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Entscheid

ZB.2023.57

Unterhaltsbeiträge (Teilweise Abänderung der Entscheide vom 2. August 2019 und 10. Mai 2023)

2. Februar 2024Deutsch3 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2023.57

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

Gesuchsbeklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

[...]

wiederum vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. August 2023

betreffend Unterhaltsbeiträge (teilweise

Abänderung der Entscheide

vom 2. August 2019 und 10. Mai

2023)

Erwägungen

Erwägungen

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob A____

(Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 14. August 2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem

Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.–

bis zum 30. Oktober 2023 (Verfügung vom 17. Oktober 2023). Nachdem

der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht innert dieser Frist nicht

eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung

vom 2. November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab

Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig

drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde

dem Berufungskläger am 13. November 2023 zugestellt. Der Berufungskläger

leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung

ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den

vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. August 2023 (LA.2019.23) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.