ZB.2023.57
Unterhaltsbeiträge (Teilweise Abänderung der Entscheide vom 2. August 2019 und 10. Mai 2023)
2. Februar 2024Deutsch3 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2023.57
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
Gesuchsbeklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...],
[...]
wiederum vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. August 2023
betreffend Unterhaltsbeiträge (teilweise
Abänderung der Entscheide
vom 2. August 2019 und 10. Mai
2023)
Erwägungen
Erwägungen
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob A____
(Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 14. August 2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem
Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.–
bis zum 30. Oktober 2023 (Verfügung vom 17. Oktober 2023). Nachdem
der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht innert dieser Frist nicht
eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung
vom 2. November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab
Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig
drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde
dem Berufungskläger am 13. November 2023 zugestellt. Der Berufungskläger
leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung
ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den
vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. August 2023 (LA.2019.23) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.