ZB.2023.58
Forderung (aufgehoben durch BGer 4A_125/2025 vom 23. Oktober 2025; neuer Entscheid ZZ.2025.2 vom 20. Januar 2026)
3. Februar 2025Deutsch45 min
(nachfolgend Unternehmerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen den Kanton
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.58
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur.
Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4051 Basel Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Juni 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte die A____ mit Sitz in [...]
(nachfolgend Unternehmerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen den Kanton
Basel-Stadt (nachfolgend Besteller) ein, nachdem im zuvor durchgeführten
Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden war. In
ihrer Klage beantragte die Unternehmerin, der Besteller sei zu verurteilen, der
Unternehmerin CHF 259’798.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
Mit Replik vom 15. Februar 2022 erhöhte die Unternehmerin den eingeklagten
Betrag auf CHF 267’779.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019. Nach der
Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fand am 7. Juni 2023 die
Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht
die Klage ab und auferlegte der Unternehmerin die Gerichtskosten. Der Antrag
des Bestellers auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung wurde
abgewiesen. Der Entscheid wurde den Parteien durch Zustellung des schriftlichen
Dispositivs eröffnet und auf Antrag der Unternehmerin vom 15. Juni 2023 hin schriftlich
begründet zugestellt.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob die Unternehmerin
Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie die Aufhebung des
Entscheids vom 7. Juni 2023 und die Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von
CHF 267’779.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 an sie beantragte.
Zudem beantragte sie die Einvernahme von zwölf Personen als Zeugen, die Edition
von Unterlagen durch den Besteller sowie durch die B____ bzw. durch die
Architektengemeinschaft [...] sowie die Durchführung einer Parteibefragung (mit
[...] für den Besteller und C____ für die Unternehmerin). Mit Berufungsantwort
vom 30. November 2023 beantragte der Besteller die vollumfängliche Abweisung
der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Appellationsgericht fällte den
vorliegenden Entscheid unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht
die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist fristgerecht
nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden.
1.2
Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist,
nachdem erstinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts über die Klage entschieden
hat, die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.3
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die
Berufungsklägerin ihre Berufung begründen. Mit der Einlegung der Berufung setzt
die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der
Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene
Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener
Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung
muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und sich
auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.
Beurteilungsgegenstand im Berufungsverfahren ist damit nicht mehr primär, ob
die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten
Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen
Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss
sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen
vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige
wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, 71 ff., S. 75). Die Anforderung an die
Begründung einer Berufung sind somit nicht erfüllt, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die
Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3)
unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus
Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende
Beweismittel (Hurni, a.a.O., S.
76; AGE ZB.2023.52 vom 21. Februar 2024 E. 3). Die Unternehmerin kommt
diesen Anforderungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen nur teilweise nach.
Entgegen den Ausführungen des Bestellers kann aber nicht davon gesprochen
werden, dass es insgesamt an einer genügenden Begründung der Berufung im obigen
Sinn fehlt. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
Erwägungen
des Zivilgerichts
2.1
Das Zivilgericht wies im angefochtenen
Entscheid zunächst darauf hin, dass die Unternehmerin eine vertragliche Forderung
gestützt auf das Werkvertragsrecht gegen den Besteller geltend mache, bejahte
die örtliche Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der in der Replik
vorgenommenen Klageänderung (angefochtener Entscheid E. 1 und E. 2). Weiter
wies es auf die Geltung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime hin und machte
Angaben zu den sich daraus ergebenden Obliegenheiten für die Behauptungs- und
die Bestreitungslast. Zudem wies es auf die Anforderungen an die
Tatsachenbehauptungen und die Zuordnung der behaupteten Tatsachen zu
Beweismitteln sowie die in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) geregelte Beweislastverteilung hin (angefochtener Entscheid E. 7).
2.2
Die Unternehmerin stelle sich – so das
Zivilgericht weiter – primär auf den Standpunkt, dass der Werkvertrag, wie er
von ihr am 25. Juni 2018 unterzeichnet worden sei, zustande gekommen sei und
sie in Bezug auf den ersten Teil der ausgeschriebenen Leistungen
(Schadstoffsanierung) einen Anspruch auf Bezahlung der darin vereinbarten
Pauschalen und in Bezug auf den zweiten Teil der ausgeschriebenen Leistungen (Einbau
eines neuen Gussasphaltbodens) gestützt auf Art. 84 SIA-Norm 118 und Art. 377 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) einen Anspruch auf eine
Entschädigung habe. Der von der Unternehmerin behauptete Abschluss des am 25.
Juni 2018 von ihr unterzeichneten Werkvertrags werde vom Besteller jedoch bestritten.
Es müsse somit in einem ersten Schritt geprüft werden, ob der Werkvertrag, wie
er von der Unternehmerin am 25. Juni 2018 unterzeichnet worden sei, zustande
gekommen sei und der Besteller folglich für die darin festgehaltenen Werklöhne
aufzukommen habe (angefochtener Entscheid E. 8). Die Beweislast für das
Zustandekommen des Werkvertrags trage die Unternehmerin. Voraussetzung für den
Abschluss des Werkvertrags sei eine gegenseitige Erklärung eines
übereinstimmenden Geschäftswillens. Der Werkvertrag sei von Gesetzes wegen an
keine besondere Form gebunden, es sei denn, die Parteien hätten für den
Abschluss ihres Werkvertrags die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten. Treffe
dies zu, so werde nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass die Parteien keinen
Willen zum Vertragsabschluss hätten, bevor die vertraglich vorbehaltene Form
erfüllt sei. Bei Zustellung eines schriftlichen Vertragsentwurfs zur
Unterzeichnung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, dass
er zur Eingehung der Verpflichtung der Schriftform und damit der Unterschrift
aller Parteien bedürfe (angefochtener Entscheid E. 9).
Die Unternehmerin behaupte, dass der Werkvertrag auch von der
Bauleitung und damit von allen Parteien unterzeichnet worden sei. Um dies zu
beweisen, beantrage sie die Edition des sich angeblich beim Besteller oder der
Bauleitung befindlichen allseits unterzeichneten Exemplars des Werkvertrags
sowie des Entwurfs bzw. der EDV-Versionen des Vertrags. Da die Bestellerin den
Erhalt eines von der Unternehmerin unterzeichneten Exemplars und die
Unterzeichnung des Werkvertrags bestreite, laufe eine allfällige Verpflichtung
zur Edition des sich angeblich beim Besteller befindlichen Original-Werkvertrags
jedoch ins Leere. Zudem handle es sich sowohl beim Antrag als auch bei der
Annahme eines Vertrags um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nur
dann Geltung erhalte, wenn sie gegenüber einer (oder mehreren) bestimmten
Personen abgegeben werde. Diese Willenserklärung des Bestellers sei aber
offensichtlich nicht bei der Unternehmerin eingegangen, da sie ansonsten im
Besitz eines entsprechenden Exemplars des Werkvertrags wäre. Die Unternehmerin
könne nicht nachweisen, dass der Werkvertrag, wie er von ihr am 25. Juni 2018
unterzeichnet worden sei, auch vom Besteller selbst unterzeichnet worden sei
(angefochtener Entscheid E. 10.1).
Auch aus der Tatsache, dass der Werkvertrag von der
Bauleitung unterzeichnet bzw. visiert worden sei, könne kein
Zustandekommen des Werkvertrags abgeleitet werden. Im von der Unternehmerin
unterzeichneten Werkvertrag sei festgehalten, dass Vertragsänderungen nur mit
schriftlicher Zustimmung der Bauherrschaft gültig seien. Dies müsse erst recht
für den eigentlichen Abschluss des Werkvertrags selbst gelten. Zudem kämen die
Verweise im Vertrag respektive die SIA-Norm 118 mangels Zustandekommen des
Vertrags noch gar nicht zur Anwendung. Mit der Zustellung des
Werkvertragstexts, in welchem die Schriftlichkeitsanforderungen festgehalten
seien, habe der Besteller zum Ausdruck gebracht, dass er vor beidseitiger
Unterzeichnung des Werkvertrags nicht daran gebunden sein wolle. Mit der
Unterzeichnung des Werkvertrags habe die Unternehmerin dem
Schriftlichkeitsvorbehalt zugestimmt. Entgegen den Ausführungen der
Unternehmerin sei auch nach Treu und Glauben nicht davon auszugehen, dass sich
der Besteller mit der Zustellung des Werkvertrags und/oder der Bestellung habe
binden wollen. Am 13. April 2018 habe vor dem Zuschlag ein Unternehmergespräch
stattgefunden, anlässlich dessen beschlossen worden sei, ein weiteres Gutachten
in Auftrag zu geben und dieses an der Startsitzung im Detail zu besprechen. Die
Parteien hätten somit trotz des anschliessend erfolgten Zuschlags gewusst, dass
sich die ausgeschriebenen Arbeiten noch ändern könnten. Entgegen den
Ausführungen der Unternehmerin deute der Wortlaut des Protokolls nicht auf
einen bereits bestehenden Werkvertrag hin. Selbst die Unternehmerin habe darauf
hingewiesen, dass der Zuschlag selbstverständlich noch immer mit dem Vorbehalt
einer allfälligen Auftragsänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäss dem
Unternehmergespräch erfolgt sei. Vorliegend sei ein weiteres Gutachten
eingeholt worden. Dass die Bestellung und der Werkvertrag kurz nach Eingang des
neuen Gutachtens versendet worden seien, müsse ein unglücklicher Zufall gewesen
sein. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass sich die
Parteien zwischen dem Eingang des Berichts und dem Versand der Bestellung und des
Werkvertrags noch nicht über das Gutachten und die sich daraus ergebenden
Veränderungen unterhalten hätten. In diesem Sinn führe die Unternehmerin selbst
aus, dass am 25. Juli 2018, also rund einen Monat nach der Unterzeichnung des
Werkvertrags durch sie, eine Besprechung mit dem Besteller stattgefunden habe,
anlässlich welcher die neue Situation besprochen und die Unternehmerin mit der
Ausarbeitung einer neuen Offerte (respektive gemäss Ausführung der
Unternehmerin mit der Ausarbeitung einer Nachtragsofferte) beauftragt worden
sei. Infolgedessen habe die Unternehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass
sich der Besteller mit der Zustellung des Werkvertrags habe binden wollen und
zwar unabhängig davon, ob ein Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart worden sei oder
nicht. Das müsse auch für die Zustellung der Bestellung gelten. Die
Unternehmerin habe mit dem Erhalt der Bestellung nicht von der Annahme ihrer
Offerte und somit vom Zustandekommen des Werkvertrags ausgehen dürfen
(angefochtener Entscheid E. 10.2 und 10.3).
Entgegen den Ausführungen der Unternehmerin könne ein
Abschluss des Werkvertrags auch nicht aus der Unterzeichnung des Protokolls des
Unternehmergesprächs abgeleitet werden. Unternehmergespräche würden zeitlich
vor dem Zuschlag stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Werkvertrag noch gar
nicht abgeschlossen werden können. Indem anlässlich des Unternehmergesprächs
seitens der Unternehmerin Bedenken in Bezug auf die Schadstoffbelastung und
Dichte des abzutragenden Belags geäussert worden seien, die Unternehmerin in
der Folge damit beauftragt worden sei, eine weitere Expertise einzuholen, und
ein entsprechender Vorbehalt ins Protokoll aufgenommen worden sei, hätten im
Zeitpunkt des Unternehmergesprächs auch noch nicht alle materiellen
Vertragspunkte festgestanden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe die Unternehmerin
aufgrund der Gesamtumstände nicht davon ausgehen dürfen, dass sich der
Besteller habe binden wollen, und dass der Werkvertrag zu den Konditionen, gemäss
Ausschreibung und Offerte zustande gekommen sei (angefochtener Entscheid
E. 10.4).
Der Werkvertrag sei auch nicht mit der Zuschlagserteilung
zustande gekommen. Der Zuschlag stelle den Abschluss einer internen
Meinungsbildung dar, welcher sich vom privatrechtlichen Vertragsschluss unterscheide.
Die Zuschlagsverfügung beinhalte die Erlaubnis an die Vergabestelle, den
Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter abzuschliessen. Eine Pflicht der
Vergabestelle, den Vertrag aufgrund einer Zuschlagsverfügung einzugehen,
bestehe jedoch nicht. Aus der Zuschlagserteilung könne somit nicht der
Abschluss eines Werkvertrags und auch nicht die Verpflichtung zum Abschluss
eines Werkvertrags abgeleitet werden. Auch die Unternehmerin weise darauf hin,
dass der Zuschlag noch immer mit dem Vorbehalt einer allfälligen
Auftragsänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäss dem Unternehmergespräch und
den zu tätigenden Abklärungen erteilt worden sei. Von der Unternehmerin sei
nicht behauptet worden, dass sich die Parteien mündlich oder konkludent auf die
im ursprünglichen Werkvertrag vorgesehenen pauschalen Werklöhne geeinigt
hätten. Der Abschluss eines mündlichen Werkvertrags sei von der Unternehmerin
mehrfach bestritten worden. Die Unternehmerin, welche die Beweislast für das
Zustandekommen des Werkvertrags und den entsprechenden Inhalt trage, könne
nicht nachweisen, dass der Werkvertrag, wie er von ihr am 25. Juni 2018
unterzeichnet worden ist, zustande gekommen sei. Sie könne sich für die geltend
gemachte Werklohnforderung für den ersten Teil der ausgeschriebenen Arbeiten
(Schadstoffsanierung) und die geforderte Entschädigung für den zweiten Teil der
ausgeschriebenen Arbeiten (Einbau eines neuen Gussasphaltbodens) mangels
vertraglicher Grundlagen nicht auf den Werkvertrag und die damit einhergehende
vertragliche Anspruchsgrundlage stützen (angefochtener Entscheid E. 10.5–10.7).
2.3
Sodann führte das Zivilgericht aus, dass
vorliegend unbestritten sei, dass die Unternehmerin – zumindest was die
Position des ersten Teils der Ausschreibung angehe – die entsprechenden
Arbeiten ausgeführt habe. Diesbezüglich müsse Konsens angenommen werden. In
welchem Umfang, in welcher Art und Weise und insbesondere zu welchem Werklohn
diese Arbeiten erbracht worden seien, sei jedoch strittig. Für den Fall, dass
der schriftliche Werkvertrag (und die darin vereinbarten Werklohnpauschalen)
wie er von der Unternehmerin am 25. Juni 2018 unterzeichnet worden ist, nicht
zustande gekommen sei, stütze die Unternehmerin ihre Forderung eventualiter auf
Dispositiv
Art. 374 OR. Demnach sei der vom Besteller geschuldete Werklohn anhand des
tatsächlichen Aufwands festzulegen. Die Unternehmerin mache geltend, da ihr für
die erbrachten Leistungen «Abbruch, Transport und Entsorgung» ein tatsächlicher
Aufwand in Höhe von CHF 399’940.30 entstanden sei, sei die von ihr geltend
gemachte Forderung in Höhe von CHF 267’779.45 bei Weitem geschuldet. Mit
Verweis auf die detaillierte Zusammenstellung der Unternehmerin sei der
Subunternehmerin ein Gesamtaufwand in Höhe von CHF 283’832.10 entstanden. Konkret
hätten die effektiven Kosten für den Abbruch und Entsorgung des Sportbelags CHF
283’832.10 brutto und nicht CHF 244’985.– brutto betragen. Es habe zwar
weniger abgetragen werden müssen; die Arbeiten seien jedoch komplizierter
gewesen. Der Aufwand der Subunternehmerin sei belegt bzw. könne durch die zu
edierenden Unterlagen belegt werden. Weitere Belege könne die Unternehmerin gar
nicht vorlegen, da die Arbeiten von der Subunternehmerin ausgeführt worden
seien und solche Belege der Unternehmerin nicht zur Verfügung stünden. Der
Unternehmerin selbst sei zudem für Abklärungen, Problemerkennung, Beratung und
Problemlösung ein effektiver Aufwand in Höhe von CHF 45’116.50 für die
Leistungen von C____ und in Höhe von CHF 41’598.– für die Leistungen von D____
entstanden. Der konkrete Aufwand dieser beiden sei anhand der Agenden
rekonstruiert worden und durch die Akten und durch die zu edierenden Unterlagen
belegt. Der effektive Gesamtaufwand in Höhe von CHF 371’346.60 bzw. CHF
399’940.30 inklusive Mehrwertsteuer sei folglich belegt, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen würden. Nach Abzug der bereits vom Besteller geleisteten
Zahlungen bestehe eine unbezahlte Restforderung in Höhe von CHF 260’524.25 (angefochtener
Entscheid E. 11.1 und E. 11.2).
Der Besteller mache demgegenüber geltend, dass der Werklohn
nicht nach Art. 374 OR bestimmt werden müsse, da die bestellten Leistungen und
der entsprechende Werklohn mündlich vereinbart und entsprechend bezahlt worden
seien. Auch für die Leistung «Abschleifen und Versiegelung» habe man im Vorfeld
einen konkreten Preis vereinbart, welcher bezahlt worden sei. Somit seien die
Preise aufgrund der Ausschreibung teilweise ganz oder zumindest ungefähr
bestimmt gewesen und hätten Richtwerte dargestellt, weshalb der von der Subunternehmerin
in Rechnung gestellte Mehraufwand nicht massgebend sei. Der Besteller bestreite
auch die geltend gemachten effektiven Aufwände. Die in Klagebeilage 10
aufgelisteten Positionen seien aufgrund eines blossen Nachweises einer
Schlussrechnung völlig unsubstantiiert. Der behauptete effektive Aufwand von C____
und D____ gemäss Klagebeilagen 17 und 18 sei ebenso ungenügend substantiiert.
So könne den meisten Positionen nicht entnommen werden, weshalb die Leistungen
notwendig gewesen sein sollen und was der konkrete Anlass gewesen sei. Auch hinsichtlich
des effektiven Aufwands der Subunternehmerin könne den aufgeführten Positionen
die Notwendigkeit, der Bezug sowie die konkrete Tätigkeit nicht entnommen
werden, weshalb sie nicht substantiiert seien (angefochtener Entscheid E. 11.3).
Das Zivilgericht wies in der Folge darauf hin, dass die
Unternehmerin für den gemäss Art. 374 OR relevanten Aufwand die Beweislast
trage. Es obliege ihr folglich, die Tatsachen zu beweisen, welche für das
Gericht notwendig seien, um die Vergütung nach Art. 374 OR festzulegen. Seien
die aus dem gehabten Aufwand entstandenen effektiven Selbstkosten der
Unternehmerin umstritten, trage diese ebenfalls hierfür die Beweislast. Sie
habe in diesem Fall nachzuweisen, dass die von ihr behaupteten Kosten im
behaupteten Umfang entstanden seien und der in Rechnung gestellte Anteil
sachlich gerechtfertigt und damit adäquat sei. Wer bei einer Vergütung nach
Selbstkosten einen bestimmten Stundenansatz geltend mache, müsse
substantiieren, welcher Teil des Stundenansatzes die eigentlichen Lohnkosten
betreffe und welcher allfällige Zuschläge abdecke (angefochtener Entscheid E.
11.4). Die Unternehmerin mache für die Leistungen ihrer Subunternehmerin eine
Aufwandsvergütung in Höhe von CHF 283’832.10 geltend. Hierzu führe sie
aus, dass die Subunternehmerin aufgrund der veränderten Verhältnisse einen
Mehraufwand gehabt habe, zumal der Sportbelag von Hand mit kleineren Geräten
habe abgetragen werden müssen. Weitere Ausführungen zu den erbrachten
Leistungen der Subunternehmerin könnten den Rechtsschriften der Unternehmerin
nicht entnommen werden. Als Beweis reiche die Unternehmerin eine von ihr selbst
verfasste Zusammenstellung der Leistungen der Subunternehmerin ein und beantrage
unter anderem die Befragung diverser Zeugen sowie die Edition von Belegen,
Rapporten und Rechnungen der Subunternehmerin. Der Zusammenstellung betreffend
die Leistung der Subunternehmerin könnten die Tage, an welchen Leistungen
erbracht worden seien, die Anzahl Stunden und der dafür geltend gemachte
Stundenansatz entnommen werden. Welche Leistungen genau erbracht worden seien,
wie sich der Stundenansatz zusammengesetzt habe bzw. woraus sich dieser ergebe,
von wo und wohin Herr E____ jeweils gefahren sei und warum, wie sich die
entsprechenden Mobilitätskosten zusammensetzen bzw. woraus sich diese ergeben
sollen, könne weder den Rechtsschriften noch der Zusammenstellung entnommen
werden. Hierzu seien auch keine Unterlagen, Mails, Korrespondenz, Rapporte,
Rechnungen, Entwürfe, Routenangaben etc. eingereicht worden. Die Unternehmerin
habe in ihren Rechtsschriften die Edition der Belege, Rapporte, Rechnungen der B____
betreffend Arbeiten [...] verlangt. Jedoch habe die Unternehmerin selbst mit
der Subunternehmerin in einem vertraglichen Verhältnis gestanden, weshalb es
ihr ohne Weiteres möglich gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen
anzufordern und den Aufwand substantiiert darzulegen. Zudem sei die
Unternehmerin ganz offensichtlich in der Lage gewesen, eine eigene
Zusammenstellung für die von der Subunternehmerin geleisteten Arbeiten zu
erstellen, weshalb sie wohl über die entsprechenden Unterlagen verfüge, da sie
ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Übersicht zu
erstellen. Auch in Bezug auf den konkreten Aufwand von C____ und D____ könnten den
Rechtsschriften keinerlei substantiierten Ausführungen in Bezug auf den geltend
gemachten Aufwand entnommen werden. Auch hier werde pauschal auf zwei von der
Unternehmerin selbst erstellte Zusammenstellungen verwiesen. Zwar werde in diesen
– im Gegensatz zur Aufstellung der vermeintlich erbrachten Leistung der
Subunternehmerin – vereinzelt aufgeführt, welche Leistungen erbracht worden seien.
Diese würden jedoch nicht belegt. Es könne nicht überprüft werden, ob die
aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, wie sich der
Vergütungsansatz zusammensetze und ob die dafür aufgebrachte Zeit angemessen
sei. Auch hier sei es an der Unternehmerin gewesen, ihre Aufwendungen in den
Rechtsschriften substantiiert zu behaupten und mittels entsprechender Belege zu
beweisen. Dieser Pflicht sei sie auch in Bezug auf die von ihr geltend
gemachten Vergütungen von C____ und D____ nicht nachgekommen (angefochtener
Entscheid E. 11.5).
2.4 Das Zivilgericht führte weiter aus, es sei
zwischen den Parteien unbestritten, dass der Besteller die Unternehmerin mit
bestimmten Arbeiten beauftragt habe, die Unternehmerin diese auch erbracht habe
und diese Leistungen auch zu vergüten seien. Was den Abbruch, den Transport und
die Entsorgung angehe, habe der Besteller der Unternehmerin bereits eine (aus
Sicht der Unternehmerin ungenügende) Vergütung von CHF 139’416.05 bezahlt. Der
Besteller weigere sich somit nicht, eine Vergütung zu leisten. Er sei aber nicht
bereit, eine höhere Vergütung zu bezahlen. Es wäre folglich an der
Unternehmerin gewesen, ihren Aufwand substantiiert zu behaupten und zu belegen,
um damit den Nachweis zu erbringen, dass die vom Besteller bisher geleistete
Vergütung ungenügend sei. Da es der Unternehmerin nicht gelungen sei, jene
Tatsachen substantiiert zu behaupten und zu beweisen, welche notwendig seien,
um die von ihr beantragte Vergütung nach Art. 374 OR festzulegen, könne nicht
überprüft werden, ob die von ihr geltend gemachte weitergehende Vergütung
geschuldet bzw. die bereits geleistete Vergütung des Bestellers ungenügend sei.
Folglich bleibe es bei der vom Besteller für den Abbruch, den Transport und die
Entsorgung geleisteten Vergütung (angefochtener Entscheid E. 11.6).
Werde davon ausgegangen, dass der Werkvertrag, wie er von der
Unternehmerin unterzeichnet worden sei, nicht zustande gekommen sei, bestehe auch
für den zweiten Teil der Ausschreibung (Einbau eines neuen Gussasphaltbodens)
keine vertragliche Grundlage, weshalb sich die Unternehmerin entgegen ihren
Ausführungen für eine allfällige Entschädigung nicht auf Art. 377 OR und Art.
84 SIA-Norm 118 berufen könne. Dass diese Leistungen anderweitig, z.B. mündlich
vereinbart worden seien, habe die Unternehmerin nicht behauptet. Da die
Unternehmerin effektiv keinen neuen Gussasphaltboden eingebaut habe, habe sie
sich im Rahmen ihrer Eventualbegründung auf die tatsächlich erbrachten
Leistungen beschränkt. Erst im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der
Hauptverhandlung mache die Unternehmerin eine mögliche Haftung aus culpa in
contrahendo geltend, dies allerdings in Bezug auf die effektiven Aufwendungen
der Unternehmerin bzw. der Subunternehmerin und nicht auch in Bezug auf den nicht
ausgeführten zweiten Teil der Ausschreibung. Zudem seien die Voraussetzungen
für einen Anspruch aus Vertrauenshaftung gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht erfüllt. Die Unternehmerin lege nicht substantiiert dar,
inwiefern der Besteller im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen Pflichten
verletzt und das Zustandekommen des Auftrags schuldhaft verhindert habe.
Mangels einer substantiierten Behauptung der den geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden
Tatsachenbehauptungen erübrige sich eine Befragung der beantragten Zeugen bzw.
die beantragte Parteibefragung. Im Ergebnis müsse die Klage abgewiesen werden,
da es der Unternehmerin nicht gelinge, nachzuweisen, dass der schriftliche
Werkvertrag zustande gekommen sei und der Besteller folglich verpflichtet
gewesen wäre, die darin enthaltenen Pauschalen vollständig zu vergüten bzw.
gestützt darauf eine Entschädigung zu leisten. Dass der Inhalt und damit
insbesondere die darin aufgeführten Pauschalen anderweitig verabredet worden
seien, habe die Unternehmerin nicht behauptet. Auch habe sie den von ihr im
Rahmen der Eventualbegründung geltend gemachten tatsächlichen Aufwand nicht
substantiiert zu behaupten und zu beweisen vermocht, weshalb der effektive
Aufwand gestützt auf Art. 374 OR nicht festgesetzt und somit auch nicht
überprüft werden könne, ob der Besteller der Unternehmerin einen über die
bereits geleistete Vergütung hinausgehenden Werklohn schulde (angefochtener
Entscheid E. 12).
3. Rügen
der Unternehmerin
3.1 Verletzung
des rechtlichen Gehörs
3.1.1 Den dargestellten Anforderungen an die
Begründung einer Berufung (vgl. dazu oben E. 1.3) kommt die Unternehmerin
nicht nach, wenn sie in ihrer Berufung zunächst auf Seite 2 diverse allgemeine
Beweisanträge (Einvernahme von diversen Zeugen und Edition von diversen
Unterlagen sowie Parteibefragung) stellt, ohne dazu anzugeben, welchen im
angefochtenen Entscheid behandelten Tatsachenbehauptungen diese Beweisanträge
zuzuordnen sein sollen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Unternehmerin
auf Seite 4 der Berufung, wonach sie an den ausführlichen und aus ihrer Sicht nach
wie vor zutreffenden Ausführungen und den entsprechenden Beweismitteln gemäss
den eigenen Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren festhalte und diese
zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Rechtsschrift erkläre, sowie
für die allgemeinen Ausführungen, wonach der Entscheid des Zivilgerichts wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, willkürlicher und falscher Beweiswürdigung
und Sachverhaltsfeststellung sowie wegen falscher Rechtsanwendung angefochten
werde. Auch die Ausführung, wonach das Zivilgericht mehrfach den Anspruch der
Unternehmerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem auf deren Ausführungen
zum Teil überhaupt nicht eingegangen worden sei und verschiedene Vorbringen
nicht geprüft sowie angebotene Beweise nicht abgenommen worden seien, sind zu
allgemein gehalten, als dass darauf eingetreten werden könnte. Dementsprechend
kann auch dem Antrag, alle vorinstanzlichen gestellten Beweisanträge gutzuheissen
und die entsprechenden Beweise abzunehmen, nicht gefolgt werden.
3.1.2 Die Unternehmerin moniert in ihrer Berufung
sodann, dass das Zivilgericht ihrem Antrag auf Edition des Originalvertrags
nicht nachgekommen sei. Sie macht dabei geltend, mit der beantragten Edition
könne einerseits der Beweis erbracht werden, dass der Vertrag allseits
unterzeichnet worden sei und zudem könne auch belegt werden, dass der Besteller
in seinen Rechtsschriften falsche Angaben gemacht habe, was für die Beurteilung
seiner Glaubwürdigkeit und damit entsprechend auch für die übrigen Punkte
relevant sei. Zudem habe sich auch der Besteller auf den gültig abgeschlossenen
Werkvertrag berufen, was vom Zivilgericht nicht geprüft worden sei. Dies stelle
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Besteller habe geltend gemacht,
dass ein mündlicher Vertrag mit dem gleichen Werklohn wie im angeblich nicht
unterzeichneten Werkvertrag bestehe. Damit werde der eingeklagte Betrag
betreffend die ausgeführten Arbeiten anerkannt (Berufung Ziff. 2a–2c). Weiter
sei nicht geprüft worden, dass der Besteller den angeblichen falsch berechneten
Restbetrag von CHF 50’162.95 wegen angeblicher Verrechnung nicht bezahle.
Ebenfalls nicht geprüft worden seien die Ausführungen der Unternehmerin
betreffend den effektiven Aufwand für die Arbeitsausführung. Der Aufwand sei
der Unternehmerin von der Subunternehmerin mitgeteilt worden und hätte von
Herrn E____ bestätigt werden können. Das Zivilgericht habe fälschlicherweise
angenommen, dass die betreffende Zusammenstellung (Klagebeilage 10) von der
Unternehmerin stamme. Das Zivilgericht habe auch die Unterlagen von der
Subunternehmerin nicht eingeholt mit der falschen Begründung, dass die
Unternehmerin darauf hätte zugreifen können. Dies stimme nicht, da die
Subunternehmerin nicht verpflichtet sei, der Unternehmerin ihre
Geschäftsunterlagen herauszugeben. Die Frage der Entschädigung für den nicht ausgeführten
Teil des Werkvertrags sei überhaupt nicht geprüft worden, weil zu Unrecht
unterstellt worden sei, dass kein gültiger Vertrag vorliege. Auch die gestützt
auf culpa in contrahendo geltend gemachten Ansprüche seien nicht geprüft worden
(Berufung Ziff. 2d–2f).
Die vorgenannten Rügen sind, soweit sie überhaupt genügend
spezifiziert sind, unberechtigt. In Bezug auf den Antrag auf Edition des
Originalvertrags kann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 10.1.3 des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden, mit welcher sich die
Berufungsklägerin nicht auseinandersetzt. Das Zivilgericht wies in dieser
Erwägung darauf hin, dass der Besteller den Erhalt eines von der Unternehmerin
unterzeichneten Exemplars und die Unterzeichnung des Werkvertrags bestreite.
Demzufolge laufe eine allfällige Verpflichtung zur Edition des sich angeblich
beim Besteller befindlichen Original-Werkvertrags ins Leere. Die Unternehmerin
vermag keinerlei Beweise für ihre Behauptung vorzubringen, dass sich die von
ihr unterzeichneten zwei Versionen des Werkvertrags tatsächlich beim Besteller
befinden sollen. Der blosse Antrag, das Gericht solle die Edition der sich
angeblich beim Besteller befindlichen Werkverträge anordnen, vermag an diesem
Beweismangel nichts zu ändern. Selbst wenn das Zivilgericht die Edition der beiden
Exemplare des Werkvertrags angeordnet hätte, wäre dies angesichts der
Ausführung des Bestellers, dass ihm diese beiden Exemplare des Werkvertrags
nicht zugegangen und demzufolge auch nicht bei ihm vorhanden seien,
wirkungslos. Wenn der Besteller – wie im vorliegenden Fall – bestreitet, im
Besitz der vom Editionsantrag betroffenen Unterlagen zu sein, bestehen keine
direkten zivilprozessualen Mittel, um die Wahrheit der Bestreitung
nachzuprüfen. Dem Gericht bleibt in solchen Fällen lediglich die Vornahme einer
Plausibilitätsprüfung und der Beweiswürdigung gegen den Bestreitenden, falls
die Bestreitung als unglaubwürdig eingestuft wird (Livschitz/Schmid, Sie wollen klagen – Ihr Gegner hat die
Beweise, Beweisausforschungsstrategien und ihre Abwehr: Neuerungen im Kontext
der eidgenössischen Prozessordnungen aus Sicht der Praxis, in: AJP 2011 S.
739 ff., 741).
Vorliegend macht die Unternehmerin nicht geltend, dass sie
andere Beweismittel für ihre Behauptung vorgebracht habe, wonach sich die
beiden Werkverträge beim Besteller befinden sollten. Lediglich ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Unternehmerin zum Editionsantrag
als widersprüchlich zu qualifizieren sind. In der Klage machte sie geltend, sie
habe die zwei Vertragsexemplare am 25. Juni 2018 unterzeichnet und dem
Besteller «zur Gegenzeichnung» zurückgeschickt (Klage S. 8, Ziff. 12). In der
Replik führt sie demgegenüber aus, dass der von der Unternehmerin
unterzeichnete Vertrag nicht, wie irrtümlich in der Klage angegeben, dem Besteller,
sondern der Bauleitung retourniert worden sei (Replik S. 4). In der Replik wird
die Edition des Original-Werkvertrags bei der Bauleitung beantragt. In der
Berufungsbegründung beantragt die Unternehmerin wiederum, es seien die beiden
Original-Werkverträge vom Besteller zu edieren. Es fehlt somit bereits an einer
substantiierten Behauptung, wonach sich die beiden Originalwerkverträge beim
Besteller befinden würden. Es ergeben sich daher auch keine Hinweise dafür,
dass die Bestreitung des Bestellers, im Besitz von zwei Exemplaren des
Werkvertrags zu sein, unglaubwürdig sein sollen. Es erscheint zudem auch kaum
plausibel, dass der Besteller wie von der Unternehmerin behauptet, die zwei
Exemplare des Werkvertrags von der Unternehmerin erhalten haben und ebenfalls
unterzeichnet haben soll, um danach aber dennoch kein unterzeichnetes Exemplar
der Unternehmerin zuzustellen. Das Zivilgericht hat vielmehr aufgezeigt, dass
die Parteien, die nach der Zustellung des Werkvertrags gemäss den eigenen
Ausführungen der Unternehmerin Abklärungsbedarf ausgemacht haben, beschlossen haben,
weitere Gutachten einzuholen, und dass eine Besprechung der neuen Situation stattgefunden
habe, anlässlich welcher die Unternehmerin mit der Ausarbeitung einer neuen
Offerte beauftragt worden sei, und dass sie somit nicht habe davon ausgehen
können, dass sich der Besteller vorher habe vertraglich binden wollen
(angefochtener Entscheid E. 10.3.3 und 10.3.4). Das Zivilgericht hat somit
– entgegen der Behauptung der Unternehmerin – die Plausibilität der Bestreitung
des Bestellers, dass sich eine auch von ihm unterzeichnete Version des Werkvertrags
bei ihm befinde, geprüft. Die Unternehmerin setzt sich in ihrer Berufung mit
den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander
und bringt keine Hinweise dafür vor, weshalb die Bestreitung des Bestellers
unglaubwürdig sein soll. Sie vermag folglich keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs in diesem Zusammenhang aufzuzeigen.
3.1.3 Dasselbe gilt auch in Bezug auf die vom
Zivilgericht angeblich nicht behandelten Vorbringen der Unternehmerin in Bezug
auf eine angebliche Anerkennung eines Restbetrages von CHF 124’432.80 zugunsten
der Unternehmerin. Die Unternehmerin vermag in ihrer Berufung in keiner Weise aufzuzeigen,
dass sich aus den Ausführungen in der Klageantwort eine Anerkennung des
eingeklagten Betrags betreffend die ausgeführten Arbeiten ergebe. Das
Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid in Erwägung 4.1.5 darauf hin,
dass der Besteller in der Klageantwort ausgeführt habe, dass für den
Abtransport und die Deponierung des Bodenbelags ein Werklohn «nach dem konkreten
Aufwand basierend auf dem ursprünglichen Angebot von CHF 130'000.–»
vereinbart und auch entsprechend vergütet worden sei. Die Unternehmerin zeigt
nicht auf, dass diese Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht falsch ist.
Dementsprechend durfte das Zivilgericht auch nicht von einer Anerkennung
irgendeiner weitergehenden Forderung der Unternehmerin ausgehen.
Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die
gemäss Ausführungen der Unternehmerin unterlassene Prüfung der Berechtigung von
geltend gemachten Gegenforderungen des Bestellers aufgrund von Schäden, Kosten
oder Umtriebe dar. Bei den Ausführungen bei Ziff. 41 und 42 der
Klageantwort zum angeblichen Restbetrag von CHF 50’162.95 bzw. den
seitens der Generalplanerin geltend gemachten Mehraufwand handelt es sich gemäss
klarem Wortlaut um Eventualausführungen («Selbst wenn die Aufwendungen des
Subunternehmers gerechtfertigt und vom Beklagten geschuldet wären, was beides
bestritten wird, […]»). Da das Zivilgericht zum Ergebnis kam, dass die
Unternehmerin die geltend gemachten Aufwände der Subunternehmerin nicht
substantiiere und somit auch nicht zu beweisen vermöge, musste es die
Eventualeinwendungen des Bestellers nicht prüfen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann dementsprechend keine Rede sein.
Entgegen der Behauptungen der Unternehmerin hat das
Zivilgericht den geltend gemachten (effektiven) Aufwand für die
Arbeitsausführung durch die Subunternehmerin geprüft (vgl. dazu insbesondere
angefochtener Entscheid E. 11.5). Wenn die Unternehmerin vorbringt, das
Zivilgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass die betreffende
Zusammenstellung (Klagebeilage 10) von der Unternehmerin stamme, und dass diese
vielmehr von der Subunternehmerin stamme, handelt es sich hierbei nicht um eine
Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr um eine Frage der
richtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Unternehmerin bringt in ihrer Berufung
nicht vor, ob und gegebenenfalls an welcher Stelle sie im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht habe, dass die – notabene auf Papier mit dem Firmenkopf
der Unternehmerin und dem Fusszeilentext «Aufwand Subunternehmer C____»
(Klagebeilage 10) – verfasste Zusammenstellung von der Subunternehmerin selbst
verfasst worden sei. Wie ausgeführt, ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz,
die vorinstanzlichen Rechtsschriften auf solche möglichen Vorbringen zu
durchsuchen. Auf den Einwand, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die vorgenannte Zusammenstellung sei von der Unternehmerin selbst
verfasst worden, ist daher nicht weiter einzugehen.
Auf die Frage der Erfüllung der Substantiierungspflicht in
Bezug auf den Aufwand der Subunternehmerin ist nachfolgend einzugehen. Entgegen
den Ausführungen der Unternehmerin ist das Zivilgericht auch auf die erst anlässlich
der Hauptverhandlung vorgebrachte Eventualbegründung der Unternehmerin
betreffend culpa in contrahendo eingegangen. Mit den entsprechenden
Ausführungen in Erwägung 11.3 (recte 11.6) des angefochtenen Entscheids setzt
sich die Unternehmerin nicht auseinander.
Insgesamt ist somit entgegen den Ausführungen der
Unternehmerin nicht erkennbar, inwiefern das Zivilgericht das rechtliche Gehör
der Unternehmerin verletzt haben soll. Diese Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
3.2 Unrichtige
Sachverhaltsfeststellung bzw. Rechtsanwendung
3.2.1 Weiter rügt die Unternehmerin in ihrer
Berufung eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht,
namentlich eine falsche und teilweise willkürlich falsche Beweiswürdigung. Sie
führt dazu aus, das Zivilgericht habe nicht beachtet, dass der Vorbehalt der
Schriftlichkeit lediglich eine Vermutung darstelle und dass diese Vermutung
vorliegend durch das Verhalten des Bestellers vielfach widerlegt worden sei. Sie
bringt vor, dass mit dem vorgezogenen Auftrag vom 12. April 2018, den
Bestellungen vom 19. Juni 2018 und dem effektiven Arbeitsbeginn am 30. April
2018 konkludent auf die Schriftform verzichtet worden und der schriftliche
Vertrag höchstens noch eine Formsache gewesen sei. Das Zivilgericht habe nicht
berücksichtigt, dass der Besteller der Unternehmerin gegenüber den Vertrag
mehrfach bestätigt und sogar entsprechende Aufträge erteilt habe. Es sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Unterschrift der Bauleitung nicht ausreiche
für die Gültigkeit des Werkvertrags und dass sich der Besteller geweigert habe,
einen Zusatzvertrag für die Mehraufwendungen abzuschliessen, weil ja bereits
ein gültiger Vertrag bestehe (Berufung Ziff. 3a–3c). Der Vertrag sei aufgrund
der Ausschreibung, der Offerte, des Unternehmergesprächs und des Zuschlags
aufgesetzt worden und habe bereits die übereinstimmenden Willenserklärungen der
Parteien enthalten. Da bereits mit den Arbeiten begonnen worden sei, sei
offensichtlich, dass es sich dabei bloss noch um einen Formalismus gehandelt
habe. Mit der detaillierten Offerte seien alle Vertragsbestandteile klar und
spätestens mit dem Zuschlag verbindlich definiert worden. Auch das einzuholende
Gutachten habe daran nichts geändert. Dies hätte nur der Klärung von Detailfragen
bezüglich eines kleinen Teils des Gesamtvertrags gedient und nur untergeordnete
Anpassungen beinhaltet. Das Zivilgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine
Zusatzofferte für die andere Arbeitsausführung betreffend Belagsentfernung
verlangt und erstellt worden sei. Der Besteller habe die Ausführung der
Arbeiten gestützt auf den bereits bestehenden Vertrag zu den darin vereinbarten
Pauschalen verlangt. Auch die Unternehmerin habe immer behauptet, dass die
Abbrucharbeiten zu den vereinbarten Pauschalen hätten ausgeführt werden müssen;
es hätte somit festgestellt werden müssen, dass zumindest diese Pauschalen
geschuldet seien. Das Zivilgericht habe nicht gewürdigt, dass die Unternehmerin
effektiv CHF 215’044.55 an die Subunternehmerin bezahlt habe. Zumindest dieser
Aufwand sei damit ausgewiesen (Berufung Ziff. 3e–3h). Zudem werde zu
Unrecht behauptet, die Unternehmerin habe bloss eine eigene Zusammenstellung
eingereicht. Richtig sei, dass die Aufwandzusammenstellung von der
Subunternehmerin erstellt worden sei und deren Angaben darstelle, was Zeugen
hätten bestätigen können. Der eigene Aufwand der Unternehmerin sei ebenfalls
geltend gemacht worden. Er sei von ihr zusammengestellt worden und hätte durch
die angerufenen Zeugen bestätigt werden können. Das Zivilgericht übersehe
zudem, dass eine Arbeitsausführung gemäss Vertrag nach Pauschalen verlangt und
geleistet worden sei. Demnach seien keine Arbeitsrapporte, Arbeitszeiterfassung
oder dergleichen notwendig oder auch nur opportun gewesen. Es könne somit im Nachhinein
auch nicht beanstandet werden, wenn solche Dokumente nicht vorhanden seien.
Vielmehr seien einfach die vereinbarten Pauschalen zuzusprechen, welche ja auch
vom Besteller anerkannt worden seien (Berufung Ziff. 3i–3k).
3.2.2 Mit diesen Ausführungen in der Berufung vermag
die Unternehmerin die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid
nicht infrage zu stellen, zumal die Unternehmerin eine eigentliche
Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts nicht
vornimmt. Das Zivilgericht hat in den Erwägungen 10.1.1 ff.
ausführlich dargestellt, weshalb die Unternehmerin den Nachweis, dass der
Werkvertrag, wie er von der Unternehmerin am 25. Juni 2018 unterzeichnet worden
ist, auch vom Besteller selbst unterzeichnet worden sei, nicht zu erbringen
vermöge. Die Unternehmerin zeigt nicht auf, weshalb diese Schlussfolgerung
unzutreffend sein soll. Das Zivilgericht weist in Erwägung 10.3.1 darauf hin,
dass im der Unternehmerin zugestellten Werkvertragsexemplar explizit stehe, dass
dieser erst wirksam werde, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet werde.
Dies wird von der Unternehmerin in ihrer Berufung nicht infrage gestellt.
Entgegen ihren Ausführungen ist in keiner Weise zu beanstanden, dass das
Zivilgericht zum Ergebnis kam, dass der Unternehmerin der Nachweis nicht
gelinge, dass der Werkvertrag in der in diesem Vertragstext umschriebenen Form
zustande gekommen ist. Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid
zutreffend darauf hin, dass weder aus einer Ausschreibung, noch aus der
Durchführung eines Unternehmergesprächs im Rahmen dieser Ausschreibung der
Abschluss des Vertrags gemäss dieser Ausschreibung abgeleitet werden könne. Mit
diesen zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen 10.5 ff. des angefochtenen
Entscheids setzt sich die Unternehmerin in ihrer Berufung ebenfalls nicht
auseinander. Aus einer Ausschreibung bzw. einem Zuschlag in einem
Ausschreibungsverfahren lässt sich weder ein Vertragsabschluss noch die
Verpflichtung zum Vertragsabschluss ableiten. Das Vergabeverfahren dient allein
dem öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Beschaffung benötigter
Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; den Submittenten kommt kein
eigenständiges subjektives Recht auf Verfahrensfortführung, sondern einzig auf
Gleichbehandlung zu (VGE VD.2024.34 vom 28. Juni 2024 E. 3.4). Da der den
Ausschreibungsunterlagen beiliegende Vertrag mangels Unterzeichnung durch den
Besteller gemäss der im Vertragstext vorgeschriebenen Form noch gar nicht
zustande gekommen ist, entfalten auch die darin aufgeführten Verweise auf Art.
33 ff. SIA-Norm 118 keine Wirkung. Das Zivilgericht weist in Erwägung 10.2.4
zutreffend darauf hin, dass die Unterschrift bzw. das Visum der Bauleitung
unter den gegebenen Umständen nicht für das Zustandekommen des Werkvertrags ausreiche.
Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Unternehmerin in ihrer Berufung
nicht auseinander.
Das Zivilgericht führt in Erwägung 10.3.3 zudem aus, weshalb
auch die Unternehmerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der
zeitlichen Abfolge nach Treu und Glauben nicht habe davon ausgehen dürfen, dass
sich der Besteller mit der Zustellung des Werkvertrags und/oder der Bestellung
habe binden wollen. Auch mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid setzt sich die Unternehmerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Die
Unternehmerin führte in ihrer Klage selbst aus, dass sie beim
Unternehmergespräch Bedenken betreffend die Prämissen der Ausschreibung
angemeldet habe. C____ sei seitens der Unternehmerin davon ausgegangen, dass
der Sportbelag nicht 7,5 cm dick sein könne, sondern tatsächlich wesentlich
dünner sein müsse. Ausserdem habe er vermutet, dass die Schwermetalle im
Sportbelag im Lauf der Jahre in den darunterliegenden Asphaltbelag diffundiert seien.
Er habe deshalb vorgeschlagen, dass die Unternehmerin selbst noch einmal eine
Expertise einhole, um die tatsächlichen Verhältnisse, den tatsächlichen
Bodenaufbau und die tatsächliche Belastung mit Schwermetallen zu klären. Er
habe darauf hingewiesen, dass bei entsprechend anderen Verhältnissen
selbstverständlich anders vorzugehen sein würde und entsprechende Zusatzkosten,
insbesondere für den Abbruch und Entsorgung des (belasteten) Asphaltbelags
anfallen würden (Klage Ziff. 6, S. 5). Es sei vereinbart worden, dass
entsprechend vorzugehen sei und dass zur Sicherheit nochmals Untersuchungen mit
Kernbohrungen durchgeführt werden sollten und dass je nach Ergebnis das
Vorgehen neu zu besprechen und zu vereinbaren wäre (Klage Ziff. 6, S. 6).
Die Unternehmerin führte in der Klage weiter aus, dass sich aus dem von ihr
eingeholten Bericht tatsächlich ergeben habe, dass die ursprüngliche
Kernbohrung falsch ausgeführt worden sei (Klage S. 8). Bis am 24. Juli 2018
seien sich daher alle Beteiligten einig gewesen, dass die Befürchtungen der
Unternehmerin richtig gewesen seien, dass der Hallenboden nicht so wie geplant
saniert werden könne und dass eine neue Lösung gefunden werden müsse (Klage S.
9). Mit diesen eigenen Ausführungen der Unternehmerin ist ihre Behauptung in
der Berufung, wonach das einzuholende Gutachten nur der Klärung von
Detailfragen bezüglich eines kleinen Teils des Gesamtvertrags gedient und nur
untergeordnete Anpassungen beinhaltet habe, nicht in Einklang zu bringen. Das
Zivilgericht kam im angefochtenen Entscheid in den Erwägungen 10.3.3 f.
vielmehr zu Recht zum Schluss, dass auch die Unternehmerin unter diesen
Umständen nicht habe davon ausgehen dürfen, dass sich der Besteller gemäss dem
der Ausschreibung beiliegenden und der Unternehmerin zugestellten Werkvertrag
vor Festlegung der erforderlichen neuen Lösung zur Sanierung des Bodens habe binden
wollen. Für die Behauptung der Unternehmerin in ihrer Berufung, dass die
Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags unter diesen Umständen höchstens noch
eine Formsache bzw. ein Formalismus gewesen sei, vermag sie keinerlei Belege
vorzubringen.
Entgegen den Ausführungen der Unternehmerin kann auch aus der
Beauftragung der Unternehmerin mit der Ausführung von Teilbereichen, welche
auch Inhalt des Werkvertrags waren, keine Willenserklärung abgeleitet werden,
den Werkvertrag mit dem Inhalt gemäss dem nicht unterzeichneten Vertragstext
abzuschliessen. Denn auch gemäss den eigenen Ausführungen der Unternehmerin hat
diese beim Unternehmergespräch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der noch
abzuklärenden Fragen ergeben könne, dass anders vorgegangen werden müsse, was
in der Folge auch eintrat.
Der Besteller bestritt in der Klageantwort, dass der
ausgeschriebene Werkvertrag zustande gekommen sei. Vielmehr habe er jeweils
einzelne Leistungen in Auftrag gegeben und die Unternehmerin sei dazu bereit
gewesen, diese zu den gleichen Vergütungssätzen wie bei der Ausschreibung
auszuführen (Klageantwort Ziff. 25). Das Zivilgericht hat im angefochtenen
Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unternehmerin die Beweislast
für ihre anderslautende Behauptung trägt, wonach der Werkvertrag gemäss
Ausschreibung abgeschlossen worden sei, und dass sie diesen Beweis nicht
erbringen könne. Es weist zu Recht auf die von der Unternehmerin beim
Unternehmergespräch vorgebrachten Vorbehalte hin. Gemäss den Ausführungen der
Unternehmerin auf Seite 6 ihrer Klage habe diese Besprechung auch «einen
mündlichen Auftrag» an die Unternehmerin beinhaltet, «den Sachverhalt
abzuklären und gegebenenfalls neue Lösungsvorschläge zu erarbeiten». Aus der
von der Unternehmerin eingeholten Untersuchung, welche vom Besteller
unbestrittenermassen vergütet wurde, hat sich ergeben, dass die Tiefe des
Sportbelags entgegen der der Ausschreibung zugrundeliegenden Annahme nicht 7.5 cm,
sondern lediglich 1.5 cm betrug. Die Unternehmerin führte dazu auf Seite 9
ihrer Klage aus, dass sich die Parteien bis am 24. Juli 2018 darin einig
gewesen seien, dass die Befürchtungen der Unternehmerin richtig gewesen seien, dass
der Hallenboden nicht so wie geplant saniert werden könne und dass eine neue
Lösung gefunden werden müsse. Die Unternehmerin hat dementsprechend mit
Schreiben vom 25. Juli 2018 eine gegenüber der im Rahmen der Ausschreibung
eingereichten Offerte deutlich geänderte Offerte für den Abbruch erstellt und
darin wörtlich ausgeführt: «Wir sind überzeugt, Ihnen ein attraktives Angebot
zu unterbreiten und würden uns freuen, diesen Auftrag für Sie auszuführen»
(vgl. Klagebeilage 9). Dass ein Vertrag gemäss dieser geänderten Offerte
zustande gekommen sein soll, wird auch von der Unternehmerin nicht behauptet.
Unbestritten ist aber wiederum, dass diese Offerte vom Besteller nicht
angenommen wurde. Die Unternehmerin schreibt dazu auf Seite 10 ihrer Klage:
«Aus Termingründen und aufgrund der zusätzlichen Mehrkosten entschied der
Beklagte [Besteller] dann aber, dass der Unterbau, d.h. der belastete
Asphaltbelag, vorerst nicht saniert werden solle. Stattdessen solle nur der
bestehende Sportbelag entfernt und danach der darunterliegende Belag versiegelt
werden». Unbestritten ist weiter, dass der unter dem Sportbelag liegende
Asphaltbelag entgegen dem der Ausschreibung zugrundeliegenden Sanierungskonzept
tatsächlich nicht entfernt, sondern vielmehr von der Unternehmerin auf
entsprechenden Auftrag hin abgeschliffen und versiegelt wurde und dass die
Unternehmerin hierfür einen vereinbarten Werklohn erhalten hat (vgl. etwa Klage
S. 13; Replik S. 15 f.). Es ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht zum Schluss kam, dass der Unternehmerin der
Nachweis, dass der der Ausschreibung zugrundeliegende Werkvertrag zustande gekommen
sein soll, nicht gelingt.
3.2.3 Gemäss Ausführungen in Erwägung 11 des
angefochtenen Entscheids ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten,
dass die Unternehmerin in Bezug auf die Positionen des ersten Teils der
Ausschreibung gewisse Arbeiten ausgeführt habe. Diesbezüglich müsse Konsens
angenommen werden. In welchem Umfang, in welcher Art und Weise und insbesondere
zu welchem Werklohn diese Arbeiten erbracht worden seien, sei jedoch strittig.
Gemäss den obigen Ausführungen kommt das Zivilgericht zu Recht zum Schluss,
dass der Werkvertrag, welcher der Ausschreibung zugrunde lag, nicht zustande
gekommen ist. Es wies zu Recht darauf hin, dass der Nachweis, wonach ein
anderer Vertrag zustande gekommen sei, welcher zu einer höheren als der vom
Besteller bereits bezahlten Werklohnforderung führe, der Unternehmerin als
Klägerin obliegt. Der Besteller führt in seiner Klageantwort aus, dass die
Unternehmerin eingewilligt habe, «die jeweiligen Leistungen zu den gleichen
Preisen, wie sie sie bei der Ausschreibung offeriert hatte, zu erbringen»
(Klageantwort Ziff. 17). Gemäss Ausführungen bei Ziff. 20 der
Klageantwort habe der Besteller die Unternehmerin basierend auf einem mündlichen
Werkvertrag mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragt:
Bauplatzinstallation
CHF 17’215.– / CHF 17'387.90 (inkl. MwSt.)
Arenaboden Abbruch - Bodenbelag entfernen
CHF 84‘000.– / CHF 84’843.65 (inkl. MwSt.).
Arenaboden Abbruch - Abtransport und
Deponierung
Konkreter Aufwand basierend auf dem ursprünglichen
Angebot von CHF 130‘000.– / CHF 131’305.65 (inkl. MwSt.)
Abschleifen und Versiegelung
CHF 159’457 / CHF 161’058.20 (inkl. MwSt.)
Nebenräume
CHF 13’770.00 / CHF 13’908.30 (inkl. MwSt.)
Der Unternehmer machte in der Klageantwort weiter geltend,
diese Positionen sei entsprechend vergütet worden. Die Position «Abschleifen
und Versiegelung» seien nicht Teil des Verfahrensgegenstands. Die Unternehmerin
führte in ihrer Replik aus, dass sie dem Ansinnen des Bestellers nachgegeben
habe und zugesagt habe, die Arbeiten zu den im Werkvertrag vereinbarten Preisen
und Pauschalen durchzuführen (Replik S. 13). Zudem führte die Unternehmerin
aus, dass der Besteller die Unternehmerin mit folgenden Arbeiten zu den
aufgeführten Pauschalpreisen beauftragt habe (vgl. Replik S. 17):
Bauplatzinstallation
CHF 17’215.–
Arenaboden Abbruch - Bodenbelag entfernen
CHF 84‘000.–
Arenaboden Abbruch - Abtransport und
Deponierung
CHF130‘000.–
Nebenräume
CHF 13’770.–
Der Vergleich zwischen den Vorbringen der Parteien in Bezug
auf eine Vereinbarung bezüglich Werklohn für die vorgenannten Arbeiten zeigt
eine grundsätzliche Übereinstimmung in Bezug auf die Positionen «Bauplatzinstallation»,
«Arenaboden Abbruch – Bodenbelag entfernen» und «Nebenräume». Strittig ist
demgemäss alleine die Position «Arenaboden Abbruch – Abtransport und
Deponierung». Für diese Position hat der Besteller eine gegenüber der im Rahmen
der Ausschreibung eingereichten Offerte tiefere Entschädigung zugesprochen mit
der Begründung, dass aufgrund der Vornahme einer veränderten
Ausführungsvariante erheblich weniger Material zu entsorgen gewesen sei.
Wenn die Unternehmerin nun einen höheren Werklohn in Bezug
auf die Entfernung des Bodenbelags durch die Subunternehmerin wegen eines
höheren Aufwands geltend macht, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrer
eigenen Ausführung, wonach sie sich dazu bereit erklärt habe, die Arbeiten zu
den im Werkvertrag aufgeführten Pauschalen zu erbringen. Für diesen Arbeitsvorgang
wurde nach übereinstimmenden Angaben der Parteien eine pauschale Vergütung von
CHF 84'000.– vereinbart und ausgerichtet. In Bezug auf den Abtransport und
die Deponierung ist es nachvollziehbar und einleuchtend, dass die
entsprechenden Mengen und damit auch die Kosten deutlich tiefer liegen, wenn
entgegen dem der Ausschreibung zugrundeliegenden Sanierungskonzept nicht ein 7
cm dicker Sportbelag und der darunterliegende Walzasphalt abtransportiert und
entsorgt werden müssen, sondern lediglich das Material des 1.5 cm dicken
Sportbelags.
Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass die
Unternehmerin in dieser Situation die Beweislast dafür trägt, dass der gemäss
den obigen Ausführungen berechnete und bezahlte Werklohn nicht den
vertraglichen Vereinbarungen entspreche und dass die Unternehmerin Anspruch auf
einen höheren Werklohn habe. Für die Behauptung der Unternehmerin, wonach der
Werklohn gemäss dem behaupteten Gesamtaufwand der Subunternehmerin für den
Abbruch und die Entsorgung zu bestimmen sei, fehlt gemäss den obigen
Ausführungen jegliche Grundlage. Die Unternehmerin hat sich vielmehr
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, den Abbruch und die Entsorgung des
Bodens für die Pauschale von CHF 84'000.– zu erbringen, und diese Entschädigung
wurde vom Besteller auch nicht bestritten, obwohl lediglich ein 1.5 cm dicker
Sportbelag entfernt werden musste anstelle eines 7 cm dicken Belags, wie er
noch der Ausschreibung als Annahme zugrunde lag. Dafür, dass für den
Abtransport und die Deponierung des entfernten Belags der demgemäss
geringfügigeren Menge an Material eine höhere Entschädigung geschuldet war als
die vom Besteller unter diesem Titel anerkannte Werklohnforderung von
CHF 32'071.20, hat die Unternehmerin weder eine substantiierte Behauptung aufgestellt,
geschweige denn einen entsprechenden Nachweis erbracht. Die Unternehmerin
behauptet in ihrer Berufung auf Seite 12, dass sie der Subunternehmerin
effektiv CHF 215'044.55 bezahlt habe. Damit sei dieser Aufwand
ausgewiesen. Sie verweist diesbezüglich auf Klagebeilage 11. Es handelt sich
bei der Klagebeilage 11 um eine Schlussabrechnung, in welcher ein Zwischentotal
von CHF 215'044.55 sowie zwei Akontozahlungen von CHF 10'058.80 bzw. CHF 63'058.80
aufgeführt werden. Ob diese Schlussabrechnung von der Unternehmerin so
akzeptiert und der entsprechend noch offene Betrag tatsächlich an die
Subunternehmerin bezahlt worden ist, geht aus dieser Beilage offensichtlich
nicht hervor. Die Unternehmerin bringt in ihrer Berufung auch nicht vor, an
welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen bzw.
Beweismittel vorgebracht haben soll. Damit kommt sie ihren Begründungspflichten
im Berufungsverfahren nicht nach.
3.2.4 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend,
dass sie eine Aufwandzusammenstellung eingereicht habe (Klagebeilage 10),
welche von der Subunternehmerin erstellt worden sei. Weshalb die
Subunternehmerin eine solche Aufstellung auf dem Firmenpapier der Unternehmerin
erstellen soll und weshalb diese in der Fusszeile den Hinweis trägt: «Aufwand
Subunternehmer [...] / C____» und in der Darstellung übereinstimmt mit den
zugestandenermassen von der Unternehmerin erstellten Aufstellungen der
Aufwendungen von C____ bzw. D____ (Klagebeilage 17 und 18), ist nicht
nachvollziehbar. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung könnte von einer
substantiierten Beschreibung des tatsächlichen Aufwands, der genauen Tätigkeit
und der Notwendigkeit der entsprechenden Tätigkeit für den gemäss Werkvertrag
geschuldeten Erfolg keine Rede sein, wie dies das Zivilgericht zu Recht erkannt
hat. Bei der Aufwandszusammenstellung handelt es sich im Wesentlichen um
Stundenaufstellungen mit der Bezeichnung «E____ Personenwagen», diverser
Poliere und Vorarbeiter bzw. Facharbeiter mit dem Hinweis «Kleinbus» bzw. «Pritschenwagen»
(insgesamt CHF 80'647.–), einer pauschalen Angabe «Einsatz von versch. Geräten,
LKW etc. Stripper, Pneulader, Sauger, Reinigungsmasch. etc. inkl. An- und
Abtransport der Maschinen» (CHF 82'000.–) sowie um Auflistungen mit dem
Hinweis «Mulde Bauabfälle und Quecksilber enthalten», «Transport Basel – [...]»
bzw. «LSVA, [...]» (CHF 10'165.–) sowie «Entsorgung» (CHF 29'451.–). Von
einer substantiierten Behauptung des tatsächlich für die Erfüllung des
Werkvertrags erforderlichen Aufwands kann im vorliegenden Fall somit keine Rede
sein, was vom Zivilgericht zu Recht erkannt wurde. Das Zivilgericht erkannte
ebenfalls zu Recht, dass der Beizug eines Subunternehmers den Unternehmer als
Kläger nicht von der Erfüllung seiner Obliegenheit bei der Behauptungs- und
Beweislast befreit. Als Besteller gegenüber dem Subunternehmer hätte die
Unternehmerin den Subunternehmer durchaus zur Übergabe von Rapporten etc.
verpflichten können und müssen, falls gestützt darauf wie hier eine
Entschädigung gemäss dem tatsächlich geleisteten Aufwand geltend gemacht wird.
Das Zivilgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Unternehmerin
somit ihrer Substantiierungsplicht nicht nachgekommen ist und auch deshalb den
Beweis für ihre von der Gegenseite substantiiert bestrittenen Behauptungen
nicht erbringen kann. Das gilt auch für den von der Unternehmerin geltend
gemachten Aufwand von C____ und D____. Es fehlt sowohl an einer Grundlage
dafür, weshalb ein entsprechender Aufwand über die oben aufgeführten Pauschalen
hinaus überhaupt hätte geltend gemacht werden dürfen und auch an einer
substantiierten Behauptung, inwiefern der geltend gemachte Aufwand für die
Abwicklung des Werkvertrags notwendig gewesen sein soll bzw. diesem gedient
habe. Wenn die Unternehmerin in ihrer Berufung geltend macht, dass gemäss
Vertrag Pauschalen verlangt und geleistet worden seien und daher nicht im
Nachhinein beanstandet werden könne, dass keine Arbeitsrapporte,
Zeiterfassungen oder dergleichen vorhanden seien (Berufung Ziff. 3k), so mag
dies zutreffen. Wenn eine Unternehmerin wie hier allerdings eine Entschädigung
unter Berufung auf den tatsächlich geleisteten und noch erforderlichen Aufwand
geltend macht, müsste sie hierfür den Aufwand substantiieren und belegen. Das
Zivilgericht hat auch hier zu Recht erkannt, dass die Unternehmerin ihrer
Substantiierungslast nicht nachgekommen ist und ihre vom Besteller bestrittenen
Behauptungen nicht beweisen kann. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen in den Erwägungen 11.5 ff. des angefochtenen Entscheids verwiesen
werden. Entgegen den Ausführungen der Unternehmerin in der Berufung liegt
seitens des Bestellers auch keine Anerkennung einer über die bereits
geleisteten Zahlungen hinausgehenden Werklohnforderung vor. Der Besteller hat
vielmehr in der Klageantwort betont, dass alle vereinbarten Posten mit der
Zahlung von CHF 139'416.05 beglichen worden seien (vgl. etwa Ziff. 21 und Ziff. 48:
«Die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen wurden bestellt, ausgeführt
und gemäss vereinbarten Preis vergütet. Der Beklagte schuldet der Klägerin
deshalb gar nichts mehr»). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das
Zivilgericht von einer angeblichen Anerkennung des «Werts der Arbeiten und
offene Restforderung von CHF124’432.80» hätte ausgehen sollen, wie dies die
Unternehmerin in ihrer Berufung (vgl. Ziff. 4a) geltend macht.
4. Entscheid
und Prozesskosten
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich
sämtliche in der Berufung erhobene Rügen als unbegründet erweisen und die
Berufung somit vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens hat die Unternehmerin dessen Prozesskosten zu tragen (Art.
106 Abs. 1 ZPO).
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich
gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei einem Streitwert von über
CHF 100'000.– bis CHF 5'000'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 6'000.– bis
CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Innerhalb dieses Rahmens wird sie unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt
(§ 5 Abs. 1 GGR). Im Verhältnis zum Streitwert von unverändert
CHF 267'779.45 ist der vorliegende Fall weder in tatsächlicher Hinsicht
noch in Bezug auf die zu behandelnden Rechtsfragen überdurchschnittlich
komplex. Es ist daher angebracht, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren
mittels Interpolation auf CHF 11'500.– festzulegen.
Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren
nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das
Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für
das erstinstanzliche Verfahren. Da der Besteller erstmals für das
Berufungserfahren einen anwaltlichen Rechtsvertreter beizog, entfällt dieser
Abzug aber im vorliegenden Fall (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Das Grundhonorar umfasst im Berufungsverfahren einen einfachen
Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Bei einem Streitwert von über CHF
100'000.– bis CHF 5'000'000.– beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche
Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In
tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall nicht überdurchschnittlich
komplex. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen wurden bereits in den
vorinstanzlich eingereichten Rechtsschriften vertieft behandelt. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist das vom Rechtsvertreter des Bestellers geltend gemachte
interpolierte Honorar von CHF 18'389.– nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für
die geltend gemachten Auslagen von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) sowie
für den beantragten Zuschlag für die Mehrwertsteuer von CHF 1'454.45
(vgl. § 24 Abs. 1 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 11'500.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 18'389.– zuzüglich Auslagen
von CHF 500.– und Mehrwertsteuer von CHF 1'454.45.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.