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Entscheid

ZB.2023.59

Forderungen aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_44/2024 vom 11.06.2024)

21. November 2023Deutsch8 min

nicht erschien. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung erteilt. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.59

ENTSCHEID

vom 21. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Parteien

A____ AG

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2023

betreffend Forderungen aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Berufungsbeklagter, nachfolgend Arbeitnehmer) schloss

mit der A____ AG (Berufungsklägerin, nachfolgend Arbeitgeberin) am 23. Oktober

2022 per 1. November 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Per 25. Januar

2023 wurde der Arbeitnehmer entlassen. Vor der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt fand am 9. März 2023 die

Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Arbeitgeberin als Gesuchsbeklagte

nicht erschien. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung erteilt. Mit

Schreiben vom 6. April 2023 reichte der Arbeitnehmer seine Klage gegen die

Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die

Arbeitgeberin sei zu verpflichten, dem Arbeitnehmer CHF 25'530.45 brutto

Lohn inklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitenentschädigung,

CHF 83.10 netto Spesen und CHF 600.– Kinderzulagen, jeweils zuzüglich

Verzugszins zu 5 % seit dem 28. Januar 2023, zu bezahlen und ihm ein

Arbeitszeugnis auszustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September

2023 zog der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Ausstellung/Korrektur des

Arbeitszeugnisses zurück und die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der

Klage. Das Zivilgericht Basel-Stadt entschied entsprechend den Anträgen des

Arbeitnehmers. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht den

Entscheid schriftlich.

Die Arbeitgeberin erhob mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gegen den schriftlich begründeten

Entscheid. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus

der Berufungsbegründung ist zu schliessen, dass sie in der Sache die Abweisung

der Klage beantragt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen End­entscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem

Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr

als CHF 10'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie

einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Berufung ist

der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie

erweise sich als offensichtlich unzulässig oder «offensichtlich unbegründet» (Art.

312.

Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der

Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als

«offensichtlich unbegründet», weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet

hat, eine Berufungsantwort einzuholen.

2.

2.1

Die Arbeitgeberin bestreitet ihre

Lohnzahlungspflicht mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe seine

Arbeitsleistungen nicht für sie, sondern für Drittpersonen, mutmasslich die C____

AG (seit 9. Januar 2023 in Liquidation, am 23. Oktober 2023 gelöscht)

erbracht. Massgebend dafür, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten

Lohn hat, ist nicht, in wessen Interesse er gearbeitet hat, sondern ob er seine

Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags erbracht hat oder nicht.

2.2

Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 23. Oktober

2022.

bestanden die Aufgaben des Arbeitnehmers in der Planung und Projektleitung

von stationären Löschsystemen. Betreffend welche Projekte oder für welche

Besteller er diese Arbeiten zu verrichten hatte, kann dem Arbeitsvertrag nicht

entnommen werden. Diesbezüglich war der Arbeitsvertrag daher durch Weisungen

der Arbeitgeberin zu konkretisieren.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Arbeitnehmer

behauptet, dass er seine Arbeitsleistungen gemäss Weisungen von D____ erbracht

habe. Dieser war gemäss dem Handelsregisterauszug während des

Arbeitsverhältnisses einziger Geschäftsführer der Arbeitgeberin und für diese

einzelzeichnungsberechtigt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die

Arbeitgeberin nicht bestritten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen

gemäss Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat. Die erstmalige

Bestreitung dieser Behauptung in der Berufung stellt ein Novum dar, das gemäss

Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist,

weil die Arbeitgeberin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt die Erteilung

entsprechender Weisungen ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht hätte

bestreiten können und müssen, wenn sie diese hätte in Frage stellen wollen.

Somit ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen

gemäss Weisungen des einzelzeichnungsberechtigten damaligen Geschäftsführers

der Arbeitgeberin erbracht hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Weisungen der

Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

Die Arbeitgeberin macht geltend, die Arbeitsleistungen des

Arbeitnehmers hätten nicht eigene Projekte betroffen, sondern Projekte der C____

AG, die auf Werkverträgen dieser Gesellschaft mit Bestellern beruhten. Daher

habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Drittperson erbracht. Dass

die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Projekte einer anderen Gesellschaft

betroffen hätten, bedeutete noch nicht, dass die entsprechenden Weisungen des

Geschäftsführers den Interessen der Arbeitgeberin widersprochen hätten. Dies

wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Arbeitgeberin für die

Arbeitsleistungen ihres Arbeitnehmers von der anderen Gesellschaft keine

angemessene Entschädigung erhalten hätte. Wenn die Weisungen den Interessen der

Arbeitgeberin widersprochen hätten, hätte der Geschäftsführer damit zwar seine

Vertretungsbefugnis überschritten. Dadurch wäre seine Vertretungsmacht

gegenüber dem Arbeitnehmer aber nur dann entfallen, wenn dieser erkannt hat

oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Weisungen den

Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen (vgl. BGer 4A_147/2014 vom 19.

November 2014 E. 3.1.1). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die

Arbeitgeberin nicht, dass der Arbeitnehmer gewusst habe oder hätten wissen müssen,

dass er seine Arbeitsleistungen für Projekte einer anderen Gesellschaft

erbracht habe, oder gar, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass

die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin ihren Interessen

widersprochen hätten, weil er für Projekte einer anderen Gesellschaft

eingesetzt und die Arbeitgeberin dafür nicht angemessen entschädigt worden sei.

Dies kann insbesondere auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der

Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wie bereits während seiner Anstellung bei der C____

AG in der Zeitkontrolle des bereits von dieser verwendeten Programms [...]

erfasst hat. Im Übrigen erklärte die Arbeitgeberin vor dem Zivilgericht sogar,

sie habe den Eindruck, dass jemand den Arbeitnehmer ausgenutzt und sich zu

seinen Lasten bereichert habe (Verhandlungsprotokoll vom 4. September 2023 S. 5

f.). Dies spricht eindeutig dagegen, dass er eine allfällige

Interessenwidrigkeit der Weisungen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. In

ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin erstmals geltend, der Arbeitnehmer könne

sich nicht auf guten Glauben berufen, weil er gewusst habe, für wen er tätig

gewesen sei, und es sehe danach aus, dass er an einer rechtswidrigen Schädigung

der Arbeitgeberin teilgenommen habe. Soweit die Arbeitgeberin damit behaupten

will, der Arbeitnehmer habe gewusst, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung

gemäss den Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers ihren Interessen

widersprochen habe, sind diese Behauptungen im Berufungsverfahren gemäss Art.

317.

Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu berücksichtigende Noven, weil die Arbeitgeberin

nicht ansatzweise darlegt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie dies bei

Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht bereits vor dem Zivilgericht hätte

vorbringen können. Damit fehlt es im vorliegenden Verfahren an der

rechtzeitigen Behauptung eines Grunds für das Entfallen der Vertretungsmacht. Folglich

ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht

entfallen und wären die Weisungen der Arbeitgeberin auch dann zuzurechnen, wenn

sie ihren Interessen widersprochen hätten. Aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, dass die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin

dieser zuzurechnen sind. Der Arbeitnehmer war gemäss Art. 321d Abs. 2 OR

verpflichtet, diese zu befolgen.

Indem er seine Arbeit gemäss den der Arbeitgeberin

zuzurechnenden Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat, hat der

Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags mit der

Arbeitgeberin erbracht. Folglich schuldet ihm diese den dafür vereinbarten

Lohn. Betreffend dessen Höhe wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

2.3

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die

Arbeitgeberin diverse Beweisanträge gestellt. Das Zivilgericht hat diese zu Recht

abgewiesen, weil sie nicht rechtserhebliche Tatsachen betreffen. Auch mit ihrer

Berufung stellt die Arbeitgeberin diverse Beweisanträge. Diese betreffen

Tatsachenbehauptungen, die gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht

rechtserheblich oder im Berufungsverfahren unzulässig sind. Daher sind auch

diese Beweisanträge abzuweisen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung

abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende

Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. statt vieler AGE ZB.2022.39

vom 10. Mai 2023 E. 6). Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren

kostenlos. Mangels Einholung einer Berufungsantwort und mangels anwaltlicher

Vertretung sind dem Arbeitnehmer keine zu entschädigenden Parteikosten

entstanden.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. September 2023 (GS.2023.13) wird abgewiesen.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.