ZB.2023.59
Forderungen aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_44/2024 vom 11.06.2024)
21. November 2023Deutsch8 min
nicht erschien. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung erteilt. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.59
ENTSCHEID
vom 21. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Parteien
A____ AG
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2023
betreffend Forderungen aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Berufungsbeklagter, nachfolgend Arbeitnehmer) schloss
mit der A____ AG (Berufungsklägerin, nachfolgend Arbeitgeberin) am 23. Oktober
2022 per 1. November 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Per 25. Januar
2023 wurde der Arbeitnehmer entlassen. Vor der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt fand am 9. März 2023 die
Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Arbeitgeberin als Gesuchsbeklagte
nicht erschien. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung erteilt. Mit
Schreiben vom 6. April 2023 reichte der Arbeitnehmer seine Klage gegen die
Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die
Arbeitgeberin sei zu verpflichten, dem Arbeitnehmer CHF 25'530.45 brutto
Lohn inklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitenentschädigung,
CHF 83.10 netto Spesen und CHF 600.– Kinderzulagen, jeweils zuzüglich
Verzugszins zu 5 % seit dem 28. Januar 2023, zu bezahlen und ihm ein
Arbeitszeugnis auszustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September
2023 zog der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Ausstellung/Korrektur des
Arbeitszeugnisses zurück und die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der
Klage. Das Zivilgericht Basel-Stadt entschied entsprechend den Anträgen des
Arbeitnehmers. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht den
Entscheid schriftlich.
Die Arbeitgeberin erhob mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gegen den schriftlich begründeten
Entscheid. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus
der Berufungsbegründung ist zu schliessen, dass sie in der Sache die Abweisung
der Klage beantragt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem
Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr
als CHF 10'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar.
Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie
einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Berufung ist
der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie
erweise sich als offensichtlich unzulässig oder «offensichtlich unbegründet» (Art.
312.
Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der
Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als
«offensichtlich unbegründet», weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet
hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
2.
2.1
Die Arbeitgeberin bestreitet ihre
Lohnzahlungspflicht mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe seine
Arbeitsleistungen nicht für sie, sondern für Drittpersonen, mutmasslich die C____
AG (seit 9. Januar 2023 in Liquidation, am 23. Oktober 2023 gelöscht)
erbracht. Massgebend dafür, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten
Lohn hat, ist nicht, in wessen Interesse er gearbeitet hat, sondern ob er seine
Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags erbracht hat oder nicht.
2.2
Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 23. Oktober
2022.
bestanden die Aufgaben des Arbeitnehmers in der Planung und Projektleitung
von stationären Löschsystemen. Betreffend welche Projekte oder für welche
Besteller er diese Arbeiten zu verrichten hatte, kann dem Arbeitsvertrag nicht
entnommen werden. Diesbezüglich war der Arbeitsvertrag daher durch Weisungen
der Arbeitgeberin zu konkretisieren.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Arbeitnehmer
behauptet, dass er seine Arbeitsleistungen gemäss Weisungen von D____ erbracht
habe. Dieser war gemäss dem Handelsregisterauszug während des
Arbeitsverhältnisses einziger Geschäftsführer der Arbeitgeberin und für diese
einzelzeichnungsberechtigt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die
Arbeitgeberin nicht bestritten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen
gemäss Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat. Die erstmalige
Bestreitung dieser Behauptung in der Berufung stellt ein Novum dar, das gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist,
weil die Arbeitgeberin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt die Erteilung
entsprechender Weisungen ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht hätte
bestreiten können und müssen, wenn sie diese hätte in Frage stellen wollen.
Somit ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen
gemäss Weisungen des einzelzeichnungsberechtigten damaligen Geschäftsführers
der Arbeitgeberin erbracht hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Weisungen der
Arbeitgeberin zuzurechnen sind.
Die Arbeitgeberin macht geltend, die Arbeitsleistungen des
Arbeitnehmers hätten nicht eigene Projekte betroffen, sondern Projekte der C____
AG, die auf Werkverträgen dieser Gesellschaft mit Bestellern beruhten. Daher
habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Drittperson erbracht. Dass
die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Projekte einer anderen Gesellschaft
betroffen hätten, bedeutete noch nicht, dass die entsprechenden Weisungen des
Geschäftsführers den Interessen der Arbeitgeberin widersprochen hätten. Dies
wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Arbeitgeberin für die
Arbeitsleistungen ihres Arbeitnehmers von der anderen Gesellschaft keine
angemessene Entschädigung erhalten hätte. Wenn die Weisungen den Interessen der
Arbeitgeberin widersprochen hätten, hätte der Geschäftsführer damit zwar seine
Vertretungsbefugnis überschritten. Dadurch wäre seine Vertretungsmacht
gegenüber dem Arbeitnehmer aber nur dann entfallen, wenn dieser erkannt hat
oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Weisungen den
Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen (vgl. BGer 4A_147/2014 vom 19.
November 2014 E. 3.1.1). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die
Arbeitgeberin nicht, dass der Arbeitnehmer gewusst habe oder hätten wissen müssen,
dass er seine Arbeitsleistungen für Projekte einer anderen Gesellschaft
erbracht habe, oder gar, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass
die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin ihren Interessen
widersprochen hätten, weil er für Projekte einer anderen Gesellschaft
eingesetzt und die Arbeitgeberin dafür nicht angemessen entschädigt worden sei.
Dies kann insbesondere auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wie bereits während seiner Anstellung bei der C____
AG in der Zeitkontrolle des bereits von dieser verwendeten Programms [...]
erfasst hat. Im Übrigen erklärte die Arbeitgeberin vor dem Zivilgericht sogar,
sie habe den Eindruck, dass jemand den Arbeitnehmer ausgenutzt und sich zu
seinen Lasten bereichert habe (Verhandlungsprotokoll vom 4. September 2023 S. 5
f.). Dies spricht eindeutig dagegen, dass er eine allfällige
Interessenwidrigkeit der Weisungen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. In
ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin erstmals geltend, der Arbeitnehmer könne
sich nicht auf guten Glauben berufen, weil er gewusst habe, für wen er tätig
gewesen sei, und es sehe danach aus, dass er an einer rechtswidrigen Schädigung
der Arbeitgeberin teilgenommen habe. Soweit die Arbeitgeberin damit behaupten
will, der Arbeitnehmer habe gewusst, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung
gemäss den Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers ihren Interessen
widersprochen habe, sind diese Behauptungen im Berufungsverfahren gemäss Art.
317.
Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu berücksichtigende Noven, weil die Arbeitgeberin
nicht ansatzweise darlegt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie dies bei
Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht bereits vor dem Zivilgericht hätte
vorbringen können. Damit fehlt es im vorliegenden Verfahren an der
rechtzeitigen Behauptung eines Grunds für das Entfallen der Vertretungsmacht. Folglich
ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht
entfallen und wären die Weisungen der Arbeitgeberin auch dann zuzurechnen, wenn
sie ihren Interessen widersprochen hätten. Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin
dieser zuzurechnen sind. Der Arbeitnehmer war gemäss Art. 321d Abs. 2 OR
verpflichtet, diese zu befolgen.
Indem er seine Arbeit gemäss den der Arbeitgeberin
zuzurechnenden Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat, hat der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags mit der
Arbeitgeberin erbracht. Folglich schuldet ihm diese den dafür vereinbarten
Lohn. Betreffend dessen Höhe wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
2.3
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die
Arbeitgeberin diverse Beweisanträge gestellt. Das Zivilgericht hat diese zu Recht
abgewiesen, weil sie nicht rechtserhebliche Tatsachen betreffen. Auch mit ihrer
Berufung stellt die Arbeitgeberin diverse Beweisanträge. Diese betreffen
Tatsachenbehauptungen, die gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht
rechtserheblich oder im Berufungsverfahren unzulässig sind. Daher sind auch
diese Beweisanträge abzuweisen.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung
abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende
Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. statt vieler AGE ZB.2022.39
vom 10. Mai 2023 E. 6). Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren
kostenlos. Mangels Einholung einer Berufungsantwort und mangels anwaltlicher
Vertretung sind dem Arbeitnehmer keine zu entschädigenden Parteikosten
entstanden.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. September 2023 (GS.2023.13) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.