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Entscheid

ZB.2023.6

Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens

23. Juni 2023Deutsch49 min

2022 (Dispositiv-Ziff. 4) wies der Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.6

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2022

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

während des Scheidungsverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin und Ehefrau) und B____

(nachfolgend: Berufungskläger und Ehemann) heirateten [...] 2000 in New York

(Vereinigte Staaten). Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder C____,

geboren [...] 2003, und D____, geboren [...] 2008, hervorgegangen. Seit dem 1.

September 2019 leben die Ehegatten getrennt.

Mit Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 regelte das

Einzelgericht in Familiensachen das Getrenntleben der Ehegatten. Dabei wurde

festgestellt, dass der Sohn D____ seinen Aufenthalt unter der Woche in einem

Schulheim habe und die freien Wochenenden alternierend und die Ferien je

hälftig bei den Eltern verbringe. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht

verpflichtete es den Ehemann, «der Ehefrau an den Unterhalt von D____ folgende

monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 1'300.00 zuzüglich

Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 14. Oktober 2021;

- CHF 2'500.00 zuzüglich

Kinderzulagen für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022;

- CHF 1'000.00 zuzüglich die

Hälfte der Kinderzulagen ab 1. Juni 2022 und vorerst solange D____ seinen

Aufenthalt unter der Woche im Schulheim hat. Zusätzlich bezahlt der Vater in

dieser Phase direkt an die Rechnungsteller die Kosten des Schulheims und die

Krankenkasse von D____ sowie die Kosten der Mobilität von D____.»

Zudem verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau folgende

ehelichen monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten:

«- CHF 3'700.00 für die Zeit vom

1. Juni 2021 bis 14. Oktober 2021;

- CHF 3'000.00 für die Zeit vom

15. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022;

- CHF 3'000.00 für die Zeit vom 1.

Juni 2022 bis zum 31. Januar 2023.»

Weiter wurde festgehalten, dass sowohl die

Kinderunterhaltsbeiträge als auch der Ehegattenunterhalt auf einem

durchschnittlichen gerundeten monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF

18’500.00 sowie der Ehefrau von CHF 4’000.00, jeweils ohne Kinderzulagen,

basierten. Schliesslich wurde die Ehefrau für den Fall, dass sie für die Zeit

ab Februar 2023 ehelichen Unterhalt beantragen wolle, verpflichtet, dem Gericht

bis zum 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und

das erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte Suchbemühungen im

Hinblick auf eine Anstellung einzureichen. Mit Entscheid DGZ.2022.2 vom 6.

Oktober 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch des Ehemanns um Aufschub

der Vollstreckbarkeit dieser Regelung ab.

Am 7. Oktober 2022 machte der Ehemann eine Scheidungsklage

beim Zivilgericht Basel-Stadt anhängig. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2022 stellte

die Ehefrau darauf die folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der im Rahmen der

Eheschutzmassnahmen verfügte vorläufig befristete Unterhaltsbeitrag für die

Ehefrau von monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren CHF 3'000.00 [sei] im

Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren festzusetzen und der

Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau für die Dauer des

Scheidungsverfahrens weiterhin und ab Februar 2023 einen monatlichen und

monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

2. Unter o/e Kosten folge zu Lasten des Ehemannes.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die

Verpflichtung des Ehemanns zur Einreichung diverser Unterlagen. Der Ehemann

beantragte mit Eingabe vom 24. November 2022 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Begehrens. Mit Entscheid vom 8. Dezember

2022 (Dispositiv-Ziff. 4) wies der Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren das

Gesuch der Ehefrau um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend die

Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens

F.2002.412 ab. Mit Bezug auf die Kosten dieses Massnahmeentscheids verwies er

auf die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im Rahmen des

Endentscheids in der Hauptsache. Auf Gesuch der Ehefrau vom 16. Dezember 2022

wurde die Dispositiv-Ziff. 4 dieses Entscheids den Parteien schriftlich

begründet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung der Ehefrau

vom 17. Februar 2023 an das Appellationsgericht. Mit ihrer Berufung stellt die

Berufungsklägerin folgende Rechtsbegehren:

«1. Ziffer 4 des Entscheids des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 sei aufzuheben und

es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus

zahlbaren mindestens CHF 3’000 ab 1. Februar 2023 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt eine Neubezifferung aufgrund allfälliger Noven. Eventualiter sei Ziffer

4 des genannten Entscheids aufzuheben und zur Neubeu[r]teilung gemäss den

Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der Ehemann zu einem

Prozesskostenbeitrag und Prozesskostenvorschuss an die Ehefrau zu verpflichten

im Betrag von mind. CHF 7’000 für die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei eine

Mehrforderung vorbehalten bleibt, je nach Prozessverlauf und weiterem Aufwand.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten

des Berufungsbeklagten. Eventualiter seien angebrachtermassen resp.

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten,

subeventualiter diese dem Kanton aufzuerlegen.

4. Es sei auf der Erhebung eines

Prozesskostenvorschusses zu verzichten.»

Weiter stellte sie folgende Verfahrensanträge:

«5. Es sei eine Beweisverfügung zu

erlassen und der Ehemann zur Einreichung von Unterlagen zu verpflichten zu

seinen finanziellen Verhältnissen:

a.

Einkommensbelege

der letzten 12 Monate

b.

Entscheid der

Arbeitslosenkasse über die Arbeitslosenanspruchsberechtigung inkl. Abrechnungen

der Arbeitslosenentschädigung

c.

Arbeitsbemühungen

seit der Kündigung resp. neuer Arbeitsvertrag

d.

Kantonale Steuerveranlagungen

mit Veranlagungsprotokoll 2020 und 2021, 2022 mit detailliertem

Wertschriftenverzeichnis sowie letzte Steuererklärung Kanton Basel-Stadt

e.

vollständige und

detaillierte Kontoauszüge der letzten 12 Monate mit den Kontobewegungen,

Details und vollständigem Saldoverlauf aller seiner Konten (unter anderem [...])

sowie ([...] in den USA, [...] Konto).

6.

Es sei über die

Berufung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ohne Verhandlung der

Parteien.

7.

Es seien die

Verfahrensakten beizuziehen (Eheschutzverfahren EA.2021.15598 und

Scheidungsverfahren F.2022412).»

Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte sie dem Gericht die

Honorarnote ihrer Vertreterin ein. Mit seiner Berufungsantwort vom 6. März 2023

beantragt der Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige,

vollständige Abweisung der Anträge gemäss Berufung, «sofern und soweit auf die

Berufung überhaupt einzutreten» sei. Eventualiter beantragt er die Rückweisung

der Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt er ebenfalls den Beizug der Akten des Zivilgerichts in den Verfahren

EA.2021.15598 und F.2022.412 sowie eine Entscheidung über die Berufung ohne

Parteiverhandlung. Im Übrigen beantragt er die Abweisung der Verfahrensanträge

der Berufungsklägerin. Aufgrund der mit der Berufungsantwort eingereichten

Lohnunterlagen des Berufungsbeklagten wurde von Seiten des Instruktionsrichters

mit Verfügung vom 8. März 2023 darauf verzichtet, den Berufungsbeklagten im

Sinne der Verfahrensanträge der Berufungsklägerin zur Edition weiterer Belege

zu verpflichten, zumal die Berufungsklägerin nicht begründe, in welchem

Zusammenhang sie die zusätzlich eingeforderten Bank- und Vermögensbelege mit

Bezug auf das vorliegende Verfahren benötige.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 8. Dezember 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vorsorgliche

Regelung des Unterhalts zugunsten der Ehefrau. Die strittige Regelung der

Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember

2017.

E. 1.1). Dieser Streitwert wird mit den im vor­instanzlichen Verfahren

beantragten Unterhaltsanträgen der Berufungsklägerin ohne Weiteres erfüllt

(vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit.

d ZPO bzw. Art. 276 i.V.m. Art. 271 ZPO; Leuenberger/Suter,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art.

276.

ZGB N 21; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 276 N

4). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wie von den Parteien

beantragt kann das Berufungsgericht gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO und

entsprechend seiner Praxis in summarischen Verfahren ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (AGE

ZB.2022.40 vom 8. Februar 2022 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2

m.w.H.).

1.3

1.3.1

Für einen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

vorsorglich festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz.

Das Scheidungsgericht ist somit an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (Leuenberger/Suter, a.a.O., Anh. ZPO Art.

276.

ZGB N 21; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 276 N 6).

Wie von der Vorinstanz festgestellt kommt für die

Ermittlung des relevanten Sachverhalts der soziale respektive der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 276 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 5).

Die Parteien sind aber auch bei Geltung dieses sozialen

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.

Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten

Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den

Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.

Sutter-Somm/Hofstetter, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auf­lage, Zü­rich 2016, Art.

272.

N 11 mit Hinweisen; Bähler,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six,

Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01).

1.3.2

Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von

sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der

Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394

E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S.

417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar

2022.

E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der

Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser

Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz

noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition

und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022

E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im

Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3

S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen;

Jeandin, in: Commentaire romand,

2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie umso mehr auch im

vorliegenden Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur

Anwendung. Dies gilt erst recht im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom

14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5). Dabei genügt es für den Erlass vorsorglicher

Massnahmen, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_297/2016 [in

BGE 143 III 233 nicht publ.] vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N

5; Leuenberger/‌Suter,

a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 ZGB N 21).

2.

Strittig ist der Anspruch der Berufungsklägerin auf ehelichen

Unterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens ab Februar 2023.

2.1

Diesbezüglich hat der Instruktionsrichter im

Scheidungsverfahren der Ehegatten die mit Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni

2022.

(vgl. Beilage zur Berufung, act. 3/3) im Eheschutzverfahren durch das

Einzelgericht in Familiensachen vorgenommene Regelung berücksichtigt (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 4.2).

Dieses hatte aufgrund der damals dreijährigen Trennung und

der Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts der

Ehegatten zur Bemessung des ehelichen Ehegattenunterhalts nacheheliche

Grundsätze zur Anwendung gebracht. Es hatte dabei erwogen, dass die

nachehelichen Grundsätze nicht ab sofort zum Tragen kämen, sondern vielmehr

quasi eine Übergangsregelung angewandt und der Ehegattenunterhalt folglich befristet

werde. Falls die Ehefrau ab dem 1. Februar 2023 mehr Geld zur Verfügung haben

wolle, als sie bisher selbst verdient habe, so müsse sie ihr Einkommen zunächst

grundsätzlich selbst steigern. Ob die Ehegattenunterhaltsbeiträge für sie ab

Februar 2023 weiterlaufen würden und falls ja, in welcher Höhe, werde dannzumal

neu beurteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt werde.

Bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge hatte das

Einzelgericht in Familiensachen im Eheschutzverfahren weiter festgestellt, dass

sich die exakte Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Ehemannes und dessen

Verdienst an seiner neuen Arbeitsstelle nicht eruieren lasse. Es war daher auf

der Grundlage der Einkommen in den Jahren 2017 und 2018 von einem

durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Ehemanns von CHF 18'500.– ausgegangen.

Bei der Ehefrau hatte es erwogen, dass ihre Erwerbssituation nicht lückenlos

nachvollziehbar gewesen sei. Es sei nicht klar und nicht nachgewiesen gewesen,

in welchem Pensum sie tatsächlich arbeite. Es war auf der Grundlage ihrer

Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 von einem durchschnittlichen monatlichen

Einkommen der Ehefrau von rund CHF 4'000.00 ausgegangen und hatte festgehalten,

dass es sich nicht rechtfertige, ihr für die Vergangenheit und für die

Gegenwart ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Entscheid, dass

sie als selbstständige Beraterin im Bereich Human Resources mit Fokus auf amerikanisches

Arbeitsrecht tätig sei und damit ein geringeres Einkommen als bei einer

Anstellung erziele, sei zumindest ursprünglich auch vom Ehemann mitgetragen und

hingenommen worden. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass die Ehefrau neben

ihrer Erwerbstätigkeit beträchtliche elterliche Verpflichtungen zu tragen gehabt

und auch weiterhin zu tragen habe. Zeitweise habe sie sowohl mit dem Sohn D____

als auch mit der Tochter C____ zusammengelebt, die gemäss den Akten beide

beträchtliche soziale Schwierigkeiten hätten.

Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Familie hatte das

Einzelgericht in Familiensachen den Ehemann im Eheschutzverfahren verpflichtet,

der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Juni 2022 bis Ende Januar 2023 einerseits an

den Unterhalt von D____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00

zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen, solange der Sohn seinen Aufenthalt unter

der Woche im Schulheim habe, zu bezahlen und zusätzlich die Kosten des

Schulheims, dessen Krankenkasse sowie die Kosten seiner Mobilität zu

übernehmen. Weiter war der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau in dieser

Phase monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.– zu bezahlen. Die

Ehefrau war für den Fall, dass sie für die Zeit ab Februar 2023 ehelichen

Unterhalt beantragen werde, verpflichtet worden, dem Gericht innert Frist bis

31.

Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und das

erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte Suchbemühungen im

Hinblick auf eine Anstellung einzureichen.

2.2

Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid erwog

der Vorrichter zur Beurteilung des Gesuchs der Berufungsklägerin vom 31.

Oktober 2022, mit dem sie über den Januar 2023 hinaus für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.–

geltend machte, dass die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen gemäss

Art. 276 Abs. 2 ZPO fortdauerten. Er verwies auf die trotz Anwendung der

eingeschränkten Untersuchungsmaxime geltenden Beweislastverteilung. Die

Ehegatten würden daher nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, an der Sammlung

des Prozessstoffes mitzuwirken. Er erwog weiter, es bestehe aufgrund der

Anwendung der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien durch das

Eheschutzgericht kein Anspruch auf unbeschränkte Beibehaltung des bisherigen

Lebensstandards. Das Eheschutzgericht habe daher eine spätere Beurteilung eines

allfälligen über die Übergangsfrist hinausgehenden ehelichen

Unterhaltsanspruchs an die fristgerechte Einreichung entsprechender Belege und

implizit daran gebunden, dass sich die Ehefrau in der Zwischenzeit um eine

Erhöhung ihrer Eigenversorgungskapazität und damit ihres Einkommens bemüht habe

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 f.).

Die von ihr mit ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2022 als Beleg

für ihr bis dahin geleistetes Arbeitspensum eingereichten Kalenderauszüge für

die Monate Mai bis und mit September 2022 mit den von ihr eingetragenen

täglichen Arbeitsstunden sowie die nebst einer provisorischen Erfolgsrechnung eingereichte

Tabelle der monatlichen Einnahmen und Ausgaben für die Monate Januar bis und

mit Oktober 2022 reichten allerdings nicht aus, um ihr effektives Arbeitspensum

und ihr dabei erzieltes Einkommen nachzuweisen. Die von der Ehefrau

eingereichten Unterlagen schienen allesamt von der Ehefrau selbst erstellt

worden zu sein. Es fehle aber eine Konkretisierung mit weiteren,

nachvollziehbaren Unterlagen. Zum Beleg des von ihr geleisteten Pensums hätte

sie zumindest Anfragen, Offerten, Auftrags- oder Durchführungsbestätigungen für

die angebotenen Seminare und Workshops einreichen können. Auch die Einnahmen

und Ausgaben hätten mittels Rechnungen, Zahlungseingängen,

Geschäftskontoauszügen etc. belegt werden können. Die eingereichten Unterlagen genügten

nicht zur Überprüfung der konkreten Verhältnisse (angefochtener Entscheid, E.

4.4).

Dies gelte auch für den eingereichten Bundesordner zum Beleg

ihrer Arbeitssuchbemühungen. Dieser genüge zum Beleg konkreter, ernsthafter

Suchbemühungen, welche sich sowohl in quantitativ und insbesondere qualitativ

genügenden Bewerbungen wiederspiegeln müssten, nicht. In quantitativer Hinsicht

scheine die Ehefrau im Zeitraum von Juni bis Oktober 2022 zwar genügend

Bewerbungen versendet zu haben. Bei kursorischer Durchsicht des eingereichten

Bundesordners falle aber auf, dass einige in der Übersicht aufgeführten

Bewerbungen lediglich im Umfang des Stellenbeschriebs eingereicht worden seien.

In anderen Fällen fehle über die Eingangsbestätigungen der angeschriebenen

Arbeitgeber hinausgehende, weitergehende Korrespondenzen (z.B. Absage oder

Einladung für ein Vorstellungsgespräch). Es fehle auch eine in aller Regel zu

erwartende individuelle Auseinandersetzung mit konkreten Arbeitsstellen und

eine genügende Dokumentation der Bewerbungen (angefochtener Entscheid, E. 4.5).

Es falle auch auf, dass sie sich lediglich auf Stellenangebote im Bereich Human

Resources, welche sich primär an entsprechend qualifizierte Arbeitsuchende

richteten, beworben habe. Ihre Verpflichtung, sich ernsthaft um eine Anstellung

zu bemühen, beziehe sich aber nicht auf eine ausbildungsadäquate Stelle mit

möglichst hohem Einkommen. Sie bezwecke vielmehr primär die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau, welche es ihr ermöglicht, finanziell

unabhängig zu sein und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen zu können. Indem

sich die Ehefrau lediglich in einer spezifischen Branche und nur für Stellen,

welche eine vergleichsweise hohe berufliche Qualifikation voraussetzen,

beworben habe, könne nicht von ernsthaften Suchbemühungen, wie sie in diesem

Rahmen zu erwarten seien, gesprochen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.6).

Darüber hinaus stellte sich der Vorrichter auf den

Standpunkt, auch ein Nachweis ernsthafter Suchbemühungen hätte eine

weitergehende Unterhaltspflicht des Ehemanns nicht gerechtfertigt. Das

Eheschutzgericht habe sich bereits mit ihren Hinweisen auf ihre

Schwierigkeiten, mit einem amerikanischen Masterabschluss in

Politikwissenschaft und ihrer Orientierung auf amerikanisches Recht und eine

amerikanische Klientel eine Anstellung zu finden, wie auch auf ihre

ungenügenden Deutschkenntnisse auseinandergesetzt. Diese Vorbringen seien auch

im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Mit ihrer Ausbildung sei es der

Ehefrau möglich und zumutbar, in Basel als attraktivem Standort für

internationale Arbeitgeber eine Anstellung zu finden und ihr aktuelles

Einkommen zu erhöhen. Es sei auch aufgrund ihres 14-jährigen Aufenthalts in der

Schweiz und ihren Hinweisen auf gute Kenntnisse (B2) in ihren

Bewerbungsschreiben zu bezweifeln, dass sie nicht über angemessene

Deutschkenntnisse verfüge. Im Übrigen könnten (noch) nicht genügende

Deutschkenntnisse nicht zu Lasten des Ehemannes gehen, habe sie doch weder

behauptet noch nachgewiesen, dass sie sich immerhin seit dem Eheschutzentscheid

um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hätte. Schliesslich gehe

ihre Argumentation, es könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie ihre

selbständige Erwerbstätigkeit gefährde, indem sie eine ausserhalb ihres

Jobprofils liegende Arbeitsstelle annehme, an der Sache vorbei. Sie habe keinen

Anspruch darauf, ihre bisherige Tätigkeit weiterführen zu können. Zur

Steigerung ihres Einkommens sei es ihr aufgrund der Gesamtumstände zumutbar und

möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu suchen. Soweit sie ihre bisherige

Tätigkeit hierfür nicht aufs Spiel setzen wolle und ihr Pensum tatsächlich

nicht weiter ausbauen könne, habe sie entweder ihr Honorar zu erhöhen oder mit

einem entsprechenden Manko zu leben, welches in diesem Fall jedoch nicht zu

Lasten des Ehemannes gehen könne (angefochtener Entscheid, E. 5.1 f.).

Schliesslich sei auch das Argument der Kinderbetreuung bereits

im Rahmen des Eheschutzverfahrens angesprochen worden und müsste vorliegend

unberücksichtigt bleiben. Sie habe einen erhöhten Betreuungsbedarf ihrer

volljährigen Tochter nicht nachgewiesen und der Sohn besuche unter der Woche

ein Schulheim, weshalb eine Betreuung an diesen Tagen wegfalle. Auch dessen

mehrheitliche Betreuung in den Sommerferien schränke sie in der Ausübung ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein. So habe sie gemäss ihrem eigenen

Kalender in den Ferienwochen ihres Sohnes nicht wesentlich weniger gearbeitet

als in denjenigen Wochen, in welchen D____ das Schulheim besucht habe

(angefochtener Entscheid, E. 5.3).

Wie von der Ehefrau selber angegeben, habe sich seit dem

Eheschutzentscheid nichts an den äusseren Umständen geändert. Sie bringe daher

im vorliegenden Verfahren auch keine neuen Gründe vor, welche im Rahmen des

Eheschutzverfahrens noch kein Thema gewesen wären und allenfalls eine

Fortsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des

Scheidungsverfahrens hätten rechtfertigen können (angefochtener Entscheid, E.

5.4).

3.

3.1

Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin

zunächst die Anwendung nachehelicher Grundsätze zur Bemessung des vorsorglichen

Unterhaltsbeitrags.

3.1.1

Dabei rügt die Berufungsklägerin im

Wesentlichen die Annahme der Vorinstanz, wonach – in Anwendung der für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien – kein Anspruch auf unbeschränkte

Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe. Sie weist darauf hin, dass

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung während bestehender Ehe der

Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund stehe und beide Ehegatten im Rahmen der

verfügbaren Mittel so lange grundsätzlich einen Anspruch auf eine gleiche

Lebenshaltung hätten. Es stelle sich einzig bereits in diesem Stadium die Frage

nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität. Wie bei

allen Unterhaltskategorien gelte auch für die Bemessung des ehelichen

Unterhalts die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. Eine Kürzung von

Unterhaltsbeiträgen aufgrund "nachehelicher Bemessungsgrundsätze" sei

in der Rechtsprechung unbekannt (Berufung, act. 2, S. 5-6).

3.1.2

Auch nach der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts findet im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher

Massnahmen der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der

gesetzlichen Regelung der Wirkung der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art.

163.

ff. ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE

ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1, ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2).

Dies gilt selbst dann, wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts

nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 II 337 E. 4.2.1 S. 338;

BGer 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3). Danach sorgen die Ehegatten

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der

Familie. Beide Ehegatten haben dabei gleichermassen Anspruch auf die

Fortführung der bisherigen Lebenshaltung respektive auf gleichwertige

Lebensführung (Maier/Vetterli, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 176 N 26; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Wie von der Berufungsklägerin richtig betont,

steht deshalb bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts der

Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund und es haben grundsätzlich beide

Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche

Lebenshaltung, solange die Ehe besteht (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3

m.H. auf BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299 sowie BGer 5A_112/2020 vom 28.

März 2022 E. 6.2, 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4 und 5).

Erscheint die Trennung der Ehegatten aber endgültig und ist

mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen, so ist

bereits im Rahmen des Eheschutzes der Vorrang der Eigenversorgung

miteinzubeziehen. Ausgehend von den neuen Lebensverhältnissen ist zu prüfen, ob

dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit möglich ist und zugemutet werden kann. Dabei sind die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 26).

Das Gericht hat dabei im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen

Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und

aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom

Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach

dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft

anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 S. 306 m.H. auf BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99; BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f., 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.). Dabei entspricht das

Erfordernis der Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität einem allgemeinen

Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 S. 306 m.H. auf BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121, 128 III 4 E. 4a S.

5).

3.1.3

Daraus folgt mit den Erwägungen der

Berufungsklägerin, dass mit der Anwendung der nachehelichen Grundsätze bei der

Beurteilung des Anspruch auf ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 Abs. 1 und 176

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB allein die Prüfung gemeint sein kann, ob es dem

unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Deckung der für die Fortführung der

bisherigen, während der Ehe geführten Lebenshaltung möglich ist und ihm zugemutet

werden kann, sein Erwerbseinkommen zu steigern, sodass in diesem Umfang der

Unterhalt reduziert werden kann. Explizit darauf hatte das Eheschutzgericht

denn auch mit Bezug auf die Anwendung "nachehelicher

Bemessungsgrundsätze" verwiesen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9.

Juni 2022, Beilage zur Berufung, act. 3/3, E. 4.3 lit. b). Entgegen

der Auffassung des Vorrichters und derjenigen des Berufungsbeklagten

(Berufungsantwort, act. 7, Zeilen 242-246) kann aus der Anwendung nachehelicher

Grundsätze im scheidungsrechtlichen Massnahmeverfahren aber nicht geschlossen

werden, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung des

bisherigen Lebensstandards hat. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob sie ab

Februar 2023 im Stand ist, diesen Lebensstandard in gesteigertem Masse selber

zu decken.

3.2

Vor diesem Hintergrund rügt die

Berufungsklägerin eine fehlerhafte Interpretation der Erwägungen des

Eheschutzgerichts durch den Vorrichter.

3.2.1

Entgegen der Auffassung des

Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren werde im Eheschutzurteil vom 9.

Juni 2022 nicht festgehalten, dass ihr Unterhaltsanspruch definitiv ende oder

ihr ein hypothetisches Einkommen aufgrund einer gesteigerten Erwerbstätigkeit

angerechnet werden müsse. Das Eheschutzgericht habe nicht festgestellt, dass

sie ab Februar 2023 eine Anstellung mit einem Mehrverdienst haben müsse. Es

habe auch nicht bereits entschieden, dass es ihr unter Berücksichtigung aller

Umstände möglich und zumutbar sei, ihre Eigenversorgungskapazität auszuweiten

und ein höheres Einkommen zu erzielen. Das Eheschutzgericht habe ihren Unterhaltsanspruch

auch nicht «implizit» daran knüpfen können, dass sie sich in der Zwischenzeit

um eine Erhöhung ihrer Eigenversorgungskapazität und damit ihres Einkommens

bemühe. Das Gericht könne in einem Urteil generell keine "impliziten"

Annahmen treffen. Es habe vielmehr ein hypothetisches Einkommen zu bejahen oder

zu verneinen. Bejaht es ein solches, so habe es dieses ziffernmässig

auszuweisen. Das Scheidungsgericht nehme eine willkürliche Beurteilung vor,

nachdem das Eheschutzgericht noch «ausdrücklich von einer notwendigen

Neubeurteilung gesprochen» habe. Im Eheschutzverfahren sei korrekterweise auf ihr

aktuelles und tatsächliches Einkommen von CHF 4'000 abgestellt worden

(Berufung, S. 7 f.). Im Übrigen hätte sie gegen eine Feststellung im

Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 auch gar kein Rechtsmittel ergreifen

können, da ihren damaligen Anträgen auf Zusprechung von Unterhalt entsprochen

worden sei. Es habe ihr eine Beschwer gefehlt. Da die Befristung ihres

Unterhaltsanspruchs nur erfolgt sei, weil weitere Unterlagen als erforderlich

betrachtet und eine Neubeurteilung in Aussicht gestellt worden seien, habe es für

sie keinen Anlass für eine Berufung gegen das Urteil des Eheschutzgerichts vom

9.

Juni 2022 gegeben. Auch gegen dessen Begründung hätte kein Rechtsmittel

erhoben werden können (Berufung, act. 2, S. 8 f.).

3.2.2

Mit dem Eheschutzentscheid EA.2021.15598 vom

9.

Juni 2022 wurde zwar, wie vom Vorrichter ausgeführt, auf die Anwendung nachehelicher

Grundsätze Bezug genommen und eine Übergangsregelung getroffen, weshalb der

Ehegattenunterhalt auch befristet worden ist. Die Ehefrau wurde damit verpflichtet,

ihr Einkommen grundsätzlich selbst zu steigern. Ein über Januar 2023

hinausgehender Unterhaltsanspruch müsse auf entsprechenden Antrag dannzumal neu

beurteilt werden. Die Ehefrau wurde für diesen Fall verpflichtet, dem Gericht

innert Frist bis zum 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete

Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte

Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen (vgl. oben E. 2.1).

Daraus kann entgegen der Auffassung des Vorrichters jedoch nicht der Schluss

Dispositiv

gezogen werden, bereits mit dem Eheschutzentscheid sei entschieden worden, dass

der Ehefrau – selbst bei nachgewiesenen, ernsthaften Suchbemühungen – kein

Unterhalt mehr zustünde und ihr also implizit ab Februar 2023 ein

hypothetisches Einkommen aufzurechnen wäre.

Ein hypothetisches Einkommen ist einem Ehegatten dann

anzurechnen, wenn er nicht das Einkommen erzielt, das er mit zumutbarer

Anstrengung erreichen könnte. In diesem Fall ist ihm bei der Bemessung der

Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches

Einkommen anzurechnen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 9; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N

34 ff.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das

tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es jedoch nicht, dass der

betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss

es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen

zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E.

4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7; Büchler/Raveane,

a.a.O., Art. 125 ZGB N 34). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung

fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni

2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April

2017 E. 5.7).

Daraus folgt, dass der Ehefrau bei genügenden, aber im

Ergebnis erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen kein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden kann. Da sie in diesem Fall zur Fortsetzung des ehelichen

Lebensstandards auf die weitere Ausrichtung von Unterhalt durch den Ehemann

angewiesen wäre, könnte ihr insoweit auch bei der Anwendung "nachehelicher

Bemessungsgrundsätze" ein fortgesetzter Unterhaltsanspruch nicht

abgesprochen werden. Vorliegend ist denn auch mit dem Eheschutzentscheid vom 9.

Juni 2022 explizit noch kein Entscheid über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau

über den 31. Januar 2023 hinaus getroffen worden («Ob die Ehefrau über den 31.

Januar 2023 hinaus einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat, wird sich zu

einem späteren Zeitpunkt zeigen» [E. 4.3 lit. m, S. 18 sowie E. 4.3 lit. f,

S. 15]), weshalb die Berufungsklägerin – entgegen der Ansicht des

Berufungsbeklagten (Berufungsantwort, act. 7, Zeilen 286 ff.) ­– auch keinen

Anlass hatte, den damaligen Eheschutzentscheid anzufechten und ihr das

Rechtsschutzinteresse abgesprochen worden wäre. Entgegen der Auffassung des

Vorrichters führen daher gleichbleibende äussere Umstände, wie sie die Ehefrau

geltend gemacht hat, nicht per se zu einer Abweisung ihres Unterhaltsanspruchs.

Vielmehr wäre im vorliegenden Verfahren konkret zu belegen, aufgrund welcher neu

zu beurteilenden Umstände ihr heute ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werden könnte.

3.2.3 Entgegen der Auffassung des Vorrichters wurde

im Eheschutzverfahren auch nicht entschieden, dass die Voraussetzungen für ein

hypothetisches Einkommen oder für die Annahme einer anderen Arbeit – angesichts

der Ausbildung und der Sprachkenntnisse der Berufungsklägerin – gegeben seien

(vgl. die berechtigte Kritik der Berufungsklägerin, Berufung, act. 2, S. 14). Zutreffend

ist zwar die Feststellung des Vorrichters, dass das Eheschutzgericht auf die

Schwierigkeiten der Ehefrau, mit einem amerikanischen Masterabschluss in

Politikwissenschaft und ihrer Orientierung auf amerikanisches Recht und auf

eine amerikanische Klientel eine Anstellung zu finden, wie auch auf ihre

ungenügenden Deutschkenntnisse hingewiesen hatte. Entgegen der Auffassung des

Vorrichters führt dies aber nicht dazu, dass die Ehefrau mit diesen Hinweisen

im vorliegenden Verfahren «nicht zu hören» sei. Vielmehr wird konkret zu prüfen

sein, ob diese Defizite sich bei Aufbringung der zumutbaren Anstrengungen bei

ihrer Stellensuche und damit bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit weiterhin auswirken. Es wird daher weiterhin zu prüfen sein,

ob es ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Sprachkenntnisse bei der Anwendung

zumutbarer Anstrengungen konkret möglich und zumutbar ist, in Basel als

attraktivem Standort für internationale Arbeitgeber eine Anstellung zu finden

und ihr aktuelles Einkommen zu erhöhen.

3.2.4 Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf die

Kinderbetreuung. So kann dem Vorrichter nicht gefolgt werden, wenn er

feststellt, dass die Kinderbetreuung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens angesprochen

worden sei und im vorliegenden Verfahren deshalb unberücksichtigt bleiben müsse.

Das Eheschutzgericht hatte zwar berücksichtigt, dass «die Ehefrau neben ihrer

Erwerbstätigkeit beträchtliche elterliche Verpflichtungen zu tragen hatte und

auch weiterhin zu tragen hat» sowie, dass beide Kinder beträchtliche soziale

Schwierigkeiten hätten. Es hat aber nicht darüber befunden, ob und inwieweit

die Ehefrau heute durch Betreuungspflichten in ihren Erwerbsmöglichkeiten

limitiert wird. Dies bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse

erst noch zu prüfen.

3.2.5 Daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit der

Ehefrau im vorliegenden Verfahren aufgrund der aktuellen Verhältnisse unter

Einschluss des von ihr erbrachten respektive versäumten Nachweises zumutbarer

Anstrengungen und genügender Arbeitssuchbemühungen neu zu prüfen ist.

Diesbezüglich liegt kein bindender Vorentscheid aus dem Eheschutzverfahren vor,

weshalb die Berufungsklägerin auch keinen Anlass hatte, zum Erhalt eines über

den 31. Januar 2023 hinausreichenden Unterhaltsanspruchs den Entscheid des

Eheschutzgerichts vom 9. Juni 2022 anzufechten.

3.3 Wird ein weiterer Unterhaltsanspruch bei

ansonsten unveränderten Verhältnissen verneint, so muss der Berufungsklägerin

nach dem Gesagten zumindest im Umfang des bisherigen Unterhaltsbeitrages ein

zusätzliches, hypothetisches Einkommen angerechnet werden können.

3.3.1 Unbestritten ist, dass die Ehefrau mit dem

Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 verpflichtet worden ist, für den Fall, dass

sie über Januar 2023 hinaus ehelichen Unterhalt beanspruchen möchte, dem

Gericht innert Frist bis 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete

Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über die von ihr

getätigten Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen (siehe

bereits oben, E. 2.1). Zu prüfen ist daher, ob mit dem Vorrichter von

einem ungenügenden Beleg der in dieser Weise zu dokumentierenden Ausschöpfung

ihrer Eigenversorgungskapazität und damit von ungenügenden Bemühungen der

Berufungsklägerin zur Erhöhung ihres Erwerbseinkommens ausgegangen werden kann,

was diese als willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (Berufung, act. 2, S.

9 f.).

3.3.2

3.3.2.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, sie könne mit

ihrer aktuellen selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von

durchschnittlich rund CHF 4'000.– erzielen, wobei sie durchschnittlich ein

volles Pensum erfülle und damit voll ausgelastet sei. Dieses Einkommen lasse

sich folglich nicht steigern, da sie ihre gesamten Möglichkeiten bereits

ausschöpfe (siehe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 31. Oktober 2022, Beilage

zur Berufung, act. 3/5, S. 15 Rz. 16 ff. sowie Berufung, act. 2, S. 14 f. Rz.

41, 46 und 49).

Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen ist nicht ersichtlich,

worauf die Berufungsklägerin mit ihrem weiteren Hinweis auf die Grundsätze des

Schulstufenmodells hinaus will (Berufung, act. 2, S. 14 Rz. 45 f.), zumal

sie selbst behauptet, vollzeitlich zu arbeiten und damit auch vollzeitlich

arbeiten zu können. Zwar ist der jüngste Sohn der Parteien erst 15-jährig, doch

besucht er unter der Woche ein Schulheim und führt ein solcher Umstand

bekanntlich zu einer früheren Zumutbarkeit eines Vollzeiterwerbspensums (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 sowie Gloor/Spycher,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 N 10a). Selbst wenn beide

Kinder offenbar psychisch stark belastet sind, ist eine konkrete Beeinträchtigung

der Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau aufgrund deren Betreuung zumindest in

ihrer bisherigen Tätigkeit nicht nachgewiesen bzw. aufgrund ihrer eigenen

Ausführungen geradezu widerlegt.

3.3.2.2 Als willkürlich rügt die Berufungsklägerin sodann

die Würdigung der Vor­­­instanz, wonach die von ihr eingereichte

Arbeitszeiterfassung zu wenig aussagekräftig und nachvollziehbar sei. Es seien

von ihr Arbeitszeitrapporte verlangt worden, die sie eingereicht habe. Es könne

ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die von ihr geleisteten Arbeitsstunden

manuell erfasse. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sie ihre Arbeitszeit anders

dokumentieren könne als mit der Erfassung der einzelnen Zeiten pro Arbeitstag.

Weiter sei rätselhaft, wie mit den von der Vorinstanz verlangten Anfragen,

Offerten und Auftragsbestätigungen aussagekräftige Rückschlüsse auf ihre

Arbeitszeit gezogen werden könnten (Berufung, act. 2, S. 10 f.).

Darin ist der Berufungsklägerin zu folgen. Zutreffend ist

zwar, dass eigenen Aufzeichnungen einer Partei kein hoher Beweiswert zukommen

kann. Gleichzeitig ist aber nicht ersichtlich, wie die Berufungsklägerin ihren

Aufwand im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuverlässiger hätte

dokumentieren können. Hierfür liefert auch der Berufungsbeklagte mit seiner

Berufungsantwort keine Hinweise. Soweit er hierfür Honorarrechnungen verlangt

(Berufungsantwort, act, 7, S. 11), fehlt jeder Hinweis, dass die Berufungsklägerin

sich ihre Leistungen nach Stundenaufwand vergüten lässt. Im Übrigen ist durch

nichts belegt, dass die Berufungsklägerin durch einen höheren Aufwand ein

höheres Einkommen mit der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

erzielen könnte. Daher verbietet sich auch die vom Berufungsbeklagten verlangte

Hochrechnung ihres bestehenden Einkommens aufgrund der Annahme einer nicht

vollzeitlichen Tätigkeit.

3.3.2.3 Weiter rügt die Berufungsklägerin die

Bemängelung der Dokumentation ihrer Einnahmen und Ausgaben durch die Vorinstanz.

Bei selbständig erwerbstätigen Personen gebe die Erfolgsrechnung und Bilanz

Auskunft über den erzielten Gewinn. Daneben diene auch eine Steuererklärung

oder -veranlagung zur Ermittlung des Gewinns. Diese seien in den

Verfahrensakten enthalten. Es sei weder gerichtsüblich noch werde in der

Rechtsprechung verlangt, dass eine selbständig tätige Person darüber hinaus sämtliche

Auftragsbestätigungen, Rapporte oder Korrespondenz etc. mit ihren Klienten einzureichen

habe, um ihre Erwerbstätigkeit zu dokumentieren. Indem die Vorinstanz dies

verlange, handle sie willkürlich (Berufung, act. 2, S. 11 f.).

Im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird zur Ermittlung eines

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig auf die Bilanz und

Erfolgsrechnung abgestellt. Nur wo konkrete Indizien bestehen, dass der damit

ausgewiesene und zunächst mass­gebende Gewinn die Leistungsfähigkeit eines

Ehegatten nicht zutreffend bestimmt, können etwa Abschreibungen oder

Rückstellungen oder auch verdeckte Privatentnahmen aufgerechnet werden.

Schliesslich kann in solchen Fällen auch auf die Privatbezüge abgestellt werden

(Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176

ZGB N 32b; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2).

Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb sie vorliegend neben

der eingereichten provisorischen Erfolgsrechnung und der Tabelle für die Monate

Januar bis und mit Oktober 2022, in welcher die Einnahmen und Ausgaben in

denselben Monaten aufgeführt werden, weitere konkretisierende «nachvollziehbare

Unterlagen» in Form von «Rechnungen, Zahlungseingängen, Geschäftskontoauszügen»

verlangt, legt sie doch nicht dar, welche Indizien dafür bestehen, dass das von

der Berufungsklägerin belegte Einkommen nicht ihrer tatsächlichen

Leistungsfähigkeit entspricht.

3.3.2.4 Damit hat die Ehefrau – unter Berücksichtigung

des im vorsorglichen Massnahmenverfahren anwendbaren Beweismasses (siehe oben,

E. 1.3.2) – jedenfalls glaubhaft gemacht, dass sie in ihrer selbständigen

Tätigkeit und einem Vollzeiterwerbspensum lediglich rund CHF 4'000.– monatlich verdient

und es ihr folglich weder möglich noch zumutbar ist, mit dieser ein höheres

Einkommen zu erzielen. Ihre aktuelle Vollzeitbeschäftigung schliesst auch eine

Nebenbeschäftigung in Ergänzung zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. So

bringt die Berufungsklägerin berechtigterweise vor, dass sie im Rahmen ihrer

selbständigen Tätigkeit an fünf bis sechs Tagen pro Woche präsent und für ihre

Klienten da sein müsse, da sie Weiterbildungen anbiete, durchführe und plane.

Sie könne nicht «daneben» eine Anstellung beginnen, ohne dass sie ihre

selbständige Tätigkeit auf Eis lege und damit deren Gedeihen gefährde

(Berufung, act. 2, S. 15 f.).

3.3.3 Folglich ist zu prüfen, ob es der Berufungsklägerin

möglich und zumutbar ist, ein höheres Einkommen mit einer alternativen unselbständigen

Erwerbstätigkeit zu erzielen.

3.3.3.1 Die Berufungsklägerin rügt, es sei ihr nicht

zumutbar, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben. Sie könne weder eine

unsichere Stelle, welche nicht zu ihrem Jobprofil passe oder eine befristete

Stelle antreten, da sie hiermit ihr Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit

gefährden würde. Konkret und in der Realität betrachtet biete die Fortsetzung

der selbständigen Tätigkeit die beste Garantie und Sicherheit eines weiteren

Einkommens. Es könne nicht von ihr verlangt werden, sie müsse ihre bisherige

berufliche Tätigkeit aufgeben und beruflich etwas ganz anderes machen. Sie habe

während der Ehe mehrere Jahre lang ihre selbständige Tätigkeit aufgebaut und so

ein Einkommen erwirtschaftet. Es sei ihre einzige mögliche Chance gewesen

(Berufung, act. 2, S. 15 f.)

Vor dem Hintergrund der neueren und inzwischen gefestigten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann sich ein Ehegatte aber nicht mehr einfach auf eine frühere

Rollenverteilung verlassen, sondern muss – nach einer dem konkreten Fall

angepassten angemessenen Übergangsfrist (etwa zwecks Neufindung,

Bewerbungsprozesse, Weiterbildungen etc.) – seine in tatsächlicher Hinsicht

bestehende Eigenversorgungskapazität ausschöpfen und seinen Lebensunterhalt

durch eigene Erwerbstätigkeit möglichst selbst finanzieren (BGE 147 III 308,

E. 5.4). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit

möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar – und unter dem

Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den

gebührenden Unterhalt anzurechnen – ist. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung

im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche

Kenntnisse, bisherige und zukünftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige

Tätigkeiten, persönlichen und geografische Flexibilität, Lage auf dem

Arbeitsmarkt etc.). Es ist somit generell auf die konkreten Chancen

abzustellen, in einem bestimmten Bereich, «welcher nicht zwingend dem früheren

Tätigkeitsfeld entsprechen muss», einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei

werden alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-)Eingliederung

verlangt, ansonsten sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen muss,

wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 sowie Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 N

11 mit weiteren Hinweisen).

Sofern es der Berufungsklägerin also möglich ist, im Rahmen

einer unselbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen als im Rahmen

ihrer selbständigen Tätigkeit, ist es ihr grundsätzlich auch zuzumuten, ihre

während der Ehe aufgrund der damaligen Rollenverteilung aufgebaute selbständige

Tätigkeit zugunsten einer Anstellung entweder aufzugeben oder zugunsten eines

Teilpensums teilweise zu reduzieren. Insoweit ist dem Berufungsbeklagten Recht

zu geben (Berufungsantwort, act. 7, S. 10 f.).

Den weiteren Bedenken der Ehefrau, wonach sie keine unsichere

bzw. befristete Stellen antreten könne, betreffen die zu gewährende

Übergangsfrist, stellen aber die grundsätzliche Zumutbarkeit eines

Tätigkeitswechsels und einer (teilweisen) Aufgabe ihrer Selbständigkeit nicht

in Frage. Dies scheint die Ehefrau denn auch selber einzusehen, zumal sie im

vorliegenden Verfahren entsprechende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen

versucht.

3.3.3.2 Mit ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2022 hat die

Berufungsklägerin im vor­instanzlichen Verfahren für den gut viermonatigen

Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis zum 27. Oktober 2022 insgesamt rund 70

Bewerbungen aufgezählt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend

festgestellt, dass sie damit in quantitativer Hinsicht genügend Bewerbungen

versendet habe. Beanstandet wurden von ihr die Bemühungen in qualitativer

Hinsicht. Sie führt aus, dass teilweise nur Stellenbeschriebe ohne Beleg einer

Bewerbung eingereicht worden seien, teilweise lägen nur Eingangsbestätigungen

der angeschriebenen Arbeitgeber ohne weitergehende Korrespondenzen vor, die eingereichten

Begleit- bzw. Bewerbungsschreiben seien inhaltlich mehrheitlich identisch und

sehr kurz gehalten, ohne individuelle Auseinandersetzung mit den Stellen, und

schliesslich fehlten Unterlagen wie Arbeitszeugnisse oder

Ausbildungszertifikate.

Diese Feststellungen treffen zwar mehrheitlich zu. Es stellt

sich aber die Frage, welcher Schluss daraus gezogen werden kann. Insbesondere

erscheint fraglich, ob gerade mit Blick auf den kurzen, im Eheschutzverfahren

verlangten Bewerbungshorizont aus ungenügenden Bewerbungen auf die Zumutbarkeit

der Erzielung eines Einkommens im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen

geschlossen werden kann. Zudem erscheint es notorisch, dass gerade bei nicht

berücksichtigten Bewerbungen mitunter eine Reaktion der angeschriebenen

Arbeitgeberschaft ausbleibt. Schliesslich lagen solche gerade bei den zuletzt

dokumentierten Bewerbungen auch aus zeitlichen Gründen noch nicht vor.

3.3.3.3 Vorliegend macht auch der Berufungsbeklagte

entsprechend der Auffassung des Vorrichters geltend, die Berufungsklägerin habe

einen Universitätsabschluss in Politikwissenschaften und Kommunikation. Ihre

Schwerpunkte seien interne Kommunikation, Blogging und soziale Medien, Editing,

Interviews bei Anstellungen, Datenanalysen, Arbeitsrecht, Compliance und

Compensation. Ihr Hauptschwerpunkt liege im Bereich des amerikanischen

Arbeitsrechts. Sie sei hochspezialisiert auf diesem Gebiet und verfüge über

eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Es sei deshalb in Anbetracht der

zahlreichen in der Schweiz ansässigen multinationalen Unternehmen völlig

unglaubwürdig, dass sie keine Anstellung finden könne (Berufungsantwort, act. 7,

S. 6 und 9).

Angesichts der beruflichen Spezialisierung der Berufungsklägerin

und der auch vom Berufungsbeklagten primär anvisierten multinationalen

Unternehmer als mögliche zukünftige Arbeitgeber erscheint zunächst die

strittige Frage der Deutschkenntnisse der Ehefrau von geringer Relevanz, zumal

es für die Stellensuche im Bereich des amerikanischen Consultings kaum auf

bestimmte bzw. verbesserungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache ankommen

dürfte. So sind die eingereichten Bewerbungen der Ehefrau denn auch primär in

englischer Sprache verfasst. Auch der Berufungsbeklagte spricht seinen Angaben

nach «wenig Deutsch», was ihn nicht daran hinderte, immer wieder eine Arbeit in

der Schweiz zu finden (Berufungsantwort, act. 7, S. 9). Der Auffassung der

Vorinstanz, wonach ungenügende Deutschkenntnisse jedenfalls nicht zu Lasten des

Ehemannes gehen könnten, da die Ehefrau weder behauptet noch nachgewiesen habe,

dass sie sich immerhin seit dem Eheschutzentscheid um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse

bemüht hätte (siehe oben, E. 2.2), kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Kann

als hypothetisches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nur der mögliche und

zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so ist

grundsätzlich auch von jenen Qualifikationen auszugehen, welche ein Ehegatte aktuell

tatsächlich mitbringt. Weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen können einem

Ehegatten nur angerechnet werden, soweit er insbesondere während der Trennung

Anlass und Möglichkeit gehabt hat, sie zu erwerben, darauf aber in Missachtung

der ihm zumutbaren Anstrengungen verzichtet hat. Daraus folgt, dass aufgrund

eines langjährigen Aufenthalt allein nicht eine bestimmte Sprachbeherrschung

abgeleitet werden kann, massgebend ist vielmehr die Sprachbeherrschung, wie sie

tatsächlich besteht, respektive seit dem Entscheid des Eheschutzgerichts hätte

erworben werden können. Dabei können aus dem Entscheid des Eheschutzgerichts

keine konkreten Anforderungen bezüglich einer Verbesserung der deutschen

Sprachbeherrschung abgeleitet werden, fehlt es doch auch bei der Berechnung

ihres Bedarfs an einer Berücksichtigung entsprechender Weiterbildungskosten. Im

Ergebnis ist für die Beurteilung des von ihr hypothetisch erzielbaren

Einkommens von ihren tatsächlichen Sprachkompetenzen auszugehen, wobei dies

angesichts der anvisierten Arbeitstätigkeit im englischsprachigen Umfeld

ohnehin kaum von Bedeutung ist.

3.3.3.4 Weiter erscheint die Kritik der

Berufungsklägerin zutreffend, dass der Vorrichter die Möglichkeit und

Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens aufgrund ihres

Masterabschlusses in Politikwissenschaften nur pauschal begründet habe (vgl.

Berufung, act. 2, S. 16 f.). Ausgehend vom Profil der Berufungsklägerin,

welches – auch nach Auffassung des Berufungsbeklagten – primär auf den

amerikanischen Arbeitsmarkt ausgerichtet bleibt, ist nämlich festzustellen,

dass ein solches auch am international orientierten Wirtschaftsstandort Basel

nicht einfach zu verwerten ist. Es kann daher allein aus qualitativen Defiziten

in den Bewerbungsunterlagen der Ehefrau – in einem relativ kurzen Zeitraum von

rund vier Monaten – (noch) nicht auf die Zumutbarkeit der Aufnahme einer

entsprechenden Arbeitstätigkeit an einer Stelle mit dem Profil der Ausschreibungen,

auf welche sich die Berufungsklägerin beworben hat und mit denen zweifellos ein

monatliches Nettoeinkommen im Bereich von CHF 7'000.– erzielt werden

könnte, geschlossen werden.

Da es vorliegend nicht darum geht, eine schon bestehende

Erwerbstätigkeit auszudehnen, wofür ein viermonatiger Zeitraum möglicherweise

ausgereicht hätte, sondern die Berufungsklägerin vielmehr eine neue

unselbständige Tätigkeit aufzunehmen hat, die ihren Qualifikationen entspricht,

muss ihr hierfür eine angemessene längere Übergangsfrist zugestanden werden. Dies

insbesondere angesichts der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt, der

grundsätzlich sehr guten finanziellen Situation der Parteien und der langen,

lebensprägenden Ehe, während der die Berufungsklägerin auf eine eigene

berufliche Karriere zugunsten der Kinderbetreuung und der beruflichen Laufbahn

des Ehemanns weitgehend verzichtet hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die

Berufungsklägerin ihre Arbeitszeiten bislang frei einteilen konnte und sie im

Angestelltenverhältnis – angesichts der noch immer belasteten Situation der

beiden gemeinsamen Kinder sowie der unbestrittenen Tatsachen, dass zumindest die

Tochter bei der Ehefrau wohnt und beide ihre Ferien mit der Mutter verbringen

(Berufung, act. 2, S. 4) – zur Wahrnehmung eines Vollzeiterwerbspensums wohl

weiterhin auf ähnlich flexible Arbeitsbedingungen angewiesen sein dürfte.

Schliesslich muss aufgrund der aktuellen Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin

auch berücksichtigt werden, dass die Stellensuche auf Randzeiten ausserhalb

ihrer Arbeitszeiten beschränkt bleibt und der Berufungsklägerin hierfür auch

nicht unbeschränkte Kapazitäten zur Verfügung stehen.

3.3.4 In Bezug auf die eingereichten

Bewerbungsunterlagen der Berufungsklägerin rügte die Vorinstanz weiter, dass

sich jene lediglich für Stellenangebote im Bereich Human Resources beworben

habe, welche sich primär an entsprechend qualifizierte Arbeitsuchende richteten.

Mit ihrer Verpflichtung zu Arbeitssuchbemühungen sei aber primär die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit bezweckt worden, die es ihr ermögliche, finanziell

unabhängig zu sein und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen zu können. Es gehe

also nicht darum, eine ausbildungsadäquate Stelle mit möglichst hohem Einkommen

zu finden. Es könne daher bei einer auf Stellen mit hoher beruflicher

Qualifikation beschränkten Suche nicht von ernsthaften Suchbemühungen

gesprochen werden. Es sei daher von ihr verlangt worden, sich auch in anderen

Berufsbranchen und insbesondere auch für Stellenangebote mit weniger hohen

beruflichen Qualifikationsanforderungen zu bewerben.

Diese Auffassung mag zutreffen, wenn ein

unterhaltsberechtigter Ehegatte bisher gar kein Einkommen erzielt hat.

Vorliegend wird der Berufungsklägerin aber unbestrittenermassen ein monatliches

Einkommen von CHF 4'000.– angerechnet, welches sie mit einer ihrer

Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit erzielt. Es kann von ihr zum

vornherein nicht erwartet werden, dass sie diese selbständige Berufstätigkeit

für eine unqualifizierte Stelle aufgibt, mit der sie kaum ein erheblich höheres

Einkommen erzielen kann. Zutreffend erscheint insoweit auch die Kritik der

Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz trotz dem von ihr mit eigener Arbeit

erzielten Einkommens von durchschnittlich CHF 4'000.– einen Berufswechsel

verlange ohne darzutun, welchen Beruf sie zu ergreifen habe und welche

Mehreinkommen sie dabei erzielen könne (vgl. Berufung, act. 2, S. 10). Gerade

auch vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiografie kann dies nicht angehen. So ist

nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin in den USA ihre Arbeitstätigkeit

zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat und ihrem Ehemann in die Schweiz

gefolgt ist. Hier hat sie im Jahr 2008 ihr selbständiges Unternehmen im Bereich

des amerikanischen Arbeitsrechts gegründet, was ihr erlaubte, von zu Hause aus

zu arbeiten, einen Nebenverdienst zu erzielen, weiterhin für die Kinderbetreuung

anwesend zu sein und ihre Erwerbstätigkeit zunehmend auszubauen (vgl. Berufung,

act. 2, S. 15). Während ihr mit Blick auf ihre auszuschöpfende

Eigenversorgungskapazität zwar zuzumuten ist, ihre Selbständigkeit zugunsten

eines besser entlohnten Angestelltenverhältnisses aufzugeben, muss sie bei der

Stellensuche gleichzeitig auf ihre während der Ehedauer aufgebaute Expertise

und Berufserfahrung abstellen und folglich primär auch in diesem Bereich eine

Anstellung suchen können, zumal in Basel – auch nach Auffassung des

Berufungsbeklagten – entsprechende Anstellungsmöglichkeiten in multinationale

Unternehmen als potentielle Arbeitgeber tatsächlich bestehen. So lassen sich

etwa den in den Bewerbungsunterlagen der Ehefrau eingereichten

LinkedIn-Auszügen durchaus Stellenangebote im Raum Basel entnehmen, für welche

die Berufungsklägerin das Anforderungsprofil ohne weiteres erfüllen würde (vgl.

«HR-Manager», «[...]»: «Your profile matches this job»; «Vice President Human

Resources», «[...], Switzerland»: «Your skills are a strong match for this job»).

3.3.5 Schliesslich ist der Berufungsklägerin auch in

ihrer Kritik zu folgen, dass die Vorinstanz nirgends ein für sie erzielbares

hypothetisches Einkommen beziffert habe, was aber nötig wäre. Soweit einem

Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, so ist dieses zu

begründen und darzulegen, von welcher zumutbaren Tätigkeit und welchem

Einkommen in welchem Zeitraum ausgegangen wird.

Mit seiner Berufungsantwort bezieht sich der

Berufungsbeklagte auf die Berechnung des monatlichen Bruttolohns einer

Betriebswirtin im unteren Kader in der Finanzdienstleistungsbranche gemäss dem

statistischen Lohnrechner Salarium, wonach die Berufungsklägerin mit ihren

Qualifikationen ein Einkommen von CHF 11'150.– erzielen könne (Beilage zur

Berufungsantwort, act. 8/7).

Die Bemessung

eines hypothetisch erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebungen und dem darauf basierenden Lohnrechner Salarium des

Bundesamts für Statistik ist zwar eine zulässige Methode zur Beurteilung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten im Rahmen einer

Unterhaltsberechnung (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4.1 m.H. auf BGer

5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb

S. 8). Vorliegend ist aber nicht erstellt, wie es der Qualifikation der

Berufungsklägerin entsprechen soll, in der Finanzdienstleistungsbranche eine

Stelle zu finden.

3.4 Daraus folgt, dass weder von der Vorinstanz

noch vom Berufungsbeklagten dargelegt wird, inwieweit der Berufungsklägerin mit

Wirkung ab Januar resp. Februar 2023 ein erhöhtes, mindestens CHF 7'000.–

betragendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Ein solches

erscheint auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten weder belegt noch

glaubhaft gemacht. Demzufolge ist bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts

weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von CHF

4'000.– auszugehen.

4.

Auf dieser Grundlage hat daher die Unterhaltsberechnung mit

Wirkung ab Februar 2023 aufgrund der Akten neu zu erfolgen.

4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der

Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin «sinngemäss die Fortsetzung der

bisherigen Unterhaltszahlungen» beantrage, diese aber nicht beziffere.

Ein

Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die

Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende

Partei von ihr will (Egli, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar,

Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 N 6). Mit dem

Rechtsbegehren umschreibt die klagende Partei, welche Rechtsfolge sie vom

Gericht beurteilt wissen will (Möhler,

in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommen­tar, Zürich 2010, Art. 202

N 9). Klagen oder Rechtsmittel, mit welchen die Bezahlung eines

Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn

sie beziffert sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2012.52 vom 29.

Mai 2013 E. 2.3.1). Dabei genügt es aber, wenn sich ein bezifferter Antrag auch

der Berufungsbegründung entnehmen lässt (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022

E. 1.2). Zudem kann eine klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte

Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung

zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert

angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die

Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des

Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in

der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag

in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann

Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich

2013, N 485).

Vorliegend hat

die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung «für die Dauer des Scheidungsverfahrens

einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus bezahlbaren

mindestens CHF 3'000 ab 1. Februar 2023» beantragt. Zumindest in diesem

Mindestbetrag liegt damit zweifellos eine genügende Bezifferung vor.

4.2 In materieller Hinsicht bestimmt sich die

Bemessung des Unterhalts in analoger Anwendung der Grundsätze der Abänderung

des bisherigen Unterhaltsentscheids gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276

ZPO. Vorausgesetzt ist daher eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der

Verhältnisse seit dem bisherigen Unterhaltsentscheid. Dabei müssen sich die tatsächlichen

Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als

unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder es muss sich

der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweisen, weil dem

urteilenden Gericht im damaligen Zeitpunkt wesentliche Tatsachen nicht bekannt

waren (BGE 143 III 617 E. 3.1). Für eine Abänderung kommen im Unterhaltskontext

sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags

von Bedeutung sind (BGer 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.1., 5A_874/2019

vom 22. Juni 2020 E. 3.2).

4.3 Vorliegend stellt sich die Berufungsklägerin

auf den Standpunkt, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des

Eheschutzgerichts vom 9. Juni 2023 nicht verändert hätten. Insbesondere sei

auch weiterhin vom bisherigen Einkommen des Ehemanns von CHF 18'500.–

auszugehen, zumal die Vorinstanz in Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der

Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen die von ihr gestellten Beweisanträge, den

Ehemann zur Einreichung seiner letzten drei Lohnabrechnungen, von Unterlagen zu

einer Abgangsentschädigung, seines Lohnausweises 2021, seiner letzten

Steuerveranlagung und der Steuererklärung 2021, – falls vorhanden – seiner

Kündigung und eines Nachweises der erfolgten Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung sowie eines Nachweises der Bezahlung der ausstehenden

Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2022 weder berücksichtigt noch behandelt

habe. Demgegenüber stellt sich der Berufungsbeklagte mit seiner

Berufungsantwort auf den Standpunkt, dass das angenommene Einkommen von CHF

18'500.– zu hoch gegriffen sei. Er weist darauf hin, dass er noch arbeitslos

gewesen sei, auf Mitte März 2023 jedoch eine neue Anstellung bei der auf

Kommunikation und Marketing im Pharmabereich spezialisierten US-Firma [...]

gefunden habe. Sein monatliches Einkommen betrage dabei CHF 14'475.– netto.

Hinzu komme zugestandenermassen ein «direktionärer Bonus». Wie dem

eingereichten Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten mit seiner neuen

Arbeitgeberin (Beilage zur Berufungsantwort, act. 8/5) entnommen werden kann,

erhält er einen «signing bonus» von CHF 7'000.–. Weiter geht daraus hervor,

dass das Unternehmen mit einem «discretionary target-based bonus scheme of 25%»

arbeitet, an dem der Berufungskläger aufgrund seines Eintritts im März 2023

gemäss der vertraglichen Abrede – und entgegen der gegensätzlichen Behauptung

in der Berufungsantwort (act. 7, Zeile 451) – bereits in diesem Jahr beteiligt

sein wird.

Zu dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen

sind grundsätzlich alle von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu

rechnen. Dazu gehören neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige

Einkommensbestandsteile wie Boni (AGE ZB.2022.20 vom 3. April 2023 E. 3.4.1

m.H. auf Maier/Vetterli, a.a.O.,

Art. 176 ZGB N 32a). Nicht zu berücksichtigen ist das während drei Monaten von

Dezember 2022 bis Februar 2023 aufgrund seiner damaligen Arbeitslosigkeit

reduzierte Einkommen des Berufungsbeklagten, da es sich dabei nicht um eine

wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handelt. Ebenfalls kein

Anlass besteht, bei der Bemessung des bereits bisher schwankenden Einkommens

des Berufungsbeklagten von der Bemessung des Eheschutzgerichts im Entscheid vom

9. Juni 2022 abzuweichen. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen hat der

Berufungsbeklagte in den Jahren 2020 und 2021 sowie bis und mit November 2022

Nettoeinkommen von CHF 189'626.–, 242'214.– und 201'124.– erzielt (Beilagen

zur Berufungsantwort, act. 8/8-10). Daraus resultiert ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 18'085.–. Das bei der

neuen Arbeitgeberin erzielbare Einkommen liegt in Addition des Monatslohns von

CHF 14'475.–, des Bonus von bis zu CHF 3'618.75 (25 %) und des auf das laufende

Jahr verteilten signing bonus von CHF 700.– (CHF 7'000.– : 10) bei bis zu CHF

18'793.–. Es kann daher bei der bisherigen Schätzung des monatlichen

Durchschnittseinkommens durch das Eheschutzgericht bleiben.

4.4. Andere Änderungen der für die

Bedarfsberechnung wesentlichen Faktoren insbesondere im Bereich des in der

zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung (vgl. dazu statt massgebenden

Vieler AGE ZB.2022.20 vom 3. April 2023 E. 2 m.w.H.)

mass­­­gebenden Bedarfs der Familienmitglieder machen die Parteien nicht

geltend. Daraus folgt, dass sich die Verhältnisse insgesamt nicht verändert

haben, weshalb für die Berechnung des Unterhalts integral auf die Berechnung im

Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 verwiesen werden kann. Daraus folgt,

dass die Berufungsklägerin auch ab Februar 2023 weiterhin gemäss Art. 176 ZGB

i.V.m. Art. 272 ZPO Anspruch auf monatliche eheliche Unterhaltsleistungen in

der Höhe von CHF 3'000.– hat.

5.

5.1 Im Ergebnis dringt die Berufungsklägerin mit

ihrer Berufung durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Berufungsbeklagte gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1

i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]). Zudem

hat er der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem angemessenen

Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 i.V.m. 12 des Honorareglements [HoR; SG

291.400]). Mit ihrer Honorarrechnung vom 17. Februar 2023 (act. 5) macht die

Vertreterin der Berufungsklägerin einen Aufwand von 11,5 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Überwälzungstarif

von CHF 250.– entschädigt, auch wenn die Vertreterin mit ihrer Mandantin zum

Tarif von CHF 280.– abrechnet. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'875.–.

Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF 52.60 und die

Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

5.2 Aufgrund dieses Kostenentscheids einerseits

und der Tatsache, dass die Vertreterin nach der Einreichung der

Berufungsbegründung keinen weiteren Vertretungsaufwand gehabt hat, ist das

Begehren der Berufungsklägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses

gegenstandslos geworden.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4

des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 aufgehoben

und wie folgt neu gefasst:

Das vorsorgliche

Massnahmenbegehren der Ehefrau vom 31. Oktober 2022 betreffend Festlegung von

Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird gutgeheissen

und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Februar 2023

einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– zu bezahlen.

Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–.

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und 7,7 %

MWST von CHF 225.40, daher insgesamt CHF 3'153.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.