ZB.2023.60
Ausweisung
6. November 2023Deutsch9 min
Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.60
ENTSCHEID
vom 6. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsgegner
gegen
Konkursmasse A____ Berufungsbeklagte
c/o Betreibungs- und Konkursamt,
Gesuchstellerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Oktober 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].
Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkseigentumseinheit im Grundbuch
eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Berufungskläger der Konkurs
eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt
ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dazu
auf, die Wohnung sowie die Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31.
August 2023 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 12. Januar
2023 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22.
August 2023 zwischen dem Konkursamt und dem Berufungskläger wurde die
Auszugsfrist einmalig und letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023
verlängert.
Am 9. Oktober
2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der
Konkursmasse A____ (Berufungsbeklagte) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie beantragte darin, es sei der Berufungskläger
gerichtlich anzuweisen, die Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung im EG, Raum im UG
+ Keller, [...]) per sofort zu räumen. Es sei die Berufungsbeklagte für den
Fall, dass der Berufungskläger die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich
festgesetzten Termin nicht geräumt habe, zu ermächtigen, die amtliche Räumung
zu verlangen. Nachdem der Berufungskläger sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2023
hatte vernehmen lassen, wies ihn das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. Oktober
2023 an, die Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens Donnerstag, 30.
November 2023,11.30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Berufungskläger
innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde auf Antrag der
Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche
Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt. Der
schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger sowie dessen
Beistand und der Berufungsbeklagten zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Darin stellt er den Antrag, es sei die
Ausweisung bis zum Vorliegen einer alternativen, bezugsbereiten Unterkunft zu
verschieben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in
Ausweisungsverfahren, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines
Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts
während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann.
Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den
in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGer
4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2). Es ist daher zur
Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu
eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber
entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden
in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs
Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Vorliegend kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Nutzungswert für die vom
Berufungskläger genutzte 3-Zimmer-Wohnung über dem für die Berufung notwendigen
Streitwert liegt (vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1).
Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.
Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art.
314.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Das Zivilgericht hat das vorliegende
Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilt (dazu und zum
Nachfolgenden angefochtener Entscheid, E. 2). Der Rechtsschutz in klaren
Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar
ist (lit. b). Vorliegend lege die Berufungsbeklagte eine rechtskräftige
Verfügung gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG vom 11. Januar 2023 ins Recht. Durch die
Konkurseröffnung verliere der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu
verfügen. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gingen gemäss Art. 204 und 240
SchKG auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübe.
Wohne der Konkursit – wie in vorliegendem Fall – in einer Wohnung, die zur
Konkursmasse gehöre, so werde diese nach Konkurseröffnung vom Konkursamt verwaltet.
Das Konkursamt bestimme, unter welchen Bedingungen und wie lange der Konkursit
und seine Angehörigen in der Wohnung verbleiben dürften. Der Konkursit habe
keinen Anspruch, in der Wohnung zu verbleiben. Es stehe im Ermessen der
Konkursverwaltung, ihm den Verbleib in der Wohnung zu gestatten oder nicht. Die
Mitteilung der Bedingungen über den Verbleib sei eine Verfügung, gegen die
Beschwerde geführt werden könne. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
stelle die Verfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundlage
für eine Ausweisung dar. Die Ausweisung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
«unmittelbar erfolgen oder in Anwendung des massgeblichen
Vollstreckungsverfahrens». Die Frage, ob und bis wann der Berufungskläger seine
Wohnung verlassen müsse, sei bereits von der zuständigen Stelle rechtskräftig
und verbindlich entschieden worden. Mit Blick auf die notwendigen
Vollstreckungsmassnahmen sei es jedoch geboten, den Berufungskläger unter
denselben Schutz zu stellen wie andere Personen, die aufgrund eines
gerichtlichen Ausweisungsentscheids ihre Wohnung verlassen müssten. Der in der
Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens (Exmissionsverordnung)
beschriebene kantonale Räumungsvollzug von Wohnräumen sei die einschlägige
Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Sie setze einen vollstreckbaren
Gerichtsentscheid voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Exmissionsverordnung). Es sei daher
nicht zu beanstanden, dass die Konkursmasse vorliegend (zusätzlich zur
Verfügung nach Art. 229 Abs. 3 SchKG) den zivilprozessualen Weg eingeschlagen
habe. Es sei nicht angezeigt, auf das Ausweisungsgesuch «mangels
Rechtsschutzinteresse» nicht einzutreten.
Die vom Berufungskläger erhobenen Einwände gegen die
Ausweisung hat das Zivilgericht für nicht stichhaltig befunden. Infolge des
Konkurseintritts stehe die Verfügungsmacht über das Eigentum der Konkursmasse,
vertreten durch die Konkursverwaltung, zu. Diese habe den Auszug des
Berufungsklägers rechtskräftig verfügt und die entsprechende Frist letztmals
und definitiv bis Ende September 2023 verlängert. Seither nutze der Berufungskläger
die Wohnung ohne Rechtsgrund. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei
das Ausweisungsgesuch ordentlich unterzeichnet und die Formvorschriften von
Art. 130 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Die Verfügung des Konkursamtes vom 11.
Januar 2023 sei rechtskräftig. Der Berufungskläger habe seit Januar 2023
nunmehr neun Monate Zeit gehabt, um eine neue Unterkunft zu finden. Gemäss den
Ausführungen in seiner Stellungnahme habe er zudem einen Beistand, der ihn
dabei zu unterstützen habe und der ihm vorgeschlagen habe, als Übergangslösung
einen Altersheimplatz für ihn zu finden. Das Gericht im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen könne die Verfügung vom 11. Januar 2023
inhaltlich nicht überprüfen und sei auch nicht befugt, der ausgewiesenen Person
eine Erstreckung einzuräumen. Sachverhalt und Rechtslage seien klar: Der Berufungskläger
nutze die Wohnung seit dem 1. Oktober 2023 ohne Berechtigung. Er werde daher
nunmehr noch einmal verpflichtet, die Wohnung und die dazugehörigen
Räumlichkeiten zu räumen. Praxisgemäss setze das Zivilgericht einer
ausgewiesenen Partei eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen ab
Entscheidfällung. Vorliegend werde dem Berufungskläger mit Blick auf seine
besonderen Umstände und die wohl ebenfalls noch notwendige Ausweisung seines
Mitbewohners ausnahmsweise eine Frist bis Ende November 2023 eingeräumt.
2.2
Der Berufungskläger vermag in seiner Berufung
nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen
Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll
(Art. 310 ZPO). Wenn er vorbringt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der
Verfügung vom 11. Januar 2023 nicht gegeben seien, übergeht er damit, dass das
Zivilgericht diese rechtskräftige Verfügung inhaltlich nicht prüfen durfte.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ändert an der Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids nichts, dass der gemäss Entscheid vom 31. März 2022
für den Berufungskläger eingesetzte Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung
für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt sein soll und den Berufungskläger bei den in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten hat. Diese Beistandschaft und auch die Beschränkung der
Handlungsfähigkeit des Berufungsklägers im Bereich des Abschlusses von Verträgen
finanzieller Natur (beispielsweise Kreditverträge, Darlehen, Verträge über
Kryptowährungen etc.) hindern den Berufungskläger entgegen seinen Ausführungen
nicht daran, selber eine Unterkunft zu finden. Der Berufungskläger macht zwar
geltend, statt ihm eine adäquate Wohnung zu beschaffen, habe ihm der Beistand
vorgeschlagen, in ein Pflegeheim zu ziehen. Es besteht indessen kein Grund zur
Annahme, dass der Beistand die Zustimmung zum Abschluss eines angemessenen
Mietvertrags ablehnen würde, wenn der Berufungskläger ihm einen solchen
vorlegte. Auf die Unterstützung des Beistands bei der Suche nach einer den
persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation wurde im angefochtenen
Entscheid bereits eingegangen. Das Vorbringen des Berufungsklägers, dass er
entgegen dem Ratschlag des Beistandes nicht in ein Pflegeheim ziehen wolle,
ändert nichts daran, dass er die Wohnung an der [...] seit dem 1. Oktober 2023
ohne Berechtigung nutzt und dass daher das Ausweisungsbegehren zu Recht
gutgeheissen worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene Berufung ist damit abzuweisen.
Demgemäss trägt der unterliegende Berufungskläger grundsätzlich die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
[...] (Beistand), c/o ABES Basel
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.