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Entscheid

ZB.2023.60

Ausweisung

6. November 2023Deutsch9 min

Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.60

ENTSCHEID

vom 6. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsgegner

gegen

Konkursmasse A____ Berufungsbeklagte

c/o Betreibungs- und Konkursamt,

Gesuchstellerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Oktober 2023

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].

Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkseigentumseinheit im Grundbuch

eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Berufungskläger der Konkurs

eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt

ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dazu

auf, die Wohnung sowie die Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31.

August 2023 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 12. Januar

2023 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22.

August 2023 zwischen dem Konkursamt und dem Berufungskläger wurde die

Auszugsfrist einmalig und letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023

verlängert.

Am 9. Oktober

2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der

Konkursmasse A____ (Berufungsbeklagte) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie beantragte darin, es sei der Berufungskläger

gerichtlich anzuweisen, die Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung im EG, Raum im UG

+ Keller, [...]) per sofort zu räumen. Es sei die Berufungsbeklagte für den

Fall, dass der Berufungskläger die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich

festgesetzten Termin nicht geräumt habe, zu ermächtigen, die amtliche Räumung

zu verlangen. Nachdem der Berufungskläger sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2023

hatte vernehmen lassen, wies ihn das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. Oktober

2023 an, die Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens Donnerstag, 30.

November 2023,11.30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Berufungskläger

innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde auf Antrag der

Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche

Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt. Der

schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger sowie dessen

Beistand und der Berufungsbeklagten zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Berufung

beim Appellationsgericht erhoben. Darin stellt er den Antrag, es sei die

Ausweisung bis zum Vorliegen einer alternativen, bezugsbereiten Unterkunft zu

verschieben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein

erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in

Ausweisungsverfahren, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines

Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts

während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann.

Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den

in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGer

4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2). Es ist daher zur

Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu

eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber

entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden

in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs

Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Vorliegend kann

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Nutzungswert für die vom

Berufungskläger genutzte 3-Zimmer-Wohnung über dem für die Berufung notwendigen

Streitwert liegt (vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1).

Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.

Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art.

314.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Das Zivilgericht hat das vorliegende

Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilt (dazu und zum

Nachfolgenden angefochtener Entscheid, E. 2). Der Rechtsschutz in klaren

Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar

ist (lit. b). Vorliegend lege die Berufungsbeklagte eine rechtskräftige

Verfügung gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG vom 11. Januar 2023 ins Recht. Durch die

Konkurseröffnung verliere der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu

verfügen. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gingen gemäss Art. 204 und 240

SchKG auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübe.

Wohne der Konkursit – wie in vorliegendem Fall – in einer Wohnung, die zur

Konkursmasse gehöre, so werde diese nach Konkurseröffnung vom Konkursamt verwaltet.

Das Konkursamt bestimme, unter welchen Bedingungen und wie lange der Konkursit

und seine Angehörigen in der Wohnung verbleiben dürften. Der Konkursit habe

keinen Anspruch, in der Wohnung zu verbleiben. Es stehe im Ermessen der

Konkursverwaltung, ihm den Verbleib in der Wohnung zu gestatten oder nicht. Die

Mitteilung der Bedingungen über den Verbleib sei eine Verfügung, gegen die

Beschwerde geführt werden könne. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung

stelle die Verfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundlage

für eine Ausweisung dar. Die Ausweisung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

«unmittelbar erfolgen oder in Anwendung des massgeblichen

Vollstreckungsverfahrens». Die Frage, ob und bis wann der Berufungskläger seine

Wohnung verlassen müsse, sei bereits von der zuständigen Stelle rechtskräftig

und verbindlich entschieden worden. Mit Blick auf die notwendigen

Vollstreckungsmassnahmen sei es jedoch geboten, den Berufungskläger unter

denselben Schutz zu stellen wie andere Personen, die aufgrund eines

gerichtlichen Ausweisungsentscheids ihre Wohnung verlassen müssten. Der in der

Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens (Exmissionsverordnung)

beschriebene kantonale Räumungsvollzug von Wohnräumen sei die einschlägige

Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Sie setze einen vollstreckbaren

Gerichtsentscheid voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Exmissionsverordnung). Es sei daher

nicht zu beanstanden, dass die Konkursmasse vorliegend (zusätzlich zur

Verfügung nach Art. 229 Abs. 3 SchKG) den zivilprozessualen Weg eingeschlagen

habe. Es sei nicht angezeigt, auf das Ausweisungsgesuch «mangels

Rechtsschutzinteresse» nicht einzutreten.

Die vom Berufungskläger erhobenen Einwände gegen die

Ausweisung hat das Zivilgericht für nicht stichhaltig befunden. Infolge des

Konkurseintritts stehe die Verfügungsmacht über das Eigentum der Konkursmasse,

vertreten durch die Konkursverwaltung, zu. Diese habe den Auszug des

Berufungsklägers rechtskräftig verfügt und die entsprechende Frist letztmals

und definitiv bis Ende September 2023 verlängert. Seither nutze der Berufungskläger

die Wohnung ohne Rechtsgrund. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei

das Ausweisungsgesuch ordentlich unterzeichnet und die Formvorschriften von

Art. 130 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Die Verfügung des Konkursamtes vom 11.

Januar 2023 sei rechtskräftig. Der Berufungskläger habe seit Januar 2023

nunmehr neun Monate Zeit gehabt, um eine neue Unterkunft zu finden. Gemäss den

Ausführungen in seiner Stellungnahme habe er zudem einen Beistand, der ihn

dabei zu unterstützen habe und der ihm vorgeschlagen habe, als Übergangslösung

einen Altersheimplatz für ihn zu finden. Das Gericht im Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen könne die Verfügung vom 11. Januar 2023

inhaltlich nicht überprüfen und sei auch nicht befugt, der ausgewiesenen Person

eine Erstreckung einzuräumen. Sachverhalt und Rechtslage seien klar: Der Berufungskläger

nutze die Wohnung seit dem 1. Oktober 2023 ohne Berechtigung. Er werde daher

nunmehr noch einmal verpflichtet, die Wohnung und die dazugehörigen

Räumlichkeiten zu räumen. Praxisgemäss setze das Zivilgericht einer

ausgewiesenen Partei eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen ab

Entscheidfällung. Vorliegend werde dem Berufungskläger mit Blick auf seine

besonderen Umstände und die wohl ebenfalls noch notwendige Ausweisung seines

Mitbewohners ausnahmsweise eine Frist bis Ende November 2023 eingeräumt.

2.2

Der Berufungskläger vermag in seiner Berufung

nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen

Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll

(Art. 310 ZPO). Wenn er vorbringt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der

Verfügung vom 11. Januar 2023 nicht gegeben seien, übergeht er damit, dass das

Zivilgericht diese rechtskräftige Verfügung inhaltlich nicht prüfen durfte.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ändert an der Richtigkeit des

angefochtenen Entscheids nichts, dass der gemäss Entscheid vom 31. März 2022

für den Berufungskläger eingesetzte Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung

für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt sein soll und den Berufungskläger bei den in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten hat. Diese Beistandschaft und auch die Beschränkung der

Handlungsfähigkeit des Berufungsklägers im Bereich des Abschlusses von Verträgen

finanzieller Natur (beispielsweise Kreditverträge, Darlehen, Verträge über

Kryptowährungen etc.) hindern den Berufungskläger entgegen seinen Ausführungen

nicht daran, selber eine Unterkunft zu finden. Der Berufungskläger macht zwar

geltend, statt ihm eine adäquate Wohnung zu beschaffen, habe ihm der Beistand

vorgeschlagen, in ein Pflegeheim zu ziehen. Es besteht indessen kein Grund zur

Annahme, dass der Beistand die Zustimmung zum Abschluss eines angemessenen

Mietvertrags ablehnen würde, wenn der Berufungskläger ihm einen solchen

vorlegte. Auf die Unterstützung des Beistands bei der Suche nach einer den

persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation wurde im angefochtenen

Entscheid bereits eingegangen. Das Vorbringen des Berufungsklägers, dass er

entgegen dem Ratschlag des Beistandes nicht in ein Pflegeheim ziehen wolle,

ändert nichts daran, dass er die Wohnung an der [...] seit dem 1. Oktober 2023

ohne Berechtigung nutzt und dass daher das Ausweisungsbegehren zu Recht

gutgeheissen worden ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene Berufung ist damit abzuweisen.

Demgemäss trägt der unterliegende Berufungskläger grundsätzlich die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

[...] (Beistand), c/o ABES Basel

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.