ZB.2023.61
Scheidung (BGer 5A_202/2024 vom 11. April 2024)
17. Februar 2024Deutsch33 min
vertreten lassen, die nach kurzer Zeit die Beendigung des Vertretungsverhältnisses
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.61
ENTSCHEID
vom 17. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa
Buser
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Juni 2023
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,
geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene
voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.
Im September 2016 zog die Ehefrau zusammen mit ihrem damals
noch minderjährigen Sohn [...] (geboren am [...] 2004) zum Ehemann in die
Schweiz. Das Zusammenleben der Ehegatten war gemäss beidseitiger Schilderung
von Konflikten geprägt. Nach einer Auseinandersetzung am 6. Januar 2018 wurde
der Ehemann am 7. Januar 2018 polizeilich aus der Familienwohnung an der [...]
in [...] weggewiesen. Die Ehegatten führten ab Januar 2019 vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren ([...]), welches mit Entscheid vom 8. Mai
2020 zufolge des hängigen Scheidungsverfahrens abgeschrieben wurde.
Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem
Zivilgericht die Scheidung der Ehe. Nachdem die Ehefrau im Rahmen dieses
Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem Scheidungsantrag des Ehemanns nicht
einverstanden zu sein, reichte sie mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits
einen Antrag auf Scheidung ein, welcher vom Gericht mit Verfügung vom 27. März
2020 als eigenes Scheidungsbegehren der Ehefrau entgegengenommen worden ist.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie eine neue eigene Scheidungsklage ein.
Nachdem sie sich bereits zuvor von mehreren Advokaten und Advokatinnen hat
vertreten lassen, die nach kurzer Zeit die Beendigung des Vertretungsverhältnisses
angezeigt hatten, setzte das Zivilgericht mit Verfügung vom 18. August 2020 die
Advokatin C____ als Prozessbeiständin gemäss Art. 69 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ein und retournierte dieser die Eingabe der Ehefrau vom 17. Juli
2020 zur Verbesserung. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Appellationsgericht mit Entscheid BEZ.2020.45 vom 24. September 2020 nicht
ein. Nachdem eine Einigung der Ehegatten nicht zu Stande gekommen war, reichte
der Ehemann mit Eingabe vom 8. Juni 2021 die schriftliche Klagebegründung ein,
welche die Ehefrau mit Klagantwort vom 4. Oktober 2021 erwiderte. Mit
Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 28. Februar 2022 hielten beide
Ehegatten an ihren Anträgen fest. Nach weiteren Eingaben der Parteien fand die
Hauptverhandlung des Zivilgerichts am 16. Juni 2023 statt. Mit Urteil vom
gleichen Tag schied das Zivilgericht die von den Parteien am [...] 2012 in
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geschlossene Ehe. Es verpflichtete den Ehemann, der
Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'165.– mit Wirkung ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember
2026 (ordentliche Pensionierung des Ehemanns) zu bezahlen und stellte fest,
dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des
Ehemannes von CHF 9'584.–, einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 3'300.– sowie auf einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'278.–
(inkl. Steuern) und einem solchen der Ehefrau von CHF 4'326.– (inkl. Steuern)
basierten. Die güterrechtlichen Forderungen beider Ehegatten wurden abgewiesen
und es wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt sind. Das während der Ehe geäufnete schweizerische
Vorsorgeguthaben des Ehemanns in der Höhe von CHF 88'067.60 wurde hälftig
geteilt und dessen Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Betrag von CHF 44'033.80
nebst Zins seit dem 10. Januar 2020 auf ein noch zu eröffnendes
Freizügigkeitskonto zugunsten der Ehefrau zu übertragen. Der Antrag der Ehefrau
auf Prozesskostenvorschuss und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden
abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten die Gerichtskosten im
Umfang von CHF 5'000.– bei schriftlicher Eröffnung je zur Hälfte sowie ihre
eigenen Vertretungskosten jeweils selbst tragen. Der Prozessbeiständin der
Ehefrau, C____, Advokatin, wurde ein Honorar von CHF 17'151.80
zugesprochen und aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die
Ehefrau zur Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80
an das Gericht verpflichtet. Dieser Entscheid wurde den Parteien zunächst im
Dispositiv eröffnet, worauf beide Ehegatten fristgerecht die schriftliche
Begründung des Entscheids verlangt haben.
Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 6.
November 2023 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. Mit ihrer Eingabe
erklärte sie, sie «akzeptiere keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer
nicht zwei Jahre betragen habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab,
dass das Gericht mich dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich
dann dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangt sie,
dass ihr Ehemann «Geld bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen»
müsse. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des
Zivilgerichts bei und verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die
Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Scheidungsentscheid des
Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 ist als erstinstanzlicher Endentscheid gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Da die Rechtsmittelklägerin
den angefochtenen Entscheid im Scheidungspunkt selber anficht, handelt es sich
nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 137 III 380 E. 1.1; Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl. 2018, Art. 51 BGG N 12), weshalb die Zulässigkeit der Berufung nicht von
einem Streitwert abhängig ist. Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer
Beschwerde an das Appellationsgericht sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch
bloss gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung
(vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin bezeichnet ihr
Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der
Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige
Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen
Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe
für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E.
1.2; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4, 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E.
1.2; AGE ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art.
308–327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866;
restriktiver Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.
308–318 ZPO N 51; vgl. auch AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2).
Wird ein als Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet,
so schadet dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen
Entscheid anfechten will (Mathys,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art.
311.
N 12; vgl. auch Merz, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Es
ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler,
a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017
E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).
1.2
Zuständig für die Beurteilung des als
Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht des
Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig
erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.3
Der Berufungsklägerin ist im vorinstanzlichen
Verfahren eine Prozessbeiständin gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt worden. Wie
die vorinstanzliche Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. August 2018
dabei erwogen hat, ist einer Partei, die offensichtlich nicht in der Lage ist,
einen Prozess selbst zu führen, vom Gericht gemäss dieser Bestimmung eine
Vertretung zu bestellen, wenn sie innert angesetzter Frist nicht selbst eine
solche einsetzt. Bezogen auf die Berufungsklägerin hat sie erwogen, die
Einsetzung einer Prozessvertretung scheine vorliegend aufgrund der zahlreichen Anwaltswechsel,
der sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, der mehrfachen kurzfristigen
Umbietungsgesuche und insbesondere auch aufgrund ihrer durch einen Arzt
bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von ungewisser Dauer angebracht. Es
erscheine angezeigt, dass ein Prozessbeistand ihre Interessen wahren könne,
gerade auch wenn es ihr, wie sie ausgeführt habe, gesundheitlich schlecht gehe.
Mit ihrer Eingabe an das Appellationsgericht hat sich die
Berufungsklägerin vehement gegen eine weitere Vertretung durch einen
Prozessbeistand verwahrt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzte
Beiständin musste zudem nach dem erstinstanzlichen Entscheid aus ihrem Amt
entlassen werden (vgl. Verfügung vom 21. November 2023 im Verfahren DGZ.2023.2).
Während die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Klage ihres
Ehemannes hin in den Scheidungsprozess gezogen worden ist, handelt sie im
vorliegenden Verfahren aus eigenem Antrieb und nach gerichtlicher Beurteilung
des Scheidungsbegehrens. Vor diesem Hintergrund und in Umsetzung des
Grundsatzes, dass ein Prozessführungsunvermögen nicht leichthin angenommen
werden darf (Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 69 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_355/2008 vom
15.
Januar 2009 E. 3.2), ist der Autonomie der Berufungsklägerin höheres
Gewicht beizumessen. Sie hat ihren Willen, nicht vertreten zu werden und sich
sowohl gegen die Scheidung wie auch die Regelung des Unterhalts wenden zu
wollen, klar und bestimmt ausgedrückt. Im Berufungsverfahren fallen vor diesem
Hintergrund sowohl die Gefahr ständiger Vertretungswechsel als auch der
fehlenden Erreichbarkeit der Berufungsklägerin für Verhandlungen ausser
Betracht. Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass eine Eingabe von einem
juristischen Laien lückenhaft und nicht in allen Teilen formrichtig verfasst
worden ist, nicht auf die Notwendigkeit einer Verbeiständung gemäss Art. 69
Abs. 1 ZPO geschlossen werden (vgl. Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 69 N 5). Auf die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für das
Berufungsverfahren ist daher verzichtet worden.
1.4
1.4.1
Die Berufung ist der Gegenpartei zur
schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1
ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei
offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der
Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung
herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Offensichtlich unzulässig ist eine Berufung insbesondere,
wenn sie klar verspätet ist (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7373; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2017, Art. 312 ZPO N 11). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die
ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen
Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als
aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht
aussichtslos sein, dabei muss die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten (AGE
ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren
Hinweisen; vgl. Spühler, a.a.O.,
Art. 312 ZPO N 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb auf
eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 verzichtet worden
ist.
1.4.2
Fraglich erscheint dabei, inwieweit auf die
Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat
diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu
erfolgen (Zürcher, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist
dabei insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte
Anträge gestellt hat.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art.
311.
Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten
muss. Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der
Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt,
unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten
Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3, E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021
E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Dies ist mit Bezug auf die von
der Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vorgetragenen Vorbringen gesondert zu
beurteilen.
2.
2.1
Mit ihrer Eingabe erklärt die
Berufungsklägerin, «keine Bewerbung F.2020.21 [...] (von Herr B____)»
akzeptieren zu wollen. Zur Begründung macht sie geltend, dass der
Berufungsbeklagte im Scheidungsprozess betrogen und die Trennungsdauer nicht
zwei Jahre betragen habe. Diese Rüge führt sie in der Folge weiter aus. Daraus
folgt, dass sich ihre Eingabe zunächst gegen die mit Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids erfolgte Scheidung ihrer Ehe selbst richtet und sie folglich die
Abweisung des Scheidungsantrages des Berufungsbeklagten verlangt. Insoweit ist
daher auf ihre Berufung einzutreten.
2.2
Zur Begründung der Gutheissung der
Scheidungsklage des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss
Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nach einem
zweijährigen Getrenntleben ein Anspruch auf Scheidung bestehe. Für den Beginn
des Getrenntlebens sei die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
massgebend (vgl. Fankhauser, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band I,
Art. 114 N 14). Das Getrenntleben während der vorausgesetzten Dauer von zwei
Jahren müsse grundsätzlich ununterbrochen erfolgen. Eine relevante
Unterbrechung müsse aber mehr sein als eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens
im Sinne eines kurzen Versöhnungsversuchs; verlangt werde für eine
Unterbrechung vielmehr eine längere Vereinigung (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 20 f. mit weiteren
Hinweisen). Massgebend für das Ende der Frist sei der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit der Scheidungsklage.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die
Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte seine Scheidungsklage am 10. Januar 2020
eingereicht habe. Zum Beweis des zwei Jahre dauernden Getrenntlebens habe er
die Wegweisungsverfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Januar 2018 ins
Recht gelegt. Er habe behauptet, nach der Wegweisung bis zum Bezug seiner
eigenen Wohnung an der [...] Basel, am 1. März 2018, in der Pension [...] in [...],
Deutschland, gewohnt zu haben, wofür er fünf Quittungen für Übernachtungen vom
7.
Januar bis zum 1. März 2018 eingereicht habe. Gemäss seinen
Ausführungen habe er seit dem 7. Januar 2018 die ehemals eheliche Wohnung bloss
einmal am 19. Januar 2018 in Begleitung des Sozialdienstes der Polizei
Basel-Stadt betreten, um seine Kleider abholen zu können. Es sei nach der
Trennung zu keiner Zeit zu einem Versuch eines erneuten Zusammenlebens oder gar
zu einer relevanten Unterbrechung des Getrenntlebens gekommen. Demgegenüber
habe die Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte nach seiner
Wegweisung wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Er habe im
Januar und Februar 2018 für einige Tage bei ihr gewohnt, sodass die Trennung
erst am 1. März 2018 erfolgt sei. Dabei bezog sie sich auf die Quittungen der
Pension [...] und die Trennungs-Vereinbarung. Sie bestritt damit die Erfüllung
der zweijährigen Trennungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der
Scheidungsklage.
Dazu erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der
Berufungsklägerin zur Aufnahme des Getrenntlebens seien widersprüchlich. Sie
habe am 20. Januar 2020 eine eigene Scheidungsklage eingereicht, behaupte aber,
die Trennung sei am 1. März 2020 (richtig 2018) erfolgt. Das von ihr als «Trennungsvereinbarung»
bezeichnete, in vietnamesischer Sprache verfasste Dokument habe gemäss der von
ihr eingereichten Übersetzung folgenden Inhalt: «Herr B____ und Frau A____
leben seit dem 1. Februar 2018 getrennt. / Herr B____ und Frau A____ /
Beide vereinbaren, die Trennung vom 1. Februar 2018 zu unterzeichnen». Diese
Vereinbarung werde vom Berufungsbeklagten angezweifelt und sei rechtlich nicht
verbindlich. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts. Mit der Wegweisungsverfügung vom 7. Januar 2018 und den Quittungen
für die Beherbergung in der Pension in [...] habe der Berufungsbeklagte
nachgewiesen, dass er seit dem 7. Januar 2018 bis zum Bezug seiner neuen
Wohnung am 1. März 2020 (richtig 2018) nicht mehr bei der Ehefrau in der
ehelichen Wohnung gewohnt habe. Selbst wenn er entsprechend der Behauptung der
Berufungsklägerin für einige Tage im Januar oder Februar 2018 in die ehemalige
eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, würde dies das Getrenntleben nicht
unterbrechen, da einige Tage Aufenthalt in der ehemals ehelichen Wohnung eine
zu kurze Dauer darstellten, um eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu
begründen. Der Ehemann habe demzufolge einen Scheidungsanspruch gemäss Art. 114
ZGB, weshalb die Ehe zu scheiden sei. Hinzu komme schliesslich, dass die
Berufungsklägerin ihren eigenen Scheidungswillen mit Scheidungsklage vom 20.
Februar 2020 zum Ausdruck gebracht habe. Dass sie dies ausdrücklich in einem
separaten Verfahren getan habe, spiele keine Rolle (vgl. auch BGE 139 III 482).
2.3
Mit ihrer Berufungsbegründung verweist die
Berufungsklägerin erneut auf die Trennungsvereinbarung, mit der beide Ehegatten
als Datum der Trennung den 1. Februar 2018 unterzeichnet hätten. Sie hätten nie
vorgehabt, sich im Januar 2018 scheiden zu lassen oder sich zu trennen. Der
Berufungsbeklagte habe sie im Februar 2018 gebeten, den Polizeibericht zu
unterschreiben und zurückzuziehen, in dem es geheissen habe, dass er sie
wiederholt auf den Kopf geschlagen habe. Er habe auch gewollt, dass sie die
Papiere im Strafverfahren [...] zurückziehe. Da sie mit der Unterschrift jedoch
nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie beschlossen, sich im Februar 2018
zu trennen. Der Berufungsbeklagte habe dann am 1. März 2018 offiziell eine neue
Wohnung gemietet. Im Jahr 2020 habe das Zivilgericht gegenüber dem
Berufungsbeklagten angeordnet, er solle seinen Scheidungsantrag zurückziehen.
Soweit der Berufungsbeklagte Dokumente vorgelegt habe, wonach er in Deutschland
lebe, sei dem zu entgegnen, dass jeder irgendwo ein Haus mieten könne, ohne
dass dies heisse, dass er dort auch jeden Tag schlafe. Diesen Beweisen fehle
daher der Beweiswert. Massgebend seien die Trennungspapiere.
2.4
Mit Art. 114 ZGB wird der Nachweis der
Zerrüttung einer Ehe formalisiert und an den Nachweis einer bestimmten Dauer
des Getrenntlebens geknüpft (Althaus/Huber,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 3). Massgebend ist dabei
der faktische Zustand des Getrenntlebens und damit die Aufhebung der Verbindung
der Ehegatten in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und
wirtschaftlichen Gemeinschaft (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1;
5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2; Althaus/Huber,
a.a.O., Art. 114 ZGB N 7; Fankhauser,
a.a.O., Art. 114 N 14). Dabei muss die Trennung zumindest bei einem Ehegatten
vom Willen zum Getrenntleben getragen sein (Fankhauser,
a.a.O., Art. 114 N 15; BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1). Von einem
Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB ist dabei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auszugehen, wenn die aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass
weniger Gemeinsamkeit aufweist, als das, was die Ehegatten gemeinsam unter
Zusammenleben verstehen (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1;
5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). Objektiv zeigt sich das
Getrenntleben grundsätzlich in der Aufnahme getrennter Wohnungen und einer
getrennten Lebensführung, ist aber nicht zwingend inkompatibel mit der
fortgesetzten Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (BGer 5A_322/2022 vom 5.
Oktober 2023 E. 4.1). Die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB beginnt in dem
Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten als faktischen Vorgang das Getrenntleben
tatsächlich aufnehmen (Althaus/Huber,
a.a.O., Art. 114 ZGB N 12 mit Hinweis auf BGer 5C.47/2006 vom 31. Januar 2007
E. 4.2) und muss im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage erfüllt sein (Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N
13). Die zweijährige Frist muss ununterbrochen angedauert haben. Kurze
erfolglose Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwecken nach Aufnahme des
Getrenntlebens vermögen die Frist aber weder zu sistieren noch zu unterbrechen.
Als kurz gelten Versöhnungsversuche insbesondere, wenn sie nur einige Tage oder
wenige Wochen gedauert haben (Althaus/Huber,
a.a.O., Art. 114 ZGB N 16; Vetterli/Cantieni,
in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 114 N 4). Teilweise
verneint die Literatur aber auch bei übermonatigen Versöhnungsversuchen die
Unterbrechung der laufenden Trennungsfrist (Fankhauser,
a.a.O., Art. 114 N 20 ff.). Auf jeden Fall muss das erneute Zusammenleben unter
den Ehegatten wieder in der Weise organisiert sein, wie es ihrer Vorstellung
über ein Zusammenleben entspricht (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3).
Die Erfüllung des zweijährigen Getrenntlebens als Voraussetzung der Scheidung
gemäss Art. 114 ZGB ist vom klagenden Ehegatten zu beweisen (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 28).
2.5
Mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7.
Januar 2018 (Beilage 2 zur Scheidungsklage vom 10. Januar 2020; Vorakten
Akten-Nr. 13) ist der Berufungsbeklagte aus der ehelichen Wohnung weggewiesen
und es ist ihm während einer Dauer von zwölf Tagen sowohl eine Rückkehr wie
auch jede Form der Kontaktnahme verboten worden. Dabei requirierte die
Berufungsklägerin nach einem ehelichen Streit die Polizei. Gemäss den Aussagen
des Ehemanns bestand dabei bereits in jenem Zeitpunkt eine tiefe, nicht mehr
überbrückbare Zerrüttung ihrer Ehe. Er führte aus, bereits mit der
Berufungsklägerin über eine Trennung gesprochen zu haben. Damit ist entgegen
der gegenteiligen Behauptung der Berufungsklägerin erstellt, dass zumindest der
Berufungsbeklagte bereits im Zeitpunkt seiner Wegweisung am 7. Januar 2018
einen Trennungswillen aufwies. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 hat der
Berufungsbeklagte insgesamt fünf Rechnungen der Pension [...] in [...] Deutschland
eingereicht (Vorakten Akten-Nr. 18) für Übernachtungen vom 7. bis zum 12.
Januar 2018, vom 12. bis zum 19. Januar 2018, vom 19. bis zum 31. Januar 2018,
vom 1. bis zum 28. Februar 2018 sowie für die Übernachtung vom 28. Februar auf
den 1. März 2018. Unbestritten ist, dass er ab dem 1. März 2018 eine eigene
Wohnung bezogen hat. Damit ist belegt, dass der Berufungsbeklagte bereits im
Zeitpunkt seiner Wegweisung einen Trennungswillen aufwies und in der Folge eine
zeitweilige Unterkunft bis zum Bezug einer eigenen Wohnung organisiert hat.
Daraus folgt, dass die Ehegatten faktisch seit dem 7. Januar 2018 das vom
Trennungswillen des Ehemanns getragene Getrenntleben aufgenommen haben. Soweit
sich die Berufungsklägerin demgegenüber auf eine von ihr eingereichte, vom
Berufungsbeklagten aber bestrittene Trennungsvereinbarung beruft (vgl. act. 3),
mit der festgestellt wird, dass sie seit dem 1. Februar 2018 getrennt
leben, so entspricht diese nicht dem tatsächlich gelebten Getrenntleben der
Ehegatten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich vermöchten
auch die von der Berufungsklägerin behaupteten Avancen des Berufungsbeklagten,
wonach er sie zum Rückzug von Vorwürfen der Gewalttätigkeit habe bewegen
wollen, offensichtlich nichts zu ändern.
2.6
Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht
den Scheidungsanspruch des Berufungsbeklagten gemäss Art. 114 ZGB bejaht und
die Ehe geschieden hat.
3.
3.1
Weiter führt die Berufungsklägerin aus, sie
«lehne es strikt ab, dass das Gericht [sie] dazu zwingt, einen bestellten
Anwalt anzunehmen und [sie] dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Die
Berufungsklägerin wendet sich somit gegen die Einsetzung der Prozessbeiständin
als solches und – obwohl sie auch in diesem Zusammenhang keinen klaren Antrag
stellt – den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sie zur Übernahme
der Kosten ihrer Prozessbeiständin verpflichtet worden ist.
3.2
Mit ihrer Eingabebegründung macht die
Berufungsklägerin geltend, nie der Bestellung der Advokatin C____ als
Vertreterin zugestimmt zu haben. Sie habe ihr von Anfang an erklärt, dass sie
keinen Anwalt wolle, da sie zwei Kinder grossziehen müsse und ihr Gehalt sehr
niedrig sei. Auch die Vertreterin habe ihr erklärt, dass sie sie aufgrund ihres
niedrigen Gehalts und wegen des Unterhalts für die Kinder nicht bezahlen müsse.
Sie habe regelmässig Klagen an das Gericht geschickt, dass sie mit ihrer
Vertretung durch Anwältin C____ nicht einverstanden sei. Auch der Arzt habe ein
Attest geschrieben, dass sie diese ablehne. Sie sei daher nicht einverstanden,
aus den vom Zivilgericht genannten Gründen die Anwaltskosten zu bezahlen.
C____ wurde von der Instruktionsrichterin im vorinstanzlichen
Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 18. August 2020 als Prozessbeiständin der
Berufungsklägerin gemäss Art. 69 ZPO eingesetzt. Gegen diese Verfügung erhob
die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. September 2020 Beschwerde an das
Appellationsgericht, welches aufgrund fehlender Einhaltung der 10-tägigen
Beschwerdefrist nicht darauf eintrat. Mit der vorliegend zu behandelnden
Berufung rügt die Berufungsklägerin sinngemäss erneut die Einsetzung der
Prozessbeiständin.
Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit (inkl. die
allfällig damit einhergehende Ernennung eines Rechtsbeistandes) ist als
prozessleitende Verfügung i. S. v. Art. 319 lit. b zu
qualifizieren (Tenchio, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 69 ZPO N 19). Nach ihrer Beschwerdefähigkeit
werden prozessleitende Verfügungen in zwei Kategorien unterteilt. Wird die
Beschwerdefähigkeit im Gesetz explizit erwähnt, so können die prozessleitenden
Verfügungen ohne Weiteres bzw. unter den allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen
angefochten werden. Sofern keine derartige Normierung besteht, ist eine
Anfechtung mittels Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um sogenannte
einfache prozessleitende Verfügungen (Sutter-Somm/Seiler,
in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 319
N 10). Von der Frage der Beschwerdefähigkeit zu unterscheiden ist die
Frage, ob die der Beschwerde unterliegenden prozessleitenden Verfügungen auch
erst mit dem Endentscheid überprüft werden können oder ob eine selbständige
Anfechtungsobliegenheit besteht. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass mit
der Anfechtung einer qualifizierten prozessleitenden Verfügung nicht bis zum
Endentscheid zugewartet werden darf. Ihren Standpunkt leitet sie, soweit
ersichtlich, insbesondere aus dem Gebot der Prozessökonomie und dem Prinzip der
Einmaligkeit des Rechtsschutzes ab. Teilweise wird auch eine analoge Anwendung
von Art. 237 Abs. 2 ZPO auf die qualifizierten prozessleitenden Verfügungen
propagiert (Steiner, Die
Beschwerde nach der Schweizerischen ZPO, 2019, S. 173 mit weiteren Hinweisen).
Einfache prozessleitende Verfügungen hingegen brauchen nicht selbständig
angefochten zu werden, sondern können der Rechtsmittelinstanz auch erst später
zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorgelegt werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 ZPO
N 10 mit Hinweisen auf BGer 5A_545/2017, 5D_182/2015 E. 1.3). Eine
Mindermeinung vertritt auch für qualifizierte prozessleitende Verfügungen eine
Überprüfung mit dem Endentscheid, da die ZPO für prozessleitende Verfügungen,
anders als für Zwischenentscheide, nicht explizit eine Anfechtungsobliegenheit
vorsieht. Auch nach den Vertretern der Mindermeinung müsse die Beschwerde
jedoch ausnahmsweise sofort ergriffen werden, wenn es der Verfahrensablauf
bedinge, wie dies insbesondere beim Entscheid über ein Ausstandsgesuch der Fall
sei. Die Mindermeinung entspricht der Regelung nach dem BGG, gemäss dessen Art.
92.
lediglich gegen den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (und gegen den
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit) unmittelbar selbständig Beschwerde
geführt werden muss (Steiner,
a.a.o., S. 174). Gemäss Seiler
kann eine Anfechtungsobliegenheit bei prozessleitenden Verfügungen weder der
Systematik noch der Entstehungsgeschichte entnommen und wohl lediglich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) hergeleitet werden (Seiler, Die Anfechtung prozessleitender
Verfügungen, BJM 2018, S. 65, 88). Die Frage, ob die Verfügung betreffend
Einsetzung der Prozessbeiständin mit dem Endentscheid noch überprüft werden
darf, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wenn ohnehin bei materieller
Überprüfung die Postulationsunfähigkeit der Berufungsklägerin im
vorinstanzlichen Verfahren als gegeben und die Einsetzung der Prozessbeiständin
als rechtmässig erscheint.
3.3
Ist eine Partei offensichtlich nicht
imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern,
eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert
der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung
(Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich auf jene Fälle, in denen eine
Partei zwar ihren Willen bilden kann, hinsichtlich dessen, was sie im Prozess
will, aber nicht in der Lage ist, das Gewollte dem Gericht gegenüber zu
formulieren oder in die vorgeschriebene Form zu bringen, d.h. nicht postulationsfähig
ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 69 N 1). An den Entzug der Postulationsfähigkeit sind strenge
Voraussetzungen zu stellen (Tenchio,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Die Unfähigkeit zur
Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 5A_618/2015, E. 6.7).
Zu berücksichtigen sind die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden
rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012
E. 3.1 mit Verweis auf BGer, 1E. 4/2004 E. 8). Das Gericht hat
zu beurteilen, ob die Fähigkeit, zu verstehen, was im Prozess wichtig bzw.
unwichtig ist, im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Prozesshandlungen
vorhanden ist. Dabei muss bei der Gesamtbetrachtung des Prozessgebarens die
Unfähigkeit der Partei klar zu Tage treten (Tenchio,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Zusätzlich zur offensichtlichen
Unfähigkeit der Partei, den Prozess selbst zu führen, setzt ein Vorgehen nach
Art. 69 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Rechtsstandpunkt der Partei nicht
aussichtslos erscheint (BGer 2C_708/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2,
5A_286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 69 N 5; Tenchio, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8).
Das Zivilgericht begründete die Einsetzung der
Prozessbeiständin mit den zahlreichen Anwaltswechseln (mandatiert seien die
Advokaten [...], [...], [...], [...] und zuletzt Advokatin C____ gewesen; vgl.
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. Juni
2020), den sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, den mehrfachen
kurzfristigen Umbietungsgesuchen und insbesondere mit der durch einen Arzt
bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von gewisser Dauer. Vor diesem Hintergrund
hielt es die Prozessbeistandschaft für angezeigt, gerade auch, weil es der
Ehefrau, wie von dieser ausgeführt, gesundheitlich schlecht gehe. Die
Berufungsklägerin bringt hingegen vor, sie habe nie ein Formular
unterschrieben, in welchem sie das Gericht auffordere, ihr einen Anwalt zu
benennen. Auch habe sie C____ nie bevollmächtigt. Sie habe dem Anwalt von
Anfang an, als sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in die Anwaltskanzlei
gegangen sei, mitgeteilt, dass sie keinen Anwalt wolle, weil ihr Gehalt sehr
niedrig sei. Obschon ihr die Anwältin mitgeteilt habe, dass sie das
Anwaltshonorar nicht bezahlen müsse, habe sie energisch protestiert und dem
Gericht regelmässig mitgeteilt, dass sie mit der Einsetzung der Anwältin nicht
einverstanden sei.
Das Verhalten der Ehefrau ist insofern auffällig, als dass
sie einerseits bekräftigt, aufgrund der anfallenden Kosten keine anwaltliche
Vertretung zu wünschen, andererseits nacheinander fünf Rechtsvertreter/innen
mandatiert hat. Diese teilten dem Gericht jeweils ihre Mandatierung und kurze
Zeit später das Ende des Auftragsverhältnisses mit ([...] nach 11 Tagen, [...]
nach 18 Tagen). Das Verhalten legt nahe, dass die Ehefrau auf juristische
Unterstützung angewiesen war resp. selbst einsah, mit den vorzunehmenden
Prozesshandlungen überfordert zu sein und eine Vertretung zu benötigen. Auch
informierte sie das Gericht mehrfach über ihren schlechten Gesundheitszustand
und reichte drei Arztzeugnisse ein, welche ihr eine schwere depressive Episode
und einen stark beeinträchtigten psychischen Zustand attestierten. Als die
Berufungsklägerin zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde, blieb sie
dieser fern und bekräftigte mit einem Arztzeugnis, dass es ihr fragiler
psychischer Zustand nicht erlaube, im Gerichtsprozess persönlich mit ihrem
Ehemann konfrontiert zu werden. Weiter zeigen die zahlreichen sich inhaltlich
wiederholenden Direkteinaben der Berufungsklägerin, dass es ihr an der
Fähigkeit mangelt einzusehen, was im Prozess von Relevanz ist und was nicht.
Dass die Berufungsklägerin nicht muttersprachlich Deutsch spricht, kann für
sich alleine nicht ausschlaggebend sein, erschwert es ihr aber zudem, dem
Gericht ihre Anliegen und Begründungen sachlich vorzubringen. Ein
Scheidungsverfahren ist ein komplexes Verfahren, welches in Bezug auf das
Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsmaxime und dem
Dispositionsgrundsatz unterliegt. Es liegt in der Verantwortung der Parteien,
dem Gericht den rechtsrelevanten Sachverhalt vorzubringen und zu belegen. Die
Direkteingaben der Berufungsklägerin zeigen, dass sie dazu ohne Vertretung offensichtlich
nicht in der Lage war. Die Postulationsunfähigkeit ist somit gegeben.
Der Einwand der Berufungsklägerin, nie der Mandatierung einer
Prozessbeiständin zugestimmt zu haben, läuft ins Leere. Die Einsetzung erfolgt
gerade unabhängig vom Willen der vertretenen Person, weshalb die
Berufungsklägerin aus ihrer wiederholten Ablehnung der Prozessbeiständin ebenso
wenig ableiten kann, wie aus dem Umstand, dass sie diese nicht bevollmächtigt
hat. Die Vertretung wird gerade ohne eine solche Mandatierung durch die
Einsetzung durch das Gericht begründet (Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 69 N 12). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, davon
ausgegangen zu sein, dass sie nicht für die Kosten der Prozessbeiständin
aufkommen müsse, weil diese ihr versichert habe, der Ehemann oder der Staat würde
für diese aufkommen, ist folgendes festzuhalten. Die Emails der Rechtsanwältin
bekräftigen richtigerweise, dass der Staat lediglich bei Mittellosigkeit der Berufungsklägerin
in Zahlungspflicht gerät. Dass die fremdsprachliche Berufungsklägerin diese
Finesse nicht erkannte, erscheint allerdings nachvollziehbar. Selbst wenn die
Berufungsklägerin sich jedoch über die Zahlungspflicht im Irrtum befand, ist
dies unbeachtlich, da die Einsetzung der Prozessbeiständin gerade nicht von
ihrem Willen und somit auch nicht von ihrer mangelfreien Willensbildung
abhängt.
Die Einsetzung der Prozessbeiständin ist nicht zu
beanstanden, weshalb offenbleiben kann, ob die prozessleitende Verfügung mit
dem Endentscheid noch überprüft werden darf.
3.4
In Bezug auf die Kosten der Vertretung,
erklärt die Berufungsklägerin, sie sei «nicht damit einverstanden, die
Rechtsanwältin C____ zu bezahlen». Sie verlangt somit die Aufhebung ihrer mit
Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids erfolgten Verpflichtung zur Bezahlung der
im Zusammenhang mit der Entschädigung der Prozessbeiständin vom Gericht
ausgelegten Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80. Auch insoweit
kann daher auf ihre Berufung eingetreten werden.
Die Kosten der Prozessbeiständin hat die unfreiwillig
vertretende Partei zu tragen, wenn sie wie vorliegend vom Gericht zur Tragung
der Kosten verpflichtet wird. Die Vergütung der Prozessbeiständin durch das
Gericht ist daher bloss eine Vorleistung, welche von der vertretenen Partei
zurückgefordert werden kann (Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 69 N 17). Davon kann nur abgewichen werden, wenn der vertretenen
Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Darauf scheint
die Berufungsklägerin zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt
verweist. Sie unterlässt es aber, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
wonach sie ihrer Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als
Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht
nachgekommen sei. Insbesondere unterlässt sie es, sich zum unterbliebenen
Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern oder die
entsprechenden Belege nachzuliefern.
In anderem Zusammenhang verlangt sie, dass der
Berufungsbeklagte «das Gericht bezahlen» müsse, weil er im Verfahren betrogen
habe. Das Zivilgericht hat die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt und festgestellt, dass beide
Parteien mit ihren Anträgen etwa hälftig obsiegen und unterliegen, weshalb
ihnen die Gerichtskosten je hälftig auferlegt und die Anwaltskosten
wettgeschlagen würden. Weiter hat es festgestellt, die Kosten für die
Prozessbeiständin würden der Ehefrau auferlegt, aber vom Staat vorgeschossen (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N
17; BGE 131 I 217 E. 2). Das von der Prozessbeiständin ausgewiesene Honorar von
insgesamt CHF 17'151.80 sei ihrem Aufwand angemessen und entsprechend vom
Gericht auszurichten. Abgewiesen hat die Vorinstanz das Gesuch der
Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie
stellte dabei fest, dass die Berufungsklägerin mehrfach aufgefordert worden
sei, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres Gesuchs offen zu legen
und Kontoauszüge mehrerer im Einzelnen genannter vietnamesischer Bankkonten
sowie Unterlagen zu verschiedenen vietnamesischen Grundstücken einzureichen. In
den von der Berufungsklägerin diesbezüglich eingereichten Unterlagen fänden
sich aber keinerlei finanzielle Angaben. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass
die Berufungsklägerin wie bereits im Eheschutzverfahren ihrer Obliegenheit zur
Begründung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht
nachgekommen ist (vgl. Entscheid BEZ.2020.11 des Appellationsgerichts Basel-
Stadt vom 17. April 2020 E. 2.5). Es bestünden nach wie vor Anhaltspunkte
dafür, dass sie Liegenschaften und allenfalls andere Vermögenswerte in Vietnam
besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [...]bank, welche sich über einen
Zeitraum von 2012 bis 2016 äussern und anhand der Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments»
könne nicht ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt
werden. Durch die Verweigerung der umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend ein allfälliges Vermögen in
Vietnam, habe die Berufungsklägerin ihre Mittellosigkeit als Voraussetzung für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb
dieses abzuweisen sei. Dementsprechend wurde die Berufungsklägerin zur
Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80 an das Gericht
verpflichtet.
Soweit sich die Berufung damit auf die Kostenverteilung unter
den Ehegatten bezieht, legt die Berufungsklägerin nicht im Ansatz dar, wieso
diese nicht dem Ausgang des Verfahrens entsprechen sollte. Das angeblich
betrügerische Verhalten, welches nach Art. 107 ZPO ein Abweichen vom Unterliegensprinzip
gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigen könnte, wird allein im Zusammenhang mit der
Trennungsdauer konkretisiert. Dem entsprechenden Vorwurf ist daher nach dem
Gesagten (vgl. oben E. 2) die Grundlage entzogen. Die vorinstanzlich
vorgenommene Kostenverteilung ist deshalb zu bestätigen.
3.5
Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ihre
eigenen Vertretungskosten zu tragen hat. Der vorinstanzliche Kostenentscheid
nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1
Schliesslich bezieht sich die
Eingabebegründung auf den der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhalt. Sie
verlangt, dass der Berufungsbeklagte Geld bezahlen und sie für ihre Gesundheit
entschädigen müsse. Sie verweist auf ein monatliches Einkommen des Berufungsbeklagten
von etwa CHF 10'000.– und macht geltend, dass er nicht zwei Kinder grossziehen
müsse. Sie verweist darauf, von ihm geschlagen und als Sexsklavin behandelt
worden zu sein und für das Essen täglich bloss CHF 3.– erhalten zu haben. Er
habe sie von 2016 bis April 2018 mit CHF 3.– pro Tag, von April 2018 bis März
2022.
mit CHF 2'821.– pro Monat und ab März 2022 mit CHF 1'601.– pro Monat
unterstützt. Ihr Gehalt sei sehr niedrig und ihre beiden Kinder befänden sich
im Studium. Sie müsse sich von allen Geld leihen. Obwohl der Berufungsbeklagte
sie dreimal am Tag zu Sex gezwungen und geschlagen habe, habe die Vorinstanz
entschieden, dass er ihr dafür keine Entschädigung zahlen müsse.
4.2
Damit verlangt die Berufungsklägerin implizit
einen höheren nachehelichen Unterhalt einerseits und – davon unabhängig oder darin
enthalten – eine Entschädigung für das geltend gemachte, während dem ehelichen
Zusammenleben erlittene Leid. Beide Begehren zielen damit auf Geldzahlungen.
Auf eine Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern. Fehlt eine
Bezifferung eines entsprechenden Berufungsantrages, so kann darauf nicht
eingetreten werden. Auch ohne bezifferte Anträge kann mit Bezug auf den
Unterhalt wie auch die geforderte Entschädigung auf ein Begehren eingetreten
werden, wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag
sich die verlangte Geldleistung bezieht (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober
2023.
E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2023.48 vom 27.
November 2023 E. 1.2.3). Auch unter Berücksichtigung der Begründung ihres
Antrages kann aber nicht ansatzweise erschlossen werden, auf welchen Betrag
sich ihre Forderung bezieht. Das gilt umso mehr, als es die Berufungsklägerin
unterlässt, auch nur ansatzweise auf die detaillierte Begründung des
vorinstanzlichen Unterhaltsentscheids (vgl. E. 3) einzugehen. Soweit sich die
Entschädigungsforderung wegen erlittener Unbill während der Ehe schliesslich
auf einen vom Unterhalt unabhängigen Anspruch richten sollte, ist zudem zu
beachten, dass die Berufungsklägerin einen solchen im vorinstanzlichen
Verfahren nicht geltend gemacht hat. Es würde sich insoweit daher um eine
Klageänderung im Berufungsverfahren handeln, ohne dass die Berufungsklägerin
hierfür notwendige neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen würde (vgl.
dazu Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N
28.
ff.).
4.3
Auf die auf Unterhalt oder Entschädigung
zielenden Begehren der Berufungsklägerin kann daher nicht eingetreten werden.
5.
Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Im
darüber hinausgehenden Umfang wird der Berufungsklägerin der geleistete
Vorschuss zurück erstattet. Mangels Einholung einer Berufungsantwort sind dem
Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der
Berufungsklägerin von CHF 2'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der
Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Zivilstandsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
-
Einwohneramt/Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der
Rechtskraft)
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
-
Erbschaftsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.