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Entscheid

ZB.2023.61

Scheidung (BGer 5A_202/2024 vom 11. April 2024)

17. Februar 2024Deutsch33 min

vertreten lassen, die nach kurzer Zeit die Beendigung des Vertretungsverhältnisses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.61

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa

Buser

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Juni 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,

geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in

Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene

voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.

Im September 2016 zog die Ehefrau zusammen mit ihrem damals

noch minderjährigen Sohn [...] (geboren am [...] 2004) zum Ehemann in die

Schweiz. Das Zusammenleben der Ehegatten war gemäss beidseitiger Schilderung

von Konflikten geprägt. Nach einer Auseinandersetzung am 6. Januar 2018 wurde

der Ehemann am 7. Januar 2018 polizeilich aus der Familienwohnung an der [...]

in [...] weggewiesen. Die Ehegatten führten ab Januar 2019 vor dem Zivilgericht

Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren ([...]), welches mit Entscheid vom 8. Mai

2020 zufolge des hängigen Scheidungsverfahrens abgeschrieben wurde.

Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem

Zivilgericht die Scheidung der Ehe. Nachdem die Ehefrau im Rahmen dieses

Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem Scheidungsantrag des Ehemanns nicht

einverstanden zu sein, reichte sie mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits

einen Antrag auf Scheidung ein, welcher vom Gericht mit Verfügung vom 27. März

2020 als eigenes Scheidungsbegehren der Ehefrau entgegengenommen worden ist.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie eine neue eigene Scheidungsklage ein.

Nachdem sie sich bereits zuvor von mehreren Advokaten und Advokatinnen hat

vertreten lassen, die nach kurzer Zeit die Beendigung des Vertretungsverhältnisses

angezeigt hatten, setzte das Zivilgericht mit Verfügung vom 18. August 2020 die

Advokatin C____ als Prozessbeiständin gemäss Art. 69 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) ein und retournierte dieser die Eingabe der Ehefrau vom 17. Juli

2020 zur Verbesserung. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat

das Appellationsgericht mit Entscheid BEZ.2020.45 vom 24. September 2020 nicht

ein. Nachdem eine Einigung der Ehegatten nicht zu Stande gekommen war, reichte

der Ehemann mit Eingabe vom 8. Juni 2021 die schriftliche Klagebegründung ein,

welche die Ehefrau mit Klagantwort vom 4. Oktober 2021 erwiderte. Mit

Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 28. Februar 2022 hielten beide

Ehegatten an ihren Anträgen fest. Nach weiteren Eingaben der Parteien fand die

Hauptverhandlung des Zivilgerichts am 16. Juni 2023 statt. Mit Urteil vom

gleichen Tag schied das Zivilgericht die von den Parteien am [...] 2012 in

Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geschlossene Ehe. Es verpflichtete den Ehemann, der

Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'165.– mit Wirkung ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember

2026 (ordentliche Pensionierung des Ehemanns) zu bezahlen und stellte fest,

dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des

Ehemannes von CHF 9'584.–, einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen der

Ehefrau von CHF 3'300.– sowie auf einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'278.–

(inkl. Steuern) und einem solchen der Ehefrau von CHF 4'326.– (inkl. Steuern)

basierten. Die güterrechtlichen Forderungen beider Ehegatten wurden abgewiesen

und es wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt sind. Das während der Ehe geäufnete schweizerische

Vorsorgeguthaben des Ehemanns in der Höhe von CHF 88'067.60 wurde hälftig

geteilt und dessen Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Betrag von CHF 44'033.80

nebst Zins seit dem 10. Januar 2020 auf ein noch zu eröffnendes

Freizügigkeitskonto zugunsten der Ehefrau zu übertragen. Der Antrag der Ehefrau

auf Prozesskostenvorschuss und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden

abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten die Gerichtskosten im

Umfang von CHF 5'000.– bei schriftlicher Eröffnung je zur Hälfte sowie ihre

eigenen Vertretungskosten jeweils selbst tragen. Der Prozessbeiständin der

Ehefrau, C____, Advokatin, wurde ein Honorar von CHF 17'151.80

zugesprochen und aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die

Ehefrau zur Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80

an das Gericht verpflichtet. Dieser Entscheid wurde den Parteien zunächst im

Dispositiv eröffnet, worauf beide Ehegatten fristgerecht die schriftliche

Begründung des Entscheids verlangt haben.

Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 6.

November 2023 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. Mit ihrer Eingabe

erklärte sie, sie «akzeptiere keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer

nicht zwei Jahre betragen habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab,

dass das Gericht mich dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich

dann dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangt sie,

dass ihr Ehemann «Geld bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen»

müsse. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des

Zivilgerichts bei und verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die

Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Scheidungsentscheid des

Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 ist als erstinstanzlicher Endentscheid gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Da die Rechtsmittelklägerin

den angefochtenen Entscheid im Scheidungspunkt selber anficht, handelt es sich

nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 137 III 380 E. 1.1; Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.

Aufl. 2018, Art. 51 BGG N 12), weshalb die Zulässigkeit der Berufung nicht von

einem Streitwert abhängig ist. Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer

Beschwerde an das Appellationsgericht sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch

bloss gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung

(vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin bezeichnet ihr

Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der

Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige

Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen

Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe

für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E.

1.2; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4, 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E.

1.2; AGE ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art.

308–327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866;

restriktiver Reetz, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.

308–318 ZPO N 51; vgl. auch AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2).

Wird ein als Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet,

so schadet dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen

Entscheid anfechten will (Mathys,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art.

311.

N 12; vgl. auch Merz, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Es

ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler,

a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017

E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).

1.2

Zuständig für die Beurteilung des als

Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht des

Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig

erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.3

Der Berufungsklägerin ist im vorinstanzlichen

Verfahren eine Prozessbeiständin gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt worden. Wie

die vorinstanzliche Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. August 2018

dabei erwogen hat, ist einer Partei, die offensichtlich nicht in der Lage ist,

einen Prozess selbst zu führen, vom Gericht gemäss dieser Bestimmung eine

Vertretung zu bestellen, wenn sie innert angesetzter Frist nicht selbst eine

solche einsetzt. Bezogen auf die Berufungsklägerin hat sie erwogen, die

Einsetzung einer Prozessvertretung scheine vorliegend aufgrund der zahlreichen Anwaltswechsel,

der sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, der mehrfachen kurzfristigen

Umbietungsgesuche und insbesondere auch aufgrund ihrer durch einen Arzt

bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von ungewisser Dauer angebracht. Es

erscheine angezeigt, dass ein Prozessbeistand ihre Interessen wahren könne,

gerade auch wenn es ihr, wie sie ausgeführt habe, gesundheitlich schlecht gehe.

Mit ihrer Eingabe an das Appellationsgericht hat sich die

Berufungsklägerin vehement gegen eine weitere Vertretung durch einen

Prozessbeistand verwahrt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzte

Beiständin musste zudem nach dem erstinstanzlichen Entscheid aus ihrem Amt

entlassen werden (vgl. Verfügung vom 21. November 2023 im Verfahren DGZ.2023.2).

Während die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Klage ihres

Ehemannes hin in den Scheidungsprozess gezogen worden ist, handelt sie im

vorliegenden Verfahren aus eigenem Antrieb und nach gerichtlicher Beurteilung

des Scheidungsbegehrens. Vor diesem Hintergrund und in Umsetzung des

Grundsatzes, dass ein Prozessführungsunvermögen nicht leichthin angenommen

werden darf (Staehelin/Schweizer,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 69 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_355/2008 vom

15.

Januar 2009 E. 3.2), ist der Autonomie der Berufungsklägerin höheres

Gewicht beizumessen. Sie hat ihren Willen, nicht vertreten zu werden und sich

sowohl gegen die Scheidung wie auch die Regelung des Unterhalts wenden zu

wollen, klar und bestimmt ausgedrückt. Im Berufungsverfahren fallen vor diesem

Hintergrund sowohl die Gefahr ständiger Vertretungswechsel als auch der

fehlenden Erreichbarkeit der Berufungsklägerin für Verhandlungen ausser

Betracht. Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass eine Eingabe von einem

juristischen Laien lückenhaft und nicht in allen Teilen formrichtig verfasst

worden ist, nicht auf die Notwendigkeit einer Verbeiständung gemäss Art. 69

Abs. 1 ZPO geschlossen werden (vgl. Staehelin/Schweizer,

a.a.O., Art. 69 N 5). Auf die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für das

Berufungsverfahren ist daher verzichtet worden.

1.4

1.4.1

Die Berufung ist der Gegenpartei zur

schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als

offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1

ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei

offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der

Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung

herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit

weiteren Hinweisen). Offensichtlich unzulässig ist eine Berufung insbesondere,

wenn sie klar verspätet ist (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7373; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2017, Art. 312 ZPO N 11). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die

ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen

Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als

aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht

aussichtslos sein, dabei muss die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten (AGE

ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren

Hinweisen; vgl. Spühler, a.a.O.,

Art. 312 ZPO N 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb auf

eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 verzichtet worden

ist.

1.4.2

Fraglich erscheint dabei, inwieweit auf die

Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die

Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat

diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu

erfolgen (Zürcher, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist

dabei insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte

Anträge gestellt hat.

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art.

311.

Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten

muss. Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der

Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt,

unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten

Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3, E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021

E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Dies ist mit Bezug auf die von

der Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vorgetragenen Vorbringen gesondert zu

beurteilen.

2.

2.1

Mit ihrer Eingabe erklärt die

Berufungsklägerin, «keine Bewerbung F.2020.21 [...] (von Herr B____)»

akzeptieren zu wollen. Zur Begründung macht sie geltend, dass der

Berufungsbeklagte im Scheidungsprozess betrogen und die Trennungsdauer nicht

zwei Jahre betragen habe. Diese Rüge führt sie in der Folge weiter aus. Daraus

folgt, dass sich ihre Eingabe zunächst gegen die mit Ziffer 1 des angefochtenen

Entscheids erfolgte Scheidung ihrer Ehe selbst richtet und sie folglich die

Abweisung des Scheidungsantrages des Berufungsbeklagten verlangt. Insoweit ist

daher auf ihre Berufung einzutreten.

2.2

Zur Begründung der Gutheissung der

Scheidungsklage des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss

Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nach einem

zweijährigen Getrenntleben ein Anspruch auf Scheidung bestehe. Für den Beginn

des Getrenntlebens sei die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

massgebend (vgl. Fankhauser, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band I,

Art. 114 N 14). Das Getrenntleben während der vorausgesetzten Dauer von zwei

Jahren müsse grundsätzlich ununterbrochen erfolgen. Eine relevante

Unterbrechung müsse aber mehr sein als eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens

im Sinne eines kurzen Versöhnungsversuchs; verlangt werde für eine

Unterbrechung vielmehr eine längere Vereinigung (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 20 f. mit weiteren

Hinweisen). Massgebend für das Ende der Frist sei der Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit der Scheidungsklage.

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die

Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte seine Scheidungsklage am 10. Januar 2020

eingereicht habe. Zum Beweis des zwei Jahre dauernden Getrenntlebens habe er

die Wegweisungsverfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Januar 2018 ins

Recht gelegt. Er habe behauptet, nach der Wegweisung bis zum Bezug seiner

eigenen Wohnung an der [...] Basel, am 1. März 2018, in der Pension [...] in [...],

Deutschland, gewohnt zu haben, wofür er fünf Quittungen für Übernachtungen vom

7.

Januar bis zum 1. März 2018 eingereicht habe. Gemäss seinen

Ausführungen habe er seit dem 7. Januar 2018 die ehemals eheliche Wohnung bloss

einmal am 19. Januar 2018 in Begleitung des Sozialdienstes der Polizei

Basel-Stadt betreten, um seine Kleider abholen zu können. Es sei nach der

Trennung zu keiner Zeit zu einem Versuch eines erneuten Zusammenlebens oder gar

zu einer relevanten Unterbrechung des Getrenntlebens gekommen. Demgegenüber

habe die Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte nach seiner

Wegweisung wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Er habe im

Januar und Februar 2018 für einige Tage bei ihr gewohnt, sodass die Trennung

erst am 1. März 2018 erfolgt sei. Dabei bezog sie sich auf die Quittungen der

Pension [...] und die Trennungs-Vereinbarung. Sie bestritt damit die Erfüllung

der zweijährigen Trennungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der

Scheidungsklage.

Dazu erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der

Berufungsklägerin zur Aufnahme des Getrenntlebens seien widersprüchlich. Sie

habe am 20. Januar 2020 eine eigene Scheidungsklage eingereicht, behaupte aber,

die Trennung sei am 1. März 2020 (richtig 2018) erfolgt. Das von ihr als «Trennungsvereinbarung»

bezeichnete, in vietnamesischer Sprache verfasste Dokument habe gemäss der von

ihr eingereichten Übersetzung folgenden Inhalt: «Herr B____ und Frau A____

leben seit dem 1. Februar 2018 getrennt. / Herr B____ und Frau A____ /

Beide vereinbaren, die Trennung vom 1. Februar 2018 zu unterzeichnen». Diese

Vereinbarung werde vom Berufungsbeklagten angezweifelt und sei rechtlich nicht

verbindlich. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts. Mit der Wegweisungsverfügung vom 7. Januar 2018 und den Quittungen

für die Beherbergung in der Pension in [...] habe der Berufungsbeklagte

nachgewiesen, dass er seit dem 7. Januar 2018 bis zum Bezug seiner neuen

Wohnung am 1. März 2020 (richtig 2018) nicht mehr bei der Ehefrau in der

ehelichen Wohnung gewohnt habe. Selbst wenn er entsprechend der Behauptung der

Berufungsklägerin für einige Tage im Januar oder Februar 2018 in die ehemalige

eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, würde dies das Getrenntleben nicht

unterbrechen, da einige Tage Aufenthalt in der ehemals ehelichen Wohnung eine

zu kurze Dauer darstellten, um eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu

begründen. Der Ehemann habe demzufolge einen Scheidungsanspruch gemäss Art. 114

ZGB, weshalb die Ehe zu scheiden sei. Hinzu komme schliesslich, dass die

Berufungsklägerin ihren eigenen Scheidungswillen mit Scheidungsklage vom 20.

Februar 2020 zum Ausdruck gebracht habe. Dass sie dies ausdrücklich in einem

separaten Verfahren getan habe, spiele keine Rolle (vgl. auch BGE 139 III 482).

2.3

Mit ihrer Berufungsbegründung verweist die

Berufungsklägerin erneut auf die Trennungsvereinbarung, mit der beide Ehegatten

als Datum der Trennung den 1. Februar 2018 unterzeichnet hätten. Sie hätten nie

vorgehabt, sich im Januar 2018 scheiden zu lassen oder sich zu trennen. Der

Berufungsbeklagte habe sie im Februar 2018 gebeten, den Polizeibericht zu

unterschreiben und zurückzuziehen, in dem es geheissen habe, dass er sie

wiederholt auf den Kopf geschlagen habe. Er habe auch gewollt, dass sie die

Papiere im Strafverfahren [...] zurückziehe. Da sie mit der Unterschrift jedoch

nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie beschlossen, sich im Februar 2018

zu trennen. Der Berufungsbeklagte habe dann am 1. März 2018 offiziell eine neue

Wohnung gemietet. Im Jahr 2020 habe das Zivilgericht gegenüber dem

Berufungsbeklagten angeordnet, er solle seinen Scheidungsantrag zurückziehen.

Soweit der Berufungsbeklagte Dokumente vorgelegt habe, wonach er in Deutschland

lebe, sei dem zu entgegnen, dass jeder irgendwo ein Haus mieten könne, ohne

dass dies heisse, dass er dort auch jeden Tag schlafe. Diesen Beweisen fehle

daher der Beweiswert. Massgebend seien die Trennungspapiere.

2.4

Mit Art. 114 ZGB wird der Nachweis der

Zerrüttung einer Ehe formalisiert und an den Nachweis einer bestimmten Dauer

des Getrenntlebens geknüpft (Althaus/Huber,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 3). Massgebend ist dabei

der faktische Zustand des Getrenntlebens und damit die Aufhebung der Verbindung

der Ehegatten in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und

wirtschaftlichen Gemeinschaft (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1;

5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2; Althaus/Huber,

a.a.O., Art. 114 ZGB N 7; Fankhauser,

a.a.O., Art. 114 N 14). Dabei muss die Trennung zumindest bei einem Ehegatten

vom Willen zum Getrenntleben getragen sein (Fankhauser,

a.a.O., Art. 114 N 15; BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1). Von einem

Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB ist dabei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auszugehen, wenn die aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass

weniger Gemeinsamkeit aufweist, als das, was die Ehegatten gemeinsam unter

Zusammenleben verstehen (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1;

5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). Objektiv zeigt sich das

Getrenntleben grundsätzlich in der Aufnahme getrennter Wohnungen und einer

getrennten Lebensführung, ist aber nicht zwingend inkompatibel mit der

fortgesetzten Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (BGer 5A_322/2022 vom 5.

Oktober 2023 E. 4.1). Die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB beginnt in dem

Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten als faktischen Vorgang das Getrenntleben

tatsächlich aufnehmen (Althaus/Huber,

a.a.O., Art. 114 ZGB N 12 mit Hinweis auf BGer 5C.47/2006 vom 31. Januar 2007

E. 4.2) und muss im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage erfüllt sein (Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N

13). Die zweijährige Frist muss ununterbrochen angedauert haben. Kurze

erfolglose Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwecken nach Aufnahme des

Getrenntlebens vermögen die Frist aber weder zu sistieren noch zu unterbrechen.

Als kurz gelten Versöhnungsversuche insbesondere, wenn sie nur einige Tage oder

wenige Wochen gedauert haben (Althaus/Huber,

a.a.O., Art. 114 ZGB N 16; Vetterli/Cantieni,

in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 114 N 4). Teilweise

verneint die Literatur aber auch bei übermonatigen Versöhnungsversuchen die

Unterbrechung der laufenden Trennungsfrist (Fankhauser,

a.a.O., Art. 114 N 20 ff.). Auf jeden Fall muss das erneute Zusammenleben unter

den Ehegatten wieder in der Weise organisiert sein, wie es ihrer Vorstellung

über ein Zusammenleben entspricht (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3).

Die Erfüllung des zweijährigen Getrenntlebens als Voraussetzung der Scheidung

gemäss Art. 114 ZGB ist vom klagenden Ehegatten zu beweisen (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 28).

2.5

Mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7.

Januar 2018 (Beilage 2 zur Scheidungsklage vom 10. Januar 2020; Vorakten

Akten-Nr. 13) ist der Berufungsbeklagte aus der ehelichen Wohnung weggewiesen

und es ist ihm während einer Dauer von zwölf Tagen sowohl eine Rückkehr wie

auch jede Form der Kontaktnahme verboten worden. Dabei requirierte die

Berufungsklägerin nach einem ehelichen Streit die Polizei. Gemäss den Aussagen

des Ehemanns bestand dabei bereits in jenem Zeitpunkt eine tiefe, nicht mehr

überbrückbare Zerrüttung ihrer Ehe. Er führte aus, bereits mit der

Berufungsklägerin über eine Trennung gesprochen zu haben. Damit ist entgegen

der gegenteiligen Behauptung der Berufungsklägerin erstellt, dass zumindest der

Berufungsbeklagte bereits im Zeitpunkt seiner Wegweisung am 7. Januar 2018

einen Trennungswillen aufwies. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 hat der

Berufungsbeklagte insgesamt fünf Rechnungen der Pension [...] in [...] Deutschland

eingereicht (Vorakten Akten-Nr. 18) für Übernachtungen vom 7. bis zum 12.

Januar 2018, vom 12. bis zum 19. Januar 2018, vom 19. bis zum 31. Januar 2018,

vom 1. bis zum 28. Februar 2018 sowie für die Übernachtung vom 28. Februar auf

den 1. März 2018. Unbestritten ist, dass er ab dem 1. März 2018 eine eigene

Wohnung bezogen hat. Damit ist belegt, dass der Berufungsbeklagte bereits im

Zeitpunkt seiner Wegweisung einen Trennungswillen aufwies und in der Folge eine

zeitweilige Unterkunft bis zum Bezug einer eigenen Wohnung organisiert hat.

Daraus folgt, dass die Ehegatten faktisch seit dem 7. Januar 2018 das vom

Trennungswillen des Ehemanns getragene Getrenntleben aufgenommen haben. Soweit

sich die Berufungsklägerin demgegenüber auf eine von ihr eingereichte, vom

Berufungsbeklagten aber bestrittene Trennungsvereinbarung beruft (vgl. act. 3),

mit der festgestellt wird, dass sie seit dem 1. Februar 2018 getrennt

leben, so entspricht diese nicht dem tatsächlich gelebten Getrenntleben der

Ehegatten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich vermöchten

auch die von der Berufungsklägerin behaupteten Avancen des Berufungsbeklagten,

wonach er sie zum Rückzug von Vorwürfen der Gewalttätigkeit habe bewegen

wollen, offensichtlich nichts zu ändern.

2.6

Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht

den Scheidungsanspruch des Berufungsbeklagten gemäss Art. 114 ZGB bejaht und

die Ehe geschieden hat.

3.

3.1

Weiter führt die Berufungsklägerin aus, sie

«lehne es strikt ab, dass das Gericht [sie] dazu zwingt, einen bestellten

Anwalt anzunehmen und [sie] dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Die

Berufungsklägerin wendet sich somit gegen die Einsetzung der Prozessbeiständin

als solches und – obwohl sie auch in diesem Zusammenhang keinen klaren Antrag

stellt – den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sie zur Übernahme

der Kosten ihrer Prozessbeiständin verpflichtet worden ist.

3.2

Mit ihrer Eingabebegründung macht die

Berufungsklägerin geltend, nie der Bestellung der Advokatin C____ als

Vertreterin zugestimmt zu haben. Sie habe ihr von Anfang an erklärt, dass sie

keinen Anwalt wolle, da sie zwei Kinder grossziehen müsse und ihr Gehalt sehr

niedrig sei. Auch die Vertreterin habe ihr erklärt, dass sie sie aufgrund ihres

niedrigen Gehalts und wegen des Unterhalts für die Kinder nicht bezahlen müsse.

Sie habe regelmässig Klagen an das Gericht geschickt, dass sie mit ihrer

Vertretung durch Anwältin C____ nicht einverstanden sei. Auch der Arzt habe ein

Attest geschrieben, dass sie diese ablehne. Sie sei daher nicht einverstanden,

aus den vom Zivilgericht genannten Gründen die Anwaltskosten zu bezahlen.

C____ wurde von der Instruktionsrichterin im vorinstanzlichen

Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 18. August 2020 als Prozessbeiständin der

Berufungsklägerin gemäss Art. 69 ZPO eingesetzt. Gegen diese Verfügung erhob

die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. September 2020 Beschwerde an das

Appellationsgericht, welches aufgrund fehlender Einhaltung der 10-tägigen

Beschwerdefrist nicht darauf eintrat. Mit der vorliegend zu behandelnden

Berufung rügt die Berufungsklägerin sinngemäss erneut die Einsetzung der

Prozessbeiständin.

Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit (inkl. die

allfällig damit einhergehende Ernennung eines Rechtsbeistandes) ist als

prozessleitende Verfügung i. S. v. Art. 319 lit. b zu

qualifizieren (Tenchio, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 69 ZPO N 19). Nach ihrer Beschwerdefähigkeit

werden prozessleitende Verfügungen in zwei Kategorien unterteilt. Wird die

Beschwerdefähigkeit im Gesetz explizit erwähnt, so können die prozessleitenden

Verfügungen ohne Weiteres bzw. unter den allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen

angefochten werden. Sofern keine derartige Normierung besteht, ist eine

Anfechtung mittels Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um sogenannte

einfache prozessleitende Verfügungen (Sutter-Somm/Seiler,

in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 319

N 10). Von der Frage der Beschwerdefähigkeit zu unterscheiden ist die

Frage, ob die der Beschwerde unterliegenden prozessleitenden Verfügungen auch

erst mit dem Endentscheid überprüft werden können oder ob eine selbständige

Anfechtungsobliegenheit besteht. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass mit

der Anfechtung einer qualifizierten prozessleitenden Verfügung nicht bis zum

Endentscheid zugewartet werden darf. Ihren Standpunkt leitet sie, soweit

ersichtlich, insbesondere aus dem Gebot der Prozessökonomie und dem Prinzip der

Einmaligkeit des Rechtsschutzes ab. Teilweise wird auch eine analoge Anwendung

von Art. 237 Abs. 2 ZPO auf die qualifizierten prozessleitenden Verfügungen

propagiert (Steiner, Die

Beschwerde nach der Schweizerischen ZPO, 2019, S. 173 mit weiteren Hinweisen).

Einfache prozessleitende Verfügungen hingegen brauchen nicht selbständig

angefochten zu werden, sondern können der Rechtsmittelinstanz auch erst später

zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorgelegt werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 ZPO

N 10 mit Hinweisen auf BGer 5A_545/2017, 5D_182/2015 E. 1.3). Eine

Mindermeinung vertritt auch für qualifizierte prozessleitende Verfügungen eine

Überprüfung mit dem Endentscheid, da die ZPO für prozessleitende Verfügungen,

anders als für Zwischenentscheide, nicht explizit eine Anfechtungsobliegenheit

vorsieht. Auch nach den Vertretern der Mindermeinung müsse die Beschwerde

jedoch ausnahmsweise sofort ergriffen werden, wenn es der Verfahrensablauf

bedinge, wie dies insbesondere beim Entscheid über ein Ausstandsgesuch der Fall

sei. Die Mindermeinung entspricht der Regelung nach dem BGG, gemäss dessen Art.

92.

lediglich gegen den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (und gegen den

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit) unmittelbar selbständig Beschwerde

geführt werden muss (Steiner,

a.a.o., S. 174). Gemäss Seiler

kann eine Anfechtungsobliegenheit bei prozessleitenden Verfügungen weder der

Systematik noch der Entstehungsgeschichte entnommen und wohl lediglich aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) hergeleitet werden (Seiler, Die Anfechtung prozessleitender

Verfügungen, BJM 2018, S. 65, 88). Die Frage, ob die Verfügung betreffend

Einsetzung der Prozessbeiständin mit dem Endentscheid noch überprüft werden

darf, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wenn ohnehin bei materieller

Überprüfung die Postulationsunfähigkeit der Berufungsklägerin im

vorinstanzlichen Verfahren als gegeben und die Einsetzung der Prozessbeiständin

als rechtmässig erscheint.

3.3

Ist eine Partei offensichtlich nicht

imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern,

eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert

der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung

(Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich auf jene Fälle, in denen eine

Partei zwar ihren Willen bilden kann, hinsichtlich dessen, was sie im Prozess

will, aber nicht in der Lage ist, das Gewollte dem Gericht gegenüber zu

formulieren oder in die vorgeschriebene Form zu bringen, d.h. nicht postulationsfähig

ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 69 N 1). An den Entzug der Postulationsfähigkeit sind strenge

Voraussetzungen zu stellen (Tenchio,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Die Unfähigkeit zur

Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 5A_618/2015, E. 6.7).

Zu berücksichtigen sind die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden

rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012

E. 3.1 mit Verweis auf BGer, 1E. 4/2004 E. 8). Das Gericht hat

zu beurteilen, ob die Fähigkeit, zu verstehen, was im Prozess wichtig bzw.

unwichtig ist, im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Prozesshandlungen

vorhanden ist. Dabei muss bei der Gesamtbetrachtung des Prozessgebarens die

Unfähigkeit der Partei klar zu Tage treten (Tenchio,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Zusätzlich zur offensichtlichen

Unfähigkeit der Partei, den Prozess selbst zu führen, setzt ein Vorgehen nach

Art. 69 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Rechtsstandpunkt der Partei nicht

aussichtslos erscheint (BGer 2C_708/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2,

5A_286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 69 N 5; Tenchio, in:

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8).

Das Zivilgericht begründete die Einsetzung der

Prozessbeiständin mit den zahlreichen Anwaltswechseln (mandatiert seien die

Advokaten [...], [...], [...], [...] und zuletzt Advokatin C____ gewesen; vgl.

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. Juni

2020), den sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, den mehrfachen

kurzfristigen Umbietungsgesuchen und insbesondere mit der durch einen Arzt

bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von gewisser Dauer. Vor diesem Hintergrund

hielt es die Prozessbeistandschaft für angezeigt, gerade auch, weil es der

Ehefrau, wie von dieser ausgeführt, gesundheitlich schlecht gehe. Die

Berufungsklägerin bringt hingegen vor, sie habe nie ein Formular

unterschrieben, in welchem sie das Gericht auffordere, ihr einen Anwalt zu

benennen. Auch habe sie C____ nie bevollmächtigt. Sie habe dem Anwalt von

Anfang an, als sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in die Anwaltskanzlei

gegangen sei, mitgeteilt, dass sie keinen Anwalt wolle, weil ihr Gehalt sehr

niedrig sei. Obschon ihr die Anwältin mitgeteilt habe, dass sie das

Anwaltshonorar nicht bezahlen müsse, habe sie energisch protestiert und dem

Gericht regelmässig mitgeteilt, dass sie mit der Einsetzung der Anwältin nicht

einverstanden sei.

Das Verhalten der Ehefrau ist insofern auffällig, als dass

sie einerseits bekräftigt, aufgrund der anfallenden Kosten keine anwaltliche

Vertretung zu wünschen, andererseits nacheinander fünf Rechtsvertreter/innen

mandatiert hat. Diese teilten dem Gericht jeweils ihre Mandatierung und kurze

Zeit später das Ende des Auftragsverhältnisses mit ([...] nach 11 Tagen, [...]

nach 18 Tagen). Das Verhalten legt nahe, dass die Ehefrau auf juristische

Unterstützung angewiesen war resp. selbst einsah, mit den vorzunehmenden

Prozesshandlungen überfordert zu sein und eine Vertretung zu benötigen. Auch

informierte sie das Gericht mehrfach über ihren schlechten Gesundheitszustand

und reichte drei Arztzeugnisse ein, welche ihr eine schwere depressive Episode

und einen stark beeinträchtigten psychischen Zustand attestierten. Als die

Berufungsklägerin zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde, blieb sie

dieser fern und bekräftigte mit einem Arztzeugnis, dass es ihr fragiler

psychischer Zustand nicht erlaube, im Gerichtsprozess persönlich mit ihrem

Ehemann konfrontiert zu werden. Weiter zeigen die zahlreichen sich inhaltlich

wiederholenden Direkteinaben der Berufungsklägerin, dass es ihr an der

Fähigkeit mangelt einzusehen, was im Prozess von Relevanz ist und was nicht.

Dass die Berufungsklägerin nicht muttersprachlich Deutsch spricht, kann für

sich alleine nicht ausschlaggebend sein, erschwert es ihr aber zudem, dem

Gericht ihre Anliegen und Begründungen sachlich vorzubringen. Ein

Scheidungsverfahren ist ein komplexes Verfahren, welches in Bezug auf das

Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsmaxime und dem

Dispositionsgrundsatz unterliegt. Es liegt in der Verantwortung der Parteien,

dem Gericht den rechtsrelevanten Sachverhalt vorzubringen und zu belegen. Die

Direkteingaben der Berufungsklägerin zeigen, dass sie dazu ohne Vertretung offensichtlich

nicht in der Lage war. Die Postulationsunfähigkeit ist somit gegeben.

Der Einwand der Berufungsklägerin, nie der Mandatierung einer

Prozessbeiständin zugestimmt zu haben, läuft ins Leere. Die Einsetzung erfolgt

gerade unabhängig vom Willen der vertretenen Person, weshalb die

Berufungsklägerin aus ihrer wiederholten Ablehnung der Prozessbeiständin ebenso

wenig ableiten kann, wie aus dem Umstand, dass sie diese nicht bevollmächtigt

hat. Die Vertretung wird gerade ohne eine solche Mandatierung durch die

Einsetzung durch das Gericht begründet (Staehelin/Schweizer,

a.a.O., Art. 69 N 12). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, davon

ausgegangen zu sein, dass sie nicht für die Kosten der Prozessbeiständin

aufkommen müsse, weil diese ihr versichert habe, der Ehemann oder der Staat würde

für diese aufkommen, ist folgendes festzuhalten. Die Emails der Rechtsanwältin

bekräftigen richtigerweise, dass der Staat lediglich bei Mittellosigkeit der Berufungsklägerin

in Zahlungspflicht gerät. Dass die fremdsprachliche Berufungsklägerin diese

Finesse nicht erkannte, erscheint allerdings nachvollziehbar. Selbst wenn die

Berufungsklägerin sich jedoch über die Zahlungspflicht im Irrtum befand, ist

dies unbeachtlich, da die Einsetzung der Prozessbeiständin gerade nicht von

ihrem Willen und somit auch nicht von ihrer mangelfreien Willensbildung

abhängt.

Die Einsetzung der Prozessbeiständin ist nicht zu

beanstanden, weshalb offenbleiben kann, ob die prozessleitende Verfügung mit

dem Endentscheid noch überprüft werden darf.

3.4

In Bezug auf die Kosten der Vertretung,

erklärt die Berufungsklägerin, sie sei «nicht damit einverstanden, die

Rechtsanwältin C____ zu bezahlen». Sie verlangt somit die Aufhebung ihrer mit

Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids erfolgten Verpflichtung zur Bezahlung der

im Zusammenhang mit der Entschädigung der Prozessbeiständin vom Gericht

ausgelegten Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80. Auch insoweit

kann daher auf ihre Berufung eingetreten werden.

Die Kosten der Prozessbeiständin hat die unfreiwillig

vertretende Partei zu tragen, wenn sie wie vorliegend vom Gericht zur Tragung

der Kosten verpflichtet wird. Die Vergütung der Prozessbeiständin durch das

Gericht ist daher bloss eine Vorleistung, welche von der vertretenen Partei

zurückgefordert werden kann (Staehelin/Schweizer,

a.a.O., Art. 69 N 17). Davon kann nur abgewichen werden, wenn der vertretenen

Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Darauf scheint

die Berufungsklägerin zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt

verweist. Sie unterlässt es aber, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,

wonach sie ihrer Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als

Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht

nachgekommen sei. Insbesondere unterlässt sie es, sich zum unterbliebenen

Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern oder die

entsprechenden Belege nachzuliefern.

In anderem Zusammenhang verlangt sie, dass der

Berufungsbeklagte «das Gericht bezahlen» müsse, weil er im Verfahren betrogen

habe. Das Zivilgericht hat die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1

ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt und festgestellt, dass beide

Parteien mit ihren Anträgen etwa hälftig obsiegen und unterliegen, weshalb

ihnen die Gerichtskosten je hälftig auferlegt und die Anwaltskosten

wettgeschlagen würden. Weiter hat es festgestellt, die Kosten für die

Prozessbeiständin würden der Ehefrau auferlegt, aber vom Staat vorgeschossen (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N

17; BGE 131 I 217 E. 2). Das von der Prozessbeiständin ausgewiesene Honorar von

insgesamt CHF 17'151.80 sei ihrem Aufwand angemessen und entsprechend vom

Gericht auszurichten. Abgewiesen hat die Vorinstanz das Gesuch der

Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie

stellte dabei fest, dass die Berufungsklägerin mehrfach aufgefordert worden

sei, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres Gesuchs offen zu legen

und Kontoauszüge mehrerer im Einzelnen genannter vietnamesischer Bankkonten

sowie Unterlagen zu verschiedenen vietnamesischen Grundstücken einzureichen. In

den von der Berufungsklägerin diesbezüglich eingereichten Unterlagen fänden

sich aber keinerlei finanzielle Angaben. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass

die Berufungsklägerin wie bereits im Eheschutzverfahren ihrer Obliegenheit zur

Begründung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht

nachgekommen ist (vgl. Entscheid BEZ.2020.11 des Appellationsgerichts Basel-

Stadt vom 17. April 2020 E. 2.5). Es bestünden nach wie vor Anhaltspunkte

dafür, dass sie Liegenschaften und allenfalls andere Vermögenswerte in Vietnam

besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [...]bank, welche sich über einen

Zeitraum von 2012 bis 2016 äussern und anhand der Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments»

könne nicht ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt

werden. Durch die Verweigerung der umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend ein allfälliges Vermögen in

Vietnam, habe die Berufungsklägerin ihre Mittellosigkeit als Voraussetzung für

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb

dieses abzuweisen sei. Dementsprechend wurde die Berufungsklägerin zur

Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80 an das Gericht

verpflichtet.

Soweit sich die Berufung damit auf die Kostenverteilung unter

den Ehegatten bezieht, legt die Berufungsklägerin nicht im Ansatz dar, wieso

diese nicht dem Ausgang des Verfahrens entsprechen sollte. Das angeblich

betrügerische Verhalten, welches nach Art. 107 ZPO ein Abweichen vom Unterliegensprinzip

gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigen könnte, wird allein im Zusammenhang mit der

Trennungsdauer konkretisiert. Dem entsprechenden Vorwurf ist daher nach dem

Gesagten (vgl. oben E. 2) die Grundlage entzogen. Die vorinstanzlich

vorgenommene Kostenverteilung ist deshalb zu bestätigen.

3.5

Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ihre

eigenen Vertretungskosten zu tragen hat. Der vorinstanzliche Kostenentscheid

nicht zu beanstanden ist.

4.

4.1

Schliesslich bezieht sich die

Eingabebegründung auf den der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhalt. Sie

verlangt, dass der Berufungsbeklagte Geld bezahlen und sie für ihre Gesundheit

entschädigen müsse. Sie verweist auf ein monatliches Einkommen des Berufungsbeklagten

von etwa CHF 10'000.– und macht geltend, dass er nicht zwei Kinder grossziehen

müsse. Sie verweist darauf, von ihm geschlagen und als Sexsklavin behandelt

worden zu sein und für das Essen täglich bloss CHF 3.– erhalten zu haben. Er

habe sie von 2016 bis April 2018 mit CHF 3.– pro Tag, von April 2018 bis März

2022.

mit CHF 2'821.– pro Monat und ab März 2022 mit CHF 1'601.– pro Monat

unterstützt. Ihr Gehalt sei sehr niedrig und ihre beiden Kinder befänden sich

im Studium. Sie müsse sich von allen Geld leihen. Obwohl der Berufungsbeklagte

sie dreimal am Tag zu Sex gezwungen und geschlagen habe, habe die Vorinstanz

entschieden, dass er ihr dafür keine Entschädigung zahlen müsse.

4.2

Damit verlangt die Berufungsklägerin implizit

einen höheren nachehelichen Unterhalt einerseits und – davon unabhängig oder darin

enthalten – eine Entschädigung für das geltend gemachte, während dem ehelichen

Zusammenleben erlittene Leid. Beide Begehren zielen damit auf Geldzahlungen.

Auf eine Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern. Fehlt eine

Bezifferung eines entsprechenden Berufungsantrages, so kann darauf nicht

eingetreten werden. Auch ohne bezifferte Anträge kann mit Bezug auf den

Unterhalt wie auch die geforderte Entschädigung auf ein Begehren eingetreten

werden, wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag

sich die verlangte Geldleistung bezieht (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober

2023.

E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2023.48 vom 27.

November 2023 E. 1.2.3). Auch unter Berücksichtigung der Begründung ihres

Antrages kann aber nicht ansatzweise erschlossen werden, auf welchen Betrag

sich ihre Forderung bezieht. Das gilt umso mehr, als es die Berufungsklägerin

unterlässt, auch nur ansatzweise auf die detaillierte Begründung des

vorinstanzlichen Unterhaltsentscheids (vgl. E. 3) einzugehen. Soweit sich die

Entschädigungsforderung wegen erlittener Unbill während der Ehe schliesslich

auf einen vom Unterhalt unabhängigen Anspruch richten sollte, ist zudem zu

beachten, dass die Berufungsklägerin einen solchen im vorinstanzlichen

Verfahren nicht geltend gemacht hat. Es würde sich insoweit daher um eine

Klageänderung im Berufungsverfahren handeln, ohne dass die Berufungsklägerin

hierfür notwendige neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen würde (vgl.

dazu Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N

28.

ff.).

4.3

Auf die auf Unterhalt oder Entschädigung

zielenden Begehren der Berufungsklägerin kann daher nicht eingetreten werden.

5.

Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen

ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Im

darüber hinausgehenden Umfang wird der Berufungsklägerin der geleistete

Vorschuss zurück erstattet. Mangels Einholung einer Berufungsantwort sind dem

Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der

Berufungsklägerin von CHF 2'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der

Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Zivilstandsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-

Einwohneramt/Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der

Rechtskraft)

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-

Erbschaftsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.