ZB.2023.64
Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
13. Februar 2024Deutsch54 min
italienischer Staatsbürger und wohnt in [...]. Die Kindsmutter ist ukrainische Staatsb.gerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.64
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Tochter
[...]
D____
Sohn
[...]
beide Kinder vertreten durch
[...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. November 2023
betreffend Abänderung
vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Kindsvater) und B____ (nachfolgend
Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren
am [...] 2009, sowie von D____, geboren am [...] 2011. Der Kindsvater ist
italienischer Staatsbürger und wohnt in [...]. Die Kindsmutter ist ukrainische Staatsb.gerin
und wohnt in [...], Deutschland. Die beiden Kinder haben die italienische Staatsbürgerschaft,
gehen in Basel zur Schule und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 leitete der Kindsvater ein
Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht ein und beantragte die Verurteilung der
Kindsmutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Eingabe vom
24. August 2020 beantragte die Kindsmutter widerklageweise, die Kinder
unter ihre Obhut zu stellen und den Kindsvater zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 1. September
2020 keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde den Parteien die
Klagebewilligung ausgestellt. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte
der Kindsvater Klage ein, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 die Kindsmutter
Widerklage. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde eine Vertreterin der
beiden Kinder eingesetzt. Am 16. September 2021 fand eine
Instruktionsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 (rektifiziert
am 24. November 2021) wurde unter anderem die Obhut über die Kinder
vorsorglich dem Kindsvater zugeteilt und der Kindsmutter ein Besuchsrecht
eingeräumt. Am 24. November 2021 entschied das Zivilgericht, die
Kindsmutter mangels aktueller Leistungsfähigkeit nicht zu vorsorglichem
Kindesunterhalt zu verpflichten. Am 17. Mai 2022 fand eine weitere
Instruktionsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 wurde unter
anderem das Besuchsrecht der Kindsmutter erweitert. Am 24. Mai 2022 fand
eine Kinderanhörung bei der Instruktionsrichterin des Zivilgerichts statt, am
1. Februar 2023 eine weitere Instruktionsverhandlung und am
30. August 2023 schliesslich die Hauptverhandlung. Das Zivilgericht
entschied in der Sache und änderte bzw. ergänzte zugleich die mit Entscheid vom
1. Oktober 2021 (rektifiziert am 24. November 2021) sowie mit
Entscheid vom 24. November 2021 angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Mit
diesem Entscheid vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen
wurde unter anderem eine alternierende Obhut angeordnet sowie der Kindsvater
dazu verpflichtet, der Kindsmutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den
Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je
CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen
zu bezahlen. Zudem wurde der Erlass einer Schuldneranweisung für den Fall, dass
der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen sollte, vorbehalten.
Mit Eingabe vom 29. September 2023 hat der Kindsvater folgendermassen die Abänderung
der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge beantragt:
«1. Ziffer 5
Absatz 1 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche
Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber
der Mutter für den Unterhalt der beiden Kinder von je CHF 430.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, sei per 30. September 2023 aufzuheben.
2. Ziffer 5
Absatz 3 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche
Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Das Einkommen des Vaters beträgt
CHF 0.– und dasjenige der Mutter CHF 960.–, eventualiter sei
Absatz 3 zu streichen.
3. Dem Kindsvater sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
4. Unter
o./e. Kostenfolge.»
Das Gesuch des Kindsvaters um Abänderung der vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge hat die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts mit
Entscheid vom 20. November 2023 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet
sich die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 vom Kindsvater erhobene Berufung
an das Appellationsgericht, mit der die folgenden Rechtsbegehren und
Verfahrensanträge gestellt werden:
«1. Ziffer 2 des
Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2023 betreffend vorsorgliche
Massnahmen sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom
29. September 2023 betreffend Abänderung der vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge sei gutzuheissen. Demgemäss sei die Unterhaltsverpflichtung
des Klägers (gemäss Ziffer 5 der vorsorglichen Massnahmen vom
30. August 2023) per 30. September 2023 aufzuheben. Ziffer 6 sei
entsprechend anzupassen und das Einkommen des Vaters auf CHF 0.–
festzusetzen.
2. Unter
o./e. Kostenfolge.
3. Es sei dem
Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu
bewilligen für die o./e. Kosten und es sei auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
[…]
4. Über die Berufung
betreffend vorsorgliche Massnahmen sei vorab zu entscheiden (auch wenn die
Berufung im Hauptverfahren zeitgleich eingereicht wird und inhaltlich fast
gleichlautend ist).
5. Es
sei auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu verzichten und das Urteil auf
dem schriftlichen Weg zu erlassen.»
Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2024 beantragt die Kindsmutter,
es sei die Berufung, sofern auf diese eingetreten werde, kosten- und
entschädigungsfällig abzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es seien die Akten der Vorinstanz im Verfahren F.2020.529
beizuziehen. Die Kindsvertreterin beantragt mit Stellungnahme vom
12. Januar 2024, es sei auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu
verzichten und der Entscheid auf dem schriftlichen Weg zu erlassen. Zudem seien
die Kosten für die Vertretung der Kinder im Rahmen der Verfahrenskosten den
Kindseltern aufzuerlegen. Mit Verfügung des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 2023 wurde dem
Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...]
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2020.529)
im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids
bildet die Frage der Abänderung der vorsorglichen Verpflichtung des Kindsvaters
zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 303 ZPO N 25). Diese
Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO eingereicht worden.
Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung
der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310
ZPO; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 310 N 5 f.).
1.2
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO
gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien
im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,
wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Die vom
Berufungskläger mit der Berufung vom 22. Dezember 2023 ins Recht gelegten
Noven (Berufung Rz. 8, 12 f., 35, Berufungsbeilagen 8–11) sind
folglich zu berücksichtigen.
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17;
Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das
Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4,
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3;
vgl. Steininger, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend
haben der Berufungskläger und die Kindsvertreterin einen Entscheid im
schriftlichen Verfahren beantragt. Die Berufungsbeklagte hat keinen Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen
Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3;
Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche
Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für
erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331
E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 316 N 36 ff.).
2.
2.1
Der Kindsvater erlitt am 22. September
2022.
einen Arbeitsunfall. Seit dem 25. September 2022 wurden ihm
Unfalltaggelder der Suva ausgerichtet (vgl. Schreiben der Suva vom
6.
Oktober 2022 [ZivGer act. 58]; vgl. ferner Lohnabrechnung für
September 2022 [ZivGer act. 56/1] und Abrechnungen der Suva für Dezember
2022.
[ZivGer act. 56/7], April und Mai 2023 [ZivGer act. 73/11], Juni
und August 2023 [ZivGer act. 75/18] sowie September 2023 [ZivGer
act. 86/23]). Mit Entscheid vom 30. August 2023
(Berufungsbeilage 4) verpflichtete das Zivilgericht den Kindsvater
vorsorglich, der Kindsmutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den
Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltbeitrag von je CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder-
oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem
monatlichen Einkommen des Kindsvaters in der Form der Unfalltaggelder der Suva
von durchschnittlich rund CHF 4'597.– und einem Einkommen der Kindsmutter
von umgerechnet CHF 960.–. Bei dieser vorsorglichen Verpflichtung zur
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme
im Sinn von Art. 303 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 261 ff.
ZPO (vgl. Moret/Steck, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 303 ZPO N 18 f.; Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen
im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47, 94).
2.2
Mit Verfügung vom 27. September 2023
(Berufungsbeilage 7) stellte die Suva die Leistung der Unfalltaggelder per
Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem
Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Mit
Gesuch vom 29. September 2023 (Berufungsbeilage 3) beantragt der
Kindsvater die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per 30. September 2023.
Diesen Antrag begründet er mit dem Wegfall der Unfalltaggelder der Suva.
2.3
2.3.1
Die Voraussetzungen einer Abänderung
vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZPO sind in der
Lehre umstritten. Gemäss einer Ansicht gelten nur die Voraussetzungen von
Art. 268 Abs. 1 ZPO und ist daher keine wesentliche und dauerhafte
Veränderung erforderlich (vgl. Spycher,
in: Berner Kommentar, Art. 303 ZPO N 19). Nach einer anderen Ansicht
müssen die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 286 N 5) erfüllt
sein und bedarf es daher einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 25;
vgl. ferner Moret/Steck, a.a.O.,
Art. 303 ZPO N 24). Sachgerecht erscheint es, eine Abänderung
vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO unter den
gleichen Voraussetzungen zuzulassen wie eine Abänderung vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren. Damit setzt eine Abänderung vorsorglicher
Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO voraus, dass seit der
Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen
Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als
unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich
der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Gericht
wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (AGE ZB.2021.10 vom 16. Mai
2022.
E. 2.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren]; vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 [betreffend Abänderung
von Eheschutzmassnahmen], 141 III 376 E. 3.3.1 [betreffend Abänderung
vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]). Da vorsorglichen Massnahmen
nur beschränkte Rechtskraft zukommt, sind die Anforderungen an die
Dauerhaftigkeit der Veränderung geringer als bei der Abänderung eines
definitiven Entscheids (vgl. AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022
E. 3.1, ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.1; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO
Art. 276 N 14; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 4.05; Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des
Unterhaltsrechts, 3. Auflage, Bern 2023, Kap. 9 N 11).
2.3.2
Als dauerhaft erscheint eine Veränderung
bereits dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4.
Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB N 3a; Six, a.a.O., N 4.05). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Dauerhaftigkeit bei einer
Arbeitslosigkeit von mehr als vier Monaten nicht mehr verneint werden (vgl.
BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1 [betreffend Abänderung
von Eheschutzmassnahmen], 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 und
5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3 [beide betreffend Abänderung
von Scheidungsentscheiden]; vgl. ferner Rieben/Chaix,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2024, Art. 179 CC N 4a).
Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid
E. 2.3) aber nicht, dass beim Wegfall von Einkommen generell erst nach
vier Monaten von einer dauerhaften Veränderung gesprochen werden kann. Die
Beantwortung der Frage, ob die Veränderung dauerhaft ist, hängt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr auch bei Arbeitslosigkeit von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Wirtschaftslage (vgl.
BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1, 5A_78/2014 vom
25.
Juni 2014 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3;
vgl. ferner Six, a.a.O., N 4.05;
Summermatter, Zur Abänderung von
Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38, 62). Bei der Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es
dem Unterhaltsschuldner jedenfalls in knappen finanziellen Verhältnissen nicht
zumutbar ist, die wirtschaftlichen Folgen des Stellenverlusts während vier
Monaten allein zu tragen (vgl. Summermatter,
a.a.O., S. 62). Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts
nur auf den Wegfall von Erwerbseinkommen infolge Arbeitslosigkeit. Wie der
Kindsvater zu Recht geltend macht, unterscheidet sich dieser Sachverhalt
wesentlich vom Wegfall von Ersatzeinkommen in der Form von Taggeldern (vgl.
Berufung Rz. 18–22). Im ersten Fall besteht in der Regel eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass der Unterhaltsschuldner innert weniger Monate wieder
eine Stelle findet, mit der er ein gleich hohes Einkommen wie vorher erzielen
kann. Im zweiten Fall ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, sofern
der Unterhaltsschuldner sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem
leidensangepassten Beruf unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Allerdings
ist es möglich, dass der Unterhaltsschuldner den Wegfall des Ersatzeinkommens
statt mit einem neuen Erwerbseinkommen mit einem neuen Ersatzeinkommen
kompensieren kann. Hinsichtlich der Frage, wie viel Zeit zwischen dem Wegfall
des bisherigen Einkommens und der Kompensation durch ein neues Einkommen
vergehen muss, damit die Dauerhaftigkeit der Veränderung zu bejahen ist, sind
die beiden Fälle grundsätzlich vergleichbar. Insoweit kann die Rechtsprechung
zur Arbeitslosigkeit daher auch bei der Beurteilung des Wegfalls eines
Ersatzeinkommens berücksichtigt werden.
2.3.3
Entgegen der Ansicht des Kindsvaters (Berufung
Rz. 23–25) kommt im vorliegenden Fall nur der Abänderungsgrund der
wesentlichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in
Betracht. Die Voraussetzungen der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit können
nicht dadurch umgangen werden, dass die nachträgliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse unter einen der anderen Abänderungsgründe subsumiert
wird.
2.4
2.4.1
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach
Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019
E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage.
Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen
effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende
Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch
im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein,
die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu
gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der
Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt
(BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai
2019.
E. 3.2.2.1).
2.4.2
Im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ist
ein Elternteil verpflichtet, sich unverzüglich um die Geltendmachung in Frage
kommender Versicherungsleistungen zu bemühen (vgl. BGer 5A_399/2016,
5A_400/2016 vom 6. März 2017 E 5.2.2). Ersatzeinkommen in der Form
von Versicherungsleistungen kann als hypothetisches Einkommen berücksichtigt
werden, wenn es zumindest höchstwahrscheinlich («hautement vraisemblable») ist,
dass der Unterhaltsschuldner einen Anspruch darauf hätte, wenn er sich darum
bemühte (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017
E. 5.2.3, 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2, 5A_757/2013 vom
14.
Juli 2014 E. 3.2, 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2
[alle betreffend Renten der IV]).
2.5
2.5.1
Bei der Anordnung, Änderung und Aufhebung vorsorglicher
Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZGB gilt für die
rechtserheblichen Tatsachen unter Vorbehalt des Kindesverhältnisses das
Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 303 N 6; Zogg,
a.a.O., S. 94).
2.5.2
Bei der erstmaligen Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrags trägt die Unterhaltsgläubigerin die Beweislast für den
Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August
2020.
E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016
vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. ferner Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,
Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121;
anderer Meinung Jungo, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen
Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende]
Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939 [nachfolgend Jungo, FamPra.ch], 948). Gewisse
Informationen über die tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit sind
nur für den Unterhaltsschuldner greifbar. Den nicht beweisbelasteten
Unterhaltsschuldner trifft daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes
eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein
strittiges hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. BGer
5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom
15.
Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1;
Jungo, a.a.O., S. 948; vgl.
ferner Gloor/Spycher, a.a.O.,
Art. 125 ZGB N 44).
2.5.3
Bei der Abänderung eines Unterhaltsbeitrags
trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung verlangt, die Beweislast für
die wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl.
5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1, 5A_787/2017 vom 28. November
2017.
E. 5.1, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1,
5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, a.a.O., S. 49). Die Beweislast für eine
weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf anderer
Grundlage trägt allerdings die Unterhaltsschuldnerin (vgl. BGer 5A_893/2016 vom
30.
Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter,
a.a.O., S. 49).
2.5.4
Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid, mit dem
ein Unterhaltsbeitrag erstmals festgesetzt worden ist, aufgrund einer Berufung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert der Umstand, dass rechtserhebliche
Tatsachen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, nichts
daran, dass die für die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags
geltende Beweislastverteilung zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_808/2018 vom
15.
Juli 2019 E. 4.3).
2.5.5
An der Verteilung der Beweislast ändert der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (vgl. BGer 5A_899/2019 vom
17.
Juni 2020 E. 3.3.2; Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche
Behauptungs-, Substanziierungs- oder Beweisführungslast (auch subjektive
Beweislast genannt) (vgl. Oberhammer/Weber,
a.a.O., Art. 55 N 16; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen
Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen
Tatsachen zu berücksichtigen, sie sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (vgl.
BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2,
5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni
2014.
E. 4.2.2; Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12, 15 und
17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch
nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch
im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in
erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und
dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (vgl. BGE 133 III 507
E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar
2017.
E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2,
5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und
69).
2.5.6
Bei einer tatsächlichen oder natürlichen
Vermutung zieht das Gericht aufgrund der Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung auf eine unbekannte
Tatsache (Vermutungsfolge) (vgl. BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2;
Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10
N 72; Göksu, in: Arnet et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 8 ZGB N 18). Eine tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der
Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 10 N 73; Göksu,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 18). Zur Entkräftung einer tatsächlichen
Vermutung genügt es, dass der Gegner den Gegenbeweis erbringt, indem er Zweifel
am Vorliegen der Vermutungsbasis oder an der Richtigkeit der daraus gezogenen
Schlussfolgerung erweckt. Dass er den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge
erbringt, ist nicht erforderlich (vgl. 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 10 N 73; Walter,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 476). Menschen sind im
Allgemeinen gesund und leistungsfähig (Jungo,
FamPra.ch, S. 941). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist eine volljährige
natürliche Person, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, in
aller Regel fähig, zumutbare Arbeit zu leisten. Daher ist für solche Personen
eine tatsächliche Vermutung für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
3.
Es ist davon auszugehen, dass der Kindsvater die Verfügung
vom 27. September 2023, mit der die Suva die Leistung der Unfalltaggelder
per Ende 2023 eingestellt hat, nicht angefochten hat (vgl. Berufung Rz. 17).
Ein Grund dafür, dass die Begründung dieser Verfügung unrichtig sein könnte,
ist nicht ersichtlich und ist weder vom Zivilgericht noch von der Kindsmutter
genannt worden. Damit ist davon auszugehen, dass die Unfalltaggelder der Suva
von durchschnittlich rund CHF 4'597.– pro Monat ohne Verschulden des
Kindsvaters per Ende September 2023 dauerhaft weggefallen sind. Gemäss der Verfügung
der Sozialhilfe vom 23. Oktober 2023 (Berufungsbeilage 6) erhält der
Kindsvater ab November 2023 einschliesslich Direktzahlungen wirtschaftliche
Sozialhilfe von aufgerundet CHF 3'056.– pro Monat. Soweit dem Kindsvater
nicht andere Einkünfte anzurechnen sind, hat sich sein Einkommen damit seit
Anfang Oktober 2023 dauerhaft um CHF 1'541.– reduziert. Da es sich dabei
um andere Grundlagen für die Leistungsfähigkeit als die Unfalltaggelder
handelte, trägt entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 28)
nicht der Kindsvater, sondern die Kindsmutter die Beweislast dafür, dass der
Kindsvater andere Einkünfte erzielt oder erzielen könnte (vgl. oben E. 2.5.3).
4.
4.1
Der Kindsvater behauptet, er sei 100 %
arbeitsunfähig und könne kein Erwerbseinkommen erzielen (Gesuch vom 29. September
2023.
[ZivGer act. 88] Rz. 4 f.). Zum Beweis der Behauptung, er
sei nach wie vor arbeitsunfähig (Berufung Rz. 8), reicht er unter anderem
eine Bestätigung vom 20. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9) ein,
gemäss der ihm sowohl eine Tätigkeit als Gipser als auch andere körperlich
leichte und schwere Arbeiten nicht möglich seien. Unter diesen Umständen ist
anzunehmen, dass der Kindsvater der Ansicht ist und geltend macht, er sei
sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch in einem leidensangepassten Beruf
100.
% unfähig, zumutbare Arbeit zu leisten.
4.2
4.2.1
Wie bereits erwähnt, stellt die Suva mit
Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) die Leistung
der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang
mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken
und am linken Unterarm. Der Zustand, der auch ohne den Unfall vom 22. September
2022.
eingetreten wäre, sei spätestens vier Wochen nach dem Unfall erreicht
gewesen. Zudem genügten die organischen Ursachen nicht zur Erklärung der
anderen vom Kindsvater beklagten Beschwerden. Wie der Kindsvater zu Recht geltend
macht (vgl. Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88]
Rz. 3; Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96]
S. 1), sprechen die Verfügung und deren Begründung entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3) und der Kindsmutter
(vgl. Berufungsantwort Rz. 24) nicht dagegen, dass die von ihm behaupteten
Beeinträchtigungen seiner Gesundheit tatsächlich bestehen, weil der Wegfall der
Kausalität darauf zurückzuführen sein kann, dass der Gesundheitszustand
erreicht ist, der aufgrund des natürlichen Verlaufs eines vorbestehenden
pathologischen Zustands auch ohne den Unfall eingetreten wäre (vgl. Verfügung
vom 27. September 2023 [Berufungsbeilage 7] S. 1). Entgegen der
Ansicht der Kindervertreterin (Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 [ZivGer
act. 93] S. 1) kann aus der Verfügung der Suva daher nicht
geschlossen werden, dass der Kindsvater arbeitsfähig sei.
4.2.2
Gemäss den Einträgen auf dem Unfallschein
(ZivGer act. 75/17]), den der Kindsvater im vorliegenden Verfahren eingereicht
hat, war er vom 23. September 2022 bis mindestens am 1. Juni 2023
100.
% arbeitsunfähig. Die Kindsmutter macht geltend, die Angaben auf dem
Unfallschein bezögen sich ausschliesslich auf die Fähigkeit, im bisherigen
Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober
2023.
[ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26). Dies erscheint nicht zwingend,
weil bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
berücksichtigt wird (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da aus den Akten nicht
ersichtlich ist und der Kindsvater auch nicht geltend macht, dass die Fähigkeit,
in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, geprüft und
beurteilt worden sei, macht die Kindsmutter im Ergebnis aber zu Recht geltend,
dass der Unfallschein als Beweismittel für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit
des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten,
nicht geeignet ist (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer
act. 91] Rz. 17 und 26).
4.2.3
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes
des Kindsvaters Dr. med. E____, vom 31. Oktober 2023 (ZivGer act. 97/27)
war der Kindsvater vom 2. bis 31. Oktober 2023 wegen Krankheit
100.
% arbeitsunfähig. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Dezember 2023
(Berufungsbeilage 8) bescheinigte Dr. med. F____, Facharzt FMH
für Innere Medizin und Rheumatologie, dem Kindsvater eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023.
Auf dem Formular Arztzeugnis detailliert ohne IV-Entscheid der Sozialhilfe
Basel-Stadt (Berufungsbeilage 8) erklärte Dr.med. F____ am 4. Dezember
2023, dass der Kindsvater seit dem 20. März 2023 bei ihm in Behandlung und
in seiner bisherigen Tätigkeit dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auf
S. 1 des Formulars wird danach gefragt, welche alternativen Tätigkeiten
der Kindsvater mit welchen Einschränkungen ausüben könne, und für den Fall,
dass keine alternativen Tätigkeiten möglich sind, um Begründung auf S. 2
gebeten. Dr. med. F____ hat die Frage auf S. 1 offengelassen und
auf S. 2 Folgendes geschrieben: «Der Medizinische Zustand ist nicht
genügend [wohl: stabilisiert] um eine Beurteilung der AF [Arbeitsfähigkeit] in
[kaum lesbar] Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht eine Polymorbidität.» Gemäss
dem Kindsvater (Berufungsbeilage 8) und der Kindsmutter (Berufungsantwort
Rz. 12 f.) soll das kaum lesbare Wort «angestammter» heissen. Dies
erscheint jedoch nicht zwingend. Vernünftigerweise kann Dr. med. F____
damit nur «alternativer» oder «adaptierter» gemeint haben. In diesem Fall
stellen die Bemerkungen auf S. 2 die Begründung dafür dar, weshalb er sich
auf S. 1 zur Fähigkeit des Kindsvaters zur Ausübung alternativer
Tätigkeiten nicht geäussert hat. Wenn mit dem kaum lesbaren Wort «angestammt»
gemeint wäre, bestünde hingegen ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der
Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen
Tätigkeit auf S. 1 und den Bemerkungen auf S. 2. Falls eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht möglich
gewesen wäre, hätte Dr. med. F____ zudem ein falsches ärztliches
Zeugnis ausgestellt, indem er am 4. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023
bescheinigt hat. Für eine solche Annahme besteht kein Anlass. In einem
Schreiben an Dr. med. E____ vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage
10) erklärte Dr. med. F____, beim Kindsvater bestehe eine
internistische Polymorbidität bestehend aus Diabetes mellitus, arterieller
Hypertonie, Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen und seit einem Monat
Blutabgang mit Bewusstseinsverlust drei bis vier Mal täglich. Daher seien
dringend mehrere im Schreiben substantiierte fachärztliche Untersuchungen
erforderlich. Schliesslich erklärte Dr. med. F____ in einer Bestätigung
vom 20. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9), dass der Kindsvater 100 %
arbeitsunfähig sei. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer internistischen
Polymorbidität seien ihm zurzeit weder eine Tätigkeit als Gipser und auf dem
Bau noch andere körperlich schwere oder leichte Arbeiten möglich.
4.3
Unter einem ärztlichen Zeugnis im weiteren
Sinn können insbesondere ein (einfaches) ärztliches Zeugnis und ein ärztlicher
Bericht verstanden werden (vgl. Kunz/Meier,
Das Arbeits[un]fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13. November 2023,
Rz. 8, 10 und 14; Hartmann,
Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339,
1339.
f.). In einem einfachen ärztlichen Zeugnis betreffend
Arbeitsunfähigkeit werden üblicherweise (lediglich) die Tatsache, die Dauer und
der Grad der Arbeitsunfähigkeit festgehalten und angegeben, ob sie auf
Krankheit oder Unfall beruht (vgl. AGE ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022
E. 4.3.3; Hartmann, a.a.O.,
S. 1339; Kunz/Meier, a.a.O.,
Rz. 10). Ein ärztlicher Bericht ist eine Zwischenform zwischen einem
einfachen ärztlichen Zeugnis und einem medizinischen Gutachten und enthält
insbesondere eine summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1340; Kunz/Meier, a.a.O., Rz. 14). Nicht jedes ärztliche
Zeugnis genügt zur Glaubhaftmachung der darin festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit
(vgl. BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2, 5A_799/2021 vom
12.
April 2022 E. 3.2.2). Ein Arztzeugnis, das nur eine
Arbeitsfähigkeit von einer bestimmten Dauer und einem bestimmten Grad festhält
und als Grund bloss Krankheit oder Unfall angibt, scheint nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Glaubhaftmachung der festgehaltenen
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht zu genügen (vgl. BGer 5A_584/2022 vom
18.
Januar 2023 E. 3.3.1, 5A_799/2021 vom 12. April 2022
E. 3.4). Die Erwägung des Zivilgerichts, Arztzeugnisse, mit denen lediglich
eine Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird,
genügten nicht zur Glaubhaftmachung der Arbeitsunfähigkeit (angefochtener
Entscheid E. 2.3), ist daher nicht zu beanstanden. Für den Beweiswert
eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 5A_239/2017 vom 14. September
2017.
E. 2.4; OGer ZH LY210025 vom 2. Mai 2022 E. III.1.3.5). Für
die Glaubhaftmachung der Arbeitsunfähigkeit scheint nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich ein ärztlicher Bericht zu genügen, der zusätzlich
zu den üblichen Angaben in einem einfachen ärztlichen Zeugnis eine Diagnose und
eine Begründung ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. BGer
5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.1).
4.4
4.4.1
Aufgrund der Einträge auf dem Unfallschein, den
ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober und 4. Dezember 2023, dem
Schreiben vom 4. Dezember 2023 und der Bestätigung vom 20. Dezember
2023.
ist es glaubhaft, dass der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf seit
längerem und insbesondere seit der Einstellung der Unfalltaggelder der Suva per
Ende September 2023 100 % arbeitsunfähig ist. Die Angaben auf dem
Unfallschein, in den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober und 4. Dezember
2023.
und auf dem Formular Arztzeugnis detailliert vom 4. Dezember 2023
gehen zwar nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die üblichen Angaben in
einem einfachen ärztlichen Zeugnis hinaus. Das Schreiben vom 4. Dezember
2023.
und die Bestätigung vom 20. Dezember 2023, die der Kindsvater im
Berufungsverfahren eingereicht hat, enthalten hingegen zusätzlich Diagnosen.
Dass der Kindsvater aufgrund dieser Diagnosen in seinem bisherigen Beruf als
Gipser oder Maurer 100 % arbeitsunfähig ist, ist auch ohne nähere
Begründung glaubhaft. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl. Berufung
Rz. 31–33), spricht die Unterstützung seiner Mutter im Sommer 2023 nicht
gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf, weil es
sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handelt als bei seinem bisherigen Beruf
als Gipser.
4.4.2
Durch das Schreiben und das detaillierte
Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023 sowie die Bestätigung vom
20.
Dezember 2023 von Dr. med. F____ ist die tatsächliche
Vermutung, dass der Kindsvater fähig ist, in einem leidensangepassten Beruf
zumutbare Arbeit zu leisten, widerlegt. Angesichts dieser Dokumente ist die
Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit
zu leisten, auch mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung
offensichtlich nicht erstellt.
In seiner Bestätigung vom 20. Dezember 2023 attestiert
Dr. med. F____ dem Kindsvater sinngemäss eine 100 % Unfähigkeit,
in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere
unter Mitberücksichtigung der Feststellung im Schreiben von Dr. med. F____
vom 4. Dezember 2023, dass beim Kindsvater drei bis vier Mal täglich
Blutabgang mit Bewusstseinsverlust auftrete, erscheint diese Einschätzung
durchaus nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Kindsvater im Sommer 2023
seine Mutter unterstützt hat, die nach einem Sturz bewegungsunfähig gewesen ist
und bei der Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt hat (vgl. dazu Eingabe der Kindervertreterin
vom 10. Mai 2023 [ZivGer act. 70] S. 1; Eingabe des Kindsvaters
vom 15. Mai 2023 [ZivGer act. 72] S. 1; Verhandlungsprotokoll
vom 30. August 2023 S. 4; Bestätigung von Dr. G____ vom
29.
Juni 2023 [ZivGer act. 75/19]), spricht entgegen der Ansicht der
Zivilgerichtspräsidentin (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3) und der
Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24) nicht gegen seine aktuelle
Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Die
Unterstützung seiner Mutter wäre dem Kindsvater zwar kaum möglich gewesen, wenn
er auch in einem leidensangepassten Beruf unfähig gewesen wäre, zumutbare
Arbeit zu leisten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. F____ vom
4.
Dezember 2023 kommt es beim Kindsvater aber erst seit Anfang November
2023.
drei bis vier Mal täglich zu Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Daher ist
es gut möglich, dass der Kindsvater die Fähigkeit, in einem leidensangepassten
Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, erst nach der Unterstützung seiner Mutter
aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingebüsst hat.
Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 13) steht
die sinngemässe Bestätigung der Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf
zumutbare Arbeit zu leisten, vom 20. Dezember 2023 auch nicht im
Widerspruch zur sinngemässen Feststellung im detaillierten Arztzeugnis vom 4. Dezember
2023, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen («adaptierten»)
Tätigkeit noch nicht möglich sei, weil der klinische Zustand des Kindsvaters
noch nicht genügend stabil sei. In der Zeit zwischen dem detaillierten
Arztzeugnis und der Bestätigung kann sich der klinische Zustand durchaus derart
stabilisiert haben, dass die Beurteilung der Fähigkeit, in einem
leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, inzwischen möglich ist.
Insgesamt erscheint es naheliegend, dass der Kindsvater aktuell auch in einem
leidensangepassten Beruf 100 % unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten.
Insbesondere weil die Bestätigung vom 20. Dezember 2023 abgesehen von der
Angabe von Diagnosen keine Begründung enthält und die Unfähigkeit, in einem
leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, auch nicht offensichtlich
ist, genügen die vorliegenden Dokumente aber nicht zu deren Glaubhaftmachung.
Aus den nachstehend dargelegten Gründen erscheint es
ausgeschlossen, dass im vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren
mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass die
Krankentaggeldversicherung dem Kindsvater höchstwahrscheinlich Taggelder
bezahlen wird, wenn er sich darum bemüht, und kann vom Kindsvater zurzeit nicht
erwartet werden, dass er sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht.
Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche
Unterhaltsbeiträge von weiteren Abklärungen betreffend die Fähigkeit des
Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten,
trotz Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes abzusehen.
4.5
Der Kindsvater hat behauptet, die Suva habe
ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (Gesuch vom 29. September 2023
[ZivGer act. 88] Rz. 1), hat diese aber nicht eingereicht. Die
Kindsmutter hat geltend gemacht, der Kindsvater habe diese Gutachten zu edieren
(vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 3
und 19). Der Kindsvater hat dagegen eingewendet, die Einreichung ausführlicher
Gutachten der Suva sei weder angezeigt noch notwendig, weil seine
Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei (Stellungnahme vom 2. November 2023
[ZivGer act. 96] S. 2). Da sich die Verfügung der Suva vom 27. September
2023.
(Berufungsbeilage 7) auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes
(«valutazione del servizio medico») stützt, erscheint es fraglich, ob überhaupt
ärztliche Gutachten bestehen. Hingegen sprechen die Angaben auf der Verfügung
dafür, dass es zwei ärztliche Beurteilungen gibt, welche die Suva dem
Kindsvater zugestellt hat. In der Begründung ihrer Verfügung vom 27. September
2023.
(Berufungsbeilage 7) hat die Suva dem Kindsvater für den Fall, dass
er nicht wieder arbeiten kann, ausdrücklich empfohlen, zu prüfen, ob er über
eine Krankentaggeldversicherung verfügt. Zudem sind die in der Verfügung
erwähnten ärztlichen Beurteilungen inzwischen mindestens mehr als vier Monate
alt. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sie Angaben enthalten,
die zuverlässige Feststellungen erlauben betreffend die aktuelle Fähigkeit des
Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, oder die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Dies gälte auch für
allfällige von der Suva in Auftrag gegebene medizinische Gutachten. Aus den
vorstehenden Gründen ist von der Edition der ärztlichen Beurteilungen und
allfälliger medizinischer Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
5.
5.1
Wenn die Unfallversicherung die Leistung der
Taggelder einstellt, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
Beeinträchtigung der Gesundheit entfallen ist, kommt eine Ablösung der
Unfalltaggelder durch Taggelder einer Krankentaggeldversicherung in Betracht.
Bei einem Entfall des Kausalzusammenhangs ist von einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und besteht
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch gegenüber der
Krankentaggeldversicherung (vgl. Häberli/Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 784–796;
Pärli/Hug/Petrik, Arbeit,
Krankheit, Invalidität. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte,
Bern 2015, N 861).
5.2
Der Kindsvater hat für August und September 2022
Lohnabrechnungen der H____ GmbH (ZivGer act. 56/1) eingereicht. Diese Gesellschaft
bezweckte bis am 15. August 2023 die Vermittlung und den Verleih von
Temporärpersonal sowie von Dauerstellen aller Berufsgruppen und damit
zusammenhängende Dienstleistungen. Ihr Sitz befand sich in [...] im Kanton
Basel-Landschaft (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft
für die H____ GmbH [Firmennummer CHE-[...]]). Auf der Lohnabrechnung für August
2022.
wird der Lohn für 63 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns
Gipserbranche BS und für 8.5 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns
Gipser BL berechnet und auf der Lohnabrechnung für September 2022 für
119.
Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipser BL, wobei es
sich bei den Einheiten um Stunden handeln dürfte. Gemäss dem Unfallschein
(ZivGer act. 58 und 75/17) war die H____ GmbH die Arbeitgeberin des Kindsvaters
und bestand seit dem 31. August 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Der Kindsvater behauptet, dass
seine letzte Anstellung gekündigt worden sei (Stellungnahme vom
2.
November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2), und reicht als Beweis
eine Kündigung der H____ GmbH vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29).
Darin erklärte die H____ GmbH unter dem Betreff «Kündigung des Einsatzvertrags
bei I____ GmbH», dass sie das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen gemäss Art. 11 GAV
Personalverleih per 30. November 2022 kündige. Aufgrund der Lohnabrechnungen
und der Kündigung der H____ GmbH sowie des Unfallscheins ist davon auszugehen,
dass die H____ GmbH mit dem Kindsvater einen Rahmenvertrag sowie zunächst einen
Einsatzvertrag für einen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Stadt
und anschliessend einen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 31. August
2022.
bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Landschaft abgeschlossen hat. Der
Umstand, dass es sich dabei um Personalverleih in der Form der Temporärarbeit
gehandelt hat (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 AVV; Krummenacher/Weibel, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
AVG, Bern 2014, Art. 19 N 4; Kull,
in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 12 N 5,
7.
und 10), ändert entgegen der Ansicht des Kindsvaters (vgl. Stellungnahme vom
18.
Januar 2024) nichts daran, dass gestützt auf den Rahmenvertrag und den
zweiten Einsatzvertrag seit dem 31. August 2022 ein Arbeitsverhältnis
zwischen der H____ GmbH als Verleiherin und Arbeitgeberin (vgl. dazu
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 AVG; Krummenacher/Weibel,
a.a.O., Art. 19 N 2; Kull,
a.a.O., Art. 12 N 4) und dem Kindsvater als Arbeitnehmer bestanden
hat, das erst aufgrund der Kündigung vom 28. November 2022 per 30. November
2022.
geendet hat. Da sich die H____ GmbH in der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Kindsvater vom 28. November 2022 (ZivGer
act. 97/29) für die Kündigungsfrist auf Art. 11 des GAV
Personalverleih beruft, ist davon auszugehen, dass dieser GAV für die H____
GmbH und den Kindsvater gegolten hat. Auf der Lohnabrechnung für August 2022
finden sich Abzüge mit der Bezeichnung «KTG-Abzug (M) Gipser Basel-Stadt» und
«KTG-Abzug (M) Gipser Baselland» und auf der Lohnabrechnung für September 2022
ein Abzug mit der Bezeichnung «KTG-Abzug (M) Gipser Baselland». Daraus kann
geschlossen werden, dass für den Kindsvater eine Krankentaggeldversicherung
bestanden hat. Dabei ist davon auszugehen, dass diese zur Gewährleistung der
Gleichwertigkeit im Sinn von Art. 324a Abs. 4 OR (vgl. dazu Pärli/Hug/Petrik, a.a.O.,
N 307 f.; Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 324a OR N 53) dem
Kindsvater als Arbeitnehmer einen direkten Anspruch auf Taggelder von
mindestens 80 % des Lohns während mindestens 720 Tagen innerhalb von
900.
aufeinanderfolgenden Tagen gewährt (vgl. zu den üblichen Bedingungen Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 348).
Für den Bestand einer solchen Krankentaggeldversicherung sprechen auch
Art. 28 Abs. 1–3, Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31
Abs. 1 und 2 des GAV Personalverleih. Gemäss diesen Bestimmungen musste
die H____ GmbH den Kindsvater kollektiv für ein Taggeld von mindestens 80 %
des Lohns für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen versichern. Die
Kindsmutter hat bereits in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023
(ZivGer act. 91 Rz. 12, 15, 18 und 25) geltend gemacht, dass gemäss
den Lohnabrechnungen eine Krankentaggeldversicherung bestanden habe und dass
der Kindsvater nach der Einstellung der Taggelder der Suva Anspruch auf
Taggelder der Krankentaggeldversicherung in gleicher Höhe haben müsste, wenn er
100.
% arbeitsunfähig wäre. Diesbezüglich hat der Kindsvater im
erstinstanzlichen Verfahren bloss sinngemäss eingewendet, er habe keine
Ansprüche gegenüber einer Krankentaggeldversicherung, weil sein Arbeitsverhältnis
mit der H____ GmbH gekündigt worden sei (vgl. Stellungnahme vom
2.
November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2). Insbesondere hat er im
erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Berufung nicht bestritten, dass für
ihn eine Krankentaggeldversicherung bestanden hat, deren Taggelder gleich hoch
sind wie diejenigen der Suva. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 macht er im
Berufungsverfahren zwar geltend, weil er vor dem Unfall bei einem Temporärbüro
gemeldet gewesen sei, habe er nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dies trifft
nicht zu, wie vorstehend dargelegt worden ist. Mit Schreiben vom
28.
November 2022 (ZivGer act. 97/29) kündigte die H____ GmbH das
Arbeitsverhältnis mit dem Kindsvater per 30. November 2022. Entgegen der
Ansicht des Kindsvaters ist aus den nachstehenden Gründen aber davon
auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht notwendigerweise
zur Folge hat, dass er gegenüber der Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch
auf Taggelder hat, falls er 100 % arbeitsunfähig ist.
5.3
5.3.1
Krankentaggeldversicherungen können auf der
Grundlage des KVG oder des VVG abgeschlossen werden (Häberli/Husmann, a.a.O., N 1 und 4; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 314). Bei
einer Kollektivkrankentaggeldversicherung nach KVG werden die Krankentaggelder
grundsätzlich nur solange ausgerichtet, wie das Arbeitsverhältnis besteht (vgl.
Häberli/Husmann, a.a.O., N 318;
Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 326
und 334). Bei Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG muss der
Versicherer unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im
Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB die Krankentaggelder hingegen
grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der
Versicherungsdeckung ausrichten, wenn eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit der
Versicherungsdeckung eingetreten ist und fortbesteht (sogenannte
Nachleistungspflicht; vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 169, 314 f., 317 und 321; Landolt/Pribnow,
Privatversicherungsrecht, Zürich 2022, N 907; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 361 f.).
Krankentaggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a
OR N 52). Zudem eignen sich viele Krankentaggeldversicherungen nach KVG
nicht als Lohnersatzversicherung, weil nur sehr tiefe Taggelder angeboten
werden (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O.,
N 330). Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG sind in der Praxis
weit häufiger als solche nach KVG (Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 347; vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 5). In der Regel werden heute die meisten
Krankentaggeldversicherungen nach Massgabe des VVG abgeschlossen (Kommentar GAV
Personalverleih, 12. April 2019, zu Art. 28 S. 31; vgl. Landolt/Pribnow, a.a.O., N 901).
Der Kindsvater behauptet nicht, dass es sich bei der von der H____ GmbH
abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine solche nach KVG gehandelt
habe oder dass eine Nachleistungspflicht über die Dauer des Arbeitsvertrags und
damit der Versicherungsdeckung hinaus im Kollektivversicherungsvertrag oder in
den AVB ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Im Kündigungsschreiben vom
28.
November 2022 (ZivGer act. 97/29) hält die H____ GmbH zwar fest,
dass der Versicherungsschutz des Kindsvaters bei Unfall und Krankheit mit dem
Ausscheiden aus ihrem Unternehmen erlösche. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Arbeitsunfähigkeit wegen
einer Krankheit, die bereits vorher aufgetreten ist, keine Taggelder mehr
ausgerichtet werden, sondern bloss, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer
Krankheit, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten
ist, keinen Leistungsanspruch mehr auszulösen vermag (vgl. Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 362).
Dafür, dass die H____ GmbH eine Kollektivkrankentaggeldversicherung mit
Nachleistungspflicht abgeschlossen hat, sprechen auch die folgenden Erwägungen.
Gemäss dem GAV Personalverleih war die Arbeitgeberin verpflichtet, den
Kindsvater bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung zu versichern, die
abgesehen von vorbestehenden Krankheiten und Auslandaufenthalten vorbehaltlos
720.
Taggelder innerhalb von 900 Tagen gewährt. Dementsprechend wird
im Kommentar GAV Personalverleih vom 12. April 2019 zu Art. 28
(S. 32) festgehalten, dass gemäss dem GAV Personalverleih ein
Leistungsversprechen bei Krankheit bestehe und die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung deshalb über die Dauer des Arbeitsverhältnisses
hinaus bis zur vertraglich vereinbarten Höchstdauer erbracht würden, wenn der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
arbeitsunfähig ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon
auszugehen, dass die für den Kindsvater bestehende Kollektivkrankentaggeldversicherung
Krankentaggelder für 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden
Tagen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausrichtet, wenn eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und fortbesteht. Soweit die
Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist, die erst nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, ist hingegen davon
auszugehen, dass der Kindsvater gegenüber der Krankentaggeldversicherung grundsätzlich
keinen Anspruch auf Taggelder hat (vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 315).
5.3.2
Gemäss der Anmeldung bei der IV vom 21. Dezember
2023.
(Beschwerdebeilage 11 S. 7) bestehen die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Kindsvaters mindestens seit dem Unfall vom 22. September
2022, gemäss der Verfügung der Suva vom 27. September 2023
(Berufungsbeilage 7) ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am Unterarm spätestens vier
Wochen nach dem Unfall vom 22. September 2022 und damit am 20. Oktober
2022.
entfallen und gemäss der Kündigung vom 28. November 2022 (ZivGer
act. 97/29) hat das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters am 30. November
2022.
geendet. Dies spricht dafür, dass bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Im Austrittsbericht
des Universitätsspitals Basel vom 25. September 2022
(Berufungsbeilage 5) werden die folgenden Diagnosen erwähnt: Commotio
cerebri, Kontusion Lendenwirbelsäule und Unterarm links, Diabetes mellitus Typ
II, arterielle Hypertonie, Hämorrhoiden Grad II–III, Status nach Pancolitis und
Status nach Kontusion Lendenwirbelsäule. In seinem Schreiben vom 4. Dezember
2023.
(Berufungsbeilage 10) nennt Dr. med. F____ unter dem Titel
der internistischen Polymorbidität einen Diabetes mellitus, eine arterielle
Hypertonie, eine Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen sowie seit einem
Monat drei bis vier Mal täglich einen Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Zudem
erwähnt er, dass der Kindsvater unter pulsierenden Kopfschmerzen leide, und
wirft er die Frage auf, ob eine Herzrhythmusstörung bestehe. Dieses Schreiben
spricht dafür, dass der Kindsvater aktuell an mehreren Krankheiten leidet, die
erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgetreten sind. Unter diesen
Umständen besteht die Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung eine
Leistungspflicht ganz oder zumindest teilweise mit dem Argument verneint, eine
allfällige aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters sei nicht mehr auf die
Krankheiten zurückzuführen, an denen er bereits während des
Arbeitsverhältnisses gelitten hat. Ob und wenn ja in welchem Umfang ein
entsprechender Einwand begründet wäre, liesse sich im vorliegenden summarischen
familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen zum
Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit
feststellen.
5.3.3
Für die Krankentaggeldversicherung nach VVG
ist zunächst ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf
massgebend (vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 173). Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit hat die versicherte
Person jedoch aufgrund der Schadensminderungspflicht (Art. 38a VVG)
grundsätzlich auch zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf zu suchen und anzunehmen.
Eine entsprechende Pflicht wird in der Regel auch in den AVB statuiert. Damit
wird nach einer Abmahnung und einer Anpassungsfrist von einigen Monaten
grundsätzlich auch die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare
Arbeit zu leisten, berücksichtigt (vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 173, 175, 505, 519 und 522–546; Landolt/Pribnow,
a.a.O., N 556, 562, 626, 638–641; Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 342–346, 374 und 380–383). Die Arbeitsunfähigkeit des
Kindsvaters dauert bereits sehr lange. Folglich besteht die Möglichkeit, dass
die Krankentaggeldversicherung die Leistung von Taggeldern nach einer kurzen
Anpassungsfrist verweigert, soweit der Kindsvater in einem leidensangepassten
Beruf fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Wie vorstehend dargelegt worden
ist (vgl. oben E. 4.4.2), ist die Unfähigkeit des Kindsvaters, in einem
leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, auch mit dem reduzierten
Beweismass der Glaubhaftmachung nicht erstellt. Ob der Beweis im
privatversicherungsrechtlichen Verfahren gelingen wird, liesse sich im
vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer
Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen
Zuverlässigkeit feststellen.
5.3.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im
vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren auch mit dem
reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht feststellbar ist, dass der
Kindsvater höchstwahrscheinlich Anspruch auf Taggelder der
Krankentaggeldversicherung hätte, die höher sind als die wirtschaftliche
Sozialhilfe. Folglich können dem Kindsvater zurzeit keine Taggelder der
Krankentaggeldversicherung als hypothetisches Einkommen angerechnet werden
(vgl. oben E. 2.4.2 und 2.5.3) und kann die Dauerhaftigkeit der Reduktion
seines Einkommens entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort
Rz. 21, 23, 28 und 30) nicht mit dem Argument verneint werden, der Wegfall
der Unfalltaggelder würde durch Krankentaggelder kompensiert.
5.3.5
Trotz der erwähnten Unsicherheiten besteht
aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Möglichkeit, dass der Kindsvater
gegenüber der Krankentaggeldversicherung Anspruch auf Taggelder hat, die höher
sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Daher ist er verpflichtet, sich unverzüglich
um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen. Dabei hat er über
seinen Gesundheitszustand selbstverständlich wahrheitsgemäss Auskunft zu
erteilen. Die Eltern und das Kind sind gegenseitig zur Information über die für
die Unterhaltsbemessung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage
2022, Vor Art. 276–295 ZGB N 1). Folglich ist der Kindsvater zur
Information über das Ergebnis seiner Bemühungen um Taggelder der
Krankentaggeldversicherung verpflichtet. Da eine allfällige Klage auf
Abänderung des vorliegenden Entscheids und Verpflichtung des Kindsvaters zur
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder während ihrer
Minderjährigkeit von der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin oder
Prozessstandschafterin erhoben werden kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 279 ZGB N 7; Hartmann, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 279 ZGB N 3), hat der Kindsvater die Information der Kindsmutter
zu erteilen.
6.
6.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die
obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
[AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt ein
körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte, und regelt der
Bundesrat die Koordination mit der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 15
Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) gilt
ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV angemeldet
hat, bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig. Gemäss
Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für
Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die
Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Eine arbeitslose
Person gilt als behindert im Sinn dieser Bestimmungen, wenn ihre Fähigkeit,
zumutbare Arbeit zu leisten, sowohl in ihrem bisherigen als auch in einem
leidensangepassten Beruf seit mindestens einem Jahr erheblich eingeschränkt ist
(vgl. Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, 3. Auflage, Basel 2016,
S. 2227 ff. N 280; Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 824 und 869). Aufgrund der erwähnten Bestimmungen hat die
Arbeitslosenversicherung der arbeitslosen behinderten Person eine auf der Basis
eines Arbeitsausfalls von 100 % berechnete volle Arbeitslosenentschädigung
auszurichten, wenn sie fähig ist, im bisherigen oder einem leidensangepassten
Beruf eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines
Normalarbeitspensums zu leisten, im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine
Stelle sucht, in diesem Umfang bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, und ohne
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit eine Anstellung mit einem vollen Pensum suchen
würde (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.1 und 7; 145 V 399 E. 2.4; Nussbaumer, a.a.O., N 283; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 869; Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 11 N 18 und Art. 15 N 88–92; Art. 5
AVIV). Aufgrund dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hat die
arbeitslose Person unter den erwähnten Voraussetzungen bis zum Abschluss des
Verfahrens der IV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wie wenn sie
nicht behindert wäre (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1). Der Einwand des Kindsvaters,
die Ausschöpfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit von 20 % wäre irrelevant,
weil er damit nur 80 % von 20 % seines versicherten Verdiensts
erhalten könnte (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer
act. 96] S. 2), ist damit unbegründet. Für Versicherte mit
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt ein volles
Taggeld der Arbeitslosenversicherung wie ein volles Taggeld der
Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdiensts (Art. 22
Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Falls der Kindsvater in seinem
bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens 20 %
arbeitsfähig wäre, hätte er somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in
Höhe der bisherigen Unfalltaggelder der Suva, wenn er im Umfang seiner
Restarbeitsfähigkeit eine Stelle suchen würde und in diesem Umfang bereit wäre,
eine Arbeit anzunehmen. Darauf hat die Kindsmutter bereits in ihrer
Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 (ZivGer act. 91 Rz. 27 f.)
zu Recht hingewiesen. Der Kindsvater macht geltend, ausschliesslich seine
Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Gipser sei zu
berücksichtigen, weil mangels anderer Fähigkeiten und Berufserfahrungen nur diesen
ausüben könne (Berufung Rz. 33). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Soweit ihn die Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht daran hinderte, wäre es
dem Kindsvater auch ohne besondere Fähigkeiten oder einschlägige
Berufserfahrung offensichtlich möglich, zumindest unqualifizierte Arbeit auch
ausserhalb seines bisherigen Berufs zu leisten.
6.2
Zurzeit scheint der Kindsvater überzeugt zu
sein, dass er nicht nur in seinem bisherigen Beruf, sondern auch in einem
leidensangepassten Beruf 100 % unfähig sei, zumutbare Arbeit zu leisten.
Zudem liegt eine ärztliche Bestätigung einer entsprechenden Unfähigkeit vor.
Zur Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern müsste der Kindsvater in einem
leidensangepassten Beruf mindestens 20 % fähig sei, zumutbare Arbeit zu
leisten, und sich in diesem Umfang um eine Stelle bemühen. Aus den vorstehenden
Gründen kann vom Kindsvater zurzeit nicht erwartet werden, dass er sich um
Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht. Folglich kann die
Dauerhaftigkeit der Reduktion seines Einkommens entgegen der Ansicht der
Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 22 f., 28 und 30) auch nicht
mit dem Argument verneint werden, der Wegfall der Unfalltaggelder würde durch
Taggelder der Arbeitslosenversicherung kompensiert. Falls sich in Zukunft,
insbesondere in den Verfahren betreffend Leistungen der IV oder der
Krankentaggeldversicherung, herausstellen sollte, dass der Kindsvater in seinem
bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens 20 %
fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist er aus den vorstehend dargelegten
Gründen aber selbstverständlich verpflichtet, sich um eine Stelle und um
Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bemühen (vgl. oben E. 2.4.2) und
die Kindsmutter über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren (vgl. oben
E. 5.3.5).
7.
Im Entscheid vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche
Massnahmen hat das Zivilgericht den Bedarf des Kindsvaters mit CHF 2'319.–
beziffert (E. 6.7) sowie denjenigen der Tochter beim Kindsvater mit CHF 738.–
und denjenigen des Sohns beim Vater mit CHF 668.– (E. 6.9). Dabei hat
es nur Positionen berücksichtigt, die Bestandteil des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums sind. Weiter erwog es, dass dem Kindsvater von seinem
Einkommen von gerundet CHF 4'597.– (E. 6.4) nach Abzug des eigenen
Bedarfs und der bei ihm anfallenden Kinderkosten ein Betrag von CHF 872.–
verbleibe. Verteilt auf die beiden Kinder resultiere daraus ein
Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 430.– pro Kind (E. 6.11). Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das Einkommen des Kindsvaters
aufgrund des Wegfalls der Unfalltaggelder der Suva seit Anfang Oktober 2023
dauerhaft um CHF 1'541.– auf CHF 3'056.– reduziert und können ihm
zurzeit keine anderen Einkünfte angerechnet werden. Damit ist es ihm seit
Anfang Oktober 2023 nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu
leisten. Folglich ist Absatz 1 von Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids dahingehend abzuändern, dass die vorsorgliche Verpflichtung des
Kindsvaters, der Kindsmutter Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu
bezahlen, per 30. September 2023 antragsgemäss aufgehoben wird.
8.
8.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Berufung gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Kindsmutter die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem
Kindsvater für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen
(vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter
als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Dieser Antrag ist gutzuheissen,
weil ihre prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft ist, ihr Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos qualifiziert werden kann und eine anwaltliche Vertretung zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 und Art. 118
Abs. 1 lit. c ZPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Kindsmutter aus der Gerichtskasse angemessen
zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).
8.2
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
umfassen im vorliegenden Fall die Entscheidgebühr und die Kosten für die
Vertretung der Kinder (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO).
Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 500.– festgesetzt. Die Kindervertreterin macht mit Kostennote vom
12.
Januar 2024 einen Aufwand von 0.41 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 6.30 geltend. Dieser Aufwand ist
angemessen. Daher wird der Kindervertreterin der mit der Kostennote geltend
gemachte Betrag von CHF 88.60 zugesprochen. Da auf der Kostennote keine
Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist für die Bemessung ihrer Entschädigung
davon auszugehen, dass die Kindervertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
8.3
Das Honorar der Rechtsvertreterin des
Kindsvaters bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]). Mit Kostennote vom 22. Dezember 2023 macht sie
einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von
CHF 23.30 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gemäss der Kostennote
beträgt der Stundenansatz CHF 200.–. Da die Kostennote als «Honorarnote
i.S. unentgeltliche Rechtspflege» bezeichnet ist, ist davon auszugehen, dass
dieser Stundenansatz nur für die Bemessung einer allfälligen Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gelten soll und für die Bemessung der
Parteientschädigung implizit der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.–
geltend gemacht wird. Für das Studium der Berufungsantwort und die Eingabe vom
18.
Januar 2024 werden zusätzlich ein geschätzter Zeitaufwand von einer
Stunde und Auslagen von CHF 5.50 berücksichtigt. Da dem Kindsvater mit
Verfügung vom 27. Dezember 2023 für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin bewilligt worden ist, hat die Kindsmutter die
Parteientschädigung nicht dem Kindsvater, sondern seiner Rechtsvertreterin zu
bezahlen. Diese Parteientschädigung ist aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Berufungsbeklagten und ihrer
belegten finanziellen Verhältnisse offensichtlich uneinbringlich. Der
Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägers ist daher nach
Massgabe von § 20 Abs. 1 HoR auf der Grundlage ihrer Honorarnote vom
22.
Dezember 2023 und der vorstehenden Erwägungen ein Honorar von
CHF 1'583.– nebst Auslagen von CHF 29.– und Mehrwertsteuer zu dem im
Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistungen in den Jahren 2023 und 2024
geltenden Satz aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
8.4
Das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Kindsmutter bemisst sich ebenfalls nach dem Zeitaufwand
(§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom 17. Januar 2024 macht er
einen Zeitaufwand von 8.17 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 %
geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.–
(§ 20 Abs. 2 HoR). Der Rechtsvertreter der Kindsmutter macht auf der
gesamten Auslagenpauschale den ab dem 1. Januar 2024 geltenden
Mehrwertsteuersatz geltend. Da die Auslagenpauschale in Prozenten des Honorars
bemessen wird, ist sie jedoch im Verhältnis der Honorare für Bemühungen in den
Jahren 2023 und 2024 auf die beiden Jahre aufzuteilen und sind für den auf das
Jahr 2023 entfallenden Anteil der bis am 31. Dezember 2023 geltende
Mehrwertsteuersatz und für den auf das Jahr 2024 entfallenden Anteil der ab dem
1.
Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
8.5
Vorbehalten bleibt die der Berufungsbeklagte
obliegende Pflicht zur Nachzahlung der ihr auferlegten Verfahrenskosten gemäss
Art. 123 ZPO (vgl. § 9 Abs. 5 des Finanzreglements [SG 154.125]).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 20. November 2023 (F.2020.529) betreffend Gesuch um
Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge aufgehoben und werden Absatz 1
der Ziffer 5 und Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend vorsorglichen
Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
«5. Der Vater
wird verpflichtet, der Mutter für September 2023 an den Unterhalt der Kinder
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.– pro
Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab dem
1.
Oktober 2023 hat der Vater der Mutter mangels Leistungsfähigkeit keine
Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
6.
Die Unterhaltsbeiträge
für September 2023 basieren auf einem monatlichen Taggeldeinkommen des Vaters
von durchschnittlich rund CHF 4'597.– sowie einem Einkommen der Mutter von
umgerechnet CHF 960.–.»
Der Berufungskläger wird
verpflichtet, sich unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu
bemühen, und der Berufungsbeklagten Auskunft über das Ergebnis dieser
Bemühungen zu erteilen.
Die Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 588.60 (Gebühr von
CHF 500.– und Kosten der Kindervertretung von CHF 88.60). Diese gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Die Berufungsbeklagte trägt ihre
eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], eine Entschädigung von
CHF 1'683.–, zuzüglich MWST von CHF 132.– (7,7 % auf CHF 1'168.–
und 8,1 % auf CHF 515.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsbeklagte hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Anwältin [...], für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'008.– zuzüglich MWST
von CHF 156.– (7,7 % auf CHF 1'752.– und 8,1 % auf
CHF 256.–), zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den
Berufungskläger wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Anwältin [...],
eine Entschädigung von CHF 1'612.– zuzüglich MWST von CHF 125.–
(7,7 % auf CHF 1'407.– und 8.1 % auf CHF 206.–) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung zuzüglich MWST
von total CHF 1'737.– an die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers aus der
Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem
Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Kindervertreterin, Advokatin [...],
wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 88.60 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kindsvertreterin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.