ZB.2023.65
Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_703/2025)
5. Mai 2025Deutsch54 min
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Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.65
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch Dr. Andreas Meili,
Rechtsanwalt,
Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Advokat,
Gerbergasse 48, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. September 2023
betreffend Schutz der
Persönlichkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 11. September 2020 erwirkte B____ (Kläger und
Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger), dass A____ (Beklagte und
Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) mit Verfügung des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 14. September 2020 superprovisorisch verboten wurde,
die Vorschau («Sneak Peek», auch «geheimer Einblick») zum Thema Toxic Leaders
mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und
das Image des Unternehmens vernichtet» in irgendeiner Weise zu publizieren, und
die Beklagte dazu verpflichtet wurde, auf Online bzw. sozialen Medien
zugängliche Versionen des Sneak Peek zu entfernen bzw. nicht anderswo zugänglich
zu machen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 wurde
diese Massnahme bestätigt.
Mit Prosekutionsklage vom 15. Dezember 2020 stellte der
Kläger folgende Anträge:
«1. Es sei festzustellen, dass
die Beklagte mit der Publikation des im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit
dem Titel: «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das
Image des Unternehmens vernichtet» enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia»
(Sneak Peek S. 37 bis 51)
- durch Angabe von Hinweisen,
welche die Figur «Joe» als den Kläger erscheinen lassen;
- der Bezeichnung des Klägers
unter dem Deckmantel der Figur «Joe» als Anzugstäter, Lügner, Psychopath,
Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation sowie
- der Behauptung, «Joe» und
somit der Kläger habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben,
die Persönlichkeit des
Klägers in rechtswidriger verletzt hat.
2. Es sei der Beklagten zu
verbieten, das Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: «Wie der Toxic
Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens
vernichtet» eventualiter das in diesem Sneak Peek enthaltene Kapitel über «Joe
und Sophia» (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard
Copy, Internet, Social Media etc.).
3. Es sei der Beklagten zu
verbieten, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet,
soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen,
Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen
und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.
4. Der Kläger behält sich die
Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Genugtuung im Rahmen eines separaten
Verfahrens ausdrücklich vor.
5. (Kosten)»
Mit Klageantwort vom 14. April 2021 beantragte die Beklagte, die
Rechtsbegehren gemäss Klage vom 15. Dezember 2020 seien vollumfänglich
abzuweisen und es seien die vom Zivilgericht am 14. September 2020
superprovisorisch ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
aufzuheben. Nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, hielten die Parteien
mit Replik vom 3. Juni 2022 bzw. mit Duplik vom 5. September 2022
an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Zivilgericht auf
das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Rechtsbegehren nicht
ein. In teilweiser Gutheissung der Klage sowie teilweiser Bestätigung des
vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020 wurde der Beklagten in Ziffer 2
des Entscheiddispositivs verboten, das im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders
mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und
das Image des Unternehmens vernichtet» enthaltene Kapitel über «Joe und Sophia»
(Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy,
Internet, Social Media etc.). In teilweiser Gutheissung der Klage sowie
teilweiser Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020
wurde in Ziffer 3 des Dispositivs der Beklagten verboten, mündlich, schriftlich
oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den
Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen,
Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen
und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.
Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen (Ziffer 4 des
Dispositivs) und in dem über die Ziffern 2 und 3 hinausgehenden Umfang wurde
Ziffer 1 der am 14. September 2020 superprovisorisch angeordneten und mit
vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigten Massnahme
aufgehoben (Ziffer 5 des Dispositivs). Die Gerichtskosten von CHF
15'000.–, inklusive CHF 800.– Kosten der Beweiserhebung (Zeugengeld) und
zuzüglich der Kosten für die vorsorgliche Massnahme in Höhe von
CHF 1'500.–, wurden im Umfang von CHF 13'200.– der Beklagten und im Umfang
von CHF 3'300.– dem Kläger auferlegt. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer
reduzierten Parteientschädigung von CHF 32'000.– zuzüglich Auslagen von CHF
960.– an den Kläger verurteilt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am
22. Dezember 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte
sie, es seien Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Klage vom 15. Dezember 2020 abzuweisen, soweit darauf
eingetreten worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung der Klage vom 15. Dezember 2020 im Sinne der Erwägungen des
Entscheids der Berufungsinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragte mit
Berufungsantwort vom 15. Februar 2024 die Abweisung der Berufung,
soweit darauf einzutreten sei. Am 23. Juli 2024 reichte der Kläger einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 gegen die
Beklagte als echtes Novum ein. Mit Schreiben vom 16. September 2024 nahm die
Beklagte zur Noveneingabe vom 23. Juli 2024 Stellung und teilte mit, dass sie
gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der vorliegende Entscheid wurde
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid
betrifft den Schutz der Persönlichkeit und damit eine nicht vermögensrechtliche
Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer
5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger
Entscheid vor. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach der Eröffnung des
schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden.
Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die
unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
1.2
Mit der Einlegung der Berufung setzt die
Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der
Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene
Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener
Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung
muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf
genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.
Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die
vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten
Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen
Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss
sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen
vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die
Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der
ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April
2014.
E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder
Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Es ist nicht
Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften
von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo
ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit
Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jeweils bei den einzelnen angefochtenen
Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre Berufung in diesem Sinn genügend
begründet hat.
2.
Massgeblicher
Sachverhalt
Die Beklagte erhebt in ihrer Berufung zwar die Rüge der
falschen Sachverhaltsfeststellung. Sie führt aber dazu nicht aus, in welcher
Erwägung das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll und
aufgrund welcher Behauptung an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren
welcher abweichende Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen. Die Berufung
erfüllt in Bezug auf Sachverhaltsrügen daher die entsprechenden
Begründungserfordernisse nicht (oben E. 1.2). Es ist infolgedessen auf die
Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen. Das Geschehen
bis zur Publikation des strittigen Sneak Peek im Internet wird im angefochtenen
Entscheid wie folgt festgehalten (Sachverhalt, Ziff. I [hier unter
Weglassung der Belegstellen in den Rechtsschriften und Beilagen]):
«Der Kläger, wohnhaft in [...], war bei der C____ in der
Geschäftsleitung als CEO und anschliessend als Präsident des Verwaltungsrates
bei der D____ tätig (…). Die Beklagte, wohnhaft in [...] (BL), ist Direktorin
der E____ und nimmt u.a. im Gesundheitsbereich Verwaltungsratsmandate war (…). Die
Parteien wurden einander im August 2017 vorgestellt (…). Im Dezember 2017
gingen sie eine Beziehung ein, weshalb der Kläger für einige Wochen aus der
ehelichen Wohnung auszog (…). Nach der Rückkehr des Klägers zu seiner Ehefrau
und seinen Kindern wurde der Kontakt zwischen den Parteien zunächst
aufrechterhalten; insgesamt hielt der Kläger diesen während rund zwei bis
zweieinhalb Jahren aufrecht (…). Um einen für beide Seiten befriedigenden Kontakt
handelte es sich nicht (…). Nachdem die Beklagte im Juni 2020 erfahren hatte,
dass der Kläger für ein Verwaltungsratsmandat beim F____ angefragt worden war,
forderte sie ihn nachdrücklich auf, keine Mandate in ihrem privaten oder
beruflichen Umfeld anzunehmen (…). Zwischen Ende August und Mitte September
2020.
begann die Beklagte eine von ihr verfasste Schrift mit dem Titel «Sneak
Peek zum Thema Toxic Leaders – Toxic Leaders und die dunkle Tetrade – Wie der
Toxic Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des
Unternehmens vernichtet» (nachfolgend: «Sneak Peek») mit einer Auflage von 600
Stück einem breiten Publikum zu verteilen (…). Im Sneak Peek wird die These
vertreten, dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und
in Führungspositionen gehäuft anzutreffen seien (…). Es enthält die «Geschichte
von Sophia und Joe», aus der sich ergibt, dass die Beklagte «Joe» als eine
solche toxische Person qualifiziert (…). Am 31. August 2020 verteilte die
Beklagte das Sneak Peek im G____ und hielt in Erwartung der Anwesenheit des
Klägers ihren Klassifikationsvortrag zu diesem Thema (…). Gleichentags übergab
sie das Sneak Peek dem Direktor des F____, H____, anlässlich eines gemeinsamen
Abendessens und berichtet diesem über die ihrer Ansicht nach stalkingartige
Obsession des Klägers (…). In der Folge stellte sie das Sneak Peek auch
Mitgliedern des Verwaltungsrates des F____ zu (…). Am 8. September 2020 nahm
die Beklagte mit dem Kläger Kontakt auf, übermittelte ihm das Sneak Peek und
teilte ihm am 10. September 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Sneak Peek am
Freitag (also am 14. September 2020) in den sozialen Medien zu veröffentlichen
und dass sie mangels einer Rückmeldung des Klägers davon ausgehe, dass er die
Veröffentlichung als unproblematisch ansehe (E-Mail vom 10. September 2020…).
Der Kläger antwortete, er sei mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden (…
E-Mail vom 11. September 2020 …). Am 14. September 2020 stellte die
Beklagte das Sneak Peek ins Internet, insbesondere auf LinkedIn (…).»
3.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht fasste im angefochtenen Entscheid zunächst
in allgemeiner Weise den Schutzbereich von Art. 28 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zusammen. Das Gesetz biete Schutz gegen jede
Verletzung der Persönlichkeit unter physischem, psychischem und sozialem
Gesichtspunkt, die eine gewisse Intensität erreiche und insofern über eine
harmlose, sozialadäquate Beeinträchtigung oder blosse Betroffenheit hinausgehe.
Voraussetzung jeder Persönlichkeitsverletzung sei, dass der Betroffene aufgrund
der Verletzungshandlung (z.B. Presseberichte, Bildveröffentlichungen, Blogs und
Blog-Kommentare) individualisierbar, also erkennbar sei. Gefordert sei dabei
grundsätzlich, dass der Betroffene sich nicht nur selbst erkenne (subjektive
Erkennbarkeit), sondern dass auch andere Personen erkennen könnten, um wen es
sich bei einer Person in einem Bericht oder auf einer Abbildung handle
(objektive Erkennbarkeit). Hinsichtlich der objektiven Erkennbarkeit bedeute
der Begriff des Durchschnittslesers jedoch nicht, dass auf die Leser (oder
Hörer) im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen sei, sondern es
müsse genügen, wenn der Betroffene aufgrund z.B. einer Pressemitteilung bei den
Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung
erkennbar sei. Die Erkennbarkeit könne sich nicht nur durch die (exakte)
Namensangabe, sondern auch aus anderen Angaben, die den Betroffenen bestimmbar
machten (Angabe des Wohnortes, Berufs, Stellung in einer Firma, Angehörigkeit
zu einem Verein oder religiösen Organisation usw.), ergeben (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.1). Liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, so sei zu prüfen, ob
Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Einwilligung oder überwiegende
öffentliche oder private Interessen, gegeben seien (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
Im Rahmen von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit bestehe kein
überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität der betroffenen Person,
wenn es möglich sei, ohne allzu grosse Beschränkung der wissenschaftlichen
Genauigkeit (bzw. des künstlerischen Ausdrucks) die Anonymität zu wahren (E. 2.2).
In einem folgenden Schritt gab das Zivilgericht den Inhalt
der umstrittenen Publikation wieder. Aus dem Sneak Peek gehe hervor, dass
dieses entstanden sei aufgrund von Gesprächen, welche
die Beklagte mit I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
J____, Ärztlicher Direktor [...], geführt habe. Als Autorin des Werks werde
ausdrücklich nur die Beklagte genannt. Die zentrale These des Sneak Peek sei,
dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und in
Führungspositionen gehäuft zu finden seien. Diese toxischen Personen sollten
rücksichtslos, reuelos, ausbeuterisch, ausgeprägt egozentrisch, krankhaft
lügnerisch und manipulativ sein und die Eigenschaften eines Narzissten,
Machiavellisten, Psychopathen und eventuell eines Sadisten in sich vereinen.
Die von ihnen angerichteten Schäden würden von psychischem Schmerz bis zu
schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme erheblicher seelischer und
körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zu bewusstem Hineintreiben in den
Selbstmord reichen. Die Beklagte gebe im Sneak Peek an, dass sie durch die
Geschichte einer Freundin, in deren Berufs- und Privatleben sich eine mächtige
toxische Person eingenistet habe, dazu motiviert worden sei, die entsprechende
Fachliteratur zu durchforsten und zahlreiche Gespräche mit Experten über das
Thema zu führen. Die Beklagte trete als Ich-Erzählerin auf und führe anhand von
Beispielen, Zitaten aus der Fachliteratur, ihren Gesprächen mit den
Fachpersonen I____ und J____ und anhand der Geschichte der genannten Freundin
in das Thema ein. Die Freundin werde «Sophia» genannt und die mächtige toxische
Person «Joe». Der erste Teil des Sneak Peek sei dabei eher allgemein gehalten.
Ab Seite 37 folge die Erzählung der überwiegend privaten «Geschichte von Sophia
und Joe». «Joe» werde dabei als Beispiel eines «toxic leaders» näher
beleuchtet, indem «Sophia» der Beklagten als gute Freundin von ihrer
(schmerzhaften) Beziehung mit «Joe» berichte. Die Beklagte wiederum ordne «Sophias»
Erzählungen mit Hilfe der genannten Fachpersonen ein und werte diese
schliesslich. Daraus geht hervor, dass die Beklagte «Joe» als toxische Person
qualifiziere. Auch in diesem anekdotischen Teil ab Seite 37 würden Begriffe wie
Anzugstäter, Lüge, gewissenlos, reuelos, das dunkle Böse, Psychopath,
sadistische Spiele fallen. Es werde beschrieben, dass «Joe» von sich gesagt
habe, er habe Leichen im Keller (E. 3.1.1).
Das Zivilgericht befasste sich in der Folge mit dem Einwand
der Beklagten, dass die verwendeten Figuren und deren Namen fiktiv seien, dass
sie sich der «composite case» Technik bedient habe, bei der reale Sachverhalte
in Fallbeschreibungen zusammengefasst würden, und dass «Joe» quasi den Prototyp
eines toxischen Leaders lebensnah illustrieren solle. Das Zivilgericht hielt
der Beklagten indessen entgegen, dass im Sneak Peek ihr konkreter Umgang mit «Sophia»
beschrieben und ausgeführt werde, dass die Identitäten von «Sophia» und «Joe»
nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern nur private Details
geschildert würden und dass die Namen «Sophia» und «Joe» fiktiv seien, um
diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Aus Sicht des unbefangenen
Lesers lasse dies keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und
«Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte
Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der
Beklagten als Vorlage für ihre Geschichte dienen würden. Somit werde im Sneak
Peek der Eindruck vermittelt, dass es sich bei «Joe» um das Pseudonym einer
realen Person handle bzw. dass die Beklagte als Autorin eine reale Person als
Vorlage für diese Figur verwende. Diese reale Person werde von der Autorin als
«toxische Person» bezeichnet und ihr werden die obengenannten Attribute und
Bezeichnungen (Lügner, Psychopath, Sadist, Meister der Manipulation,
gewissenloser Exzentriker, Anzugstäter, reuelos etc.) angehängt. Diese zum Teil
heftigen Äusserungen seien ohne Weiteres dazu geeignet, die betroffene Person
in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was die
Beklagte auch nicht bestreite (E. 3.1.2).
Dass die Beklagte tatsächlich reale Personen als Vorlage
verwendet habe und dass diese Personen wohl hauptsächlich der Kläger und die
Beklagte seien, ergab sich für das Zivilgericht im Übrigen aus einer Vielzahl
von Indizien. So würden sich im Sneak Peek spezifische Details finden, die
offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Es seien dies
beispielhaft der Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im
Juni 2020 um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate
anzunehmen, konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein
Freund des Klägers wiedererkenne, oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine
noch verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____
durch den Kläger korrespondiere. Weiter sei von der Beklagten kein plausibler
Grund genannt worden und sei ein solcher auch nicht ersichtlich, weshalb sie
den Kläger, bevor sich dieser zum Sneak Peek geäussert habe, wiederholt hätte
kontaktieren sollen und ihn um die Ausräumung von Missverständnissen, um das
Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung der Veröffentlichung als
unproblematisch hätte bitten sollen, wenn er ihr nicht als Vorlage gedient
hätte. Ein offenbar enger Vertrauter der Beklagten, K____, habe gegenüber der
Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass die Beklagte ihre Geschichte mit dem Kläger
im Sneak Peek verarbeitet habe. Schliesslich sei vom Zeugen H____ ausgeführt
worden, dass die Beklagte bei einem gemeinsamen Abendessen am 31. August 2020
seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak Peek dargestellten Figuren
auf sie und den Kläger für ihn und wohl auch andere Personen naheliegend und
offensichtlich sei, weder kommentiert noch dementiert und dabei allenfalls
bloss geschmunzelt habe. Dies wäre eine sehr ungewöhnliche Reaktion, wenn ihre
eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von
«Sophia und Joe» gedient hätte (E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund – so das Zivilgericht weiter – erkenne
sich der Kläger in der Person von «Joe» wieder und zwar nicht im «toxischen»
Verhalten als solchem, welches von ihm als unwahr gerügt werde, sondern
vielmehr in den Rahmenbedingungen d.h. der Art und Weise sowie Dauer der
Beziehungen, den beschriebenen Treffen usw. Die entscheidende Frage sei, ob der
Kläger tatsächlich in «Joe» zu erkennen sei oder nicht. Wesentlich sei dabei
weniger, ob der Kläger sich zu erkennen glaube (subjektive Erkennbarkeit),
sondern ob dessen (näheres) Umfeld dies ebenfalls tue (objektive
Erkennbarkeit). Mithin sei damit relevant, ob ein Leser aus dem Umfeld des
Klägers in «Joe» ebenfalls den Kläger erkennen könne und damit der Kläger
gleichsam öffentlich als Lügner, Psychopathen, Sadist etc. bezeichnet werde
(E. 3.3).
Das Zivilgericht stellte in diesem Zusammenhang zunächst die
Frage, ob die Beziehung der Parteien in einem weiteren Umfeld (namentlich dem
Umfeld des Klägers) bekannt gewesen sei. Ein gewichtiges Indiz in diesem
Zusammenhang sei, dass die Beklagte selbst einmal geschrieben habe, «tout bâle»
wisse von «B____&A____» (Textnachricht vom 3. November 2018). Die Textnachricht
könne zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte ein wenig habe
kokettieren wollen, schliesslich habe sie in der Nachricht ausdrücklich
angemerkt, dass sie sich diskret verhalten habe. Die Textnachricht der Beklagten
lasse zumindest den Schluss zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet
habe, dass sich die Beziehung herumgesprochen habe und viele in ihrem Umfeld
davon gewusst hätten oder zumindest hätten wissen können. Von den angehörten
Zeugen sei dies aber nicht bestätigt worden. Es sei somit nicht nachgewiesen,
dass die Beziehung zwischen der Beklagte und dem Kläger tatsächlich weithin
bekannt gewesen sei (E. 3.3.1).
Nach Auffassung des Zivilgerichts war eine breite Bekanntheit
der Beziehung der Parteien für die objektive Erkennbarkeit ohnehin nicht
erforderlich. Denn es sei ausreichend, dass im Sneak Peek bestimmte Fährten
gelegt würden, aufgrund derer der potentielle Leser zum richtigen Ergebnis bzw.
Schluss komme, sobald ihm die Beziehung der Parteien als der entscheidende
Hintergrund erschlossen werde. Zu beachten seien insbesondere jene Fährten, die
bei der potentiellen Leserschaft den Schluss auf den Kläger nahelegen würden.
Dabei gehe es weniger um Details wie die genaue Dauer oder die Art und
Intensität der Beziehung oder wo sich die Parteien kennengelernt hätten («Em
Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass), zumal solche Details Aussenstehenden
ohnehin meist unbekannt seien. Wenig relevant erschienen auch Details, die nur
einzelnen Personen ausserhalb des Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten,
wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei dem sich die Angestellten erinnern könnten,
dass der «Big Boss» mit einer Frau zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um
zentrale Eckwerte. So sei für den Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst
entscheidend, dass es sich auch bei «Joe» um eine einflussreiche und bedeutende
Führungskraft in einer «finanzkräftigen Branche» handle, die durch einen
Stellenwechsel an eine noch verantwortungsvollere Position mit mehr Macht
gekommen sei (wie beim Kläger vom CEO der C____ zum Verwaltungsratspräsidenten
der D____). Weiter sei die Beklagte die Autorin des
Sneak Peek. Zwar solle gemäss der Darstellung im Sneak Peek «Sophia» eine gute
Freundin der Autorin (also der Beklagten) sein, allerdings habe sich die Beklagte
diesbezüglich in Widersprüche verwickelt. Denn soweit die Figuren gemäss der
Darstellung in den Rechtsschriften fiktiv sein sollten, decke sich dies nicht
mit der Darstellung im Sneak Peek, wonach die wahren Identitäten von «Joe» und «Sophia»
zu deren Schutz nicht preisgegeben würden. Der Leser müsse somit, wie
ausgeführt, davon ausgehen, dass hinter diesen Figuren existierende Personen
stehen würden. Sofern der Leser gleichzeitig um die Beziehung zwischen den
Parteien wisse oder Anlass habe, eine solche zu vermuten, liege für ihn schnell
die Annahme nahe, dass es sich bei «Sophia» nicht um eine Freundin der Beklagten,
sondern um die Beklagte selbst handle. Schliesslich gebe es einige sehr
spezifische Details im Sneak Peek, die für bestimmte Personen im Umfeld der
Parteien den Schluss von «Joe» auf den Kläger naheliegend machten. Dies gelte
für die Empfänger des Schreibens der Beklagte an den Verwaltungsrat des F____
vom 15. Oktober 2020, worin die Beklagte ihre Not mit der Absicht des Klägers
in ihrer Branche, dem Gesundheitswesen, tätig zu werden, schildere, werde doch
im Sneak Peek beschrieben, dass «Sophia» verängstigt, beschämt und ungläubig
gewesen sei, als «Joe» ihr eröffnet habe, dass er gedenke, Mandate direkt in
ihrem privaten respektive beruflichen Umfeld anzunehmen. Dasselbe gelte für
einen Freund des Klägers, der sich selbst anhand einer bestimmten im Sneak Peek
wiedergegebenen Aussage erkannt habe. Bei dieser Ausgangslage habe der Beklagten
bewusst sein müssen, dass die Geschichte des «Joe» – soweit sie aus ihrer Feder
stamme – bei einem Leser mit entsprechendem Sonderwissen schnell den Eindruck
erwecken könne, es müsse sich um den Kläger handeln. Insbesondere wenn
gleichzeitig gesagt werde, dass die wahre Identität zum Schutz der
Persönlichkeit geheim bleiben müsse, was ja gegebenenfalls genauso auf die Beklagte
zutreffe, für die «Sophia» vorgeschoben werde. Zumindest aber habe die Beklagte
billigend in Kauf genommen, dass die Leser des Sneak Peek, welche um die
Beziehung wissen würden, die Verbindung zum Kläger machen würden. Vor allem
hätte die Beklagte – wenn es ihr mit der Anonymisierung ernst gewesen wäre oder
sie tatsächlich auf völlig fiktive Figuren hätte zurückgreifen wollen – sicherstellen
müssen, dass entsprechende Rückschlüsse auf den Kläger gerade nicht möglich
seien. Wenn man aber stattdessen noch das Interesse des Lesers wecke, in dem
man anmerke, dass die Persönlichkeiten geschützt werden müssten, tue man
(bewusst) genau das Gegenteil. Mit anderen Worten würden kaum Zweifel daran
bestehen, dass die Beklagte bewusst zumindest damit gespielt habe, Rückschlüsse
auf den Kläger zu ermöglichen (E. 3.3.2).
Im Anschluss daran stellte sich für
das Zivilgericht noch die Frage, ob die Beklagte durch Hinweise auf ihr
persönliches Verhältnis zum Kläger oder durch Offenlegung der Identität von Kläger
und «Joe» die Erkennbarkeit im Umfeld des Klägers herbeigeführt habe. Hierfür
seien Zeugen befragt worden, welche dazu relevante Aussagen machen könnten. Der
Zeuge L____, ehemaliger
Verwaltungsratspräsident des F____, habe von der Beziehung der Parteien zuvor
explizit nichts gewusst und alle Informationen, aufgrund derer er von «Joe» auf
den Kläger geschlossen habe, von H____ erhalten. H____, Direkter des F____, sei
von der Beklagten über ihre Beziehung mit dem Kläger informiert worden.
Aufgrund eines Telefongesprächs mit der Beklagten, das am 24. Juni 2020
stattgefunden haben soll, und aufgrund des Gesprächs mit der Beklagten beim
Abendessen am 31. August 2020 habe H____ von der Verbindung zwischen den
Parteien gewusst (Verhandlungsprotokoll, S. 8 und 11). Als er das Sneak Peek
beim Abendessen mehrere Minuten lang überflogen habe, sei es für ihn
offensichtlich gewesen, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte seien.
Er soll der Beklagten noch während des Abendessens gesagt haben: «Das Ding wird
dir um die Ohren fliegen». Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem
zunächst am Telefon Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum
Essen getroffen worden sei, bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer
stalkingartigen Obsession des Klägers
berichtet worden sei – nicht anders interpretiert werden, als dass die Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel»
zum Buch habe geben wollen. Ab diesem Zeitpunkt, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Geschichte
die Runde machen würde, was dann offenbar auch geschehen sei. Die Zeugin M____ habe
nichts von der Beziehung der Parteien gewusst und habe das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2020 an den Verwaltungsrat
des F____ ohne Vorkenntnisse nicht einordnen können. Die Zeugenbefragung habe
somit ergeben, dass die Beklagte nicht nur
billigend in Kauf genommen habe, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von
«Joe» auf den Kläger schliessen würde, sondern
auch aktiv darauf hingewirkt habe, dass dies tatsächlich geschehe. Der Einwand
der Beklagten, es sei der Kläger gewesen, der
nach der Publikation an die Öffentlichkeit gegangen sei und völlig unmotiviert
die Verbindung zur Figur «Joe» mittels Abmahnschreiben und Medienkonferenz
überhaupt erst hergestellt habe, verfange nicht. Denn die Schreiben des
Parteivertreters des Klägers vom 17. September 2020 an die Personen, welche die
Veröffentlichung des Sneak Peek fachlich begleitet hätten, sowie an den
Verwaltungsrat der E____ seien nicht unmotiviert gewesen, sondern hätten dazu
gedient, deren Rolle bei der Veröffentlichung zu klären, zumal deren Adressen
im Sneak Peek aufgeführt seien. Die betreffende Medienkonferenz des Klägers sei am 17. Juli 2021 und damit fast ein Jahr
nach Veröffentlichung des Sneak Peek erfolgt. Es sei also nicht so, dass der Kläger die Verbindung zwischen sich und «Joe» selber
erst geschaffen habe (E. 3.3.3).
Im Ergebnis kam das Zivilgericht zum Schluss, dass durch die
Veröffentlichung des Sneak Peek mit den genannten Unterstellungen (Lügner,
Psychopath, Sadist, etc.) und durch das Herstellen der Erkennbarkeit des Klägers in der Person des «Joe» durch die Beklagte eine unbefugte Verbreitung der Intim- und
Privatsphäre des Klägers stattgefunden habe
und die Ehre des Klägers verletzt worden sei
(E. 3.3.4). Rechtsfertigungsgründe würden nicht vorliegen. So sei eine
Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich nicht erteilt worden. Sofern und
soweit das Sneak Peek eine wissenschaftliche Arbeit darstelle, bestehe kein
überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität des Klägers, denn es wäre ohne jegliche Beschränkung der
wissenschaftlichen Genauigkeit möglich gewesen, durch Weglassen der «Geschichte
von Sophia und Joe» die Anonymität des Klägers
zu wahren (E. 3.3.5).
Bezüglich der gestellten Rechtsbegehren führte das
Zivilgericht aus, dass auf den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die
Beklagte mit dem in der Publikation des strittigen Sneak Peek zum Thema Toxic
Leaders enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia» (S. 37 bis 51) dessen
Persönlichkeit in rechtwidriger Weise verletzt habe (Rechtsbegehren 1), mangels
einer rechtsgenüglichen Begründung eines eigenständigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten sei. Im Hinblick auf die weiteren Begehren sei aber
festzustellen, dass der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt sei
(E. 4.1). Soweit der Konnex von «Joe» zum Kläger gemacht werden könne und
sich die Vorwürfe als persönlichkeitsverletzend erwiesen, sei das
Publikationsverbot (Rechtsbehren 2) grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Es
bestehe offenbar ein (wissenschaftliches) Interesse am Thema. Die Beklagte dürfe
in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nur so weit eingeschränkt werden, wie es
zur Abwehr der Persönlichkeitsverletzung erforderlich ist. «Joe» werde erst im
zweiten Teil des Sneak Peek eingeführt und es würden erst dort jene Details
eingebracht, die Rückschlüsse zuliessen. Hieraus folge, dass der Kläger alleine
im zweiten Teil des Sneak Peek in seiner Persönlichkeit verletzt werde.
Folglich sei auch nur dieser Teil zu verbieten (E. 4.2). Den Antrag des
Klägers, der Beklagten gewisse Aussagen ihn betreffend (Anzugstäter, Lügner,
Psychopath, Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation oder Person,
die über sich sage, Leichen im Keller zu haben) zu verbieten
(Rechtsbegehren 3), sei gutzuheissen, mit der geringfügigen Einschränkung,
als sie ihn in der Öffentlichkeit nicht entsprechend bezeichnen dürfe. Ferner
sei das Verbot gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Prozess dahingehend zu
ergänzen, dass der Kläger «nicht in erkennbarere Weise» entsprechend bezeichnet
werden dürfe, also auch Aliasnamen und dergleichen umfasst seien (E. 4.3).
4.
Die Rügen der Beklagten im Überblick
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zunächst geltend, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 III 145
E. 5.1 Massnahmen wie ein Vertriebsverbot von den Wirkungen der
persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c. in einem Roman) auf «aussenstehende
Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht stelle sich damit ausdrücklich gegen
die Auffassung, dass der für die Frage der objektiven Erkennbarkeit massgebende
Personenkreis eng zu ziehen sei und es bereits genüge, dass der Betroffene an
seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar sei. Beim strittigen Sneak Peek handle
es sich um eine breit gestreute Publikation, bei der entscheidend darauf
abzustellen sei, ob das Ansehen des Betroffenen vom normativen
Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen werde. Für die
Beurteilung, ob der Kläger durch die Darstellung von «Joe» und «Sophia» im
Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das Zivilgericht
unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende oder von ihnen
persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen versorgten
Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt (Berufung,
S. 3 ff.).
Das Zivilgericht – so die Beklagte weiter – habe die für die
Verletzung der Persönlichkeit des Klägers vorausgesetzte objektive
Erkennbarkeit seiner Person bei den unbefangenen DurchschnittsleserInnen des
breit gestreuten Sneak Peek zu Unrecht bejaht. Die Angaben, die im
streitgegenständlichen Kapital zu den Personen von «Joe» und «Sophia» gemacht
würden, würden in der Realität entweder gar nicht auf den Kläger und/oder die
Beklagte zutreffen oder seien zu unspezifisch, um Aussenstehenden einzeln oder
insgesamt konkrete Rückschlüsse auf die Person des Klägers zu ermöglichen.
Weder aufgrund der Angaben im Sneak Peek noch sonst sei weithin bekannt
gewesen, dass die Parteien eine Beziehung miteinander unterhalten hätten. Noch
viel weniger sei allgemein bekannt gewesen, dass diese Beziehung komplex und
kompliziert gewesen sei. Nur Personen, die mindestens über die
Schlüsselinformation verfügt hätten, dass die Parteien eine Beziehung
miteinander unterhalten hätten, hätten aus der Darstellung von «Joe» und
«Sophia» im Sneak Peek darüber spekulieren können, ob es sich dabei um den
Kläger und die Beklagte hätte handeln können. Auch sie hätten jedoch keine
zwingenden Rückschlüsse auf die Parteien ziehen können, wie das Beispiel von H____
zeige, der, trotz Kenntnis sehr privater Details der Beziehung, welche die
Parteien miteinander geführt hätten, nur Vermutungen darüber habe anstellen
können. Personen mit Sonderwissen seien jedoch keine Aussenstehenden, sondern
Eingeweihte und gehörten als solche nicht zum Kreis der
DurchschnittsleserInnen. Sie seien daher für die Frage, ob ein Betroffener
objektiv erkennbar sei, nicht massgebend. Im streitgegenständlichen Sneak Peek
werde den LeserInnen kein solches Sonderwissen vermittelt. Sie würden in diesem
Buch weder darüber informiert, dass die Parteien eine Beziehung miteinander
gepflegt hätten, noch, dass ihre Beziehung komplex und kompliziert gewesen sei,
noch überhaupt, dass die dort geschilderte Beziehung zwischen «Joe» und
«Sophia» irgendetwas Autobiographisches mit der Person und eigenen Erlebnissen
der Beklagten zu tun haben könnte. Sie erhielten im Gegenteil nur die
Information, es handle sich um eine Geschichte einer guten Freundin von ihr,
die sie anhand einer fiktiven Person aufgearbeitet habe (S. 21 f.).
Infolgedessen hält die Beklagte das ihr
auferlegte teilweise Publikationsverbot (Entscheiddispositiv, Ziffer 2) wie
auch das Verbot, den Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter,
Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meiser der Manipulation
zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im
Keller zu haben (Ziffer 3), als bundesrechtswidrig, weshalb die Klage
vollumfänglich hätte abgewiesen werden müssen (S. 22 f.).
5.
Persönlichkeitsverletzung
5.1
Zunächst ist der Einwand der Beklagten zu
prüfen, nicht alleinige Autorin des Sneak Peek zu sein. Bei dieser Publikation
handle es sich um eine Arbeit, deren Aufbau, Storyline und Dramaturgie unter
Federführung der Fachexperten I____ und J____ anlässlich eines gemeinsamen
Gesprächs mit ihr zustande gekommen seien. Die zentralen Aussagen zu den
«Mustern und Verhaltensweisen toxischer Personen» stammten denn auch gar nicht
von ihr, sondern von diesen beiden Fachpersonen. Alle drei beteiligten Autoren
hätten das «Gut zum Druck» gemeinsam gegeben, was ausschliesse, dass sie die
Publikation als «Schmähschrift» für einen privaten Rachefeldzug gegen den
Kläger verwendet haben soll, wie ihr das im vorinstanzlichen Verfahren
unterstellt worden sei (Berufung, S. 5 f.). Aus der Tatsache, dass
sie (blosse) Mitautorin der Publikation sei, folge keine objektive
Erkennbarkeit des Klägers (S. 13). Diese Vorbringen erscheinen insofern
als aktenwidrig, als die Beklagte im Sneak Peek als alleinige Autorin genannt
wird. Vor der Einleitung enthält die Schrift zur Autorschaft ausschliesslich
Angaben zu ihrer Person («Zur Autorin») und es wird darauf hingewiesen, dass
sämtliche Rechte am Text und deren Vervielfältigung ausschliesslich bei der
Autorin (und nicht bei den Autoren) liegen würden. Die Schrift ist zudem in der
Ich-Person mit der Beklagten als Autorin verfasst, welche ihren persönlichen
Zugang zum Thema und unter anderem die Geschichte von «Sophia» erzählt, bei der
es sich um «eine gute Freundin von mir» handeln soll (vgl. Sneak Peek, S. 1
ff.). Entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beklagten in der Berufung
Dispositiv
hat das Zivilgericht unter diesen Umständen zu Recht erkannt, dass sie die
alleinige Autorin des Sneak Peek sei, auch wenn darin auch Inputs von I____ und
von J____ ausgeführt werden.
5.2 Das Zivilgericht hat nach Auffassung der
Beklagten den Charakter der streitgegenständlichen Publikation als typologische
Darstellung eines Verhaltensmusters verkannt, das – nach Theorie und Modellfall
im ersten und zweiten Teil des Sneak Peek – mit einem Fallbeispiel abschliesse,
in welchem, wie in der Wissenschaft üblich, die Technik des Composite Case
angewendet werde. Somit sei die fiktive Figur «Joe» der Prototyp eines – im
ersten und zweiten Teil ausführlich beschriebenen – «Toxic Leaders», wie es
zahlreiche auf dieser Welt in den verschiedensten Ausprägungen gebe (Berufung,
S. 5). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf
entsprechende Fundstellen in der Publikation ausgeführt, dass im Sneak Peek der
konkrete Umgang mit «Sophia» beschrieben werde, dass die Identitäten von «Sophia»
und «Joe» explizit nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern
nur private Details geschildert würden und dass die beiden Namen fiktiv seien,
um diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Dies lasse aus Sicht des
unbefangenen Lesers keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und
«Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte
Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der
Beklagten als Vorlage für die Geschichte gedient hätten (Zivilgerichtsentscheid,
E. 3.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt sich
die Beklagte nicht näher auseinander (vgl. oben E. 1.2). Soweit sie sich
darauf beruft, dass das Sneak Peek nicht von ihr alleine, sondern von zwei
weiteren Personen mitverfasst worden sei, was ausschliesse, dass die
Publikation für einen privaten Rachefeldzug gegen den Kläger verwendet worden
sei, scheitert dieser Einwand schon daran, dass die Beklagte als alleinige
Autorin anzusehen ist (vorstehend E. 5.1).
5.3 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ihr
als Vorlage für «Joe» im Sneak Peek gedient haben soll. Für das Zivilgericht
hat sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben, dass die Beklagte tatsächlich
reale Personen als Vorlage verwendet hat und dass diese Personen wohl
hauptsächlich der Kläger und die Beklagte selbst sind. So finden sich nach den
Erwägungen des Zivilgerichts im Sneak Peek spezifische Details, die
offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Genannt werden etwa der
Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im Juni 2020
um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate anzunehmen,
konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein Freund des
Klägers wiedererkenne oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine noch
verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____
durch den Kläger korrespondiere (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die
Beklagte macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich wesentliche
Unterschiede zwischen dem realen Kläger und dem fiktiven «Joe» ergeben. So deckten
sich die Angaben über den Beziehungsanfang und die Dauer der Beziehung im Sneak
Peek nicht mit derjenigen der Parteien. Gemäss Sneak Peek hätten sich «Joe» und
«Sophia» erstmals im Januar 2018 getroffen und habe ihre Beziehung
zweieinhalb Jahre angedauert, dies im Unterschied zur Beziehung der Parteien,
die sich erstmals im August 2017 getroffen hätten, deren Beziehung im
November/Dezember 2017 begonnen habe und die gemäss dem Kläger nur wenige
Wochen gedauert habe. Die Beklagte nennt weitere Unterschiede zwischen den
Beziehungsdetails zwischen «Joe» und «Sophia» einerseits und zwischen ihr und
dem Kläger andererseits, wie die fehlende berufliche Verbindung, die fehlende
enge Zusammenarbeit der Unternehmungen, in welchen die Parteien gearbeitet
hätten, oder die fehlende gemeinsame Wohnung (Berufung, S. 7 ff.).
Vom Zivilgericht wird nicht behauptet, dass alle Angaben zu
«Joe» und «Sophia» mit den Umständen der Parteien übereinstimmen würden. Das
Zivilgericht weist zutreffend darauf hin, dass es hinsichtlich der Frage des
Bezugs der beschriebenen Personen zum Kläger weniger um die Details wie die
genaue Dauer oder die Art und Intensität der Beziehung oder den Ort, wo sich
die Parteien kennengelernt hätten («Em Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass),
gehe, zumal solche Details Aussenstehenden ohnehin meist unbekannt seien. Wenig
relevant erschienen auch Details, die nur einzelnen Personen ausserhalb des
Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten, wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei
dem sich die Angestellten erinnern könnten, dass der «Big Boss» mit einer Frau
zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um zentrale Eckwerte. So sei für den
Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst entscheidend, dass es sich auch bei
«Joe» um eine einflussreiche und bedeutende Führungskraft in einer
«finanzkräftigen Branche» handelt, die durch einen Stellenwechsel an eine noch
verantwortungsvollere Position mit mehr Macht (wie beim Kläger vom CEO der C____
zum Verwaltungsratspräsidenten der D____) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2).
Diesen Erwägungen schliesst sich das Appellationsgericht vollumfänglich an.
Zu ergänzen ist, dass im ab August 2020 verbreiteten
Sneak Peek lediglich ausgeführt wird, dass die «Geschichte» vor zweieinhalb
Jahren ihren Anfang genommen habe und im Juni 2020 geendet habe (Sneak Peek, S.
9). Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Berufung, wonach die Beziehung
zwischen den Parteien im November/Dezember 2017 begonnen habe (Berufung, S. 6)
und der letzten Begegnung zwischen den Parteien im Juni des Jahres der
Publikation des Sneak Peek (vgl. Sneak Peek, S. 35: «In Abstimmung mit
Sophia gebe ich Ihnen wenige Einblicke in die Anfangsphase sowie ihre letzten
Begegnungen im Juni dieses Jahres»). Die vom Zivilgericht erkannte
Übereinstimmung der Eckwerte der im Sneak Peek geschilderten Geschichte und
derjenigen der Parteien ist daher nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass im
Sneak Peek Autorin und «Sophia» trotz der angeblichen Trennung vermischt
werden. So wird auf Seite 45 des Sneak Peek beschrieben, wie «Sophia» aufgrund
des Verhaltens von «Joe» unter einer ansteigenden diffusen Existenzangst leide.
Dabei wird eine Gegebenheit anlässlich eines beruflichen Events beschrieben,
bei welchem «Sophia» von Personen aus dem erweiterten Freundeskreis von «Joe»
öffentlich geächtet worden sei. Dazu wird ausgeführt: «Solches und Ähnliches
musste Sophia mehrfach erfahren. Als ihr I____ Näheres über die Muster
toxischer Personen erzählt, kommt ihr vieles bekannt vor.» (Sneak Peek,
S. 45). Da im Sneak Peek nirgends erwähnt wird, dass I____ Gespräche auch
mit der angeblichen Freundin der Autorin geführt hat, sondern ausschliesslich
mit der Autorin selbst, kann aus diesen Sätzen geschlossen werden, dass es eben
doch um das Erlebte der Beklagten selbst geht, welches im Sneak Peek
geschildert wird. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des Zivilgerichts
nicht zu beanstanden, dass in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und
Joe» im Sneak Peek auf die reale Geschichte der Parteien Bezug genommen wird und
damit im Sneak Peek eine durch das Pseudonym «Joe» versteckte Darstellung des
Klägers aus Sicht der Beklagten erfolgt.
5.4 Dass «Joe» und somit der damit gemeinte
Kläger im Sneak Peek deutlich herabgesetzt wird, wurde vom Zivilgericht zu
Recht erkannt und wird auch von der Beklagten zumindest im Hinblick auf «Joe»
nicht bestritten. «Joe» wird im Sneak Peek als reales Beispiel einer toxischen
Person beschrieben. Solche toxischen Personen vereinen gemäss Ausführungen im
Sneak Peek die Eigenschaften des Narzissten, des Machiavellisten und des Psychopathen
auf sich, ergänzt durch den Sadismus. Die Schäden, welche solche Personen
anrichteten, reichten von geringen und noch zumutbaren Belastungen in Form von
psychischem Schmerz bis zu schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme
erheblicher seelischer und körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zum
bewussten Hineintreiben in den Selbstmord oder Tod. Hieraus werde verständlich,
dass toxische Personen auch vor Korruption nicht zurückschreckten (Sneak Peek,
S. 11 f.). Als Beispiel einer so beschriebenen toxischen Person wird
in der Folge auch «Joe» und damit eben der Kläger taxiert. Mit seinem Verhalten
breche er «gewissen- und reulos nicht nur Sophia gegenüber, sondern auch
gegenüber seinem Umfeld, in diesem Fall gegenüber seiner Frau und Familie, zwanghaft
seine Versprechen» (Sneak Peek, S. 44). Daran anschliessend wird ausgeführt,
dass toxische Personen Wiederholungstäter seien. Die Hoffnung auf Besserung sei
vergebene Liebesmühe (Sneak Peek, S. 45). Weiter wird ausgeführt, dass «Joe»
«Sophia» bereits bei einer ihrer allerersten Begegnungen erzählt habe, dass es
komplett schwarz in ihm aussehe, dass er so viele Leichen im Keller habe und
dass er, wenn er eines Tages vor das Jüngste Gericht treten werde, mit
Sicherheit in die Hölle geschickt werde. Er sei müde und habe die Nase voll vom
vielen Lügen (Sneak Peek, S. 47). Über zwei Jahre habe «Sophia» gebraucht, um
«Joes» Spiel zu durchschauen. Heute könne sie sich offen eingestehen, dass sie
zum Spielball eines gewissenlosen Egozentrikers geworden sei (Sneak Peek,
S. 50).
Mit der im Sneak Peek vorgenommenen Beschreibung wird die
hinter «Joe» stehende Person in schwerst wiegender Weise herabgesetzt. Es wird
ihr der Wille und die Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten
abgesprochen. Es handelt sich um eine denkbar weitgehende Abwertung dieser
Person. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass diese zum Teil heftigen
Äusserungen ohne weiteres dazu geeignet sind, die betroffene Person in ihrer
Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was von der Beklagten
auch nicht bestritten werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das
Zivilgericht ist in der Folge zutreffend auch zum Schluss gekommen, dass die Beklagte
als Autorin Erlebnisse zwischen den Parteien im Sneak Peek in die Darstellung
des «Joe» aufgenommen hat, womit sie insinuiert, dass es sich bei dem gemäss
den vorstehenden Ausführungen disqualifizierten «Joe» in Wirklichkeit um den Kläger
handelt. Die herabsetzenden Äusserungen über «Joe» wurden somit versteckt
hinter den verwendeten Pseudonymen über den Kläger gemacht. Dass sich die
Geschichte im Sneak Peek aus derjenigen zwischen den Parteien ableitet und dass
der Kläger davon betroffen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache,
dass die Beklagte gemäss den in der Berufung unbestritten gebliebenen
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid vor der Veröffentlichung
des Sneak Peek den Kläger wiederholt kontaktiert und ihn um die Ausräumung von
Missverständnissen, um das Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung
der Veröffentlichung als unproblematisch gebeten hatte. Das Zivilgericht hat
hierzu ausgeführt, dass von der Beklagten kein plausibler Grund für diese Kontaktnahmen
genannt worden sei und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, wenn der Kläger
ihr nicht als Vorlage gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), was
mit der Berufung auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte hat damit auch gegenüber
dem Kläger persönlich indirekt zum Ausdruck gebracht, dass er vom Sneak Peek betroffen
ist, womit auch klar ist, dass es sich bei der Person hinter «Joe» im Sneak
Peek um den Kläger handelt.
5.5 Grosse Bedeutung hat das Zivilgericht einem
Treffen der Beklagten mit H____, seines Zeichens Direktor des F____,
beigemessen. Dieser führte in seiner Befragung vor dem Zivilgericht aus, dass
die Beklagte, die ihn zuvor bei einem Telefongespräch über ihre Beziehung zum
Kläger informiert hatte, bei einem gemeinsamen Abendessen am
31. August 2020 seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak
Peek dargestellten Figuren auf die Beklagte und Kläger für ihn und wohl auch
andere Personen naheliegend und offensichtlich sei, weder kommentiert noch
dementiert und dabei allenfalls bloss geschmunzelt habe. Dies wäre für das
Zivilgericht eine sehr ungewöhnliche Reaktion der Beklagten gewesen, wenn ihre
eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von
«Sophia» und «Joe» gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das
Zivilgericht zitiert an anderer Stelle den Zeugen H____ mit der weiteren
Aussage, dass es für ihn beim Überfliegen der Publikation offensichtlich
geworden sei, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte sei, woraufhin er
ihr noch während des Abendessens gesagt haben soll: «Das Ding wird dir um die
Ohren fliegen.» Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem zunächst am Telefon
Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum Essen getroffen werde,
bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer stalkingartigen Obsession
des Klägers berichtet werde – nicht anders interpretiert werden, als dass die
Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel» zum Buch habe geben wollen
(E. 3.3.3).
Auch die Feststellung des Zivilgerichts, dass die Beklagte
den Direktor des F____ am 24. Juni 2020 über ihre Beziehung mit dem Kläger und
das aus ihrer Sicht stalkingartige
Verhalten des Klägers informierte und ihm am Nachtessen das Sneak Peek übergab,
wird von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten. Sie weist in ihrer
Berufung vielmehr selbst darauf hin, dass sie einige Tage vor dem genannten Nachtessen
und der Übergabe des Sneak Peek H____ per SMS mitgeteilt habe, dass der Kläger
ihr zunehmend die Luft nehme. Er wisse es: Trotzdem mache er weiter, während er
vordergründig den Verständnisvollen spiele. Was er heute sage, habe morgen
keine Bedeutung mehr. Gerade so wie es in seine Geschichte passe (Berufung, S.
17 mit Verweis auf Klageantwortbeilagen 16 und 17). Aufgrund der vorgenannten Beschreibung
von «Joe» im Sneak Peek, welches die Beklagte in der Folge an H____ übergab,
liegt die Erkenntnis, dass sich hinter dem Pseudonym «Joe» der Kläger
versteckt, auf der Hand. In diesem Sinn bestätigte auch der Zeuge H____, dass
es für ihn beim Lesen des Sneak Peek klar gewesen sei, dass «Joe» der Kläger
und «Sophia» die Beklagte seien (Verhandlungsprotokoll,
S. 8 und 11). Das Zivilgericht hat daher zu Recht aus der
Zeugenbefragung den Schluss gezogen, dass die Beklagte nicht nur billigend in
Kauf nahm, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von «Joe» auf den Kläger
schliessen würde, sondern auch aktiv darauf hinwirkte, dass dies tatsächlich
geschah (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3). Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung, S. 11 f.) nichts, dass
auch Personen mit Informationen über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger
nicht von Anfang an aus dem Sneak Peek auf den Kläger geschlossen haben.
5.6 Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass
die Beklagte mit dem Verfassen bzw. Veröffentlichen des Sneak Peek und der
Übergabe der betreffenden Informationen zumindest an H____, welche diesen zum
nachvollziehbaren und richtigen Schluss kommen liessen, dass es sich bei «Joe»
um den Kläger handelt, die Persönlichkeitsrechte des Klägers schwerwiegend
verletzte. Entgegen den Ausführungen der Beklagte (vgl. Berufung,
S. 19 f.) war diese Weitergabe von Informationen an Personen, welche
aufgrund dieser Informationen von der Darstellung des «Joe» im Sneak Peek auf
den Kläger schliessen konnten, sehr wohl Gegenstand des vorinstanzlichen
Klageverfahrens. Diese Weitergabe war Teil der vom Kläger geltend gemachten
Persönlichkeitsverletzung und damit auch Grundlage für die geltend gemachten
Verbots- und Beseitigungsansprüche.
Das Bundesgericht hat im von der Beklagten angerufenen Entscheid
BGE 135 III 145 in E. 4.4 mit Bezug auf einen Roman, in welchem der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für diesen erkennbar als Verbrecher
dargestellt hatte, zunächst ausgeführt, dass die Verletzungen der
Persönlichkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 28 ZGB bereits aufgrund
des Buchtextes als solchen gegeben seien. Sie seien aus dieser Sicht mit
Persönlichkeitsverletzungen zu vergleichen, die beispielsweise in einem Brief
enthalten seien. Ob und inwiefern auch andere Leser des strittigen Romans auf
den Beschwerdegegner hätten schliessen können, sei in diesem Zusammenhang ohne
Belang. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz wende, der
Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner in seiner Persönlichkeit verletzt,
sei sie abzuweisen. Diese Ausführungen des Bundesgerichts lassen sich analog
auf den vorliegenden Fall übertragen. Indem die Beklagte den Kläger in der von
ihr verfassten Schrift für diesen erkennbar massiv herabsetzte und diese
Schrift veröffentlichte, verletzte sie die gemäss Art. 28 ZGB geschützte
Persönlichkeit des Klägers. Das gilt auch für die Weitergabe von Informationen
durch die Beklagte an H____, welche bei diesem zum nachvollziehbaren und gemäss
den obigen Ausführungen auch zutreffenden Schluss führten, dass die Beklagte in
ihrer Beschreibung des «Joe» über den Kläger schrieb. Dies wird noch dadurch
bestärkt, dass die Beklagte die diesbezügliche Einschätzung durch H____ nach
seiner entsprechenden Äusserung nicht dementierte und damit konkludent stützte.
Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).
6. Publikationsverbot
6.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 135 III 145, in welchem es wie vorliegend um die herabsetzende Darstellung einer
Person in einem publizierten Werk ging, nicht eine Verletzung der
Persönlichkeit des Beschwerdegegners verneint, sondern lediglich, aber
immerhin, den Befehl, den weiteren Vertrieb des Romans einzustellen (und die in
diesem Fall durch die Vorinstanz angeordnete Urteilspublikation), als
unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig angesehen. Aebi-Müller weist in ihrer Besprechung
dieses Urteils zutreffend darauf hin, dass die beiden Teilschritte der
Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art.
28 ZGB einerseits und jener der Frage nach den möglichen Rechtsbehelfen nach
Art. 28a ZGB andererseits sauber zu trennen sind (Aebi-Müller, Zur objektiven Erkennbarkeit einer
Persönlichkeitsverletzung – Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2008
[5A_188/2008; BGE-Publikation vorgesehen], Medialex 2009 S. 30 ff.,
33). Die vorstehenden Ausführungen unter E. 5 haben gezeigt, dass das
Zivilgericht zu Recht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bejaht
hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht auch ein
Publikationsverbot in Bezug auf das Kapitel «Joe und Sophia» im Sneak Peek
ausgesprochen hat.
6.2
6.2.1 Wie unter E. 4 vorstehend ausgeführt,
macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 135 III 145 E. 5.1 Massnahmen wie ein
Vertriebsverbot von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c.
in einem Roman) auf «aussenstehende Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht
stelle sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, dass der für die Frage der
objektiven Erkennbarkeit massgebende Personenkreis eng zu ziehen sei und es
bereits genüge, dass der Betroffene an seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar
sei. Beim strittigen Sneak Peek handle es sich um eine breit gestreute
Publikation, bei der entscheidend darauf abzustellen sei, ob das Ansehen des
Betroffenen vom normativen Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen
werde. Für die Beurteilung, ob der Kl.er durch die Darstellung von «Joe» und
«Sophia» im Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das
Zivilgericht unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende
oder von ihnen persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen
versorgten Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt.
6.2.2 Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist die
Beurteilung im angefochtenen Entscheid auch unter Beachtung der Vorgaben aus
BGE 135 III 145 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den Ausführungen unter E. 5 vorstehend, dass das von ihr verfasste
Sneak Peek in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und Joe» Verbindungen
zum Kläger herstellt, die enorm herabsetzende Charakterisierungen seiner Person
und seines Verhaltens enthalten. Diese Verbindungen zwischen den herabsetzenden
Ausführungen und dem Kläger waren nicht nur für ihn erkennbar, sondern auch für
Personen aus seinem Umkreis, welche über die Beziehung zwischen ihm und der Beklagten
informiert waren. Aus den Ausführungen unter E. 5 ergibt sich des Weiteren,
dass die Beklagte bewusst im Umfeld des Klägers Informationen verbreitete,
welche auf die Verbindung zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger
hinwiesen. So erhob sie etwa gegenüber H____ analoge Vorwürfe gegenüber dem
Kläger, wie sie auch im Sneak Peek gegenüber «Joe» erhoben werden. Entsprechende
Informationen liess die Beklagte im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Übernahme eines Verwaltungsratsmandats des Klägers auch dem Verwaltungsrat des F____
zukommen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2). Eine solche befürchtete
Übernahme von Mandaten im beruflichen Umfeld der Beklagten wird auch im Sneak
Peek beschrieben. Die Beklagte musste somit davon ausgehen, dass die an den
Direktor des F____ gerichtete Informationen verbunden mit der Übergabe des
Sneak Peek im entsprechenden Umfeld rasch die Runde machen werde, was sich denn
auch bestätigt hat. Zumindest nach der Bekanntgabe der Informationen an den
Direktor des F____ und der darauf folgenden Zustellung des
Sneak Peek an Mitglieder des Verwaltungsrates des F____ mussten die
Beklagte damit rechnen bzw. der Kläger befürchten, dass der Informationsfluss
nicht mehr länger zu steuern war und damit eine grössere Anzahl von Personen
über das erforderliche Sonderwissen verfügt, welches zum Schluss von «Joe» im Sneak
Peek auf den Kläger führt. Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen,
dass die Beklagte zumindest in einer Nachricht an den Kläger zum Ausdruck
gebracht hatte, dass über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger «tout Bâle»
informiert gewesen sei (vgl. Duplikbeilage 115; dazu Zivilgerichtsentscheid,
E. 3.3 [oben E. 3 S. 9 ff.]). Es ist richtig, dass das
Bundesgericht im angerufenen Entscheid ausgeführt hat, dass sich die Frage, ob
das das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung geschmälert
worden ist, nach einem objektiven Massstab beurteilt; zu prüfen sei gemäss
bundesgerichtlicher Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen
als beeinträchtigt erscheine, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen
der Äusserung, in Betracht zu ziehen seien. Das Bundesgericht hat die von der
Vorinstanz in diesem Fall vertretene Auffassung, der Kreis der massgebenden
Leser sei auf die nähere persönliche Umgebung des Beschwerdegegners zu
beschränken, nicht beigepflichtet. Es erschiene als unverhältnismässig, den
Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches (die sich nach Angaben des
Beschwerdeführers auf mindestens 2'500 Exemplare belief) zu verbieten, bloss
weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche
Erkennbarkeit gegeben war (BGE 135 III 145 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen). Die bundesgerichtlichen Ausführungen sind somit im Kontext der
Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots eines Romans mit einer
gedruckten Auflage von mindestens 2'500 Exemplaren zu sehen (was bei der Zitierung
des Entscheids durch Meili, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022,
Art. 28 N 39, Online-Aktualisierung vom 30.11.2023 [abrufbar unter www.legalis.ch, zuletzt besucht am 22. Mai 2025]
nicht erwähnt wird). Aebi-Müller
weist in ihrer Urteilsbesprechung zutreffend darauf hin, dass die Tatsache,
dass ein (enger) Bekanntenkreis des Betroffenen diesen im hier zu beurteilenden
Roman erkennen konnte, durchaus rechtserheblich ist. Dies umso mehr, als der
Autor seinen Roman im Umfeld des Betroffenen offenbar bewusst verbreitet habe.
Die Persönlichkeitsverletzung, die der Betroffene dadurch erlitten habe, gehe
über die "blosse" Beeinträchtigung des subjektiven Ehrgefühls bei der
eigenen Lektüre des Buches hinaus. Nur in Bezug auf die Verhältnismässigkeit
des Vertriebsverbots und eine Urteilspublikation in breit gestreuten Medien in
dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (Roman mit einer gedruckten Auflage von
mindestens 2'500 Exemplaren) stimmt Aebi-Müller
im Ergebnis dem Bundesgerichtsentscheid zu (Aebi-Müller,
a.a.O., S. 33). Im vorliegenden Fall liegt aber eine gegenüber einer
Romanpublikation mit einer gedruckten Auflage von 2'500 Exemplaren deutlich
andere Situation vor.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte gemäss den unbestrittenen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid 600 Exemplare des Sneak Peek drucken
lassen und diese zu verteilen begonnen. Zudem hatte sie das Sneak Peek im
Internet insbesondere über soziale Medien, etwa über ihr LinkedIn Profil,
unentgeltlich zum Download zur Verfügung gestellt. Gerade aufgrund der
Verbreitung über die sozialen Medienkanäle richtete sich die Publikation
insbesondere auch an das persönliche und berufliche Umfeld der Beklagten und
über die gemeinsamen sozialen Beziehungen auch an dasjenige des Klägers, etwa
im gemeinsam besuchten G____. Wenn infolgedessen davon auszugehen ist, dass ein
nunmehr unbestimmter Personenkreis über die Beziehungen zwischen dem Kläger und
der Beklagten informiert worden war und dass diese Personen somit von «Joe» im
Sneak Peek auf den Kläger schliessen konnten, kann in dieser Situation nicht
mehr von einem engen geschlossenen Personenkreis gesprochen werden. Bei der hier
relevanten Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Meili,
a.a.O., Art. 28a N 2, 4 und 12; Aebi-Müller,
in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich/Genf 2023, Art. 28a
N 4) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht überblicken konnte, an
wen die relevanten Informationen schon verbreitet worden waren. Entgegen den
Ausführungen der Beklagten ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Kläger
gegen die in einer von ihr eingereichten Strafanzeige, welche auch den Medien
zuging (vgl. Replikbeilage 6), erhobenen Vorwürfe öffentlich zur Wehr setzte,
auch wenn dadurch bewirkt wurde, dass die für die Erkennbarkeit der Verbindung
zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger relevanten Informationen einem
noch grösseren Kreis bekannt wurden (vgl. etwa den Hinweis auf den in den
Medien publik gewordenen Konflikt zwischen den Parteien im Schreiben des N____
an die Präsidentin des G____ vom 19. Juli 2021 [Duplikbeilage 90a] oder
die E-Mail des damaligen BaZ-Journalisten O____ an die Beklagte vom 15. Juli
2021 [Duplikbeilage 99]). Unter diesen Umständen ist im Ergebnis davon
auszugehen, dass ein unbestimmbarer Personenkreis über die erforderlichen
Informationen verfügte, um die Verbindung zwischen der Darstellung des «Joe» im
Sneak Peek und dem Kläger zu erkennen. Es lag somit keine Situation vor, in
welcher nur das enge persönliche Umfeld des Klägers über das erforderliche
Sonderwissen verfügte, um diese Verbindung herzustellen. Vielmehr war der Kreis
der Personen mit einem solchen Sonderwissen nicht mehr bestimmbar und somit
offen geworden.
6.2.3 Es gilt in diesem Falle eine Abwägung
vorzunehmen zwischen dem Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung
des Sneak Peek mit dem Kapitel über «Sophia und Joe» und dem Interesse des
Klägers an deren Unterlassung. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass bei einer wissenschaftlichen Publikation zum Thema «Toxic
Leader» keinerlei erkennbarer Bezug zur Beziehung der beiden Parteien
erforderlich sei (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.5 und 4.2). Dabei
ist auch zu beachten, dass im Sneak Peek mit dem Untertitel «Wie der Toxic
Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens
vernichtet» im Kapitel «Die Geschichte von Sophia und Joe» in keiner Weise ein
entsprechendes Verhalten beschrieben wird, sondern allein die persönliche und
konfliktbeladene Beziehung zwischen «Joe» und «Sophia» geschildert und das
Verhalten von «Joe» in dieser Beziehung abgewertet wird. Es ist somit gar nicht
erkennbar, inwiefern diese Geschichte einen Beitrag zum im Untertitel
aufgeführten Thema liefern soll. Die «Geschichte von Sophia und Joe» im Sneak
Peek umfasst zudem lediglich ca. 20 Seiten (von 55 Seiten). Die Beklagte begründet
in ihrer Berufung in keiner Weise, inwiefern die Schilderung der «Geschichte
von Sophia und Joe» für den gemäss Ausführungen in Sneak Peek angestrebten
Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Wissensvermehrung und
Anregung des öffentlichen Diskurses (Sneak Peek, Klappentext am Ende)
erforderlich sein sollte. Dies hat die Beklagte ja auch mit der Publikation
eines Sneak Peek II im Februar 2021 aufgezeigt, bei welchem soweit ersichtlich
von keiner Partei vorgebracht wird, dass er Bezüge zum Kläger beinhalten soll.
Unter diesen Umständen sind die Einschränkungen für die
Beklagte, welche sich aus dem von der Vorinstanz angeordneten Vertriebsverbot
für die (weitere) Publikation mit dem Kapitel «Die Geschichte von Sophia und
Joe» ergibt, vergleichsweise geringfügig. Demgegenüber besteht ein gewichtiges
Interesse des Klägers, eine Weiterführung der Persönlichkeitsverletzung durch
die Weiterverbreitung des Sneak Peek, sei es im Internet oder durch allfällige
weitere gedruckte Exemplare, zu verhindern. Dabei ist auch die Intensität der
Herabsetzung, welche durch die Darstellung des «Joe» in Sneak Peek indirekt auf
den Kläger fällt, zu berücksichtigen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt
sich, dass «Joe» im Sneak Peek schwerste charakterliche Defizite zugeschrieben
werden und ihm Wille und Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten
abgesprochen werden. Das gewichtige Interesse an der Verhinderung der weiteren
Verbreitung einer solchen Schrift, bei welcher aufgrund der Schilderung der
Umstände ein zumindest unbestimmter Teil der Leserschaft auf den Kläger schliessen
kann, ist evident, zumal der Kläger keine Möglichkeit hat, der verunglimpfenden
Darstellung eine anderslautende Darstellung gegenüberzustellen. Das vom
Zivilgericht ausgesprochene Verbot, das im Sneak Peek enthaltene Kapitel über
«Joe und Sophia» (Sneak Peek, Seiten 37 bis 51) in irgendeiner Weise (Hard Copy,
Internet, Social Media etc.) zu publizieren, erweist sich unter diesen
Umständen als verhältnismässig.
6.2.4 Als verhältnismässig erscheint auch das
Verbot, den Kläger mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form in
erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten,
skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu
behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Aus den
vorstehenden Ausführungen (oben E. 5) ergibt sich, dass sich solche
Aussagen über den Kläger aus dem Sneak Peek ableiten lassen und dass die
Beklagte selbst dazu beigetragen hat, dass die entsprechenden Ausführungen im
Sneak Peek als den Kläger betreffend verstanden werden. Es besteht ein
überwiegendes erkennbares Interesse des Klägers zu verhindern, dass die
Beklagte diese Aussagen öffentlich wiederholt. Die Beklagte zeigt in keiner
Weise auf, dass ein entsprechendes Verbot unverhältnismässig sein soll.
7. Berufungsentscheid
und Kosten
7.1 Aus den genannten Gründen ist die Berufung
abzuweisen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird von der Beklagten
lediglich in Bezug auf die beantragte materielle Abänderung des
Zivilgerichtsentscheids angefochten. Infolge der Abweisung der Berufung in den
materiellen Punkten bleibt der Kostenentscheid der Vorinstanz bestehen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beklagte die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und hat dem
Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich
gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei nicht vermögensrechtlichen
Streitigkeiten wie der vorliegenden beträgt die erstinstanzliche Gebühr
zwischen CHF 200.– und CHF 250'000.– (§ 5 Abs. 3 GGR). Das Zivilgericht ist im
angefochtenen Entscheid von einem angesichts der Bedeutung der Streitsache
angemessenen Gebühr von CHF 15'000.- ausgegangen, was von den Parteien nicht
beanstandet wird. Im Berufungsverfahren bildete nicht mehr ein Publikationsverbot
für das gesamte Sneak Peek, sondern nur noch für ein einzelnes Kapitel
Streitgegenstand. Zudem wurde der Nichteintretensentscheid auf den
Feststellungsantrag nicht angefochten. Die sich im Berufungsverfahren
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind damit gegenüber dem
erstinstanzlichen Verfahren weniger komplex. Es ist daher von einer
angemessenen Gebühr von CHF 8'000.- für das Berufungsverfahren auszugehen.
Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern. Dies gilt
auch dann, wenn keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025,
Art. 105 N 6 f.). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach
den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). In nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen
berechnet sich das Honorar grundsätzlich nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 HoR).
Für das vorinstanzliche Verfahren hat das Zivilgericht einen Aufwand in der
Grössenordnung von 160 Stunden als angemessen angesehen. Die sich im
Berufungsverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurden zum grössten
Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und behandelt. Es ist
unter diesen Umständen von einem angemessenen Aufwand für die Ausarbeitung der
21-seitigen Berufungsantwort und der dreiseitigen Noveneingabe vom 23. Juli
2024 von insgesamt 30 Stunden auszugehen und praxisgemäss ein Überwälzungstarif
von CHF 250.– zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend hat die Beklagte
dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 7'500.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) zu entrichten. Mehrwertsteuer ist aufgrund des Wohnsitzes des
Klägers in [...] nicht geschuldet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. September 2023 (K3.2020.22) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 8'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 7'550.– (einschliesslich Auslagen) zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.