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Entscheid

ZB.2023.65

Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_703/2025)

5. Mai 2025Deutsch54 min

zugängliche Versionen des Sneak Peek zu entfernen bzw. nicht anderswo zugänglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.65

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch Dr. Andreas Meili,

Rechtsanwalt,

Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels,

Advokat,

Gerbergasse 48, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. September 2023

betreffend Schutz der

Persönlichkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 11. September 2020 erwirkte B____ (Kläger und

Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger), dass A____ (Beklagte und

Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) mit Verfügung des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 14. September 2020 superprovisorisch verboten wurde,

die Vorschau («Sneak Peek», auch «geheimer Einblick») zum Thema Toxic Leaders

mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und

das Image des Unternehmens vernichtet» in irgendeiner Weise zu publizieren, und

die Beklagte dazu verpflichtet wurde, auf Online bzw. sozialen Medien

zugängliche Versionen des Sneak Peek zu entfernen bzw. nicht anderswo zugänglich

zu machen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 wurde

diese Massnahme bestätigt.

Mit Prosekutionsklage vom 15. Dezember 2020 stellte der

Kläger folgende Anträge:

«1. Es sei festzustellen, dass

die Beklagte mit der Publikation des im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit

dem Titel: «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das

Image des Unternehmens vernichtet» enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia»

(Sneak Peek S. 37 bis 51)

- durch Angabe von Hinweisen,

welche die Figur «Joe» als den Kläger erscheinen lassen;

- der Bezeichnung des Klägers

unter dem Deckmantel der Figur «Joe» als Anzugstäter, Lügner, Psychopath,

Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation sowie

- der Behauptung, «Joe» und

somit der Kläger habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben,

die Persönlichkeit des

Klägers in rechtswidriger verletzt hat.

2. Es sei der Beklagten zu

verbieten, das Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: «Wie der Toxic

Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens

vernichtet» eventualiter das in diesem Sneak Peek enthaltene Kapitel über «Joe

und Sophia» (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard

Copy, Internet, Social Media etc.).

3. Es sei der Beklagten zu

verbieten, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet,

soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen,

Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen

und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.

4. Der Kläger behält sich die

Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Genugtuung im Rahmen eines separaten

Verfahrens ausdrücklich vor.

5. (Kosten)»

Mit Klageantwort vom 14. April 2021 beantragte die Beklagte, die

Rechtsbegehren gemäss Klage vom 15. Dezember 2020 seien vollumfänglich

abzuweisen und es seien die vom Zivilgericht am 14. September 2020

superprovisorisch ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen unverzüglich

aufzuheben. Nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, hielten die Parteien

mit Replik vom 3. Juni 2022 bzw. mit Duplik vom 5. September 2022

an ihren Anträgen fest.

Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Zivilgericht auf

das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Rechtsbegehren nicht

ein. In teilweiser Gutheissung der Klage sowie teilweiser Bestätigung des

vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020 wurde der Beklagten in Ziffer 2

des Entscheiddispositivs verboten, das im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders

mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und

das Image des Unternehmens vernichtet» enthaltene Kapitel über «Joe und Sophia»

(Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy,

Internet, Social Media etc.). In teilweiser Gutheissung der Klage sowie

teilweiser Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020

wurde in Ziffer 3 des Dispositivs der Beklagten verboten, mündlich, schriftlich

oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den

Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen,

Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen

und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.

Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen (Ziffer 4 des

Dispositivs) und in dem über die Ziffern 2 und 3 hinausgehenden Umfang wurde

Ziffer 1 der am 14. September 2020 superprovisorisch angeordneten und mit

vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigten Massnahme

aufgehoben (Ziffer 5 des Dispositivs). Die Gerichtskosten von CHF

15'000.–, inklusive CHF 800.– Kosten der Beweiserhebung (Zeugengeld) und

zuzüglich der Kosten für die vorsorgliche Massnahme in Höhe von

CHF 1'500.–, wurden im Umfang von CHF 13'200.– der Beklagten und im Umfang

von CHF 3'300.– dem Kläger auferlegt. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer

reduzierten Parteientschädigung von CHF 32'000.– zuzüglich Auslagen von CHF

960.– an den Kläger verurteilt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am

22. Dezember 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte

sie, es seien Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

aufzuheben und die Klage vom 15. Dezember 2020 abzuweisen, soweit darauf

eingetreten worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung der Klage vom 15. Dezember 2020 im Sinne der Erwägungen des

Entscheids der Berufungsinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragte mit

Berufungsantwort vom 15. Februar 2024 die Abweisung der Berufung,

soweit darauf einzutreten sei. Am 23. Juli 2024 reichte der Kläger einen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 gegen die

Beklagte als echtes Novum ein. Mit Schreiben vom 16. September 2024 nahm die

Beklagte zur Noveneingabe vom 23. Juli 2024 Stellung und teilte mit, dass sie

gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der vorliegende Entscheid wurde

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide

sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid

betrifft den Schutz der Persönlichkeit und damit eine nicht vermögensrechtliche

Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer

5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger

Entscheid vor. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach der Eröffnung des

schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden.

Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die

unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

1.2

Mit der Einlegung der Berufung setzt die

Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der

Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene

Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener

Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung

muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf

genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.

Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die

vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten

Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen

Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss

sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen

vgl. Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV

2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die

Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der

ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April

2014.

E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder

Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Es ist nicht

Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften

von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo

ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit

Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jeweils bei den einzelnen angefochtenen

Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre Berufung in diesem Sinn genügend

begründet hat.

2.

Massgeblicher

Sachverhalt

Die Beklagte erhebt in ihrer Berufung zwar die Rüge der

falschen Sachverhaltsfeststellung. Sie führt aber dazu nicht aus, in welcher

Erwägung das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll und

aufgrund welcher Behauptung an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren

welcher abweichende Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen. Die Berufung

erfüllt in Bezug auf Sachverhaltsrügen daher die entsprechenden

Begründungserfordernisse nicht (oben E. 1.2). Es ist infolgedessen auf die

Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen. Das Geschehen

bis zur Publikation des strittigen Sneak Peek im Internet wird im angefochtenen

Entscheid wie folgt festgehalten (Sachverhalt, Ziff. I [hier unter

Weglassung der Belegstellen in den Rechtsschriften und Beilagen]):

«Der Kläger, wohnhaft in [...], war bei der C____ in der

Geschäftsleitung als CEO und anschliessend als Präsident des Verwaltungsrates

bei der D____ tätig (…). Die Beklagte, wohnhaft in [...] (BL), ist Direktorin

der E____ und nimmt u.a. im Gesundheitsbereich Verwaltungsratsmandate war (…). Die

Parteien wurden einander im August 2017 vorgestellt (…). Im Dezember 2017

gingen sie eine Beziehung ein, weshalb der Kläger für einige Wochen aus der

ehelichen Wohnung auszog (…). Nach der Rückkehr des Klägers zu seiner Ehefrau

und seinen Kindern wurde der Kontakt zwischen den Parteien zunächst

aufrechterhalten; insgesamt hielt der Kläger diesen während rund zwei bis

zweieinhalb Jahren aufrecht (…). Um einen für beide Seiten befriedigenden Kontakt

handelte es sich nicht (…). Nachdem die Beklagte im Juni 2020 erfahren hatte,

dass der Kläger für ein Verwaltungsratsmandat beim F____ angefragt worden war,

forderte sie ihn nachdrücklich auf, keine Mandate in ihrem privaten oder

beruflichen Umfeld anzunehmen (…). Zwischen Ende August und Mitte September

2020.

begann die Beklagte eine von ihr verfasste Schrift mit dem Titel «Sneak

Peek zum Thema Toxic Leaders – Toxic Leaders und die dunkle Tetrade – Wie der

Toxic Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des

Unternehmens vernichtet» (nachfolgend: «Sneak Peek») mit einer Auflage von 600

Stück einem breiten Publikum zu verteilen (…). Im Sneak Peek wird die These

vertreten, dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und

in Führungspositionen gehäuft anzutreffen seien (…). Es enthält die «Geschichte

von Sophia und Joe», aus der sich ergibt, dass die Beklagte «Joe» als eine

solche toxische Person qualifiziert (…). Am 31. August 2020 verteilte die

Beklagte das Sneak Peek im G____ und hielt in Erwartung der Anwesenheit des

Klägers ihren Klassifikationsvortrag zu diesem Thema (…). Gleichentags übergab

sie das Sneak Peek dem Direktor des F____, H____, anlässlich eines gemeinsamen

Abendessens und berichtet diesem über die ihrer Ansicht nach stalkingartige

Obsession des Klägers (…). In der Folge stellte sie das Sneak Peek auch

Mitgliedern des Verwaltungsrates des F____ zu (…). Am 8. September 2020 nahm

die Beklagte mit dem Kläger Kontakt auf, übermittelte ihm das Sneak Peek und

teilte ihm am 10. September 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Sneak Peek am

Freitag (also am 14. September 2020) in den sozialen Medien zu veröffentlichen

und dass sie mangels einer Rückmeldung des Klägers davon ausgehe, dass er die

Veröffentlichung als unproblematisch ansehe (E-Mail vom 10. September 2020…).

Der Kläger antwortete, er sei mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden (…

E-Mail vom 11. September 2020 …). Am 14. September 2020 stellte die

Beklagte das Sneak Peek ins Internet, insbesondere auf LinkedIn (…).»

3.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht fasste im angefochtenen Entscheid zunächst

in allgemeiner Weise den Schutzbereich von Art. 28 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zusammen. Das Gesetz biete Schutz gegen jede

Verletzung der Persönlichkeit unter physischem, psychischem und sozialem

Gesichtspunkt, die eine gewisse Intensität erreiche und insofern über eine

harmlose, sozialadäquate Beeinträchtigung oder blosse Betroffenheit hinausgehe.

Voraussetzung jeder Persönlichkeitsverletzung sei, dass der Betroffene aufgrund

der Verletzungshandlung (z.B. Presseberichte, Bildveröffentlichungen, Blogs und

Blog-Kommentare) individualisierbar, also erkennbar sei. Gefordert sei dabei

grundsätzlich, dass der Betroffene sich nicht nur selbst erkenne (subjektive

Erkennbarkeit), sondern dass auch andere Personen erkennen könnten, um wen es

sich bei einer Person in einem Bericht oder auf einer Abbildung handle

(objektive Erkennbarkeit). Hinsichtlich der objektiven Erkennbarkeit bedeute

der Begriff des Durchschnittslesers jedoch nicht, dass auf die Leser (oder

Hörer) im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen sei, sondern es

müsse genügen, wenn der Betroffene aufgrund z.B. einer Pressemitteilung bei den

Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung

erkennbar sei. Die Erkennbarkeit könne sich nicht nur durch die (exakte)

Namensangabe, sondern auch aus anderen Angaben, die den Betroffenen bestimmbar

machten (Angabe des Wohnortes, Berufs, Stellung in einer Firma, Angehörigkeit

zu einem Verein oder religiösen Organisation usw.), ergeben (Zivilgerichtsentscheid,

E. 2.1). Liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, so sei zu prüfen, ob

Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Einwilligung oder überwiegende

öffentliche oder private Interessen, gegeben seien (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Im Rahmen von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit bestehe kein

überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität der betroffenen Person,

wenn es möglich sei, ohne allzu grosse Beschränkung der wissenschaftlichen

Genauigkeit (bzw. des künstlerischen Ausdrucks) die Anonymität zu wahren (E. 2.2).

In einem folgenden Schritt gab das Zivilgericht den Inhalt

der umstrittenen Publikation wieder. Aus dem Sneak Peek gehe hervor, dass

dieses entstanden sei aufgrund von Gesprächen, welche

die Beklagte mit I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und

J____, Ärztlicher Direktor [...], geführt habe. Als Autorin des Werks werde

ausdrücklich nur die Beklagte genannt. Die zentrale These des Sneak Peek sei,

dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und in

Führungspositionen gehäuft zu finden seien. Diese toxischen Personen sollten

rücksichtslos, reuelos, ausbeuterisch, ausgeprägt egozentrisch, krankhaft

lügnerisch und manipulativ sein und die Eigenschaften eines Narzissten,

Machiavellisten, Psychopathen und eventuell eines Sadisten in sich vereinen.

Die von ihnen angerichteten Schäden würden von psychischem Schmerz bis zu

schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme erheblicher seelischer und

körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zu bewusstem Hineintreiben in den

Selbstmord reichen. Die Beklagte gebe im Sneak Peek an, dass sie durch die

Geschichte einer Freundin, in deren Berufs- und Privatleben sich eine mächtige

toxische Person eingenistet habe, dazu motiviert worden sei, die entsprechende

Fachliteratur zu durchforsten und zahlreiche Gespräche mit Experten über das

Thema zu führen. Die Beklagte trete als Ich-Erzählerin auf und führe anhand von

Beispielen, Zitaten aus der Fachliteratur, ihren Gesprächen mit den

Fachpersonen I____ und J____ und anhand der Geschichte der genannten Freundin

in das Thema ein. Die Freundin werde «Sophia» genannt und die mächtige toxische

Person «Joe». Der erste Teil des Sneak Peek sei dabei eher allgemein gehalten.

Ab Seite 37 folge die Erzählung der überwiegend privaten «Geschichte von Sophia

und Joe». «Joe» werde dabei als Beispiel eines «toxic leaders» näher

beleuchtet, indem «Sophia» der Beklagten als gute Freundin von ihrer

(schmerzhaften) Beziehung mit «Joe» berichte. Die Beklagte wiederum ordne «Sophias»

Erzählungen mit Hilfe der genannten Fachpersonen ein und werte diese

schliesslich. Daraus geht hervor, dass die Beklagte «Joe» als toxische Person

qualifiziere. Auch in diesem anekdotischen Teil ab Seite 37 würden Begriffe wie

Anzugstäter, Lüge, gewissenlos, reuelos, das dunkle Böse, Psychopath,

sadistische Spiele fallen. Es werde beschrieben, dass «Joe» von sich gesagt

habe, er habe Leichen im Keller (E. 3.1.1).

Das Zivilgericht befasste sich in der Folge mit dem Einwand

der Beklagten, dass die verwendeten Figuren und deren Namen fiktiv seien, dass

sie sich der «composite case» Technik bedient habe, bei der reale Sachverhalte

in Fallbeschreibungen zusammengefasst würden, und dass «Joe» quasi den Prototyp

eines toxischen Leaders lebensnah illustrieren solle. Das Zivilgericht hielt

der Beklagten indessen entgegen, dass im Sneak Peek ihr konkreter Umgang mit «Sophia»

beschrieben und ausgeführt werde, dass die Identitäten von «Sophia» und «Joe»

nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern nur private Details

geschildert würden und dass die Namen «Sophia» und «Joe» fiktiv seien, um

diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Aus Sicht des unbefangenen

Lesers lasse dies keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und

«Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte

Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der

Beklagten als Vorlage für ihre Geschichte dienen würden. Somit werde im Sneak

Peek der Eindruck vermittelt, dass es sich bei «Joe» um das Pseudonym einer

realen Person handle bzw. dass die Beklagte als Autorin eine reale Person als

Vorlage für diese Figur verwende. Diese reale Person werde von der Autorin als

«toxische Person» bezeichnet und ihr werden die obengenannten Attribute und

Bezeichnungen (Lügner, Psychopath, Sadist, Meister der Manipulation,

gewissenloser Exzentriker, Anzugstäter, reuelos etc.) angehängt. Diese zum Teil

heftigen Äusserungen seien ohne Weiteres dazu geeignet, die betroffene Person

in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was die

Beklagte auch nicht bestreite (E. 3.1.2).

Dass die Beklagte tatsächlich reale Personen als Vorlage

verwendet habe und dass diese Personen wohl hauptsächlich der Kläger und die

Beklagte seien, ergab sich für das Zivilgericht im Übrigen aus einer Vielzahl

von Indizien. So würden sich im Sneak Peek spezifische Details finden, die

offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Es seien dies

beispielhaft der Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im

Juni 2020 um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate

anzunehmen, konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein

Freund des Klägers wiedererkenne, oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine

noch verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____

durch den Kläger korrespondiere. Weiter sei von der Beklagten kein plausibler

Grund genannt worden und sei ein solcher auch nicht ersichtlich, weshalb sie

den Kläger, bevor sich dieser zum Sneak Peek geäussert habe, wiederholt hätte

kontaktieren sollen und ihn um die Ausräumung von Missverständnissen, um das

Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung der Veröffentlichung als

unproblematisch hätte bitten sollen, wenn er ihr nicht als Vorlage gedient

hätte. Ein offenbar enger Vertrauter der Beklagten, K____, habe gegenüber der

Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass die Beklagte ihre Geschichte mit dem Kläger

im Sneak Peek verarbeitet habe. Schliesslich sei vom Zeugen H____ ausgeführt

worden, dass die Beklagte bei einem gemeinsamen Abendessen am 31. August 2020

seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak Peek dargestellten Figuren

auf sie und den Kläger für ihn und wohl auch andere Personen naheliegend und

offensichtlich sei, weder kommentiert noch dementiert und dabei allenfalls

bloss geschmunzelt habe. Dies wäre eine sehr ungewöhnliche Reaktion, wenn ihre

eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von

«Sophia und Joe» gedient hätte (E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund – so das Zivilgericht weiter – erkenne

sich der Kläger in der Person von «Joe» wieder und zwar nicht im «toxischen»

Verhalten als solchem, welches von ihm als unwahr gerügt werde, sondern

vielmehr in den Rahmenbedingungen d.h. der Art und Weise sowie Dauer der

Beziehungen, den beschriebenen Treffen usw. Die entscheidende Frage sei, ob der

Kläger tatsächlich in «Joe» zu erkennen sei oder nicht. Wesentlich sei dabei

weniger, ob der Kläger sich zu erkennen glaube (subjektive Erkennbarkeit),

sondern ob dessen (näheres) Umfeld dies ebenfalls tue (objektive

Erkennbarkeit). Mithin sei damit relevant, ob ein Leser aus dem Umfeld des

Klägers in «Joe» ebenfalls den Kläger erkennen könne und damit der Kläger

gleichsam öffentlich als Lügner, Psychopathen, Sadist etc. bezeichnet werde

(E. 3.3).

Das Zivilgericht stellte in diesem Zusammenhang zunächst die

Frage, ob die Beziehung der Parteien in einem weiteren Umfeld (namentlich dem

Umfeld des Klägers) bekannt gewesen sei. Ein gewichtiges Indiz in diesem

Zusammenhang sei, dass die Beklagte selbst einmal geschrieben habe, «tout bâle»

wisse von «B____&A____» (Textnachricht vom 3. November 2018). Die Textnachricht

könne zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte ein wenig habe

kokettieren wollen, schliesslich habe sie in der Nachricht ausdrücklich

angemerkt, dass sie sich diskret verhalten habe. Die Textnachricht der Beklagten

lasse zumindest den Schluss zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet

habe, dass sich die Beziehung herumgesprochen habe und viele in ihrem Umfeld

davon gewusst hätten oder zumindest hätten wissen können. Von den angehörten

Zeugen sei dies aber nicht bestätigt worden. Es sei somit nicht nachgewiesen,

dass die Beziehung zwischen der Beklagte und dem Kläger tatsächlich weithin

bekannt gewesen sei (E. 3.3.1).

Nach Auffassung des Zivilgerichts war eine breite Bekanntheit

der Beziehung der Parteien für die objektive Erkennbarkeit ohnehin nicht

erforderlich. Denn es sei ausreichend, dass im Sneak Peek bestimmte Fährten

gelegt würden, aufgrund derer der potentielle Leser zum richtigen Ergebnis bzw.

Schluss komme, sobald ihm die Beziehung der Parteien als der entscheidende

Hintergrund erschlossen werde. Zu beachten seien insbesondere jene Fährten, die

bei der potentiellen Leserschaft den Schluss auf den Kläger nahelegen würden.

Dabei gehe es weniger um Details wie die genaue Dauer oder die Art und

Intensität der Beziehung oder wo sich die Parteien kennengelernt hätten («Em

Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass), zumal solche Details Aussenstehenden

ohnehin meist unbekannt seien. Wenig relevant erschienen auch Details, die nur

einzelnen Personen ausserhalb des Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten,

wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei dem sich die Angestellten erinnern könnten,

dass der «Big Boss» mit einer Frau zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um

zentrale Eckwerte. So sei für den Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst

entscheidend, dass es sich auch bei «Joe» um eine einflussreiche und bedeutende

Führungskraft in einer «finanzkräftigen Branche» handle, die durch einen

Stellenwechsel an eine noch verantwortungsvollere Position mit mehr Macht

gekommen sei (wie beim Kläger vom CEO der C____ zum Verwaltungsratspräsidenten

der D____). Weiter sei die Beklagte die Autorin des

Sneak Peek. Zwar solle gemäss der Darstellung im Sneak Peek «Sophia» eine gute

Freundin der Autorin (also der Beklagten) sein, allerdings habe sich die Beklagte

diesbezüglich in Widersprüche verwickelt. Denn soweit die Figuren gemäss der

Darstellung in den Rechtsschriften fiktiv sein sollten, decke sich dies nicht

mit der Darstellung im Sneak Peek, wonach die wahren Identitäten von «Joe» und «Sophia»

zu deren Schutz nicht preisgegeben würden. Der Leser müsse somit, wie

ausgeführt, davon ausgehen, dass hinter diesen Figuren existierende Personen

stehen würden. Sofern der Leser gleichzeitig um die Beziehung zwischen den

Parteien wisse oder Anlass habe, eine solche zu vermuten, liege für ihn schnell

die Annahme nahe, dass es sich bei «Sophia» nicht um eine Freundin der Beklagten,

sondern um die Beklagte selbst handle. Schliesslich gebe es einige sehr

spezifische Details im Sneak Peek, die für bestimmte Personen im Umfeld der

Parteien den Schluss von «Joe» auf den Kläger naheliegend machten. Dies gelte

für die Empfänger des Schreibens der Beklagte an den Verwaltungsrat des F____

vom 15. Oktober 2020, worin die Beklagte ihre Not mit der Absicht des Klägers

in ihrer Branche, dem Gesundheitswesen, tätig zu werden, schildere, werde doch

im Sneak Peek beschrieben, dass «Sophia» verängstigt, beschämt und ungläubig

gewesen sei, als «Joe» ihr eröffnet habe, dass er gedenke, Mandate direkt in

ihrem privaten respektive beruflichen Umfeld anzunehmen. Dasselbe gelte für

einen Freund des Klägers, der sich selbst anhand einer bestimmten im Sneak Peek

wiedergegebenen Aussage erkannt habe. Bei dieser Ausgangslage habe der Beklagten

bewusst sein müssen, dass die Geschichte des «Joe» – soweit sie aus ihrer Feder

stamme – bei einem Leser mit entsprechendem Sonderwissen schnell den Eindruck

erwecken könne, es müsse sich um den Kläger handeln. Insbesondere wenn

gleichzeitig gesagt werde, dass die wahre Identität zum Schutz der

Persönlichkeit geheim bleiben müsse, was ja gegebenenfalls genauso auf die Beklagte

zutreffe, für die «Sophia» vorgeschoben werde. Zumindest aber habe die Beklagte

billigend in Kauf genommen, dass die Leser des Sneak Peek, welche um die

Beziehung wissen würden, die Verbindung zum Kläger machen würden. Vor allem

hätte die Beklagte – wenn es ihr mit der Anonymisierung ernst gewesen wäre oder

sie tatsächlich auf völlig fiktive Figuren hätte zurückgreifen wollen – sicherstellen

müssen, dass entsprechende Rückschlüsse auf den Kläger gerade nicht möglich

seien. Wenn man aber stattdessen noch das Interesse des Lesers wecke, in dem

man anmerke, dass die Persönlichkeiten geschützt werden müssten, tue man

(bewusst) genau das Gegenteil. Mit anderen Worten würden kaum Zweifel daran

bestehen, dass die Beklagte bewusst zumindest damit gespielt habe, Rückschlüsse

auf den Kläger zu ermöglichen (E. 3.3.2).

Im Anschluss daran stellte sich für

das Zivilgericht noch die Frage, ob die Beklagte durch Hinweise auf ihr

persönliches Verhältnis zum Kläger oder durch Offenlegung der Identität von Kläger

und «Joe» die Erkennbarkeit im Umfeld des Klägers herbeigeführt habe. Hierfür

seien Zeugen befragt worden, welche dazu relevante Aussagen machen könnten. Der

Zeuge L____, ehemaliger

Verwaltungsratspräsident des F____, habe von der Beziehung der Parteien zuvor

explizit nichts gewusst und alle Informationen, aufgrund derer er von «Joe» auf

den Kläger geschlossen habe, von H____ erhalten. H____, Direkter des F____, sei

von der Beklagten über ihre Beziehung mit dem Kläger informiert worden.

Aufgrund eines Telefongesprächs mit der Beklagten, das am 24. Juni 2020

stattgefunden haben soll, und aufgrund des Gesprächs mit der Beklagten beim

Abendessen am 31. August 2020 habe H____ von der Verbindung zwischen den

Parteien gewusst (Verhandlungsprotokoll, S. 8 und 11). Als er das Sneak Peek

beim Abendessen mehrere Minuten lang überflogen habe, sei es für ihn

offensichtlich gewesen, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte seien.

Er soll der Beklagten noch während des Abendessens gesagt haben: «Das Ding wird

dir um die Ohren fliegen». Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem

zunächst am Telefon Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum

Essen getroffen worden sei, bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer

stalkingartigen Obsession des Klägers

berichtet worden sei – nicht anders interpretiert werden, als dass die Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel»

zum Buch habe geben wollen. Ab diesem Zeitpunkt, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Geschichte

die Runde machen würde, was dann offenbar auch geschehen sei. Die Zeugin M____ habe

nichts von der Beziehung der Parteien gewusst und habe das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2020 an den Verwaltungsrat

des F____ ohne Vorkenntnisse nicht einordnen können. Die Zeugenbefragung habe

somit ergeben, dass die Beklagte nicht nur

billigend in Kauf genommen habe, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von

«Joe» auf den Kläger schliessen würde, sondern

auch aktiv darauf hingewirkt habe, dass dies tatsächlich geschehe. Der Einwand

der Beklagten, es sei der Kläger gewesen, der

nach der Publikation an die Öffentlichkeit gegangen sei und völlig unmotiviert

die Verbindung zur Figur «Joe» mittels Abmahnschreiben und Medienkonferenz

überhaupt erst hergestellt habe, verfange nicht. Denn die Schreiben des

Parteivertreters des Klägers vom 17. September 2020 an die Personen, welche die

Veröffentlichung des Sneak Peek fachlich begleitet hätten, sowie an den

Verwaltungsrat der E____ seien nicht unmotiviert gewesen, sondern hätten dazu

gedient, deren Rolle bei der Veröffentlichung zu klären, zumal deren Adressen

im Sneak Peek aufgeführt seien. Die betreffende Medienkonferenz des Klägers sei am 17. Juli 2021 und damit fast ein Jahr

nach Veröffentlichung des Sneak Peek erfolgt. Es sei also nicht so, dass der Kläger die Verbindung zwischen sich und «Joe» selber

erst geschaffen habe (E. 3.3.3).

Im Ergebnis kam das Zivilgericht zum Schluss, dass durch die

Veröffentlichung des Sneak Peek mit den genannten Unterstellungen (Lügner,

Psychopath, Sadist, etc.) und durch das Herstellen der Erkennbarkeit des Klägers in der Person des «Joe» durch die Beklagte eine unbefugte Verbreitung der Intim- und

Privatsphäre des Klägers stattgefunden habe

und die Ehre des Klägers verletzt worden sei

(E. 3.3.4). Rechtsfertigungsgründe würden nicht vorliegen. So sei eine

Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich nicht erteilt worden. Sofern und

soweit das Sneak Peek eine wissenschaftliche Arbeit darstelle, bestehe kein

überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität des Klägers, denn es wäre ohne jegliche Beschränkung der

wissenschaftlichen Genauigkeit möglich gewesen, durch Weglassen der «Geschichte

von Sophia und Joe» die Anonymität des Klägers

zu wahren (E. 3.3.5).

Bezüglich der gestellten Rechtsbegehren führte das

Zivilgericht aus, dass auf den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die

Beklagte mit dem in der Publikation des strittigen Sneak Peek zum Thema Toxic

Leaders enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia» (S. 37 bis 51) dessen

Persönlichkeit in rechtwidriger Weise verletzt habe (Rechtsbegehren 1), mangels

einer rechtsgenüglichen Begründung eines eigenständigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten sei. Im Hinblick auf die weiteren Begehren sei aber

festzustellen, dass der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt sei

(E. 4.1). Soweit der Konnex von «Joe» zum Kläger gemacht werden könne und

sich die Vorwürfe als persönlichkeitsverletzend erwiesen, sei das

Publikationsverbot (Rechtsbehren 2) grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Es

bestehe offenbar ein (wissenschaftliches) Interesse am Thema. Die Beklagte dürfe

in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nur so weit eingeschränkt werden, wie es

zur Abwehr der Persönlichkeitsverletzung erforderlich ist. «Joe» werde erst im

zweiten Teil des Sneak Peek eingeführt und es würden erst dort jene Details

eingebracht, die Rückschlüsse zuliessen. Hieraus folge, dass der Kläger alleine

im zweiten Teil des Sneak Peek in seiner Persönlichkeit verletzt werde.

Folglich sei auch nur dieser Teil zu verbieten (E. 4.2). Den Antrag des

Klägers, der Beklagten gewisse Aussagen ihn betreffend (Anzugstäter, Lügner,

Psychopath, Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation oder Person,

die über sich sage, Leichen im Keller zu haben) zu verbieten

(Rechtsbegehren 3), sei gutzuheissen, mit der geringfügigen Einschränkung,

als sie ihn in der Öffentlichkeit nicht entsprechend bezeichnen dürfe. Ferner

sei das Verbot gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Prozess dahingehend zu

ergänzen, dass der Kläger «nicht in erkennbarere Weise» entsprechend bezeichnet

werden dürfe, also auch Aliasnamen und dergleichen umfasst seien (E. 4.3).

4.

Die Rügen der Beklagten im Überblick

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zunächst geltend, dass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 III 145

E. 5.1 Massnahmen wie ein Vertriebsverbot von den Wirkungen der

persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c. in einem Roman) auf «aussenstehende

Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht stelle sich damit ausdrücklich gegen

die Auffassung, dass der für die Frage der objektiven Erkennbarkeit massgebende

Personenkreis eng zu ziehen sei und es bereits genüge, dass der Betroffene an

seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar sei. Beim strittigen Sneak Peek handle

es sich um eine breit gestreute Publikation, bei der entscheidend darauf

abzustellen sei, ob das Ansehen des Betroffenen vom normativen

Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen werde. Für die

Beurteilung, ob der Kläger durch die Darstellung von «Joe» und «Sophia» im

Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das Zivilgericht

unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende oder von ihnen

persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen versorgten

Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt (Berufung,

S. 3 ff.).

Das Zivilgericht – so die Beklagte weiter – habe die für die

Verletzung der Persönlichkeit des Klägers vorausgesetzte objektive

Erkennbarkeit seiner Person bei den unbefangenen DurchschnittsleserInnen des

breit gestreuten Sneak Peek zu Unrecht bejaht. Die Angaben, die im

streitgegenständlichen Kapital zu den Personen von «Joe» und «Sophia» gemacht

würden, würden in der Realität entweder gar nicht auf den Kläger und/oder die

Beklagte zutreffen oder seien zu unspezifisch, um Aussenstehenden einzeln oder

insgesamt konkrete Rückschlüsse auf die Person des Klägers zu ermöglichen.

Weder aufgrund der Angaben im Sneak Peek noch sonst sei weithin bekannt

gewesen, dass die Parteien eine Beziehung miteinander unterhalten hätten. Noch

viel weniger sei allgemein bekannt gewesen, dass diese Beziehung komplex und

kompliziert gewesen sei. Nur Personen, die mindestens über die

Schlüsselinformation verfügt hätten, dass die Parteien eine Beziehung

miteinander unterhalten hätten, hätten aus der Darstellung von «Joe» und

«Sophia» im Sneak Peek darüber spekulieren können, ob es sich dabei um den

Kläger und die Beklagte hätte handeln können. Auch sie hätten jedoch keine

zwingenden Rückschlüsse auf die Parteien ziehen können, wie das Beispiel von H____

zeige, der, trotz Kenntnis sehr privater Details der Beziehung, welche die

Parteien miteinander geführt hätten, nur Vermutungen darüber habe anstellen

können. Personen mit Sonderwissen seien jedoch keine Aussenstehenden, sondern

Eingeweihte und gehörten als solche nicht zum Kreis der

DurchschnittsleserInnen. Sie seien daher für die Frage, ob ein Betroffener

objektiv erkennbar sei, nicht massgebend. Im streitgegenständlichen Sneak Peek

werde den LeserInnen kein solches Sonderwissen vermittelt. Sie würden in diesem

Buch weder darüber informiert, dass die Parteien eine Beziehung miteinander

gepflegt hätten, noch, dass ihre Beziehung komplex und kompliziert gewesen sei,

noch überhaupt, dass die dort geschilderte Beziehung zwischen «Joe» und

«Sophia» irgendetwas Autobiographisches mit der Person und eigenen Erlebnissen

der Beklagten zu tun haben könnte. Sie erhielten im Gegenteil nur die

Information, es handle sich um eine Geschichte einer guten Freundin von ihr,

die sie anhand einer fiktiven Person aufgearbeitet habe (S. 21 f.).

Infolgedessen hält die Beklagte das ihr

auferlegte teilweise Publikationsverbot (Entscheiddispositiv, Ziffer 2) wie

auch das Verbot, den Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter,

Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meiser der Manipulation

zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im

Keller zu haben (Ziffer 3), als bundesrechtswidrig, weshalb die Klage

vollumfänglich hätte abgewiesen werden müssen (S. 22 f.).

5.

Persönlichkeitsverletzung

5.1

Zunächst ist der Einwand der Beklagten zu

prüfen, nicht alleinige Autorin des Sneak Peek zu sein. Bei dieser Publikation

handle es sich um eine Arbeit, deren Aufbau, Storyline und Dramaturgie unter

Federführung der Fachexperten I____ und J____ anlässlich eines gemeinsamen

Gesprächs mit ihr zustande gekommen seien. Die zentralen Aussagen zu den

«Mustern und Verhaltensweisen toxischer Personen» stammten denn auch gar nicht

von ihr, sondern von diesen beiden Fachpersonen. Alle drei beteiligten Autoren

hätten das «Gut zum Druck» gemeinsam gegeben, was ausschliesse, dass sie die

Publikation als «Schmähschrift» für einen privaten Rachefeldzug gegen den

Kläger verwendet haben soll, wie ihr das im vorinstanzlichen Verfahren

unterstellt worden sei (Berufung, S. 5 f.). Aus der Tatsache, dass

sie (blosse) Mitautorin der Publikation sei, folge keine objektive

Erkennbarkeit des Klägers (S. 13). Diese Vorbringen erscheinen insofern

als aktenwidrig, als die Beklagte im Sneak Peek als alleinige Autorin genannt

wird. Vor der Einleitung enthält die Schrift zur Autorschaft ausschliesslich

Angaben zu ihrer Person («Zur Autorin») und es wird darauf hingewiesen, dass

sämtliche Rechte am Text und deren Vervielfältigung ausschliesslich bei der

Autorin (und nicht bei den Autoren) liegen würden. Die Schrift ist zudem in der

Ich-Person mit der Beklagten als Autorin verfasst, welche ihren persönlichen

Zugang zum Thema und unter anderem die Geschichte von «Sophia» erzählt, bei der

es sich um «eine gute Freundin von mir» handeln soll (vgl. Sneak Peek, S. 1

ff.). Entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beklagten in der Berufung

Dispositiv

hat das Zivilgericht unter diesen Umständen zu Recht erkannt, dass sie die

alleinige Autorin des Sneak Peek sei, auch wenn darin auch Inputs von I____ und

von J____ ausgeführt werden.

5.2 Das Zivilgericht hat nach Auffassung der

Beklagten den Charakter der streitgegenständlichen Publikation als typologische

Darstellung eines Verhaltensmusters verkannt, das – nach Theorie und Modellfall

im ersten und zweiten Teil des Sneak Peek – mit einem Fallbeispiel abschliesse,

in welchem, wie in der Wissenschaft üblich, die Technik des Composite Case

angewendet werde. Somit sei die fiktive Figur «Joe» der Prototyp eines – im

ersten und zweiten Teil ausführlich beschriebenen – «Toxic Leaders», wie es

zahlreiche auf dieser Welt in den verschiedensten Ausprägungen gebe (Berufung,

S. 5). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf

entsprechende Fundstellen in der Publikation ausgeführt, dass im Sneak Peek der

konkrete Umgang mit «Sophia» beschrieben werde, dass die Identitäten von «Sophia»

und «Joe» explizit nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern

nur private Details geschildert würden und dass die beiden Namen fiktiv seien,

um diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Dies lasse aus Sicht des

unbefangenen Lesers keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und

«Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte

Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der

Beklagten als Vorlage für die Geschichte gedient hätten (Zivilgerichtsentscheid,

E. 3.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt sich

die Beklagte nicht näher auseinander (vgl. oben E. 1.2). Soweit sie sich

darauf beruft, dass das Sneak Peek nicht von ihr alleine, sondern von zwei

weiteren Personen mitverfasst worden sei, was ausschliesse, dass die

Publikation für einen privaten Rachefeldzug gegen den Kläger verwendet worden

sei, scheitert dieser Einwand schon daran, dass die Beklagte als alleinige

Autorin anzusehen ist (vorstehend E. 5.1).

5.3 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ihr

als Vorlage für «Joe» im Sneak Peek gedient haben soll. Für das Zivilgericht

hat sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben, dass die Beklagte tatsächlich

reale Personen als Vorlage verwendet hat und dass diese Personen wohl

hauptsächlich der Kläger und die Beklagte selbst sind. So finden sich nach den

Erwägungen des Zivilgerichts im Sneak Peek spezifische Details, die

offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Genannt werden etwa der

Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im Juni 2020

um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate anzunehmen,

konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein Freund des

Klägers wiedererkenne oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine noch

verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____

durch den Kläger korrespondiere (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die

Beklagte macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich wesentliche

Unterschiede zwischen dem realen Kläger und dem fiktiven «Joe» ergeben. So deckten

sich die Angaben über den Beziehungsanfang und die Dauer der Beziehung im Sneak

Peek nicht mit derjenigen der Parteien. Gemäss Sneak Peek hätten sich «Joe» und

«Sophia» erstmals im Januar 2018 getroffen und habe ihre Beziehung

zweieinhalb Jahre angedauert, dies im Unterschied zur Beziehung der Parteien,

die sich erstmals im August 2017 getroffen hätten, deren Beziehung im

November/Dezember 2017 begonnen habe und die gemäss dem Kläger nur wenige

Wochen gedauert habe. Die Beklagte nennt weitere Unterschiede zwischen den

Beziehungsdetails zwischen «Joe» und «Sophia» einerseits und zwischen ihr und

dem Kläger andererseits, wie die fehlende berufliche Verbindung, die fehlende

enge Zusammenarbeit der Unternehmungen, in welchen die Parteien gearbeitet

hätten, oder die fehlende gemeinsame Wohnung (Berufung, S. 7 ff.).

Vom Zivilgericht wird nicht behauptet, dass alle Angaben zu

«Joe» und «Sophia» mit den Umständen der Parteien übereinstimmen würden. Das

Zivilgericht weist zutreffend darauf hin, dass es hinsichtlich der Frage des

Bezugs der beschriebenen Personen zum Kläger weniger um die Details wie die

genaue Dauer oder die Art und Intensität der Beziehung oder den Ort, wo sich

die Parteien kennengelernt hätten («Em Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass),

gehe, zumal solche Details Aussenstehenden ohnehin meist unbekannt seien. Wenig

relevant erschienen auch Details, die nur einzelnen Personen ausserhalb des

Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten, wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei

dem sich die Angestellten erinnern könnten, dass der «Big Boss» mit einer Frau

zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um zentrale Eckwerte. So sei für den

Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst entscheidend, dass es sich auch bei

«Joe» um eine einflussreiche und bedeutende Führungskraft in einer

«finanzkräftigen Branche» handelt, die durch einen Stellenwechsel an eine noch

verantwortungsvollere Position mit mehr Macht (wie beim Kläger vom CEO der C____

zum Verwaltungsratspräsidenten der D____) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2).

Diesen Erwägungen schliesst sich das Appellationsgericht vollumfänglich an.

Zu ergänzen ist, dass im ab August 2020 verbreiteten

Sneak Peek lediglich ausgeführt wird, dass die «Geschichte» vor zweieinhalb

Jahren ihren Anfang genommen habe und im Juni 2020 geendet habe (Sneak Peek, S.

9). Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Berufung, wonach die Beziehung

zwischen den Parteien im November/Dezember 2017 begonnen habe (Berufung, S. 6)

und der letzten Begegnung zwischen den Parteien im Juni des Jahres der

Publikation des Sneak Peek (vgl. Sneak Peek, S. 35: «In Abstimmung mit

Sophia gebe ich Ihnen wenige Einblicke in die Anfangsphase sowie ihre letzten

Begegnungen im Juni dieses Jahres»). Die vom Zivilgericht erkannte

Übereinstimmung der Eckwerte der im Sneak Peek geschilderten Geschichte und

derjenigen der Parteien ist daher nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass im

Sneak Peek Autorin und «Sophia» trotz der angeblichen Trennung vermischt

werden. So wird auf Seite 45 des Sneak Peek beschrieben, wie «Sophia» aufgrund

des Verhaltens von «Joe» unter einer ansteigenden diffusen Existenzangst leide.

Dabei wird eine Gegebenheit anlässlich eines beruflichen Events beschrieben,

bei welchem «Sophia» von Personen aus dem erweiterten Freundeskreis von «Joe»

öffentlich geächtet worden sei. Dazu wird ausgeführt: «Solches und Ähnliches

musste Sophia mehrfach erfahren. Als ihr I____ Näheres über die Muster

toxischer Personen erzählt, kommt ihr vieles bekannt vor.» (Sneak Peek,

S. 45). Da im Sneak Peek nirgends erwähnt wird, dass I____ Gespräche auch

mit der angeblichen Freundin der Autorin geführt hat, sondern ausschliesslich

mit der Autorin selbst, kann aus diesen Sätzen geschlossen werden, dass es eben

doch um das Erlebte der Beklagten selbst geht, welches im Sneak Peek

geschildert wird. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des Zivilgerichts

nicht zu beanstanden, dass in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und

Joe» im Sneak Peek auf die reale Geschichte der Parteien Bezug genommen wird und

damit im Sneak Peek eine durch das Pseudonym «Joe» versteckte Darstellung des

Klägers aus Sicht der Beklagten erfolgt.

5.4 Dass «Joe» und somit der damit gemeinte

Kläger im Sneak Peek deutlich herabgesetzt wird, wurde vom Zivilgericht zu

Recht erkannt und wird auch von der Beklagten zumindest im Hinblick auf «Joe»

nicht bestritten. «Joe» wird im Sneak Peek als reales Beispiel einer toxischen

Person beschrieben. Solche toxischen Personen vereinen gemäss Ausführungen im

Sneak Peek die Eigenschaften des Narzissten, des Machiavellisten und des Psychopathen

auf sich, ergänzt durch den Sadismus. Die Schäden, welche solche Personen

anrichteten, reichten von geringen und noch zumutbaren Belastungen in Form von

psychischem Schmerz bis zu schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme

erheblicher seelischer und körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zum

bewussten Hineintreiben in den Selbstmord oder Tod. Hieraus werde verständlich,

dass toxische Personen auch vor Korruption nicht zurückschreckten (Sneak Peek,

S. 11 f.). Als Beispiel einer so beschriebenen toxischen Person wird

in der Folge auch «Joe» und damit eben der Kläger taxiert. Mit seinem Verhalten

breche er «gewissen- und reulos nicht nur Sophia gegenüber, sondern auch

gegenüber seinem Umfeld, in diesem Fall gegenüber seiner Frau und Familie, zwanghaft

seine Versprechen» (Sneak Peek, S. 44). Daran anschliessend wird ausgeführt,

dass toxische Personen Wiederholungstäter seien. Die Hoffnung auf Besserung sei

vergebene Liebesmühe (Sneak Peek, S. 45). Weiter wird ausgeführt, dass «Joe»

«Sophia» bereits bei einer ihrer allerersten Begegnungen erzählt habe, dass es

komplett schwarz in ihm aussehe, dass er so viele Leichen im Keller habe und

dass er, wenn er eines Tages vor das Jüngste Gericht treten werde, mit

Sicherheit in die Hölle geschickt werde. Er sei müde und habe die Nase voll vom

vielen Lügen (Sneak Peek, S. 47). Über zwei Jahre habe «Sophia» gebraucht, um

«Joes» Spiel zu durchschauen. Heute könne sie sich offen eingestehen, dass sie

zum Spielball eines gewissenlosen Egozentrikers geworden sei (Sneak Peek,

S. 50).

Mit der im Sneak Peek vorgenommenen Beschreibung wird die

hinter «Joe» stehende Person in schwerst wiegender Weise herabgesetzt. Es wird

ihr der Wille und die Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten

abgesprochen. Es handelt sich um eine denkbar weitgehende Abwertung dieser

Person. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass diese zum Teil heftigen

Äusserungen ohne weiteres dazu geeignet sind, die betroffene Person in ihrer

Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was von der Beklagten

auch nicht bestritten werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das

Zivilgericht ist in der Folge zutreffend auch zum Schluss gekommen, dass die Beklagte

als Autorin Erlebnisse zwischen den Parteien im Sneak Peek in die Darstellung

des «Joe» aufgenommen hat, womit sie insinuiert, dass es sich bei dem gemäss

den vorstehenden Ausführungen disqualifizierten «Joe» in Wirklichkeit um den Kläger

handelt. Die herabsetzenden Äusserungen über «Joe» wurden somit versteckt

hinter den verwendeten Pseudonymen über den Kläger gemacht. Dass sich die

Geschichte im Sneak Peek aus derjenigen zwischen den Parteien ableitet und dass

der Kläger davon betroffen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache,

dass die Beklagte gemäss den in der Berufung unbestritten gebliebenen

Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid vor der Veröffentlichung

des Sneak Peek den Kläger wiederholt kontaktiert und ihn um die Ausräumung von

Missverständnissen, um das Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung

der Veröffentlichung als unproblematisch gebeten hatte. Das Zivilgericht hat

hierzu ausgeführt, dass von der Beklagten kein plausibler Grund für diese Kontaktnahmen

genannt worden sei und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, wenn der Kläger

ihr nicht als Vorlage gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), was

mit der Berufung auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte hat damit auch gegenüber

dem Kläger persönlich indirekt zum Ausdruck gebracht, dass er vom Sneak Peek betroffen

ist, womit auch klar ist, dass es sich bei der Person hinter «Joe» im Sneak

Peek um den Kläger handelt.

5.5 Grosse Bedeutung hat das Zivilgericht einem

Treffen der Beklagten mit H____, seines Zeichens Direktor des F____,

beigemessen. Dieser führte in seiner Befragung vor dem Zivilgericht aus, dass

die Beklagte, die ihn zuvor bei einem Telefongespräch über ihre Beziehung zum

Kläger informiert hatte, bei einem gemeinsamen Abendessen am

31. August 2020 seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak

Peek dargestellten Figuren auf die Beklagte und Kläger für ihn und wohl auch

andere Personen naheliegend und offensichtlich sei, weder kommentiert noch

dementiert und dabei allenfalls bloss geschmunzelt habe. Dies wäre für das

Zivilgericht eine sehr ungewöhnliche Reaktion der Beklagten gewesen, wenn ihre

eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von

«Sophia» und «Joe» gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das

Zivilgericht zitiert an anderer Stelle den Zeugen H____ mit der weiteren

Aussage, dass es für ihn beim Überfliegen der Publikation offensichtlich

geworden sei, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte sei, woraufhin er

ihr noch während des Abendessens gesagt haben soll: «Das Ding wird dir um die

Ohren fliegen.» Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem zunächst am Telefon

Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum Essen getroffen werde,

bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer stalkingartigen Obsession

des Klägers berichtet werde – nicht anders interpretiert werden, als dass die

Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel» zum Buch habe geben wollen

(E. 3.3.3).

Auch die Feststellung des Zivilgerichts, dass die Beklagte

den Direktor des F____ am 24. Juni 2020 über ihre Beziehung mit dem Kläger und

das aus ihrer Sicht stalkingartige

Verhalten des Klägers informierte und ihm am Nachtessen das Sneak Peek übergab,

wird von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten. Sie weist in ihrer

Berufung vielmehr selbst darauf hin, dass sie einige Tage vor dem genannten Nachtessen

und der Übergabe des Sneak Peek H____ per SMS mitgeteilt habe, dass der Kläger

ihr zunehmend die Luft nehme. Er wisse es: Trotzdem mache er weiter, während er

vordergründig den Verständnisvollen spiele. Was er heute sage, habe morgen

keine Bedeutung mehr. Gerade so wie es in seine Geschichte passe (Berufung, S.

17 mit Verweis auf Klageantwortbeilagen 16 und 17). Aufgrund der vorgenannten Beschreibung

von «Joe» im Sneak Peek, welches die Beklagte in der Folge an H____ übergab,

liegt die Erkenntnis, dass sich hinter dem Pseudonym «Joe» der Kläger

versteckt, auf der Hand. In diesem Sinn bestätigte auch der Zeuge H____, dass

es für ihn beim Lesen des Sneak Peek klar gewesen sei, dass «Joe» der Kläger

und «Sophia» die Beklagte seien (Verhandlungsprotokoll,

S. 8 und 11). Das Zivilgericht hat daher zu Recht aus der

Zeugenbefragung den Schluss gezogen, dass die Beklagte nicht nur billigend in

Kauf nahm, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von «Joe» auf den Kläger

schliessen würde, sondern auch aktiv darauf hinwirkte, dass dies tatsächlich

geschah (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3). Daran ändert entgegen den

Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung, S. 11 f.) nichts, dass

auch Personen mit Informationen über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger

nicht von Anfang an aus dem Sneak Peek auf den Kläger geschlossen haben.

5.6 Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass

die Beklagte mit dem Verfassen bzw. Veröffentlichen des Sneak Peek und der

Übergabe der betreffenden Informationen zumindest an H____, welche diesen zum

nachvollziehbaren und richtigen Schluss kommen liessen, dass es sich bei «Joe»

um den Kläger handelt, die Persönlichkeitsrechte des Klägers schwerwiegend

verletzte. Entgegen den Ausführungen der Beklagte (vgl. Berufung,

S. 19 f.) war diese Weitergabe von Informationen an Personen, welche

aufgrund dieser Informationen von der Darstellung des «Joe» im Sneak Peek auf

den Kläger schliessen konnten, sehr wohl Gegenstand des vorinstanzlichen

Klageverfahrens. Diese Weitergabe war Teil der vom Kläger geltend gemachten

Persönlichkeitsverletzung und damit auch Grundlage für die geltend gemachten

Verbots- und Beseitigungsansprüche.

Das Bundesgericht hat im von der Beklagten angerufenen Entscheid

BGE 135 III 145 in E. 4.4 mit Bezug auf einen Roman, in welchem der

Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für diesen erkennbar als Verbrecher

dargestellt hatte, zunächst ausgeführt, dass die Verletzungen der

Persönlichkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 28 ZGB bereits aufgrund

des Buchtextes als solchen gegeben seien. Sie seien aus dieser Sicht mit

Persönlichkeitsverletzungen zu vergleichen, die beispielsweise in einem Brief

enthalten seien. Ob und inwiefern auch andere Leser des strittigen Romans auf

den Beschwerdegegner hätten schliessen können, sei in diesem Zusammenhang ohne

Belang. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz wende, der

Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner in seiner Persönlichkeit verletzt,

sei sie abzuweisen. Diese Ausführungen des Bundesgerichts lassen sich analog

auf den vorliegenden Fall übertragen. Indem die Beklagte den Kläger in der von

ihr verfassten Schrift für diesen erkennbar massiv herabsetzte und diese

Schrift veröffentlichte, verletzte sie die gemäss Art. 28 ZGB geschützte

Persönlichkeit des Klägers. Das gilt auch für die Weitergabe von Informationen

durch die Beklagte an H____, welche bei diesem zum nachvollziehbaren und gemäss

den obigen Ausführungen auch zutreffenden Schluss führten, dass die Beklagte in

ihrer Beschreibung des «Joe» über den Kläger schrieb. Dies wird noch dadurch

bestärkt, dass die Beklagte die diesbezügliche Einschätzung durch H____ nach

seiner entsprechenden Äusserung nicht dementierte und damit konkludent stützte.

Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).

6. Publikationsverbot

6.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 135 III 145, in welchem es wie vorliegend um die herabsetzende Darstellung einer

Person in einem publizierten Werk ging, nicht eine Verletzung der

Persönlichkeit des Beschwerdegegners verneint, sondern lediglich, aber

immerhin, den Befehl, den weiteren Vertrieb des Romans einzustellen (und die in

diesem Fall durch die Vorinstanz angeordnete Urteilspublikation), als

unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig angesehen. Aebi-Müller weist in ihrer Besprechung

dieses Urteils zutreffend darauf hin, dass die beiden Teilschritte der

Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art.

28 ZGB einerseits und jener der Frage nach den möglichen Rechtsbehelfen nach

Art. 28a ZGB andererseits sauber zu trennen sind (Aebi-Müller, Zur objektiven Erkennbarkeit einer

Persönlichkeitsverletzung – Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2008

[5A_188/2008; BGE-Publikation vorgesehen], Medialex 2009 S. 30 ff.,

33). Die vorstehenden Ausführungen unter E. 5 haben gezeigt, dass das

Zivilgericht zu Recht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bejaht

hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht auch ein

Publikationsverbot in Bezug auf das Kapitel «Joe und Sophia» im Sneak Peek

ausgesprochen hat.

6.2

6.2.1 Wie unter E. 4 vorstehend ausgeführt,

macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts in BGE 135 III 145 E. 5.1 Massnahmen wie ein

Vertriebsverbot von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c.

in einem Roman) auf «aussenstehende Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht

stelle sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, dass der für die Frage der

objektiven Erkennbarkeit massgebende Personenkreis eng zu ziehen sei und es

bereits genüge, dass der Betroffene an seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar

sei. Beim strittigen Sneak Peek handle es sich um eine breit gestreute

Publikation, bei der entscheidend darauf abzustellen sei, ob das Ansehen des

Betroffenen vom normativen Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen

werde. Für die Beurteilung, ob der Kl.er durch die Darstellung von «Joe» und

«Sophia» im Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das

Zivilgericht unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende

oder von ihnen persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen

versorgten Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt.

6.2.2 Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist die

Beurteilung im angefochtenen Entscheid auch unter Beachtung der Vorgaben aus

BGE 135 III 145 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ergibt

sich aus den Ausführungen unter E. 5 vorstehend, dass das von ihr verfasste

Sneak Peek in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und Joe» Verbindungen

zum Kläger herstellt, die enorm herabsetzende Charakterisierungen seiner Person

und seines Verhaltens enthalten. Diese Verbindungen zwischen den herabsetzenden

Ausführungen und dem Kläger waren nicht nur für ihn erkennbar, sondern auch für

Personen aus seinem Umkreis, welche über die Beziehung zwischen ihm und der Beklagten

informiert waren. Aus den Ausführungen unter E. 5 ergibt sich des Weiteren,

dass die Beklagte bewusst im Umfeld des Klägers Informationen verbreitete,

welche auf die Verbindung zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger

hinwiesen. So erhob sie etwa gegenüber H____ analoge Vorwürfe gegenüber dem

Kläger, wie sie auch im Sneak Peek gegenüber «Joe» erhoben werden. Entsprechende

Informationen liess die Beklagte im Zusammenhang mit der beabsichtigten

Übernahme eines Verwaltungsratsmandats des Klägers auch dem Verwaltungsrat des F____

zukommen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2). Eine solche befürchtete

Übernahme von Mandaten im beruflichen Umfeld der Beklagten wird auch im Sneak

Peek beschrieben. Die Beklagte musste somit davon ausgehen, dass die an den

Direktor des F____ gerichtete Informationen verbunden mit der Übergabe des

Sneak Peek im entsprechenden Umfeld rasch die Runde machen werde, was sich denn

auch bestätigt hat. Zumindest nach der Bekanntgabe der Informationen an den

Direktor des F____ und der darauf folgenden Zustellung des

Sneak Peek an Mitglieder des Verwaltungsrates des F____ mussten die

Beklagte damit rechnen bzw. der Kläger befürchten, dass der Informationsfluss

nicht mehr länger zu steuern war und damit eine grössere Anzahl von Personen

über das erforderliche Sonderwissen verfügt, welches zum Schluss von «Joe» im Sneak

Peek auf den Kläger führt. Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen,

dass die Beklagte zumindest in einer Nachricht an den Kläger zum Ausdruck

gebracht hatte, dass über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger «tout Bâle»

informiert gewesen sei (vgl. Duplikbeilage 115; dazu Zivilgerichtsentscheid,

E. 3.3 [oben E. 3 S. 9 ff.]). Es ist richtig, dass das

Bundesgericht im angerufenen Entscheid ausgeführt hat, dass sich die Frage, ob

das das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung geschmälert

worden ist, nach einem objektiven Massstab beurteilt; zu prüfen sei gemäss

bundesgerichtlicher Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen

als beeinträchtigt erscheine, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen

der Äusserung, in Betracht zu ziehen seien. Das Bundesgericht hat die von der

Vorinstanz in diesem Fall vertretene Auffassung, der Kreis der massgebenden

Leser sei auf die nähere persönliche Umgebung des Beschwerdegegners zu

beschränken, nicht beigepflichtet. Es erschiene als unverhältnismässig, den

Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches (die sich nach Angaben des

Beschwerdeführers auf mindestens 2'500 Exemplare belief) zu verbieten, bloss

weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche

Erkennbarkeit gegeben war (BGE 135 III 145 E. 5.2 mit weiteren

Hinweisen). Die bundesgerichtlichen Ausführungen sind somit im Kontext der

Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots eines Romans mit einer

gedruckten Auflage von mindestens 2'500 Exemplaren zu sehen (was bei der Zitierung

des Entscheids durch Meili, in: Geiser/Fountalakis

[Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022,

Art. 28 N 39, Online-Aktualisierung vom 30.11.2023 [abrufbar unter www.legalis.ch, zuletzt besucht am 22. Mai 2025]

nicht erwähnt wird). Aebi-Müller

weist in ihrer Urteilsbesprechung zutreffend darauf hin, dass die Tatsache,

dass ein (enger) Bekanntenkreis des Betroffenen diesen im hier zu beurteilenden

Roman erkennen konnte, durchaus rechtserheblich ist. Dies umso mehr, als der

Autor seinen Roman im Umfeld des Betroffenen offenbar bewusst verbreitet habe.

Die Persönlichkeitsverletzung, die der Betroffene dadurch erlitten habe, gehe

über die "blosse" Beeinträchtigung des subjektiven Ehrgefühls bei der

eigenen Lektüre des Buches hinaus. Nur in Bezug auf die Verhältnismässigkeit

des Vertriebsverbots und eine Urteilspublikation in breit gestreuten Medien in

dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (Roman mit einer gedruckten Auflage von

mindestens 2'500 Exemplaren) stimmt Aebi-Müller

im Ergebnis dem Bundesgerichtsentscheid zu (Aebi-Müller,

a.a.O., S. 33). Im vorliegenden Fall liegt aber eine gegenüber einer

Romanpublikation mit einer gedruckten Auflage von 2'500 Exemplaren deutlich

andere Situation vor.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte gemäss den unbestrittenen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid 600 Exemplare des Sneak Peek drucken

lassen und diese zu verteilen begonnen. Zudem hatte sie das Sneak Peek im

Internet insbesondere über soziale Medien, etwa über ihr LinkedIn Profil,

unentgeltlich zum Download zur Verfügung gestellt. Gerade aufgrund der

Verbreitung über die sozialen Medienkanäle richtete sich die Publikation

insbesondere auch an das persönliche und berufliche Umfeld der Beklagten und

über die gemeinsamen sozialen Beziehungen auch an dasjenige des Klägers, etwa

im gemeinsam besuchten G____. Wenn infolgedessen davon auszugehen ist, dass ein

nunmehr unbestimmter Personenkreis über die Beziehungen zwischen dem Kläger und

der Beklagten informiert worden war und dass diese Personen somit von «Joe» im

Sneak Peek auf den Kläger schliessen konnten, kann in dieser Situation nicht

mehr von einem engen geschlossenen Personenkreis gesprochen werden. Bei der hier

relevanten Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Meili,

a.a.O., Art. 28a N 2, 4 und 12; Aebi-Müller,

in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich/Genf 2023, Art. 28a

N 4) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht überblicken konnte, an

wen die relevanten Informationen schon verbreitet worden waren. Entgegen den

Ausführungen der Beklagten ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Kläger

gegen die in einer von ihr eingereichten Strafanzeige, welche auch den Medien

zuging (vgl. Replikbeilage 6), erhobenen Vorwürfe öffentlich zur Wehr setzte,

auch wenn dadurch bewirkt wurde, dass die für die Erkennbarkeit der Verbindung

zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger relevanten Informationen einem

noch grösseren Kreis bekannt wurden (vgl. etwa den Hinweis auf den in den

Medien publik gewordenen Konflikt zwischen den Parteien im Schreiben des N____

an die Präsidentin des G____ vom 19. Juli 2021 [Duplikbeilage 90a] oder

die E-Mail des damaligen BaZ-Journalisten O____ an die Beklagte vom 15. Juli

2021 [Duplikbeilage 99]). Unter diesen Umständen ist im Ergebnis davon

auszugehen, dass ein unbestimmbarer Personenkreis über die erforderlichen

Informationen verfügte, um die Verbindung zwischen der Darstellung des «Joe» im

Sneak Peek und dem Kläger zu erkennen. Es lag somit keine Situation vor, in

welcher nur das enge persönliche Umfeld des Klägers über das erforderliche

Sonderwissen verfügte, um diese Verbindung herzustellen. Vielmehr war der Kreis

der Personen mit einem solchen Sonderwissen nicht mehr bestimmbar und somit

offen geworden.

6.2.3 Es gilt in diesem Falle eine Abwägung

vorzunehmen zwischen dem Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung

des Sneak Peek mit dem Kapitel über «Sophia und Joe» und dem Interesse des

Klägers an deren Unterlassung. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf

hingewiesen, dass bei einer wissenschaftlichen Publikation zum Thema «Toxic

Leader» keinerlei erkennbarer Bezug zur Beziehung der beiden Parteien

erforderlich sei (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.5 und 4.2). Dabei

ist auch zu beachten, dass im Sneak Peek mit dem Untertitel «Wie der Toxic

Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens

vernichtet» im Kapitel «Die Geschichte von Sophia und Joe» in keiner Weise ein

entsprechendes Verhalten beschrieben wird, sondern allein die persönliche und

konfliktbeladene Beziehung zwischen «Joe» und «Sophia» geschildert und das

Verhalten von «Joe» in dieser Beziehung abgewertet wird. Es ist somit gar nicht

erkennbar, inwiefern diese Geschichte einen Beitrag zum im Untertitel

aufgeführten Thema liefern soll. Die «Geschichte von Sophia und Joe» im Sneak

Peek umfasst zudem lediglich ca. 20 Seiten (von 55 Seiten). Die Beklagte begründet

in ihrer Berufung in keiner Weise, inwiefern die Schilderung der «Geschichte

von Sophia und Joe» für den gemäss Ausführungen in Sneak Peek angestrebten

Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Wissensvermehrung und

Anregung des öffentlichen Diskurses (Sneak Peek, Klappentext am Ende)

erforderlich sein sollte. Dies hat die Beklagte ja auch mit der Publikation

eines Sneak Peek II im Februar 2021 aufgezeigt, bei welchem soweit ersichtlich

von keiner Partei vorgebracht wird, dass er Bezüge zum Kläger beinhalten soll.

Unter diesen Umständen sind die Einschränkungen für die

Beklagte, welche sich aus dem von der Vorinstanz angeordneten Vertriebsverbot

für die (weitere) Publikation mit dem Kapitel «Die Geschichte von Sophia und

Joe» ergibt, vergleichsweise geringfügig. Demgegenüber besteht ein gewichtiges

Interesse des Klägers, eine Weiterführung der Persönlichkeitsverletzung durch

die Weiterverbreitung des Sneak Peek, sei es im Internet oder durch allfällige

weitere gedruckte Exemplare, zu verhindern. Dabei ist auch die Intensität der

Herabsetzung, welche durch die Darstellung des «Joe» in Sneak Peek indirekt auf

den Kläger fällt, zu berücksichtigen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt

sich, dass «Joe» im Sneak Peek schwerste charakterliche Defizite zugeschrieben

werden und ihm Wille und Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten

abgesprochen werden. Das gewichtige Interesse an der Verhinderung der weiteren

Verbreitung einer solchen Schrift, bei welcher aufgrund der Schilderung der

Umstände ein zumindest unbestimmter Teil der Leserschaft auf den Kläger schliessen

kann, ist evident, zumal der Kläger keine Möglichkeit hat, der verunglimpfenden

Darstellung eine anderslautende Darstellung gegenüberzustellen. Das vom

Zivilgericht ausgesprochene Verbot, das im Sneak Peek enthaltene Kapitel über

«Joe und Sophia» (Sneak Peek, Seiten 37 bis 51) in irgendeiner Weise (Hard Copy,

Internet, Social Media etc.) zu publizieren, erweist sich unter diesen

Umständen als verhältnismässig.

6.2.4 Als verhältnismässig erscheint auch das

Verbot, den Kläger mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form in

erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten,

skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu

behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Aus den

vorstehenden Ausführungen (oben E. 5) ergibt sich, dass sich solche

Aussagen über den Kläger aus dem Sneak Peek ableiten lassen und dass die

Beklagte selbst dazu beigetragen hat, dass die entsprechenden Ausführungen im

Sneak Peek als den Kläger betreffend verstanden werden. Es besteht ein

überwiegendes erkennbares Interesse des Klägers zu verhindern, dass die

Beklagte diese Aussagen öffentlich wiederholt. Die Beklagte zeigt in keiner

Weise auf, dass ein entsprechendes Verbot unverhältnismässig sein soll.

7. Berufungsentscheid

und Kosten

7.1 Aus den genannten Gründen ist die Berufung

abzuweisen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird von der Beklagten

lediglich in Bezug auf die beantragte materielle Abänderung des

Zivilgerichtsentscheids angefochten. Infolge der Abweisung der Berufung in den

materiellen Punkten bleibt der Kostenentscheid der Vorinstanz bestehen.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beklagte die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und hat dem

Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich

gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das

erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei nicht vermögensrechtlichen

Streitigkeiten wie der vorliegenden beträgt die erstinstanzliche Gebühr

zwischen CHF 200.– und CHF 250'000.– (§ 5 Abs. 3 GGR). Das Zivilgericht ist im

angefochtenen Entscheid von einem angesichts der Bedeutung der Streitsache

angemessenen Gebühr von CHF 15'000.- ausgegangen, was von den Parteien nicht

beanstandet wird. Im Berufungsverfahren bildete nicht mehr ein Publikationsverbot

für das gesamte Sneak Peek, sondern nur noch für ein einzelnes Kapitel

Streitgegenstand. Zudem wurde der Nichteintretensentscheid auf den

Feststellungsantrag nicht angefochten. Die sich im Berufungsverfahren

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind damit gegenüber dem

erstinstanzlichen Verfahren weniger komplex. Es ist daher von einer

angemessenen Gebühr von CHF 8'000.- für das Berufungsverfahren auszugehen.

Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern. Dies gilt

auch dann, wenn keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025,

Art. 105 N 6 f.). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach

den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). In nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen

berechnet sich das Honorar grundsätzlich nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 HoR).

Für das vorinstanzliche Verfahren hat das Zivilgericht einen Aufwand in der

Grössenordnung von 160 Stunden als angemessen angesehen. Die sich im

Berufungsverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurden zum grössten

Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und behandelt. Es ist

unter diesen Umständen von einem angemessenen Aufwand für die Ausarbeitung der

21-seitigen Berufungsantwort und der dreiseitigen Noveneingabe vom 23. Juli

2024 von insgesamt 30 Stunden auszugehen und praxisgemäss ein Überwälzungstarif

von CHF 250.– zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend hat die Beklagte

dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 7'500.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) zu entrichten. Mehrwertsteuer ist aufgrund des Wohnsitzes des

Klägers in [...] nicht geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. September 2023 (K3.2020.22) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 8'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 7'550.– (einschliesslich Auslagen) zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.