ZB.2023.66
Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kindesunterhalt sowie Kindesschutzmassnahmen)
17. Juni 2024Deutsch67 min
Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 1. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.66
ENTSCHEID
vom 17. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Basel
Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Lörrach
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Tochter
[...]
D____
Sohn
[...]
beide Kinder vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. August 2023
betreffend Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile,
Kindesunterhalt so-
wie Kindesschutzmassnahmen)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Kindsvater) und B____ (nachfolgend
Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren
am [...] 2009, sowie von D____, geboren am [...] 2011. Der Kindsvater ist
italienischer Staatsbürger und wohnt in Basel. Die Kindsmutter ist ukrainische
Staatsbürgerin und wohnt in Lörrach, Deutschland. Die beiden Kinder haben die
italienische Staatsbürgerschaft, gehen in Basel zur Schule und stehen unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 leitete der Kindsvater ein
Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht ein und beantragte die Verurteilung der
Kindsmutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Eingabe vom
24. August 2020 beantragte die Kindsmutter widerklageweise, die Kinder
unter ihre Obhut zu stellen und den Kindsvater zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 1. September
2020 keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde den Parteien die
Klagebewilligung ausgestellt. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte
der Kindsvater Klage ein, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 die Kindsmutter
Widerklage. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde für die beiden Kinder
eine Kindervertreterin eingesetzt.
Mit Entscheid vom 30. August 2023 (nachfolgend angefochtener
Entscheid oder Hauptsacheentscheid) erkannte das Zivilgericht insbesondere,
dass die beiden Kinder von den Eltern alternierend betreut werden, wobei die
Kinder jeweils zwei Wochen bei der Kindsmutter und anschliessend zwei Wochen
beim Kindsvater verbringen (Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids). Der Kindsvater wurde unter Strafandrohung nach
Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, den Sohn für die Tage,
an denen er nachmittags Schule hat, bis spätestens am 30. September 2023
am Mittagstisch der Schule anzumelden (Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids). Betreffend den Kinderunterhalt enthält das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids die folgenden Regelungen:
«4. Der Vater wird verpflichtet,
der Mutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den Unterhalt der Kinder
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.00 pro
Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der
festgelegte Unterhalt ist jeweils über die Volljährigkeit hinaus bis zum
Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet. Sollte der Vater seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommen, bleibt der Erlass einer Schuldneranweisung
vorbehalten.
Die U-Abos der Kinder werden fortan von der Mutter bezahlt.
Der Vater hat zusätzlich zum festgelegten Unterhaltsbeitrag
jeweils die Krankenkassenprämien sowie die Krankheitskosten der Kinder, die
Drittbetreuungskosten von C____ sowie die Kosten für den Mittagstisch von D____
zu bezahlen. Der Vater hat die Beiständin über die erfolgten Zahlungen
unaufgefordert zu informieren unter Beibringung der entsprechenden
Zahlungsbelege.
Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen werden die
Bedarfskosten der Kinder bei der Mutter nicht gedeckt.»
«6. Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf einem monatlichen Taggeldeinkommen des Vaters von durchschnittlich
rund CHF 4'597.00 sowie einem Einkommen der Mutter von umgerechnet CHF 960.00.»
Mit einem zweiten Entscheid vom 30. August 2023 ordnete
die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin einen Grossteil des Inhalts des
Dispositivs des Hauptsacheentscheids vom gleichen Tag bereits als vorsorgliche
Massnahmen an.
Mit Eingabe vom 29. September 2023 beantragte der
Kindsvater die Aufhebung der vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge per
30. September 2023. Mit Entscheid vom 20. November 2023 wies die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin dieses Gesuch ab. Gegen diesen
Entscheid erhob der Kindsvater am 22. Dezember 2023 Berufung. In
Gutheissung dieser Berufung erkannte das Appellationsgericht im Verfahren ZB.2023.64
mit Entscheid vom 13. Februar 2024 betreffend Abänderung vorsorglicher
Unterhaltsbeiträge, dass der Kindsvater der Kindsmutter ab dem 1. Oktober
2023 mangels Leistungsfähigkeit keine Kindesunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen
hat.
Am 27. Dezember 2023 reichte der Kindsvater gegen den
Hauptsacheentscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2023 Berufung ein mit
den folgenden Anträgen:
«1. Ziffer 1 Abs. 1
des Entscheids vom 30. August 2023 in der Hauptsache sei teilweise
aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: (…) ‹wobei die Kinder jeweils 1 Woche
bei der Mutter und anschliessend 1 Woche beim Vater verbringen› (…).
2. Ziffer 3 sei
teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: ‹Der Vater wird verpflichtet,
D____ für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, am Mittagstisch (sofern
vorhanden) der Schule anzumelden. Sollte der Vater die Anmeldung nicht
vornehmen, so sei die Beiständin zur Anmeldung ermächtigt› (Wegfall Strafdrohung).
Dies gilt bis zum 14. Geburtstag von D____, es sei denn, D____ wolle
darüber hinaus weiterhin am Mittagstisch teilnehmen.
3. Ziffer 4 Abs. 1
sei vollständig aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: ‹Es sei
festzustellen, dass weder der Vater noch die Mutter je mangels finanzieller
Leistungsfähigkeit Unterhaltsbeiträge für die Kinder an den jeweils anderen
Elternteil leisten können.›
4. Ziff. 6 sei
aufzuheben.»
Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2024 beantragt die
Kindsmutter, die Berufung sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Die
Kindervertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 die
Abweisung der Berufungsanträge 1 und 2. Zur Sicherstellung der
Anmeldung des Sohns am Mittagstisch für das Schuljahr 2024/2025 sei die
Beiständin zu beauftragen, die fristgerechte Anmeldung durch den Kindsvater zu
überwachen und notfalls selbst vorzunehmen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2020.529)
und der Akten des Berufungsverfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher
Unterhaltsbeiträge ZB.2023.64 nach einer Zirkulation anlässlich einer
mündlichen Beratung ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
1.1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Obhut, Betreuungsanteile,
Kindesunterhalt und Kindesschutzmassnahmen. Dieser ist gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar. Die vorliegende Berufung richtet sich sowohl gegen
vermögensrechtliche als auch gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des
angefochtenen Entscheids, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet. Die Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Der Einwand
der Kindsmutter, die Berufung genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht (vgl. Berufungsantwort Rz. 4–7), ist offensichtlich unbegründet. Auf
die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. zum
Berufungsantrag 2 unten E. 1.1.2). Zuständig für die Beurteilung des
Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend
(Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 310 N 5 f.).
1.1.2
Mit Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids wurde der Kindsvater unter Strafandrohung nach
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
verpflichtet, den Sohn für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat, bis
spätestens am 30. September 2023 am Mittagstisch der Schule anzumelden.
Mit Berufungsantrag 2 beantragt der Kindsvater die Aufhebung der
Strafandrohung und eine Befristung der Pflicht zur Anmeldung am Mittagstisch
bis zum 14. Geburtstag des Sohns für den Fall, dass dieser nicht darüber
hinaus am Mittagtisch teilnehmen will. Die Kindsmutter macht geltend, auf
diesen Berufungsantrag sei nicht einzutreten. Da die Anmeldung am Mittagstisch
gemäss den Ausführungen des Kindsvaters bereits erfolgt sei, fehle ihm diesbezüglich
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. Berufungsantwort Rz. 8 und 45).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Anmeldung inzwischen
erfolgt sein sollte, könnte der angefochtene Entscheid im Fall einer
Nichteinhaltung der vom Zivilgericht statuierten Frist eine Strafbarkeit gemäss
Art. 292 StGB begründen. Daher ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
auch betreffend den Berufungsantrag 2 zu bejahen und darauf ebenfalls
einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3
ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien
im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,
wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom
1.
Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 1.2). Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt
sind, ist daher entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Berufung
Rz. 18 f.; Berufungsantwort Rz. 4 und 15) unerheblich.
1.2.2
Eine auf Art. 286 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gestützte Abänderung von
Kindesunterhaltsbeiträgen, die Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens
bilden, setzt voraus, dass dieses Verfahren durch einen rechtskräftigen
Entscheid betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge abgeschlossen worden ist
(vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2). Abs. 1 von Ziff. 4 des
angefochtenen Entscheids betreffend Kindesunterhaltsbeiträge des Kindsvaters
ist aufgrund seiner dagegen gerichteten Berufung nicht in Rechtskraft
erwachsen. Damit geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nicht um eine
Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, sondern um deren erstmalige
Festsetzung im Hauptsacheverfahren. Folglich setzt die Berücksichtigung der
erstmals mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 23) auch
nicht voraus, dass ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 286 Abs. 2
ZGB vorliegt.
1.2.3
Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind
die mit der Berufung, der Berufungsantwort und der Stellungnahme der
Kindervertreterin vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im
vorliegenden Berufungsverfahren ohne weiteres zu berücksichtigen.
1.2.4
Auch im Anwendungsbereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven nur bis
zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020
E. 4.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit
Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der
Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien
verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in
der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das
Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein
Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss
einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung
des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und
nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418;
AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu
genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird,
dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer
Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den
Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache
nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2
S. 277; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit
Nachweisen). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 teilte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien mit, es sei derzeit
vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase.
Allfällige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen oder Beweismittel sind
im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17;
Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 1153). Im vorliegenden Fall haben der Kindsvater und die Kindervertreterin
einen Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung beantragt.
Die Kindsmutter hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt
und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf
persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für
erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331
E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 316 N 36 ff.).
1.4
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht
angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3,
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019
E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632).
Ziff. 1 Abs. 2–4, Ziff. 2, Ziff. 4 Abs. 2–4,
Ziff. 5 und Ziff. 7–10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
2.
Betreuungsregelung
2.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die
Kinder von den Eltern alternierend betreut, wobei sie jeweils zwei Wochen bei
der Kindsmutter und anschliessend zwei Wochen beim Kindsvater verbringen. Die
alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % wird vom Kindsvater
zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.1–3.3).
Er beantragt jedoch, dass die Betreuungsregelung dahingehend angepasst werde,
dass die Kinder jeweils eine Woche bei der Kindsmutter und anschliessend eine
Woche beim Kindsvater verbringen.
2.2
2.2.1
Betreffend die Betreuungsregelung stellte
das Zivilgericht fest, dass sich die beiden Kinder für eine zweiwöchige
alternierende Obhut ausgesprochen und eine höhere Wechselfrequenz abgelehnt
hätten, weil sie eine solche als stressig empfänden. In mehreren ausgiebigen Gesprächen
mit der Kindervertreterin hätten die beiden Kinder stets an ihrem Wunsch nach
einer zweiwöchigen alternierenden Obhut festgehalten. Diesem Wunsch sei zu
entsprechen (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.).
2.2.2
Der Kindsvater macht in seiner Berufung geltend,
die Kinder hätten ihm gegenüber erklärt, dass ihnen zwei Wochen am Stück bei
einem Elternteil zu lange seien und sie einen wöchentlichen Wechsel bevorzugen
würden. Die Tochter habe dies auch der Kindervertreterin und/oder der
Beiständin mitgeteilt. Angesichts des Umstands, dass die Kinder während der
Betreuung durch die Kindsmutter ihr soziales Umfeld und ihre Freunde in Basel
nicht sehen könnten, sei ihr Wunsch nach wöchentlichen Wechseln sehr
nachvollziehbar (Berufung Rz. 16).
2.2.3
Die Kindsmutter bestreitet, dass die Kinder
betreffend die alternierende Obhut andere Modalitäten wünschten, und macht
geltend, ihres Wissens seien sie mit dem aktuellen Setting einverstanden
(Berufungsantwort Rz. 20).
2.2.4
Die Kindervertreterin erklärt in ihrer Stellungnahme
vom 31. Januar 2024 (Rz. 4 f.), die Kinder hätten weder ihr noch
der Beiständin mitgeteilt, dass sie mit der Betreuungsregelung gemäss dem
angefochtenen Entscheid nicht einverstanden seien und eine Änderung wünschten.
Aufgrund der Anträge des Kindsvaters habe die Kindervertreterin im Januar 2024
ein Gespräch mit den beiden Kindern geführt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass
die Betreuungsregelung für sie sowohl hinsichtlich der Dauer als auch
hinsichtlich des Pendelns zwischen Lörrach und ihrer jeweiligen Schule stimme.
Sie seien mit dem aktuellen Rhythmus von zwei Wochen zufrieden und möchten,
dass alles so bleibe wie bisher. Sie hätten dem Kindsvater nie gesagt, dass sie
eine Änderung des Betreuungsmodus wünschten. Gemäss der Kindervertreterin waren
beide Kinder in ihren Äusserungen deutlich, bestimmt und übereinstimmend und
besteht kein Grund, an ihrer Authentizität zu zweifeln.
2.2.5
Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln,
dass die Kindervertreterin die Äusserungen der beiden Kinder korrekt
wiedergibt. Im Übrigen ist aus dem Hinweis des Kindsvaters, dass die
Kindervertreterin betreffend die Betreuungsregelung mit den Kindern reden und
dazu befragt werden könne (Berufung Rz. 17), zu schliessen, dass auch er
davon ausgeht, dass diesbezüglich auf die Angaben der Kindervertreterin
abgestellt werden kann. Damit kann festgestellt werden, dass die vom
Zivilgericht angeordnete Betreuungsregelung mit Wechseln alle zwei Wochen
entgegen der Darstellung des Kindsvaters weiterhin dem Wunsch der beiden Kinder
entspricht. Ein Grund, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein
könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Behauptung des Kindsvaters,
die Betreuung durch die Kindsmutter in Lörrach hindere die Kinder daran, ihr
soziales Umfeld und ihre Freunde in Basel zu sehen, angesichts der Tatsache,
dass sie in Basel zur Schule gehen, nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden
Gründen ist der angefochtene Entscheid betreffend die Betreuungsregelung zu
bestätigen.
3.
Anmeldung
des Sohnes am Mittagstisch der Schule
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete
das Zivilgericht den Kindsvater unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall, den Sohn für die Tage, an denen er nachmittags Schule hat,
bis spätestens am 30. September 2023 am Mittagstisch der Schule
anzumelden. Aufgrund der Formulierung des angefochtenen Entscheids und weil
eine Anmeldung für die Verpflegung über Mittag in der Sekundarschule nicht erforderlich
ist (vgl. unten E. 3.2), ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur
Anmeldung am Mittagstisch, die das Zivilgericht dem Kindsvater auferlegt hat,
nur das Schuljahr 2023/2024 betrifft. Die Rüge der fehlenden zeitlichen
Befristung (vgl. Berufung Rz. 34 und 36 f.) zielt damit ins
Leere. Dass die Teilnahme des Sohns am Mittagstisch dem Kindswohl gedient hätte
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5), bestreitet der Kindsvater zu Recht
nicht. Wie der Stellungnahme der Kindervertreterin (Rz. 8) entnommen
werden kann, ist der Mittagstisch der vom Sohn zurzeit besuchten Schule jedoch
vollständig ausgelastet und eine Teilnahme des Sohns am Mittagstisch bis zum
Ende des Schuljahrs 2023/2024 nicht mehr möglich. Somit ist die Verpflichtung
des Kindsvaters zur Anmeldung des Sohns am Mittagstisch nicht (mehr) geeignet,
das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Daher ist diese Verpflichtung
aufzuheben. Folglich ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB
gegenstandslos.
3.2
Der Sohn tritt auf das Schuljahr 2024/2025 in
die Sekundarschule über (Stellungnahme der Kindervertreterin Rz. 9). Die
Kindervertreterin beantragt sinngemäss, dass der Kindsvater auch für das
Schuljahr 2024/2025 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Anmeldung
des Sohns am Mittagstisch verpflichtet und die Beiständin bei Säumnis des
Kindsvaters zur Vornahme der Anmeldung ermächtigt wird (vgl. Stellungnahme der
Kindervertreterin Rechtsbegehren 2 und Rz. 9). Dass sich der Sohn am
Mittag in der Schule verpflegt, wenn er nachmittags Schule hat, ist zur
Förderung des Kindeswohls aus den vom Zivilgericht (vgl. angefochtener
Entscheid E. 5) und der Kindervertreterin (vgl. Stellungnahme der
Kindervertreterin Rz. 9) genannten Gründen auch im Schuljahr 2024/2025
geboten. Zudem macht die Kindsmutter zu Recht geltend, dass die Möglichkeit,
sich am Mittag in der Schule zu verpflegen, auch in der Sekundarschule bestehe
(vgl. Berufungsantwort Rz. 42). Auf der Sekundarstufe können die
Schülerinnen und Schüler über Mittag in der Schule je nach Standort in einer
Mensa essen oder an einem Verpflegungskiosk kalte und warme Snacks kaufen.
Zudem können sie sich von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Aufsicht von
Fachpersonen in ihrer Schule aufhalten. Für diese Angebote ist eine Anmeldung
aber nicht erforderlich (vgl. www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen.html
und www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen/schuleigene-tagesstrukturen.html).
Eine Verpflichtung des Kindsvaters zur Anmeldung des Sohns am Mittagstisch für
das Schuljahr 2024/2025 ist damit zur Wahrung des Kindeswohls weder geeignet
noch erforderlich und kommt daher nicht in Betracht. Damit besteht auch kein
Gegenstand für eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder eine
Ermächtigung der Beiständin zur Anmeldung.
4.
Kindesunterhalt
4.1
4.1.1
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach
Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen
Elternteile auszugehen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom
29.
Oktober 2019 E. 6.2.2). Die Eltern haben eine vorhandene
Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen (vgl. dazu
BGE 144 III 481 E. 4.7.6 [Schulstufenmodell]) umfassend auszuschöpfen
(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Diesbezüglich besteht eine besondere
Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich
erzielte Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu
decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu
erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer
5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als
zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte
Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet
hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die
allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber
die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von
Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die
berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des
Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGer 5A_994/2018 vom
29.
Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019
E. 3.2.2.1). Im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ist ein Elternteil
verpflichtet, sich unverzüglich um die Geltendmachung in Frage kommender
Versicherungsleistungen zu bemühen (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom
6.
März 2017 E 5.2.2). Ersatzeinkommen in der Form von
Versicherungsleistungen kann als hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden,
wenn es zumindest höchstwahrscheinlich («hautement vraisemblable») ist, dass
der Unterhaltsschuldner einen Anspruch darauf hätte, wenn er sich darum bemühte
(vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3,
5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2, 5A_757/2013 vom 14. Juli 2014
E. 3.2, 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2 [alle
betreffend Renten der IV]).
4.1.2
4.1.2.1
Bei der erstmaligen Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrags trägt die Unterhaltsgläubigerin die Beweislast für den
Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August
2020.
E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016
vom 18. November 2016 E. 3.1 [alle betreffend Festsetzung
nachehelicher Unterhaltsbeiträge]; vgl. ferner Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121; anderer Meinung Jungo, in: Zürcher Kommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen
Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende]
Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939 [nachfolgend Jungo, FamPra.ch], 948). Gewisse
Informationen über die tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit sind
nur für den Unterhaltsschuldner greifbar. Den nicht beweisbelasteten
Unterhaltsschuldner trifft daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes
eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein
strittiges hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. BGer
5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom
15.
Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016
E. 3.1; Jungo, FamPra.ch,
S. 948; vgl. ferner Gloor/Spycher,
a.a.O., Art. 125 ZGB N 44).
4.1.2.2
Bei der Abänderung eines Unterhaltsbeitrags
trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung verlangt, die Beweislast für
die wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl.
5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1, 5A_787/2017 vom
28.
November 2017 E. 5.1, 5A_96/2016 vom 18. November 2016
E. 3.1, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten,
in: FamPra.ch 2012 S. 38, 49). Die Beweislast für eine weiterhin
bestehende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf anderer Grundlage
trägt allerdings die Unterhaltsschuldnerin (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni
2017.
E. 2.3.1; Summermatter,
a.a.O., S. 49).
4.1.2.3
Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid, mit dem
ein Unterhaltsbeitrag erstmals festgesetzt worden ist, aufgrund einer Berufung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert der Umstand, dass rechtserhebliche
Tatsachen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, nichts
daran, dass die für die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags
geltende Beweislastverteilung zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_808/2018 vom
15.
Juli 2019 E. 4.3).
4.1.2.4
An der Verteilung der Beweislast ändert auch
der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (vgl. BGer 5A_899/2019 vom
17.
Juni 2020 E. 3.3.2; Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder
Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast genannt) (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 55
N 16; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen
Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen
zu berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2,
5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom
26.
Juni 2014 E. 4.2.2; Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer
Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im
Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in
erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und
dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (vgl. BGE 133 III 507
E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar
2017.
E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2,
5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und
69).
4.1.2.5
Bei einer tatsächlichen oder natürlichen
Vermutung zieht das Gericht aufgrund der Lebenserfahrung von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung auf eine
unbekannte Tatsache (Vermutungsfolge) (vgl. BGE 135 II 161 E. 3, 130 II
482.
E. 3.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10
N 72; Göksu, in: Arnet et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 8 ZGB N 18). Eine tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr
der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 10 N 73; Göksu,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 18). Zur Entkräftung einer tatsächlichen
Vermutung genügt es, dass der Gegner den Gegenbeweis erbringt, indem er Zweifel
am Vorliegen der Vermutungsbasis oder an der Richtigkeit der daraus gezogenen
Schlussfolgerung erweckt. Dass er den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge
erbringt, ist nicht erforderlich (vgl. 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 10 N 73; Walter,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 476). Menschen sind im
Allgemeinen gesund und leistungsfähig (Jungo,
FamPra.ch, S. 941). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist eine volljährige
natürliche Person, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, in
aller Regel fähig, zumutbare Arbeit zu leisten. Daher ist für solche Personen
eine tatsächliche Vermutung für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
4.1.3
Im vorliegenden Fall befinden sich die am [...]
2009.
und am [...] 2011 geborenen Kinder in der alternierenden Obhut beider
Elternteile mit Betreuungsanteilen von je 50 % (vgl. oben E. 2.1).
Damit leisten beide Elternteile in der Form von Naturalunterhalt bereits in
erheblichem Umfang Kindesunterhalt. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Erfüllung
ihrer Pflicht zur Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten zur Erzielung eines
Einkommens und ihrer diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten
Rechnung zu tragen.
Dementsprechend hat das Zivilgericht an die Ausschöpfung der
Arbeitskapazität der Kindsmutter und ihre Mitwirkung bei deren Feststellung
keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Kindsmutter wohnte und wohnt
weiterhin in Deutschland, früher in [...] und inzwischen in Lörrach. Sie
arbeitete als Verkäuferin in einer [...] in Lörrach und erhielt für ein Pensum
von 40 Stunden pro Woche einen Nettolohn von EUR 1'558.– (vgl. ZivGer act. 2 Rz. 13, act. 8 Rz. 10, act. 9/6,
act. 9/8 und act. 9/9). Mit Vertrag vom 31. Dezember 2020
wurden ihr Pensum auf 20 Stunden pro Woche und ihr Nettolohn auf EUR 906.–
reduziert (vgl. ZivGer act. 8 Rz. 10 und 20, act. 9/7, act. 9/10,
act. 18 Rz. 4, act. 19, act.19/19, act. 19/20 und
act. 48/26). Von Januar bis Mai 2023 betrug der Nettolohn der Kindsmutter
EUR 960.– pro Monat (ZGer act. 76). Als Grund für die Reduktion des
Arbeitspensums der Kindsmutter wurden Umsatzeinbussen aufgrund der
Covid-19-Pandemie angegeben (vgl. ZivGer act. 8 Rz. 10 und 20 sowie
act. 9/7). Später machte die Kindsmutter geltend, sie könne aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 50 % arbeiten (vgl. ZivGer
act. 26 Rz. 8 sowie act. 47 Rz. 6 und 17). Der Kindsvater
bestritt dies (ZivGer act. 262; Verhandlungsprotokoll vom 30. August
2023.
S. 15 und 18). Als Beweismittel reichte die Kindsmutter bloss Atteste
ihres behandelnden Arztes ein. Gemäss ärztlichen Attesten vom 10. November
2021, 2. Mai und 28. Oktober 2022 sowie 24. August 2023 litt die
Kindsmutter an einer ausgeprägten Varikosis [Krampfadern] beidseits mit
chronisch venöser Insuffizienz, trug sie tagsüber Kompressionsstrümpfe und war
die Arbeitszeit bei stehender Tätigkeit auf maximal sechs Stunden pro Tag zu
begrenzen. Gemäss ärztlichem Attest vom 10. November 2021 sollte sie im
Winter 2021/2022 operiert werden und gemäss ärztlichen Attesten vom 2. Mai
und 28. Oktober 2022 im Jahr 2022 (ZivGer act.27/18, act. 150/21,
act. 48/24 und act. 76). Gemäss ärztlichem Attest vom 24. August
2023.
wurde sie schliesslich im Frühjahr 2023 operiert (ZivGer act. 76),
wobei die Kindsmutter behauptet, es sei erst ein Bein operiert worden und die
Operation des zweiten Beins stehe noch an (Verhandlungsprotokoll vom 30. August
2023.
S. 17). Gemäss den ärztlichen Attesten wäre es der Kindsmutter
möglich gewesen, eine stehende Tätigkeit 30 Stunden pro Woche auszuüben
und damit in einem grösseren Umfang als ihrem tatsächlichen Pensum von 20 Stunden.
Zudem besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Fähigkeit in einer sitzenden
Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, beeinträchtigt gewesen wäre. Die
Kindsmutter heiratete ihren Arbeitgeber (Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar
2023.
S. 3; Berufungsantwort Rz. 47). Das Zivilgericht hat von der
Kindsmutter nicht verlangt, sich zusätzlich zur Stelle mit einem Pensum von
rund 50 % um eine weitere Stelle oder statt der Stelle bei der [...] ihres
Ehemanns um eine Stelle mit einem höheren Pensum zu bemühen. Ebenso wenig hat
das Zivilgericht von der Kindsmutter verlangt, sich als Grenzgängerin in der
Schweiz eine besser bezahlte Stelle zu suchen (vgl. zur umstrittenen Frage, ob
der Kindsmutter eine entsprechende Erhöhung ihres Einkommens möglich gewesen
wäre, ZivGer act. 20 Rz. 2–8 und act. 26 Rz. 4–8;
Verhandlungsprotokoll vom 1. Februar 2023 S. 4–6, ZivGer act. 58;
Verhandlungsprotokoll vom S. 15 und 17 f.). Stattdessen stellte das
Zivilgericht ohne weiteres auf das mit einem Pensum von bloss rund 50 %
tatsächlich erzielte Einkommen der Kindsmutter von umgerechnet rund CHF 960.–
ab (angefochtener Entscheid E. 6.4). Dies wird im Berufungsverfahren nicht
beanstandet.
Am 18. September 2023 kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis mit der Kindsmutter wegen Insolvenz fristlos (ZivGer act. 92/32).
Inzwischen bezieht die Kindsmutter Sozialhilfe («Bürgergeld») (Berufungsantwort
Rz. 47). Gemäss der Berechnung für Februar 2024 (Berufungsantwortbeilage 5)
stehen der Kindsmutter monatliche Leistungen von EUR 816.72 sowie den
beiden Kindern monatliche Leistungen von EUR 153.55 und 119.01 zu und
erzielt die Kindsmutter ein Erwerbseinkommen von EUR 200.–, das bei der
Berechnung der Sozialhilfe nur im Umfang von EUR 80.– berücksichtigt wird
(Freibetrag von EUR 120.–).
Da an die Ausschöpfung der Arbeitskapazität der Kindsmutter
und ihre Mitwirkung bei deren Feststellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 276
Abs. 2 ZGB) auch an die Ausschöpfung der Möglichkeiten des Vaters zur
Erzielung eines Einkommens und seine Mitwirkung bei deren Feststellung keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zudem sind unter den besonderen Umständen
des vorliegenden Einzelfalls trotz Geltung der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime keine weiteren Beweiserhebungen geboten.
4.2
Der Kindsvater erlitt am 22. September
2022.
einen Arbeitsunfall. Seit dem 25. September 2022 wurden ihm
Unfalltaggelder der Suva ausgerichtet (vgl. Schreiben der Suva vom
6.
Oktober 2022 [ZivGer act. 58]; vgl. ferner Lohnabrechnung für
September 2022 [ZivGer act. 56/1] und Abrechnungen der Suva für Dezember
2022.
[ZivGer act. 56/7], April und Mai 2023 [ZivGer act. 73/11], Juni
und August 2023 [ZivGer act. 75/18] sowie September 2023 [ZivGer
act. 86/23]). Die mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzten monatlichen
Unterhaltsbeiträge von CHF 430.– pro Kind basieren auf diesem
Taggeldeinkommen des Kindsvaters von durchschnittlich rund CHF 4'597.–
(angefochtener Entscheid E. 6.3 sowie Dispositiv Ziff. 4 und 6).
Mit Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) stellte die
Suva die Leistung der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein
Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des
Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Es ist davon auszugehen, dass der
Kindsvater die Verfügung vom 27. September 2023, mit der die Suva die
Leistung der Unfalltaggelder per Ende 2023 eingestellt hat, nicht angefochten
hat (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 17). Ein Grund dafür, dass die
Begründung dieser Verfügung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und
ist weder vom Zivilgericht noch von der Kindsmutter genannt worden. Damit ist
davon auszugehen, dass die Unfalltaggelder der Suva von durchschnittlich rund
CHF 4'597.– pro Monat ohne Verschulden des Kindsvaters per Ende September
2023.
dauerhaft weggefallen sind. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom
23.
Oktober 2023 (Berufungsbeilage 6) erhält der Kindsvater für sich
und die beiden Kinder ab November 2023 einschliesslich Direktzahlungen
wirtschaftliche Sozialhilfe von aufgerundet CHF 3'056.– pro Monat. Soweit
dem Kindsvater nicht andere Einkünfte anzurechnen sind, hat sich sein Einkommen
damit seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft um CHF 1'541.– reduziert.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die erstmalige Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge im Hauptsacheverfahren (vgl. oben E. 1.2.2). Deshalb
trägt entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 31
und 34 f.) nicht der Kindsvater, sondern die Kindsmutter die Beweislast
dafür, dass der Kindsvater andere Einkünfte erzielt oder erzielen könnte (vgl.
oben E. 4.1.2.1). Da es sich dabei um andere Grundlagen für die
Leistungsfähigkeit als die Unfalltaggelder handelt, gälte diese
Beweislastverteilung selbst in einem Abänderungsverfahren (vgl. oben
E. 4.1.2.2).
4.3
4.3.1
Der Kindsvater behauptet, er sei zu 100 %
arbeitsunfähig und könne kein Erwerbseinkommen erzielen (Gesuch vom
29.
September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 4 f.). Im
Berufungsverfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge hat
er zum Beweis der Behauptung, er sei weiterhin arbeitsunfähig (Akten ZB.2023.64
Berufung Rz. 8), unter anderem eine Bestätigung vom 20. Dezember 2023
(Akten ZB.2023.64 Berufungsbeilage 9) eingereicht, gemäss der ihm sowohl
eine Tätigkeit als Gipser als auch andere körperlich leichte und schwere
Arbeiten nicht möglich seien. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der
Kindsvater der Ansicht ist und geltend macht, er sei sowohl in seinem
bisherigen Beruf als auch in einem leidensangepassten Beruf zu 100 %
unfähig, zumutbare Arbeit zu leisten.
4.3.2
4.3.2.1
Wie bereits erwähnt, stellte die Suva mit
Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 4) die Leistung
der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang
mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken
und am linken Unterarm. Der Zustand, der auch ohne den Unfall vom
22.
September 2022 eingetreten wäre, sei spätestens vier Wochen nach dem
Unfall erreicht gewesen. Zudem genügten die organischen Ursachen nicht zur Erklärung
der anderen vom Kindsvater beklagten Beschwerden. Wie der Kindsvater zu Recht
geltend macht (vgl. Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88]
Rz. 3; Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96]
S. 1), sprechen die Verfügung und deren Begründung entgegen der Ansicht
der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. Akten ZB.2023.64 Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. November 2023 E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Akten
ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 24) nicht dagegen, dass die von ihm
behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit tatsächlich bestehen, weil der
Wegfall der Kausalität darauf zurückzuführen sein kann, dass der
Gesundheitszustand erreicht ist, der aufgrund des natürlichen Verlaufs eines
vorbestehenden pathologischen Zustands auch ohne den Unfall eingetreten wäre
(vgl. Verfügung vom 27. September 2023 [Berufungsbeilage 4]
S. 1). Entgegen der Ansicht der Kindervertreterin (Stellungnahme vom
19.
Oktober 2023 [ZivGer act. 93] S. 1) kann aus der Verfügung
der Suva daher nicht geschlossen werden, dass der Kindsvater arbeitsfähig sei.
4.3.2.2
Gemäss den Einträgen auf dem Unfallschein
(ZivGer act. 75/17]), den der Kindsvater eingereicht hat, war er vom
23.
September 2022 bis mindestens am 1. Juni 2023 zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Kindsmutter macht geltend, die Angaben auf dem Unfallschein
bezögen sich ausschliesslich auf die Fähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare
Arbeit zu leisten (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer
act. 91] Rz. 17 und 26). Dies erscheint nicht zwingend, weil bei langer
Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird
(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da aus den Akten nicht
ersichtlich ist und der Kindsvater auch nicht geltend macht, dass die
Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten,
geprüft und beurteilt worden sei, macht die Kindsmutter im Ergebnis aber zu
Recht geltend, dass der Unfallschein als Beweismittel für eine Beeinträchtigung
der Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare
Arbeit zu leisten, nicht geeignet ist (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober
2023.
[ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26).
4.3.2.3
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes
des Kindsvaters, E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
31.
Oktober 2023 (ZivGer act. 97/27) war der Kindsvater vom
2.
bis 31. Oktober 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.
Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 7)
bescheinigte Dr. med. F____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie,
dem Kindsvater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom
1.
November bis 31. Dezember 2023. Auf dem Formular Arztzeugnis
detailliert ohne IV-Entscheid der Sozialhilfe Basel-Stadt (Berufungsbeilage 7)
erklärte Dr. med F____ am 4. Dezember 2023, dass der Kindsvater seit
dem 20. März 2023 bei ihm in Behandlung und in seiner bisherigen Tätigkeit
dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auf S. 1 des Formulars wird
danach gefragt, welche alternativen Tätigkeiten der Kindsvater mit welchen
Einschränkungen ausüben könne, und für den Fall, dass keine alternativen
Tätigkeiten möglich sind, um Begründung auf S. 2 gebeten. Dr. med. F____
hat die Frage auf S. 1 offengelassen und auf S. 2 Folgendes geschrieben:
«Der klinische Zustand ist nicht genügend stabilisiert um eine Beurteilung der
AF [Arbeitsfähigkeit] in adaptierter [gemäss den Parteien: angestammter] Tätigkeit
zu ermöglichen. Es besteht eine Polymorbidität». Entgegen der Annahme des Kindsvaters
(Berufungsbeilage 7) und der Kindsmutter (Akten ZB.2023.64
Berufungsantwort Rz. 12 f.) ist davon auszugehen, dass das nach
Auffassung des Gerichts gut lesbare Wort nicht «angestammter», sondern
«adaptierter» bedeutet. Vernünftigerweise kann Dr. med. F____ damit auch nur
«adaptierter» gemeint haben. In diesem Fall stellen die Bemerkungen auf
S. 2 die Begründung dafür dar, weshalb er sich auf S. 1 zur Fähigkeit
des Kindsvaters zur Ausübung alternativer Tätigkeiten nicht geäussert hat. Wenn
mit diesem Wort «angestammt» gemeint wäre, bestünde hingegen ein unauflösbarer
Widerspruch zwischen der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der bisherigen Tätigkeit auf S. 1 und den Bemerkungen auf S. 2. In
einem Schreiben an E____ vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9)
erklärte Dr. med. F____, beim Kindsvater bestehe eine internistische
Polymorbidität bestehend aus Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, Neigung
zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen und seit einem Monat Blutabgang mit
Bewusstseinsverlust drei bis vier Mal täglich. Daher seien dringend mehrere im
Schreiben substantiierte fachärztliche Untersuchungen erforderlich. Schliesslich
erklärte Dr. med. F____ in einer Bestätigung vom 20. Dezember 2023
(Berufungsbeilage 8), dass der Kindsvater zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer internistischen Polymorbidität
seien ihm zurzeit weder eine Tätigkeit als Gipser und auf dem Bau noch andere
körperlich schwere oder leichte Arbeiten möglich. Gemäss einem weiteren
ärztlichen Zeugnis von E____ vom 15. Februar 2024 (Beilage zur Eingabe vom
21.
Februar 2024) war der Kindsvater vom 1. bis 29. Februar 2024
wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus einem Schreiben des St. Claraspitals
vom 6. Februar 2024 (Beilage zur Eingabe vom 21. Februar 2024) ist
zudem ersichtlich, dass beim Kindsvater am 13./14. März 2024 eine
ambulante Schlafuntersuchung durchgeführt wurde.
4.3.3
Unter einem ärztlichen Zeugnis im weiteren
Sinn können insbesondere ein (einfaches) ärztliches Zeugnis und ein ärztlicher
Bericht verstanden werden (vgl. Kunz/Meier,
Das Arbeits[un]fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13. November 2023,
Rz. 8, 10 und 14; Hartmann,
Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018
S. 1339, [nachfolgend Hartmann,
AJP], 1339 f.). In einem einfachen ärztlichen Zeugnis betreffend
Arbeitsunfähigkeit werden üblicherweise (lediglich) die Tatsache, die Dauer und
der Grad der Arbeitsunfähigkeit festgehalten und angegeben, ob sie auf
Krankheit oder Unfall beruht (vgl. AGE ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022
E. 4.3.3; Hartmann, AJP,
S. 1339; Kunz/Meier, Das
Arbeits(un)fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13 November 2023,
Rz. 10). Ein ärztlicher Bericht ist eine Zwischenform zwischen einem
einfachen ärztlichen Zeugnis und einem medizinischen Gutachten und enthält
insbesondere eine summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, AJP, S. 1340; Kunz/Meier,
a.a.O., Rz. 14). Für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017
E. 2.4; OGer ZH LY210025 vom 2. Mai 2022 E. III.1.3.5; vgl.
ferner BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 3.3.3).
4.3.4
4.3.4.1
Aufgrund der Einträge auf dem Unfallschein,
den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober 2023, 4. Dezember 2023 und 15. Februar
2024, dem Schreiben vom 4. Dezember 2023 und der Bestätigung vom
20.
Dezember 2023 ist entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl.
Berufungsantwort Rz. 32) erstellt, dass der Kindsvater in seinem
bisherigen Beruf seit längerem und insbesondere seit der Einstellung der
Unfalltaggelder der Suva per Ende September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig
ist. Die Angaben auf dem Unfallschein, in den ärztlichen Zeugnissen vom
31.
Oktober 2023, 4. Dezember 2023 und 15. Februar 2024 sowie auf
dem Formular «Arztzeugnis detailliert» vom 4. Dezember 2023 gehen zwar
nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die üblichen Angaben in einem
einfachen ärztlichen Zeugnis hinaus. Das Schreiben vom 4. Dezember 2023
und die Bestätigung vom 20. Dezember 2023, die der Kindsvater im
Berufungsverfahren eingereicht hat, enthalten hingegen zusätzlich Diagnosen.
Dass der Kindsvater aufgrund dieser Diagnosen in seinem bisherigen Beruf als
Gipser oder Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist auch ohne nähere
Begründung nachvollziehbar. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl.
Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 31–33), spricht die Unterstützung seiner
Mutter im Sommer 2023 nicht gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in
seinem bisherigen Beruf, weil es sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handelt
als bei seinem bisherigen Beruf als Gipser.
4.3.4.2
In seiner Bestätigung vom 20. Dezember
2023.
attestiert Dr. med. F____ dem Kindsvater sinngemäss eine Unfähigkeit von 100 %,
in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere unter
Mitberücksichtigung der Feststellung im Schreiben von Dr. med. F____ vom
4.
Dezember 2023, dass beim Kindsvater drei bis vier Mal täglich
Blutabgang mit Bewusstseinsverlust auftrete, erscheint diese Einschätzung
durchaus nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Kindsvater im Sommer 2023
seine Mutter unterstützt hat, die nach einem Sturz bewegungsunfähig gewesen ist
und bei der Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt hat (vgl. dazu Eingabe der
Kindervertreterin vom 10. Mai 2023 [ZivGer act. 70] S. 1; Eingabe
des Kindsvaters vom 15. Mai 2023 [ZivGer act. 72] S. 1;
Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2023 S. 4; Bestätigung von Dr. G____
vom 29. Juni 2023 [ZivGer act. 75/19]), spricht entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts (vgl. Akten ZB.2023.64 Entscheid des Zivilgerichts vom 20. November
2023.
E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 32) nicht
gegen seine aktuelle Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare
Arbeit zu leisten. Die Unterstützung seiner Mutter wäre dem Kindsvater zwar kaum
möglich gewesen, wenn er auch in einem leidensangepassten Beruf unfähig gewesen
wäre, zumutbare Arbeit zu leisten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. F____ vom
4.
Dezember 2023 kommt es beim Kindsvater aber erst seit Anfang November
2023.
drei bis vier Mal täglich zu Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Daher ist
es gut möglich, dass der Kindsvater die Fähigkeit, in einem leidensangepassten
Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, erst nach der Unterstützung seiner Mutter
aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingebüsst hat.
Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort
Rz. 13) steht die sinngemässe Bestätigung der Unfähigkeit, in einem
leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, vom 20. Dezember
2023.
auch nicht im Widerspruch zur sinngemässen Feststellung im detaillierten
Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit noch nicht möglich sei, weil
der klinische Zustand des Kindsvaters noch nicht genügend stabil sei. In der
Zeit zwischen dem detaillierten Arztzeugnis und der Bestätigung kann sich der
klinische Zustand durchaus derart stabilisiert haben, dass die Beurteilung der
Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten,
inzwischen möglich ist.
Durch das Schreiben und das detaillierte Arztzeugnis vom
4.
Dezember 2023 sowie die Bestätigung vom 20. Dezember 2023 von
Dr. med. F____ ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Einzelfalls (vgl. oben E. 4.1.3) auch die tatsächliche
Vermutung, dass der Kindsvater fähig ist, in einem leidensangepassten Beruf
zumutbare Arbeit zu leisten, widerlegt. Angesichts dieser Dokumente ist die
Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit
zu leisten, nicht erstellt.
4.3.5
Der Kindsvater hat behauptet, die Suva habe
ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (Gesuch vom 29. September 2023
[ZivGer act. 88] Rz. 1), hat diese aber nicht eingereicht. Die
Kindsmutter hat geltend gemacht, der Kindsvater habe diese Gutachten zu edieren
(vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 3
und 19). Der Kindsvater hat dagegen eingewendet, die Einreichung ausführlicher
Gutachten der Suva sei weder angezeigt noch notwendig, weil seine Arbeitsunfähigkeit
nachgewiesen sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96]
S. 2). Da sich die Verfügung der Suva vom 27. September 2023
(Berufungsbeilage 4) auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes
(«valutazione del servizio medico») stützt, erscheint es fraglich, ob überhaupt
ärztliche Gutachten bestehen. Hingegen sprechen die Angaben auf der Verfügung
dafür, dass es zwei ärztliche Beurteilungen gibt, welche die Suva dem
Kindsvater zugestellt hat. In der Begründung ihrer Verfügung vom 27. September
2023.
(Berufungsbeilage 4) hat die Suva dem Kindsvater für den Fall, dass
er nicht wieder arbeiten kann, ausdrücklich empfohlen, zu prüfen, ob er über
eine Krankentaggeldversicherung verfügt. Zudem sind die in der Verfügung
erwähnten ärztlichen Beurteilungen inzwischen mindestens mehr als ein halbes
Jahr alt. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sie Angaben
enthalten, die zuverlässige Feststellungen erlauben betreffend die aktuelle
Fähigkeit des Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, oder die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung
(vgl. dazu unten E. 4.4). Dies gälte auch für allfällige von der Suva in
Auftrag gegebene medizinische Gutachten. Im Übrigen wird die Fähigkeit des
Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, im mit seiner Anmeldung vom 21. Dezember
2023.
veranlassten Verfahren der IV näher abgeklärt werden. Aus den vorstehenden
Gründen ist von der Edition der ärztlichen Beurteilungen und allfälliger
medizinischer Gutachten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
vorliegenden Einzelfalls (vgl. oben. E. 4.1.3) in antizipierter
Beweiswürdigung abzusehen.
4.4
4.4.1
Wenn die Unfallversicherung die Leistung der
Taggelder einstellt, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Beeinträchtigung
der Gesundheit entfallen ist, kommt eine Ablösung der Unfalltaggelder durch
Taggelder einer Krankentaggeldversicherung in Betracht. Bei einem Entfall des
Kausalzusammenhangs ist von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und besteht bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen ein Anspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung
(vgl. Häberli/Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015,
N 784–796; Pärli/Hug/Petrik, Arbeit,
Krankheit, Invalidität. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte,
Bern 2015, N 861).
4.4.2
Der Kindsvater hat für August und September
2022.
Lohnabrechnungen der H____ GmbH (ZivGer act. 56/1) eingereicht. Diese
Gesellschaft bezweckte bis am 15. August 2023 die Vermittlung und den
Verleih von Temporärpersonal sowie von Dauerstellen aller Berufsgruppen und
damit zusammenhängende Dienstleistungen. Ihr Sitz befand sich in [...] im
Kanton Basel-Landschaft (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons
Basel-Landschaft für die H____ GmbH [Firmennummer CHE-[...]]). Auf der
Lohnabrechnung für August 2022 wird der Lohn für 63 Einheiten auf der
Grundlage des Basislohns Gipserbranche BS und für 8,5 Einheiten auf
der Grundlage des Basislohns Gipser BL berechnet und auf der
Lohnabrechnung für September 2022 für 119 Einheiten auf der Grundlage des
Basislohns Gipser BL, wobei es sich bei den Einheiten um Stunden handeln
dürfte. Gemäss dem Unfallschein (ZivGer act. 58 und 75/17) war die H____
GmbH die Arbeitgeberin des Kindsvaters und bestand seit dem 31. August
2022.
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von
100.
%. Der Kindsvater behauptet, dass seine letzte Anstellung gekündigt
worden sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96]
S. 2), und reicht als Beweis eine Kündigung der H____ GmbH vom
28.
November 2022 (ZivGer act. 97/29) ein. Darin erklärt die H____
GmbH unter dem Betreff «Kündigung des Einsatzvertrags bei [...] GmbH», dass sie
das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Arbeitstagen gemäss Art. 11 GAV Personalverleih per
30.
November 2022 kündige. Aufgrund der Lohnabrechnungen und der Kündigung
der H____ GmbH sowie des Unfallscheins ist davon auszugehen, dass die H____ GmbH
mit dem Kindsvater einen Rahmenvertrag sowie zunächst einen Einsatzvertrag für
einen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Stadt und anschliessend
einen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 31. August 2022 bei einem
Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Landschaft abgeschlossen hat. Der Umstand, dass
es sich dabei um Personalverleih in der Form der Temporärarbeit gehandelt hat
(vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 AVV; Krummenacher/Weibel,
in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 19
N 4; Kull, in: Kull [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 12 N 5, 7 und 10),
ändert entgegen der Ansicht des Kindsvaters (vgl. Akten ZB.2023.64 Stellungnahme
vom 18. Januar 2024) nichts daran, dass gestützt auf den Rahmenvertrag und
den zweiten Einsatzvertrag seit dem 31. August 2022 ein Arbeitsverhältnis
zwischen der H____ GmbH als Verleiherin und Arbeitgeberin (vgl. dazu
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 AVG; Krummenacher/Weibel,
a.a.O., Art. 19 N 2; Kull,
a.a.O., Art. 12 N 4) und dem Kindsvater als Arbeitnehmer bestanden
hat, das erst aufgrund der Kündigung vom 28. November 2022 per
30.
November 2022 geendet hat. Da sich die H____ GmbH in der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Kindsvater vom 28. November 2022 (ZivGer
act. 97/29) für die Kündigungsfrist auf Art. 11 des GAV
Personalverleih beruft, ist davon auszugehen, dass dieser GAV für die H____
GmbH und den Kindsvater gegolten hat. Gemäss den Lohnabrechnungen für August und
September 2022 hat für den Kindsvater eine Krankentaggeldversicherung
bestanden. Für den Bestand einer solchen Krankentaggeldversicherung sprechen
auch Art. 28 Abs. 1–3, Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31
Abs. 1 und 2 des GAV Personalverleih. Mit Schreiben vom 28. November
2022.
(ZivGer act. 97/29) kündigte die H____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit
dem Kindsvater per 30. November 2022. Entgegen der Ansicht des Kindsvaters
ist aus den nachstehenden Gründen davon auszugehen, dass die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht notwendigerweise zur Folge hat, dass er gegenüber
der Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch auf Taggelder hat, falls er zu
100.
% arbeitsunfähig ist.
4.4.3
4.4.3.1
Krankentaggeldversicherungen können auf der
Grundlage des KVG oder des VVG abgeschlossen werden (Häberli/Husmann, a.a.O., N 1 und 4; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 314). Bei
einer Kollektivkrankentaggeldversicherung nach KVG werden die Krankentaggelder
grundsätzlich nur solange ausgerichtet, wie das Arbeitsverhältnis besteht (vgl.
Häberli/Husmann, a.a.O.,
N 318; Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 326 und 334). Bei Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG
muss der Versicherer unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Regelung
im Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB die Krankentaggelder hingegen
grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der
Versicherungsdeckung ausrichten, wenn eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit der
Versicherungsdeckung eingetreten ist und fortbesteht (sogenannte
Nachleistungspflicht; vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 169, 314 f., 317 und 321; Landolt/Pribnow,
Privatversicherungsrecht, Zürich 2022, N 907; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 361 f.).
Krankentaggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a
OR N 52). Zudem eignen sich viele Krankentaggeldversicherungen nach KVG
nicht als Lohnersatzversicherung, weil nur sehr tiefe Taggelder angeboten
werden (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O.,
N 330). Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG sind in der Praxis
weit häufiger als solche nach KVG (Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 347; vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 5). In der Regel werden heute die meisten
Krankentaggeldversicherungen nach Massgabe des VVG abgeschlossen (Kommentar GAV
Personalverleih, 12. April 2019, zu Art. 28 S. 31; vgl. Landolt/Pribnow, a.a.O., N 901).
Der Kindsvater behauptet nicht, dass es sich bei der von der H____ GmbH
abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine solche nach KVG gehandelt
habe oder dass eine Nachleistungspflicht über die Dauer des Arbeitsvertrags und
damit der Versicherungsdeckung hinaus im Kollektivversicherungsvertrag oder in
den AVB ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Im Kündigungsschreiben vom
28.
November 2022 (ZivGer act. 97/29) hält die H____ GmbH zwar fest,
dass der Versicherungsschutz des Kindsvaters bei Unfall und Krankheit mit dem
Ausscheiden aus ihrem Unternehmen erlösche. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Arbeitsunfähigkeit wegen
einer Krankheit, die bereits vorher aufgetreten ist, keine Taggelder mehr
ausgerichtet werden, sondern bloss, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer
Krankheit, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten
ist, keinen Leistungsanspruch mehr auszulösen vermag (vgl. Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 362).
Dafür, dass die H____ GmbH eine Kollektivkrankentaggeldversicherung mit
Nachleistungspflicht abgeschlossen hat, sprechen auch die folgenden Erwägungen.
Gemäss dem GAV Personalverleih war die Arbeitgeberin verpflichtet, den
Kindsvater bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung zu versichern, die
abgesehen von vorbestehenden Krankheiten und Auslandaufenthalten vorbehaltlos
720.
Taggelder innerhalb von 900 Tagen gewährt. Dementsprechend wird
im Kommentar GAV Personalverleih vom 12. April 2019 zu Art. 28 (S. 32)
festgehalten, dass gemäss dem GAV Personalverleih ein Leistungsversprechen bei
Krankheit bestehe und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung deshalb
über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zur vertraglich vereinbarten
Höchstdauer erbracht würden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Unter den vorstehend dargelegten
Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass die für den Kindsvater bestehende
Kollektivkrankentaggeldversicherung Krankentaggelder für 720 Tage
innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auch nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausrichtet, wenn eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist
und fortbesteht. Soweit die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit
zurückzuführen ist, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eingetreten ist, ist hingegen davon auszugehen, dass der Kindsvater gegenüber
der Krankentaggeldversicherung grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder hat
(vgl. Häberli/Husmann, a.a.O.,
N 315).
4.4.3.2
Gemäss der Anmeldung bei der
Invalidenversicherung (IV) vom 21. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 10
S. 7) bestehen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindsvaters mindestens
seit dem Unfall vom 22. September 2022, gemäss der Verfügung der Suva vom
27.
September 2023 (Berufungsbeilage 4) ist der Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am
Unterarm spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 22. September 2022 und
damit am 20. Oktober 2022 entfallen und gemäss der Kündigung vom
28.
November 2022 (ZivGer act. 97/29) hat das Arbeitsverhältnis des
Kindsvaters am 30. November 2022 geendet. Dies spricht dafür, dass bereits
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals
Basel vom 25. September 2022 (Berufungsbeilage 5) werden die
folgenden Diagnosen erwähnt: Commotio cerebri, Kontusion Lendenwirbelsäule und
Unterarm links, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hämorrhoiden
Grad II–III, Status nach Pancolitis und Status nach Kontusion Lendenwirbelsäule.
In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9) nennt
Dr. med. F____ unter dem Titel der internistischen Polymorbidität
einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Neigung zu
Bewusstseinsverlust beim Aufstehen sowie seit einem Monat drei bis vier Mal
täglich einen Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Zudem erwähnt er, dass der Kindsvater
unter pulsierenden Kopfschmerzen leide, und wirft er die Frage auf, ob eine
Herzrhythmusstörung bestehe. Dieses Schreiben spricht dafür, dass der
Kindsvater aktuell an mehreren Krankheiten leidet, die erst nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses aufgetreten sind. Unter diesen Umständen besteht die
Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung eine Leistungspflicht ganz
oder zumindest teilweise mit dem Argument verneint, eine allfällige aktuelle
Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters sei nicht mehr auf die Krankheiten
zurückzuführen, an denen er bereits während des Arbeitsverhältnisses gelitten
hat. Ob und wenn ja in welchem Umfang ein entsprechender Einwand begründet
wäre, liesse sich im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren auch mittels
weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der
erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen.
4.4.3.3
Für die Krankentaggeldversicherung nach VVG
ist zunächst ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf
massgebend (vgl. Häberli/Husmann,
a.a.O., N 173). Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit hat die versicherte
Person jedoch aufgrund der Schadensminderungspflicht (Art. 38a VVG)
grundsätzlich auch zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf zu suchen und
anzunehmen. Eine entsprechende Pflicht wird in der Regel auch in den AVB
statuiert. Damit wird nach einer Abmahnung und einer Anpassungsfrist von
einigen Monaten grundsätzlich auch die Fähigkeit, in einem leidensangepassten
Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, berücksichtigt (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 173, 175, 505, 519 und
522–546; Landolt/Pribnow, a.a.O.,
N 556, 562, 626, 638–641; Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 342–346, 374 und 380–383). Die Arbeitsunfähigkeit des
Kindsvaters dauert bereits sehr lange. Folglich besteht die Möglichkeit, dass
die Krankentaggeldversicherung die Leistung von Taggeldern nach einer kurzen
Anpassungsfrist verweigert, soweit der Kindsvater in einem leidensangepassten
Beruf fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Ob der Beweis der Unfähigkeit des
Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, im
privatversicherungsrechtlichen Verfahren gelingen wird, liesse sich im
vorliegenden familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen
zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen
Zuverlässigkeit feststellen.
4.4.3.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im
vorliegenden familienrechtlichen Verfahren nicht feststellbar ist, dass der
Kindsvater höchstwahrscheinlich Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung
hätte, die höher sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Folglich können dem
Kindsvater zurzeit keine Taggelder der Krankentaggeldversicherung als
hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. oben E. 4.1.1 und
4.1.2.1).
4.4.3.5
Trotz der erwähnten Unsicherheiten besteht
aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Möglichkeit, dass der Kindsvater
gegenüber der Krankentaggeldversicherung Anspruch auf Taggelder hat, die höher
sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Daher ist er verpflichtet, sich
unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen. Dabei hat
er über seinen Gesundheitszustand selbstverständlich wahrheitsgemäss Auskunft
zu erteilen. Die Eltern und das Kind sind gegenseitig zur Information über die
für die Unterhaltsbemessung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar,
7.
Auflage 2022, Vor Art. 276–295 ZGB N 1). Folglich ist der
Kindsvater zur Information über das Ergebnis seiner Bemühungen um Taggelder der
Krankentaggeldversicherung verpflichtet. Da eine allfällige Klage auf
Abänderung des vorliegenden Entscheids und Verpflichtung des Kindsvaters zur
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder während ihrer
Minderjährigkeit von der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin oder
Prozessstandschafterin erhoben werden kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 279 ZGB N 7; Hartmann, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023
[nachfolgend Hartmann, CHK],
Art. 279 ZGB N 3), hat der Kindsvater die Information der Kindsmutter
zu erteilen.
4.4.3.6
Die Kindsmutter macht geltend, im Fall der
Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters könnten diese nicht mehr
gefordert werden, wenn der Kindsvater rückwirkend Taggelder erhielte
(Berufungsantwort Rz. 35). Dies ist jedenfalls teilweise unrichtig. Falls
der Kindsvater rückwirkend Taggelder erhält, können die Kindsmutter oder die
Kinder gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB rückwirkend für ein Jahr vor
Klageerhebung die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen verlangen (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 286 ZGB N 7b und 7d). Zudem
kommt für die frühere Phase ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 286a ZGB
in Betracht. Im Übrigen könnte der aktuell nicht leistungsfähige Kindsvater
zurzeit auch dann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, wenn ihre
rückwirkende Einforderung nicht möglich wäre.
4.5
4.5.1
Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG, SR 837.0) gilt ein körperlich oder geistig Behinderter als
vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit
vermittelt werden könnte, und regelt der Bundesrat die Koordination mit der IV.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV,
SR 837.02) gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist
und sich bei der IV angemeldet hat, bis zum Entscheid dieser Versicherung als
vermittlungsfähig. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung
für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die IV
umstritten ist, vorleistungspflichtig. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen dürfte
die Arbeitslosenversicherung verpflichtet sein, der arbeitslosen behinderten
Person eine auf der Basis eines Arbeitsausfalls von 100 % berechnete volle
Arbeitslosenentschädigung auszurichten, wenn sie fähig ist, im bisherigen oder
einem leidensangepassten Beruf eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens
20.
% eines Normalarbeitspensums zu leisten, im Umfang ihrer
Restarbeitsfähigkeit eine Stelle sucht, in diesem Umfang bereit ist, eine
Arbeit anzunehmen, und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit eine Anstellung
mit einem vollen Pensum suchen würde (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.1 und 7; 145 V
399.
E. 2.4; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: SBVR XIV, 3. Auflage, Basel 2016,
S. 2227 ff., N 283; Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., N 869; Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 11
N 18 und Art. 15 N 88–92; Art. 5 AVIV). Aufgrund
dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung dürfte die arbeitslose
Person unter den erwähnten Voraussetzungen bis zum Abschluss des Verfahrens der
IV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wie wenn sie nicht
behindert wäre (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1). Der Einwand des Kindsvaters,
die Ausschöpfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit von 20 % wäre
irrelevant, weil er damit nur 80 % von 20 % seines versicherten
Verdiensts erhalten könnte (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023
[ZivGer act. 96] S. 2 f.), erscheint damit unbegründet. Für
Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren
beträgt ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung wie ein volles Taggeld
der Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdiensts (Art. 22
Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Falls der Kindsvater in seinem
bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 %
arbeitsfähig wäre, hätte er somit wohl Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
in Höhe der bisherigen Unfalltaggelder der Suva, wenn er im Umfang seiner
Restarbeitsfähigkeit eine Stelle suchen würde und in diesem Umfang bereit wäre,
eine Arbeit anzunehmen. Darauf hat die Kindsmutter bereits in ihrer
Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 (ZivGer act. 91
Rz. 27 f.) hingewiesen. Der Kindsvater macht geltend, ausschliesslich
seine Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Gipser sei zu
berücksichtigen, weil er mangels anderer Fähigkeiten und Berufserfahrungen nur
diesen ausüben könne (Akten ZB.2023.64 Berufung Rz. 33). Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Soweit ihn die Beeinträchtigung seiner Gesundheit
nicht daran hinderte, wäre es dem Kindsvater auch ohne besondere Fähigkeiten
oder einschlägige Berufserfahrung offensichtlich möglich, zumindest
unqualifizierte Arbeit auch ausserhalb seines bisherigen Berufs zu leisten.
4.5.2
Zurzeit scheint der Kindsvater überzeugt zu
sein, dass er nicht nur in seinem bisherigen Beruf, sondern auch in einem
leidensangepassten Beruf zu 100 % unfähig sei, zumutbare Arbeit zu
leisten. Zudem liegt eine ärztliche Bestätigung einer entsprechenden
Unfähigkeit vor. Zur Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern müsste der
Kindsvater in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 % fähig sein,
zumutbare Arbeit zu leisten, und sich in diesem Umfang um eine Stelle bemühen.
Aus den vorstehenden Gründen kann vom Kindsvater zurzeit entgegen der Ansicht
der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 38) nicht erwartet werden, dass
er sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht. Folglich kann die
Reduktion seines Einkommens entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort
Rz. 38; Akten ZB.2023.64 Berufungsantwort Rz. 22 f., 28 und 30) momentan
auch nicht mit dem Argument verneint werden, der Wegfall der Unfalltaggelder
würde durch Taggelder der Arbeitslosenversicherung kompensiert. Falls sich in
Zukunft, insbesondere in den Verfahren betreffend Leistungen der IV oder der
Krankentaggeldversicherung, herausstellen sollte, dass der Kindsvater in seinem
bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens zu 20 %
fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist er aus den vorstehend dargelegten
Gründen aber verpflichtet, sich um eine Stelle und um Taggelder der
Arbeitslosenversicherung zu bemühen (vgl. oben E. 4.1.1) und die
Kindsmutter über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren (vgl. oben
E. 4.4.3.5).
4.6
Am 21. Dezember 2023 hat sich der
Kindsvater bei der IV angemeldet (Berufungsbeilage 10). Ob und wenn ja
welche Leistungen er von der IV erhalten wird, ist im vorliegenden
familienrechtlichen Verfahren zurzeit nicht abschätzbar. Der Ausgang des
Verfahrens betreffend Leistungen der IV ist für die Beurteilung der
Unterhaltspflicht des Kindsvaters insbesondere deshalb relevant, weil ihm
Kinderrenten zugesprochen werden könnten oder sich herausstellen könnte, dass
er in der Lage ist, in einem leidensangepassten Beruf oder sogar in seinem
bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Daher hat der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten Auskunft über den Ausgang des Verfahrens betreffend
Leistungen der IV zu erteilen (vgl. oben E. 4.4.3.5).
4.7
Im angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht den Bedarf des Kindsvaters mit CHF 2'319.– beziffert
(E. 6.6) sowie denjenigen der Tochter beim Kindsvater mit CHF 738.–
und denjenigen des Sohns beim Kindsvater mit CHF 668.– (E. 6.8).
Dabei hat es nur Positionen berücksichtigt, die Bestandteil des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind. Weiter hat es erwogen, dass dem
Kindsvater von seinem Einkommen von gerundet CHF 4'597.– (E. 6.3)
nach Abzug des eigenen Bedarfs und der bei ihm anfallenden Kinderkosten ein
Betrag von CHF 872.– verbleibe. Verteilt auf die beiden Kinder resultiere
daraus ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 430.– pro Kind
(E. 6.10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das
Einkommen des Kindsvaters aufgrund des Wegfalls der Unfalltaggelder der Suva
seit Anfang Oktober 2023 um CHF 1'541.– auf CHF 3'056.– reduziert und
können ihm zurzeit keine anderen Einkünfte angerechnet werden. Der Vorwurf der
Kindsmutter, der Kindsvater habe sein Einkommen in Schädigungsabsicht
vermindert (vgl. Berufungsantwort Rz. 38), ist unbegründet. Mit seinem
aktuellen Einkommen von CHF 3'056.– ist es dem Kindsvater seit Anfang Oktober
2023.
nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten.
Folglich ist Absatz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung des Kindsvaters, der
Kindsmutter Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen, per 1. Oktober
2023.
aufgehoben wird.
4.8
4.8.1
Die Kindsmutter macht geltend, im Fall der
Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters würde der den Kindern
zustehende Anteil allfälliger nachträglich rückwirkend zugesprochener
Kinderrenten nicht den Kindern zukommen (vgl. Berufungsantwort
Rz. 35 f.). Dieser Einwand ist unbegründet.
4.8.2
Sozialversicherungsrenten und ähnliche für
den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen
Elternteil zustehen, sind gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich
Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte
Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge gemäss
Art. 285a Abs. 3 ZGB an das Kind zu zahlen und vermindert sich der
bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen
Leistungen. Zu den für den Unterhalt des Kindes bestimmten
Sozialversicherungsrenten, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen,
gehören insbesondere die Kinderrenten im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und
Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285a ZGB
N 4). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und verbreiteter Lehre
setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB zwar die
gerichtliche oder vertragliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags des
rentenberechtigten Elternteils voraus (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2 und
4.3; BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4; Hartmann, CHK, Art. 285a ZGB
N 4; Meyer/Reichmuth, in:
Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage,
Zürich 2022, Art. 35 N 29; anderer Meinung für die Pflicht zur
Zahlung der Kinderrenten an das Kind wohl Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022,
Art. 285a ZGB N 18). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht
in Anwendung von Art. 285a Abs. 2, Art. 286 Abs. 1 und
Art. 289 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrags bestimmen kann, dass der rentenberechtigte Elternteil
allfällige Kinderrenten ganz oder teilweise an den anderen Elternteil zu
bezahlen hat (vgl. für den Fall, dass im Zeitpunkt des Entscheids bekannt ist,
dass später Kinderrenten anfallen werden, Krapf,
Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträgen mit den
Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Kaleidoskop
des Familien- und Erbrechts, Zürich 2014, S. 221 [nachfolgend Krapf, 2014], 233). Dies gilt jedenfalls
für allfällige Kinderrenten für die Zeit ab einem Jahr vor der Klageerhebung
(vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Krapf,
2014, S. 230 f.). Die Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1
IVG und Art. 25 Abs. 1 BVG sind ausschliesslich für den Unterhalt und
die Erziehung des Kinds zu verwenden (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober
2006.
E. 3.3; Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai
2021.
E. 3.3 [beide zu Art. 35 IVG]; Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 35 N 28). Wenn sich das Kind in der alleinigen Obhut des
anderen Elternteils befindet, hat der rentenberechtigte Elternteil die
Kinderrente deshalb selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem anderen Elternteil
als gesetzlichem Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder
Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind verpflichtet
werden kann (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3;
Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai 2021 E. 3.3; Krapf, Die Koordination von Unterhalts-
und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg, Zürich 2004
[nachfolgend Krapf, 2004],
N 400 f.; Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 35 N 28). Bei alternierender Obhut ist der rentenberechtigte
Elternteil nur insoweit zur Zahlung der Kinderrente an den anderen Elternteil
zu verpflichten, als er sie nicht selbst für den Naturalunterhalt des Kinds
benötigt (vgl. Krapf, 2004, N 539 f.
zur Direktauszahlung).
4.8.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
im vorliegenden Fall mit einer auf Art. 285a Abs. 2, Art. 286
Abs. 1 und Art. 289 Abs. 1 ZGB gestützten Anordnung
gewährleistet werden kann und muss, dass allfällige Kinderrenten der IV und der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ihrem Zweck
entsprechend für den Unterhalt der Kinder verwendet werden. Die Kinder befinden
sich in der alternierenden Obhut beider Elternteile. Der Bedarf der Tochter
beim Kindsvater beträgt CHF 738.– und derjenige des Sohns beim Kindsvater
CHF 668.– (angefochtener Entscheid E. 6.8). In diesem Umfang benötigt
der Kindsvater allfällige Kinderrenten selbst zur Bestreitung des
Naturalunterhalts der Kinder. Im darüberhinausgehenden Umfang hat er sie jedoch
an die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu bezahlen, damit
sie damit den bei ihr anfallenden Bedarf der Kinder ganz oder teilweise decken
kann. Eine entsprechende Anordnung ist jedenfalls für die Zeit ab einem Jahr
vor der Klageerhebung zulässig. Als solche ist die Eingabe der Kindsmutter vom
24.
August 2020 im Schlichtungsverfahren zu betrachten (vgl. Art. 64
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO; Hartmann, CHK, Art. 279 ZGB N 2).
Die (rückwirkende) Zusprechung von Kinderrenten kommt im vorliegenden Fall
ohnehin erst ab einem späteren Zeitpunkt in Betracht.
4.9
Schliesslich macht die Kindsmutter mit
einem sinngemässen Eventualbegehren geltend, dass die Unterhaltsbeiträge des
Kindsvaters nicht aufzuheben, sondern höchstens zu sistieren wären (vgl. Berufungsantwort
Rz. 35–37). Dieser Antrag ist unbegründet. Die Möglichkeit der Sistierung
(Einstellung) ist in Art. 129 Abs. 1 ZGB nur für nacheheliche
Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Für Kinderunterhaltsbeiträge verneint das
Bundesgericht diese Möglichkeit entgegen einem Teil der Lehre (vgl. Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 286 N 8;
Sutter-Somm/Kobel, Familienrecht,
Zürich 2009, N 913) zu Recht (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018
E. 5.2). Insbesondere kommt eine analoge Anwendung von Art. 129
Abs. 1 ZGB auf Kinderunterhaltsbeiträge mangels Vergleichbarkeit der
Verhältnisse nicht in Betracht. Die Neufestsetzung nachehelicher
Unterhaltsbeiträge ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. Art. 129
Abs. 3 ZGB). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass eine erneute
Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nach einer Aufhebung
ausgeschlossen sei (Büchler/Raveane,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022,
Art. 129 ZGB N 29). Eine Neufestsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen
ist im Fall einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse hingegen grundsätzlich
jederzeit möglich (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zudem kann auch nach
der Aufhebung eines Kinderunterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 286 Abs. 2
ZGB erneut ein Kinderunterhaltsbeitrag festgesetzt werden (Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997,
Art. 286 ZGB N 91).
5.
Kosten
5.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass der Kindsvater betreffend die Anmeldung des Sohns am Mittagstisch vollumfänglich
und betreffend die Unterhaltsbeiträge fast vollständig obsiegt und bezüglich
der Häufigkeit der Wechsel der Kinderbetreuung vollumfänglich unterliegt.
Insgesamt ist von einem Obsiegen des Kindsvaters im Umfang von zwei Dritteln
auszugehen. Bei einer Verteilung nach dem Prozessausgang gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO hätten daher die Kindsmutter zwei Drittel und der Kindsvater
ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und hätte die
Kindsmutter ein Drittel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu
den möglichen Berechnungsmethoden Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 8). Da die
Berufung betreffend die Unterhaltsbeiträge nur deshalb grösstenteils
gutzuheissen ist, weil sich nach dem angefochtenen Entscheid in der Sphäre des
Kindsvaters eine neue Tatsache (Wegfall der Unfalltaggelder) verwirklicht hat,
ist jedoch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesem
Verteilungsgrundsatz abzuweichen und sind die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens nach Ermessen zu verteilen. Dabei sind die Gerichtskosten
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
5.2
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023
bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Kindsvater
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Die Kindsmutter
beantragt für das Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege
mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Dieser Antrag ist
gutzuheissen, weil ihre prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft ist, ihr
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und eine
anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117
und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für beide Elternteile gehen die Gerichtskosten zu
Lasten der Gerichtskasse und sind sowohl die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Kindsvaters als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Kindsmutter aus
der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1
ZPO).
5.3
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
umfassen im vorliegenden Fall die Entscheidgebühr und die Kosten für die
Vertretung der Kinder (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO).
Die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Kindsvater und die beiden Kinder
beträgt CHF 3'056.– (vgl. Berufungsbeilage 6). Das Einkommen der
Kindsmutter (EUR 200.–) sowie die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für sie und die beiden Kinder (EUR 1'089.–) belaufen sich
insgesamt auf EUR 1'289.– entsprechend CHF 1'224.– (vgl.
Berufungsantwortbeilagen 4–6). Die Entscheidgebühr wird daher in Anwendung
von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 7
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1'400.– ([CHF 3'056.– + CHF 1'224.–] / 3 = CHF 1'427.–)
festgesetzt. Die Kindervertreterin macht mit Kostennote vom 31. Januar
2024.
einen Aufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 7.40 geltend. Dieser Aufwand ist
angemessen. Daher wird der Kindervertreterin der mit der Kostennote geltend
gemachte Betrag von CHF 757.40 zugesprochen. Da auf der Kostennote keine
Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist für die Bemessung ihrer Entschädigung
davon auszugehen, dass die Kindervertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
5.4
Das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Kindsvaters bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mit Kostennote vom
27.
Dezember 2023 macht sie einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend.
Darin sind 15 Minuten enthalten für eine Eingabe vom 2. November
2023, mit der sie die Einstellung der Unfalltaggelder und den Bezug von
Sozialhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als Noven vorgebracht hat. Dieser
Aufwand ist nicht zu entschädigen, weil er nicht das Berufungsverfahren,
sondern das erstinstanzliche Verfahren betrifft und der erstinstanzliche
Kostenentscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter wird in
der Kostennote unter dem Datum des 8. November 2023 für einen Brief an den
Kindsvater mit Erklärungen und Übersetzung ein Zeitaufwand von 20 Minuten
aufgeführt. Da die Zustellung des angefochtenen Entscheids erst am
21.
November 2023 erfolgt ist, kann auch dieser Aufwand nicht das
Berufungsverfahren betreffen. Er ist daher mit der Entschädigung für das
Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu entgelten. Der übrige Aufwand ist
angemessen und betrifft das Berufungsverfahren. Für die Eingabe vom 21. Februar
2024.
ist ein zusätzlicher Zeitaufwand von 15 Minuten zu berücksichtigen.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von sechs Stunden und 40 Minuten zu
entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Kindsvaters macht für Porti und
Kopien Auslagen von CHF 81.– geltend. Für Telefonate, Porti, Kopien usw.
kann jedoch gemäss § 23 Abs. 1 HoR bloss eine Pauschale von maximal 3 %
des Honorars und damit im vorliegenden Fall von CHF 40.– in Rechnung
gestellt werden.
5.5
Das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Kindsmutter bemisst sich ebenfalls nach dem Zeitaufwand
(§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom 7. Februar 2024 macht er
einen Zeitaufwand von 13.41 Stunden und eine Auslagenpauschale von
3.
% geltend. Der erwähnte Zeitaufwand umfasst unter anderem die folgenden
Positionen: 1.25 Stunden für «Verfügung, Entscheid, Korrespondenz Klientschaft»
am 21. November 2023, 0.25 Stunden für «Verfügung Gericht, Eingaben
GGP, Korrespondenz Klientin» am 6. Dezember 2023 und 0.25 Stunden für
«begründeter Entscheid» am 15. Dezember 2023. Die Berufung ist erst am
27.
Dezember 2023 eingereicht worden. Folglich kann der Aufwand vom
21.
November sowie 6. und 15. Dezember 2023 nicht das
Berufungsverfahren betreffen. Dieser Zeitaufwand ist daher mit der
Entschädigung für das Berufungsverfahren nicht zu entgelten. Für den Aufwand
vom 6. und 15. Dezember 2023 ergibt sich dies im Übrigen auch daraus,
dass er nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden
Hauptsacheentscheid betrifft. Der übrige Aufwand ist angemessen und betrifft
das Berufungsverfahren. Damit ist ein Zeitaufwand von 11.66 Stunden zu
entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % ist
angemessen, bemisst sich aber auf dem tatsächlich zugesprochenen Honorar.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffer 1 Absätze 2–4,
Ziffer 2, Ziffer 4 Absätze 2–4, Ziffer 5 und Ziffern 7–10
des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August 2023
(F.2020.529) betreffend Kinderbelange sind in Rechtskraft erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird
Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August
2023.
(F.2020.529) betreffend Kinderbelange ersatzlos aufgehoben.
In teilweisere Gutheissung der Berufung werden
Ziffer 4 Absatz 1 und Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend Kinderbelange
aufgehoben und werden Ziffern 4 und 6 des Dispositivs des erwähnten
Entscheids wie folgt neu gefasst:
«4. Der
Vater wird verpflichtet, der Mutter für September 2023 an den Unterhalt der
Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.–
pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab
dem 1. Oktober 2023 hat der Vater der Mutter mangels Leistungsfähigkeit
keine Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Die U-Abos der Kinder werden
fortan von der Mutter bezahlt.
Der Vater hat zusätzlich zum
festgelegten Unterhaltsbeitrag jeweils die Krankenkassenprämien sowie die
Krankheitskosten der Kinder, die Drittbetreuungskosten von C____ sowie die
Kosten für den Mittagstisch von D____ zu bezahlen. Der Vater hat die Beiständin
über die erfolgten Zahlungen unaufgefordert zu informieren unter Beibringung
der entsprechenden Zahlungsbelege.
Mit den festgelegten
Unterhaltsbeiträgen werden die Bedarfskosten der Kinder bei der Mutter nicht
gedeckt.
Der Vater wird verpflichtet, sich
unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen und der
Mutter Auskunft über das Ergebnis dieser Bemühungen zu erteilen.
Der Vater wird verpflichtet, der
Mutter Auskunft über den Ausgang des Verfahrens betreffend Leistungen der
Invalidenversicherung zu erteilen.
Der Vater wird verpflichtet,
allfällige Kinderrenten der Invalidenversicherung für C____ an die Mutter zu
bezahlen, soweit sie den Betrag von CHF 738.– pro Monat übersteigen.
Der Vater wird verpflichtet,
allfällige Kinderrenten der Invalidenversicherung für D____ an die Mutter zu
bezahlen, soweit sie den Betrag von CHF 668.– pro Monat übersteigen.
Der Vater wird verpflichtet,
allfällige Kinderrenten der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge für C____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie zusammen mit
allfälligen Kinderrenten der Invalidenversicherung den Betrag von CHF 738.–
pro Monat übersteigen.
Der Vater wird verpflichtet,
allfällige Kinderrenten der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge für D____ an die Mutter zu bezahlen, soweit sie zusammen mit
allfälligen Kinderrenten der Invalidenversicherung den Betrag von CHF 668.–
pro Monat übersteigen.
«6. Die
Unterhaltsbeiträge für September 2023 basieren auf einem monatlichen
Taggeldeinkommen des Vaters von durchschnittlich CHF 4'597.– sowie einem
Einkommen der Mutter von umgerechnet CHF 960.–.»
Im Übrigen wird die Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529)
betreffend Kinderbelange abgewiesen.
Der Berufungsbeklagten wird für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...]
als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von insgesamt CHF 2'157.40 (Gebühr von CHF 1'400.– und Kosten der
Kindervertretung von CHF 757.40) werden dem Berufungskläger in der Höhe
von CHF 1'078.70 und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'078.70
auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte zu Lasten der Gerichtkasse. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger wird seiner
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Anwältin [...], für das Berufungsverfahren
eine Entschädigung von CHF 1'374.–, zuzüglich MWST von CHF 106.–
(7,7 % auf CHF 1'322.50 und 8,1 % auf CHF 51.50) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 2'402.– zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 195.–
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Kindervertreterin, Advokatin [...],
wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 757.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kindervertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in
allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.