ZB.2023.7
Getrenntleben
1. Juni 2023Deutsch12 min
Ehefrau vom 5. Dezember 2022 dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt und die in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.7
ENTSCHEID
vom 1.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Januar 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2009 geheiratet.
Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb.
[...] 2014, hervorgegangen.
Am 17. Februar 2022 bzw. am 23. August 2022 stellte die
Ehefrau ein Trennungsbegehren, welches sie mit Eingabe vom 16. März 2022 bzw.
8. September 2022 wieder zurückzog. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 beantragte
die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt erneut die Bewilligung des
Getrenntlebens, wobei sie diverse Anträge in Bezug auf die Regelung des
Getrenntlebens stellte.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die Eingabe der
Ehefrau vom 5. Dezember 2022 dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt und die in
dieser Eingabe gestellten Anträge auf superprovisorische Zuteilung der
ehelichen Wohnung, Ausweisung des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung sowie
Zuteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder abgewiesen. Weiter wurde
dem Ehemann eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt, um
mitzuteilen, ob er mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung per 15. Dezember
2022 einverstanden ist. Beide Ehegatten und deren Vertreter wurden auf den 3.
Januar 2023 zur Verhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 14. Dezember teilte
der Ehemann mit, nicht mit einem Auszug aus der ehelichen Wohnung per 15.
Dezember 2022 einverstanden zu sein.
Am 21. Dezember 2022 wurde mit beiden Kindern eine
Kinderanhörung durch den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des
Zivilgerichts durchgeführt. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 wurde das
Protokoll der Kinderanhörung vom 21. Dezember 2022 beiden Ehegatten sowie dem
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) zur Kenntnis zugestellt. Überdies
wurde der KJD beauftragt abzuklären, wem der beiden Ehegatten die Obhut über
die beiden gemeinsamen Kinder zuzuteilen und wie gegebenenfalls der Kontakt des
nicht obhutsberechtigten Elternteils zu den Kindern zu regeln ist. Zudem wurde
der KJD beauftragt, dem Gericht Anträge betreffend allfällig zu treffende
Kindesschutzmassnahmen zu stellen.
Mit E-Mail vom 2. Januar 2022 reichte die KESB Basel-Stadt
den Bericht zur Erstintervention nach häuslicher Gewalt des KJD sowie den
aktuellen, der KESB Basel-Stadt am 29. Dezember 2022 zugegangenen
Polizeirapport ein.
An der Verhandlung vom 3. Januar 2023 hielt die Ehefrau an
ihren Rechtsbegehren der Eingabe vom 5. Dezember fest und beantragte der
Ehemann seinerseits die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder
sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung. Mit Entscheid vom gleichen Tag
bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das Getrenntleben ab Aufnahme
desselben und regelte das Getrenntleben wie folgt:
2.
Die eheliche Wohnung wird der Ehefrau
mit den Kindern zugeteilt.
Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung unter
Mitnahme seiner persönlichen Fahrhabe und Übergabe seiner Wohnungsschlüssel bis
3. Februar 2023 zu verlassen.
3.
Die Obhut über
die Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2014, verbleibt bei der Mutter.
4.
Nach Eingang des
Berichts des Kinder- und Jugenddienstes betreffend der Obhut über die Kinder
wird der Entscheid überprüft.
5.
Der Vater nimmt
die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich.
Für den Fall, dass der Ehemann keine Wohnung findet, die es ihm ermöglicht die
Kinder über Nacht zu sich zu nehmen, nimmt er die Kinder jeweils jedes zweite
Wochenende am Samstag und am Sonntag jeweils vom 9 bis 19 Uhr zu sich auf
Besuch. Über den weitergehenden persönlichen Verkehr einigen sich die Ehegatten
untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder.
Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr
entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige
Kindesschutzbehörde.
6.
Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab 1.
Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF
375.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen pro Kind zu bezahlen.
[…] »
Gegen diesen Entscheid reichte der Ehemann mit Eingabe vom 3.
März 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragt
er, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 teilweise
aufzuheben und wie folgt zu ändern:
a)
Es sei Ziff. 2
aufzuheben und die eheliche Wohnung, inkl. Hausrat, dem Ehemann zur Nutzung
zuzuweisen.
b)
Es sei Ziff. 3
aufzuheben und die beiden gemeinsamen Kinder, C____ (geb. [...] 2013) und D____ (geb. [...] 2014), unter die Obhut des Ehemannes
zu stellen.
c)
Es sei Ziff. 5
aufzuheben und ein Besuchsrecht zugunsten der Ehefrau von jedem zweiten
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend festzulegen.
d)
Es sei Ziff. 6
aufzuheben und es sei die Ehefrau zur Zahlung eines monatlich und monatlich
vorauszahlbaren Kindesunterhaltsbeitrages in Höhe von mindestens CHF 1.00 zu
verpflichten.»
Zudem beantragt der Ehemann die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
Mit Verfügung vom 13. März 2023 wies der verfahrensleitende
Gerichtspräsident des Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemanns um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab und teilte der Ehefrau die in der Berufung
gegen den Entscheid vom 3. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren mit. Auf die
Einholung einer Berufungsantwort bei der Ehefrau wurde hingegen verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des
angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das
Einzelgericht in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung
der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von
zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten (vgl. aber unten E. 2.2).
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO).
1.2
Für Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich
von Art. 271 ZPO gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 271
lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12). In Bezug auf die
Kinderbelange gelten demgegenüber die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und
die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 296 N 1 ff.).
2.
2.1
Eheschutzmassnahmen
gemäss Art. 172 ff. ZGB kommt grundsätzlich lediglich ein provisorischer
Charakter zu: Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen, mit
Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen, die für das
Getrenntleben angeordneten Vorkehren ohne Weiteres dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB).
Aus diesem Grund werden Eheschutzmassnahmen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahmen qualifiziert (BGE 133 III 393
E. 5.1 S. 396; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2).
2.2
2.2.1
Das Zivilgericht führt in seinem Entscheid gestützt
auf den Bericht des KJD zur Erstintervention nach häuslicher Gewalt aus, dass von
beiden Ehegatten Paargewalt und physische Gewalt ausgehe und ein anhaltender,
ausgeprägter Paarkonflikt vorliege. Die Konfliktdynamik unter den Ehegatten habe
schon mehrfach zu Polizeieinsätzen und zu gegenseitigen Annäherungsverboten
geführt. Beide Ehegatten würden sich vorwerfen, sich nicht beziehungsweise
schlecht um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. In der Erstintervention nach
häuslicher Gewalt durch den KJD sei beiden Ehegatten eine «niedrige
Kooperationsbereitschaft» zugestanden worden (angefochtener Entscheid Tatsachen
XIII und E. 3.4). Diese Ausführungen sind belegt und werden vom Ehemann in
seiner Berufung nicht bestritten.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht in
Ausübung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (vgl.
oben E. 3.1), den KJD beauftragt hat, abzuklären, wem der beiden Ehegatten
die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder zuzuteilen und wie gegebenenfalls
der Kontakt des nicht obhutsberechtigten Elternteils zu den Kindern zu regeln
ist.
2.2.2
Wie in der Verfügung vom 13. März 2023
ausgeführt, hat der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts
vorliegend zur Regelung der streitgegenständlichen Alleinobhut über die beiden
gemeinsamen Kinder und die darauf abzustimmende Zuteilung der ehelichen Wohnung
zwar einen Entscheid getroffen, hierbei aber explizit die Überprüfung des Entscheids
über die Zuteilung der Obhut aufgrund des mit Verfügung vom 28. Dezember
2022.
eingeholten Berichts des KJD in Aussicht gestellt (angefochtener Entscheid
Dispositivziffer 4). Damit ist der angefochtene Entscheid sowohl provisorischer
als auch bloss vorläufiger Natur. Es handelt sich mithin um eine von vornherein
befristete Anordnung, welche durch einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung
des Berichts des KJD ersetzt wird, sobald dieser vorliegt.
Damit stellt sich die Frage, inwieweit eine Anfechtung
derartiger bloss befristeter Anordnung für die Dauer bis zur Neubeurteilung
unter Berücksichtigung des Berichts des KJD betreffend die Obhut über die
gemeinsamen Kinder mit Berufung möglich oder sinnvoll ist.
Der Ehemann hat die Anordnung, wonach nach Eingang des
Berichts des KJD betreffend der Obhut über die gemeinsamen Kinder eine
Überprüfung erfolge (angefochtener Entscheid Dispositivziffer 4), mit seiner
Berufung nicht (mit-)angefochten, womit diese Anordnung in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Anordnung wäre aufgrund der
dargestellten Umständen ohnehin nicht zu beanstanden.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens kann somit
nur eine befristete Neuregelung der angefochtenen Eheschutzmassnahmen bis zum
Vorliegen des Berichts des KJD bzw. bis zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz
unter Berücksichtigung des Berichts des KJD sein.
2.2.3
Der Ehemann beantragt keine vorsorgliche
Abänderung der angefochtenen Obhutsregelung für die Dauer des
Berufungsverfahrens. Dementsprechend macht er auch keine Dringlichkeit bzw. kein
Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 261 Abs. 1
ZPO) geltend. Somit könnte erst mit dem vorliegenden, das Berufungsverfahren
abschliessenden Entscheid neu über die angefochtenen Eheschutzmassnahmen
entschieden werden, wobei diese – selbst wenn sie in Gutheissung der Berufung durch
die Berufungsinstanz inhaltlich neu geregelt würden – durch die Vorinstanz
erneut zu überprüfen und allenfalls abzuändern wäre, sobald der Bericht des KJD
vorliegt (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Im Übrigen wäre eine Neubeurteilung auf
Grundlage des Berichts des KJD gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ohnehin von
Amtes wegen vorzunehmen.
Gemäss der Verfügung vom 28. Dezember 2022 ist der
Bericht innert drei Monate einzureichen. Es ist also davon auszugehen, dass der
Bericht des KJD inzwischen bereits vorliegt oder in Kürze vorliegen wird.
Aufgrund dieser Umstände kann kein praktisches, aktuelles
Interesse des Ehemanns an der Beurteilung der von ihm in der Berufung
gestellten Anträgen ausgemacht werden. Folglich ist auf die Berufung mangels
schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten (zu den
Anforderungen an das schutzwürdige Interesse im Rechtsmittelverfahren vgl. BGer
5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E 4.3.1; ausführlich Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308–318
N 30).
2.3
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass aufgrund der dargestellten Umstände die Berufung ohnehin abzuweisen wäre,
wenn darauf eingetreten würde.
Beim Entscheid
über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das
Kindeswohl wichtigen Umstände. Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts
in einem umfassenden Sinn (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die
Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3).
Würde vorliegend
den Anträgen des Ehemanns gefolgt und sowohl die Obhut, das Besuchsrecht sowie
die Zuweisung der elterlichen Wohnung abgeändert, so würde dies lediglich
vorläufig bis zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Berichts des KJD und
damit unter Vorbehalt einer erneuten Abänderung erfolgen (vgl. oben
E. 2.2.2). Damit würde die Gefahr eines «Hin- und Her» innert kürzester
Zeit in Bezug auf die Kinderbelange in Kauf genommen, was dem Kindeswohl offensichtlich
abträglich ist (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5 S. 501; BGer 5A_620/2012 vom
29.
Oktober 2012 E. 3; OGer ZH PQ140011 vom 25. März 2014
E. 4). Die Anträge des Ehemanns in seiner Berufung erweisen sich insofern
auch als unbegründet.
3.
Aus den
Ausführungen folgt, dass auf die Berufung vom 3. März 2023 nicht eingetreten
wird.
Dementsprechend
hat der Ehemann die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). In Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr für das
Berufungsverfahren CHF 300.– bis CHF 2'000.– (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]) und wird vorliegend auf CHF 1'000.– festgelegt. Da auf
die Berufung nicht eingetreten wird, wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt
(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung
einer Berufungsantwort bei der Ehefrau ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (EA.2022.15654) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.