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Entscheid

ZB.2023.8

Forderung

1. Juni 2024Deutsch57 min

Die Haftpflichtversicherung des Halters des Lieferwagens war die A____ (Versicherung)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.8

ENTSCHEID

vom 1. Juni

2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dellena

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Juli 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

18. April 1989 fuhr ein Lieferwagen den im [...] 1978 geborenen B____

(Geschädigter) an, dies auf einem Fussgängerstreifen am Voltaplatz in Basel.

Dabei erlitt der Geschädigte mindestens ein leichtes Schädelhirntrauma

(commotio cerebri) und eine Blutung zwischen zwei Hirnhäuten (Subduralhämatom).

Die Haftpflichtversicherung des Halters des Lieferwagens war die A____ (Versicherung)

beziehungsweise damals noch die [...]. Im 2014 einigten sich der Geschädigte

und die Versicherung darauf, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in

Auftrag zu geben. Die Kliniken C____ untersuchten den Geschädigten zwischen

Februar und Juni 2016 und legten das Gutachten am 29. August 2016 vor

(Gutachten C____).

Mit

Schlichtungsgesuch vom 20. März 2018 beantragte der Geschädigte, es sei die Versicherung

zu verpflichten, ihm als Genugtuung CHF 180'000.– nebst 5 % Zins seit dem 18.

April 1989 zu zahlen, und behielt sich eine Mehrforderung vor. Nachdem im

Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte er am 30.

November 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine entsprechende Klage ein. Mit

Klageantwort vom 26. März 2019 beantragte die Versicherung die Abweisung

der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel holte das Zivilgericht beim

Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) die Krankenakten des Geschädigten

seit 1986 ein. Sodann stellte es dem Neurologen Dr. D____ von den Kliniken C____

am 6. Oktober 2020 Zusatzfragen zum Gutachten vom 29. August 2016. Mit

Eingabe vom 12. März 2021 beantwortete Dr. D____ diese Zusatzfragen

(ergänzende Stellungnahme Dr. D____). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte die

Versicherung Noven ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das Zivilgericht

diese Eingabe aus dem Recht, da die Noven verspätet eingereicht worden seien.

Am 6. Juli 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Mit begründetem

Entscheid vom selben Tag hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut und

verpflichtete die Versicherung, dem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 120'000.–

nebst 5 % Zins seit dem 18. April 1989 zu zahlen.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherung

am 2. März 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Teilklage des Geschädigten

vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Fall an das Zivilgericht

zurückzuweisen zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens. Mit

Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 beantragt der Geschädigte, es sei die Berufung

abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege, die ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2023 bewilligt wurde. Mit

freiwilliger Berufungsreplik vom 12. Juni und freiwilliger Berufungsduplik vom

15. August 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die

Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide

offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall

beträgt der Streitwert dieser Rechtsbegehren CHF 180'000.–. Die Versicherung

hat ihre Berufung frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Berufung

einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die

Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid und Kritik der

Versicherung im Überblick

2.1

Das

Zivilgericht prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob auf die

Klage des Geschädigten einzutreten sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem

zweiten Schritt legte es die Voraussetzungen der Haftung des

Motorfahrzeughalters dar, namentlich auch die Voraussetzung eines natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden (E. 2). In einem dritten Schritt beurteilte es den Beweiswert des

Gutachtens C____ und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D____. Es verneinte

das Vorliegen eines Schiedsgutachtens, stellte aber das Gutachten C____ und die

ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ einem Gerichtsgutachten gleich (E. 3).

In einem vierten Schritt würdigte das Zivilgericht das Gutachten C____ und die

ergänzende Stellungnahme. Dabei verwies es zunächst auf die Diagnosen gemäss

Gutachten (organisch bedingte neurokognitive Funktionsstörung und psychische

Verhaltensstörung infolge eines schweren Schädelhirntraumas am 18. April

1989) und auf die im Gutachten festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit

ausserhalb einer geschützten Tätigkeit. Sodann nahm es eingehend Stellung zu

den Einwänden der Versicherung gegen das Gutachten und die ergänzende

Stellungnahme von Dr. D____ (Fehlen einer Plausibilitäts- und

Konsistenzprüfung; Unvollständigkeit der medizinischen Unterlagen; Vorwurf, der

Geschädigte habe teilweise eine andere Person an die Begutachtungen geschickt;

Lücke in der Krankengeschichte; Widersprüche zu anderen medizinischen

Beurteilungen; Dia­gnosen zu den anfänglichen Verletzungen; Vorbestehen einer

Lernschwäche; Aggravation; Widersprüche und Unwahrheiten des Geschädigten und

seiner Angehörigen). Zusammenfassend kam das Zivilgericht zum Schluss, dass das

Gutachten C____ vollständig, schlüssig und überzeugend sei und der Geschädigte

gestützt darauf vollständig arbeitsunfähig sei (E. 4). In einem fünften Schritt

nahm es gestützt auf das Gutachten C____ an, dass zwischen dem Unfall und der

Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (E. 5). In einem sechsten Schritt bemass das

Zivilgericht die Höhe der Genugtuung nach der «Zwei-Phasen-Methode» und setzte

diese mit CHF 120'000.– nebst Zins fest (E. 6 und 7). Abschliessend

verpflichtete es die Versicherung zur Zahlung der Gerichtskosten und einer

Parteientschädigung an den Geschädigten (E. 8).

2.2

In ihrer Berufung macht die Versicherung eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung (Rz 54–57) und Rechtsanwendung geltend (Rz 58–61). Die

Kritik der Versicherung am Zivilgerichtsentscheid wird in den folgenden

Erwägungen näher ausgeführt und geprüft, und zwar in derjenigen Reihenfolge, in

welcher das Zivilgericht die Einwände der Versicherung beurteilte (und nicht in

der davon abweichenden Reihenfolge, welche die Versicherung in der Berufung

wählte).

3.

Replikrecht und Noven

3.1

Im Zusammenhang mit ihrer «Noveneingabe» vom

8.

April 2020 im zivilgerichtlichen Verfahren macht die Versicherung eine

Verletzung ihres Replikrechts geltend. In jener Eingabe führte sie aus, dass

die auf Aufforderung des Zivilgerichts hin edierten Krankenakten des UKBB

unechte Noven enthielten. Die Versicherung stellte deshalb verschiedene

prozessuale Anträge: Die «Noveneingabe» vom 8. April 2020 sei zu den Akten

zu nehmen; das UKBB sei aufzufordern, zu erklären, dass die edierten

Krankenakten vollständig seien, oder drei näher bestimmte Dokumente zu edieren;

das UKBB sei aufzufordern, die geschwärzten Stellen in zwei Dokumenten

offenzulegen; handschriftliche Einträge in den Dokumenten seien lesbar zu

machen; die Akten des UKBB seien Dr. D____ zur Kenntnis zu bringen. Mit

Verfügung vom 10. Juni 2020 ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin das UKBB

mitzuteilen, weshalb zwei bestimmte Stellen in den Krankenakten geschwärzt

seien, oder die beiden Stellen ungeschwärzt einzureichen; zudem ordnete sie an,

die Akten des UKBB Dr. D____ vorzulegen. Die weiteren Anträge der Versicherung

wies die Zivilgerichtspräsidentin ab, da die Eingabe vom 8. April 2020 von der

Versicherung zwar als «Noveneingabe» bezeichnet werde, es sich aber eigentlich

um eine Kommentierung einzelner Ausschnitte der vom UKBB eingereichten

Krankenakten handle und damit um eine Kommentierung eines im Beweisverfahren

eingegangenen Beweismittels. Die Stellungnahme zum abgeschlossenen

Beweisverfahren habe nicht jetzt, sondern in der Hauptverhandlung zu erfolgen.

Am 22. September 2020 reichte das UKBB die beiden geschwärzten Dokumente

ungeschwärzt ein. Die Dokumente des UKBB wurden in der Folge Dr. D____

zugestellt (Zivilgerichtsentscheid, Sachverhalt, S. 6–10).

In der Berufung macht die Versicherung eine Verletzung ihres

Replikrechts geltend: Eine Verfahrenspartei müsse die Möglichkeit haben, sich

zu allen Rechts- und Tatsachenfragen zu äussern und auch zu Beweismitteln

Stellung zu nehmen. Folglich sei die Eingabe vom 8. April 2020 zu den Akten zu

nehmen (Berufung, Rz 477–482). Die Versicherung bestreitet in ihrer

Berufung nicht, dass sie in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, ihr

Replikrecht auszuüben und sich zu allen Rechts- und Tatsachenfragen zu äussern.

Eine Verletzung ihres Replikrechts ist somit nicht ersichtlich.

3.2

Im Zusammenhang mit ihrer Noveneingabe vom

11.

Mai 2021 macht die Versicherung geltend, sie ohne Verzug gemäss

Art. 229 ZPO im zivilgerichtlichen Verfahren eingereicht zu haben. In

dieser Eingabe hatte die Versicherung unter anderem beantragt, es seien zwei

von ihr eingeholte Observationsberichte vom 27. Dezember 2020 und 7. Mai

2021, ein Arztbericht von Dr. E____ vom 27. Januar 2021 und die

Administrativmassnahmen-Verfügung vom 27. Oktober 2015 zu den Akten zu nehmen.

Die beiden Observationsberichte und der Arztbericht seien Dr. D____ zur

Kenntnis zu bringen und es sei ihm eine diesbezügliche Ergänzungsfrage zu

stellen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin

diese Anträge ab. Zur Begründung gab sie an, die Noven seien verspätet, da die

Versicherung diese nicht bei «nächster prozessualer Gelegenheit» eingereicht

habe. In Bezug auf die beiden Observationsberichte sei unerklärlich, weshalb

die Versicherung nach Kenntnis der von ihr behaupteten Diskrepanzen in der

Klage vom 30. November 2018 und der Replik vom 26. August 2019 mehr als zwei

Jahre zugewartet habe, bis sie die Observationen in die Wege geleitet habe. Die

Beilagen seien deshalb aus dem Recht zu weisen. Da die in der Eingabe vom

11.

Mai 2021 gestellten Anträge auf diesen unbeachtlichen Beilagen beruhten,

seien sie abzuweisen (Zivilgerichtsentscheid, Sachverhalt, S. 10–14). In seinen

Erwägungen führt das Zivilgericht aus, die Versicherung bringe zur Begründung

der eingereichten Noven vor, dass das Gutachten C____ ohne diese Noven

unvollständig sei (Erfordernis der Berücksichtigung der vollständigen

Anamnese); dies sei aber für den Beweiswert des Gutachtens gemäss Bundesgericht

von zentraler Bedeutung. Das Zivilgericht hält dazu fest, die Versicherung

verkenne, dass mit dem Erfordernis der Berücksichtigung der vollständigen

Anamnese nicht sämtliche, auch in der Zukunft auftauchende Berichte gemeint

seien. Ansonsten könne ein Gutachten nie als vollständig und abgeschlossen

gelten. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime könnten solche neuen

Dokumente nur unter den strengen Schranken des Novenrechts zugelassen werden; nur

insoweit könne eine Ergänzung des Gutachtens in Betracht gezogen werden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gutachten C____ die Vorakten, soweit

damals vorhanden, und die Angaben des Geschädigten und seines Bruders würdige.

Die in der Zwischenzeit zusammengetragenen Vorakten habe Dr. D____ in seiner

ergänzenden Stellungnahme gewürdigt (E. 4.4.3).

Zu den beiden Observationsberichten führt die Versicherung in

ihrer Berufung aus, sie habe in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20.

September 2021 geltend gemacht, der Geschädigte habe zuerst ausfindig gemacht

werden müssen. Sie habe deshalb keinen Einfluss gehabt auf den

Entstehungszeitpunkt des Novums, also den Zeitpunkt der Observation. Sie halte

deshalb daran fest, dass ihre Eingabe vom 11. Mai 2021 ohne Verzug gemäss

Art. 229 ZPO erfolgt sei (Berufung, Rz 461–469). Die Ausführungen in der

Stellungnahme vom 20. September 2021 sind verspätet: Die Versicherung hat die

beiden Observationsberichte vom 27. Dezember 2020 und 7. Mai 2021 mit ihrer

Eingabe vom 11. Mai 2021 eingereicht. Sie hätte bereits in dieser ersten

Eingabe begründen müssen, weshalb sie die beiden Observationen nicht bereits

früher vornehmen und die beiden Observationsberichte nicht früher einreichen

konnte (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 229 N 10; Sogo/

Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar.

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 229

N 11c f.; AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.5). Ihr

Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. September 2021, der Geschädigte

habe zuerst ausfindig gemacht werden müssen, ist somit verspätet.

Die Versicherung macht in der Berufung zu Recht nicht mehr

geltend, dass sie den Bericht von Dr. E____ vom 27. Januar 2021 und die Administrativmassnahmen-Verfügung

vom 27. Oktober 2015 «ohne Verzug» eingereicht hat (Berufung, Rz 470 und 471).

Die beiden mit der Eingabe vom 11. Mai 2021 eingereichten Dokumente wurden

somit unbestrittenermassen verspätet vorgelegt.

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Einwände der Versicherung nicht zutreffen. Das Zivilgericht hat in Bezug auf

die Eingabe der Versicherung vom 8. April 2020 deren Replikrecht nicht verletzt.

Die Eingabe der Versicherung vom 11. Mai 2021 hat es sodann zu Recht nicht zu

den Akten genommen.

4.

Beweiswert des Gutachtens C____

4.1

Das

Zivilgericht befasste sich in seinem Entscheid mit der Frage des Beweiswerts

des Gutachtens C____ vom 29. August 2016. Dieses Gutachten umfasst ein neurologisches

Hauptgutachten von Dr. D____, Facharzt FMH für Neurologie und zertifizierter

Gutachter SIM, ein neuropsychologisches Untergutachten von Dr. F____,

Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie FSP/SVNP

(Untergutachten Dr. F____) und ein psychiatrisches Untergutachten von Dr. G____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter

SIM (Untergutachten Dr. G____). Die Parteien hätten sich geeinigt, dieses

Gutachten bei den Kliniken C____ in Auftrag zu geben, wobei der Auftrag von der

Versicherung erteilt worden sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Ein

Schiedsgutachten (Art. 189 ZPO) liege nicht vor, da es keine ausdrückliche

Schiedsgutachtenvereinbarung gebe (E. 3.2).

Gemäss BGE 140 III 24 könne ein Zivilgericht ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in

Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet werde, als

gerichtliches Gutachten beiziehen, wenn es den Parteien das rechtliche Gehör

gewähre. Gemäss Rechtsprechung und einem Teil der Lehre würden Gutachten, die

von einer Partei in Auftrag gegeben und von dieser eingereicht würden, als

blosse Parteivorbringen gewertet. Parteigutachten beinhalteten gemäss der

Rechtsprechung in der Regel immerhin zumindest besonders substantiierte

Behauptungen, die von der Gegenpartei entsprechend substantiiert bestritten

werden müssten. Gemäss einem Teil der Lehre müsse sich das Gericht mit dem

Parteigutachten auseinandersetzen, die Umstände klären (Beziehung der Parteien

zum Gutachter, Fachkunde des Gutachters, Ablauf der Einholung des Gutachtens,

Ablauf der Begutachtung) und dann entscheiden, ob es als blosses

Parteivorbringen oder als Beweismittel zuzulassen sei. Werde ein Gutachten von

beiden Parteien gemeinsam bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag gegeben,

könne es in der Regel beweismässig anerkannt werden. Der gemeinsame Auftrag

biete eine gewisse Gewähr, dass dem Gutachter nicht nur die für eine Partei

wesentlichen Gesichtspunkte unterbreitet würden. Parteigutachten hätten nach

der Rechtsprechung unter Umständen volle Beweiskraft im Sinn eines

Gerichtsgutachtens, so etwa FMH-Gutachten oder auch gemeinsam in Auftrag

gegebene, unabhängige und sorgfältige Gutachten (E. 3.3).

Das vorliegende

Gutachten C____ sei – so das Zivilgericht weiter – von der Versicherung in

Auftrag gegeben und finanziert worden. Im 2015 habe die Versicherung dem

Geschädigten drei Gutachter(-Stellen) vorgeschlagen und einen Fragenkatalog

unterbreitet. Die Parteien hätten sich dann geeinigt, gemeinsam ein Gutachten

in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen.

Obwohl sie keine Schiedsgutachtenvereinbarung geschlossen hätten, lägen auch

keine Hinweise vor, dass sie sich ausdrücklich nicht an das Ergebnis des

Gutachtens hätten binden wollen. Sodann habe die Versicherung mit Zustimmung

des Geschädigten das Gutachten bei den Kliniken C____ in Auftrag gegeben und

diesen einen Fragenkatalog vorgelegt, wobei auch der Geschädigte habe Fragen

formulieren können. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und dem Einholen

weiterer medizinischer Akten habe das Zivilgericht bei Dr. D____ weitere

Auskünfte eingeholt, wobei die Parteien nochmals Fragen hätten stellen können.

Die Unabhängigkeit der Gutachter sei nicht bestritten worden. Zwei der drei

Gutachter seien als Gutachter zertifiziert. Das Gutachten C____ könne somit

einem Gerichtsgutachten gleichgestellt werden (E. 3.4).

Die Versicherung kritisiert in der Berufung, das Zivilgericht

habe das Gutachten C____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ zu

Unrecht einem Gerichtsgutachten gleichgestellt: Zum einen hätten die Parteien

nicht den Willen gehabt, sich an das Ergebnis dieses Gutachtens zu binden. Zum

anderen enthalte die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ keine vollständige

Anamnese und Dr. D____ sei vorbefasst (Berufung, Rz 80–96).

4.2

4.2.1

Im Zivilprozess

wird zwischen drei Formen von Gutachten unterschieden:

- Gerichtsgutachten

(Art. 183–188 ZPO),

- Schiedsgutachten

(Art. 189 ZPO),

- Parteigutachten

(Privatgutachten).

Gerichtsgutachten sind in Art. 183–188 ZPO geregelt. Das

Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen bei einem oder mehreren

Sachverständigen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Für

Sachverständige gelten die gleichen Ausstandsregeln wie für Gerichtspersonen

(Art. 183 Abs. 2 ZPO). Sie sind zur Wahrheit verpflichtet und werden vom

Gericht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen (Art. 184

ZPO). Den Parteien ist das rechtliche Gehör zu gewähren, so zur Person des

Sachverständigen, zu den Fragen an den Sachverständigen und zum Inhalt des

Gutachtens (vgl. Art. 183 Abs. 1, Art. 185 Abs. 2, Art. 187 Abs. 4 ZPO). Der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch dann, wenn es um die Würdigung

eines Gerichtsgutachtens geht. Das Gericht ist an das Ergebnis des

Gerichtsgutachtens somit grundsätzlich nicht gebunden; in Fachfragen darf das Gericht aber nicht ohne triftige Gründe

vom Gerichtsgutachten abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGer

4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4).

Schiedsgutachten werden in Art. 189 ZPO normiert. Die

Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten

einzuholen (Art. 189 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in

einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189

Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin

festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei

verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag und

das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht

offensichtlich unrichtig ist (Art. 189 Abs. 3 ZPO). Das Schiedsgutachten ist

gesetzessystematisch bei den Beweismitteln (Art. 168 ff. ZPO) aufgeführt. Von

einem Gerichtsgutachten unterscheidet sich das Schiedsgutachten dadurch, dass

die vom Gutachter für das Bestehen oder Fehlen bestimmter Tatsachen gezogenen

Schlüsse unter den Voraussetzungen von Art. 189 Abs. 3 ZPO für das Gericht

verbindlich sind. Während die Beweiswürdigung im Allgemeinen dem Gericht

obliegt und Art. 157 ZPO ausdrücklich vorschreibt, dass das Gericht sich seine

Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden hat, ist das Gericht an

die vom Schiedsgutachter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden,

soweit die Parteien die Feststellung einer bestimmten streitigen Tatsache und

damit auch die Würdigung der zur Feststellung dieser Tatsache erheblichen

Tatsachen einem Schiedsgutachter übertragen haben (Art. 189 Abs. 3 ZPO). Notwendiges

Wesensmerkmal einer Vereinbarung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens ist der

Wille der Parteien, die Feststellungen des Schiedsgutachters als verbindlich

anzuerkennen. Andernfalls liegt ein einfaches Parteigutachten vor (zum Ganzen

BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.1).

Parteigutachten haben im Zivilprozess nicht die Qualität

von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen. Allerdings ist zu

beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die

ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass

sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden.

Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die

Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der

Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen

Grad an Substantiierung einer Bestreitung: je detaillierter einzelne Tatsachen

eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei

erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Parteibehauptungen,

denen ein Parteigutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert

sein. Entsprechend ist die Gegenpartei gehalten zu substantiieren, welche

einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung

von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als

reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen

vermögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen –

Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien

gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen

erachtet werden (zum Ganzen BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.1; BGE 141 III 433 E. 2.6).

4.2.2

Es stellt sich die Frage, wie es um den

Beweiswert eines Parteigutachtens steht, das – wie das vorliegende Gutachten C____

– von beiden Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben wurde (gemeinsames

Parteigutachten): Ist es wie ein Parteigutachten zu behandeln, das von einer

Partei in Auftrag gegeben wurde (einseitiges Parteigutachten) und auf welches

bereits bei substantiierter Bestreitung durch die Gegenpartei nicht abgestellt

werden kann? Oder ist es als Beweismittel zu behandeln, dem eine gewisse

Beweiskraft zukommt und das frei zu würdigen ist? Die Auffassung zum Beweiswert

eines gemeinsamen Parteigutachtens hat sich gewandelt: In einem publizierten

Entscheid von 1960 stellte das Bundesgericht ein medizinisches Parteigutachten

«unbedenklich» einem Gerichtsgutachten gleich, da die Parteien den Mediziner

gemeinsam mit der Ausarbeitung des Vaterschaftsgutachtens beauftragt hätten und

kein Zweifel bestehen könne, dass der als Gerichtsgutachter erfahrene Mediziner

das Gutachten «im Geiste strengster Unparteilichkeit» abgegeben habe (BGE 86 II 129 E. 3). In einem nicht publizierten Entscheid von 1993

nahm das Bundesgericht ausdrücklich auf BGE 86 II 129 Bezug und erachtete es

als nicht willkürlich, ein gemeinsames Parteigutachten einem Gerichtsgutachten

gleichzustellen (BGer 4P.133/1993 vom 29. September 1993 E. 2). Die

Praxis, ein gemeinsames Parteigutachten einem Gerichtsgutachten gleichzustellen,

wurde auch in der kantonalen Rechtsprechung gepflegt (vgl. etwa Entscheid des

Obergerichts Luzern 11 99 77 vom 23. März 2001 E. 2b; Entscheid

des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2008.29 vom 13. August 2008 E. 2b;

Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK 2 09 63 vom 13. Juli 2010 E. 2;

Entscheid des Obergerichts Zürich LF 110134 vom 11. April 2012 E. 7.2;

Entscheid des Obergerichts Zürich LF 140054 vom 3. März 2015 E. 3.6.1; Entscheid

des Obergerichts Zürich LF 150020 vom 4. Dezember 2015 E. 2.5; Entscheid des

Handelsgerichts Zürich HG 080251 vom 20. November 2018 E. 6.1.2). Auch in der

älteren Literatur wurde diese Praxis zumindest nicht in Frage gestellt (vgl.

etwa Frank/Sträuli/ Messmer,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997,

Vorbemerkungen zu §§ 171 ff. N 4; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung

des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 118 N 3; Glanzmann-Tarnutzer, Der Beweiswert

medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP

2005.

S. 73 ff., 77; Fellmann,

Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, S. 97 ff., 112).

Im Jahr 2015 legte das Bundesgericht in einem in der amtlichen

Sammlung publizierten zivilrechtlichen Entscheid (BGE 141 III 433) den

unterschiedlichen Beweiswert von Privat- oder Parteigutachten im

Sozialversicherungsprozess und im Zivilprozess dar: Im

Sozialversicherungsprozess rechtfertige der Umstand allein, dass eine ärztliche

Stellungnahme von einer Partei eingeholt werde, nicht Zweifel an ihrem

Beweiswert; auch ein Parteigutachten enthalte Äusserungen eines

Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts

beweismässig beitragen könnten (mit Verweis auf BGE 125 V 351). Im Zivilprozess

dagegen hätten Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern

von blossen Parteibehauptungen (mit Verweis auf BGE 140 III 24).

Aufgrund von Art. 168 ZPO, der die zulässigen Beweismittel abschliessend

aufzähle und nur Gerichtsgutachten, nicht aber Parteigutachten erfasse, hielt

das Bundesgericht fest, dass im Zivilprozess ein Parteigutachten kein

Beweismittel darstelle. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung nach

BGE 125 V 351 gelte somit im Anwendungsbereich der ZPO nicht (zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGE 141 III 433

schlossen das Obergericht Zürich und das Handelsgericht Zürich in der Folge,

dass Parteigutachten keine Beweismittel sind – unabhängig davon, ob sie

einseitig von einer Partei oder gemeinsam von beiden Parteien in Auftrag

gegeben wurden (Entscheid des Obergerichts Zürich NP 190018 vom 2.

Dezember 2019 E. 3.5.2; Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG 170120 vom

14.

Februar 2022 E. 3.3). Im Jahr 2023 hielt das Bundesgericht in einem

zivilrechtlichen Entscheid unzweideutig fest, dass auch ein gemeinsames Parteigutachten

kein Beweismittel darstellt, sondern lediglich besonders substantiierte

Parteibehauptungen enthält (BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3.2

und 3.3.3). In Abweichung von der älteren Lehre und Rechtsprechung und der

Auffassung des Zivilgerichts, aber im Einklang mit der neueren Rechtsprechung

des Bundesgerichts, des Obergerichts Zürich und des Handelsgerichts Zürich kann

ein gemeinsames Parteigutachten somit nicht einem Beweismittel und erst recht

nicht einem Gerichtsgutachten gleichgestellt werden. Vielmehr enthält ein

gemeinsames Parteigutachten blosse, wenn auch oft besonders substantiierte

Parteibehauptungen. Demgemäss darf und muss das Gericht von den Aussagen eines gemeinsamen Parteigutachtens

abweichen, wenn diese substantiiert bestritten wurden.

4.3

4.3.1

Die Versicherung beruft sich im

Berufungsverfahren wie bereits im Zivilgerichtsverfahren auf den in E. 4.2.2

genannten Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 14. Februar 2022 (HG

170120). Gemäss diesem Entscheid gelte auch ein Parteigutachten, das von beiden

Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben werde, als blosse Parteibehauptung. Das

Zivilgericht führe unter Bezugnahme auf diesen Entscheid Folgendes aus: Obwohl

die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein Schiedsgutachten

geschlossen hätten (Art. 189 ZPO), lägen auch keine Hinweise vor, dass sich die

Parteien explizit nicht an das Ergebnis des Gutachtens C____ hätten binden

wollen. Das Zivilgericht schliesse aus diesem Umstand, dass der vorliegende

Fall nicht mit dem Fall des Handelsgerichts zu vergleichen sei. Die

Versicherung macht geltend, dass sie sich durch das gemeinsam eingeholte

Gutachten C____ nicht habe binden wollen (Berufung, Rz 85–96).

Im vorliegenden Fall haben die Versicherung und der

Geschädigte unbestrittenermassen gemeinsam bei den Kliniken C____ ein Gutachten

in Auftrag gegeben. Das Gutachten C____ vom 29. August 2016 ist somit ein

gemeinsam vereinbartes Gutachten. Die Auffassung der Versicherung, wonach das

Gutachten C____ im Grundsatz blosse Parteibehauptungen enthält, ist somit

zutreffend (vgl. oben E. 4.2). Damit steht auch fest, dass das Gutachten C____

nicht einem Gerichtsgutachten im Sinn von Art. 183–188 ZPO gleichgestellt

werden kann (vgl. dagegen Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4). Zutreffend und

unbestritten ist schliesslich, dass das Gutachten C____ kein Schiedsgutachten

im Sinn von Art. 189 ZPO ist (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 und

3.4).

4.3.2

Die Versicherung macht sodann geltend, dass

die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 12. März 2021 ebenfalls nicht

den Rang eines Gerichtsgutachtens habe. Das Zivilgericht habe Dr. D____ nicht

auf seine Wahrheitspflicht und Strafbarkeit eines falschen Gutachtens

hingewiesen. Die 2-seitige Stellungnahme enthalte sodann keine vollständige

Anamnese und keine eigene Beurteilung von D____. Zudem sei Dr. D____

vorbefasst, da er schon das Gutachten C____ verantwortet habe (Berufung,

Rz 82–84, 270 und 271 sowie 366–368).

Die Auffassung der Versicherung ist im Ergebnis zutreffend.

Die Versicherung verkennt mit ihren Ausführungen zwar, dass die ergänzende

Stellungnahme von Dr. D____ vom 12. März 2021 die Beantwortung

von Ergänzungsfragen zum Gegenstand hatte. Beim Beantworten von

Ergänzungsfragen gelten nicht die gleichen Massstäbe wie bei der Erstattung des

eigentlichen Gutachtens. Namentlich muss der Gutachter bei der Beantwortung der

Ergänzungsfragen nicht nochmals eine vollständige Anamnese erheben und nicht

nochmals eine eigene umfassende Beurteilung abgeben. Sodann ist die

Vorbefassung bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen systemimmanent:

Ergänzungsfragen sind notwendigerweise dem ursprünglichen Gutachter – und nicht

einem neuen Gutachter – zu unterbreiten und von diesem zu beantworten. Wie in

E. 4.3.1 ausgeführt wurde, handelt es sich beim Gutachten C____ jedoch nicht um

ein Gerichtsgutachten (oder gleichwertiges Gutachten), sondern um ein

(gemeinsames) Parteigutachten. Die ergänzende Stellungnahme vom 12. März

2021.

bezieht sich somit nicht auf ein Gerichtsgutachten (oder gleichwertiges

Gutachten), sondern auf ein Parteigutachten. Es kann somit nicht als Ergänzung

zu einem Gerichtsgutachten qualifiziert werden.

Die 2-seitige Stellungnahme vom 12. März 2021 kann aber auch

nicht als selbständiges Gerichtsgutachten qualifiziert werden. Zwar wurde die

ergänzende Stellungnahme vom Zivilgericht angeordnet. Sie enthält indessen

weder eine umfassende Anamnese noch eine eingehende Beurteilung der Beschwerden

des Geschädigten und der Unfallkausalität dieser Beschwerden. Zudem wies das

Zivilgericht den Gutachter nicht auf seine Wahrheitspflicht und die

Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses hin. Die ergänzende Stellungnahme kann

somit auch nicht als eigenständiges, umfassendes Gerichtsgutachten qualifiziert

werden.

4.4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das

Zivilgericht das gemeinsam vereinbarte Parteigutachten C____ vom 29. August

2016.

beim Beweiswert zu Unrecht einem Gerichtsgutachten gleichstellte. Vielmehr

ist dieses im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung als Parteigutachten zu

behandeln, das blosse, wenn auch möglicherweise besonders substantiierte

Behauptungen enthält. Die Stellungnahme von Dr. D____ vom

12.

März 2021 sodann stellt weder eine Ergänzung zu einem

Gerichtsgutachten noch ein eigenständiges, umfassendes Gerichtsgutachten dar.

5.

Schlüssigkeit des Gutachtens C____ (Überblick)

5.1

Im Anschluss an die Frage des Beweiswerts des

Gutachtens C____ (vgl. dazu oben E. 4) beschäftigte sich das Zivilgericht mit

der Schlüssigkeit dieses Gutachtens, also im Kern mit der Frage, ob triftige

Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen. Es legte

zunächst die Anforderungen dar, die an ein Gutachten im Rahmen der

Beweiswürdigung zu stellen sind. Das Gutachten müsse im Wesentlichen

vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein (Zivilgerichtsentscheid, E.

4.1). Das Gutachten C____ stelle beim Geschädigten im Kern eine organisch

bedingte Funktionsstörung und eine psychische Verhaltensstörung in Folge eines

schweren Schädelhirntraumas am 18. April 1989 fest, dies mit/bei: (1) rechts

frontales Epiduralhämatom, linksseitige Schädelfraktur, (2) leichte bis schwere

neurokognitive Funktionsstörung, (3) psychische Störung, (4) ausgeprägte

Antriebsminderung und Unselbständigkeit, (5) wiederkehrende, mehrfach

dokumentierte depressive Symptome, (6) teilweise generalisierte Ängste, (7)

Gehirnerschütterung mit Kieferprellung und Rissquetschwunde an Kinn und

Hinterkopf im 2001 (wahrscheinlich ohne Auswirkung auf das aktuelle

Zustandsbild und die Arbeitsfähigkeit), (8) Spannungskopfschmerzen (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Aufgrund des aktuellen Zustandsbilds

(neurokognitive Einschränkungen, Antriebslosigkeit und Unselbständigkeit) sei

der Geschädigte ausserhalb einer geschützten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

In einer geschützten Tätigkeit sei er wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig (E.

4.2).

Das Zivilgericht setzte sich in seinem Entscheid mit den

Einwänden der Versicherung gegen diese gutachterliche Beurteilung auseinander,

so in den folgenden Punkten: Fehlen einer Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung

im Gutachten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3); Unvollständigkeit der

medizinischen und der weiteren Unterlagen (E. 4.4); Vorwurf, der

Geschädigte habe teilweise eine andere Person an die Begutachtungen geschickt

(E. 4.5); Lücke in der Krankengeschichte (E. 4.6); Widersprüche zu anderen

medizinischen Beurteilungen (E. 4.7 und 4.12); falsche Diagnosen zu den

anfänglichen Verletzungen (E. 4.8); Vorbestehen einer Lernschwäche (E.

4.9); Aggravation (E. 4.10), Widersprüche und Unwahrheiten des Geschädigten (E.

4.11).

5.2

Wie

in E. 4 dargelegt wurde, haben einseitige oder vereinbarte Parteigutachten im Zivilprozess nicht die Qualität von

Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen. Parteibehauptungen, die

in einem Parteigutachten enthalten sind, sind meist besonders substantiiert.

Entsprechend ist die Gegenpartei gehalten zu substantiieren, welche einzelne

Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der

Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine

Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (zum Ganzen BGer 4A_200/2023

vom 16. Juni 2023 E. 4.2.1; BGE 141 III 433 E. 2.6).

Unabhängig vom

grundsätzlichen Beweiswert eines Gutachtens ist bei der Würdigung des

Gutachtens zu prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geltend gemachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten muss mit anderen Worten vollständig, nachvollziehbar

und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten die gestellten

Fragen vollständig beantwortet, die verwendeten Akten und weiteren Quellen

angibt und die durchgeführten Beweiserhebungen und die beigezogenen

Hilfspersonen offenlegt. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die

daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen ebenfalls vollständig sein. Gibt es

zu einer Frage verschiedene Fachmeinungen, sind diese anzugeben.

Nachvollziehbarkeit des Gutachtens bedeutet, dass es präzis, verständlich und

widerspruchsfrei ist. Es muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen der

Gutachter ausgegangen ist und aus welchen Quellen er diese ermittelt hat. Die

Quellen müssen den einzelnen Ausführungen eindeutig zugeordnet sein. Es muss

klar hervorgehen, auf welchem Weg der Gutachter seine Befunde ermittelt und

seine Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst

heraus verständlich und widerspruchsfrei sein. Schliesslich zur Schlüssigkeit:

Die Schlussfolgerungen des Gutachters müssen nach den Gesetzen der Logik

überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Jeder Widerspruch

zwischen den vom Gutachter erörterten Grundlagen und Befunden zu den von ihm

selbst gezogenen Schlussfolgerungen weckt Zweifel an deren Richtigkeit. Ebenso

können Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu den von anderen

Fachleuten in einer entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen

wissenschaftlichen Auffassungen ernsthaf­te Zweifel an der Schlüssigkeit des

Gutachtens begründen (vgl. zum Ganzen Dol­ge,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 183 ZPO N 11–13; vgl. zum Ganzen auch Rüetschi,

Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 183 ZPO N 40; Zivilgerichtsentscheid, E.

4.1).

5.3

In der Berufung

hält die Versicherung an ihren vor Zivilgericht vorgetragenen Einwänden (vgl.

oben E. 5.1) weitgehend fest, so in folgenden Punkten:

- Plausibilitäts-

und Konsistenzprüfung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3),

- Vollständigkeit

der medizinischen und weiteren Unterlagen (E. 4.4),

- Lücke

in der Krankengeschichte (E. 4.6),

- anfängliche

Verletzungen (E. 4.8),

- vorbestehende

Lernschwäche (E. 4.9)

- Aggravation

(E. 4.10),

- Widersprüche

und Unwahrheiten des Geschädigten (E. 4.11).

Nicht mehr thematisiert werden in der Berufung dagegen der

Vorwurf, der Geschädigte habe teilweise eine andere Person an die Begutachtungen

geschickt (E. 4.5), und die Widersprüche zu anderen medizinischen Beurteilungen

(E. 4.7 und 4.12). In Bezug auf die Einwände, welche die Versicherung bereits

vor Zivilgericht vorgetragen hat (vgl. Zivilgerichtentscheid, E. 4.3, 4.4, 4.6

und 4.8–4.11) und an welchen sie in der Berufung festhält, ist nach dem

Gesagten nicht mehr zu prüfen, ob triftige Gründe für ein Abweichen vom

Gutachten C____ vorliegen. Vielmehr ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

Zunächst ist zu fragen, ob die Versicherung die

Tatsachenbehauptungen des Gutachtens C____ in den von der Versicherung

kritisierten Punkten bereits vor Zivilgericht substantiiert bestritten hat.

Wird diese Frage bejaht, kann auf die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des

Gutachtens nicht abgestellt werden (vgl. oben E. 4.2). Wird die Frage dagegen

verneint – fehlt es also an einer substantiierten Bestreitung – oder wird die

Frage offen gelassen, ist sodann zu fragen, ob die Tatsachenbehauptungen des

Gutachtens C____ in den von der Versicherung kritisierten Punkten schlüssig

sind (vgl. dazu oben E. 5.2).

6.

Plausibilitätsprüfung und Konsistenzprüfung

6.1

Das Zivilgericht nahm zum Einwand der

Versicherung Stellung, dass im Gutachten C____ eine Plausibilitäts- und

Konsistenzprüfung fehle. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergebe sich

zunächst aus den Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin von Juli 2020.

Das Zivilgericht hielt dazu fest, dass diese Leitlinien erst im 2020 verfasst

worden seien – und damit erst nach der Erstellung des Gutachtens C____. Sie

seien damit nicht geeignet, ein zuvor erstelltes Gutachten zu entkräften

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3). Sodann führte das Zivilgericht aus, das

Bundesgericht habe die von der Versicherung geforderte Plausibilitäts- und

Konsistenzprüfung im Sozialversicherungsrecht im 2015 bei somatoformen

Schmerzstörungen eingeführt (BGE 141 V 281) und im 2017 auf alle psychischen

Krankheiten ausgedehnt (BGE 143 V 418). Die Begutachtungsleitlinien der

medizinischen Fachgesellschaften gälten als Standard für eine sachgerechte und

rechtsgleiche versicherungspsychiatrische Begutachtung. Sie seien als

Empfehlungen zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen

werden könne. Ein Gutachten verliere gemäss Bundesgericht nicht automatisch

seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die Begutachtungsleitlinien anlehne.

Somit könne auch die erst kurz vor Fertigstellung des Gutachtens C____

geänderte sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung die Beweiskraft des

Gutachtens nicht erschüttern (E. 4.3.1).

Zur Plausibilitätsprüfung hielt das Zivilgericht fest, dass

gemäss Bundesgericht sowohl bei Beschwerden mit objektivierbarer Ursache als

auch bei Beschwerden mit unklarer Ursache eine sorgfältige

Plausibilitätsprüfung der geklagten Funktionseinschränkungen vorzunehmen sei.

Dies verlange eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen der

Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Gerade bei unklaren Beschwerdebildern

könnten Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer

Lebensbereiche erfordern (Freizeitverhalten, familiäres Engagement), wobei auch

fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen seien. Genau dies hätten die

Gutachter getan, indem sie weitere Informationen zum Freizeitverhalten

(Fussball, Musik), zu den Familienverhältnissen und zur Handynutzung des

Geschädigten erhoben hätten – und zwar beim Geschädigten und bei seinem Bruder.

Die Gutachter hätten somit die Angaben des Geschädigten überprüft, wenn auch

nicht unter dem Begriff der Plausibilitätsprüfung (E. 4.3.2).

Zur Konsistenzprüfung schliesslich hielt das Zivilgericht

fest, diese diene in erster Linie dazu, die medizinisch abgeleitete

Arbeitsunfähigkeit zu kontrollieren. Diese Prüfung sei von den Rechtsanwendern

und nicht von den Gutachtern vorzunehmen. Im Übrigen bejahe Dr. D____ die

Frage, ob die kognitiven Leistungen des Geschädigten und das bei der

Begutachtung beobachtete Verhalten konsistent seien. Damit habe er auch eine

Konsistenzprüfung vorgenommen (E. 4.3.3).

6.2

Die Versicherung kritisiert in der Berufung

zunächst allgemein, dass im Gutachten C____ eine Plausibilitäts- und

Konsistenzprüfung komplett fehle (Berufung, Rz 48–51). Sie führt aus, dass BGE 141 V 281 (der am 3. Juni 2015 gefällt wurde) und drei verschiedene

Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten von 2004, 2012 und 2016 in

zeitlicher Hinsicht für das vorliegende Gutachten C____ massgebend seien. Die

Qualitätsleitlinien sähen ausdrücklich vor, dass im Gutachten auf Widersprüche,

deren Abklärung nicht gelungen sei, hingewiesen werden müsse (Rz 428–441).

Konkret kritisiert die Versicherung zum einen, die Gutachter der Kliniken C____

hätten von den Aktivitäten des Geschädigten als Fussballspieler nicht gewusst.

Zum anderen habe der Untersuchungsbericht des Psychiaters H____ zuhanden der

IV-Stelle Inkonsistenzen und eine mögliche Aggravation festgestellt (Berufung,

Rz 442–446 mit Verweis auf Klageantwort, Rz 190–194).

6.3

Die Versicherung bestritt vor Zivilgericht

erst nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels, dass im Gutachten C____

eine eingehende Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung komplett fehle (Berufung,

Rz 428 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Juli 2022, S. 3). Mit

anderen Worten: Es fehlt zunächst an einer rechtzeitigen substantiierten

Bestreitung der Versicherung, dass im Gutachten eine eingehende Plausibilitäts-

und Konsistenzprüfung vorliege. In einem Teilbereich der Frage der

Konsistenzprüfung liegt allerdings eine rechtzeitige und substantiierte

Bestreitung vor. Die Versicherung macht zu Recht geltend, dass sie sich bereits

vor Zivilgericht auf den Untersuchungsbericht des Psychiaters H____ zuhanden

der IV-Stelle berufen habe, um die Konsistenz der Beschwerden des Geschädigten

in Frage zu stellen. Der Untersuchungsbericht – so die Versicherung vor

Zivilgericht – stelle Diskrepanzen fest im Verhalten des Geschädigten in der

ärztlichen Untersuchungssituation gegenüber unbeobachteten Momenten oder

Interaktionen mit Familienmitgliedern, die für nicht authentische Beschwerden

sprächen; zudem sei H____ auch aufgefallen, dass der Geschädigte einfache

Aufforderungen auf Deutsch ohne Probleme verstanden habe, die Fragen aber nur

in Sätzen mit ein bis zwei Worten beantwortet habe (Berufung, Rz 443–446 mit

Verweis auf Klageantwort, Rz 190–194). Mit diesen Ausführungen in der

Klageantwort wurde die Tatsachenbehauptung im Gutachten C____, die Beschwerden

des Geschädigten seien konsistent, substantiiert bestritten. Wurde diese

gutachterliche Tatsachenbehauptung aber substantiiert bestritten, kann auf

diese nicht abgestellt werden. Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob

die gutachterliche Tatsachenbehauptung schlüssig ist oder schlüssiger als die

Tatsachenbehauptung des Psychiaters H____.

7.

Vollständigkeit der Unterlagen

7.1

Das Zivilgericht nahm in seinem Entscheid zum

weiteren Einwand der Versicherung Stellung, den Gutachtern der Kliniken C____

hätten verschiedene unfallnahe und weniger unfallnahe Unterlagen zur

Krankengeschichte des Geschädigten gefehlt. Das Zivilgericht führte aus, es

habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 die zahlreichen im erstinstanzlichen

Verfahren neu eingebrachten medizinischen Berichte Dr. D____ vorgelegt und

dieser habe diese Berichte in seiner ergänzenden Stellungnahme gewürdigt. Der

Einwand der Versicherung verfange somit nicht mehr. Aus den Krankenakten, die

das UKBB eingereicht habe, gehe klar hervor, dass der Geschädigte unmittelbar

nach dem Unfall vom 18. April 1989 unter anderem an Kopf- und Augenschmerzen,

Müdigkeit, Erbrechen und später an Drehschwindel, Sehstörungen und akustischen

Wahrnehmungsstörungen gelitten habe. In diesen Berichten habe Dr. I____ bereits

rund ein Jahr nach dem Unfall Zeichen eines psychoorganischen Syndroms mit

Konzentrationsproblemen und herabgesetzter Frustrationstoleranz festgehalten

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.1).

7.2

Die Versicherung macht in der Berufung

geltend, den Gutachtern C____ hätten folgende Unterlagen nicht zur Verfügung

gestanden: Schulzeugnisse des Geschädigten, Arbeitszeugnisse und weitere

Unterlagen zu den Erwerbstätigkeiten des Geschädigten und Unterlagen zu seinen

Freizeitaktivitäten. Mit ihrer Eingabe vom 2. März 2020 habe sie im

zivilgerichtlichen Verfahren beantragt, dass diese Unterlagen den Gutachtern

zur Kenntnis zu bringen seien. Diesen Antrag habe das Zivilgericht mit

Verfügung vom 10. Juni 2020 abgewiesen (Berufung, Rz 127–130, 140, 141, 407 und

408).

7.3

Dieser Einwand der Versicherung betrifft

nicht die Frage der substantiierten Bestreitung der im Gutachten C____

enthaltenen Tatsachenbehauptungen, sondern die Schlüssigkeit dieser

Behauptungen.

Zum Nichtvorliegen der Schulzeugnisse des Geschädigten hielt

Dr. D____ im Gutachten C____ fest, dass «leider» keine Zeugnisse vorlägen

(Gutachten C____, S. 22). Das Zivilgericht erwog in diesem Zusammenhang,

dass sich die Leistungs­-probleme in der Schule bereits aus den medizinischen Unterlagen

ergäben, die Dr. D____ vorgelegen hätten. Aufgrund einer eingehenden Würdigung

der Schulzeugnisse des Geschädigten hielt das Zivilgericht fest, dass die

Schulzeugnisse der Sachverhaltsannahme von Dr. D____ nicht widersprächen und

deshalb darauf verzichtet worden sei, sie ihm im Rahmen der ergänzenden

Stellungnahme vom 12. März 2021 vorzulegen (Zivilgerichtsentscheid, E.

4.9.2). Die Schulzeugnisse des Geschädigten vor und nach seinem Unfall, auf

welche sich die Versicherung beruft (Berufung, Rz 407 mit Verweis auf die

Klageantwortbeilagen 12–22) sind Unterlagen, die für die gutachterliche

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Geschädigten vor und nach dem Unfall von

wesentlicher Bedeutung sind. Der Umstand, dass die Schulzeugnisse Dr. D____

nicht vorlagen, wird von diesem denn auch bedauert («leider»). Dieser Umstand

kann nicht dadurch gleichsam korrigiert werden, dass die Schulzeugnisse dem

Zivilgericht vorlagen und von diesem eingehend gewürdigt wurden. Die

zivilgerichtliche Würdigung dieser wesentlichen Unterlagen vermag die

gutachterliche Würdigung dieser Unterlagen nicht zu ersetzen. Insofern basiert

das Gutachten C____ auf unvollständigen Akten und erscheint als nicht

schlüssig.

Zum Nichtvorlegen der Arbeitszeugnisse und weiterer

Unterlagen zu den Erwerbstätigkeiten des Geschädigten hielt das Zivilgericht

fest, der Gutachter habe gewusst, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Begutachtung

in einer Shisha-Bar und zuvor bei einem Verwandten in einer Reinigungsfirma

gearbeitet habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.2 erster Abschnitt). Die

Arbeitszeugnisse und die weiteren Unterlagen zu den Erwerbstätigkeiten, auf die

sich die Versicherung beruft (Berufung, Rz 407 mit Verweis auf die

Klageantwortbeilagen 24–32, 98 und 101), betreffen die Jahre 1996 bis 2001

sowie die Jahre 2012 und 2013. Auch sie sind für die gutachterliche Beurteilung

der Leistungsfähigkeit von Bedeutung. Der Umstand, dass diese Unterlagen aus

den Jahren 1996 bis 2001 sowie 2012 und 2013 den Gutachtern der Kliniken C____

nicht vorlagen, wird nicht dadurch belanglos, dass sie Kenntnis davon hatten,

dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Begutachtung im 2016 in einer Shisha-Bar

und zuvor in einer Reinigungsfirma arbeitete. Das Gutachten C____ basiert auch

in diesem Punkt auf unvollständigen Akten und erscheint als nicht schlüssig.

Zum Nichtvorlegen der Unterlagen zu den Freizeitaktivitäten

des Geschädigten (Fussball und Aktivitäten auf Youtube und myspace) hielt das

Zivilgericht fest, dass die genannten Aktivitäten an den gutachterlichen

Einschätzungen nichts änderten. Es sei nachweislich falsch, dass die Gutachter

von den Aktivitäten des Geschädigten als Fussballer nicht gewusst hätten.

Sodann führe die Versicherung selber aus, dass die Shows offensichtlich von

Freunden und Verwandten des Geschädigten finanziert worden seien. Aus dem

Gutachten gehe klar hervor, dass der Geschädigte in der Lage sei,

Freizeitaktivitäten nachzugehen, und dass er in der Familie gut funktioniere

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.2 erster und zweiter Abschnitt). Es ist

fraglich, ob die genannten Unterlagen für die gutachterliche Beurteilung von

entscheidender Bedeutung sind. Die Frage kann an dieser Stelle offen gelassen

werden, da mit den Schulzeugnissen, den Arbeitszeugnissen und weiteren

Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Geschädigten bedeutsame Unterlagen den

Gutachtern C____ nicht zur Verfügung standen. Das Nichtvorlegen dieser

Unterlagen ist geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens C____ in Frage zu

stellen.

8.

Lücke in der Krankengeschichte

8.1

Das

Zivilgericht setzte sich in seinem Entscheid auch mit der Kritik der Versicherung

auseinander, das Gutachten C____ äussere sich nicht zur Lücke von 14 Jahren in

der Krankengeschichte beziehungsweise zu den fehlenden Brückensymptomen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 4.6).

8.2

Im

Zusammenhang mit der behaupteten Lücke in der Krankengeschichte befasste sich

das Zivilgericht mit dem Einwand der Versicherung, dass gemäss dem

Aktengutachten von Dr. J____ vom 8. Juni 2018 in der Schulzeit keine psychische

Störung dokumentiert sei; eine substantielle psychoreaktive Störung hätte sich

gemäss Dr. J____ aber bereits gravierend im Schulalter zeigen müssen – und

nicht erst nach 15 Jahren. Eine derart lange Latenzzeit spreche klar gegen

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Schädelhirntrauma

vom 18. April 1989 und einer allfälligen psychoreaktiven Störung. Das

Zivilgericht hielt zu diesem Einwand fest, dass (erst) nach dem Aktengutachten

von Dr. J____ die Akten des UKBB eingeholt worden seien, aus welchen sich die

nach dem Unfall vom 18. April 1989 bestehenden Beschwerden des Geschädigten

klar ergäben, insbesondere aus zwei Dokumenten von Dr. I____, in welchen dieser

Zeichen eines psychoorganischen Syndroms festhalte (Bericht von Dr. I____ vom

19.

April 1990) und auf eine unfallkausale, schwerwiegende funktionelle

Beeinträchtigung des Zentralnervensystems hinweise (Schreiben von Dr. I____ vom

25.

September 2003). Zudem sei – so das Zivilgericht – erstellt, dass sich

der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall in der Schule verschlechtert habe

und sodann eine Klasse habe repetieren müssen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 4.6.2).

Die Versicherung

wendet in ihrer Berufung weiterhin ein, Dr. J____ gehe in einem Aktengutachten

von der zutreffenden Annahme aus, dass bis ins Jahr 2003 keine schwerergradigen

kognitiven Störungen dokumentiert seien, was angesichts des erfolgreichen

Schulabschlusses und der teilweise längerfristigen Arbeitstätigkeiten des

Geschädigten im Widerspruch stehe zur angenommenen Unfallkausalität des später

geklagten Störungsbilds (Berufung, Rz 307 mit Verweis auf die erstinstanzliche

Duplik, Rz 23 und Klageantwortbeilage 109). In ihrer Duplik hatte die

Versicherung vor Zivilgericht Folgendes geltend gemacht: Hätte der Geschädigte

als Folge des Unfalls vom 18. April 1989 tatsächlich an den behaupteten

schweren kognitiven Einschränkungen gelitten, wären diese in den medizinischen

Unterlagen zum späteren Unfall vom 19. Mai 2001 dokumentiert worden;

darauf weise Dr. J____ in seinem Aktengutachten hin. Derartige Beschwerden

würden von den behandelnden Ärzten und dem medizinischen Personal nicht einfach

so übersehen (erstinstanzliche Duplik, Rz 23; vgl. auch Klageantwort, Rz

251–255).

Mit ihren Ausführungen in der Klageantwort (Rz 251–255) und

der Duplik (Rz 23) bestritt die Versicherung vor Zivilgericht substantiiert,

dass nach dem Unfall von 2001 schwere kognitive Einschränkungen in den

medizinischen Unterlagen dokumentiert seien. Den Gutachtern C____ lag der

Arztbericht des Kantonsspitals vom 5. Juni 2001 vor, der nach dem Unfall des

Geschädigten vom 19. Mai 2001 erstellt wurde und keine neurologischen

Auffälligkeiten festhält (Gutachten C____, S. 4). Dr. D____ äussert sich nun in

seiner ergänzenden Stellungnahme nicht zum auf Dr. J____ gestützten Einwand,

dass die behaupteten schweren kognitiven Einschränkungen nach dem Unfall von

1989.

in den medizinischen Unterlagen nach dem Unfall von 2001 dokumentiert

worden wären, wenn sie denn vorgelegen hätten. In diesem Punkt liegt eine

substantiierte Bestreitung der gutachterlichen Ausführungen vor beziehungsweise

erscheinen diese nicht als vollständig schlüssig.

8.3

Im Zusammenhang mit der behaupteten Lücke in

der Krankengeschichte befasste sich das Zivilgericht auch mit dem Stellenwert der

Untersuchungen des Neuropädiaters Dr. I____ ([...]) für die Jahre 1990 bis 2001

und darüber hinaus (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6.1) und dem Formular

«Patienten-Nachkontrolle: 10 Jahre nach Schädelhirntrauma» des Hausarztes Dr. K____

von 1999, das eine vollständige Erholung und Beschwerdefreiheit bestätige (E.

4.6.3). Auch diese Erwägungen werden von der Versicherung kritisiert (Berufung,

Rz 97–105, 273–333 und 384–392 [zu E. 4.6.1] und Rz 334–346 [zu E.

4.6.3]). Ob diese Kritik berechtigt ist, kann offen bleiben, da auf das

Gutachten C____ zufolge substantiierter Bestreitungen oder mangels

Schlüssigkeit in mehreren anderen Punkten nicht abgestellt werden kann.

9.

Anfängliche Verletzungen

9.1

Das

Zivilgericht setzte sich sodann mit dem Einwand der Versicherung auseinander,

die Befunde der Gutachter zu den anfänglichen Verletzungen des Geschädigten

nach dem Unfall vom 18. April 1989 seien falsch (Zivilgerichtsentscheid,

E. 4.8).

9.2

In

diesem Zusammenhang brachte die Versicherung vor Zivilgericht vor, die im

Gutachten C____ gestellte Diagnose «Schädelfraktur parietal links» sei falsch,

da sie den unfallnahen CT-Befunden vom 18. April, 26. April und 3. Mai 1989

widerspreche. Eine Schädelfraktur wäre ohne Weiteres in den zahlreichen

CT-Untersuchungen objektiviert worden, wenn sie denn vorgelegen hätte. Dies sei

aber gerade nicht der Fall. Der Geschädigte dagegen – so das Zivilgericht –

verweise auf den Austrittsbericht des Kinderspitals vom 8. Mai 1989, in welchem

unter anderem auch eine «Schädelfraktur parietal links» diagnostiziert werde.

Das Zivilgericht hielt fest, dass im Gutachten C____ auf die Widersprüche in

den Akten hingewiesen werde. Im Bericht des Kinderspitals vom 8. Mai 1989 werde

diese Fraktur mehrfach genannt, im Bericht der chirurgischen Intensivstation

vom 20. April 1989 stehe bezüglich CT-Befund «ohne Frakturnachweis». Es sei –

so das Zivilgericht – somit anzunehmen, dass für die Gutachter nicht

entscheidend gewesen sei, ob nun eine Schädelfraktur vorgelegen habe oder

nicht, und dass die Beurteilung nicht anders ausgefallen wäre, wenn keine

Schädelfraktur diagnostiziert worden wäre. Die Versicherung beweise denn auch

nicht, dass die Diagnose einer Schädelfraktur Auswirkungen auf die Beurteilung

der medizinischen Situation des Geschädigten habe (Zivilgerichtsentscheid, E.

4.8.1).

Die Versicherung

wendet dagegen ein, die Frage, ob der Geschädigte eine Schädelfraktur erlitten

habe, sei für die Beurteilung der Heftigkeit des Kopfaufpralls von Bedeutung.

Die Heftigkeit des Kopfaufpralls sei ein Aspekt, der in die Beurteilung der

Schwere eines Schädelhirntraumas einfliesse. Entgegen der Auffassung des

Zivilgerichts sei es für die Gutachter nicht «nicht entscheidend» gewesen, ob

eine Schädelfraktur vorgelegen habe oder nicht. Das Gutachten C____ gehe

vielmehr ausdrücklich davon aus, dass der Geschädigte eine Schädelfraktur

erlitten habe und diese Dia­gnose computertomographisch gesichert sei. Diese

Annahme sei falsch, werde aber von den Gutachtern zur Begründung eines schweren

Schädelhirntraumas und auch der Unfallkausalität herangezogen. Die zivilgerichtliche

Auffassung sei somit falsch, dass für die Gutachter nicht entscheidend gewesen

sei, ob nun eine Schädelfraktur vorgelegen habe oder nicht (Berufung, Rz

235–245).

Die Gutachter der

Kliniken C____ führen in der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen

Unfall und aktuellem Zustandsbild aus, der Verkehrsunfall vom 18. April

1989.

habe zu einer Schädelfraktur parietal links, einem links frontalen

Epiduralhämatom und einem Monokelhämatom links geführt. Diese Befunde

entsprächen einer schweren Schädelverletzung. «Diese computertomographisch

gesicherten, unfallbedingten Dia­gnosen» seien mit einer substantiellen

Hirnverletzung vereinbar (Gutachten C____, S. 21). Die Versicherung macht mit

anderen Worten zu Recht geltend, dass das Gutachten C____ eine Schädelfraktur

bejaht, die computertomographisch nachgewiesen sei. Die Annahme, dass die

Schädelfraktur computertomographisch nachgewiesen sei, ist aufgrund der

vorliegenden Computertomographien vom 18. April, 20. April, 26. April und 3.

Mai 1989 (Klageantwortbeilagen 4, 5, 9 und 10) aber tatsächlich nicht

nachvollziehbar. Das Gutachten C____ erscheint deshalb in diesem Punkt als

substantiiert bestritten beziehungsweise als nicht schlüssig. Die

gutachterliche Annahme, dass die Schädelfraktur parietal links computertomographisch

gesichert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Computertomographien nicht

mehr herleiten.

9.3

Im

Zusammenhang mit den anfänglichen Verletzungen des Geschädigten kritisierte die

Versicherung vor Zivilgericht sodann, die im Gutachten C____ gestellte weitere

Diagnose eines Epiduralhämatoms (Blutung zwischen Schädelknochen und harter

Hirnhaut) sei ebenfalls falsch, da sie den unfallnahen CT-Befunden vom 18.

April, 26. April und 3. Mai 1989 widerspreche. Die CT-Untersuchungen zeigten

lediglich ein subdurales Hämatom links fronto-parietal (Subduralhämatom oder

Blutung zwischen zwei Hirnhäuten). Das Zivilgericht führte dazu aus, dass Dr. D____

im Gutachten C____ auf diesen Widerspruch in den Akten hinweise. Zur Bildgebung

halte er fest, der Verkehrsunfall habe zu einer Schädelfraktur parietal links,

einem links frontalen Epiduralhämatom und zu einem Monokelhämatom links

geführt. Diese Befunde entsprächen – so Dr. D____ – einer schweren

Schädelverletzung. Diese computertomographisch gesicherten, unfallbedingten

Diagnosen seien mit einer substantiellen Hirnverletzung vereinbar, auch wenn

eine solche in der aktuellen Bildgebung (Schädel-CT) nicht nachgewiesen sei.

Dies sei auch nicht überraschend, da unfallbedingte Verletzungen im Hirn im

Sinn von Shearing injuries und Mikroblutungen in der CT-Bildgebung, wie sie

nach dem Unfall durchgeführt worden sei, meist nicht darstellbar seien. Somit

sprächen die anfängliche Bildgebung, der klinische Befund bei Spitalentlassung

und die Eigen- und Fremdanamnese in der Summe dafür, dass es durch den Unfall

zu einer relevanten Verletzung des Hirngewebes gekommen sei mit der Folge von

organisch bedingten neurokognitiven und psychischen Funktionsstörungen.

Gestützt auf die Ausführungen des Geschädigten und den Aufsatz von Jenzer/Haller/ Landis/Steinegger,

Schweres Schädel-Hirn-Trauma im frühen Kindesalter: Schadenerledigung zum

Nulltarif?, in: HAVE 1/2018, S. 3 ff.) hielt das Zivilgericht fest, es sei

nicht entscheidend, ob ein Epiduralhämatom oder (bloss) ein Subduralhämatom

vorgelegen habe; vielmehr sei die Beurteilung des aktuellen Gesamtbilds

massgebend. Unbestritten seien die Hirnverletzungen im vorliegenden Fall

mittels CT objektivierbar gewesen. Selbst wenn es sich «nur» um ein

Subduralhämatom gehandelt hätte (wie die Versicherung behaupte), sei eine

erhebliche Hirnschädigung nachgewiesen. Die Gutachter der Kliniken C____ hätten

die gesamte klinische Symptomatik analysiert und seien danach aufgrund einer

umfassenden Analyse des klinischen Verlaufs zum überzeugenden Schluss gekommen,

dass ein schweres Schädelhirntrauma mit Invaliditätsfolge vorliege

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8.2).

Die Versicherung

hält in der Berufung daran fest, dass die Diagnose eines Epiduralhämatoms nicht

ausreichend bewiesen sei. Die unfallnahen CT-Befunde vom 18. April, 26. April

und 3. Mai 1989 belegten nur ein kleines Suduralhämatom. Dokumentiert sei, dass

die kleine Hirnblutung keiner Behandlung bedurfte und sich innert kurzer Zeit

zurückgebildet habe. Dr. D____ nehme in seiner ergänzenden Stellungnahme vom

12.

März 2021 zu diesen unfallnahen CT-Befunden nicht Stellung und würdige sie

auch nicht (Berufung, Rz 246–254).

Die Versicherung

macht zu Recht geltend, dass Dr. D____ sich nicht zu den unfallnahen

CT-Befunden äussert, die Aufschluss über die Diagnose eines Epiduralhämatoms

oder eines Subduralhämatoms geben könnten. Unzutreffend ist der diesbezügliche

Einwand des Geschädigten, die Versicherung wiederhole im Berufungsverfahren die

vor Zivilgericht vorgetragenen Thesen, die er bereits vor Zivilgericht

widerlegt habe (Berufungsantwort, Rz 120 und 121 mit Verweis auf die

erstinstanzliche Replik, Rz 34 ff.). An der von ihm bezeichneten Stelle (erstinstanzliche

Replik, Rz 34 ff.) äusserte sich der Geschädigte nicht zur Diagnose

eines Epidural- oder Subduralhämatoms, sondern zum Glasgow Coma Score (vgl.

dazu unten E. 9.5). Mit anderen Worten: Die These der Versicherung zum

fehlenden Nachweis eines Epiduralhämatoms wurde vor Zivilgericht nicht bereits

widerlegt. Im Einklang mit der Versicherung ist festzuhalten, dass das

Gutachten C____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ sich nicht zu

den unfallnahen CT-Befunden äussern, welche die Diagnose eines Epiduralhämatoms

oder eines Subduralhämatoms erhärten könnten. Die gutachterlichen

Tatsachenbehauptungen erscheinen in diesem Punkt als substantiiert bestritten

oder als nicht schlüssig.

9.4

Im

Zusammenhang mit den anfänglichen Verletzungen kritisierte die Versicherung vor

Zivilgericht im Weiteren, die im Gutachten C____ gestellte Diagnose einer

leichten bis schweren neurokognitiven Funktionsstörung basiere auf der falschen

Annahme, dass der Geschädigte nach dem Unfall einen Monat im Koma gelegen habe.

Das Zivilgericht führte dazu aus, die Gutachter hätten korrekterweise

angenommen, dass für eine gewisse Zeit eine Bewusstseinseinschränkung bestanden

habe (der Geschädigte sei auf der Unfallstelle nicht ansprechbar, jedoch nicht

wochenlang komatös gewesen). Die Versicherung anerkenne in der Duplik, dass im

Gutachten von Dr. D____ auf eine bloss leichte Bewusstseinsstörung

hingewiesen werde. Die Kritik der Versicherung verfange somit nicht

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8.3).

Die Versicherung

macht in der Berufung geltend, sie habe bereits vor Zivilgericht darauf

hingewiesen, dass auch die Frage der Amnesie (Gedächtnislücke) bei der

Beurteilung der Schwere des Schädelhirntraumas eine Rolle spiele. Ein schweres

Schädelhirntrauma setze sodann nicht nur eine Amnesie voraus, sondern auch eine

längere Bewusstlosigkeit von über 24 Stunden (gemäss Klageantwortbeilage 8)

oder über 60 Minuten (gemäss Duplikbeilage 7). In den echtzeitlichen

Arztberichten seien nun weder eine Amnesie noch eine Bewusstlosigkeit

dokumentiert (Berufung, Rz 230–234). Die Versicherung legt in der Berufung

zunächst nicht dar, dass und an welcher Stelle die Gutachter der Kliniken C____

oder das Zivilgericht zu Unrecht eine Amnesie oder eine Bewusstlosigkeit

(schwere Bewusstseinsstörung) angenommen hätten. Das ist prozessual ungenügend

(zur Begründungspflicht der Berufungsklägerin vgl. BGE 138 III 375 E. 4.3.1;

BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Es ist denn auch nicht

ersichtlich, dass die Gutachter oder das Zivilgericht von einer solchen Annahme

ausgingen. Sodann legt die Versicherung auch nicht dar, inwiefern die Frage der

Amnesie bei der Beurteilung der Schwere eines Schädelhirntraumas eine Rolle

spielt (vgl. Berufung, Rz 230–233). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass

die Einwände der Versicherung zum Vorliegen und zur Bedeutung einer Amnesie und

einer Bewusstlosigkeit unbegründet sind.

9.5

Im

Zusammenhang mit den anfänglichen Verletzungen waren sich die Parteien vor

Zivilgericht uneinig über den in den Akten dokumentierten Glasgow Coma Score

(GCS). Der Bericht der chirurgischen Abteilung für Intensivmedizin am

Kantonsspital Basel vom 20. April 1989 – so das Zivilgericht – attestiere einen

GCS von 14 von 15 Punkten (was nahezu dem Normalwert entspricht). Dabei

sei unklar, ob es sich um den initialen (also unmittelbar nach dem Unfall vom

18.

April 1989 erhobenen) GCS handle oder um den am 20. April 1989

erhobenen GCS. Das Zivilgericht hielt dazu fest, dem Bericht sei nicht zu

entnehmen, in welchem Zeitpunkt der GCS erhoben worden sei. Es gelinge der

Versicherung somit nicht nachzuweisen, dass dieser anfänglich bei 14 von 15

Punkten gelegen habe. Damit sei auch ihre Schlussfolgerung nicht belegt, dass

der Geschädigte keine schwere Hirnverletzung erlitten habe

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8.5).

Die Versicherung

kritisiert in der Berufung zum einen die zivilgerichtliche Beweiswürdigung. Im

Bericht des Kantonsspitals Basel vom 20. April 1989 werde im Anschluss an den

Hinweis, dass der Geschädigte am Unfalltag drei Stunden nach dem Spitaleintritt

habe extubiert werden können, festgehalten, dass er einen Score von 14 von

15.

Punkten erreicht habe und keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen

seien. Der Bericht sei so zu verstehen, dass er den anfänglichen GCS vom

Unfalltag wiedergebe. Die Annahme sei lebensfremd, dass der unfallnahe Bericht

vom 20. April 1989 nicht den wichtigen anfänglichen GCS dokumentiere, sondern

denjenigen vom 20. April 1989. Zum anderen kritisiert die Versicherung die

zivilgerichtliche Beweislastverteilung: Für den Fall, dass der Bericht vom 20.

April 1989 nicht den anfänglichen GCS dokumentiere, habe das Zivilgericht zu

Unrecht die Beweislast ihr auferlegt. Beweisbelastet für einen GCS von

höchstens 8 von 15 Punkten, der die Diagnose eines schweren Schädelhirntraumas

erlaube, sei vielmehr der Geschädigte (Berufung, Rz 223–229).

Der Glasgow Coma

Score (GCS) lässt eine grobe Abschätzung des Schweregrads eines

Schädelhirntraumas zu: Ein Score von 13 bis 15 Punkten deutet auf ein leichtes

Schädelhirntrauma hin, ein Score von 9 bis 12 Punkten auf ein mittelschweres

Trauma und ein Score von 3 bis 8 Punkten auf ein schweres Trauma (vgl. DocCheck

Flexikon zum Glasgow Coma Score [Klageantwortbeilage 6], S. 3). Darüber sind

sich die Parteien einig (Klageantwort, Rz 44–47; erstinstanzliche Replik, Rz

34–37). Aus dem Bericht des Kantonsspitals Basel vom 20. April 1989

(Klageantwortbeilage 5) wird nicht restlos klar, ob der Score von 14 Punkten

(Indiz für ein leichtes Schädelhirntrauma) den Zustand kurz nach dem Unfall vom

18.

April 1989 wiedergibt. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die

Feststellung eines Scores von 14 Punkten unmittelbar an folgenden Satz

anschliesst: «3 Stunden nach Eintritt konnte das Kind extubiert werden». Der

Score von 14 Punkten wird also im unmittelbaren Zusammenhang damit erwähnt,

dass 3 Stunden nach Eintritt die Extubation vorgenommen wurde. Möglicherweise

bezieht sich die Zeitangabe («3 Stunden nach Eintritt») somit auch auf die

Durchführung des GCS. Für diese Lesart (Score von 14 Punkten kurz nach dem

Unfall) spricht auch die Wiedergabe des Berichts vom 20. April 1989 im

Gutachten C____: «Bereits 3 Stunden nach Eintritt sei das Kind extubiert worden

und habe neurologisch einen Score von 14/15 Punkten erreicht» (Gutachten, S.

2). Die Gutachter der Kliniken C____ legen offenbar selbst die Lesart der

Versicherung zugrunde, wonach der Score drei Stunden nach dem Unfall 14 von 15

Punkten betragen habe. Die zivilgerichtliche Annahme, dem Bericht vom

20.

April 1989 sei nicht zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt der GCS

erhoben worden sei, bleibt insofern ohne Bedeutung, als die Gutachter der

Kliniken C____ angenommen haben, dass der Geschädigte bereits drei Stunden nach

dem Unfall einen Score von 14 Punkten erzielte.

9.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Befunde der Gutachter der Kliniken C____ zu den

anfänglichen Verletzungen des Geschädigten in zwei wesentlichen Punkten

substantiiert bestritten oder nicht schlüssig sind: Dies gilt für die Frage, ob

eine Schädelfraktur computertomographisch gesichert ist (E. 9.2), und für die

Frage, ob ein Epiduralhämatom oder ein Subduralhämatom computertomographisch

gesichert ist (E. 9.3). In Bezug auf den Glasgow Coma Scale ist festzuhalten,

dass die Gutachter wohl zu Recht annahmen, dieser bereits drei Stunden nach dem

Unfall 14 Punkte betrug (E. 9.5). Aufgrund dieser Umstände erscheint es

als nicht gesichert, dass der Geschädigte am 18. April 1989 ein schweres

Schädelhirntrauma erlitten hat.

10.

Vorbestehende Lernschwäche

Das Zivilgericht nahm auch zum Vorbringen der Versicherung

Stellung, beim Geschädigten habe bereits vor dem Unfall eine Lernschwäche

bestanden. Zu Beginn der Primarschule sei der Geschädigte im Juli 1986 eine

Woche im Kinderspital hospitalisiert gewesen zur Abklärung einer Lernschwäche.

Der Abklärungsbericht von Dr. I____ vom 7. August 1986 erwähne mangelhafte

Sprachkenntnisse in Türkisch (Sprache der Eltern) und Deutsch, halte aber fest,

dass der neurologische Status unauffällig sei und die Untersuchungen keine

Hinweise auf eine organisch erfassbare Krankheit ergäben. In seiner ergänzenden

Stellungnahme nehme Dr. D____ zu diesem Bericht und zu einem Bericht von

Dr. I____ vom 25. September 2003 Stellung. Dr. I____ halte in diesem

Bericht klar fest, dass das Ausmass der Defizite nicht durch eine vorbestehende

Störung (die Dr. I____ selbst beurteilt habe) erklärbar sei. Gestützt darauf

hielt das Zivilgericht fest, dass beim Geschädigten keine Lernstörung

diagnostiziert worden sei, welche die nach dem Unfall bestehenden Defizite

überzeugend erklären würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.9 und 4.9.1).

Die Versicherung führt in der Berufung aus, das Kinderspital

habe in der Krankengeschichte am 27. Juni 1986 vermerkt, dass der Geschädigte

bereits vor dem Unfall über Vergesslichkeit in der Schule sowie Kopf- und

Augenschmerzen geklagt habe; am 22. Juli 1986 werde in der

Krankengeschichte sodann der Verdacht auf eine mentale Retardierung unklarer

Genese vermerkt. Das Zivilgericht habe diese beiden Belege über einen

Vorzustand des Geschädigten nicht gewürdigt und so das rechtliche Gehör der

Versicherung verletzt (Berufung, Rz 212–218).

Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Dr. D____ und das

Zivilgericht haben sich mit der Frage einer bereits vor dem Unfall bestehenden

Lernschwäche auseinandergesetzt und zu diesem Zweck die wesentlichen

Arztberichte eingehend gewürdigt, nämlich die Berichte von Dr. I____ vom 7.

August 1986 (Klageantwortbeilage 2) und vom 25. September 2003 (Klagebeilage

8). Die beiden Einträge in der Krankengeschichte vom 27. Juni und vom 22. Juli

1986, welche die Versicherung gewürdigt haben möchte, datieren vor dem

ausführlichen Bericht von Dr. I____ zur Abklärung der Lernschwäche. Der erste

Eintrag dürfte unter anderem Anlass zu dieser Abklärung gegeben haben; der

zweite Eintrag wurde am ersten Tag der einwöchigen Hospitalisierung (22. Juli

bis 29. Juli 1986) zur Abklärung der Lernschwäche gemacht. Die beiden Einträge

sind insofern unwesentlich, als sie durch die einwöchigen Abklärungen im

Kinderspital überholt sind, die im ausführlichen Abklärungsbericht vom 7.

August 1986 ihren Niederschlag fanden. Es bestand somit für Dr. D____ kein

zwingender Anlass, sich zu den beiden Einträgen in der Krankengeschichte zu

äussern.

11.

Berufungsentscheid

11.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das

Gutachten C____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ von der

Versicherung vor Zivilgericht in wesentlichen Punkten substantiiert bestritten

wurden beziehungsweise in wesentlichen Punkten nicht schlüssig sind. Dies

betrifft die Tatsachenbehauptungen zur Konsistenz der Beschwerden des

Geschädigten (E. 6), die Vollständigkeit der Akten (E. 7), die Tatsachenbehauptungen

zur Dokumentation schwerer kognitiver Einschränkungen nach dem Unfall vom 19.

Mai 2001 (E. 8.2) und die Tatsachenbehauptungen zu den anfänglichen

Verletzungen des Geschädigten nach dem Unfall vom 18. April 1989 (E. 9).

Gestützt auf das Gutachten C____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____

ist folglich nicht erwiesen, dass der Unfall vom 18. April 1989 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal ist für die heutigen Beschwerden des

Geschädigten.

11.2

Wie in E. 4 ausgeführt hat das Zivilgericht

das Gutachten von Dr. D____ bezüglich seines Beweiswerts zu Unrecht einem

gerichtlichen Gutachten gleichgestellt. Den Feststellungen des Gutachters

kommt, auch wenn dieses Gutachten von beiden Parteien gemeinsam in Auftrag

gegeben worden ist, nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts bloss

der Charakter von Parteibehauptungen zu. Da gewisse im Gutachten enthaltene

wesentliche Feststellungen von der Versicherung substantiiert bestritten worden

sind, dürfen die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Geschädigten, solange

sie nicht durch Indizien untermauert werden, nicht allein gestützt auf dieses

Gutachten als erwiesen erachtet werden (E. 4.2.1). Die Frage, ob den

Ausführungen des Gutachters trotz der substantiierten Bestreitungen durch die Versicherung

aufgrund anderer Indizien gefolgt werden könnte, hat das Zivilgericht nicht

geprüft. Es hat auch davon abgesehen, ein gerichtliches Gutachten über den

Gesundheitszustand des Geschädigten und die Unfallkausalität seiner Beschwerden

einzuholen, wie es der Geschädigte in seiner erstinstanzlichen Replik verlangt

hatte für den Fall, dass auf das Gutachten C____ nicht abgestellt werden

könnte. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Appellationsgericht diese

Fragen selbst prüfen soll oder den Fall zur Prüfung dieser Fragen an das

Zivilgericht zurückweisen soll.

Die Berufung ist primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE

ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; Seiler, Die Berufung nach ZPO,

Zürich 2013, N 81 und 1512). Eine Rückweisung an die Vorinstanz

erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann, wenn ein

wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (Ziffer 1) oder der

Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziffer 2). Der

Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet

(reformatorischer Entscheid) oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist

(kassatorischer Entscheid), steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von

Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemässen

Ermessen (BGer 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; Seiler, a.a.O., N 1518). Dabei ist das

Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug)

gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022

E. 1.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann im Rahmen eines

reformatorischen Entscheids auch Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3

ZPO). Eine Rückweisung erscheint allerdings dann geboten, wenn das

Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes

Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022

E. 1.2 mit Hinweisen).

Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die Frage

zentral, ob den Ausführungen des Gutachters trotz der substantiierten Bestreitungen

durch die Versicherung aufgrund anderer Indizien gefolgt werden könnte, oder ob

ein gerichtliches Gutachten einzuholen ist. Es ist deshalb angezeigt, den Fall

mangels Entscheidreife an das Zivilgericht zurückzuweisen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Um den Parteien den doppelten

Instanzenzug in diesem prozessentscheidenden Punkt zu erhalten, ist eine

Rückweisung an das Zivilgericht zum neuen Entscheid gerechtfertigt. Unter

diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass der Streit bereits vor sechs

Jahren rechtshängig gemacht worden ist, tritt das Interesse der Parteien an

einer beförderlichen Behandlung ihrer Sache in den Hintergrund.

11.3

Kommt es im Berufungsverfahren zu einem Rückweisungsentscheid, kann das

Appellationsgericht die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als

Vor­instanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO

handelt es sich um eine «kann»-Vorschrift

und es liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das

Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selber verteilen will oder nicht

(BGer 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von

Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache

unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es

ist deshalb in einem solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen

Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur

Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang

in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das

Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also

relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren

Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren

in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020

E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017 E. 14.1; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 104 N 10

und 11).

Im vorliegenden Fall

ist offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Welche Partei obsiegt,

hängt wesentlich von der zivilgerichtlichen Neubeurteilung des Falls ab. Es ist

daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des

Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe

dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2017.11

vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen).

11.4

Die

Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den

erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 120'000.– im

Berufungsverfahren beträgt die Grundgebühr zwischen CHF 8'000.– und 20'000.–.

Angesichts der vergleichsweise hohen Komplexität des Falls ist dieser Rahmen

auszuschöpfen und sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren mit CHF

20'000.– festzusetzen.

Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren

nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das

Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für

das erstinstanzliche Verfahren; es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel

ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Bei einem Streitwert von noch CHF 120'000.– beläuft sich das erstinstanzliche

Grundhonorar auf CHF 10'000.– bis 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Wie im

erstinstanzlichen Verfahren ist dieser Rahmen auch im Berufungsverfahren

auszuschöpfen (Zivilgerichtsentscheid, E. 8.3). Da der Aufwand im

Berufungsverfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren als deutlich

geringer erscheint, ist für das Berufungsverfahren darüber hinaus aber kein sogenannter

Komplexitätszuschlag (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) angezeigt (vgl. dazu

Zivilgerichtsentscheid, E. 8.3). Für die zusätzliche Rechtsschrift

hingegen ist ein Zuschlag von 30 % zu gewähren (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3

HoR). Damit beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar CHF 39'000.–. Aufgrund

des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt die

Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 26'000.–. Hinzu kommen Auslagen

von 3 % oder CHF 780.– (§ 23 HoR) sowie die Mehrwertsteuer (§ 24 HoR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: In Gutheissung der Berufung wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Juli 2022 (K5.2018.33) aufgehoben und

die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht

zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen

CHF 20'000.–.

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren

beträgt CHF 26'780.– zuzüglich allfälliger MWST von 7,7 % von

CHF 2'062.05.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.