ZB.2024.1
Annäherungs- und Kontaktverbot
24. April 2024Deutsch44 min
Zivilgericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, namentlich eines
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.1
ENTSCHEID
vom 24. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. November 2023
betreffend Annäherungs- und
Kontaktverbot
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 schied das
Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____ (nachfolgend Vater) und B____
(nachfolgend Mutter) und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der
Scheidung vom 21. Dezember 2022. In Ziff. 3 dieser Vereinbarung
wurde der persönliche Verkehr geregelt. Ihr Sohn C____, geboren am [...] 2011,
steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Am 31. Januar 2023 stellte die Mutter beim
Zivilgericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, namentlich eines
Annäherungs- und Kontaktverbots betreffend Mutter und Sohn. Mit superprovisorischer
Massnahme vom 30. Januar 2023 wurde gegen den Vater ein Annäherungs-
und Kontaktverbot verfügt. Mit Entscheid vom 9. März 2023 bestätigte
das Zivilgericht Basel-Stadt das superprovisorisch angeordnete Annäherungs- und
Kontaktverbot und setzte der Mutter Frist bis 21. April 2023 zur
Einreichung der Prosekutionsklage. Mit Eingabe vom 20. April 2023
erhob die Mutter beim Zivilgericht Prosekutionsklage betreffend das Annäherungs-
und Kontaktverbot. Mit Entscheid vom 24. November 2023 wurde das
Annäherungs- und Kontaktverbot unter der Anordnung von direkten
Vollstreckungsmassnahmen ausgesprochen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom
4. Januar 2024 vom Vater erhobene Berufung an das
Appellationsgericht, mit der die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge
gestellt werden:
«1. Der Entscheid vom
24.11.23 des Zivilgerichts Basel-Stadt sei in Bezug auf den Sohn C____
aufzuheben.
2. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, eine Kindesanhörung
durchzuführen sowie die Verfahrensakten, welche im Rahmen der Scheidung der
Eltern vom 21.12.22 (F.2021.414) ergingen, beizuziehen.
3. Unter o/e
Kostenfolge.
4. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.»
Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2024 beantragt
die Mutter, es sei die Berufung kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.
Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die
Akten der Vorinstanz im Verfahren V.2023.474 von Amtes wegen beizuziehen. Mit
Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom
16. Februar 2024 wurde dem Vater die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt. Mit Stellungnahme vom 16. März 2024 liess sich der Vater
zur Berufungsantwort vernehmen. Die Mutter verzichtete auf eine Duplik. Mit
Verfügung vom 26. März 2024 wurde der Mutter die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. November 2023
betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot ist gemäss Art. 308 Abs. 1
lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar.
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311
ZPO). Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28b des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Eine solche wird im vereinfachten
Verfahren beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei
gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO;
Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 247 N 10). Dieser ändert nichts daran, dass
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich gemäss Art.
317.
Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Wenn
eine Partei in ihrer Berufung zu Recht geltend macht, dass die erste Instanz
den (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie bestimmte Tatsachen
und/oder Beweismittel nicht berücksichtigt hat, sind diese im
Berufungsverfahren jedoch unabhängig von den Voraussetzungen gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Bastons Bulletti, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 317 N 6; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 14).
1.3
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht gegenüber dem Vater Kontakt- und Annäherungsverbote in Bezug auf
die Mutter und in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Parteien ausgesprochen.
Mit seiner Berufung beantragt der Vater die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nur in Bezug auf seinen Sohn. Damit ist das Kontakt- und
Annäherungsverbot in Bezug auf die Mutter in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist
deshalb im Folgenden nicht mehr einzugehen.
2.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende
Person dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr
anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten
(Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen,
Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr Kontakt
aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem
Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Die Anordnung der
Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB setzt eine
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB
durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage 2018, Art. 28b ZGB N 3). Da mit der
Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in
grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird,
müssen diese verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1; Dörr,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 28b N 8; Meili,
a.a.O., Art. 28b ZGB N 6), das heisst geeignet und erforderlich sowie
der verletzenden Person zumutbar (Hausheer/Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage,
Bern 2020, N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b
Abs. 1 ZGB können auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Vater sein
persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung
droht (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N 839).
Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen,
psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser
Intensität (vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB
N 3).
Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer
rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen
Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale
Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (vgl.
BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB
N 3). Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst erscheint. Dass der
Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht hat, sie tatsächlich in die
Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu
Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)];
Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).
Mit Nachstellen (Stalking) im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person
über eine längere Zeit gemeint, wobei das fragliche Verhalten wiederholt
auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen muss (vgl.
BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Büchler, a.a.O., Art. 28b N 2;
Meili, a.a.O.,
Art. 28b ZGB N 3).
3.
3.1
3.1.1
Der Vater scheint geltend machen zu wollen,
dass das Zivilgericht in Bezug auf seinen Sohn kein Kontakt- und
Annäherungsverbot gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB hätte aussprechen
dürfen, weil damit sein Recht auf persönlichen Verkehr massiv beschnitten bzw.
faktisch verunmöglicht werde (vgl. Berufung Rz. 3.4–3.8 und 17). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden, obwohl der Vater ein Besuchsrecht hat und
dessen Ausübung durch das Kontakt- und Annäherungsverbot vorübergehend
verunmöglicht wird.
3.1.2
Das Zivilgericht hat berücksichtigt, dass die
Ehe der Parteien im Dezember 2022 geschieden wurde. Statt den
Scheidungsentscheid vom 21. Dezember 2022 beizuziehen, den derselbe
Zivilgerichtspräsident gefällt hat wie den angefochtenen Entscheid betreffend
Kontakt- und Annäherungsverbot, hat sich das Zivilgericht aber mit Mutmassungen
betreffend den Inhalt des Scheidungsentscheids begnügt (Es möge durchaus sein,
dass die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge hätten, und der Sohn stehe
«offenbar» unter der alleinigen Obhut der Mutter [angefochtener Entscheid
E. 4.6]). Damit hat es den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wie der Vater
sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 3.2 und 3.8). Der vom
Vater als Berufungsbeilage 5 eingereichte Scheidungsentscheid des Zivilgerichts
vom 21. Dezember 2022 (F.2021.414) ist daher im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen, obwohl ihn der anwaltlich vertretene Vater bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte einreichen können. Die
weitergehende Rüge des Vaters, das Zivilgericht habe den Sachverhalt
willkürlich und unzureichend festgestellt, indem es nicht die gesamte
Prozessgeschichte der Kindseltern berücksichtigt habe (Berufung Rz. 3.1),
ist hingegen unbegründet, weil in der Berufung nicht dargelegt wird und auch
nicht ersichtlich ist, weshalb diese für die Beurteilung des Kontakt- und
Annäherungsverbots relevant sein sollte. Mit dem Scheidungsentscheid vom
Dispositiv
21. Dezember 2022 hat das Zivilgericht erkannt, dass die elterliche
Sorge über den Sohn den Parteien gemeinsam belassen wird, dass der Sohn in der
Obhut der Mutter steht, und dass gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die
zuständige Kindesschutzbehörde allfällige Streitigkeiten über den persönlichen
Verkehr entscheide. Zudem genehmigte das Zivilgericht eine Vereinbarung der
Parteien vom 21. Dezember 2022 über die Nebenfolgen der Scheidung,
gemäss der sich die Parteien über den persönlichen Verkehr unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohns direkt einigen und der Sohn im Sinn
eines minimalen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend
bis Sonntagabend beim Vater und drei Wochen Ferien mit dem Vater verbringt.
Dass die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des persönlichen Verkehrs
im Scheidungsentscheid vom Zivilgericht oder von der Kindesschutzbehörde
abgeändert worden sei, hat keine Partei behauptet, das Zivilgericht nicht
festgestellt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist
insbesondere davon auszugehen, dass der Vater seit dem 21. Dezember 2022
ein minimales Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr hat. Aus der Tatsache, dass gemäss
dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (nur) allfällige vom KJD oder von
der KESB angeordnete Kontaktaufnahmen im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts
des Vaters vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausgenommen bleiben, sowie aus
der Begründung des angefochtenen Entscheids ist zu schliessen, dass das Kontakt-
und Annäherungsverbot auch für den persönlichen Verkehr im Rahmen des minimalen
Besuchsrechts gemäss der Scheidungsvereinbarung Geltung beansprucht.
3.1.3 Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,
dass mit dem vom Zivilgericht angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbot dem Vater
die Ausübung seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn untersagt
wird, bis die KESB den persönlichen Verkehr neu geregelt hat. Entgegen der
Ansicht des Vaters kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass das Kontakt-
und Annäherungsverbot unzulässig sei. Art. 28b Abs. 1 ZGB
gewährt jeder Person Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen. Für die
Annahme, dass dieser Schutz Kindern gegenüber Elternteilen mit einem Recht auf
persönlichen Verkehr versagt bleiben soll, fehlt jegliche Grundlage. Wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 28 und Art. 28b Abs. 1 ZGB
erfüllt sind, kann daher ein Kontakt- und Annäherungsverbot auch dann verhängt
werden, wenn die betroffene Person ein Recht auf persönlichen Verkehr mit der
geschützten Person hat und das Verbot der Ausübung dieses Rechts entgegensteht.
Die Auswirkungen des Verbots auf die Ausübung des Rechts auf persönlichen
Verkehr sind im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Verbots zu
berücksichtigen, wie es das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid getan hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.11). Ein gemeinsamer Entscheid über das
Kontakt- und Annäherungsverbot einerseits und die Abänderung der Regelung des
persönlichen Verkehrs, wie ihn der Vater zu fordern scheint (vgl. Berufung
Rz. 3.4), ist hingegen ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit für den
einen Entscheid beim Zivilgericht liegt (Art. 28b Abs. 1 ZGB)
und diejenige für den anderen bei der KESB (vgl. Art. 134
Abs. 4 ZGB).
3.1.4 Gemäss dem angefochtenen Entscheid bleiben
«allfällige vom Kindes- und Jugenddienst (KJD) oder von der KESB angeordnete
Kontaktaufnahmen im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters mit dem
gemeinsamen Sohn» vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausgenommen. Diesbezüglich
macht der Vater zu Recht geltend, dass die Vorbereitung von Besuchen und Ferien
Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn erfordern kann und dass das Recht auf
persönlichen Verkehr nicht nur das persönliche Zusammensein des Elternteils und
des Kinds bzw. Besuche und Ferien, sondern auch die schriftliche, elektronische
und telefonische Kommunikation zwischen dem Elternteil und dem Kind umfasst
(vgl. Berufung Rz. 3.5 f.; vgl. zum Inhalt des persönlichen Verkehrs
im Sinn von Art. 273 ZGB Büchler,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022,
Art. 273 ZGB N 6 und Michel/Schlatter,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 273 N 4). Soweit die KESB persönlichen Verkehr zwischen dem Vater
und seinem Sohn anordnet, kann zudem nicht verlangt werden, dass sie oder der
KJD auch die einzelnen Kontaktaufnahmen anordnen. In diesem Fall muss es für
die Zulässigkeit der Kontakte und Annäherungen vielmehr genügen, dass sie im
Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen Verkehrs
erfolgen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Ausnahmen vom Kontakt- und
Annäherungsverbot folgendermassen zu ergänzen: Davon ausgenommen bleiben
allfällige Kontakte und Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet
werden, Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB
angeordneten persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung
allfälliger von der KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind.
3.2 Der Vater macht sinngemäss geltend, beim
Entscheid über das Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen Sohn
müssten die Verfahrensbestimmungen für Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten zur Anwendung gelangen, weil damit über den Umweg des
Personenrechts die Regelung des persönlichen Verkehrs geändert werde (vgl.
Berufung Rz. 4–6 und 16). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit
dem auf das Personenrecht gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss
Art. 28b Abs. 1 ZGB wird dem Vater zwar im Ergebnis die Ausübung
seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn untersagt, bis die KESB
den persönlichen Verkehr neu geregelt hat. Dadurch wird das Kontakt- und
Annäherungsverbot aber nicht zu einer familienrechtlichen Angelegenheit (vgl.
zu diesem Begriff Dietschy-Martenet,
in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 296
N 2). Die familienrechtliche Regelung des persönlichen Verkehrs als solche
wird durch den angefochtenen Entscheid nicht geändert. Die Situation ist
vergleichbar mit dem Fall, dass durch Haft, Freiheitsstrafe oder Wegweisung aus
der Schweiz die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr des Betroffenen
verunmöglicht wird. In einem solchen Fall hat die Auswirkung auf die Ausübung
des Rechts auf persönlichen Verkehr offensichtlich nicht zur Folge, dass die
straf- oder ausländerrechtliche Angelegenheit als familienrechtlich zu
qualifizieren wäre. Da es sich beim Kontakt- und Annäherungsverbot nicht um
eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, finden entgegen der Ansicht des Vaters
weder der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO
noch die grundsätzliche Pflicht zur Anhörung des Kinds gemäss Art 298 Abs. 1 ZPO
Anwendung. Daher brauchte das Zivilgericht den Verzicht auf eine Anhörung des
Sohns entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 5) auch nicht weiter zu
begründen. Gegen eine Pflicht zur Anhörung des Sohns im Verfahren betreffend
das Kontakt- und Annäherungsverbot sprechen im vorliegenden Fall auch die
folgenden Umstände: Gemäss Schreiben der KESB vom 16. Februar 2023
(Akten VV.2023.22 Beilage 1 zur Verhandlung vom 9. März 2023)
beauftragte diese den KJD mit der Abklärung, ob die Parteien und der Sohn als
Familie allenfalls Hilfe und Unterstützung benötigen. Mit Verfügung vom
10. März 2023 (Akten VV.2023.22) ersuchte der Zivilgerichtspräsident
die KESB unter Hinweis auf den Entscheid des Zivilgerichts vom
9. März 2023, mit dem gegen den Vater superprovisorisch ein Kontakt-
und Annäherungsverbot in Bezug auf die Mutter und den Sohn ausgesprochen wurde,
dringend, sich unverzüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Vater und seinem Sohn anzunehmen. Mit der behördlichen Abklärung im Auftrag der
KESB ist D____ vom KJD betraut (E-Mail der KESB vom 29. März 2023
[Akten V.2023.474 Beilage 5 zur Klage vom 20. April 2023]).
Dieser hat bereits mit dem Sohn gesprochen (vgl. E-Mail von D____ vom KJD vom
3. August 2023 [Akten V.2023.474]; E-Mail von D____ vom KJD vom
4. August 2023 [Akten V.2023.474]). Im Verfahren vor der KESB
betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 134
Abs. 4 ZGB) ist der Sohn grundsätzlich persönlich anzuhören (vgl.
Art. 314a Abs. 1 ZGB; Cottier,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 314 N 2 und 7) und gelten der Offizialgrundsatz (vgl.
Art. 446 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB;
Cottier, a.a.O., Art. 314
N 2 und 6) sowie der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB;
Cottier, a.a.O., Art. 314
N 2 und 6).
3.3
3.3.1 Der Vater macht geltend, zur Feststellung, ob
sein Sohn ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ihn wünsche, hätte das
Zivilgericht seinen Sohn persönlich anhören müssen (vgl. Berufung Rz. 5
und 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
3.3.2 In der Verhandlung des Zivilgerichts vom
9. März 2023 erklärte die Rechtsvertreterin der Mutter, dass der Sohn
grosse Angst vor dem Vater habe und sich weigere, ihn zu sehen (Akten
VV.2023.22 Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 2). Auch in der Klage
vom 20. April 2023 (S. 3) erklärte sie, der Sohn habe grosse
Angst vor seinem Vater. Gemäss E-Mail der Lehrerin des Sohns vom
6. März 2023 (Akten VV.2023.22 Beilage 2 zur Verhandlung vom
9. März 2023) hatte der Sohn nach dem Vorfall zwischen dem Vater und
dem neuen Partner der Mutter grosse Angst. Mit dem Vorfall ist offensichtlich
derjenige vom 28. Januar 2023 gemeint, bei dem der Vater am Wohnort
der Mutter und seines Sohns erschienen ist (vgl. dazu Schreiben der KESB vom
16. Februar 2023 [Akten VV.2023.22 Beilage 1 zur Verhandlung vom
9. März 2023]). Nach einiger Zeit hat gemäss der Lehrerin
übergangsweise eine Lösung gefunden werden können, die darin bestanden habe,
dass der Sohn jeweils in die Schule gebracht worden sei. Aber auch unter diesen
Umständen sei es nicht einfach gewesen, den Sohn morgens zum Schulbesuch zu
motivieren, weil die Angst vor dem Vater zu gross gewesen sei. Der Sohn habe
ihr berichtet, der Vater wolle nur reden, aber er glaube ihm das nicht. Nachdem
der Sohn mitbekommen habe, dass der Vater am 16. Februar 2023 auf dem
Schulareal gesichtet worden war, sei der Sohn von seiner Angst so eingenommen
gewesen, dass er sich nicht habe vorstellen können, in die Schule zu kommen.
Nachdem sie ihm vorgeschlagen habe, dass sie ihn am Mittag in die Tagesstruktur
begleite und jemand von der Tagesstruktur ihn am Nachmittag wieder zur Schule
begleite, habe er eingewilligt, in die Schule zu kommen. Als sie ihn zur
Tagesstruktur begleitet habe, sei er extrem nervös gewesen und habe sich die
ganze Zeit panisch umgeschaut. Aufgrund der E-Mail der Lehrerin vom
6. März 2023 besteht kein Zweifel, dass der Sohn entsprechend der
Darstellung der Rechtsvertreterin der Mutter und entgegen der Bestreitung des Vaters
(Akten VV.2023.22 Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 3) grosse
Angst vor ihm gehabt hat. Gemäss den Angaben von D____ vom KJD vom 3. und
4. August 2023 hat der Sohn ihm gegenüber klar geäussert, dass er
Besuche beim Vater ablehne, solange sich die Situation beim Vater nicht
verbessere (vgl. E-Mail von D____ vom 3. August 2023 [Akten
V.2023.474]; E-Mail von D____ vom 4. August 2023 [Akten V.2023.474]).
D____ und der Sohn seien sich zudem einig gewesen, dass ein vorgängiger
Hausbesuch von D____ beim Vater für den Sohn hilfreich wäre. Schliesslich habe D____
dem Sohn angeboten, dass die Besuche beim Vater von einer Fachperson begleitet
würden und dass er ihn beim ersten Besuch persönlich begleite. Der Sohn habe
sich diese Angebote angehört und D____ habe den Eindruck gehabt, dass eine
solche Begleitung für ihn eine Erleichterung sein könnte (E-Mail von D____ vom
4. August 2023 [Akten V.2023.474]). Aus den E-Mails von D____ vom 3.
und 4. August 2023 ist zu schliessen, dass der Sohn vor einer
Verbesserung der Situation beim Vater auch begleitete Besuche abgelehnt hat. D____
ist ein Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, der von der KESB mit der
Abklärung der Verhältnisse beauftragt worden ist, und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass seine Angaben unrichtig sein könnten. Daher genügen seine E-Mails
entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 12) als Beweismittel
für die darin geschilderten Äusserungen des Sohns. Gemäss der Darstellung der
Rechtsvertreterin der Mutter hat der Vater nicht mit dem KJD kooperiert. Zum
ersten Gespräch, zu dem ihn D____ eingeladen habe, sei er nicht erschienen.
Beim zweiten Gespräch habe er ihm mitgeteilt, er wolle nicht, dass er zu ihm
nachhause komme. Zum dritten Termin sei er wiederum nicht erschienen. D____
habe der Rechtsvertreterin der Mutter mitgeteilt, dass der Vater eine Familienbegleitung
und auch weitere Massnahmen verweigert habe und D____ nicht gegen den Willen
des Sohns verstossen werde (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom
22. September 2023 S. 3). Die Rechtsvertreterin des Vaters
machte zwar geltend, dass die KESB Monate lang nichts getan habe (Akten
V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 5),
bestritt das von der Rechtsvertreterin der Mutter behauptete unkooperative
Verhalten des Vaters aber nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sich die
Situation nicht verändert hat und der Sohn deshalb Besuche beim Vater weiterhin
ablehnt. Aus den vorstehenden Feststellungen ist zu schliessen, dass es dem
Wunsch des Sohns entsprochen hat, dass gegen den Vater ein Kontakt- und
Annäherungsverbot ausgesprochen wird. Aus den nachstehenden Gründen (unten
E. 3.3.3) besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Sohn den Schutz vor
unerwünschten Kontaktaufnahmen und Annäherungen des Vaters, den ihm das
Kontakt- und Annäherungsverbot bietet, inzwischen nicht mehr wünschen könnte.
Damit fehlt ein hinreichender Anlass für eine Befragung des Sohns der Parteien.
Da eine Anhörung des Sohns im Verfahren der KESB voraussichtlich ohnehin
erforderlich ist (vgl. oben E. 3.2), ist eine weitere Befragung im
vorliegenden Verfahren zum Schutz des Sohns vor einer unnötigen Belastung, wenn
möglich zu vermeiden. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den
Sohn zu Recht nicht befragt und ist er auch im vorliegenden Verfahren nicht zu
befragen.
3.3.3 Der Vater hat ein Foto eingereicht, das ihn
mit seinem Sohn zusammen zeigt (Akten V.2023.474 Beilage 1 für die Verhandlung
vom 22. September 2023). Seine Rechtsvertreterin erklärte in der
Verhandlung des Zivilgerichts vom 22. September 2023, das Foto sei am
13. August 2023 auf der mittleren Brücke aufgenommen worden. Der Vater
sei unterwegs gewesen. Sein Sohn habe ihn angesprungen, sich gefreut und ein
Foto mit ihm machen wollen. Aus diesem Treffen sei zu schliessen, dass der Sohn
keine Angst vor dem Vater habe und ihn sehen wolle (vgl. Akten V.2023.474
Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 4–6). Die
Rechtsvertreterin der Mutter machte geltend, der Sohn habe den Kontakt nicht
gesucht und es habe sich um ein zufälliges Treffen gehandelt, bestritt aber
nicht, dass er sich gefreut habe, seinen Vater zu sehen (Akten V.2023.474
Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 5). Weiter
reichte der Vater eine E-Mail an seine Rechtsvertreterin vom
30. Juni 2023 ein (Akten V.2023.474 Beilage 2 zur Verhandlung vom
22. September 2023) mit folgendem Text: «Papa ich habe heute Training
können wir und danach treffen oder davor wenn du kannst». Die Rechtsvertreterin
des Vaters erklärte, es handle sich bei diesem Text um eine E-Mail des Sohns an
den Vater (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023
S. 4). Dies wird durch das eingereichte Dokument allerdings nicht
bewiesen, weil Absender, Adressat und Datum der ursprünglichen Nachricht
fehlen. Die Mutter bzw. ihre Rechtsvertreterin haben sich dazu nicht geäussert.
Die Frage, ob der Sohn dem Vater tatsächlich eine Nachricht mit dem behaupteten
Inhalt geschrieben hat, kann offenbleiben, weil die Darstellung der
Rechtsvertreterin des Vaters auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ändert. Das Treffen vom 13. August 2023 und
die Nachricht sprechen dafür, dass der Sohn inzwischen an einem öffentlichen
Ort keine Angst mehr vor dem Vater hat und vereinzelte persönliche Kontakte mit
ihm an öffentlichen Orten wünscht. Dass er sich auch vor Besuchen beim Vater
zuhause nicht mehr fürchte oder dass er regelmässigeren Kontakt mit dem Vater
wünsche, kann daraus aber nicht geschlossen werden.
Der Vater hat eine E-Mail an seine Rechtsvertreterin vom
30. Juni 2023 (Akten V.2023.474 Beilage 3 zur Verhandlung vom
22. September 2023) eingereicht, die einen Nachrichtenaustausch vom
14. und 15. Mai 2023 betreffend einen Computer enthält und mit der
folgenden Nachricht beginnt. «Papa Mama hat mein PC Genommen». Die
Rechtsvertreterin des Vaters erklärte, es handle sich um eine Kommunikation
zwischen dem Vater und seinem Sohn und dieser habe den Kontakt zu seinem Vater
gesucht, nachdem ihm ein Computer, den ihm der Vater gekauft hatte, von der Mutter
weggenommen worden war (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6). Die
Rechtsvertreterin der Mutter anerkannte implizit, dass es sich um einen
Nachrichtenaustausch zwischen dem Vater und seinem Sohn handle, macht aber
geltend, es handle sich nicht um einen Kontaktversuch, weil sich der Sohn darin
auf den Computer konzentriere (Verfahren V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom
22. September 2023 S. 5). Durch den Nachrichtenaustausch ist
erstellt, dass der Sohn den Vater wegen des Computers elektronisch kontaktiert
und sich mit ihm darüber ausgetauscht hat. Dass er allgemein den Kontakt zum Vater
suche, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, weil sich der Austausch
ausschliesslich auf den Computer beschränkt.
In seiner fakultativen Stellungnahme zur Berufungsantwort vom
16. März 2024 behauptet der Vater, die Kontaktaufnahmen seien auch
von seinem Sohn ausgegangen, der ihn hin und wieder angerufen habe.
Beispielsweise habe er ihn um Hilfe gebeten, weil er in der Schule von einem
Jungen geschlagen worden sei. Zudem habe er ihn regelmässig nach Geld gefragt.
Zum Beweis reicht er Screenshots ein. Diese zeigen elektronische Nachrichten mit
dem folgenden Inhalt: Am 2. November 2023 beantwortete der Sohn die
Frage des Vaters, ob alles gut sei, mit ja. Einige Stunden später fragte der
Sohn den Vater, ob er ihm Geld bringen könne. Am 10. November 2023
beantwortete der Sohn die Frage des Vaters, ob es ihm gut gehe, mit ja. Am
11. November 2023 fragte der Vater seinen Sohn, ob sie am nächsten
Tag zusammen zu Mittag essen könnten. Der Sohn antwortete, dass er schauen
werde. Einige Minuten später fragte er den Vater nach Geld. Am 5. Dezember 2023
schrieb der Sohn dem Vater, dass ihn ein Junge geschlagen habe, und fragte er
ihn, ob er ihm helfen könne. Im Übrigen ist aus den Screenshots ersichtlich,
dass der Sohn am 5. Februar 2024 versucht hat, den Vater anzurufen.
Bei den vorstehend erwähnten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln handelt es
sich um Noven. Da der Vater diesbezüglich zu Recht keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch das Zivilgericht geltend macht, sind diese im
vorliegenden Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht worden sind. Ausser betreffend den Anrufversuch vom
5. Februar 2024 ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sich die
Tatsachen vor der Einreichung der Berufung vom 4. Januar 2024
ereignet haben. Insbesondere weil er in Frage gestellt hat, ob das Kontakt- und
Annäherungsverbot dem Wunsch seines Sohns entspricht (vgl. Berufung Rz. 5
und 12), hätte der anwaltlich vertretene Vater die vorstehend erwähnten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits mit seiner Berufung vorbringen müssen. Die Behauptung, der Sohn habe
ihn nach Geld gefragt, dient zwar auch der Beantwortung der in der Eingabe der Mutter
vom 8. Februar 2024 aufgeworfenen Frage, weshalb der Vater seinem
Sohn ein Foto von Geldscheinen geschickt habe. Dies ändert aber nichts daran,
dass der Vater Anlass gehabt hat, die betreffende Behauptung bereits mit seiner
Berufung vorzubringen, wenn er damit Zweifel daran wecken will, dass das
Kontakt- und Annäherungsverbot dem Wunsch seines Sohns entspricht. Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die erwähnten Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel abgesehen vom Anrufversuch vom 5. Februar 2024 im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben
E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der vorstehend
erwähnten Noven nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus dem Umstand,
dass der Sohn in einigen wenigen Fällen Fragen des Vaters beantwortet und ihn
zumindest einmal aus eigener Initiative kontaktiert hat, kann nicht geschlossen
werden, dass der Sohn den Schutz vor unerwünschten Kontaktaufnahmen und
Annäherungen des Vaters, den ihm das Kontakt- und Annäherungsverbot bietet,
inzwischen nicht mehr wünsche. Auch ein Wunsch des Sohns nach Kontakt mit dem Vater
kann aus den Nachrichten kaum abgeleitet werden, weil sie die Befriedigung
konkreter Wünsche nach Geld oder Schutz bezweckt haben.
Zusammenfassend kann angenommen werden, dass der Sohn an
öffentlichen Orten keine Angst mehr vor dem Vater hat, dass sich der Sohn
vereinzelt persönlichen Kontakt mit dem Vater gewünscht hat und dass er ihn
vereinzelt elektronisch kontaktiert hat. Für die Annahme, dass das Kontakt- und
Annäherungsverbot, das ihn davor schützt, dass ihn der Vater mit ohne seinen
Willen erfolgenden Kontaktaufnahmen und Annäherungen bedrängt, nicht mehr dem
Wunsch des Sohns entsprechen könnte, besteht jedoch kein Anlass. Im Gegenteil
spricht insbesondere die Tatsache, dass der Sohn auf eine Vielzahl von
elektronischen Nachrichten des Vaters an 13 Tagen zwischen dem
23. Mai und dem 20. August 2023 nur ein einziges Mal mit einer
einzigen elektronischen Nachricht und auf elektronische Nachrichten des Vaters
an neun Tagen zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 mit
keiner einzigen elektronischen Nachricht reagiert hat (vgl. dazu unten E. 4.1.2),
dafür, dass er grundsätzlich weiterhin nicht einmal elektronischen Kontakt mit
dem Vater wünscht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass allfällige Kontakte
und allfällige Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet werden,
Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten
persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der
KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind, vom Kontakt- und
Annäherungsverbot ausgenommen werden. Daher spräche selbst ein allfälliges
Einverständnis des Sohns mit vom KJD angeordneten Kontakten oder von der KESB neu
geregeltem persönlichen Verkehr mit dem Vater nicht gegen das Kontakt- und
Annäherungsverbot. Aus einem allfälligen entsprechenden Einverständnis könnte
auch nicht geschlossen werden, dass der Sohn nicht mehr wünsche, ausserhalb
eines durch den KJD oder die KESB geregelten Rahmes vor unerbetenen
Kontaktaufnahmen und Annäherung des Vaters geschützt zu werden.
3.4 Betreffend Kontaktierungen des Vaters durch
seinen Sohn und Annäherungen des Sohns an den Vater drängt sich allerdings die
folgende Klarstellung der Tragweite des Kontakt- und Annäherungsverbots auf.
Das Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf den Sohn bezweckt
ausschliesslich den Schutz seiner Persönlichkeit. Der Sohn wurde am [...] 2011
geboren und ist inzwischen gut zwölfeinhalb Jahre alt. Urteilsfähigkeit des
Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem
zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (AGE BEZ.2020.24 vom
25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Dass der
Sohn nicht über eine altersentsprechende Reife verfüge, wird nicht geltend
gemacht, hat das Zivilgericht nicht festgestellt und ist nicht ersichtlich.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Sohn bezüglich der Frage, ob, wie oft
und in welcher Art und Weise er Kontakt mit dem Vater wünscht, urteilsfähig
ist. Soweit das Zivilgericht mit der Erwägung, der Sohn werde mit zunehmendem
Alter auch in der Lage sein, sich selbstbestimmt in Bezug auf allfällige
Kontakte mit dem Vater zu äussern (angefochtener Entscheid E. 4.11), zum
Ausdruck bringen will, dass ihm diese Fähigkeit zurzeit noch fehle, kann ihm
deshalb nicht gefolgt werden, wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl.
Berufung Rz. 17). Urteilsfähige minderjährige Kinder unter elterlicher
Sorge üben höchstpersönliche Rechte grundsätzlich selbständig aus (vgl.
Art. 305 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19c Abs. 1 ZGB;
Breitschmid, in: Arnet et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 305 ZGB N 1; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 3). Die Persönlichkeitsrechte
gemäss Art. 28 ff. ZGB sind höchstpersönliche Rechte (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 245;
Hürlimann-Kaup/Schmid,
Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2016, N 856).
Daher können urteilsfähige minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge auch
selbständig in eine Persönlichkeitsverletzung einwilligen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 559).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Sohn im Einzelfall selbständig
auf den Schutz des Kontakt- und Annäherungsverbots verzichten kann. Falls der
Sohn im Einzelfall unmissverständlich Kontakt mit dem Vater wünscht, verletzt
dieser deshalb das Kontakt- und Annäherungsverbot nicht, wenn er in der
gewünschten Art und Weise sowie im gewünschten Umfang Kontakt mit dem Sohn
pflegt.
3.5 Der Vater beantragt den Beizug des
Polizeirapports vom 28. Januar 2023 aus den Akten der KESB (Berufung
Rz. 8 und 10). Weshalb dieser für die Feststellung des für die Beurteilung
des Kontakt- und Annäherungsverbots in Bezug auf den Sohn rechtserheblichen
Sachverhalts relevant sein sollte, wird in der Berufung aber nicht
nachvollziehbar dargelegt und ist nicht ersichtlich. Daher ist der Beweisantrag
unabhängig von der Frage des Novenrechts abzuweisen. Weiter beantragt der Vater
den Beizug der Akten der KESB (Berufung Rz. 12). Weshalb diese für die
Feststellung des für die Beurteilung des Kontakt- und Annäherungsverbots
rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollten, wird in der Berufung
aber ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Daher ist dieser Beweisantrag ebenfalls unabhängig von der Frage des
Novenrechts abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Durch den als Beilage 3 zur Klage vom
20. April 2023 (Akten V.2023.474) eingereichten Ausdruck ist
bewiesen, dass der Vater dem Sohn folgende elektronischen Nachrichten gesendet
hat: 15:09: «morgen du musst sagen warum du sagt ich must meine mutter fuck»,
15:09 «du hast grosse problem mit mir», 15:10 «du hast grosse problem», 15:15
«du hast grosse problem mit mir morgen», 15:41 «im going to show you timorrow»,
15:42 «you think you can talk like that to my mother», 15:42 «fick meine
mutter», 15:58 «morgen du musst mir sagen», 15:58 «und meine mutter auch»,
16:00 «im to beat you tomorrow», 16:05 «i will show you tomorrow», 16:06 «when
im finished beating you», 16:06 «i will take your phone», 16:08 «nobody will do
nothing you my son», 16:09: «you have no respect». Gemäss der unbestrittenen
Darstellung der Mutter stammen die Nachrichten vom 29. Januar 2023
(Akten V.2023.474 Klage vom 20. April 2023 S. 3). Damit hat der Vater
seinem Sohn unmissverständlich in Aussicht gestellt, dass er ihn schlagen werde.
Diese Drohung erscheint eindeutig als ernst gemeint. Der Vater hat ihr sogar
noch dadurch zusätzlich Nachdruck verliehen, dass er seinem Sohn in Aussicht
gestellt hat, ihm nach den Schlägen sein Mobiltelefon wegzunehmen. Der Vater
macht geltend, die Aussage, er werde seinen Sohn schlagen, sei eine Reaktion
auf eine respektlose Bemerkung seines Sohns gewesen, der Vater solle seine
Mutter «ficken». Genauso wie sein Sohn diese Aussage nicht wörtlich, sondern im
übertragenen Sinn gemeint habe, habe der Vater seine Aussage nicht wörtlich,
sondern im übertragenen Sinn gemeint. Er habe damit bloss zum Ausdruck
gebracht, dass er mit der respektlosen Bemerkung seines Sohns überhaupt nicht
einverstanden gewesen sei (Berufung Rz. 11; vgl. Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll
vom 22. September 2023 S. 4). Sein Sohn kenne seine Sprache und
habe gewusst, dass er ihn nicht wirklich schlagen würde (vgl. Akten V.2023.474
Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 4). Diese
Einwände entbehren jeglicher Grundlage. Die Aufforderung an eine Person, ihre
Mutter zu «ficken», ist eine verbreitete Art der Beschimpfung, die in der Regel
offensichtlich nicht wörtlich gemeint ist. Seinem Kind Schläge in Aussicht zu
stellen, um bloss zum Ausdruck zu bringen, dass ein Elternteil ein Verhalten
seines Kinds missbilligt, ist hingegen höchst ungewöhnlich und lässt sich
entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 11) auch nicht mit
seiner Herkunft aus Südafrika erklären. Die Einwände des Vaters ändern daher
nichts daran, dass die Drohung eindeutig als ernst gemeint erscheint.
Insbesondere aufgrund der in der E-Mail seiner Lehrerin vom 6. März 2023
geschilderten Angst seines Sohns (vgl. dazu oben E. 3.3.2) besteht auch
kein vernünftiger Zweifel, dass der Sohn zumindest befürchtet hat, der Vater
könnte die Drohung ernst gemeint haben. Dass der Vater seine Drohung nicht in
die Tat umsetzen wollte, mag sein, ändert aber nichts daran, dass es sich um
eine Drohung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB und eine
Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB
gehandelt hat (vgl. oben E. 2).
In ihrer Berufungsantwort (Rz. 20) behauptet die Mutter,
in aktuellen Nachrichten habe der Vater seinen Sohn erneut bedroht. Als Beweis
nennt sie Screenshots von Nachrichten. In den nachgereichten Screenshots findet
sich aber nichts, was als Drohung interpretiert werden könnte. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass es entgegen der Darstellung der Mutter zu
keinen weiteren Drohungen des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen ist.
4.1.2 Am 16. und 17. Februar 2023 hielt
sich der Vater zur Mittagszeit auf dem Schulgelände der Primarschule [...] auf.
Am 17. Februar 2023 betrat er zusätzlich das Schulhaus (E-Mail der
Lehrerin des Sohns vom 20. Februar 2023 [Akten VV.2023.22 Beilage 3
zur Verhandlung vom 9. März 2023]). Der Vater und sein Sohn sind sich
aber nicht begegnet (E-Mail der Lehrerin des Sohns vom 6. März 2023
[Akten VV.2023.22 Beilage 2 zur Verhandlung vom 9. März 2023]).
Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rechtsvertreterin der Mutter wartete
der Vater kurz vor den Fasnachtsferien 2023 zudem vor dem Freizeitzentrum [...]
in [...] auf seinen Sohn, als sich dieser mit der Mutter dort befand (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 3; Klage vom
20. April 2023 S. 3). Die vorstehend erwähnten
Annäherungsversuche erfolgten nach der superprovisorischen Anordnung des
Kontakt- und Annäherungsverbots mit Verfügung vom 30. Januar 2023 und
waren daher rechtswidrig.
Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rechtsvertreterin
der Mutter an der Verhandlung des Zivilgerichts vom 22. September 2023
hat der Vater seinen Sohn jeden Monat mit elektronischen Nachrichten
kontaktiert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023
S. 3). Als erstes Beispiel reichte die Mutter als Beilage 3 zur Klage
vom 20. April 2023 (V.2023.474) einen Ausdruck elektronischer
Nachrichten ein, die gemäss ihren Angaben vom 29. Januar 2023 stammen
(Klage vom 20. April 2023 S. 3 f.). Der Ausdruck beweist,
dass der Vater seinem Sohn an einem Tag mindestens 15 elektronische Nachrichten
geschickt hat, wobei mehrere zeitlich und inhaltlich unmittelbar
zusammenhängende Nachrichten als eine Nachricht gezählt werden. Darin bedrängt
der Vater den Sohn, indem er ihn mehrfach auffordert, Telefonanrufe
entgegenzunehmen. Als weitere Beispiele reichte die Mutter als Beilage für die
Verhandlung vom 22. September 2023 einen Ausdruck elektronischer Nachrichten
aus der Zeit vom 23. Mai bis 20. August 2023 ein (Akten
V.2023.474). Daraus ist ersichtlich, dass der Vater dem Sohn an 13 Tagen
zwischen einer und 14 elektronische Nachrichten gesendet hat, wobei mehrere
zeitlich und inhaltlich unmittelbar zusammenhängende Nachrichten als eine
Nachricht gezählt werden. In den Nachrichten geht es dem Vater hauptsächlich
darum, den Computer zurückzuerhalten, den er für seinen Sohn gekauft und den
die Mutter ihrem Sohn weggenommen hatte. Zudem erklärt er einmal, dass er
seinen Sohn liebe. An drei Tagen sandte der Vater dem Sohn noch zwischen 22:00
und 23:00 Uhr Nachrichten. Aus der Tatsache, dass der Sohn nur ein einziges Mal
mit einer einzigen Nachricht geantwortet hat, ist zu schliessen, dass er die
Kontaktaufnahmen des Vaters nicht gewünscht hat. Dies musste auch dem Vater
bewusst sein. Entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufung Rz. 9) hat das
Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass der Vater mit seinen elektronischen
Nachrichten eine Aufdringlichkeit gezeigt hat, die weit über angemessene
Kontaktversuche hinausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.5).
Im Übrigen verstiess der Vater mit den Nachrichten zwischen dem 23. Mai
und 20. August 2023 gegen das mit Entscheid vom 9. März 2023
angeordnete vorsorgliche Kontaktverbot.
Gemäss der Mutter hat der Vater seinen Sohn auch nach der
Verhandlung des Zivilgerichts mehrfach über sein Mobiltelefon kontaktiert
(Berufungsantwort Rz. 14). Durch die eingereichten Screenshots (Beilage
zur Eingabe vom 29. Februar 2024 [Postaufgabe] und Beilage zur
Eingabe vom 16. März 2024) ist erstellt, dass der Vater seinem Sohn
zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 an neun Tagen
insgesamt 20 elektronische Nachrichten gesendet hat, wobei mehrere zeitlich und
inhaltlich unmittelbar zusammenhängende Nachrichten als eine Nachricht gezählt
werden. Mehrere Nachrichten wurden mitten in der Nacht gesendet (00:22, 04:44
und 02:03 Uhr). Die Nachrichten vom 5. Februar 2024 mögen zwar
durch einen Anrufversuch des Sohns veranlasst worden sein. Dies ändert aber
nichts daran, dass aufgrund der Screenshots davon auszugehen ist, dass der Sohn
auf keine der Nachrichten mit einer elektronischen Nachricht oder einem Anruf
reagiert hat. Daraus ist zu schliessen, dass er die Kontaktaufnahmen des Vaters
weiterhin nicht gewünscht hat. Dies musste auch dem Vater bewusst sein.
Insbesondere die mitten in der Nacht versendeten Nachrichten sind
offensichtlich unangemessen. Im Übrigen verstiess der Vater mit allen
Nachrichten zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 gegen
das mit Entscheid vom 9. März 2023 angeordnete vorsorgliche Kontaktverbot.
Indem der Vater zweimal auf dem Schulgelände und einmal beim
Freizeitzentrum erschienen ist und den Sohn mit einer Vielzahl von
elektronischen Nachrichten bedrängt hat, hat er ihn über eine längere Zeit
verfolgt und belästigt. Insbesondere weil er seine Kontaktaufnahmen auf
elektronischem Weg selbst nach der superprovisorischen und vorsorglichen
Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots unbeeindruckt fortgesetzt hat,
erscheint das Verhalten des Vaters als zwanghaft. Wie vorstehend bereits festgestellt
worden ist (vgl. oben E. 3.3.2) hat er mit seinem mehrfach wiederholten
Verhalten bei seinem Sohn starke Furcht hervorgerufen. Mit seinem Verhalten hat
der Vater die Gefühlssphäre seines Sohns unmittelbar und nachhaltig
beeinträchtigt und damit seine affektive (emotionale) Persönlichkeit verletzt
(vgl. dazu Aebi-Müller, in: Arnet
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 28 ZGB N 14; Dörr, a.a.O., Art. 28 N 6; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 610–612). Im Ergebnis hat
das Zivilgericht deshalb entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. insb. Berufung
Rz. 15) zu Recht auch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Nachstellen im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB bejaht (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 4.3,
4.5 und 4.8). Da der Zweck von Stalking in der Suche nach Nähe, Liebe und
Zuneigung einer Person bestehen kann (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2, 129 IV
262 E. 2.3), schliesst die Behauptung des Vaters, er liebe seinen Sohn und
möchte mit ihm eine normale Vater-Sohn-Beziehung leben, entgegen seiner Ansicht
(Berufung Rz. 15) die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung durch
Nachstellen selbst bei Wahrunterstellung keineswegs aus.
4.2 Eine Persönlichkeitsverletzung ist
widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Vater beruft sich
zur Rechtfertigung der (bestrittenen) Persönlichkeitsverletzungen auf seine
(gemeinsame) elterliche Sorge und sein Recht auf persönlichen Verkehr (vgl.
Berufung Rz. 16). Die elterliche Sorge wird durch das Kindeswohl und die
Achtung der Persönlichkeit des Kinds beschränkt (vgl. Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar
ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB
N 2). Als grundlegende Maxime des Kindesrechts (vgl. dazu Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern
2018, N 15.19) ist der Grundsatz des Kindeswohls auch bei der Ausübung des
Rechts auf persönlichen Verkehr zu beachten. Die Drohung und das Nachstellen
des Vaters sind mit dem Wohl seines Sohns nicht vereinbar. Folglich hat das
Zivilgericht eine Rechtfertigung der Verletzungen der Persönlichkeit des Sohns
durch den Vater zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.10).
4.3
4.3.1 Da der Vater wiederholt gegen das
superprovisorisch und vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot
verstossen hat, ist zu befürchten, dass auch das definitive (befristete)
Kontakt- und Annäherungsverbot weitere Verletzungen der Persönlichkeit des
Sohns durch den Vater nicht vollständig auszuschliessen vermag. Es ist aber
davon auszugehen, dass das strafbewehrte Verbot eine gewisse Wirkung nicht
verfehlen wird und die Wahrscheinlichkeit wiederholter
Persönlichkeitsverletzungen damit zumindest reduziert werden kann. Zudem
eröffnet das Verbot der Mutter die Möglichkeit, im Fall der Nichtbefolgung
polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.12).
Aus den vorstehenden Gründen kann dem Kontakt- und Annäherungsverbot die
Eignung zum Schutz des Sohns nicht abgesprochen werden.
4.3.2 In der Verhandlung vom 22. September 2023
erklärte die Rechtsvertreterin der Mutter, dass etwas Ruhe eingekehrt sei und
sich der Sohn etwas beruhigt habe (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom
22. September 2023 S. 3). Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl.
Berufung Rz. 7) hat das Zivilgericht zu Recht angenommen, dass die Erforderlichkeit
des Kontakt- und Annäherungsverbots damit nicht entfallen ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.6 und 4.9). Insbesondere weil der Vater
den Sohn trotz des superprovisorisch und vorsorglich angeordneten Kontakt- und
Annäherungsverbots wiederholt in inakzeptabel aufdringlicher Intensität
kontaktiert hat, ist ernsthaft zu befürchten, dass er die Persönlichkeit seines
Sohns auch in Zukunft verletzen wird, wenn ihm nicht klare Grenze gesetzt
werden durch das Kontakt- und Annäherungsverbot sowie die davon ausgenommene
allfällige Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB (vgl. auch
angefochtener Entscheid E. 4.9). Der Vater macht geltend, das seiner
Ansicht insgesamt unzulässige Kontakt- und Annäherungsverbot dürfte jedenfalls höchstens
bis zur Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB angeordnet werden
(vgl. Berufung Rz. 19). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch im
Fall einer Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB ist der Sohn
ausserhalb des angeordneten persönlichen Verkehrs sowie der zur Vorbereitung
allfälliger Besuche und Ferien erforderlichen Kontakte vor aufdringlichen
Kontaktaufnahmen und Annäherungen des Vaters zu schützen.
4.3.3 Angesichts dessen, dass allfällige Kontakte
und Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet werden, Kontakte und
Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen
Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der KESB
angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind, vom Kontakt- und
Annäherungsverbot ausgenommen werden und das Verbot bis am 17. Oktober 2026
befristet ist, ist das Verbot dem Vater auch zumutbar. Diesbezüglich scheint
das Zivilgericht zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass der Sohn zurzeit
noch nicht in der Lage sei, sich selbstbestimmt in Bezug auf allfällige
Kontakte mit dem Vater zu äussern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.11
und oben E. 3.4). Dies ändert aber nichts daran, dass es die
Verhältnismässigkeit des Verbots im Ergebnis zu Recht bejaht hat.
4.4 Der Vater macht geltend, das Kontakt- und
Annäherungsverbot sei schädlich für die Entwicklung und Entfaltung seines
Sohns, bewirke eine Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn und sei mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar (Berufung Rz. 19). Diese Einwände sind
unbegründet. Der KJD hat im Auftrag der KESB bereits Abklärungen vorgenommen
und die KESB wird den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und seinem Sohn
neu regeln, sobald sie feststellen kann, dass ein solcher dem Wohl des Sohns
entspricht. Dass bis jetzt noch keine Neuregelung erfolgt ist, ist zumindest
teilweise dem unkooperativen Verhalten des Vaters zuzuschreiben (vgl. dazu oben
E. 3.3.2). Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 18)
wird mit der Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots der KESB auch nicht
vorgezeichnet, wie eine allfällige Neuregelung des persönlichen Verkehrs
auszugestalten ist. Indem das Gericht Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines
allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen Verkehrs und Kontakte, die
zur Vorbereitung allfälliger von der KESB angeordneter Besuche und Ferien
erforderlich sind, ausdrücklich vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausnimmt,
überlässt es den Entscheid über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs
bewusst der KESB als zuständiger Behörde. Diese kann unter Berücksichtigung der
Abklärungen des KJD, allfälliger weiterer Abklärungen und einer voraussichtlich
durchzuführenden Anhörung des Sohns frei entscheiden, ob und gegebenenfalls in
welcher Art und in welchem Umfang persönlicher Verkehr des Vaters mit dem Sohn
dem Kindeswohl entspricht.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das vom Zivilgericht angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot zu bestätigen
ist und bloss die Ausnahmen von diesem Verbot zu präzisieren und zu ergänzen
sind. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.1 mit Nachweisen). Da der
Präzisierung und Ergänzung der Ausnahmen vom Verbot im Vergleich zur
Bestätigung des Kontakt- und Annäherungsverbots nur eine sehr geringe Bedeutung
beizumessen ist, ist das Obsiegen des Vaters als geringfügig zu qualifizieren
und sind die Prozesskosten wie im Fall des vollständigen Unterliegens des Vaters
zu verteilen. Folglich hat der Vater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Gerichtskosten werden im vorliegenden Fall nicht erhoben
(Art. 114 lit. f ZPO). Der Vater hat der Mutter aber eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
5.2 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter
bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Mit Honorarnote
vom 27. März 2024 macht die Rechtsvertreterin der Mutter für das
Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten geltend.
Dieser Aufwand ist angemessen. Multipliziert mit dem mit der Honorarnote vom
27. März 2024 geltend gemachten und nach der Praxis des
Appellationsgerichs üblichen Überwälzungstarif für die Parteientschädigung von
CHF 250.– pro Stunde (vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022
E. 5.4.3 mit Nachweisen) ergibt dies ein Honorar von CHF 3'083.35. Mit
ihrer Honorarnote vom 27. März 2024 macht die Rechtsvertreterin der Mutter
zudem Auslagen von CHF 44.40 geltend. Da sich dieser Betrag im Rahmen der
Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegt, ist er zu
berücksichtigen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 3'128.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.3 Der Mutter wurde mit Verfügung vom
26. März 2024 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
bewilligt. Daher hat der Vater die Parteientschädigung nicht der Mutter,
sondern ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist beim Vater
voraussichtlich nicht einbringlich. Daher ist die Rechtsvertreterin der Mutter
vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Da der Stundenansatz für die unentgeltliche Verbeiständung nur CHF 200.–
beträgt (vgl. § 20 Abs. 1 HoR), beläuft sich die angemessene
Entschädigung der Rechtsvertreterin auf CHF 2'511.– zuzüglich
Mehrwertsteuer. In diesem Umfang geht der Anspruch auf Parteientschädigung der
Mutter auf den Staat über.
5.4 Dem Vater wurde mit Verfügung vom
16. Februar 2024 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter gewährt. Dieser ist daher vom Kanton
angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Sein Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom
16. März 2024 macht der Rechtsvertreter des Vaters einen Zeitaufwand
von 13 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gewisse
Bemühungen des Rechtsvertreters sind darauf zurückzuführen, dass der Vater nach
der Zustellung des angefochtenen Entscheids seine anwaltliche Vertretung
gewechselt hat. Da davon auszugehen ist, dass dieser Zusatzaufwand im
vorliegenden Fall gering ist, wird er ohne weitere Prüfung der Gründe des
Wechsels der anwaltlichen Vertretung entschädigt. Der Stundenansatz für die
unentgeltliche Verbeiständung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 1 HoR). Auf die Geltendmachung von Barauslagen verzichtet der
Rechtsvertreter des Vaters ausdrücklich. Vorbehalten bleibt die Pflicht des
Berufungsklägers zur Nachzahlung dieser Vertretungskosten gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der letzte Absatz von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 24. November 2023 (V.2023.474) aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
Davon ausgenommen bleiben
allfällige Kontakte und Annäherungen, die vom Kinder- und Jugenddienst (KJD)
oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden, Kontakte
und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten
persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der
KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Der Berufungskläger hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, [...], für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'128.–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 253.–, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 2'511.–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 203.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung
der Entschädigung von total CHF 2'714.– an die Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der
Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Berufungskläger trägt seine
eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 2'683.–, zuzüglich MWST von CHF 209.–
(7,7 % auf CHF 2'200.– und 8,1 % auf CHF 483.–), aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.