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Entscheid

ZB.2024.1

Annäherungs- und Kontaktverbot

24. April 2024Deutsch44 min

Zivilgericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, namentlich eines

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.1

ENTSCHEID

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. November 2023

betreffend Annäherungs- und

Kontaktverbot

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 schied das

Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____ (nachfolgend Vater) und B____

(nachfolgend Mutter) und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der

Scheidung vom 21. Dezember 2022. In Ziff. 3 dieser Vereinbarung

wurde der persönliche Verkehr geregelt. Ihr Sohn C____, geboren am [...] 2011,

steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Am 31. Januar 2023 stellte die Mutter beim

Zivilgericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, namentlich eines

Annäherungs- und Kontaktverbots betreffend Mutter und Sohn. Mit superprovisorischer

Massnahme vom 30. Januar 2023 wurde gegen den Vater ein Annäherungs-

und Kontaktverbot verfügt. Mit Entscheid vom 9. März 2023 bestätigte

das Zivilgericht Basel-Stadt das superprovisorisch angeordnete Annäherungs- und

Kontaktverbot und setzte der Mutter Frist bis 21. April 2023 zur

Einreichung der Prosekutionsklage. Mit Eingabe vom 20. April 2023

erhob die Mutter beim Zivilgericht Prosekutionsklage betreffend das Annäherungs-

und Kontaktverbot. Mit Entscheid vom 24. November 2023 wurde das

Annäherungs- und Kontaktverbot unter der Anordnung von direkten

Vollstreckungsmassnahmen ausgesprochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom

4. Januar 2024 vom Vater erhobene Berufung an das

Appellationsgericht, mit der die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge

gestellt werden:

«1. Der Entscheid vom

24.11.23 des Zivilgerichts Basel-Stadt sei in Bezug auf den Sohn C____

aufzuheben.

2. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, eine Kindesanhörung

durchzuführen sowie die Verfahrensakten, welche im Rahmen der Scheidung der

Eltern vom 21.12.22 (F.2021.414) ergingen, beizuziehen.

3. Unter o/e

Kostenfolge.

4. Es sei die

unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.»

Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2024 beantragt

die Mutter, es sei die Berufung kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.

Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die

Akten der Vorinstanz im Verfahren V.2023.474 von Amtes wegen beizuziehen. Mit

Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom

16. Februar 2024 wurde dem Vater die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt. Mit Stellungnahme vom 16. März 2024 liess sich der Vater

zur Berufungsantwort vernehmen. Die Mutter verzichtete auf eine Duplik. Mit

Verfügung vom 26. März 2024 wurde der Mutter die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. November 2023

betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot ist gemäss Art. 308 Abs. 1

lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar.

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311

ZPO). Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28b des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Eine solche wird im vereinfachten

Verfahren beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei

gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO;

Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 247 N 10). Dieser ändert nichts daran, dass

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich gemäss Art.

317.

Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne

Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Wenn

eine Partei in ihrer Berufung zu Recht geltend macht, dass die erste Instanz

den (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie bestimmte Tatsachen

und/oder Beweismittel nicht berücksichtigt hat, sind diese im

Berufungsverfahren jedoch unabhängig von den Voraussetzungen gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Bastons Bulletti, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 317 N 6; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 14).

1.3

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht gegenüber dem Vater Kontakt- und Annäherungsverbote in Bezug auf

die Mutter und in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Parteien ausgesprochen.

Mit seiner Berufung beantragt der Vater die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids nur in Bezug auf seinen Sohn. Damit ist das Kontakt- und

Annäherungsverbot in Bezug auf die Mutter in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist

deshalb im Folgenden nicht mehr einzugehen.

2.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende

Person dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr

anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten

(Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen,

Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr Kontakt

aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem

Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Die Anordnung der

Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB setzt eine

widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB

durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage 2018, Art. 28b ZGB N 3). Da mit der

Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in

grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird,

müssen diese verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1; Dörr,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,

Art. 28b N 8; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 6), das heisst geeignet und erforderlich sowie

der verletzenden Person zumutbar (Hausheer/Aebi-Müller,

Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage,

Bern 2020, N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b

Abs. 1 ZGB können auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Vater sein

persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung

droht (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2; Hausheer/Aebi-Müller,

a.a.O., N 839).

Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen,

psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser

Intensität (vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB

N 3).

Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer

rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen

Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale

Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (vgl.

BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB

N 3). Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst erscheint. Dass der

Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht hat, sie tatsächlich in die

Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu

Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)];

Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).

Mit Nachstellen (Stalking) im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person

über eine längere Zeit gemeint, wobei das fragliche Verhalten wiederholt

auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen muss (vgl.

BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Büchler, a.a.O., Art. 28b N 2;

Meili, a.a.O.,

Art. 28b ZGB N 3).

3.

3.1

3.1.1

Der Vater scheint geltend machen zu wollen,

dass das Zivilgericht in Bezug auf seinen Sohn kein Kontakt- und

Annäherungsverbot gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB hätte aussprechen

dürfen, weil damit sein Recht auf persönlichen Verkehr massiv beschnitten bzw.

faktisch verunmöglicht werde (vgl. Berufung Rz. 3.4–3.8 und 17). Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden, obwohl der Vater ein Besuchsrecht hat und

dessen Ausübung durch das Kontakt- und Annäherungsverbot vorübergehend

verunmöglicht wird.

3.1.2

Das Zivilgericht hat berücksichtigt, dass die

Ehe der Parteien im Dezember 2022 geschieden wurde. Statt den

Scheidungsentscheid vom 21. Dezember 2022 beizuziehen, den derselbe

Zivilgerichtspräsident gefällt hat wie den angefochtenen Entscheid betreffend

Kontakt- und Annäherungsverbot, hat sich das Zivilgericht aber mit Mutmassungen

betreffend den Inhalt des Scheidungsentscheids begnügt (Es möge durchaus sein,

dass die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge hätten, und der Sohn stehe

«offenbar» unter der alleinigen Obhut der Mutter [angefochtener Entscheid

E. 4.6]). Damit hat es den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wie der Vater

sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 3.2 und 3.8). Der vom

Vater als Berufungsbeilage 5 eingereichte Scheidungsentscheid des Zivilgerichts

vom 21. Dezember 2022 (F.2021.414) ist daher im Berufungsverfahren zu

berücksichtigen, obwohl ihn der anwaltlich vertretene Vater bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte einreichen können. Die

weitergehende Rüge des Vaters, das Zivilgericht habe den Sachverhalt

willkürlich und unzureichend festgestellt, indem es nicht die gesamte

Prozessgeschichte der Kindseltern berücksichtigt habe (Berufung Rz. 3.1),

ist hingegen unbegründet, weil in der Berufung nicht dargelegt wird und auch

nicht ersichtlich ist, weshalb diese für die Beurteilung des Kontakt- und

Annäherungsverbots relevant sein sollte. Mit dem Scheidungsentscheid vom

Dispositiv

21. Dezember 2022 hat das Zivilgericht erkannt, dass die elterliche

Sorge über den Sohn den Parteien gemeinsam belassen wird, dass der Sohn in der

Obhut der Mutter steht, und dass gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die

zuständige Kindesschutzbehörde allfällige Streitigkeiten über den persönlichen

Verkehr entscheide. Zudem genehmigte das Zivilgericht eine Vereinbarung der

Parteien vom 21. Dezember 2022 über die Nebenfolgen der Scheidung,

gemäss der sich die Parteien über den persönlichen Verkehr unter

Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohns direkt einigen und der Sohn im Sinn

eines minimalen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend

bis Sonntagabend beim Vater und drei Wochen Ferien mit dem Vater verbringt.

Dass die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des persönlichen Verkehrs

im Scheidungsentscheid vom Zivilgericht oder von der Kindesschutzbehörde

abgeändert worden sei, hat keine Partei behauptet, das Zivilgericht nicht

festgestellt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist

insbesondere davon auszugehen, dass der Vater seit dem 21. Dezember 2022

ein minimales Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis

Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr hat. Aus der Tatsache, dass gemäss

dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (nur) allfällige vom KJD oder von

der KESB angeordnete Kontaktaufnahmen im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts

des Vaters vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausgenommen bleiben, sowie aus

der Begründung des angefochtenen Entscheids ist zu schliessen, dass das Kontakt-

und Annäherungsverbot auch für den persönlichen Verkehr im Rahmen des minimalen

Besuchsrechts gemäss der Scheidungsvereinbarung Geltung beansprucht.

3.1.3 Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,

dass mit dem vom Zivilgericht angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbot dem Vater

die Ausübung seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn untersagt

wird, bis die KESB den persönlichen Verkehr neu geregelt hat. Entgegen der

Ansicht des Vaters kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass das Kontakt-

und Annäherungsverbot unzulässig sei. Art. 28b Abs. 1 ZGB

gewährt jeder Person Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen. Für die

Annahme, dass dieser Schutz Kindern gegenüber Elternteilen mit einem Recht auf

persönlichen Verkehr versagt bleiben soll, fehlt jegliche Grundlage. Wenn die

Voraussetzungen gemäss Art. 28 und Art. 28b Abs. 1 ZGB

erfüllt sind, kann daher ein Kontakt- und Annäherungsverbot auch dann verhängt

werden, wenn die betroffene Person ein Recht auf persönlichen Verkehr mit der

geschützten Person hat und das Verbot der Ausübung dieses Rechts entgegensteht.

Die Auswirkungen des Verbots auf die Ausübung des Rechts auf persönlichen

Verkehr sind im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Verbots zu

berücksichtigen, wie es das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid getan hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4.11). Ein gemeinsamer Entscheid über das

Kontakt- und Annäherungsverbot einerseits und die Abänderung der Regelung des

persönlichen Verkehrs, wie ihn der Vater zu fordern scheint (vgl. Berufung

Rz. 3.4), ist hingegen ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit für den

einen Entscheid beim Zivilgericht liegt (Art. 28b Abs. 1 ZGB)

und diejenige für den anderen bei der KESB (vgl. Art. 134

Abs. 4 ZGB).

3.1.4 Gemäss dem angefochtenen Entscheid bleiben

«allfällige vom Kindes- und Jugenddienst (KJD) oder von der KESB angeordnete

Kontaktaufnahmen im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters mit dem

gemeinsamen Sohn» vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausgenommen. Diesbezüglich

macht der Vater zu Recht geltend, dass die Vorbereitung von Besuchen und Ferien

Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn erfordern kann und dass das Recht auf

persönlichen Verkehr nicht nur das persönliche Zusammensein des Elternteils und

des Kinds bzw. Besuche und Ferien, sondern auch die schriftliche, elektronische

und telefonische Kommunikation zwischen dem Elternteil und dem Kind umfasst

(vgl. Berufung Rz. 3.5 f.; vgl. zum Inhalt des persönlichen Verkehrs

im Sinn von Art. 273 ZGB Büchler,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022,

Art. 273 ZGB N 6 und Michel/Schlatter,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,

Art. 273 N 4). Soweit die KESB persönlichen Verkehr zwischen dem Vater

und seinem Sohn anordnet, kann zudem nicht verlangt werden, dass sie oder der

KJD auch die einzelnen Kontaktaufnahmen anordnen. In diesem Fall muss es für

die Zulässigkeit der Kontakte und Annäherungen vielmehr genügen, dass sie im

Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen Verkehrs

erfolgen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Ausnahmen vom Kontakt- und

Annäherungsverbot folgendermassen zu ergänzen: Davon ausgenommen bleiben

allfällige Kontakte und Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet

werden, Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB

angeordneten persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung

allfälliger von der KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind.

3.2 Der Vater macht sinngemäss geltend, beim

Entscheid über das Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf seinen Sohn

müssten die Verfahrensbestimmungen für Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten zur Anwendung gelangen, weil damit über den Umweg des

Personenrechts die Regelung des persönlichen Verkehrs geändert werde (vgl.

Berufung Rz. 4–6 und 16). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit

dem auf das Personenrecht gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss

Art. 28b Abs. 1 ZGB wird dem Vater zwar im Ergebnis die Ausübung

seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn untersagt, bis die KESB

den persönlichen Verkehr neu geregelt hat. Dadurch wird das Kontakt- und

Annäherungsverbot aber nicht zu einer familienrechtlichen Angelegenheit (vgl.

zu diesem Begriff Dietschy-Martenet,

in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 296

N 2). Die familienrechtliche Regelung des persönlichen Verkehrs als solche

wird durch den angefochtenen Entscheid nicht geändert. Die Situation ist

vergleichbar mit dem Fall, dass durch Haft, Freiheitsstrafe oder Wegweisung aus

der Schweiz die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr des Betroffenen

verunmöglicht wird. In einem solchen Fall hat die Auswirkung auf die Ausübung

des Rechts auf persönlichen Verkehr offensichtlich nicht zur Folge, dass die

straf- oder ausländerrechtliche Angelegenheit als familienrechtlich zu

qualifizieren wäre. Da es sich beim Kontakt- und Annäherungsverbot nicht um

eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, finden entgegen der Ansicht des Vaters

weder der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO

noch die grundsätzliche Pflicht zur Anhörung des Kinds gemäss Art 298 Abs. 1 ZPO

Anwendung. Daher brauchte das Zivilgericht den Verzicht auf eine Anhörung des

Sohns entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 5) auch nicht weiter zu

begründen. Gegen eine Pflicht zur Anhörung des Sohns im Verfahren betreffend

das Kontakt- und Annäherungsverbot sprechen im vorliegenden Fall auch die

folgenden Umstände: Gemäss Schreiben der KESB vom 16. Februar 2023

(Akten VV.2023.22 Beilage 1 zur Verhandlung vom 9. März 2023)

beauftragte diese den KJD mit der Abklärung, ob die Parteien und der Sohn als

Familie allenfalls Hilfe und Unterstützung benötigen. Mit Verfügung vom

10. März 2023 (Akten VV.2023.22) ersuchte der Zivilgerichtspräsident

die KESB unter Hinweis auf den Entscheid des Zivilgerichts vom

9. März 2023, mit dem gegen den Vater superprovisorisch ein Kontakt-

und Annäherungsverbot in Bezug auf die Mutter und den Sohn ausgesprochen wurde,

dringend, sich unverzüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem

Vater und seinem Sohn anzunehmen. Mit der behördlichen Abklärung im Auftrag der

KESB ist D____ vom KJD betraut (E-Mail der KESB vom 29. März 2023

[Akten V.2023.474 Beilage 5 zur Klage vom 20. April 2023]).

Dieser hat bereits mit dem Sohn gesprochen (vgl. E-Mail von D____ vom KJD vom

3. August 2023 [Akten V.2023.474]; E-Mail von D____ vom KJD vom

4. August 2023 [Akten V.2023.474]). Im Verfahren vor der KESB

betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 134

Abs. 4 ZGB) ist der Sohn grundsätzlich persönlich anzuhören (vgl.

Art. 314a Abs. 1 ZGB; Cottier,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,

Art. 314 N 2 und 7) und gelten der Offizialgrundsatz (vgl.

Art. 446 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB;

Cottier, a.a.O., Art. 314

N 2 und 6) sowie der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl.

Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB;

Cottier, a.a.O., Art. 314

N 2 und 6).

3.3

3.3.1 Der Vater macht geltend, zur Feststellung, ob

sein Sohn ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ihn wünsche, hätte das

Zivilgericht seinen Sohn persönlich anhören müssen (vgl. Berufung Rz. 5

und 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

3.3.2 In der Verhandlung des Zivilgerichts vom

9. März 2023 erklärte die Rechtsvertreterin der Mutter, dass der Sohn

grosse Angst vor dem Vater habe und sich weigere, ihn zu sehen (Akten

VV.2023.22 Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 2). Auch in der Klage

vom 20. April 2023 (S. 3) erklärte sie, der Sohn habe grosse

Angst vor seinem Vater. Gemäss E-Mail der Lehrerin des Sohns vom

6. März 2023 (Akten VV.2023.22 Beilage 2 zur Verhandlung vom

9. März 2023) hatte der Sohn nach dem Vorfall zwischen dem Vater und

dem neuen Partner der Mutter grosse Angst. Mit dem Vorfall ist offensichtlich

derjenige vom 28. Januar 2023 gemeint, bei dem der Vater am Wohnort

der Mutter und seines Sohns erschienen ist (vgl. dazu Schreiben der KESB vom

16. Februar 2023 [Akten VV.2023.22 Beilage 1 zur Verhandlung vom

9. März 2023]). Nach einiger Zeit hat gemäss der Lehrerin

übergangsweise eine Lösung gefunden werden können, die darin bestanden habe,

dass der Sohn jeweils in die Schule gebracht worden sei. Aber auch unter diesen

Umständen sei es nicht einfach gewesen, den Sohn morgens zum Schulbesuch zu

motivieren, weil die Angst vor dem Vater zu gross gewesen sei. Der Sohn habe

ihr berichtet, der Vater wolle nur reden, aber er glaube ihm das nicht. Nachdem

der Sohn mitbekommen habe, dass der Vater am 16. Februar 2023 auf dem

Schulareal gesichtet worden war, sei der Sohn von seiner Angst so eingenommen

gewesen, dass er sich nicht habe vorstellen können, in die Schule zu kommen.

Nachdem sie ihm vorgeschlagen habe, dass sie ihn am Mittag in die Tagesstruktur

begleite und jemand von der Tagesstruktur ihn am Nachmittag wieder zur Schule

begleite, habe er eingewilligt, in die Schule zu kommen. Als sie ihn zur

Tagesstruktur begleitet habe, sei er extrem nervös gewesen und habe sich die

ganze Zeit panisch umgeschaut. Aufgrund der E-Mail der Lehrerin vom

6. März 2023 besteht kein Zweifel, dass der Sohn entsprechend der

Darstellung der Rechtsvertreterin der Mutter und entgegen der Bestreitung des Vaters

(Akten VV.2023.22 Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 3) grosse

Angst vor ihm gehabt hat. Gemäss den Angaben von D____ vom KJD vom 3. und

4. August 2023 hat der Sohn ihm gegenüber klar geäussert, dass er

Besuche beim Vater ablehne, solange sich die Situation beim Vater nicht

verbessere (vgl. E-Mail von D____ vom 3. August 2023 [Akten

V.2023.474]; E-Mail von D____ vom 4. August 2023 [Akten V.2023.474]).

D____ und der Sohn seien sich zudem einig gewesen, dass ein vorgängiger

Hausbesuch von D____ beim Vater für den Sohn hilfreich wäre. Schliesslich habe D____

dem Sohn angeboten, dass die Besuche beim Vater von einer Fachperson begleitet

würden und dass er ihn beim ersten Besuch persönlich begleite. Der Sohn habe

sich diese Angebote angehört und D____ habe den Eindruck gehabt, dass eine

solche Begleitung für ihn eine Erleichterung sein könnte (E-Mail von D____ vom

4. August 2023 [Akten V.2023.474]). Aus den E-Mails von D____ vom 3.

und 4. August 2023 ist zu schliessen, dass der Sohn vor einer

Verbesserung der Situation beim Vater auch begleitete Besuche abgelehnt hat. D____

ist ein Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, der von der KESB mit der

Abklärung der Verhältnisse beauftragt worden ist, und es besteht kein Grund zur

Annahme, dass seine Angaben unrichtig sein könnten. Daher genügen seine E-Mails

entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 12) als Beweismittel

für die darin geschilderten Äusserungen des Sohns. Gemäss der Darstellung der

Rechtsvertreterin der Mutter hat der Vater nicht mit dem KJD kooperiert. Zum

ersten Gespräch, zu dem ihn D____ eingeladen habe, sei er nicht erschienen.

Beim zweiten Gespräch habe er ihm mitgeteilt, er wolle nicht, dass er zu ihm

nachhause komme. Zum dritten Termin sei er wiederum nicht erschienen. D____

habe der Rechtsvertreterin der Mutter mitgeteilt, dass der Vater eine Familienbegleitung

und auch weitere Massnahmen verweigert habe und D____ nicht gegen den Willen

des Sohns verstossen werde (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom

22. September 2023 S. 3). Die Rechtsvertreterin des Vaters

machte zwar geltend, dass die KESB Monate lang nichts getan habe (Akten

V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 5),

bestritt das von der Rechtsvertreterin der Mutter behauptete unkooperative

Verhalten des Vaters aber nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sich die

Situation nicht verändert hat und der Sohn deshalb Besuche beim Vater weiterhin

ablehnt. Aus den vorstehenden Feststellungen ist zu schliessen, dass es dem

Wunsch des Sohns entsprochen hat, dass gegen den Vater ein Kontakt- und

Annäherungsverbot ausgesprochen wird. Aus den nachstehenden Gründen (unten

E. 3.3.3) besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Sohn den Schutz vor

unerwünschten Kontaktaufnahmen und Annäherungen des Vaters, den ihm das

Kontakt- und Annäherungsverbot bietet, inzwischen nicht mehr wünschen könnte.

Damit fehlt ein hinreichender Anlass für eine Befragung des Sohns der Parteien.

Da eine Anhörung des Sohns im Verfahren der KESB voraussichtlich ohnehin

erforderlich ist (vgl. oben E. 3.2), ist eine weitere Befragung im

vorliegenden Verfahren zum Schutz des Sohns vor einer unnötigen Belastung, wenn

möglich zu vermeiden. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den

Sohn zu Recht nicht befragt und ist er auch im vorliegenden Verfahren nicht zu

befragen.

3.3.3 Der Vater hat ein Foto eingereicht, das ihn

mit seinem Sohn zusammen zeigt (Akten V.2023.474 Beilage 1 für die Verhandlung

vom 22. September 2023). Seine Rechtsvertreterin erklärte in der

Verhandlung des Zivilgerichts vom 22. September 2023, das Foto sei am

13. August 2023 auf der mittleren Brücke aufgenommen worden. Der Vater

sei unterwegs gewesen. Sein Sohn habe ihn angesprungen, sich gefreut und ein

Foto mit ihm machen wollen. Aus diesem Treffen sei zu schliessen, dass der Sohn

keine Angst vor dem Vater habe und ihn sehen wolle (vgl. Akten V.2023.474

Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 4–6). Die

Rechtsvertreterin der Mutter machte geltend, der Sohn habe den Kontakt nicht

gesucht und es habe sich um ein zufälliges Treffen gehandelt, bestritt aber

nicht, dass er sich gefreut habe, seinen Vater zu sehen (Akten V.2023.474

Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 5). Weiter

reichte der Vater eine E-Mail an seine Rechtsvertreterin vom

30. Juni 2023 ein (Akten V.2023.474 Beilage 2 zur Verhandlung vom

22. September 2023) mit folgendem Text: «Papa ich habe heute Training

können wir und danach treffen oder davor wenn du kannst». Die Rechtsvertreterin

des Vaters erklärte, es handle sich bei diesem Text um eine E-Mail des Sohns an

den Vater (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023

S. 4). Dies wird durch das eingereichte Dokument allerdings nicht

bewiesen, weil Absender, Adressat und Datum der ursprünglichen Nachricht

fehlen. Die Mutter bzw. ihre Rechtsvertreterin haben sich dazu nicht geäussert.

Die Frage, ob der Sohn dem Vater tatsächlich eine Nachricht mit dem behaupteten

Inhalt geschrieben hat, kann offenbleiben, weil die Darstellung der

Rechtsvertreterin des Vaters auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens ändert. Das Treffen vom 13. August 2023 und

die Nachricht sprechen dafür, dass der Sohn inzwischen an einem öffentlichen

Ort keine Angst mehr vor dem Vater hat und vereinzelte persönliche Kontakte mit

ihm an öffentlichen Orten wünscht. Dass er sich auch vor Besuchen beim Vater

zuhause nicht mehr fürchte oder dass er regelmässigeren Kontakt mit dem Vater

wünsche, kann daraus aber nicht geschlossen werden.

Der Vater hat eine E-Mail an seine Rechtsvertreterin vom

30. Juni 2023 (Akten V.2023.474 Beilage 3 zur Verhandlung vom

22. September 2023) eingereicht, die einen Nachrichtenaustausch vom

14. und 15. Mai 2023 betreffend einen Computer enthält und mit der

folgenden Nachricht beginnt. «Papa Mama hat mein PC Genommen». Die

Rechtsvertreterin des Vaters erklärte, es handle sich um eine Kommunikation

zwischen dem Vater und seinem Sohn und dieser habe den Kontakt zu seinem Vater

gesucht, nachdem ihm ein Computer, den ihm der Vater gekauft hatte, von der Mutter

weggenommen worden war (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6). Die

Rechtsvertreterin der Mutter anerkannte implizit, dass es sich um einen

Nachrichtenaustausch zwischen dem Vater und seinem Sohn handle, macht aber

geltend, es handle sich nicht um einen Kontaktversuch, weil sich der Sohn darin

auf den Computer konzentriere (Verfahren V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom

22. September 2023 S. 5). Durch den Nachrichtenaustausch ist

erstellt, dass der Sohn den Vater wegen des Computers elektronisch kontaktiert

und sich mit ihm darüber ausgetauscht hat. Dass er allgemein den Kontakt zum Vater

suche, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, weil sich der Austausch

ausschliesslich auf den Computer beschränkt.

In seiner fakultativen Stellungnahme zur Berufungsantwort vom

16. März 2024 behauptet der Vater, die Kontaktaufnahmen seien auch

von seinem Sohn ausgegangen, der ihn hin und wieder angerufen habe.

Beispielsweise habe er ihn um Hilfe gebeten, weil er in der Schule von einem

Jungen geschlagen worden sei. Zudem habe er ihn regelmässig nach Geld gefragt.

Zum Beweis reicht er Screenshots ein. Diese zeigen elektronische Nachrichten mit

dem folgenden Inhalt: Am 2. November 2023 beantwortete der Sohn die

Frage des Vaters, ob alles gut sei, mit ja. Einige Stunden später fragte der

Sohn den Vater, ob er ihm Geld bringen könne. Am 10. November 2023

beantwortete der Sohn die Frage des Vaters, ob es ihm gut gehe, mit ja. Am

11. November 2023 fragte der Vater seinen Sohn, ob sie am nächsten

Tag zusammen zu Mittag essen könnten. Der Sohn antwortete, dass er schauen

werde. Einige Minuten später fragte er den Vater nach Geld. Am 5. Dezember 2023

schrieb der Sohn dem Vater, dass ihn ein Junge geschlagen habe, und fragte er

ihn, ob er ihm helfen könne. Im Übrigen ist aus den Screenshots ersichtlich,

dass der Sohn am 5. Februar 2024 versucht hat, den Vater anzurufen.

Bei den vorstehend erwähnten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln handelt es

sich um Noven. Da der Vater diesbezüglich zu Recht keine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes durch das Zivilgericht geltend macht, sind diese im

vorliegenden Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne

Verzug vorgebracht worden sind. Ausser betreffend den Anrufversuch vom

5. Februar 2024 ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sich die

Tatsachen vor der Einreichung der Berufung vom 4. Januar 2024

ereignet haben. Insbesondere weil er in Frage gestellt hat, ob das Kontakt- und

Annäherungsverbot dem Wunsch seines Sohns entspricht (vgl. Berufung Rz. 5

und 12), hätte der anwaltlich vertretene Vater die vorstehend erwähnten

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

bereits mit seiner Berufung vorbringen müssen. Die Behauptung, der Sohn habe

ihn nach Geld gefragt, dient zwar auch der Beantwortung der in der Eingabe der Mutter

vom 8. Februar 2024 aufgeworfenen Frage, weshalb der Vater seinem

Sohn ein Foto von Geldscheinen geschickt habe. Dies ändert aber nichts daran,

dass der Vater Anlass gehabt hat, die betreffende Behauptung bereits mit seiner

Berufung vorzubringen, wenn er damit Zweifel daran wecken will, dass das

Kontakt- und Annäherungsverbot dem Wunsch seines Sohns entspricht. Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die erwähnten Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel abgesehen vom Anrufversuch vom 5. Februar 2024 im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben

E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der vorstehend

erwähnten Noven nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus dem Umstand,

dass der Sohn in einigen wenigen Fällen Fragen des Vaters beantwortet und ihn

zumindest einmal aus eigener Initiative kontaktiert hat, kann nicht geschlossen

werden, dass der Sohn den Schutz vor unerwünschten Kontaktaufnahmen und

Annäherungen des Vaters, den ihm das Kontakt- und Annäherungsverbot bietet,

inzwischen nicht mehr wünsche. Auch ein Wunsch des Sohns nach Kontakt mit dem Vater

kann aus den Nachrichten kaum abgeleitet werden, weil sie die Befriedigung

konkreter Wünsche nach Geld oder Schutz bezweckt haben.

Zusammenfassend kann angenommen werden, dass der Sohn an

öffentlichen Orten keine Angst mehr vor dem Vater hat, dass sich der Sohn

vereinzelt persönlichen Kontakt mit dem Vater gewünscht hat und dass er ihn

vereinzelt elektronisch kontaktiert hat. Für die Annahme, dass das Kontakt- und

Annäherungsverbot, das ihn davor schützt, dass ihn der Vater mit ohne seinen

Willen erfolgenden Kontaktaufnahmen und Annäherungen bedrängt, nicht mehr dem

Wunsch des Sohns entsprechen könnte, besteht jedoch kein Anlass. Im Gegenteil

spricht insbesondere die Tatsache, dass der Sohn auf eine Vielzahl von

elektronischen Nachrichten des Vaters an 13 Tagen zwischen dem

23. Mai und dem 20. August 2023 nur ein einziges Mal mit einer

einzigen elektronischen Nachricht und auf elektronische Nachrichten des Vaters

an neun Tagen zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 mit

keiner einzigen elektronischen Nachricht reagiert hat (vgl. dazu unten E. 4.1.2),

dafür, dass er grundsätzlich weiterhin nicht einmal elektronischen Kontakt mit

dem Vater wünscht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass allfällige Kontakte

und allfällige Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet werden,

Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten

persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der

KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind, vom Kontakt- und

Annäherungsverbot ausgenommen werden. Daher spräche selbst ein allfälliges

Einverständnis des Sohns mit vom KJD angeordneten Kontakten oder von der KESB neu

geregeltem persönlichen Verkehr mit dem Vater nicht gegen das Kontakt- und

Annäherungsverbot. Aus einem allfälligen entsprechenden Einverständnis könnte

auch nicht geschlossen werden, dass der Sohn nicht mehr wünsche, ausserhalb

eines durch den KJD oder die KESB geregelten Rahmes vor unerbetenen

Kontaktaufnahmen und Annäherung des Vaters geschützt zu werden.

3.4 Betreffend Kontaktierungen des Vaters durch

seinen Sohn und Annäherungen des Sohns an den Vater drängt sich allerdings die

folgende Klarstellung der Tragweite des Kontakt- und Annäherungsverbots auf.

Das Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf den Sohn bezweckt

ausschliesslich den Schutz seiner Persönlichkeit. Der Sohn wurde am [...] 2011

geboren und ist inzwischen gut zwölfeinhalb Jahre alt. Urteilsfähigkeit des

Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem

zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (AGE BEZ.2020.24 vom

25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014

E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Dass der

Sohn nicht über eine altersentsprechende Reife verfüge, wird nicht geltend

gemacht, hat das Zivilgericht nicht festgestellt und ist nicht ersichtlich.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Sohn bezüglich der Frage, ob, wie oft

und in welcher Art und Weise er Kontakt mit dem Vater wünscht, urteilsfähig

ist. Soweit das Zivilgericht mit der Erwägung, der Sohn werde mit zunehmendem

Alter auch in der Lage sein, sich selbstbestimmt in Bezug auf allfällige

Kontakte mit dem Vater zu äussern (angefochtener Entscheid E. 4.11), zum

Ausdruck bringen will, dass ihm diese Fähigkeit zurzeit noch fehle, kann ihm

deshalb nicht gefolgt werden, wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl.

Berufung Rz. 17). Urteilsfähige minderjährige Kinder unter elterlicher

Sorge üben höchstpersönliche Rechte grundsätzlich selbständig aus (vgl.

Art. 305 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19c Abs. 1 ZGB;

Breitschmid, in: Arnet et al.

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 305 ZGB N 1; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 3). Die Persönlichkeitsrechte

gemäss Art. 28 ff. ZGB sind höchstpersönliche Rechte (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 245;

Hürlimann-Kaup/Schmid,

Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2016, N 856).

Daher können urteilsfähige minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge auch

selbständig in eine Persönlichkeitsverletzung einwilligen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 559).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Sohn im Einzelfall selbständig

auf den Schutz des Kontakt- und Annäherungsverbots verzichten kann. Falls der

Sohn im Einzelfall unmissverständlich Kontakt mit dem Vater wünscht, verletzt

dieser deshalb das Kontakt- und Annäherungsverbot nicht, wenn er in der

gewünschten Art und Weise sowie im gewünschten Umfang Kontakt mit dem Sohn

pflegt.

3.5 Der Vater beantragt den Beizug des

Polizeirapports vom 28. Januar 2023 aus den Akten der KESB (Berufung

Rz. 8 und 10). Weshalb dieser für die Feststellung des für die Beurteilung

des Kontakt- und Annäherungsverbots in Bezug auf den Sohn rechtserheblichen

Sachverhalts relevant sein sollte, wird in der Berufung aber nicht

nachvollziehbar dargelegt und ist nicht ersichtlich. Daher ist der Beweisantrag

unabhängig von der Frage des Novenrechts abzuweisen. Weiter beantragt der Vater

den Beizug der Akten der KESB (Berufung Rz. 12). Weshalb diese für die

Feststellung des für die Beurteilung des Kontakt- und Annäherungsverbots

rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollten, wird in der Berufung

aber ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Daher ist dieser Beweisantrag ebenfalls unabhängig von der Frage des

Novenrechts abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1 Durch den als Beilage 3 zur Klage vom

20. April 2023 (Akten V.2023.474) eingereichten Ausdruck ist

bewiesen, dass der Vater dem Sohn folgende elektronischen Nachrichten gesendet

hat: 15:09: «morgen du musst sagen warum du sagt ich must meine mutter fuck»,

15:09 «du hast grosse problem mit mir», 15:10 «du hast grosse problem», 15:15

«du hast grosse problem mit mir morgen», 15:41 «im going to show you timorrow»,

15:42 «you think you can talk like that to my mother», 15:42 «fick meine

mutter», 15:58 «morgen du musst mir sagen», 15:58 «und meine mutter auch»,

16:00 «im to beat you tomorrow», 16:05 «i will show you tomorrow», 16:06 «when

im finished beating you», 16:06 «i will take your phone», 16:08 «nobody will do

nothing you my son», 16:09: «you have no respect». Gemäss der unbestrittenen

Darstellung der Mutter stammen die Nachrichten vom 29. Januar 2023

(Akten V.2023.474 Klage vom 20. April 2023 S. 3). Damit hat der Vater

seinem Sohn unmissverständlich in Aussicht gestellt, dass er ihn schlagen werde.

Diese Drohung erscheint eindeutig als ernst gemeint. Der Vater hat ihr sogar

noch dadurch zusätzlich Nachdruck verliehen, dass er seinem Sohn in Aussicht

gestellt hat, ihm nach den Schlägen sein Mobiltelefon wegzunehmen. Der Vater

macht geltend, die Aussage, er werde seinen Sohn schlagen, sei eine Reaktion

auf eine respektlose Bemerkung seines Sohns gewesen, der Vater solle seine

Mutter «ficken». Genauso wie sein Sohn diese Aussage nicht wörtlich, sondern im

übertragenen Sinn gemeint habe, habe der Vater seine Aussage nicht wörtlich,

sondern im übertragenen Sinn gemeint. Er habe damit bloss zum Ausdruck

gebracht, dass er mit der respektlosen Bemerkung seines Sohns überhaupt nicht

einverstanden gewesen sei (Berufung Rz. 11; vgl. Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll

vom 22. September 2023 S. 4). Sein Sohn kenne seine Sprache und

habe gewusst, dass er ihn nicht wirklich schlagen würde (vgl. Akten V.2023.474

Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023 S. 4). Diese

Einwände entbehren jeglicher Grundlage. Die Aufforderung an eine Person, ihre

Mutter zu «ficken», ist eine verbreitete Art der Beschimpfung, die in der Regel

offensichtlich nicht wörtlich gemeint ist. Seinem Kind Schläge in Aussicht zu

stellen, um bloss zum Ausdruck zu bringen, dass ein Elternteil ein Verhalten

seines Kinds missbilligt, ist hingegen höchst ungewöhnlich und lässt sich

entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 11) auch nicht mit

seiner Herkunft aus Südafrika erklären. Die Einwände des Vaters ändern daher

nichts daran, dass die Drohung eindeutig als ernst gemeint erscheint.

Insbesondere aufgrund der in der E-Mail seiner Lehrerin vom 6. März 2023

geschilderten Angst seines Sohns (vgl. dazu oben E. 3.3.2) besteht auch

kein vernünftiger Zweifel, dass der Sohn zumindest befürchtet hat, der Vater

könnte die Drohung ernst gemeint haben. Dass der Vater seine Drohung nicht in

die Tat umsetzen wollte, mag sein, ändert aber nichts daran, dass es sich um

eine Drohung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB und eine

Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB

gehandelt hat (vgl. oben E. 2).

In ihrer Berufungsantwort (Rz. 20) behauptet die Mutter,

in aktuellen Nachrichten habe der Vater seinen Sohn erneut bedroht. Als Beweis

nennt sie Screenshots von Nachrichten. In den nachgereichten Screenshots findet

sich aber nichts, was als Drohung interpretiert werden könnte. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass es entgegen der Darstellung der Mutter zu

keinen weiteren Drohungen des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen ist.

4.1.2 Am 16. und 17. Februar 2023 hielt

sich der Vater zur Mittagszeit auf dem Schulgelände der Primarschule [...] auf.

Am 17. Februar 2023 betrat er zusätzlich das Schulhaus (E-Mail der

Lehrerin des Sohns vom 20. Februar 2023 [Akten VV.2023.22 Beilage 3

zur Verhandlung vom 9. März 2023]). Der Vater und sein Sohn sind sich

aber nicht begegnet (E-Mail der Lehrerin des Sohns vom 6. März 2023

[Akten VV.2023.22 Beilage 2 zur Verhandlung vom 9. März 2023]).

Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rechtsvertreterin der Mutter wartete

der Vater kurz vor den Fasnachtsferien 2023 zudem vor dem Freizeitzentrum [...]

in [...] auf seinen Sohn, als sich dieser mit der Mutter dort befand (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 S. 3; Klage vom

20. April 2023 S. 3). Die vorstehend erwähnten

Annäherungsversuche erfolgten nach der superprovisorischen Anordnung des

Kontakt- und Annäherungsverbots mit Verfügung vom 30. Januar 2023 und

waren daher rechtswidrig.

Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rechtsvertreterin

der Mutter an der Verhandlung des Zivilgerichts vom 22. September 2023

hat der Vater seinen Sohn jeden Monat mit elektronischen Nachrichten

kontaktiert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. September 2023

S. 3). Als erstes Beispiel reichte die Mutter als Beilage 3 zur Klage

vom 20. April 2023 (V.2023.474) einen Ausdruck elektronischer

Nachrichten ein, die gemäss ihren Angaben vom 29. Januar 2023 stammen

(Klage vom 20. April 2023 S. 3 f.). Der Ausdruck beweist,

dass der Vater seinem Sohn an einem Tag mindestens 15 elektronische Nachrichten

geschickt hat, wobei mehrere zeitlich und inhaltlich unmittelbar

zusammenhängende Nachrichten als eine Nachricht gezählt werden. Darin bedrängt

der Vater den Sohn, indem er ihn mehrfach auffordert, Telefonanrufe

entgegenzunehmen. Als weitere Beispiele reichte die Mutter als Beilage für die

Verhandlung vom 22. September 2023 einen Ausdruck elektronischer Nachrichten

aus der Zeit vom 23. Mai bis 20. August 2023 ein (Akten

V.2023.474). Daraus ist ersichtlich, dass der Vater dem Sohn an 13 Tagen

zwischen einer und 14 elektronische Nachrichten gesendet hat, wobei mehrere

zeitlich und inhaltlich unmittelbar zusammenhängende Nachrichten als eine

Nachricht gezählt werden. In den Nachrichten geht es dem Vater hauptsächlich

darum, den Computer zurückzuerhalten, den er für seinen Sohn gekauft und den

die Mutter ihrem Sohn weggenommen hatte. Zudem erklärt er einmal, dass er

seinen Sohn liebe. An drei Tagen sandte der Vater dem Sohn noch zwischen 22:00

und 23:00 Uhr Nachrichten. Aus der Tatsache, dass der Sohn nur ein einziges Mal

mit einer einzigen Nachricht geantwortet hat, ist zu schliessen, dass er die

Kontaktaufnahmen des Vaters nicht gewünscht hat. Dies musste auch dem Vater

bewusst sein. Entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufung Rz. 9) hat das

Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass der Vater mit seinen elektronischen

Nachrichten eine Aufdringlichkeit gezeigt hat, die weit über angemessene

Kontaktversuche hinausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.5).

Im Übrigen verstiess der Vater mit den Nachrichten zwischen dem 23. Mai

und 20. August 2023 gegen das mit Entscheid vom 9. März 2023

angeordnete vorsorgliche Kontaktverbot.

Gemäss der Mutter hat der Vater seinen Sohn auch nach der

Verhandlung des Zivilgerichts mehrfach über sein Mobiltelefon kontaktiert

(Berufungsantwort Rz. 14). Durch die eingereichten Screenshots (Beilage

zur Eingabe vom 29. Februar 2024 [Postaufgabe] und Beilage zur

Eingabe vom 16. März 2024) ist erstellt, dass der Vater seinem Sohn

zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 an neun Tagen

insgesamt 20 elektronische Nachrichten gesendet hat, wobei mehrere zeitlich und

inhaltlich unmittelbar zusammenhängende Nachrichten als eine Nachricht gezählt

werden. Mehrere Nachrichten wurden mitten in der Nacht gesendet (00:22, 04:44

und 02:03 Uhr). Die Nachrichten vom 5. Februar 2024 mögen zwar

durch einen Anrufversuch des Sohns veranlasst worden sein. Dies ändert aber

nichts daran, dass aufgrund der Screenshots davon auszugehen ist, dass der Sohn

auf keine der Nachrichten mit einer elektronischen Nachricht oder einem Anruf

reagiert hat. Daraus ist zu schliessen, dass er die Kontaktaufnahmen des Vaters

weiterhin nicht gewünscht hat. Dies musste auch dem Vater bewusst sein.

Insbesondere die mitten in der Nacht versendeten Nachrichten sind

offensichtlich unangemessen. Im Übrigen verstiess der Vater mit allen

Nachrichten zwischen dem 5. und dem 19. oder 26. Februar 2024 gegen

das mit Entscheid vom 9. März 2023 angeordnete vorsorgliche Kontaktverbot.

Indem der Vater zweimal auf dem Schulgelände und einmal beim

Freizeitzentrum erschienen ist und den Sohn mit einer Vielzahl von

elektronischen Nachrichten bedrängt hat, hat er ihn über eine längere Zeit

verfolgt und belästigt. Insbesondere weil er seine Kontaktaufnahmen auf

elektronischem Weg selbst nach der superprovisorischen und vorsorglichen

Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots unbeeindruckt fortgesetzt hat,

erscheint das Verhalten des Vaters als zwanghaft. Wie vorstehend bereits festgestellt

worden ist (vgl. oben E. 3.3.2) hat er mit seinem mehrfach wiederholten

Verhalten bei seinem Sohn starke Furcht hervorgerufen. Mit seinem Verhalten hat

der Vater die Gefühlssphäre seines Sohns unmittelbar und nachhaltig

beeinträchtigt und damit seine affektive (emotionale) Persönlichkeit verletzt

(vgl. dazu Aebi-Müller, in: Arnet

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 28 ZGB N 14; Dörr, a.a.O., Art. 28 N 6; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 610–612). Im Ergebnis hat

das Zivilgericht deshalb entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. insb. Berufung

Rz. 15) zu Recht auch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von

Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Nachstellen im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB bejaht (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 4.3,

4.5 und 4.8). Da der Zweck von Stalking in der Suche nach Nähe, Liebe und

Zuneigung einer Person bestehen kann (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2, 129 IV

262 E. 2.3), schliesst die Behauptung des Vaters, er liebe seinen Sohn und

möchte mit ihm eine normale Vater-Sohn-Beziehung leben, entgegen seiner Ansicht

(Berufung Rz. 15) die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung durch

Nachstellen selbst bei Wahrunterstellung keineswegs aus.

4.2 Eine Persönlichkeitsverletzung ist

widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein

überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz

gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Vater beruft sich

zur Rechtfertigung der (bestrittenen) Persönlichkeitsverletzungen auf seine

(gemeinsame) elterliche Sorge und sein Recht auf persönlichen Verkehr (vgl.

Berufung Rz. 16). Die elterliche Sorge wird durch das Kindeswohl und die

Achtung der Persönlichkeit des Kinds beschränkt (vgl. Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar

ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB

N 2). Als grundlegende Maxime des Kindesrechts (vgl. dazu Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern

2018, N 15.19) ist der Grundsatz des Kindeswohls auch bei der Ausübung des

Rechts auf persönlichen Verkehr zu beachten. Die Drohung und das Nachstellen

des Vaters sind mit dem Wohl seines Sohns nicht vereinbar. Folglich hat das

Zivilgericht eine Rechtfertigung der Verletzungen der Persönlichkeit des Sohns

durch den Vater zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.10).

4.3

4.3.1 Da der Vater wiederholt gegen das

superprovisorisch und vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot

verstossen hat, ist zu befürchten, dass auch das definitive (befristete)

Kontakt- und Annäherungsverbot weitere Verletzungen der Persönlichkeit des

Sohns durch den Vater nicht vollständig auszuschliessen vermag. Es ist aber

davon auszugehen, dass das strafbewehrte Verbot eine gewisse Wirkung nicht

verfehlen wird und die Wahrscheinlichkeit wiederholter

Persönlichkeitsverletzungen damit zumindest reduziert werden kann. Zudem

eröffnet das Verbot der Mutter die Möglichkeit, im Fall der Nichtbefolgung

polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.12).

Aus den vorstehenden Gründen kann dem Kontakt- und Annäherungsverbot die

Eignung zum Schutz des Sohns nicht abgesprochen werden.

4.3.2 In der Verhandlung vom 22. September 2023

erklärte die Rechtsvertreterin der Mutter, dass etwas Ruhe eingekehrt sei und

sich der Sohn etwas beruhigt habe (Akten V.2023.474 Verhandlungsprotokoll vom

22. September 2023 S. 3). Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl.

Berufung Rz. 7) hat das Zivilgericht zu Recht angenommen, dass die Erforderlichkeit

des Kontakt- und Annäherungsverbots damit nicht entfallen ist (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.6 und 4.9). Insbesondere weil der Vater

den Sohn trotz des superprovisorisch und vorsorglich angeordneten Kontakt- und

Annäherungsverbots wiederholt in inakzeptabel aufdringlicher Intensität

kontaktiert hat, ist ernsthaft zu befürchten, dass er die Persönlichkeit seines

Sohns auch in Zukunft verletzen wird, wenn ihm nicht klare Grenze gesetzt

werden durch das Kontakt- und Annäherungsverbot sowie die davon ausgenommene

allfällige Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB (vgl. auch

angefochtener Entscheid E. 4.9). Der Vater macht geltend, das seiner

Ansicht insgesamt unzulässige Kontakt- und Annäherungsverbot dürfte jedenfalls höchstens

bis zur Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB angeordnet werden

(vgl. Berufung Rz. 19). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch im

Fall einer Neuregelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB ist der Sohn

ausserhalb des angeordneten persönlichen Verkehrs sowie der zur Vorbereitung

allfälliger Besuche und Ferien erforderlichen Kontakte vor aufdringlichen

Kontaktaufnahmen und Annäherungen des Vaters zu schützen.

4.3.3 Angesichts dessen, dass allfällige Kontakte

und Annäherungen, die vom KJD oder von der KESB angeordnet werden, Kontakte und

Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen

Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der KESB

angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind, vom Kontakt- und

Annäherungsverbot ausgenommen werden und das Verbot bis am 17. Oktober 2026

befristet ist, ist das Verbot dem Vater auch zumutbar. Diesbezüglich scheint

das Zivilgericht zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass der Sohn zurzeit

noch nicht in der Lage sei, sich selbstbestimmt in Bezug auf allfällige

Kontakte mit dem Vater zu äussern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.11

und oben E. 3.4). Dies ändert aber nichts daran, dass es die

Verhältnismässigkeit des Verbots im Ergebnis zu Recht bejaht hat.

4.4 Der Vater macht geltend, das Kontakt- und

Annäherungsverbot sei schädlich für die Entwicklung und Entfaltung seines

Sohns, bewirke eine Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn und sei mit dem

Kindeswohl nicht vereinbar (Berufung Rz. 19). Diese Einwände sind

unbegründet. Der KJD hat im Auftrag der KESB bereits Abklärungen vorgenommen

und die KESB wird den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und seinem Sohn

neu regeln, sobald sie feststellen kann, dass ein solcher dem Wohl des Sohns

entspricht. Dass bis jetzt noch keine Neuregelung erfolgt ist, ist zumindest

teilweise dem unkooperativen Verhalten des Vaters zuzuschreiben (vgl. dazu oben

E. 3.3.2). Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 18)

wird mit der Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots der KESB auch nicht

vorgezeichnet, wie eine allfällige Neuregelung des persönlichen Verkehrs

auszugestalten ist. Indem das Gericht Kontakte und Annäherungen im Rahmen eines

allfälligen von der KESB angeordneten persönlichen Verkehrs und Kontakte, die

zur Vorbereitung allfälliger von der KESB angeordneter Besuche und Ferien

erforderlich sind, ausdrücklich vom Kontakt- und Annäherungsverbot ausnimmt,

überlässt es den Entscheid über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs

bewusst der KESB als zuständiger Behörde. Diese kann unter Berücksichtigung der

Abklärungen des KJD, allfälliger weiterer Abklärungen und einer voraussichtlich

durchzuführenden Anhörung des Sohns frei entscheiden, ob und gegebenenfalls in

welcher Art und in welchem Umfang persönlicher Verkehr des Vaters mit dem Sohn

dem Kindeswohl entspricht.

5.

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das vom Zivilgericht angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot zu bestätigen

ist und bloss die Ausnahmen von diesem Verbot zu präzisieren und zu ergänzen

sind. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen oder

Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.1 mit Nachweisen). Da der

Präzisierung und Ergänzung der Ausnahmen vom Verbot im Vergleich zur

Bestätigung des Kontakt- und Annäherungsverbots nur eine sehr geringe Bedeutung

beizumessen ist, ist das Obsiegen des Vaters als geringfügig zu qualifizieren

und sind die Prozesskosten wie im Fall des vollständigen Unterliegens des Vaters

zu verteilen. Folglich hat der Vater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen. Gerichtskosten werden im vorliegenden Fall nicht erhoben

(Art. 114 lit. f ZPO). Der Vater hat der Mutter aber eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

5.2 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter

bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Mit Honorarnote

vom 27. März 2024 macht die Rechtsvertreterin der Mutter für das

Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten geltend.

Dieser Aufwand ist angemessen. Multipliziert mit dem mit der Honorarnote vom

27. März 2024 geltend gemachten und nach der Praxis des

Appellationsgerichs üblichen Überwälzungstarif für die Parteientschädigung von

CHF 250.– pro Stunde (vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 5.4.3 mit Nachweisen) ergibt dies ein Honorar von CHF 3'083.35. Mit

ihrer Honorarnote vom 27. März 2024 macht die Rechtsvertreterin der Mutter

zudem Auslagen von CHF 44.40 geltend. Da sich dieser Betrag im Rahmen der

Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegt, ist er zu

berücksichtigen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 3'128.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.3 Der Mutter wurde mit Verfügung vom

26. März 2024 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

bewilligt. Daher hat der Vater die Parteientschädigung nicht der Mutter,

sondern ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist beim Vater

voraussichtlich nicht einbringlich. Daher ist die Rechtsvertreterin der Mutter

vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Da der Stundenansatz für die unentgeltliche Verbeiständung nur CHF 200.–

beträgt (vgl. § 20 Abs. 1 HoR), beläuft sich die angemessene

Entschädigung der Rechtsvertreterin auf CHF 2'511.– zuzüglich

Mehrwertsteuer. In diesem Umfang geht der Anspruch auf Parteientschädigung der

Mutter auf den Staat über.

5.4 Dem Vater wurde mit Verfügung vom

16. Februar 2024 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter gewährt. Dieser ist daher vom Kanton

angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Sein Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom

16. März 2024 macht der Rechtsvertreter des Vaters einen Zeitaufwand

von 13 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gewisse

Bemühungen des Rechtsvertreters sind darauf zurückzuführen, dass der Vater nach

der Zustellung des angefochtenen Entscheids seine anwaltliche Vertretung

gewechselt hat. Da davon auszugehen ist, dass dieser Zusatzaufwand im

vorliegenden Fall gering ist, wird er ohne weitere Prüfung der Gründe des

Wechsels der anwaltlichen Vertretung entschädigt. Der Stundenansatz für die

unentgeltliche Verbeiständung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 1 HoR). Auf die Geltendmachung von Barauslagen verzichtet der

Rechtsvertreter des Vaters ausdrücklich. Vorbehalten bleibt die Pflicht des

Berufungsklägers zur Nachzahlung dieser Vertretungskosten gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird der letzte Absatz von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 24. November 2023 (V.2023.474) aufgehoben und wie

folgt neu gefasst:

Davon ausgenommen bleiben

allfällige Kontakte und Annäherungen, die vom Kinder- und Jugenddienst (KJD)

oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden, Kontakte

und Annäherungen im Rahmen eines allfälligen von der KESB angeordneten

persönlichen Verkehrs und Kontakte, die zur Vorbereitung allfälliger von der

KESB angeordneter Besuche und Ferien erforderlich sind.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Der Berufungskläger hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, [...], für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'128.–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 253.–, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 2'511.–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 203.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung

der Entschädigung von total CHF 2'714.– an die Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der

Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Der Berufungskläger trägt seine

eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 2'683.–, zuzüglich MWST von CHF 209.–

(7,7 % auf CHF 2'200.– und 8,1 % auf CHF 483.–), aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.