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Entscheid

ZB.2024.10

Forderung

5. März 2025Deutsch32 min

Klägerin) ist Eigentümerin von zwei überbauten Grundstücksparzellen (Basel Sektion […]), die über

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.10

ENTSCHEID

vom 5. März 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend

Klägerin) ist Eigentümerin von zwei überbauten Grundstücksparzellen (Basel Sektion […]), die über

eine 1966 erbaute unterirdische Autoeinstellhalle verfügen. A____ (Beklagte und

Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) ist Eigentümerin der

Grundstücksparzelle Basel Sektion […], die an die Parzellen der Klägerin grenzt

und ebenfalls mit einer unterirdischen Autoeinstellhalle ausgestattet ist. Die

Einstellhalle der Beklagten ist jedoch – zusammen mit weiteren Einstellhallen

Dritter – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin

erreichbar. Zur Regelung dieses Zugangs hatten die Voreigentümer der genannten

Parzellen am 25. November 1977 eine Vereinbarung sowie einen

Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit

zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten

errichtet. 2015 liess die Klägerin ihre Tiefgarage mit Gesamtkosten von rund

CHF 1,125 Mio. umfassend sanieren. Davon waren nach Ansicht der Klägerin CHF

1'069'106.13 zwischen der Beklagten und den von Durchfahrtsrechten

profitierenden anderen Eigentümerinnen und Eigentümern aufzuteilen. Die von der

Klägerin beauftragte Liegenschaftsverwaltung stellte der Beklagten als

Eigentümerin der Grundstücksparzelle Basel Sektion […] am 19. August 2016 eine

Rechnung für eine Kostenbeteiligung von CHF 44'774.35. Nachdem

Verhandlungen zwischen den Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, betrieb

die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 14. August 2017 auf CHF

42'549.85. Die Beklagte erhob am 8. September 2017 Rechtsvorschlag.

Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juni 2018 beantragte die Klägerin,

es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 42'549.85 nebst Zins zu 5 % seit

1. November 2016 sowie CHF 130.65 Kosten Zahlungsbefehl zu verurteilen

und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten zu beseitigen. Da die Parteien

sich auch im Schlichtungsverfahren nicht zu einigen vermochten, wurde der

Klägerin am 28. November 2018 die Klagebewilligung ausgestellt. Am 26.

März 2019 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen die Beklagte mit

den Rechtsbegehren entsprechend der Klagebewilligung. Mit Entscheid vom

1. November 2023 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.

Gegen den mit schriftlicher Begründung am 24. Januar 2024

zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 22. Februar 2024 beim

Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es sei der Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter

wurde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

beantragt. Mit Berufungsantwort vom 22. April 2024 beantragte die Klägerin die

Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte

der Zivilgerichtspräsident ebenfalls die Abweisung der Berufung. Die Beklagte

nahm am 24. Mai 2024 zur Berufungsantwort und zur Vernehmlassung des

Zivilgerichtspräsidenten Stellung. Dazu äusserte sich wiederum die Klägerin mit

Eingabe vom 10. Juni 2024. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht

die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.

308.

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies

ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist fristgerecht nach der Eröffnung des

schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden. Zuständig zu ihrer

Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein

Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.47 vom 5.

März 2024 E. 1.2.1). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der

Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf

beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen

Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025,

Art. 311 N 34; vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 311 N 7 und Art. 318 N

8). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nur dann, wenn die Berufungsinstanz

ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden könnte (vgl. BGer 5A_342/2022 vom

26.

Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; AGE ZB.2023.47

vom 5. März 2024 E. 1.2.1 und ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34).

Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu

messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (BGer 5A_342/2022 vom

26.

Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Wenn

eine Partei nur einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, hat sie

aufzuzeigen, weshalb die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der

Berufung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer 5A_342/2022 vom 26.

Oktober 2022 E. 2.1.2). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines

genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder

vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2;

vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der

Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1

und 2 ZPO anzusetzen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1).

Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter

dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf

eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten

ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache

verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 und 6.4; AGE ZB.2023.22 vom 27.

Juli 2023 E. 1.2). Das Gleiche gilt, wenn sich der Sinn des Rechtsbegehrens

unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur

der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26.

Oktober 2022 E. 2.1.3 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Das

Rechtsbegehren ist Kern des Verfahrens (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023

E. 2.5–7). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die Berufungsklägerin den

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der nicht identisch sein muss mit

demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens. Da das Rechtsbegehren Kern des

Verfahrens ist, ist von der Berufungsklägerin zu erwarten, dass sie der

korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Darin

kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden

(BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf eine Berufung mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren ist daher nur dann einzutreten, wenn aus der

Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der

Umstände des zu beurteilenden Falls und der Rechtsnatur der Streitsache «ohne

weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was [die Berufungsklägerin]

begehren will» (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).

1.2.2

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung

ausschliesslich, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei.

Eventualiter wird eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

beantragt. Es fehlt somit an einem Antrag in der Sache. Die Beklagte bringt in

ihrer Eingabe vom 24. Mai 2024 vor, dass aus der Begründung ihrer Berufung

vom 22. Februar 2024 klar hervorgehe, dass beantragt werde, die Klage abzuweisen.

In der Berufung sei an zwei Stellen darauf hingewiesen worden, dass die Klage

hätte abgewiesen werden müssen, zudem würden die Rechtsbegehren der Beklagten

in der Berufung einem kassatorischen Entscheid genügen. Diesen Ausführungen kann

nur teilweise gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Beklagten genügt es

für das Eintreten auf eine Berufung mit ausschliesslich kassatorischen Anträgen

nicht, dass auch ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich

wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung auf einen rein

kassatorischen Antrag wäre vielmehr gemäss den vorstehenden Ausführungen, dass

die Beklagte darlegt, dass ausschliesslich ein kassatorischer Entscheid des

Berufungsgerichts möglich wäre. Dies ist hier auch gemäss der Argumentation der

Beklagten offensichtlich nicht der Fall, zumal sie selbst geltend macht, dass

aus der Begründung der Berufung ein Antrag auf Abweisung der Klage hervorgehe.

Dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht selbst inhaltlich über die

Klage entscheiden könnte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal

behauptet. In Bezug auf die zweite Begründung für den Antrag, es sei auf die

Berufung einzutreten, kann der Beklagten aber (knapp) gefolgt werden. Aus der

Begründung der Berufung lässt sich ableiten, dass sie trotz der Beschränkung

der Berufungsanträge auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die

Rückweisung im Ergebnis eine Abweisung der Klage der Klägerin beantragt. Auf

die Berufung ist somit trotz der formell mangelhaften Rechtsbegehren

einzutreten.

1.3

Mit der Einlegung der Berufung setzt die

Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der

Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene

Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener

Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung

muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf

genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.

Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die

vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten

Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen

Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss

sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen

vgl. Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020,

S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin

daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen

Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen

zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.

Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass

die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich

ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten

Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa

Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den

Akten liegende Beweismittel (Hurni,

a.a.O., S. 76). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die

erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um

festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom

10.

April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist

jeweils bei den einzelnen angefochtenen Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre

Berufung in diesem Sinn genügend begründet hat.

2.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt seine örtliche

Zuständigkeit sowie die Aktivlegitimation der Klägerin geprüft und bejaht (angefochtener

Entscheid, E. 1).

In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht zunächst auf

die vertraglichen Grundlagen des Zugangs der Benutzer zur Tiefgarage der

Klägerin verwiesen. Die damaligen Eigentümer hätten am 25. November 1977 zur

Regelung des Zugangs zu den Tiefgaragenparkplätzen auf verschiedenen Parzellen

je eine Vereinbarung und einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine

entsprechende Dienstbarkeit eingetragen. Der Dienstbarkeitsvertrag und der

entsprechende Eintrag im Grundbuch würden festhalten, dass die Erstellungs- und

Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der

berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen

bestehenden Einstellplätze zu tragen seien. Dieser Grundbucheintrag sei nach

Art. 738 Abs. 1 ZGB massgebend, zumal er in diesem Fall den

Dienstbarkeitsvertrag im Wortlaut wiedergebe und der Wortlaut eindeutig sei.

Angesichts des klaren Wortlauts bestehe kein Anlass, weitere Dokumente zur

Auslegung des Grundbucheintrags respektive des wortgleichen

Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Eine Lücke im Vertragstext sei nicht

ersichtlich. Den Einwand der Beklagten, wonach mit der Vereinbarung vom 25.

November 1977 von der Dienstbarkeitsvereinbarung respektive der Dienstbarkeit

abgewichen worden sei und von der Beteiligung an den Unterhaltskosten durch die

Entschädigungsbestimmungen in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25. November 1977

abgewichen worden sei, hat das Zivilgericht zurückgewiesen. Es sei nicht

erstellt, dass die vertragliche Nebenabrede unter den damaligen

Grundeigentümern der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden könne. Zudem

sei kein Widerspruch zwischen der Dienstbarkeit und der Vereinbarung erkennbar.

Es sei auch in der Vereinbarung ein Kostenschlüssel für die Aufteilung der

Betriebskosten enthalten gewesen. Es sei keinerlei Absicht der Vertragsparteien

erkennbar, von diesem Prinzip für die Zukunft abzuweichen. Die Regelung der

Entschädigung für das Benutzungsrecht an sich könne nicht als Massstab für die

Beteiligung an den Unterhaltskosten dienen. Die Behauptung der Beklagten zu

einer angeblichen Gegenleistung für die Freistellung von zukünftigen

Unterhaltskosten sei zu wenig substantiiert, um in Betracht gezogen werden zu

können. Eine entsprechende Absprache sei nicht belegt. Auch die Tatsache, dass

die Klägerin während längerer Zeit keine Beiträge an die Unterhaltskosten

verlangt habe, bedeute nicht, dass sie ihre im Grundbuch festgehaltenen

Ansprüche verwirkt hätte (E. 2.2).

In einem dritten Schritt hat das Zivilgericht sich mit der

Frage befasst, an welchen Auslagen sich die Beklagte zu beteiligen hat. Gemäss

Grundbucheintrag und Vereinbarung habe sich die Beklagte an den Unterhalts- und

Betriebskosten der gemeinsam benützten Teile der Einstellhalle im Verhältnis

der Einstellplätze auf den betroffenen Parzellen zu beteiligen. Die

vorgenommenen Sanierungsarbeiten gingen unbestrittenermassen über den laufenden

Unterhalt und Betrieb hinaus, insoweit die Klägerin die Einstellhalle nach

eigenen Angaben umfassend renoviert habe (E. 3.1). Aus den anwendbaren

gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass es sich beim Unterhalt um Arbeiten

handle, die nötig seien, um den Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Sache, in

diesem Fall der Einstellhalle der Klägerin, zu erhalten. Es könne als

gerichtsnotorisch gelten, dass eine Einstellhalle nach beinahe 50 Jahren

Dauerbetrieb aufgrund von Abrieb, Beschädigungen, Korrosion durch Abgase und

Wasserschäden, zumindest was die Oberflächen anbelange, renovationsbedürftig

sei. Ebenso gerichtsnotorisch sei, dass die Renovation einer Tiefgarage erhebliche

Kosten verursachen könne. Es sei offensichtlich, dass beim Betrieb einer

Gesamtanlage nicht in jedem Fall die Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils

abgewartet werden könne. Der Klägerin als Eigentümerin der Anlage stehe ein

vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig

erhalten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die

Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte. Die Klägerin sei auch nicht auf die

Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen. Sie sei befugt gewesen, die

Arbeiten in eigener Regie zu vergeben mit der Einschränkung, dass sie der

Beklagten nur jene Aufwendungen weiter verrechnen dürfe, welche als

Unterhaltskosten im Sinn der eingetragenen Dienstbarkeit gelten würden. Die

Notwendigkeit von Arbeiten werde an der Gesamtsache gemessen. Die Notwendigkeit

könne technisch bedingt sein, der Wahrung der Sicherheit der Benutzer dienen

oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die den Betrieb einer solchen

Anlage regeln würden. Das Gericht habe auf Antrag der Klägerin ein Gutachten in

Auftrag gegeben zur Frage, ob die von ihr vorgenommenen Arbeiten zur Erhaltung

der Gebrauchsfertigkeit der Einstellhalle notwendig gewesen seien. Der

Gutachter sei in seinem Gutachten vom 29. November 2022 zum Schluss

gekommen, dass der Betonbelag in der ganzen Einstellhalle erneuert worden sei.

Er habe alle durchgeführten Arbeiten als notwendig zur Werterhaltung und zum

weiteren Betrieb der Einstellhalle erachtet. Die Erneuerung der Notbeleuchtung

und der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung sei aufgrund gesetzlicher Vorgaben

geboten gewesen. Die übrigen Arbeiten seien aufgrund des Alters der Anlage

angezeigt gewesen (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken, Erneuerung der

übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) und für den Betrieb der

Einstellhalle sinnvoll. Aufgrund der klaren Aussagen des Gutachters würden die

eingeklagten Aufwendungen der Klägerin vollständig unter die Unterhaltskosten

gemäss der Dienstbarkeit fallen und die Beklagte sei verpflichtet, sich daran

im dort genannten Verhältnis zu beteiligen. Die Klägerin habe ihre Aufwendungen

nach Einzelposten aufgeschlüsselt, welche die Beklagte nicht substantiiert

bestritten habe. Diese Zahlen seien somit zu übernehmen. Ebenso wenig sei von

der Beklagten der von der Klägerin angewandte Verteilungsschlüssel beanstandet

worden (E. 3.2).

Zuletzt hat das Zivilgericht infolge der vollständigen

Gutheissung der Forderungsklage auch den Rechtsvorschlag der Beklagten in der

gegen sie gerichteten Betreibung beseitigt (E. 4) und der Beklagten die

Prozesskosten auferlegt (E. 5).

3.

Aktivlegitimation

der Klägerin

Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, dass das Zivilgericht

weder die Frage der Aktivlegitimation noch die Frage des genügenden Klagefundaments

geprüft habe., obwohl die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin

bestritten habe (Berufung, Ziff. 3). Berechtigte Vertragspartei der

Vereinbarung vom 25. November 1977 sei allein die C____. Eine Zession oder

Vertragsübernahme durch die Klägerin sei aus den Akten des Verfahrens des

Zivilgerichts nicht ersichtlich. Eine Rechtsnachfolge sei von der Klägerin

nicht bewiesen worden. Die Vereinbarung vom 25. November 1977, welche entgegen

den Feststellungen des Zivilgerichts das Hauptgeschäft darstelle, sei einzige

Anspruchsgrundlage der Klägerin gewesen. Da die Vorinstanz jedoch auch davon

ausgehe, dass die Vereinbarung nicht auf die Klägerin übergegangen sei, vermöge

die Klägerin sich mangels Aktivlegitimation auch nicht darauf zu stützen. Es

fehle somit an der Aktivlegitimation, weshalb das Zivilgericht schon aus diesem

Grund die Klage hätte abweisen müssen (Ziff. 5).

Richtig an den Vorbringen der Beklagten ist, dass das

Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5A_561/2019 vom 5. Mai 2020

E. 3.3 festgehalten hat, dass die Aktivlegitimation als

materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht von

Amtes wegen zu prüfen ist. Allerdings erfolgt die Prüfung durch das Gericht

aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten

und festgestellten Sachverhalts. Die Klägerin hat deshalb die Tatsachen zu

behaupten und zu beweisen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGer

5A_571 vom 5. Mai 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die

Einstellhalle der Beklagten – zusammen mit weiteren angebauten Einstellhallen

von Dritten – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin

erreichbar sei. Zur Regelung dieses Zugangs hätten die Voreigentümer der

jetzigen Parteien am 25. November 1977 eine Vereinbarung und einen

Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit

zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten

eingetragen (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. I). Sowohl der

Dienstbarkeitsvertrag als auch der entsprechende Eintrag im Grundbuch würden

festhalten, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die gemeinsam

benutzten Teile von den Eigentümern der berechtigten und belasteten Parzellen

im Verhältnis der auf ihren Parzellen bestehenden Einstellplätze zu tragen

seien (E. 2.2). In E. 1 führt das Zivilgericht diesbezüglich aus,

dass die Klägerin Eigentümerin von Liegenschaften sei, die mit der im Grundbuch

eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten belastet seien. Sie sei

ohne weiteres aktivlegitimiert, Forderungen einzuklagen, die sich aus dieser

Dienstbarkeit ableiten würden. Es trifft entgegen der Behauptung der Beklagten

somit offensichtlich nicht zu, dass sich das Zivilgericht nicht mit der Frage

der Aktivlegitimation der Klägerin auseinandergesetzt haben soll. Im Übrigen

wird von der Beklagten auch materiell nicht bestritten, dass die Klägerin

Eigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft ist. Sie führt in ihrer

Berufung vielmehr selbst aus, dass die Klägerin Eigentümerin der

Grundstücksparzellen Basel Sektion […] sowie […] sei und dass die Beklagte

Dienstbarkeitsberechtigte hinsichtlich einer auf den entsprechenden Parzellen

eingetragenen Dienstbarkeit sei (Berufung, Ziff. 4). Das Zivilgericht hat

somit die Aktivlegitimation der Klägerin, welche Ansprüche aus der

entsprechenden Dienstbarkeit ableitet, geprüft und zu Recht bejaht. Für die

Bejahung der entsprechenden Aktivlegitimation spielt es entgegen den

Ausführungen der Beklagten keine Rolle, ob die Klägerin auch Partei einer

zusätzlichen Vereinbarung vom 25. November 1977 ist bzw. Rechte aus dieser

Vereinbarung ableiten kann, zumal sich die Klägerin zur Begründung ihres

Anspruchs eben nicht auf diese Vereinbarung, sondern auf die Dienstbarkeit bzw.

den Dienstbarkeitsvertrag abgestützt hat. Die Frage, ob die genannte

Vereinbarung im Einklang mit den Vorbringen der Beklagten den gestützt auf die

Dienstbarkeit geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin entgegengehalten werden

kann, hat das Zivilgericht richtigerweise nicht bei der Prüfung der

Aktivlegitimation, sondern bei der materiellen Beurteilung der geltend

gemachten Forderung behandelt.

4.

Anspruchsgrundlage

der Forderung

Das Zivilgericht hat in E. 2.2 seines Entscheids

ausgeführt, dass Grundlage für den Zugang der Benutzer zur Tiefgarage ein

Dienstbarkeitsvertrag und eine Vereinbarung zur Errichtung einer Dienstbarkeit

auf dem Grundstück der Klägerin seien. Der Dienstbarkeitsvertrag halte kurz und

allgemein fest, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten von den Parteien im

Verhältnis ihrer Einstellplätze zu tragen seien.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass die

Vereinbarung vom 25. November 1977 der Hauptvertrag sei und der

Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung darstelle. Entscheidend sei,

dass die Vereinbarung und der Dienstbarkeitsvertrag gerade nicht wortgleich seien.

Da die Vereinbarung den Hauptvertrag darstelle, könne die Klägerin auch nur aus

diesem Geschäft Ansprüche geltend machen. Indem Unterhaltskosten in der

Vereinbarung vom 25. November 1977 nicht erwähnt worden seien, hätten die

Parteien diese von einer Kostenbeteiligung durch die Beklagte klarerweise ausschliessen

wollen (Berufung, Ziff. 6). Die in Art. 741 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene Tragung der Last des Unterhalts im

Verhältnis der entsprechenden Interessen sei dispositiv und die Parteien seien

mit der Vereinbarung vom 25. November 1977 von dieser Bestimmung abgewichen

(Ziff. 7). Die Klägerin habe unbestrittenermassen während 50 Jahren nie

eine Kostenbeteiligung von der Beklagten verlangt. Dies bestätige den

Standpunkt der Beklagten, wonach die damaligen Parteien eine Kostenbeteiligung

ausgeschlossen hätten. Hintergrund sei der Verzicht auf eine Einsprache gegen

ein zonenplanwidriges Bauvorhaben gewesen. Anders wäre ein 50-jähriges

Stillhalten der Klägerin nicht zu erklären. Die Beklagte habe nach einer derart

langen Zeit der Nichtinanspruchnahme für Kosten ausserdem nach Treu und Glauben

auf die Kostenfreiheit vertrauen dürfen (Ziff. 8).

Die Beklagte setzt sich nicht mit den Ausführungen in

E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zur Bedeutung und Auslegung einer im

Grundbuch angemerkten Dienstbarkeit auseinander. Das Zivilgericht hat

zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Dienstbarkeit gemäss Art.

738.

Abs. 1 ZGB massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag

eindeutig ergeben. Vorliegend halten der Dienstbarkeitsvertrag und der

entsprechende Eintrag im Grundbuch fest, dass die Erstellungs- und

Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der

berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen bestehenden

Einstellplätze zu tragen sind. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf

hingewiesen, dass der Wortlaut in Bezug auf die anteilsmässige Tragung der

Unterhaltskosten eindeutig ist und kein Anlass dazu besteht, weitere Dokumente

zur Auslegung des Grundbucheintrags bzw. des wortgleichen

Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufung

weder mit dem klaren Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bzw.

des Dienstbarkeitsvertrags noch mit der Anwendung von Art. 738 Abs. 1

ZGB auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, ob und wo sie die Behauptung, dass

die Vereinbarung vom 25. November 2019 den Hauptvertrag und der

Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung dazu darstellen sollen, bereits

im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (oben E. 1.3). Sie zeigt

auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines erstmaligen

Vorbringens einer solchen Behauptung im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs.

1.

ZPO erfüllt wären. Die Beklagte vermag im Übrigen für ihre Behauptung auch

keinerlei Beleg vorzubringen, wonach die Freistellung von einer Beteiligung an

den Unterhaltskosten als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Einsprache gegen

ein zonenplanwidriges Bauvorhaben erfolgt sein soll. Das Zivilgericht hat im

angefochtenen Entscheid im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht

geltend mache, dass die Klägerin der Vereinbarung vom 25. November 1977

beigetreten wäre (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Beklagte bringt in

ihrer Berufung vor, dass die Klägerin in Bezug auf die Vereinbarung vom

25.

November 1977 nicht berechtigt und für Ansprüche aus dieser

Vereinbarung somit nicht aktivlegitimiert sei, da als einzige Berechtigte aus

jener Vereinbarung die C____ anzusehen sei. Eine Zession oder Vertragsübernahme

durch die Klägerin sei aus dem vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich

(Berufung, Ziff. 5). Die Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort (Rz 12)

zutreffend darauf hin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Beklagte

einerseits geltend macht, die Klägerin sei gar nicht Partei dieser Vereinbarung,

und gleichzeitig vorbringt, dass diese Vereinbarung der Geltendmachung von

Ansprüchen aus einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit durch die Klägerin

entgegengehalten werden könne. Die Beklagte vermag zusammengefasst in keiner

Weise aufzuzeigen, dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Auslegung

der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit unzutreffend sein sollen. Es kann

auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids

verwiesen werden.

5.

Kostenbeteiligung

5.1

Die Beklagte wendet gegen die Beteiligung an

den Kosten der Renovationsarbeiten ein, dass der Nachweis für eine aktuelle

Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Renovationsarbeiten nicht erbracht

worden sei. Dieser Nachweis sei aber Voraussetzung für eine

Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten gewesen (Berufung, Ziff. 9). Damit

setzt sich die Beklagte nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinander. Das Zivilgericht hat in E. 3.2 auf die Ausführungen

im Gutachten D____ AG verwiesen, welches zum Schluss gekommen sei, dass alle

durchgeführten Arbeiten notwendig zum Werterhalt und zum weiteren Betrieb der

Einstellhalle gewesen seien. Zudem sei die Erneuerung der Notbeleuchtung und

der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung aufgrund gesetzlicher Vorgaben geboten

gewesen, alle übrigen Arbeiten (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken,

Erneuerung der übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) aufgrund des

Alters der Anlagen angezeigt und sinnvoll zum Betrieb der Einstellhalle. Es ist

nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte unter diesen Umständen behaupten kann,

der Nachweis für eine Notwendigkeit der Renovationsarbeiten sei nicht erbracht

worden. Den Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter auf S. 9 f. ist

nicht zu entnehmen, dass irgendeine der ausgeführten Arbeiten nicht notwendig

bzw. geboten gewesen wäre. Die Gutachter bestätigten ausdrücklich, dass sämtliche

elektrischen Installationen, die Beleuchtung sowie alle Apparate die

Lebensdauer insbesondere hinsichtlich der Energieeffizienz überschritten

hätten. Mit der Erneuerung der Entrauchungs- und Lüftungsanlagen hätten die

normativen Vorgaben zum Zeitpunkt der Sanierung wieder eingehalten werden

können. Nicht dagegen spricht, dass der Boden nach Darstellung der Beklagten

nur oberflächlich begutachtet worden sein soll, weil auf weitere

bodentechnische Untersuchungen ausdrücklich verzichtet worden sei (Berufung,

Ziff. 11). Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierung des Bodens

gleichzeitig mit dem Ersatz der Entrauchungs- und Entlüftungsanlagen erfolgte.

Denn es liegt im Interesse aller Nutzer einer unterirdischen Autoeinstellhalle,

dass grössere bauliche Eingriffe koordiniert und konzentriert vorgenommen

werden. Soweit die Beklagte moniert, dass die Experten den Vorzustand der

Einstellhalle nicht gekannt hätten und das sieben Jahre nach den

Sanierungsarbeiten erstellte Gutachten demzufolge keine Grundlage für den

angefochtenen Entscheid darstellen könne (Berufung, Rz 12), führt sie

nicht aus, wo sie dies im zivilgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben will.

Da es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, die erstinstanzlichen Akten nach

entsprechenden Behauptungen zu durchforsten (oben E. 1.3), kann die

Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.

5.2

Das Zivilgericht hat erwogen, dass die

Renovation einer Tiefgarage erhebliche Kosten verursachen könne. Ebenso sei

offensichtlich, dass beim Betrieb einer Gesamtanlage nicht in jedem Fall die

Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils abgewartet werden könne, sofern es

überhaupt möglich sei, diese richtig zu bestimmen und die betroffenen Elemente

auszuwechseln, ohne andere Teile zu beschädigen bzw. ebenfalls zu erneuern. Der

Klägerin stehe ein vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten

und betriebsfähig halten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend,

inwiefern die Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte (angefochtener

Entscheid, E. 3.2).

Die Beklagte rügt, dass die Klägerin ihr Ermessen sehr wohl

überschritten habe. Die Klägerin habe sie weder über die geplanten

Sanierungsarbeiten informiert, noch ihr einen Kostenvoranschlag vor Beginn der

Arbeiten zukommen lassen. Die fehlende Information habe ihr jegliche Mitsprache

bzw. Mitwirkung verunmöglicht. So sei es ihr beispielsweise verwehrt worden,

selbst günstigere Massnahmen vorzuschlagen. Die Erwägung des Zivilgerichts,

wonach die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten nicht auf die

Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen sei, stelle eine durch nichts

begründete und damit hingeworfene Bemerkung dar. Aus dem Gesetz ergebe sich

deren Richtigkeit jedenfalls nicht. Aus dem Grundsatz der schonenden

Rechtsausübung lasse sich schliessen, dass es nicht angehe, auf Kosten anderer

etwas zu bestellen und diesen dafür Rechnung zu stellen. Niemand lasse sich ein

derartiges Vorgehen gefallen (Berufung, Ziff. 10).

Diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Beklagte legt nicht

dar, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die Klägerin sie

vorgängig zur Vornahme der Arbeiten hätte informieren müssen, um ihr eine

allfällige Mitwirkung (z.B. Vorschlagen von günstigeren Massnahmen) zu

ermöglichen (oben E. 1.3). Das Zivilgericht hat im Übrigen zu Recht darauf

hingewiesen, dass der Eigentümerin einer Anlage ein vernünftiges Ermessen beim

Entscheid zukommt, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig halten

möchte. Es besteht ein Interesse aller Nutzer daran, bauliche Eingriffe in eine

Einstellhalle koordiniert bzw. konzentriert vorzunehmen. Aufgrund des von den

Gutachtern bestätigten Ablaufs der Lebensdauer von diversen Anlagen wie auch

aufgrund der erforderlichen Erneuerungen zur Einhaltung von normativen Vorgaben

war der Zeitpunkt zur Gesamtsanierung nachgewiesenermassen gekommen (oben

E. 5.1). Eine vorgängige Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zur

Sanierung war nicht erforderlich. Eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin

lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht aus

Art. 737 Abs. 2 ZGB ableiten. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck

gelangende Gebot schonender Rechtsausübung richtet sich, wie sich auch aus dem

Wortlaut von Art. 737 Abs. 2 ZGB unmissverständlich ergibt («Er [der

Berechtigte, Abs. 1] ist […] verpflichtet, sein Recht in möglichst

schonender Weise auszuüben.»), an den Dienstbarkeitsberechtigten. Die Pflicht

zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der

Grunddienstbarkeit ein, sie untersagt aber deren rechtsmissbräuchliche Ausübung

durch den Berechtigten zum Nachteil des Belasteten (BGer 5A_824/2023 vom

17.

April 2024 E. 3). Eine Pflicht der Eigentümerin der

dienstbarkeitsbelasteten Anlage zur Vorabinformation der

Dienstbarkeitsberechtigten über die geplanten Sanierungsarbeiten zwecks

Mitwirkung an deren Planung oder gar zwecks Zustimmung ergibt sich demzufolge

nicht aus Art. 737 Abs. 2 ZGB. Es besteht auch keine Obliegenheit der

Anlageneigentümerin, beim Auftreten von Schäden und beim Ablauf der Lebensdauer

von wesentlichen Teilen der Anlage mit der Vornahme einer Sanierung so lange

zuzuwarten, bis die Unzulänglichkeiten konkrete Folgen für die Nutzer der

Anlage bewirken. Eine Sanierung dient ja gerade dem Zweck, solche in Zukunft

drohenden negativen Folgen präventiv zu verhindern. Wie ausgeführt (oben

E. 5.1) ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Lebensdauer von

wesentlichen Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Sanierung abgelaufen war.

5.3

Die Beklagte macht sodann geltend, dass

gewisse Arbeiten nicht die gemeinsam benutzten Teile betreffen würden, weshalb

eine Kostenbeteiligung ausser Betracht fiele (Berufung, Ziff. 14). Welche

Arbeiten dies betreffen soll, führt sie allerdings nicht aus. Ebenso wenig

begründet sie ihren weiteren Einwand, dass die Betonarbeiten,

Elektroinstallationen und die Lüftung für die Durchfahrt nicht nützlich sein

sollen, abgesehen davon, dass sie nicht angibt, wo sie diesen Einwand im

vorinstanzlichen Verfahren erhoben haben will. Das Zivilgericht hat im Übrigen

zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflicht des Eigentümers der

dienstbarkeitsbelasteten Parzelle alle Vorrichtungen einschliesslich

technischer Anlagen auf dem belasteten Grundstück umfasst, welche eine

Dienstbarkeit vermitteln oder fördern. Unter notwendigem Unterhalt sind alle

Unterhalts-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk zu verstehen,

die angesichts der konkreten Umstände für die Erhaltung des Wertes und/oder des

Nutzens der Sache unerlässlich sind (vgl. BGE 130 III 441 E. 3.3;

Entscheid Tribunal Cantonal de Vaud, Cour d’Appel Civile HC/2023/865 vom

26.

Februar 2024 E. 6.2). Zur Sicherung des Durchfahrtsrechts durch

die Einstellhalle muss diese funktionstüchtig erhalten werden. Zur Erhaltung

der Funktionstüchtigkeit gehören zweifelsohne auch die genannten Betonarbeiten,

Elektroinstallationen und die Lüftung. Entgegen der Behauptung der Beklagten

werden entsprechende Arbeiten von der Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten

und der Kostenbeteiligungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten umfasst.

5.4

Die Beklagte führt des Weiteren ins Feld,

dass die Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Zustands der Einstellhalle

geführt hätten bzw. gar nicht alle ausgeführt worden seien. So weise der Boden

weiterhin massive Risse auf. Zudem seien die Wasserrohre, wie dies bereits vor

den Erneuerungsarbeiten der Fall gewesen sei, undicht und rostig und könnten

deshalb gar nicht ersetzt worden sein. Des Weiteren bemängelt die Beklagte die

Rechnungen der Firma E____ AG, da sie unpräzis und nicht nachvollziehbar seien

und die Arbeiten nicht im Detail aufführten (Berufung, Ziff. 15). Es ist

nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht in Bezug auf die Betonsanierung den Sachverhalt

falsch festgestellt hätte. Die Beklagte legt nicht dar, warum das Zivilgericht

nicht auf das von ihm eingeholte Gerichtsgutachten hätte abstellen dürfen. Die

fachliche Beurteilung im Gutachten wurde von den Experten begründet. Sie

führten aus, dass keine wasserführenden Risse oder undichte

Dachwasserdurchdringungen erkennbar und auch keine Anzeichen von undichten

Stellen sichtbar gewesen seien. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass

vorhandene Risse und Durchdringungen fachgerecht saniert worden seien

(Gutachten, S. 7). An der vorinstanzlichen Verhandlung konnten

Ergänzungsfragen gestellt werden, welche beantwortet wurden. Die Beklagte zeigt

nicht auf, dass die Einschätzung der Gutachter fehlerhaft wäre. Sie rügt, dass

die Gutachter den Bodenbelag nur oberflächlich betrachtet hätten und nie eine

Probe genommen und von der Klägerin auch eine Kernbohrung abgelehnt worden sei

(Berufung, Rz 16). Die Beklagte legt freilich nicht dar, dass sie vor

Zivilgericht entsprechende Beweise verlangt hätte. Ihr Vorwurf einer

ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht daher fehl. Ebenso stossen ihre Zweifel

an der Korrektheit der klägerischen Kostenzusammenstellung ins Leere.

Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Firma E____ AG am

2.

April 2015 eine Rechnung über CHF 46'500.– stellte, obschon

die Beendigung der Arbeiten gemäss Informationsschreiben der Klägerin vom

20.

Februar 2015 erst für den 24. April 2015 vorgesehen war,

entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Fehler bei der

Kostenzusammenstellung geschlossen werden. Denn bei besagter Rechnung handelte

es sich um eine Akonto- und nicht um eine Schlussrechnung.

5.5

Die Beklagte moniert schliesslich, dass die

durchgeführten Arbeiten und Kosten nicht mit Rechnungen belegt seien, welche

die ausgeführten Arbeiten im Einzelnen aufführten. Die Präsentation ausnahmslos

aller Rechnungen gehörten zum unabdingbaren Klagefundament, wenn deren

(anteilsmässige) Bezahlung verlangt werde. Eine von der beanspruchenden Seite

verfasste Kostenzusammenfassung und die Zustellung vereinzelter unpräziser

Rechnungen genügten diesen Anforderungen nicht ansatzweise (Berufung,

Rz 17).

Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass

die Klägerin ihre Aufwendungen nach Einzelposten aufgeschlüsselt habe, welche

von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden seien. Diese Zahlen seien

somit zu übernehmen. Ebenso wenig habe die Beklagte den von der Klägerin

angewandten Verteilerschlüssel beanstandet (angefochtener Entscheid,

E. 3.2 a.E.). Die Beklagte vermag in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen,

dass diese Feststellung des (prozessualen) Sachverhalts durch das Zivilgericht

unzutreffend sein soll.

Mit dem blossen Hinweis auf Seite 6 Abs. 6 und Seite 7

drittletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls kann die Beklagte nicht

darlegen, dass sie die von der Klägerin vorgelegte Darstellung der Aufwendungen

nach Einzelposten aufgeschlüsselt im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert

bestritten hat. Mit dem blossen Einwand im Schlussplädoyer nach der Durchführung

eines doppelten Schriftenwechsels, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand von

mehr als CHF 1 Mio. bestritten werde und dass der Beklagten ein

Kostenvoranschlag und nachher Rechnungen hätten vorgelegt werden müssen, kam

die Beklagte ihrer Bestreitungslast offensichtlich nicht nach. Die Klägerin hat

mit ihrer Klage eine Kostenzusammenstellung der F____ AG mit den einzelnen

Positionen eingereicht (Klagebeilage 20) und hierfür zudem die Befragung eines

Zeugen als Beweis offeriert. In Rz 21 der Replik im zivilgerichtlichen

Verfahren hielt die Klägerin fest, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort

weder die für die einzelnen Positionen angefallenen Kosten noch die erfolgte

korrekte Ausführung all dieser Positionen bestreite. Die Beklagte machte in Rz

25.

ihrer Duplik zwar geltend, dass sie die Durchführung einzelner Positionen

als auch die Kostentragungspflicht bestritten habe. Sie zeigte damit aber nicht

auf, dass sie die in der Klage aufgeführten nach Einzelposten aufgeschlüsselten

Aufwendungen substantiiert bestritten hatte. Die Beklagte führte in Rz 3 ihrer

Duplik im vorinstanzlichen Verfahren selbst aus, dass eine unsubstantiierte,

globale Bestreitungsfloskel nicht rechtsgenüglich und folglich unbeachtlich

sei. Dies gelte auch für die jeweiligen Ausführungen, wonach die Behauptung der

Gegenseite bestritten werde, soweit eine substantiierte Bestreitung sich nicht

aus der unmittelbar dazugehörenden Stellungnahme ergebe. Diese zutreffenden

Ausführungen der Beklagten selbst gelten auch für die Beurteilung einer Bestreitungslast

gegenüber einer in der Klage vorgenommenen nach Einzelposten aufgeschlüsselten

Darstellung von Aufwendungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt

es bei einer substantiierten Forderung nicht, schlicht sämtliche

Forderungspositionen ohne weitere Begründung zu bestreiten (BGer 4A_377/2021

vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3). Das Zivilgericht ist auf die im

vorinstanzlichen Verfahren von der Beklagten in einigen Punkten vorgebrachten

substantiierten Bestreitungen und Rügen – etwa in Bezug auf die Belagsarbeiten

– durchaus eingegangen und hat dazu die von der Klägerin angebotenen

Beweismittel abgenommen. So wurde mit dem eingeholten Gutachten insbesondere

zur Bestreitung der Beklagten in Bezug auf die tatsächliche Erbringung von

gewissen Sanierungsarbeiten Beweis abgenommen. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen in E. 5.4 vorstehend verwiesen werden. In Bezug auf die

übrigen Punkte der Kostenaufstellung durfte das Zivilgericht mangels einer

substantiierten Bestreitung von der Richtigkeit der in der Klage aufgeführten

Positionen ausgehen.

6.

Berufungsentscheid

Aus den vorstehenden genannten Gründen kann den Vorbringen

der Beklagten, wonach es der Klägerin bereits an der Aktivlegitimation fehle

und dass sich die Beklagte nicht an den geltend gemachten Unterhaltskosten,

sondern lediglich an Betriebskosten zu beteiligten habe nicht gefolgt werden.

Das Zivilgericht hat zudem zu Recht die Notwendigkeit und tatsächliche

Durchführung der Arbeiten als Basis für die Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten

als erstellt erkannt. Somit ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in

Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen.

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich

gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das

erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei einem Streitwert von über

CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 3'000.– bis CHF

6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Innerhalb dieses Rahmens wird sie unter

Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt

(§ 5 Abs. 1 GGR). Unter der Berücksichtigung des Streitwerts von

unverändert CHF 42’549.85 und der im Berufungsverfahren zu behandelnden Fragen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheint eine Gebühr von

CHF 4'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen.

Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren

nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das

Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für

das erstinstanzliche Verfahren. Das Grundhonorar umfasst im Berufungsverfahren

einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Bei einem Streitwert

von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für das

erstinstanzliche Verfahren CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall nicht

überdurchschnittlich komplex. Die von den Parteien aufgeworfenen Sachverhalts-

und Rechtsfragen wurden zum überwiegenden Teil bereits in den vorinstanzlich

eingereichten Rechtsschriften behandelt. Unter Berücksichtigung der

massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist die Parteientschädigung

(ohne Mehrwertsteuer, vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) auf CHF 3'600.–

festzulegen. Dazu kommt eine angemessene Auslagenpauschale von CHF 50.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. November 2023 (K3.2019.8) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 4'000.–.

Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 3'650.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.