ZB.2024.10
Forderung
5. März 2025Deutsch32 min
Klägerin) ist Eigentümerin von zwei überbauten Grundstücksparzellen (Basel Sektion […]), die über
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.10
ENTSCHEID
vom 5. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend
Klägerin) ist Eigentümerin von zwei überbauten Grundstücksparzellen (Basel Sektion […]), die über
eine 1966 erbaute unterirdische Autoeinstellhalle verfügen. A____ (Beklagte und
Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) ist Eigentümerin der
Grundstücksparzelle Basel Sektion […], die an die Parzellen der Klägerin grenzt
und ebenfalls mit einer unterirdischen Autoeinstellhalle ausgestattet ist. Die
Einstellhalle der Beklagten ist jedoch – zusammen mit weiteren Einstellhallen
Dritter – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin
erreichbar. Zur Regelung dieses Zugangs hatten die Voreigentümer der genannten
Parzellen am 25. November 1977 eine Vereinbarung sowie einen
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit
zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten
errichtet. 2015 liess die Klägerin ihre Tiefgarage mit Gesamtkosten von rund
CHF 1,125 Mio. umfassend sanieren. Davon waren nach Ansicht der Klägerin CHF
1'069'106.13 zwischen der Beklagten und den von Durchfahrtsrechten
profitierenden anderen Eigentümerinnen und Eigentümern aufzuteilen. Die von der
Klägerin beauftragte Liegenschaftsverwaltung stellte der Beklagten als
Eigentümerin der Grundstücksparzelle Basel Sektion […] am 19. August 2016 eine
Rechnung für eine Kostenbeteiligung von CHF 44'774.35. Nachdem
Verhandlungen zwischen den Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, betrieb
die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 14. August 2017 auf CHF
42'549.85. Die Beklagte erhob am 8. September 2017 Rechtsvorschlag.
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juni 2018 beantragte die Klägerin,
es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 42'549.85 nebst Zins zu 5 % seit
1. November 2016 sowie CHF 130.65 Kosten Zahlungsbefehl zu verurteilen
und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten zu beseitigen. Da die Parteien
sich auch im Schlichtungsverfahren nicht zu einigen vermochten, wurde der
Klägerin am 28. November 2018 die Klagebewilligung ausgestellt. Am 26.
März 2019 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen die Beklagte mit
den Rechtsbegehren entsprechend der Klagebewilligung. Mit Entscheid vom
1. November 2023 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.
Gegen den mit schriftlicher Begründung am 24. Januar 2024
zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 22. Februar 2024 beim
Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es sei der Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter
wurde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragt. Mit Berufungsantwort vom 22. April 2024 beantragte die Klägerin die
Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte
der Zivilgerichtspräsident ebenfalls die Abweisung der Berufung. Die Beklagte
nahm am 24. Mai 2024 zur Berufungsantwort und zur Vernehmlassung des
Zivilgerichtspräsidenten Stellung. Dazu äusserte sich wiederum die Klägerin mit
Eingabe vom 10. Juni 2024. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht
die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies
ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist fristgerecht nach der Eröffnung des
schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden. Zuständig zu ihrer
Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein
Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.47 vom 5.
März 2024 E. 1.2.1). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der
Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen
Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025,
Art. 311 N 34; vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 311 N 7 und Art. 318 N
8). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nur dann, wenn die Berufungsinstanz
ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden könnte (vgl. BGer 5A_342/2022 vom
26.
Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; AGE ZB.2023.47
vom 5. März 2024 E. 1.2.1 und ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34).
Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu
messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (BGer 5A_342/2022 vom
26.
Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Wenn
eine Partei nur einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, hat sie
aufzuzeigen, weshalb die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der
Berufung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer 5A_342/2022 vom 26.
Oktober 2022 E. 2.1.2). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines
genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder
vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2;
vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der
Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1
und 2 ZPO anzusetzen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter
dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten
ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache
verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 und 6.4; AGE ZB.2023.22 vom 27.
Juli 2023 E. 1.2). Das Gleiche gilt, wenn sich der Sinn des Rechtsbegehrens
unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur
der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26.
Oktober 2022 E. 2.1.3 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Das
Rechtsbegehren ist Kern des Verfahrens (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023
E. 2.5–7). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die Berufungsklägerin den
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der nicht identisch sein muss mit
demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens. Da das Rechtsbegehren Kern des
Verfahrens ist, ist von der Berufungsklägerin zu erwarten, dass sie der
korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Darin
kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden
(BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist daher nur dann einzutreten, wenn aus der
Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der
Umstände des zu beurteilenden Falls und der Rechtsnatur der Streitsache «ohne
weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was [die Berufungsklägerin]
begehren will» (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
1.2.2
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung
ausschliesslich, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei.
Eventualiter wird eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragt. Es fehlt somit an einem Antrag in der Sache. Die Beklagte bringt in
ihrer Eingabe vom 24. Mai 2024 vor, dass aus der Begründung ihrer Berufung
vom 22. Februar 2024 klar hervorgehe, dass beantragt werde, die Klage abzuweisen.
In der Berufung sei an zwei Stellen darauf hingewiesen worden, dass die Klage
hätte abgewiesen werden müssen, zudem würden die Rechtsbegehren der Beklagten
in der Berufung einem kassatorischen Entscheid genügen. Diesen Ausführungen kann
nur teilweise gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Beklagten genügt es
für das Eintreten auf eine Berufung mit ausschliesslich kassatorischen Anträgen
nicht, dass auch ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich
wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung auf einen rein
kassatorischen Antrag wäre vielmehr gemäss den vorstehenden Ausführungen, dass
die Beklagte darlegt, dass ausschliesslich ein kassatorischer Entscheid des
Berufungsgerichts möglich wäre. Dies ist hier auch gemäss der Argumentation der
Beklagten offensichtlich nicht der Fall, zumal sie selbst geltend macht, dass
aus der Begründung der Berufung ein Antrag auf Abweisung der Klage hervorgehe.
Dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht selbst inhaltlich über die
Klage entscheiden könnte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal
behauptet. In Bezug auf die zweite Begründung für den Antrag, es sei auf die
Berufung einzutreten, kann der Beklagten aber (knapp) gefolgt werden. Aus der
Begründung der Berufung lässt sich ableiten, dass sie trotz der Beschränkung
der Berufungsanträge auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die
Rückweisung im Ergebnis eine Abweisung der Klage der Klägerin beantragt. Auf
die Berufung ist somit trotz der formell mangelhaften Rechtsbegehren
einzutreten.
1.3
Mit der Einlegung der Berufung setzt die
Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der
Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene
Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener
Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung
muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf
genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.
Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die
vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten
Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen
Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss
sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen
vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020,
S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin
daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen
Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass
die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich
ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten
Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa
Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den
Akten liegende Beweismittel (Hurni,
a.a.O., S. 76). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die
erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um
festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom
10.
April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist
jeweils bei den einzelnen angefochtenen Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre
Berufung in diesem Sinn genügend begründet hat.
2.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt seine örtliche
Zuständigkeit sowie die Aktivlegitimation der Klägerin geprüft und bejaht (angefochtener
Entscheid, E. 1).
In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht zunächst auf
die vertraglichen Grundlagen des Zugangs der Benutzer zur Tiefgarage der
Klägerin verwiesen. Die damaligen Eigentümer hätten am 25. November 1977 zur
Regelung des Zugangs zu den Tiefgaragenparkplätzen auf verschiedenen Parzellen
je eine Vereinbarung und einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine
entsprechende Dienstbarkeit eingetragen. Der Dienstbarkeitsvertrag und der
entsprechende Eintrag im Grundbuch würden festhalten, dass die Erstellungs- und
Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der
berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen
bestehenden Einstellplätze zu tragen seien. Dieser Grundbucheintrag sei nach
Art. 738 Abs. 1 ZGB massgebend, zumal er in diesem Fall den
Dienstbarkeitsvertrag im Wortlaut wiedergebe und der Wortlaut eindeutig sei.
Angesichts des klaren Wortlauts bestehe kein Anlass, weitere Dokumente zur
Auslegung des Grundbucheintrags respektive des wortgleichen
Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Eine Lücke im Vertragstext sei nicht
ersichtlich. Den Einwand der Beklagten, wonach mit der Vereinbarung vom 25.
November 1977 von der Dienstbarkeitsvereinbarung respektive der Dienstbarkeit
abgewichen worden sei und von der Beteiligung an den Unterhaltskosten durch die
Entschädigungsbestimmungen in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25. November 1977
abgewichen worden sei, hat das Zivilgericht zurückgewiesen. Es sei nicht
erstellt, dass die vertragliche Nebenabrede unter den damaligen
Grundeigentümern der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden könne. Zudem
sei kein Widerspruch zwischen der Dienstbarkeit und der Vereinbarung erkennbar.
Es sei auch in der Vereinbarung ein Kostenschlüssel für die Aufteilung der
Betriebskosten enthalten gewesen. Es sei keinerlei Absicht der Vertragsparteien
erkennbar, von diesem Prinzip für die Zukunft abzuweichen. Die Regelung der
Entschädigung für das Benutzungsrecht an sich könne nicht als Massstab für die
Beteiligung an den Unterhaltskosten dienen. Die Behauptung der Beklagten zu
einer angeblichen Gegenleistung für die Freistellung von zukünftigen
Unterhaltskosten sei zu wenig substantiiert, um in Betracht gezogen werden zu
können. Eine entsprechende Absprache sei nicht belegt. Auch die Tatsache, dass
die Klägerin während längerer Zeit keine Beiträge an die Unterhaltskosten
verlangt habe, bedeute nicht, dass sie ihre im Grundbuch festgehaltenen
Ansprüche verwirkt hätte (E. 2.2).
In einem dritten Schritt hat das Zivilgericht sich mit der
Frage befasst, an welchen Auslagen sich die Beklagte zu beteiligen hat. Gemäss
Grundbucheintrag und Vereinbarung habe sich die Beklagte an den Unterhalts- und
Betriebskosten der gemeinsam benützten Teile der Einstellhalle im Verhältnis
der Einstellplätze auf den betroffenen Parzellen zu beteiligen. Die
vorgenommenen Sanierungsarbeiten gingen unbestrittenermassen über den laufenden
Unterhalt und Betrieb hinaus, insoweit die Klägerin die Einstellhalle nach
eigenen Angaben umfassend renoviert habe (E. 3.1). Aus den anwendbaren
gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass es sich beim Unterhalt um Arbeiten
handle, die nötig seien, um den Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Sache, in
diesem Fall der Einstellhalle der Klägerin, zu erhalten. Es könne als
gerichtsnotorisch gelten, dass eine Einstellhalle nach beinahe 50 Jahren
Dauerbetrieb aufgrund von Abrieb, Beschädigungen, Korrosion durch Abgase und
Wasserschäden, zumindest was die Oberflächen anbelange, renovationsbedürftig
sei. Ebenso gerichtsnotorisch sei, dass die Renovation einer Tiefgarage erhebliche
Kosten verursachen könne. Es sei offensichtlich, dass beim Betrieb einer
Gesamtanlage nicht in jedem Fall die Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils
abgewartet werden könne. Der Klägerin als Eigentümerin der Anlage stehe ein
vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig
erhalten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die
Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte. Die Klägerin sei auch nicht auf die
Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen. Sie sei befugt gewesen, die
Arbeiten in eigener Regie zu vergeben mit der Einschränkung, dass sie der
Beklagten nur jene Aufwendungen weiter verrechnen dürfe, welche als
Unterhaltskosten im Sinn der eingetragenen Dienstbarkeit gelten würden. Die
Notwendigkeit von Arbeiten werde an der Gesamtsache gemessen. Die Notwendigkeit
könne technisch bedingt sein, der Wahrung der Sicherheit der Benutzer dienen
oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die den Betrieb einer solchen
Anlage regeln würden. Das Gericht habe auf Antrag der Klägerin ein Gutachten in
Auftrag gegeben zur Frage, ob die von ihr vorgenommenen Arbeiten zur Erhaltung
der Gebrauchsfertigkeit der Einstellhalle notwendig gewesen seien. Der
Gutachter sei in seinem Gutachten vom 29. November 2022 zum Schluss
gekommen, dass der Betonbelag in der ganzen Einstellhalle erneuert worden sei.
Er habe alle durchgeführten Arbeiten als notwendig zur Werterhaltung und zum
weiteren Betrieb der Einstellhalle erachtet. Die Erneuerung der Notbeleuchtung
und der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung sei aufgrund gesetzlicher Vorgaben
geboten gewesen. Die übrigen Arbeiten seien aufgrund des Alters der Anlage
angezeigt gewesen (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken, Erneuerung der
übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) und für den Betrieb der
Einstellhalle sinnvoll. Aufgrund der klaren Aussagen des Gutachters würden die
eingeklagten Aufwendungen der Klägerin vollständig unter die Unterhaltskosten
gemäss der Dienstbarkeit fallen und die Beklagte sei verpflichtet, sich daran
im dort genannten Verhältnis zu beteiligen. Die Klägerin habe ihre Aufwendungen
nach Einzelposten aufgeschlüsselt, welche die Beklagte nicht substantiiert
bestritten habe. Diese Zahlen seien somit zu übernehmen. Ebenso wenig sei von
der Beklagten der von der Klägerin angewandte Verteilungsschlüssel beanstandet
worden (E. 3.2).
Zuletzt hat das Zivilgericht infolge der vollständigen
Gutheissung der Forderungsklage auch den Rechtsvorschlag der Beklagten in der
gegen sie gerichteten Betreibung beseitigt (E. 4) und der Beklagten die
Prozesskosten auferlegt (E. 5).
3.
Aktivlegitimation
der Klägerin
Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, dass das Zivilgericht
weder die Frage der Aktivlegitimation noch die Frage des genügenden Klagefundaments
geprüft habe., obwohl die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin
bestritten habe (Berufung, Ziff. 3). Berechtigte Vertragspartei der
Vereinbarung vom 25. November 1977 sei allein die C____. Eine Zession oder
Vertragsübernahme durch die Klägerin sei aus den Akten des Verfahrens des
Zivilgerichts nicht ersichtlich. Eine Rechtsnachfolge sei von der Klägerin
nicht bewiesen worden. Die Vereinbarung vom 25. November 1977, welche entgegen
den Feststellungen des Zivilgerichts das Hauptgeschäft darstelle, sei einzige
Anspruchsgrundlage der Klägerin gewesen. Da die Vorinstanz jedoch auch davon
ausgehe, dass die Vereinbarung nicht auf die Klägerin übergegangen sei, vermöge
die Klägerin sich mangels Aktivlegitimation auch nicht darauf zu stützen. Es
fehle somit an der Aktivlegitimation, weshalb das Zivilgericht schon aus diesem
Grund die Klage hätte abweisen müssen (Ziff. 5).
Richtig an den Vorbringen der Beklagten ist, dass das
Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5A_561/2019 vom 5. Mai 2020
E. 3.3 festgehalten hat, dass die Aktivlegitimation als
materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht von
Amtes wegen zu prüfen ist. Allerdings erfolgt die Prüfung durch das Gericht
aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten
und festgestellten Sachverhalts. Die Klägerin hat deshalb die Tatsachen zu
behaupten und zu beweisen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGer
5A_571 vom 5. Mai 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die
Einstellhalle der Beklagten – zusammen mit weiteren angebauten Einstellhallen
von Dritten – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin
erreichbar sei. Zur Regelung dieses Zugangs hätten die Voreigentümer der
jetzigen Parteien am 25. November 1977 eine Vereinbarung und einen
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit
zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten
eingetragen (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. I). Sowohl der
Dienstbarkeitsvertrag als auch der entsprechende Eintrag im Grundbuch würden
festhalten, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die gemeinsam
benutzten Teile von den Eigentümern der berechtigten und belasteten Parzellen
im Verhältnis der auf ihren Parzellen bestehenden Einstellplätze zu tragen
seien (E. 2.2). In E. 1 führt das Zivilgericht diesbezüglich aus,
dass die Klägerin Eigentümerin von Liegenschaften sei, die mit der im Grundbuch
eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten belastet seien. Sie sei
ohne weiteres aktivlegitimiert, Forderungen einzuklagen, die sich aus dieser
Dienstbarkeit ableiten würden. Es trifft entgegen der Behauptung der Beklagten
somit offensichtlich nicht zu, dass sich das Zivilgericht nicht mit der Frage
der Aktivlegitimation der Klägerin auseinandergesetzt haben soll. Im Übrigen
wird von der Beklagten auch materiell nicht bestritten, dass die Klägerin
Eigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft ist. Sie führt in ihrer
Berufung vielmehr selbst aus, dass die Klägerin Eigentümerin der
Grundstücksparzellen Basel Sektion […] sowie […] sei und dass die Beklagte
Dienstbarkeitsberechtigte hinsichtlich einer auf den entsprechenden Parzellen
eingetragenen Dienstbarkeit sei (Berufung, Ziff. 4). Das Zivilgericht hat
somit die Aktivlegitimation der Klägerin, welche Ansprüche aus der
entsprechenden Dienstbarkeit ableitet, geprüft und zu Recht bejaht. Für die
Bejahung der entsprechenden Aktivlegitimation spielt es entgegen den
Ausführungen der Beklagten keine Rolle, ob die Klägerin auch Partei einer
zusätzlichen Vereinbarung vom 25. November 1977 ist bzw. Rechte aus dieser
Vereinbarung ableiten kann, zumal sich die Klägerin zur Begründung ihres
Anspruchs eben nicht auf diese Vereinbarung, sondern auf die Dienstbarkeit bzw.
den Dienstbarkeitsvertrag abgestützt hat. Die Frage, ob die genannte
Vereinbarung im Einklang mit den Vorbringen der Beklagten den gestützt auf die
Dienstbarkeit geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin entgegengehalten werden
kann, hat das Zivilgericht richtigerweise nicht bei der Prüfung der
Aktivlegitimation, sondern bei der materiellen Beurteilung der geltend
gemachten Forderung behandelt.
4.
Anspruchsgrundlage
der Forderung
Das Zivilgericht hat in E. 2.2 seines Entscheids
ausgeführt, dass Grundlage für den Zugang der Benutzer zur Tiefgarage ein
Dienstbarkeitsvertrag und eine Vereinbarung zur Errichtung einer Dienstbarkeit
auf dem Grundstück der Klägerin seien. Der Dienstbarkeitsvertrag halte kurz und
allgemein fest, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten von den Parteien im
Verhältnis ihrer Einstellplätze zu tragen seien.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass die
Vereinbarung vom 25. November 1977 der Hauptvertrag sei und der
Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung darstelle. Entscheidend sei,
dass die Vereinbarung und der Dienstbarkeitsvertrag gerade nicht wortgleich seien.
Da die Vereinbarung den Hauptvertrag darstelle, könne die Klägerin auch nur aus
diesem Geschäft Ansprüche geltend machen. Indem Unterhaltskosten in der
Vereinbarung vom 25. November 1977 nicht erwähnt worden seien, hätten die
Parteien diese von einer Kostenbeteiligung durch die Beklagte klarerweise ausschliessen
wollen (Berufung, Ziff. 6). Die in Art. 741 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene Tragung der Last des Unterhalts im
Verhältnis der entsprechenden Interessen sei dispositiv und die Parteien seien
mit der Vereinbarung vom 25. November 1977 von dieser Bestimmung abgewichen
(Ziff. 7). Die Klägerin habe unbestrittenermassen während 50 Jahren nie
eine Kostenbeteiligung von der Beklagten verlangt. Dies bestätige den
Standpunkt der Beklagten, wonach die damaligen Parteien eine Kostenbeteiligung
ausgeschlossen hätten. Hintergrund sei der Verzicht auf eine Einsprache gegen
ein zonenplanwidriges Bauvorhaben gewesen. Anders wäre ein 50-jähriges
Stillhalten der Klägerin nicht zu erklären. Die Beklagte habe nach einer derart
langen Zeit der Nichtinanspruchnahme für Kosten ausserdem nach Treu und Glauben
auf die Kostenfreiheit vertrauen dürfen (Ziff. 8).
Die Beklagte setzt sich nicht mit den Ausführungen in
E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zur Bedeutung und Auslegung einer im
Grundbuch angemerkten Dienstbarkeit auseinander. Das Zivilgericht hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Dienstbarkeit gemäss Art.
738.
Abs. 1 ZGB massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag
eindeutig ergeben. Vorliegend halten der Dienstbarkeitsvertrag und der
entsprechende Eintrag im Grundbuch fest, dass die Erstellungs- und
Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der
berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen bestehenden
Einstellplätze zu tragen sind. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Wortlaut in Bezug auf die anteilsmässige Tragung der
Unterhaltskosten eindeutig ist und kein Anlass dazu besteht, weitere Dokumente
zur Auslegung des Grundbucheintrags bzw. des wortgleichen
Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufung
weder mit dem klaren Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bzw.
des Dienstbarkeitsvertrags noch mit der Anwendung von Art. 738 Abs. 1
ZGB auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, ob und wo sie die Behauptung, dass
die Vereinbarung vom 25. November 2019 den Hauptvertrag und der
Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung dazu darstellen sollen, bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (oben E. 1.3). Sie zeigt
auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines erstmaligen
Vorbringens einer solchen Behauptung im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs.
1.
ZPO erfüllt wären. Die Beklagte vermag im Übrigen für ihre Behauptung auch
keinerlei Beleg vorzubringen, wonach die Freistellung von einer Beteiligung an
den Unterhaltskosten als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Einsprache gegen
ein zonenplanwidriges Bauvorhaben erfolgt sein soll. Das Zivilgericht hat im
angefochtenen Entscheid im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht
geltend mache, dass die Klägerin der Vereinbarung vom 25. November 1977
beigetreten wäre (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Beklagte bringt in
ihrer Berufung vor, dass die Klägerin in Bezug auf die Vereinbarung vom
25.
November 1977 nicht berechtigt und für Ansprüche aus dieser
Vereinbarung somit nicht aktivlegitimiert sei, da als einzige Berechtigte aus
jener Vereinbarung die C____ anzusehen sei. Eine Zession oder Vertragsübernahme
durch die Klägerin sei aus dem vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich
(Berufung, Ziff. 5). Die Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort (Rz 12)
zutreffend darauf hin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Beklagte
einerseits geltend macht, die Klägerin sei gar nicht Partei dieser Vereinbarung,
und gleichzeitig vorbringt, dass diese Vereinbarung der Geltendmachung von
Ansprüchen aus einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit durch die Klägerin
entgegengehalten werden könne. Die Beklagte vermag zusammengefasst in keiner
Weise aufzuzeigen, dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Auslegung
der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit unzutreffend sein sollen. Es kann
auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden.
5.
Kostenbeteiligung
5.1
Die Beklagte wendet gegen die Beteiligung an
den Kosten der Renovationsarbeiten ein, dass der Nachweis für eine aktuelle
Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Renovationsarbeiten nicht erbracht
worden sei. Dieser Nachweis sei aber Voraussetzung für eine
Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten gewesen (Berufung, Ziff. 9). Damit
setzt sich die Beklagte nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinander. Das Zivilgericht hat in E. 3.2 auf die Ausführungen
im Gutachten D____ AG verwiesen, welches zum Schluss gekommen sei, dass alle
durchgeführten Arbeiten notwendig zum Werterhalt und zum weiteren Betrieb der
Einstellhalle gewesen seien. Zudem sei die Erneuerung der Notbeleuchtung und
der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung aufgrund gesetzlicher Vorgaben geboten
gewesen, alle übrigen Arbeiten (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken,
Erneuerung der übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) aufgrund des
Alters der Anlagen angezeigt und sinnvoll zum Betrieb der Einstellhalle. Es ist
nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte unter diesen Umständen behaupten kann,
der Nachweis für eine Notwendigkeit der Renovationsarbeiten sei nicht erbracht
worden. Den Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter auf S. 9 f. ist
nicht zu entnehmen, dass irgendeine der ausgeführten Arbeiten nicht notwendig
bzw. geboten gewesen wäre. Die Gutachter bestätigten ausdrücklich, dass sämtliche
elektrischen Installationen, die Beleuchtung sowie alle Apparate die
Lebensdauer insbesondere hinsichtlich der Energieeffizienz überschritten
hätten. Mit der Erneuerung der Entrauchungs- und Lüftungsanlagen hätten die
normativen Vorgaben zum Zeitpunkt der Sanierung wieder eingehalten werden
können. Nicht dagegen spricht, dass der Boden nach Darstellung der Beklagten
nur oberflächlich begutachtet worden sein soll, weil auf weitere
bodentechnische Untersuchungen ausdrücklich verzichtet worden sei (Berufung,
Ziff. 11). Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierung des Bodens
gleichzeitig mit dem Ersatz der Entrauchungs- und Entlüftungsanlagen erfolgte.
Denn es liegt im Interesse aller Nutzer einer unterirdischen Autoeinstellhalle,
dass grössere bauliche Eingriffe koordiniert und konzentriert vorgenommen
werden. Soweit die Beklagte moniert, dass die Experten den Vorzustand der
Einstellhalle nicht gekannt hätten und das sieben Jahre nach den
Sanierungsarbeiten erstellte Gutachten demzufolge keine Grundlage für den
angefochtenen Entscheid darstellen könne (Berufung, Rz 12), führt sie
nicht aus, wo sie dies im zivilgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben will.
Da es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, die erstinstanzlichen Akten nach
entsprechenden Behauptungen zu durchforsten (oben E. 1.3), kann die
Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
5.2
Das Zivilgericht hat erwogen, dass die
Renovation einer Tiefgarage erhebliche Kosten verursachen könne. Ebenso sei
offensichtlich, dass beim Betrieb einer Gesamtanlage nicht in jedem Fall die
Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils abgewartet werden könne, sofern es
überhaupt möglich sei, diese richtig zu bestimmen und die betroffenen Elemente
auszuwechseln, ohne andere Teile zu beschädigen bzw. ebenfalls zu erneuern. Der
Klägerin stehe ein vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten
und betriebsfähig halten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend,
inwiefern die Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte (angefochtener
Entscheid, E. 3.2).
Die Beklagte rügt, dass die Klägerin ihr Ermessen sehr wohl
überschritten habe. Die Klägerin habe sie weder über die geplanten
Sanierungsarbeiten informiert, noch ihr einen Kostenvoranschlag vor Beginn der
Arbeiten zukommen lassen. Die fehlende Information habe ihr jegliche Mitsprache
bzw. Mitwirkung verunmöglicht. So sei es ihr beispielsweise verwehrt worden,
selbst günstigere Massnahmen vorzuschlagen. Die Erwägung des Zivilgerichts,
wonach die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten nicht auf die
Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen sei, stelle eine durch nichts
begründete und damit hingeworfene Bemerkung dar. Aus dem Gesetz ergebe sich
deren Richtigkeit jedenfalls nicht. Aus dem Grundsatz der schonenden
Rechtsausübung lasse sich schliessen, dass es nicht angehe, auf Kosten anderer
etwas zu bestellen und diesen dafür Rechnung zu stellen. Niemand lasse sich ein
derartiges Vorgehen gefallen (Berufung, Ziff. 10).
Diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Beklagte legt nicht
dar, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die Klägerin sie
vorgängig zur Vornahme der Arbeiten hätte informieren müssen, um ihr eine
allfällige Mitwirkung (z.B. Vorschlagen von günstigeren Massnahmen) zu
ermöglichen (oben E. 1.3). Das Zivilgericht hat im Übrigen zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Eigentümerin einer Anlage ein vernünftiges Ermessen beim
Entscheid zukommt, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig halten
möchte. Es besteht ein Interesse aller Nutzer daran, bauliche Eingriffe in eine
Einstellhalle koordiniert bzw. konzentriert vorzunehmen. Aufgrund des von den
Gutachtern bestätigten Ablaufs der Lebensdauer von diversen Anlagen wie auch
aufgrund der erforderlichen Erneuerungen zur Einhaltung von normativen Vorgaben
war der Zeitpunkt zur Gesamtsanierung nachgewiesenermassen gekommen (oben
E. 5.1). Eine vorgängige Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zur
Sanierung war nicht erforderlich. Eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin
lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht aus
Art. 737 Abs. 2 ZGB ableiten. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck
gelangende Gebot schonender Rechtsausübung richtet sich, wie sich auch aus dem
Wortlaut von Art. 737 Abs. 2 ZGB unmissverständlich ergibt («Er [der
Berechtigte, Abs. 1] ist […] verpflichtet, sein Recht in möglichst
schonender Weise auszuüben.»), an den Dienstbarkeitsberechtigten. Die Pflicht
zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der
Grunddienstbarkeit ein, sie untersagt aber deren rechtsmissbräuchliche Ausübung
durch den Berechtigten zum Nachteil des Belasteten (BGer 5A_824/2023 vom
17.
April 2024 E. 3). Eine Pflicht der Eigentümerin der
dienstbarkeitsbelasteten Anlage zur Vorabinformation der
Dienstbarkeitsberechtigten über die geplanten Sanierungsarbeiten zwecks
Mitwirkung an deren Planung oder gar zwecks Zustimmung ergibt sich demzufolge
nicht aus Art. 737 Abs. 2 ZGB. Es besteht auch keine Obliegenheit der
Anlageneigentümerin, beim Auftreten von Schäden und beim Ablauf der Lebensdauer
von wesentlichen Teilen der Anlage mit der Vornahme einer Sanierung so lange
zuzuwarten, bis die Unzulänglichkeiten konkrete Folgen für die Nutzer der
Anlage bewirken. Eine Sanierung dient ja gerade dem Zweck, solche in Zukunft
drohenden negativen Folgen präventiv zu verhindern. Wie ausgeführt (oben
E. 5.1) ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Lebensdauer von
wesentlichen Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Sanierung abgelaufen war.
5.3
Die Beklagte macht sodann geltend, dass
gewisse Arbeiten nicht die gemeinsam benutzten Teile betreffen würden, weshalb
eine Kostenbeteiligung ausser Betracht fiele (Berufung, Ziff. 14). Welche
Arbeiten dies betreffen soll, führt sie allerdings nicht aus. Ebenso wenig
begründet sie ihren weiteren Einwand, dass die Betonarbeiten,
Elektroinstallationen und die Lüftung für die Durchfahrt nicht nützlich sein
sollen, abgesehen davon, dass sie nicht angibt, wo sie diesen Einwand im
vorinstanzlichen Verfahren erhoben haben will. Das Zivilgericht hat im Übrigen
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflicht des Eigentümers der
dienstbarkeitsbelasteten Parzelle alle Vorrichtungen einschliesslich
technischer Anlagen auf dem belasteten Grundstück umfasst, welche eine
Dienstbarkeit vermitteln oder fördern. Unter notwendigem Unterhalt sind alle
Unterhalts-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk zu verstehen,
die angesichts der konkreten Umstände für die Erhaltung des Wertes und/oder des
Nutzens der Sache unerlässlich sind (vgl. BGE 130 III 441 E. 3.3;
Entscheid Tribunal Cantonal de Vaud, Cour d’Appel Civile HC/2023/865 vom
26.
Februar 2024 E. 6.2). Zur Sicherung des Durchfahrtsrechts durch
die Einstellhalle muss diese funktionstüchtig erhalten werden. Zur Erhaltung
der Funktionstüchtigkeit gehören zweifelsohne auch die genannten Betonarbeiten,
Elektroinstallationen und die Lüftung. Entgegen der Behauptung der Beklagten
werden entsprechende Arbeiten von der Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten
und der Kostenbeteiligungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten umfasst.
5.4
Die Beklagte führt des Weiteren ins Feld,
dass die Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Zustands der Einstellhalle
geführt hätten bzw. gar nicht alle ausgeführt worden seien. So weise der Boden
weiterhin massive Risse auf. Zudem seien die Wasserrohre, wie dies bereits vor
den Erneuerungsarbeiten der Fall gewesen sei, undicht und rostig und könnten
deshalb gar nicht ersetzt worden sein. Des Weiteren bemängelt die Beklagte die
Rechnungen der Firma E____ AG, da sie unpräzis und nicht nachvollziehbar seien
und die Arbeiten nicht im Detail aufführten (Berufung, Ziff. 15). Es ist
nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht in Bezug auf die Betonsanierung den Sachverhalt
falsch festgestellt hätte. Die Beklagte legt nicht dar, warum das Zivilgericht
nicht auf das von ihm eingeholte Gerichtsgutachten hätte abstellen dürfen. Die
fachliche Beurteilung im Gutachten wurde von den Experten begründet. Sie
führten aus, dass keine wasserführenden Risse oder undichte
Dachwasserdurchdringungen erkennbar und auch keine Anzeichen von undichten
Stellen sichtbar gewesen seien. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass
vorhandene Risse und Durchdringungen fachgerecht saniert worden seien
(Gutachten, S. 7). An der vorinstanzlichen Verhandlung konnten
Ergänzungsfragen gestellt werden, welche beantwortet wurden. Die Beklagte zeigt
nicht auf, dass die Einschätzung der Gutachter fehlerhaft wäre. Sie rügt, dass
die Gutachter den Bodenbelag nur oberflächlich betrachtet hätten und nie eine
Probe genommen und von der Klägerin auch eine Kernbohrung abgelehnt worden sei
(Berufung, Rz 16). Die Beklagte legt freilich nicht dar, dass sie vor
Zivilgericht entsprechende Beweise verlangt hätte. Ihr Vorwurf einer
ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht daher fehl. Ebenso stossen ihre Zweifel
an der Korrektheit der klägerischen Kostenzusammenstellung ins Leere.
Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Firma E____ AG am
2.
April 2015 eine Rechnung über CHF 46'500.– stellte, obschon
die Beendigung der Arbeiten gemäss Informationsschreiben der Klägerin vom
20.
Februar 2015 erst für den 24. April 2015 vorgesehen war,
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Fehler bei der
Kostenzusammenstellung geschlossen werden. Denn bei besagter Rechnung handelte
es sich um eine Akonto- und nicht um eine Schlussrechnung.
5.5
Die Beklagte moniert schliesslich, dass die
durchgeführten Arbeiten und Kosten nicht mit Rechnungen belegt seien, welche
die ausgeführten Arbeiten im Einzelnen aufführten. Die Präsentation ausnahmslos
aller Rechnungen gehörten zum unabdingbaren Klagefundament, wenn deren
(anteilsmässige) Bezahlung verlangt werde. Eine von der beanspruchenden Seite
verfasste Kostenzusammenfassung und die Zustellung vereinzelter unpräziser
Rechnungen genügten diesen Anforderungen nicht ansatzweise (Berufung,
Rz 17).
Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass
die Klägerin ihre Aufwendungen nach Einzelposten aufgeschlüsselt habe, welche
von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden seien. Diese Zahlen seien
somit zu übernehmen. Ebenso wenig habe die Beklagte den von der Klägerin
angewandten Verteilerschlüssel beanstandet (angefochtener Entscheid,
E. 3.2 a.E.). Die Beklagte vermag in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen,
dass diese Feststellung des (prozessualen) Sachverhalts durch das Zivilgericht
unzutreffend sein soll.
Mit dem blossen Hinweis auf Seite 6 Abs. 6 und Seite 7
drittletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls kann die Beklagte nicht
darlegen, dass sie die von der Klägerin vorgelegte Darstellung der Aufwendungen
nach Einzelposten aufgeschlüsselt im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert
bestritten hat. Mit dem blossen Einwand im Schlussplädoyer nach der Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand von
mehr als CHF 1 Mio. bestritten werde und dass der Beklagten ein
Kostenvoranschlag und nachher Rechnungen hätten vorgelegt werden müssen, kam
die Beklagte ihrer Bestreitungslast offensichtlich nicht nach. Die Klägerin hat
mit ihrer Klage eine Kostenzusammenstellung der F____ AG mit den einzelnen
Positionen eingereicht (Klagebeilage 20) und hierfür zudem die Befragung eines
Zeugen als Beweis offeriert. In Rz 21 der Replik im zivilgerichtlichen
Verfahren hielt die Klägerin fest, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort
weder die für die einzelnen Positionen angefallenen Kosten noch die erfolgte
korrekte Ausführung all dieser Positionen bestreite. Die Beklagte machte in Rz
25.
ihrer Duplik zwar geltend, dass sie die Durchführung einzelner Positionen
als auch die Kostentragungspflicht bestritten habe. Sie zeigte damit aber nicht
auf, dass sie die in der Klage aufgeführten nach Einzelposten aufgeschlüsselten
Aufwendungen substantiiert bestritten hatte. Die Beklagte führte in Rz 3 ihrer
Duplik im vorinstanzlichen Verfahren selbst aus, dass eine unsubstantiierte,
globale Bestreitungsfloskel nicht rechtsgenüglich und folglich unbeachtlich
sei. Dies gelte auch für die jeweiligen Ausführungen, wonach die Behauptung der
Gegenseite bestritten werde, soweit eine substantiierte Bestreitung sich nicht
aus der unmittelbar dazugehörenden Stellungnahme ergebe. Diese zutreffenden
Ausführungen der Beklagten selbst gelten auch für die Beurteilung einer Bestreitungslast
gegenüber einer in der Klage vorgenommenen nach Einzelposten aufgeschlüsselten
Darstellung von Aufwendungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt
es bei einer substantiierten Forderung nicht, schlicht sämtliche
Forderungspositionen ohne weitere Begründung zu bestreiten (BGer 4A_377/2021
vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3). Das Zivilgericht ist auf die im
vorinstanzlichen Verfahren von der Beklagten in einigen Punkten vorgebrachten
substantiierten Bestreitungen und Rügen – etwa in Bezug auf die Belagsarbeiten
– durchaus eingegangen und hat dazu die von der Klägerin angebotenen
Beweismittel abgenommen. So wurde mit dem eingeholten Gutachten insbesondere
zur Bestreitung der Beklagten in Bezug auf die tatsächliche Erbringung von
gewissen Sanierungsarbeiten Beweis abgenommen. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen in E. 5.4 vorstehend verwiesen werden. In Bezug auf die
übrigen Punkte der Kostenaufstellung durfte das Zivilgericht mangels einer
substantiierten Bestreitung von der Richtigkeit der in der Klage aufgeführten
Positionen ausgehen.
6.
Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden genannten Gründen kann den Vorbringen
der Beklagten, wonach es der Klägerin bereits an der Aktivlegitimation fehle
und dass sich die Beklagte nicht an den geltend gemachten Unterhaltskosten,
sondern lediglich an Betriebskosten zu beteiligten habe nicht gefolgt werden.
Das Zivilgericht hat zudem zu Recht die Notwendigkeit und tatsächliche
Durchführung der Arbeiten als Basis für die Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten
als erstellt erkannt. Somit ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in
Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen.
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich
gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei einem Streitwert von über
CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 3'000.– bis CHF
6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Innerhalb dieses Rahmens wird sie unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt
(§ 5 Abs. 1 GGR). Unter der Berücksichtigung des Streitwerts von
unverändert CHF 42’549.85 und der im Berufungsverfahren zu behandelnden Fragen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheint eine Gebühr von
CHF 4'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen.
Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren
nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das
Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für
das erstinstanzliche Verfahren. Das Grundhonorar umfasst im Berufungsverfahren
einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Bei einem Streitwert
von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für das
erstinstanzliche Verfahren CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall nicht
überdurchschnittlich komplex. Die von den Parteien aufgeworfenen Sachverhalts-
und Rechtsfragen wurden zum überwiegenden Teil bereits in den vorinstanzlich
eingereichten Rechtsschriften behandelt. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist die Parteientschädigung
(ohne Mehrwertsteuer, vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) auf CHF 3'600.–
festzulegen. Dazu kommt eine angemessene Auslagenpauschale von CHF 50.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. November 2023 (K3.2019.8) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 4'000.–.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3'650.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.