ZB.2024.12
Ausweisung (BGer 4A_291/2024 vom 14.06.2024)
7. Mai 2024Deutsch9 min
Schlichtungsstelle dem Mieter am 29. November 2023 jeweils eine Klagebewilligung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.12
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Mieter
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Vermieter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Januar 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Mieter) schloss am 19. November 2020
einen Mietvertrag mit B____ (nachfolgend: Vermieter) über eine 3-Zimmer-Wohnung
an der [...] in [...] Basel. Mit amtlichem Formular vom 18. August 2023
kündigte der Vermieter unter Hinweis auf Zahlungsrückstände das
Mieterverhältnis ausserordentlich per 30. September 2023. Diese Kündigung focht
der Mieter am 8. September 2023 bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten Basel-Stadt an. Am 17. Juli 2023 leitete der Mieter ein
weiteres Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreffend Mängel am
Mietobjekt und Hinterlegung des Mietzinses ein. Nach gescheiterten
Schlichtungsversuchen in beiden Schlichtungsverfahren stellte die
Schlichtungsstelle dem Mieter am 29. November 2023 jeweils eine Klagebewilligung
aus.
Mit Gesuch vom 1. Dezember 2023 ersuchte der Vermieter beim
Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom
10. Januar 2024 wies das Zivilgericht den Mieter an, die beim Vermieter
gemieteten Räumlichkeiten (3-Zimmerwohnung, [...]) bis spätestens am 22. Januar
2024, 11.30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Mieter innert der gesetzten
Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde auf Antrag des Vermieters ohne
Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen. Das
Zivilgericht auferlegte zudem dem Mieter die Gerichtskosten von CHF 600.– (bei
schriftlicher Begründung des Entscheids) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an den Vermieter von CHF 1'005.30 zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 77.40.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid hat der Mieter am
12. März 2024 (Postaufgabe) Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Januar 2024 sei
aufzuheben, die «Gerichtskosten, Kostenvorschuss und Parteientschädigung» von
CHF 1'082.70 seien dem Vermieter aufzuerlegen und der Vermieter sei zur Bezahlung
einer Parteientschädigung von CHF 2'842.60 an den Mieter zu verpflichten.
Mit Verfügung vom 13. März 2024 forderte das Appellationsgericht den Mieter
auf, einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss
nicht innert Frist geleistet worden war, setzte es ihm am 4. April 2024 eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 2. April 2024
(Eingang beim Appellationsgericht am 5. April 2024) ersuchte der Mieter um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. April 2024
wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab, da die Berufung aussichtslos sei,
und setzte dem Mieter eine weitere Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses.
Innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein
erstinstanzlicher End-entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In
Ausweisungsverfahren, bei denen, wie vorliegend, die Beendigung des
Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine
Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e
des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der
Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346
E. 1.2.2). Der Mietzins beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 1'550.– brutto
pro Monat (Zivilgerichtsentscheid Tatsachen Ziff. I). Damit ist der für
die Berufung notwendige Streitwert offensichtlich erreicht.
Für die
Beurteilung der Berufung ist grundsätzlich das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1; vgl. auch Art. 248 lit. b ZPO).
Daher betrug die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1
ZPO), worauf auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Zivilgerichtsentscheids hinweist. Der begründete Entscheid wurde dem Mieter am 29.
Februar 2024 zugestellt (Zustellnachweis, in den Vorakten). Die zehntägige
Berufungsfrist lief, da der 10. März 2024 ein Sonntag war, am 11. März
2024.
ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Fristgebundene Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143
Abs. 1 ZPO). Der Mieter datierte seine Berufung zwar auf den 11. März 2024.
Diese wurde der Schweizerischen Post jedoch erst am 12. März 2024
(Briefumschlag, bei den Verfahrensakten) und damit einen Tag zu spät übergeben.
Da die Berufungsfrist somit nicht gewahrt worden ist, kann auf die Berufung
nicht eingetreten werden.
1.3
Selbst
wenn die Berufung rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre mangels ausreichender
Begründung nicht auf diese einzutreten.
Die Berufung ist
von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Begründen im Sinn dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass
der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf
denen seine Kritik beruht. Es liegt an ihm, anhand der erstinstanzlich
festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse
aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts
nicht aufrechterhalten lassen. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen
Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält (AGE BEZ.2023.35 vom 5. August 2023 E. 2, BEZ.2013.73 vom 24.
Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die
Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Das Zivilgericht
führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, unter welchen Voraussetzungen
eine Ausweisung des Mieters im Rechtsschutz in klaren Fällen zulässig sei
(unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt und klare Rechtslage
[Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1 f.]) und erwog, im vorliegenden Fall seien die
Sach- und Rechtslage klar: Der Mieter habe zwar die Mietzinse für die Monate
Mai, Juni und August 2023 hinterlegt, nicht aber für den Monat Juli 2023. Am
18.
August 2023 (Kündigungszeitpunkt) habe somit klarerweise ein
Zahlungsausstand bestanden. Zudem sei der vom Mieter gerügte Mangel einer zu
kleinen Wohnfläche nicht behebbar, weshalb eine Hinterlegung von vornherein
unzulässig sei (E. 2.3.1). Auch die weiteren Voraussetzungen einer Kündigung
wegen Zahlungsrückstands seien erfüllt, weshalb das Mietverhältnis am 30.
September 2023 geendet habe. Die Voraussetzungen der Ausweisung im Rechtsschutz
in klaren Fällen seien somit erfüllt (E. 2.3.2 f.). Dem Mieter werde
praxisgemäss eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen ab Entscheidfällung
gesetzt, um das Mietobjekt zu räumen (E. 3.1). Für den Fall, dass er seiner
Verpflichtung nicht nachkomme, werde die amtliche Räumung angeordnet (E. 3.2).
In der kurzen
Berufung beantragt der Mieter, die Gerichtskosten, der Kostenvorschuss und die
Parteientschädigung von CHF 1'082.70 seien dem Vermieter aufzuerlegen; zudem
sei dem Vermieter eine Parteientschädigung von CHF 2'842.60 [an den Mieter]
aufzuerlegen. Zur sinngemässen Begründung dieser Anträge führt der Mieter im
Wesentlichen zweierlei aus. Erstens habe das Zivilgericht den Sachverhalt
falsch festgestellt; die Wohnung stehe seit dem 1. Dezember 2023 leer. Zweitens
habe es die Zulässigkeit der Mietzinshinterlegung aufgrund irreführender
Aussagen des Vermieters «untergraben»; «den Akten und Mängelrügen aus den
Verfahren sind insgesamt CHF 8'685.60 geschuldet». Der Mieter unterlässt
es mit dieser Begründung, sich bei der zentralen Frage der Hinterlegung mit den
überzeugenden zivilgerichtlichen Erwägungen – keine Hinterlegung für den Monat
Juli 2023 und Unzulässigkeit der Hinterlegung für den vom Mieter geltend
gemachten Mangel einer zu kleinen Wohnfläche – auseinanderzusetzen. Vielmehr
belässt er es bei den pauschalen Behauptungen, dass die Wohnung seit Anfang
Dezember 2023 leer stehe und (wohl) der Vermieter ihm ausserdem CHF 8'685.60
schulde. Es kommt hinzu, dass der Mieter nicht einmal versucht, seine
Darstellung mit irgendwelchen Belegen zu beweisen. Auch wenn es sich beim
Mieter um einen juristischen Laien handelt, genügt seine Berufung den
Begründungsanforderungen nicht, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht auf die
Berufung eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Mieter in Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziffer 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (SG
154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Mangels Einholung einer Berufungsantwort
sind dem Vermieter keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Januar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.