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Entscheid

ZB.2024.14

Rechtsverzögerung

31. Juli 2024Deutsch28 min

Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.14

ENTSCHEID

vom 31.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Vater

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Mutter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Vater) sind

die Eltern des am [...] 2022 geborenen C____ (nachfolgend Sohn). Die

Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht zusammen. Die

elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.

Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die Mutter

mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am 30. September

2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin D____ (nachfolgend

Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe

als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des

Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung

geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte

keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Mutter

unterzeichnet. In einer Stellungnahme vom 31. Januar 2023 zu diesem Vergleich

stellte sich der Vater auf den Standpunkt, dass eine alternierende Obhut

aufgebaut werden müsse. Einen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut

stellte er damit entgegen seiner Darstellung (Eingabe vom 2. Mai 2024 S. 2;

Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 1; Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 4) aber noch nicht.

Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,

dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine

Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens

einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt.

Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Vater) und 6. März 2023

(Mutter) stellten die Parteien Anträge. Der Vater beantragte unter anderem, der

Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Mutter

beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen

und der Vater sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu

bezahlen.

Mit Entscheid vom 7. März 2023 ordnete die

Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) an und mit Entscheid

vom 6. April 2023 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts

(nachfolgend KJD), zur Beiständin des Sohns.

Am 28. April 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über

vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen

dem Vater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet

folgendermassen:

«1. Der Name des gemeinsamen

Sohnes der Parteien C____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt

festgelegt:

Vorname: C____

Familienname: B____

2. Das Zivilstandsamt

Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1

im Register einzutragen.

3. Der Kontakt zwischen Vater

und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00

Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater

den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende

am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser

Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.

Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen

sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom 7. März

2023).

4. Der Kostenentscheid ergeht

zu einem späteren Zeitpunkt.»

Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung

eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Vater fristgerecht eine

schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023

beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Vater seinen Antrag auf

schriftliche Begründung des Entscheids vom 28. April 2023 auf die Ziffern 1 und

2 des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Vater Berufung gegen den

Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023. Mit Entscheid vom

25. September 2023 ([...]) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht

ein, weil der Vater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten

Nachfrist nicht geleistet hatte.

Am 28. April 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass

die Parteien in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden und dem

Gericht innert Frist bis 31. August 2023, einmal kurz erstreckbar, sämtliche

Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen haben.

Zudem ersuchte sie die Beiständin, dem Gericht innert Frist bis 31. August

2023, einmal kurz erstreckbar, einen kurzen Bericht über ihre Tätigkeit und die

Situation einzureichen.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Vater, die

Mutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3

des Dispositivs des Entscheids vom 28. April 2023 einzuhalten. Mit Verfügung

vom 16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Mutter

zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni

2023 die Abweisung des Antrags des Vaters und die vorsorgliche Festlegung von

Unterhaltsbeiträgen des Vaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte die

Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Vater und der Beiständin des Sohns

zu und setzte dem Vater eine Frist zur Stellungnahme zum Begehren um

vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist

beantragte der Vater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die Abweisung

der Anträge der Mutter vom 30. Juni 2023, und reichte er Unterlagen zu seinen

Einkünften und Ausgaben ein.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 verpflichtete die

Zivilgerichtspräsidentin den Vater vorsorglich, der Mutter ab dem 1. September

2023 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für den Sohn

von CHF 450.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem setzte sie

ihm eine Frist bis zum 30. November 2023 zum Einreichen sämtlicher Belege für

abgeschlossene Studiengänge, von Belegen zum geplanten und zeitnahen Abschluss

des Studiums sowie eines Nachweises für seine Bemühungen, ein Einkommen zu

erzielen. Widrigenfalls müsse er mit der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens rechnen. Schliesslich ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin die

Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20. November 2023 einen

Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn

einzureichen. Der Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023

wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 9. Oktober

2023 verlangte der Vater eine schriftliche Begründung dieses Entscheids.

Am 2. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,

dass die Eingabe des Vaters vom 28. August 2023 der Mutter mit einer Frist von

14 Tagen zur Stellungnahme zugestellt wird. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023

teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Vaters dem Zivilgericht mit, das sie

diesen nicht mehr vertrete, und ersuchte um direkte Zustellung künftiger

Korrespondenz, insbesondere der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 2. Oktober

2023, an den Vater. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Abgabe am Schalter des

Zivilgerichts am 12. Oktober 2023) ersuchte der Vater die Zivilgerichtspräsidentin,

die Einhaltung von Ziffer 3 des Entscheids vom 28. April 2023 zu überprüfen und

durchzusetzen. Am 13. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass

diese Eingabe der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Innert auf ihren

Antrag erstreckter Frist nahm die Mutter am 7. November 2023 zur Eingabe des

Vaters vom 28. August 2023 Stellung. Am 22. November 2023 verfügte die

Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe der Mutter vom 7. November 2023 dem

Vater mit einer Frist von zehn Tagen zur fakultativen Stellungnahme zu den

Ausführungen betreffend Unterhalt zugestellt wird sowie dass die Parteien und

die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden. Dabei

wies die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien darauf hin, dass sie in der

Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen können

und dass der Termin für die Hauptverhandlung nach Vorliegen des Berichts der

Beiständin festgelegt werde. Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von

der Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht

betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Vater. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den

Bericht den Parteien zu mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal

erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme, und erstreckte dem Vater auf

seinen Antrag die Frist für die fakultative Stellungnahme zur Eingabe der

Mutter vom 7. November 2023 bis zum 16. Januar 2024. Im Übrigen stellte die

Zivilgerichtspräsidentin fest, dass der Vater keine der verlangten Unterlagen

eingereicht habe, und wies ihn erneut auf die Anrechenbarkeit eines

hypothetischen Einkommens hin. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nahm die Mutter

zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob der Vater beim

Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich

die Gerichtspräsidentin und Richterin, D____». Er warf ihr mehrfache Verstösse

gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des

Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,

Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und

Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende

Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während

des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragte er die «Prüfung und

umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50 %–50 %)»,

eine umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und

Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen,

Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten

seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung

seines der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt,

namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, D____, für die verpasste Zeit

mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und

fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene

Diskriminierung aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in

Worte fassbaren Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden

aufgrund der Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte

Leid, [ihm sein] Kind weggenommen zu haben.»

Am 9. Februar 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,

dass die Eingabe der Mutter vom 15. Januar 2024 dem Vater und der Beiständin

zur Kenntnis zugestellt wird und dass der schriftlich begründete Entscheid vom

2. Oktober 2023 beiden Parteien und der Beiständin zugestellt wird. Am 13. Februar

2024 sandte das Zivilgericht die Verfügung vom 9. Februar 2024, die Eingabe der

Mutter vom 15. Januar 2024 und den schriftlich begründeten Entscheid vom 2. Oktober

2023 als Gerichtsurkunde an den Vater. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die

Sendung am 14. Februar 2024 mit Frist bis 21. Februar 2024 zur Abholung

gemeldet, nicht abgeholt und am 21. Februar 2024 zurückgesandt. Auf dem

Briefumschlag der Sendung ist vermerkt, dass die Annahme verweigert worden ist.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 an die Zivilgerichtspräsidentin (Abgabe am

Schalter des Zivilgerichts am 22. Februar 2024) erklärte der Vater, «[a]ufgrund

der am Zivilgericht Basel-Stadt durch Ihre Person erfahrenen Diskriminierung

und Demütigung und der zahlreichen Verstösse gegen diverse Gesetze, Grundsätze

und die Gleichstellung der Geschlechter, [sei für ihn] eine weitere

Zusammenarbeit mit Ihrer Institution ausgeschlossen.» Zudem erklärte er, dass

er die Annahme des Schreibens der Zivilgerichtspräsidentin verweigert habe, und

ersuchte er sie, «das Vorgehen seitens des Appellationsgerichts Basel-Stadt

abzuwarten und von weiterer Post an meine Adresse abzusehen.» Am 26. Februar

2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der schriftlich begründete

Entscheid vom 2. Oktober 2023 und die Verfügung vom 9. Februar 2024 dem Vater

rein zur Information nochmals zugestellt werden, und wies sie den Vater darauf

hin, dass bei Verweigerung der Annahme die Zustellung als am Tag der Weigerung

erfolgt gelte.

Mit Entscheid vom 19. März 2024 ([...]) wies das

Appellationsgericht die Anträge des Vaters vom 25. Januar 2024 ab, soweit es

darauf eintrat. Es nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 in erster

Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der

Zivilgerichtspräsidentin und der Mutter zur Bezahlung von Genugtuung entgegen

(E. 1.1). Auf das Begehren um Verurteilung der Mutter trat es bereits mangels

Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2.2). Betreffend das Begehren um

Verurteilung des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin erkannte es

mangels eines hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens auf Nichteintreten (E. 1.2.1).

Im Übrigen stellte es fest, dass sich das Begehren um Verurteilung des

Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung

nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100) beurteilte und abzuweisen wäre, wenn

darauf einzutreten wäre (E. 1.2.1 und 1.3). Im Rahmen dieser Eventualbegründung

erwog das Appellationsgericht, dass die Hauptverhandlung noch nicht

stattgefunden habe, sei nicht zu beanstanden. Die Rüge des Vaters, dass das

Zivilgericht die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 28. April 2023 einzuhalten, sei unbegründet. Wird der geregelte Kontakt

eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen Elternteil unterbunden, so

erfordere dies soweit möglich eine zügige Beurteilung durch das angerufene

Gericht. Eine rasche Intervention sei vorliegend nicht erfolgt. Die

Zivilgerichtspräsidentin sei aber betreffend die Frage der Einhaltung der

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem Entscheid vom 28. April 2023

durch die Mutter nicht untätig geblieben. Nachdem die Mutter die Abweisung des

Antrags des Vaters um eine diesbezügliche Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu

oben S. 3), habe die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 2. Oktober 2023

zunächst einen Bericht der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem

Vater und dem Sohn ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 habe sie den Parteien

zur fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal

erstreckbar, zugestellt. Dieses Vorgehen sei unter Würdigung des Spielraums der

Zivilgerichtspräsidentin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden.

Auch der Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur Eingabe des Vaters

vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung oder Ermahnung

betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 28. April

2023 entschieden hat, begründe keine Rechtsverzögerung. Das Appellationsgericht

nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 auch als aufsichtsrechtliche

Anzeige entgegen (E. 2.1). Diesbezüglich erwog das Appellationsgericht, soweit

die Beanstandungen des Vaters den Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des

Zivilgerichts betreffen, sei die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich

unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil es an einer Amtspflichtverletzung

der Zivilgerichtspräsidentin fehle (E. 2.3). Schliesslich stellte das

Appellationsgericht fest, dass es für Anträge des Vaters betreffend

alternierende Obhut und Betreuungsanteile derzeit nicht zuständig sei (vgl. E. 3).

Am 20. März 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts

eine Eingabe des Vaters vom 19. März 2024 abgegeben. Am 25. März 2024 verfügte

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend

Appellationsgerichtspräsident), dass die Eingabe als sinngemässe Berufung gegen

den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend

vorsorglichen Kindesunterhalt und als sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige

entgegengenommen werde und dass der Vater für das Berufungsverfahren betreffend

den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend

vorsorglichen Kindesunterhalt bis zum 8. April 2024 einen Kostenvorschuss von

CHF 600.– zu leisten habe. Mit Verfügung vom 12. April 2024 setzte der

Appellationsgerichtspräsident dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses

eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen.

Gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts wurde am 25.

März 2024 (intern) verfügt, dass die Akten am 8. April 2024 für

Hauptverhandlungstermine wieder vorzulegen seien. Am 29. April 2024 wurde

gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts (intern) verfügt, dass in die

Hauptverhandlung zu laden sei sowie dass die Terminvorschläge 14., 21. und 28. Juni

2024 mit dem Statthalter des zuständigen Dreiergerichts und dem Gerichtsschreiber

bereits abgesprochen und mit der Rechtsvertreterin der Mutter abzusprechen

seien. Gemäss Eintrag vom 8. Mai 2024 im Verfahrensprotokoll bestätigte die

Rechtsvertreterin der Mutter keinen der drei vorgeschlagenen Termine mit der

Begründung, dass sie erst Anfang Juni 2024 aus dem Mutterschaftsurlaub

zurückkehre. Die Behauptung des Vaters, das Zivilgericht habe sich erst nach

der Zustellung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde um die

Ansetzung eines Hauptverhandlungstermins bemüht (Eingabe vom 12. Juli 2024 S. 3),

ist damit falsch.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wandte sich der Vater erneut an

das Appellationsgericht. Diese Eingabe enthielt ein sinngemässes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid

der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen

Kindesunterhalt, das der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Mai

2024 abwies.

In seiner Eingabe vom 19. März 2024 behauptet der Vater, dass

sich die Mutter weigere, Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn zu ermöglichen,

und beanstandet er, dass das Zivilgericht ihn zu Unterhaltszahlungen zwingen

wolle, obwohl es nichts zur Durchsetzung des Entscheids der

Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 unternehme. In seiner Eingabe vom

2. Mai 2024 behauptet der Vater, die Mutter verweigere ihm den Kontakt zu

seinem Sohn seit einem halben Jahr vollständig, und beanstandet er, dass das

Zivilgericht diesbezüglich trotz mehrmaliger Meldung nichts unternommen habe.

Zudem zitiert er eine Stelle aus seiner Eingabe vom 25. Januar 2024, an der er

behauptet, dass sich die Mutter nicht an Ziffer 3 des Dispositivs des

Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 halte, und

beanstandet, dass das Zivilgericht trotz entsprechender Meldungen und Anträge

die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid einzuhalten. Aufgrund

dieser Ausführungen nahm der Appellationsgerichtspräsident die Eingaben des

Vaters vom 19. März und 2. Mai 2024 mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (zusätzlich)

als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Anträge des Vaters

betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der

Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entgegen. Er stellte die Eingaben

dem Zivilgericht zu und bot ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 20 Tagen

zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Mit Verfügung

vom 24. Mai 2024 ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin um Erstreckung der Frist

für die Stellungnahme zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde und wies

sie darauf hin, dass derzeit die Suche nach einem baldmöglichsten Termin für

die Hauptverhandlung laufe. Nachdem der Appellationsgerichtspräsident die Frist

bis zum 31. Mai 2024 erstreckt hatte, nahm die Zivilgerichtspräsidentin mit

Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur sinngemässen

Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Am 3. Juni 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts

zwei Eingaben des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10 und 12) abgegeben. Die

erste Eingabe (AGer act. 10) enthält einen sinngemässen Antrag des Vaters, die

Vollstreckbarkeit des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober

2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt aufzuschieben. Diesen Antrag wies

der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab, soweit

darauf einzutreten war. Weiter macht der Vater in seiner ersten Eingabe vom 31.

Mai 2024 (AGer act. 10) geltend, er habe mit Eingaben vom 31. Januar und 24. Februar

2023 die alternierende Obhut für den Sohn beantragt, beanstandet, dass das

Zivilgericht über diesen Antrag noch nicht definitiv entschieden habe, und

macht geltend, dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs gemäss Art. 29 Abs.

1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auf

Beurteilung innert angemessener Frist dar. Aufgrund dieser Ausführungen wird

die erste Eingabe des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10) auch als

sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend den Antrag des Vaters, den

Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entgegengenommen. Die

zweite Eingabe vom 31. Mai 2024 (AGer act. 12) enthält ein sinngemässes

Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin. Betreffend dieses Gesuch

leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe mit Verfügung vom 5. Juni

2024 zuständigkeitshalber dem Zivilgericht weiter.

Am 5. Juni 2024 verfügte der Appellationsgerichtspräsident,

dass die Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 den Eltern

zur Kenntnisnahme zugestellt wird und eine allfällige Stellungnahme des Vaters

innert einer Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Zudem setzte er dem Vater für

die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn

Tagen an. Am 17. Juni 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts eine

Eingabe des Vaters vom 14. Juni 2024 abgegeben. Am 19. Juni 2024 verfügte der

Appellationsgerichtspräsident, dass die Eingabe dem Zivilgericht zur

Kenntnisnahme zugestellt werde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Abgabe am

Schalter des Appellationsgerichts am 21. Juni 2024) stellte der Vater erneut

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend

den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend

vorsorglichen Kindesunterhalt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies der

Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, setzte dem Vater für die

Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen

an und erstreckte ihm die Frist für eine allfällige Stellungnahme zur

Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 auf Gesuch vom 28. Juni

2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 1. Juli 2024) bis zum 8. Juli

2024. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts

am 8. Juli 2024) nahm der Vater zur Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin

Stellung. Darin erklärt er, dass er an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde

festhalte, und ersucht er das Appellationsgericht, «entsprechende Schritte

gegen das Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten und endlich dafür zu sorgen,

dass mein Kontakt mit C____ dauerhaft zuverlässig gewährleistet und die

alternierende Obhut (50 %–50 %) verfügt wird.»

Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies das Zivilgericht das

Ausstandsbegehren des Vaters gegen die Zivilgerichtspräsidentin ab.

Mit Vorladungen vom 3. Juni 2024 wurden die Mutter und ihre

Rechtsvertreterin sowie der Vater und mit Vorladung vom 4. Juni 2024 die

Beiständin auf den 5. Juli 2024 zur Verhandlung des Zivilgerichts geladen. Dem

Vater wurde die Vorladung wohl am 13. Juni 2024 zugestellt. Am 2. Juli 2024

erteilte der Vater einer neuen Rechtsvertreterin Auftrag und Vollmacht. Mit

Eingabe vom 2. Juli 2024 (Eingang beim Zivilgericht am 4. Juli 2024) teilte die

Advokatin dem Zivilgericht mit, dass der Vater sie mit der Wahrung seiner

Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Zustellung der Akten und

Verschiebung der Verhandlung vom 5. Juli 2024 mit der Begründung, dass sie

kurzfristig mandatiert worden und am Verhandlungstermin anderweitig beschäftigt

sei. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin das

Verschiebungsgesuch ab. Entgegen der Darstellung des Vaters (2. Eingabe vom 12.

Juli 2024 [AGer act. 21] S. 3) wurde das Verschiebungsgesuch seiner

Rechtsvertreterin somit keineswegs ignoriert.

Am 5. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung des Dreiergerichts

des Zivilgerichts in Anwesenheit der Mutter, ihrer Rechtsvertreterin und der

Beiständin statt. Der Vater und seine Rechtsvertreterin erschienen nicht zur

Verhandlung. Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom gleichen Tag

lautet folgendermassen:

«1. Der Name des gemeinsamen

Sohns der Parteien, geboren am [...] 2022, wird in Bestätigung des

vorsorglichen Entscheids vom 28. April 2023 wie folgt festgelegt:

Vorname: C____

Familienname: B____

2. Das Kind steht in der Obhut

der Mutter.

3. Die für C____ mit

vorsorglichem Entscheid vom 7. März 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt mit folgenden Aufgaben:

a) Unterstützung der Eltern bei

der einvernehmlichen Regelung und Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen

dem Kind und dem Vater, inklusive Organisation der Begleitung des Kontakts und

der Übergaben;

b) Unterstützung der Eltern bei

einem schrittweisen Ausbau der Kontakte;

c) Unterstützung der Eltern bei

der Kommunikation über das Kind miteinander;

d) Umgehende Information an die

zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse

sowie Antragstellung, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen,

zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts

angezeigt sind oder wenn die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden

kann.

4. Der persönliche Verkehr

zwischen dem Vater und C____ wird wie folgt festgelegt: C____ verbringt

wöchentlich an einem Nachmittag 4 Stunden mit dem Vater. Die Übergaben und der

Kontakt finden vorerst begleitet statt. Die Beiständin organisiert die

Begleitung. Die Beiständin entscheidet über den Zeitpunkt, ab dem die Besuche

und allenfalls auch die Übergaben unbegleitet erfolgen. Über die weiteren

Modalitäten dieses Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam; bei Uneinigkeit

der Eltern entscheidet die Beiständin allein.

Der persönliche Verkehr soll bei ausreichender Vertrautheit

von C____ mit dem Vater und geeigneter Wohnsituation des Vaters mit

Unterstützung der Beiständin schrittweise ausgebaut werden. Über diesen Ausbau

des Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam mit Unterstützung der Beiständin.

Bei Uneinigkeit entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

5. Allfällige Streitigkeiten

über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile entscheidet

gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

6. In teilweiser Abänderung des

vorsorglichen Entscheids vom 2. Oktober 2023 wird der Vater verpflichtet, an

den laufenden Unterhalt von C____ folgende monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:

- ab August 2022 bis und mit

Juli 2024 CHF 450.00 (kein Betreuungsunterhalt);

- ab August 2024 CHF 2'545.00

(davon CHF 601.00 als Betreuungsunterhalt).

Allfällige vom Vater bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich

zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

7. [Grundlagen der

Unterhaltsbeiträge]

8. [Indexierung der

Unterhaltsbeiträge]

9. [Taufe des Sohns]

10. [unentgeltliche Rechtspflege]

11. [Kostenverteilung]

12. [Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter]»

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 wurde den

Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs

eröffnet. In den Anmerkungen zum Dispositiv erklärte das Zivilgericht, dass es

bei der Entscheidfindung die im Verlauf des Verfahrens vom Vater gestellten

Anträge berücksichtigt habe. Betreffend den Kontakt erwog es, dieser sei

zeitnah wiederherzustellen. Zum Wohl des Sohns müsse aber berücksichtigt werden,

dass dies nur schrittweise erfolgen könne.

Am 15. Juli 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts

zwei Eingaben des Vaters vom 12. Juli 2024 (AGer act. 20 und 21) abgegeben. Mit

beiden Eingaben ersuchte der Vater den Appellationsgerichtspräsidenten, seine

Verfügung vom 2. Juli 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in

Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies der

Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, bestätigte die Abweisung des

Gesuchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023

betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt und setzte dem Vater für die Leistung

des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an unter

Androhung des Nichteintretens auf die sinngemässe Berufung im Fall der

Nichteinhaltung der Nachfrist. Mit seiner zweiten Eingabe vom 12. Juli 2024

(AGer act. 21) ersucht der Vater zudem um Entgegennahme seiner Eingabe an das

Zivilgericht vom 11. Oktober 2023 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid

der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Gegenstand des

vorliegenden Entscheids sind die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des

Vaters. Über die sinngemässe Berufung des Vaters gegen den Entscheid der

Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen

Kindesunterhalt und seine sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige wird zu einem

späteren Zeitpunkt entschieden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 319 lit. c der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit

Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit

eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der

Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für die

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

einschliesslich des Kostenentscheids ist jedoch der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der

Rechtsverzögerungsbeschwerde gehört grundsätzlich ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse (vgl. AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310 f.,

315.

und 320). Wenn der angeblich verzögerte Entscheid während des

Beschwerdeverfahrens gefällt wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1;

AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 319 ZPO N 21; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1311, Uhlmann/Wälle-Bär, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,

Zürich 2023, Art. 46a N 6) und ist das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich

in Anwendung von Art. 242 in Verbindung mit Art. 219 ZPO als gegenstandslos

abzuschreiben (vgl. Steiner,

a.a.O., N 320 und 634; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18.

März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1311; Uhlmann/Wäller-Bär,

a.a.O., Art. 46a N 6). Wenn der Beschwerdeführer zumindest auch die

Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt hat, ist auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde allerdings selbst nach der Fällung des erwarteten

Entscheids einzutreten (vgl. BGer 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,

Bern 2020, N 142). Gemäss mehreren Urteilen des Bundesgerichts und des

Appellationsgerichts ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann selbst

nach der Fällung des erwarteten Entscheids zu behandeln, wenn der

Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine

Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art.

6.

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet

(vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März

2014.

E. 2.2, 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März

2021.

E. 1.2; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Diese Erwägungen

erwecken den Eindruck, ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung sei

in diesem Fall entbehrlich. Dafür besteht jedoch kein Grund. Nachdem der

angeblich verzögerte Entscheid gefällt worden ist, kann ihm Rahmen einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde nur noch eine Rechtsverzögerung festgestellt

werden. Weshalb die Rechtsmittelinstanz eine solchen Feststellungsentscheid

fällen soll, wenn der Beschwerdeführer gar keine entsprechende Feststellung

beantragt hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er eine Verletzung von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, ändert daran nichts. Dafür, dass ein Antrag auf

Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht entbehrlich ist, spricht auch die

Tatsache, dass ein solcher in allen vorstehend erwähnten Fällen ausdrücklich

(vgl. BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 Sachverhalt lit. C und E. 3.2,

4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.2)

oder zumindest sinngemäss (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2;

AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2) gestellt worden ist.

1.2

Am 5. Juli 2024 hat das Zivilgericht über die

Obhut der Eltern für den Sohn entschieden und damit den nach Ansicht des Vaters

verzögerten Entscheid über seinen Antrag, den Sohn unter die alternierende

Obhut der Eltern zu stellen, während des Beschwerdeverfahrens gefällt. Daher

ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Vaters an der Beurteilung seiner

sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend seinen Antrag, den Sohn

unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entfallen.

In seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 hat sich das

Zivilgericht zwar nicht ausdrücklich zu den Anträgen des Vaters geäussert, die

Mutter unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 des

Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023

einzuhalten, und die Einhaltung der erwähnten Dispositivziffer durchzusetzen.

Es besteht aber kein Zweifel, dass das Zivilgericht diese Anträge mit seinem

Entscheid vom 5. Juli 2024 implizit abgewiesen hat. In den Anmerkungen zum

Dispositiv hat es erklärt, dass es bei der Entscheidfindung die im Verlauf des

Verfahrens vom Vater gestellten Anträge berücksichtigt habe. Der Umfang des mit

Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids vom 5. Juli 2024 geregelten

persönlichen Verkehrs ist deutlich geringer als derjenige des mit Ziffer 3 des

Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023

geregelten. Zudem hat das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 vorgesehen,

dass die Übergabe und der Kontakt vorerst begleitet stattfinden. In den

Anmerkungen zum Dispositiv hat das Zivilgericht dies damit begründet, dass die

Wiederherstellung des Kontakts zwischen dem Vater und dem Sohn zu dessen Wohl

nur schrittweise erfolgen könne. Damit besteht kein Zweifel, dass das

Zivilgericht die Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der

Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 abgelehnt hat. Das Zivilgericht hat

die Aufgaben der Beiständin in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 weitgehend

gleich wie im Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2023 umschrieben

und um die Organisation der Begleitung des Kontakts und der Übergaben ergänzt.

Die Aufgaben der Beiständin umfassen insbesondere die Unterstützung der Eltern

bei der Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen dem Kind und dem Vater

sowie die Antragstellung, wenn zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die

gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind. Dabei besteht kein Zweifel,

dass das Zivilgericht davon ausgegangen ist, dass zur Gewährleistung der

Einhaltung der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs derzeit die

Unterstützung durch die Beiständin genügt und weitergehenden Massnahmen wie

insbesondere eine Anweisung der Mutter unter Strafandrohung nicht angezeigt

sind. Damit hat das Zivilgericht während des Beschwerdeverfahrens auch den nach

Ansicht des Vaters verzögerten Entscheid über seine Anträge betreffend

Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin

vom 28. April 2023 gefällt. Daher ist auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse

des Vaters an der Beurteilung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde

betreffend seine Anträge betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs

des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entfallen.

Der Beschwerdeführer hat weder ausdrücklich noch sinngemäss

einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung gestellt. Zudem hat er

sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen.

Aus den vorstehenden Gründen ist das Beschwerdeverfahren

betreffend die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des Vaters als

gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) verzichtet. Die Zusprechung

einer Parteientschädigung hat der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich

vertretene Vater nicht beantragt. Zudem wären die Voraussetzungen dafür

unabhängig von der Kostenverteilung nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Beiständin, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.