ZB.2024.14
Rechtsverzögerung
31. Juli 2024Deutsch28 min
Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.14
ENTSCHEID
vom 31.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Vater
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Mutter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Vater) sind
die Eltern des am [...] 2022 geborenen C____ (nachfolgend Sohn). Die
Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht zusammen. Die
elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.
Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die Mutter
mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am 30. September
2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin D____ (nachfolgend
Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe
als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des
Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung
geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte
keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Mutter
unterzeichnet. In einer Stellungnahme vom 31. Januar 2023 zu diesem Vergleich
stellte sich der Vater auf den Standpunkt, dass eine alternierende Obhut
aufgebaut werden müsse. Einen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut
stellte er damit entgegen seiner Darstellung (Eingabe vom 2. Mai 2024 S. 2;
Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 1; Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 4) aber noch nicht.
Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine
Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens
einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt.
Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Vater) und 6. März 2023
(Mutter) stellten die Parteien Anträge. Der Vater beantragte unter anderem, der
Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Mutter
beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen
und der Vater sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu
bezahlen.
Mit Entscheid vom 7. März 2023 ordnete die
Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) an und mit Entscheid
vom 6. April 2023 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(nachfolgend KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts
(nachfolgend KJD), zur Beiständin des Sohns.
Am 28. April 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über
vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen
dem Vater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet
folgendermassen:
«1. Der Name des gemeinsamen
Sohnes der Parteien C____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt
festgelegt:
Vorname: C____
Familienname: B____
2. Das Zivilstandsamt
Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1
im Register einzutragen.
3. Der Kontakt zwischen Vater
und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:
Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00
Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater
den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende
am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser
Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.
Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen
sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom 7. März
2023).
4. Der Kostenentscheid ergeht
zu einem späteren Zeitpunkt.»
Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung
eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Vater fristgerecht eine
schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023
beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Vater seinen Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids vom 28. April 2023 auf die Ziffern 1 und
2 des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Vater Berufung gegen den
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023. Mit Entscheid vom
25. September 2023 ([...]) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht
ein, weil der Vater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten
Nachfrist nicht geleistet hatte.
Am 28. April 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass
die Parteien in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden und dem
Gericht innert Frist bis 31. August 2023, einmal kurz erstreckbar, sämtliche
Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen haben.
Zudem ersuchte sie die Beiständin, dem Gericht innert Frist bis 31. August
2023, einmal kurz erstreckbar, einen kurzen Bericht über ihre Tätigkeit und die
Situation einzureichen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Vater, die
Mutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3
des Dispositivs des Entscheids vom 28. April 2023 einzuhalten. Mit Verfügung
vom 16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Mutter
zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni
2023 die Abweisung des Antrags des Vaters und die vorsorgliche Festlegung von
Unterhaltsbeiträgen des Vaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte die
Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Vater und der Beiständin des Sohns
zu und setzte dem Vater eine Frist zur Stellungnahme zum Begehren um
vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist
beantragte der Vater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die Abweisung
der Anträge der Mutter vom 30. Juni 2023, und reichte er Unterlagen zu seinen
Einkünften und Ausgaben ein.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 verpflichtete die
Zivilgerichtspräsidentin den Vater vorsorglich, der Mutter ab dem 1. September
2023 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für den Sohn
von CHF 450.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem setzte sie
ihm eine Frist bis zum 30. November 2023 zum Einreichen sämtlicher Belege für
abgeschlossene Studiengänge, von Belegen zum geplanten und zeitnahen Abschluss
des Studiums sowie eines Nachweises für seine Bemühungen, ein Einkommen zu
erzielen. Widrigenfalls müsse er mit der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens rechnen. Schliesslich ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin die
Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20. November 2023 einen
Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn
einzureichen. Der Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023
wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 9. Oktober
2023 verlangte der Vater eine schriftliche Begründung dieses Entscheids.
Am 2. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass die Eingabe des Vaters vom 28. August 2023 der Mutter mit einer Frist von
14 Tagen zur Stellungnahme zugestellt wird. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023
teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Vaters dem Zivilgericht mit, das sie
diesen nicht mehr vertrete, und ersuchte um direkte Zustellung künftiger
Korrespondenz, insbesondere der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 2. Oktober
2023, an den Vater. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Abgabe am Schalter des
Zivilgerichts am 12. Oktober 2023) ersuchte der Vater die Zivilgerichtspräsidentin,
die Einhaltung von Ziffer 3 des Entscheids vom 28. April 2023 zu überprüfen und
durchzusetzen. Am 13. Oktober 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass
diese Eingabe der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Innert auf ihren
Antrag erstreckter Frist nahm die Mutter am 7. November 2023 zur Eingabe des
Vaters vom 28. August 2023 Stellung. Am 22. November 2023 verfügte die
Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe der Mutter vom 7. November 2023 dem
Vater mit einer Frist von zehn Tagen zur fakultativen Stellungnahme zu den
Ausführungen betreffend Unterhalt zugestellt wird sowie dass die Parteien und
die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen werden. Dabei
wies die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien darauf hin, dass sie in der
Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen können
und dass der Termin für die Hauptverhandlung nach Vorliegen des Berichts der
Beiständin festgelegt werde. Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von
der Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht
betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Vater. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den
Bericht den Parteien zu mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal
erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme, und erstreckte dem Vater auf
seinen Antrag die Frist für die fakultative Stellungnahme zur Eingabe der
Mutter vom 7. November 2023 bis zum 16. Januar 2024. Im Übrigen stellte die
Zivilgerichtspräsidentin fest, dass der Vater keine der verlangten Unterlagen
eingereicht habe, und wies ihn erneut auf die Anrechenbarkeit eines
hypothetischen Einkommens hin. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nahm die Mutter
zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob der Vater beim
Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich
die Gerichtspräsidentin und Richterin, D____». Er warf ihr mehrfache Verstösse
gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des
Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,
Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und
Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende
Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während
des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragte er die «Prüfung und
umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50 %–50 %)»,
eine umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und
Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen,
Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten
seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung
seines der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt,
namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, D____, für die verpasste Zeit
mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und
fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene
Diskriminierung aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in
Worte fassbaren Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden
aufgrund der Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte
Leid, [ihm sein] Kind weggenommen zu haben.»
Am 9. Februar 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass die Eingabe der Mutter vom 15. Januar 2024 dem Vater und der Beiständin
zur Kenntnis zugestellt wird und dass der schriftlich begründete Entscheid vom
2. Oktober 2023 beiden Parteien und der Beiständin zugestellt wird. Am 13. Februar
2024 sandte das Zivilgericht die Verfügung vom 9. Februar 2024, die Eingabe der
Mutter vom 15. Januar 2024 und den schriftlich begründeten Entscheid vom 2. Oktober
2023 als Gerichtsurkunde an den Vater. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die
Sendung am 14. Februar 2024 mit Frist bis 21. Februar 2024 zur Abholung
gemeldet, nicht abgeholt und am 21. Februar 2024 zurückgesandt. Auf dem
Briefumschlag der Sendung ist vermerkt, dass die Annahme verweigert worden ist.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 an die Zivilgerichtspräsidentin (Abgabe am
Schalter des Zivilgerichts am 22. Februar 2024) erklärte der Vater, «[a]ufgrund
der am Zivilgericht Basel-Stadt durch Ihre Person erfahrenen Diskriminierung
und Demütigung und der zahlreichen Verstösse gegen diverse Gesetze, Grundsätze
und die Gleichstellung der Geschlechter, [sei für ihn] eine weitere
Zusammenarbeit mit Ihrer Institution ausgeschlossen.» Zudem erklärte er, dass
er die Annahme des Schreibens der Zivilgerichtspräsidentin verweigert habe, und
ersuchte er sie, «das Vorgehen seitens des Appellationsgerichts Basel-Stadt
abzuwarten und von weiterer Post an meine Adresse abzusehen.» Am 26. Februar
2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der schriftlich begründete
Entscheid vom 2. Oktober 2023 und die Verfügung vom 9. Februar 2024 dem Vater
rein zur Information nochmals zugestellt werden, und wies sie den Vater darauf
hin, dass bei Verweigerung der Annahme die Zustellung als am Tag der Weigerung
erfolgt gelte.
Mit Entscheid vom 19. März 2024 ([...]) wies das
Appellationsgericht die Anträge des Vaters vom 25. Januar 2024 ab, soweit es
darauf eintrat. Es nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 in erster
Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der
Zivilgerichtspräsidentin und der Mutter zur Bezahlung von Genugtuung entgegen
(E. 1.1). Auf das Begehren um Verurteilung der Mutter trat es bereits mangels
Zuständigkeit nicht ein (vgl. E. 1.2.2). Betreffend das Begehren um
Verurteilung des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin erkannte es
mangels eines hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens auf Nichteintreten (E. 1.2.1).
Im Übrigen stellte es fest, dass sich das Begehren um Verurteilung des
Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung
nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100) beurteilte und abzuweisen wäre, wenn
darauf einzutreten wäre (E. 1.2.1 und 1.3). Im Rahmen dieser Eventualbegründung
erwog das Appellationsgericht, dass die Hauptverhandlung noch nicht
stattgefunden habe, sei nicht zu beanstanden. Die Rüge des Vaters, dass das
Zivilgericht die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 28. April 2023 einzuhalten, sei unbegründet. Wird der geregelte Kontakt
eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen Elternteil unterbunden, so
erfordere dies soweit möglich eine zügige Beurteilung durch das angerufene
Gericht. Eine rasche Intervention sei vorliegend nicht erfolgt. Die
Zivilgerichtspräsidentin sei aber betreffend die Frage der Einhaltung der
Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem Entscheid vom 28. April 2023
durch die Mutter nicht untätig geblieben. Nachdem die Mutter die Abweisung des
Antrags des Vaters um eine diesbezügliche Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu
oben S. 3), habe die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 2. Oktober 2023
zunächst einen Bericht der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem
Vater und dem Sohn ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 habe sie den Parteien
zur fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal
erstreckbar, zugestellt. Dieses Vorgehen sei unter Würdigung des Spielraums der
Zivilgerichtspräsidentin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur Eingabe des Vaters
vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung oder Ermahnung
betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 28. April
2023 entschieden hat, begründe keine Rechtsverzögerung. Das Appellationsgericht
nahm die Eingabe des Vaters vom 25. Januar 2024 auch als aufsichtsrechtliche
Anzeige entgegen (E. 2.1). Diesbezüglich erwog das Appellationsgericht, soweit
die Beanstandungen des Vaters den Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des
Zivilgerichts betreffen, sei die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich
unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil es an einer Amtspflichtverletzung
der Zivilgerichtspräsidentin fehle (E. 2.3). Schliesslich stellte das
Appellationsgericht fest, dass es für Anträge des Vaters betreffend
alternierende Obhut und Betreuungsanteile derzeit nicht zuständig sei (vgl. E. 3).
Am 20. März 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts
eine Eingabe des Vaters vom 19. März 2024 abgegeben. Am 25. März 2024 verfügte
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend
Appellationsgerichtspräsident), dass die Eingabe als sinngemässe Berufung gegen
den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend
vorsorglichen Kindesunterhalt und als sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige
entgegengenommen werde und dass der Vater für das Berufungsverfahren betreffend
den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend
vorsorglichen Kindesunterhalt bis zum 8. April 2024 einen Kostenvorschuss von
CHF 600.– zu leisten habe. Mit Verfügung vom 12. April 2024 setzte der
Appellationsgerichtspräsident dem Vater für die Leistung des Kostenvorschusses
eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen.
Gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts wurde am 25.
März 2024 (intern) verfügt, dass die Akten am 8. April 2024 für
Hauptverhandlungstermine wieder vorzulegen seien. Am 29. April 2024 wurde
gemäss dem Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts (intern) verfügt, dass in die
Hauptverhandlung zu laden sei sowie dass die Terminvorschläge 14., 21. und 28. Juni
2024 mit dem Statthalter des zuständigen Dreiergerichts und dem Gerichtsschreiber
bereits abgesprochen und mit der Rechtsvertreterin der Mutter abzusprechen
seien. Gemäss Eintrag vom 8. Mai 2024 im Verfahrensprotokoll bestätigte die
Rechtsvertreterin der Mutter keinen der drei vorgeschlagenen Termine mit der
Begründung, dass sie erst Anfang Juni 2024 aus dem Mutterschaftsurlaub
zurückkehre. Die Behauptung des Vaters, das Zivilgericht habe sich erst nach
der Zustellung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde um die
Ansetzung eines Hauptverhandlungstermins bemüht (Eingabe vom 12. Juli 2024 S. 3),
ist damit falsch.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wandte sich der Vater erneut an
das Appellationsgericht. Diese Eingabe enthielt ein sinngemässes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen
Kindesunterhalt, das der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Mai
2024 abwies.
In seiner Eingabe vom 19. März 2024 behauptet der Vater, dass
sich die Mutter weigere, Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn zu ermöglichen,
und beanstandet er, dass das Zivilgericht ihn zu Unterhaltszahlungen zwingen
wolle, obwohl es nichts zur Durchsetzung des Entscheids der
Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 unternehme. In seiner Eingabe vom
2. Mai 2024 behauptet der Vater, die Mutter verweigere ihm den Kontakt zu
seinem Sohn seit einem halben Jahr vollständig, und beanstandet er, dass das
Zivilgericht diesbezüglich trotz mehrmaliger Meldung nichts unternommen habe.
Zudem zitiert er eine Stelle aus seiner Eingabe vom 25. Januar 2024, an der er
behauptet, dass sich die Mutter nicht an Ziffer 3 des Dispositivs des
Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 halte, und
beanstandet, dass das Zivilgericht trotz entsprechender Meldungen und Anträge
die Mutter bis jetzt nicht ermahnt habe, den Entscheid einzuhalten. Aufgrund
dieser Ausführungen nahm der Appellationsgerichtspräsident die Eingaben des
Vaters vom 19. März und 2. Mai 2024 mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (zusätzlich)
als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Anträge des Vaters
betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der
Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entgegen. Er stellte die Eingaben
dem Zivilgericht zu und bot ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 20 Tagen
zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Mit Verfügung
vom 24. Mai 2024 ersuchte die Zivilgerichtspräsidentin um Erstreckung der Frist
für die Stellungnahme zur sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde und wies
sie darauf hin, dass derzeit die Suche nach einem baldmöglichsten Termin für
die Hauptverhandlung laufe. Nachdem der Appellationsgerichtspräsident die Frist
bis zum 31. Mai 2024 erstreckt hatte, nahm die Zivilgerichtspräsidentin mit
Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur sinngemässen
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Am 3. Juni 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts
zwei Eingaben des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10 und 12) abgegeben. Die
erste Eingabe (AGer act. 10) enthält einen sinngemässen Antrag des Vaters, die
Vollstreckbarkeit des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober
2023 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt aufzuschieben. Diesen Antrag wies
der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab, soweit
darauf einzutreten war. Weiter macht der Vater in seiner ersten Eingabe vom 31.
Mai 2024 (AGer act. 10) geltend, er habe mit Eingaben vom 31. Januar und 24. Februar
2023 die alternierende Obhut für den Sohn beantragt, beanstandet, dass das
Zivilgericht über diesen Antrag noch nicht definitiv entschieden habe, und
macht geltend, dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs gemäss Art. 29 Abs.
1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auf
Beurteilung innert angemessener Frist dar. Aufgrund dieser Ausführungen wird
die erste Eingabe des Vaters vom 31. Mai 2024 (AGer act. 10) auch als
sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend den Antrag des Vaters, den
Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entgegengenommen. Die
zweite Eingabe vom 31. Mai 2024 (AGer act. 12) enthält ein sinngemässes
Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin. Betreffend dieses Gesuch
leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe mit Verfügung vom 5. Juni
2024 zuständigkeitshalber dem Zivilgericht weiter.
Am 5. Juni 2024 verfügte der Appellationsgerichtspräsident,
dass die Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 den Eltern
zur Kenntnisnahme zugestellt wird und eine allfällige Stellungnahme des Vaters
innert einer Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Zudem setzte er dem Vater für
die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn
Tagen an. Am 17. Juni 2024 wurde am Schalter des Appellationsgerichts eine
Eingabe des Vaters vom 14. Juni 2024 abgegeben. Am 19. Juni 2024 verfügte der
Appellationsgerichtspräsident, dass die Eingabe dem Zivilgericht zur
Kenntnisnahme zugestellt werde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Abgabe am
Schalter des Appellationsgerichts am 21. Juni 2024) stellte der Vater erneut
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend
den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend
vorsorglichen Kindesunterhalt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies der
Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, setzte dem Vater für die
Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen
an und erstreckte ihm die Frist für eine allfällige Stellungnahme zur
Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2024 auf Gesuch vom 28. Juni
2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 1. Juli 2024) bis zum 8. Juli
2024. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts
am 8. Juli 2024) nahm der Vater zur Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin
Stellung. Darin erklärt er, dass er an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
festhalte, und ersucht er das Appellationsgericht, «entsprechende Schritte
gegen das Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten und endlich dafür zu sorgen,
dass mein Kontakt mit C____ dauerhaft zuverlässig gewährleistet und die
alternierende Obhut (50 %–50 %) verfügt wird.»
Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies das Zivilgericht das
Ausstandsbegehren des Vaters gegen die Zivilgerichtspräsidentin ab.
Mit Vorladungen vom 3. Juni 2024 wurden die Mutter und ihre
Rechtsvertreterin sowie der Vater und mit Vorladung vom 4. Juni 2024 die
Beiständin auf den 5. Juli 2024 zur Verhandlung des Zivilgerichts geladen. Dem
Vater wurde die Vorladung wohl am 13. Juni 2024 zugestellt. Am 2. Juli 2024
erteilte der Vater einer neuen Rechtsvertreterin Auftrag und Vollmacht. Mit
Eingabe vom 2. Juli 2024 (Eingang beim Zivilgericht am 4. Juli 2024) teilte die
Advokatin dem Zivilgericht mit, dass der Vater sie mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Zustellung der Akten und
Verschiebung der Verhandlung vom 5. Juli 2024 mit der Begründung, dass sie
kurzfristig mandatiert worden und am Verhandlungstermin anderweitig beschäftigt
sei. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin das
Verschiebungsgesuch ab. Entgegen der Darstellung des Vaters (2. Eingabe vom 12.
Juli 2024 [AGer act. 21] S. 3) wurde das Verschiebungsgesuch seiner
Rechtsvertreterin somit keineswegs ignoriert.
Am 5. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung des Dreiergerichts
des Zivilgerichts in Anwesenheit der Mutter, ihrer Rechtsvertreterin und der
Beiständin statt. Der Vater und seine Rechtsvertreterin erschienen nicht zur
Verhandlung. Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom gleichen Tag
lautet folgendermassen:
«1. Der Name des gemeinsamen
Sohns der Parteien, geboren am [...] 2022, wird in Bestätigung des
vorsorglichen Entscheids vom 28. April 2023 wie folgt festgelegt:
Vorname: C____
Familienname: B____
2. Das Kind steht in der Obhut
der Mutter.
3. Die für C____ mit
vorsorglichem Entscheid vom 7. März 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt mit folgenden Aufgaben:
a) Unterstützung der Eltern bei
der einvernehmlichen Regelung und Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen
dem Kind und dem Vater, inklusive Organisation der Begleitung des Kontakts und
der Übergaben;
b) Unterstützung der Eltern bei
einem schrittweisen Ausbau der Kontakte;
c) Unterstützung der Eltern bei
der Kommunikation über das Kind miteinander;
d) Umgehende Information an die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse
sowie Antragstellung, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen,
zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts
angezeigt sind oder wenn die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden
kann.
4. Der persönliche Verkehr
zwischen dem Vater und C____ wird wie folgt festgelegt: C____ verbringt
wöchentlich an einem Nachmittag 4 Stunden mit dem Vater. Die Übergaben und der
Kontakt finden vorerst begleitet statt. Die Beiständin organisiert die
Begleitung. Die Beiständin entscheidet über den Zeitpunkt, ab dem die Besuche
und allenfalls auch die Übergaben unbegleitet erfolgen. Über die weiteren
Modalitäten dieses Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam; bei Uneinigkeit
der Eltern entscheidet die Beiständin allein.
Der persönliche Verkehr soll bei ausreichender Vertrautheit
von C____ mit dem Vater und geeigneter Wohnsituation des Vaters mit
Unterstützung der Beiständin schrittweise ausgebaut werden. Über diesen Ausbau
des Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam mit Unterstützung der Beiständin.
Bei Uneinigkeit entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.
5. Allfällige Streitigkeiten
über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile entscheidet
gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
6. In teilweiser Abänderung des
vorsorglichen Entscheids vom 2. Oktober 2023 wird der Vater verpflichtet, an
den laufenden Unterhalt von C____ folgende monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:
- ab August 2022 bis und mit
Juli 2024 CHF 450.00 (kein Betreuungsunterhalt);
- ab August 2024 CHF 2'545.00
(davon CHF 601.00 als Betreuungsunterhalt).
Allfällige vom Vater bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich
zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
7. [Grundlagen der
Unterhaltsbeiträge]
8. [Indexierung der
Unterhaltsbeiträge]
9. [Taufe des Sohns]
10. [unentgeltliche Rechtspflege]
11. [Kostenverteilung]
12. [Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter]»
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 wurde den
Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs
eröffnet. In den Anmerkungen zum Dispositiv erklärte das Zivilgericht, dass es
bei der Entscheidfindung die im Verlauf des Verfahrens vom Vater gestellten
Anträge berücksichtigt habe. Betreffend den Kontakt erwog es, dieser sei
zeitnah wiederherzustellen. Zum Wohl des Sohns müsse aber berücksichtigt werden,
dass dies nur schrittweise erfolgen könne.
Am 15. Juli 2024 wurden am Schalter des Appellationsgerichts
zwei Eingaben des Vaters vom 12. Juli 2024 (AGer act. 20 und 21) abgegeben. Mit
beiden Eingaben ersuchte der Vater den Appellationsgerichtspräsidenten, seine
Verfügung vom 2. Juli 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in
Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies der
Appellationsgerichtspräsident dieses Gesuch ab, bestätigte die Abweisung des
Gesuchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
betreffend den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023
betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt und setzte dem Vater für die Leistung
des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an unter
Androhung des Nichteintretens auf die sinngemässe Berufung im Fall der
Nichteinhaltung der Nachfrist. Mit seiner zweiten Eingabe vom 12. Juli 2024
(AGer act. 21) ersucht der Vater zudem um Entgegennahme seiner Eingabe an das
Zivilgericht vom 11. Oktober 2023 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Gegenstand des
vorliegenden Entscheids sind die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des
Vaters. Über die sinngemässe Berufung des Vaters gegen den Entscheid der
Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorglichen
Kindesunterhalt und seine sinngemässe aufsichtsrechtliche Anzeige wird zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 319 lit. c der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit
Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit
eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der
Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für die
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
einschliesslich des Kostenentscheids ist jedoch der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der
Rechtsverzögerungsbeschwerde gehört grundsätzlich ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse (vgl. AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310 f.,
315.
und 320). Wenn der angeblich verzögerte Entscheid während des
Beschwerdeverfahrens gefällt wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1;
AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 319 ZPO N 21; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1311, Uhlmann/Wälle-Bär, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,
Zürich 2023, Art. 46a N 6) und ist das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
in Anwendung von Art. 242 in Verbindung mit Art. 219 ZPO als gegenstandslos
abzuschreiben (vgl. Steiner,
a.a.O., N 320 und 634; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18.
März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1311; Uhlmann/Wäller-Bär,
a.a.O., Art. 46a N 6). Wenn der Beschwerdeführer zumindest auch die
Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt hat, ist auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde allerdings selbst nach der Fällung des erwarteten
Entscheids einzutreten (vgl. BGer 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 2020, N 142). Gemäss mehreren Urteilen des Bundesgerichts und des
Appellationsgerichts ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann selbst
nach der Fällung des erwarteten Entscheids zu behandeln, wenn der
Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine
Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art.
6.
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet
(vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März
2014.
E. 2.2, 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März
2021.
E. 1.2; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Diese Erwägungen
erwecken den Eindruck, ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung sei
in diesem Fall entbehrlich. Dafür besteht jedoch kein Grund. Nachdem der
angeblich verzögerte Entscheid gefällt worden ist, kann ihm Rahmen einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde nur noch eine Rechtsverzögerung festgestellt
werden. Weshalb die Rechtsmittelinstanz eine solchen Feststellungsentscheid
fällen soll, wenn der Beschwerdeführer gar keine entsprechende Feststellung
beantragt hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, ändert daran nichts. Dafür, dass ein Antrag auf
Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht entbehrlich ist, spricht auch die
Tatsache, dass ein solcher in allen vorstehend erwähnten Fällen ausdrücklich
(vgl. BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 Sachverhalt lit. C und E. 3.2,
4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.2)
oder zumindest sinngemäss (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2;
AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2) gestellt worden ist.
1.2
Am 5. Juli 2024 hat das Zivilgericht über die
Obhut der Eltern für den Sohn entschieden und damit den nach Ansicht des Vaters
verzögerten Entscheid über seinen Antrag, den Sohn unter die alternierende
Obhut der Eltern zu stellen, während des Beschwerdeverfahrens gefällt. Daher
ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Vaters an der Beurteilung seiner
sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend seinen Antrag, den Sohn
unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, entfallen.
In seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 hat sich das
Zivilgericht zwar nicht ausdrücklich zu den Anträgen des Vaters geäussert, die
Mutter unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 des
Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023
einzuhalten, und die Einhaltung der erwähnten Dispositivziffer durchzusetzen.
Es besteht aber kein Zweifel, dass das Zivilgericht diese Anträge mit seinem
Entscheid vom 5. Juli 2024 implizit abgewiesen hat. In den Anmerkungen zum
Dispositiv hat es erklärt, dass es bei der Entscheidfindung die im Verlauf des
Verfahrens vom Vater gestellten Anträge berücksichtigt habe. Der Umfang des mit
Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids vom 5. Juli 2024 geregelten
persönlichen Verkehrs ist deutlich geringer als derjenige des mit Ziffer 3 des
Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023
geregelten. Zudem hat das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 vorgesehen,
dass die Übergabe und der Kontakt vorerst begleitet stattfinden. In den
Anmerkungen zum Dispositiv hat das Zivilgericht dies damit begründet, dass die
Wiederherstellung des Kontakts zwischen dem Vater und dem Sohn zu dessen Wohl
nur schrittweise erfolgen könne. Damit besteht kein Zweifel, dass das
Zivilgericht die Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der
Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 abgelehnt hat. Das Zivilgericht hat
die Aufgaben der Beiständin in seinem Entscheid vom 5. Juli 2024 weitgehend
gleich wie im Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2023 umschrieben
und um die Organisation der Begleitung des Kontakts und der Übergaben ergänzt.
Die Aufgaben der Beiständin umfassen insbesondere die Unterstützung der Eltern
bei der Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen dem Kind und dem Vater
sowie die Antragstellung, wenn zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die
gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind. Dabei besteht kein Zweifel,
dass das Zivilgericht davon ausgegangen ist, dass zur Gewährleistung der
Einhaltung der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs derzeit die
Unterstützung durch die Beiständin genügt und weitergehenden Massnahmen wie
insbesondere eine Anweisung der Mutter unter Strafandrohung nicht angezeigt
sind. Damit hat das Zivilgericht während des Beschwerdeverfahrens auch den nach
Ansicht des Vaters verzögerten Entscheid über seine Anträge betreffend
Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin
vom 28. April 2023 gefällt. Daher ist auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse
des Vaters an der Beurteilung seiner sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde
betreffend seine Anträge betreffend Durchsetzung von Ziffer 3 des Dispositivs
des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. April 2023 entfallen.
Der Beschwerdeführer hat weder ausdrücklich noch sinngemäss
einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung gestellt. Zudem hat er
sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Beschwerdeverfahren
betreffend die sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerden des Vaters als
gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) verzichtet. Die Zusprechung
einer Parteientschädigung hat der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertretene Vater nicht beantragt. Zudem wären die Voraussetzungen dafür
unabhängig von der Kostenverteilung nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Beiständin, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.