ZB.2024.15
Ausweisung (BGer 5A_369/2024 vom 18. Juni 2024)
7. Mai 2024Deutsch3 min
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Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.15
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Berufungsklägerin 1
[...]
Beklagte 1
B____
Berufungskläger 2
[...] Beklagter
Sachverhalt
2
gegen
C____
Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger
1
D____
Berufungsbeklagte 2
[...] Klägerin
2
beide vertreten durch E____, Advokat,
und/oder F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. April 2024
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Erwägungen
Mit Entscheid vom 2. April 2024 hiess das Zivilgericht
Basel-Stadt das Ausweisungsgesuch von C____ und D____ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten)
vom 15. März 2024 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut und wies A____
und B____ (nachfolgend: die Berufungskläger) an, die von den Berufungsbeklagten
ersteigerte Liegenschaftsparzelle 3224 in Sektion 4, Grundbuch
Basel-Stadt, [...], bis spätestens Dienstag, 23. April 2024, 11.30 Uhr, zu
räumen und den Gesuchstellern sämtliche Schlüssel herauszugeben. Im Falle einer
ausbleibenden Umsetzung des Entscheids werde ein direkter Vollzug auf Antrag
der Berufungsbeklagten hin angeordnet.
Gegen diesen den Parteien schriftlich begründet eröffneten
Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 6. April 2024
(Postaufgabe: 8. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
beantragten sie, es sei der Entscheid vom 2. April 2024 abzuändern, es sei das
Ausweisungsgesuch abzuweisen und es sei die unangemessene Verwertung vom 6.
Februar 2024 zu löschen.
Mit Verfügung vom 10. April 2022 wurden die Berufungskläger
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– aufgefordert. Ein von den
Berufungsklägern in der Folge eingereichtes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 abgewiesen
und es wurde ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.
Sie wurden darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten
werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde. Auf
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Entscheid 5A_256/2024 vom 25. April 2024 nicht ein. Die Berufungskläger
leisteten den Kostenvorschuss innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht. Auf
die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter
einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.