Lexipedia

Entscheid

ZB.2024.15

Ausweisung (BGer 5A_369/2024 vom 18. Juni 2024)

7. Mai 2024Deutsch3 min

2

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.15

ENTSCHEID

vom 7. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Berufungsklägerin 1

[...]

Beklagte 1

B____

Berufungskläger 2

[...] Beklagter

Sachverhalt

2

gegen

C____

Berufungsbeklagter 1

[...] Kläger

1

D____

Berufungsbeklagte 2

[...] Klägerin

2

beide vertreten durch E____, Advokat,

und/oder F____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. April 2024

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Erwägungen

Mit Entscheid vom 2. April 2024 hiess das Zivilgericht

Basel-Stadt das Ausweisungsgesuch von C____ und D____ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten)

vom 15. März 2024 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut und wies A____

und B____ (nachfolgend: die Berufungskläger) an, die von den Berufungsbeklagten

ersteigerte Liegenschaftsparzelle 3224 in Sektion 4, Grundbuch

Basel-Stadt, [...], bis spätestens Dienstag, 23. April 2024, 11.30 Uhr, zu

räumen und den Gesuchstellern sämtliche Schlüssel herauszugeben. Im Falle einer

ausbleibenden Umsetzung des Entscheids werde ein direkter Vollzug auf Antrag

der Berufungsbeklagten hin angeordnet.

Gegen diesen den Parteien schriftlich begründet eröffneten

Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 6. April 2024

(Postaufgabe: 8. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin

beantragten sie, es sei der Entscheid vom 2. April 2024 abzuändern, es sei das

Ausweisungsgesuch abzuweisen und es sei die unangemessene Verwertung vom 6.

Februar 2024 zu löschen.

Mit Verfügung vom 10. April 2022 wurden die Berufungskläger

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– aufgefordert. Ein von den

Berufungsklägern in der Folge eingereichtes Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 abgewiesen

und es wurde ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.

Sie wurden darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten

werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde. Auf

eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Entscheid 5A_256/2024 vom 25. April 2024 nicht ein. Die Berufungskläger

leisteten den Kostenvorschuss innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht. Auf

die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen

Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel

wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter

einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.