ZB.2024.16
Forderung aus Mietvertrag
12. Juni 2024Deutsch3 min
10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.16
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____
Berufungskläger 1
[...] Beklagter
B____
Berufungsklägerin 2
[...] Beklagte
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2024
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____
(Berufungsklägerin 2) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 5. Februar 2024. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an
das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 16. April 2024
verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Innert
dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht
dieses Gesuch ab und setzte ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10
Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024
(gemeint wohl: 3. Juni 2024) führten die Berufungskläger aus, dass sie
mehr Zeit bräuchten. Den Kostenvorschuss leisteten sie aber nicht. Auf die
Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
Erwägungen
-
Berufungsklägerin 2
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.