Lexipedia

Entscheid

ZB.2024.16

Forderung aus Mietvertrag

12. Juni 2024Deutsch3 min

10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.16

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____

Berufungskläger 1

[...] Beklagter

B____

Berufungsklägerin 2

[...] Beklagte

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2024

betreffend Forderung aus

Mietvertrag

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____

(Berufungsklägerin 2) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 5. Februar 2024. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an

das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 16. April 2024

verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Innert

dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht

dieses Gesuch ab und setzte ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10

Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024

(gemeint wohl: 3. Juni 2024) führten die Berufungskläger aus, dass sie

mehr Zeit bräuchten. Den Kostenvorschuss leisteten sie aber nicht. Auf die

Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

Erwägungen

-

Berufungsklägerin 2

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.