ZB.2024.17
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR) (Beschwerde am BG)
7. Mai 2024Deutsch11 min
nachfolgend: die Gesellschaft) bezweckt den Verkauf von [...]. Ihr Sitz befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.17
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Berufungsklägerin
[...]
Gesellschaft
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 27. März 2024
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (heute: [...] GmbH in Liquidation,
nachfolgend: die Gesellschaft) bezweckt den Verkauf von [...]. Ihr Sitz befindet
sich seit dem 14. Februar 2023 in Basel. Im Handelsregister war als Domizil-adresse
[...], eingetragen. Nach Ansicht des Handelsregisteramts Basel-Stadt hatte die
Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr, weil sie an der
eingetragenen Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügt habe. Das
Handelsregister forderte die Gesellschaft mit Schreiben vom 14. November 2023
und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. November
2023 auf, den geltend gemachten Mangel zu beheben. Nachdem die Gesellschaft auf
diese Aufforderungen nicht reagiert hatte, überwies das Handelsregisteramt die
Angelegenheit zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen mit Schreiben vom
22. Januar 2024 dem Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht verfügte am 23.
Januar 2024, dass die Mitteilung des Handelsregisteramts vom 22. Januar
2024 der Gesellschaft zugestellt werde und dass die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalte, bis zum 8. März 2024, einmal erstreckbar, den
Nachweis zu erbringen, dass der vom Handelsregisteramt gemeldete
organisatorische Mangel behoben sei, oder innert der gleichen Frist den Mangel
zu bestreiten und bzw. oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die
Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Gesellschaft am 29. Januar 2024 an der
im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse zugestellt. Nachdem die
Gesellschaft innert der angesetzten Frist nicht reagiert hatte, löste das Zivilgericht
mit Entscheid vom 13. März 2024 die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis
Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) auf und ordnete
ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dieser Entscheid
wurde durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet.
Die Zustellung erfolgte am 15. März 2024 an der im Handelsregister angegebenen
Domiziladresse der Gesellschaft.
Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte sich die Gesellschaft an
das Zivilgericht und ersuchte dieses um eine Überprüfung seines Entscheids. Das
Zivilgericht nahm die Eingabe als sinngemässen Antrag auf schriftliche
Begründung entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 27. März 2024 wegen
Verspätung ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Gesellschaft am
28. März 2024 an ihrer im Handelsregister angegebenen Domiziladresse
zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob die Gesellschaft beim
Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 27. März 2024. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zivilgericht den
sinngemässen Antrag der Gesellschaft auf schriftliche Begründung seines
Entscheids vom 13. März 2024 ab. Der Entscheid, mit dem der Antrag
auf schriftliche Begründung eines Entscheids abgewiesen wird, ist ein
Endentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel innert der gleichen Frist
angefochten werden kann wie der Entscheid, dessen Begründung verweigert wird
(BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5 mit Nachweisen). Mit dem
Entscheid, dessen Begründung es verweigert hat, hatte das Zivilgericht die
Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit
Art. 819 OR aufgelöst. Ein solcher Entscheid ist mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272];
AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft
CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur
Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit
Nachweisen). Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Frist für die schriftliche und begründete Einreichung der
Berufung beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art.
314.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e und Art. 311 Abs. 1 ZPO; AGE
ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1, ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Der
angefochtene Entscheid wurde der Gesellschaft am 28. März 2024 zugestellt.
Damit endete die Berufungsfrist am 8. April 2024. Die Berufung wurde am 15.
April 2024 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am Schalter des
Appellationsgerichts abgegeben.
2.
2.1
Die Gesellschaft gesteht zu, dass sie die
Berufungsfrist versäumt hat, ersucht aber sinngemäss um Wiederherstellung
dieser Frist.
2.2
Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht
einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft macht, dass
sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden
umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre
– nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der
Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung
einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen
Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder
ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten
Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Die
Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige
Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr
glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung
des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen
objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund
für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser,
soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass
die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht
werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur
Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2022.2 vom 15.
Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).
2.3
Die Gesellschaft scheint geltend machen zu
wollen, sie habe die Berufung wegen einer «unglücklichen Verkettung
organisatorischer Schwierigkeiten in Verbindung mit der internen Weiterleitung
unserer Post über einen Drittanbieter» nicht fristgerecht einreichen können.
Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten in Verbindung mit der
internen Weiterleitung der Post sollen offenbar darin bestehen, dass der
Drittanbieter die eingehende Post nur einmal wöchentlich an ihre Organe
weiterleite. Andere organisatorische Schwierigkeiten werden in der Eingabe der
Gesellschaft vom 15. April 2024 nicht einmal substanziiert behauptet und können
daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die behauptete wöchentliche
Weiterleitung der Post wurde von der Gesellschaft nicht ansatzweise belegt,
obwohl ihr dies beispielsweise durch Einreichung einer Kopie einer
entsprechenden Vereinbarung mit dem Drittanbieter ohne weiteres möglich gewesen
wäre. Mangels Glaubhaftmachung kann folglich auch dieser Umstand nicht berücksichtigt
werden. Damit fehlt es bereits an einem Hindernis für die Fristwahrung.
Selbst wenn der Drittanbieter die an der Domiziladresse der
Gesellschaft zugestellte Post ihren Organen nur einmal pro Woche weitergeleitet
hätte und am Karfreitag, den 29. März 2024 keine Weiterleitung erfolgt wäre,
hätte der Entscheid spätestens am 5. April 2024 weitergeleitet werden
müssen. Gemäss der Darstellung der Gesellschaft (Eingabe vom 26. März 2024)
wurde ein am Freitag 22. März 2024 weitergeleitetes Schreiben von ihren Organen
am Montag 25. März 2024 bearbeitet. Damit ging die am Freitag weitergeleitete
Post den Organen spätestens am folgenden Montag zu. Weshalb eine Weiterleitung
vom 5. April 2024 mehr Zeit hätte in Anspruch nehmen sollen, ist nicht ersichtlich
und wird nicht dargelegt. Folglich ist selbst bei Wahrunterstellung der
Behauptung der Gesellschaft davon auszugehen, dass ihre Organe den
angefochtenen Entscheid allerspätestens am 8. April 2024 erhalten hätten. Unter
diesen Umständen wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die bloss gut
eine Seite umfassende Berufung gleichentags zu verfassen und der Schweizerischen
Post zu übergeben. Damit hätten sie die Berufungsfrist wahren können.
Schliesslich träfe die Organe der Gesellschaft an diesem
Hindernis ein grobes Verschulden, wenn die behauptete wöchentliche
Weiterleitung der Post sie entgegen den vorstehenden Feststellungen an der
fristgerechten Einreichung der Berufung gehindert hätte. Bereits zur
Begründung, weshalb sie die schriftliche Begründung des Entscheids des
Zivilgerichts vom 13. März 2024 nicht rechtzeitig verlangt hat, hat die
Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 26. März 2024 geltend gemacht, es sei bei der
Zustellung wichtiger Dokumente zu Verzögerungen gekommen, weil der
Drittanbieter die Geschäftspost ihren Organen nur einmal pro Woche
weitergeleitet habe. Beispielsweise sei der am 15. März 2024 zugestellte
Entscheid vom Drittanbieter erst am 22. März 2024 versendet und am 25.
März 2024 von den Organen der Gesellschaft bearbeitet worden. Für den Fall,
dass die wöchentliche Weiterleitung der Post die Organe der Gesellschaft an der
Einhaltung einer zehntägigen Frist gehindert hätte, ergibt sich aus der
Darstellung in ihrem Schreiben vom 26. März 2024, dass ihnen dieses Problem
bestens bekannt war. Falls der angefochtene Entscheid die Organe der
Gesellschaft nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht hätte,
liesse sich dies nur damit erklären, dass die Organe es unterlassen haben, eine
rechtzeitige Weiterleitung sicherzustellen, obwohl sie damit rechnen mussten,
ohne entsprechende Massnahmen Fristen zu versäumen. Damit haben sie eine
elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person
aufdrängt.
Mit Eingabe vom 30. April 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts
am 2. Mai 2024) macht die Gesellschaft erstmals geltend, ihre Organe
hätten auf die Verfügung vom 23. Januar 2024, mit der ihr das Zivilgericht eine
Frist bis 8. März 2024 angesetzt hat für den Nachweis der Behebung der vom
Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel, nicht nur wegen
verspäteten Erhalts der Sendung, sondern auch wegen eines privaten Notfalls
nicht rechtzeitig reagieren können. Um ein enges Familienmitglied ihrer Organe
während einer Krebsbehandlung zu begleiten, seien mehrfache Aufenthalte in
Frankfurt erforderlich gewesen. Diese schwerwiegenden familiären Umstände
hätten zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der
Gesellschaft geführt. Ein Säumnisgrund ist innert zehn Tagen seit seinem Wegfall
geltend zu machen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom
15.
April 2024 waren die Organe der Gesellschaft offensichtlich in der Lage,
zur Wahrung ihrer Interessen eine Eingabe an das Gericht zu verfassen. Folglich
ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Hindernis für fristgerechtes Handeln
in der Form des behaupteten privaten Notfalls vor dem 15. April 2024
weggefallen ist. Die Geltendmachung des behaupteten privaten Notfalls mit
Eingabe vom 30. April 2024 ist damit verspätet. Im Übrigen wären die
Ausführungen in der Eingabe vom 30. April 2024 ohnehin nicht geeignet, eine
Wiederherstellung der Berufungsfrist zu begründen. Mangels jeglicher Angaben
dazu, wann sich welches ihrer Organe in Frankfurt befunden haben soll, ist
selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung der Gesellschaft nicht
ersichtlich, ob die behaupteten Auslandaufenthalte irgendeinen Einfluss auf die
Möglichkeit der Wahrung der Berufungsfrist gehabt haben. Die Darstellung in der
Eingabe vom 30. April 2024 erweckt eher den Eindruck, als ob der
behauptete familiäre Notfall nur während des erstinstanzlichen Verfahrens
bestanden haben soll. Schliesslich ist die Gesellschaft für die behaupteten
Auslandaufenthalte auch jeglichen Beleg schuldig geblieben.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das sinngemässe
Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.
3.
Zusammenfassend hat die Gesellschaft die Berufungsfrist
versäumt (oben E. 1.2) und ist ihr sinngemässes
Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (oben E. 2). Folglich ist auf
ihre Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die
Gesellschaft dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2024 (V.2024.81) wird nicht
eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.