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Entscheid

ZB.2024.17

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR) (Beschwerde am BG)

7. Mai 2024Deutsch11 min

nachfolgend: die Gesellschaft) bezweckt den Verkauf von [...]. Ihr Sitz befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.17

ENTSCHEID

vom 7. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Berufungsklägerin

[...]

Gesellschaft

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 27. März 2024

betreffend Auflösung einer

Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (heute: [...] GmbH in Liquidation,

nachfolgend: die Gesellschaft) bezweckt den Verkauf von [...]. Ihr Sitz befindet

sich seit dem 14. Februar 2023 in Basel. Im Handelsregister war als Domizil-adresse

[...], eingetragen. Nach Ansicht des Handelsregisteramts Basel-Stadt hatte die

Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr, weil sie an der

eingetragenen Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügt habe. Das

Handelsregister forderte die Gesellschaft mit Schreiben vom 14. November 2023

und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. November

2023 auf, den geltend gemachten Mangel zu beheben. Nachdem die Gesellschaft auf

diese Aufforderungen nicht reagiert hatte, überwies das Handelsregisteramt die

Angelegenheit zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen mit Schreiben vom

22. Januar 2024 dem Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht verfügte am 23.

Januar 2024, dass die Mitteilung des Handelsregisteramts vom 22. Januar

2024 der Gesellschaft zugestellt werde und dass die Gesellschaft die

Möglichkeit erhalte, bis zum 8. März 2024, einmal erstreckbar, den

Nachweis zu erbringen, dass der vom Handelsregisteramt gemeldete

organisatorische Mangel behoben sei, oder innert der gleichen Frist den Mangel

zu bestreiten und bzw. oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die

Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Gesellschaft am 29. Januar 2024 an der

im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse zugestellt. Nachdem die

Gesellschaft innert der angesetzten Frist nicht reagiert hatte, löste das Zivilgericht

mit Entscheid vom 13. März 2024 die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis

Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) auf und ordnete

ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dieser Entscheid

wurde durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet.

Die Zustellung erfolgte am 15. März 2024 an der im Handelsregister angegebenen

Domiziladresse der Gesellschaft.

Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte sich die Gesellschaft an

das Zivilgericht und ersuchte dieses um eine Überprüfung seines Entscheids. Das

Zivilgericht nahm die Eingabe als sinngemässen Antrag auf schriftliche

Begründung entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 27. März 2024 wegen

Verspätung ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Gesellschaft am

28. März 2024 an ihrer im Handelsregister angegebenen Domiziladresse

zugestellt.

Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob die Gesellschaft beim

Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 27. März 2024. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zivilgericht den

sinngemässen Antrag der Gesellschaft auf schriftliche Begründung seines

Entscheids vom 13. März 2024 ab. Der Entscheid, mit dem der Antrag

auf schriftliche Begründung eines Entscheids abgewiesen wird, ist ein

Endentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel innert der gleichen Frist

angefochten werden kann wie der Entscheid, dessen Begründung verweigert wird

(BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5 mit Nachweisen). Mit dem

Entscheid, dessen Begründung es verweigert hat, hatte das Zivilgericht die

Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit

Art. 819 OR aufgelöst. Ein solcher Entscheid ist mit Berufung anfechtbar,

wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272];

AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft

CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur

Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit

Nachweisen). Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Frist für die schriftliche und begründete Einreichung der

Berufung beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art.

314.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e und Art. 311 Abs. 1 ZPO; AGE

ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1, ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Der

angefochtene Entscheid wurde der Gesellschaft am 28. März 2024 zugestellt.

Damit endete die Berufungsfrist am 8. April 2024. Die Berufung wurde am 15.

April 2024 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am Schalter des

Appellationsgerichts abgegeben.

2.

2.1

Die Gesellschaft gesteht zu, dass sie die

Berufungsfrist versäumt hat, ersucht aber sinngemäss um Wiederherstellung

dieser Frist.

2.2

Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht

einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft macht, dass

sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden

umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre

– nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der

Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung

einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen

Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder

ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten

Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Die

Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige

Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr

glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung

des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen

objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund

für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser,

soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass

die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht

werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur

Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2022.2 vom 15.

Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).

2.3

Die Gesellschaft scheint geltend machen zu

wollen, sie habe die Berufung wegen einer «unglücklichen Verkettung

organisatorischer Schwierigkeiten in Verbindung mit der internen Weiterleitung

unserer Post über einen Drittanbieter» nicht fristgerecht einreichen können.

Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten in Verbindung mit der

internen Weiterleitung der Post sollen offenbar darin bestehen, dass der

Drittanbieter die eingehende Post nur einmal wöchentlich an ihre Organe

weiterleite. Andere organisatorische Schwierigkeiten werden in der Eingabe der

Gesellschaft vom 15. April 2024 nicht einmal substanziiert behauptet und können

daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die behauptete wöchentliche

Weiterleitung der Post wurde von der Gesellschaft nicht ansatzweise belegt,

obwohl ihr dies beispielsweise durch Einreichung einer Kopie einer

entsprechenden Vereinbarung mit dem Drittanbieter ohne weiteres möglich gewesen

wäre. Mangels Glaubhaftmachung kann folglich auch dieser Umstand nicht berücksichtigt

werden. Damit fehlt es bereits an einem Hindernis für die Fristwahrung.

Selbst wenn der Drittanbieter die an der Domiziladresse der

Gesellschaft zugestellte Post ihren Organen nur einmal pro Woche weitergeleitet

hätte und am Karfreitag, den 29. März 2024 keine Weiterleitung erfolgt wäre,

hätte der Entscheid spätestens am 5. April 2024 weitergeleitet werden

müssen. Gemäss der Darstellung der Gesellschaft (Eingabe vom 26. März 2024)

wurde ein am Freitag 22. März 2024 weitergeleitetes Schreiben von ihren Organen

am Montag 25. März 2024 bearbeitet. Damit ging die am Freitag weitergeleitete

Post den Organen spätestens am folgenden Montag zu. Weshalb eine Weiterleitung

vom 5. April 2024 mehr Zeit hätte in Anspruch nehmen sollen, ist nicht ersichtlich

und wird nicht dargelegt. Folglich ist selbst bei Wahrunterstellung der

Behauptung der Gesellschaft davon auszugehen, dass ihre Organe den

angefochtenen Entscheid allerspätestens am 8. April 2024 erhalten hätten. Unter

diesen Umständen wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die bloss gut

eine Seite umfassende Berufung gleichentags zu verfassen und der Schweizerischen

Post zu übergeben. Damit hätten sie die Berufungsfrist wahren können.

Schliesslich träfe die Organe der Gesellschaft an diesem

Hindernis ein grobes Verschulden, wenn die behauptete wöchentliche

Weiterleitung der Post sie entgegen den vorstehenden Feststellungen an der

fristgerechten Einreichung der Berufung gehindert hätte. Bereits zur

Begründung, weshalb sie die schriftliche Begründung des Entscheids des

Zivilgerichts vom 13. März 2024 nicht rechtzeitig verlangt hat, hat die

Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 26. März 2024 geltend gemacht, es sei bei der

Zustellung wichtiger Dokumente zu Verzögerungen gekommen, weil der

Drittanbieter die Geschäftspost ihren Organen nur einmal pro Woche

weitergeleitet habe. Beispielsweise sei der am 15. März 2024 zugestellte

Entscheid vom Drittanbieter erst am 22. März 2024 versendet und am 25.

März 2024 von den Organen der Gesellschaft bearbeitet worden. Für den Fall,

dass die wöchentliche Weiterleitung der Post die Organe der Gesellschaft an der

Einhaltung einer zehntägigen Frist gehindert hätte, ergibt sich aus der

Darstellung in ihrem Schreiben vom 26. März 2024, dass ihnen dieses Problem

bestens bekannt war. Falls der angefochtene Entscheid die Organe der

Gesellschaft nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht hätte,

liesse sich dies nur damit erklären, dass die Organe es unterlassen haben, eine

rechtzeitige Weiterleitung sicherzustellen, obwohl sie damit rechnen mussten,

ohne entsprechende Massnahmen Fristen zu versäumen. Damit haben sie eine

elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person

aufdrängt.

Mit Eingabe vom 30. April 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts

am 2. Mai 2024) macht die Gesellschaft erstmals geltend, ihre Organe

hätten auf die Verfügung vom 23. Januar 2024, mit der ihr das Zivilgericht eine

Frist bis 8. März 2024 angesetzt hat für den Nachweis der Behebung der vom

Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel, nicht nur wegen

verspäteten Erhalts der Sendung, sondern auch wegen eines privaten Notfalls

nicht rechtzeitig reagieren können. Um ein enges Familienmitglied ihrer Organe

während einer Krebsbehandlung zu begleiten, seien mehrfache Aufenthalte in

Frankfurt erforderlich gewesen. Diese schwerwiegenden familiären Umstände

hätten zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der

Gesellschaft geführt. Ein Säumnisgrund ist innert zehn Tagen seit seinem Wegfall

geltend zu machen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom

15.

April 2024 waren die Organe der Gesellschaft offensichtlich in der Lage,

zur Wahrung ihrer Interessen eine Eingabe an das Gericht zu verfassen. Folglich

ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Hindernis für fristgerechtes Handeln

in der Form des behaupteten privaten Notfalls vor dem 15. April 2024

weggefallen ist. Die Geltendmachung des behaupteten privaten Notfalls mit

Eingabe vom 30. April 2024 ist damit verspätet. Im Übrigen wären die

Ausführungen in der Eingabe vom 30. April 2024 ohnehin nicht geeignet, eine

Wiederherstellung der Berufungsfrist zu begründen. Mangels jeglicher Angaben

dazu, wann sich welches ihrer Organe in Frankfurt befunden haben soll, ist

selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung der Gesellschaft nicht

ersichtlich, ob die behaupteten Auslandaufenthalte irgendeinen Einfluss auf die

Möglichkeit der Wahrung der Berufungsfrist gehabt haben. Die Darstellung in der

Eingabe vom 30. April 2024 erweckt eher den Eindruck, als ob der

behauptete familiäre Notfall nur während des erstinstanzlichen Verfahrens

bestanden haben soll. Schliesslich ist die Gesellschaft für die behaupteten

Auslandaufenthalte auch jeglichen Beleg schuldig geblieben.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das sinngemässe

Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.

3.

Zusammenfassend hat die Gesellschaft die Berufungsfrist

versäumt (oben E. 1.2) und ist ihr sinngemässes

Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (oben E. 2). Folglich ist auf

ihre Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten.

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die

Gesellschaft dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2024 (V.2024.81) wird nicht

eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.