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Entscheid

ZB.2024.18

Wiederherstellung (BGer 4A_330/2024 vom 24. Juli 2024)

24. Mai 2024Deutsch7 min

Am 6. Februar 2024 stellte die A____ AG (Mieterin) am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.18

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____ AG

Berufungsklägerin

[...]

Gesuchstellerin

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 16.

April 2024

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 6. Februar 2024 stellte die A____ AG (Mieterin) am

Schalter der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

(Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der Kündigung und

allenfalls um Erstreckung. Mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 lud die

Schichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024.

Nachdem die Mieterin am 26. März 2024 nicht zur Verhandlung erschienen war,

hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (richtig wohl:

26. März 2024) fest, dass das Schlichtungsgesuch wegen Säumnis der Mieterin als

zurückgezogen gelte, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos

ab. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte die Mieterin der Schlichtungsstelle

mit, sie habe keinen Brief bekommen, und bat um einen neuen Termin. Die

Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung

entgegen und wies es mit Verfügung vom 16. April 2024 ab.

Dagegen erhob die Mieterin am 18. April 2024 Berufung beim

Appellationsgericht. Darin beantragt sie wohl, es sei nochmals eine Verhandlung

durchzuführen («Noch mal ein Gericht machen»). Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete

auf das Einholen von Stellungnahmen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Mit begründeter Verfügung vom 16. April 2024 wies die

Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Mieterin vom

10.

April 2024 ab. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und

149.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im

Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Nach dem Wortlaut von Art. 149 ZPO entscheidet das

Gericht «endgültig» über das Gesuch um Wiederherstellung. Der Entscheid über

das Wiederherstellungsgesuch unterliegt nicht einer selbständigen Beschwerde,

sondern kann nur im Rahmen des gegen den End- oder Zwischenentscheid erhobenen

Rechtsmittels angefochten werden. Eine Ausnahme besteht bei Abweisung des

Wiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf ein Wiederherstellungsgesuch,

wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust der Klage

oder eines Angriffsmittels zur Folge hat, wie dies namentlich bei

Verwirkungsfristen der Fall ist. In diesen Fällen steht gegen den negativen

Wiederherstellungsentscheid des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde ein

Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zur Verfügung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 16a; BGE 139 III 478 E. 1

und 6).

Im vorliegenden Fall führt der negative

Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle vom 16. April 2024 zum

definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs der Mieterin. Folglich kann

der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die

Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres

erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 9'158.– = CHF 329'688.–; vgl.

Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die

Dispositiv

rechtzeitig erhobene Berufung der Mieterin ist demnach einzutreten.

Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2. Wiederherstellung

Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies die Schlichtungsstelle

das sinngemässe Gesuch der Mieterin vom 10. April 2024 um Wiederherstellung ab.

Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Am 6. Februar 2024 habe die Mieterin

am Schalter der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der

Kündigung und allenfalls um Erstreckung gestellt. Mit Einschreiben vom 27. Februar

2024 habe die Schlichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am

26. März 2024 vorgeladen. Die Mieterin habe dieses Einschreiben nicht

entgegengenommen. Müsse eine Person mit einer Postzustellung rechnen und werde

eine Postsendung nicht entgegengenommen, gelte das Einschreiben am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Im vorliegenden Fall habe

die Mieterin das Verfahren an der Schlichtungsstelle anhängig gemacht und habe

deshalb mit einer Postzustellung rechnen müssen. Die Vorladung gelte somit als

gültig zugestellt. Die Mieterin mache sodann keine anderen Gründe geltend,

warum sie zu einem erneuten Termin geladen werden sollte.

Die Mieterin führt

in ihrer kurzen Berufung Folgendes aus: Sie habe ein Geschäft an der [...]strasse

[...] in Basel. Seit der Corona-Pandemie mache sie viel weniger Umsatz und

wegen Bauarbeiten in der [...]strasse noch weniger Umsatz. Sie habe die

Vermieterin um eine Mietzinssenkung gebeten; diese habe sie an die Stadt

verwiesen, die aber auch nicht geholfen habe. So habe die Mieterin sich bei der

Schlichtungsstelle angemeldet. In der Folge habe sie nie einen Brief bekommen,

auch nicht eine Einladung zu einer Verhandlung am 26. März 2024. Abschliessend

bittet die Mieterin sinngemäss um das Ansetzen einer neuen

Schlichtungsverhandlung.

Die Ausführungen der Mieterin sind nicht geeignet, den

Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen. Den Akten der

Schichtungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Schlichtungsstelle die

Mieterin mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 zu einer Schlichtungsverhandlung

am 26. März 2024 vorgeladen hat und dass die Mieterin dieses Einschreiben innert

Frist nicht abgeholt hat. Wie die Schlichtungsstelle zu Recht ausführt, musste

die Mieterin mit einer Postzustellung rechnen, nachdem sie am 6. Februar 2024

ein Schlichtungsgesuch gestellt hatte. Das Einschreiben vom 27. Februar 2024,

das die Mieterin nicht abgeholt hat, gilt somit als gültig zugestellt (vgl.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Mieterin nannte in ihrem

Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 sodann auch keinen anderen Grund

(als den Nichterhalt der Vorladung), der eine Wiederherstellung rechtfertigen

würde. Dies ist aber klarerweise ungenügend: Eine säumige Partei muss zum einen

glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer

Säumnis trifft; zum anderen muss sie das Wiederherstellungsgesuch innert zehn

Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einreichen (vgl. Art. 148 ZPO). Im

vorliegenden Fall legte die Mieterin zum einen weder in ihrem

Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 noch in ihrer Berufung vom 18.

April 2024 dar, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer

Säumnis trifft. Zum anderen macht sie auch nicht geltend, dass sie ihr

Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 innert zehn Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrunds eingereicht hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,

dass die Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der

Mieterin abgewiesen hat.

3. Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das

Wiederherstellungsgesuch der Mieterin zu Recht abgewiesen hat. Demgemäss ist

die gegen den Entscheid vom 16. April 2024 erhobene Berufung abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Gerichtskosten von CHF

200.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid der

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2024

(24/KA-11) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.