ZB.2024.18
Wiederherstellung (BGer 4A_330/2024 vom 24. Juli 2024)
24. Mai 2024Deutsch7 min
Am 6. Februar 2024 stellte die A____ AG (Mieterin) am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.18
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____ AG
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchstellerin
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 16.
April 2024
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 6. Februar 2024 stellte die A____ AG (Mieterin) am
Schalter der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
(Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der Kündigung und
allenfalls um Erstreckung. Mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 lud die
Schichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024.
Nachdem die Mieterin am 26. März 2024 nicht zur Verhandlung erschienen war,
hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (richtig wohl:
26. März 2024) fest, dass das Schlichtungsgesuch wegen Säumnis der Mieterin als
zurückgezogen gelte, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos
ab. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte die Mieterin der Schlichtungsstelle
mit, sie habe keinen Brief bekommen, und bat um einen neuen Termin. Die
Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung
entgegen und wies es mit Verfügung vom 16. April 2024 ab.
Dagegen erhob die Mieterin am 18. April 2024 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie wohl, es sei nochmals eine Verhandlung
durchzuführen («Noch mal ein Gericht machen»). Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete
auf das Einholen von Stellungnahmen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Mit begründeter Verfügung vom 16. April 2024 wies die
Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Mieterin vom
10.
April 2024 ab. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und
149.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im
Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Nach dem Wortlaut von Art. 149 ZPO entscheidet das
Gericht «endgültig» über das Gesuch um Wiederherstellung. Der Entscheid über
das Wiederherstellungsgesuch unterliegt nicht einer selbständigen Beschwerde,
sondern kann nur im Rahmen des gegen den End- oder Zwischenentscheid erhobenen
Rechtsmittels angefochten werden. Eine Ausnahme besteht bei Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf ein Wiederherstellungsgesuch,
wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust der Klage
oder eines Angriffsmittels zur Folge hat, wie dies namentlich bei
Verwirkungsfristen der Fall ist. In diesen Fällen steht gegen den negativen
Wiederherstellungsentscheid des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde ein
Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zur Verfügung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 16a; BGE 139 III 478 E. 1
und 6).
Im vorliegenden Fall führt der negative
Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle vom 16. April 2024 zum
definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs der Mieterin. Folglich kann
der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die
Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres
erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 9'158.– = CHF 329'688.–; vgl.
Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die
Dispositiv
rechtzeitig erhobene Berufung der Mieterin ist demnach einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Wiederherstellung
Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies die Schlichtungsstelle
das sinngemässe Gesuch der Mieterin vom 10. April 2024 um Wiederherstellung ab.
Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Am 6. Februar 2024 habe die Mieterin
am Schalter der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der
Kündigung und allenfalls um Erstreckung gestellt. Mit Einschreiben vom 27. Februar
2024 habe die Schlichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am
26. März 2024 vorgeladen. Die Mieterin habe dieses Einschreiben nicht
entgegengenommen. Müsse eine Person mit einer Postzustellung rechnen und werde
eine Postsendung nicht entgegengenommen, gelte das Einschreiben am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Im vorliegenden Fall habe
die Mieterin das Verfahren an der Schlichtungsstelle anhängig gemacht und habe
deshalb mit einer Postzustellung rechnen müssen. Die Vorladung gelte somit als
gültig zugestellt. Die Mieterin mache sodann keine anderen Gründe geltend,
warum sie zu einem erneuten Termin geladen werden sollte.
Die Mieterin führt
in ihrer kurzen Berufung Folgendes aus: Sie habe ein Geschäft an der [...]strasse
[...] in Basel. Seit der Corona-Pandemie mache sie viel weniger Umsatz und
wegen Bauarbeiten in der [...]strasse noch weniger Umsatz. Sie habe die
Vermieterin um eine Mietzinssenkung gebeten; diese habe sie an die Stadt
verwiesen, die aber auch nicht geholfen habe. So habe die Mieterin sich bei der
Schlichtungsstelle angemeldet. In der Folge habe sie nie einen Brief bekommen,
auch nicht eine Einladung zu einer Verhandlung am 26. März 2024. Abschliessend
bittet die Mieterin sinngemäss um das Ansetzen einer neuen
Schlichtungsverhandlung.
Die Ausführungen der Mieterin sind nicht geeignet, den
Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen. Den Akten der
Schichtungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Schlichtungsstelle die
Mieterin mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 zu einer Schlichtungsverhandlung
am 26. März 2024 vorgeladen hat und dass die Mieterin dieses Einschreiben innert
Frist nicht abgeholt hat. Wie die Schlichtungsstelle zu Recht ausführt, musste
die Mieterin mit einer Postzustellung rechnen, nachdem sie am 6. Februar 2024
ein Schlichtungsgesuch gestellt hatte. Das Einschreiben vom 27. Februar 2024,
das die Mieterin nicht abgeholt hat, gilt somit als gültig zugestellt (vgl.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Mieterin nannte in ihrem
Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 sodann auch keinen anderen Grund
(als den Nichterhalt der Vorladung), der eine Wiederherstellung rechtfertigen
würde. Dies ist aber klarerweise ungenügend: Eine säumige Partei muss zum einen
glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer
Säumnis trifft; zum anderen muss sie das Wiederherstellungsgesuch innert zehn
Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einreichen (vgl. Art. 148 ZPO). Im
vorliegenden Fall legte die Mieterin zum einen weder in ihrem
Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 noch in ihrer Berufung vom 18.
April 2024 dar, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer
Säumnis trifft. Zum anderen macht sie auch nicht geltend, dass sie ihr
Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 innert zehn Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrunds eingereicht hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,
dass die Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der
Mieterin abgewiesen hat.
3. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das
Wiederherstellungsgesuch der Mieterin zu Recht abgewiesen hat. Demgemäss ist
die gegen den Entscheid vom 16. April 2024 erhobene Berufung abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Gerichtskosten von CHF
200.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2024
(24/KA-11) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.