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Entscheid

ZB.2024.19

Rechenschaftsablage (BGer 4A_160/2025 vom 28.08.2025)

17. Februar 2025Deutsch111 min

darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in […] geführt haben sollten. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.19

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Teilentscheid

des Zivilgerichts

vom 9. November 2023

betreffend Rechenschaftsablage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 forderte B____ (nachfolgend:

Kläger) A____ (nachfolgend: Beklagte) auf, über Bezüge, Belastungen und

Zahlungen, welche die Beklagte im Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis am

1. August 2019 mittels einer Bankvollmacht sowie einer Debit- und

Kreditkarte zulasten eines Bankkontos des Klägers bei der C____ getätigt habe,

Auskunft zu erteilen und darzulegen, inwieweit Transaktionen in seinem

Interesse erfolgt seien. Ausserdem forderte der Kläger die Beklagte in Bezug

auf eine Überweisung von EUR 800'000.– auf, Art und Umfang ihrer Aktivitäten

darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in […] geführt haben sollten. Nachdem

die Beklagte die Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen mit Schreiben vom

1. September 2020 abgelehnt hatte, leitete der Kläger am 15. März 2021 ein

Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte ein, welches mit der Ausstellung der

Klagebewilligung am 24. Juni 2021 endete.

Am 21. September 2021 reichte der Kläger beim Zivilgericht

Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte ein und stellte folgende Anträge:

1.

Die Beklagte sei unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem

Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des

Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit

vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem

Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...].

Sie

sei insbesondere zu verpflichten:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen,

Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019

vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen

zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum

von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der

Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen

Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten

mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers

bei der C____ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen,

detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage

und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____

und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die

diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B.

unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit

im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...],

detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Die

Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der D____ richterlich

unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum

vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die D____ ausbezahlt

worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

2.

Die Beklagte sei zu verurteilen,

dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem

23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt

der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor

oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.

3.

Eventualiter sei die Forderung des

Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art.

417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018

zu reduzieren.

4.

Alles unter o/e Kostenfolge zu

Lasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Sistierung

des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 bis zur rechtskräftigen

Beurteilung des Rechtsbegehrens 1. Die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren in der Folge mit Verfügung

vom 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 125 lit. a der Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit

Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter

Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung

gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall, dem

Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids

umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des

Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit

vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang

mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere

verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:

-

Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails,

Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

-

Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten

des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015

bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und

Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und

Zahlungen;

-

Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...]

zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9.

November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach

Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag,

Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

-

Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich

selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die

diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B.

unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

-

Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang

mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art,

datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Im darüberhinausgehenden Umfang wies das Zivilgericht das

Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid

des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21.

September 2021 sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

sie, es sei eine Verhandlung durchzuführen und dabei eine Parteibefragung der

Beklagten sowie eine Befragung dreier Zeuginnen durchzuführen. Der Kläger

beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung

und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit (Spontan-)Replik vom 15.

Juli 2024 sowie Stellungnahmen vom 6. August 2024 und vom 19. August 2024

hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Appellationsgericht

fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Eintreten

auf die Berufung

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

ZPO). Beim angefochtenen Teilentscheid des Zivilgerichts handelt es sich um

einen erstinstanzlichen Endentscheid (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 7). Gegenstand des angefochtenen

Teilentscheids bildet das Rechtsbegehren 1 des Klägers auf Rechenschaftsablegung.

Dessen Streitwert hat das Zivilgericht auf CHF 200'000.– festgesetzt

(angefochtener Entscheid E. 12.2), was von den Parteien nicht beanstandet wird.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Nachdem

die Parteien für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 1, das Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bildet, anstelle einer Kammer ein Dreiergericht des

Zivilgerichts als sachlich zuständig vereinbart haben (vgl. zu dieser

Möglichkeit § 33 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]),

ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts sachlich zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.2

Keine

Berufungsverhandlung

Die Beklagte beantragt die Durchführung einer Verhandlung.

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie

eine Verhandlung durchführt oder nicht (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E.

1.2, ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5). Die Beklagte begründet ihren

Verfahrensantrag auf Durchführung einer Verhandlung ausschliesslich mit ihren

Beweisanträgen auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen (vgl. Berufung Rz.

115.

ff., insb. 122). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl.

unten E. 1.3.2), sind diese Beweisanträge abzuweisen und ist die Sache

spruchreif. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich im vorliegenden

Fall keine Pflicht zur Durchführung einer Berufungsverhandlung. Das

Zivilgericht hat eine Hauptverhandlung durchgeführt. Wenn eine untere Instanz

eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch auf eine

öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in aller Regel Genüge getan

und kann die Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung einer Verhandlung

verzichten, namentlich wenn sie wie im vorliegenden Fall ohne eigene

Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar

2023.

E. 1.2; vgl. BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021

E. 1.5). Aus den vorstehenden Gründen ist der Verfahrensantrag auf Durchführung

einer Verhandlung abzuweisen.

1.3

Beweisanträge

1.3.1

1.3.1.1

Der Kläger und die Beklagte beantragten im

erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel die Befragung beider Parteien

sowie die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen. Die Beklagte stellte zudem

einen Editionsantrag. Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels verfügte

die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin am 21. Juni 2023, dass die

Parteien und ihre Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen werden. Eine

ausdrückliche Beweisverfügung wurde nicht erlassen. Mit Eingabe vom 26.

September 2023 ersuchte der Kläger unter Verweis auf eine medizinische Stellungnahme

vom 12. September 2023 um Dispensation vom Erscheinen zur Hauptverhandlung. Mit

Verfügung vom 28. September 2023 dispensierte die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin den Kläger vom persönlichen Erscheinen zur

Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter der Beklagte

zu Beginn seines ersten Parteivortrags festgestellt, dass anlässlich der

Verhandlung keine Beweismittel abgenommen würden, und erklärt, dass die

Beklagte an ihren «Anträgen» festhalte, wobei aufgrund des Kontexts kein

Zweifel besteht, dass er damit Beweisanträge gemeint hat. Zudem erklärte er,

dass die Beklagte anwesend sei und als einzige beim relevanten Geschehen dabei

gewesen sei. Sie würde in der Verhandlung aussagen, obwohl die Situation sie

belaste (Plädoyernotizen Beklagte S. 1). Nachdem sich das Gericht nach den

zweiten Parteivorträgen über die Beweisabnahme beraten hatte, teilte die

vorsitzende Zivilgerichtspräsidentin den Parteien den Entscheid des

Zivilgerichts mit, dass keine Beweisabnahme und insbesondere keine formelle

Parteibefragung stattfinden werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. November

2023.

S. 4; angefochtener Entscheid E. 11.2). Anschliessend erklärte der

Rechtsvertreter des Klägers, dass er auf Schlussvorträge verzichte. Dem schloss

sich der Rechtsvertreter der Beklagten an (Verhandlungsprotokoll vom 9.

November 2023 S. 4).

In seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 (Rz. 2) zur

Stellungnahme der Beklagten vom 15. Juli 2024 zur Berufungsantwort behauptet

der Kläger erstmals, das Zivilgericht habe in der Hauptverhandlung den Parteien

zunächst nur mitgeteilt, dass es von einer Parteibefragung «absehen möchte»,

und sie gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Klägers habe

sich damit einverstanden erklärt und der Rechtsvertreter der Beklagten habe

sich diesem Einverständnis ausdrücklich angeschlossen. Diese von der Beklagten

mit Stellungnahme vom 19. August 2024 bestrittenen Behauptungen entbehren

jeglicher Grundlage und sind unglaubhaft. Im Verhandlungsprotokoll vom 9. November

2023.

(S. 4) sind die folgenden Erklärungen der vorsitzenden

Zivilgerichtspräsidentin protokolliert: «Es wird keine formelle Parteibefragung

geben. Eine Beweisabnahme findet nicht statt.» Damit hat die

Zivilgerichtspräsidentin unmissverständlich den feststehenden Entscheid des

Zivilgerichts mitgeteilt. Dafür, dass das Zivilgericht den Parteien Gelegenheit

geboten hätte, dazu Stellung zu nehmen, fehlt im Protokoll jeglicher Hinweis.

Demensprechend erklärte der Kläger in seiner Berufungsantwort (Ziff. 1 S. 2)

selbst, die Gerichtspräsidentin habe den Parteien mitgeteilt, «dass auf eine

formelle Parteibefragung […] verzichtet werde», und erwähnte er in dieser

Rechtsschrift eine Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme mit keinem

Wort. Im Verhandlungsprotokoll (S. 4) ist zwar tatsächlich ein Verzicht des

Rechtsvertreters des Klägers protokolliert, dem sich der Rechtsvertreter der

Beklagten angeschlossen hat. Dieser hat sich aber eindeutig nicht auf die

Parteibefragung oder andere Beweisabnahmen bezogen, sondern bloss auf die

Schlussvorträge.

1.3.1.2

Nachdem die vorsitzende

Zivilgerichtspräsidentin den Entscheid, keine Beweismittel abzunehmen und

insbesondere keine Parteibefragung durchzuführen, den Parteien mitgeteilt

hatte, haben sich diese zur Frage der Beweisabnahmen nicht mehr geäussert (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2). Der Kläger macht geltend, die Wiederholung der

Beweisanträge auf Befragung der Beklagten als Partei, auf Einvernahme von

Zeuginnen und auf Edition in der Berufung sei verspätet, weil die Beklagte

gegen den Verzicht des Zivilgerichts auf Beweisabnahmen keine Einwände erhoben

hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2 f. und Ziff. 12 S. 7). Zudem

scheint er geltend machen zu wollen, die Beklagte habe damit auf eine

Parteibefragung verzichtet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 14 S. 11).

Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren auf die

Abnahme eines frist- und formgerecht beantragten Beweismittels verzichtet hat,

verhält sich rechtmissbräuchlich, wenn sie im Rechtsmittelverfahren rügt, das

erstinstanzliche Gericht habe das Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und

ihren Beweisantrag wiederholt. Daher darf die Rechtsmittelinstanz die Abnahme

des betreffenden Beweismittels gestützt auf Art. 52 ZPO verweigern. Gemäss

Lehre und Rechtsprechung kann eine Partei auch implizit auf die Abnahme eines

beantragten Beweismittels verzichten und kann ein solcher impliziter Verzicht

insbesondere vorliegen, wenn sich die Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens

ohne Abnahme des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_272/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2.1, 5A_676/2012 vom 15.

April 2013 E. 3.3.3; Bohnet, in:

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 52 CPC N 47d; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, Basel,

2.

Auflage 2023, Art. 231 N 2; Chabloz,

in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 52 N 24; Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO

Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Muster,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, S. 505; Chevalier/Boog, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 52

N 23; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 52 N 7 und Art. 231 N 4; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 231 CPC N 3; vgl. ferner

zur Beweisabnahme im Berufungsverfahren Bastons

Bulletti, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020,

Art. 316 N 7). Ein Grossteil der in Rechtsprechung und Lehre verwendeten

Formulierungen erwecken den Eindruck, dass in jedem Fall ein Verzicht auf die

Abnahme aller vom erstinstanzlichen Gericht nicht abgenommenen Beweismittel

anzunehmen sei, wenn sich die betreffende Partei dem Abschluss des

Beweisverfahrens ohne Abnahme der betreffenden Beweismittel nicht widersetzt.

Dies kann jedoch nicht richtig sein. Da das Gericht die Prozesshandlungen der

Parteien gemäss Art. 52 ZPO nach Treu und Glauben auszulegen hat (Bohnet, a.a.O., Art. 52 CPC N 18; Moret, a.a.O., Art. 52 N 4), darf ein

impliziter Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels vielmehr nur dann

angenommen werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls aus der

Tatsache, dass sich eine Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens ohne Abnahme

des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt, auf einen entsprechenden

Willen geschlossen werden kann.

Aufgrund dessen, dass das Zivilgericht vor der

Hauptverhandlung keine ausdrückliche Beweisverfügung erlassen und insbesondere

keine Edition angeordnet und ausser den Parteien und ihren Rechtsvertretern

niemanden zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, durfte die Beklagte davon

ausgehen, dass die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin ihre

Beweisanträge unter Vorbehalt der Parteibefragung und eines abweichenden

Entscheids des Dreiergerichts implizit abgewiesen hatte. Aus ihrer Bemerkung

eingangs ihres ersten Parteivortrags, es würden in der Verhandlung keine

Beweismittel abgenommen, kann geschlossen werden, dass sie das Verhalten der

Zivilgerichtspräsidentin tatsächlich so verstanden hat (vgl. dazu auch

Stellungnahme vom 15. Juli 2024 Rz. 5 und 20). Indem sie zu Beginn ihres ersten

Parteivortrags erklärte, dass sie an ihren Beweisanträgen festhalte, und erneut

ihre Befragung als Partei anbot, brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck,

dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden war und auf der Abnahme aller

beantragten Beweismittel bestand. Unter Mitberücksichtigung dieser

ausdrücklichen Erklärungen kann aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der

Mitteilung des Entscheids des Zivilgerichts, keine Beweismittel abzunehmen,

keine Einwände erhoben hat, nicht geschlossen werden, sie habe implizit auf

Beweisabnahmen verzichtet. Nachdem das Gesamtgericht betreffend die Frage der

Abnahme von Beweismitteln eine Beratung durchgeführt und einen Entscheid

gefällt hatte, hätte sich die Beklagte nur mit einem Gesuch um Wiedererwägung

dieses Entscheids der Abweisung ihrer Beweisanträge widersetzen können. Unter

den gegebenen Umständen konnte von ihr nach Treu und Glauben nicht erwartet

werden, dass sie ein solches Gesuch stellt, um sich vor dem Vorwurf des

impliziten Verzichts auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel zu schützen,

zumal es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass das Zivilgericht seine

unmittelbar vorher im Rahmen einer Beratung gebildete diesbezügliche Meinung

aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs geändert hätte. Aus den vorstehenden

Gründen ist im vorliegenden Fall kein impliziter Verzicht der Beklagten auf die

Abnahme der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragten

Beweismittel anzunehmen. Folglich sind die Rüge, das Zivilgericht habe diese

Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und die Wiederholung der betreffenden

Beweisanträge im Berufungsverfahren zulässig.

1.3.2

Die Beklagte beantragt, die

Berufungsinstanz habe sie als Partei zu befragen sowie [...], [...] und [...]

als Zeuginnen einzuvernehmen. Der Kläger ersucht um Abweisung dieser

Beweisanträge. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auch ohne

Abnahme dieser Beweismittel die Berufung zu einem Grossteil gutzuheissen und

das Rechtbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung zu einem Grossteil

abzuweisen. Soweit die Berufung abzuweisen und das Rechenschaftsbegehren gutzuheissen

ist, änderte auch die Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen, zu deren

Beweis die Beklagte die Abnahme der erwähnten Beweismittel beantragt, nichts am

Verfahrensausgang. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklage

im doppelten erstinstanzlichen Schriftenwechsel betreffend ihre Tätigkeit im

Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundeigentums des Klägers in [...] nicht

behauptet hat, der Kläger habe auf Rechenschaftsablegung verzichtet oder eine

solche abgelehnt, und dafür auch keine Beweismittel angeboten hat. Aus den

vorstehend dargelegten Gründen hat die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse

an den beantragten Beweisabnahmen durch die Berufungsinstanz. Daher ist im

vorliegenden Berufungsverfahren von der Abnahme der von der Beklagten angebotenen

Beweismittel abzusehen.

Für den Fall, dass die Berufungsinstanz die von der Beklagten

angebotenen Beweismittel abnimmt, beantragt der Kläger die Einvernahme von [...],

[...], [...], [...] und [...] als Zeuginnen und Zeugen. Auf diesen Eventualantrag

ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil die Berufungsinstanz auch die von

der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht abnimmt. Im Übrigen wäre die

Abnahme der vom Kläger beantragten Beweismittel betreffend sein Begehren um

Rechenschaftsablegung ohnehin nicht geeignet, etwas am Verfahrensausgang zu

ändern, weshalb die Beweisanträge auch in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen wären.

1.3.3

Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E.

1.3.2) folgt, dass auf die Rüge der Beklagten, das Zivilgericht habe die von

ihr beantragten Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, grundsätzlich mangels

eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Zur Klarstellung im

Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ist trotzdem festzuhalten, dass die

Begründung des Zivilgerichts für die Abweisung des Beweisantrags auf Befragung

der Beklagten als Partei unhaltbar ist.

Das Zivilgericht begründet die Abweisung des Beweisantrags

der Beklagten auf ihre Befragung als Partei ausschliesslich damit, dass nicht

ersichtlich sei, inwiefern die Parteien «weitere massgebliche Aussagen machen

könnten, die nicht bereits den Rechtsschriften zu entnehmen sind»

(angefochtener Entscheid E. 11.2). Damit verkennt das Zivilgericht Sinn und

Zweck der Parteibefragung, wie die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers

(Berufungsantwort Ziff. 3 S. 3) zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 117 ff.).

Die Parteibefragung ist ein gesetzlich vorgesehenes (Art. 168 Abs. 1 lit. f

ZPO), objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Im

Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime ist die Parteibefragung wie die übrigen

Beweismittel auf den von den Parteien im Behauptungsstadium vorgebrachten

Prozessstoff beschränkt (Hafner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 191 ZPO N 14a; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO,

Band 2, Zürich 2019 [nachfolgend Hasenböhler,

Beweisrecht], N 9.86). Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes können

unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO nur bestrittene

Tatsachenbehauptungen Beweisgegenstand sein. Deshalb setzt die Beweisabnahme im

Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich eine genügend

substanziierte Tatsachenbehauptung voraus (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 152 N 7; Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 152 N 28). Das

Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu

ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1).

Unabhängig davon, ob der Parteibefragung im Umfeld des Beweisgegenstands bis zu

einem gewissen Grad auch die Funktion eines Aufklärungsmittels zuerkannt wird

oder nicht (vgl. dazu Hafner,

a.a.O., Art. 191 ZPO N 14a; Müller,

in: Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 191 N

35), ist die Parteibefragung zumindest in erster Linie darauf ausgerichtet, die

Frage zu prüfen, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen bewiesen werden können oder

nicht (vgl. Hasenböhler,

Beweisrecht, N 9.11; Müller, a.a.O.,

Art. 191 N 7 und 35). Zudem darf der Parteibefragung zugunsten der betreffenden

Partei nicht unabhängig von der Beweiswürdigung im Einzelfall unter Verweis auf

die «Selbstbefangenheit» der Partei generell die Beweistauglichkeit

abgesprochen werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 15; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 191–192 ZPO N 14b,

16.

f., 19 und 21; Hafner, a.a.O.,

Art. 191 ZPO N 8; Hasenböhler,

Beweisrecht, N 9.95–9.98; Weibel/Singh,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 191–192 N 5 f. und 8). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Parteibefragung grundsätzlich gerade voraussetzt, dass die Tatsachen, zu denen

die Beklagte Aussagen machen will, im erstinstanzlichen doppelten

Schriftenwechsel bereits behauptet worden sind, und dass die Möglichkeit der

Beklagten, über die im Schriftenwechsel vorgebrachten Tatsachenbehauptungen

hinausgehende Aussagen zu machen, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts und

des Klägers offensichtlich keine Voraussetzung für ihre Befragung als Partei

darstellt.

2.

Grundlagen der eingeklagten

Rechenschaftsansprüche

2.1

Person des Klägers

Gemäss der Darstellung der Beklagten ist der Kläger sehr

vermögend und zeigte er das gerne, umgab er sich gerne mit jungen Frauen,

namentlich auch der Beklagten, und imponierte er jungen Frauen, namentlich auch

der Beklagten, gerne mit seiner Freigiebigkeit und Weltgewandtheit (vgl.

Klageantwort Rz. 42–44, 47, 49–59 und 74–78; Berufung Rz. 27–29). Da der Kläger

diese Tatsachenbehauptungen nicht wirksam bestritten hat (vgl. Replik Rz. 29–35

und 43; vgl. zu den Anforderungen an die Bestreitung BGE 144 III 519 E. 5.2.2,

144.

III 67 E. 2.1; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 4.2.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 9; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 150 ZPO N 13–15), gelten sie entgegen seiner Ansicht (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 8) als zugestanden (vgl. AGE ZB.2022.5 vom 28.

April 2022 E. 8, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.4.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 150 N 4; Brönnimann, a.a.O., Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 150 ZPO N 4).

2.2

Freundschaftlicher Kontakt zwischen den

Parteien

Gemäss den im Berufungsverfahren unbestrittenen

Feststellungen des Zivilgerichts lernten sich der damals 70 Jahre alte Kläger

und die Beklagte im Winter 2004 anlässlich eines Seminars und Skiurlaubs

kennen, an dem der Kläger als Dozent und die Beklagte als Studentin teilnahmen

(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Berufung Rz. 22). Ab dem Jahr

2004.

pflegten der Kläger und die Beklagte gemäss ihrer insoweit

übereinstimmenden Darstellung einen losen freundschaftlichen Kontakt (Klage Rz.

2; Klageantwort Rz. 130). Ein Geschäft oder einen Dienst, den die Beklagte auf

sein Ersuchen in der Zeit von 2004 bis 2010 übernommen hätte, hat der Kläger

weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Da er daraus auf der ersten Stufe

der Stufenklage einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung ableiten will, trägt

der Kläger gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Beweislast für ein

entsprechendes Auftragsverhältnis. Folglich ist vorliegend davon auszugehen,

dass jedenfalls bis ins Jahr 2010 kein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger

und der Beklagten bestanden hat, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.

Berufung Rz. 25 f. und 30).

2.3

Umzug

des Klägers

Im Jahr 2010 erwarb die Beklagte die Stammanteile einer GmbH.

Seit Dezember 2010 ist sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift dieser GmbH, firmiert diese als D____ GmbH und bezweckt sie [...]

(vgl. Klageantwort Rz. 60; von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren

eingereichte Beilage [nachfolgend AB] 17). Die Beklagte behauptet, der Kläger

habe sie Ende 2010 gebeten, mit ihrer GmbH seinen Umzug von [...] nach [...]

Anfang 2011 zu organisieren und durchzuführen, um die Beklagte stärker an sich

zu binden und häufiger zu sehen. Dabei habe er den Auftrag ihrer GmbH erteilt

(Klageantwort Rz. 61 und 131). Der Kläger behauptet, die Beklagte persönlich

habe ihm im Jahr 2009 angeboten, die Organisation seines Umzugs von [...] nach [...]

zu übernehmen, und er habe der Beklagten persönlich, nicht ihrer GmbH, einen

entsprechenden Auftrag erteilt (vgl. Klage Rz. 3 f.; Replik Rz. 77).

Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf

Rechenschaftsablegung auf ein behauptetes Auftragsverhältnis mit der Beklagten.

Das vom Kläger behauptete Jahr des Vertragsschlusses spräche dafür, dass er die

Beklagte persönlich beauftragt hat, und dass auch das spätere

Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten persönlich bestanden hat.

Folglich trägt er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass der Auftrag

betreffend den Umzug im Jahr 2009 und zwischen ihm und der Beklagten persönlich

abgeschlossen worden ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.

Berufung Rz. 124). Da er für das Jahr des Vertragsschlusses keinen einzigen

Beweis genannt hat, ist auf der ersten Stufe der Stufenklage zu seinem Nachteil

davon auszugehen, dass der Vertragsschluss entsprechend der Darstellung der

Beklagten erst im Jahr 2010 nach der Übernahme der GmbH durch die Beklagte

stattgefunden hat. Im Übrigen dürfte der Kläger den Sachverhalt betreffend die

Zeitpunkte ohnehin zugestanden haben, indem er die Behauptungen in der Berufung

(Rz. 31 f.), der Vertragsschluss und der Umzug hätten Ende 2010 und Anfang 2011

stattgefunden und der Kläger habe das Geschehen ursprünglich irrtümlich im Jahr

2009.

eingeordnet, nicht bestritten hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 8). Der

Umstand, dass das Auftragsverhältnis erst zustande gekommen ist, nachdem die

Beklagte eine GmbH übernommen hatte, die entsprechende Dienstleistungen

anbietet, spricht dafür, dass der Kläger den Auftrag der GmbH und nicht der

Beklagten persönlich erteilt hat. Dass der Kläger mit der Beklagten bereits vor

dem Erwerb der GmbH persönlichen Kontakt gepflegt hat, spricht entgegen der

Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) offensichtlich

nicht dagegen, dass er den Auftrag ihrer GmbH erteilt hat.

Es gibt weder ein Beweismittel noch ein Indiz dafür, dass der

Kläger den Auftrag der Beklagten persönlich und nicht ihrer GmbH erteilt hat.

Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger wollte, dass die faktische

Leistungserbringung durch die Beklagte persönlich erfolgt, und dass der Umzug

faktisch auch von der Beklagten persönlich organisiert worden ist. Dieses Ziel

und dieses Ergebnis konnte aber genauso gut mit einer Beauftragung ihrer GmbH

erreicht werden wie mit einer Beauftragung der Beklagten persönlich (vgl. dazu

auch Berufung Rz. 128 und 131). Auch mit der Beauftragung der GmbH der Beklagten,

die gemäss der eigenen Darstellung des Klägers abgesehen von der Beklagten über

keine weiteren Angestellten verfügte (Replik Rz. 24), war gewährleistet, dass

die Leistung faktisch von der Beklagten erbracht wurde. Dass eine natürliche

Person, die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH ist, sich

für ihre Erwerbstätigkeit dieser juristischen Person bedient, die Verträge, die

ihre Erwerbstätigkeit betreffen, deshalb nicht für sich persönlich, sondern als

Organ der GmbH für diese abschliesst und als einzige natürliche Person die

rechtlich von der juristischen Person angebotenen Leistungen faktisch erbringt,

ist nicht unüblich oder gar missbräuchlich (vgl. zur Verbreitung und zu den

Einsatzmöglichkeiten von Einpersonengesellschaften Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

13.

Auflage, Bern 2023, § 1 N 15 und § 26 N 30). Den Tatsachen, dass der Kläger

der Beklagten rund vier Jahre und mehr nach der Erteilung des Auftrags für den

Umzug eine Bankvollmacht erteilt, eine Kredit- und eine Debitkarte ausgehändigt

und einen Auftrag für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Grundstücken in [...]

erteilt hat, kann für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte persönlich

oder ihre GmbH den Auftrag für den Umzug erhalten hat, entgegen der Ansicht des

Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) keine Relevanz beigemessen

werden.

Zusammenfassend erscheint die Beauftragung der GmbH mit dem

Umzug zumindest wahrscheinlicher als die Erteilung des Auftrags an die Beklagte

persönlich. Jedenfalls hat der Kläger das bestrittene Auftragsverhältnis

zwischen ihm und der Beklagten betreffend den Umzug nicht bewiesen und kann ein

solches daher auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht berücksichtigt werden.

2.4

Persönliche

Beziehung zwischen den Parteien

Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen und damit

zugestandenen Darstellung der Beklagten entwickelte sich über die Jahre

zwischen den Parteien eine immer engere (platonische) persönliche Beziehung

(Klageantwort Rz. 3 und 65; vgl. Replik Rz. 39).

2.5

Organisationsleistungen

und Einsätze als Personal Assistant

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe von Ende 2010 bis

2019.

seine Umzüge, die Einrichtung und Auflösung von Wohnungen, Anlässe, Feste,

Konferenzen, Aufenthalte in [...] und [...] sowie Reisen von ihrer GmbH

organisieren (nachfolgend Organisationsleistungen) und sich die Beklagte als

«Personal Assistant» zur Verfügung stellen lassen. Zudem habe der Kläger darum

gebeten, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen

(Klageantwort Rz. 2, 63, 66–68, 70, 77, 91, 119 und 222). Gemäss ihrer

Darstellung war die Beklagte als Geschäftsführerin ihrer GmbH persönlich, wenn

auch nicht allein, für die Erfüllung von Leistungen besorgt, die ihre GmbH in

Rechnung gestellt habe (Duplik Rz. 177). Beispielsweise habe die GmbH für die

Organisation vor Ort für die Reise nach [...] eine Spezialistin engagiert

(Duplik Rz. 93). Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen Darstellung des

Klägers verfügte die GmbH der Beklagten abgesehen von dieser über keine

weiteren Angestellten (Replik Rz. 24). Der Kläger hat die Behauptungen der

Beklagten betreffend die Organisationsleistungen bestritten, will aber

offensichtlich nicht diese als solche bestreiten, sondern bloss behaupten, dass

er nicht die GmbH, sondern die Beklagte persönlich damit beauftragt habe (vgl.

Replik Rz. 37–40, 68 und 77 f.). Der Kläger hat auch bestritten, dass ihm die

Beklagte von ihrer GmbH als «Personal Assistant» zur Verfügung gestellt worden

sei. Dass die Beklagte faktisch als «Personal Assistant» für ihn tätig gewesen

sei, scheint er aber ebenfalls nicht in Frage stellen zu wollen (vgl. Replik

Rz. 24). Schliesslich hat der Kläger pauschal auch die Randziffer

bestritten, in der die Beklagte behauptet hat, er habe darum gebeten, die für

die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen (Klageantwort

Rz. 91; Replik Rz. 51). Da die betreffende Randziffer mehrere Behauptungen

enthält und sich der Kläger in der Randziffer, in der sich seine pauschale

Bestreitung findet, nur auf den behaupteten Verzicht auf Rechenschaftsablegung

bezieht, hat er die Bitte, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen

Auslagen zu tätigen, nicht wirksam bestritten und damit zugestanden (vgl. oben

E. 2.1). Aufgrund der vorstehend dargestellten Parteivorbringen ist davon

auszugehen, dass von Ende 2010 bis 2019 faktisch die Beklagte persönlich dem

Kläger Organisationsleistungen erbracht hat, soweit dafür nicht Drittpersonen

beigezogen wurden, und die Beklagte Einsätze als «Personal Assistant» des

Klägers geleistet hat. Gemäss der insoweit übereinstimmenden Darstellung der

Parteien wurden diese Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen

Auftragsverhältnisses erbracht (vgl. Klage Rz. 4; Klageantwort Rz. 222).

Strittig ist, ob dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der

Beklagten persönlich oder zwischen dem Kläger und der GmbH der Beklagten

bestanden hat. Da der Beklagte seinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss

Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der

Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt hat (vgl.

unten E. 3.4), kann die Frage, ob die Beklagte persönlich oder ihre GmbH

Beauftragte des Klägers gewesen ist, jedenfalls auf der ersten Stufe der

Stufenklage offenbleiben.

2.6

Zahlungsverkehr

sowie Verwendung einer Debit- und einer Kreditkarte

2.6.1

Die Beklagte erledigte ab dem 24. Juli 2015

gestützt auf eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über

sein Konto Nr. [...] (nachfolgend Zahlungskonto) bei einer Bank in Deutschland.

Zudem tätigte sie mit einer Debitkarte Zahlungen und Barbezüge sowie mit einer

im November 2015 ausgestellten Kreditkarte Zahlungen zulasten des erwähnten

Kontos (vgl. Klage S. 4 f. sowie Rz. 5 und 31; Klageantwort Rz. 94, 100 und

139–142). Schliesslich wirkte sie zumindest an den meisten Überträgen von

anderen Konten des Klägers auf das Zahlungskonto mit (vgl. Klage Rz. 6;

Klageantwort Rz. 94, 97 f. und 146 f.; Replik Rz. 25, 56 f. und 92 f.; Duplik

Rz. 63). Ob sie dabei die zu übertragenden Beträge allein bestimmt oder mit dem

Kläger besprochen hat, kann mangels Entscheidwesentlichkeit auf der ersten

Stufe der Stufenklage offenbleiben. Jedenfalls mussten alle Kontoüberträge

mangels Vollmacht der Beklagten für die anderen Konten des Klägers von diesem

genehmigt werden.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die Erledigung des

Zahlungsverkehrs als Gefälligkeit im Rahmen eines engen persönlichen

Vertrauensverhältnisses übernommen (Klageantwort Rz. 3, 94, 140, 218 und 239

f.). Die Debitkarte und die Kreditkarte habe ihr der Kläger ausgehändigt, damit

sie gemeinsame Ausgänge, Reisen und Einkäufe sowie Geschenke des Klägers an die

Beklagte für den Kläger habe bezahlen können. Meistens habe sie die Karten im

Beisein des Klägers verwendet. Dass sie mit den Karten Einkäufe und Geschenke

für sich habe bezahlen dürfen, sei Ausdruck der Freigiebigkeit gewesen, mit

welcher der Kläger die Beklagte als junge weibliche Begleitung habe an sich

binden und sicherstellen wollen, dass ihr Auftritt von seiner Freigiebigkeit

zeugte (vgl. Klageantwort Rz. 4, 71, 100, 102 f. und 155). Der Kläger scheint

dies bestreiten zu wollen (vgl. Replik Rz. 59–61). Jedenfalls bestreitet er,

dass die Beklagte die Karten meist in seinem Beisein und auf sein Geheiss

verwendet habe (Replik Rz. 59–61), und macht er geltend, dass die Beklagte

nie aus Gefälligkeit gehandelt habe (Replik Rz. 86). Der Kläger behauptet, er

habe der Beklagten mit der Bankvollmacht und den Karten zum Zweck der

«Besorgung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten» Verfügungsmacht

über sein Konto erteilt (Klage S. 4; vgl. auch Plädoyernotizen Kläger S. 1)

beziehungsweise er habe ihr die Bankvollmacht erteilt, «damit sie ihm bei der

Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten des täglichen Lebens behilflich

sein konnte» (Klage Rz. 5). Damit ist er eine Erklärung schuldig geblieben, zu

welchem anderen konkreten Zweck als den von der Beklagten behaupteten er dieser

Verfügungsmacht über sein Konto eingeräumt haben will. Jedenfalls behauptet er

nicht einmal, dass die Erteilung der Vollmacht und die Aushändigung der Karten

zum Zweck der Erfüllung des vorstehend erwähnten Auftrags betreffend

Organisationsleistungen (vgl. oben E. 2.5) erfolgt seien.

2.6.2

Aus einem Gefälligkeitsverhältnis lassen

sich prinzipiell keine vertraglichen Ansprüche ableiten (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner

und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 1479 und 1669). Die Entstehung eines

Schuldverhältnisses durch einen Vertrag setzt einen übereinstimmenden

Rechtsbindungswillen (auch Rechtsfolgewille genannt) beider Parteien voraus

(vgl. Huguenin, a.a.O., N 78, 1667

und 1669; Kramer, in: Berner

Kommentar 1986, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR N 62; Müller, in: Berner Kommentar 2018,

Einleitung in das OR N 273). Ein solcher kann sich sowohl aus der empirischen

oder subjektiven Auslegung als auch aus der normativen oder objektiven

Auslegung ergeben (vgl. Huguenin,

a.a.O., N 78, 80, 278, 280, 282 f., 1513, 1669 und 3232 f.). Ob Vertrag oder

Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls,

insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und

wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und

der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes,

rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung

erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger

Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 539 E. 4.1; vgl. BGE 141 V 112 E.

5.2.1, 129 III 181 E. 3.2). Unentgeltlichkeit ist eine notwendige, aber keine

hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Gefälligkeit (vgl. Huguenin, a.a.O., N 3234; Müller, a.a.O., Einleitung in das OR N

274).

2.6.3

Ein betreffend die Erledigung des

Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte

bestrittener wirklicher Rechtsbindungswille der Beklagten oder ihrer GmbH ist

nicht beweisbar. Die Parteien haben aber auch keine Umstände behauptet und im

Bestreitungsfall bewiesen, aus denen der Kläger nach Treu und Glauben auf einen

Rechtsbindungswillen der Beklagten oder ihrer GmbH hätte schliessen dürfen oder

die Beklagte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers

hätte schliessen müssen.

Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener

Entscheid E. 7.5.2) besteht kein Grund zur Annahme, dass die Überweisungen

zulasten des Zahlungskontos des Klägers und zugunsten der Beklagten oder ihrer

GmbH eine Gegenleistung für die Erledigung des Zahlungsverkehrs oder der

Verwendung der Debit- und der Kreditkarte dargestellt haben (vgl. auch Berufung

Rz. 75). Bei den Überweisungen zugunsten der Beklagten persönlich erscheint es

aufgrund der Buchungstexte (vgl. Klagebeilage [nachfolgend KB] 6) überdies

ohnehin ausgeschlossen, dass darin Honorare für irgendeine Tätigkeit der Beklagten

enthalten sind. Damit besteht kein Zweifel, dass die Erledigung des

Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte

unentgeltlich erfolgt sind.

Bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie der Verwendung

der Debit- und der Kreditkarte handelt es sich um alltägliche Tätigkeiten,

welche handlungsfähige Personen gemeinhin selbst zu erledigen pflegen und die

keiner Fachkunde bedürfen. Dass die Beklagte diesbezüglich über besondere

Fachkunde verfügt hätte, hat der Kläger nicht behauptet und ist nicht

ersichtlich. Ein Interesse des Klägers an fachkundiger Unterstützung ist damit

nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich,

weshalb die Beklagte ein eigenes Interesse daran gehabt haben sollte, dem Kläger

die ihm offenbar lästigen Tätigkeiten der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie

der Verwendung der Debit- und der Kreditkarte abzunehmen. Soweit mit den

Überweisungen Rechnungen der Beklagten oder ihrer GmbH und mit der Verwendung

der Karten Leistungen zugunsten der Beklagten bezahlt worden sind, hat sie zwar

an den Überweisungen und Zahlungen als solchen offensichtlich ein eigenes

Interesse gehabt. Dieses Interesse darf aber nicht mit einem Interesse an der

Erledigung des Zahlungsverkehrs und der Verwendung der Karten durch die

Beklagte verwechselt werden, weil es ohne Weiteres auch auf andere Art und

Weise hätte gewahrt werden können. Weshalb es dem Kläger trotz der

Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1) nicht

hätte möglich sein sollen, seinen Zahlungsverkehr selbst zu erledigen, ist

nicht ersichtlich. Zudem wäre es ihm aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten

und Kontakte offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen, eine Drittperson

entgeltlich damit zu beauftragen. Soweit er bei den Zahlungen mit Debit- oder

Kreditkarte anwesend gewesen ist, hätte der Kläger diese offensichtlich

problemlos selbst mit seiner Debit- oder Kreditkarte erledigen können. In

seiner Abwesenheit hätte er der Beklagten erlauben können, die Leistungen auf

Rechnung zu beziehen, oder ihr die Auslagen nachträglich erstatten können.

Schliesslich erfolgten die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung

der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte im Rahmen einer engen

persönlichen Beziehung (vgl. insbesondere oben E. 2.4).

Aus den vorstehenden Gründen ist auf der ersten Stufe der

Stufenklage davon auszugehen, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie

die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte nicht im

Rahmen eines Schuld-, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses

erfolgt sind, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167,

169, 171 und 174). Falls entgegen der vorliegenden Einschätzung davon

ausgegangen würde, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs und die Verwendung

der Karten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der

Beklagten erfolgt seien, hätte der Beklagte seinen Anspruch auf

Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten

Tätigkeiten der Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen verwirkt (vgl.

unten E. 3.4).

2.7

Weitere

Tätigkeiten der Beklagten

Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zunehmend auch mit

der «Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten beauftragt»

(Klage Rz. 3). Die Beklagte bestreitet dies teilweise und macht geltend, der

Kläger habe sie persönlich nur sehr punktuell beauftragt mit der Vorsorge, der

Medikamentenüberwachung und der Unterstützung beim Verkauf seines Lands in [...].

Im Übrigen habe sie sich im Rahmen der enger werdenden persönlichen und

freundschaftlichen Beziehung um weitere persönliche Dinge gekümmert, die nicht

in den Aufgabenbereich ihrer GmbH gefallen seien (Klageantwort Rz. 131).

Mit dem vom Kläger bestrittenen (Replik Rz. 77) Auftrag

betreffend Vorsorge meint die Beklagte offensichtlich den Vorsorgeauftrag, den

der Kläger der Beklagten gemäss seiner eigenen Darstellung erteilt hat und der

mangels Eintritts des Vorsorgefalls nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu

unten E. 2.10).

Betreffend die Medikamentenüberwachung ist die Darstellung

der Beklagten etwas widersprüchlich. Einerseits hat sie erklärt, der Kläger

habe sie mit der Medikamentenüberwachung beauftragt. Andererseits hat sie

behauptet, sie habe den Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Beziehung als enge

Freundin darauf aufmerksam gemacht, wenn er etwas für seine Gesundheit habe tun

müssen, und ihn dabei unterstützt. Insbesondere habe sie darauf geachtet, dass

er die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen habe. Sie habe ihm ein Team

organisiert, das auf die regelmässige Medikamenteneinnahme geachtet habe und in

medizinischen Notfällen stets erreichbar gewesen sei (Klageantwort Rz. 84 und

89). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Medikamentenplan nicht

überwacht (Replik Rz. 77). Folglich kann er diesbezüglich auch keinen Anspruch

auf Rechenschaftsablegung geltend machen. Die Beklagte hat eine Vereinbarung

vom 9. Dezember 2015/27. Januar 2016 (AB 27) zwischen dem Kläger, der Beklagten

und zwei weiteren Frauen eingereicht. Gemäss dieser Vereinbarung erstellte die

Beklagte Instruktionen für die Medikamentenabgabe und bereitete die Medikamente

vor und legten die anderen beiden Frauen die Medikamente in der Wohnung des

Klägers bereit und erinnerten ihn telefonisch an die Einnahme. Ob mit dieser

Vereinbarung ein Auftragsverhältnis oder bloss ein Gefälligkeitsverhältnis

begründet worden ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

Erstens scheint sich das Rechtsbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung

ohnehin nicht auf die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der

Verabreichung von Medikamenten zu beziehen. Zweitens hätte der Kläger einen

allfälligen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR

gegenüber der Beklagten betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der

Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt (vgl. unten E.

3.4).

Betreffend das Land in [...] wird auf die nachstehenden

Erwägungen (unten E. 2.8) verwiesen.

In der Zusammenfassung seiner Klage hat der Kläger behauptet,

er habe die Beklagte 2015 mit der Besorgung «seiner persönlichen und

finanziellen Angelegenheiten» betraut (Klage S. 4). Unabhängig davon, ob der

angebliche Auftrag der Beklagten persönlich oder ihrer GmbH erteilt worden sein

soll, entbehrt die bestrittene (Klageantwort Rz. 128) pauschale Behauptung

eines generellen Auftrags zur Besorgung der persönlichen und finanziellen

Angelegenheiten des Klägers jeglicher Grundlage. Wie die Beklagte zu Recht

geltend macht (vgl. Berufung Rz. 77 und 140), gilt das Gleiche für die

pauschalen Feststellungen des Zivilgerichts, der Kläger habe die Beklagte damit

beauftragt, die «Erledigung seiner persönlichen und finanziellen

Angelegenheiten» zu übernehmen (angefochtener Entscheid E. 8.12) und «in seinem

Interesse für die Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten

besorgt zu sein» (angefochtener Entscheid E. 7.5.2).

Zusammenfassend hat der Kläger abgesehen von den vorstehend

erwähnten Leistungen (Organisationsleistungen und Einsätze als Personal

Assistant [oben E. 2.3 und 2.5], Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie

Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte [oben E. 2.6] sowie Leistungen im

Zusammenhang mit dem Land in [...] [unten E. 2.8]) keine konkreten Leistungen

genannt, mit denen er die Beklagte beauftragt haben will. Die von der Beklagten

erwähnten allfälligen weiteren Tätigkeiten erfolgten gemäss ihrer Darstellung

im Rahmen eines blossen Gefälligkeitsverhältnisses. Unter diesen Umständen ist

auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels einer substanziierten Behauptung

davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte mit keinen weiteren Geschäften

oder Diensten beauftragt hat. Im Übrigen hätte er einen allfälligen

diesbezüglichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1

OR ohnehin verwirkt (vgl. unten E. 3.4).

2.8

Tätigkeiten

der Beklagten im Zusammenhang mit Grundbesitz des Klägers

2.8.1

Der Kläger war Eigentümer ererbten Landes

in [...] und hatte E____ damit betraut, Möglichkeiten zu prüfen, wie dieses

Land gewinnbringend bewirtschaftet werden konnte (Klageantwort Rz. 104 f.).

Gemäss der Darstellung der Beklagten nahm der Kläger sie am 11. November 2014

zu einem ersten gemeinsamen Mittagessen mit E____ mit. Der Kläger habe sie

gebeten, sich im Kontakt mit E____ um die Entwicklung seines Lands zu kümmern

und alle Details mit E____ und allenfalls weiteren heranzuziehenden Fachleuten

zu klären (Klageantwort Rz. 105). Die Beklagte habe sich um die

Angelegenheit gekümmert (Klageantwort Rz. 106). Von 2015 bis 2019 habe sie

stets Kontakt mit E____ gehalten (Klageantwort Rz. 107). Sie habe sich mit E____

und den Steuerfachleuten besprochen, die Möglichkeiten geprüft und den Kläger

über die wesentlichen Punkte informiert (Klageantwort Rz. 106 f.). Im Austausch

mit E____ und dem Kläger habe sie ein Gesamtkonzept entwickelt, das die

Realisierung von Vermögenszuwächsen von über CHF 25 Mio. habe ermöglichen

sollen und am Ende über EUR 29 Mio. eingebracht habe (vgl. Klageantwort

Rz. 108). Als Beweismittel beantragt sie die Befragung von E____ als Zeuge und

die Befragung der Parteien (Klageantwort Rz. 105–108). Gemäss dem Kläger

mag es sein, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gelegentlich im

Kontakt mit E____ gestanden habe. Er bestreitet aber, dass sie an der

Entwicklung des Landes mitgewirkt, viele E-Mails mit E____ ausgetauscht oder

gar ein Gesamtkonzept entwickelt habe (Replik Rz. 62).

2.8.2

Die Beklagte behauptet, am 4. Dezember 2018

habe der Kläger mit ihr im Restaurant [...] in Basel zu Abend gegessen. Dort

habe er das finanzielle Konzept, das er umzusetzen beschlossen gehabt habe, ihr

erläutert und auf einer Papierserviette des Restaurants notiert. Gemäss der

Darstellung der Beklagten lautete dieses Konzept folgendermassen: Der Kläger

habe mit einem Gesamterlös aus den Grundstücken von EUR 29 Mio. gerechnet.

Davon hätten EUR 3 Mio. für eine altersgerechte Eigentumswohnung für seinen

Lebensabend verwendet werden sollen. EUR 3 Mio. und damit 10 % des

Gesamterlöses hätten an die Beklagte und EUR 1 Mio. an E____ gehen

sollen. [...] und [...] hätten je EUR 200'000.– erhalten sollen. Für sich

selbst habe der Kläger mit 15 weiteren Lebensjahren gerechnet, in denen er je

rund EUR 700'000.– zum komfortablen Leben brauche. EUR 2 Mio. habe er

für eine Stiftung in Deutschland und eine Professur in [...] (vgl. dazu

Klageantwort Rz. 88) eingesetzt. Als Erbe wären dann noch EUR 10 Mio. für

seinen Sohn übriggeblieben (Klageantwort Rz. 112 f.). Abgesehen davon, dass

dort nicht erwähnt wird, dass die EUR 3 Mio. für die Beklagte 10 % des

Gesamterlöses entsprechen, werden die vorstehend erwähnten Angaben der

Beklagten durch die eingereichte Kopie der Notizen auf der Papierserviette (AB 30)

im Wesentlichen bestätigt. Dass EUR 3 Mio. gut 10 % von EUR 29 Mio.

entsprechen, ist offensichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass die

eingereichte «Notiz des Klägers auf der Papierserviette» nicht datiert, nicht

unterzeichnet und kaum leserlich sei und keine Zusicherungen enthalte, dass das

Schriftbild Zeichen eines kranken alten Menschen sei und dass der Verkaufserlös

für das Land in [...] gemäss Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 EUR 9'550'236.50

betrage und somit in keinem Zusammenhang zum angeblichen Gesamterlös aus

Grundstücken von EUR 29 Mio. stehe (Replik Rz. 64). Im Übrigen hat er die

Behauptungen der Beklagten aber nicht bestritten. Damit hat er zugestanden,

dass die Notizen, welche die Beklagte in Kopie eingereicht hat, von ihm

stammen, dass er ein finanzielles Konzept mit dem von der Beklagten behaupteten

Inhalt beschlossen und der Beklagten am 4. Dezember 2018 erläutert hat und dass

Dispositiv

er der Beklagten insbesondere erklärt hat, er habe beschlossen, ihr vom Erlös

aus dem Verkauf seines Lands in [...] einen rund 10 % davon entsprechenden

Betrag zukommen zu lassen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, betrifft

der Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 mit einem Kaufpreis von EUR 9'550'236.50

nur einen Teil des Lands des Klägers in [...] (vgl. Klageantwort Rz. 117;

Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 [AB 32] Ziff. I.1 und II; Anhang zur E-Mail

vom 30. Juni 2020 [Beilage zur Replik (nachfolgend RB) 3] S. 3). Gemäss der

nicht wirksam bestrittenen und durch die eingereichte Aufstellung (AB 54)

bestätigten Darstellung der Beklagten rechnete E____ im Juli 2018 mit einem

Gesamterlös von mehr als EUR 31.5 Mio. Damit war die Annahme des Klägers, der

Gesamterlös werde rund EUR 29 Mio. betragen, durchaus realistisch, wie die

Beklagte zu Recht geltend macht (Duplik Rz. 84 f.).

2.8.3 Die Beklagte hat eine «Vereinbarung über

die Entschädigung der Dienstleistungen von A____ […] im Zusammenhang mit dem

Verkauf der [...] in [...]» vom 6. Dezember 2018 eingereicht (AB 31).

Nachdem der Kläger den Vertragsschluss im erstinstanzlichen Verfahren noch in

Zweifel gezogen hatte (vgl. Klage Rz. 23; Replik Rz. 18 und 65), hat er diesen

im Berufungsverfahren zugestanden (vgl. Berufungsantwort Rz. 16, 19 und 23).

Gemäss der Vereinbarung «beauftragt» der Kläger die Beklagte «mit der Unterstützung

beim Verkauf der [...] in [...]», «wirkt [die Beklagte] mit bei der Suche und

Beibringung von Kaufinteressenten für die [...] in [...]. Sie ist zuständig für

die gesamte Administration und steht im direkten Kontakt mit Herrn E____. Kommt

es zum Abschluss eines Kaufvertrages für die vorstehenden Flurstücke oder Teile

davon, so beträgt das Honorar [der Beklagten] 10 % des notarierten Kaufpreises.

Das Honorar ist geschuldet auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.» Die

Beklagte behauptet, mit diesem Honorar seien vor allem auch die Leistungen im

Zusammenhang mit der Entwicklung des Lands des Klägers in [...] vergütet

worden, die sie vor dem Abschluss der Vereinbarung erbracht habe (Klageantwort

Rz. 116, 191 und 195). Zudem sei es dem Kläger nicht in erster Linie um ein

adäquates Entgelt für ihre Dienste gegangen, sondern auch darum, sich

freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen (Klageantwort

Rz. 111). Dass mit dem Honorar gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember

2018 auch Leistungen vor dem Abschluss der Vereinbarung vergütet werden

sollten, hat der Kläger wohl wirksam bestritten (vgl. Replik Rz. 132 und

134 f.), und betreffend die Behauptung, es sei ihm auch darum gegangen,

sich freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen, fehlt es wohl an

einer wirksamen Bestreitung (vgl. Replik Rz. 63 und 65). Die Frage, ob der

Kläger die erwähnten Behauptungen der Beklagten wirksam bestritten hat, kann

auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels Entscheidwesentlichkeit aber

genauso offenbleiben wie die Fragen, ob die betreffenden Behauptungen bewiesen

sind oder nicht.

Der Kläger behauptet jedenfalls, dass er die Beklagte erst

mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 mit der Wahrnehmung der darin

explizit aufgezählten Aufgaben beauftragt habe und darin ein Hinweis auf

allfällige von ihm bestrittene frühere Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang

mit dem Land fehle. Zudem macht er geltend, dass die Behauptungen der Beklagten

betreffend solche Bemühungen in der Zeit vor Dezember 2018 vorliegend

irrelevant seien und dass sie detailliert zu belegen hätte, ob und allenfalls

wie sie bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten mitgewirkt und

welche administrativen Leistungen sie erbracht habe (Replik Rz. 134 und 158).

Damit beschränkt der Kläger sein Rechtsbegehren auf Rechenschaftsablegung über

die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf seines

Grundbesitzes in [...] eindeutig auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018.

Gemäss der Darstellung der Beklagte war sie zwar bereits vor

dem 6. Dezember 2018 im Auftrag des Klägers im Zusammenhang mit seinem Land in [...]

tätig. Dass sie der Kläger bereits vor diesem Datum mit der Unterstützung beim

Verkauf des Landes sowie der Mitwirkung bei der Suche und Beibringung von

Kaufinteressenten beauftragt habe, hat sie jedoch nicht behauptet. Selbst wenn

mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Tätigkeiten der

Beklagten im Zusammenhang mit dem Land in [...] vor diesem Datum ein bereits

bestehender Auftrag des Klägers bestätigt worden ist und mit dem Honorar gemäss

dieser Vereinbarung auch diese Tätigkeiten entschädigt werden sollen, ist der

Vertragsgegenstand somit zumindest erweitert worden, indem der Kläger die

Beklagte auch mit der Unterstützung beim Verkauf des Landes, der Mitwirkung bei

der Suche und Beibringung und Kaufinteressenten sowie der diesbezüglichen

Administration beauftragt hat. Betreffend diese Tätigkeiten entstand der

Anspruch des Klägers auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1

OR folglich erst mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018.

2.9 Keine

Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche bis 23. Juli 2020

Die Beklagte behauptet, ihre GmbH habe zu Beginn noch sehr

detaillierte Rechnungen ausgestellt. Der Kläger habe aber seit dem 2011 keine

Abrechnungen sehen wollen und sich verboten, mit solchen Details behelligt zu

werden (vgl. Klageantwort Rz. 2, 64, 91 und 225). Der Kläger bestreitet dies

(Replik Rz. 26, 38, 51 und 152). Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch

ihr mehrfach erklärt, dass er von ihr keinerlei Rechenschaft wünsche

(Klageantwort Rz. 92). Der Kläger bestreitet dies ebenfalls (Replik Rz. 51).

Zum Beweis beantragt die Beklagte die Befragung der Parteien und verweist auf

eine schriftliche Erklärung des Klägers vom 13. Mai 2016 (Klageantwort Rz. 92).

Ob der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass er keine Rechenschaft

wünsche und keine Abrechnungen sehen wolle, kann jedenfalls auf der ersten

Stufe der Stufenklage offenbleiben, weil der Kläger allfällige Rechenschaftsansprüche

auch ohne ein solches aktives Verhalten verwirkt hat (vgl. unten E. 3.4). Falls

eine Verwirkung entgegen dem vorliegenden Entscheid verneint würde, wäre die

beantragte Parteibefragung der Beklagten hingegen durchzuführen, um ihr die Möglichkeit

zu bieten, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen. Dass er die Beklagte

persönlich oder ihre GmbH in der Zeit bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters

vom 23. Juli 2020 (KB 48) auch nur ein einziges Mal aufgefordert hätte,

ihm Rechenschaft abzulegen, oder sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf

Rechenschaftsablegung für später vorbehalten hätte, behauptet er aber nicht

einmal.

2.10 Vorsorgevollmacht

Am 13. Oktober 2014 erteilte der Kläger der Beklagten eine

umfassende Vollmacht (KB 2), mit der er sie ermächtigte, Rechtsgeschäfte

jeglicher Art abzuschliessen und über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. In

einer internen Weisung (KB 2) vom gleichen Datum bestimmte er, dass die

Beklagte von der Vollmacht erst Gebrauch machen dürfe, wenn er aufgrund von

Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei,

seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (Eintritt des Vorsorgefalls, Ziff. 1),

sowie dass die Beklagte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur jährlichen

Rechnungslegung verpflichtet sei (Ziff. 6) und ihm für ihre Vergütung jeden

Monat eine Vergütungsaufstellung zuzustellen habe (Ziff. 7). Die Vollmacht und

die internen Weisungen zusammen bezeichnet der Kläger als Vorsorgeauftrag (vgl.

Klage Rz. 3; Replik Rz. 26). Der Kläger macht geltend (Replik Rz. 150) und es

ist unbestritten (angefochtener Entscheid E. 5.5), dass der Vorsorgefall im

Sinn der internen Weisung vom 13. Oktober 2014 nicht eingetreten ist. Damit hat

der Kläger zugestanden und ist es unbestritten, dass die Beeinträchtigung

seiner Gesundheit den Kläger nicht daran gehindert hat, seine Angelegenheiten

vollständig selbst wahrzunehmen. Am 13. Mai 2016 erklärte der Kläger schriftlich

(AB 24), er habe der Beklagten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Bei

der Regelung des Innenverhältnisses habe er zu «Auskunft/Rechnungslegung»

festgelegt, dass für die Beklagte eine Pflicht zur Auskunftserteilung und

Rechnungslegung nur dann bestehe, wenn konkrete Verdachtsmomente dargetan

werden können, dass von der Vollmacht nicht in ordnungsgemässer Weise Gebrauch

gemacht wurde. Ergänzend hierzu wollte er mit seiner Erklärung vom 13. Mai

2016 die für die Beklagte nach § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ausdrücklich nur auf seine Person

beschränken und verfügte er, dass die Beklagte als seine Bevollmächtigte ausser

ihm höchstpersönlich niemandem gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft

verpflichtet sei. Dies gelte insbesondere im Fall seines Todes gegenüber seinen

Erben. Ob der Kläger auch die Vollmacht vom 13. Oktober 2014 durch eine neue

ersetzt hat (vgl. dazu Berufung Rz. 82 und Berufungsantwort Rz. 15), ist

unerheblich und kann daher offenblieben.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit der Erklärung vom

13. Mai 2016 bestätigt, dass sie ihm gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft

verpflichtet sei (Replik Rz. 46). Diese Behauptung ist aktenwidrig und haltlos.

Erstens handelt es sich nicht um eine Erklärung der Beklagten, sondern um eine

solche des Klägers. Zweitens ist aus der Erklärung zu schliessen, dass der

Kläger bereits vor seiner Erklärung vom 13. Mai 2016 in einer Regelung des

Innenverhältnisses die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und

Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht weitgehend

eingeschränkt hat, indem er sie an die Bedingung konkreter Verdachtsmomente für

einen nicht ordnungsgemässen Gebrauch der Vollmacht geknüpft hat (vgl. Duplik

Rz. 44–46). Die weitgehende Einschränkung der Pflicht der Beklagten zur

Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird vom Zivilgericht zu Unrecht völlig

ausser Acht gelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Die vorstehend

erwähnten Anordnungen des Klägers betreffend Rechenschaftsablegung beziehen

sich auf eine Vorsorgevollmacht, von der die Beklagte mangels Eintritts des

Vorsorgefalls nie Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik Rz. 150; Duplik Rz. 172).

Daher sind sie für die allfälligen Auftragsverhältnisse zwischen dem Kläger und

der Beklagten, auf die der Kläger die eingeklagten Rechenschaftsansprüche

stützt, und insbesondere für die Verwendung der Bankvollmacht nicht verbindlich.

Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 23. Juli 2020 gestützt auf diese

allfälligen Auftragsverhältnisse nie Rechenschaft verlangt hat, durfte die

Beklagte aber nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Kläger über die

Verwendung der Bankvollmacht sowie der Debit- und der Kreditkarte, mit denen

sie nur über ein Konto verfügen konnte, jedenfalls nicht mehr Auskunft und

Rechenschaft erwartet hat als über die Verwendung der Vorsorgevollmacht, mit

der sie uneingeschränkt über sein ganzes Vermögen hätte verfügen können (vgl.

Duplik Rz. 172). Somit durfte die Beklagte spätestens seit der Erklärung vom

13. Mai 2016 davon ausgehen, dass der Kläger höchstens im Fall konkreter

Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine Rechenschaftsablegung

gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte. Letzteres wird durch

die folgende, vom Kläger nur als unerheblich bezeichnete und damit nicht

wirksam bestrittene und zugestandene (vgl. oben E. 2.1) Darstellung der

Beklagten bestätigt. Gemäss dieser stand der Sohn des Klägers im Hinblick auf

sein künftiges Erbe der Freigiebigkeit des Klägers gegenüber den Frauen in

seinem Umfeld kritisch gegenüber und forderte den Kläger ständig auf, ihm

Rechenschaft über sein Vermögen und seine Verwendung abzulegen. Dies habe dem

Kläger sehr missfallen (Klageantwort Rz. 82; Replik Rz. 46). Konkrete

Verdachtsmomente, dass die Beklagte oder ihre GmbH von der Bankvollmacht nicht

ordnungsgemäss Gebrauch gemacht oder einen allfälligen Auftrag des Klägers

nicht ordnungsgemäss erfüllt hätten, sind nicht erstellt (vgl. unten E. 3.4.3).

3. Beurteilung

der eingeklagten Rechenschaftsansprüche

3.1 Rechtsbegehren

1 auf Rechenschaftsablegung

Mit Absatz 1 seines Rechtsbegehren 1 beantragt der Kläger,

die Beklagte sei zu verpflichten, ihm in Anwendung von Art. 400 OR umfassend

Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als seine Beauftragte und

Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August

2019 sowie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes

in [...]. In Absatz 2 seines Rechtsbegehrens 1 konkretisiert er sein

Rechtsbegehren in fünf mit Spiegelstrichen markierten Unterabsätzen. Mit dem

ersten (Spiegelstrich 1) beantragt er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre

Korrespondenz mit der Bank im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019

vorzulegen. Mit den Unterabsätzen 2, 3 und 4 beantragt der Kläger, die Beklagte

sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und

Zahlungen zulasten seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis

1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und

Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezüge und

Zahlungen (Spiegelstrich 2), die von der Beklagten mittels Kreditkarte zulasten

seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 9. November 2016 bis 7. August 2019

getätigten Auslagen detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage,

Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich

der Auslage (Spiegelstrich 3) sowie sämtliche Zahlungen an die Beklagte

und ihre GmbH im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und die diesen

Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen

(Spiegelstrich 4). Mit dem letzten Unterabsatz (Spiegelstrich 5) beantragt

der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand

und hergestellten Kontakten umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre

Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. Mit

einem dritten Absatz seines Rechtsbegehrens 1, der vom Zivilgericht als Absatz

2 bezeichnet wird (vgl. angefochtener Entscheid vor E. 9.3.12), beantragt der

Kläger, die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin

ihrer GmbH zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen an die

GmbH zulasten des Klägers im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und

die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

3.2 Anwendbares

Recht

Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt,

dass sich die für die eingeklagten Rechenschaftsansprüche relevanten

allfälligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten

oder ihrer GmbH andererseits nach Schweizer Recht beurteilen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5). Nachdem sie sich im erstinstanzlichen Verfahren

noch auf das deutsche Recht berufen hat, beanstandet die Beklagte die Anwendung

des Schweizer Rechts in ihrer Berufung nicht mehr. Da auch nicht ersichtlich

ist, weshalb die Anwendung des Schweizer Rechts durch das Zivilgericht

unrichtig sein sollte, ist das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens

bildende Rechtsbegehren 1 nach diesem Recht zu prüfen.

3.3 Teilweise

Abweisung des Rechenschaftsbegehrens mangels Auftrags

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Art.

400 Abs. 1 OR auf die mit Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 verlangte Rechenschaft

über die Tätigkeit der Beklagten als Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der

Bank und auf die mit Absatz 2 Spiegelstriche 1, 2 und 3 des Rechtsbegehrens 1

verlangte Vorlage der Korrespondenz der Beklagten mit der Bank und Auskunft

über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zulasten des Zahlungskontos des Klägers

sowie die von der Beklagten mittels der Kreditkarte zulasten des Zahlungskontos

getätigten Auslagen setzt voraus, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs

sowie die Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagten im

Rahmen eines Auftragsverhältnisses erfolgt wären. Wie vorstehend dargelegt

worden ist (vgl. oben E. 2.6), ist diese Voraussetzung nicht erstellt. Bereits

aus diesem Grund ist das Rechtsbegehren 1 des Klägers im erwähnten Umfang

abzuweisen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167, 169

und 171). Wenn ein diesbezügliches Auftragsverhältnis bejaht würde, wäre das

Rechtsbegehren 1 im vorstehend erwähnten Umfang aus den nachstehenden Gründen

(vgl. unten E. 3.4) jedenfalls wegen Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs

abzuweisen, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend macht (vgl. Berufung

Rz. 167, 169 und 171).

3.4 Teilweise

Abweisung des Rechenschaftsbegehrens wegen Verwirkung

3.4.1 Jahrelanges

Zuwarten mit der Geltendmachung eingeklagter Rechenschaftsansprüche

Abgesehen von der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 des

Rechtsbegehrens 1 verlangten Rechenschaft und der mit Absatz 3 des

Rechtsbegehrens 1 verlangten Auskunft können sich allfällige Ansprüche des

Klägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf die mit seinem Rechtsbegehren 1

verlangte Rechenschaftsablegung höchstens aus dem oder den allfälligen

Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend

Organisationsleistungen, Einsätze als Personal Assistant, Erledigung des

Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder

persönliche Angelegenheiten ergeben. Soweit solche Auftragsverhältnisse

überhaupt vorlagen, bestanden sie im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmachten

mit Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 29. Juli 2019 (KB 26) schon

seit mindestens rund vier Jahren (vgl. oben E. 2.3 und 2.5–2.7). Aus den

vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.9) ist davon auszugehen, dass

der Kläger die Beklagte bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Juli

2020 (KB 48) kein einziges Mal zur Rechenschaftsablegung aufgefordert hat und

dass er sich die Geltendmachung seiner allfälligen Ansprüche auf

Rechenschaftsablegung auch nicht für später vorbehalten hat. Insbesondere

verlangte der Kläger selbst dann keine Rechenschaft über die bisherige

Verwendung des Geldes, wenn er Überträge von anderen Konten auf das

Zahlungskonto bestätigte, um dieses zu alimentieren (vgl. dazu oben E. 2.6.1).

Zudem erweckte er bei der Beklagten den berechtigten Eindruck, dass er

höchstens im Fall konkreter Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine

Rechenschaftsablegung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte

(vgl. oben E. 2.10). Im Übrigen ist es offensichtlich, dass die Aufbereitung

der mit den Spiegelstrichen 2, 3 und 4 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1

verlangten Informationen für die Beklagte mit sehr grossem Aufwand verbunden

wäre, soweit sie diesbezüglich überhaupt in der Lage wäre, Auskünfte zu

liefern, die über den dem Kläger bekannten Inhalt der Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen

(Separatbeilagen 1 und 2 zur Klage) hinausgehen.

3.4.2 Rechtsmissbrauch

als Grenze der Rechenschaftspflicht

Die Rechenschaftspflicht der Beauftragten nach Art. 400 Abs.

1 OR findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 III 348 E.

5.1.1, 139 III 49 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5,

4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E.

3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3; Fellmann, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR N 78).

Zwar setzt die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung nicht den

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses voraus (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGer

vom 17. Juni 1980 E. 1, in: ZR 80/1981 Nr. 24 S. 74; AGE AZ.2010.19 vom 4.

November 2011 E. 4.2.3). Die Rechenschaftsablegung muss der Beauftragten

aber aufgrund einer Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar sein (AGE

ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E.

4.2.3; Fellmann, a.a.O., Art. 400

OR N 78 f.; vgl. OGer ZH vom 28. Februar 2001 E. III.3.2, in: ZR 101/2002

Nr. 26 S. 100). Die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs stellt einen

offenbaren Rechtsmissbrauch dar und findet deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB

keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die verlangten Informationen bereits

besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen beschaffen könnte, während die

Beauftrage dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (vgl. BGE 139 III 49

E. 4.5.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4C.206/2006 vom 12.

Oktober 2006 E. 4.3.1; Fellmann,

a.a.O., Art. 400 OR N 82). Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und einem Kommentator, wenn der Auftraggeber den Anspruch auf

Rechenschaftsablegung während Jahren nicht erhoben hat, ohne dass er zu

erkennen gegeben hat, dass er sich dies für später vorbehält (vgl. BGer

4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5,

4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; Fellmann,

a.a.O., Art. 400 OR N 83), und ohne dass sich eine neue Tatsache zeigt, die

Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigten

würde (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5 und 7.1.1 f.,

4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5 und 7.1.1), bzw. ohne dass dem Auftraggeber

nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83). In

den Fällen, in denen die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs gemäss Art.

2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient, weil sie einen offenbaren

Rechtsmissbrauch darstellt, ist der betreffende Anspruch infolge Verwirkung

erloschen (vgl. Schaller,

Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Habil. Zürich 2009,

Zürich 2010, N 639 f., 644 f. und 651).

Nach Meinung des Zivilgerichts soll die vorstehend dargelegte

Rechtsprechung des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig

sein, weil im mit BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 beurteilten Fall die

Auftraggeberin Kenntnis von den vom Beauftragten besorgten Geschäften gehabt,

nur die Art und Weise der Rechnungstellung beanstandet und ihre Beanstandung

erst im Prozess vorgebracht habe, während der Kläger über die einzelnen

Transaktionen der Beklagten nicht im Bild gewesen sei und seinen

Rechenschaftsanspruch bereits mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht

habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. Unabhängig davon, welchen Sachverhalt das Bundesgericht mit BGer

4A_144/2012 vom 11. September 2012 konkret beurteilt hat, nennen das

Bundesgericht und der erwähnte Kommentar das unangemessen lange Zuwarten mit

dem Überprüfen und Beanstanden eines vorgelegten Rechenschaftsberichts oder

vorgelegter Rechnungen zu Recht als selbständigen Fall des Rechtsmissbrauchs

neben demjenigen des jahrelangen Zuwartens mit der Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs

(BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83) oder

zumindest als blosses Beispiel für diesen allgemeiner umschriebenen Fall des

Rechtsmissbrauchs (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019

vom 1. März 2021 E. 5). Für die Feststellung, der Kläger habe seinen

Rechenschaftsanspruch mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht, ist das

Zivilgericht jegliche Begründung schuldig geblieben. Wie sich aus den

vorstehenden und den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,

dass sich vor der Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche des

Klägers kein Verdachtsmoment gezeigt hat, das Erklärungen der Beklagten

betreffend die bisherige Ausführung ihres allfälligen Auftrags rechtfertigen

würde oder geeignet wäre, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten oder

ihrer Geschäftsführung zu wecken.

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,

der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen

Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre

zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder

rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen

hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.

Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie

einwendet (AGE ZB.2023.45 vom 28. August 2024 E. 3.3.2, ZB.2019.3 vom

9. August 2019 E. 4.2.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Auflage, Bern 2024, Kapitel 10 N 49; Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 8 ZGB

N 13 ff.; Grolimund/Ammann,

in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 18 N 48

f.; Kummer, in: Berner Kommentar,

1962, Art. 8 ZGB N 129 f.; vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

8 ZGB N 212 f., 255 f., 260, 265, 279, 281, 286 und 290).

Die Beweislastregel von Art. 8

ZGB gilt grundsätzlich auch für negative

Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E.

1b.aa; AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017

E. 5.1.3.3; Hasenböhler/Yañez, a.a.O., Art. 150 N 9; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

a.a.O., Kapitel 10 N 54; Grolimund/Ammann,

a.a.O., § 18 N 61). Für bestimmte negative Tatsachen gelten

die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (AGE ZB.2019.3 vom 9. August

2019 E. 4.3.4; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

a.a.O., Kapitel 10 N 54 f.; Walter,

a.a.O., Art. 8

ZGB N 339). Auch

die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten

führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall hat die Gegenpartei

aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit, durch substanziiertes Bestreiten

und soweit möglich und zumutbar durch Erbringen eines Gegenbeweises oder des Beweises

des Gegenteils an der Beweisführung mitzuwirken (AGE ZB.2019.3 vom 9. August

2019 E. 4.3.4; vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5, 119 II 305 E. 1b.aa; BGer

4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.6.6.4, 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007

E. 3.3, AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 5.1.3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

a.a.O., Kapitel 10 N 59; Grolimund/Ammann,

a.a.O., § 18 N 61; Walter, a.a.O.,

Art. 8

ZGB N 353; anderer Meinung

[Beweislastumkehr für unbestimmte negative Tatsachen] Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 19). Die Mitwirkungsobliegenheit

einer Partei ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (AGE

ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017

E. 5.1.3.3; vgl. BGE 135 II 161 E. 3; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember

2008 E. 4.1).

Nach der Normentheorie werden rechtserzeugende oder

rechtsbegründende Normen als Grund- oder Regelnormen einerseits und

rechtsvernichtende, rechtshindernde oder rechtshemmende Normen als Gegen- oder

Ausnahmenormen andererseits unterschieden (Jungo,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 195; vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213).

Rechtshindernde Normen sind allerdings keine eigenständige Kategorie von

Gegennormen, sondern eine begriffliche Zusammenfassung der Sonderregeln, welche

die Beweislast abweichend von der Grundregel verteilen (Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 260 und 292). Als

rechtshindernd können sowohl Tatsachen qualifiziert werden, welche die

Entstehung eines Rechts trotz Erfüllung des Tatbestands einer rechtserzeugenden

Norm verhindern, als auch solche, welche den Untergang eines Rechts trotz

Erfüllung des Tatbestands einer rechtsvernichtenden Norm verhindern (vgl. Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 164 und

172; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N

288 und 311).

Eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine Voraussetzung

für die Entstehung bzw. den Untergang eines Rechts darstellt, kann entweder als

negative rechtserzeugende Tatsache bzw. negative rechtsaufhebende Tatsache oder

als positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert werden (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 261,

288 und 291). Die Unterscheidung zwischen rechtserzeugenden und

rechtshindernden Tatsachen ist daher schwierig (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 291 f.). Jedenfalls soweit dem

Gesetz durch Auslegung keine eindeutige Antwort zu entnehmen ist, handelt es

sich bei der Qualifizierung einer Tatsache als rechtserzeugend oder

rechtshindernd um eine vom Gericht zu beantwortende Wertungsfrage (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 205; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 139, 166

und 181; Walter, a.a.O., Art. 8

ZGB N 246 und 260). Bei deren Beantwortung ist zumindest in erster Linie

davon auszugehen, dass nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Fall der

Beweislosigkeit grundsätzlich das nach objektiven Kriterien normativ

Erwartungsgemässe, Redliche, Korrekte und Vernünftige gelten soll und folglich

grundsätzlich die Partei die Beweislast trägt, die etwas davon Abweichendes,

insbesondere das Unübliche oder Ungewöhnliche behauptet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213, 254–256

und 261 f.; Walter, a.a.O., Art. 8

ZGB N 222, 249 und 293). Ob es sich dabei gestützt auf den Grundsatz des

Vertrauensschutzes um das einzig massgebende Kriterium handelt (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208, 213,

254 und 262 [Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung]) oder bloss

um eines unter mehreren möglichen Kriterien (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 232), kann im vorliegenden Fall

offenbleiben.

Eine Partei, welche die Verwirkung des Anspruchs der

Gegenpartei nach Art. 2 Abs. 2 ZGB wegen Rechtsmissbrauchs einwendet, trägt die

Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 237, 281

f., 303 und 629 f.; vgl. ferner Schaller,

a.a.O., N 658, sowie allgemein zum Rechtsmissbrauch BGE 134 III 52 E. 2.1; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 330, und Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar,

7. Auflage 2022, Art. 8 ZGB N 63). Dies bedeutet aber noch nicht

notwendigerweise, dass sie die Beweislast für das Vorhandensein bzw.

Nichtvorhandensein aller für die Verwirkung relevanten Tatsachen trägt. Es ist

vielmehr auch möglich, dass eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine

Voraussetzung der Verwirkung darstellt, nicht als negative rechtserzeugende

Tatsache für die Einwendung der Verwirkung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 236 f., der die

Einwendung der Verwirkung als Recht im Sinn von Art. 8 ZGB qualifiziert) oder

als negative rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch (vgl. Schaller, a.a.O., N 639 f., 644, 654 und

658, der die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung der Verwirkung als

rechtsaufhebend qualifiziert), sondern als dem Untergang des Anspruchs

entgegenstehende positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert wird. So wird

beispielsweise die Ansicht vertreten, nicht die Beauftragte trage die

Beweislast für das Untätigbleiben des Auftraggebers, sondern dieser die

Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. Schaller, a.a.O., N 659 [mit der

unrichtigen Begründung, unbestimmte negative Tatsachen seien nicht zu

beweisen]; anderer Meinung Walter,

a.a.O., Art. 8 ZGB N 630). Wie vorstehend erwähnt setzt die Verwirkung des

Rechenschaftsanspruchs wegen jahrelangem Zuwarten mit seiner Geltendmachung

voraus, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat, die Erklärungen betreffend

die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt, bzw. das dem Auftraggeber

nicht nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken.

Gemeinhin ist zu erwarten, dass eine Beauftragte ihren Auftrag zuverlässig

ausführt. Dass sich nach jahrelanger unbeanstandeter Ausführung eines Auftrags

eine neue Tatsache zeigt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung

des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, ist ungewöhnlich. Daher ist

eine neue Tatsache, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des

Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, nicht als negative

rechtserzeugende Tatsache für die Einwendung der Verwirkung oder als negative

rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch zu qualifizieren, für

welche die Beauftragte die Beweislast trägt, sondern als positive rechtshindernde

Tatsache, für die der Auftraggeber die Beweislast trägt. Dafür spricht auch,

dass die erwähnte zusätzliche Voraussetzung der Verwirkung in einem der einschlägigen

Bundesgerichtsurteile überhaupt nicht erwähnt wird (vgl. BGer 4A_144/2012 vom

11. September 2012 3.2.2) und im einschlägigen Kommentar die Verwirkung

infolge jahrelangen Zuwartens sinngemäss als Grundregel dargestellt wird und

das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel zu

wecken, als Sonderfall, in dem die Grundregel ausnahmsweise nicht gilt (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR

N 83). Falls entgegen dem vorliegenden Entscheid der Beauftragten die

Beweislast dafür auferlegt würde, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat,

die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt

oder geeignet ist, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Geschäftsführung zu

wecken, müsste die von der Beklagten beantragte Parteibefragung durchgeführt

werden (vgl. dazu oben E. 1.3), um ihr die Möglichkeit zu bieten, den Beweis

für das Nichtvorhandensein dieser Tatsachen zu erbringen.

3.4.3 Überweisung

vom 17. Juli 2019

Am 17. Juli 2019 wurden EUR 800'000.– von einem

Kontokorrentkonto des Klägers auf ein Konto der F____ mit Sitz in [...] überwiesen

(KB 32). Das betreffende Bankkonto des Klägers war nicht Gegenstand der

Bankvollmacht und die Beklagte konnte darüber nicht verfügen. Die Überweisung

wurde von der Beklagten vorbereitet, indem sie dem für die Konten des Klägers

zuständigen Kundenberater die dafür erforderlichen Angaben übermittelte. Am 16.

Juli 2019 rief die Beklagte in Anwesenheit des Klägers aus seinem Haus in [...]

in [...] den Kundenberater an und übergab das Telefon dem Kläger. Dieser

erteilte den Auftrag für die Überweisung telefonisch (vgl. Klage Rz. 16–18;

Klageantwort Rz. 126, 176 f. und 179 f.; Replik Rz. 71; KB 27 und 30).

Die Beklagte behauptet, am 16. Juli 2021 habe sie nach dem

Frühstück dem Kläger eine pro-forma Rechnung überreicht und die Vereinbarung

vom 6. Dezember 2018 hervorgeholt. Der Kläger und die Beklagte hätten zusammen

den Grund der Überweisung besprochen. Dem Kläger sei aufgefallen, dass die

Zahlung nicht auf das Konto der Beklagten, sondern auf dasjenige der F____ habe

erfolgen sollen. Er habe gewusst, dass der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft

mit der Beklagten befreundet und geschäftlich verbunden gewesen sei. Der Kläger

habe die Überweisung von EUR 800'000.– in vollem Wissen um Grund, Zweck und

Adressat telefonisch bestätigt. Zum Beweis beantragt sie eine Parteibefragung

(Klageantwort Rz. 126 und 178). Der Kläger behauptet, er sei weder vom

Kundenberater noch von der Beklagten über den Grund oder die Begünstigte der

Zahlung informiert worden (Klage Rz. 18; vgl. Klage Rz. 28 f.). Der

Kundenberater habe dies gegenüber [...] im August 2019 telefonisch bestätigt.

Zum Beweis hat er eine E-Mail eingereicht (KB 31) und beantragt er die

Einvernahme des Kundenberaters und von [...] als Zeugen (Klage Rz. 18). Ob der

Kundenberater den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Zahlung

informiert hat, ist unerheblich, wenn der Kläger die betreffenden Informationen

bereits von der Beklagten erhalten hat. Ob die Beklagte den Kläger darüber

informiert hat, kann der Kundenberater nicht wissen, wie die Beklagte zu Recht geltend

macht (vgl. Klageantwort Rz. 178). Dementsprechend hat der Kundenberater [...]

gemäss ihrer vom Kläger eingereichten E-Mail (KB 31) nur erklärt, dem Kläger

sei am Telefon kein Zahlungsgrund genannt worden, sondern lediglich das

Empfängerkonto. Aus den vorstehenden Gründen ist die Zeugeneinvernahme des

Kundenberaters und von [...] zum Beweis der bestrittenen Behauptung, die

Beklagte habe den Kläger nicht über den Grund und die Begünstigte der Zahlung

informiert, nicht geeignet. Der diesbezügliche Beweisantrag ist daher

abzuweisen. Damit fehlt jeglicher Beweis für die Behauptung des Klägers, er sei

vor der Überweisung vom 17. Juli 2019 nicht über den Grund und die

Begünstigte informiert worden. Im Übrigen ist diese Behauptung völlig

unglaubhaft. Selbst wenn der Kläger sehr wohlhabend gewesen ist sowie einen

lockeren Umgang mit Geld gepflegt und die Beschäftigung mit administrativen

Details verabscheut haben mag, ist es kaum vorstellbar, dass er eine

Überweisung von fast EUR 1 Mio. ohne Information, aus welchem Grund

und zu wessen Gunsten sie erfolgen soll, bestätigt hat. Im Übrigen leiden seine

diesbezüglichen Behauptungen an einem unüberwindlichen Widerspruch. Einerseits

behauptet er, es sei ihm «nicht bewusst [gewesen], wofür er seine telefonische

Zustimmung zu einer Überweisung in der Höhe von EURO 800'000.00 abgab», und er

habe «weder eine Ahnung [gehabt,] wofür die Überweisung des Betrages von Euro

800'000.00 war noch […] die Zahlungsempfängerin [gekannt]» (Replik Rz. 122 und

143). Andererseits macht er geltend, er habe anlässlich des Telefonats mit dem

Kundenberater gemeint, bloss der Übertragung des Betrags von einem seiner

Konten auf ein anderes seiner Konten zugestimmt zu haben (Klage Rz. 19 und 25).

Diese bestrittene (Klageantwort Rz. 179 und 192) Behauptung ist völlig

unglaubhaft. Die Überweisung auf das Konto der F____ war zwar tatsächlich erst

möglich, nachdem gleichentags EUR 800'000.– von einem Taggeldkonto des

Klägers auf sein Kontokorrentkonto übertragen worden waren (vgl. Klage Rz. 19;

E-Mail des Kundenberaters vom 6. Oktober 2020 [KB 33] Ziff. 1, E-Mail des

Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 [KB 30] Ziff. 3). Gemäss der E-Mail

des Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 (KB 30 Ziff. 3) wurde das

Kontokorrentkonto bei fehlender Deckung aber automatisch durch die Bank via

Taggeld ausgeglichen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Klageantwort

Rz. 179). Aktenwidrig ist die Behauptung des Klägers, [...] habe am 16.

Juli 2019 um 16:04 Uhr [...] per WhatsApp gewarnt, dass die Beklagte «etwas im Zusammenhang

mit einer Überweisung im Schilde führe und den Kläger in sein Büro mitgenommen

habe[,] um ihn von den [a]nwesenden Geburtstagsgästen zu isolieren» (Replik Rz.

71). [...] teilte [...] mit der erwähnten Nachricht zwar mit, dass die Beklagte

den Kläger ins Büro gebracht habe, und forderte sie auf, nach einer Überweisung

Ausschau zu halten, die gleichentags vorgenommen werde («Keep an eye out for a

transfer being made today. She just whisked him into the Office» [KB 21]).

Davon, dass die Beklagte etwas im Schilde führe oder den Kläger von den Gästen

seiner Geburtstagsfeier isoliert hätte, ist jedoch keine Rede. Letzteres wäre

wohl ohnehin kaum möglich gewesen. Gemäss der Darstellung der Beklagten hat das

Telefonat am Vormittag stattgefunden und die Geburtstagsfeier am Abend (Duplik

Rz. 99). Dafür, dass das Telefonat am Vormittag stattgefunden hat, spricht

auch die vom Kläger eingereichte WhatsApp-Nachricht. Entsprechend der

Darstellung der Beklagten erscheint es naheliegend, dass der Ausdruck der WhatsApp-Nachrichten

(KB 21) vom Smartphone von [...] stammt und daher die Zeit in Frankfurt

zeigt (Duplik Rz. 99). 16:04 Uhr in Frankfurt entspricht 10:04 Uhr in [...] in

Maine. Da der Kläger die Beweislast trägt für eine neue Tatsache, die

Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder

geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer

Geschäftsführung zu wecken (oben E. 3.4.2), ist unter den vorstehend

dargelegten Umständen auf der ersten Stufe der Stufenklage davon auszugehen,

dass die Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung

informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten

bekannt gewesen sind. Aus den vorstehend dargelegten Gründen entbehrt der bestrittene

(vgl. Klageantwort Rz. 128 und 192) Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn

durch Verschweigen des Grunds und der Identität der Begünstigten arglistig zur

Überweisung von EUR 800'000.– bewogen (vgl. Klage S. 4 und Rz. 25),

jeglicher Grundlage. Angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass der

Kläger die Überweisung in Kenntnis des Grunds und der Begünstigten telefonisch

ausdrücklich bestätigt hat, ist die Forderung des Klägers, der aussergewöhnlich

hohe Betrag und die ihm angeblich unbekannte Begünstigte hätten die Beklagte

dazu bewegen müssen, sich für die Vorbereitung der Überweisung von ihm

ausdrücklich und nachweisbar beauftragen zu lassen (Klage Rz. 30), haltlos (vgl.

auch Klageantwort Rz. 203).

Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die

Überweisung vertragswidrig veranlasst (Klage Rz. 25). Erstens habe die Beklagte

keinen Entschädigungsanspruch erworben, weil ein solcher gemäss der

Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 eine für den Abschluss des Kaufvertrags

kausale Vermittlungstätigkeit voraussetze und die Beklagte bei der Suche und

Beibringung von Kaufinteressenten nicht mitgewirkt habe (Klage Rz. 26).

Zweitens wäre eine allfällige Entschädigung nach Ansicht des Klägers gemäss der

Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 erst auf den Zeitpunkt der

Eigentumsübertragung geschuldet gewesen und sei diese im Zeitpunkt der

Überweisung noch nicht erfolgt (Klage Rz. 27). Schliesslich sei die Überweisung

nicht an die nach Ansicht des Klägers mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018

vereinbarte Zahlstelle erfolgt (Klage Rz. 28) und habe ihm die Beklagte die

behauptete Abtretung an die F____ nicht angezeigt (Klage Rz. 29). Die Beklagte

bestreitet, dass sie die Überweisung vertragswidrig veranlasst habe (Klageantwort

Rz. 192). Erstens würden mit der Entschädigung gemäss der Vereinbarung vom 6.

Dezember 2018 nicht Mäklerdienste vergütet, sondern die Unterstützung beim

Verkauf und vor allem auch ihre Tätigkeiten vor dem Abschluss der Vereinbarung

(Klageantwort Rz. 116 und 195 f.). Sie habe in ihrem eigenen Kreis nach

Kontakten zu möglichen Käufern gesucht und E____ bei seinen Kontakten zu

möglichen Interessenten unterstützt (Klageantwort Rz. 194). Zweitens sei die

Entschädigung mit dem Abschluss des Kaufvertrags am 10. Mai 2019 geschuldet

gewesen und beziehe sich die Regelung in der Vereinbarung, das Honorar sei auf

den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung geschuldet, bloss auf die Fälligkeit (Klageantwort

Rz. 196). Selbst wenn die Angaben betreffend die Überweisung in der

Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 nicht bloss als einseitige Information zu

verstehen wären, sondern als verbindliche Abmachung, habe es den Parteien

freigestanden, eine andere Zahlstelle zu vereinbaren (vgl. Klageantwort

Rz. 198 f.). Ob die behauptete Abtretung dem Kläger angezeigt worden ist,

ist unerheblich, nachdem er die Zahlung an die behauptete Zessionarin geleistet

hat (vgl. Art. 167 OR). Gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 ist

das Honorar auf ein bestimmtes Konto der Beklagten zu überweisen. Selbst wenn

es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung gehandelt haben sollte, stand

es der Beklagten frei, diesbezüglich eine Vertragsänderung zu beantragen, indem

sie dem Kläger die Überweisung auf ein Konto der F____ vorschlug, und nahm der

Kläger diesen Antrag an, indem er die Überweisung auf das betreffende Konto

bestätigte. Insoweit war die Überweisung damit offensichtlich nicht

vertragswidrig. Ob die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Dezember

2018 gegenüber dem Kläger eine Forderung auf ein Honorar von 10 % des

Kaufpreises gehabt hat und diese im Zeitpunkt der Überweisung bereits fällig

gewesen ist, kann und muss auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben.

Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte vor der Überweisung

falsche Angaben zum Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 oder zu

ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Landes gemacht habe. Aus

den vorstehend dargelegten Gründen ist zudem davon auszugehen, dass die

Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung

informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten

bekannt gewesen sind. Folglich hat das vom Kläger beanstandete Verhalten der

Beklagten höchstens darin bestanden, dass sie ihn mit richtigen Angaben darum

ersucht hat, ihr als Anzahlung auf ihre Entschädigung gemäss der Vereinbarung

vom 6. Dezember 2018 EUR 800'000.– zu überweisen, und die vom Kläger selbst

in Kenntnis der relevanten Umstände in Auftrag gegebene Überweisung vorbereitet

hat. Ein solches Verhalten ist nicht treuwidrig, unabhängig davon, ob der

Kläger gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 rechtlich zur

Zahlung verpflichtet gewesen ist oder nicht. Nachdem der Kläger der Beklagten

am 4. Dezember 2018 erklärt hatte, dass er beschlossen habe, ihr vom Erlös aus

dem Verkauf seines Landes in [...] einen rund 10 % davon entsprechenden Betrag

zukommen zu lassen (oben E. 2.8.2), ist es im Übrigen verständlich, dass sie

nach dem Abschluss des ersten Kaufvertrags über einen Teil des Landes davon

ausgegangen ist, dass er gewillt sei, ihr eine erste Zahlung zu leisten.

3.4.4 Nachricht

vom 9. Juni 2019

Am 9. Juni 2019 schrieb die Beklagte [...] eine Nachricht mit

dem folgenden Inhalt: «They are very much afraid I am going to spend their

inheritance. Well, nothing new. And they are actually right» (KB 25). Der

Kläger macht geltend, die Beklagte habe damit erklärt, dass sein Sohn und

dessen Ehefrau befürchteten, dass die Beklagte ihr Erbe verpassen würde, und

zugestanden, dass diese Befürchtung begründet sei (vgl. Klage Rz. 13). Die

Beklagte erklärt, sie habe mit der Nachricht flapsig zum Ausdruck gebracht,

dass der Kläger nicht daran gedacht habe, seinen Lebensstil und seine

Freigiebigkeit einzuschränken, um seinem Sohn ein grösseres Erbe zu

hinterlassen. Er habe sein Geld lieber für Reisen mit und Geschenke an seine

Freunde ausgegeben (Klageantwort Rz. 167). Diese Darstellung erscheint

glaubhaft. Mit der erwähnten Nachricht hat die Beklagte zwar tatsächlich

zugestanden, dass der Sohn und seine Ehefrau zu Recht befürchteten, dass sie

Geld aus der potentiellen Erbschaft des Sohns des Klägers ausgebe. Daraus kann

aber in keiner Art und Weise geschlossen werden, sie habe sich treuwidrig

verhalten oder die Wünsche oder Interessen des Klägers missachtet. Der Kläger

imponierte jungen Frauen, namentlich auch der Beklagten, gerne mit seiner

Freigiebigkeit (oben E. 2.1) und erklärte der Beklagten, er habe beschlossen,

ihr aus dem Verkauf seines Landes in [...] EUR 3 Mio. zukommen zu lassen

(oben E. 2.8.2). Es missfiel dem Kläger sehr, dass sein Sohn im Hinblick auf

sein künftiges Erbe der Freigiebigkeit des Klägers gegenüber den Frauen in

seinem Umfeld kritisch gegenüberstand und ihn ständig aufforderte, ihm

Rechenschaft über sein Vermögen und seine Verwendung abzulegen (oben E. 2.10).

3.4.5 Insichgeschäfte

3.4.5.1 Der Kläger macht geltend, soweit die Beklagte

gestützt auf die Bankvollmacht seine Bank angewiesen hat, auf seine Rechnung

Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu leisten, liege Selbstkontrahieren

vor, das grundsätzlich unzulässig und im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt

gewesen sei (Klage Rz. 4 und 42 f.).

3.4.5.2 Beim Selbstkontrahieren schliesst die

Vertreterin im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein

Rechtsgeschäft ab. Bei der Doppelvertretung schliesst eine Vertreterin im Namen

des Vertretenen auf der einen Seite und gleichzeitig im Namen eines Dritten,

den sie ebenfalls vertritt, auf der anderen Seite ein Rechtsgeschäft ab (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 101; Huguenin, a.a.O., N 1077; Kut/Bauer, in: Atamer/Furrer [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 33 OR N

25 f.; Schott, Insichgeschäft und

Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 51; Schwenzer/Fountoulakis,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N

42.19; Zäch/Künzler, in: Berner

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 33 OR N 78 und 89).

Selbstkontrahieren und Doppelvertretung sind auch bei einseitigen

Rechtsgeschäften, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthalten,

möglich (Schott, a.a.O., S. 71 f.;

vgl. BGE 57 II 556 E. 2; Bucher,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, Zürich

1979, S. 583; Klein, in: Züricher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 33 OR N 85), indem beispielsweise die

Vertreterin im Namen des Vertretenen eine Kündigung eines Vertrags zwischen dem

Vertretenen und der Vertreterin ausspricht und die Kündigung im eigenen Namen

entgegennimmt (vgl. Bucher,

a.a.O., S. 583; Schott, a.a.O., S.

71 f.). Insoweit ist der Begriff des Selbstkontrahierens unpräzis (Schott, a.a.O., S. 53). Mittels

Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung abgeschlossene Rechtsgeschäfte werden

im Folgenden als Insichgeschäfte bezeichnet (vgl. zu dieser Begriffsverwendung Huguenin, a.a.O., N 1077; Klein, a.a.O., Art. 33 OR N 80; Kut/Bauer, a.a.O., Art. 33 OR N 25; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 42.18

f.; abweichende Begriffsverwendung bei Schott,

a.a.O., S. 51–53). Die Regeln für das Selbstkontrahieren und die

Doppelvertretung sind auf andere Geschäfte als Selbstkontrahieren und

Doppelvertretung, bei denen ein Konflikt zwischen den Interessen des

Vertretenen bzw. der juristischen Person und denjenigen der Vertreterin bzw.

des handelnden Organs besteht, unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger

Dritter analog anwendbar (AGE BEZ.2020.2 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.1; vgl.

BGE 144 III 388 E. 5.1, 126 III 361 E. 3a; AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019

E. 3.2; Schwenzer/Fountoulakis,

a.a.O., N 42.21). Die Regeln über das Selbstkontrahieren und die

Doppelvertretung entsprechen dem, was die Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2

OR der Beauftragten gebietet. Unzulässiges Selbstkontrahieren und unzulässige

Doppelvertretung stellen deshalb Verletzungen der Treuepflicht dar (AGE

ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2; vgl. Fellmann,

a.a.O., Art. 398 OR N 101, 106, 109, 111 f., 115, 119 f. und 122 f.; Hofstetter, in: SPR VII/2, Basel 1979,

S. 82–84; vgl. ferner Klein,

a.a.O., Art. 33 OR N 84). Die Regeln betreffend Selbstkontrahieren und

Doppelvertretung bezwecken den Schutz des Auftraggebers vor den Gefahren, die

sich aus einem Interessenkonflikt ergeben können. Für die Konkretisierung der

Treuepflicht der Beauftragten sind sie deshalb ebenfalls auch auf verwandte

Tatbestände, bei denen wirtschaftlich der gleiche Sachverhalt vorliegt, analog

anzuwenden (vgl. AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2; Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 129).

Gemäss Schweizer Recht kann eine Banküberweisung als Weisung

im Rahmen des Girovertrags zwischen dem Bankkunden und der Bank sowie als

Anweisung im Sinn von Art. 466 OR qualifiziert werden, mit welcher der Kunde

die Bank zur Leistung an die Begünstigte auf Rechnung des Kunden und die

Begünstigte zur Entgegennahme der Leistung im eigenen Namen ermächtigt (vgl. Beyeler, in: Hochstrasser et al.

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art.

466 OR N 24–30; Koller, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 466 OR N 2). Die Anweisung ist eine einseitige

empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Adressaten der

Willenserklärung sind sowohl der Angewiesene als auch die Anweisungsempfängerin

(Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 7

f.; Koller, a.a.O., Art. 466 OR N

6). Folglich könnte argumentiert werden, die Anweisungen für Zahlungen an die

Beklagte oder ihre GmbH seien als Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung zu

qualifizieren, weil die Beklagte die Ermächtigung zur Entgegennahme der Leistung

als Vertreterin des Klägers in seinem Namen erteilt und im eigenen Namen oder

als (passive) Vertreterin ihrer GmbH entgegengenommen habe. Jedenfalls gemäss

Schweizer Recht wäre der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger bei den

Überweisungen weder gegenüber sich selbst noch gegenüber ihrer Gesellschaft

vertreten (Klageantwort Rz. 138), somit unbegründet, weil die Beklagte oder

ihre GmbH als Begünstigte Adressatinnen der Anweisungen gewesen wären. Wie die

Banküberweisungen nach dem wohl anwendbaren deutschen Recht zu qualifizieren

sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die von der Beklagten als

Vertreterin des Klägers erteilten Anweisungen für Zahlungen an die Beklagte

oder ihre GmbH zumindest als wirtschaftlich mit dem Selbstkontrahieren oder der

Doppelvertretung vergleichbare Geschäfte zu qualifizieren sind (vgl. für die

der Bank des Vertretenen von der Vertreterin erteilte Anweisung, auf Rechnung

des Vertretenen eine Zahlung an die Vertreterin zu leisten, Schott, a.a.O, S. 87, und Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 78). Soweit

die Beklagte gestützt auf die Bankvollmacht die Bank des Klägers angewiesen

hat, auf seine Rechnung Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu leisten,

sind folglich die Regeln für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung

zumindest analog anwendbar, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 8.9).

3.4.5.3 Das Kontrahieren einer Vertreterin mit sich

selbst ist grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu

Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit

des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung

des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder der

Vertretene habe die Vertreterin zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders

ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dieselben Regeln gelten

auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und dieselbe

Vertreterin sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre

Organe (BGE 127 III 332 E. 2a; AGE BEZ.2020.2 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.1; vgl.

AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2). Die besondere Ermächtigung zum

Selbstkontrahieren kann entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Klage Rz. 43;

Replik Rz. 84) nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent oder stillschweigend

erteilt werden (vgl. Fellmann,

a.a.O., Art. 398 OR N 121; Klein,

a.a.O., Art. 33 OR N 94; Schott,

a.a.O., S. 183 f.; Watter, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 33 OR N 19; Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 36 und 81). Nach der

Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen

beispielsweise zumindest bei der reinen Erfüllung einer bereits bestehenden fälligen

und unbestrittenen Verbindlichkeit (vgl. Schott,

a.a.O., S. 128–131, gemäss dem die Forderung nicht unbestritten sein muss; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 42.19;

Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N

83).

Das Zivilgericht erwog unter Verweis auf Fellmann (Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 113), eine Ermächtigung

oder Genehmigung des Auftraggebers schliesse eine Verletzung der Treuepflicht

nur dann aus, wenn sie in voller Kenntnis des Insichgeschäfts und seiner

Tragweite erfolge. Dies mache eine rückhaltlose Aufklärung über die

Hintergründe des Geschäfts erforderlich (angefochtener Entscheid E. 8.9).

Dieselbe Erwägung findet sich unter Verweis auf denselben Autoren auch in einem

früheren Entscheid des Appellationsgerichts (AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019

E. 3.2). Soweit damit der Eindruck erweckt werden sollte, eine Information des

Auftraggebers durch die Beauftragte über die einzelnen Insichgeschäfte sei auch

bei Vorliegen einer besonderen Ermächtigung der Beauftragten durch den

Auftraggeber zu solchen Geschäften in jedem Fall notwendige Voraussetzung

dafür, dass der Abschluss der betreffenden Geschäfte nicht als

Sorgfaltspflichtverletzungen zu qualifizieren sei, könnte daran aus den

nachstehenden Gründen nicht festgehalten werden. Die besondere Ermächtigung zum

Selbstkontrahieren kann Selbstkontrahieren entweder nur in einem einzelnen Fall

oder ganz allgemein erlauben (Fellmann,

a.a.O., Art. 398 OR N 121; Zäch/Künzler,

a.a.O., Art. 33 OR N 81) und damit die Vertreterin vom grundsätzlichen Verbot

der Insichgeschäfte generell befreien (vgl. Schott,

a.a.O., S. 174). Im zweiten Fall sind die einzelnen möglichen Insichgeschäfte

im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung noch nicht bekannt. Folglich kann

jedenfalls eine vorgängige Information des Auftraggebers durch die Beauftragte

über die einzelnen Geschäfte offensichtlich keine Voraussetzung für die

Gültigkeit der Ermächtigung darstellen. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich,

weshalb es für die Gültigkeit einer generellen Ermächtigung zum

Selbstkontrahieren erforderlich sein sollte, dass der Auftraggeber von seinem

Rechenschaftsanspruch Gebrauch macht und von der Beauftragten nachträglich

Informationen über die einzelnen Geschäfte verlangt oder die Beauftragte dem

Auftraggeber sogar von sich aus ohne ein entsprechendes Verlangen die

betreffenden Informationen liefert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es

ihm auch bei Insichgeschäften wie allgemein (Fehlmann,

a.a.O., Art. 400 OR N 59; Gehrer

Cordey/Giger, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 400 OR N 9) freisteht, im

Einzelfall auf die Rechenschaftsablegung zu verzichten. Die Frage der

Zulässigkeit des Selbstkontrahierens ist im schweizerischen Recht weder durch

Gesetz noch durch Gewohnheits- oder Richterrecht zwingend geregelt (Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 80;

vgl. Klein, a.a.O., Art. 33 OR N

102). In den Grenzen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten und des

Persönlichkeitsrechts (Art. 19 f. OR) steht es jeder Person frei, eine andere

mit einem Rechtgeschäft zu beauftragen, das die Interessen der Auftraggeberin

möglicherweise oder sogar sicher verletzt (BGE 93 II 461 E. 6a). Dass der

Vertretene sämtliche Gefahren des Selbstkontrahierens oder der Doppelvertretung

überblickt hat, ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der besonderen

Ermächtigung (vgl. Schott, a.a.O.,

S. 173). Auch dies spricht dafür, dass eine Information des Auftraggebers durch

die Beauftragte über die einzelnen Insichgeschäfte nicht in jedem Fall eine

Voraussetzung der Gültigkeit der besonderen Ermächtigung zum Selbstkontrahieren

darstellt. Folglich kann aus der Anwendung der Regeln für Selbstkontrahieren

und Doppelvertretung entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener

Entscheid E. 8.9) nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Kläger ohne

entsprechendes Verlangen über die einzelnen Überweisungen auf ein Konto von

sich oder ihrer Gesellschaft hätte informieren müssen oder dass sie nicht

darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Kläger betreffend diese Geschäfte auf

Rechenschaftsablegung verzichtet hat, indem er allfällige

Rechenschaftsablegungsansprüche während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu

erkennen zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte.

3.4.5.4 Von Ende 2010 bis 2019 erbrachte faktisch die

Beklagte diverse Organisationsleistungen für den Kläger und leistete faktisch

die Beklagte Einsätze als «Personal Assistant» des Klägers. Die Erbringung

dieser Leistungen erfolgte im Rahmen eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses

zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten oder ihrer GmbH andererseits

und die Beauftragte hatte Auslagen für Vorbereitung und Durchführung zu tätigen

(vgl. oben E. 2.5). Ab dem 24. Juli 2015 erledigte die Beklagte gestützt auf

eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über sein

Zahlungskonto (oben E. 2.6.1). Der Kläger konnte offensichtlich nicht davon

ausgehen, dass die Beklagte oder ihre GmbH ihm während mehrerer Jahre

Vorleistungen erbringe und jahrelang auf die Erfüllung ihrer Forderungen auf

Vergütung und Auslagenersatz verzichte. Da der Zahlungsverkehr von der

Beklagten erledigt wurde, setzte die Erfüllung dieser Forderungen voraus, dass

die Beklagte die Bankvollmacht auch für Zahlungen an sich selbst oder ihre GmbH

verwenden durfte. Dies muss dem Kläger auch dann bewusst gewesen sein, wenn es

ihm aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen

sein sollte, sich ein vollständiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse

zu machen, und er aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit keinen

Überblick mehr gehabt haben sollte über die Saldi seiner Bankkonten und die

Zahlungen (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1). Unter den gegebenen Umständen durfte

die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr der Kläger mit der

Erteilung der Bankvollmacht zumindest für Überweisungen zur Begleichung von

Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf Vergütung oder Auslagenersatz

konkludent auch eine besondere Ermächtigung erteilte, der Bank Anweisungen für

Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu erteilen. Die Behauptung des

Klägers, er habe der Verwendung der Bankvollmacht für Überweisungen zugunsten

der Beklagten oder ihrer GmbH nie zugestimmt (Plädoyernotizen S. 3; vgl. Klage

S. 4), ändert daran nichts. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste der

Kläger auch davon ausgehen, dass die Beklagte die Bankvollmacht tatsächlich für

Überweisungen auf Konten von sich oder ihrer GmbH verwendete. Zumindest soweit

mit diesen Überweisungen Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf

Vergütung oder Auslagenersatz beglichen wurden, waren die betreffenden

Anweisungen gestützt auf die besondere Ermächtigung des Klägers zulässig.

Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener

Entscheid E. 8.9 und 8.12) stehen auch das Alter und die Beeinträchtigung

der Gesundheit des Klägers (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1) der Annahme einer

konkludenten besonderen Ermächtigung zu Insichgeschäften nicht entgegen. Dass

das Interesse des Klägers an der Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten

mit zunehmendem Alter abgenommen haben mag, spricht entgegen der Ansicht des

Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12) nicht gegen eine

solche Ermächtigung. Falls diesem Umstand diesbezüglich überhaupt Bedeutung

beigemessen wird, spricht er vielmehr dafür, dass der Kläger die Beklagte auch

zu Überweisungen an sich und ihre GmbH ermächtigen wollte, damit er sich auch

um diese finanziellen Angelegenheiten nicht mehr kümmern musste. Betreffend die

Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers ist zunächst klarzustellen, dass

diese nicht geeignet ist, Zweifel an der damaligen Urteilsfähigkeit des Klägers

zu begründen (vgl. unten E. 3.4.6.1). Wie bereits erwähnt, hinderte sie den

Kläger auch nicht daran, die massgebenden Umstände zu erkennen. Schliesslich

war der Kläger trotz der Beeinträchtigung seiner Gesundheit auch offensichtlich

in der Lage, die Gefahren von Insichgeschäften sowie die Tragweite einer

generellen Ermächtigung zu solchen Geschäften zu erkennen und vernünftig zu

würdigen. Ob der Kläger Kenntnis von den einzelnen Insichgeschäften und ihrer

Tragweite gehabt hat, ist entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl.

angefochtener Entscheid E. 8.9 und 8.12) unerheblich, weil im vorliegenden Fall

eine generelle besondere Ermächtigung zumindest für Überweisungen zur

Begleichung von Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf Vergütung oder

Auslagenersatz zur Diskussion steht und die Gültigkeit einer solchen keine

Kenntnis des Auftraggebers von den einzelnen Insichgeschäften voraussetzt (vgl.

oben E. 3.4.5.3).

Jedenfalls soweit damit unbestrittene fällige Forderungen der

Beklagten oder ihrer GmbH, insbesondere solche als Beauftragte auf Vergütung

oder Auslagenersatz, erfüllt wurden, war eine besondere Ermächtigung oder

nachträgliche Genehmigung im Übrigen entbehrlich, weil die Gefahr einer

Benachteiligung des Klägers bereits aufgrund der Natur des Geschäfts ausgeschlossen

war (vgl. oben E. 3.4.5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Bestreitung

einer allfälligen Forderung nach der betreffenden Überweisung die

diesbezügliche Anweisung nicht nachträglich pflichtwidrig erscheinen lassen

kann.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der Umstand

als solcher, dass die Beklagte der Bank des Klägers gestützt auf die

Bankvollmacht Anweisungen für Zahlungen an sich und ihre GmbH erteilt hat,

nicht als neue Tatsache betrachtet werden kann, die Erklärungen betreffend die

bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigen würde oder geeignet wäre,

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu

wecken (vgl. dazu oben E. 3.4.2). Ob sämtliche Überweisungen auf die Konten der

Beklagten und ihrer GmbH gerechtfertigt gewesen sind, kann und muss auf der

ersten Stufe der Stufenklage nicht beurteilt werden.

3.4.6

Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers

3.4.6.1 In Berichten von Dr. med. [...], [...] vom 8.

Juli 2015, 27. Januar 2016 und 23. Mai 2018 werden beim Kläger unter

anderem eine kognitive Beeinträchtigung und ein (atypisches) Parkinson-Syndrom

diagnostiziert (KB 14, 15 und 17). Die Hauptdiagnose kognitive Beeinträchtigung

und Parkinson-Syndrom findet sich auch im vorläufigen Arztbrief von Prof. Dr.

med. [...], [...], und Assistenzärztin [...] vom 12. April 2016 (KB 16). In den

Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. [...] vom 22. Februar und 4

Juli 2019 (KB 18 und 19) werden beim Kläger unter anderem eine zunehmende kognitive

Beeinträchtigung und ein derzeit stabiles (atypisches) Parkinson-Syndrom

diagnostiziert. Der Kläger behauptet, dem Bericht vom 27. Januar 2016 sei zu

entnehmen, dass sich sein Kurzzeitgedächtnis zunehmend verschlechtert habe und

seine Vergesslichkeit mittlerweile alltagsrelevant geworden sei (Klage Rz. 8).

Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass es sich bei der ersten Angabe um die

Wiedergabe einer Aussage des Klägers und bei der zweiten um die Wiedergabe von

Aussagen seiner Begleiterinnen handelt (KB 15). Bei einer neuropsychologischen

Untersuchung vom 28. September 2015 zeigten sich vor allem die exekutiven

Leistungen des Klägers über das Alters- und Bildungsmass hinausgehend reduziert

(Klage Rz. 8; KB 16 S. 3). Am 23. Mai 2018 und 22. Februar 2019 stellte Dr.

med. [...] deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen fest (Klage Rz. 9; KB 17 S. 2

und KB 18 S. 2). Gemäss dem Arztbericht vom 22. Februar 2019 stand eine

deutliche Verschlechterung der kognitiven Defizite im Vordergrund (KB 18 S. 2).

Das Zivilgericht stellte fest, der Kläger habe auf die

zunehmende Verschlechterung seiner Gesundheit verwiesen, die es ihm

verunmöglicht habe, die Zahlungsflüsse nachzuvollziehen und die Übersicht über

die Zahlungen zu haben. Auch sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, bei den

Banken selber Anfragen zu tätigen (angefochtener Entscheid E. 8.10). Wo der

Kläger im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet haben soll, die

zunehmende Verschlechterung seiner Gesundheit habe es ihm verunmöglicht, die

Zahlungsflüsse nachzuvollziehen, und es sei ihm auch nicht mehr möglich

gewesen, bei den Banken selber Anfragen zu tätigen, wird im angefochtenen

Entscheid nicht angegeben. Die Feststellung des Zivilgerichts betreffend die

Fähigkeit des Klägers, bei den Banken selber Anfragen zu stellen, ist

offensichtlich falsch. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe häufig mit

seinem Bankberater telefoniert und der Bankberater habe dem Kläger auf Wunsch

jederzeit Auskunft über Saldi und Bewegungen erteilt (Klageantwort Rz. 96). Der

Kläger erklärte die betreffende Randziffer, in der die Beklagte auch weitere

Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, zwar für bestritten, machte betreffend

die Möglichkeit von Anfragen aber bloss geltend, «[d]ass es dem Kläger möglich

gewesen sein mag, bei Herrn [...] Kontosaldi und Bewegungen abzufragen,

bedeutet nicht, dass er aufgrund der Auskünfte hätte wissen können, wofür die

Beklagte welche Ausgaben tätigte» (Replik Rz. 55). Damit hat er zugestanden,

dass ihm entsprechende Abfragen möglich gewesen sind. Im Übrigen ist es

offensichtlich, dass die Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Kläger nicht

daran gehindert hat, seinen Bankberater anzurufen und um Informationen über

Transaktionen und Kontosaldi zu bitten. Der Kläger behauptete, aufgrund seiner

fortschreitenden Krankheit und der Beeinträchtigung seines

Kurzzeitgedächtnisses ab dem Jahr 2015 sei er nicht mehr in der Lage gewesen,

sich ein vollständiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen und

zu wissen, von welchen Konten wieviel Geld wofür jeweils abgeflossen sei

(Replik Rz. 25). Infolge der mit zunehmendem Alter fortschreitenden Schwäche

seines Kurzzeitgedächtnisses habe ihm zudem immer mehr eine Übersicht über den

Stand seiner Bankkonten gefehlt (Replik Rz. 17). Die Beklagte bestritt dies und

machte geltend, der Kläger habe die Saldi seiner Bankkonten gekannt und

regelmässig in seinem Filofax, das er «Big Black Book» genannt habe, notiert

(Klageantwort Rz. 98; Duplik Rz. 64). Weshalb es dem Kläger wegen der

Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen sein sollte, sich

zumindest in den wesentlichen Zügen ein vollständiges Bild über seine

finanziellen Verhältnisse zu machen, wenn er sich die dafür erforderlichen

Informationen hätte vorlegen lassen, ist aufgrund der eingereichten ärztlichen

Berichte nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann jedenfalls auf der ersten Stufe

der Stufenklage offenbleiben, ob es dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigung

seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen ist, sich ein vollständiges Bild

über seine finanziellen Verhältnisse zu machen, sowie ob er aufgrund der

Beeinträchtigung seiner Gesundheit keinen Überblick mehr gehabt hat über die

Saldi seiner Bankkonten und die Zahlungen, weil daraus nichts zu seinen Gunsten

abgeleitet werden könnte (vgl. oben E. 3.4.5.4 und unten E. 3.4.6.2).

Selbst wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers

die vorstehend erwähnten Auswirkungen gehabt haben sollten, sind sie nicht

geeignet, Zweifel an seiner damaligen Urteilsfähigkeit zu begründen. Im

Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht hat der Kläger zugestanden und ist es

unbestritten, dass die Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Kläger nicht

daran gehindert hat, seine Angelegenheiten vollständig selbst wahrzunehmen

(vgl. oben E. 2.10). Damit ist die grundsätzliche Urteilsfähigkeit des Klägers

für den massgebenden Zeitraum zugestanden und unbestritten. Daran vermögen auch

die vom Kläger in Rz. 27 seiner Replik (vgl. Verweis in Berufungsantwort Rz. 3)

zitierten WhatsApp-Nachrichten nichts zu ändern (Beispiele: Nachricht der

Beklagten vom 8. September 2017: «He cannot even handle a simple speech

anymore» [RB 9]; Nachricht der Beklagten vom 2. April 2019: «[H]e called me on

Saturday to tell me the big news that he will start another Institut in [...]. [...]

is managing ist. [...] will be her assistant […]. [...] […] will be the

chairman. […] B____ will be speaker at these international conferences and

finance all of it. [H]is financial means are far away from this kind of

project. [...] will never work with [...]. He doesn’t even know [...]. He

totally lost it!! No more reality focus.» [RB 10]). Dafür, dass weder der

Kläger noch das Zivilgericht Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Klägers hegen,

spricht auch die Tatsache, dass sie die Prozessvoraussetzung der

Prozessfähigkeit des Klägers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) in keiner Art und

Weise in Frage stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.5; Berufungsantwort

Ziff. 13 S. 9). Die Prozesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers

stützen sich auf einen Auftrag und eine Vollmacht aus dem Jahr 2020 (ZivGer

act. 8). Auch wenn auf dem betreffenden Formular ausdrücklich vermerkt ist,

dass sie auch bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Klägers gilt, setzt die

Prozessfähigkeit zumindest voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung

der Vollmacht urteilsfähig gewesen ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPO in Verbindung

mit Art. 13 ZGB; BGE 132 III 222 E. 2.3; BGer 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E.

4.2.4; Domej, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 67 N 3 und 12; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 67 ZPO

N 4 und 7). Der Kläger erteilte seinem Rechtsvertreter Auftrag und Vollmacht,

um in seinem Namen «in Sachen A____, Basel, Forderung und Rechenschaftsablage

als Advokat […] vor allen hiesigen und auswärtigen Gerichten sowie sonstigen

Behörden oder gegenüber Privaten aufzutreten, alle Rechtshandlungen

vorzunehmen, welche die Ausführung des Auftrages mit sich bringen kann,

insbesondere auch Zahlungen in Empfang zu nehmen und überhaupt alles

vorzukehren, was er […] als nötig oder zweckdienlich erachtet, alles […] mit

dem […] Versprechen völliger Schadloshaltung für Kosten und Bemühungen.» Dieser

Auftrag und diese Vollmacht weisen einen erheblichen Umfang auf und die Ausführung

dieses Auftrags ist mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Die Erteilung des

Auftrags und der Vollmacht stellt daher hohe Anforderungen an die

Urteilsfähigkeit des Klägers.

3.4.6.2 Das Zivilgericht ist der Meinung, aufgrund des

Alters und der Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers hätte die Beklagte

dem Kläger ohne entsprechendes Verlangen von sich aus Rechenschaft über die

Zahlungen oder zumindest über diejenigen an die Beklagte und ihre GmbH ablegen

müssen und habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger betreffend

diese Geschäfte auf Rechenschaftsablegung verzichtet hat, indem er allfällige

Rechenschaftsablegungsansprüche während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu

erkennen zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte (vgl. angefochtener

Entscheid E. 8.9 und 8.12). Dieser Ansicht, für die das Zivilgericht jegliche

nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben ist, kann nicht gefolgt werden.

Die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und deren behauptete Auswirkungen

hinderten den Kläger offensichtlich nicht daran, die Tragweite eines Verzichts

auf die Geltendmachung allfälliger Rechenschaftsansprüche zu erfassen, sich

eine vernünftige Meinung darüber zu bilden, ob er Rechenschaft über die von der

Beklagten erledigten Geschäfte wünscht oder nicht, und von der Beklagten

entsprechend seinem freien Willen Rechenschaft zu verlangen oder eben nicht.

Wenn die Beklagte den Kläger periodisch schriftlich darüber informiert hätte,

wann sie zulasten seines Kontos welche Zahlungen zu welchem Zweck ausgelöst

hatte und wann er gegebenenfalls einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte,

wäre es dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen seiner geistigen Gesundheit,

insbesondere der Störung seines Kurzzeitgedächtnisses, zwar vielleicht nicht

mehr möglich gewesen, festzustellen, ob die betreffenden Leistungen tatsächlich

erbracht worden sind und er die betreffenden Aufträge tatsächlich erteilt hat.

Dies spricht aber nicht gegen, sondern für einen Verzicht auf eine

entsprechende Rechenschaftsablegung. Falls sich der Kläger zu einer wirksamen

Überprüfung ohnehin nicht in der Lage gesehen hat, ist es naheliegend, dass er

entsprechende Aufstellungen für nutzlos gehalten und darauf verzichtet hat.

Davon, dass der Kläger Aufzeichnungen über die einzelnen Geschäfte gewünscht

hätte, um später seinem Anwalt oder gar seinem Sohn als Erben eine Überprüfung

zu ermöglichen, musste die Beklagte offensichtlich nicht ausgehen. Seine

Weisungen betreffend die Vorsorgevollmacht (vgl. oben E. 2.10) sprechen

vielmehr für das Gegenteil.

3.4.7 Verwirkung

eingeklagter Rechenschaftsansprüche

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger die

eingeklagten Ansprüche auf Rechenschaftsablegung aus einem oder mehreren

allfälligen Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten

betreffend Organisationsleistungen, Einsätze als Personal Assistant, Erledigung

des Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder

persönliche Angelegenheiten während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu erkennen

zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte. Zudem ist keine neue

Tatsache erstellt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des oder

der allfälligen Aufträge rechtfertigen würde oder geeignet wäre, Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Beklagten oder ihrer allfälligen Geschäftsführung zu

erwecken. Daher stellt die Geltendmachung der eingeklagten

Rechenschaftsansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 unter

Vorbehalt der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft einen offenbaren

Rechtsmissbrauch dar, der gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz

verdient, und hat der Kläger seine allfälligen diesbezüglichen

Rechenschaftsansprüche verwirkt (vgl. oben E. 3.4.2), wie die Beklagte zu

Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Rz. 225; Duplik Rz. 187; Berufung Rz.

167, 169, 171 und 174). Folglich ist das Rechtsbegehren 1 unter Vorbehalt der

mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft (vgl. dazu unten E. 3.5)

und der mit Absatz 3 verlangten Auskunft (vgl. dazu unten E. 3.6) abzuweisen.

3.5 Teilweise

Gutheissung des Rechenschaftsbegehrens betreffend die Tätigkeit der Beklagten

im Zusammenhang mit dem Grundbesitz des Klägers

3.5.1 Der Kläger beantragt, dass die Beklagte

verpflichtet werde, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand und

hergestellten Kontakten umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im

Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. Wie vorstehend

bereits festgestellt worden ist (oben E. 2.8), hat der Kläger dieses

Rechtsbegehren auf die Tätigkeit der Beklagten ab dem 6. Dezember 2018

beschränkt. Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des

Grundbesitzes des Klägers in [...] erfolgte unbestritten im Rahmen eines

entgeltlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl.

oben E. 2.8). Strittig ist, ob es sich dabei um einen einfachen Auftrag im

Sinn von Art. 394 Abs. 1 OR oder einen Mäklervertrag im Sinn von Art. 412 Abs.

1 OR handelt.

3.5.2 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat die

Beauftragte auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft

abzulegen. Entgegen dem etwas missverständlichen Begriff der Geschäftsführung

gilt diese Bestimmung nicht nur für die Besorgung von Geschäften, sondern auch

für blosse Dienstleistungen und damit für (einfache) Aufträge jeder Art (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 16). Die

Pflicht zur Rechenschaftsablegung oder kurz Rechenschaftspflicht folgt daraus,

dass die Beauftragte bei der Ausführung des Auftrags fremde Interessen

wahrnimmt (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.2; AGE AZ.2010.19 vom 4. November

2011 E. 4.2.1; Fellmann, a.a.O.,

Art. 400 OR N 13). Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR soll

dem Auftraggeber die Kontrolle ermöglichen, ob die Beauftrage den Auftrag

vertrags- und weisungsgemäss sowie getreu und sorgfältig erfüllt hat (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.1.1, 141 III 564 E. 4.2.1, 139 III 49 E. 4.1.2; BGer

4A_346/2020 vom 28. April 2022 E. 5; AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E.

4.2.1; Fellmann, a.a.O., Art. 400

OR N 14). Zudem bildet sie Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs-

oder Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.2; Oser/Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 400

OR N 1a). Die Rechenschaftspflicht beinhaltet in jedem Fall eine

Informationspflicht (vgl. Fehlmann,

a.a.O., Art. 400 N 8 f. und 19 ff.; Gehrer

Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 1a ff.; Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2 ff.). Diese umfasst

sowohl eine Pflicht zur Berichterstattung als auch eine Pflicht zur Erteilung

von Einzelauskünften (vgl. Fehlmann,

a.a.O., Art. 400 N 8 f., 22 f. und 27; Gehrer

Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 1a). Gegenstand der

Informationspflicht sind alle Informationen, die für den Auftraggeber im

Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis von Bedeutung sein können (vgl. AGE

ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1; Fellmann,

a.a.O., Art. 400 OR N 9, 19 und 23; Gehrer

Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 3; Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 4). Soweit die Beauftragte

im Rahmen der Auftragserfüllung Gelder zu verwalten, einzunehmen oder

auszugeben hat, beinhaltet die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR

auch eine Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht (Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 8 und 35; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR

N 7).

Gemäss Art. 412 Abs. 2 OR steht der Mäklervertrag im

Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag. Dies gilt jedoch

nur insoweit, als diese mit den Besonderheiten des Mäklervertrags vereinbar

sind (BGE 144 III 43 E. 3.1; vgl. BGE 139 III 217 E. 2.3, 110 II 276 E. 2a).

Nach verbreiteter Lehre besteht die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1

OR beim Mäklervertrag nicht (Ammann,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 412 OR N 8; Gautschi, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 1964, Art.

412 OR N 10b) oder zumindest grundsätzlich nicht (Rayroux, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 412 CO N 34). Dies wird damit begründet, dass die Mäklerin weder

vermögenswerte Rechte des Auftraggebers zur Auftragsausübung noch solche für

den Auftraggeber durch die Auftragsausführung erwirbt (Ammann, a.a.O., Art. 412 OR N 8; Gautschi, a.a.O., Vorbemerkungen vor Art. 412 OR N 2b

und Art. 412 OR N10b). Diese Auffassung überzeugt nicht. Sie beruht

offensichtlich auf einer unzulässigen Gleichsetzung der Rechenschaftspflicht

mit der Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht. Soweit die Mäklerin keine

Gelder zu verwalten, einzunehmen oder auszugeben hat, trifft sie zwar keine

Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht. Weshalb die Informationspflicht als

notwendiger Bestandteil der Rechenschaftspflicht mit den Besonderheiten des

Mäklervertrags nicht vereinbar sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn

die Mäklerin eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet, hat sie dessen

Interessen wahrzunehmen und treffen sie ähnliche Treue- und Sorgfaltspflichten

wie die Beauftragte (Ammann,

a.a.O., Art. 412 OR N 8; Bracher,

in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 412 OR N 8). Daher ist die Anwendung von

Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die Rechenschaftspflicht in der Form

der Informationspflicht auf den Mäklervertrag geboten. Dementsprechend

präzisiert einer der vorstehend erwähnten Autoren, im Mäklervertrag sei die

Rechenschaftspflicht auf die Informationspflicht beschränkt (vgl. Gautschi, a.a.O., Art. 412 OR N 10b).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger

gegenüber der Beklagten unabhängig von der Qualifikation des

Auftragsverhältnisses als einfacher Auftrag oder Mäklervertrag gemäss Art. 400

Abs. 1 OR oder Art. 400 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 OR

grundsätzlich Anspruch auf Rechenschaftsablegung betreffend ihre in Absatz 2

Spiegelstrich 5 seines Rechtsbegehrens 1 erwähnte Tätigkeit im Zusammenhang mit

dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...] hat.

3.5.3 Wie vorstehend bereits festgestellt worden

ist (oben E. 2.8), stützt sich der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten

auf Rechenschaftsablegung über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf

seines Grundbesitzes in [...] auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018. Gemäss

dieser Vereinbarung entspricht das Honorar der Beklagten einem Prozentsatz des

Kaufpreises. Für die Frage der Entschädigung der Dienstleistungen der Beklagten

ist es daher irrelevant, wann die Beklagte in Ausführung des Auftrags wie lange

tätig gewesen ist. Irgendein anderer Grund, weshalb diesbezügliche

Informationen für den Kläger von Bedeutung sein könnten, ist nicht genannt

worden und ist nicht ersichtlich. Folglich ist die vom Kläger verlangte Angabe

des datierten Zeitaufwands von der Informationspflicht nicht erfasst (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 84), wie

die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Rz. 253; Berufung Rz.

157 und 176). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entbindet die

Vereinbarung eines Pauschalhonorars Anwälte zwar nicht von der Pflicht, den von

ihnen aufgewendeten Zeitaufwand korrekt zu erfassen (BGer 2C_314/2020 vom 3.

Juli 2020 E. 4.3, 2C_205/2019 vom 26. November 2019 E. 5.2.2), und haben

Anwälte auf Verlangen ihrer Klientschaft auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars

eine detaillierte Abrechnung auszustellen, der die einzelnen Bemühungen und die

dafür aufgewendete Zeit entnommen werden kann (BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli

2020 E. 4.5). Da das Bundesgericht diese Pflicht zur detaillierten Abrechnung

trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars aus Art. 12 lit. i des

Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) ableitet (vgl. BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli

2020 E. 4.5.1) und diese Bestimmung auf die Beklagte, die nicht Anwältin ist,

keine Anwendung findet, kann der Kläger daraus im vorliegenden Fall nichts zu

seinen Gunsten ableiten, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.

Plädoyernotizen Beklagte S. 10; Berufung Rz. 157). Welche Tätigkeiten die

Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes ausgeübt und

welche Kontakte sie dabei hergestellt hat, kann für den Kläger hingegen

entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageantwort Rz. 253; Berufung

Rz. 157 und 176) von Bedeutung sein, insbesondere zur Überprüfung, ob die

Beklagte den Auftrag vertragsgemäss sowie getreu und sorgfältig erfüllt hat.

Daher erfasst die Informationspflicht der Beklagten die vom Kläger verlangten

Informationen über die Art ihrer Tätigkeit und die von ihr hergestellten

Kontakte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung seines Rechenschaftsanspruchs

braucht der Kläger nicht nachzuweisen (vgl. BGer vom 17. Juni 1980 E. 1, in: ZR

80/1981 Nr. 24 S. 74; AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3).

Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (oben E. 2.8),

ist der eingeklagte Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf

Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR über ihre Tätigkeit im

Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] erst mit

dem Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 entstanden. Mit

Schreiben vom 23. Juli 2020 (KB 48) und damit nur gut eineinhalb Jahre später

verlangte der Kläger diesbezüglich Rechenschaft. Betreffend die Tätigkeit der

Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]

kommt eine Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs wegen jahrelangen Zuwartens

mit der Geltendmachung daher nicht in Betracht. Die mit der vorliegenden Klage

verlangte Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem

Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] beschränkt sich auf die Zeit ab

dem 6. Dezember 2018 (vgl. oben E. 2.8 und 3.5.1). Unter Mitberücksichtigung

dieser beschränkten Dauer erscheint es ausgeschlossen, dass die

Rechenschaftsablegung für die Beklagte mit unverhältnismässigem Aufwand

verbunden ist.

Die Beklagte scheint geltend machen zu wollen, sie habe ihre

Pflicht zur Rechenschaftsablegung betreffend ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit

dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] bereits erfüllt, indem sie

die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und E____ von Ende 2014 bis Mitte 2019

(AB 51) eingereicht hat (vgl. Berufung Rz. 159). Dieser Einwand wäre

unbegründet. Die Pflicht der Beauftragten zur Rechenschaftsablegung umfasst die

Pflicht zur Erstattung eines Rechenschaftsberichts (Fehlmann, a.a.O., Art. 400 OR N 9, 23; vgl. Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR

N 1a). Der Rechenschaftsbericht hat die nach der Verkehrsauffassung und den

Umständen des Einzelfalls für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des

Auftraggebers wesentlichen Informationen über die Tätigkeit der Beauftragten

und deren Ergebnis zu enthalten (vgl. Fehlmann,

a.a.O., Art. 400 OR N 20, 27 und 30). Kopien der von der Beauftragten im Rahmen

des Auftrags mit einer Drittperson geführten Korrespondenz können nicht als

Rechenschaftsbericht qualifiziert werden. Zudem hat sich die Tätigkeit der

Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]

gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht im Kontakt mit E____ erschöpft (vgl.

Klageantwort Rz. 194). So will sie beispielsweise auch in ihrem eigenen Kreis

nach Kontakten zu möglichen Käufern gesucht haben (Klageantwort Rz. 194).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das

Rechtsbegehren 1 des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 ausser

bezüglich der Information über den datierten Zeitaufwand und beschränkt auf die

Zeit ab dem 6. Dezember 2018 gutzuheissen ist.

3.5.4 Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids droht

das Zivilgericht der Beklagten im Widerhandlungsfall eine «Ordnungsbusse von

CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse

bis CHF 10'000.00)» an. Eine Begründung für diese Androhung findet sich im

angefochtenen Entscheid nicht. Betreffend die Strafandrohung ist das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids verunglückt, wie die Beklagte (Berufung Rz. 177)

entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsantwort Ziff. 27 S. 15) zu

Recht geltend macht.

Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das urteilende Gericht auf

Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (direkte

Vollstreckung im Sinn von Art. 337 Abs. 1 ZPO [Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 236 N 16]). Das urteilende Gericht kann alle

Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen (Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 337 CPC N 4; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 236 N 16). Diese Bestimmung gilt nicht nur für die indirekte

Vollstreckung, sondern auch für die direkte (Kofmel

Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 343 N 2). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung

zu einem Tun, so kann das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen eine

Strafdrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.–

(lit. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der

Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder eine Ersatzvornahme

(lit. e). Die indirekten Zwangsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a–c

ZPO kann das erkennende Gericht zwar androhen. Die Verwirklichung dieser

Androhung bleibt aber Sache des Vollstreckungsgerichts bzw. im Fall von Art.

292 StGB des Strafgerichts (Droese,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 337 ZPO N 3; Piotet, in: Chabloz et al. [Hrsg.],

Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 337 N 3). Das Gericht entscheidet von

Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen

sind (Schmid/Brunner, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 236 ZPO N 43; vgl. AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai

2022 E. 6.2 mit Nachweisen [betreffend indirekte Vollstreckung]; Heinzmann/Braidi, in: Chabloz et al.

[Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 236 N 29). An einen

allfälligen Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung einer bestimmten

Vollstreckungsmassnahme ist das Gericht nicht gebunden (Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2023, Art. 236 N 8; Heinzmann/Braidi,

a.a.O., Art. 236 N 29; Steck/Brunner,

a.a.O., Art. 236 ZPO N 43; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 236 CPC N 21; vgl. AGE

BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.2 mit Nachweisen [betreffend indirekte

Vollstreckung]). Das Gericht hat die zur Durchsetzung wirksamste

verhältnismässige Vollstreckungsmassnahme zu wählen (vgl. AGE BEZ.2022.6 vom 4.

Mai 2022 E. 6.2 und BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 13 mit Hinweisen [beide

zur indirekten Vollstreckung]). Die Vollstreckungsmassnahme muss in einem

vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse stehen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 8; vgl. Egli, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 343 N 3; Staehelin, in: SutterSomm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

4. Auflage, Zürich 2025, Art. 343 N 11). Das Vollstreckungsgericht kann

mehrere Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO verbinden (AGE

BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 [zur indirekten Vollstreckung]; Zinsli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 343 ZPO N 4; Huber,

Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss.

Basel 2014, Zürich 2016, N 348; Jenny,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025,

Art. 343 N 6; Kellerhals,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15).

Mehrere Autoren vertreten zwar die Ansicht, die gleichzeitige Androhung der

Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343

Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei nicht empfehlenswert (vgl. Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 18)

oder sogar unzulässig (vgl. Bommer,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 343 N 5; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 6). In

der Lehre wird aber auch mit beachtlichen Gründen die Ansicht vertreten, die

Verbindung der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit der Androhung

einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei unter

Umständen zulässig und zweckmässig (Huber,

a.a.O., N 349; AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 [zur indirekten Vollstreckung]).

Die Höhe der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ist nach

Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit zu bemessen (AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.6 [zur

indirekten Vollstreckung]; Huber,

a.a.O., N 414; vgl. Kofmel Ehrenzeller,

a.a.O., Art. 343 N 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann die

Ansetzung einer kurzen Frist zur freiwilligen Erfüllung gebieten (vgl. AGE

BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.7 [zur indirekten Vollstreckung]; Huber, a.a.O., N 347; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 343

N 3; Rohner, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 337 N 7; Staehelin, a.a.O., Art. 236 ZPO N 25; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 6).

Das Zivilgericht hat der Beklagten gestützt auf Art. 292 StGB

eine Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung

angedroht. Die Androhung einer solchen Tagesbusse stützt sich aber nicht auf

Art. 292 StGB, sondern auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Ob eine kumulative Androhung

einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und einer Busse

gemäss Art. 292 StGB grundsätzlich möglich wäre, kann offenbleiben, weil die

Kombination von zwei Zwangsmassnahmen im vorliegenden Fall jedenfalls

unverhältnismässig wäre. Wirksam und verhältnismässig erscheint hier die vom

Kläger beantragte Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB. Im Übrigen hat

das Zivilgericht der Beklagten zu Recht eine Frist von 30 Tagen zur freiwilligen

Erfüllung angesetzt.

3.6 Verweis

auf den angefochtenen Entscheid

Den Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 des Klägers hat das

Zivilgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dazu haben sich die

Parteien im Berufungsverfahren nicht geäussert. Diesbezüglich kann der

Entscheid des Zivilgerichts ohne Weiteres bestätigt werden.

4. Sach-

und Kostenentscheid

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass das Rechtsbegehren 1 (vgl. dazu oben E. 3.1) betreffend die

umfassende sowie nach Art und hergestellten Kontakten detaillierte Rechenschaft

über die Tätigkeit der Beklagten in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im

Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]

gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei

der Rechenschaft über die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des

Grundbesitzes handelt es sich um eine von fünf Konkretisierungen der mit

Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 von der Beklagten persönlich verlangten

Rechenschaft. Zudem verlangt der Kläger mit Absatz 3 seines Rechtsbegehrens 1

von der Beklagten auch in ihrer Funktion als Geschäftsführerin ihrer GmbH

Auskunft. Schliesslich ist die Rechenschaft betreffend die Tätigkeit der

Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes nur nach Art und

hergestellten Kontakten zu detaillieren, während der Kläger auch eine

Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand verlangt hat. Insgesamt ist damit für

die erste Stufe der Stufenklage von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von

einem Neuntel und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von acht Neunteln auszugehen.

Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs.

2 ZPO der Kläger acht Neuntel und die Beklagte ein Neuntel der Gerichtskosten

zu tragen und hat der Kläger der Beklagten sieben Neuntel einer vollen

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zur Verrechnung der Bruchteile Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 106 N 4).

4.2

4.2.1 Mit dem von den Parteien insoweit nicht

beanstandeten Entscheid vom 9. November 2023 (E. 12.3 und 12.4) hat das

Zivilgericht für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die erste Stufe der

Stufenklage die Gerichtskosten auf CHF 15'000.– und eine volle Parteientschädigung

auf CHF 49'440.– festgesetzt. Folglich sind die erstinstanzlichen

Gerichtskosten im Umfang von CHF 13'333.– vom Kläger und im Umfang von CHF

1'667.– von der Beklagten zu tragen und hat der Kläger der Beklagten für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 38'453.– zuzüglich

Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu bezahlen.

4.2.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden

Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

und § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 15'000.–

festgesetzt. Das Honorar der Rechtsvertreter bemisst sich im Berufungsverfahren

nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das

Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für

das erstinstanzliche Verfahren und umfasst einen einfachen Schriftenwechsel

ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]).

Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwendung von § 12

Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Grundhonorar

von CHF 15'000.– angemessen. Für die zusätzlichen Stellungnahmen wird in

Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Zuschlag von CHF 1'500.– berechnet. Schliesslich wird eine

Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 495.– berücksichtigt.

Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren damit auf CHF 16'995.–. Folglich sind die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 13'333.– vom

Kläger und im Umfang von CHF 1'667.– von der Beklagten zu tragen und hat der

Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 13'218.– zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird der Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 ([...])

aufgehoben.

Die Berufungsklägerin wird unter Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–)

im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Berufungsbeklagten innert 30 Tagen ab

Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids umfassend

Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember

2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...],

detailliert nach Art und hergestellten Kontakten.

Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 des

Berufungsbeklagten der Klage vom 21. September 2021 abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

(Entscheidgebühr) von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im

Umfang von CHF 13'333.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667.–

auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.– ([...]) werden

mit dem Hauptsacheentscheid verlegt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt

CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 13'333.– und der

Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667.– auferlegt. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 15'000.– verrechnet, sodass der

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 13'333.– zu bezahlen hat.

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin

reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen von CHF 38'453.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 2'961.–, für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 13'218.–,

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 1'071.–, für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.