ZB.2024.19
Rechenschaftsablage (BGer 4A_160/2025 vom 28.08.2025)
17. Februar 2025Deutsch111 min
darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in […] geführt haben sollten. Nachdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.19
ENTSCHEID
vom 17. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Teilentscheid
des Zivilgerichts
vom 9. November 2023
betreffend Rechenschaftsablage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 forderte B____ (nachfolgend:
Kläger) A____ (nachfolgend: Beklagte) auf, über Bezüge, Belastungen und
Zahlungen, welche die Beklagte im Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis am
1. August 2019 mittels einer Bankvollmacht sowie einer Debit- und
Kreditkarte zulasten eines Bankkontos des Klägers bei der C____ getätigt habe,
Auskunft zu erteilen und darzulegen, inwieweit Transaktionen in seinem
Interesse erfolgt seien. Ausserdem forderte der Kläger die Beklagte in Bezug
auf eine Überweisung von EUR 800'000.– auf, Art und Umfang ihrer Aktivitäten
darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in […] geführt haben sollten. Nachdem
die Beklagte die Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen mit Schreiben vom
1. September 2020 abgelehnt hatte, leitete der Kläger am 15. März 2021 ein
Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte ein, welches mit der Ausstellung der
Klagebewilligung am 24. Juni 2021 endete.
Am 21. September 2021 reichte der Kläger beim Zivilgericht
Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte ein und stellte folgende Anträge:
1.
Die Beklagte sei unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem
Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des
Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit
vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...].
Sie
sei insbesondere zu verpflichten:
- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen,
Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019
vorzulegen;
- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen
zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum
von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der
Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen
Barbezügen und Zahlungen;
- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten
mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers
bei der C____ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen,
detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage
und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;
- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____
und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die
diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B.
unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);
- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit
im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...],
detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.
Die
Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der D____ richterlich
unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum
vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die D____ ausbezahlt
worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.
2.
Die Beklagte sei zu verurteilen,
dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem
23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt
der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor
oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.
3.
Eventualiter sei die Forderung des
Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art.
417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018
zu reduzieren.
4.
Alles unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Sistierung
des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 bis zur rechtskräftigen
Beurteilung des Rechtsbegehrens 1. Die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren in der Folge mit Verfügung
vom 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 125 lit. a der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit
Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter
Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung
gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall, dem
Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids
umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des
Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit
vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang
mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere
verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:
-
Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails,
Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;
-
Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten
des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015
bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und
Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und
Zahlungen;
-
Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...]
zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9.
November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach
Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag,
Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;
-
Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich
selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die
diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B.
unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);
-
Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang
mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art,
datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.
Im darüberhinausgehenden Umfang wies das Zivilgericht das
Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid
des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21.
September 2021 sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, es sei eine Verhandlung durchzuführen und dabei eine Parteibefragung der
Beklagten sowie eine Befragung dreier Zeuginnen durchzuführen. Der Kläger
beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit (Spontan-)Replik vom 15.
Juli 2024 sowie Stellungnahmen vom 6. August 2024 und vom 19. August 2024
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Appellationsgericht
fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Eintreten
auf die Berufung
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
ZPO). Beim angefochtenen Teilentscheid des Zivilgerichts handelt es sich um
einen erstinstanzlichen Endentscheid (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 7). Gegenstand des angefochtenen
Teilentscheids bildet das Rechtsbegehren 1 des Klägers auf Rechenschaftsablegung.
Dessen Streitwert hat das Zivilgericht auf CHF 200'000.– festgesetzt
(angefochtener Entscheid E. 12.2), was von den Parteien nicht beanstandet wird.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Nachdem
die Parteien für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 1, das Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bildet, anstelle einer Kammer ein Dreiergericht des
Zivilgerichts als sachlich zuständig vereinbart haben (vgl. zu dieser
Möglichkeit § 33 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]),
ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts sachlich zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.2
Keine
Berufungsverhandlung
Die Beklagte beantragt die Durchführung einer Verhandlung.
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie
eine Verhandlung durchführt oder nicht (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E.
1.2, ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5). Die Beklagte begründet ihren
Verfahrensantrag auf Durchführung einer Verhandlung ausschliesslich mit ihren
Beweisanträgen auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen (vgl. Berufung Rz.
115.
ff., insb. 122). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl.
unten E. 1.3.2), sind diese Beweisanträge abzuweisen und ist die Sache
spruchreif. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich im vorliegenden
Fall keine Pflicht zur Durchführung einer Berufungsverhandlung. Das
Zivilgericht hat eine Hauptverhandlung durchgeführt. Wenn eine untere Instanz
eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in aller Regel Genüge getan
und kann die Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichten, namentlich wenn sie wie im vorliegenden Fall ohne eigene
Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar
2023.
E. 1.2; vgl. BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021
E. 1.5). Aus den vorstehenden Gründen ist der Verfahrensantrag auf Durchführung
einer Verhandlung abzuweisen.
1.3
Beweisanträge
1.3.1
1.3.1.1
Der Kläger und die Beklagte beantragten im
erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel die Befragung beider Parteien
sowie die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen. Die Beklagte stellte zudem
einen Editionsantrag. Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels verfügte
die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin am 21. Juni 2023, dass die
Parteien und ihre Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen werden. Eine
ausdrückliche Beweisverfügung wurde nicht erlassen. Mit Eingabe vom 26.
September 2023 ersuchte der Kläger unter Verweis auf eine medizinische Stellungnahme
vom 12. September 2023 um Dispensation vom Erscheinen zur Hauptverhandlung. Mit
Verfügung vom 28. September 2023 dispensierte die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin den Kläger vom persönlichen Erscheinen zur
Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter der Beklagte
zu Beginn seines ersten Parteivortrags festgestellt, dass anlässlich der
Verhandlung keine Beweismittel abgenommen würden, und erklärt, dass die
Beklagte an ihren «Anträgen» festhalte, wobei aufgrund des Kontexts kein
Zweifel besteht, dass er damit Beweisanträge gemeint hat. Zudem erklärte er,
dass die Beklagte anwesend sei und als einzige beim relevanten Geschehen dabei
gewesen sei. Sie würde in der Verhandlung aussagen, obwohl die Situation sie
belaste (Plädoyernotizen Beklagte S. 1). Nachdem sich das Gericht nach den
zweiten Parteivorträgen über die Beweisabnahme beraten hatte, teilte die
vorsitzende Zivilgerichtspräsidentin den Parteien den Entscheid des
Zivilgerichts mit, dass keine Beweisabnahme und insbesondere keine formelle
Parteibefragung stattfinden werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. November
2023.
S. 4; angefochtener Entscheid E. 11.2). Anschliessend erklärte der
Rechtsvertreter des Klägers, dass er auf Schlussvorträge verzichte. Dem schloss
sich der Rechtsvertreter der Beklagten an (Verhandlungsprotokoll vom 9.
November 2023 S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 (Rz. 2) zur
Stellungnahme der Beklagten vom 15. Juli 2024 zur Berufungsantwort behauptet
der Kläger erstmals, das Zivilgericht habe in der Hauptverhandlung den Parteien
zunächst nur mitgeteilt, dass es von einer Parteibefragung «absehen möchte»,
und sie gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Klägers habe
sich damit einverstanden erklärt und der Rechtsvertreter der Beklagten habe
sich diesem Einverständnis ausdrücklich angeschlossen. Diese von der Beklagten
mit Stellungnahme vom 19. August 2024 bestrittenen Behauptungen entbehren
jeglicher Grundlage und sind unglaubhaft. Im Verhandlungsprotokoll vom 9. November
2023.
(S. 4) sind die folgenden Erklärungen der vorsitzenden
Zivilgerichtspräsidentin protokolliert: «Es wird keine formelle Parteibefragung
geben. Eine Beweisabnahme findet nicht statt.» Damit hat die
Zivilgerichtspräsidentin unmissverständlich den feststehenden Entscheid des
Zivilgerichts mitgeteilt. Dafür, dass das Zivilgericht den Parteien Gelegenheit
geboten hätte, dazu Stellung zu nehmen, fehlt im Protokoll jeglicher Hinweis.
Demensprechend erklärte der Kläger in seiner Berufungsantwort (Ziff. 1 S. 2)
selbst, die Gerichtspräsidentin habe den Parteien mitgeteilt, «dass auf eine
formelle Parteibefragung […] verzichtet werde», und erwähnte er in dieser
Rechtsschrift eine Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme mit keinem
Wort. Im Verhandlungsprotokoll (S. 4) ist zwar tatsächlich ein Verzicht des
Rechtsvertreters des Klägers protokolliert, dem sich der Rechtsvertreter der
Beklagten angeschlossen hat. Dieser hat sich aber eindeutig nicht auf die
Parteibefragung oder andere Beweisabnahmen bezogen, sondern bloss auf die
Schlussvorträge.
1.3.1.2
Nachdem die vorsitzende
Zivilgerichtspräsidentin den Entscheid, keine Beweismittel abzunehmen und
insbesondere keine Parteibefragung durchzuführen, den Parteien mitgeteilt
hatte, haben sich diese zur Frage der Beweisabnahmen nicht mehr geäussert (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2). Der Kläger macht geltend, die Wiederholung der
Beweisanträge auf Befragung der Beklagten als Partei, auf Einvernahme von
Zeuginnen und auf Edition in der Berufung sei verspätet, weil die Beklagte
gegen den Verzicht des Zivilgerichts auf Beweisabnahmen keine Einwände erhoben
hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2 f. und Ziff. 12 S. 7). Zudem
scheint er geltend machen zu wollen, die Beklagte habe damit auf eine
Parteibefragung verzichtet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 14 S. 11).
Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren auf die
Abnahme eines frist- und formgerecht beantragten Beweismittels verzichtet hat,
verhält sich rechtmissbräuchlich, wenn sie im Rechtsmittelverfahren rügt, das
erstinstanzliche Gericht habe das Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und
ihren Beweisantrag wiederholt. Daher darf die Rechtsmittelinstanz die Abnahme
des betreffenden Beweismittels gestützt auf Art. 52 ZPO verweigern. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung kann eine Partei auch implizit auf die Abnahme eines
beantragten Beweismittels verzichten und kann ein solcher impliziter Verzicht
insbesondere vorliegen, wenn sich die Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens
ohne Abnahme des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 5A_272/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2.1, 5A_676/2012 vom 15.
April 2013 E. 3.3.3; Bohnet, in:
Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 52 CPC N 47d; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, Basel,
2.
Auflage 2023, Art. 231 N 2; Chabloz,
in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 52 N 24; Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO
Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Muster,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, S. 505; Chevalier/Boog, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 52
N 23; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 52 N 7 und Art. 231 N 4; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 231 CPC N 3; vgl. ferner
zur Beweisabnahme im Berufungsverfahren Bastons
Bulletti, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020,
Art. 316 N 7). Ein Grossteil der in Rechtsprechung und Lehre verwendeten
Formulierungen erwecken den Eindruck, dass in jedem Fall ein Verzicht auf die
Abnahme aller vom erstinstanzlichen Gericht nicht abgenommenen Beweismittel
anzunehmen sei, wenn sich die betreffende Partei dem Abschluss des
Beweisverfahrens ohne Abnahme der betreffenden Beweismittel nicht widersetzt.
Dies kann jedoch nicht richtig sein. Da das Gericht die Prozesshandlungen der
Parteien gemäss Art. 52 ZPO nach Treu und Glauben auszulegen hat (Bohnet, a.a.O., Art. 52 CPC N 18; Moret, a.a.O., Art. 52 N 4), darf ein
impliziter Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels vielmehr nur dann
angenommen werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls aus der
Tatsache, dass sich eine Partei dem Abschluss des Beweisverfahrens ohne Abnahme
des betreffenden Beweismittels nicht widersetzt, auf einen entsprechenden
Willen geschlossen werden kann.
Aufgrund dessen, dass das Zivilgericht vor der
Hauptverhandlung keine ausdrückliche Beweisverfügung erlassen und insbesondere
keine Edition angeordnet und ausser den Parteien und ihren Rechtsvertretern
niemanden zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, durfte die Beklagte davon
ausgehen, dass die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin ihre
Beweisanträge unter Vorbehalt der Parteibefragung und eines abweichenden
Entscheids des Dreiergerichts implizit abgewiesen hatte. Aus ihrer Bemerkung
eingangs ihres ersten Parteivortrags, es würden in der Verhandlung keine
Beweismittel abgenommen, kann geschlossen werden, dass sie das Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin tatsächlich so verstanden hat (vgl. dazu auch
Stellungnahme vom 15. Juli 2024 Rz. 5 und 20). Indem sie zu Beginn ihres ersten
Parteivortrags erklärte, dass sie an ihren Beweisanträgen festhalte, und erneut
ihre Befragung als Partei anbot, brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck,
dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden war und auf der Abnahme aller
beantragten Beweismittel bestand. Unter Mitberücksichtigung dieser
ausdrücklichen Erklärungen kann aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der
Mitteilung des Entscheids des Zivilgerichts, keine Beweismittel abzunehmen,
keine Einwände erhoben hat, nicht geschlossen werden, sie habe implizit auf
Beweisabnahmen verzichtet. Nachdem das Gesamtgericht betreffend die Frage der
Abnahme von Beweismitteln eine Beratung durchgeführt und einen Entscheid
gefällt hatte, hätte sich die Beklagte nur mit einem Gesuch um Wiedererwägung
dieses Entscheids der Abweisung ihrer Beweisanträge widersetzen können. Unter
den gegebenen Umständen konnte von ihr nach Treu und Glauben nicht erwartet
werden, dass sie ein solches Gesuch stellt, um sich vor dem Vorwurf des
impliziten Verzichts auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel zu schützen,
zumal es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass das Zivilgericht seine
unmittelbar vorher im Rahmen einer Beratung gebildete diesbezügliche Meinung
aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs geändert hätte. Aus den vorstehenden
Gründen ist im vorliegenden Fall kein impliziter Verzicht der Beklagten auf die
Abnahme der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragten
Beweismittel anzunehmen. Folglich sind die Rüge, das Zivilgericht habe diese
Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, und die Wiederholung der betreffenden
Beweisanträge im Berufungsverfahren zulässig.
1.3.2
Die Beklagte beantragt, die
Berufungsinstanz habe sie als Partei zu befragen sowie [...], [...] und [...]
als Zeuginnen einzuvernehmen. Der Kläger ersucht um Abweisung dieser
Beweisanträge. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auch ohne
Abnahme dieser Beweismittel die Berufung zu einem Grossteil gutzuheissen und
das Rechtbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung zu einem Grossteil
abzuweisen. Soweit die Berufung abzuweisen und das Rechenschaftsbegehren gutzuheissen
ist, änderte auch die Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen, zu deren
Beweis die Beklagte die Abnahme der erwähnten Beweismittel beantragt, nichts am
Verfahrensausgang. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklage
im doppelten erstinstanzlichen Schriftenwechsel betreffend ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundeigentums des Klägers in [...] nicht
behauptet hat, der Kläger habe auf Rechenschaftsablegung verzichtet oder eine
solche abgelehnt, und dafür auch keine Beweismittel angeboten hat. Aus den
vorstehend dargelegten Gründen hat die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse
an den beantragten Beweisabnahmen durch die Berufungsinstanz. Daher ist im
vorliegenden Berufungsverfahren von der Abnahme der von der Beklagten angebotenen
Beweismittel abzusehen.
Für den Fall, dass die Berufungsinstanz die von der Beklagten
angebotenen Beweismittel abnimmt, beantragt der Kläger die Einvernahme von [...],
[...], [...], [...] und [...] als Zeuginnen und Zeugen. Auf diesen Eventualantrag
ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil die Berufungsinstanz auch die von
der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht abnimmt. Im Übrigen wäre die
Abnahme der vom Kläger beantragten Beweismittel betreffend sein Begehren um
Rechenschaftsablegung ohnehin nicht geeignet, etwas am Verfahrensausgang zu
ändern, weshalb die Beweisanträge auch in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen wären.
1.3.3
Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E.
1.3.2) folgt, dass auf die Rüge der Beklagten, das Zivilgericht habe die von
ihr beantragten Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, grundsätzlich mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Zur Klarstellung im
Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ist trotzdem festzuhalten, dass die
Begründung des Zivilgerichts für die Abweisung des Beweisantrags auf Befragung
der Beklagten als Partei unhaltbar ist.
Das Zivilgericht begründet die Abweisung des Beweisantrags
der Beklagten auf ihre Befragung als Partei ausschliesslich damit, dass nicht
ersichtlich sei, inwiefern die Parteien «weitere massgebliche Aussagen machen
könnten, die nicht bereits den Rechtsschriften zu entnehmen sind»
(angefochtener Entscheid E. 11.2). Damit verkennt das Zivilgericht Sinn und
Zweck der Parteibefragung, wie die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers
(Berufungsantwort Ziff. 3 S. 3) zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 117 ff.).
Die Parteibefragung ist ein gesetzlich vorgesehenes (Art. 168 Abs. 1 lit. f
ZPO), objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Im
Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime ist die Parteibefragung wie die übrigen
Beweismittel auf den von den Parteien im Behauptungsstadium vorgebrachten
Prozessstoff beschränkt (Hafner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 191 ZPO N 14a; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO,
Band 2, Zürich 2019 [nachfolgend Hasenböhler,
Beweisrecht], N 9.86). Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes können
unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO nur bestrittene
Tatsachenbehauptungen Beweisgegenstand sein. Deshalb setzt die Beweisabnahme im
Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich eine genügend
substanziierte Tatsachenbehauptung voraus (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 152 N 7; Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 152 N 28). Das
Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu
ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1).
Unabhängig davon, ob der Parteibefragung im Umfeld des Beweisgegenstands bis zu
einem gewissen Grad auch die Funktion eines Aufklärungsmittels zuerkannt wird
oder nicht (vgl. dazu Hafner,
a.a.O., Art. 191 ZPO N 14a; Müller,
in: Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 191 N
35), ist die Parteibefragung zumindest in erster Linie darauf ausgerichtet, die
Frage zu prüfen, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen bewiesen werden können oder
nicht (vgl. Hasenböhler,
Beweisrecht, N 9.11; Müller, a.a.O.,
Art. 191 N 7 und 35). Zudem darf der Parteibefragung zugunsten der betreffenden
Partei nicht unabhängig von der Beweiswürdigung im Einzelfall unter Verweis auf
die «Selbstbefangenheit» der Partei generell die Beweistauglichkeit
abgesprochen werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 15; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 191–192 ZPO N 14b,
16.
f., 19 und 21; Hafner, a.a.O.,
Art. 191 ZPO N 8; Hasenböhler,
Beweisrecht, N 9.95–9.98; Weibel/Singh,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 191–192 N 5 f. und 8). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Parteibefragung grundsätzlich gerade voraussetzt, dass die Tatsachen, zu denen
die Beklagte Aussagen machen will, im erstinstanzlichen doppelten
Schriftenwechsel bereits behauptet worden sind, und dass die Möglichkeit der
Beklagten, über die im Schriftenwechsel vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
hinausgehende Aussagen zu machen, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts und
des Klägers offensichtlich keine Voraussetzung für ihre Befragung als Partei
darstellt.
2.
Grundlagen der eingeklagten
Rechenschaftsansprüche
2.1
Person des Klägers
Gemäss der Darstellung der Beklagten ist der Kläger sehr
vermögend und zeigte er das gerne, umgab er sich gerne mit jungen Frauen,
namentlich auch der Beklagten, und imponierte er jungen Frauen, namentlich auch
der Beklagten, gerne mit seiner Freigiebigkeit und Weltgewandtheit (vgl.
Klageantwort Rz. 42–44, 47, 49–59 und 74–78; Berufung Rz. 27–29). Da der Kläger
diese Tatsachenbehauptungen nicht wirksam bestritten hat (vgl. Replik Rz. 29–35
und 43; vgl. zu den Anforderungen an die Bestreitung BGE 144 III 519 E. 5.2.2,
144.
III 67 E. 2.1; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 4.2.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 152 N 9; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 150 ZPO N 13–15), gelten sie entgegen seiner Ansicht (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 8) als zugestanden (vgl. AGE ZB.2022.5 vom 28.
April 2022 E. 8, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.4.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 150 N 4; Brönnimann, a.a.O., Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 150 ZPO N 4).
2.2
Freundschaftlicher Kontakt zwischen den
Parteien
Gemäss den im Berufungsverfahren unbestrittenen
Feststellungen des Zivilgerichts lernten sich der damals 70 Jahre alte Kläger
und die Beklagte im Winter 2004 anlässlich eines Seminars und Skiurlaubs
kennen, an dem der Kläger als Dozent und die Beklagte als Studentin teilnahmen
(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Berufung Rz. 22). Ab dem Jahr
2004.
pflegten der Kläger und die Beklagte gemäss ihrer insoweit
übereinstimmenden Darstellung einen losen freundschaftlichen Kontakt (Klage Rz.
2; Klageantwort Rz. 130). Ein Geschäft oder einen Dienst, den die Beklagte auf
sein Ersuchen in der Zeit von 2004 bis 2010 übernommen hätte, hat der Kläger
weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Da er daraus auf der ersten Stufe
der Stufenklage einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung ableiten will, trägt
der Kläger gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Beweislast für ein
entsprechendes Auftragsverhältnis. Folglich ist vorliegend davon auszugehen,
dass jedenfalls bis ins Jahr 2010 kein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger
und der Beklagten bestanden hat, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.
Berufung Rz. 25 f. und 30).
2.3
Umzug
des Klägers
Im Jahr 2010 erwarb die Beklagte die Stammanteile einer GmbH.
Seit Dezember 2010 ist sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift dieser GmbH, firmiert diese als D____ GmbH und bezweckt sie [...]
(vgl. Klageantwort Rz. 60; von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichte Beilage [nachfolgend AB] 17). Die Beklagte behauptet, der Kläger
habe sie Ende 2010 gebeten, mit ihrer GmbH seinen Umzug von [...] nach [...]
Anfang 2011 zu organisieren und durchzuführen, um die Beklagte stärker an sich
zu binden und häufiger zu sehen. Dabei habe er den Auftrag ihrer GmbH erteilt
(Klageantwort Rz. 61 und 131). Der Kläger behauptet, die Beklagte persönlich
habe ihm im Jahr 2009 angeboten, die Organisation seines Umzugs von [...] nach [...]
zu übernehmen, und er habe der Beklagten persönlich, nicht ihrer GmbH, einen
entsprechenden Auftrag erteilt (vgl. Klage Rz. 3 f.; Replik Rz. 77).
Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf
Rechenschaftsablegung auf ein behauptetes Auftragsverhältnis mit der Beklagten.
Das vom Kläger behauptete Jahr des Vertragsschlusses spräche dafür, dass er die
Beklagte persönlich beauftragt hat, und dass auch das spätere
Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten persönlich bestanden hat.
Folglich trägt er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass der Auftrag
betreffend den Umzug im Jahr 2009 und zwischen ihm und der Beklagten persönlich
abgeschlossen worden ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.
Berufung Rz. 124). Da er für das Jahr des Vertragsschlusses keinen einzigen
Beweis genannt hat, ist auf der ersten Stufe der Stufenklage zu seinem Nachteil
davon auszugehen, dass der Vertragsschluss entsprechend der Darstellung der
Beklagten erst im Jahr 2010 nach der Übernahme der GmbH durch die Beklagte
stattgefunden hat. Im Übrigen dürfte der Kläger den Sachverhalt betreffend die
Zeitpunkte ohnehin zugestanden haben, indem er die Behauptungen in der Berufung
(Rz. 31 f.), der Vertragsschluss und der Umzug hätten Ende 2010 und Anfang 2011
stattgefunden und der Kläger habe das Geschehen ursprünglich irrtümlich im Jahr
2009.
eingeordnet, nicht bestritten hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 8). Der
Umstand, dass das Auftragsverhältnis erst zustande gekommen ist, nachdem die
Beklagte eine GmbH übernommen hatte, die entsprechende Dienstleistungen
anbietet, spricht dafür, dass der Kläger den Auftrag der GmbH und nicht der
Beklagten persönlich erteilt hat. Dass der Kläger mit der Beklagten bereits vor
dem Erwerb der GmbH persönlichen Kontakt gepflegt hat, spricht entgegen der
Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) offensichtlich
nicht dagegen, dass er den Auftrag ihrer GmbH erteilt hat.
Es gibt weder ein Beweismittel noch ein Indiz dafür, dass der
Kläger den Auftrag der Beklagten persönlich und nicht ihrer GmbH erteilt hat.
Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger wollte, dass die faktische
Leistungserbringung durch die Beklagte persönlich erfolgt, und dass der Umzug
faktisch auch von der Beklagten persönlich organisiert worden ist. Dieses Ziel
und dieses Ergebnis konnte aber genauso gut mit einer Beauftragung ihrer GmbH
erreicht werden wie mit einer Beauftragung der Beklagten persönlich (vgl. dazu
auch Berufung Rz. 128 und 131). Auch mit der Beauftragung der GmbH der Beklagten,
die gemäss der eigenen Darstellung des Klägers abgesehen von der Beklagten über
keine weiteren Angestellten verfügte (Replik Rz. 24), war gewährleistet, dass
die Leistung faktisch von der Beklagten erbracht wurde. Dass eine natürliche
Person, die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH ist, sich
für ihre Erwerbstätigkeit dieser juristischen Person bedient, die Verträge, die
ihre Erwerbstätigkeit betreffen, deshalb nicht für sich persönlich, sondern als
Organ der GmbH für diese abschliesst und als einzige natürliche Person die
rechtlich von der juristischen Person angebotenen Leistungen faktisch erbringt,
ist nicht unüblich oder gar missbräuchlich (vgl. zur Verbreitung und zu den
Einsatzmöglichkeiten von Einpersonengesellschaften Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
13.
Auflage, Bern 2023, § 1 N 15 und § 26 N 30). Den Tatsachen, dass der Kläger
der Beklagten rund vier Jahre und mehr nach der Erteilung des Auftrags für den
Umzug eine Bankvollmacht erteilt, eine Kredit- und eine Debitkarte ausgehändigt
und einen Auftrag für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Grundstücken in [...]
erteilt hat, kann für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte persönlich
oder ihre GmbH den Auftrag für den Umzug erhalten hat, entgegen der Ansicht des
Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) keine Relevanz beigemessen
werden.
Zusammenfassend erscheint die Beauftragung der GmbH mit dem
Umzug zumindest wahrscheinlicher als die Erteilung des Auftrags an die Beklagte
persönlich. Jedenfalls hat der Kläger das bestrittene Auftragsverhältnis
zwischen ihm und der Beklagten betreffend den Umzug nicht bewiesen und kann ein
solches daher auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht berücksichtigt werden.
2.4
Persönliche
Beziehung zwischen den Parteien
Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen und damit
zugestandenen Darstellung der Beklagten entwickelte sich über die Jahre
zwischen den Parteien eine immer engere (platonische) persönliche Beziehung
(Klageantwort Rz. 3 und 65; vgl. Replik Rz. 39).
2.5
Organisationsleistungen
und Einsätze als Personal Assistant
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe von Ende 2010 bis
2019.
seine Umzüge, die Einrichtung und Auflösung von Wohnungen, Anlässe, Feste,
Konferenzen, Aufenthalte in [...] und [...] sowie Reisen von ihrer GmbH
organisieren (nachfolgend Organisationsleistungen) und sich die Beklagte als
«Personal Assistant» zur Verfügung stellen lassen. Zudem habe der Kläger darum
gebeten, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen
(Klageantwort Rz. 2, 63, 66–68, 70, 77, 91, 119 und 222). Gemäss ihrer
Darstellung war die Beklagte als Geschäftsführerin ihrer GmbH persönlich, wenn
auch nicht allein, für die Erfüllung von Leistungen besorgt, die ihre GmbH in
Rechnung gestellt habe (Duplik Rz. 177). Beispielsweise habe die GmbH für die
Organisation vor Ort für die Reise nach [...] eine Spezialistin engagiert
(Duplik Rz. 93). Gemäss der insoweit nicht wirksam bestrittenen Darstellung des
Klägers verfügte die GmbH der Beklagten abgesehen von dieser über keine
weiteren Angestellten (Replik Rz. 24). Der Kläger hat die Behauptungen der
Beklagten betreffend die Organisationsleistungen bestritten, will aber
offensichtlich nicht diese als solche bestreiten, sondern bloss behaupten, dass
er nicht die GmbH, sondern die Beklagte persönlich damit beauftragt habe (vgl.
Replik Rz. 37–40, 68 und 77 f.). Der Kläger hat auch bestritten, dass ihm die
Beklagte von ihrer GmbH als «Personal Assistant» zur Verfügung gestellt worden
sei. Dass die Beklagte faktisch als «Personal Assistant» für ihn tätig gewesen
sei, scheint er aber ebenfalls nicht in Frage stellen zu wollen (vgl. Replik
Rz. 24). Schliesslich hat der Kläger pauschal auch die Randziffer
bestritten, in der die Beklagte behauptet hat, er habe darum gebeten, die für
die Vorbereitung und Durchführung nötigen Auslagen zu tätigen (Klageantwort
Rz. 91; Replik Rz. 51). Da die betreffende Randziffer mehrere Behauptungen
enthält und sich der Kläger in der Randziffer, in der sich seine pauschale
Bestreitung findet, nur auf den behaupteten Verzicht auf Rechenschaftsablegung
bezieht, hat er die Bitte, die für die Vorbereitung und Durchführung nötigen
Auslagen zu tätigen, nicht wirksam bestritten und damit zugestanden (vgl. oben
E. 2.1). Aufgrund der vorstehend dargestellten Parteivorbringen ist davon
auszugehen, dass von Ende 2010 bis 2019 faktisch die Beklagte persönlich dem
Kläger Organisationsleistungen erbracht hat, soweit dafür nicht Drittpersonen
beigezogen wurden, und die Beklagte Einsätze als «Personal Assistant» des
Klägers geleistet hat. Gemäss der insoweit übereinstimmenden Darstellung der
Parteien wurden diese Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen
Auftragsverhältnisses erbracht (vgl. Klage Rz. 4; Klageantwort Rz. 222).
Strittig ist, ob dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten persönlich oder zwischen dem Kläger und der GmbH der Beklagten
bestanden hat. Da der Beklagte seinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss
Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der
Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt hat (vgl.
unten E. 3.4), kann die Frage, ob die Beklagte persönlich oder ihre GmbH
Beauftragte des Klägers gewesen ist, jedenfalls auf der ersten Stufe der
Stufenklage offenbleiben.
2.6
Zahlungsverkehr
sowie Verwendung einer Debit- und einer Kreditkarte
2.6.1
Die Beklagte erledigte ab dem 24. Juli 2015
gestützt auf eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über
sein Konto Nr. [...] (nachfolgend Zahlungskonto) bei einer Bank in Deutschland.
Zudem tätigte sie mit einer Debitkarte Zahlungen und Barbezüge sowie mit einer
im November 2015 ausgestellten Kreditkarte Zahlungen zulasten des erwähnten
Kontos (vgl. Klage S. 4 f. sowie Rz. 5 und 31; Klageantwort Rz. 94, 100 und
139–142). Schliesslich wirkte sie zumindest an den meisten Überträgen von
anderen Konten des Klägers auf das Zahlungskonto mit (vgl. Klage Rz. 6;
Klageantwort Rz. 94, 97 f. und 146 f.; Replik Rz. 25, 56 f. und 92 f.; Duplik
Rz. 63). Ob sie dabei die zu übertragenden Beträge allein bestimmt oder mit dem
Kläger besprochen hat, kann mangels Entscheidwesentlichkeit auf der ersten
Stufe der Stufenklage offenbleiben. Jedenfalls mussten alle Kontoüberträge
mangels Vollmacht der Beklagten für die anderen Konten des Klägers von diesem
genehmigt werden.
Die Beklagte macht geltend, sie habe die Erledigung des
Zahlungsverkehrs als Gefälligkeit im Rahmen eines engen persönlichen
Vertrauensverhältnisses übernommen (Klageantwort Rz. 3, 94, 140, 218 und 239
f.). Die Debitkarte und die Kreditkarte habe ihr der Kläger ausgehändigt, damit
sie gemeinsame Ausgänge, Reisen und Einkäufe sowie Geschenke des Klägers an die
Beklagte für den Kläger habe bezahlen können. Meistens habe sie die Karten im
Beisein des Klägers verwendet. Dass sie mit den Karten Einkäufe und Geschenke
für sich habe bezahlen dürfen, sei Ausdruck der Freigiebigkeit gewesen, mit
welcher der Kläger die Beklagte als junge weibliche Begleitung habe an sich
binden und sicherstellen wollen, dass ihr Auftritt von seiner Freigiebigkeit
zeugte (vgl. Klageantwort Rz. 4, 71, 100, 102 f. und 155). Der Kläger scheint
dies bestreiten zu wollen (vgl. Replik Rz. 59–61). Jedenfalls bestreitet er,
dass die Beklagte die Karten meist in seinem Beisein und auf sein Geheiss
verwendet habe (Replik Rz. 59–61), und macht er geltend, dass die Beklagte
nie aus Gefälligkeit gehandelt habe (Replik Rz. 86). Der Kläger behauptet, er
habe der Beklagten mit der Bankvollmacht und den Karten zum Zweck der
«Besorgung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten» Verfügungsmacht
über sein Konto erteilt (Klage S. 4; vgl. auch Plädoyernotizen Kläger S. 1)
beziehungsweise er habe ihr die Bankvollmacht erteilt, «damit sie ihm bei der
Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten des täglichen Lebens behilflich
sein konnte» (Klage Rz. 5). Damit ist er eine Erklärung schuldig geblieben, zu
welchem anderen konkreten Zweck als den von der Beklagten behaupteten er dieser
Verfügungsmacht über sein Konto eingeräumt haben will. Jedenfalls behauptet er
nicht einmal, dass die Erteilung der Vollmacht und die Aushändigung der Karten
zum Zweck der Erfüllung des vorstehend erwähnten Auftrags betreffend
Organisationsleistungen (vgl. oben E. 2.5) erfolgt seien.
2.6.2
Aus einem Gefälligkeitsverhältnis lassen
sich prinzipiell keine vertraglichen Ansprüche ableiten (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner
und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 1479 und 1669). Die Entstehung eines
Schuldverhältnisses durch einen Vertrag setzt einen übereinstimmenden
Rechtsbindungswillen (auch Rechtsfolgewille genannt) beider Parteien voraus
(vgl. Huguenin, a.a.O., N 78, 1667
und 1669; Kramer, in: Berner
Kommentar 1986, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR N 62; Müller, in: Berner Kommentar 2018,
Einleitung in das OR N 273). Ein solcher kann sich sowohl aus der empirischen
oder subjektiven Auslegung als auch aus der normativen oder objektiven
Auslegung ergeben (vgl. Huguenin,
a.a.O., N 78, 80, 278, 280, 282 f., 1513, 1669 und 3232 f.). Ob Vertrag oder
Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und
der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes,
rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung
erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger
Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 539 E. 4.1; vgl. BGE 141 V 112 E.
5.2.1, 129 III 181 E. 3.2). Unentgeltlichkeit ist eine notwendige, aber keine
hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Gefälligkeit (vgl. Huguenin, a.a.O., N 3234; Müller, a.a.O., Einleitung in das OR N
274).
2.6.3
Ein betreffend die Erledigung des
Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte
bestrittener wirklicher Rechtsbindungswille der Beklagten oder ihrer GmbH ist
nicht beweisbar. Die Parteien haben aber auch keine Umstände behauptet und im
Bestreitungsfall bewiesen, aus denen der Kläger nach Treu und Glauben auf einen
Rechtsbindungswillen der Beklagten oder ihrer GmbH hätte schliessen dürfen oder
die Beklagte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers
hätte schliessen müssen.
Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7.5.2) besteht kein Grund zur Annahme, dass die Überweisungen
zulasten des Zahlungskontos des Klägers und zugunsten der Beklagten oder ihrer
GmbH eine Gegenleistung für die Erledigung des Zahlungsverkehrs oder der
Verwendung der Debit- und der Kreditkarte dargestellt haben (vgl. auch Berufung
Rz. 75). Bei den Überweisungen zugunsten der Beklagten persönlich erscheint es
aufgrund der Buchungstexte (vgl. Klagebeilage [nachfolgend KB] 6) überdies
ohnehin ausgeschlossen, dass darin Honorare für irgendeine Tätigkeit der Beklagten
enthalten sind. Damit besteht kein Zweifel, dass die Erledigung des
Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte
unentgeltlich erfolgt sind.
Bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie der Verwendung
der Debit- und der Kreditkarte handelt es sich um alltägliche Tätigkeiten,
welche handlungsfähige Personen gemeinhin selbst zu erledigen pflegen und die
keiner Fachkunde bedürfen. Dass die Beklagte diesbezüglich über besondere
Fachkunde verfügt hätte, hat der Kläger nicht behauptet und ist nicht
ersichtlich. Ein Interesse des Klägers an fachkundiger Unterstützung ist damit
nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich,
weshalb die Beklagte ein eigenes Interesse daran gehabt haben sollte, dem Kläger
die ihm offenbar lästigen Tätigkeiten der Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie
der Verwendung der Debit- und der Kreditkarte abzunehmen. Soweit mit den
Überweisungen Rechnungen der Beklagten oder ihrer GmbH und mit der Verwendung
der Karten Leistungen zugunsten der Beklagten bezahlt worden sind, hat sie zwar
an den Überweisungen und Zahlungen als solchen offensichtlich ein eigenes
Interesse gehabt. Dieses Interesse darf aber nicht mit einem Interesse an der
Erledigung des Zahlungsverkehrs und der Verwendung der Karten durch die
Beklagte verwechselt werden, weil es ohne Weiteres auch auf andere Art und
Weise hätte gewahrt werden können. Weshalb es dem Kläger trotz der
Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1) nicht
hätte möglich sein sollen, seinen Zahlungsverkehr selbst zu erledigen, ist
nicht ersichtlich. Zudem wäre es ihm aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten
und Kontakte offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen, eine Drittperson
entgeltlich damit zu beauftragen. Soweit er bei den Zahlungen mit Debit- oder
Kreditkarte anwesend gewesen ist, hätte der Kläger diese offensichtlich
problemlos selbst mit seiner Debit- oder Kreditkarte erledigen können. In
seiner Abwesenheit hätte er der Beklagten erlauben können, die Leistungen auf
Rechnung zu beziehen, oder ihr die Auslagen nachträglich erstatten können.
Schliesslich erfolgten die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung
der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte im Rahmen einer engen
persönlichen Beziehung (vgl. insbesondere oben E. 2.4).
Aus den vorstehenden Gründen ist auf der ersten Stufe der
Stufenklage davon auszugehen, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie
die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagte nicht im
Rahmen eines Schuld-, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses
erfolgt sind, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167,
169, 171 und 174). Falls entgegen der vorliegenden Einschätzung davon
ausgegangen würde, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs und die Verwendung
der Karten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der
Beklagten erfolgt seien, hätte der Beklagte seinen Anspruch auf
Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die vorstehend erwähnten
Tätigkeiten der Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen verwirkt (vgl.
unten E. 3.4).
2.7
Weitere
Tätigkeiten der Beklagten
Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zunehmend auch mit
der «Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten beauftragt»
(Klage Rz. 3). Die Beklagte bestreitet dies teilweise und macht geltend, der
Kläger habe sie persönlich nur sehr punktuell beauftragt mit der Vorsorge, der
Medikamentenüberwachung und der Unterstützung beim Verkauf seines Lands in [...].
Im Übrigen habe sie sich im Rahmen der enger werdenden persönlichen und
freundschaftlichen Beziehung um weitere persönliche Dinge gekümmert, die nicht
in den Aufgabenbereich ihrer GmbH gefallen seien (Klageantwort Rz. 131).
Mit dem vom Kläger bestrittenen (Replik Rz. 77) Auftrag
betreffend Vorsorge meint die Beklagte offensichtlich den Vorsorgeauftrag, den
der Kläger der Beklagten gemäss seiner eigenen Darstellung erteilt hat und der
mangels Eintritts des Vorsorgefalls nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu
unten E. 2.10).
Betreffend die Medikamentenüberwachung ist die Darstellung
der Beklagten etwas widersprüchlich. Einerseits hat sie erklärt, der Kläger
habe sie mit der Medikamentenüberwachung beauftragt. Andererseits hat sie
behauptet, sie habe den Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Beziehung als enge
Freundin darauf aufmerksam gemacht, wenn er etwas für seine Gesundheit habe tun
müssen, und ihn dabei unterstützt. Insbesondere habe sie darauf geachtet, dass
er die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen habe. Sie habe ihm ein Team
organisiert, das auf die regelmässige Medikamenteneinnahme geachtet habe und in
medizinischen Notfällen stets erreichbar gewesen sei (Klageantwort Rz. 84 und
89). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Medikamentenplan nicht
überwacht (Replik Rz. 77). Folglich kann er diesbezüglich auch keinen Anspruch
auf Rechenschaftsablegung geltend machen. Die Beklagte hat eine Vereinbarung
vom 9. Dezember 2015/27. Januar 2016 (AB 27) zwischen dem Kläger, der Beklagten
und zwei weiteren Frauen eingereicht. Gemäss dieser Vereinbarung erstellte die
Beklagte Instruktionen für die Medikamentenabgabe und bereitete die Medikamente
vor und legten die anderen beiden Frauen die Medikamente in der Wohnung des
Klägers bereit und erinnerten ihn telefonisch an die Einnahme. Ob mit dieser
Vereinbarung ein Auftragsverhältnis oder bloss ein Gefälligkeitsverhältnis
begründet worden ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
Erstens scheint sich das Rechtsbegehren des Klägers auf Rechenschaftsablegung
ohnehin nicht auf die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der
Verabreichung von Medikamenten zu beziehen. Zweitens hätte der Kläger einen
allfälligen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR
gegenüber der Beklagten betreffend die vorstehend erwähnten Tätigkeiten der
Beklagten aus den nachstehend erwähnten Gründen ohnehin verwirkt (vgl. unten E.
3.4).
Betreffend das Land in [...] wird auf die nachstehenden
Erwägungen (unten E. 2.8) verwiesen.
In der Zusammenfassung seiner Klage hat der Kläger behauptet,
er habe die Beklagte 2015 mit der Besorgung «seiner persönlichen und
finanziellen Angelegenheiten» betraut (Klage S. 4). Unabhängig davon, ob der
angebliche Auftrag der Beklagten persönlich oder ihrer GmbH erteilt worden sein
soll, entbehrt die bestrittene (Klageantwort Rz. 128) pauschale Behauptung
eines generellen Auftrags zur Besorgung der persönlichen und finanziellen
Angelegenheiten des Klägers jeglicher Grundlage. Wie die Beklagte zu Recht
geltend macht (vgl. Berufung Rz. 77 und 140), gilt das Gleiche für die
pauschalen Feststellungen des Zivilgerichts, der Kläger habe die Beklagte damit
beauftragt, die «Erledigung seiner persönlichen und finanziellen
Angelegenheiten» zu übernehmen (angefochtener Entscheid E. 8.12) und «in seinem
Interesse für die Verwaltung und Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten
besorgt zu sein» (angefochtener Entscheid E. 7.5.2).
Zusammenfassend hat der Kläger abgesehen von den vorstehend
erwähnten Leistungen (Organisationsleistungen und Einsätze als Personal
Assistant [oben E. 2.3 und 2.5], Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie
Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte [oben E. 2.6] sowie Leistungen im
Zusammenhang mit dem Land in [...] [unten E. 2.8]) keine konkreten Leistungen
genannt, mit denen er die Beklagte beauftragt haben will. Die von der Beklagten
erwähnten allfälligen weiteren Tätigkeiten erfolgten gemäss ihrer Darstellung
im Rahmen eines blossen Gefälligkeitsverhältnisses. Unter diesen Umständen ist
auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels einer substanziierten Behauptung
davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte mit keinen weiteren Geschäften
oder Diensten beauftragt hat. Im Übrigen hätte er einen allfälligen
diesbezüglichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1
OR ohnehin verwirkt (vgl. unten E. 3.4).
2.8
Tätigkeiten
der Beklagten im Zusammenhang mit Grundbesitz des Klägers
2.8.1
Der Kläger war Eigentümer ererbten Landes
in [...] und hatte E____ damit betraut, Möglichkeiten zu prüfen, wie dieses
Land gewinnbringend bewirtschaftet werden konnte (Klageantwort Rz. 104 f.).
Gemäss der Darstellung der Beklagten nahm der Kläger sie am 11. November 2014
zu einem ersten gemeinsamen Mittagessen mit E____ mit. Der Kläger habe sie
gebeten, sich im Kontakt mit E____ um die Entwicklung seines Lands zu kümmern
und alle Details mit E____ und allenfalls weiteren heranzuziehenden Fachleuten
zu klären (Klageantwort Rz. 105). Die Beklagte habe sich um die
Angelegenheit gekümmert (Klageantwort Rz. 106). Von 2015 bis 2019 habe sie
stets Kontakt mit E____ gehalten (Klageantwort Rz. 107). Sie habe sich mit E____
und den Steuerfachleuten besprochen, die Möglichkeiten geprüft und den Kläger
über die wesentlichen Punkte informiert (Klageantwort Rz. 106 f.). Im Austausch
mit E____ und dem Kläger habe sie ein Gesamtkonzept entwickelt, das die
Realisierung von Vermögenszuwächsen von über CHF 25 Mio. habe ermöglichen
sollen und am Ende über EUR 29 Mio. eingebracht habe (vgl. Klageantwort
Rz. 108). Als Beweismittel beantragt sie die Befragung von E____ als Zeuge und
die Befragung der Parteien (Klageantwort Rz. 105–108). Gemäss dem Kläger
mag es sein, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gelegentlich im
Kontakt mit E____ gestanden habe. Er bestreitet aber, dass sie an der
Entwicklung des Landes mitgewirkt, viele E-Mails mit E____ ausgetauscht oder
gar ein Gesamtkonzept entwickelt habe (Replik Rz. 62).
2.8.2
Die Beklagte behauptet, am 4. Dezember 2018
habe der Kläger mit ihr im Restaurant [...] in Basel zu Abend gegessen. Dort
habe er das finanzielle Konzept, das er umzusetzen beschlossen gehabt habe, ihr
erläutert und auf einer Papierserviette des Restaurants notiert. Gemäss der
Darstellung der Beklagten lautete dieses Konzept folgendermassen: Der Kläger
habe mit einem Gesamterlös aus den Grundstücken von EUR 29 Mio. gerechnet.
Davon hätten EUR 3 Mio. für eine altersgerechte Eigentumswohnung für seinen
Lebensabend verwendet werden sollen. EUR 3 Mio. und damit 10 % des
Gesamterlöses hätten an die Beklagte und EUR 1 Mio. an E____ gehen
sollen. [...] und [...] hätten je EUR 200'000.– erhalten sollen. Für sich
selbst habe der Kläger mit 15 weiteren Lebensjahren gerechnet, in denen er je
rund EUR 700'000.– zum komfortablen Leben brauche. EUR 2 Mio. habe er
für eine Stiftung in Deutschland und eine Professur in [...] (vgl. dazu
Klageantwort Rz. 88) eingesetzt. Als Erbe wären dann noch EUR 10 Mio. für
seinen Sohn übriggeblieben (Klageantwort Rz. 112 f.). Abgesehen davon, dass
dort nicht erwähnt wird, dass die EUR 3 Mio. für die Beklagte 10 % des
Gesamterlöses entsprechen, werden die vorstehend erwähnten Angaben der
Beklagten durch die eingereichte Kopie der Notizen auf der Papierserviette (AB 30)
im Wesentlichen bestätigt. Dass EUR 3 Mio. gut 10 % von EUR 29 Mio.
entsprechen, ist offensichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass die
eingereichte «Notiz des Klägers auf der Papierserviette» nicht datiert, nicht
unterzeichnet und kaum leserlich sei und keine Zusicherungen enthalte, dass das
Schriftbild Zeichen eines kranken alten Menschen sei und dass der Verkaufserlös
für das Land in [...] gemäss Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 EUR 9'550'236.50
betrage und somit in keinem Zusammenhang zum angeblichen Gesamterlös aus
Grundstücken von EUR 29 Mio. stehe (Replik Rz. 64). Im Übrigen hat er die
Behauptungen der Beklagten aber nicht bestritten. Damit hat er zugestanden,
dass die Notizen, welche die Beklagte in Kopie eingereicht hat, von ihm
stammen, dass er ein finanzielles Konzept mit dem von der Beklagten behaupteten
Inhalt beschlossen und der Beklagten am 4. Dezember 2018 erläutert hat und dass
Dispositiv
er der Beklagten insbesondere erklärt hat, er habe beschlossen, ihr vom Erlös
aus dem Verkauf seines Lands in [...] einen rund 10 % davon entsprechenden
Betrag zukommen zu lassen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, betrifft
der Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 mit einem Kaufpreis von EUR 9'550'236.50
nur einen Teil des Lands des Klägers in [...] (vgl. Klageantwort Rz. 117;
Kaufvertrag vom 10. Mai 2019 [AB 32] Ziff. I.1 und II; Anhang zur E-Mail
vom 30. Juni 2020 [Beilage zur Replik (nachfolgend RB) 3] S. 3). Gemäss der
nicht wirksam bestrittenen und durch die eingereichte Aufstellung (AB 54)
bestätigten Darstellung der Beklagten rechnete E____ im Juli 2018 mit einem
Gesamterlös von mehr als EUR 31.5 Mio. Damit war die Annahme des Klägers, der
Gesamterlös werde rund EUR 29 Mio. betragen, durchaus realistisch, wie die
Beklagte zu Recht geltend macht (Duplik Rz. 84 f.).
2.8.3 Die Beklagte hat eine «Vereinbarung über
die Entschädigung der Dienstleistungen von A____ […] im Zusammenhang mit dem
Verkauf der [...] in [...]» vom 6. Dezember 2018 eingereicht (AB 31).
Nachdem der Kläger den Vertragsschluss im erstinstanzlichen Verfahren noch in
Zweifel gezogen hatte (vgl. Klage Rz. 23; Replik Rz. 18 und 65), hat er diesen
im Berufungsverfahren zugestanden (vgl. Berufungsantwort Rz. 16, 19 und 23).
Gemäss der Vereinbarung «beauftragt» der Kläger die Beklagte «mit der Unterstützung
beim Verkauf der [...] in [...]», «wirkt [die Beklagte] mit bei der Suche und
Beibringung von Kaufinteressenten für die [...] in [...]. Sie ist zuständig für
die gesamte Administration und steht im direkten Kontakt mit Herrn E____. Kommt
es zum Abschluss eines Kaufvertrages für die vorstehenden Flurstücke oder Teile
davon, so beträgt das Honorar [der Beklagten] 10 % des notarierten Kaufpreises.
Das Honorar ist geschuldet auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.» Die
Beklagte behauptet, mit diesem Honorar seien vor allem auch die Leistungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung des Lands des Klägers in [...] vergütet
worden, die sie vor dem Abschluss der Vereinbarung erbracht habe (Klageantwort
Rz. 116, 191 und 195). Zudem sei es dem Kläger nicht in erster Linie um ein
adäquates Entgelt für ihre Dienste gegangen, sondern auch darum, sich
freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen (Klageantwort
Rz. 111). Dass mit dem Honorar gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember
2018 auch Leistungen vor dem Abschluss der Vereinbarung vergütet werden
sollten, hat der Kläger wohl wirksam bestritten (vgl. Replik Rz. 132 und
134 f.), und betreffend die Behauptung, es sei ihm auch darum gegangen,
sich freigiebig zu zeigen und treue Freundschaft zu belohnen, fehlt es wohl an
einer wirksamen Bestreitung (vgl. Replik Rz. 63 und 65). Die Frage, ob der
Kläger die erwähnten Behauptungen der Beklagten wirksam bestritten hat, kann
auf der ersten Stufe der Stufenklage mangels Entscheidwesentlichkeit aber
genauso offenbleiben wie die Fragen, ob die betreffenden Behauptungen bewiesen
sind oder nicht.
Der Kläger behauptet jedenfalls, dass er die Beklagte erst
mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 mit der Wahrnehmung der darin
explizit aufgezählten Aufgaben beauftragt habe und darin ein Hinweis auf
allfällige von ihm bestrittene frühere Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang
mit dem Land fehle. Zudem macht er geltend, dass die Behauptungen der Beklagten
betreffend solche Bemühungen in der Zeit vor Dezember 2018 vorliegend
irrelevant seien und dass sie detailliert zu belegen hätte, ob und allenfalls
wie sie bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten mitgewirkt und
welche administrativen Leistungen sie erbracht habe (Replik Rz. 134 und 158).
Damit beschränkt der Kläger sein Rechtsbegehren auf Rechenschaftsablegung über
die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf seines
Grundbesitzes in [...] eindeutig auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018.
Gemäss der Darstellung der Beklagte war sie zwar bereits vor
dem 6. Dezember 2018 im Auftrag des Klägers im Zusammenhang mit seinem Land in [...]
tätig. Dass sie der Kläger bereits vor diesem Datum mit der Unterstützung beim
Verkauf des Landes sowie der Mitwirkung bei der Suche und Beibringung von
Kaufinteressenten beauftragt habe, hat sie jedoch nicht behauptet. Selbst wenn
mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Tätigkeiten der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Land in [...] vor diesem Datum ein bereits
bestehender Auftrag des Klägers bestätigt worden ist und mit dem Honorar gemäss
dieser Vereinbarung auch diese Tätigkeiten entschädigt werden sollen, ist der
Vertragsgegenstand somit zumindest erweitert worden, indem der Kläger die
Beklagte auch mit der Unterstützung beim Verkauf des Landes, der Mitwirkung bei
der Suche und Beibringung und Kaufinteressenten sowie der diesbezüglichen
Administration beauftragt hat. Betreffend diese Tätigkeiten entstand der
Anspruch des Klägers auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1
OR folglich erst mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018.
2.9 Keine
Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche bis 23. Juli 2020
Die Beklagte behauptet, ihre GmbH habe zu Beginn noch sehr
detaillierte Rechnungen ausgestellt. Der Kläger habe aber seit dem 2011 keine
Abrechnungen sehen wollen und sich verboten, mit solchen Details behelligt zu
werden (vgl. Klageantwort Rz. 2, 64, 91 und 225). Der Kläger bestreitet dies
(Replik Rz. 26, 38, 51 und 152). Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch
ihr mehrfach erklärt, dass er von ihr keinerlei Rechenschaft wünsche
(Klageantwort Rz. 92). Der Kläger bestreitet dies ebenfalls (Replik Rz. 51).
Zum Beweis beantragt die Beklagte die Befragung der Parteien und verweist auf
eine schriftliche Erklärung des Klägers vom 13. Mai 2016 (Klageantwort Rz. 92).
Ob der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass er keine Rechenschaft
wünsche und keine Abrechnungen sehen wolle, kann jedenfalls auf der ersten
Stufe der Stufenklage offenbleiben, weil der Kläger allfällige Rechenschaftsansprüche
auch ohne ein solches aktives Verhalten verwirkt hat (vgl. unten E. 3.4). Falls
eine Verwirkung entgegen dem vorliegenden Entscheid verneint würde, wäre die
beantragte Parteibefragung der Beklagten hingegen durchzuführen, um ihr die Möglichkeit
zu bieten, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen. Dass er die Beklagte
persönlich oder ihre GmbH in der Zeit bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters
vom 23. Juli 2020 (KB 48) auch nur ein einziges Mal aufgefordert hätte,
ihm Rechenschaft abzulegen, oder sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Rechenschaftsablegung für später vorbehalten hätte, behauptet er aber nicht
einmal.
2.10 Vorsorgevollmacht
Am 13. Oktober 2014 erteilte der Kläger der Beklagten eine
umfassende Vollmacht (KB 2), mit der er sie ermächtigte, Rechtsgeschäfte
jeglicher Art abzuschliessen und über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. In
einer internen Weisung (KB 2) vom gleichen Datum bestimmte er, dass die
Beklagte von der Vollmacht erst Gebrauch machen dürfe, wenn er aufgrund von
Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei,
seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (Eintritt des Vorsorgefalls, Ziff. 1),
sowie dass die Beklagte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur jährlichen
Rechnungslegung verpflichtet sei (Ziff. 6) und ihm für ihre Vergütung jeden
Monat eine Vergütungsaufstellung zuzustellen habe (Ziff. 7). Die Vollmacht und
die internen Weisungen zusammen bezeichnet der Kläger als Vorsorgeauftrag (vgl.
Klage Rz. 3; Replik Rz. 26). Der Kläger macht geltend (Replik Rz. 150) und es
ist unbestritten (angefochtener Entscheid E. 5.5), dass der Vorsorgefall im
Sinn der internen Weisung vom 13. Oktober 2014 nicht eingetreten ist. Damit hat
der Kläger zugestanden und ist es unbestritten, dass die Beeinträchtigung
seiner Gesundheit den Kläger nicht daran gehindert hat, seine Angelegenheiten
vollständig selbst wahrzunehmen. Am 13. Mai 2016 erklärte der Kläger schriftlich
(AB 24), er habe der Beklagten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Bei
der Regelung des Innenverhältnisses habe er zu «Auskunft/Rechnungslegung»
festgelegt, dass für die Beklagte eine Pflicht zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung nur dann bestehe, wenn konkrete Verdachtsmomente dargetan
werden können, dass von der Vollmacht nicht in ordnungsgemässer Weise Gebrauch
gemacht wurde. Ergänzend hierzu wollte er mit seiner Erklärung vom 13. Mai
2016 die für die Beklagte nach § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ausdrücklich nur auf seine Person
beschränken und verfügte er, dass die Beklagte als seine Bevollmächtigte ausser
ihm höchstpersönlich niemandem gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft
verpflichtet sei. Dies gelte insbesondere im Fall seines Todes gegenüber seinen
Erben. Ob der Kläger auch die Vollmacht vom 13. Oktober 2014 durch eine neue
ersetzt hat (vgl. dazu Berufung Rz. 82 und Berufungsantwort Rz. 15), ist
unerheblich und kann daher offenblieben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit der Erklärung vom
13. Mai 2016 bestätigt, dass sie ihm gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft
verpflichtet sei (Replik Rz. 46). Diese Behauptung ist aktenwidrig und haltlos.
Erstens handelt es sich nicht um eine Erklärung der Beklagten, sondern um eine
solche des Klägers. Zweitens ist aus der Erklärung zu schliessen, dass der
Kläger bereits vor seiner Erklärung vom 13. Mai 2016 in einer Regelung des
Innenverhältnisses die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht weitgehend
eingeschränkt hat, indem er sie an die Bedingung konkreter Verdachtsmomente für
einen nicht ordnungsgemässen Gebrauch der Vollmacht geknüpft hat (vgl. Duplik
Rz. 44–46). Die weitgehende Einschränkung der Pflicht der Beklagten zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird vom Zivilgericht zu Unrecht völlig
ausser Acht gelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Die vorstehend
erwähnten Anordnungen des Klägers betreffend Rechenschaftsablegung beziehen
sich auf eine Vorsorgevollmacht, von der die Beklagte mangels Eintritts des
Vorsorgefalls nie Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik Rz. 150; Duplik Rz. 172).
Daher sind sie für die allfälligen Auftragsverhältnisse zwischen dem Kläger und
der Beklagten, auf die der Kläger die eingeklagten Rechenschaftsansprüche
stützt, und insbesondere für die Verwendung der Bankvollmacht nicht verbindlich.
Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 23. Juli 2020 gestützt auf diese
allfälligen Auftragsverhältnisse nie Rechenschaft verlangt hat, durfte die
Beklagte aber nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Kläger über die
Verwendung der Bankvollmacht sowie der Debit- und der Kreditkarte, mit denen
sie nur über ein Konto verfügen konnte, jedenfalls nicht mehr Auskunft und
Rechenschaft erwartet hat als über die Verwendung der Vorsorgevollmacht, mit
der sie uneingeschränkt über sein ganzes Vermögen hätte verfügen können (vgl.
Duplik Rz. 172). Somit durfte die Beklagte spätestens seit der Erklärung vom
13. Mai 2016 davon ausgehen, dass der Kläger höchstens im Fall konkreter
Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine Rechenschaftsablegung
gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte. Letzteres wird durch
die folgende, vom Kläger nur als unerheblich bezeichnete und damit nicht
wirksam bestrittene und zugestandene (vgl. oben E. 2.1) Darstellung der
Beklagten bestätigt. Gemäss dieser stand der Sohn des Klägers im Hinblick auf
sein künftiges Erbe der Freigiebigkeit des Klägers gegenüber den Frauen in
seinem Umfeld kritisch gegenüber und forderte den Kläger ständig auf, ihm
Rechenschaft über sein Vermögen und seine Verwendung abzulegen. Dies habe dem
Kläger sehr missfallen (Klageantwort Rz. 82; Replik Rz. 46). Konkrete
Verdachtsmomente, dass die Beklagte oder ihre GmbH von der Bankvollmacht nicht
ordnungsgemäss Gebrauch gemacht oder einen allfälligen Auftrag des Klägers
nicht ordnungsgemäss erfüllt hätten, sind nicht erstellt (vgl. unten E. 3.4.3).
3. Beurteilung
der eingeklagten Rechenschaftsansprüche
3.1 Rechtsbegehren
1 auf Rechenschaftsablegung
Mit Absatz 1 seines Rechtsbegehren 1 beantragt der Kläger,
die Beklagte sei zu verpflichten, ihm in Anwendung von Art. 400 OR umfassend
Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als seine Beauftragte und
Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August
2019 sowie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes
in [...]. In Absatz 2 seines Rechtsbegehrens 1 konkretisiert er sein
Rechtsbegehren in fünf mit Spiegelstrichen markierten Unterabsätzen. Mit dem
ersten (Spiegelstrich 1) beantragt er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre
Korrespondenz mit der Bank im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019
vorzulegen. Mit den Unterabsätzen 2, 3 und 4 beantragt der Kläger, die Beklagte
sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und
Zahlungen zulasten seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis
1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und
Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezüge und
Zahlungen (Spiegelstrich 2), die von der Beklagten mittels Kreditkarte zulasten
seines Zahlungskontos im Zeitraum vom 9. November 2016 bis 7. August 2019
getätigten Auslagen detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage,
Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich
der Auslage (Spiegelstrich 3) sowie sämtliche Zahlungen an die Beklagte
und ihre GmbH im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und die diesen
Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen
(Spiegelstrich 4). Mit dem letzten Unterabsatz (Spiegelstrich 5) beantragt
der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand
und hergestellten Kontakten umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre
Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. Mit
einem dritten Absatz seines Rechtsbegehrens 1, der vom Zivilgericht als Absatz
2 bezeichnet wird (vgl. angefochtener Entscheid vor E. 9.3.12), beantragt der
Kläger, die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin
ihrer GmbH zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen an die
GmbH zulasten des Klägers im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 und
die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.
3.2 Anwendbares
Recht
Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt,
dass sich die für die eingeklagten Rechenschaftsansprüche relevanten
allfälligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten
oder ihrer GmbH andererseits nach Schweizer Recht beurteilen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5). Nachdem sie sich im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf das deutsche Recht berufen hat, beanstandet die Beklagte die Anwendung
des Schweizer Rechts in ihrer Berufung nicht mehr. Da auch nicht ersichtlich
ist, weshalb die Anwendung des Schweizer Rechts durch das Zivilgericht
unrichtig sein sollte, ist das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens
bildende Rechtsbegehren 1 nach diesem Recht zu prüfen.
3.3 Teilweise
Abweisung des Rechenschaftsbegehrens mangels Auftrags
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Art.
400 Abs. 1 OR auf die mit Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 verlangte Rechenschaft
über die Tätigkeit der Beklagten als Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der
Bank und auf die mit Absatz 2 Spiegelstriche 1, 2 und 3 des Rechtsbegehrens 1
verlangte Vorlage der Korrespondenz der Beklagten mit der Bank und Auskunft
über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zulasten des Zahlungskontos des Klägers
sowie die von der Beklagten mittels der Kreditkarte zulasten des Zahlungskontos
getätigten Auslagen setzt voraus, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs
sowie die Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte durch die Beklagten im
Rahmen eines Auftragsverhältnisses erfolgt wären. Wie vorstehend dargelegt
worden ist (vgl. oben E. 2.6), ist diese Voraussetzung nicht erstellt. Bereits
aus diesem Grund ist das Rechtsbegehren 1 des Klägers im erwähnten Umfang
abzuweisen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 167, 169
und 171). Wenn ein diesbezügliches Auftragsverhältnis bejaht würde, wäre das
Rechtsbegehren 1 im vorstehend erwähnten Umfang aus den nachstehenden Gründen
(vgl. unten E. 3.4) jedenfalls wegen Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs
abzuweisen, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend macht (vgl. Berufung
Rz. 167, 169 und 171).
3.4 Teilweise
Abweisung des Rechenschaftsbegehrens wegen Verwirkung
3.4.1 Jahrelanges
Zuwarten mit der Geltendmachung eingeklagter Rechenschaftsansprüche
Abgesehen von der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 des
Rechtsbegehrens 1 verlangten Rechenschaft und der mit Absatz 3 des
Rechtsbegehrens 1 verlangten Auskunft können sich allfällige Ansprüche des
Klägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auf die mit seinem Rechtsbegehren 1
verlangte Rechenschaftsablegung höchstens aus dem oder den allfälligen
Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend
Organisationsleistungen, Einsätze als Personal Assistant, Erledigung des
Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder
persönliche Angelegenheiten ergeben. Soweit solche Auftragsverhältnisse
überhaupt vorlagen, bestanden sie im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmachten
mit Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 29. Juli 2019 (KB 26) schon
seit mindestens rund vier Jahren (vgl. oben E. 2.3 und 2.5–2.7). Aus den
vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.9) ist davon auszugehen, dass
der Kläger die Beklagte bis zum Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Juli
2020 (KB 48) kein einziges Mal zur Rechenschaftsablegung aufgefordert hat und
dass er sich die Geltendmachung seiner allfälligen Ansprüche auf
Rechenschaftsablegung auch nicht für später vorbehalten hat. Insbesondere
verlangte der Kläger selbst dann keine Rechenschaft über die bisherige
Verwendung des Geldes, wenn er Überträge von anderen Konten auf das
Zahlungskonto bestätigte, um dieses zu alimentieren (vgl. dazu oben E. 2.6.1).
Zudem erweckte er bei der Beklagten den berechtigten Eindruck, dass er
höchstens im Fall konkreter Verdachtsmomente Rechenschaft erwartete und keine
Rechenschaftsablegung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Erben wünschte
(vgl. oben E. 2.10). Im Übrigen ist es offensichtlich, dass die Aufbereitung
der mit den Spiegelstrichen 2, 3 und 4 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1
verlangten Informationen für die Beklagte mit sehr grossem Aufwand verbunden
wäre, soweit sie diesbezüglich überhaupt in der Lage wäre, Auskünfte zu
liefern, die über den dem Kläger bekannten Inhalt der Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen
(Separatbeilagen 1 und 2 zur Klage) hinausgehen.
3.4.2 Rechtsmissbrauch
als Grenze der Rechenschaftspflicht
Die Rechenschaftspflicht der Beauftragten nach Art. 400 Abs.
1 OR findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 III 348 E.
5.1.1, 139 III 49 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5,
4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E.
3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3; Fellmann, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR N 78).
Zwar setzt die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung nicht den
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses voraus (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGer
vom 17. Juni 1980 E. 1, in: ZR 80/1981 Nr. 24 S. 74; AGE AZ.2010.19 vom 4.
November 2011 E. 4.2.3). Die Rechenschaftsablegung muss der Beauftragten
aber aufgrund einer Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar sein (AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1, AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E.
4.2.3; Fellmann, a.a.O., Art. 400
OR N 78 f.; vgl. OGer ZH vom 28. Februar 2001 E. III.3.2, in: ZR 101/2002
Nr. 26 S. 100). Die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs stellt einen
offenbaren Rechtsmissbrauch dar und findet deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB
keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die verlangten Informationen bereits
besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen beschaffen könnte, während die
Beauftrage dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (vgl. BGE 139 III 49
E. 4.5.2; BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4C.206/2006 vom 12.
Oktober 2006 E. 4.3.1; Fellmann,
a.a.O., Art. 400 OR N 82). Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und einem Kommentator, wenn der Auftraggeber den Anspruch auf
Rechenschaftsablegung während Jahren nicht erhoben hat, ohne dass er zu
erkennen gegeben hat, dass er sich dies für später vorbehält (vgl. BGer
4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5,
4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; Fellmann,
a.a.O., Art. 400 OR N 83), und ohne dass sich eine neue Tatsache zeigt, die
Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigten
würde (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5 und 7.1.1 f.,
4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5 und 7.1.1), bzw. ohne dass dem Auftraggeber
nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83). In
den Fällen, in denen die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs gemäss Art.
2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient, weil sie einen offenbaren
Rechtsmissbrauch darstellt, ist der betreffende Anspruch infolge Verwirkung
erloschen (vgl. Schaller,
Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Habil. Zürich 2009,
Zürich 2010, N 639 f., 644 f. und 651).
Nach Meinung des Zivilgerichts soll die vorstehend dargelegte
Rechtsprechung des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig
sein, weil im mit BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 beurteilten Fall die
Auftraggeberin Kenntnis von den vom Beauftragten besorgten Geschäften gehabt,
nur die Art und Weise der Rechnungstellung beanstandet und ihre Beanstandung
erst im Prozess vorgebracht habe, während der Kläger über die einzelnen
Transaktionen der Beklagten nicht im Bild gewesen sei und seinen
Rechenschaftsanspruch bereits mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht
habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Unabhängig davon, welchen Sachverhalt das Bundesgericht mit BGer
4A_144/2012 vom 11. September 2012 konkret beurteilt hat, nennen das
Bundesgericht und der erwähnte Kommentar das unangemessen lange Zuwarten mit
dem Überprüfen und Beanstanden eines vorgelegten Rechenschaftsberichts oder
vorgelegter Rechnungen zu Recht als selbständigen Fall des Rechtsmissbrauchs
neben demjenigen des jahrelangen Zuwartens mit der Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs
(BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 83) oder
zumindest als blosses Beispiel für diesen allgemeiner umschriebenen Fall des
Rechtsmissbrauchs (vgl. BGer 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5, 4A_599/2019
vom 1. März 2021 E. 5). Für die Feststellung, der Kläger habe seinen
Rechenschaftsanspruch mit dem ersten Verdachtsmoment geltend gemacht, ist das
Zivilgericht jegliche Begründung schuldig geblieben. Wie sich aus den
vorstehenden und den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,
dass sich vor der Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche des
Klägers kein Verdachtsmoment gezeigt hat, das Erklärungen der Beklagten
betreffend die bisherige Ausführung ihres allfälligen Auftrags rechtfertigen
würde oder geeignet wäre, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten oder
ihrer Geschäftsführung zu wecken.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen
Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre
zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder
rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen
hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.
Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie
einwendet (AGE ZB.2023.45 vom 28. August 2024 E. 3.3.2, ZB.2019.3 vom
9. August 2019 E. 4.2.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Auflage, Bern 2024, Kapitel 10 N 49; Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 8 ZGB
N 13 ff.; Grolimund/Ammann,
in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 18 N 48
f.; Kummer, in: Berner Kommentar,
1962, Art. 8 ZGB N 129 f.; vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
8 ZGB N 212 f., 255 f., 260, 265, 279, 281, 286 und 290).
Die Beweislastregel von Art. 8
ZGB gilt grundsätzlich auch für negative
Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E.
1b.aa; AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017
E. 5.1.3.3; Hasenböhler/Yañez, a.a.O., Art. 150 N 9; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kapitel 10 N 54; Grolimund/Ammann,
a.a.O., § 18 N 61). Für bestimmte negative Tatsachen gelten
die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (AGE ZB.2019.3 vom 9. August
2019 E. 4.3.4; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kapitel 10 N 54 f.; Walter,
a.a.O., Art. 8
ZGB N 339). Auch
die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten
führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall hat die Gegenpartei
aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit, durch substanziiertes Bestreiten
und soweit möglich und zumutbar durch Erbringen eines Gegenbeweises oder des Beweises
des Gegenteils an der Beweisführung mitzuwirken (AGE ZB.2019.3 vom 9. August
2019 E. 4.3.4; vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5, 119 II 305 E. 1b.aa; BGer
4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.6.6.4, 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007
E. 3.3, AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 5.1.3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kapitel 10 N 59; Grolimund/Ammann,
a.a.O., § 18 N 61; Walter, a.a.O.,
Art. 8
ZGB N 353; anderer Meinung
[Beweislastumkehr für unbestimmte negative Tatsachen] Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 19). Die Mitwirkungsobliegenheit
einer Partei ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (AGE
ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.4, ZB.2016.20 vom 3. März 2017
E. 5.1.3.3; vgl. BGE 135 II 161 E. 3; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember
2008 E. 4.1).
Nach der Normentheorie werden rechtserzeugende oder
rechtsbegründende Normen als Grund- oder Regelnormen einerseits und
rechtsvernichtende, rechtshindernde oder rechtshemmende Normen als Gegen- oder
Ausnahmenormen andererseits unterschieden (Jungo,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 195; vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213).
Rechtshindernde Normen sind allerdings keine eigenständige Kategorie von
Gegennormen, sondern eine begriffliche Zusammenfassung der Sonderregeln, welche
die Beweislast abweichend von der Grundregel verteilen (Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 260 und 292). Als
rechtshindernd können sowohl Tatsachen qualifiziert werden, welche die
Entstehung eines Rechts trotz Erfüllung des Tatbestands einer rechtserzeugenden
Norm verhindern, als auch solche, welche den Untergang eines Rechts trotz
Erfüllung des Tatbestands einer rechtsvernichtenden Norm verhindern (vgl. Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 164 und
172; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N
288 und 311).
Eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine Voraussetzung
für die Entstehung bzw. den Untergang eines Rechts darstellt, kann entweder als
negative rechtserzeugende Tatsache bzw. negative rechtsaufhebende Tatsache oder
als positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert werden (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 215, 261,
288 und 291). Die Unterscheidung zwischen rechtserzeugenden und
rechtshindernden Tatsachen ist daher schwierig (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 137; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 291 f.). Jedenfalls soweit dem
Gesetz durch Auslegung keine eindeutige Antwort zu entnehmen ist, handelt es
sich bei der Qualifizierung einer Tatsache als rechtserzeugend oder
rechtshindernd um eine vom Gericht zu beantwortende Wertungsfrage (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 205; Kummer, a.a.O., Art. 8 ZGB N 139, 166
und 181; Walter, a.a.O., Art. 8
ZGB N 246 und 260). Bei deren Beantwortung ist zumindest in erster Linie
davon auszugehen, dass nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Fall der
Beweislosigkeit grundsätzlich das nach objektiven Kriterien normativ
Erwartungsgemässe, Redliche, Korrekte und Vernünftige gelten soll und folglich
grundsätzlich die Partei die Beweislast trägt, die etwas davon Abweichendes,
insbesondere das Unübliche oder Ungewöhnliche behauptet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 16; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 213, 254–256
und 261 f.; Walter, a.a.O., Art. 8
ZGB N 222, 249 und 293). Ob es sich dabei gestützt auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes um das einzig massgebende Kriterium handelt (vgl. Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 208, 213,
254 und 262 [Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung]) oder bloss
um eines unter mehreren möglichen Kriterien (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 232), kann im vorliegenden Fall
offenbleiben.
Eine Partei, welche die Verwirkung des Anspruchs der
Gegenpartei nach Art. 2 Abs. 2 ZGB wegen Rechtsmissbrauchs einwendet, trägt die
Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 237, 281
f., 303 und 629 f.; vgl. ferner Schaller,
a.a.O., N 658, sowie allgemein zum Rechtsmissbrauch BGE 134 III 52 E. 2.1; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 330, und Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar,
7. Auflage 2022, Art. 8 ZGB N 63). Dies bedeutet aber noch nicht
notwendigerweise, dass sie die Beweislast für das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein aller für die Verwirkung relevanten Tatsachen trägt. Es ist
vielmehr auch möglich, dass eine Tatsache, deren Nichtvorhandensein eine
Voraussetzung der Verwirkung darstellt, nicht als negative rechtserzeugende
Tatsache für die Einwendung der Verwirkung (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 236 f., der die
Einwendung der Verwirkung als Recht im Sinn von Art. 8 ZGB qualifiziert) oder
als negative rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch (vgl. Schaller, a.a.O., N 639 f., 644, 654 und
658, der die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung der Verwirkung als
rechtsaufhebend qualifiziert), sondern als dem Untergang des Anspruchs
entgegenstehende positive rechtshindernde Tatsache qualifiziert wird. So wird
beispielsweise die Ansicht vertreten, nicht die Beauftragte trage die
Beweislast für das Untätigbleiben des Auftraggebers, sondern dieser die
Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. Schaller, a.a.O., N 659 [mit der
unrichtigen Begründung, unbestimmte negative Tatsachen seien nicht zu
beweisen]; anderer Meinung Walter,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 630). Wie vorstehend erwähnt setzt die Verwirkung des
Rechenschaftsanspruchs wegen jahrelangem Zuwarten mit seiner Geltendmachung
voraus, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat, die Erklärungen betreffend
die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt, bzw. das dem Auftraggeber
nicht nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die geeignet ist, Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken.
Gemeinhin ist zu erwarten, dass eine Beauftragte ihren Auftrag zuverlässig
ausführt. Dass sich nach jahrelanger unbeanstandeter Ausführung eines Auftrags
eine neue Tatsache zeigt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung
des Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, ist ungewöhnlich. Daher ist
eine neue Tatsache, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des
Auftrags rechtfertigt oder geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu wecken, nicht als negative
rechtserzeugende Tatsache für die Einwendung der Verwirkung oder als negative
rechtsaufhebende Tatsache für den Rechenschaftsanspruch zu qualifizieren, für
welche die Beauftragte die Beweislast trägt, sondern als positive rechtshindernde
Tatsache, für die der Auftraggeber die Beweislast trägt. Dafür spricht auch,
dass die erwähnte zusätzliche Voraussetzung der Verwirkung in einem der einschlägigen
Bundesgerichtsurteile überhaupt nicht erwähnt wird (vgl. BGer 4A_144/2012 vom
11. September 2012 3.2.2) und im einschlägigen Kommentar die Verwirkung
infolge jahrelangen Zuwartens sinngemäss als Grundregel dargestellt wird und
das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel zu
wecken, als Sonderfall, in dem die Grundregel ausnahmsweise nicht gilt (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR
N 83). Falls entgegen dem vorliegenden Entscheid der Beauftragten die
Beweislast dafür auferlegt würde, dass sich keine neue Tatsache gezeigt hat,
die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt
oder geeignet ist, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Geschäftsführung zu
wecken, müsste die von der Beklagten beantragte Parteibefragung durchgeführt
werden (vgl. dazu oben E. 1.3), um ihr die Möglichkeit zu bieten, den Beweis
für das Nichtvorhandensein dieser Tatsachen zu erbringen.
3.4.3 Überweisung
vom 17. Juli 2019
Am 17. Juli 2019 wurden EUR 800'000.– von einem
Kontokorrentkonto des Klägers auf ein Konto der F____ mit Sitz in [...] überwiesen
(KB 32). Das betreffende Bankkonto des Klägers war nicht Gegenstand der
Bankvollmacht und die Beklagte konnte darüber nicht verfügen. Die Überweisung
wurde von der Beklagten vorbereitet, indem sie dem für die Konten des Klägers
zuständigen Kundenberater die dafür erforderlichen Angaben übermittelte. Am 16.
Juli 2019 rief die Beklagte in Anwesenheit des Klägers aus seinem Haus in [...]
in [...] den Kundenberater an und übergab das Telefon dem Kläger. Dieser
erteilte den Auftrag für die Überweisung telefonisch (vgl. Klage Rz. 16–18;
Klageantwort Rz. 126, 176 f. und 179 f.; Replik Rz. 71; KB 27 und 30).
Die Beklagte behauptet, am 16. Juli 2021 habe sie nach dem
Frühstück dem Kläger eine pro-forma Rechnung überreicht und die Vereinbarung
vom 6. Dezember 2018 hervorgeholt. Der Kläger und die Beklagte hätten zusammen
den Grund der Überweisung besprochen. Dem Kläger sei aufgefallen, dass die
Zahlung nicht auf das Konto der Beklagten, sondern auf dasjenige der F____ habe
erfolgen sollen. Er habe gewusst, dass der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft
mit der Beklagten befreundet und geschäftlich verbunden gewesen sei. Der Kläger
habe die Überweisung von EUR 800'000.– in vollem Wissen um Grund, Zweck und
Adressat telefonisch bestätigt. Zum Beweis beantragt sie eine Parteibefragung
(Klageantwort Rz. 126 und 178). Der Kläger behauptet, er sei weder vom
Kundenberater noch von der Beklagten über den Grund oder die Begünstigte der
Zahlung informiert worden (Klage Rz. 18; vgl. Klage Rz. 28 f.). Der
Kundenberater habe dies gegenüber [...] im August 2019 telefonisch bestätigt.
Zum Beweis hat er eine E-Mail eingereicht (KB 31) und beantragt er die
Einvernahme des Kundenberaters und von [...] als Zeugen (Klage Rz. 18). Ob der
Kundenberater den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Zahlung
informiert hat, ist unerheblich, wenn der Kläger die betreffenden Informationen
bereits von der Beklagten erhalten hat. Ob die Beklagte den Kläger darüber
informiert hat, kann der Kundenberater nicht wissen, wie die Beklagte zu Recht geltend
macht (vgl. Klageantwort Rz. 178). Dementsprechend hat der Kundenberater [...]
gemäss ihrer vom Kläger eingereichten E-Mail (KB 31) nur erklärt, dem Kläger
sei am Telefon kein Zahlungsgrund genannt worden, sondern lediglich das
Empfängerkonto. Aus den vorstehenden Gründen ist die Zeugeneinvernahme des
Kundenberaters und von [...] zum Beweis der bestrittenen Behauptung, die
Beklagte habe den Kläger nicht über den Grund und die Begünstigte der Zahlung
informiert, nicht geeignet. Der diesbezügliche Beweisantrag ist daher
abzuweisen. Damit fehlt jeglicher Beweis für die Behauptung des Klägers, er sei
vor der Überweisung vom 17. Juli 2019 nicht über den Grund und die
Begünstigte informiert worden. Im Übrigen ist diese Behauptung völlig
unglaubhaft. Selbst wenn der Kläger sehr wohlhabend gewesen ist sowie einen
lockeren Umgang mit Geld gepflegt und die Beschäftigung mit administrativen
Details verabscheut haben mag, ist es kaum vorstellbar, dass er eine
Überweisung von fast EUR 1 Mio. ohne Information, aus welchem Grund
und zu wessen Gunsten sie erfolgen soll, bestätigt hat. Im Übrigen leiden seine
diesbezüglichen Behauptungen an einem unüberwindlichen Widerspruch. Einerseits
behauptet er, es sei ihm «nicht bewusst [gewesen], wofür er seine telefonische
Zustimmung zu einer Überweisung in der Höhe von EURO 800'000.00 abgab», und er
habe «weder eine Ahnung [gehabt,] wofür die Überweisung des Betrages von Euro
800'000.00 war noch […] die Zahlungsempfängerin [gekannt]» (Replik Rz. 122 und
143). Andererseits macht er geltend, er habe anlässlich des Telefonats mit dem
Kundenberater gemeint, bloss der Übertragung des Betrags von einem seiner
Konten auf ein anderes seiner Konten zugestimmt zu haben (Klage Rz. 19 und 25).
Diese bestrittene (Klageantwort Rz. 179 und 192) Behauptung ist völlig
unglaubhaft. Die Überweisung auf das Konto der F____ war zwar tatsächlich erst
möglich, nachdem gleichentags EUR 800'000.– von einem Taggeldkonto des
Klägers auf sein Kontokorrentkonto übertragen worden waren (vgl. Klage Rz. 19;
E-Mail des Kundenberaters vom 6. Oktober 2020 [KB 33] Ziff. 1, E-Mail des
Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 [KB 30] Ziff. 3). Gemäss der E-Mail
des Kundenberaters vom 2. Dezember 2020 (KB 30 Ziff. 3) wurde das
Kontokorrentkonto bei fehlender Deckung aber automatisch durch die Bank via
Taggeld ausgeglichen, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Klageantwort
Rz. 179). Aktenwidrig ist die Behauptung des Klägers, [...] habe am 16.
Juli 2019 um 16:04 Uhr [...] per WhatsApp gewarnt, dass die Beklagte «etwas im Zusammenhang
mit einer Überweisung im Schilde führe und den Kläger in sein Büro mitgenommen
habe[,] um ihn von den [a]nwesenden Geburtstagsgästen zu isolieren» (Replik Rz.
71). [...] teilte [...] mit der erwähnten Nachricht zwar mit, dass die Beklagte
den Kläger ins Büro gebracht habe, und forderte sie auf, nach einer Überweisung
Ausschau zu halten, die gleichentags vorgenommen werde («Keep an eye out for a
transfer being made today. She just whisked him into the Office» [KB 21]).
Davon, dass die Beklagte etwas im Schilde führe oder den Kläger von den Gästen
seiner Geburtstagsfeier isoliert hätte, ist jedoch keine Rede. Letzteres wäre
wohl ohnehin kaum möglich gewesen. Gemäss der Darstellung der Beklagten hat das
Telefonat am Vormittag stattgefunden und die Geburtstagsfeier am Abend (Duplik
Rz. 99). Dafür, dass das Telefonat am Vormittag stattgefunden hat, spricht
auch die vom Kläger eingereichte WhatsApp-Nachricht. Entsprechend der
Darstellung der Beklagten erscheint es naheliegend, dass der Ausdruck der WhatsApp-Nachrichten
(KB 21) vom Smartphone von [...] stammt und daher die Zeit in Frankfurt
zeigt (Duplik Rz. 99). 16:04 Uhr in Frankfurt entspricht 10:04 Uhr in [...] in
Maine. Da der Kläger die Beweislast trägt für eine neue Tatsache, die
Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigt oder
geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer
Geschäftsführung zu wecken (oben E. 3.4.2), ist unter den vorstehend
dargelegten Umständen auf der ersten Stufe der Stufenklage davon auszugehen,
dass die Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung
informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten
bekannt gewesen sind. Aus den vorstehend dargelegten Gründen entbehrt der bestrittene
(vgl. Klageantwort Rz. 128 und 192) Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn
durch Verschweigen des Grunds und der Identität der Begünstigten arglistig zur
Überweisung von EUR 800'000.– bewogen (vgl. Klage S. 4 und Rz. 25),
jeglicher Grundlage. Angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass der
Kläger die Überweisung in Kenntnis des Grunds und der Begünstigten telefonisch
ausdrücklich bestätigt hat, ist die Forderung des Klägers, der aussergewöhnlich
hohe Betrag und die ihm angeblich unbekannte Begünstigte hätten die Beklagte
dazu bewegen müssen, sich für die Vorbereitung der Überweisung von ihm
ausdrücklich und nachweisbar beauftragen zu lassen (Klage Rz. 30), haltlos (vgl.
auch Klageantwort Rz. 203).
Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die
Überweisung vertragswidrig veranlasst (Klage Rz. 25). Erstens habe die Beklagte
keinen Entschädigungsanspruch erworben, weil ein solcher gemäss der
Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 eine für den Abschluss des Kaufvertrags
kausale Vermittlungstätigkeit voraussetze und die Beklagte bei der Suche und
Beibringung von Kaufinteressenten nicht mitgewirkt habe (Klage Rz. 26).
Zweitens wäre eine allfällige Entschädigung nach Ansicht des Klägers gemäss der
Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 erst auf den Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung geschuldet gewesen und sei diese im Zeitpunkt der
Überweisung noch nicht erfolgt (Klage Rz. 27). Schliesslich sei die Überweisung
nicht an die nach Ansicht des Klägers mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018
vereinbarte Zahlstelle erfolgt (Klage Rz. 28) und habe ihm die Beklagte die
behauptete Abtretung an die F____ nicht angezeigt (Klage Rz. 29). Die Beklagte
bestreitet, dass sie die Überweisung vertragswidrig veranlasst habe (Klageantwort
Rz. 192). Erstens würden mit der Entschädigung gemäss der Vereinbarung vom 6.
Dezember 2018 nicht Mäklerdienste vergütet, sondern die Unterstützung beim
Verkauf und vor allem auch ihre Tätigkeiten vor dem Abschluss der Vereinbarung
(Klageantwort Rz. 116 und 195 f.). Sie habe in ihrem eigenen Kreis nach
Kontakten zu möglichen Käufern gesucht und E____ bei seinen Kontakten zu
möglichen Interessenten unterstützt (Klageantwort Rz. 194). Zweitens sei die
Entschädigung mit dem Abschluss des Kaufvertrags am 10. Mai 2019 geschuldet
gewesen und beziehe sich die Regelung in der Vereinbarung, das Honorar sei auf
den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung geschuldet, bloss auf die Fälligkeit (Klageantwort
Rz. 196). Selbst wenn die Angaben betreffend die Überweisung in der
Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 nicht bloss als einseitige Information zu
verstehen wären, sondern als verbindliche Abmachung, habe es den Parteien
freigestanden, eine andere Zahlstelle zu vereinbaren (vgl. Klageantwort
Rz. 198 f.). Ob die behauptete Abtretung dem Kläger angezeigt worden ist,
ist unerheblich, nachdem er die Zahlung an die behauptete Zessionarin geleistet
hat (vgl. Art. 167 OR). Gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 ist
das Honorar auf ein bestimmtes Konto der Beklagten zu überweisen. Selbst wenn
es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung gehandelt haben sollte, stand
es der Beklagten frei, diesbezüglich eine Vertragsänderung zu beantragen, indem
sie dem Kläger die Überweisung auf ein Konto der F____ vorschlug, und nahm der
Kläger diesen Antrag an, indem er die Überweisung auf das betreffende Konto
bestätigte. Insoweit war die Überweisung damit offensichtlich nicht
vertragswidrig. Ob die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Dezember
2018 gegenüber dem Kläger eine Forderung auf ein Honorar von 10 % des
Kaufpreises gehabt hat und diese im Zeitpunkt der Überweisung bereits fällig
gewesen ist, kann und muss auf der ersten Stufe der Stufenklage offenbleiben.
Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte vor der Überweisung
falsche Angaben zum Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 oder zu
ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Landes gemacht habe. Aus
den vorstehend dargelegten Gründen ist zudem davon auszugehen, dass die
Beklagte den Kläger über den Grund und die Begünstigte der Überweisung
informiert hat und dem Kläger die F____ und deren Verbindung zur Beklagten
bekannt gewesen sind. Folglich hat das vom Kläger beanstandete Verhalten der
Beklagten höchstens darin bestanden, dass sie ihn mit richtigen Angaben darum
ersucht hat, ihr als Anzahlung auf ihre Entschädigung gemäss der Vereinbarung
vom 6. Dezember 2018 EUR 800'000.– zu überweisen, und die vom Kläger selbst
in Kenntnis der relevanten Umstände in Auftrag gegebene Überweisung vorbereitet
hat. Ein solches Verhalten ist nicht treuwidrig, unabhängig davon, ob der
Kläger gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 rechtlich zur
Zahlung verpflichtet gewesen ist oder nicht. Nachdem der Kläger der Beklagten
am 4. Dezember 2018 erklärt hatte, dass er beschlossen habe, ihr vom Erlös aus
dem Verkauf seines Landes in [...] einen rund 10 % davon entsprechenden Betrag
zukommen zu lassen (oben E. 2.8.2), ist es im Übrigen verständlich, dass sie
nach dem Abschluss des ersten Kaufvertrags über einen Teil des Landes davon
ausgegangen ist, dass er gewillt sei, ihr eine erste Zahlung zu leisten.
3.4.4 Nachricht
vom 9. Juni 2019
Am 9. Juni 2019 schrieb die Beklagte [...] eine Nachricht mit
dem folgenden Inhalt: «They are very much afraid I am going to spend their
inheritance. Well, nothing new. And they are actually right» (KB 25). Der
Kläger macht geltend, die Beklagte habe damit erklärt, dass sein Sohn und
dessen Ehefrau befürchteten, dass die Beklagte ihr Erbe verpassen würde, und
zugestanden, dass diese Befürchtung begründet sei (vgl. Klage Rz. 13). Die
Beklagte erklärt, sie habe mit der Nachricht flapsig zum Ausdruck gebracht,
dass der Kläger nicht daran gedacht habe, seinen Lebensstil und seine
Freigiebigkeit einzuschränken, um seinem Sohn ein grösseres Erbe zu
hinterlassen. Er habe sein Geld lieber für Reisen mit und Geschenke an seine
Freunde ausgegeben (Klageantwort Rz. 167). Diese Darstellung erscheint
glaubhaft. Mit der erwähnten Nachricht hat die Beklagte zwar tatsächlich
zugestanden, dass der Sohn und seine Ehefrau zu Recht befürchteten, dass sie
Geld aus der potentiellen Erbschaft des Sohns des Klägers ausgebe. Daraus kann
aber in keiner Art und Weise geschlossen werden, sie habe sich treuwidrig
verhalten oder die Wünsche oder Interessen des Klägers missachtet. Der Kläger
imponierte jungen Frauen, namentlich auch der Beklagten, gerne mit seiner
Freigiebigkeit (oben E. 2.1) und erklärte der Beklagten, er habe beschlossen,
ihr aus dem Verkauf seines Landes in [...] EUR 3 Mio. zukommen zu lassen
(oben E. 2.8.2). Es missfiel dem Kläger sehr, dass sein Sohn im Hinblick auf
sein künftiges Erbe der Freigiebigkeit des Klägers gegenüber den Frauen in
seinem Umfeld kritisch gegenüberstand und ihn ständig aufforderte, ihm
Rechenschaft über sein Vermögen und seine Verwendung abzulegen (oben E. 2.10).
3.4.5 Insichgeschäfte
3.4.5.1 Der Kläger macht geltend, soweit die Beklagte
gestützt auf die Bankvollmacht seine Bank angewiesen hat, auf seine Rechnung
Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu leisten, liege Selbstkontrahieren
vor, das grundsätzlich unzulässig und im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt
gewesen sei (Klage Rz. 4 und 42 f.).
3.4.5.2 Beim Selbstkontrahieren schliesst die
Vertreterin im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein
Rechtsgeschäft ab. Bei der Doppelvertretung schliesst eine Vertreterin im Namen
des Vertretenen auf der einen Seite und gleichzeitig im Namen eines Dritten,
den sie ebenfalls vertritt, auf der anderen Seite ein Rechtsgeschäft ab (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 101; Huguenin, a.a.O., N 1077; Kut/Bauer, in: Atamer/Furrer [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 33 OR N
25 f.; Schott, Insichgeschäft und
Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 51; Schwenzer/Fountoulakis,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N
42.19; Zäch/Künzler, in: Berner
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 33 OR N 78 und 89).
Selbstkontrahieren und Doppelvertretung sind auch bei einseitigen
Rechtsgeschäften, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthalten,
möglich (Schott, a.a.O., S. 71 f.;
vgl. BGE 57 II 556 E. 2; Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, Zürich
1979, S. 583; Klein, in: Züricher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 33 OR N 85), indem beispielsweise die
Vertreterin im Namen des Vertretenen eine Kündigung eines Vertrags zwischen dem
Vertretenen und der Vertreterin ausspricht und die Kündigung im eigenen Namen
entgegennimmt (vgl. Bucher,
a.a.O., S. 583; Schott, a.a.O., S.
71 f.). Insoweit ist der Begriff des Selbstkontrahierens unpräzis (Schott, a.a.O., S. 53). Mittels
Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung abgeschlossene Rechtsgeschäfte werden
im Folgenden als Insichgeschäfte bezeichnet (vgl. zu dieser Begriffsverwendung Huguenin, a.a.O., N 1077; Klein, a.a.O., Art. 33 OR N 80; Kut/Bauer, a.a.O., Art. 33 OR N 25; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 42.18
f.; abweichende Begriffsverwendung bei Schott,
a.a.O., S. 51–53). Die Regeln für das Selbstkontrahieren und die
Doppelvertretung sind auf andere Geschäfte als Selbstkontrahieren und
Doppelvertretung, bei denen ein Konflikt zwischen den Interessen des
Vertretenen bzw. der juristischen Person und denjenigen der Vertreterin bzw.
des handelnden Organs besteht, unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger
Dritter analog anwendbar (AGE BEZ.2020.2 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.1; vgl.
BGE 144 III 388 E. 5.1, 126 III 361 E. 3a; AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019
E. 3.2; Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., N 42.21). Die Regeln über das Selbstkontrahieren und die
Doppelvertretung entsprechen dem, was die Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2
OR der Beauftragten gebietet. Unzulässiges Selbstkontrahieren und unzulässige
Doppelvertretung stellen deshalb Verletzungen der Treuepflicht dar (AGE
ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2; vgl. Fellmann,
a.a.O., Art. 398 OR N 101, 106, 109, 111 f., 115, 119 f. und 122 f.; Hofstetter, in: SPR VII/2, Basel 1979,
S. 82–84; vgl. ferner Klein,
a.a.O., Art. 33 OR N 84). Die Regeln betreffend Selbstkontrahieren und
Doppelvertretung bezwecken den Schutz des Auftraggebers vor den Gefahren, die
sich aus einem Interessenkonflikt ergeben können. Für die Konkretisierung der
Treuepflicht der Beauftragten sind sie deshalb ebenfalls auch auf verwandte
Tatbestände, bei denen wirtschaftlich der gleiche Sachverhalt vorliegt, analog
anzuwenden (vgl. AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2; Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 129).
Gemäss Schweizer Recht kann eine Banküberweisung als Weisung
im Rahmen des Girovertrags zwischen dem Bankkunden und der Bank sowie als
Anweisung im Sinn von Art. 466 OR qualifiziert werden, mit welcher der Kunde
die Bank zur Leistung an die Begünstigte auf Rechnung des Kunden und die
Begünstigte zur Entgegennahme der Leistung im eigenen Namen ermächtigt (vgl. Beyeler, in: Hochstrasser et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art.
466 OR N 24–30; Koller, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 466 OR N 2). Die Anweisung ist eine einseitige
empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Adressaten der
Willenserklärung sind sowohl der Angewiesene als auch die Anweisungsempfängerin
(Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 7
f.; Koller, a.a.O., Art. 466 OR N
6). Folglich könnte argumentiert werden, die Anweisungen für Zahlungen an die
Beklagte oder ihre GmbH seien als Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung zu
qualifizieren, weil die Beklagte die Ermächtigung zur Entgegennahme der Leistung
als Vertreterin des Klägers in seinem Namen erteilt und im eigenen Namen oder
als (passive) Vertreterin ihrer GmbH entgegengenommen habe. Jedenfalls gemäss
Schweizer Recht wäre der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger bei den
Überweisungen weder gegenüber sich selbst noch gegenüber ihrer Gesellschaft
vertreten (Klageantwort Rz. 138), somit unbegründet, weil die Beklagte oder
ihre GmbH als Begünstigte Adressatinnen der Anweisungen gewesen wären. Wie die
Banküberweisungen nach dem wohl anwendbaren deutschen Recht zu qualifizieren
sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die von der Beklagten als
Vertreterin des Klägers erteilten Anweisungen für Zahlungen an die Beklagte
oder ihre GmbH zumindest als wirtschaftlich mit dem Selbstkontrahieren oder der
Doppelvertretung vergleichbare Geschäfte zu qualifizieren sind (vgl. für die
der Bank des Vertretenen von der Vertreterin erteilte Anweisung, auf Rechnung
des Vertretenen eine Zahlung an die Vertreterin zu leisten, Schott, a.a.O, S. 87, und Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 78). Soweit
die Beklagte gestützt auf die Bankvollmacht die Bank des Klägers angewiesen
hat, auf seine Rechnung Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu leisten,
sind folglich die Regeln für das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung
zumindest analog anwendbar, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8.9).
3.4.5.3 Das Kontrahieren einer Vertreterin mit sich
selbst ist grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu
Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit
des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung
des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder der
Vertretene habe die Vertreterin zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders
ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dieselben Regeln gelten
auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und dieselbe
Vertreterin sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre
Organe (BGE 127 III 332 E. 2a; AGE BEZ.2020.2 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.1; vgl.
AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 3.2). Die besondere Ermächtigung zum
Selbstkontrahieren kann entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Klage Rz. 43;
Replik Rz. 84) nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent oder stillschweigend
erteilt werden (vgl. Fellmann,
a.a.O., Art. 398 OR N 121; Klein,
a.a.O., Art. 33 OR N 94; Schott,
a.a.O., S. 183 f.; Watter, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 33 OR N 19; Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 36 und 81). Nach der
Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen
beispielsweise zumindest bei der reinen Erfüllung einer bereits bestehenden fälligen
und unbestrittenen Verbindlichkeit (vgl. Schott,
a.a.O., S. 128–131, gemäss dem die Forderung nicht unbestritten sein muss; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 42.19;
Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N
83).
Das Zivilgericht erwog unter Verweis auf Fellmann (Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 113), eine Ermächtigung
oder Genehmigung des Auftraggebers schliesse eine Verletzung der Treuepflicht
nur dann aus, wenn sie in voller Kenntnis des Insichgeschäfts und seiner
Tragweite erfolge. Dies mache eine rückhaltlose Aufklärung über die
Hintergründe des Geschäfts erforderlich (angefochtener Entscheid E. 8.9).
Dieselbe Erwägung findet sich unter Verweis auf denselben Autoren auch in einem
früheren Entscheid des Appellationsgerichts (AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019
E. 3.2). Soweit damit der Eindruck erweckt werden sollte, eine Information des
Auftraggebers durch die Beauftragte über die einzelnen Insichgeschäfte sei auch
bei Vorliegen einer besonderen Ermächtigung der Beauftragten durch den
Auftraggeber zu solchen Geschäften in jedem Fall notwendige Voraussetzung
dafür, dass der Abschluss der betreffenden Geschäfte nicht als
Sorgfaltspflichtverletzungen zu qualifizieren sei, könnte daran aus den
nachstehenden Gründen nicht festgehalten werden. Die besondere Ermächtigung zum
Selbstkontrahieren kann Selbstkontrahieren entweder nur in einem einzelnen Fall
oder ganz allgemein erlauben (Fellmann,
a.a.O., Art. 398 OR N 121; Zäch/Künzler,
a.a.O., Art. 33 OR N 81) und damit die Vertreterin vom grundsätzlichen Verbot
der Insichgeschäfte generell befreien (vgl. Schott,
a.a.O., S. 174). Im zweiten Fall sind die einzelnen möglichen Insichgeschäfte
im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung noch nicht bekannt. Folglich kann
jedenfalls eine vorgängige Information des Auftraggebers durch die Beauftragte
über die einzelnen Geschäfte offensichtlich keine Voraussetzung für die
Gültigkeit der Ermächtigung darstellen. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich,
weshalb es für die Gültigkeit einer generellen Ermächtigung zum
Selbstkontrahieren erforderlich sein sollte, dass der Auftraggeber von seinem
Rechenschaftsanspruch Gebrauch macht und von der Beauftragten nachträglich
Informationen über die einzelnen Geschäfte verlangt oder die Beauftragte dem
Auftraggeber sogar von sich aus ohne ein entsprechendes Verlangen die
betreffenden Informationen liefert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es
ihm auch bei Insichgeschäften wie allgemein (Fehlmann,
a.a.O., Art. 400 OR N 59; Gehrer
Cordey/Giger, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 400 OR N 9) freisteht, im
Einzelfall auf die Rechenschaftsablegung zu verzichten. Die Frage der
Zulässigkeit des Selbstkontrahierens ist im schweizerischen Recht weder durch
Gesetz noch durch Gewohnheits- oder Richterrecht zwingend geregelt (Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 80;
vgl. Klein, a.a.O., Art. 33 OR N
102). In den Grenzen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten und des
Persönlichkeitsrechts (Art. 19 f. OR) steht es jeder Person frei, eine andere
mit einem Rechtgeschäft zu beauftragen, das die Interessen der Auftraggeberin
möglicherweise oder sogar sicher verletzt (BGE 93 II 461 E. 6a). Dass der
Vertretene sämtliche Gefahren des Selbstkontrahierens oder der Doppelvertretung
überblickt hat, ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der besonderen
Ermächtigung (vgl. Schott, a.a.O.,
S. 173). Auch dies spricht dafür, dass eine Information des Auftraggebers durch
die Beauftragte über die einzelnen Insichgeschäfte nicht in jedem Fall eine
Voraussetzung der Gültigkeit der besonderen Ermächtigung zum Selbstkontrahieren
darstellt. Folglich kann aus der Anwendung der Regeln für Selbstkontrahieren
und Doppelvertretung entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8.9) nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Kläger ohne
entsprechendes Verlangen über die einzelnen Überweisungen auf ein Konto von
sich oder ihrer Gesellschaft hätte informieren müssen oder dass sie nicht
darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Kläger betreffend diese Geschäfte auf
Rechenschaftsablegung verzichtet hat, indem er allfällige
Rechenschaftsablegungsansprüche während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu
erkennen zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte.
3.4.5.4 Von Ende 2010 bis 2019 erbrachte faktisch die
Beklagte diverse Organisationsleistungen für den Kläger und leistete faktisch
die Beklagte Einsätze als «Personal Assistant» des Klägers. Die Erbringung
dieser Leistungen erfolgte im Rahmen eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses
zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten oder ihrer GmbH andererseits
und die Beauftragte hatte Auslagen für Vorbereitung und Durchführung zu tätigen
(vgl. oben E. 2.5). Ab dem 24. Juli 2015 erledigte die Beklagte gestützt auf
eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über sein
Zahlungskonto (oben E. 2.6.1). Der Kläger konnte offensichtlich nicht davon
ausgehen, dass die Beklagte oder ihre GmbH ihm während mehrerer Jahre
Vorleistungen erbringe und jahrelang auf die Erfüllung ihrer Forderungen auf
Vergütung und Auslagenersatz verzichte. Da der Zahlungsverkehr von der
Beklagten erledigt wurde, setzte die Erfüllung dieser Forderungen voraus, dass
die Beklagte die Bankvollmacht auch für Zahlungen an sich selbst oder ihre GmbH
verwenden durfte. Dies muss dem Kläger auch dann bewusst gewesen sein, wenn es
ihm aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen
sein sollte, sich ein vollständiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse
zu machen, und er aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit keinen
Überblick mehr gehabt haben sollte über die Saldi seiner Bankkonten und die
Zahlungen (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1). Unter den gegebenen Umständen durfte
die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr der Kläger mit der
Erteilung der Bankvollmacht zumindest für Überweisungen zur Begleichung von
Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf Vergütung oder Auslagenersatz
konkludent auch eine besondere Ermächtigung erteilte, der Bank Anweisungen für
Zahlungen an die Beklagte oder ihre GmbH zu erteilen. Die Behauptung des
Klägers, er habe der Verwendung der Bankvollmacht für Überweisungen zugunsten
der Beklagten oder ihrer GmbH nie zugestimmt (Plädoyernotizen S. 3; vgl. Klage
S. 4), ändert daran nichts. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste der
Kläger auch davon ausgehen, dass die Beklagte die Bankvollmacht tatsächlich für
Überweisungen auf Konten von sich oder ihrer GmbH verwendete. Zumindest soweit
mit diesen Überweisungen Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf
Vergütung oder Auslagenersatz beglichen wurden, waren die betreffenden
Anweisungen gestützt auf die besondere Ermächtigung des Klägers zulässig.
Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8.9 und 8.12) stehen auch das Alter und die Beeinträchtigung
der Gesundheit des Klägers (vgl. dazu unten E. 3.4.6.1) der Annahme einer
konkludenten besonderen Ermächtigung zu Insichgeschäften nicht entgegen. Dass
das Interesse des Klägers an der Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten
mit zunehmendem Alter abgenommen haben mag, spricht entgegen der Ansicht des
Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12) nicht gegen eine
solche Ermächtigung. Falls diesem Umstand diesbezüglich überhaupt Bedeutung
beigemessen wird, spricht er vielmehr dafür, dass der Kläger die Beklagte auch
zu Überweisungen an sich und ihre GmbH ermächtigen wollte, damit er sich auch
um diese finanziellen Angelegenheiten nicht mehr kümmern musste. Betreffend die
Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers ist zunächst klarzustellen, dass
diese nicht geeignet ist, Zweifel an der damaligen Urteilsfähigkeit des Klägers
zu begründen (vgl. unten E. 3.4.6.1). Wie bereits erwähnt, hinderte sie den
Kläger auch nicht daran, die massgebenden Umstände zu erkennen. Schliesslich
war der Kläger trotz der Beeinträchtigung seiner Gesundheit auch offensichtlich
in der Lage, die Gefahren von Insichgeschäften sowie die Tragweite einer
generellen Ermächtigung zu solchen Geschäften zu erkennen und vernünftig zu
würdigen. Ob der Kläger Kenntnis von den einzelnen Insichgeschäften und ihrer
Tragweite gehabt hat, ist entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8.9 und 8.12) unerheblich, weil im vorliegenden Fall
eine generelle besondere Ermächtigung zumindest für Überweisungen zur
Begleichung von Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH auf Vergütung oder
Auslagenersatz zur Diskussion steht und die Gültigkeit einer solchen keine
Kenntnis des Auftraggebers von den einzelnen Insichgeschäften voraussetzt (vgl.
oben E. 3.4.5.3).
Jedenfalls soweit damit unbestrittene fällige Forderungen der
Beklagten oder ihrer GmbH, insbesondere solche als Beauftragte auf Vergütung
oder Auslagenersatz, erfüllt wurden, war eine besondere Ermächtigung oder
nachträgliche Genehmigung im Übrigen entbehrlich, weil die Gefahr einer
Benachteiligung des Klägers bereits aufgrund der Natur des Geschäfts ausgeschlossen
war (vgl. oben E. 3.4.5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Bestreitung
einer allfälligen Forderung nach der betreffenden Überweisung die
diesbezügliche Anweisung nicht nachträglich pflichtwidrig erscheinen lassen
kann.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der Umstand
als solcher, dass die Beklagte der Bank des Klägers gestützt auf die
Bankvollmacht Anweisungen für Zahlungen an sich und ihre GmbH erteilt hat,
nicht als neue Tatsache betrachtet werden kann, die Erklärungen betreffend die
bisherige Ausführung des Auftrags rechtfertigen würde oder geeignet wäre,
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beauftragten und ihrer Geschäftsführung zu
wecken (vgl. dazu oben E. 3.4.2). Ob sämtliche Überweisungen auf die Konten der
Beklagten und ihrer GmbH gerechtfertigt gewesen sind, kann und muss auf der
ersten Stufe der Stufenklage nicht beurteilt werden.
3.4.6
Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers
3.4.6.1 In Berichten von Dr. med. [...], [...] vom 8.
Juli 2015, 27. Januar 2016 und 23. Mai 2018 werden beim Kläger unter
anderem eine kognitive Beeinträchtigung und ein (atypisches) Parkinson-Syndrom
diagnostiziert (KB 14, 15 und 17). Die Hauptdiagnose kognitive Beeinträchtigung
und Parkinson-Syndrom findet sich auch im vorläufigen Arztbrief von Prof. Dr.
med. [...], [...], und Assistenzärztin [...] vom 12. April 2016 (KB 16). In den
Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. [...] vom 22. Februar und 4
Juli 2019 (KB 18 und 19) werden beim Kläger unter anderem eine zunehmende kognitive
Beeinträchtigung und ein derzeit stabiles (atypisches) Parkinson-Syndrom
diagnostiziert. Der Kläger behauptet, dem Bericht vom 27. Januar 2016 sei zu
entnehmen, dass sich sein Kurzzeitgedächtnis zunehmend verschlechtert habe und
seine Vergesslichkeit mittlerweile alltagsrelevant geworden sei (Klage Rz. 8).
Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass es sich bei der ersten Angabe um die
Wiedergabe einer Aussage des Klägers und bei der zweiten um die Wiedergabe von
Aussagen seiner Begleiterinnen handelt (KB 15). Bei einer neuropsychologischen
Untersuchung vom 28. September 2015 zeigten sich vor allem die exekutiven
Leistungen des Klägers über das Alters- und Bildungsmass hinausgehend reduziert
(Klage Rz. 8; KB 16 S. 3). Am 23. Mai 2018 und 22. Februar 2019 stellte Dr.
med. [...] deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen fest (Klage Rz. 9; KB 17 S. 2
und KB 18 S. 2). Gemäss dem Arztbericht vom 22. Februar 2019 stand eine
deutliche Verschlechterung der kognitiven Defizite im Vordergrund (KB 18 S. 2).
Das Zivilgericht stellte fest, der Kläger habe auf die
zunehmende Verschlechterung seiner Gesundheit verwiesen, die es ihm
verunmöglicht habe, die Zahlungsflüsse nachzuvollziehen und die Übersicht über
die Zahlungen zu haben. Auch sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, bei den
Banken selber Anfragen zu tätigen (angefochtener Entscheid E. 8.10). Wo der
Kläger im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet haben soll, die
zunehmende Verschlechterung seiner Gesundheit habe es ihm verunmöglicht, die
Zahlungsflüsse nachzuvollziehen, und es sei ihm auch nicht mehr möglich
gewesen, bei den Banken selber Anfragen zu tätigen, wird im angefochtenen
Entscheid nicht angegeben. Die Feststellung des Zivilgerichts betreffend die
Fähigkeit des Klägers, bei den Banken selber Anfragen zu stellen, ist
offensichtlich falsch. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe häufig mit
seinem Bankberater telefoniert und der Bankberater habe dem Kläger auf Wunsch
jederzeit Auskunft über Saldi und Bewegungen erteilt (Klageantwort Rz. 96). Der
Kläger erklärte die betreffende Randziffer, in der die Beklagte auch weitere
Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, zwar für bestritten, machte betreffend
die Möglichkeit von Anfragen aber bloss geltend, «[d]ass es dem Kläger möglich
gewesen sein mag, bei Herrn [...] Kontosaldi und Bewegungen abzufragen,
bedeutet nicht, dass er aufgrund der Auskünfte hätte wissen können, wofür die
Beklagte welche Ausgaben tätigte» (Replik Rz. 55). Damit hat er zugestanden,
dass ihm entsprechende Abfragen möglich gewesen sind. Im Übrigen ist es
offensichtlich, dass die Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Kläger nicht
daran gehindert hat, seinen Bankberater anzurufen und um Informationen über
Transaktionen und Kontosaldi zu bitten. Der Kläger behauptete, aufgrund seiner
fortschreitenden Krankheit und der Beeinträchtigung seines
Kurzzeitgedächtnisses ab dem Jahr 2015 sei er nicht mehr in der Lage gewesen,
sich ein vollständiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen und
zu wissen, von welchen Konten wieviel Geld wofür jeweils abgeflossen sei
(Replik Rz. 25). Infolge der mit zunehmendem Alter fortschreitenden Schwäche
seines Kurzzeitgedächtnisses habe ihm zudem immer mehr eine Übersicht über den
Stand seiner Bankkonten gefehlt (Replik Rz. 17). Die Beklagte bestritt dies und
machte geltend, der Kläger habe die Saldi seiner Bankkonten gekannt und
regelmässig in seinem Filofax, das er «Big Black Book» genannt habe, notiert
(Klageantwort Rz. 98; Duplik Rz. 64). Weshalb es dem Kläger wegen der
Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen sein sollte, sich
zumindest in den wesentlichen Zügen ein vollständiges Bild über seine
finanziellen Verhältnisse zu machen, wenn er sich die dafür erforderlichen
Informationen hätte vorlegen lassen, ist aufgrund der eingereichten ärztlichen
Berichte nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann jedenfalls auf der ersten Stufe
der Stufenklage offenbleiben, ob es dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigung
seiner Gesundheit nicht mehr möglich gewesen ist, sich ein vollständiges Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen, sowie ob er aufgrund der
Beeinträchtigung seiner Gesundheit keinen Überblick mehr gehabt hat über die
Saldi seiner Bankkonten und die Zahlungen, weil daraus nichts zu seinen Gunsten
abgeleitet werden könnte (vgl. oben E. 3.4.5.4 und unten E. 3.4.6.2).
Selbst wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers
die vorstehend erwähnten Auswirkungen gehabt haben sollten, sind sie nicht
geeignet, Zweifel an seiner damaligen Urteilsfähigkeit zu begründen. Im
Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht hat der Kläger zugestanden und ist es
unbestritten, dass die Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Kläger nicht
daran gehindert hat, seine Angelegenheiten vollständig selbst wahrzunehmen
(vgl. oben E. 2.10). Damit ist die grundsätzliche Urteilsfähigkeit des Klägers
für den massgebenden Zeitraum zugestanden und unbestritten. Daran vermögen auch
die vom Kläger in Rz. 27 seiner Replik (vgl. Verweis in Berufungsantwort Rz. 3)
zitierten WhatsApp-Nachrichten nichts zu ändern (Beispiele: Nachricht der
Beklagten vom 8. September 2017: «He cannot even handle a simple speech
anymore» [RB 9]; Nachricht der Beklagten vom 2. April 2019: «[H]e called me on
Saturday to tell me the big news that he will start another Institut in [...]. [...]
is managing ist. [...] will be her assistant […]. [...] […] will be the
chairman. […] B____ will be speaker at these international conferences and
finance all of it. [H]is financial means are far away from this kind of
project. [...] will never work with [...]. He doesn’t even know [...]. He
totally lost it!! No more reality focus.» [RB 10]). Dafür, dass weder der
Kläger noch das Zivilgericht Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Klägers hegen,
spricht auch die Tatsache, dass sie die Prozessvoraussetzung der
Prozessfähigkeit des Klägers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) in keiner Art und
Weise in Frage stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.5; Berufungsantwort
Ziff. 13 S. 9). Die Prozesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers
stützen sich auf einen Auftrag und eine Vollmacht aus dem Jahr 2020 (ZivGer
act. 8). Auch wenn auf dem betreffenden Formular ausdrücklich vermerkt ist,
dass sie auch bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Klägers gilt, setzt die
Prozessfähigkeit zumindest voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung
der Vollmacht urteilsfähig gewesen ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit Art. 13 ZGB; BGE 132 III 222 E. 2.3; BGer 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E.
4.2.4; Domej, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 67 N 3 und 12; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 67 ZPO
N 4 und 7). Der Kläger erteilte seinem Rechtsvertreter Auftrag und Vollmacht,
um in seinem Namen «in Sachen A____, Basel, Forderung und Rechenschaftsablage
als Advokat […] vor allen hiesigen und auswärtigen Gerichten sowie sonstigen
Behörden oder gegenüber Privaten aufzutreten, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, welche die Ausführung des Auftrages mit sich bringen kann,
insbesondere auch Zahlungen in Empfang zu nehmen und überhaupt alles
vorzukehren, was er […] als nötig oder zweckdienlich erachtet, alles […] mit
dem […] Versprechen völliger Schadloshaltung für Kosten und Bemühungen.» Dieser
Auftrag und diese Vollmacht weisen einen erheblichen Umfang auf und die Ausführung
dieses Auftrags ist mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Die Erteilung des
Auftrags und der Vollmacht stellt daher hohe Anforderungen an die
Urteilsfähigkeit des Klägers.
3.4.6.2 Das Zivilgericht ist der Meinung, aufgrund des
Alters und der Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers hätte die Beklagte
dem Kläger ohne entsprechendes Verlangen von sich aus Rechenschaft über die
Zahlungen oder zumindest über diejenigen an die Beklagte und ihre GmbH ablegen
müssen und habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger betreffend
diese Geschäfte auf Rechenschaftsablegung verzichtet hat, indem er allfällige
Rechenschaftsablegungsansprüche während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu
erkennen zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8.9 und 8.12). Dieser Ansicht, für die das Zivilgericht jegliche
nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben ist, kann nicht gefolgt werden.
Die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und deren behauptete Auswirkungen
hinderten den Kläger offensichtlich nicht daran, die Tragweite eines Verzichts
auf die Geltendmachung allfälliger Rechenschaftsansprüche zu erfassen, sich
eine vernünftige Meinung darüber zu bilden, ob er Rechenschaft über die von der
Beklagten erledigten Geschäfte wünscht oder nicht, und von der Beklagten
entsprechend seinem freien Willen Rechenschaft zu verlangen oder eben nicht.
Wenn die Beklagte den Kläger periodisch schriftlich darüber informiert hätte,
wann sie zulasten seines Kontos welche Zahlungen zu welchem Zweck ausgelöst
hatte und wann er gegebenenfalls einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte,
wäre es dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen seiner geistigen Gesundheit,
insbesondere der Störung seines Kurzzeitgedächtnisses, zwar vielleicht nicht
mehr möglich gewesen, festzustellen, ob die betreffenden Leistungen tatsächlich
erbracht worden sind und er die betreffenden Aufträge tatsächlich erteilt hat.
Dies spricht aber nicht gegen, sondern für einen Verzicht auf eine
entsprechende Rechenschaftsablegung. Falls sich der Kläger zu einer wirksamen
Überprüfung ohnehin nicht in der Lage gesehen hat, ist es naheliegend, dass er
entsprechende Aufstellungen für nutzlos gehalten und darauf verzichtet hat.
Davon, dass der Kläger Aufzeichnungen über die einzelnen Geschäfte gewünscht
hätte, um später seinem Anwalt oder gar seinem Sohn als Erben eine Überprüfung
zu ermöglichen, musste die Beklagte offensichtlich nicht ausgehen. Seine
Weisungen betreffend die Vorsorgevollmacht (vgl. oben E. 2.10) sprechen
vielmehr für das Gegenteil.
3.4.7 Verwirkung
eingeklagter Rechenschaftsansprüche
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger die
eingeklagten Ansprüche auf Rechenschaftsablegung aus einem oder mehreren
allfälligen Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten
betreffend Organisationsleistungen, Einsätze als Personal Assistant, Erledigung
des Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder
persönliche Angelegenheiten während Jahren nicht erhoben hat, ohne zu erkennen
zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte. Zudem ist keine neue
Tatsache erstellt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des oder
der allfälligen Aufträge rechtfertigen würde oder geeignet wäre, Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Beklagten oder ihrer allfälligen Geschäftsführung zu
erwecken. Daher stellt die Geltendmachung der eingeklagten
Rechenschaftsansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 unter
Vorbehalt der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft einen offenbaren
Rechtsmissbrauch dar, der gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz
verdient, und hat der Kläger seine allfälligen diesbezüglichen
Rechenschaftsansprüche verwirkt (vgl. oben E. 3.4.2), wie die Beklagte zu
Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Rz. 225; Duplik Rz. 187; Berufung Rz.
167, 169, 171 und 174). Folglich ist das Rechtsbegehren 1 unter Vorbehalt der
mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft (vgl. dazu unten E. 3.5)
und der mit Absatz 3 verlangten Auskunft (vgl. dazu unten E. 3.6) abzuweisen.
3.5 Teilweise
Gutheissung des Rechenschaftsbegehrens betreffend die Tätigkeit der Beklagten
im Zusammenhang mit dem Grundbesitz des Klägers
3.5.1 Der Kläger beantragt, dass die Beklagte
verpflichtet werde, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand und
hergestellten Kontakten umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...]. Wie vorstehend
bereits festgestellt worden ist (oben E. 2.8), hat der Kläger dieses
Rechtsbegehren auf die Tätigkeit der Beklagten ab dem 6. Dezember 2018
beschränkt. Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Grundbesitzes des Klägers in [...] erfolgte unbestritten im Rahmen eines
entgeltlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl.
oben E. 2.8). Strittig ist, ob es sich dabei um einen einfachen Auftrag im
Sinn von Art. 394 Abs. 1 OR oder einen Mäklervertrag im Sinn von Art. 412 Abs.
1 OR handelt.
3.5.2 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat die
Beauftragte auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft
abzulegen. Entgegen dem etwas missverständlichen Begriff der Geschäftsführung
gilt diese Bestimmung nicht nur für die Besorgung von Geschäften, sondern auch
für blosse Dienstleistungen und damit für (einfache) Aufträge jeder Art (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 16). Die
Pflicht zur Rechenschaftsablegung oder kurz Rechenschaftspflicht folgt daraus,
dass die Beauftragte bei der Ausführung des Auftrags fremde Interessen
wahrnimmt (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.2; AGE AZ.2010.19 vom 4. November
2011 E. 4.2.1; Fellmann, a.a.O.,
Art. 400 OR N 13). Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR soll
dem Auftraggeber die Kontrolle ermöglichen, ob die Beauftrage den Auftrag
vertrags- und weisungsgemäss sowie getreu und sorgfältig erfüllt hat (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.1.1, 141 III 564 E. 4.2.1, 139 III 49 E. 4.1.2; BGer
4A_346/2020 vom 28. April 2022 E. 5; AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E.
4.2.1; Fellmann, a.a.O., Art. 400
OR N 14). Zudem bildet sie Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs-
oder Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.2; Oser/Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 400
OR N 1a). Die Rechenschaftspflicht beinhaltet in jedem Fall eine
Informationspflicht (vgl. Fehlmann,
a.a.O., Art. 400 N 8 f. und 19 ff.; Gehrer
Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 1a ff.; Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2 ff.). Diese umfasst
sowohl eine Pflicht zur Berichterstattung als auch eine Pflicht zur Erteilung
von Einzelauskünften (vgl. Fehlmann,
a.a.O., Art. 400 N 8 f., 22 f. und 27; Gehrer
Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 1a). Gegenstand der
Informationspflicht sind alle Informationen, die für den Auftraggeber im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis von Bedeutung sein können (vgl. AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1; Fellmann,
a.a.O., Art. 400 OR N 9, 19 und 23; Gehrer
Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR N 3; Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 4). Soweit die Beauftragte
im Rahmen der Auftragserfüllung Gelder zu verwalten, einzunehmen oder
auszugeben hat, beinhaltet die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR
auch eine Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht (Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 8 und 35; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR
N 7).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 OR steht der Mäklervertrag im
Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag. Dies gilt jedoch
nur insoweit, als diese mit den Besonderheiten des Mäklervertrags vereinbar
sind (BGE 144 III 43 E. 3.1; vgl. BGE 139 III 217 E. 2.3, 110 II 276 E. 2a).
Nach verbreiteter Lehre besteht die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1
OR beim Mäklervertrag nicht (Ammann,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 412 OR N 8; Gautschi, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 1964, Art.
412 OR N 10b) oder zumindest grundsätzlich nicht (Rayroux, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 412 CO N 34). Dies wird damit begründet, dass die Mäklerin weder
vermögenswerte Rechte des Auftraggebers zur Auftragsausübung noch solche für
den Auftraggeber durch die Auftragsausführung erwirbt (Ammann, a.a.O., Art. 412 OR N 8; Gautschi, a.a.O., Vorbemerkungen vor Art. 412 OR N 2b
und Art. 412 OR N10b). Diese Auffassung überzeugt nicht. Sie beruht
offensichtlich auf einer unzulässigen Gleichsetzung der Rechenschaftspflicht
mit der Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht. Soweit die Mäklerin keine
Gelder zu verwalten, einzunehmen oder auszugeben hat, trifft sie zwar keine
Abrechnungs- oder Rechnungslegungspflicht. Weshalb die Informationspflicht als
notwendiger Bestandteil der Rechenschaftspflicht mit den Besonderheiten des
Mäklervertrags nicht vereinbar sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn
die Mäklerin eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet, hat sie dessen
Interessen wahrzunehmen und treffen sie ähnliche Treue- und Sorgfaltspflichten
wie die Beauftragte (Ammann,
a.a.O., Art. 412 OR N 8; Bracher,
in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 412 OR N 8). Daher ist die Anwendung von
Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die Rechenschaftspflicht in der Form
der Informationspflicht auf den Mäklervertrag geboten. Dementsprechend
präzisiert einer der vorstehend erwähnten Autoren, im Mäklervertrag sei die
Rechenschaftspflicht auf die Informationspflicht beschränkt (vgl. Gautschi, a.a.O., Art. 412 OR N 10b).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger
gegenüber der Beklagten unabhängig von der Qualifikation des
Auftragsverhältnisses als einfacher Auftrag oder Mäklervertrag gemäss Art. 400
Abs. 1 OR oder Art. 400 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 OR
grundsätzlich Anspruch auf Rechenschaftsablegung betreffend ihre in Absatz 2
Spiegelstrich 5 seines Rechtsbegehrens 1 erwähnte Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...] hat.
3.5.3 Wie vorstehend bereits festgestellt worden
ist (oben E. 2.8), stützt sich der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten
auf Rechenschaftsablegung über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf
seines Grundbesitzes in [...] auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018. Gemäss
dieser Vereinbarung entspricht das Honorar der Beklagten einem Prozentsatz des
Kaufpreises. Für die Frage der Entschädigung der Dienstleistungen der Beklagten
ist es daher irrelevant, wann die Beklagte in Ausführung des Auftrags wie lange
tätig gewesen ist. Irgendein anderer Grund, weshalb diesbezügliche
Informationen für den Kläger von Bedeutung sein könnten, ist nicht genannt
worden und ist nicht ersichtlich. Folglich ist die vom Kläger verlangte Angabe
des datierten Zeitaufwands von der Informationspflicht nicht erfasst (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 84), wie
die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Rz. 253; Berufung Rz.
157 und 176). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entbindet die
Vereinbarung eines Pauschalhonorars Anwälte zwar nicht von der Pflicht, den von
ihnen aufgewendeten Zeitaufwand korrekt zu erfassen (BGer 2C_314/2020 vom 3.
Juli 2020 E. 4.3, 2C_205/2019 vom 26. November 2019 E. 5.2.2), und haben
Anwälte auf Verlangen ihrer Klientschaft auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars
eine detaillierte Abrechnung auszustellen, der die einzelnen Bemühungen und die
dafür aufgewendete Zeit entnommen werden kann (BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli
2020 E. 4.5). Da das Bundesgericht diese Pflicht zur detaillierten Abrechnung
trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars aus Art. 12 lit. i des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) ableitet (vgl. BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli
2020 E. 4.5.1) und diese Bestimmung auf die Beklagte, die nicht Anwältin ist,
keine Anwendung findet, kann der Kläger daraus im vorliegenden Fall nichts zu
seinen Gunsten ableiten, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl.
Plädoyernotizen Beklagte S. 10; Berufung Rz. 157). Welche Tätigkeiten die
Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes ausgeübt und
welche Kontakte sie dabei hergestellt hat, kann für den Kläger hingegen
entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageantwort Rz. 253; Berufung
Rz. 157 und 176) von Bedeutung sein, insbesondere zur Überprüfung, ob die
Beklagte den Auftrag vertragsgemäss sowie getreu und sorgfältig erfüllt hat.
Daher erfasst die Informationspflicht der Beklagten die vom Kläger verlangten
Informationen über die Art ihrer Tätigkeit und die von ihr hergestellten
Kontakte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung seines Rechenschaftsanspruchs
braucht der Kläger nicht nachzuweisen (vgl. BGer vom 17. Juni 1980 E. 1, in: ZR
80/1981 Nr. 24 S. 74; AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.2.3).
Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (oben E. 2.8),
ist der eingeklagte Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf
Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR über ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] erst mit
dem Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 entstanden. Mit
Schreiben vom 23. Juli 2020 (KB 48) und damit nur gut eineinhalb Jahre später
verlangte der Kläger diesbezüglich Rechenschaft. Betreffend die Tätigkeit der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]
kommt eine Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs wegen jahrelangen Zuwartens
mit der Geltendmachung daher nicht in Betracht. Die mit der vorliegenden Klage
verlangte Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem
Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] beschränkt sich auf die Zeit ab
dem 6. Dezember 2018 (vgl. oben E. 2.8 und 3.5.1). Unter Mitberücksichtigung
dieser beschränkten Dauer erscheint es ausgeschlossen, dass die
Rechenschaftsablegung für die Beklagte mit unverhältnismässigem Aufwand
verbunden ist.
Die Beklagte scheint geltend machen zu wollen, sie habe ihre
Pflicht zur Rechenschaftsablegung betreffend ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...] bereits erfüllt, indem sie
die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und E____ von Ende 2014 bis Mitte 2019
(AB 51) eingereicht hat (vgl. Berufung Rz. 159). Dieser Einwand wäre
unbegründet. Die Pflicht der Beauftragten zur Rechenschaftsablegung umfasst die
Pflicht zur Erstattung eines Rechenschaftsberichts (Fehlmann, a.a.O., Art. 400 OR N 9, 23; vgl. Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 400 OR
N 1a). Der Rechenschaftsbericht hat die nach der Verkehrsauffassung und den
Umständen des Einzelfalls für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des
Auftraggebers wesentlichen Informationen über die Tätigkeit der Beauftragten
und deren Ergebnis zu enthalten (vgl. Fehlmann,
a.a.O., Art. 400 OR N 20, 27 und 30). Kopien der von der Beauftragten im Rahmen
des Auftrags mit einer Drittperson geführten Korrespondenz können nicht als
Rechenschaftsbericht qualifiziert werden. Zudem hat sich die Tätigkeit der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]
gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht im Kontakt mit E____ erschöpft (vgl.
Klageantwort Rz. 194). So will sie beispielsweise auch in ihrem eigenen Kreis
nach Kontakten zu möglichen Käufern gesucht haben (Klageantwort Rz. 194).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das
Rechtsbegehren 1 des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 ausser
bezüglich der Information über den datierten Zeitaufwand und beschränkt auf die
Zeit ab dem 6. Dezember 2018 gutzuheissen ist.
3.5.4 Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids droht
das Zivilgericht der Beklagten im Widerhandlungsfall eine «Ordnungsbusse von
CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse
bis CHF 10'000.00)» an. Eine Begründung für diese Androhung findet sich im
angefochtenen Entscheid nicht. Betreffend die Strafandrohung ist das Dispositiv
des angefochtenen Entscheids verunglückt, wie die Beklagte (Berufung Rz. 177)
entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsantwort Ziff. 27 S. 15) zu
Recht geltend macht.
Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das urteilende Gericht auf
Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (direkte
Vollstreckung im Sinn von Art. 337 Abs. 1 ZPO [Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 236 N 16]). Das urteilende Gericht kann alle
Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen (Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 337 CPC N 4; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 236 N 16). Diese Bestimmung gilt nicht nur für die indirekte
Vollstreckung, sondern auch für die direkte (Kofmel
Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 343 N 2). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung
zu einem Tun, so kann das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen eine
Strafdrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.–
(lit. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der
Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder eine Ersatzvornahme
(lit. e). Die indirekten Zwangsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a–c
ZPO kann das erkennende Gericht zwar androhen. Die Verwirklichung dieser
Androhung bleibt aber Sache des Vollstreckungsgerichts bzw. im Fall von Art.
292 StGB des Strafgerichts (Droese,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 337 ZPO N 3; Piotet, in: Chabloz et al. [Hrsg.],
Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 337 N 3). Das Gericht entscheidet von
Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen
sind (Schmid/Brunner, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 236 ZPO N 43; vgl. AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai
2022 E. 6.2 mit Nachweisen [betreffend indirekte Vollstreckung]; Heinzmann/Braidi, in: Chabloz et al.
[Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 236 N 29). An einen
allfälligen Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung einer bestimmten
Vollstreckungsmassnahme ist das Gericht nicht gebunden (Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2023, Art. 236 N 8; Heinzmann/Braidi,
a.a.O., Art. 236 N 29; Steck/Brunner,
a.a.O., Art. 236 ZPO N 43; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 236 CPC N 21; vgl. AGE
BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.2 mit Nachweisen [betreffend indirekte
Vollstreckung]). Das Gericht hat die zur Durchsetzung wirksamste
verhältnismässige Vollstreckungsmassnahme zu wählen (vgl. AGE BEZ.2022.6 vom 4.
Mai 2022 E. 6.2 und BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 13 mit Hinweisen [beide
zur indirekten Vollstreckung]). Die Vollstreckungsmassnahme muss in einem
vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse stehen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 8; vgl. Egli, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 343 N 3; Staehelin, in: SutterSomm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
4. Auflage, Zürich 2025, Art. 343 N 11). Das Vollstreckungsgericht kann
mehrere Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO verbinden (AGE
BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 [zur indirekten Vollstreckung]; Zinsli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 343 ZPO N 4; Huber,
Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss.
Basel 2014, Zürich 2016, N 348; Jenny,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025,
Art. 343 N 6; Kellerhals,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15).
Mehrere Autoren vertreten zwar die Ansicht, die gleichzeitige Androhung der
Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343
Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei nicht empfehlenswert (vgl. Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 18)
oder sogar unzulässig (vgl. Bommer,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 343 N 5; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 6). In
der Lehre wird aber auch mit beachtlichen Gründen die Ansicht vertreten, die
Verbindung der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit der Androhung
einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei unter
Umständen zulässig und zweckmässig (Huber,
a.a.O., N 349; AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 [zur indirekten Vollstreckung]).
Die Höhe der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ist nach
Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit zu bemessen (AGE BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.6 [zur
indirekten Vollstreckung]; Huber,
a.a.O., N 414; vgl. Kofmel Ehrenzeller,
a.a.O., Art. 343 N 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann die
Ansetzung einer kurzen Frist zur freiwilligen Erfüllung gebieten (vgl. AGE
BEZ.2022.6 vom 4. Mai 2022 E. 6.7 [zur indirekten Vollstreckung]; Huber, a.a.O., N 347; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 343
N 3; Rohner, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 337 N 7; Staehelin, a.a.O., Art. 236 ZPO N 25; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 6).
Das Zivilgericht hat der Beklagten gestützt auf Art. 292 StGB
eine Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung
angedroht. Die Androhung einer solchen Tagesbusse stützt sich aber nicht auf
Art. 292 StGB, sondern auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Ob eine kumulative Androhung
einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und einer Busse
gemäss Art. 292 StGB grundsätzlich möglich wäre, kann offenbleiben, weil die
Kombination von zwei Zwangsmassnahmen im vorliegenden Fall jedenfalls
unverhältnismässig wäre. Wirksam und verhältnismässig erscheint hier die vom
Kläger beantragte Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB. Im Übrigen hat
das Zivilgericht der Beklagten zu Recht eine Frist von 30 Tagen zur freiwilligen
Erfüllung angesetzt.
3.6 Verweis
auf den angefochtenen Entscheid
Den Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 des Klägers hat das
Zivilgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dazu haben sich die
Parteien im Berufungsverfahren nicht geäussert. Diesbezüglich kann der
Entscheid des Zivilgerichts ohne Weiteres bestätigt werden.
4. Sach-
und Kostenentscheid
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass das Rechtsbegehren 1 (vgl. dazu oben E. 3.1) betreffend die
umfassende sowie nach Art und hergestellten Kontakten detaillierte Rechenschaft
über die Tätigkeit der Beklagten in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im
Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers in [...]
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei
der Rechenschaft über die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Grundbesitzes handelt es sich um eine von fünf Konkretisierungen der mit
Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 von der Beklagten persönlich verlangten
Rechenschaft. Zudem verlangt der Kläger mit Absatz 3 seines Rechtsbegehrens 1
von der Beklagten auch in ihrer Funktion als Geschäftsführerin ihrer GmbH
Auskunft. Schliesslich ist die Rechenschaft betreffend die Tätigkeit der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes nur nach Art und
hergestellten Kontakten zu detaillieren, während der Kläger auch eine
Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand verlangt hat. Insgesamt ist damit für
die erste Stufe der Stufenklage von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von
einem Neuntel und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von acht Neunteln auszugehen.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs.
2 ZPO der Kläger acht Neuntel und die Beklagte ein Neuntel der Gerichtskosten
zu tragen und hat der Kläger der Beklagten sieben Neuntel einer vollen
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zur Verrechnung der Bruchteile Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 106 N 4).
4.2
4.2.1 Mit dem von den Parteien insoweit nicht
beanstandeten Entscheid vom 9. November 2023 (E. 12.3 und 12.4) hat das
Zivilgericht für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die erste Stufe der
Stufenklage die Gerichtskosten auf CHF 15'000.– und eine volle Parteientschädigung
auf CHF 49'440.– festgesetzt. Folglich sind die erstinstanzlichen
Gerichtskosten im Umfang von CHF 13'333.– vom Kläger und im Umfang von CHF
1'667.– von der Beklagten zu tragen und hat der Kläger der Beklagten für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 38'453.– zuzüglich
Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu bezahlen.
4.2.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
und § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 15'000.–
festgesetzt. Das Honorar der Rechtsvertreter bemisst sich im Berufungsverfahren
nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das
Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für
das erstinstanzliche Verfahren und umfasst einen einfachen Schriftenwechsel
ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]).
Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwendung von § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Grundhonorar
von CHF 15'000.– angemessen. Für die zusätzlichen Stellungnahmen wird in
Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Zuschlag von CHF 1'500.– berechnet. Schliesslich wird eine
Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 495.– berücksichtigt.
Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren damit auf CHF 16'995.–. Folglich sind die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 13'333.– vom
Kläger und im Umfang von CHF 1'667.– von der Beklagten zu tragen und hat der
Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 13'218.– zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 ([...])
aufgehoben.
Die Berufungsklägerin wird unter Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–)
im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Berufungsbeklagten innert 30 Tagen ab
Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids umfassend
Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember
2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...],
detailliert nach Art und hergestellten Kontakten.
Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 des
Berufungsbeklagten der Klage vom 21. September 2021 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
(Entscheidgebühr) von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im
Umfang von CHF 13'333.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667.–
auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.– ([...]) werden
mit dem Hauptsacheentscheid verlegt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt
CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 13'333.– und der
Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667.– auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 15'000.– verrechnet, sodass der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 13'333.– zu bezahlen hat.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin
reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen von CHF 38'453.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 2'961.–, für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 13'218.–,
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 1'071.–, für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.