ZB.2024.2
Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4A_351/2024 Urteil vom 19. Februar 2025)
5. Juni 2024Deutsch11 min
von CHF 29'480.– und einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu verurteilen. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.2
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Arbeitnehmerin
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) trat am 1. Mai 2001 als
Arbeitnehmerin in die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein. Am 18. Januar
2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2023
und stellte die Arbeitnehmerin per sofort frei.
Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichte die
Arbeitnehmerin am 28. April 2023 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin
beantragte sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von
CHF 19'750.–, die Ausrichtung einer Gratifikation von brutto
CHF 5'000.– sowie eine Entschädigung für Überstunden und Ferien von
CHF 4'730.–. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 wies das Zivilgericht die
Klage der Arbeitnehmerin ab und verurteilte sie zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 3'090.– an die Arbeitgeberin.
Gegen diesen Entscheid hat die Arbeitnehmerin am 18. Januar
2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, ihre
Klage sei gutzuheissen und die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Entschädigung
von CHF 29'480.– und einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu verurteilen. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen
Verfahrens bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der
vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem
Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr
als CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). Damit ist der
Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl.
unten E. 2), ist daher darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der
Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer
6.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Mit der Einlegung der Berufung setzt die
Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der
Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene
Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener
Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung
muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf
genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.
Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die
vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten
Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen
Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss
sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen
vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die
Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der
ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April
2014.
E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation
(2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter
Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,
sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss werden bei
rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung
gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest
erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten
(vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf
die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch
bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein,
die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um
festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit
sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch
bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht
worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
2.2
2.2.1
Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit
Schreiben vom 8. Februar 2023 damit, dass das Verhalten und die Leistungen der
Arbeitnehmerin nicht ihren Erwartungen entsprochen hätten. Die Arbeitnehmerin
habe vorgegebene Ziele nicht erreicht und trotz diverser Gespräche und
sonstiger Hilfestellungen habe keine nachhaltige Verbesserung festgestellt
werden können. Zudem sei zunehmend der Eindruck entstanden, dass die
Arbeitnehmerin die geforderte Ernsthaftigkeit und Sorgfalt bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht habe erbringen können oder wollen. Das Zivilgericht
stellte gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei davon
auszugehen, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin den effektiven Grund für die
Kündigung dargestellt habe. Inwieweit die Leistungen der Arbeitnehmerin auf den
Kündigungsentscheid miteingewirkt haben, kann gemäss dem angefochtenen
Entscheid offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.).
Mit ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe
in der Verhandlung des Zivilgerichts mit Zeugenaussagen bewiesen, dass die von
der Arbeitgeberin genannten Kündigungsgründe vorgeschoben und haltlos seien und
kein Kündigungsgrund vorliege. Sie nennt aber keine einzige konkrete
Zeugenaussage, die ihre Behauptung stützen soll, und setzt sich nicht einmal
ansatzweise mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander. Damit genügt ihre
Rüge auch den für juristische Laien geltenden reduzierten
Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
2.2.2
Aus den auf mehrere Beweismittel gestützte und
sorgfältig begründeten Feststellungen des Zivilgerichts ist zu schliessen, dass
die Arbeitnehmerin schuldhaft gegen geltende Richtlinien der Arbeitgeberin verstossen
hat, indem sie im Juni 2022 zwei mit einer AML-Sperre (AML steht für
Anti-Money-Laundering) belegte Konten ohne Absprache mit der zuständigen Stelle
entsperrt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5.3).
Die Arbeitnehmerin bestreitet, unerlaubte Kontoentsperrungen
vorgenommen zu haben, setzt sich aber überhaupt nicht mit den Erwägungen des
Zivilgerichts auseinander und begründet nicht ansatzweise, weshalb diese
unrichtig sein sollten. Damit genügt auch diese Rüge selbst den für juristische
Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher
nicht weiter einzugehen. Weiter behauptet die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin
habe den Vorwurf der unerlaubten Kontoentsperrungen noch während ihrer
Anstellung fallen gelassen und der angeblich nur angedrohte Verweis sei nicht
Bestandteil des Personaldossiers. Da sie weder angibt, an welcher Stelle sie
dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, noch woraus sich dies
ergeben soll, sind diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu
berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Falls die Arbeitnehmerin aus
dem Umstand, dass der Verweis vom 10. August 2022 wegen mehrmaliger
unberechtigter Aufhebung von Kontosperren in der Begründung der Kündigung vom
8.
Februar 2023 nicht erwähnt wird, ableiten will, die Arbeitgeberin habe den
Vorwurf fallengelassen (vgl. Klage S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden.
Schliesslich macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe den angeblich nur
angedrohten Verweis widerlegt, begründet in ihrer Berufung aber nicht
ansatzweise, weshalb der Verweis entgegen den überzeugenden Erwägungen des
Zivilgerichts ungerechtfertigt gewesen sein sollte. Auf ihre Rüge ist daher
mangels Begründung nicht weiter einzugehen.
2.2.3
Die Arbeitnehmerin scheint mit ihrer Berufung
geltend machen zu wollen, der wahre Kündigungsgrund habe darin bestanden, dass
sie angeblich gegen Policies der Arbeitgeberin verstossende Anweisungen ihrer
Vorgesetzten betreffend Verhängung und Aufrechterhaltung von Kontosperren
adressiert habe. Diesbezüglich stellte das Zivilgericht gestützt auf eine
sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei nicht davon auszugehen, dass ein
anderer, in der Kündigungsbegründung nicht genannter Grund auf die Kündigung
miteingewirkt habe. Insbesondere sei ein Zusammenhang zwischen der Kündigung
und der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verbesserung
des Dokumentationsprozesses für AML-Entsperrungen weder ausgewiesen noch
ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.). In ihrer Berufung legt
die Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen
unrichtig sein sollten, und begründet sie nicht, weshalb die Adressierung der
angeblichen Verstösse ihrer Vorgesetzten für die Kündigung (mit-)kausal gewesen
sein sollten. Damit genügt ihr Vorbringen auch den für juristische Laien
geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht
weiter einzugehen.
2.2.4
Das Zivilgericht hat mit überzeugender
Begründung festgestellt, dass die Arbeitnehmerin per Ende des Arbeitsverhältnisses
über kein Ferienguthaben mehr verfügt hat (angefochtener Entscheid E. 5.4 f.).
Aus dem mit den Berufungsanträgen geltend gemachten Betrag ist zu schliessen,
dass die Arbeitnehmerin den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich beanstandet.
Sie begründet in ihrer Berufung aber nicht ansatzweise, weshalb die
Feststellung des Zivilgerichts betreffend Ferienguthaben unrichtig sein sollte.
Auf diesen Punkt ist daher mangels Begründung nicht weiter einzugehen.
3.
3.1
Das Zivilgericht hat mit eingehender und
überzeugender Begründung festgestellt, dass der Bonus im vorliegenden Fall
gestützt auf die vertraglichen Grundlagen und die tatsächlich erfolgten
Auszahlungen eine echte Gratifikation im Sinn von Art. 322d des
Obligationenrechts (OR, SR 220) und damit eine vollständig im Ermessen der
Arbeitgeberin stehende Sondervergütung darstelle, auf deren Auszahlung die
Arbeitnehmerin keinen Anspruch habe. Im Übrigen sei eine pflichtwidrige
Ermessensausübung der Arbeitgeberin weder behauptet worden noch ersichtlich.
Die Forderung der Arbeitnehmerin auf einen Bonus sei daher abzuweisen
(angefochtener Entscheid E. 4).
In ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, die
Arbeitgeberin schulde ihr einen Bonus, weil sie ihr bei der Einstellung
versprochen habe, dass bei guter Leistung immer ein Bonus entrichtet werde. Da
die Arbeitnehmerin nicht angibt, an welcher Stelle sie dies im
erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, ist davon auszugehen, dass
sie die Behauptung erstmals mit ihrer Berufung vorbringt. Bei Anwendung der ihr
zumutbaren Sorgfalt hätte sie ein entsprechendes Versprechen aber bereits vor
dem Zivilgericht behaupten können und müssen. Folglich ist die Behauptung in
der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im
Übrigen erscheint es angesichts der klaren Regelung im Arbeitsvertrag und im
Personalreglement (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3) unglaubhaft, dass
die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in diametralem Widerspruch zu den
schriftlichen Regelungen mündlich verspochen hat, dass bei guter Leistung immer
ein Bonus ausgerichtet werde.
3.2
Gemäss Klagebeilage 6 verfügte die
Arbeitnehmerin über einen Saldo Mehrarbeit von 82.92 Stunden. In ihrer Berufung
macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe diesen Saldo nicht bestritten. Die
Arbeitgeberin hat zwar nicht bestritten, dass der Monatsbericht für Oktober
2022.
einen solchen Saldo ausgewiesen hat, und zugestanden, dass das
Zeiterfassungssystem im Zeitpunkt der Freistellung am 18. Januar 2023 einen
Mehrarbeitssaldo von 86.57 Stunden ausgewiesen habe. Sie hat aber geltend
gemacht, dass davon 19.9 Mehrarbeitsstunden, die im Februar 2022 ausbezahlt,
aber im Zeiterfassungssystem nicht in Abzug gebracht worden seien, und 17
fälschlicherweise erfasste Mehrarbeitsstunden in Abzug zu bringen seien. Damit
betrage der korrekte Mehrarbeitssaldo per Datum der Freistellung 49.67 Stunden
(vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2023 Rz. 45–48 und Beilagen 19–21 zur
Stellungnahme vom 5. Juli 2023 sowie angefochtener Entscheid E. 5.2). Gemäss
dem angefochtenen Entscheid hat die Arbeitnehmerin dieses von der Arbeitgeberin
errechnete Mehrstundenguthaben nicht bestritten, sondern die Berechnung
implizit anerkannt (angefochtener Entscheid E. 5.4). In ihrer Berufung legt die
Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen unrichtig
sein sollten, und macht sie insbesondere nicht geltend, dass die von der
Arbeitnehmerin vorgenommenen Abzüge ungerechtfertigt seien. Damit ist es nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht von einem Mehrstundensaldo von 49.67
Stunden ausgegangen ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde dieser Saldo
kompensiert und bestand daher per Ende des Arbeitsverhältnisses kein
Überstundenguthaben mehr, für das die Arbeitnehmerin einen Ausgleich in Geld
hätte beanspruchen können. Zur Begründung kann mangels diesbezüglicher Rügen
vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 5) verwiesen
werden.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung in
weiten Teilen nicht einzutreten und sie im Übrigen abzuweisen ist.
Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin als Berufungsklägerin daher die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Gerichtskosten sind jedoch gemäss Art. 114 lit. c ZPO nicht zu erheben und eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil der Arbeitgeberin mangels
Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.–
in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.