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Entscheid

ZB.2024.2

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4A_351/2024 Urteil vom 19. Februar 2025)

5. Juni 2024Deutsch11 min

von CHF 29'480.– und einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu verurteilen. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.2

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Arbeitnehmerin

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) trat am 1. Mai 2001 als

Arbeitnehmerin in die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein. Am 18. Januar

2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2023

und stellte die Arbeitnehmerin per sofort frei.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichte die

Arbeitnehmerin am 28. April 2023 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin

beantragte sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von

CHF 19'750.–, die Ausrichtung einer Gratifikation von brutto

CHF 5'000.– sowie eine Entschädigung für Überstunden und Ferien von

CHF 4'730.–. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 wies das Zivilgericht die

Klage der Arbeitnehmerin ab und verurteilte sie zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 3'090.– an die Arbeitgeberin.

Gegen diesen Entscheid hat die Arbeitnehmerin am 18. Januar

2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, ihre

Klage sei gutzuheissen und die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Entschädigung

von CHF 29'480.– und einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu verurteilen. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen

Verfahrens bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der

vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem

Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr

als CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). Damit ist der

Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und

formgerecht eingereicht. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl.

unten E. 2), ist daher darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der

Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer

6.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Mit der Einlegung der Berufung setzt die

Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der

Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene

Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener

Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung

muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf

genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht.

Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die

vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten

Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen

Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss

sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen

vgl. Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV

2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die

Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der

ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April

2014.

E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation

(2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter

Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,

sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss werden bei

rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung

gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest

erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten

(vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann

jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf

die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch

bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein,

die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um

festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit

sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch

bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht

worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).

2.2

2.2.1

Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit

Schreiben vom 8. Februar 2023 damit, dass das Verhalten und die Leistungen der

Arbeitnehmerin nicht ihren Erwartungen entsprochen hätten. Die Arbeitnehmerin

habe vorgegebene Ziele nicht erreicht und trotz diverser Gespräche und

sonstiger Hilfestellungen habe keine nachhaltige Verbesserung festgestellt

werden können. Zudem sei zunehmend der Eindruck entstanden, dass die

Arbeitnehmerin die geforderte Ernsthaftigkeit und Sorgfalt bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben nicht habe erbringen können oder wollen. Das Zivilgericht

stellte gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei davon

auszugehen, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin den effektiven Grund für die

Kündigung dargestellt habe. Inwieweit die Leistungen der Arbeitnehmerin auf den

Kündigungsentscheid miteingewirkt haben, kann gemäss dem angefochtenen

Entscheid offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.).

Mit ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe

in der Verhandlung des Zivilgerichts mit Zeugenaussagen bewiesen, dass die von

der Arbeitgeberin genannten Kündigungsgründe vorgeschoben und haltlos seien und

kein Kündigungsgrund vorliege. Sie nennt aber keine einzige konkrete

Zeugenaussage, die ihre Behauptung stützen soll, und setzt sich nicht einmal

ansatzweise mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander. Damit genügt ihre

Rüge auch den für juristische Laien geltenden reduzierten

Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2.2

Aus den auf mehrere Beweismittel gestützte und

sorgfältig begründeten Feststellungen des Zivilgerichts ist zu schliessen, dass

die Arbeitnehmerin schuldhaft gegen geltende Richtlinien der Arbeitgeberin verstossen

hat, indem sie im Juni 2022 zwei mit einer AML-Sperre (AML steht für

Anti-Money-Laundering) belegte Konten ohne Absprache mit der zuständigen Stelle

entsperrt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5.3).

Die Arbeitnehmerin bestreitet, unerlaubte Kontoentsperrungen

vorgenommen zu haben, setzt sich aber überhaupt nicht mit den Erwägungen des

Zivilgerichts auseinander und begründet nicht ansatzweise, weshalb diese

unrichtig sein sollten. Damit genügt auch diese Rüge selbst den für juristische

Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher

nicht weiter einzugehen. Weiter behauptet die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin

habe den Vorwurf der unerlaubten Kontoentsperrungen noch während ihrer

Anstellung fallen gelassen und der angeblich nur angedrohte Verweis sei nicht

Bestandteil des Personaldossiers. Da sie weder angibt, an welcher Stelle sie

dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, noch woraus sich dies

ergeben soll, sind diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu

berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Falls die Arbeitnehmerin aus

dem Umstand, dass der Verweis vom 10. August 2022 wegen mehrmaliger

unberechtigter Aufhebung von Kontosperren in der Begründung der Kündigung vom

8.

Februar 2023 nicht erwähnt wird, ableiten will, die Arbeitgeberin habe den

Vorwurf fallengelassen (vgl. Klage S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden.

Schliesslich macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe den angeblich nur

angedrohten Verweis widerlegt, begründet in ihrer Berufung aber nicht

ansatzweise, weshalb der Verweis entgegen den überzeugenden Erwägungen des

Zivilgerichts ungerechtfertigt gewesen sein sollte. Auf ihre Rüge ist daher

mangels Begründung nicht weiter einzugehen.

2.2.3

Die Arbeitnehmerin scheint mit ihrer Berufung

geltend machen zu wollen, der wahre Kündigungsgrund habe darin bestanden, dass

sie angeblich gegen Policies der Arbeitgeberin verstossende Anweisungen ihrer

Vorgesetzten betreffend Verhängung und Aufrechterhaltung von Kontosperren

adressiert habe. Diesbezüglich stellte das Zivilgericht gestützt auf eine

sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei nicht davon auszugehen, dass ein

anderer, in der Kündigungsbegründung nicht genannter Grund auf die Kündigung

miteingewirkt habe. Insbesondere sei ein Zusammenhang zwischen der Kündigung

und der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verbesserung

des Dokumentationsprozesses für AML-Entsperrungen weder ausgewiesen noch

ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.). In ihrer Berufung legt

die Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen

unrichtig sein sollten, und begründet sie nicht, weshalb die Adressierung der

angeblichen Verstösse ihrer Vorgesetzten für die Kündigung (mit-)kausal gewesen

sein sollten. Damit genügt ihr Vorbringen auch den für juristische Laien

geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht

weiter einzugehen.

2.2.4

Das Zivilgericht hat mit überzeugender

Begründung festgestellt, dass die Arbeitnehmerin per Ende des Arbeitsverhältnisses

über kein Ferienguthaben mehr verfügt hat (angefochtener Entscheid E. 5.4 f.).

Aus dem mit den Berufungsanträgen geltend gemachten Betrag ist zu schliessen,

dass die Arbeitnehmerin den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich beanstandet.

Sie begründet in ihrer Berufung aber nicht ansatzweise, weshalb die

Feststellung des Zivilgerichts betreffend Ferienguthaben unrichtig sein sollte.

Auf diesen Punkt ist daher mangels Begründung nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Das Zivilgericht hat mit eingehender und

überzeugender Begründung festgestellt, dass der Bonus im vorliegenden Fall

gestützt auf die vertraglichen Grundlagen und die tatsächlich erfolgten

Auszahlungen eine echte Gratifikation im Sinn von Art. 322d des

Obligationenrechts (OR, SR 220) und damit eine vollständig im Ermessen der

Arbeitgeberin stehende Sondervergütung darstelle, auf deren Auszahlung die

Arbeitnehmerin keinen Anspruch habe. Im Übrigen sei eine pflichtwidrige

Ermessensausübung der Arbeitgeberin weder behauptet worden noch ersichtlich.

Die Forderung der Arbeitnehmerin auf einen Bonus sei daher abzuweisen

(angefochtener Entscheid E. 4).

In ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, die

Arbeitgeberin schulde ihr einen Bonus, weil sie ihr bei der Einstellung

versprochen habe, dass bei guter Leistung immer ein Bonus entrichtet werde. Da

die Arbeitnehmerin nicht angibt, an welcher Stelle sie dies im

erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, ist davon auszugehen, dass

sie die Behauptung erstmals mit ihrer Berufung vorbringt. Bei Anwendung der ihr

zumutbaren Sorgfalt hätte sie ein entsprechendes Versprechen aber bereits vor

dem Zivilgericht behaupten können und müssen. Folglich ist die Behauptung in

der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im

Übrigen erscheint es angesichts der klaren Regelung im Arbeitsvertrag und im

Personalreglement (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3) unglaubhaft, dass

die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in diametralem Widerspruch zu den

schriftlichen Regelungen mündlich verspochen hat, dass bei guter Leistung immer

ein Bonus ausgerichtet werde.

3.2

Gemäss Klagebeilage 6 verfügte die

Arbeitnehmerin über einen Saldo Mehrarbeit von 82.92 Stunden. In ihrer Berufung

macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe diesen Saldo nicht bestritten. Die

Arbeitgeberin hat zwar nicht bestritten, dass der Monatsbericht für Oktober

2022.

einen solchen Saldo ausgewiesen hat, und zugestanden, dass das

Zeiterfassungssystem im Zeitpunkt der Freistellung am 18. Januar 2023 einen

Mehrarbeitssaldo von 86.57 Stunden ausgewiesen habe. Sie hat aber geltend

gemacht, dass davon 19.9 Mehrarbeitsstunden, die im Februar 2022 ausbezahlt,

aber im Zeiterfassungssystem nicht in Abzug gebracht worden seien, und 17

fälschlicherweise erfasste Mehrarbeitsstunden in Abzug zu bringen seien. Damit

betrage der korrekte Mehrarbeitssaldo per Datum der Freistellung 49.67 Stunden

(vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2023 Rz. 45–48 und Beilagen 19–21 zur

Stellungnahme vom 5. Juli 2023 sowie angefochtener Entscheid E. 5.2). Gemäss

dem angefochtenen Entscheid hat die Arbeitnehmerin dieses von der Arbeitgeberin

errechnete Mehrstundenguthaben nicht bestritten, sondern die Berechnung

implizit anerkannt (angefochtener Entscheid E. 5.4). In ihrer Berufung legt die

Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen unrichtig

sein sollten, und macht sie insbesondere nicht geltend, dass die von der

Arbeitnehmerin vorgenommenen Abzüge ungerechtfertigt seien. Damit ist es nicht

zu beanstanden, dass das Zivilgericht von einem Mehrstundensaldo von 49.67

Stunden ausgegangen ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde dieser Saldo

kompensiert und bestand daher per Ende des Arbeitsverhältnisses kein

Überstundenguthaben mehr, für das die Arbeitnehmerin einen Ausgleich in Geld

hätte beanspruchen können. Zur Begründung kann mangels diesbezüglicher Rügen

vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 5) verwiesen

werden.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung in

weiten Teilen nicht einzutreten und sie im Übrigen abzuweisen ist.

Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin als Berufungsklägerin daher die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gerichtskosten sind jedoch gemäss Art. 114 lit. c ZPO nicht zu erheben und eine

Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil der Arbeitgeberin mangels

Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand

entstanden ist.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.–

in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.