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Entscheid

ZB.2024.20

Forderung

3. März 2025Deutsch17 min

Bauarbeiten betreffend das Einfamilienhaus des Bestellers in [...]. Der Unternehmer gewährte dem Besteller zudem gemäss Vertrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.20

ENTSCHEID

vom 3. März 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

Widerkläger

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

Widerbeklagter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Besteller) beauftragte B____ (nachfolgend

Unternehmer) mündlich mit der Projektleitung sowie der Ausführung diverser

Bauarbeiten betreffend das Einfamilienhaus des Bestellers in [...]. Der Unternehmer gewährte dem Besteller zudem gemäss Vertrag

vom 11. September 2019 ein Darlehen von EUR 15'000.–.

Das Darlehen wurde bar übergeben und war befristet bis 11. September 2020.

Vereinbart wurde eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 17'250.–. Der Unternehmer

war ab dem 4. Dezember 2019 für den Besteller tätig. Am 5. Mai 2020 legte er seine Arbeit nieder und erklärte den

Rücktritt vom Vertrag betreffend das Einfamilienhaus. Die Arbeiten waren damals

unvollendet und wurden anschliessend von anderen Handwerkern fertiggestellt.

Nachdem der Besteller die Schlussrechnung des Unternehmers

nicht beglichen hatte, gelangte der Unternehmer an die Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt. Da die Parteien keine Einigung erzielen konnten,

wurde dem Unternehmer am 15. Dezember 2020 die Klagebewilligung erteilt. Mit

Klage vom 12. Februar 2021 beantragte der Unternehmer beim Zivilgericht

Basel-Stadt, der Besteller sei zu verpflichten, ihm CHF 12'577.05 aus

Werkvertrag sowie CHF 17'250.– aus Darlehen, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit

Klageantwort und Widerklage vom 30. Juni 2021 schloss der Besteller auf

Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise sei der

Unternehmer zu verpflichten, dem Besteller CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu

bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Nach durchgeführtem zweiten

Schriftenwechsel fand am 14. Dezember 2023 die

Hauptverhandlung statt. An dieser reduzierte der Unternehmer seine in der

Replik erhöhten Rechtsbegehren auf einen Streitwert von insgesamt CHF 30'000.–. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete das

Zivilgericht den Besteller, dem Unternehmer CHF 20'163.75, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 11. Juli 2020 auf CHF 2'913.75 und seit 12. September 2020 auf CHF 17'250.–, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit

daran festgehalten wurde. Die Widerklage wies es ab. Auf Antrag des Bestellers

wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen den ihm am 21. März 2024

zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Besteller mit Eingabe

vom 3. Mai 2024 Berufung an das Appellationsgericht. Darin stellte er in der

Sache die folgenden Rechtsbegehren:

«1. Es sei der

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023

(K1.2021.7) aufzuheben und die Klage des [Unternehmers] vollumfänglich

abzuweisen (eventualiter dahingehend abzuändern, dass der [Besteller] verpflichtet

wird, dem [Unternehmer] CHF 6'128.76, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September

2020, zu bezahlen) sowie die Widerklage des [Bestellers] im Umfang von CHF

7'944.– (eventualiter CHF 3'430.– und EUR 4'251.30), zuzüglich Zins zu 5 % seit

30. Juni 2021, gutzuheissen.

2. Subeventualiter

sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember

2023 (K1.2021.7) aufzuheben und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an das

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.»

Der Unternehmer beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juni

2024 die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug

der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung

gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde frist- und formgerecht

eingereicht. Auf sie ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

2.1

Das Zivilgericht erwog, dass die Parteien

übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass zwischen ihnen ein Werkvertrag

abgeschlossen worden sei. Nach der Arbeitsniederlegung am 5. Mai 2020 hätten

die Parteien den Werkvertrag einvernehmlich ex nunc aufgelöst

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Dem Unternehmer stehe für die bis zum

Zeitpunkt der Beendigung des Werkvertrags geleisteten Arbeiten grundsätzlich

ein Honorar zu. Allerdings habe er seine Werklohnforderung betreffend den

Arbeitsaufwand zu wenig substantiiert (E. 2.3).

Bezüglich des vom Unternehmer verlangten Ersatzes für Auslagen

von CHF 9'270.– sowie EUR 4'251.30 mache der

Besteller zwar geltend, er wisse nicht, ob das Material tatsächlich verbaut

worden sei. Dass die Auslagen angefallen seien, habe der Besteller aber nicht

bestritten. Aus der Aufstellung in Klagebeilage 5 ergebe sich relativ genau,

welches Material an welchem Datum zu welchem Preis beschafft worden sei. Es sei

klar, wofür Auslagen geltend gemacht würden und wie sich diese im Einzelnen

zusammensetzten. Der Unternehmer habe sich ausnahmsweise mit dem Verweis auf

die Beilage begnügen dürfen, ohne die einzelnen Auslagepositionen in die

Rechtsschrift aufzunehmen. Der Besteller habe in der Klageantwort nicht

dargelegt, dass bzw. inwieweit die Angaben zu den Auslagen nicht korrekt seien.

Seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob das Material verbaut worden sei,

sei zu pauschal und erscheine etwas konstruiert. Der Besteller habe damit die

Auslagen nicht hinreichend substantiiert bestritten und der Unternehmer sei

nicht gehalten gewesen, nähere Ausführungen dazu zu machen. Eine hinreichende

Bestreitung liege einzig betreffend die Rechnung der […] in der Höhe von CHF

1'528.30 vor. Bezüglich dieser Auslage erbringe der Unternehmer keinen Beweis.

Demgemäss habe der Unternehmer Anspruch auf Ersatz für Auslagen in der Höhe von

CHF 7'741.70 sowie EUR 4'251.30. Davon seien

Akontozahlungen in Abzug zu bringen. Soweit der Besteller weitergehende Akontozahlungen

behaupte, als sie vom Unternehmer zugestanden würden, trage er hierfür die

Beweislast. Anlässlich der Parteibefragung habe der Besteller erklärt, er habe

dem Unternehmer die Beträge bar übergeben und jeweils so viel bezahlt, wie ihn

der Unternehmer gebeten habe. Er habe sich das Datum immer aufgeschrieben. Er

habe das Geld, glaube er, immer vom Konto seiner Frau geholt. Die Bankbelege

könne er nachreichen. Damit sei dem Besteller – so das Zivilgericht – der

Beweis für höhere als die vom Unternehmer zugestandenen Akontozahlungen nicht

gelungen. Gemäss Schlussabrechnung sowie korrigierter Schlussabrechnung des

Unternehmers beständen offene Auslagen von EUR

1'322.05 sowie von CHF 1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und von CHF

1'528.30 für die […]-Rechnung. Da bezüglich der […]-Rechnung kein Anspruch auf

Auslagenersatz bestehe, habe der Besteller dem Unternehmer damit offene

Auslagen von total CHF 2'913.75 (CHF 1'510.– plus CHF 1'403.75 [entsprechend EUR 1'322.05]) zuzüglich Verzugszins zu ersetzen

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4).

2.2

Des Weiteren erwog das Zivilgericht, der Besteller

behaupte zahlreiche Mängel und mache geltend, infolgedessen sei gar kein Entgelt

geschuldet und seien die Akontozahlungen zurückzuerstatten. Nach Ansicht des

Bestellers habe der Unternehmer ausserdem die Ersatzvornahmekosten von

insgesamt CH 64'1194.20 zu übernehmen und hafte für den entgangenen Mietzins

von CHF 12'000.– infolge der Bauverzögerung. Daraus leite der Besteller die

Abweisung der Klage und die widerklageweise geltend gemachte Teilforderung von

CHF 30'000.– ab. Der Unternehmer bestreite das Vorliegen von Mängeln wie auch

einer gehörigen und rechtzeitigen Mängelrüge und damit von jeglichen Gewährleistungsansprüchen.

Bestritten sei auch die Haftung infolge angeblicher Bauverzögerung (Zivilgerichtsentscheid,

E. 3.1).

Das Zivilgericht prüfte in der Folge die vom Besteller

geltend gemachten Mängel je einzeln in Bezug auf den Nachweis einer genügenden

Mängelrüge und in den Fällen, in denen eine solche vorlag, in Bezug auf den

Nachweis der Mängel (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2–3.4.10). Es kam zum

Schluss, dass die vom Besteller verrechnungs- sowie widerklageweise geltend

gemachte Ansprüche abzuweisen seien. Teilweise fehle es bereits am Nachweis

einer gehörigen Mängelrüge, sodass allfällige Ansprüche verwirkt wären. Wo eine

gehörige Mängelrüge vorliege, sei es dem Besteller nicht gelungen, die

behaupteten Mängel zu beweisen. Betreffend zahlreiche der geltend gemachten

Mängel sei dabei wegen unzureichender Substantiierung auf eine weitere

Beweisabnahme zu verzichten. Gleiches gelte für den geltend gemachten

Mietzinsausfall (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2–3.6).

2.3

Schliesslich erwog das Zivilgericht, dass der

Besteller dem Unternehmer aus dem Darlehen vom 11. September 2019 CHF 17'250.–

zuzüglich Verzugszins schulde. Es beständen keine Ansprüche des Bestellers, die

mit dieser Forderung verrechnet werden könnten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4).

3.

Auslagenersatz

3.1

Der Besteller rügt, dass das Zivilgericht zu

Unrecht einen Anspruch des Unternehmers auf Auslagenersatz bejaht habe. Es habe

dabei den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Unternehmer sei in Bezug auf

die geltend gemachten Auslagen seiner Behauptungs- und Substantiierungslast

nicht nachgekommen. Die geltend gemachten Auslagen würden sich entgegen den

entsprechenden Anforderungen nicht aus den Rechtschriften selbst ergeben und

die Klagebeilage 5, auf die verwiesen worden sei, enthalte neben angeblichen und

bestrittenen Auslagen auch diverse Eingänge und unklare Positionen. Die

Informationen seien somit nicht ohne Weiteres zugänglich und es würde ein

Interpretationsspielraum bestehen (Berufung, Rz. 14–18). Entgegen den

Erwägungen des Zivilgerichts habe er die angeblichen Materialausgaben auch rechtsgenüglich

bestritten. Dabei habe er den Unternehmer aufgefordert, seine ungenügenden

Behauptungen zu beweisen. Der Unternehmer habe aber keine Belege für die

Materialbeschaffungen geliefert (Berufung, Rz. 19). Selbst wenn der

Berufungsbeklagte die Materialbeschaffung hinreichend bewiesen hätte, so hätte

er auch beweisen müssen, dass er dieses Material tatsächlich auch verbaut habe,

was der Besteller bestritten habe. Das Zivilgericht habe überhöhte

Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt. Es hätte die ungenügend

substantiierte und nicht bewiesene Auslagenforderung abweisen müssen (Berufung,

Rz. 20).

3.2

Entgegen der Ansicht des Bestellers sind die

Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts in Bezug auf die vom Unternehmer

geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Der Unternehmer führte vor

Zivilgericht aus, dass sich seine Materialausgaben auf CHF 9'270.– bzw. EUR

4'251.30 belaufen hätten (Klage, S. 4). Er verwies dazu auf die Aufstellung der

Einnahmen und Ausgaben vom 15. Juli 2020 mit Rechnungskopien (Klagebeilage 5).

In dieser Aufstellung sind die Ausgaben etwa für Dachziegel, Eisennetz für

Waschküchenboden, Ytongsteine, Gipsplatten, Kellersteine, Isolation,

Eisenträger und Dachlatten detailliert aufgelistet. Der Besteller führte dazu vor

Zivilgericht aus, dass der Unternehmer dem Besteller zwar Belege von

Materialausgaben übergeben habe. Der Besteller wisse aber nicht, ob dieses

Material auch tatsächlich verbaut worden sei (Klageantwort, Rz. 49).

Das Zivilgericht erwog zutreffend, dass erstens der Besteller

damit nicht bestritten habe, dass die Auslagen beim Unternehmer angefallen

seien, und dass zweitens der Besteller mit der Übergabe von Belegen über die

Materialausgaben informiert worden sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1). Unter

diesen Umständen hat das Zivilgericht zu Recht eine genügende Substantiierung

der vom Unternehmer geltend gemachten Auslagen angenommen und ein

rechtsgenügliches Bestreiten der Auslagen verneint. Für eine substantiierte

Bestreitung hätte der Besteller ausführen müssen, für welche der geltend

gemachten Auslagen Belege fehlten bzw. bei welchen der geltend gemachten

Auslagen tatsächlich eine Berechtigung bestritten werde, zumal der Unternehmer

eine chronologische Aufstellung mit Belegnummern vorgelegt hat (Klagebeilage 5).

Die nachträgliche Bestreitung in der Duplik (vgl. Rz. 103) erweist sich

demzufolge als zu pauschal. Ausserdem erfolgte sie zu spät. Massgebend für die

Bestreitung war die Klageantwort (zum Erfordernis des unverzüglichen

Bestreitens vgl. Meier, Die

Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und

vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Rz. 230–234). Das Zivilgericht stellte

den Sachverhalt in Bezug auf die Auslagen des Unternehmers somit richtig fest.

In Bezug auf die Berechtigung des Anspruchs auf

Auslagenersatz kann auf die zutreffende Begründung in Erwägung 2.4.1 des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Das Zivilgericht bejahte demzufolge

zu Recht das Entstehen des Anspruchs des Unternehmers auf Ersatz von Auslagen.

4.

Akontozahlungen

4.1

Des Weiteren rügt der Besteller die

Behandlung der Akontozahlungen durch das Zivilgericht. Selbst wenn die Forderung

auf Auslagenersatz bestanden hätte, hätten davon die Akontozahlungen des

Bestellers von mindestens CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– abgezogen werden

müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die angebliche

Rechnung des Ingenieurs [...] über CHF 1'510.– durch die Akontozahlungen

getilgt worden sei. Denn diese Rechnung sei in der Klagebeilage 5 aufgeführt.

In diese Aufstellung habe der Unternehmer auch die Akontozahlungen des

Bestellers integriert. Folglich sei in der Aufstellung eine Erklärung des

Unternehmers als «Gläubiger» gemäss Art. 86 Abs. 2 OR zu sehen, die Zahlung an

diese Schuld anzurechnen. Das müsse auch für die EUR 1'322.05 gelten. Das

Zivilgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Besteller mehr

Akontozahlungen geleistet habe, als zur Tilgung der Auslagenforderung nötig

gewesen sei (Berufung, Rz. 29–38).

4.2

Das Zivilgericht erwog dazu, dass der

Besteller Akontozahlungen von CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– geleistet habe. Es

wies des Weiteren auf die Regelung in Art. 86 Abs. 2 OR hin, wonach eine

Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet wird, die der Gläubiger in seiner

Quittung bezeichnet, sofern der Schuldner nicht bei der Zahlung angegeben hat,

welche Forderung mit der Zahlung getilgt werden soll oder nach Erhalt der

Quittung sofort Widerspruch erhebt. Gemäss Schlussabrechnung des Unternehmers

vom 28. Mai 2020 sowie korrigierter Schlussabrechnung vom 26. Juni 2020 (Klagebeilagen

6.

und 7) bestehe eine offene Auslagenforderung von EUR 1'322.05 sowie von CHF

1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und CHF 1'528.30 für die […]-Rechnung.

Im Übrigen seien keine noch offenen Auslagen aufgeführt worden. Damit habe der

Unternehmer die geleisteten Akontozahlungen auf die übrigen Auslagen

angerechnet. Er könne folglich unter dem Titel Auslagen nur noch die in der

Schlussrechnung aufgeführten Positionen geltend machen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 2.4.4).

Entgegen den Ausführungen des Bestellers in der Berufung gab

der Unternehmer mit den Schlussabrechnungen im Einklang mit Art. 86 Abs. 2 OR

an, welche Forderungen mit den Akontozahlungen getilgt wurden und welche nicht.

Das Zivilgericht erkannte zu Recht, dass weder eine (weitergehende) Anrechnung

der Akontozahlungen an die offenen Auslagenforderungen erfolgt ist noch dass

der Besteller weitergehende Zahlungen hat nachweisen können. An der Richtigkeit

dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Unternehmer in der Auflistung der

offenen Forderungen im Hinblick auf das zivilgerichtliche Verfahren eine

Auflistung aller Akontozahlungen und offenen Forderungen vorgenommen hat

(Klagebeilage 5). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Anrechnungserklärung

im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in

diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.

Verrechnung

und Widerklage

5.1

Sowohl in Bezug auf den Anspruch des

Unternehmers auf Auslagenersatz im Umfang von CHF 2'913.75 aus Werkvertrag als auch

in Bezug auf den Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von CHF 17'250.– aus

Darlehensvertrag macht der Besteller einen Untergang der Forderungen durch

Verrechnung mit einem Guthaben aus zu viel geleisteten Akontozahlungen geltend.

Der Besteller habe Akontozahlungen von total mindestens CHF 20'680.– sowie EUR

2'540.– an den Unternehmer geleistet. Das Zivilgericht habe die

Werklohnforderung des Unternehmers mangels genügender Substantiierung

vollumfänglich abgewiesen. Mangels Ansprüchen aus Werkvertrag hätten die

Akontozahlungen weder an den Werklohn noch an die Auslagen angerechnet werden

dürfen. Zuviel geleistete Akontozahlungen hätten zurückgefordert werden können.

Die Akontozahlungen hätten daher für eine Begleichung der Darlehensforderung

mittels Verrechnung zur Verfügung gestanden. Die Forderung des Unternehmers aus

dem Darlehen hätte mithin infolge Tilgung durch Verrechnung abgewiesen werden

müssen. Zudem hätte dem Besteller ein Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses

im Umfang von insgesamt CHF 7'944.– zugestanden und in diesem Umfang zuzüglich

Verzugszins hätte die Widerklage gutgeheissen werden müssen (Berufung, Rz.

21–28).

5.2

Der Besteller kann die Einrede der

Verrechnung den berechtigten Forderungen des Unternehmers nur dann wirksam

entgegensetzen, wenn er einen Anspruch auf Rückzahlung der Akontozahlungen bzw.

einen Minderungsanspruch hat.

Der Unternehmer hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen

Leistungen aus einem Werkvertrag für den Besteller erbracht. Zwar wies das

Zivilgericht die vom Unternehmer geltend gemachte Werklohnforderung mangels

Substantiierung ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Daraus lässt sich entgegen

der Ansicht des Bestellers aber nicht ableiten, dass überhaupt kein Werklohn

geschuldet sei. Eingeklagt war der über die Akontozahlungen hinausgehende

Werklohn (Klage, S. 3 f.). Diese Forderung wies das Zivilgericht ab. Die Berechtigung

des durch Akontozahlungen beglichenen Werklohns beurteilte es hingegen nicht.

Dass mangels Leistungen des Unternehmers keine Werklohnforderung bestehe,

behauptet der Besteller denn auch nicht substantiiert. Vielmehr stützt er seine

Verrechnungsforderung auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche. Das Zivilgericht

prüfte die vom Besteller behaupteten Mängel detailliert (Zivilgerichtsentscheid,

E. 3.3.1–3.4.10). Es kam zum Schluss, dass es teilweise bereits am Nachweis

einer gehörigen Mängelrüge fehle und dass es in den Fällen, in denen eine

solche vorliege, am Nachweis eines Mangels fehle (Zivilgerichtsentscheid, E.

3.6). Dies beanstandet der Besteller in der Berufung nicht. Daher ist mit dem

Zivilgericht davon auszugehen, dass der Besteller keine

gewährleistungsrechtlichen Ansprüche hat.

Damit fehlt es an einer Verrechnungsforderung des Bestellers

gegenüber den Forderungen des Unternehmers aus Werk- und aus Darlehensvertrag. Diese

Forderungen sind demzufolge nicht durch Verrechnung untergegangen. Desgleichen ist

die widerklageweise geltend gemachte Forderung des Bestellers unbegründet.

6.

Berufungsentscheid

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt,

dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen

erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der

unterliegende Besteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

6.2

Die Höhe der Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen

Ansätzen. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die

Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Der Besteller beantragt in der Berufung, die Klage, die das

Zivilgericht im Umfang von CHF 20'163.75 gutgeheissen

hat, abzuweisen und die Widerklage, die im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden

ist, im Umfang von CHF 7'944.– gutzuheissen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid

sind die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 5.1; vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). Dies wird von keiner Partei beanstandet. Demzufolge

beträgt der im Berufungsverfahren strittige Betrag CHF 28'107.75.

Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.–

beträgt die Grundgebühr CHF 1'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Grundlage

für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden

die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und

rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Vorliegend ist von einem Fall von durchschnittlicher Komplexität

auszugehen und sind die Gerichtskosten auf CHF 2'800.– festzulegen.

6.3

Im Berufungsverfahren bemisst sich das

Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das

Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für

das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG

291.400]). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei

einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– im Rahmen von CHF

2'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich

die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, nach der Bedeutung

der Sache für die Parteien und nach der Schwierigkeit in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht (§ 2 HoR). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des

Unternehmers eine Berufungsantwort von knapp fünf Seiten eingereicht und ist von

einer durchschnittlichen Komplexität der Berufungssache auszugehen. Unter

Mitberücksichtigung dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Grundhonorars von CHF

2'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR)

und Mehrwertsteuer, angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Dezember 2023 (K1.2021.7) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'800.– und hat dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8,1 %

MWST von CHF 166.05, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.