ZB.2024.20
Forderung
3. März 2025Deutsch17 min
Bauarbeiten betreffend das Einfamilienhaus des Bestellers in [...]. Der Unternehmer gewährte dem Besteller zudem gemäss Vertrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.20
ENTSCHEID
vom 3. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
Widerkläger
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
Widerbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Besteller) beauftragte B____ (nachfolgend
Unternehmer) mündlich mit der Projektleitung sowie der Ausführung diverser
Bauarbeiten betreffend das Einfamilienhaus des Bestellers in [...]. Der Unternehmer gewährte dem Besteller zudem gemäss Vertrag
vom 11. September 2019 ein Darlehen von EUR 15'000.–.
Das Darlehen wurde bar übergeben und war befristet bis 11. September 2020.
Vereinbart wurde eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 17'250.–. Der Unternehmer
war ab dem 4. Dezember 2019 für den Besteller tätig. Am 5. Mai 2020 legte er seine Arbeit nieder und erklärte den
Rücktritt vom Vertrag betreffend das Einfamilienhaus. Die Arbeiten waren damals
unvollendet und wurden anschliessend von anderen Handwerkern fertiggestellt.
Nachdem der Besteller die Schlussrechnung des Unternehmers
nicht beglichen hatte, gelangte der Unternehmer an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt. Da die Parteien keine Einigung erzielen konnten,
wurde dem Unternehmer am 15. Dezember 2020 die Klagebewilligung erteilt. Mit
Klage vom 12. Februar 2021 beantragte der Unternehmer beim Zivilgericht
Basel-Stadt, der Besteller sei zu verpflichten, ihm CHF 12'577.05 aus
Werkvertrag sowie CHF 17'250.– aus Darlehen, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit
Klageantwort und Widerklage vom 30. Juni 2021 schloss der Besteller auf
Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise sei der
Unternehmer zu verpflichten, dem Besteller CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu
bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Nach durchgeführtem zweiten
Schriftenwechsel fand am 14. Dezember 2023 die
Hauptverhandlung statt. An dieser reduzierte der Unternehmer seine in der
Replik erhöhten Rechtsbegehren auf einen Streitwert von insgesamt CHF 30'000.–. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete das
Zivilgericht den Besteller, dem Unternehmer CHF 20'163.75, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 11. Juli 2020 auf CHF 2'913.75 und seit 12. September 2020 auf CHF 17'250.–, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit
daran festgehalten wurde. Die Widerklage wies es ab. Auf Antrag des Bestellers
wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen den ihm am 21. März 2024
zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Besteller mit Eingabe
vom 3. Mai 2024 Berufung an das Appellationsgericht. Darin stellte er in der
Sache die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei der
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023
(K1.2021.7) aufzuheben und die Klage des [Unternehmers] vollumfänglich
abzuweisen (eventualiter dahingehend abzuändern, dass der [Besteller] verpflichtet
wird, dem [Unternehmer] CHF 6'128.76, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September
2020, zu bezahlen) sowie die Widerklage des [Bestellers] im Umfang von CHF
7'944.– (eventualiter CHF 3'430.– und EUR 4'251.30), zuzüglich Zins zu 5 % seit
30. Juni 2021, gutzuheissen.
2. Subeventualiter
sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember
2023 (K1.2021.7) aufzuheben und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.»
Der Unternehmer beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juni
2024 die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung
gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde frist- und formgerecht
eingereicht. Auf sie ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
2.1
Das Zivilgericht erwog, dass die Parteien
übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass zwischen ihnen ein Werkvertrag
abgeschlossen worden sei. Nach der Arbeitsniederlegung am 5. Mai 2020 hätten
die Parteien den Werkvertrag einvernehmlich ex nunc aufgelöst
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Dem Unternehmer stehe für die bis zum
Zeitpunkt der Beendigung des Werkvertrags geleisteten Arbeiten grundsätzlich
ein Honorar zu. Allerdings habe er seine Werklohnforderung betreffend den
Arbeitsaufwand zu wenig substantiiert (E. 2.3).
Bezüglich des vom Unternehmer verlangten Ersatzes für Auslagen
von CHF 9'270.– sowie EUR 4'251.30 mache der
Besteller zwar geltend, er wisse nicht, ob das Material tatsächlich verbaut
worden sei. Dass die Auslagen angefallen seien, habe der Besteller aber nicht
bestritten. Aus der Aufstellung in Klagebeilage 5 ergebe sich relativ genau,
welches Material an welchem Datum zu welchem Preis beschafft worden sei. Es sei
klar, wofür Auslagen geltend gemacht würden und wie sich diese im Einzelnen
zusammensetzten. Der Unternehmer habe sich ausnahmsweise mit dem Verweis auf
die Beilage begnügen dürfen, ohne die einzelnen Auslagepositionen in die
Rechtsschrift aufzunehmen. Der Besteller habe in der Klageantwort nicht
dargelegt, dass bzw. inwieweit die Angaben zu den Auslagen nicht korrekt seien.
Seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob das Material verbaut worden sei,
sei zu pauschal und erscheine etwas konstruiert. Der Besteller habe damit die
Auslagen nicht hinreichend substantiiert bestritten und der Unternehmer sei
nicht gehalten gewesen, nähere Ausführungen dazu zu machen. Eine hinreichende
Bestreitung liege einzig betreffend die Rechnung der […] in der Höhe von CHF
1'528.30 vor. Bezüglich dieser Auslage erbringe der Unternehmer keinen Beweis.
Demgemäss habe der Unternehmer Anspruch auf Ersatz für Auslagen in der Höhe von
CHF 7'741.70 sowie EUR 4'251.30. Davon seien
Akontozahlungen in Abzug zu bringen. Soweit der Besteller weitergehende Akontozahlungen
behaupte, als sie vom Unternehmer zugestanden würden, trage er hierfür die
Beweislast. Anlässlich der Parteibefragung habe der Besteller erklärt, er habe
dem Unternehmer die Beträge bar übergeben und jeweils so viel bezahlt, wie ihn
der Unternehmer gebeten habe. Er habe sich das Datum immer aufgeschrieben. Er
habe das Geld, glaube er, immer vom Konto seiner Frau geholt. Die Bankbelege
könne er nachreichen. Damit sei dem Besteller – so das Zivilgericht – der
Beweis für höhere als die vom Unternehmer zugestandenen Akontozahlungen nicht
gelungen. Gemäss Schlussabrechnung sowie korrigierter Schlussabrechnung des
Unternehmers beständen offene Auslagen von EUR
1'322.05 sowie von CHF 1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und von CHF
1'528.30 für die […]-Rechnung. Da bezüglich der […]-Rechnung kein Anspruch auf
Auslagenersatz bestehe, habe der Besteller dem Unternehmer damit offene
Auslagen von total CHF 2'913.75 (CHF 1'510.– plus CHF 1'403.75 [entsprechend EUR 1'322.05]) zuzüglich Verzugszins zu ersetzen
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4).
2.2
Des Weiteren erwog das Zivilgericht, der Besteller
behaupte zahlreiche Mängel und mache geltend, infolgedessen sei gar kein Entgelt
geschuldet und seien die Akontozahlungen zurückzuerstatten. Nach Ansicht des
Bestellers habe der Unternehmer ausserdem die Ersatzvornahmekosten von
insgesamt CH 64'1194.20 zu übernehmen und hafte für den entgangenen Mietzins
von CHF 12'000.– infolge der Bauverzögerung. Daraus leite der Besteller die
Abweisung der Klage und die widerklageweise geltend gemachte Teilforderung von
CHF 30'000.– ab. Der Unternehmer bestreite das Vorliegen von Mängeln wie auch
einer gehörigen und rechtzeitigen Mängelrüge und damit von jeglichen Gewährleistungsansprüchen.
Bestritten sei auch die Haftung infolge angeblicher Bauverzögerung (Zivilgerichtsentscheid,
E. 3.1).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge die vom Besteller
geltend gemachten Mängel je einzeln in Bezug auf den Nachweis einer genügenden
Mängelrüge und in den Fällen, in denen eine solche vorlag, in Bezug auf den
Nachweis der Mängel (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2–3.4.10). Es kam zum
Schluss, dass die vom Besteller verrechnungs- sowie widerklageweise geltend
gemachte Ansprüche abzuweisen seien. Teilweise fehle es bereits am Nachweis
einer gehörigen Mängelrüge, sodass allfällige Ansprüche verwirkt wären. Wo eine
gehörige Mängelrüge vorliege, sei es dem Besteller nicht gelungen, die
behaupteten Mängel zu beweisen. Betreffend zahlreiche der geltend gemachten
Mängel sei dabei wegen unzureichender Substantiierung auf eine weitere
Beweisabnahme zu verzichten. Gleiches gelte für den geltend gemachten
Mietzinsausfall (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2–3.6).
2.3
Schliesslich erwog das Zivilgericht, dass der
Besteller dem Unternehmer aus dem Darlehen vom 11. September 2019 CHF 17'250.–
zuzüglich Verzugszins schulde. Es beständen keine Ansprüche des Bestellers, die
mit dieser Forderung verrechnet werden könnten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4).
3.
Auslagenersatz
3.1
Der Besteller rügt, dass das Zivilgericht zu
Unrecht einen Anspruch des Unternehmers auf Auslagenersatz bejaht habe. Es habe
dabei den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Unternehmer sei in Bezug auf
die geltend gemachten Auslagen seiner Behauptungs- und Substantiierungslast
nicht nachgekommen. Die geltend gemachten Auslagen würden sich entgegen den
entsprechenden Anforderungen nicht aus den Rechtschriften selbst ergeben und
die Klagebeilage 5, auf die verwiesen worden sei, enthalte neben angeblichen und
bestrittenen Auslagen auch diverse Eingänge und unklare Positionen. Die
Informationen seien somit nicht ohne Weiteres zugänglich und es würde ein
Interpretationsspielraum bestehen (Berufung, Rz. 14–18). Entgegen den
Erwägungen des Zivilgerichts habe er die angeblichen Materialausgaben auch rechtsgenüglich
bestritten. Dabei habe er den Unternehmer aufgefordert, seine ungenügenden
Behauptungen zu beweisen. Der Unternehmer habe aber keine Belege für die
Materialbeschaffungen geliefert (Berufung, Rz. 19). Selbst wenn der
Berufungsbeklagte die Materialbeschaffung hinreichend bewiesen hätte, so hätte
er auch beweisen müssen, dass er dieses Material tatsächlich auch verbaut habe,
was der Besteller bestritten habe. Das Zivilgericht habe überhöhte
Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt. Es hätte die ungenügend
substantiierte und nicht bewiesene Auslagenforderung abweisen müssen (Berufung,
Rz. 20).
3.2
Entgegen der Ansicht des Bestellers sind die
Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts in Bezug auf die vom Unternehmer
geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Der Unternehmer führte vor
Zivilgericht aus, dass sich seine Materialausgaben auf CHF 9'270.– bzw. EUR
4'251.30 belaufen hätten (Klage, S. 4). Er verwies dazu auf die Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben vom 15. Juli 2020 mit Rechnungskopien (Klagebeilage 5).
In dieser Aufstellung sind die Ausgaben etwa für Dachziegel, Eisennetz für
Waschküchenboden, Ytongsteine, Gipsplatten, Kellersteine, Isolation,
Eisenträger und Dachlatten detailliert aufgelistet. Der Besteller führte dazu vor
Zivilgericht aus, dass der Unternehmer dem Besteller zwar Belege von
Materialausgaben übergeben habe. Der Besteller wisse aber nicht, ob dieses
Material auch tatsächlich verbaut worden sei (Klageantwort, Rz. 49).
Das Zivilgericht erwog zutreffend, dass erstens der Besteller
damit nicht bestritten habe, dass die Auslagen beim Unternehmer angefallen
seien, und dass zweitens der Besteller mit der Übergabe von Belegen über die
Materialausgaben informiert worden sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1). Unter
diesen Umständen hat das Zivilgericht zu Recht eine genügende Substantiierung
der vom Unternehmer geltend gemachten Auslagen angenommen und ein
rechtsgenügliches Bestreiten der Auslagen verneint. Für eine substantiierte
Bestreitung hätte der Besteller ausführen müssen, für welche der geltend
gemachten Auslagen Belege fehlten bzw. bei welchen der geltend gemachten
Auslagen tatsächlich eine Berechtigung bestritten werde, zumal der Unternehmer
eine chronologische Aufstellung mit Belegnummern vorgelegt hat (Klagebeilage 5).
Die nachträgliche Bestreitung in der Duplik (vgl. Rz. 103) erweist sich
demzufolge als zu pauschal. Ausserdem erfolgte sie zu spät. Massgebend für die
Bestreitung war die Klageantwort (zum Erfordernis des unverzüglichen
Bestreitens vgl. Meier, Die
Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und
vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Rz. 230–234). Das Zivilgericht stellte
den Sachverhalt in Bezug auf die Auslagen des Unternehmers somit richtig fest.
In Bezug auf die Berechtigung des Anspruchs auf
Auslagenersatz kann auf die zutreffende Begründung in Erwägung 2.4.1 des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Das Zivilgericht bejahte demzufolge
zu Recht das Entstehen des Anspruchs des Unternehmers auf Ersatz von Auslagen.
4.
Akontozahlungen
4.1
Des Weiteren rügt der Besteller die
Behandlung der Akontozahlungen durch das Zivilgericht. Selbst wenn die Forderung
auf Auslagenersatz bestanden hätte, hätten davon die Akontozahlungen des
Bestellers von mindestens CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– abgezogen werden
müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die angebliche
Rechnung des Ingenieurs [...] über CHF 1'510.– durch die Akontozahlungen
getilgt worden sei. Denn diese Rechnung sei in der Klagebeilage 5 aufgeführt.
In diese Aufstellung habe der Unternehmer auch die Akontozahlungen des
Bestellers integriert. Folglich sei in der Aufstellung eine Erklärung des
Unternehmers als «Gläubiger» gemäss Art. 86 Abs. 2 OR zu sehen, die Zahlung an
diese Schuld anzurechnen. Das müsse auch für die EUR 1'322.05 gelten. Das
Zivilgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Besteller mehr
Akontozahlungen geleistet habe, als zur Tilgung der Auslagenforderung nötig
gewesen sei (Berufung, Rz. 29–38).
4.2
Das Zivilgericht erwog dazu, dass der
Besteller Akontozahlungen von CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– geleistet habe. Es
wies des Weiteren auf die Regelung in Art. 86 Abs. 2 OR hin, wonach eine
Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet wird, die der Gläubiger in seiner
Quittung bezeichnet, sofern der Schuldner nicht bei der Zahlung angegeben hat,
welche Forderung mit der Zahlung getilgt werden soll oder nach Erhalt der
Quittung sofort Widerspruch erhebt. Gemäss Schlussabrechnung des Unternehmers
vom 28. Mai 2020 sowie korrigierter Schlussabrechnung vom 26. Juni 2020 (Klagebeilagen
6.
und 7) bestehe eine offene Auslagenforderung von EUR 1'322.05 sowie von CHF
1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und CHF 1'528.30 für die […]-Rechnung.
Im Übrigen seien keine noch offenen Auslagen aufgeführt worden. Damit habe der
Unternehmer die geleisteten Akontozahlungen auf die übrigen Auslagen
angerechnet. Er könne folglich unter dem Titel Auslagen nur noch die in der
Schlussrechnung aufgeführten Positionen geltend machen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.4.4).
Entgegen den Ausführungen des Bestellers in der Berufung gab
der Unternehmer mit den Schlussabrechnungen im Einklang mit Art. 86 Abs. 2 OR
an, welche Forderungen mit den Akontozahlungen getilgt wurden und welche nicht.
Das Zivilgericht erkannte zu Recht, dass weder eine (weitergehende) Anrechnung
der Akontozahlungen an die offenen Auslagenforderungen erfolgt ist noch dass
der Besteller weitergehende Zahlungen hat nachweisen können. An der Richtigkeit
dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Unternehmer in der Auflistung der
offenen Forderungen im Hinblick auf das zivilgerichtliche Verfahren eine
Auflistung aller Akontozahlungen und offenen Forderungen vorgenommen hat
(Klagebeilage 5). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Anrechnungserklärung
im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in
diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.
Verrechnung
und Widerklage
5.1
Sowohl in Bezug auf den Anspruch des
Unternehmers auf Auslagenersatz im Umfang von CHF 2'913.75 aus Werkvertrag als auch
in Bezug auf den Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von CHF 17'250.– aus
Darlehensvertrag macht der Besteller einen Untergang der Forderungen durch
Verrechnung mit einem Guthaben aus zu viel geleisteten Akontozahlungen geltend.
Der Besteller habe Akontozahlungen von total mindestens CHF 20'680.– sowie EUR
2'540.– an den Unternehmer geleistet. Das Zivilgericht habe die
Werklohnforderung des Unternehmers mangels genügender Substantiierung
vollumfänglich abgewiesen. Mangels Ansprüchen aus Werkvertrag hätten die
Akontozahlungen weder an den Werklohn noch an die Auslagen angerechnet werden
dürfen. Zuviel geleistete Akontozahlungen hätten zurückgefordert werden können.
Die Akontozahlungen hätten daher für eine Begleichung der Darlehensforderung
mittels Verrechnung zur Verfügung gestanden. Die Forderung des Unternehmers aus
dem Darlehen hätte mithin infolge Tilgung durch Verrechnung abgewiesen werden
müssen. Zudem hätte dem Besteller ein Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses
im Umfang von insgesamt CHF 7'944.– zugestanden und in diesem Umfang zuzüglich
Verzugszins hätte die Widerklage gutgeheissen werden müssen (Berufung, Rz.
21–28).
5.2
Der Besteller kann die Einrede der
Verrechnung den berechtigten Forderungen des Unternehmers nur dann wirksam
entgegensetzen, wenn er einen Anspruch auf Rückzahlung der Akontozahlungen bzw.
einen Minderungsanspruch hat.
Der Unternehmer hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
Leistungen aus einem Werkvertrag für den Besteller erbracht. Zwar wies das
Zivilgericht die vom Unternehmer geltend gemachte Werklohnforderung mangels
Substantiierung ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Daraus lässt sich entgegen
der Ansicht des Bestellers aber nicht ableiten, dass überhaupt kein Werklohn
geschuldet sei. Eingeklagt war der über die Akontozahlungen hinausgehende
Werklohn (Klage, S. 3 f.). Diese Forderung wies das Zivilgericht ab. Die Berechtigung
des durch Akontozahlungen beglichenen Werklohns beurteilte es hingegen nicht.
Dass mangels Leistungen des Unternehmers keine Werklohnforderung bestehe,
behauptet der Besteller denn auch nicht substantiiert. Vielmehr stützt er seine
Verrechnungsforderung auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche. Das Zivilgericht
prüfte die vom Besteller behaupteten Mängel detailliert (Zivilgerichtsentscheid,
E. 3.3.1–3.4.10). Es kam zum Schluss, dass es teilweise bereits am Nachweis
einer gehörigen Mängelrüge fehle und dass es in den Fällen, in denen eine
solche vorliege, am Nachweis eines Mangels fehle (Zivilgerichtsentscheid, E.
3.6). Dies beanstandet der Besteller in der Berufung nicht. Daher ist mit dem
Zivilgericht davon auszugehen, dass der Besteller keine
gewährleistungsrechtlichen Ansprüche hat.
Damit fehlt es an einer Verrechnungsforderung des Bestellers
gegenüber den Forderungen des Unternehmers aus Werk- und aus Darlehensvertrag. Diese
Forderungen sind demzufolge nicht durch Verrechnung untergegangen. Desgleichen ist
die widerklageweise geltend gemachte Forderung des Bestellers unbegründet.
6.
Berufungsentscheid
6.1
Aus diesen Erwägungen folgt,
dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
unterliegende Besteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
6.2
Die Höhe der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen
Ansätzen. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die
Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Der Besteller beantragt in der Berufung, die Klage, die das
Zivilgericht im Umfang von CHF 20'163.75 gutgeheissen
hat, abzuweisen und die Widerklage, die im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden
ist, im Umfang von CHF 7'944.– gutzuheissen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid
sind die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.1; vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). Dies wird von keiner Partei beanstandet. Demzufolge
beträgt der im Berufungsverfahren strittige Betrag CHF 28'107.75.
Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.–
beträgt die Grundgebühr CHF 1'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Grundlage
für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden
die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und
rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Vorliegend ist von einem Fall von durchschnittlicher Komplexität
auszugehen und sind die Gerichtskosten auf CHF 2'800.– festzulegen.
6.3
Im Berufungsverfahren bemisst sich das
Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das
Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für
das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG
291.400]). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei
einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– im Rahmen von CHF
2'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich
die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, nach der Bedeutung
der Sache für die Parteien und nach der Schwierigkeit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht (§ 2 HoR). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des
Unternehmers eine Berufungsantwort von knapp fünf Seiten eingereicht und ist von
einer durchschnittlichen Komplexität der Berufungssache auszugehen. Unter
Mitberücksichtigung dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Grundhonorars von CHF
2'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR)
und Mehrwertsteuer, angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Dezember 2023 (K1.2021.7) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'800.– und hat dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8,1 %
MWST von CHF 166.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.