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Entscheid

ZB.2024.21

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4D_151/2024 vom 25.11.2024)

16. August 2024Deutsch7 min

einreichen, begründen, weshalb sie den Entscheid als falsch erachte, und ihre Eingabe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.21

ENTSCHEID

vom 16. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2023

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Seit dem 1. Januar 2023 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als

Barmann bei der A____ GmbH (Arbeitgeberin). Am 29. April 2023 sprach die

Arbeitgeberin eine erste Kündigung per Ende Mai 2023 aus und am 30. Mai 2023

eine zweite Kündigung per Ende Juni 2023.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren reichte der

Arbeitnehmer am 27. September 2023 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen

die Arbeitgeberin ein. Das Zivilgericht forderte die Parteien auf, bis Ende

Oktober sämtliche Beweismittel einzureichen, welche sie berücksichtigt haben

wollten. Am 7. Dezember 2023 führte es eine mündliche Verhandlung durch, an

welcher die Parteien anwesend waren. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das

Zivilgericht die Klage weitgehend gut und verpflichtete die Arbeitgeberin im

Wesentlichen, dem Arbeitnehmer Lohn in der Höhe von CHF 11'334.10 (nebst

Zins) zu zahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 14. Dezember

2023 ein erstes Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt und

beantragte die Befragung zweier Zeugen. Das Appellationsgericht überwies die

«Einsprache» an das Zivilgericht, welches die «Einsprache» als sinngemässes

Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegennahm. Die schriftliche

Entscheidbegründung wurde der Arbeitgeberin am 19. März 2024 zugestellt.

Mit einer zweiten «Einsprache» vom 21. April 2024

(Poststempel vom 23. April 2024) meldete sich der C____ (Treuhänder) im Namen

der Arbeitgeberin beim Appellationsgericht; er bat wiederum um Befragung zweier

Zeugen. Mit einfachem Schreiben vom 26. April 2024 wies das

Appellationsgericht den Treuhänder darauf hin, dass er nicht zur berufsmässigen

Vertretung vor Gericht zugelassen sei; falls die Arbeitgeberin einen Entscheid

des Zivilgerichts anfechten wolle, müsse sie den angefochtenen Entscheid

einreichen, begründen, weshalb sie den Entscheid als falsch erachte, und ihre Eingabe

unterzeichnen. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Poststempel vom 8. Mai 2024)

reichte die Arbeitgeberin ein von ihr unterzeichnetes Exemplar der zweiten

«Einsprache» vom 21. April 2024 ein, reichte aber weder den angefochtenen

Entscheid ein noch begründete sie ihre «Einsprache». Mit einfachem Schreiben

vom 15. Mai 2024 wies das Appellationsgericht die Arbeitgeberin erneut darauf

hin, dass Sie – falls Sie einen Zivilgerichtsentscheid anfechten wolle – den

angefochtenen Entscheid beilegen und genau begründen müsse, weshalb der

Entscheid unzutreffend sein soll. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 erhob der

Treuhänder zum dritten Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht. Mit Verfügung

vom 29. Mai 2024 bat das Appellationsgericht die Arbeitgeberin, die Eingabe des

Treuhänders schriftlich einzureichen und selbst zu unterzeichnen. Mit Eingabe

vom 1. Juni 2024 (Poststempel vom 6. Juni 2024) kam die Arbeitgeberin dieser

Bitte nach. Das Appellationsgericht holte keine Berufungsantwort ein, zog aber

die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid

der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem

zuletzt aufrechterhaltenen und somit massgebenden Klagebegehren mehr als CHF 10'000.–

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.7). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit

Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht

als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

Die Berufung ist

bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Entscheidbegründung

schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist

beizulegen (Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall stellte das Zivilgericht

der Arbeitgeberin die schriftliche Entscheidbegründung am 19. März 2024 zu.

Wird die «Einsprache» des Treuhänders vom 21. April 2024 (Poststempel vom 23.

April 2024) als Berufungsschrift behandelt, ist sie – unter Berücksichtigung

der zweiwöchigen Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) –

rechtzeitig erfolgt. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl.

aber E. 2 und 3).

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel

Im angefochtenen

Entscheid vom 7. Dezember 2023 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass die

Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und deshalb auf die Klage einzutreten sei

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann stellte es fest, dass die Klage in Bezug

auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Kaffeedose (beinhaltend

CHF 181.–) sowie Bezahlung von EUR 59.– anerkannt sei (E. 3). Schliesslich

ermittelte es den Anspruch des Arbeitnehmers auf den restlichen Lohn (CHF

11'334.10 nebst Zins), dies gestützt auf die Angaben und die Beweismittel der

Parteien (E. 4). In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin Folgendes geltend:

Da zwei Zeugen nicht angemeldet worden seien, habe eine neue Beweislage vom

Zivilgericht nicht berücksichtigt werden können. Deshalb seien zwei –

namentlich genannte – Zeugen im neuen Verfahren vorzuladen. Die beiden Zeugen

könnten bestätigen, dass dem Arbeitnehmer CHF 15'000.– in bar und ohne Quittung

ausbezahlt worden seien. Dieser Sachverhalt müsse vor dem Appellationsgericht

geklärt werden (vgl. die gleichlautenden Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.

April 2024 und 1. Juni 2024).

Neue Tatsachen

und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie

erstens ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und

unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen

und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits

bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre

Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als

sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter

Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

hat vorbringen können (zum Ganzen BGE 143 III 42 E. 4.1).

Im vorliegenden

Fall beantragt die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren neu die Befragung zweier

Zeugen durch das Appellationsgericht. Sie gibt an, dass die beiden Zeugen vor

Zivilgericht nicht angemeldet worden seien. Damit beruft sie sich auf unechte

neue Beweismittel, also auf Beweismittel, die bereits vor dem Ende der

Hauptverhandlung vor Zivilgericht existierten. Damit diese unechten neuen

Beweismittel im Berufungsverfahren hätten berücksichtigt werden können, hätte

die Arbeitgeberin darlegen und belegen müssen, dass sie erstens die beiden

Zeugen ohne Verzug angerufen hat und dass sie zweitens die beiden Zeugen trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Zivilgericht anrufen konnte. Weder das

eine noch das andere hat die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren getan. Die

Anrufung der beiden Zeugen ist somit verspätet.

3.

Berufungsentscheid

Da

die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zufolge Verspätung nicht

berücksichtigt werden können und da die Arbeitgeberin den

Zivilgerichtsentscheid ansonsten nicht kritisiert (zur Pflicht, die Berufung zu

begründen, vgl. BGE 141 III 569 E.

2.3.3), kann auf die Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid

vom 7. Dezember 2023 nicht eingetreten werden.

Bei

diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Arbeitgeberin die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Folglich ist das vorliegende

Berufungsverfahren kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.