ZB.2024.21
Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4D_151/2024 vom 25.11.2024)
16. August 2024Deutsch7 min
einreichen, begründen, weshalb sie den Entscheid als falsch erachte, und ihre Eingabe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.21
ENTSCHEID
vom 16. August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2023
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Seit dem 1. Januar 2023 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als
Barmann bei der A____ GmbH (Arbeitgeberin). Am 29. April 2023 sprach die
Arbeitgeberin eine erste Kündigung per Ende Mai 2023 aus und am 30. Mai 2023
eine zweite Kündigung per Ende Juni 2023.
Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren reichte der
Arbeitnehmer am 27. September 2023 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen
die Arbeitgeberin ein. Das Zivilgericht forderte die Parteien auf, bis Ende
Oktober sämtliche Beweismittel einzureichen, welche sie berücksichtigt haben
wollten. Am 7. Dezember 2023 führte es eine mündliche Verhandlung durch, an
welcher die Parteien anwesend waren. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das
Zivilgericht die Klage weitgehend gut und verpflichtete die Arbeitgeberin im
Wesentlichen, dem Arbeitnehmer Lohn in der Höhe von CHF 11'334.10 (nebst
Zins) zu zahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 14. Dezember
2023 ein erstes Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt und
beantragte die Befragung zweier Zeugen. Das Appellationsgericht überwies die
«Einsprache» an das Zivilgericht, welches die «Einsprache» als sinngemässes
Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegennahm. Die schriftliche
Entscheidbegründung wurde der Arbeitgeberin am 19. März 2024 zugestellt.
Mit einer zweiten «Einsprache» vom 21. April 2024
(Poststempel vom 23. April 2024) meldete sich der C____ (Treuhänder) im Namen
der Arbeitgeberin beim Appellationsgericht; er bat wiederum um Befragung zweier
Zeugen. Mit einfachem Schreiben vom 26. April 2024 wies das
Appellationsgericht den Treuhänder darauf hin, dass er nicht zur berufsmässigen
Vertretung vor Gericht zugelassen sei; falls die Arbeitgeberin einen Entscheid
des Zivilgerichts anfechten wolle, müsse sie den angefochtenen Entscheid
einreichen, begründen, weshalb sie den Entscheid als falsch erachte, und ihre Eingabe
unterzeichnen. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Poststempel vom 8. Mai 2024)
reichte die Arbeitgeberin ein von ihr unterzeichnetes Exemplar der zweiten
«Einsprache» vom 21. April 2024 ein, reichte aber weder den angefochtenen
Entscheid ein noch begründete sie ihre «Einsprache». Mit einfachem Schreiben
vom 15. Mai 2024 wies das Appellationsgericht die Arbeitgeberin erneut darauf
hin, dass Sie – falls Sie einen Zivilgerichtsentscheid anfechten wolle – den
angefochtenen Entscheid beilegen und genau begründen müsse, weshalb der
Entscheid unzutreffend sein soll. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 erhob der
Treuhänder zum dritten Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht. Mit Verfügung
vom 29. Mai 2024 bat das Appellationsgericht die Arbeitgeberin, die Eingabe des
Treuhänders schriftlich einzureichen und selbst zu unterzeichnen. Mit Eingabe
vom 1. Juni 2024 (Poststempel vom 6. Juni 2024) kam die Arbeitgeberin dieser
Bitte nach. Das Appellationsgericht holte keine Berufungsantwort ein, zog aber
die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid
der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem
zuletzt aufrechterhaltenen und somit massgebenden Klagebegehren mehr als CHF 10'000.–
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.7). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit
Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
Die Berufung ist
bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist
beizulegen (Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall stellte das Zivilgericht
der Arbeitgeberin die schriftliche Entscheidbegründung am 19. März 2024 zu.
Wird die «Einsprache» des Treuhänders vom 21. April 2024 (Poststempel vom 23.
April 2024) als Berufungsschrift behandelt, ist sie – unter Berücksichtigung
der zweiwöchigen Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) –
rechtzeitig erfolgt. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl.
aber E. 2 und 3).
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel
Im angefochtenen
Entscheid vom 7. Dezember 2023 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass die
Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und deshalb auf die Klage einzutreten sei
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann stellte es fest, dass die Klage in Bezug
auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Kaffeedose (beinhaltend
CHF 181.–) sowie Bezahlung von EUR 59.– anerkannt sei (E. 3). Schliesslich
ermittelte es den Anspruch des Arbeitnehmers auf den restlichen Lohn (CHF
11'334.10 nebst Zins), dies gestützt auf die Angaben und die Beweismittel der
Parteien (E. 4). In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin Folgendes geltend:
Da zwei Zeugen nicht angemeldet worden seien, habe eine neue Beweislage vom
Zivilgericht nicht berücksichtigt werden können. Deshalb seien zwei –
namentlich genannte – Zeugen im neuen Verfahren vorzuladen. Die beiden Zeugen
könnten bestätigen, dass dem Arbeitnehmer CHF 15'000.– in bar und ohne Quittung
ausbezahlt worden seien. Dieser Sachverhalt müsse vor dem Appellationsgericht
geklärt werden (vgl. die gleichlautenden Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.
April 2024 und 1. Juni 2024).
Neue Tatsachen
und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie
erstens ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und
unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren
grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits
bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre
Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als
sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter
Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
hat vorbringen können (zum Ganzen BGE 143 III 42 E. 4.1).
Im vorliegenden
Fall beantragt die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren neu die Befragung zweier
Zeugen durch das Appellationsgericht. Sie gibt an, dass die beiden Zeugen vor
Zivilgericht nicht angemeldet worden seien. Damit beruft sie sich auf unechte
neue Beweismittel, also auf Beweismittel, die bereits vor dem Ende der
Hauptverhandlung vor Zivilgericht existierten. Damit diese unechten neuen
Beweismittel im Berufungsverfahren hätten berücksichtigt werden können, hätte
die Arbeitgeberin darlegen und belegen müssen, dass sie erstens die beiden
Zeugen ohne Verzug angerufen hat und dass sie zweitens die beiden Zeugen trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Zivilgericht anrufen konnte. Weder das
eine noch das andere hat die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren getan. Die
Anrufung der beiden Zeugen ist somit verspätet.
3.
Berufungsentscheid
Da
die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zufolge Verspätung nicht
berücksichtigt werden können und da die Arbeitgeberin den
Zivilgerichtsentscheid ansonsten nicht kritisiert (zur Pflicht, die Berufung zu
begründen, vgl. BGE 141 III 569 E.
2.3.3), kann auf die Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid
vom 7. Dezember 2023 nicht eingetreten werden.
Bei
diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Arbeitgeberin die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Folglich ist das vorliegende
Berufungsverfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.