ZB.2024.22
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren
3. Dezember 2024Deutsch28 min
Sohn C____ an ihn, wobei der Mutter ein Besuchs- und Kontaktrecht von Montagmorgen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.22
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie
von Sprecher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Mai 2024
betreffend vorsorgliche
Massnahmen im Eheschutzverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Vater, Ehemann, Berufungsbeklagter) und A____ (Mutter,
Ehefrau, Berufungsklägerin) haben am [...] 2013 geheiratet und sind Eltern des
gemeinsamen Kindes C____, geboren am [...] 2018. Sie führen seit dem 21. Juli
2021 vor dem Zivilgericht ein Verfahren um Regelung ihres Getrenntlebens. In
dessen Verlauf genehmigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2022
ihre Vereinbarung, mit welcher sie sich für die Dauer des Getrenntlebens auf
die Ausübung einer alternierenden Obhut über ihren Sohn geeignet haben. Nach
dieser Regelung sollte der Vater seinen Sohn in den ungeraden Kalenderwochen ab
Mittwochabend 17.30 Uhr bis am Sonntagabend um 17.30 Uhr und in den
geraden Kalenderwochen von Mittwochabend 17.30 Uhr bis Freitagmittag
12.00 Uhr betreuen, während C____ die restliche Zeit durch die Mutter
betreut wird.
Mit Gesuch vom 23. November 2023 wandte sich der Vater erneut
an das Zivilgericht. Er beantragte die Übertragung der alleinigen
Entscheidungsbefugnis bezüglich medizinischer und therapeutischer Massnahmen
und aller notwendigen Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Kindergarten
und Schule für C____ und die entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge
der Mutter. Weiter beantragte er die Übertragung der alleinigen Obhut für den
Sohn C____ an ihn, wobei der Mutter ein Besuchs- und Kontaktrecht von Montagmorgen
9.00 Uhr bis Dienstag nach dem Kindergarten (16.00 Uhr) und alle 14
Tage von Freitag 12.00 Uhr bis Montagmorgen 9.00 Uhr einzuräumen sei.
Zudem stellte er Anträge bezüglich des Ferienrechts der Mutter. Eventualiter
seien die Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut entsprechend zu
regeln. In seinem Subeventualstandpunkt beantragte er diesbezüglich, dass zur
Vermeidung von persönlichen Übergaben der Eltern so rasch wie möglich
vorsorglich die Übergabe auf Montagmorgen 9.00 Uhr (statt aktuell Sonntagabend)
sowie auf Mittwoch 12.00 Uhr (jeweils vom Kindergarten) festzusetzen sei.
Schliesslich stellte er Anträge zur Kommunikation unter den
mit C____ befassten Fachpersonen, zur Anordnung einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung, zur Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter, zur
Abklärung ihres gesundheitlichen Status und zu weiteren Punkten.
Darauf erliess das Zivilgericht mit Verfügung vom 27.
November 2023 folgende Anordnung:
"Im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme wird der Ehemann mit sofortiger Wirkung und bis
auf Weiteres berechtigt, alleine, d.h. auch ohne die Einwilligung der Ehefrau
und Mutter als weitere Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge, über
wichtige medizinische und therapeutische Massnahmen für den Sohn C____, geb. [...]
2018, zu entscheiden. Hierzu gehört namentlich auch, dass der Ehemann die mit
Therapie, Behandlung und weiterer Betreuung von C____ involvierten Fachpersonen
alleine von deren Schweigepflicht entbinden kann.
Ferner wird im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung angeordnet, dass die
Übergaben gemäss Ziff. 2.a und 2.b der Vereinbarung vom
2./3. Juni 2022 (genehmigt mit Entscheid vom 21. Juni 2022)
zwecks Vermeidung persönlicher Kontakte zwischen den Eltern im Kindergarten
stattfinden. Entsprechend betreut der Ehemann C____ bis auf Weiteres wie folgt;
- ungerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Montagmorgen,
Kindergartenanfang
- gerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Freitagmorgen,
Kindergartenanfang"
Zudem wurden bei der IV-Stelle Basel-Stadt sämtliche
medizinischen Begutachtungen und Arztberichte betreffend die Ehefrau eingeholt.
Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 beantragte
die Ehefrau die sofortige Aufhebung der Einholung von IV-Akten, der Übertragung
des Rechts auf medizinische Entscheidung auf den Ehemann und der Abänderung der
Betreuungsvereinbarung. Jedenfalls sei dem Ehemann kein Einblick in ihre
IV-Akten zu gewähren. Eventualiter seien die Betreuungsanteile mit Übergaben so
festzusetzen, dass sie C____ in den ungeraden Wochen am Donnerstagvormittag in
den Kindergarten bringt und der Vater ihn dort am Donnerstagmittag nach dem
Kindergarten abholt und am Montagmorgen in den Kindergarten bringt und sie ihn
in den geraden Wochen am Donnerstagvormittag in den Kindergarten bringt, wo ihn
der Vater am Donnerstagmittag nach Kindergarten abholt, Freitagmorgen wieder
bringt und sie ihn am Freitag nach dem Kindergarten abholt. Neben weiteren
(Verfahrens-)Anträgen beantragt sie die Abweisung des Antrages auf Übertragung
der alleinigen Obhut über C____ an den Vater. Eventualiter sei ihr die
alleinige Obhut zu übertragen, dem Vater ein Besuchsrecht von Montagmorgen 9.00 Uhr
bis Dienstag nach dem Kindergarten und an jedem zweiten Wochenende von
Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr, eventuell bis am
Montag bis Kindergartenbeginn zu gewähren und der Unterhalt neu zu berechnen.
Weiter beantragt sie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an sich.
Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom
5. Februar 2024 erklärten sich beide Ehegatten mit der Erteilung
eines Auftrages an die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Fachstelle
Familienrecht, zur Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit
beider Eltern einverstanden, worauf der entsprechende Auftrag mit Verfügung vom
5. März 2024 erteilt worden ist. Über weitere Punkte konnten die Ehegatten
keine Einigung erzielen. Nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Ehegatten
traf das Zivilgericht am 13. Mai 2024 folgenden Entscheid bezüglich
vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren:
1. In teilweiser Abänderung
des Entscheids vom 21. Juni 2022 bzw. der Vereinbarung der Ehegatten
vom 2./3. Juni 2022 wird die mit superprovisorischer Massnahme vom
27. November 2023 angepasste Betreuungsregelung betreffend den Sohn C____,
geb. [...] 2018, lautend:
"Ferner
wird im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung
angeordnet, dass die Übergaben gemäss Ziff. 2.a und 2.b der Vereinbarung
vom 2./3. Juni 2022 (genehmigt mit Entscheid vom 21. Juni 2022)
zwecks Vermeidung persönlicher Kontakte zwischen den Eltern im Kindergarten
stattfinden. Entsprechend betreut der Ehemann C____ bis auf Weiteres wie folgt:
- ungerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Montagmorgen,
Kindergartenanfang
- gerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Freitagmorgen,
Kindergartenanfang",
vorsorglich bestätigt.
2. Die
superprovisorisch angeordnete Massnahme vom 27. November 2023,
lautend:
"Im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme wird der Ehemann mit sofortiger Wirkung und
bis auf Weiteres berechtigt, alleine, d.h. auch ohne die Einwilligung der
Ehefrau und Mutter als weitere Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge,
über wichtige medizinische und therapeutische Massnahmen für den Sohn C____,
geb. [...] 2018, zu entscheiden. Hierzu gehört namentlich auch, dass der
Ehemann die mit Therapie, Behandlung und weiterer Betreuung von C____
involvierten Fachpersonen alleine von deren Schweigepflicht entbinden
kann.",
wird aufgehoben.
3.
Dem Beistand des Kindes C____, geb. [...] 2018, wird in Erweiterung der
Entscheide vom 3. März 2022 und vom 21. Juni 2022 der
Auftrag erteilt, mit den Eltern die gesundheitliche Entwicklung von C____ zu
besprechen und mit ihnen nach einer Einigung bezüglich allfälliger
erforderlicher Massnahmen wie Therapien und geeigneten Fachpersonen zu suchen.
Sofern in dringenden gesundheitlichen Fragen trotz Vermittlung durch den
Beistand keine Einigung gefunden werden kann und nach der Einschätzung des
Beistands eine Entscheidung getroffen werden muss, wird dieser ersucht, dem
Gericht Bericht zu erstatten.
4.
Die weiteren Begehren des Ehemanns um Erlass vorsorglicher Massnahmen
werden abgewiesen.
5.
Die Begehren der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden
abgewiesen.
6.
Eine Überprüfung der vorsorglichen Massnahme gemäss Ziffer 1
erfolgt im Rahmen der Beurteilung der gesamten Obhuts- und Betreuungsregelung,
nach Vorliegen des Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit beider Eltern.
7. Die
Kostenverlegung für diesen Entscheid erfolgt mit dem Entscheid in der Hauptsache.
Gleichzeitig ersuchte der Verfahrensleiter des Zivilgerichts
die Fachstelle Familienrecht der Klinik für Kinder und Jugendliche mit
Verfügung vom 13. Mai 2024 um eine beförderliche Erstellung des in
Auftrag gegebenen Gutachtens.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erhob die Ehefrau
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2024. Die
Berufung richtet sich dabei gegen die mit Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids erfolgte Bestätigung der angepassten Betreuungsregelung. Dabei
beantragt sie eine Rückkehr zur Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung vom
2./3. Juni 2022, mit der die Betreuungsanteile des Vaters wie folgt
geregelt worden sind:
a. ungerade
Kalenderwochen: ab Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr (unverpflegt)
b. gerade
Kalenderwochen: ab Mittwoch 17.30 Uhr bis Freitagmittag, 12.00 Uhr
(unverpflegt)
c. Die
restliche Zeit wird C____ durch die Mutter betreut.
Alternativ verweist sie auf ihren Vorschlag gemäss Stellungnahme
vom 21. Dezember 2023, mit folgender Regelung:
- Ungerade
Wochen (Wochenende Ehemann); die Ehefrau bringt C____ am Donnerstagvormittag in
den Kindergarten, der Vater holt C____ am Donnerstagmittag nach Kindergarten ab
und bringt ihn am Montagmorgen in den Kindergarten;
- Gerade
Wochen (Wochenende Ehefrau): die Ehefrau bringt C____ am Donnerstagvormittag in
den Kindergarten; der Vater holt C____ am Donnerstagmittag nach Kindergarten ab
und bringt ihn am Freitagmorgen in den Kindergarten, die Ehefrau holt C____ am
Freitag nach dem Kindergarten ab.
Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses in
der Höhe von CHF 800.– beantragte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
13. Juni 2024 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Ehemann beantragte mit Berufungsantwort vom
24. Juni 2024, es sei auf die Berufung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollständig abzuweisen.
Weiter beantragte er einerseits eventualiter die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und andererseits die Abweisung des entsprechenden
Gesuchs der Berufungsklägerin wegen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung. Der
Instruktionsrichter teilte den Parteien darauf mit Verfügung vom
26. Juni 2024 mit, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung
aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit Eingabe
vom 27. Juni 2024 zeigte die Advokatin [...] die Vertretung der
Berufungsklägerin an.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging in der
Beratung des Gerichts vom 3. Dezember 2024.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 13. Mai 2024 sind Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 176 Abs. 1 und 3 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 271 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid gilt als vorsorgliche
Massnahme (vgl. BGE 133 III 293 E. 5) und ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO
mit Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für vorsorgliche Entscheide im
Eheschutzverfahren (vgl. auch BGer 5A_716/2022 vom 27. Februar 2023). Die
Berufung richtet sich gegen die Regelung der Betreuung des gemeinsamen Sohnes
der Parteien. Streitig ist damit eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit,
weshalb kein Streitwerterfordernis gilt.
Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).
1.2
Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1
und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als
auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln
entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab
(AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021
E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17.
Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).
1.3
1.3.1
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO). Für die Regelung von Belangen minderjähriger Kinder
gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen
Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296
Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,
FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der
reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.1).
1.3.2
Die Parteien sind auch bei Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch
insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des
fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 272 ZPO N 4; Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E.
2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.
4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli
2018.
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2,
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.3.3
Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017
E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29.
Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5
vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit
weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
1.4
1.4.1
Mit seiner Berufungsantwort stellt sich der Berufungsbeklagte
auf den Standpunkt, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung ihren
Begründungsobliegenheiten nicht genügt. Sie wende sich zwar offenbar gegen die
Betreuungsregelung im angefochtenen Entscheid, moniere aber einzig, dass sie
mehr Zeit mit dem Sohn verbringen wolle und ihn am Mittwochnachmittag vermisse.
Sie gehe aber mit keinem Wort auf die Ausführungen der Vorinstanz ein. Trotz
der Geltung der Offizialmaxime sei eine minimale Begründung erforderlich,
welche hier fehle. Da die Berufungsschrift schon aus formalen Gründen nicht
genüge, sei darauf nicht einzutreten.
1.4.2
Darin kann dem Berufungsbeklagten nicht
gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich die Berufungsbegründung
begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen muss (zum Ganzen
vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71 ff., 75). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,
um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt im
Prinzip voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom
28.
April 2014 E. 2.4). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen aber
keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aus deren
Berufungsschrift muss aber immerhin hervorgehen, weshalb sie den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2023.52 vom 21. Februar
2024.
E. 3, ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die
erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Dies
gilt insbesondere auch bei der Anfechtung von Kinderbelangen, bei deren
Beurteilung der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime gelten.
Vorliegend begründet die Berufungsklägerin, weshalb die
angefochtene Betreuungsregelung aus ihrer Sicht dem Kindeswohl widersprechen
soll. In formeller Hinsicht genügt diese Laieneingabe daher zur Bestimmung,
unter welchen Aspekten der angefochtene Entscheid überprüft werden soll. Auf
die fristgerecht erhobene Berufung ist daher einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahren ist allein die in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids
vorgenommene Anpassung der von den Parteien am 2./3. Juni 2022
vereinbarten und mit Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2022
genehmigten Betreuungsregelung für den Sohn C____. Mit jener Vereinbarung
regelten die Eltern in Ziff. 2 den Betreuungsanteil des Vaters wie folgt:
«a. ungerade
Kalenderwochen: ab Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr
(unverpflegt)
b. gerade
Kalenderwochen: ab Mittwoch 17.30 Uhr bis Freitagmittag, 12.00 Uhr
(unverpflegt).»
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde in Bestätigung der
superprovisorischen Massnahme vom 27. November 2023 zur Vermeidung
persönlicher Kontakte zwischen den Eltern angeordnet, dass die Übergaben gemäss
den genannten Ziffern 2.a und 2.b der Vereinbarung vom 2./3. Juni
2022.
im Kindergarten stattfinden sollen. Entsprechend wurde der
Betreuungsanteil des Vaters wie folgt angepasst:
«- ungerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Montagmorgen,
Kindergartenanfang
- gerade
Kalenderwochen: ab Mittwochmittag, nach Kindergarten bis Freitagmorgen,
Kindergartenanfang»
Zur Begründung hat sich das Zivilgericht zunächst auf einen
Vorfall vom 1. Oktober 2023 bezogen, bei dem es bei der Übergabe von C____
vom Vater zur Mutter zu einem heftigen Konflikt zwischen den Eltern gekommen
ist, in dessen Verlauf die Polizei habe alarmiert werden müssen. Während nach
der Darstellung des Ehemanns die Ehefrau vor den Augen von C____ auf ihn
eingeprügelt, ihn mit Fusstritten traktiert und an C____ gezerrt haben soll,
worauf der Sohn noch Tage später Angst gehabt habe, und dies nur ein Beispiel
gewesen sei, bei dem die Ehefrau völlig ausser sich geraten sei und sich nicht habe
kontrollieren können, spreche die Ehefrau von einer einmaligen
Auseinandersetzung zwischen den Eltern, bei der sie sich dagegen habe zur Wehr
setzen wollen, vom Ehemann gefilmt zu werden, nicht aber an C____ gezerrt habe.
In der Folge seien ihre Nachbarn ihr ohne ihre Einwilligung in die Wohnung
gefolgt und hätten versucht, ihr C____ zu entreissen. C____ habe daher Angst
vor den Nachbarn gehabt. Auch wenn somit der Ablauf dieses Vorfalls zwischen
den Parteien strittig sei, sei eine solche, vom Kind miterlebte
Auseinandersetzung für dessen Wohl nicht förderlich. Mit der
superprovisorischen Massnahme und der damit erfolgten Verlegung der Übergaben
auf Beginn und Ende des Kindergartens sollte daher verhindert werden, dass C____
weitere Konfliktsituationen bei den Betreuungswechseln miterleben muss. Diese
zeitliche Verlegung der Betreuungswechsel auf Kindergartenende und -beginn
führe zwar dazu, dass C____ in Abänderung der Vereinbarung vom
2./3. Juni 2022 die Mittwochnachmittage nicht mehr bei der Mutter,
sondern beim Vater verbringe und alle 14 Tage von Sonntag auf Montag neu beim
Vater anstatt wie bisher bei der Mutter übernachte. Diese Veränderung sei aber
einstweilen zum Zweck der Vermeidung von offen ausgelebten Auseinandersetzungen
in Kauf zu nehmen. Es komme hinzu, dass die veränderte Betreuungsaufteilung mit
Übergaben im Kindergarten nunmehr schon seit Monaten gelebt werde und dass
offenbar keine weiteren Konflikte bei den Betreuungswechseln stattgefunden
hätten. Zudem werde C____ ab August 2024 vom Kindergarten in die Primarstufe
bzw. allenfalls in ein Vorstufenschuljahr wechseln, was Veränderungen in seinem
schulischen Tagesablauf nach sich ziehen werde. Unter diesen Umständen sei eine
weitere Veränderung der Betreuungstage zum heutigen Zeitpunkt, welche wiederum
nur vorläufig wäre, im Sinne des Kindeswohls von C____ zu vermeiden. Das Wohl
von C____ gebiete es, dass sich die Konflikte zwischen den Eltern beruhigen und
er sich darauf verlassen könne, dass eine Betreuungsregelung eine gewisse
Beständigkeit habe. Nach Vorliegen des Gutachtens würden die Kinderbelange
insgesamt neu zu beurteilen sein. Den Eltern sei zuzumuten, die aktuelle
Betreuungsregelung fortzuführen und sich darum zu bemühen, C____ vor weiteren
Konfliktsituationen möglichst zu bewahren.
2.2
Mit ihrer Berufung stellt die
Berufungsklägerin zunächst in Frage, dass mit der Verlegung der Übergaben in
den Kindergarten eine andere, allfällig strittige Übergabesituation verhindert
werden könne. Sie verweist dabei darauf, dass es etwa während der Ferien, an
Feiertagen oder im relativ häufig vorkommenden Krankheitsfall von C____ noch
viele direkte Übergaben gebe. Auch wenn sie mit Bezug auf die Übergabesituation
vom 1. Oktober 2023 von einer «einmaligen, wenn auch sehr
unrühmlichen Ausnahme» spricht, anerkennt die Berufungsklägerin mit dieser
Argumentation dennoch implizit, dass direkte Übergaben von C____ von einem
Elternteil zum anderen geeignet sind, Auseinandersetzungen von der Art jenes
unbestrittenen Vorfalls auszulösen. Mit der angefochtenen Regelung wurden diese
im Betreuungsalltag von C____ deutlich verringert. Die Massnahme ist daher
grundsätzlich geeignet, um allfälligen – mit direkten Übergaben des Sohnes von
einem Elternteil an den anderen verbundenen – Kindeswohlgefährdungen zu
begegnen. Dabei erscheint unerheblich, wenn es mit Ausnahmen vom gewöhnlichen
Betreuungsalltag im Zusammenhang mit Ferien, Feiertagen und Krankheitsfällen
weiterhin zu direkten Übergaben kommt. Dies schmälert die Tauglichkeit der Massnahme
zum Kindesschutz nicht.
2.3
2.3.1
Als Hauptanliegen bezeichnet die
Berufungsklägerin weiter ihren Hinweis darauf, dass C____ unter der aktuellen
Betreuungsregelung leide, da er merklich weniger Zeit bei ihr verbringen könne.
Dabei sei von Gewicht, dass sie am Mittwochnachmittag regelmässig die Zeit und
Energie gehabt hätten, um gemeinsam eine Aktivität zu unternehmen oder sich mit
Freunden zu treffen. Diese gemeinsame Qualitätszeit fehle jetzt und habe grosse
Auswirkungen auf C____. Die Pflege von Freundschaften werde stark erschwert, da
es der einzige Tag gewesen sei, an dem sie regelmässig hätten abmachen können. Ohne
baldige Änderungen würde C____ wichtige Freundschaften und Sozialkontakte verlieren.
Auch wenn es «von aussen betrachtet» nicht so scheinen möge, mache dieser
Mittwochnachmittag viel aus. Sie beide würden ihn sehr vermissen. C____ könne
entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer neuerlichen Veränderung
umgehen und heisse diese sogar willkommen, sei es doch eine Rückkehr zum
Normalzustand, von dem viel zu lange abgewichen worden sei.
2.3.2
Der Berufungsbeklagte verweist mit seiner
Berufungsantwort darauf, dass die Betreuungsregelung gemäss dem angefochtenen
Entscheid von den Eltern schon seit längerem gelebt werde. Damit sei die
Situation richtig erfasst und es seien die Betreuungszeiten aufgrund der
konflikthaften Übergabesituationen zu recht angepasst worden. Die Eltern
wohnten im gleichen Quartier in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten. C____
könne daher am Mittwochnachmittag weiterhin Freunde und Bekannte treffen. Es
bestehe daher kein Anlass, eine seit sechs Monaten gelebte, gut funktionierende
Betreuungsregelung vor dem Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens wieder
umzustürzen. Seit deren Anordnung am 27. November 2023 habe sich die Situation
sehr stark und zum Wohle von C____ beruhigt und es hätten in seiner Gegenwart
keine Konflikte zwischen den Eltern mehr stattgefunden. Auch C____ wolle keine
andere Regelung, sondern habe gegenüber dem Vater vielmehr zum Ausdruck
gebracht, dass er die Regelung gut finde. Aufgrund seiner Diagnose einer
Autismuserkrankung sei er umso mehr auf vorhersehbare und sehr regelmässige
Abläufe angewiesen. Schliesslich komme es bei der Betreuung durch die Mutter
immer wieder vor, dass C____ nicht in den Kindergarten gehe, was sie mit
Erkrankungen begründe. Dies werde von C____ gegenüber dem Vater aber anders
dargestellt. Das Kind erhalte daher nur bei ihm die notwendige Struktur und
Regelmässigkeit auch für den Besuch des Kindergartens.
2.3.3
Die Regelung der Betreuung von Kindern hat
sich an dem Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu richten (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der
Eltern haben dabei in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E.
3.2.3; AGE ZB.2023.7 vom 1. Juni 2023 E. 2.3).
Unbestritten ist, dass es anlässlich der Übergabe von C____
vom 1. Oktober 2023 zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung der
Eltern in Anwesenheit des Kindes gekommen ist. Belegt ist weiter, dass bei der
Mutter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen, histrionischen und ängstlich-abhängigen Anteilen (ICD10 F61.0) sowie
einer rezidivierenden depressiven Störung ICD10 F33.1) gestellt wurde. Weiter
besteht zwischen den Eltern schon länger eine belastende Situation, zu deren
Bewältigung sie auch eine paartherapeutische Behandlung in Anspruch genommen
haben. Es wurden der Berufungsklägerin fachärztlich Störungen in der
Selbstregulation, Stimmungsschwankungen sowie Einschränkungen in der Fähigkeit
zum emotionalen Selbstbezug attestiert und festgestellt, dass ihre emotionale
Kommunikation bei nicht ausreichender psychischer Stabilität beeinträchtigt
sei, sodass sie aufgrund ihrer psychischen Instabilität schnell überfordert und
dadurch frustriert sei (Ärztlicher Bericht Dr. med. [...] vom 5. Mai 2021, Beilage 4
zur Eingabe des Ehemanns vom 27. November 2023, Vorakten
Juris-Nr. 269). Gemäss einem aktuellen Arztbericht von Dr. med. [...] vom
20.
Dezember 2023 beschreibt die Mutter «eine dauerhafte Belastung» durch
ein «ihr gegenüber kontrollierendes, provokatives Verhalten in Übergabesituationen
des Sohnes» seitens des Vaters (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 21. Dezember 2023,
Vorakten Juris-Nr. 294). Vor diesem Hintergrund bestünde selbst dann, wenn
es sich entsprechend der Darstellung der Ehefrau beim Vorfall vom
1.
Oktober 2023 um ein einmaliges Ereignis gehandelt haben sollte,
die begründete Befürchtung, dass sich solche Vorfälle wiederholen könnten.
Aufgrund der konkreten Schilderungen des Ehemannes muss aber davon ausgegangen
werden, dass es beim Zusammentreffen der Eltern wie auch in anderer
Konstellation zu emotionalen Durchbrüchen bei der Ehefrau gekommen ist, wobei
deren Genese im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben kann (vgl. Eingabe des
Ehemanns vom 31. Januar 2024, Vorakten Nr. 312). Mit der Vermeidung von
direkten Übergaben von C____ wird damit einer Gefährdung des Kindeswohls von C____
entgegengewirkt, weshalb die Anordnung indirekter Übergaben klarerweise im
Interesse des Kindes liegt. Damit ist zwingend eine Abänderung der
Betreuungsregelung mit einer Verschiebung der Betreuungsverantwortung an
einzelnen Wochentagen verbunden, da den indirekten Übergaben eine
Drittbetreuung vorangehen oder sich anschliessen muss.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid betreut der Vater seinen
Sohn neu jeweils am Mittwochnachmitttag und jede zweite Woche auch am
Sonntagabend und Montagmorgen. Gemäss dem Modell der drei täglichen Phasen in
einem zweiwöchentlichen Zyklus (vgl. BGer 5A_743/2017 E. 2.2, 5A_117/2021
vom 9. März 2022 E. 4.4; AGE ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 3.6.2,
ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 3.4.1) führt dies zu einem Zuwachs von vier
Phasen beim Vater.
Woche
1.
Woche
2.
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
M
M
M
V
V
V
V
V
M
M
V
V
M
M
Tag
M
M
V
V
V
V
V
M
M
V
V
M
M
M
Abend
M
M
V
V
V
V
V
M
M
V
V
M
M
M
Damit betreuen neu beide Elternteile ihren Sohn im Rahmen der
vereinbarten alternierenden Obhut zu gleichen Teilen. Dieser neuen
Betreuungsregelung steht kein überwiegendes Interesse aus Sicht des Kindeswohls
entgegen.
Ein besonderes Interesse von C____ an seiner Betreuung durch
die Mutter am Mittwochnachmittag hat sie erstmals mit ihrer Eingabe vom
12.
März 2024 geltend gemacht und ausführen lassen, dass C____ unter
der aktuellen Betreuungssituation mit der Streichung der Mittwochnachmittage unglücklich
sei und sie wiederholt gefragt habe, weshalb er an den Mittwochnachmittagen
nicht mehr bei ihr sein könne (vgl. Duplik der Ehefrau vom
12.
März 2024, Vorakten Juris-Nr. 341). Demgegenüber finden sich
in den früheren Äusserungen der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren keine
entsprechenden Ausführungen (vgl. Eingabe der Ehefrau vom
21.
Dezember 2023, Vorakten Nr. 293; Protokoll Verhandlung vom
5.
Februar 2024, Vorakten Juris-Nr. 316). Mit ihren allgemein
gehaltenen Ausführungen vermag die Berufungsklägerin nicht hinreichend
darzulegen, weshalb die Betreuung von C____ am Mittwochnachmittag durch sie im
Interesse des Kindes unerlässlich erscheint. Wie der Berufungsbeklagte
zutreffend ausführen lässt, befinden sich die Wohnorte der Eltern im gleichen
Quartier in überschaubarer Gehdistanz. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
wieso C____ aufgrund der angefochtenen Betreuungsregelung bezüglich des
Mittwochnachmittags die Pflege von Freundschaften stark erschwert würde und er
wichtige Freundschaften und Sozialkontakte verlieren würde. Dies gilt umso
mehr, als die genannten Freundschaften nicht weiter konkretisiert werden und
daher nicht nachvollzogen werden kann, weshalb diese nicht auch in der Obhut
des Vaters gepflegt werden können. Weiter ist anzufügen, dass schulpflichtige
Kinder nicht ausschliesslich am Mittwochnachmittag frei haben. Beide
Elternteile betreuen C____ mit der angefochtenen Betreuungsregelung bezogen auf
einen 14 tägigen Turnus an fünf Nachmittagen unter der Woche und haben damit
die Möglichkeit, an anderen schulfreien Nachmittagen etwas mit C____ zu
unternehmen.
Schliesslich erscheint auch gerade vor dem Hintergrund der
Autismus-Spektrum-Störung des Kindes eine gewisse Konstanz der
Betreuungsregelung und die Verhinderung von Vorfällen wie den Ereignissen vom
1.
Oktober 2023 von grosser Bedeutung zur Wahrung des Kindswohls
(vgl. dazu auch Eingabe der Ehefrau vom 21. Dezember 2023, Vorakten
Juris-Nr. 293). Die angefochtene Regelung wird seit gut einem Jahr gelebt.
Eine erneute Änderung der Betreuungsanteile würde dem Bedürfnis von C____ nach
Beständigkeit und Kontinuität widersprechen. Die Eltern haben sich für die
Dauer des Getrenntlebens auf die Ausübung einer alternierenden Obhut geeinigt,
und die angefochtene Betreuungsregelung ermöglicht es den Eltern, C____ zu
gleichen Teilen zu betreuen. Die paritätische Regelung ist klar und auch für C____
einfach nachvollziehbar. Es liegt ihr eine für C____ einfach nachvollziehbare,
einprägsame und regelmässige Abfolge der Übernachtungen zu Grunde, wie der
Vater zu Recht geltend macht (5-5-2-2). Es sind weder Gründe ersichtlich noch
macht die Mutter solche geltend, weshalb sie im Rahmen der alternierenden Obhut
weiterhin mehr Betreuungsanteile als der Vater erhalten sollte. Unter dem
Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses der angeordneten Begutachtung ist
die Beständigkeit der heute gelebten Betreuungsregelung für das Wohlergehen von
C____ massgebend, weshalb diese aufrechtzuerhalten ist.
2.4
Daraus folgt, dass die angefochtene Regelung
nicht zu beanstanden und zu bestätigen und die Berufung daher abzuweisen ist.
Klarzustellen gilt es, dass die Regelung der Vorinstanz nach dem Eintritt von C____
in die Primarschule nun in dem Sinne zu gelten hat, dass ihn der Vater jeweils
in der Schule abholt und dorthin zurückbringt, solange das Kind den Schulweg
nicht allein zu bewältigen vermag.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Berufungsklägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.–. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für
die Bemühungen seiner Vertreterin zu leisten. Mit Honorarnote vom
24.
Juni 2024 hat diese einen angemessenen Aufwand von 3,5 Stunden à
CHF 260.– geltend gemacht (act. 9). Praxisgemäss kann zur Bestimmung der
Parteientschädigung bloss der Überwälzungstarif von CHF 250.– zur
Anwendung gelangen, soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen (vgl.
AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 5.4.3 mit Nachweisen).
Daraus folgt ein Honorar von CHF 875.–, zu dem die Mehrwertsteuer von 8,1%
hinzukommt. Auslagen werden nicht geltend gemacht.
3.2
Mit Eingabe vom 13. Juni 2024
beantragte die Berufungsklägerin nach erfolgter Leistung des verfügten
Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie
stellte die baldige Nachreichung des vollständig ausgefüllten Formulars in
Aussicht. Das Formular inkl. Beilagen reichte sie am 9. Juli 2024 ein
(act. 11 f.). Allerdings kann die unentgeltliche Rechtspflege jeweils
bloss für die Zukunft bewilligt werden. Vorliegend hat sie den Kostenvorschuss
für die Gerichtskosten bereits geleistet. Der geleistete Kostenvorschuss
übersteigt die festgesetzte Gebühr nicht. Zwar hat die Berufungsklägerin nach
erfolgtem Gesuch ihre Rechtsvertreterin offenbar auch im vorliegenden Verfahren
mandatiert, jedoch erst nach Schliessung des Schriftenwechsels. Anspruch auf
eine unentgeltliche Verbeiständung besteht aber nur dann, wenn dies zur Wahrung
der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO). Eine solche Notwendigkeit besteht nach dem Schluss des
Schriftenwechsels nicht mehr. Schliesslich befreit die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Vor
diesem Hintergrund bestünde selbst bei einem Nachweis ihrer prozessualen
Bedürftigkeit gar kein Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs. Es kann
daher offen bleiben, ob dieses nicht auch infolge der Aussichtslosigkeit ihrer
Berufung hätte abgewiesen werden müssen.
3.3
Da dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zugesprochen wird und er selber die Bedürftigkeit der
Berufungsklägerin und damit eine allfällige Uneinbringlichkeit seines Anspruchs
mit seiner Berufungsantwort bestreitet, besteht kein praktisches Interesse an
der Beurteilung seines eigenen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Mai 2024 (EA.2021.15542) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 800.–.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 875.–, zuzüglich 8,1% MWST in Höhe von
CHF 70.90, daher insgesamt CHF 945.90 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Beistand, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.