ZB.2024.23
Ausweisung
17. Juli 2024Deutsch82 min
ihrer Interessen beauftragt habe. Mit einer vom Mieter, von der Mieterin und E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.23
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
c/o [...] Klägerin
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. März 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Vermieterin) ist Eigentümerin der
Liegenschaft [...] (nachfolgend Liegenschaft). Am 27. Oktober 2015 schlossen
die Vermieterin, vertreten durch die D____ AG, und A____ (nachfolgend Mieter)
einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG der Liegenschaft mit
einem Mietzins von brutto CHF 1'800.– pro Monat und Mietbeginn am
1. November 2015. Am 4. November 2020 schlossen die Vermieterin und H____
(nachfolgend Mieterin) einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG
der Liegenschaft mit einem Mietzins von brutto CHF 1'590.– pro Monat und
Mietbeginn am 16. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 kündigte
die D____ AG das Mietverhältnis mit dem Mieter gestützt auf Art. 257d des
Obligationenrechts (OR, SR 220) (Zahlungsrückstand des Mieters) per 31. Januar
2024. Mit einem zweiten Schreiben vom gleichen Tag kündigte die D____ AG auch
das Mietverhältnis mit der Mieterin gestützt auf Art. 257d OR
(Zahlungsrückstand der Mieterin) per 31. Januar 2024.
Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vom
1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 6. Februar 2024)
beantragte die D____ AG im Namen der Vermieterin, der Mieter sei anzuweisen,
die Wohnung per sofort zu räumen. Mit einem zweiten Gesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen vom gleichen Tag beantragte die D____ AG im Namen
der Vermieterin, auch die Mieterin sei anzuweisen, die Wohnung per sofort zu
räumen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte Advokat C____ dem Zivilgericht
mit, dass ihn die Vermieterin, vertreten durch die D____ AG, mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt habe. Mit einer vom Mieter, von der Mieterin und E____,
dem Vater der Mieterin, unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 teilten
die drei Unterzeichnenden dem Zivilgericht mit, dass der Mieter und die
Mieterin von E____ vertreten werden. An der Hauptverhandlung des Zivilgerichts
nahmen der Verwaltungsrat der D____ AG, F____, Advokat C____, der Mieter, E____,
G____, der Vater des Mieters, und die Mieterin teil. Mit Entscheid vom 8. März
2024 wies das Zivilgericht den Mieter an, die bei der Vermieterin gemieteten
Räumlichkeiten bis spätestens 18. März 2024 zu räumen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 30. Mai 2024
Berufung. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das
Ausweisungsgesuch sei nicht einzutreten. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2024
beantragt die Vermieterin, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Eventualiter
sei sie abzuweisen. Am 1. Juli 2024 reichte die Vermieterin eine weitere
Eingabe ein. Die Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit
ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit.
In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses
ebenfalls Streitgegenstand ist, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2, AGE ZB.2019.18 vom 30. August
2019.
E. 1.1). Im vorliegenden Fall bestreitet der Mieter die Gültigkeit der
Kündigung und beläuft sich der Bruttomietzins auf CHF 1'800.– pro Monat
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit beträgt der Streitwert des
Berufungsverfahrens CHF 64'800.–, womit der für die Berufung notwendige
Streitwert erreicht ist. Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Im vorliegenden Fall ist die Berufung
innert zehn Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. b ZPO). Die
Vermieterin macht geltend, der Mieter habe diese Frist nicht eingehalten,
weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort Rz. 8 f.).
Dieser Einwand ist unbegründet.
1.2.2
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die siebentätige Frist beginnt
am auf den erfolglosen Zustellungsversuch folgenden Tag (BGer 5A_2/2010 vom 17.
März 2010 E. 3.1; Ernst/Oberholzer/Sunaric,
Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 189). Die
Zustellungsfiktion wird auch dann unmittelbar am siebten Tag der Frist
ausgelöst, wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder anerkannten
Feiertag handelt (BGer 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O.,
N 193). Die für die Zustellungsfiktion massgebende siebentätige Frist von
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt unabhängig davon, wie lange die Sendung
gemäss den Abmachungen mit der Post abgeholt werden kann (BGer 5D_149/2018 vom
7.
Mai 2019 E. 3). Die Zustellungsfiktion tritt deshalb auch dann am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, wenn die Post die
Abholfrist im Auftrag des Zustellungsempfängers verlängert (AGE BEZ.2018.34 vom
10.
Dezember 2018 E. 3, ZB.2018.18 vom 8. August 2018 E. 2.2). Aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV,
Art. 52 ZPO) ergibt sich jedoch, dass dem Zustellungsempfänger aus dem
Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der gesetzlichen Zustellungsfiktion
und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen darf,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der Zustellungsfiktion und
des letzten Tags der postalischen Abholfrist für ihn nicht erkennbar war (vgl.
BGE 127 I 31 E. 3; BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012
vom 22. November 2012 E. 4.2, 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3, 4A_704/2011
vom 16. Januar 2012 E. 3.4; OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3). Wenn
die Post die Abholfrist im Auftrag des Zustellungsempfängers verlängert, ist
das Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der gesetzlichen
Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist für einen
Zustellungsempfänger, der nicht Anwalt ist, nach der Praxis des Bundesgerichts
und der aktuellen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht erkennbar,
weil von einem solchen nicht verlangt werden könne, die Unterscheidung zwischen
dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der gesetzlichen Frist
betreffend Zustellungsfiktion zu kennen (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni
2012.
E. 1.3, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.6; OGer ZH PQ240005-O/U
vom 28. Februar 2024 E. 4.2, PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3; anderer Ansicht
OGer ZH NP130009 vom 26. April 2013 E. 2.3; VwGer ZH VB.2019.00616 vom
23.
Oktober 2019 E. 3.2). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht
offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden
kann (BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.3). Die Frage kann auch im
vorliegenden Fall offenbleiben, weil die postalische Abholfrist und die
gesetzliche Frist betreffend Zustellungsfiktion gar nicht auseinanderklaffen.
Das Bundesgericht erwog zwar in mehreren neueren Urteilen,
die Erteilung eines Zurückbehaltungsauftrags oder eines Nachsendeauftrags
vermöge die Wirkungen der Zustellungsfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der
Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle
am Wohnort oder Domizil des Empfängers gelte unverändert als Zustellung. Ein
derartiger Auftrag an die Schweizerische Post könne mithin den ordentlichen
Fristenlauf weder hemmen noch verlängern (BGer 2C_879/2022 vom 1. November 2022
E. 4.2, 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.1; vgl. 2C_103/2021 vom 9. Februar
2021.
E. 3.2.1). Diese Erwägungen könnten dahingehend verstanden werden, dass
ein Nachsendeauftrag den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion nicht
beeinflussen könne und die Zustellungsfiktion im Fall eines solchen Auftrags im
Zeitpunkt eintrete, in dem sie ohne einen entsprechenden Auftrag eingetreten
wäre. Eine solche Tragweite kann den Urteilen aber aus den nachstehenden
Gründen nicht zugemessen werden. Die ersten beiden Urteile betreffen Fälle, in
denen die Adressaten der Post einen Zurückbehaltungsauftrag (BGer 2C_879/2022
vom 1. November 2022 E. 1.1) oder einen Fristverlängerungsauftrag (BGer
2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.3.2) erteilt haben, und enthalten damit
betreffend Nachsendeaufträge blosse obiter dicta. Das dritte Urteil betrifft
zwar einen Fall, in dem die Adressatin der Schweizerischen Post einen
Nachsendeauftrag erteilt hat. Das Bundesgericht hatte aber nicht zu
entscheiden, in welchem Zeitpunkt die Zustellungsfiktion eintritt, wenn eine
Sendung gestützt auf einen Nachsendeauftrag weitergeleitet wird, sondern ob die
Zustellungsfiktion auch dann eintritt, wenn eine Gerichtsurkunde trotz eines
Nachsendeauftrags nicht weitergeleitet wird, weil sich die Nachsendeadresse im
Ausland befindet (vgl. BGer 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 1.2 f., 3.3.2
und 3.3.4). Diese beiden Fragen sind miteinander nicht vergleichbar. In den
beiden Urteilen, die das Bundesgericht als Belegstellen zitiert (BGer
2C_879/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2), erwog es zwar allgemein, dass
besondere Vereinbarungen mit der Post es nicht erlaubten, die Frist für die
Zustellung zu verlängern bzw. den Eintritt der Zustellungsfiktion
hinauszuschieben (BGer 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2; vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Konkret äusserte es sich aber nur zu den Rechtsfolgen der
Erteilung eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 141 II 429 E. 3.3; BGer
2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2). Schliesslich werden die Urteile, in
denen das Bundesgericht die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der
Zustellungsfiktion im Fall eines Nachsendeauftrags ausdrücklich geklärt hat, in
den vorstehend erwähnten Urteilen nicht einmal zitiert. Daher kann nicht davon
ausgegangen werden, das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung ändern wollen.
Dementsprechend hat es ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Urteil BGer
2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum
Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion im Fall eines Nachsendeauftrags
abgewichen sei. In diesem Urteil habe es nur festgehalten, dass die Zustellungsfiktion
sowohl bei einem Zurückhalteauftrag als auch bei einem Nachsendeauftrag greife.
Darüber, wann bei einem Nachsendeauftrag die siebentägige Frist zu laufen
beginnt, habe es sich im betreffenden Urteil gar nicht geäussert (BGer
4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.2).
Gemäss der bisherigen und aus den vorstehenden Gründen
weiterhin massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei einem
Nachsendeauftrag die siebentägige gesetzliche Frist betreffend die
Zustellungsfiktion erst durch die Hinterlegung der Abholungseinladung an der
Nachsendeadresse ausgelöst (BGer 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.1,
2C_867/2012 und 2C_868/2012 vom 6. November 2012; vgl. für Nachsendeaufträge
postlagernd BGer 9C_410/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2). Dies entspricht
auch herrschender Lehre (Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 138 CPC N 24; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O.,
N 215; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 138 N 8; für Nachsendeaufträge
postlagernd Frei, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 138 ZPO N 21; Gschwend,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 21; anderer Meinung
soweit ersichtlich nur Weber, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 138
N 5b). Als für den Fristenlauf massgeblicher Bestimmungsort einer Sendung gilt
im Fall eines Nachsendeauftrags nicht der Wohnort des Empfängers, sondern die
durch den Auftrag definierte Nachsendeadresse. Die durch die Nachsendung
entstehende Zeitverzögerung darf entgegen der Ansicht der Vermieterin
(Berufungsantwort Rz. 9) nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden
(vgl. BGer 9C_410/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2, 5P.425/2005 vom 20. Januar
2006.
E. 3.3). Bei Zustellungen an Postfachinhaber tritt die Hinterlegung
der Abholungseinladung im Postfach an die Stelle der Hinterlegung der
Abholungseinladung im Briefkasten (vgl. BGer 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1;
Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 58; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 138 N
7). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Nachsendeauftrag entgegen
der Ansicht der Vermieterin (Berufungsantwort Rz. 8) sehr wohl einen Einfluss
auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion haben kann. Die von der
Vermieterin zitierte Belegstelle ist offensichtlich nicht einschlägig, weil sie
nicht Nachsendeaufträge, sondern Zurückbehaltungsaufträge betrifft (Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 22).
1.2.3
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene
Entscheid als Gerichtsurkunde an eine Zustelladresse in Zürich gesendet. Gemäss
der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde am 10. Mai
2024.
und damit drei Tage vor der Ankunft der Sendung an der
Abhol-/Zustellstelle in Zürich am 13. Mai 2024 ein Nachsendeauftrag ausgelöst,
wurde die Sendung am 13. Mai 2024 zur Abholung mit Frist bis 21. Mai 2024
gemeldet, kam die Sendung am 14. Mai 2024 an der Abhol-/Zustellstelle in Oberengstringen
an und wurde am 21. Mai 2024 in Oberengstringen am Schalter zugestellt. Indem
die Post am 13. Mai 2024 eine Abholfrist bis am 21. Mai 2024 angesetzt hat, hat
sie eine Frist von acht Tagen eingeräumt. Falls die gesetzliche Frist betreffend
Zustellungsfiktion am 14. Mai 2024 begonnen hätte, hätte diese somit einen Tag
vor der postalischen Abholfrist geendet. Die gesetzliche Frist betreffend
Zustellungsfiktion kann aber frühestens am 15. Mai 2024 begonnen haben. Wegen
des Nachsendeauftrags gilt als für den Fristenlauf massgeblicher Bestimmungsort
der Sendung nicht Zürich, sondern Oberengstringen (vgl. oben E. 1.2.2).
Folglich kann der massgebliche erfolglose Zustellungsversuch im Sinn von Art.
138.
Abs. 3 lit. a ZPO nur in Oberengstringen erfolgt sein. Dort ist die Sendung
erst am 14. Mai 2024 angekommen. Folglich kann die Frist gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO frühestens am 15. Mai 2024 begonnen haben. In diesem Fall hat sie am
21.
Mai 2024 und damit am gleichen Tag wie die postalische Abholfrist geendet.
Die Sendung wurde am 21. Mai 2024 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Frist
betreffend Zustellungsfiktion abgeholt. Folglich ist an diesem Tag eine
tatsächliche Zustellung im Sinn von Art. 138 Abs. 2 ZPO erfolgt und kommt die
Zustellungsfiktion nicht zur Anwendung. Aufgrund der Zustellung am 21. Mai
2024.
hat die Berufungsfrist am 22. Mai 2024 begonnen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO)
und am 31. Mai 2024 geendet. Indem die Berufung am 30. Mai 2024 zuhanden des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, wurde die Berufungsfrist
eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Zum gleichen Ergebnis führt die
Anwendung der Rechtsprechung, dass die durch die Nachsendung entstehende
Zeitverzögerung nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden darf (vgl.
oben E. 1.2.2). Durch die Nachsendung wurde die Zustellung um einen Tag
verzögert (Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle in Zürich am 13. Mai 2024 und
Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle in Oberengstringen am 14. Mai 2024). Bei einer
Zustellung in Zürich hätten die gesetzliche Frist betreffend Zustellungsfiktion
am 20. Mai 2024 und die Berufungsfrist am 30. Mai 2024 geendet. Da die
durch die Nachsendung entstehende Zeitverzögerung nicht auf die
Rechtsmittelfrist angerechnet werden darf, verlängert sich diese um einen Tag
und endet somit am 31. Mai 2024.
Im Übrigen wäre die Berufung auch dann rechtzeitig
eingereicht worden, wenn der Nachsendungsauftrag bei der Bestimmung des
Zeitpunkts der Zustellung nicht berücksichtigt würde. Ohne den
Nachsendungsauftrag wäre die Sendung mit dem angefochtenen Entscheid in Zürich
zugestellt worden. Dort ist sie gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung
der Post am 13. Mai 2024 eingetroffen. Wenn gleichentags ein erfolgloser
Zustellungsversuch unternommen worden wäre, hätte die gesetzliche Frist
betreffend die Zustellungsfiktion am 14. Mai 2024 begonnen und am 20. Mai 2024
geendet. Da die Sendung innert dieser Frist nicht abgeholt worden ist, wäre
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 20. Mai 2024 die Zustellungsfiktion
eingetreten. Folglich hätte die Berufungsfrist am 21. Mai 2024 begonnen
und am 30. Mai 2024 geendet. Indem die Berufung an diesem Tag zuhanden des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden ist, wäre die Berufungsfrist
auch in diesem Fall eingehalten worden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Auffassung
der Vermieterin, die Zustellungsfiktion sei am 10. Mai 2024 eingetreten
(Berufung Rz. 9), entbehrt jeglicher Grundlage. Der Nachsendeauftrag vom
10.
Mai 2024 als solcher hat offensichtlich keine Zustellungsfiktion
ausgelöst und vor der Ankunft der Sendung an der Abhol-/Zustellstelle in Zürich
am 13. Mai 2024 konnten offensichtlich weder eine tatsächliche noch eine
fiktive Zustellung erfolgen.
1.3
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt (oben E. 1.2), wurde die Berufung fristgerecht eingereicht. Die
Einreichung erfolgte auch schriftlich und begründet (vgl. dazu Art. 311 Abs. 1
ZPO). Somit ist auf die Berufung einzutreten.
1.4
1.4.1
Die D____ AG reichte am 6. Februar 2024 im
Namen der Vermieterin nicht nur ein Ausweisungsgesuch vom 1. Februar 2024 gegen
den Mieter, sondern auch ein solches gegen die Mieterin einer Wohnung in
derselben Liegenschaft (H____) ein. Das Zivilgericht führte das Verfahren
betreffend den Mieter unter der Verfahrensnummer [...].24 und dasjenige
betreffend die Mieterin unter der Verfahrensnummer [...].26. Am
29.
Februar 2024 verfügte es, dass der Antrag des Mieters und der Mieterin
um formelle Vereinigung der beiden Verfahren abgewiesen werde, die beiden Fälle
aber nacheinander verhandelt würden. Die Vermieterin wurde in beiden Verfahren
vor dem Zivilgericht zunächst von der D____ AG und später von Advokat C____
vertreten. Vor dem Zivilgericht wurden sowohl der Mieter als auch die Mieterin
von E____ vertreten. In seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 (Rz. 2) behauptet
Advokat C____ im Namen der Vermieterin, in der Hauptverhandlung vom 8. März
2024.
habe das Zivilgericht die beiden Fälle aufgrund des Vorpreschens von E____
entgegen der Verfügung vom 29. Februar 2024 nicht nacheinander, sondern
gemeinsam verhandelt. Ob diese Behauptung berücksichtigt werden kann, obwohl
sie erst nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort erhoben worden ist, und
ob sie den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben, weil die Vermieterin daraus
ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
In der Hauptverhandlung des Zivilgerichts reichte E____ als
Vertreter des Mieters und der Mieterin einen Ordner mit Dokumenten ein. Advokat
C____ erhielt als Vertreter der Vermieterin Einsicht in diese Unterlagen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3). Entgegen der Darstellung von
Advokat C____ in der Berufungsantwort (Rz. 5) ist es unter diesen Umständen
offensichtlich, dass das Zivilgericht die Dokumente im Ordner zu den
Verfahrensakten genommen hat. Dementsprechend befindet sich der Ordner mit den
Dokumenten in den Akten des Verfahrens [...].24 des Zivilgerichts. Nachdem er
in der Berufungsantwort (Rz. 5) noch generell in Frage gestellt hatte, ob der
Inhalt des Ordners zu den Akten des Verfahrens gegeben worden sei, macht
Advokat C____ in der Eingabe vom 1. Juli 2024 (Rz. 2) geltend, aufgrund
der gemeinsamen Verhandlung der beiden Fälle sei unklar gewesen, welche
Dokumente im Ordner E____ in welchem der beiden Verfahren zu den Akten gegeben
habe. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Der Ordner trägt die Aufschrift
«Geschäftsfälle [...].24 [...] [...].26 [...] Verhandlung 8.3.2024 Beweismittel
1.
– 5» und wurde von E____ als Vertreter des Mieters und der Mieterin
eingereicht. Damit ist es offensichtlich, dass alle Dokumente im Ordner in
beiden Verfahren und damit auch im Verfahren betreffend den Mieter als
Beweismittel eingereicht worden sind. Dass gewisse Dokumente unmittelbar nur
die Mieterin betreffen, ändert daran nichts, weil solche Dokumente auch im
Verfahren betreffend den Mieter relevant sein können. Beispielsweise ist für
die Beurteilung der Frage, ob die Vermieterin Anlass dazu gehabt hat, den
Auftrag und die Vollmacht der D____ AG zu widerrufen, deren Verhalten sowohl
gegenüber dem Mieter als auch gegenüber der Mieterin relevant, und ist es für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Behauptungen betreffend Mängel der
Liegenschaft von Interesse, dass solche nicht nur vom Mieter, sondern auch von
der Mieterin geltend gemacht worden sind. Das Zivilgericht hat im
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 (S. 3) generell vermerkt, dass E____
Unterlagen eingereicht habe, und den Ordner mit allen darin befindlichen
Unterlagen zu den Akten des Verfahrens [...].24 genommen. Damit ist
offensichtlich auch das Zivilgericht davon ausgegangen, dass alle Dokumente im
Ordner in beiden Verfahren als Beweismittel eingereicht worden sind.
1.4.2
1.4.2.1
Advokat C____ behauptet im Namen der
Vermieterin, E____ habe nur ein Exemplar des Ordners mit den Unterlagen
eingereicht und das Zivilgericht habe keine Kopie von den Unterlagen
angefertigt und Advokat C____ keine Kopien der Unterlagen herausgegeben oder
zugestellt. Das Zivilgericht habe ihm den Ordner lediglich für kurze Zeit zur
Einsichtnahme während der Verhandlung übergeben. Nach einer kurzen Durchsicht
der Unterlagen und deren Bestreitung durch Advokat C____ habe das Zivilgericht
den Ordner wieder zurückgenommen (Berufungsantwort Rz. 5 und 30). Ob diese
Darstellung den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben, weil die Vermieterin
daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
1.4.2.2
Die Vermieterin macht geltend, die Mieterin
und das Zivilgericht hätten Art. 131 ZPO verletzt. Deshalb seien die Dokumente
im Ordner nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 30). Dieser
Einwand ist unbegründet.
Gemäss Art. 131 ZPO sind Eingaben und Beilagen in Papierform
in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen
Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Selbst wenn eine Partei die
erforderlichen Kopien innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nicht
einreicht, ist es unzulässig, deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten (Frei, a.a.O., Art. 131 ZPO N 8; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 131 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 131 N
4), die Eingabe als nicht erfolgt zu betrachten (Gschwend, Art. 131 ZPO N 1) oder die Beilagen aus dem
Recht zu weisen (Staehelin,
a.a.O., Art. 131 N 4). Das Gericht hat bloss die erforderlichen Kopien selbst
zu erstellen und die anfallenden Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO der
betreffenden Partei aufzuerlegen (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 131 N 2; vgl. Jenny/Abegg,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023Art. 131 N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 131 N 4). Eine
Eingabe ist eine schriftliche Prozesshandlung einer Partei (Frei, a.a.O., Art. 130 ZPO N 2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 130 N
1; Weber, a.a.O., Art. 130–132
N 2). Eine solche kann definiert werden als eine das Verfahren betreffende
schriftliche Äusserung einer Partei (vgl. Bohnet,
a.a.O., Art. 130 CPC N 2; Kramer/Erk,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 130 N
2). Blosse Begleitschreiben zu Aktenzustellungen sind keine Eingaben im Sinn
von Art. 130–132 ZPO (Frei,
a.a.O., Art. 130 ZPO N 2; Weber,
a.a.O., Art. 130–132 ZPO N 2). Beilagen gehören zu einer Eingabe (Weber, Art. 130–132 ZPO N 5).
Indem E____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen
Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen
Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt
es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels
Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert
werden. Folglich war E____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in
mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet,
ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu
kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher
unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der
Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im
Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die
bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene
Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO
zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47
vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5).
Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat C____ als Vertreter
der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres
erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche
Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der
Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.
1.4.2.3
Weiter macht die Vermieterin geltend, mit dem
vorstehend geschilderten Vorgehen (oben E. 1.4.2.1) sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und
Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des
Akteneinsichtsrechts setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus
(vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1, 5A_339/2017 vom 8. August
2017.
E. 2.2; Chabloz, in:
Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 53 N 10; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 31, Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 69).
Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin erhielt in der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts zugestandenermassen die Gelegenheit, die
Dokumente im Ordner einzusehen, und hat von dieser Möglichkeit
zugestandenermassen Gebrauch gemacht. Dass er das Zivilgericht ersucht hätte,
Kopien der Dokumente im Ordner anzufertigen und ihm auszuhändigen oder
zuzustellen, behauptet er nicht einmal. Mangels eines entsprechenden Ersuchens
hat das Zivilgericht das Recht der Vermieterin auf rechtliches Gehör in der
Form des Rechts auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn es keine Kopien
angefertigt und Advokat C____ keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt hat. Im
Übrigen verhält sich Advokat C____ treuwidrig, indem er geltend macht, der
Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden,
dass ihm keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt worden seien, nachdem er in
der Hauptverhandlung des Zivilgerichts offenbar kommentarlos akzeptiert hat,
dass ihm der Ordner mit den Dokumenten bloss zur Einsichtnahme vorübergehend
überlassen worden ist (vgl. oben E. 1.4.2.2 sowie BGer 5A_339/2017 vom 8.
August 2017 E. 2.4).
1.4.2.4
In ihrer Berufungsantwort (vgl.
Rechtsbegehren 3 und Rz. 5) stellte die Vermieterin den Verfahrensantrag, falls
die Dokumente im Ordner zu den vom Appellationsgericht beigezogenen
Verfahrensakten des Zivilgerichts genommen worden seien, sei ihr der Inhalt des
Ordners zur Einsichtnahme zuzustellen und sei ihr eine Frist zur Einreichung
einer ergänzten Berufungsantwort anzusetzen. Am 18. Juni 2024 verfügte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Akten des
Zivilgerichts der Vermieterin zur Einsichtnahme zugestellt werden und es der
Vermieterin freistehe, innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen
ihre Berufungsantwort zu ergänzen. Dabei stellte er klar, dass der Entscheid,
ob eine allfällige Ergänzung der Berufungsantwort im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen ist, dem Dreiergericht obliegt. Der Ordner mit den Dokumenten
befand sich in den Akten des Zivilgerichts, die der Vermieterin zur
Einsichtnahme zugestellt wurden.
Die Frist für die Berufungsantwort ist eine gesetzliche Frist
(Art. 314 Abs. 1 ZPO). Als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144
Abs. 1 ZPO). Sie könnte höchstens in Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO
wiederhergestellt werden. Folglich käme die Berücksichtigung einer nach Ablauf
der Frist für die Berufungsantwort eingereichten Ergänzung der Berufungsantwort
höchstens in Betracht, wenn die Vermieterin glaubhaft gemacht hätte, dass sie
kein oder nur ein leichtes Verschulden daran trifft, dass ihr beim Verfassen
ihrer Berufungsantwort weder die Originale noch Kopien der Dokumente im Ordner
zur Verfügung gestanden haben. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits erwähnt
(oben E. 1.4.1), ist es entgegen der Darstellung der Vermieterin
offensichtlich, dass das Zivilgericht alle von E____ als Vertreter des Mieters
und der Mieterin als Beweismittel eingereichten Dokumente im Ordner zu den
Akten beider Verfahren genommen hat. Dass die
Berufungsinstanz die Akten der Vorinstanz beizieht, ist selbstverständlich
(statt vieler Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 38). Daher musste sich die anwaltlich
vertretene Vermieterin bei Anwendung minimaler Sorgfalt bereits vor der
Zustellung des begründeten Entscheids des Zivilgerichts klar sein, dass der
Ordner mit den Dokumenten im Fall einer Berufung vom Appellationsgericht
beigezogen wird, und war ihr dies nicht erst aufgrund der Verfügung des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. Juni 2024
bekannt. Darin stellte er fest, dass die Akten des Zivilgerichts beigezogen
worden waren, ordnete er an, dass die Berufung einschliesslich Beilagen der
Vermieterin zugestellt wird, und setzte er dieser eine nicht erstreckbare Frist
von zehn Tagen für die Berufungsantwort an. Mit Eingabe vom 12. März 2024
verlangte der Mieter eine schriftliche Begründung des Entscheids des
Zivilgerichts vom 8. März 2024. Am 13. März 2024 verfügte das Zivilgericht,
dass diese Eingabe der Vermieterin zugestellt wird. Spätestens nach Erhalt
dieser Verfügung musste die Vermieterin damit rechnen, dass der Mieter Berufung
erhebt. Wenn sie der Ansicht ist, dass sie für eine Berufungsantwort die
Dokumente im in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts eingereichten Ordner
benötigt, hätte sie deshalb bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in diesem
Zeitpunkt das Zivilgericht um Zustellung der Originale oder von Kopien dieser
Dokumente ersuchen müssen. In diesem Fall wäre sie im Zeitpunkt der Ansetzung
der Frist für die Berufungsantwort längst im Besitz der Dokumente gewesen. Im
Übrigen hätte die Vermieterin beim Verfassen ihrer Berufungsantwort auch dann
über die Originale oder Kopien der Dokumente im Ordner verfügt, wenn sie das
Appellationsgericht unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 5. Juni 2024 um
Zustellung der Originale oder von Kopien ersucht hätte. Advokat C____ hatte
Dispositiv
demnach hinreichend Möglichkeiten, rechtzeitig vor Ablauf der Frist für das
Verfassen der Berufungsantwort Kenntnis der von E____ eingereichten Dokumente
zu erhalten. Von keinem oder nur einem leichten Verschulden daran, dass ihm
beim Verfassen der Berufungsantwort weder die Originale noch Kopien der
Dokumente im Ordner zur Verfügung standen, kann bei dieser Ausgangslage
folglich nicht die Rede sein. Das Verschulden von Advokat C____ ist der
Vermieterin zuzurechnen (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 148 N 8).
Aus den vorstehenden Gründen
ist die nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort eingereichte Eingabe von
Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin vom 1. Juli 2024 nicht zu
berücksichtigen, soweit sie Ergänzungen der Berufungsantwort enthält. Im
Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens.
1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Rechtsprechung und Lehre
unterscheiden zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven).
Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vorhanden
gewesen sind. Sie sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie
bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2020.11 vom 24. September 2020 E. 1.4; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 N
3). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der betreffenden
Partei abhängt (sogenannte Potestativ-Noven), entscheidet sich auch dann
danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit.
b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, wenn sie erst
nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden
sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 4.3.1, 4A_204/2021 vom 7.
Juni 2021 E. 3.1; vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies bedeutet, dass die Noven
im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, wenn die betreffende
Partei die neuen Tatsachen oder Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt
bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte herstellen
oder herstellen lassen und vorbringen können (vgl. Grobéty, Les faits et moyens de preuve nouveaux en procédure
civile suisse, in: SJ 2023 S. 431, 441 f.; Moret,
Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 2021 S. 486, 495 ff.).
Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden können, setzt voraus,
dass der Partei und einem allfälligen Parteivertreter keine Nachlässigkeit bei
der Behauptung und Beweisführung vorzuwerfen ist bzw. dass das Nichtvorbringen
der Noven vor der ersten Instanz von der Partei und einem allfälligen
Parteivertreter nicht verschuldet worden ist. Das (sorgfältige wie
unsorgfältige) Verhalten ihres Vertreters wird der Partei angerechnet. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig
oder unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit
dem Vorbringen der Noven selbst auch substanziiert behaupten und beweisen, dass
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2022.15
vom 5. Juli 2022 E. 2.2 mit Nachweisen). Im Fall unechter Noven hat sie dabei
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das
Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
hätte vorbringen können (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2020.11 vom 24. September 2020 E. 1.4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317
N 16).
2. Bevollmächtigung der Vertreter der Vermieterin
2.1 Der Mieter machte im erstinstanzlichen
Verfahren sinngemäss geltend und macht in seiner Berufung ausdrücklich geltend,
die D____ AG und Advokat C____, die im Ausweisungsverfahren im Namen der
Vermieterin gehandelt haben, hätten dafür keine Vollmacht gehabt (vgl.
Plädoyernotizen S. 3; E____ Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3;
Berufung Rz. 17 f. und 35 f.). Advokat C____ macht geltend, die D____ AG und er
seien bevollmächtigt gewesen (Berufungsantwort Rz. 44 und 49).
2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der
Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesgerichts stellt das Vorliegen einer Vollmacht der gewillkürten
Parteivertretung eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO dar (BGer
4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4). In
zwei älteren Urteilen hat das Bundesgericht zwar erwogen, eine Vollmacht sei
keine Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (BGer
5D_142/2017 vom 24. April 2018 E. 3.1, 5A_460/2017 vom 8. August 2017
E. 3.3.2). Eine Begründung für diese Ansicht ist es aber schuldig
geblieben. Auch gemäss überwiegender Lehre stellt das Vorliegen einer Vollmacht
der gewillkürten Parteivertretung eine Prozessvoraussetzung dar (Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 59 ZPO N 12; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 59 N 10; Tenchio, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 68 ZPO N 14; Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
59 ZPO N 62; Zürcher, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 59 N 59; anderer Meinung Domej,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
59 N 23; Müller, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 91). Art. 132
Abs. 1 ZPO spricht nicht gegen diese Qualifikation (anderer Meinung Domej, a.a.O., Art. 59 N 23; Müller, a.a.O., Art. 59 N 91). Gemäss
dieser Bestimmung ist der im Fehlen einer Vollmacht bestehende Mangel innert
einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern und gilt die Eingabe andernfalls
als nicht erfolgt. Nach überzeugender Lehre bedeutet dies bei Klagen und
Gesuchen, dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art.
132 CPC N 20; Kumschick, in: Baker
& McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 132 N 11; May Canellas, in: Chabloz et al.
[Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 68 N 21; Weber, a.a.O., Art. 130–132 N 18; vgl. ferner BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5; AGE BEZ.2018.45 vom 2. November 2018 E. 3 und ZB.2018.18 vom 14.
August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen [beide betreffend Rechtsmittel]; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 132 N 10; Zürcher,
a.a.O., Art. 59 N 60; differenzierend [Nichteintretensentscheid nur wenn der
Mangel eine Prozessvoraussetzung betrifft] Gschwend,
a.a.O., Art. 132 ZPO N 36a und Jenny/Abegg,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 132
N 4; anderer Meinung Domej,
a.a.O., Art. 59 N 23; Frei, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 25; Kramer/Erk,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132
N 5 f.; Müller, a.a.O.,
Art. 59 N 92). Dies entspricht der Rechtsfolge des Fehlens einer
Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 ZPO; statt vieler Sutter-Somm/Seiler a.a.O., Art. 59
N 5).
Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Da es sich dabei um eine
Prozessvoraussetzung handelt (vgl. vorstehend), hat das Gericht bei der
gewillkürten Parteivertretung von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vollmacht
vorliegt (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_454/2018 vom 5.
Juni 2019 E. 2.4). Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch
davon, an der Sammlung des Prozessstoffs aktiv mitzuwirken und dem Gericht das
in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu
bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu
belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, und die beklagte Partei
diejenigen Tatsachen, die sie angreifen (BGE 139 III 278 E. 4.3; BGer
4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Die Beweislastverteilung hinsichtlich
der Prozessvoraussetzungen richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210; Erk,
Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 88; vgl. Domej,
a.a.O., Art. 60 N 8). Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte oder partielle
Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide
Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für
die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt anwendbaren
Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare Novenrecht
gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem
Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Das Gericht muss lediglich
von Amts wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen sprechen. Soweit für das Verfahren nicht generell die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht dabei allerdings
nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung
von Amts wegen ist aber geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund
notorischer Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte. Hingegen
ist das Gericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das
Vorhandensein der Prozess-voraussetzungen sprechen, oder solche zu
berücksichtigen, wenn sie von der klagenden Partei nicht oder verspätet
vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4
und 3.4.1 f.; vgl. ferner BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Soweit
für das Verfahren nicht generell die Untersuchungsmaxime gilt, sind somit
jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorhandensein von
bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden Prozessvoraussetzungen
sprechen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs.
1 ZPO zulässig (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5;
AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E.
2.2). Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Pflicht gemäss Art. 60
ZPO, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts lediglich Umstände betrifft, welche die
Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (statt
vieler BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2 und 4A_427/2018 vom 14.
September 2018 E. 4) und damit aus der asymmetrischen Wirkung der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime im Sinn von Art. 60 ZPO. Die Auffassung gewisser Autoren,
die ohne Auseinandersetzung mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des
Bundesgerichts unter blossem Verweis auf Art. 60 ZPO an der Meinung festhalten,
neue Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Prozessvoraussetzungen beziehen,
seien im Berufungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zulässig (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 N
5), überzeugt daher nicht. Ob beim Rechtsschutz in klaren Fällen die
Voraussetzungen, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und
die Rechtslage klar sind (Art. 257 Abs. 1 ZPO), auch für die allgemeinen
Prozessvoraussetzungen gelten, ist umstritten (dafür Erk, a.a.O., S. 71 f.; vgl. Göksu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 257 N12; Sutter-Somm/Lötscher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 257 N 4; dagegen Bohnet,
a.a.O., Art. 257 CPC N 15; Delabays,
in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 257 N 15).
Die letzte Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheiderheblichkeit
offenbleiben.
2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob die D____
AG und Advokat C____ eine Vollmacht zum Handeln im Namen der Vermieterin gehabt
haben, sind zunächst die Beziehungen zwischen den involvierten Personen sowie
die Mietverhältnisse und die Erklärungen der involvierten Personen im Verlauf
der Mietverhältnisse zu beleuchten.
Die am [...] geborene Vermieterin (B____) ist Eigentümerin
der Liegenschaft ([...]). Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Gemäss
dem Kantonalen Datenmarkt (Akten Zivilgericht) wohnte sie vom [...] 1989 bis am
[...] 2023 in der Liegenschaft und wohnt sie seit dem [...] im [...]zentrum (nachfolgend
I____). Gemäss den Angaben von G____ wohnte die Vermieterin bis zu einem Unfall
Ende 2022 im vierten Stock der Liegenschaft (schriftliche Erklärung vom 27.
Januar 2024 [Ordner Reiter 4]). Im Berufungsverfahren hat die Vermieterin
zugestanden, dass sie bis Ende 2022 in der Liegenschaft gewohnt hat und im
Januar 2023 in den I____ gezogen ist (Berufungsantwort Rz. 32).
Am 17. März 1997 wurde die [...] im Handelsregister
eingetragen. Gesellschafter mit Einzelunterschrift dieser Kollektivgesellschaft
waren [...] und F____. Am 25. April 2002 wurde die Gesellschaft gelöscht
(Handelsregisterauszug der [...]). Am 27. August 1992 wurde die [...] im
Handelsregister eingetragen. Per 12. September 2000 wurde die Gesellschaft
in D____ AG umfirmiert. F____ war bis 9. März 2001 Präsident und ist seither
einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift
(Handelsregisterauszug der D____ AG). Gemäss der Darstellung der D____ AG in
der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Strafanzeige vom 29. Februar
2024 wird die Liegenschaft seit drei Jahrzehnten von der Familie F____
verwaltet, namentlich durch das Treuhandbüro [...], die [...] und seit rund 20
Jahren die D____ AG (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 9). In der
Berufungsantwort (Rz. 11) behauptet die Vermieterin erstmals, die Liegenschaft
sei seit rund 70 Jahren von der Familie F____ verwaltet worden. Weshalb sie
diese Behauptung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, erklärt die Vermieterin
nicht und ist nicht ersichtlich. Daher handelt es sich bei der erwähnten
Behauptung um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum
(vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen änderte die behauptete Tatsache ohnehin nichts
am Ausgang des Verfahrens.
Der am 13. August 1984 geborene Mieter (A____) ist ein Sohn
der am [...] geborenen [...] und des am [...] geborenen G____ (nachfolgend
Vater des Mieters) sowie ein Bruder des am [...] geborenen [...] und des am [...]
geborenen [...] (Kantonaler Datenmarkt [Akten Zivilgericht]). Gemäss dem
Kantonalen Datenmarkt (Akten Zivilgericht) wohnt der Mieter seit dem 13. Juni
1985 in der Liegenschaft.
Am 14. November 1984 (vgl. Mietvertrag vom 11. Juli 2011 S. 2
[Beilage 1c zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 (Akten
Schlichtungsstelle)]) oder 1. Februar 1985 (vgl. Nachtrag vom 5. Juni 1992
[Beilage 1d zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 (Akten
Schlichtungsstelle)]) schlossen die Vermieterin einerseits sowie der Vater und
die Mutter des Mieters andererseits einen Mietvertrag für eine
3.5-Zimmerwohnung im 1. OG der Liegenschaft (Beilage 1d zum Schlichtungsgesuch
vom 20. Januar 2024 [Akten Schlichtungsstelle]). Am 11. Juli 2011 schlossen die
Vermieterin, vertreten durch die D____ AG, einerseits sowie der Mieter und sein
Bruder [...] andererseits für dieselbe Wohnung einen Mietvertrag mit Mietbeginn
am 1. September 2011 (Beilage 1c zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024
[Akten Schlichtungsstelle]). Unter dem Titel «Besondere Vereinbarungen» wird
festgehalten, dass der Mietvertrag vom 14. November 1984 auf die Söhne
übergegangen sei. Am 27. Oktober 2015 schlossen die Vermieterin vertreten durch
die D____ AG und der Mieter einen Mietvertrag für die gleiche Wohnung mit einem
Mietzins von brutto CHF 1'800.– pro Monat und Mietbeginn am 1. November
2015 (Beilage 1a zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 [Akten
Schlichtungsstelle]). Unter dem Titel «Besondere Vereinbarungen» wird
festgehalten, dass der Mietvertrag vom 11. Juli 2011 auf den Mieter
übergegangen sei.
Die am [...] geborene Mieterin (H____) ist Tochter des am [...]
geborenen E____ (Generalvollmacht vom 30. November 2021 [Beilage zur Eingabe
vom 28. Februar 2024]) und Enkelin des am [...] geborenen [...] und der am [...]
geborenen [...] (Wohnsitzbescheinigungen [Ordner 1/E/7 und 1/E/8]).
Am 4. November 2020 schlossen die Vermieterin und die
Mieterin einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG der Liegenschaft
mit einem Mietzins von brutto CHF 1'590.– pro Monat und Mietbeginn am 16.
Oktober 2020 (Beilage 5 zur Strafanzeige vom 29. Februar 2024; Beilage 3a zum
Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 [Akten Schlichtungsstelle]).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machten die Grosseltern
der Mieterin geltend, dass die Waschmaschine und der Tumbler nicht korrekt
funktionierten und daher nicht brauchbar seien sowie dass das Treppenhaus nicht
ordentlich gereinigt werde. Sie forderten die D____ AG auf, diese Mängel zu
beseitigen (Ordner 2/A). Dieses Schreiben wurde der D____ AG am 2. März 2021
zugestellt (Ordner 2/A).
Am 30. November 2021 erteilte die Mieterin E____ und der J____
GmbH eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese
umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine
Substitutionsbefugnis. Die Mieterin ist einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der J____ GmbH (Handelsregisterauszug der J____ GmbH). Mit
der Generalvollmacht vom 30. November 2021 ermächtigte sie E____, auch die J____
GmbH als Generalbevollmächtigter zu vertreten.
Mit Schreiben vom 30. November 2021 machte E____ geltend,
dass der ordentliche Gebrauch der Waschmaschine und des Tumblers nicht mehr
möglich sei, forderte die D____ AG auf, diese zu ersetzen, und erklärte, dass
die Wäsche durch eine Drittperson gewaschen und die Kosten der Vermieterin in
Rechnung gestellt würden (Ordner 2/F). Das Schreiben wurde der D____ AG am 1.
Dezember 2021 zugestellt (Ordner 2/F).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 (Ordner 3/B) machten der
Mieter und sein Vater geltend, die Waschmaschine und der Tumbler seien nicht
brauchbar. Daher liessen sie ihre Wäsche auswärts waschen. Die dadurch
verursachten Kosten beliefen sich per Ende 2021 auf CHF 8'484.90 und nach Abzug
des Werts der kostenlosen Nutzung eines Parkplatzes auf CHF 8'004.90. Die
Vermieterin habe sich bereit erklärt, die Kosten des Auswärtswaschens der
Wäsche zu übernehmen. Der Mieter und sein Vater forderten einen Ersatz der
Waschmaschine und des Tumblers. Weiter beklagten sie sich über Schmutz und
Gestank im Treppenhaus wegen fehlender Hauswartung und forderten eine Lösung
dieses Problems. Schliesslich machten sie weitere Mängel geltend. Sie
behaupteten, sie hätten mit der Vermieterin vereinbart, dass sie wegen der
Mängel eine Kompensation von zwei Jahresmietzinsen entsprechend CHF 49'200.–
erhielten und daher für die Wohnung des Mieters und einen vom Vater des Mieters
gemieteten Musikraum im Jahr 2023 keinen Mietzins sowie in den Jahren 2024 und
2025 nur die Hälfte des Mietzinses bezahlen müssten. Schliesslich erklärten der
Mieter und sein Vater Verrechnung mit der geltend gemachten Forderung von CHF
8'004.90 auf Ersatz der Kosten des Auswärtswaschens. Das Schreiben wurde der D____
AG am 10. Januar 2022 zugestellt.
Am 2. Oktober 2023 überwies der Mieter der Vermieterin
letztmals den Mietzins von CHF 1'800.– (Kontoauszug [Beilage zum Gesuch vom 1.
Februar 2024]).
Mit Vollmacht vom 18. Oktober 2023 (Beilage zum Gesuch vom 1.
Februar 2024; Beilage 2 zur Eingabe vom 8. Februar 2024) bevollmächtigte die
Vermieterin die D____ AG mit ihren Zeichnungsberechtigten zur Vertretung in
sämtlichen Verfahren, welche die Verwaltung der Liegenschaft betreffen. Die
Vollmacht umfasst die Vertretung vor der Schlichtungsstelle und vor Gerichten
sowie die Erteilung von Substitutionsvollmachten.
Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der J____
GmbH, E____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom
28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor
Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Mit der Generalvollmacht vom 20.
Oktober 2023 ermächtigte der Mieter auch seinen Vater, ihn vollumfänglich zu
vertreten.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 (Beilage 12 zur
Strafanzeige vom 29. Februar 2024) stellte die D____ AG, handelnd durch F____,
fest, dass die Mieterin die Mietzinsen für ihre Wohnung für Juli bis Oktober
2023 nicht überwiesen habe, setzte ihr für die Bezahlung der ausstehenden Miet-
und Nebenkosten von CHF 6'360.– eine Frist von 30 Tagen und erklärte
sinngemäss, dass das Mietverhältnis bei nicht fristgerechter Zahlung gekündigt
werde. Das Schreiben wurde am 23. Oktober 2023 E____ übergeben.
Auf dem Schreiben vom 21. Oktober 2023 an die Mieterin
vermerkte E____ am 23. Oktober 2023, dass der Erhalt der Kündigungsandrohung
bestätigt und diese zurückgewiesen werde, weil die Mietzinsforderungen durch
Verrechnung getilgt seien. Die Tatsache, dass die D____ AG das Schreiben mit
der handschriftlichen Anmerkung als Beilage 12 ihrer Strafanzeige vom 29.
Februar 2024 beigelegt hat, beweist, dass sie dieses erhalten hat.
Der Mieter hat drei an die D____ AG zuhanden der Vermieterin
adressierte Rechnungen vom 23. Oktober 2023 eingereicht (Ordner 3/K). Damit
macht die Mieterin Herabsetzungsansprüche wegen Defekts der Waschmaschine und
des Tumblers sowie Unzugänglichkeit der Waschküche von CHF 260.– pro Monat für
Januar bis Oktober 2023, Kosten von CHF 172.– pro Monat für das Auswärtswaschen
für 4. November 2020 bis 31. Oktober 2023 sowie Herabsetzungsansprüche von
CHF 125.– pro Monat wegen nicht gereinigter, schmutziger und stinkender
Allgemeinflächen für 4. November 2020 bis 31. Oktober 2023 geltend und erklärt
die Verrechnung dieser Forderungen mit den laufenden Mietzinsen.
Mit Schreiben vom 2. November 2023 (Ordner 3/D) machten der
Mieter und sein Vater Herabsetzungsansprüche von CHF 194.70 pro Monat für
die Kosten des Auswärtswaschens, von CHF 141.50 pro Monat wegen fehlender
Hauswartung sowie von CHF 294.30 pro Monat wegen weiterer Mängel geltend
und erklärten Verrechnung dieser Ansprüche mit den Mietzinsforderungen. Das
Schreiben wurde der D____ AG am 6. November 2023 zugestellt (Ordner 3/D).
Mit Schreiben vom 21. November 2023 (Beilage zum Gesuch vom
1. Februar 2024) stellte die D____ AG, handelnd durch [...] im Auftrag von F____,
fest, dass der Mieter den Mietzins für seine Wohnung für November 2023 nicht
überwiesen habe, setzte ihm für die Bezahlung der ausstehenden Miet- und
Nebenkosten von CHF 1'800.– eine Frist von 30 Tagen und erklärte sinngemäss,
dass das Mietverhältnis bei nicht fristgerechter Zahlung gekündigt werde. Das
Schreiben wurde dem Mieter am 22. November 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung
[Beilage zum Gesuch vom 1. Februar 2024]).
Der Mieter hat je zwei an die D____ AG zuhanden der
Vermieterin adressierte Rechnungen vom 1., 12. und 16. Dezember 2023
eingereicht (Ordner 3/E). Damit macht er Herabsetzungsansprüche wegen Defekts
der Waschmaschine und des Tumblers sowie Unzugänglichkeit der Waschküche von
CHF 294.30 pro Monat für November 2020 bis Oktober 2023, Juni 2018 bis Oktober
2020 und Dezember 2023 sowie Herabsetzungsansprüche wegen nicht gereinigter,
schmutziger und stinkender Allgemeinflächen von CHF 141.50 pro Monat für
November 2020 bis Oktober 2023, Juni 2018 bis Oktober 2020 und Dezember 2023
geltend und erklärt die Verrechnung dieser Forderungen mit den laufenden
Mietzinsen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 (Beilage zum Gesuch vom
1. Februar 2024) kündigte die D____ AG, handelnd durch F____, das
Mietverhältnis mit dem Mieter gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand des
Mieters) per 31. Januar 2024. Das Schreiben wurde dem Mieter am 28.
Dezember 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung [Beilage zum Gesuch vom 1. Februar
2024]).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 (Beilage 13 zur
Strafanzeige vom 29. Februar 2024) kündigte die D____ AG, handelnd durch F____,
das Mietverhältnis mit der Mieterin gestützt auf Art. 257d OR
(Zahlungsrückstand der Mieterin) per 31. Januar 2024.
Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vom
1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 6. Februar 2024)
beantragte die D____ AG, handelnd durch F____, im Namen der Vermieterin, der
Mieter sei anzuweisen, die Wohnung per sofort zu räumen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte Advokat C____ dem
Zivilgericht mit, dass ihn die Vermieterin, vertreten durch die D____ AG, mit
der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er reichte eine Vollmacht vom 5.
Februar 2024 ein (Beilage 1 zur Eingabe vom 8. Februar 2024), mit der die D____
AG, vertreten durch F____, Advokat C____ Vollmacht mit Substitutionsrecht
erteilte für die Interessenwahrung betreffend Mietangelegenheiten bezüglich der
Liegenschaft, sowie die bereits erwähnte Vollmacht vom 18. Oktober 2023.
Mit einer vom Mieter, der Mieterin und von E____
unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die drei
Unterzeichnenden, dass die Vertretung des Mieters und der Mieterin durch E____
unentgeltlich und nicht als professioneller Vertreter erfolge, und bezeichneten
sie die J____ GmbH als Zustelladresse.
Der Mieter hat einen zwölf Seiten mit diversen Fotos
umfassenden Bericht von E____ eingereicht (Ordner 3/K), der die behaupteten
Mängel der Waschmaschine und des Tumblers belegen soll. Zudem hat er
detaillierte Auflistungen der Kosten eingereicht, die ihm und den Grosseltern
der Mieterin durch das Auswärtswaschen entstanden sein sollen (Ordner 3/B und
Ordner 2/G), sowie eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und seinem Vater
einerseits und dem Bruder des Mieters [...] andererseits über das Waschen
(Ordner 3/B). Die Vermieterin reicht als Berufungsantwortbeilage 27 Belege für
Wartungen der Waschmaschine und des Tumblers ein. Da sie nicht einmal
behauptet, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht zu haben,
und weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, weshalb ihr dies bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, ist davon auszugehen,
dass es sich um unzulässige Noven handelt (vgl. oben E. 1.5).
Dass die Vermieterin dem Mieter und seinem Vater wie von
ihnen behauptet wegen Mängeln der Mietsache eine Kompensation von CHF 49'200.–
verspochen hat, erscheint sehr unwahrscheinlich. Insbesondere aufgrund der
vorstehenden Erwägungen und der darin erwähnten Dokumente ist es aber durchaus
möglich, dass der Mieter und die Mieterin gegenüber der Vermieterin Forderungen
aus Mängeln der Mietsache in einem die ausstehenden Mietzinsen übersteigenden
Umfang gehabt und die Mietzinsforderungen innert der Zahlungsfrist wirksam mit
ihren Forderungen verrechnet haben. Ob die Forderungen des Mieters und der
Mieterin bewiesen sind und ob alle Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnung
erfüllt sind, kann im Rahmen der Beurteilung der Vollmachten der D____ AG und
von Advokat C____ offenbleiben. Fest steht aber aufgrund der vorstehenden
Erwägungen, dass der Einwand des Mieters und der Mieterin, die Kündigungen
seien unwirksam, weil die offenen Mietzinsforderungen innert der Zahlungsfrist
durch Verrechnung getilgt worden seien, substanziiert ist und nicht als haltlos
qualifiziert werden kann.
2.4 Gestützt auf die Bevollmächtigung vom 18.
Oktober 2023 durch die Vermieterin hat die D____ AG grundsätzlich die Vollmacht
gehabt, im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu handeln und Advokat
C____ als Unterbevollmächtigten zu bevollmächtigen, im Ausweisungsverfahren im
Namen der Vermieterin zu handeln. Gestützt auf die Bevollmächtigung vom 5.
Februar 2024 durch die D____ AG hat Advokat C____ grundsätzlich die
(Unter-)Vollmacht gehabt, im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu
handeln. Unter Vorbehalt einer im vorliegenden Fall nicht gegebenen
Sondervollmacht zur Erteilung einer über ihre eigene Vertretungsmacht
hinausgehenden Vollmacht kann die Hauptbevollmächtigte dem
Unterbevollmächtigten nicht mehr Vertretungsmacht erteilen, als sie selbst hat
(vgl. Klein, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 33 OR N 60; Zäch/Künzler,
in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 33 OR N 71). Falls die Vermieterin
die Vollmacht der D____ AG vom 18. Oktober 2023 vor dem 5. Februar 2024
widerrufen hat, haben folglich weder die D____ AG noch Advokat C____ eine
Vollmacht gehabt, um im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu
handeln. Ob die Vermieterin die Vollmacht widerrufen hat, ist im Folgenden zu
prüfen.
2.5
2.5.1 Der Mieter hat ein mit Computer geschriebenes
Schreiben der Vermieterin an die D____ AG vom 8. Januar 2024 mit dem Betreff
«Kündigung aller Aufträge / Widerruf aller Vollmachten» eingereicht (Ordner
Reiter 4). Darin orientiert die Vermieterin F____, dass sie sämtliche
Vollmachten widerrufe sowie dass alle Auftrags- und Vertragsverhältnisse mit
sofortiger Wirkung gekündigt seien, und erklärt, sie sei nicht einverstanden
damit, dass er den Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt und ohne ihre
Autorisierung Zusagen nicht eingehalten und Kündigungen versandt habe. Das
Schreiben ist handschriftlich mit B____ unterzeichnet. Der Mieter hat ein
zweites mit Computer geschriebenes Schreiben der Vermieterin an die D____ AG
vom 24. Januar 2024 mit dem Betreff «Kündigung aller Aufträge / Widerruf aller
Vollmachten / Rechenschaft» eingereicht (Ordner Reiter 4). Auch darin
orientierte sie F____, dass sie sämtliche Vollmachten widerrufe sowie dass alle
Auftrags- und Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung gekündigt seien, und
erklärte, dass er den Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt, ihre Zusagen
nicht eingehalten und Kündigungen versandt habe, entspreche nicht ihrem Willen.
Das Schreiben vom 24. Januar 2024 ist handschriftlich mit [...] unterzeichnet.
Es wurde am 25. Januar 2024 der Post übergeben und am 27. Januar 2024 der D____
AG zugestellt (Ordner Reiter 4).
Der Mieter hat eine schriftliche Erklärung seines Vaters vom
27. Januar 2024 eingereicht (Ordner Reiter 4). Darin erklärt sein Vater, die
Vermieterin habe seine Söhne A____ und [...] aufwachsen sehen. Sie seien fast
40 Jahre lang Nachbarn gewesen und würden sich gut kennen. Es bestehe ein
Vertrauensverhältnis. Seit einem Sturz im Dezember 2022 lebe die Vermieterin im
I____. Seit dem Unfall habe er sie mehrmals besucht und persönliche Gespräche
mit ihr geführt. Sie habe gewünscht, dass er sie regelmässig besuche und über
alles informiere. Die Weiterführung des persönlichen Kontakts sei ihr wichtig
gewesen. Anlässlich eines Besuchs des Vaters des Mieters im I____ habe die
Vermieterin sich darüber beklagt, dass die D____ AG sie nicht informiere und
ihre Instruktionen nicht befolge, und erklärt, dass sie der D____ AG nicht
traue und die Zusammenarbeit mit ihr beenden wolle. Anschliessend habe der
Vater des Mieters der Vermieterin den Bericht betreffend die Mängel der
Waschmaschine und den Betreibungsregisterauszug der D____ AG übergeben und
erklärt, dass die Liegenschaft verwahrlost sei und nicht unterhalten werde.
Zudem habe er sie darüber informiert, dass die D____ AG die Vereinbarungen
zwischen der Vermieterin und den Mietern nicht einhalte und beabsichtige, die
Mietverhältnisse mit dem Mieter, seinem Vater und der Mieterin zu kündigen. Die
Vermieterin habe erklärt, dass sie davon nichts wisse und damit nicht
einverstanden sei. Sie habe ihn gebeten, alle wichtigen Unterlagen zusammenzustellen,
ihr einen vollständigen Bericht zu übergeben und ihr zu helfen, die
Vereinbarung mit der D____ AG zu kündigen. Sie hätten vereinbart, dass er die
gewünschten Unterlagen beim nächsten Besuch mitbringe. Anlässlich eines Besuchs
vom 8. Januar 2024 habe er ihr mitgeteilt, dass die D____ AG die drei
Mietverhältnisse inzwischen gekündigt habe. Dies habe sie überrascht und
schockiert. Sie habe gefragt, ob er das Kündigungsschreiben für die D____ AG
mitgebracht habe. Nachdem er es ihr vorgelesen und erläutert habe, habe sie es
unterzeichnet. Sie sei gewillt gewesen, die Zusammenarbeit mit der D____ AG und
F____ zu beenden. Sie habe ihn gebeten, die Kündigung zur Post zu bringen und
sie regelmässig zu besuchen. Er habe darauf bestanden, die Kündigung erst dann
zu versenden, wenn er die Umsetzung ihres Auftrags, die Verwaltung abzulösen,
mit seinem Netzwerk besprochen habe und sie wüssten, wie zur Ablösung der
Verwaltung genau vorzugehen sei. Daher habe er die Kündigung vom 8. Januar 2024
noch nicht zur Post gebracht. Anlässlich eines Besuchs vom 24. Januar 2024 habe
er die Vermieterin über die neuesten Ereignisse orientiert und ihr bestätigt,
dass es nun eine Lösung zur Ablösung der Verwaltung gebe. Sie habe ihm erklärt,
dass sie sich von den Leuten der D____ AG bedroht fühle, dass sie seine Hilfe
brauche und dass die sie und die Mieter sich gegen die D____ AG wehren müssten.
Er habe ihr eine mitgebrachte gekürzte und neu datierte Kündigung vorgelesen.
Sie habe mehrere Exemplare davon unterzeichnet und ihn gebeten, die Kündigung
zur Post zu bringen. Zudem habe sie ihn gebeten, sie weiterhin regelmässig zu
besuchen. Er habe das Kündigungsschreiben am 25. Januar 2024 zur Post gebracht.
In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte der Vater des
Mieters, bei seinem Besuch bei der Vermieterin hätten sie normal gesprochen.
Sie hätten auch über die Liegenschaft gesprochen. Er habe ihr gesagt, wo die
Probleme mit der Verwaltung lägen. Sie habe ihn gefragt, ob die Sachen, die sie
zugesagt habe, erledigt worden seien. Er habe das verneint. Sie sei empört
gewesen, habe gesagt, sie hätte die Verwaltung schon lange wechseln sollen, und
habe gewollt, dass er eine Kündigung vorbereite. Er habe sie aber noch nicht
versendet. Er habe wissen wollen, was passiere. Dann habe sie gesagt, er solle
sie versenden. Die Beziehung zwischen der Vermieterin und dem Vater des Mieters
sei einmal besser und einmal schlechter gewesen, aber sie hätten immer alle
Probleme lösen können (Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 4).
Advokat C____ behauptete als Vertreter der Vermieterin und
als Vertreter der D____ AG, E____ und der Vater des Mieters hätten die
Vermieterin im I____ besucht. Der Besuch sei der D____ AG vom I____ mitgeteilt
und von der Vermieterin gegenüber F____ in Anwesenheit von K____ vom
Rechnungswesen des I____ bestätigt worden. Die beiden Besucher seien vom I____
als E____ und Vater des Mieters identifiziert worden. Der I____ habe die beiden
Herren weggewiesen und ihnen am 1. Februar 2024 ein schriftliches
Hausverbot erteilt (vgl. Advokat C____ Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024
S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 22). Als Vertreter der D____ AG
behauptete Advokat C____ zudem, der I____ habe der D____ AG mitgeteilt, dass
die Vermieterin nach diesem unangekündigten und ungeplanten Besuch sehr
aufgebracht gewesen sei (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 22). Zum Beweis
wurde die Einvernahme von K____ beantragt (vgl. Advokat C____
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar 2024
Rz. 22). Die Einvernahme von K____ wurde von Advokat C____ im vorliegenden
Verfahren erst in der Hauptverhandlung beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 8. März 2024 S. 3). Ihre Einvernahme hätte das Verfahren deshalb wesentlich
verzögert, weil dafür eine neue Verhandlung hätte angesetzt werden müssen. Eine
Einvernahme war auch im Hinblick auf den Verfahrenszweck nicht erforderlich,
weil der Beweis der Vollmacht ohne weiteres mit einer schriftlichen Bestätigung
der Vollmacht oder einer neuen schriftlichen Bevollmächtigung hätte geführt
werden können. Aufgrund ihrer asymmetrischen Wirkung (vgl. oben E. 2.2) lässt
sich die Zulässigkeit einer Einvernahme von K____ auch nicht mit der für die
Prozessvoraussetzungen geltenden partiellen Untersuchungsmaxime begründen. Aus
den vorstehenden Gründen wäre eine Einvernahme von K____ gemäss Art. 254 Abs. 2
ZPO unzulässig gewesen. Im Übrigen wäre der Beweisantrag auch mangels
Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsachenbehauptungen abzuweisen, weil
diese auch bei Wahrunterstellung einen gültigen Widerruf der Vollmacht
keineswegs ausschlössen.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 an F____ (Akten Zivilgericht)
erklärte K____, «[w]ir haben ein Hausverbot für die beiden Herren ausgesprochen
und am Donnerstag per A+ versendet.» Wer mit den beiden Herren gemeint ist, ist
aus der E-Mail nicht ersichtlich. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 8. März
2024 (S. 4) soll E____ als Vertreter des Mieters behauptet haben, der I____
habe das Hausverbot seinem Vater und dem Vater des Mieters erteilt und der
Vater von E____ sei nie dort gewesen. In seiner Berufung macht der Mieter
geltend, die Aussage von E____ sei falsch protokolliert worden. Das Hausverbot
sei dem Mieter und dem Vater von E____ erteilt worden (Berufung Rz. 19, 24 und
29). Die Feststellung des Zivilgerichts, der Vater des Mieters habe anlässlich
der Verhandlung bestätigt, dass er die Vermieterin zusammen mit E____ besucht
habe, ist aktenwidrig (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.6.3 und
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3 f.). Durch zwei undatierte
Schreiben des Geschäftsführers des I____ und ein Schreiben des Geschäftsführers
des I____ vom 18. März 2024, die der Mieter mit seiner Berufung eingereicht hat
(Berufungsbeilagen 5–7) ist bewiesen, dass der I____ dem Mieter und dem Vater
von E____ je ein Hausverbot erteilt hat mit der Begründung der Belästigung der
Vermieterin und das gegen den Mieter ausgesprochene Hausverbot mit Schreiben
vom 7. Februar 2024 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und den zur Begründung
des Hausverbots erhobenen Vorwurf der Belästigung der Vermieterin zurückgezogen
hat. Dass der I____ auch betreffend den Adressaten des zweiten Hausverbots das
Verbot widerrufen oder den zu seiner Begründung erhoben Vorwurf zurückgezogen
hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist somit aufgrund der im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht erstellt, dass der
I____ gegen den Vater des Mieters oder E____ ein Hausverbot erlassen oder den
Vorwurf der Belästigung der Vermieterin erhoben hätte. Selbst wenn der I____
gegen den Vater des Mieters und E____ mit der Begründung der Belästigung der
Vermieterin Hausverbote erlassen hätte, könnte daraus im Übrigen noch nicht
geschlossen werden, dass der Vater des Mieters und/oder E____ die Vermieterin
zum Unterzeichnen des Schreibens vom 24. Januar 2024 gedrängt hätten. In ihrer
Berufungsantwort (Rz. 25) beantragt die Vermieterin als zusätzliches
Beweismittel erstmals eine amtliche Erkundigung beim I____. Da sie nicht
darlegt und nicht ersichtlich ist, weshalb ihr Rechtsvertreter einen
entsprechenden Antrag bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätte stellen können, handelt es sich dabei um ein
gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.5). Das Gleiche
gilt für die erstmals in der Berufungsantwort (Rz. 25) aufgestellte Behauptung,
von den Besuchen im I____ seien Videoüberwachungsbilder vorhanden. Im Übrigen
behauptet Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin, die Besucher hätten die
Vermieterin am 24. Januar 2024 in ihr Zimmer geführt und es sei «nicht klar»,
was hinter der verschlossenen Türe geschehen sei (Berufungsantwort Rz. 23).
Damit gesteht er zu, dass die massgebliche Besprechung vom 24. Januar 2024
nicht auf Video aufgezeichnet worden ist.
In der Berufungsantwort (Rz. 24) behauptet Advokat C____ als
Vertreter der Vermieterin erstmals, am 27. Januar 2024 hätten der Vater des
Mieters und E____ die Vermieterin gegen ihren Willen erneut besucht. Sie habe
gegenüber den Pflegeverantwortlichen festgehalten, dass sie keinen Besuch von
diesen Herren wünsche. Am 28. Januar 2024 hätten «mutmasslich» der Vater des
Mieters und E____ versucht, erneut zur Vermieterin zu gelangen. Zum Beweis
reicht er einen Auszug aus dem Verlaufsbericht des I____ ein
(Berufungsantwortbeilage 24). Advokat C____ legt nicht ansatzweise dar und es
ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diese Behauptungen und dieses
Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Daher handelt es sich um
gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.5). Im
Übrigen änderten die behaupteten Tatsachen ohnehin nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens.
Die Behauptungen von Advokat C____ als Vertreter der D____ AG
und als Vertreter der Vermieterin betreffend die Unterzeichnung des Schreibens
vom 24. Januar 2024 sind widersprüchlich. Als Vertreter der D____ AG behauptete
er, F____ habe nach dem Erhalt des Schreibens vom 24. Februar 2024 die
Vermieterin im I____ besucht. Dabei habe er sich von K____ begleiten lassen.
Die Vermieterin habe ihnen mitgeteilt, dass sie einige Tage zuvor von zwei
Herren lang und intensiv bedrängt worden sei, aber kein Schreiben unterzeichnet
habe und keine Kenntnis von einer «Kündigung aller Aufträge» habe (Strafanzeige
vom 29. Februar 2024 Rz. 23). Advokat C____ scheint aber selbst unsicher zu
sein, ob diese behauptete Aussage der Vermieterin verlässlich ist. In der
Strafanzeige der D____ AG vom 29. Februar 2024 (Rz. 23) erklärte er als deren
Vertreter zunächst, «[s]elbst wenn [die Vermieterin] die entsprechende
Unterschrift unter das Schreiben setzte, wäre diese Willensbekundung mit einem
derart eklatanten Willensmangel behaftet, woraus die gänzliche Nichtigkeit des
Schreibens vom 24. Januar 2024 ergehen würde.» Da sich die Vermieterin gemäss
eigenen Angaben geweigert habe, das Schreiben vom 24. Januar 2024 zu
unterzeichnen, «muss im Eventualfall davon ausgegangen werden, dass [E____] die
Unterschrift [der Vermieterin] selbst unter das Schreiben gesetzt hat. Indem er
die Urkundenfälschung als Eventualfall bezeichnet hat, hat er klar zum Ausdruck
gebracht, dass er es für wahrscheinlicher hält und primär davon ausgeht, dass
die Vermieterin das Schreiben entgegen ihrer Darstellung selbst unterzeichnet
hat. Im Widerspruch dazu stellte er die Unterzeichnung durch die Vermieterin
nur eine Seite weiter hinten in der Strafanzeige vom 29. Februar 2024 (Rz. 25)
als die weniger wahrscheinliche Variante dar, indem er erklärte, «für den Fall,
wonach die Unterschrift auf dem Schreiben vom 24. Januar 2024 wider Erwarten
tatsächlich von [der Vermieterin] stammt, besteht der Verdacht, dass [E____]
durch den unangekündigten Besuch und das lange Einwirken auf [die Vermieterin]
sie derart unter Druck gesetzt hat, bis diese das vorverfasste Schreiben
unterzeichnet hat, was mutmasslich den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181
StGB erfüllen würde.» Als Vertreter der Vermieterin behauptete Advokat C____
zunächst, sie habe gesagt «sie sei bedrängt worden. Sie sei dazu gezwungen
worden, die Unterschrift zu leisten oder die Unterschrift wurde von den Herren
geleistet. […] [Die Vermieterin] hat gesagt, sie hat die Unterschrift nie
geleistet.» (Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3). Der erste Teil
dieser Erklärungen lässt sich nur dahingehend erklären, dass die Vermieterin
selbst nicht mehr gewusst hat, ob sie das Schreiben vom 24. Januar 2024
unterzeichnet hat oder nicht, und deshalb gesagt haben soll, entweder sei sie
zur Unterschrift gezwungen worden oder die Unterschrift sei von den beiden
Herren angebracht worden. Anschliessend behauptete Advokat C____ dann
allerdings, die Vermieterin habe gesagt, sie habe die Unterschrift nicht
geleistet. Diese widersprüchlichen Ausführungen erwecken den Eindruck, dass der
genaue Inhalt der Behauptungen der Vermieterin Advokat C____ selbst nicht
bekannt ist. Dies wäre auch nicht erstaunlich, weil aufgrund seiner Angabe, die
Vermieterin habe sich gegenüber F____ und K____ geäussert
(Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3), davon auszugehen ist, dass er
vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts nicht einmal selbst mit der
Vermieterin gesprochen hat, sondern seine Behauptungen bloss auf den
Behauptungen von F____ über die angeblichen Aussagen der Vermieterin beruhen. Zum
Beweis wurde die Einvernahme von K____ beantragt (vgl. Advokat C____
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar
2024 Rz. 23). Eine Einvernahme von K____ wäre aus den vorstehend erwähnten
Gründen (vgl. oben E. 2.5.1) gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO unzulässig
gewesen.
In der Berufungsantwort (Rz. 29) behauptet Advokat C____ als
Vertreter der Vermieterin, sie habe mehrmals bekräftigt, dass die Liegenschaft
in einwandfreiem Zustand sei und darin keine Mieter gratis wohnen dürften, und
sich von akzeptierten Verrechnungserklärungen wegen angeblicher Mängel
distanziert. Diese Aussagen habe die Vermieterin mit einer Bevollmächtigung vom
29. Mai 2024 (vgl. dazu unten E. 2.6) und zuletzt im Rahmen einer Besprechung
vom 6. Juni 2024 bekräftigt. Die Behauptung von Bekräftigungen vor dem 29. Mai
2024 ist bereits mangels jeglicher Substanziierung betreffend Ort und Zeit
unbeachtlich. Bei den behaupteten Bekräftigungen vom 29. Mai und 6. Juni 2024
handelt es sich um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige
Potestativ-Noven (vgl. oben E. 1.5). Advokat C____ legt nicht ansatzweise
dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, bereits vor der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts vom 8. März 2024 eine Besprechung mit der Vermieterin persönlich
durchzuführen. Eine solche wäre zwecks sorgfältiger Abklärung des Sachverhalts
geboten gewesen. Stattdessen scheint sich Advokat C____ für das
erstinstanzliche Verfahren mit den Angaben von F____ vom Hörensagen begnügt zu
haben. Jedenfalls behauptet er nicht einmal, dass er die Angelegenheit vor dem
8. März 2024 mit der Vermieterin persönlich besprochen habe. Im Fall der
rechtzeitigen Durchführung einer persönlichen Besprechung mit der Vermieterin
hätte Advokat C____ allfällige Bekräftigungen der Vermieterin bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts
behaupten können, zumal das Schreiben der Vermieterin vom 24. Januar 2024 der D____
AG am 27. Januar 2024 zugestellt worden war (Ordner Reiter 4), die von Advokat C____
eingereichte Strafanzeige im Zusammenhang mit diesem Schreiben vom 29. Februar
2024 datiert und Advokat C____ damit mit einer Bestreitung der Vollmacht(en) im
Mietausweisungsverfahren rechnen musste. Im Übrigen schlösse auch die Annahme,
dass die Vermieterin inzwischen der Ansicht sei, dass die Liegenschaft
mangelfrei und die Verrechnungserklärungen des Mieters und der Mieterin
ungerechtfertigt gewesen seien, keineswegs aus, dass sie diesbezüglich am 24.
Januar 2024 anderer Ansicht gewesen ist und deshalb oder auch bloss aufgrund
ihrer Unzufriedenheit mit der D____ AG oder deren Vorgehen die Vollmacht der D____
AG aus freien Stücken widerrufen hat.
Advokat C____ macht als Vertreter der Vermieterin und der D____
AG geltend, der Vermieterin gehe es gesundheitlich nicht gut sowie E____ und
der Vater des Mieters hätten den Gesundheitszustand der Vermieterin (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3) bzw. ihre die Alters- und
allfällige Geistesschwäche (vgl. Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 23)
ausgenutzt.
E____ wies die Vorwürfe in der Strafanzeige als falsche
Anschuldigungen zurück. Als Vertreter des Mieters behauptete er, der Vater des
Mieters kenne die Vermieterin seit 40 Jahren (Verhandlungsprotokoll vom 8. März
2024 S. 3). Der Vater des Mieters habe der Vermieterin eine Blume gebracht, als
sie im Spital gewesen sei. Seither hätten sie Kontakt, nicht erst seit der
Kündigung. Der Vater des Mieters habe mit der Vermieterin ein Gespräch geführt
(Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 4). Der Mieter und sein Vater
erklärten mit Schreiben vom 12. März 2024 (Akten des Zivilgerichts), weder sie
noch jemand in ihrem Umfeld habe Dokumente gefälscht.
In der Strafanzeige, die Advokat C____ als Vertreter der D____
AG verfasst und als Vertreter der Vermieterin als Beweismittel eingereicht hat,
behauptete er, die Vermieterin habe beim Besuch von F____ im I____ gegenüber F____
und K____ bestätigt, dass die Vollmacht der D____ AG weiterhin gültig sei. Zum
Beweis wird die Einvernahme von F____, K____, des Vaters des Mieters und von E____
beantragt (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 23). Rechtserhebliche
Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen
Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Eingereichte Akten und Beilagen sind
grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen. Ein
Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden
integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des mündlichen Vortrags
bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Durch den Verweis auf Akten
können Sachverhaltselemente höchstens dann als behauptet gelten, wenn im
entsprechenden Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag
spezifisch ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der
Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das
Dokument in seiner Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als
Parteibehauptung gelten soll (AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit
Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Betreffend die 17 Seiten umfassende Strafanzeige wird im Verhandlungsprotokoll
nur erwähnt, dass Advokat C____ diese eingereicht habe und dass er erklärt
habe, es gebe eine Strafanzeige gegen E____ (Verhandlungsprotokoll vom 8. März
2024 S. 2 f.). In seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen im
erstinstanzlichen Ausweisungsverfahren hat Advokat C____ eine Bestätigung der Vollmacht
der D____ AG anlässlich des Besuchs von F____ nicht behauptet. Im Übrigen
findet sich auch in der Berufung keine entsprechende Behauptung, wobei es sich
dabei um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum handeln
würde. Damit fehlt es betreffend eine Bestätigung der Vollmacht anlässlich des
Besuchs von F____ bereits an der erforderlichen Parteibehauptung. Im Übrigen
wurde eine mündliche Bestätigung der Vollmacht auch vom in der Verhandlung des
Zivilgerichts anwesenden F____ nicht erwähnt. Selbst wenn eine mündliche Bestätigung
der Vollmacht im vorliegenden Verfahren behauptet worden wäre, wäre diese
Behauptung unbewiesen geblieben. Eine entsprechende Aussage von F____ genügte
zum Beweis nicht, weil er als einziger Verwaltungsrat der D____ AG ein
erhebliches Eigeninteresse an einer Bestätigung der Vollmacht und damit einer
Fortführung des Liegenschaftsverwaltungsmandats hat. Eine Einvernahme von K____
wäre aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.5.1) gemäss Art. 254
Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen.
Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 (S. 4)
erklärte [...], «[d]ie KESB ist über jeden Schritt informiert worden. Sie hat
dem Verfahren zugestimmt. [Die Vermieterin] ist nicht verbeiständet. Aber Frau [...]
war bei ihr. Ich habe sie orientiert. Sie hat auch das Kündigungsschreiben
bekommen.» Wer [...] sein soll, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
Möglicherweise wurde versehentlich [...] statt [...] geschrieben. In diesem
Fall stammt die Aussage von F____. Dass die KESB dem Verfahren angeblich
zugstimmt hat, ist irrelevant, weil ihre Zustimmung mangels Verbeiständung der
Vermieterin eine Bevollmächtigung durch die Vermieterin nicht zu ersetzen
vermöchte. In der Berufungsantwort (Rz. 12) behauptet Advokat C____ als
Vertreter der Vermieterin, [...] von der KESB könne bestätigen, dass F____ ihre
Interessen korrekt wahrnehme, und beantragt zum Beweis eine amtliche
Erkundigung bei der KESB. Bei dieser Tatsachenbehauptung und diesem
Beweisantrag handelt es sich um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven,
weil in der Berufung nicht dargelegt wird und nicht ersichtlich ist, weshalb
sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen
Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen
änderte auch die Einschätzung, dass das Vorgehen von F____ objektiv den
Interessen der Vermieterin entsprochen hätte, nichts an der Möglichkeit, dass
die Vermieterin das Vorgehen abgelehnt und deshalb die Vollmacht der D____ AG
widerrufen hat.
2.5.2
2.5.2.1 Eine Nichtigkeit des Widerrufs der Vollmacht
vom 24. Januar 2024 wegen Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 18 ZGB) der Vermieterin
kommt nicht in Betracht. Angesichts ihres hohen Alters von 90 Jahren und ihres
Aufenthalts in einem [...]zentrum erscheint es zwar naheliegend, dass ihre
körperlichen und möglicherweise auch geistigen Kräfte gegenüber denjenigen
einer jüngeren Person reduziert gewesen sind. Dass ihre geistigen Kräfte derart
vermindert gewesen sein könnten, dass ihre Urteilsfähigkeit in Frage gestellt
wäre, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Vermieterin auch nicht
geltend gemacht. Indem sie sich von der Vermieterin persönlich Vollmachten
ausstellen liessen, gingen die D____ AG und Advokat C____ vielmehr selbst davon
aus, dass die Vermieterin handlungsfähig und insbesondere urteilsfähig sei.
2.5.2.2 Die Echtheit einer Urkunde wird vermutet (AGE
ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.6; Dolge, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 178
ZPO
N 1; Rüetschi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 178
ZPO N 2).
Sie ist nur zu beweisen, wenn die Gegenpartei konkrete Umstände dartut, die
beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder
der Unterschrift wecken (AGE ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 vom 12. März 2021 E.
2.2.4.6; Dolge, a.a.O., Art. 178
ZPO N 2; Weibel, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 178 N 5).
Die Möglichkeit, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom
24. Januar 2024 nicht von der Vermieterin wissentlich und willentlich angebracht
worden sein könnte, wird nur in den Ausführungen von Advokat C____ ins Spiel
gebracht. Dieser tritt im Ausweisungsverfahren als Vertreter der Vermieterin
und im Strafverfahren als Vertreter der D____ AG auf. Die Behauptungen von
Advokat C____ betreffend die Unterschrift beruhen ausschliesslich auf
angeblichen Aussagen der Vermieterin. Folglich handelt es sich um reine
Parteibehauptungen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Behauptungen von
Advokat C____ betreffend die Aussagen der Vermieterin nicht einmal auf eigener
unmittelbarer Wahrnehmung beruhen, sondern sich nur auf Behauptungen von F____
stützen. Dieser hat als einziger Verwaltungsrat der D____ AG ein erhebliches
Eigeninteresse an der Unwirksamkeit des Widerrufs des Auftrags und der Vollmacht.
Schliesslich sind die Behauptungen von Advokat C____ betreffend die
Unterschrift widersprüchlich (vgl. oben E. 2.5.1). Die von der Vermieterin
behaupteten und vorstehend dargelegten Umstände (E. 2.3 und 2.5.1) sind auch
bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptungen der Vermieterin nicht
geeignet, beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Inhalts des
Schreibens vom 24. Januar 2024 oder der darauf angebrachten Unterschrift zu
wecken. Selbst wenn entsprechend der Darstellung der Vermieterin davon
ausgegangen würde, dass sie den Auftrag und die Vollmacht nicht hätte
widerrufen wollen und vom Vater des Mieters sowie E____ dazu gedrängt worden
wäre, das Schreiben zu unterzeichnen, bestünde abgesehen von den Angaben von
Advokat C____ zu den angeblichen diesbezüglichen Äusserungen der Vermieterin
überhaupt kein Hinweis darauf, dass die Vermieterin dem behaupteten Druck
standgehalten hätte und das Schreiben nicht von ihr sondern von einer anderen
Person mit ihrer Unterschrift versehen worden wäre. Dagegen spricht im Übrigen
auch die Tatsache, dass das Schreiben vom 8. Januar 2024 (Ordner Reiter 4) mit
«B____» in schräger Stellung und das Schreiben vom 24. Januar 2024 (Ordner
Reiter 4) mit «[...]» in gerader Stellung unterzeichnet ist. Wenn der Ersteller
der Schreiben über eine Unterschrift der Vermieterin verfügt und diese selbst
angebracht hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beide Male die gleiche
Unterschrift verwendet hätte.
Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Verfahren
davon auszugehen, dass das Schreiben vom 24. Januar 2024 von der Vermieterin
wissentlich und willentlich unterzeichnet worden ist.
2.5.2.3 Das Schreiben vom 24. Januar 2024 kann nicht
anders verstanden werden, als dass die Vermieterin damit unter anderem die mit
Bevollmächtigung vom 18. Oktober 2023 der D____ AG erteilte Vollmacht
widerrufen hat. Nachdem aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E.
2.5.2.2) davon auszugehen ist, dass das Schreiben von der Vermieterin
wissentlich und willentlich unterzeichnet worden ist, liesse sich die
Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht nur noch damit begründen, dass er auf
einem Willensmangel der Vermieterin (wesentlicher Irrtum gemäss
Art. 23 f. OR, absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR oder Drohung
gemäss Art. 29 f. OR) beruhe. Dafür trägt die Vermieterin die Beweislast
(vgl. Jungo, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 386).
Es erscheint zwar durchaus möglich, dass die Vermieterin den
Auftrag und die Vollmacht der D____ AG wegen eines aufgrund der langjährigen
geschäftlichen Beziehung bestehenden Vertrauensverhältnisses und/oder weil sie
die Forderungen des Mieters und der Mieterin für ungerechtfertigt und die
Kündigung der Mietverhältnisse für geboten erachtet hat, nicht widerrufen
wollte und das Schreiben vom 24. Januar 2024 nur deshalb unterzeichnet hat,
weil anlässlich des Besuchs vom gleichen Tag der Vater des Mieters und
allenfalls auch E____ sie unter Druck gesetzt haben. Aus den vorstehenden
Erwägungen (oben E. 2.5.1) folgt aber, dass dies nicht bewiesen ist. Im Übrigen
ist auch nicht ersichtlich, weshalb das allfällige Bedrängen der Vermieterin
eine gegründete Furcht im Sinn von Art. 30 OR verursacht haben sollte und worin
eine allfällige Täuschung und ein allfälliger Irrtum bestanden haben sollten.
Insbesondere aus den nachstehenden Gründen erscheint es
vielmehr zumindest auch ernsthaft möglich, dass die Vermieterin nicht unter
Druck gesetzt worden ist und den Widerruf des Auftrags und der Vollmacht aus
freien Stücken unterzeichnet hat. Es ist durchaus möglich, dass die Vermieterin
der Meinung gewesen ist, dass die Liegenschaft gewisse Mängel aufgewiesen hat,
und mit der D____ AG unzufrieden gewesen ist, weil sie sich nicht um die
Mangelbeseitigung gekümmert hat. Weiter ist es durchaus möglich, dass die
Vermieterin die Forderungen des Mieters und der Mieterin zumindest im Umfang
der ausstehenden Mietzinsen als berechtigt und die von der D____ AG
ausgesprochenen Kündigungen deshalb als unberechtigt erachtet hat. Aufgrund der
vorstehenden Feststellungen (oben E. 2.3) ist davon auszugehen, dass die
Vermieterin während mindestens gut 25 Jahren in der gleichen Liegenschaft wie
der Vater des Mieters und während gut 37 Jahren in der gleichen Liegenschaft
wie der Mieter gewohnt und den Mieter seit seiner frühesten Kindheit gekannt
hat. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit naheliegend, dass sie mit
dem Mieter und seinem Vater eine persönliche Beziehung verbunden hat und sie
dieser mehr Gewicht beigemessen hat als der geschäftlichen Beziehung (vgl. dazu
Berufungsantwort Rz. 12) zu F____ bzw. der D____ AG. Selbst wenn die
Vermieterin davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen für die Kündigung
erfüllt gewesen sind, könnte sie es daher als unverhältnismässig und
rücksichtslos erachtet haben, dass die D____ AG dem Mieter bereits wegen des
Verzugs mit der Überweisung einer einzigen Monatsmiete gekündigt hatte, und
deshalb das Vertrauen in die Verwaltung verloren haben. Schliesslich besteht
bei objektiver Betrachtung auch aufgrund der Betreibungsregisterauszüge
betreffend die D____ AG und F____ (Beilagen 5d und 5a zum Schlichtungsgesuch
vom 20. Januar 2024 [Akten Schlichtungsstelle]) ein sachlicher Grund, das
Vertrauen in die Verwaltung zu verlieren und ihr das Mandat und die Vollmacht
zu entziehen. Im Betreibungsregisterauszug betreffend die D____ AG vom
27. September 2023 sind acht offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag
von CHF 198'965.65 verzeichnet. Zudem ist daraus ersichtlich, dass die
Gesellschaft 17 Forderungen erst nach Einleitung einer Betreibung bezahlt hat
und dass ihr mindestens eine Konkursandrohung zugestellt worden ist. Im
Betreibungsregisterauszug betreffend F____ vom 27. September 2023 sind 23
offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 2'938'897.90 verzeichnet.
Zudem ist daraus ersichtlich, dass Vermögenswerte von F____ zwangsverwertet
worden sind und ihm eine Konkursandrohung zugestellt worden ist. Damit sind die
D____ AG und F____ offensichtlich nicht in der Lage oder nicht gewillt, ihre
finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies stellt ihre Eignung als
insbesondere auch für finanzielle Belange zuständige Verwaltung in Frage.
Gemäss seinen Angaben hat der Vater des Mieters den Betreibungsregisterauszug
der D____ AG der Vermieterin im Januar 2024 übergeben (vgl. oben E. 2.5.1). Der
Umstand, dass die Vermieterin mit der Bevollmächtigung der D____ AG und ihrer
Zeichnungsberechtigten vom 18. Oktober 2023 der Verwaltung ihr Vertrauen
ausgesprochen hat, schliesst keineswegs aus, dass sie dieses aufgrund des
Verhaltens, das die D____ AG und/oder F____ nach dem 18. Oktober 2023 gezeigt
haben, und/oder der Informationen, die sie nach dem 18. Oktober 2023 erhalten
hat, bis am 24. Januar 2024 verloren hat.
Dass die Vermieterin nach dem Besuch des Vaters des Mieters
und einer weiteren Person vom 24. Januar 2024 sehr aufgebracht gewesen ist und
dass sie beim anschliessenden Besuch von F____ im I____ erklärt hat, sie sei
beim Besuch vom 24. Januar 2024 bedrängt worden und habe das Schreiben vom 24.
Januar 2024 nicht oder nur aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks
unterzeichnet, ist aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht erstellt (vgl.
oben E. 2.5.1). Im Übrigen würden diese Umstände nicht notwendigerweise dagegen
sprechen, dass der Widerruf des Auftrags und der Vollmacht dem Willen der
Vermieterin entsprochen hat. Sehr aufgebracht könnte sie auch wegen des
Verhaltens der D____ AG und von F____ gewesen sein, von der ihr der Vater des
Mieters anlässlich des Besuchs vom 24. Januar 2024 berichtet hat. Weiter wäre
es durchaus verständlich, wenn ihr der Widerruf des Auftrags und der Vollmacht
aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung sehr unangenehm gewesen wäre, sie
sich durch die persönliche Präsenz von F____ unter Druck gesetzt gefühlt hätte,
deshalb nicht den Mut gehabt hätte, den Widerruf im persönlichen Gespräch mit F____
zu bestätigen, und stattdessen wahrheitswidrig behauptet hätte, sie habe den
schriftlichen Widerruf nicht oder nur unter Druck unterzeichnet.
Die Vermieterin macht geltend, der Widerruf des Auftrags und
der Vollmacht habe bei objektiver Betrachtung den Interessen der Vermieterin
widersprochen und nur im Interesse des Mieters und der Mieterin gelegen (vgl.
Berufungsantwort Rz. 23). Ob diese Einschätzung der Interessenlage korrekt ist,
erscheint sehr fraglich. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Mieters und der
Mieterin war damit zu rechnen, dass sie die Kündigungen nicht akzeptieren
werden und diese deshalb Anlass zu Prozessen bieten werden. Angesichts der
damit verbundenen finanziellen und emotionalen Belastungen hätte es
möglicherweise durchaus auch im objektiven Interesse der Vermieterin gelegen,
weiter nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, anstatt bereits nach einem
Verzug mit der Überweisung von einer (Mieter) bzw. vier (Mieterin) Monatsmieten
Zahlungsverzugskündigungen auszusprechen. Zudem hätte der Widerruf des Auftrags
und der Vollmacht der D____ AG die Vermieterin nicht daran gehindert, Advokat C____
selbst mit auf die von der D____ AG vor dem Widerruf ihrer Vollmacht
ausgesprochenen Kündigungen gestützten Ausweisungsgesuchen zu beauftragen und
ihm zu diesem Zweck vor der Gesuchseinreichung selbst eine Vollmacht zu
erteilen. Im Übrigen stellte die Annahme, der Widerruf des Auftrags und der
Vollmacht habe dem objektiven Interesse der Vermieterin widersprochen, keinen
hinreichenden Grund zur Annahme dar, er habe auch nicht im Einklang mit ihrem
subjektiven Willen gestanden.
Nach Ansicht des Zivilgerichts ist es naheliegend, dass der
Widerruf des Auftrags und der Vollmacht ihren Ursprung nicht im Willen der
Vermieterin gehabt hat sowie dass der Vater des Mieters und E____ sie um
Unterzeichnung eines vorgefassten Schreibens ersucht haben (angefochtener
Entscheid E. 1.6.3). Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass das
Schreiben vom 24. Januar 2024 nicht von der Vermieterin persönlich verfasst
worden ist, keineswegs dagegen spricht, dass es auf ihre Initiative hin
erstellt worden ist und sein Inhalt ihrem Willen entsprochen hat. Es erscheint
vielmehr üblich, dass eine Person von 90 Jahren ein geschäftliches Schreiben
nicht selbst verfasst, sondern von einer anderen Person verfassen lässt und
bloss selbst unterzeichnet. Dass die Initiative für den Widerruf des Mandats
und der Vollmacht entgegen der Darstellung des Vaters des Mieters nicht von der
Vermieterin ausgegangen ist, ist nicht bewiesen. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass der Vater des Mieters und/oder E____ die Vermieterin um
Unterzeichnung des Widerrufs gebeten haben, spräche dieser Umstand aber nicht
dagegen, dass das Vorgehen dem Willen der Vermieterin entsprochen hat. Es ist
vielmehr notorisch, dass viele Personen im Alter von 90 Jahren in
geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr aus eigener Initiative, sondern auf
Anregung anderer Personen handeln. Im Übrigen erscheint es naheliegend, dass
die Vermieterin das offensichtlich von F____ vorgefertigte Schreiben vom 18.
Oktober 2023, mit dem sie die D____ AG und ihre Zeichnungsberechtigten
bevollmächtigt hat, nicht aus eigener Initiative, sondern auf Ersuchen von F____
unterzeichnet hat, der an der Bevollmächtigung ein eigenes Interesse gehabt
hat. Trotzdem ist die Vermieterin der Ansicht, dass die Gültigkeit dieser
Bevollmächtigung nicht in Frage zu stellen sei, und wurde die Gültigkeit der
Bevollmächtigung auch vom Zivilgericht nicht in Frage gestellt.
2.5.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Vermieterin die Vollmacht der D____ AG am 24. Januar 2024 widerrufen hat.
Folglich haben weder die D____ AG noch Advokat C____ eine Vollmacht gehabt, um
im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu handeln.
2.6
2.6.1 Wenn ein gewillkürter Parteivertreter im
Zeitpunkt der Vornahme einer Prozesshandlung nicht gültig bevollmächtigt
gewesen ist, kann die Partei, in deren Namen er gehandelt hat, die
Prozesshandlung in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich
rückwirkend genehmigen (vgl. BGer 5D_142/2017 vom 24. April 2018 E. 3.1,
5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015
E. 2.3; Bohnet, a.a.O., Art.
68 ZPO N 31; Tenchio, a.a.O., Art.
68 ZPO N 4; Watter, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 7 und Art. 38 OR N 8). Das Nachreichen
einer Vollmacht gilt auch als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht
erfolgten Prozesshandlungen (Gschwend,
a.a.O., Art. 132 ZPO N 12).
2.6.2 Mit der Berufungsantwort hat Advokat C____
eine Vollmacht vom 29. Mai 2024 eingereicht (Berufungsantwortbeilage 3), mit
der ihn die Vermieterin persönlich für die Wahrung ihrer Interessen betreffend
die Liegenschaft bevollmächtigt hat. Damit hat Advokat C____ zweifellos eine
Vollmacht, um im vorliegenden Berufungsverfahren im Namen der Vermieterin zu
handeln. Materiellrechtlich wurden damit auch die Handlungen, die Advokat C____
im erstinstanzlichen Verfahren im Namen der Vermieterin vorgenommen hat,
rückwirkend genehmigt. Prozessual könnte diese nachträgliche Genehmigung für
die Beurteilung, ob Advokat C____ im erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht
zum Handeln im Namen der Vermieterin gehabt hat, aber nur berücksichtigt
werden, wenn es sich bei der Vollmacht vom 29. Mai 2024 und den diesbezüglichen
Behauptungen in der Berufungsantwort um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige
Noven handelte. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.
Advokat C____ legt in der Berufungsantwort nicht ansatzweise
dar, weshalb betreffend die Vollmacht vom 29. Mai 2024 die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein könnten. Davon, dass dies offenkundig sei,
kann aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Rede sein. Folglich ist die
Vollmacht vom 29. Mai 2024 bei der Prüfung, ob Advokat C____ im
erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht gehabt hat, um im Namen der
Vermieterin zu handeln, bereits mangels substanziierter Behauptung der
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die Entstehung der Vollmacht hing vom Willen der Vermieterin
ab. Daher handelt es sich bei der Vollmacht vom 29. Mai 2024 um ein
Potestativ-Novum. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist davon auszugehen, dass
es der Vermieterin ohne weiteres möglich gewesen wäre, Advokat C____ bereits
vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 8. März 2024 zu bevollmächtigen.
Advokat C____ hat der von ihm als Vertreter der D____ AG verfassten
Strafanzeige vom 29. Februar 2024 als Beilage 18 das Schreiben vom 24. Januar
2024 beigelegt. Damit ist erstellt, dass ihm dieses bereits vor der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 8. März 2024 bekannt gewesen ist. Er
musste davon ausgehen, dass der Mieter das Schreiben vom 24. Januar 2024 dem
Gericht einreichen und gestützt darauf seine Vollmacht bestreiten wird. Aus den
vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 2.5) musste Advokat C____ zudem damit
rechnen, dass seine auf der Vollmacht der D____ AG vom 18. Oktober 2023
beruhende Untervollmacht vom 5. Februar 2024 aufgrund des im Schreiben vom 24.
Januar 2024 enthaltenen Widerrufs der Vollmacht der D____ AG unwirksam ist und
das Gericht seiner Ansicht, der Widerruf der Vollmacht sei unwirksam, mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht folgen wird. Der Umstand, dass das
Zivilgericht die Vollmacht von Advokat C____ mit unzutreffender Begründung zu
Unrecht bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.6 und oben E. 2.5),
ändert daran nichts. Selbst wenn entgegen der vorliegenden Einschätzung kein
sehr grosses, sondern bloss ein geringes Risiko bestanden hätte, dass Advokat C____
keine Vollmacht zum Handeln im Namen der Vermieterin hat, hätte er die
Vermieterin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts bitten müssen, ihn persönlich zu bevollmächtigen. Falls die
Vertretung durch ihn dem Willen der Vermieterin entsprochen hat, wäre ihm dies
ohne weiteres möglich gewesen, indem er ihr einen kurzen Besuch im I____
abgestattet hätte. Irgendein Grund, der gegen dieses Vorgehen gesprochen hätte,
ist von der Vermieterin bzw. Advokat C____ nicht behauptet worden und nicht
ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass es Advokat C____ bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Vollmacht bereits vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausstellen zu lassen und einzureichen, wenn die Vermieterin
die Vertretung durch ihn gewünscht hat. Dass er darauf in Verletzung seiner
Sorgfaltspflicht verzichtet hat, ist der Vermieterin anzurechnen. Folglich
handelt es sich bei der Vollmacht vom 29. Mai 2024 und den diesbezüglichen
Behauptungen in der Berufungsantwort betreffend das Handeln von Advokat C____
im erstinstanzlichen Verfahren um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige
Noven, die bei der Beantwortung der Frage, ob Advokat C____ im
erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht zum Handeln im Namen der Vermieterin
gehabt hat, nicht berücksichtigt werden dürfen.
2.7 Zum Beweis der Behauptung, die D____ AG
und Advokat C____ seien zum Handeln im Namen der Vermieterin bevollmächtigt
gewesen und weiterhin bevollmächtigt, nennt Advokat C____ in der
Berufungsantwort (Rz. 1 und 44) die Vollmacht der D____ AG vom 18. Oktober 2023
(Berufungsantwortbeilage 1), eine von der D____ AG erteilte (Unter-)Vollmacht
von Advokat C____ vom 3. November 2023 (Berufungsantwortbeilage 2) und die
Vollmacht von Advokat C____ vom 29. Mai 2024 (Berufungsantwortbeilage 3). Seine
von der D____ AG erteilte (Unter-)Vollmacht vom 5. Februar 2024 verschweigt er.
Damit versucht Advokat C____ das Appellationsgericht offensichtlich glauben zu
machen, er habe im erstinstanzlichen Verfahren eine (Unter-)Vollmacht
eingereicht, die ihm die D____ AG vor dem Widerruf ihrer Vollmacht erteilt hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat Advokat C____ ausschliesslich die Vollmacht
der D____ AG vom 18. Oktober 2023 (Beilage 2 zur Eingabe vom 8. Februar 2024)
und seine (Unter-)Vollmacht vom 5. Februar 2024 (Beilage 1 zur Eingabe vom 8.
Februar 2024) eingereicht (vgl. auch Eingabe vom 8. Februar 2024 S. 2
unten). Wenn Advokat C____ davon ausgegangen ist, dass die (Unter-)Vollmacht
vom 3. November 2023 im März 2024 noch gültig gewesen sei und für das
Ausweisungsverfahren gelte, hätte er sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können und müssen. Dabei
handelt es sich deshalb offensichtlich um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
unbeachtliches Novum. Beachtlich ist damit einzig die (Unter-)Vollmacht vom 5.
Februar 2024, die von der D____ AG erst nach dem Widerruf der Hauptvollmacht
durch die Vermieterin erteilt worden ist. Unter diesen Umständen kann die in
der Lehre umstrittene Frage offenbleiben, ob mit dem Untergang einer
Hauptvollmacht die gleichzeitige Beendigung einer bestehenden Untervollmacht
einhergeht (vgl. Klein, a.a.O.,
Art. 33 OR N 61 mit Hinweisen).
2.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die D____ AG und Advokat C____, die im erstinstanzlichen Verfahren im
Namen der Mieterin gehandelt haben, keine Vollmacht gehabt haben. Daher ist auf
das Ausweisungsgesuch mangels Vorliegens einer allgemeinen Prozessvoraussetzung
nicht einzutreten.
3. Berufungsentscheid
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben und auf
das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten ist, weil die D____ AG und Advokat C____,
die im erstinstanzlichen Verfahren im Namen der Mieterin gehandelt haben, keine
Vollmacht gehabt haben.
3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die
klagende Partei als unterliegend gilt. Grundsätzlich wären die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens somit der Vermieterin aufzuerlegen. Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben E. 2), haben die D____ AG und
Advokat C____ im erstinstanzlichen Verfahren aber als vollmachtlose Vertreter
der Vermieterin gehandelt. Durch Prozesshandlungen vollmachtloser Vertreter
verursachte Prozesskosten sind in Anwendung von Art. 108 ZPO von diesen
persönlich zu tragen (vgl. Domej,
a.a.O., Art. 68 N 7; Tenchio,
a.a.O., Art. 68 ZPO N 17). Folglich sind die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens der D____ AG und Advokat C____ je zur Hälfte
aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen
gemäss dem insoweit von keiner Partei beanstandeten Entscheid des Zivilgerichts
CHF 600.–.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat E____ namens des Mieters
sowohl in der Eingabe vom 28. Februar 2024 (S. 2) als auch in der
Hauptverhandlung (Plädoyernotizen S. 4) ausdrücklich erklärt, dass für das
laufende Verfahren keine Kosten und keine Parteientschädigung beantragt werden.
Mit seiner Berufung (Rechtsbegehren 2 und Rz. 43) beantragt der Mieter die
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vermieterin. Ob sich dieses
Rechtsbegehren auch auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, erscheint
unklar. Die Frage kann offenbleiben, weil die Beantragung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Berufung eine
gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageänderung darstellte.
3.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
(oben E. 3.1) hat die Vermieterin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Berufungsverfahren hat
Advokat C____ mit Vollmacht der Vermieterin in ihrem Namen gehandelt (vgl. oben
E. 2.6.2). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher von der
Vermieterin selbst zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in
Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GGR auf CHF
600.– festgesetzt.
Die Parteientschädigung für den im Berufungsverfahren
anwaltlich vertretenen Mieter bestimmt sich nach dem Honorarreglement (HoR, SG
291.400). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen
Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Es beträgt in der Regel die
Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– beträgt das
Grundhonorar für Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen im
erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.– bis CHF 3'000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Der
Streitwert des vorliegenden Ausweisungsgesuchs beläuft sich auf CHF 64'800.–
(oben E. 1.1) und übersteigt damit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– um
mehr als das Sechsfache. Zudem zeugt die Berufungsschrift von einem erheblichen
Umfang der Bemühungen der Parteivertreterin des Mieters und ist der vorliegende
Fall im Vergleich zu anderen Ausweisungen in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht überdurchschnittlich komplex. Unter diesen Umständen ist der
Maximalansatz für das Grundhonorar anzuwenden und davon für das
Berufungsverfahren ein Drittel in Abzug zu bringen. Damit beträgt das
Grundhonorar CHF 2'000.–. Ein Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR ist
nicht gerechtfertigt. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine
Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 8. März 2024 ([...]) aufgehoben und auf
das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter
des Zivilgerichts am 6. Februar 2024) nicht eingetreten.
Die D____ AG und Advokat C____
tragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.–
je im Umfang von CHF 300.–.
Die
Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
CHF 600.–. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem
Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 600.– verrechnet, so dass die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 600.– zu bezahlen hat.
Die Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'060.–,
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 167.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
C____, Advokat
-
D____ AG
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.