ZB.2024.24
Namensschutz
18. März 2025Deutsch3 min
Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.24
ENTSCHEID
vom 18. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger
1
C____
Berufungsbeklagte 2
[...]
Klägerin 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Namensschutz
Erwägungen
Gegen einen
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 erhob
A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Juni
Sachverhalt
2024 forderte das Appellationsgericht den Berufungskläger auf, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und mit den notwendigen Belegen zu
belegen. Nachdem diese Verfügung dem Berufungskläger im dritten Anlauf
zugestellt werden konnte, reichte dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Belegen ein. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit
des Berufungsklägers, erachtete die Berufung aber als aussichtslos, wies
deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom
Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.–. Gegen diese
Verfügung erhob der Berufungskläger am 27. August 2024 Beschwerde beim
Bundesgericht. Auf Antrag des Berufungsklägers hin nahm das Appellationsgericht
mit Verfügung vom 11. September 2024 dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung
des Kostenvorschusses ab.
Mit Entscheid
vom 16. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des
Berufungsklägers nicht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte das
Appellationsgericht dem Berufungskläger eine neue Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses von CHF 4'000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss
geleistet worden war, setzte es dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5.
Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht.
Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter 1
- Berufungsbeklagte 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.