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Entscheid

ZB.2024.24

Namensschutz

18. März 2025Deutsch3 min

Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.24

ENTSCHEID

vom 18. März 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter 1

[...] Kläger

1

C____

Berufungsbeklagte 2

[...]

Klägerin 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2023

betreffend Namensschutz

Erwägungen

Gegen einen

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 erhob

A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Juni

Sachverhalt

2024 forderte das Appellationsgericht den Berufungskläger auf, ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und mit den notwendigen Belegen zu

belegen. Nachdem diese Verfügung dem Berufungskläger im dritten Anlauf

zugestellt werden konnte, reichte dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Belegen ein. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit

des Berufungsklägers, erachtete die Berufung aber als aussichtslos, wies

deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom

Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.–. Gegen diese

Verfügung erhob der Berufungskläger am 27. August 2024 Beschwerde beim

Bundesgericht. Auf Antrag des Berufungsklägers hin nahm das Appellationsgericht

mit Verfügung vom 11. September 2024 dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung

des Kostenvorschusses ab.

Mit Entscheid

vom 16. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des

Berufungsklägers nicht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte das

Appellationsgericht dem Berufungskläger eine neue Frist zur Zahlung des

Kostenvorschusses von CHF 4'000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss

geleistet worden war, setzte es dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5.

Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht.

Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagter 1

- Berufungsbeklagte 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.