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Entscheid

ZB.2024.25

vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)

7. Oktober 2024Deutsch43 min

den Eltern führte. Nach erfolgten Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes ordnete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.25

ENTSCHEID

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Tochter

[...]

D____

Sohn

[...]

beide Kinder vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Februar 2024

betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Kinderunterhalt)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Berufungskläger) und B____ (nachfolgend

Berufungsbeklagte) sind die getrenntlebenden Eltern von C____, geboren am [...]

2016, und D____, geboren am [...] 2021. Zwischen den Parteien schwelt seit

längerer Zeit ein Konflikt, welcher ab April 2021 zu Polizeiberichten und

Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher Auseinandersetzungen unter

den Eltern führte. Nach erfolgten Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes ordnete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)

mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindsschutzmassnahmen an und

erklärte gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die zum damaligen Zeitpunkt von

den Eltern praktizierte Betreuungsregelung – unter Vorbehalt einer

einvernehmlichen Änderung – bis auf Weiteres als verbindlich. Sie legte dabei

unter anderem fest, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und am

Donnerstag morgen durch die Kita betreut wird, dass der Vater am Donnerstag ab

Mittag den Sohn und nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich

betreut und die Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt sowie dass die

Kinder die Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen, wobei der

Vater die Kinder an seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt.

Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, mit welcher

er unter anderem sowohl die Drittbetreuungsregelung seines Sohnes wie auch die

übrige Betreuungsregelung angefochten hatte, wurde vom Verwaltungsgericht mit

Urteil KE.[...] vom 25. September 2023 abgewiesen.

Mit Klage vom 17. August 2023 stellte die Berufungsbeklagte

beim Zivilgericht folgende Rechtsbegehren:

«1. Die elterliche Sorge über

die gemeinsamen Kinder D____, geb. [...] 2021 und C____, geb. [...] 2016, sei

beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen.

2. Die Obhut über die

gemeinsamen Kinder sei der Klägerin und Kindsmutter zu belassen und es sei

festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder bei der Klägerin und Kindsmutter

wohnen.

3. Dem Beklagten und

Kindsvater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

4. Die Ferien und Feiertage

seien hälftig zu teilen, wobei auf die Interessen der Kinder angemessen

Rücksicht zu nehmen ist.

5. Es sei die für die Kinder

von der KESB Basel-Stadt errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten.

6. Es sei der Beklagte zu

verpflichten, der Klägerin und Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen

Kinder rückwirkend ab August 2022 einen angemessenen noch zu beziffernden

monatlichen Unterhaltsbeitrag bis zu deren Mündigkeit zu bezahlen.

7. Der Beklagte sei zu

verpflichten, sein Einkommen seit August 2022 sowie seinen Bedarf zu belegen

sowie die diesbezüglichen Unterlagen zu edieren. Der Klägerin sei nach

Offenlegung der Unterlagen durch den Beklagten eine angemessene Frist zur

Konkretisierung ihrer Unterhaltsforderung zu setzen.

8. Es sei der Klägerin der

Kostenerlass mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.

9. Unter o/e-Kostenfolge.»

Mit ihrer Klage beantragte die Berufungsbeklagte zudem, es

sei der Berufungskläger «im Sinne einer vorsorglichen Massnahme […] für die

Dauer des Verfahrens zu verpflichten, per sofort Unterhaltsbeiträge für die

beiden Kinder in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.– zu bezahlen». Mit Verfügung

vom 28. August 2023 wurde die Berufungsbeklagte im Klagverfahren F.[...] um

Mitteilung ersucht, ob bei der Kindesschutzbehörde bereits ein Einigungsversuch

stattgefunden habe oder ansonsten ihre Klage als Schlichtungsgesuch und der

Antrag auf vorsorgliche Massnahmen in einem separaten Verfahren behandelt

werden sollen. Die Berufungsbeklagte teilte dem Gericht darauf mit, dass im

Zusammenhang mit dem Unterhalt noch kein Einigungsversuch bei der

Kindesschutzbehörde erfolgt sei. Sie erklärte sich mit der Behandlung ihrer

Klage als Schlichtungsgesuch und der Beurteilung der beantragten vorsorglichen

Massnahmen in einem separaten Verfahren einverstanden. Mit Verfügung vom

13. September 2023 eröffnete der Instruktionsrichter des Zivilgerichts ein

Schlichtungsverfahren mit den Hauptanträgen der Berufungsbeklagten (SB.[...]) sowie

ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (F.[...]) und schrieb das ursprünglich

eröffnete Klagverfahren F.[...] ab. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

22. November 2023 wurde keine Einigung erzielt, weshalb der Berufungsbeklagten

die Klagbewilligung erteilt worden ist. Gleichzeitig wurde eine

Instruktionsverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren durchgeführt und

den Parteien im Nachgang zur Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

gegeben. Mit Entscheid des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2024 wurde der

Berufungskläger «verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen

Verfahrens an den Unterhalt der Tochter […] monatliche, vorauszahlbare Beiträge

von CHF 741.00 und an den Unterhalt des Sohnes […] monatliche,

vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'287.00 (total Kinderunterhaltsbeiträge CHF

2'028.00), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu

bezahlen». Auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers vom 27. Februar 2024

wurde dieser Entscheid den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet.

Mit Berufung vom 3. Juni 2024 beantragt der Berufungskläger

die kosten- und entschädigungsfällige, ersatzlose Aufhebung des ihm am 24. Mai

2024 zugestellten begründeten Entscheids vom 16. Februar 2024. Eventualiter sei

er zu verpflichten, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens

an den Unterhalt der Tochter monatliche, vorauszahlbare Beiträge von max. CHF

436.00 und an den Unterhalt des Sohnes monatliche, vorauszahlbare Beiträge von

max. CHF 845.50 (total max. CHF 1'281.50 für beide Kinder) zu bezahlen.

Die Berufungsbeklagte beantragt die kosten- und entschädigungsfällige,

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.

Zudem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2023.315) im

Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids

bildet die vorsorgliche Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von

Kindesunterhaltsbeiträgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Moret/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 303 ZPO N 25). Diese

Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen

Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die

vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO

rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 248 lit. d ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist

umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 310 N 5 f.).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in

Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2023.64 vom 13.

Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18.

Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich

der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

E. 4.2.1; AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).

1.2.2

Auch im Anwendungsbereich der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven nur bis zur Urteilsberatung

vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; AGE ZB.2023.66

vom 17. Juni 2024 E. 1.2.4, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit

Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der

Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien

verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der

Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die

Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen

kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit der förmlichen Mitteilung des

Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr

zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende

Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde

(BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit

Nachweisen). Dies ist mit Verfügung vom 1. Juli 2024 geschehen. Später ins

Verfahren eingeführte Veränderungen des massgebenden Sachverhalts sind daher im

vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

1.2.3

Die Parteien sind auch bei

Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei

der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer

prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise

zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11

mit Hinweisen; Six, Eheschutz, Ein

Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4.

Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3,

138.

III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.

4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli

2018.

E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren

Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an

die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Die vorstehend erwähnten Einschränkungen gelten

umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E.

1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.3

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler

AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 1.3, ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021

E. 1.4, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E.

1.3; vgl. Steininger, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben

die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und

damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331

E. 2.3; Reetz/Hilber , a.a.O.,

Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der

Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht

aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,

a.a.O., Art. 297 N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem

Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht zunächst

seine Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge bejaht,

nachdem die Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe und der

Berufungsbeklagten eine Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Auch wenn die

Frist zur Einreichung der Klage noch laufe, sei mit Bezug auf die von der

Berufungsbeklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen von einem laufenden

Verfahren auszugehen.

Für die Bestimmung der Unterhaltsansprüche ging die

Vorinstanz von der Betreuungsregelung gemäss dem Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023 aus, auf die zurückzukommen kein

Anlass bestehe. Sie ging damit davon aus, dass D____ montags den ganzen Tag und

donnerstags am Vormittag in der Kita ist, dass der Vater die Kinder von

Donnerstag ab Mittag (D____) bzw. ab Ende der Tagesstruktur (C____) bis

Freitagabend 18:00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der

Schulferien betreut und dass die Kinder im Übrigen von der Mutter betreut

werden. Berücksichtige man für die Berechnung der Betreuungsanteile gemäss der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts einen Tabellenraster über zwei Wochen,

wobei jeder Tag in drei Blöcke Morgen/Schulzeit/Abend aufgeteilt wird, so

resultierten Betreuungsanteile von 62:38% bei D____ und von 67:33% bei C____,

sodass die Mutter die Kinder zu rund zwei Drittel und der Vater zu einem

Drittel betreue. Dieses Betreuungsmodell entspreche einer alternierenden Obhut.

Dabei sei der Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern

umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu erbringen. Bei gleichzeitig

asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den

Eltern müsse die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen

Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden, wobei nicht eine

arithmetische Berechnung, sondern eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen

Faktoren im Rahmen des richterlichen Ermessens gefordert sei (AGE ZB.2023.43

vom 28. November 2023 E. 4.4).

Für die Berechnung des Unterhalts stellte die Vorinstanz zwar

fest, dass die Parteien aufgrund der alternierenden Obhut ihre Lebensumstände

und ihre Erwerbstätigkeit anpassen müssten. Da es aber gegenwärtig noch unklar

sei, inwieweit sie unter diesen veränderten Bedingungen ein höheres Einkommen

erzielen könnten, sei für den vorsorglichen Unterhaltsentscheid auf die

aktuellen Verhältnisse abzustellen und auf die Festsetzung von hypothetischen

Einkommen zu verzichten. Sie ging dabei bei der Berufungsbeklagten von einem

monatlichen Nettoeinkommen aufgrund ihres 50 %-Pensums von CHF 4'420.– und

einem Bedarf von CHF 3'345.– aus. Beim Berufungskläger ging sie von einem

monatlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'658.– und einem

zusätzlichen Erwerb von CHF 2'821.– aus seiner selbständigen Praxis als

Psychologe, damit also von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von

insgesamt CHF 6'479.– aus, welchem Auslagen im Betrag von CHF 4'012.– gegenüberstünden.

Daraus resultiere ein Einkommensüberschuss von CHF 2'467.–.

In der Folge berechnete die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf

der beiden Kinder vor dem Hintergrund von Betreuungsverhältnissen, bei denen

die Berufungsbeklagte 2/3 und der Berufungskläger ein 1/3 des

Naturalunterhalts leisteten und der Berufungskläger aufgrund seines anderthalbmal

so grossen Einkommens einen mehr als doppelt so hohen Überschuss erziele. Mit

den Grundbeträgen, den Anteilen an den Wohnkosten, den Krankenkassenprämien,

dem U-Abo, den Drittbetreuungskosten und Freizeitaktivitäten kam die Vorinstanz

nach Abzug der Kinderzulagen von je CHF 550.– auf einen Barbedarf von C____ von

CHF 872.– und einen solchen von D____ von CHF 1’691.–. Sie erwog dabei, dass

sowohl die Betreuungsanteile als auch das Verhältnis der Einkommensüberschüsse

dafür sprächen, dem Berufungskläger mindestens 2/3 des Barbedarfs der Kinder

aufzuerlegen. Da das Verhältnis der Einkommensüberschüsse noch mehr zu seinen

Gunsten ausfalle, erscheine es gerechtfertigt, seinen Beitrag zusätzlich zu

erhöhen. Dabei sei der kürzlich veränderten Einkommenssituation beider Parteien

mit noch nicht genau absehbarem, mittelfristig erzielbarem Einkommen, der noch

ungewissen, konkreten Verteilung der Barauslagen der Kinder in der Praxis wie

auch der noch ungewissen steuerlichen Belastung der Berufungsbeklagten Rechnung

zu tragen. Unter diesen Umständen erscheine eine Erhöhung der

Unterhaltsbeiträge um jeweils CHF 160.00 angemessen. Damit werde dem höheren

Einkommensüberschuss des Beklagten Rechnung getragen, allerdings nicht sein

gesamter Überschuss abgeschöpft, und die Einkommensüberschüsse würden einander

angenähert, jedoch nicht mit mathematischer Genauigkeit ausgeglichen, welche

auf der Grundlage der jetzigen Angaben ohnehin nur scheinbar wäre. Es bleibe

damit auf beiden Seiten Spielraum, um kleinere Veränderungen von Einkommen oder

Belastungen aufzufangen, was im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im richterlichen

Ermessen zulässig erscheine.

3.

3.1

Mit seiner Berufung stellt der

Berufungskläger zunächst die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt

in Frage. Da im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch kein Verfahren in

der Hauptsache hängig gewesen sei, könne er nicht «für die Dauer des vor

Zivilgericht hängigen Verfahrens» vorsorglich zu Unterhalt verpflichtet werden.

Es komme erst mit der Klageeinreichung zum Haupt- bzw. Entscheidverfahren und diese

sei erst am 18. April 2024 im Verfahren F.[...] erfolgt. Das zuvor zeitgleich

mit dem Antrag auf vorsorglichen Unterhalt eingereichte Schlichtungsgesuch habe

diese Wirkung nicht, da nicht klar sei, ob es zu einem entsprechenden

Hauptverfahren komme. Mangels Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt sei

der Entscheid auf vorsorglichen Unterhalt nicht zulässig und daher aufzuheben. Zudem

sei der Berufungsbeklagten mit dem angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2024

keine Frist zur Klageeinreichung im Sinne von Art. 263 ZPO angesetzt worden. Selbst

wenn also die Anordnung des vorsorglichen Unterhalts vor Rechtshängigkeit der

Hauptklage zulässig gewesen wäre, wäre diese vorsorgliche Massnahme mangels

Prosekution nachträglich dahingefallen, womit vorliegende Berufung

gegenstandslos wäre und das Verfahren abgeschrieben werden könnte. Im Übrigen

seien auch aufgrund der fehlenden Dringlichkeit des Begehrens die

Voraussetzungen für den Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahme nicht

gegeben.

3.2

3.2.1

Die vorsorgliche Verpflichtung eines

Elternteils zur Leistung von Kinderunterhalt richtet sich nach Art. 303 Abs. 1

ZPO. Danach kann der Vater eines Kindes bei feststehendem Kindesverhältnis

verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu

hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Wie das Bundesgericht festgestellt hat

(BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2.3), ist dabei in der Lehre strittig,

ob diese Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Unterhalt die Rechtshängigkeit

einer Unterhaltsklage voraussetzt. Während ein Teil der Lehre dies bejaht (Pfänder Baumann in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 3; Fleischer, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 303 N 3; Stalder/Van de Graaf,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

303.

N 3; Zogg,

"Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018,

S. 94 f.), nimmt ein anderer Teil der Lehre an, das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen könne bereits vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellt

werden (Moret/Steck, a.a.O., Art. 303

ZPO N 7; Schweig­hauser, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 303 N 6; Spycher, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 4). Wie vom Berufungskläger zutreffend vorgebracht,

hat das Bundesgericht in der Folge festgestellt, es sei «nicht geradezu

unhaltbar», wie die Vorinstanz auf die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung

abzustellen, wonach vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 ZPO erst ab

Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens verlangt werden könnten (BGer

5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 3.3 , 5A_147/2020 vom 24. August 2020

E. 5.4.3; Aebi-Müller, Aktuelle

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 14.

Februar 2022). Wie es sich damit verhält kann aber letztlich offen bleiben. Wie

aus Art. 62 Abs. 1 ZPO folgt, wird die Rechtshängigkeit nicht erst mit der

Einreichung einer Klage, sondern bereits mit der Einreichung eines

Schlichtungsgesuchs begründet. Die Rechtshängigkeit dauert bis zum unbenutzten

Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Klage (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 11 und 23; Stalder/‌Van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 3).

Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Frage der Zuständigkeit zur

vorsorglichen Regelung des Kinderunterhalts von der Frage der Zuständigkeit zum

Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen, welche das Zivilgericht mit Urteil

F.2023.315 vom 15. April 2024 beurteilt hatte (vgl. dazu VGE VD.2022.255 vom

16.

Februar 2023 E. 2.3.2.4; BGer 5A_248/2023 vom E 4.3.2 ff.). Vorliegend

ist erstellt, dass die Berufungsklägerin am 17. August 2023 ein Schlichtungsgesuch

bezüglich des verlangten Kinderunterhalts eingereicht hat und ihr am 22. November

2023.

eine Klagebewilligung ausgestellt worden ist. In der Folge hat die

Berufungsbeklagte wie vom Berufungskläger zugestanden am letzten Tag der Frist

ihre Klage eingereicht. Daraus folgt, dass das Unterhaltsbegehren im Zeitpunkt

des hier angefochtenen Entscheides vom 16. Februar 2024 rechtshängig war und dies

aufgrund der Klageinreichung nach gescheitertem Schlichtungsverfahren geblieben

ist.

3.2.2

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

bedurfte es auch keiner Ansetzung einer Prosekutionsfrist gemäss Art. 263 ZPO.

Eine solche ist anzusetzen, wenn «die Klage in der Hauptsache noch nicht

rechtshängig» ist. Die Rechtshängigkeit bestimmt sich dabei aber wiederum nach

Art. 62 ZPO und wird nicht erst mit der Klageinreichung, sondern – wie soeben

unter E. 3.2 ausgeführt – bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs

begründet (Huber, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 263 N 16).

3.2.3

Schliesslich kann dem Berufungskläger auch

nicht gefolgt werden, wenn er eine fehlende Dringlichkeit des vorsorglichen

Unterhaltsbegehrens geltend macht. Für die Festsetzung des vorsorglichen

Unterhalts gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO bedarf es einer Verletzung oder

Gefährdung des Unterhaltsanspruchs, welche gegeben ist, wenn der

unterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Unterhaltsbeitrag nicht von

sich aus vollständig, regelmässig und pünktlich bezahlt (vgl. Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO

N 17). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf

die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N

10; Schweighauser, a.a.O.,

Art. 303 N 15; Moret/Steck,

a.a.O., Art. 303 N 18; Spycher,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 13). Die vorsorgliche Massnahme

setzt nicht voraus, dass das Kind auf den Unterhalt dringlich angewiesen ist (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13). Der

Umstand, dass der Unterhalt des Kindes von anderen Personen, insbesondere der

Mutter, bestritten wird, steht der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen (BGE 117 II 127 E. 4; Spycher,

a.a.O., Art. 303 ZPO N 13; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.2).

4.

Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz eine

unrichtige Unterhaltsberechnung vor.

4.1

Die Festsetzung vorsorglicher

Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO erfolgt im summarischen

Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), wobei gemäss Art. 296 ZPO der

Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Schweighauser,

a.a.O., Art. 303 N 11; Moret/Steck,

a.a.O., Art. 303 ZPO N 15). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht

weder hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch hinsichtlich der Art

der vorsorglichen Massnahme an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 5;

AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 1.1). Für die rechtserheblichen Tatsachen,

insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt hier das

Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6; Schweighauser, a.a.O., Art. 303

N 16 und 22; Stalder/van de Graaf,

a.a.O., Art. 303 N 6; Zürcher, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5

und 9 f.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien

genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E. 3.1). Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist

als das Gegenteil (Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 908). Die Höhe

des zu leistenden Unterhaltsbeitrags ist im Rahmen einer summarischen

Beurteilung nach Art. 285 ZGB zu bestimmen (Moret/Steck,

a.a.O., Art. 303 ZPO N 22).

4.2

Der Berufungskläger rügt als Erstes die Bedarfsberechnung

der Vorinstanz.

4.2.1

Zunächst macht er geltend, dass ihm aufgrund

der alternierenden Obhut nicht der Grundbetrag von CHF 1'200.– für eine

alleinstehende Person sondern der Grundbetrag von CHF 1'350.– für eine

alleinerziehende Person anzurechnen sei.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bemessung der

Grundbeträge hat sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu

orientieren (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.4). Der Berufungskläger betreut

die Kinder in einem deutlich unter 50% liegenden, knapp die alternierende Obhut

begründenden Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, ihm weiterhin den Grundbetrag

einer alleinstehenden Person anzurechnen (AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E.

4.3.1.1, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 4.5, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023

E. 4.5.1.1). Bei diesem Betreuungsumfang rechtfertigt sich der Grundbetrag

von CHF 1'200.– auch vor dem Hintergrund, dass einem nicht getrenntlebenden

Elternteil jeweils nur ein Grundbetrag von CHF 850.­– (CHF 1'700 / 2) zukommt,

unabhängig davon, ob er Kinder mitbetreut oder nicht.

4.2.2

Weiter macht er geltend, dass die von ihm im vorinstanzlichen

Verfahren geltend gemachten Steuern «offensichtlich vergessen» gegangen seien,

obwohl es sich nicht um einen Mankofall handle und der Berufungsbeklagten

solche im Umfang von CHF 533.– angerechnet worden seien, was im Übrigen

bestritten werde.

Dieser Einwand ist berechtigt. Während die Vorinstanz der

Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf «belegte Steuern von CHF 533.–» angerechnet

hat, sind solche im Bedarf des Berufungsklägers mit Auslagen von total CHF

4'012.– nicht berücksichtigt worden. Soweit der Existenzbedarf der Familie

gedeckt werden kann, werden im Rahmen der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung

in allen familienrechtlichen Unterhaltberechnungen zum familienrechtlichen

Bedarf allgemeine Lebenskosten, d.h. neben Auslagen für Versicherungen und

Kommunikation namentlich auch die Steuern im Bedarf der Eltern angerechnet (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. zum Eheschutz AGE ZB.2023.2 vom 25. Juni 2023 E. 3.4.3

m.H. auf Maier/Vetterli, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 176 ZGB

N 35b; Maier/Schwander, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage, Art. 176 ZGB N 4b). Da die Vor­instanz vorliegend

das Bestehen eines Überschusses festgestellt hat, hätte sie daher auch im

Bedarf des Berufungsklägers dessen Steuern berücksichtigen müssen, wie sie dies

bei der Ermittlung des Bedarfs der Berufungsbeklagten getan hat.

Zu deren Bemessung verweist der Berufungskläger darauf, dass

er im vorinstanzlichen Verfahren eine Steuerbelastung von CHF 600.– geltend

gemacht habe, was im Vergleich zur eingesetzten Steuerbelastung der

Berufungsbeklagten realistisch sei. Damit hat der Berufungskläger seine

Steuerbelastung selbst unter Berücksichtigung des vorliegend reduzierten

Beweismasses (siehe oben E. 4.1) nicht ansatzweise glaubhaft gemacht: Zum einen

bestreitet er – mit recht – die von der Vorinstanz berücksichtigte

Steuerbelastung der Berufungsbeklagten (dazu sogleich). Zum anderen hat er auch

vor dem Zivilgericht seine Steuern nicht belegt. Der dort mit Eingabe vom

23.

Oktober 2023 geltend gemachte Steuerbetrag von «CHF 600.– (inkl.

Aufrechnung Eigenmietwert)» (Vorakten 6, S. 4) wird lediglich mit einer nicht

weiter ausgeführten Steuerberechnung (Vorakten 7/14) belegt, wobei der

aufgerechnete Eigenmietwert weder beziffert noch belegt wird. Angesichts der

Tatsache, dass die Höhe des Eigenmietwerts nicht bekannt ist und vor dem

Hintergrund, dass die Liegenschaft ohnehin im Miteigentum beider Parteien steht

(vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2023, Vorakten 13,

S. 3; Eigentumsauskunft des Grundbuch- und Vermessungsamts Basel-Stadt),

demzufolge davon auszugehen ist, dass der hälftige Eigenmietwert von der

Berufungsbeklagten versteuert wird, erfolgt die vorliegende Steuerschätzung im

vorsorglichen Verfahren bei beiden Parteien ohne Aufrechnung des

Eigenmietwerts. Als Ausgleich wird darauf verzichtet, die von beiden Parteien

geleisteten und grundsätzlich abzugsfähigen indirekten Amortisationszahlungen

von jährlich CHF 6'826.– (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember

2023, Vorakten 13, S. 3; Vorakten 14/1; Eingabe des Berufungsklägers vom

4.

Januar 2024, Vorakten 15, S. 3) bei der Steuerschätzung in Abzug zu

bringen (dazu sogleich, E. 4.8.4).

In Bezug auf die Steuern der Berufungsbeklagten stützt sich

die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 eingereichte

provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2022 (Vorakten 9/1; vgl.

angefochtener Entscheid, S. 7). Daraus geht jedoch lediglich ein

voraussichtlicher «Gesamtbetrag» für die «ordentliche Steuern 2022» von CHF

532.80

hervor, womit in der monatlichen Bedarfsberechnung nur ein Bruchteil davon,

nämlich ein Steuerbetrag von CHF 44.40 (CHF 532.80 / 12) aufzurechnen gewesen

wäre. Folglich ist die ursprünglich behauptete Steuerbelastung der

Berufungsbeklagten von monatlich CHF 500.– (vgl. Klage vom 17. August 2023,

Vorakten 2, S. 5) entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht glaubhaft

gemacht worden.

4.3

Als Zweites rügt der Rekurrent eine unrichtige

Berechnung seines Einkommens.

4.3.1

Strittig ist dabei alleine die Berechnung

seines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit für den Kanton Basel-Stadt. Der

Berufungskläger beanstandet dabei, dass die Vorinstanz von einem

durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'377.– ausgegangen sei, welches er

13.

mal im Jahr erziele. Sie habe so ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von

CHF 3'658.– errechnet. Dabei habe sie übersehen, dass der 13. Monatslohn in der

Berechnungsbasis von CHF 3'377.– bereits enthalten sei, werde ihm gemäss den

Lohnabrechnungen der 13. Monatslohn doch anteilig jeden Monat ausgezahlt. Im

Entscheidzeitpunkt hätte daher auf ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

von max. CHF 3'377.– abgestellt werden dürfen. Wie die folgenden Monate

zeigten, falle dieses aber geringer aus. Stelle man statt nur auf 6 auf 9

Monate ab, so resultiere ein Gesamteinkommen von CHF 27’025.01, resp. von CHF

3'002.80 pro Monat. Korrekt wäre daher die Annahme eines Einkommens von

gerundet max. CHF 3'003.00 aus unselbständiger Tätigkeit.

4.3.2

Zutreffend ist, dass die von ihm im

vorinstanzlichen Verfahren für die Monate April bis September 2023

eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen mit dem Lohn ab Stundenmeldung

jeweils auch den 13. Monatslohn enthalten haben (Eingabe des Berufungsklägers

vom 23. Oktober 2023, Vorakten 7/7]). Die von der Vorinstanz vorgenommene

Aufaddierung eines 13. Monatslohnes auf dem Durchschnitt der sechs

Auszahlungsbeträge gemäss diesen Lohnabrechnungen ist daher nicht zulässig.

4.3.3

Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten

dagegen, wenn er zur Errechnung seines durchschnittlichen unselbständigen

Erwerbseinkommens auch die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2024

berücksichtigt wissen will. Wie schon die Bezüge in den Monaten April bis

September 2023 waren auch die in diesen drei Monaten ausbezahlten Beträge sehr

volatil. Während ihm in den Monaten Januar und Februar CHF 2'810.50 resp.

CHF 3'466.75 ausbezahlt worden sind, war es im Monat März bloss noch ein Betrag

von CHF 485.85. Dem entspricht auch die von der Vor­instanz beurteilte

Einkommenssituation in den Monaten April bis September 2023 mit Bezügen

zwischen CHF 6'487.50 und CHF 0.–. Auffällig ist auch, dass der Rekurrent sein

Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 nicht belegt. Daher vermag

der Berufungskläger mit den neu eingereichten Unterlagen keinen

Einkommensrückgang glaubhaft zu machen und ist seiner Obliegenheit zum

entsprechenden Beleg seiner Behauptung nicht nachgekommen (vgl. oben E. 1.2.3).

4.3.4

In summarischer Beurteilung der Sache ist

daher weiterhin von den sechs Auszahlungsbeträgen in den Monaten April bis

September 2023 auszugehen, wobei keine weitere Aufrechnung eines 13.

Dispositiv

Monatslohnes zu erfolgen hat. Demnach ist von einem massgebenden Nettoeinkommen

des Berufungsklägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'377.–

auszugehen. Nachdem das ihm angerechnete Einkommen aus seiner selbständiger

Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich CHF 2'821.– vom Berufungskläger nicht

explizit bestritten wird, ist bei ihm von einem monatlichen Gesamteinkommen von

CHF 6'198.– (statt wie die Vorinstanz von CHF 6'479.–) auszugehen.

4.4 Bestritten sind als Drittes die im Bedarf des

Kindes D____ berücksichtigten Drittbetreuungskosten.

Der Berufungskläger macht geltend, dass «die hohen

Kita-Kosten für D____ unnötig» seien, da er seinen Sohn seit jeher am

Donnerstag ohne Fremdbetreuung selber betreuen könne. Die Betreuungsregelung am

Donnerstag ist von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023

festgelegt und vom Verwaltungsgericht mit Urteil KE.[...] vom 25. September

2023 bestätigt worden. Die vom Berufungskläger mit seiner Berufung dagegen

vorgetragenen Rügen sind in jenem Verfahren beurteilt worden. Der

Berufungskläger anerkennt denn auch, dass diese Betreuungsregelung «vorliegend

nicht Gegenstand» sei. Entgegen seiner Auffassung ist darauf aber auch bei der

Bestimmung des Bedarfs des Kindes und daher bei der Berechnung des Unterhalts

abzustellen.

4.5 Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass

die Vorinstanz nur die Wohnkosten der Berufungsbeklagten nach grossen und

kleinen Köpfen verteilt hat, nicht aber die seinigen.

Dieser Einwand ist bei der hier unstrittigen Annahme einer

alternierenden Obhut berechtigt, selbst wenn der Berufungskläger die Kinder im

Verhältnis weniger betreut wie die Berufungsbeklagte, zumal sich die kürzere

Aufenthaltsdauer der Kinder nicht auf die bei ihm anfallenden Wohnkosten

auswirkt (vgl. Hausheer/Spycher/Bähler,

in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Auflage, Bern

2023, Kapitel 6 N 355 ff.). Folglich sind die Wohnkosten des Berufungsklägers

von CHF 2'250.– – wie bei der Berufungsbeklagten – nach grossen und

kleinen Köpfen dem Bedarf des Berufungsklägers und demjenigen der beiden Kinder

zuzurechnen. Beim Berufungskläger verbleiben somit Wohnkosten von CHF 1'125.–.

4.6 Die weiteren, der Unterhaltsberechnung durch

die Vorinstanz zu Grunde gelegten Faktoren werden von den Parteien nicht

bestritten. Es kann daher zur Bestimmung des vorsorglichen Unterhalts weiterhin

darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.2.3).

4.7 Im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu

berücksichtigen ist schliesslich auch die Abänderung der Betreuungsregelung,

wie sie vom Zivilgericht mit Entscheid F.[...] vom 24. Juni 2024 (act. 11/2 und

13) vorgenommen worden ist. Diese Änderung ist erst nach der mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Beratungsphase ins

vorliegende Verfahren eingebracht worden (vgl. dazu E. 1.2.2). Dazu haben sich

die Parteien auch nicht mehr äussern können.

4.8

4.8.1 Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ist in

Bezug auf die Berufungsbeklagte von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'420.–

und von einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2'812.–

(Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil von CHF 692.–, Krankenkassenprämien

von CHF 674.– und Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 96.–) auszugehen.

Beim Berufungskläger ist gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen im Vergleich zur Vorinstanz von einem etwas tieferen Einkommen von

CHF 6'198.– und einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2’887.–

(Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkostenanteil von CHF 1'125.–, Krankenkassenprämien

von CHF 413.–, Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 100.– und Versicherungskosten

von CHF 49.–) auszugehen.

Beim Bedarf der Kinder sind neu die Wohnkostenanteile beim

Vater von je CHF 562.50 (CHF 2'250.– / 4) in die Berechnung aufzunehmen (vgl.

oben, E. 4.5). Im Übrigen wird die Berechnung der Vorinstanz nicht bestritten.

Vor Berücksichtigung der – von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen –

Steueranteile der Kinder resultiert ein Barbedarf von C____ von 1'434.50

([Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.–

resp. beim Vater von CHF 562.50, Krankenkassenprämien von CHF 161.–, Auslagen

für das U-Abo von CHF 53.–, Drittbetreuungskosten von CHF 338.– und Kosten

für Freizeitaktivitäten von CHF 124.–] - Kinderzulagen von CHF 550.–) und

ein solcher von D____ von CHF 2'253.50 ([Grundbetrag von CHF 400.–,

Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.– resp. beim Vater von CHF

562.50, Krankenkassenprämien von CHF 149.–, Kosten für die Drittbetreuung von

CHF 1'300.– und für Freizeitaktivitäten von CHF 46.–] - Kinderzulagen von

CHF 550.–).

4.8.2 Wie bereits zutreffend von der Vorinstanz

festgestellt, ist bei alternierender Obhut der Geldunterhalt im Falle ähnlicher

Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen

und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur

Leistungsfähigkeit zu erbringen. Bei gleichzeitig asymmetrischem

Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die

elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen

der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf

eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen

(abgebildet in: Meyer,

Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896,

906, nachfolgend Matrix; BGE 147 III 265 E. 5.5; kritisch und mit berechtigten

Einwänden Aeschlimann/‌Bähler/‌Schweighauser/‌Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des

Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch

2021, S. 251, 276; ebenso

Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes

zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts,

in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886). Die vorgenannten Grundsätze zielen

jedoch nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in

Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E.

5.5 mit weiteren Hinweisen; Schweighauser,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

Für die Verteilung der Kinderkosten ist somit einerseits auf

die Betreuungsanteile, andererseits auf die Leistungsfähigkeit der beiden

Elternteile abzustellen. Nach entsprechender Rundung ist vorliegend von

Betreuungsanteilen von 35% des Vaters und 65% der Mutter auszugehen. Die

Leistungsfähigkeit der Eltern rechnet sich als deren Einkommen abzüglich ihres

Bedarfs (Heller, Unterhalt bei

alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S.

244, 255). Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten beträgt

vorsteuerlich CHF 1'608.– (Einkommen von CHF 4'420.–, abzüglich ihres Bedarfs

von CHF 2’812.–). Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers bemisst sich

vorsteuerlich auf CHF 3'311.– (Einkommen von CHF 6’198.–, abzüglich seines

Bedarfs von CHF 2’887.–). Die elterliche Leistungsfähigkeit liegt somit zu 67 %

beim Berufungskläger und zu 33 % bei der Berufungsklägerin. Gemäss vorgenannter

Matrix hat der Berufungskläger damit im Rahmen von 78 % für den

Barunterhalt der Kinder aufzukommen, während die Berufungsbeklagte diesen im

Umfang von 22 % zu tragen hat, was vorliegendenfalls als sinnvoll erachtet und

deshalb ohne weitere Rundung für die weitere Unterhaltsberechnung übernommen

wird.

4.8.3 Nach

dem Erwogenen ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von CHF

11'718.– (CHF 4'420.– Mutter, 6'198.– Vater und CHF 550.– pro Kind) sowie einem

Gesamtbedarf der Familie vor Steuern von CHF 10'487.– (CHF 2'812.–

Mutter, 2'887.– Vater, CHF 1'434.50 Tochter und CHF 2'253.50 Sohn) auszugehen.

Dies ergibt ein Überschuss der Familie vor Steuern von CHF 1'231.–, der

nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF

410.30 pro Elternteil und CHF 205.20 pro Kind).

Bei einer alternierenden Obhut fallen gewisse Kinderkosten

bei beiden Elternteilen an (Nahrung, Wohnkosten etc.), andere – sog. nicht

teilbare – Kosten fallen lediglich einmal an und sind vom Empfänger der

jeweiligen Rechnung zu bezahlen (Krankenkasse, U-Abo, Arztkosten, Kleidung,

Drittbetreuung, auswärtige Verpflegung, Steuern). Folglich ist der Grundbetrag

der Kinder von je CHF 400.– im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3 auf die Eltern zu

verteilen (CHF 266.70 bei der Mutter und CHF 133.30 beim Vater). Die Wohnkosten

fallen jeweils in der Höhe von CHF 346.– bei der Mutter und CHF 562.50

beim Vater an. Die nicht teilbaren Kosten werden unstrittigerweise bei der

Mutter angerechnet.

Auch die Überschussverteilung hängt von den Betreuungsanteilen

ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überschussverteilung soll

bei einer hälftigen alternierenden Obhut grundsätzlich jedem Elternteil die

Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Überschuss zustehen (BGer

5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Die Parteien betreuen die Kinder

vorliegend im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3. Somit soll der Überschussanteil von

je CHF 205.20 den Kindern zu 1/3 (CHF 68.40 pro Kind) beim Vater und zu 2/3

(CHF 136.80 pro Kind) bei der Mutter zukommen.

Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil)

von CHF 1'639.70 (CHF 1'439.50 + 205.20) für C____ resp. CHF 2'458.70 (CHF

2’253.50 + 205.20) für D____ hätte der Berufungskläger damit – vor

Berücksichtigung der Steuern – einen Unterhaltsbeitrag von CHF 514.70 für C____

(78% von CHF 1'639.70 = 1'278.95, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von

insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil)

+ Überschussanteil CHF 68.40]) und einen solchen von CHF 1'153.55 für D____ (78%

von CHF 2'458.70 = CHF 1'917.80, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von

insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil)

+ Überschussanteil CHF 68.40]) an die Berufungsbeklagte zu leisten.

4.8.4 Ausgehend

von der genannten Aufteilung und den provisorisch errechneten

Unterhaltsbeiträgen ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund welcher

wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind.

Zu berücksichtigen

ist hierbei, dass der Kinderunterhalt für minderjährige Kinder beim Schuldner

abziehbar und bei der Unterhaltsempfängerin steuerbar ist (vgl. § 24 lit.

e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG 640.100]; Art. 23 lit. f und

Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR

642.11]). Dafür kann der Kinderabzug für minderjährige Kinder nur von

demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der die Unterhaltsbeiträge

empfängt (vgl. Baumgartner/Eichenberger,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 35 N 11; Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O.,

Band II, Anh. St N 34). Auch der Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern nur

für denjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33).

Bezüglich Kinderabzug und Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von

Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in

welchem Umfang die Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn

verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S. 644,

658). Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern danach

zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Berufungsbeklagten

zu, die unterhaltsberechtigt ist.

Zur

Steuerschätzung wird bei der Berufungsbeklagten ein steuerbares Einkommen von

CHF 76'259.10 ([CHF 4'420.– (Nettoeinkommen) + CHF 1'100.– (Kinderzulagen) +

CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge)] x 12, abzüglich des maximal

abziehbaren Betrags für Drittbetreuungskosten von CHF 10'000.–) und beim

Berufungskläger ein solches von CHF 54'356.95 ([CHF 6’198.– (Nettoeinkommen) x

12 - [CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge) x 12]) angenommen. Ausgehend

davon ist für die Berufungsbeklagte gemäss Basler Steuerrechner von einer

monatlichen Steuerlast in der Höhe von CHF 282.– auszugehen. Diese wird zwischen ihr und den

Kindern aufgeteilt. Dabei ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden

Elternteil zu versteuernde Einkommen (etwa der Barunterhalt und die

Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu

versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der

gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des

Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in:

Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Der Tochter C____ steht ein jährliches

Einkommen von insgesamt CHF 12‘776.60 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und

CHF 514.70 (Unterhalt)]) zu, was 14.80 % der von der Mutter zu versteuernden

Einkünfte ausmacht. Ihr Steueranteil beträgt demnach CHF 41.75 (14.80 % von CHF

282.–). Dem Sohn D____ steht ein jährliches Einkommen von insgesamt

CHF 20‘442.45 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und CHF 1‘153.55

(Unterhalt)]) zu, was 23.70 % der von der Mutter zu versteuernden Einkünfte

ausmacht. Der für ihn auszuscheidende Steueranteil beträgt demnach CHF 66.85

(23.70 % von CHF 282.–). Damit verbleibt der Berufungsbeklagten ein restlicher

Steueranteil von CHF 173.40. Der besseren Übersicht halber ist nachfolgend von

gerundeten Steueranteilen von CHF 173.– für die Berufungsbeklagten,

CHF 42.– für die Tochter und CHF 67.– für den Sohn auszugehen. Die

monatliche Steuerbelastung des Berufungsklägers beträgt gemäss dem kantonalen

Steuerrechner CHF 455.30.

4.8.5 Unter Berücksichtigung der Steuerlast ist bei

der Berufungsbeklagten nunmehr von einem monatlichen Bedarf von CHF 2'985.– (CHF

2'812.– + CHF 173.–) und beim Berufungskläger von einem solchen von CHF

3'342.50 (CHF 2'887.– + 455.50) auszugehen. Unter Berücksichtigung der auf sie

anfallenden Steueranteile beträgt der Bedarf von C____ neu CHF 1'476.50 (CHF

1'434.50 + CHF 42.–) und jener von D____ CHF 2'320.50 (CHF 2'253.50 + CHF 67.–).

Der Gesamtbedarf der Familie beträgt mit Steuern CHF 11'224.50, womit ein

entsprechend reduzierter Überschuss von CHF 493.50 (CHF 11'718.– - CHF

11'224.50) verbleibt, der nach grossen

und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF 164.50 pro

Elternteil und CHF 82.25 pro Kind).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten

beträgt nach Abzug der Steuern CHF 1'435.– (CHF 1'608.– - CHF 173.–) und jene

des Berufungsklägers neu CHF 2'855.50 (CHF 3'311.– - CHF 455.50). Es bleibt

damit bei der ermittelten elterlichen Leistungsfähigkeit von 67 % beim

Berufungskläger und 33 % bei der Berufungsklägerin. Folglich ist weiterhin von

derselben Aufteilung gemäss Matrix auszugehen, wonach der Berufungskläger zu 78

% für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat.

Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschuss- und

Steueranteil) von CHF 1'558.75 (CHF 1'476.50 + CHF 82.25) für C____ resp. von

CHF 2'402.75 (CHF 2'320.50 + CHF 82.25) für D____ hat der Berufungskläger

damit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 492.60 für C____ (78% von CHF 1'558.75 = CHF

1'215.85, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25

[CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil

CHF 27.40]) und einen solchen von CHF 1'150.90 für D____ (78% von CHF 2'402.75

= CHF 1'874.15, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25

[CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil

CHF 27.40]), daher Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'643.50 an die

Berufungsbeklagte zu leisten.

5.

5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106

Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid

zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche

Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der

Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.1, ZB.2018.5

vom 18. September 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine

Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall

nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das

Zivilgericht den Berufungskläger zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von

insgesamt CHF 2'028.–. Der Berufungskläger beantragt mit seinem Hauptbegehren

die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Reduktion

der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.–. Die Berufungsbeklagte

ersucht um Abweisung der Berufung und damit um Bestätigung der

Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'028.–. Das Appellationsgericht setzt die

Unterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Entscheid auf insgesamt

CH 1'643.50 fest. Damit unterliegt der Berufungskläger im Umfang von rund

4/5 (CHF 1'643.50 : CHF 2'028.– = 0.81). Entsprechend diesem Ausgang des

Verfahrens haben der Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und hat der Berufungskläger

3/5 einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den möglichen

Berechnungsmethoden Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 8).

5.2 Die Berufungsbeklagte hat um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die

Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die

zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt werden (BGer

5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Nachdem der Berufungskläger

unbestrittenermassen keinen Unterhalt an die Berufungsbeklagte geleistet hatte

und deshalb mit Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Juni 2024 eine

Drittschuldneranweisung verfügt werden musste (act. 11), kann das Kriterium der

Mittellosigkeit als erfüllt bezeichnet werden. Der Berufungsbeklagten wird

deshalb die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die

folgenden Auswirkungen auf die Liquidation der Prozesskosten: Der von der

Berufungsbeklagten zu tragende Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der

Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020

E. 5.2.2). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Im

Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Berufungskläger zu tragen sind, hat

ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. Art.

122 Abs. 1 lit. c ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12). Die Forderung auf die

Parteientschädigung steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E.

5.2.2 mit Nachweisen). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit ein

Honoraranteil aus der Gerichtskasse auszubezahlen, mit welchem ihr zusammen mit

der zugesprochenen Parteientschädigung eine volle angemessene Entschädigung zu

den Ansätzen der unentgeltlichen Prozessführung ausgerichtet wird (vgl. Art.

122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber,

a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658). Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

5.3 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12

Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen. Die Honorarnote der

Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2024 (act. 8/11) weist einen Aufwand von

8.33 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 32.30 aus, was vorliegend

angemessen erscheint. Für die Eingabe vom 12. Juli 2024 ist ein

zusätzlicher Zeitaufwand von 15 Minuten zu berücksichtigen. Insgesamt ist

damit ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten zu entschädigen. Der

übliche Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis

des Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Berufungsbeklagten macht mit ihrer Honorarnote aber nur einen Stundenansatz

von CHF 200.– geltend. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar nicht

beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote einreicht,

kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber nicht

übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art.

58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die

Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Folglich ist für die Berechnung der

Parteientschädigung im vorliegenden Fall nur ein Stundenansatz von CHF 200.– zu

berücksichtigen. Dieser Stundenansatz ist auch für die Berechnung der

angemessenen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin massgebend (§

20 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt [HoR, SG 291.400]). Eine volle Parteientschädigung und eine volle

angemessene Entschädigung betragen somit CHF 1'749.– (8.58 x CHF

200.– + CHF 32.30) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 141.65. Folglich hat

der Berufungskläger der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer

von CHF 85.– zu bezahlen und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 699.60 zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer von CHF 56.65 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Februar 2024

(F.2023.315) aufgehoben und neu wie folgt gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht

hängigen Verfahrens an den Unterhalt der Tochter C____, geb. [...] 2016,

monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 492.60 und an den Unterhalt des

Sohnes D____ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'150.90 (total

Kinderunterhaltsbeiträge: CHF 1'643.50), zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Der Berufungsbeklagten wird für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 800.– werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 640.– und der

Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 160.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten

auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.

1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem

Berufungskläger im Umfang von CHF 160.– zurückerstattet.

Der Berufungskläger hat der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 85.–, insgesamt somit CHF 1'134.40, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung

von CHF 699.60, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 56.65, insgesamt somit

CHF 756.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.

1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Kindsvertreterin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.