ZB.2024.25
vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)
7. Oktober 2024Deutsch43 min
den Eltern führte. Nach erfolgten Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes ordnete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.25
ENTSCHEID
vom 7. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Tochter
[...]
D____
Sohn
[...]
beide Kinder vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Februar 2024
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Kinderunterhalt)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungskläger) und B____ (nachfolgend
Berufungsbeklagte) sind die getrenntlebenden Eltern von C____, geboren am [...]
2016, und D____, geboren am [...] 2021. Zwischen den Parteien schwelt seit
längerer Zeit ein Konflikt, welcher ab April 2021 zu Polizeiberichten und
Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher Auseinandersetzungen unter
den Eltern führte. Nach erfolgten Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes ordnete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)
mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindsschutzmassnahmen an und
erklärte gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die zum damaligen Zeitpunkt von
den Eltern praktizierte Betreuungsregelung – unter Vorbehalt einer
einvernehmlichen Änderung – bis auf Weiteres als verbindlich. Sie legte dabei
unter anderem fest, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und am
Donnerstag morgen durch die Kita betreut wird, dass der Vater am Donnerstag ab
Mittag den Sohn und nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich
betreut und die Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt sowie dass die
Kinder die Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen, wobei der
Vater die Kinder an seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt.
Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, mit welcher
er unter anderem sowohl die Drittbetreuungsregelung seines Sohnes wie auch die
übrige Betreuungsregelung angefochten hatte, wurde vom Verwaltungsgericht mit
Urteil KE.[...] vom 25. September 2023 abgewiesen.
Mit Klage vom 17. August 2023 stellte die Berufungsbeklagte
beim Zivilgericht folgende Rechtsbegehren:
«1. Die elterliche Sorge über
die gemeinsamen Kinder D____, geb. [...] 2021 und C____, geb. [...] 2016, sei
beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen.
2. Die Obhut über die
gemeinsamen Kinder sei der Klägerin und Kindsmutter zu belassen und es sei
festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder bei der Klägerin und Kindsmutter
wohnen.
3. Dem Beklagten und
Kindsvater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
4. Die Ferien und Feiertage
seien hälftig zu teilen, wobei auf die Interessen der Kinder angemessen
Rücksicht zu nehmen ist.
5. Es sei die für die Kinder
von der KESB Basel-Stadt errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten.
6. Es sei der Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin und Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen
Kinder rückwirkend ab August 2022 einen angemessenen noch zu beziffernden
monatlichen Unterhaltsbeitrag bis zu deren Mündigkeit zu bezahlen.
7. Der Beklagte sei zu
verpflichten, sein Einkommen seit August 2022 sowie seinen Bedarf zu belegen
sowie die diesbezüglichen Unterlagen zu edieren. Der Klägerin sei nach
Offenlegung der Unterlagen durch den Beklagten eine angemessene Frist zur
Konkretisierung ihrer Unterhaltsforderung zu setzen.
8. Es sei der Klägerin der
Kostenerlass mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.
9. Unter o/e-Kostenfolge.»
Mit ihrer Klage beantragte die Berufungsbeklagte zudem, es
sei der Berufungskläger «im Sinne einer vorsorglichen Massnahme […] für die
Dauer des Verfahrens zu verpflichten, per sofort Unterhaltsbeiträge für die
beiden Kinder in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.– zu bezahlen». Mit Verfügung
vom 28. August 2023 wurde die Berufungsbeklagte im Klagverfahren F.[...] um
Mitteilung ersucht, ob bei der Kindesschutzbehörde bereits ein Einigungsversuch
stattgefunden habe oder ansonsten ihre Klage als Schlichtungsgesuch und der
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen in einem separaten Verfahren behandelt
werden sollen. Die Berufungsbeklagte teilte dem Gericht darauf mit, dass im
Zusammenhang mit dem Unterhalt noch kein Einigungsversuch bei der
Kindesschutzbehörde erfolgt sei. Sie erklärte sich mit der Behandlung ihrer
Klage als Schlichtungsgesuch und der Beurteilung der beantragten vorsorglichen
Massnahmen in einem separaten Verfahren einverstanden. Mit Verfügung vom
13. September 2023 eröffnete der Instruktionsrichter des Zivilgerichts ein
Schlichtungsverfahren mit den Hauptanträgen der Berufungsbeklagten (SB.[...]) sowie
ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (F.[...]) und schrieb das ursprünglich
eröffnete Klagverfahren F.[...] ab. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
22. November 2023 wurde keine Einigung erzielt, weshalb der Berufungsbeklagten
die Klagbewilligung erteilt worden ist. Gleichzeitig wurde eine
Instruktionsverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren durchgeführt und
den Parteien im Nachgang zur Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben. Mit Entscheid des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2024 wurde der
Berufungskläger «verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen
Verfahrens an den Unterhalt der Tochter […] monatliche, vorauszahlbare Beiträge
von CHF 741.00 und an den Unterhalt des Sohnes […] monatliche,
vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'287.00 (total Kinderunterhaltsbeiträge CHF
2'028.00), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu
bezahlen». Auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers vom 27. Februar 2024
wurde dieser Entscheid den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet.
Mit Berufung vom 3. Juni 2024 beantragt der Berufungskläger
die kosten- und entschädigungsfällige, ersatzlose Aufhebung des ihm am 24. Mai
2024 zugestellten begründeten Entscheids vom 16. Februar 2024. Eventualiter sei
er zu verpflichten, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens
an den Unterhalt der Tochter monatliche, vorauszahlbare Beiträge von max. CHF
436.00 und an den Unterhalt des Sohnes monatliche, vorauszahlbare Beiträge von
max. CHF 845.50 (total max. CHF 1'281.50 für beide Kinder) zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt die kosten- und entschädigungsfällige,
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Zudem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2023.315) im
Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids
bildet die vorsorgliche Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von
Kindesunterhaltsbeiträgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Moret/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 303 ZPO N 25). Diese
Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO
rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 248 lit. d ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist
umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 310 N 5 f.).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2023.64 vom 13.
Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18.
Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1; AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).
1.2.2
Auch im Anwendungsbereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven nur bis zur Urteilsberatung
vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; AGE ZB.2023.66
vom 17. Juni 2024 E. 1.2.4, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit
Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der
Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien
verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der
Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die
Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen
kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit der förmlichen Mitteilung des
Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr
zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE ZB.2021.5 vom 14.
Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende
Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde
(BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit
Nachweisen). Dies ist mit Verfügung vom 1. Juli 2024 geschehen. Später ins
Verfahren eingeführte Veränderungen des massgebenden Sachverhalts sind daher im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
1.2.3
Die Parteien sind auch bei
Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei
der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer
prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise
zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11
mit Hinweisen; Six, Eheschutz, Ein
Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4.
Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3,
138.
III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.
4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli
2018.
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Die vorstehend erwähnten Einschränkungen gelten
umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E.
1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020
E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler
AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 1.3, ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021
E. 1.4, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E.
1.3; vgl. Steininger, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben
die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und
damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331
E. 2.3; Reetz/Hilber , a.a.O.,
Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der
Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht
aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,
a.a.O., Art. 297 N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht zunächst
seine Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge bejaht,
nachdem die Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe und der
Berufungsbeklagten eine Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Auch wenn die
Frist zur Einreichung der Klage noch laufe, sei mit Bezug auf die von der
Berufungsbeklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen von einem laufenden
Verfahren auszugehen.
Für die Bestimmung der Unterhaltsansprüche ging die
Vorinstanz von der Betreuungsregelung gemäss dem Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023 aus, auf die zurückzukommen kein
Anlass bestehe. Sie ging damit davon aus, dass D____ montags den ganzen Tag und
donnerstags am Vormittag in der Kita ist, dass der Vater die Kinder von
Donnerstag ab Mittag (D____) bzw. ab Ende der Tagesstruktur (C____) bis
Freitagabend 18:00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der
Schulferien betreut und dass die Kinder im Übrigen von der Mutter betreut
werden. Berücksichtige man für die Berechnung der Betreuungsanteile gemäss der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts einen Tabellenraster über zwei Wochen,
wobei jeder Tag in drei Blöcke Morgen/Schulzeit/Abend aufgeteilt wird, so
resultierten Betreuungsanteile von 62:38% bei D____ und von 67:33% bei C____,
sodass die Mutter die Kinder zu rund zwei Drittel und der Vater zu einem
Drittel betreue. Dieses Betreuungsmodell entspreche einer alternierenden Obhut.
Dabei sei der Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern
umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu erbringen. Bei gleichzeitig
asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den
Eltern müsse die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen
Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden, wobei nicht eine
arithmetische Berechnung, sondern eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen
Faktoren im Rahmen des richterlichen Ermessens gefordert sei (AGE ZB.2023.43
vom 28. November 2023 E. 4.4).
Für die Berechnung des Unterhalts stellte die Vorinstanz zwar
fest, dass die Parteien aufgrund der alternierenden Obhut ihre Lebensumstände
und ihre Erwerbstätigkeit anpassen müssten. Da es aber gegenwärtig noch unklar
sei, inwieweit sie unter diesen veränderten Bedingungen ein höheres Einkommen
erzielen könnten, sei für den vorsorglichen Unterhaltsentscheid auf die
aktuellen Verhältnisse abzustellen und auf die Festsetzung von hypothetischen
Einkommen zu verzichten. Sie ging dabei bei der Berufungsbeklagten von einem
monatlichen Nettoeinkommen aufgrund ihres 50 %-Pensums von CHF 4'420.– und
einem Bedarf von CHF 3'345.– aus. Beim Berufungskläger ging sie von einem
monatlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'658.– und einem
zusätzlichen Erwerb von CHF 2'821.– aus seiner selbständigen Praxis als
Psychologe, damit also von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von
insgesamt CHF 6'479.– aus, welchem Auslagen im Betrag von CHF 4'012.– gegenüberstünden.
Daraus resultiere ein Einkommensüberschuss von CHF 2'467.–.
In der Folge berechnete die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf
der beiden Kinder vor dem Hintergrund von Betreuungsverhältnissen, bei denen
die Berufungsbeklagte 2/3 und der Berufungskläger ein 1/3 des
Naturalunterhalts leisteten und der Berufungskläger aufgrund seines anderthalbmal
so grossen Einkommens einen mehr als doppelt so hohen Überschuss erziele. Mit
den Grundbeträgen, den Anteilen an den Wohnkosten, den Krankenkassenprämien,
dem U-Abo, den Drittbetreuungskosten und Freizeitaktivitäten kam die Vorinstanz
nach Abzug der Kinderzulagen von je CHF 550.– auf einen Barbedarf von C____ von
CHF 872.– und einen solchen von D____ von CHF 1’691.–. Sie erwog dabei, dass
sowohl die Betreuungsanteile als auch das Verhältnis der Einkommensüberschüsse
dafür sprächen, dem Berufungskläger mindestens 2/3 des Barbedarfs der Kinder
aufzuerlegen. Da das Verhältnis der Einkommensüberschüsse noch mehr zu seinen
Gunsten ausfalle, erscheine es gerechtfertigt, seinen Beitrag zusätzlich zu
erhöhen. Dabei sei der kürzlich veränderten Einkommenssituation beider Parteien
mit noch nicht genau absehbarem, mittelfristig erzielbarem Einkommen, der noch
ungewissen, konkreten Verteilung der Barauslagen der Kinder in der Praxis wie
auch der noch ungewissen steuerlichen Belastung der Berufungsbeklagten Rechnung
zu tragen. Unter diesen Umständen erscheine eine Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge um jeweils CHF 160.00 angemessen. Damit werde dem höheren
Einkommensüberschuss des Beklagten Rechnung getragen, allerdings nicht sein
gesamter Überschuss abgeschöpft, und die Einkommensüberschüsse würden einander
angenähert, jedoch nicht mit mathematischer Genauigkeit ausgeglichen, welche
auf der Grundlage der jetzigen Angaben ohnehin nur scheinbar wäre. Es bleibe
damit auf beiden Seiten Spielraum, um kleinere Veränderungen von Einkommen oder
Belastungen aufzufangen, was im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im richterlichen
Ermessen zulässig erscheine.
3.
3.1
Mit seiner Berufung stellt der
Berufungskläger zunächst die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass
vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt
in Frage. Da im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch kein Verfahren in
der Hauptsache hängig gewesen sei, könne er nicht «für die Dauer des vor
Zivilgericht hängigen Verfahrens» vorsorglich zu Unterhalt verpflichtet werden.
Es komme erst mit der Klageeinreichung zum Haupt- bzw. Entscheidverfahren und diese
sei erst am 18. April 2024 im Verfahren F.[...] erfolgt. Das zuvor zeitgleich
mit dem Antrag auf vorsorglichen Unterhalt eingereichte Schlichtungsgesuch habe
diese Wirkung nicht, da nicht klar sei, ob es zu einem entsprechenden
Hauptverfahren komme. Mangels Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt sei
der Entscheid auf vorsorglichen Unterhalt nicht zulässig und daher aufzuheben. Zudem
sei der Berufungsbeklagten mit dem angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2024
keine Frist zur Klageeinreichung im Sinne von Art. 263 ZPO angesetzt worden. Selbst
wenn also die Anordnung des vorsorglichen Unterhalts vor Rechtshängigkeit der
Hauptklage zulässig gewesen wäre, wäre diese vorsorgliche Massnahme mangels
Prosekution nachträglich dahingefallen, womit vorliegende Berufung
gegenstandslos wäre und das Verfahren abgeschrieben werden könnte. Im Übrigen
seien auch aufgrund der fehlenden Dringlichkeit des Begehrens die
Voraussetzungen für den Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahme nicht
gegeben.
3.2
3.2.1
Die vorsorgliche Verpflichtung eines
Elternteils zur Leistung von Kinderunterhalt richtet sich nach Art. 303 Abs. 1
ZPO. Danach kann der Vater eines Kindes bei feststehendem Kindesverhältnis
verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu
hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Wie das Bundesgericht festgestellt hat
(BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2.3), ist dabei in der Lehre strittig,
ob diese Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Unterhalt die Rechtshängigkeit
einer Unterhaltsklage voraussetzt. Während ein Teil der Lehre dies bejaht (Pfänder Baumann in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 3; Fleischer, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 303 N 3; Stalder/Van de Graaf,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
303.
N 3; Zogg,
"Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018,
S. 94 f.), nimmt ein anderer Teil der Lehre an, das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen könne bereits vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellt
werden (Moret/Steck, a.a.O., Art. 303
ZPO N 7; Schweighauser, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 303 N 6; Spycher, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 4). Wie vom Berufungskläger zutreffend vorgebracht,
hat das Bundesgericht in der Folge festgestellt, es sei «nicht geradezu
unhaltbar», wie die Vorinstanz auf die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung
abzustellen, wonach vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 ZPO erst ab
Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens verlangt werden könnten (BGer
5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 3.3 , 5A_147/2020 vom 24. August 2020
E. 5.4.3; Aebi-Müller, Aktuelle
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 14.
Februar 2022). Wie es sich damit verhält kann aber letztlich offen bleiben. Wie
aus Art. 62 Abs. 1 ZPO folgt, wird die Rechtshängigkeit nicht erst mit der
Einreichung einer Klage, sondern bereits mit der Einreichung eines
Schlichtungsgesuchs begründet. Die Rechtshängigkeit dauert bis zum unbenutzten
Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Klage (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 11 und 23; Stalder/Van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 3).
Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Frage der Zuständigkeit zur
vorsorglichen Regelung des Kinderunterhalts von der Frage der Zuständigkeit zum
Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen, welche das Zivilgericht mit Urteil
F.2023.315 vom 15. April 2024 beurteilt hatte (vgl. dazu VGE VD.2022.255 vom
16.
Februar 2023 E. 2.3.2.4; BGer 5A_248/2023 vom E 4.3.2 ff.). Vorliegend
ist erstellt, dass die Berufungsklägerin am 17. August 2023 ein Schlichtungsgesuch
bezüglich des verlangten Kinderunterhalts eingereicht hat und ihr am 22. November
2023.
eine Klagebewilligung ausgestellt worden ist. In der Folge hat die
Berufungsbeklagte wie vom Berufungskläger zugestanden am letzten Tag der Frist
ihre Klage eingereicht. Daraus folgt, dass das Unterhaltsbegehren im Zeitpunkt
des hier angefochtenen Entscheides vom 16. Februar 2024 rechtshängig war und dies
aufgrund der Klageinreichung nach gescheitertem Schlichtungsverfahren geblieben
ist.
3.2.2
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
bedurfte es auch keiner Ansetzung einer Prosekutionsfrist gemäss Art. 263 ZPO.
Eine solche ist anzusetzen, wenn «die Klage in der Hauptsache noch nicht
rechtshängig» ist. Die Rechtshängigkeit bestimmt sich dabei aber wiederum nach
Art. 62 ZPO und wird nicht erst mit der Klageinreichung, sondern – wie soeben
unter E. 3.2 ausgeführt – bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs
begründet (Huber, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 263 N 16).
3.2.3
Schliesslich kann dem Berufungskläger auch
nicht gefolgt werden, wenn er eine fehlende Dringlichkeit des vorsorglichen
Unterhaltsbegehrens geltend macht. Für die Festsetzung des vorsorglichen
Unterhalts gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO bedarf es einer Verletzung oder
Gefährdung des Unterhaltsanspruchs, welche gegeben ist, wenn der
unterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Unterhaltsbeitrag nicht von
sich aus vollständig, regelmässig und pünktlich bezahlt (vgl. Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO
N 17). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf
die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N
10; Schweighauser, a.a.O.,
Art. 303 N 15; Moret/Steck,
a.a.O., Art. 303 N 18; Spycher,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 13). Die vorsorgliche Massnahme
setzt nicht voraus, dass das Kind auf den Unterhalt dringlich angewiesen ist (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13). Der
Umstand, dass der Unterhalt des Kindes von anderen Personen, insbesondere der
Mutter, bestritten wird, steht der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen (BGE 117 II 127 E. 4; Spycher,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 13; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.2).
4.
Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz eine
unrichtige Unterhaltsberechnung vor.
4.1
Die Festsetzung vorsorglicher
Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO erfolgt im summarischen
Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), wobei gemäss Art. 296 ZPO der
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Schweighauser,
a.a.O., Art. 303 N 11; Moret/Steck,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 15). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht
weder hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch hinsichtlich der Art
der vorsorglichen Massnahme an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 5;
AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 1.1). Für die rechtserheblichen Tatsachen,
insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt hier das
Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6; Schweighauser, a.a.O., Art. 303
N 16 und 22; Stalder/van de Graaf,
a.a.O., Art. 303 N 6; Zürcher, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5
und 9 f.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien
genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E. 3.1). Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist
als das Gegenteil (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 908). Die Höhe
des zu leistenden Unterhaltsbeitrags ist im Rahmen einer summarischen
Beurteilung nach Art. 285 ZGB zu bestimmen (Moret/Steck,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 22).
4.2
Der Berufungskläger rügt als Erstes die Bedarfsberechnung
der Vorinstanz.
4.2.1
Zunächst macht er geltend, dass ihm aufgrund
der alternierenden Obhut nicht der Grundbetrag von CHF 1'200.– für eine
alleinstehende Person sondern der Grundbetrag von CHF 1'350.– für eine
alleinerziehende Person anzurechnen sei.
Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bemessung der
Grundbeträge hat sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu
orientieren (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.4). Der Berufungskläger betreut
die Kinder in einem deutlich unter 50% liegenden, knapp die alternierende Obhut
begründenden Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, ihm weiterhin den Grundbetrag
einer alleinstehenden Person anzurechnen (AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E.
4.3.1.1, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 4.5, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023
E. 4.5.1.1). Bei diesem Betreuungsumfang rechtfertigt sich der Grundbetrag
von CHF 1'200.– auch vor dem Hintergrund, dass einem nicht getrenntlebenden
Elternteil jeweils nur ein Grundbetrag von CHF 850.– (CHF 1'700 / 2) zukommt,
unabhängig davon, ob er Kinder mitbetreut oder nicht.
4.2.2
Weiter macht er geltend, dass die von ihm im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Steuern «offensichtlich vergessen» gegangen seien,
obwohl es sich nicht um einen Mankofall handle und der Berufungsbeklagten
solche im Umfang von CHF 533.– angerechnet worden seien, was im Übrigen
bestritten werde.
Dieser Einwand ist berechtigt. Während die Vorinstanz der
Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf «belegte Steuern von CHF 533.–» angerechnet
hat, sind solche im Bedarf des Berufungsklägers mit Auslagen von total CHF
4'012.– nicht berücksichtigt worden. Soweit der Existenzbedarf der Familie
gedeckt werden kann, werden im Rahmen der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung
in allen familienrechtlichen Unterhaltberechnungen zum familienrechtlichen
Bedarf allgemeine Lebenskosten, d.h. neben Auslagen für Versicherungen und
Kommunikation namentlich auch die Steuern im Bedarf der Eltern angerechnet (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. zum Eheschutz AGE ZB.2023.2 vom 25. Juni 2023 E. 3.4.3
m.H. auf Maier/Vetterli, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 176 ZGB
N 35b; Maier/Schwander, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage, Art. 176 ZGB N 4b). Da die Vorinstanz vorliegend
das Bestehen eines Überschusses festgestellt hat, hätte sie daher auch im
Bedarf des Berufungsklägers dessen Steuern berücksichtigen müssen, wie sie dies
bei der Ermittlung des Bedarfs der Berufungsbeklagten getan hat.
Zu deren Bemessung verweist der Berufungskläger darauf, dass
er im vorinstanzlichen Verfahren eine Steuerbelastung von CHF 600.– geltend
gemacht habe, was im Vergleich zur eingesetzten Steuerbelastung der
Berufungsbeklagten realistisch sei. Damit hat der Berufungskläger seine
Steuerbelastung selbst unter Berücksichtigung des vorliegend reduzierten
Beweismasses (siehe oben E. 4.1) nicht ansatzweise glaubhaft gemacht: Zum einen
bestreitet er – mit recht – die von der Vorinstanz berücksichtigte
Steuerbelastung der Berufungsbeklagten (dazu sogleich). Zum anderen hat er auch
vor dem Zivilgericht seine Steuern nicht belegt. Der dort mit Eingabe vom
23.
Oktober 2023 geltend gemachte Steuerbetrag von «CHF 600.– (inkl.
Aufrechnung Eigenmietwert)» (Vorakten 6, S. 4) wird lediglich mit einer nicht
weiter ausgeführten Steuerberechnung (Vorakten 7/14) belegt, wobei der
aufgerechnete Eigenmietwert weder beziffert noch belegt wird. Angesichts der
Tatsache, dass die Höhe des Eigenmietwerts nicht bekannt ist und vor dem
Hintergrund, dass die Liegenschaft ohnehin im Miteigentum beider Parteien steht
(vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2023, Vorakten 13,
S. 3; Eigentumsauskunft des Grundbuch- und Vermessungsamts Basel-Stadt),
demzufolge davon auszugehen ist, dass der hälftige Eigenmietwert von der
Berufungsbeklagten versteuert wird, erfolgt die vorliegende Steuerschätzung im
vorsorglichen Verfahren bei beiden Parteien ohne Aufrechnung des
Eigenmietwerts. Als Ausgleich wird darauf verzichtet, die von beiden Parteien
geleisteten und grundsätzlich abzugsfähigen indirekten Amortisationszahlungen
von jährlich CHF 6'826.– (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember
2023, Vorakten 13, S. 3; Vorakten 14/1; Eingabe des Berufungsklägers vom
4.
Januar 2024, Vorakten 15, S. 3) bei der Steuerschätzung in Abzug zu
bringen (dazu sogleich, E. 4.8.4).
In Bezug auf die Steuern der Berufungsbeklagten stützt sich
die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 eingereichte
provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2022 (Vorakten 9/1; vgl.
angefochtener Entscheid, S. 7). Daraus geht jedoch lediglich ein
voraussichtlicher «Gesamtbetrag» für die «ordentliche Steuern 2022» von CHF
532.80
hervor, womit in der monatlichen Bedarfsberechnung nur ein Bruchteil davon,
nämlich ein Steuerbetrag von CHF 44.40 (CHF 532.80 / 12) aufzurechnen gewesen
wäre. Folglich ist die ursprünglich behauptete Steuerbelastung der
Berufungsbeklagten von monatlich CHF 500.– (vgl. Klage vom 17. August 2023,
Vorakten 2, S. 5) entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht glaubhaft
gemacht worden.
4.3
Als Zweites rügt der Rekurrent eine unrichtige
Berechnung seines Einkommens.
4.3.1
Strittig ist dabei alleine die Berechnung
seines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit für den Kanton Basel-Stadt. Der
Berufungskläger beanstandet dabei, dass die Vorinstanz von einem
durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'377.– ausgegangen sei, welches er
13.
mal im Jahr erziele. Sie habe so ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von
CHF 3'658.– errechnet. Dabei habe sie übersehen, dass der 13. Monatslohn in der
Berechnungsbasis von CHF 3'377.– bereits enthalten sei, werde ihm gemäss den
Lohnabrechnungen der 13. Monatslohn doch anteilig jeden Monat ausgezahlt. Im
Entscheidzeitpunkt hätte daher auf ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
von max. CHF 3'377.– abgestellt werden dürfen. Wie die folgenden Monate
zeigten, falle dieses aber geringer aus. Stelle man statt nur auf 6 auf 9
Monate ab, so resultiere ein Gesamteinkommen von CHF 27’025.01, resp. von CHF
3'002.80 pro Monat. Korrekt wäre daher die Annahme eines Einkommens von
gerundet max. CHF 3'003.00 aus unselbständiger Tätigkeit.
4.3.2
Zutreffend ist, dass die von ihm im
vorinstanzlichen Verfahren für die Monate April bis September 2023
eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen mit dem Lohn ab Stundenmeldung
jeweils auch den 13. Monatslohn enthalten haben (Eingabe des Berufungsklägers
vom 23. Oktober 2023, Vorakten 7/7]). Die von der Vorinstanz vorgenommene
Aufaddierung eines 13. Monatslohnes auf dem Durchschnitt der sechs
Auszahlungsbeträge gemäss diesen Lohnabrechnungen ist daher nicht zulässig.
4.3.3
Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten
dagegen, wenn er zur Errechnung seines durchschnittlichen unselbständigen
Erwerbseinkommens auch die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2024
berücksichtigt wissen will. Wie schon die Bezüge in den Monaten April bis
September 2023 waren auch die in diesen drei Monaten ausbezahlten Beträge sehr
volatil. Während ihm in den Monaten Januar und Februar CHF 2'810.50 resp.
CHF 3'466.75 ausbezahlt worden sind, war es im Monat März bloss noch ein Betrag
von CHF 485.85. Dem entspricht auch die von der Vorinstanz beurteilte
Einkommenssituation in den Monaten April bis September 2023 mit Bezügen
zwischen CHF 6'487.50 und CHF 0.–. Auffällig ist auch, dass der Rekurrent sein
Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 nicht belegt. Daher vermag
der Berufungskläger mit den neu eingereichten Unterlagen keinen
Einkommensrückgang glaubhaft zu machen und ist seiner Obliegenheit zum
entsprechenden Beleg seiner Behauptung nicht nachgekommen (vgl. oben E. 1.2.3).
4.3.4
In summarischer Beurteilung der Sache ist
daher weiterhin von den sechs Auszahlungsbeträgen in den Monaten April bis
September 2023 auszugehen, wobei keine weitere Aufrechnung eines 13.
Dispositiv
Monatslohnes zu erfolgen hat. Demnach ist von einem massgebenden Nettoeinkommen
des Berufungsklägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'377.–
auszugehen. Nachdem das ihm angerechnete Einkommen aus seiner selbständiger
Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich CHF 2'821.– vom Berufungskläger nicht
explizit bestritten wird, ist bei ihm von einem monatlichen Gesamteinkommen von
CHF 6'198.– (statt wie die Vorinstanz von CHF 6'479.–) auszugehen.
4.4 Bestritten sind als Drittes die im Bedarf des
Kindes D____ berücksichtigten Drittbetreuungskosten.
Der Berufungskläger macht geltend, dass «die hohen
Kita-Kosten für D____ unnötig» seien, da er seinen Sohn seit jeher am
Donnerstag ohne Fremdbetreuung selber betreuen könne. Die Betreuungsregelung am
Donnerstag ist von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023
festgelegt und vom Verwaltungsgericht mit Urteil KE.[...] vom 25. September
2023 bestätigt worden. Die vom Berufungskläger mit seiner Berufung dagegen
vorgetragenen Rügen sind in jenem Verfahren beurteilt worden. Der
Berufungskläger anerkennt denn auch, dass diese Betreuungsregelung «vorliegend
nicht Gegenstand» sei. Entgegen seiner Auffassung ist darauf aber auch bei der
Bestimmung des Bedarfs des Kindes und daher bei der Berechnung des Unterhalts
abzustellen.
4.5 Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass
die Vorinstanz nur die Wohnkosten der Berufungsbeklagten nach grossen und
kleinen Köpfen verteilt hat, nicht aber die seinigen.
Dieser Einwand ist bei der hier unstrittigen Annahme einer
alternierenden Obhut berechtigt, selbst wenn der Berufungskläger die Kinder im
Verhältnis weniger betreut wie die Berufungsbeklagte, zumal sich die kürzere
Aufenthaltsdauer der Kinder nicht auf die bei ihm anfallenden Wohnkosten
auswirkt (vgl. Hausheer/Spycher/Bähler,
in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Auflage, Bern
2023, Kapitel 6 N 355 ff.). Folglich sind die Wohnkosten des Berufungsklägers
von CHF 2'250.– – wie bei der Berufungsbeklagten – nach grossen und
kleinen Köpfen dem Bedarf des Berufungsklägers und demjenigen der beiden Kinder
zuzurechnen. Beim Berufungskläger verbleiben somit Wohnkosten von CHF 1'125.–.
4.6 Die weiteren, der Unterhaltsberechnung durch
die Vorinstanz zu Grunde gelegten Faktoren werden von den Parteien nicht
bestritten. Es kann daher zur Bestimmung des vorsorglichen Unterhalts weiterhin
darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.2.3).
4.7 Im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
berücksichtigen ist schliesslich auch die Abänderung der Betreuungsregelung,
wie sie vom Zivilgericht mit Entscheid F.[...] vom 24. Juni 2024 (act. 11/2 und
13) vorgenommen worden ist. Diese Änderung ist erst nach der mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Beratungsphase ins
vorliegende Verfahren eingebracht worden (vgl. dazu E. 1.2.2). Dazu haben sich
die Parteien auch nicht mehr äussern können.
4.8
4.8.1 Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ist in
Bezug auf die Berufungsbeklagte von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'420.–
und von einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2'812.–
(Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil von CHF 692.–, Krankenkassenprämien
von CHF 674.– und Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 96.–) auszugehen.
Beim Berufungskläger ist gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen im Vergleich zur Vorinstanz von einem etwas tieferen Einkommen von
CHF 6'198.– und einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2’887.–
(Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkostenanteil von CHF 1'125.–, Krankenkassenprämien
von CHF 413.–, Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 100.– und Versicherungskosten
von CHF 49.–) auszugehen.
Beim Bedarf der Kinder sind neu die Wohnkostenanteile beim
Vater von je CHF 562.50 (CHF 2'250.– / 4) in die Berechnung aufzunehmen (vgl.
oben, E. 4.5). Im Übrigen wird die Berechnung der Vorinstanz nicht bestritten.
Vor Berücksichtigung der – von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen –
Steueranteile der Kinder resultiert ein Barbedarf von C____ von 1'434.50
([Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.–
resp. beim Vater von CHF 562.50, Krankenkassenprämien von CHF 161.–, Auslagen
für das U-Abo von CHF 53.–, Drittbetreuungskosten von CHF 338.– und Kosten
für Freizeitaktivitäten von CHF 124.–] - Kinderzulagen von CHF 550.–) und
ein solcher von D____ von CHF 2'253.50 ([Grundbetrag von CHF 400.–,
Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.– resp. beim Vater von CHF
562.50, Krankenkassenprämien von CHF 149.–, Kosten für die Drittbetreuung von
CHF 1'300.– und für Freizeitaktivitäten von CHF 46.–] - Kinderzulagen von
CHF 550.–).
4.8.2 Wie bereits zutreffend von der Vorinstanz
festgestellt, ist bei alternierender Obhut der Geldunterhalt im Falle ähnlicher
Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen
und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur
Leistungsfähigkeit zu erbringen. Bei gleichzeitig asymmetrischem
Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die
elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen
der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf
eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen
(abgebildet in: Meyer,
Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896,
906, nachfolgend Matrix; BGE 147 III 265 E. 5.5; kritisch und mit berechtigten
Einwänden Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch
2021, S. 251, 276; ebenso
Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes
zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts,
in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886). Die vorgenannten Grundsätze zielen
jedoch nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in
Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E.
5.5 mit weiteren Hinweisen; Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).
Für die Verteilung der Kinderkosten ist somit einerseits auf
die Betreuungsanteile, andererseits auf die Leistungsfähigkeit der beiden
Elternteile abzustellen. Nach entsprechender Rundung ist vorliegend von
Betreuungsanteilen von 35% des Vaters und 65% der Mutter auszugehen. Die
Leistungsfähigkeit der Eltern rechnet sich als deren Einkommen abzüglich ihres
Bedarfs (Heller, Unterhalt bei
alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S.
244, 255). Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten beträgt
vorsteuerlich CHF 1'608.– (Einkommen von CHF 4'420.–, abzüglich ihres Bedarfs
von CHF 2’812.–). Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers bemisst sich
vorsteuerlich auf CHF 3'311.– (Einkommen von CHF 6’198.–, abzüglich seines
Bedarfs von CHF 2’887.–). Die elterliche Leistungsfähigkeit liegt somit zu 67 %
beim Berufungskläger und zu 33 % bei der Berufungsklägerin. Gemäss vorgenannter
Matrix hat der Berufungskläger damit im Rahmen von 78 % für den
Barunterhalt der Kinder aufzukommen, während die Berufungsbeklagte diesen im
Umfang von 22 % zu tragen hat, was vorliegendenfalls als sinnvoll erachtet und
deshalb ohne weitere Rundung für die weitere Unterhaltsberechnung übernommen
wird.
4.8.3 Nach
dem Erwogenen ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von CHF
11'718.– (CHF 4'420.– Mutter, 6'198.– Vater und CHF 550.– pro Kind) sowie einem
Gesamtbedarf der Familie vor Steuern von CHF 10'487.– (CHF 2'812.–
Mutter, 2'887.– Vater, CHF 1'434.50 Tochter und CHF 2'253.50 Sohn) auszugehen.
Dies ergibt ein Überschuss der Familie vor Steuern von CHF 1'231.–, der
nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF
410.30 pro Elternteil und CHF 205.20 pro Kind).
Bei einer alternierenden Obhut fallen gewisse Kinderkosten
bei beiden Elternteilen an (Nahrung, Wohnkosten etc.), andere – sog. nicht
teilbare – Kosten fallen lediglich einmal an und sind vom Empfänger der
jeweiligen Rechnung zu bezahlen (Krankenkasse, U-Abo, Arztkosten, Kleidung,
Drittbetreuung, auswärtige Verpflegung, Steuern). Folglich ist der Grundbetrag
der Kinder von je CHF 400.– im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3 auf die Eltern zu
verteilen (CHF 266.70 bei der Mutter und CHF 133.30 beim Vater). Die Wohnkosten
fallen jeweils in der Höhe von CHF 346.– bei der Mutter und CHF 562.50
beim Vater an. Die nicht teilbaren Kosten werden unstrittigerweise bei der
Mutter angerechnet.
Auch die Überschussverteilung hängt von den Betreuungsanteilen
ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überschussverteilung soll
bei einer hälftigen alternierenden Obhut grundsätzlich jedem Elternteil die
Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Überschuss zustehen (BGer
5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Die Parteien betreuen die Kinder
vorliegend im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3. Somit soll der Überschussanteil von
je CHF 205.20 den Kindern zu 1/3 (CHF 68.40 pro Kind) beim Vater und zu 2/3
(CHF 136.80 pro Kind) bei der Mutter zukommen.
Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil)
von CHF 1'639.70 (CHF 1'439.50 + 205.20) für C____ resp. CHF 2'458.70 (CHF
2’253.50 + 205.20) für D____ hätte der Berufungskläger damit – vor
Berücksichtigung der Steuern – einen Unterhaltsbeitrag von CHF 514.70 für C____
(78% von CHF 1'639.70 = 1'278.95, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von
insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil)
+ Überschussanteil CHF 68.40]) und einen solchen von CHF 1'153.55 für D____ (78%
von CHF 2'458.70 = CHF 1'917.80, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von
insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil)
+ Überschussanteil CHF 68.40]) an die Berufungsbeklagte zu leisten.
4.8.4 Ausgehend
von der genannten Aufteilung und den provisorisch errechneten
Unterhaltsbeiträgen ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund welcher
wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind.
Zu berücksichtigen
ist hierbei, dass der Kinderunterhalt für minderjährige Kinder beim Schuldner
abziehbar und bei der Unterhaltsempfängerin steuerbar ist (vgl. § 24 lit.
e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG 640.100]; Art. 23 lit. f und
Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR
642.11]). Dafür kann der Kinderabzug für minderjährige Kinder nur von
demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der die Unterhaltsbeiträge
empfängt (vgl. Baumgartner/Eichenberger,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 35 N 11; Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O.,
Band II, Anh. St N 34). Auch der Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern nur
für denjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33).
Bezüglich Kinderabzug und Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in
welchem Umfang die Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn
verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S. 644,
658). Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern danach
zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Berufungsbeklagten
zu, die unterhaltsberechtigt ist.
Zur
Steuerschätzung wird bei der Berufungsbeklagten ein steuerbares Einkommen von
CHF 76'259.10 ([CHF 4'420.– (Nettoeinkommen) + CHF 1'100.– (Kinderzulagen) +
CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge)] x 12, abzüglich des maximal
abziehbaren Betrags für Drittbetreuungskosten von CHF 10'000.–) und beim
Berufungskläger ein solches von CHF 54'356.95 ([CHF 6’198.– (Nettoeinkommen) x
12 - [CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge) x 12]) angenommen. Ausgehend
davon ist für die Berufungsbeklagte gemäss Basler Steuerrechner von einer
monatlichen Steuerlast in der Höhe von CHF 282.– auszugehen. Diese wird zwischen ihr und den
Kindern aufgeteilt. Dabei ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden
Elternteil zu versteuernde Einkommen (etwa der Barunterhalt und die
Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu
versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der
gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des
Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in:
Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Der Tochter C____ steht ein jährliches
Einkommen von insgesamt CHF 12‘776.60 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und
CHF 514.70 (Unterhalt)]) zu, was 14.80 % der von der Mutter zu versteuernden
Einkünfte ausmacht. Ihr Steueranteil beträgt demnach CHF 41.75 (14.80 % von CHF
282.–). Dem Sohn D____ steht ein jährliches Einkommen von insgesamt
CHF 20‘442.45 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und CHF 1‘153.55
(Unterhalt)]) zu, was 23.70 % der von der Mutter zu versteuernden Einkünfte
ausmacht. Der für ihn auszuscheidende Steueranteil beträgt demnach CHF 66.85
(23.70 % von CHF 282.–). Damit verbleibt der Berufungsbeklagten ein restlicher
Steueranteil von CHF 173.40. Der besseren Übersicht halber ist nachfolgend von
gerundeten Steueranteilen von CHF 173.– für die Berufungsbeklagten,
CHF 42.– für die Tochter und CHF 67.– für den Sohn auszugehen. Die
monatliche Steuerbelastung des Berufungsklägers beträgt gemäss dem kantonalen
Steuerrechner CHF 455.30.
4.8.5 Unter Berücksichtigung der Steuerlast ist bei
der Berufungsbeklagten nunmehr von einem monatlichen Bedarf von CHF 2'985.– (CHF
2'812.– + CHF 173.–) und beim Berufungskläger von einem solchen von CHF
3'342.50 (CHF 2'887.– + 455.50) auszugehen. Unter Berücksichtigung der auf sie
anfallenden Steueranteile beträgt der Bedarf von C____ neu CHF 1'476.50 (CHF
1'434.50 + CHF 42.–) und jener von D____ CHF 2'320.50 (CHF 2'253.50 + CHF 67.–).
Der Gesamtbedarf der Familie beträgt mit Steuern CHF 11'224.50, womit ein
entsprechend reduzierter Überschuss von CHF 493.50 (CHF 11'718.– - CHF
11'224.50) verbleibt, der nach grossen
und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF 164.50 pro
Elternteil und CHF 82.25 pro Kind).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten
beträgt nach Abzug der Steuern CHF 1'435.– (CHF 1'608.– - CHF 173.–) und jene
des Berufungsklägers neu CHF 2'855.50 (CHF 3'311.– - CHF 455.50). Es bleibt
damit bei der ermittelten elterlichen Leistungsfähigkeit von 67 % beim
Berufungskläger und 33 % bei der Berufungsklägerin. Folglich ist weiterhin von
derselben Aufteilung gemäss Matrix auszugehen, wonach der Berufungskläger zu 78
% für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat.
Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschuss- und
Steueranteil) von CHF 1'558.75 (CHF 1'476.50 + CHF 82.25) für C____ resp. von
CHF 2'402.75 (CHF 2'320.50 + CHF 82.25) für D____ hat der Berufungskläger
damit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 492.60 für C____ (78% von CHF 1'558.75 = CHF
1'215.85, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25
[CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil
CHF 27.40]) und einen solchen von CHF 1'150.90 für D____ (78% von CHF 2'402.75
= CHF 1'874.15, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25
[CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil
CHF 27.40]), daher Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'643.50 an die
Berufungsbeklagte zu leisten.
5.
5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid
zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche
Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels
besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der
Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.1, ZB.2018.5
vom 18. September 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine
Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das
Zivilgericht den Berufungskläger zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von
insgesamt CHF 2'028.–. Der Berufungskläger beantragt mit seinem Hauptbegehren
die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Reduktion
der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.–. Die Berufungsbeklagte
ersucht um Abweisung der Berufung und damit um Bestätigung der
Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'028.–. Das Appellationsgericht setzt die
Unterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Entscheid auf insgesamt
CH 1'643.50 fest. Damit unterliegt der Berufungskläger im Umfang von rund
4/5 (CHF 1'643.50 : CHF 2'028.– = 0.81). Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens haben der Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und hat der Berufungskläger
3/5 einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den möglichen
Berechnungsmethoden Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 8).
5.2 Die Berufungsbeklagte hat um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die
Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt werden (BGer
5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Nachdem der Berufungskläger
unbestrittenermassen keinen Unterhalt an die Berufungsbeklagte geleistet hatte
und deshalb mit Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Juni 2024 eine
Drittschuldneranweisung verfügt werden musste (act. 11), kann das Kriterium der
Mittellosigkeit als erfüllt bezeichnet werden. Der Berufungsbeklagten wird
deshalb die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die
folgenden Auswirkungen auf die Liquidation der Prozesskosten: Der von der
Berufungsbeklagten zu tragende Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der
Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020
E. 5.2.2). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Im
Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Berufungskläger zu tragen sind, hat
ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. Art.
122 Abs. 1 lit. c ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12). Die Forderung auf die
Parteientschädigung steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E.
5.2.2 mit Nachweisen). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit ein
Honoraranteil aus der Gerichtskasse auszubezahlen, mit welchem ihr zusammen mit
der zugesprochenen Parteientschädigung eine volle angemessene Entschädigung zu
den Ansätzen der unentgeltlichen Prozessführung ausgerichtet wird (vgl. Art.
122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber,
a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658). Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5.3 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen. Die Honorarnote der
Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2024 (act. 8/11) weist einen Aufwand von
8.33 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 32.30 aus, was vorliegend
angemessen erscheint. Für die Eingabe vom 12. Juli 2024 ist ein
zusätzlicher Zeitaufwand von 15 Minuten zu berücksichtigen. Insgesamt ist
damit ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten zu entschädigen. Der
übliche Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis
des Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Berufungsbeklagten macht mit ihrer Honorarnote aber nur einen Stundenansatz
von CHF 200.– geltend. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar nicht
beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote einreicht,
kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber nicht
übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art.
58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die
Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Folglich ist für die Berechnung der
Parteientschädigung im vorliegenden Fall nur ein Stundenansatz von CHF 200.– zu
berücksichtigen. Dieser Stundenansatz ist auch für die Berechnung der
angemessenen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin massgebend (§
20 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt [HoR, SG 291.400]). Eine volle Parteientschädigung und eine volle
angemessene Entschädigung betragen somit CHF 1'749.– (8.58 x CHF
200.– + CHF 32.30) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 141.65. Folglich hat
der Berufungskläger der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
von CHF 85.– zu bezahlen und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 699.60 zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer von CHF 56.65 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Februar 2024
(F.2023.315) aufgehoben und neu wie folgt gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht
hängigen Verfahrens an den Unterhalt der Tochter C____, geb. [...] 2016,
monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 492.60 und an den Unterhalt des
Sohnes D____ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'150.90 (total
Kinderunterhaltsbeiträge: CHF 1'643.50), zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Berufungsbeklagten wird für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 800.– werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 640.– und der
Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 160.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten
auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.
1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem
Berufungskläger im Umfang von CHF 160.– zurückerstattet.
Der Berufungskläger hat der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 85.–, insgesamt somit CHF 1'134.40, zu bezahlen.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung
von CHF 699.60, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 56.65, insgesamt somit
CHF 756.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.
1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Kindsvertreterin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.