ZB.2024.26
Ausweisung
17. Juli 2024Deutsch105 min
die E____ AG das Mietverhältnis mit der Mieterin gestützt auf Art. 257d des Obligationenrechts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.26
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...],
c/o B____ GmbH
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
c/o [...] Klägerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. März 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (nachfolgend Vermieterin) ist Eigentümerin der
Liegenschaft [...] (nachfolgend Liegenschaft). Am 27. Oktober 2015 schlossen
die Vermieterin, vertreten durch die E____ AG, und F____ (nachfolgend Mieter)
einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG der Liegenschaft mit
einem Mietzins von brutto CHF 1'800.– pro Monat und Mietbeginn am
1. November 2015. Am 4. November 2020 schlossen die Vermieterin und A____
(nachfolgend Mieterin) einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG
der Liegenschaft mit einem Mietzins von brutto CHF 1'590.– pro Monat und
Mietbeginn am 16. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 kündigte
die E____ AG das Mietverhältnis mit der Mieterin gestützt auf Art. 257d des Obligationenrechts
(OR, SR 220) (Zahlungsrückstand der Mieterin) per 31. Januar 2024. Mit einem
zweiten Schreiben vom gleichen Tag kündigte die E____ AG auch das
Mietverhältnis mit dem Mieter gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand des
Mieters) per 31. Januar 2024.
Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vom
1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 6. Februar 2024)
beantragte die E____ AG im Namen der Vermieterin, die Mieterin sei anzuweisen,
die Wohnung per sofort zu räumen. Mit einem zweiten Gesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen vom gleichen Tag beantragte die E____ AG im Namen
der Vermieterin, auch der Mieter sei anzuweisen, die Wohnung per sofort zu
räumen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte Advokat D____ dem Zivilgericht
mit, dass ihn die Vermieterin, vertreten durch die E____ AG, mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt habe. Mit einer von der Mieterin, vom Mieter und G____,
dem Vater der Mieterin, unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 teilten
die drei Unterzeichnenden dem Zivilgericht mit, dass die Mieterin und der
Mieter von G____ vertreten werden. An der Hauptverhandlung des Zivilgerichts
nahmen der Verwaltungsrat der E____ AG, J____, Advokat D____, die Mieterin, G____,
der Mieter und H____, der Vater des Mieters, teil. Mit Entscheid vom 8. März
2024 wies das Zivilgericht die Mieterin an, die bei der Vermieterin gemieteten
Räumlichkeiten bis spätestens 18. März 2024 zu räumen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin am 30. Mai 2024
Berufung. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das
Ausweisungsgesuch sei nicht einzutreten (zum Anfechtungsobjekt vgl. unten E.
1.3). Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2024 beantragt die Vermieterin,
auf die Berufung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Am 1.
Juli 2024 reichte die Vermieterin eine weitere Eingabe ein. Die Akten des
Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit
ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit.
In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses
ebenfalls Streitgegenstand ist, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2, AGE ZB.2019.18 vom 30. August
2019.
E. 1.1). Im vorliegenden Fall bestreitet die Mieterin die Gültigkeit der
Kündigung und beläuft sich der Bruttomietzins auf CHF 1'590.– pro Monat
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit beträgt der Streitwert des
Berufungsverfahrens CHF 57'240.–, womit der für die Berufung notwendige
Streitwert erreicht ist. Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Im vorliegenden Fall ist die Berufung
innert zehn Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. b ZPO). Die
Vermieterin macht geltend, die Mieterin habe diese Frist nicht eingehalten,
weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort Rz. 8 f.).
Dieser Einwand ist unbegründet.
1.2.2
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die siebentätige Frist beginnt
am auf den erfolglosen Zustellungsversuch folgenden Tag (BGer 5A_2/2010 vom 17.
März 2010 E. 3.1; Ernst/Oberholzer/Sunaric,
Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 189). Die
Zustellungsfiktion wird auch dann unmittelbar am siebten Tag der Frist ausgelöst,
wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag handelt
(BGer 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; Ernst/Oberholzer/Sunaric,
a.a.O., N 193). Die für die Zustellungsfiktion massgebende siebentätige
Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt unabhängig davon, wie lange die
Sendung gemäss den Abmachungen mit der Post abgeholt werden kann (BGer
5D_149/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3). Die Zustellungsfiktion tritt deshalb
auch dann am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, wenn die
Post die Abholfrist im Auftrag der Zustellungsempfängerin verlängert (AGE
BEZ.2018.34 vom 10. Dezember 2018 E. 3, ZB.2018.18 vom 8. August 2018 E. 2.2). Aus
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV,
Art. 52 ZPO) ergibt sich jedoch, dass der Zustellungsempfängerin aus dem
Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der gesetzlichen Zustellungsfiktion
und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen darf,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der Zustellungsfiktion und
des letzten Tags der postalischen Abholfrist für sie nicht erkennbar war (vgl.
BGE 127 I 31 E. 3; BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012
vom 22. November 2012 E. 4.2, 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3, 4A_704/2011
vom 16. Januar 2012 E. 3.4; OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3). Wenn
die Post die Abholfrist im Auftrag der Zustellungsempfängerin verlängert, ist
das Auseinanderklaffen des Datums des Eintritts der gesetzlichen Zustellungsfiktion
und des letzten Tags der postalischen Abholfrist für eine Zustellungsempfängerin,
die nicht Anwältin ist, nach der Praxis des Bundesgerichts und der aktuellen
Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht erkennbar, weil von einer
solchen nicht verlangt werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der
postalischen Abholfrist und dem Ende der gesetzlichen Frist betreffend Zustellungsfiktion
zu kennen (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3, 8C_655/2012 vom
22.
November 2012 E. 4.6; OGer ZH PQ240005-O/U vom 28. Februar 2024 E. 4.2, PS190081
vom 17. Juni 2019 E. 4.3; anderer Ansicht OGer ZH NP130009 vom 26. April 2013
E. 2.3; VwGer ZH VB.2019.00616 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2). In einem
neueren Entscheid hat das Bundesgericht offengelassen, ob an dieser
Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden kann (BGer 2C_258/2020 vom 14.
April 2020 E. 3.3). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil
die postalische Abholfrist und die gesetzliche Frist betreffend Zustellungsfiktion
gar nicht auseinanderklaffen.
Das Bundesgericht erwog zwar in mehreren neueren Urteilen,
die Erteilung eines Zurückbehaltungsauftrags oder eines Nachsendeauftrags
vermöge die Wirkungen der Zustellungsfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der Ablauf
der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am
Wohnort oder Domizil der Empfängerin gelte unverändert als Zustellung. Ein
derartiger Auftrag an die Schweizerische Post könne mithin den ordentlichen
Fristenlauf weder hemmen noch verlängern (BGer 2C_879/2022 vom 1. November 2022
E. 4.2, 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.1; vgl. 2C_103/2021 vom 9. Februar
2021.
E. 3.2.1). Diese Erwägungen könnten dahingehend verstanden werden, dass
ein Nachsendeauftrag den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion nicht
beeinflussen könne und die Zustellungsfiktion im Fall eines solchen Auftrags im
Zeitpunkt eintrete, in dem sie ohne einen entsprechenden Auftrag eingetreten
wäre. Eine solche Tragweite kann den Urteilen aber aus den nachstehenden
Gründen nicht zugemessen werden. Die ersten beiden Urteile betreffen Fälle, in
denen die Adressaten der Post einen Zurückbehaltungsauftrag (BGer 2C_879/2022
vom 1. November 2022 E. 1.1) oder einen Fristverlängerungsauftrag (BGer
2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.3.2) erteilt haben, und enthalten damit
betreffend Nachsendeaufträge blosse obiter dicta. Das dritte Urteil betrifft
zwar einen Fall, in dem die Adressatin der Schweizerischen Post einen
Nachsendeauftrag erteilt hat. Das Bundesgericht hatte aber nicht zu
entscheiden, in welchem Zeitpunkt die Zustellungsfiktion eintritt, wenn eine
Sendung gestützt auf einen Nachsendeauftrag weitergeleitet wird, sondern ob die
Zustellungsfiktion auch dann eintritt, wenn eine Gerichtsurkunde trotz eines
Nachsendeauftrags nicht weitergeleitet wird, weil sich die Nachsendeadresse im
Ausland befindet (vgl. BGer 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 1.2 f., 3.3.2
und 3.3.4). Diese beiden Fragen sind miteinander nicht vergleichbar. In den
beiden Urteilen, die das Bundesgericht als Belegstellen zitiert (BGer
2C_879/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2), erwog es zwar allgemein, dass
besondere Vereinbarungen mit der Post es nicht erlaubten, die Frist für die
Zustellung zu verlängern bzw. den Eintritt der Zustellungsfiktion hinauszuschieben
(BGer 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2; vgl. BGE 141 II 429 E.
3.1). Konkret äusserte es sich aber nur zu den Rechtsfolgen der Erteilung eines
Zurückbehaltungsauftrags (BGE 141 II 429 E. 3.3; BGer 2C_814/2022 vom 19.
Oktober 2022 E. 3.2). Schliesslich werden die Urteile, in denen das
Bundesgericht die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Zustellungsfiktion im
Fall eines Nachsendeauftrags ausdrücklich geklärt hat, in den vorstehend
erwähnten Urteilen nicht einmal zitiert. Daher kann nicht davon ausgegangen
werden, das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung ändern wollen.
Dementsprechend hat es ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Urteil BGer
2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum
Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion im Fall eines Nachsendeauftrags
abgewichen sei. In diesem Urteil habe es nur festgehalten, dass die
Zustellungsfiktion sowohl bei einem Zurückhalteauftrag als auch bei einem
Nachsendeauftrag greife. Darüber, wann bei einem Nachsendeauftrag die siebentägige
Frist zu laufen beginnt, habe es sich im betreffenden Urteil gar nicht
geäussert (BGer 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.2).
Gemäss der bisherigen und aus den vorstehenden Gründen
weiterhin massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei einem
Nachsendeauftrag die siebentägige gesetzliche Frist betreffend die
Zustellungsfiktion erst durch die Hinterlegung der Abholungseinladung an der
Nachsendeadresse ausgelöst (BGer 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.1,
2C_867/2012 und 2C_868/2012 vom 6. November 2012; vgl. für
Nachsendeaufträge postlagernd BGer 9C_410/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2).
Dies entspricht auch herrschender Lehre (Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 138 CPC N 24; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O.,
N 215; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 138 N 8; für Nachsendeaufträge
postlagernd Frei, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 138 ZPO N 21; Gschwend,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 21; anderer Meinung
soweit ersichtlich nur Weber, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 138
N 5b). Als für den Fristenlauf massgeblicher Bestimmungsort einer Sendung gilt
im Fall eines Nachsendeauftrags nicht der Wohnort der Empfängerin, sondern die
durch den Auftrag definierte Nachsendeadresse. Die durch die Nachsendung
entstehende Zeitverzögerung darf entgegen der Ansicht der Vermieterin
(Berufungsantwort Rz. 9) nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden (vgl.
BGer 9C_410/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2, 5P.425/2005 vom 20. Januar
2006.
E. 3.3). Bei Zustellungen an Postfachinhaber tritt die Hinterlegung
der Abholungseinladung im Postfach an die Stelle der Hinterlegung der
Abholungseinladung im Briefkasten (vgl. BGer 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1;
Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 58; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 138 N
7). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Nachsendeauftrag entgegen
der Ansicht der Vermieterin (Berufungsantwort Rz. 8) sehr wohl einen Einfluss
auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion haben kann. Die von der
Vermieterin zitierte Belegstelle ist offensichtlich nicht einschlägig, weil sie
nicht Nachsendeaufträge, sondern Zurückbehaltungsaufträge betrifft (Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 22).
1.2.3
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene
Entscheid als Gerichtsurkunde an eine Zustelladresse in Zürich gesendet. Gemäss
der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde am 10. Mai
2024.
und damit drei Tage vor der Ankunft der Sendung an der
Abhol-/Zustellstelle in Zürich am 13. Mai 2024 ein Nachsendeauftrag ausgelöst,
wurde die Sendung am 13. Mai 2024 zur Abholung mit Frist bis 21. Mai 2024
gemeldet, kam die Sendung am 14. Mai 2024 an der Abhol-/Zustellstelle in [...]
an und wurde am 21. Mai 2024 in [...] am Schalter zugestellt. Indem die Post am
13.
Mai 2024 eine Abholfrist bis am 21. Mai 2024 angesetzt hat, hat sie eine
Frist von acht Tagen eingeräumt. Falls die gesetzliche Frist betreffend
Zustellungsfiktion am 14. Mai 2024 begonnen hätte, hätte diese somit einen Tag
vor der postalischen Abholfrist geendet. Die gesetzliche Frist betreffend
Zustellungsfiktion kann aber frühestens am 15. Mai 2024 begonnen haben. Wegen
des Nachsendeauftrags gilt als für den Fristenlauf massgeblicher Bestimmungsort
der Sendung nicht Zürich, sondern [...] (vgl. oben E. 1.2.2). Folglich kann der
massgebliche erfolglose Zustellungsversuch im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO nur in [...] erfolgt sein. Dort ist die Sendung erst am 14. Mai 2024
angekommen. Folglich kann die Frist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
frühestens am 15. Mai 2024 begonnen haben. In diesem Fall hat sie am 21. Mai
2024.
und damit am gleichen Tag wie die postalische Abholfrist geendet. Die
Sendung wurde am 21. Mai 2024 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Frist
betreffend Zustellungsfiktion abgeholt. Folglich ist an diesem Tag eine
tatsächliche Zustellung im Sinn von Art. 138 Abs. 2 ZPO erfolgt und kommt die
Zustellungsfiktion nicht zur Anwendung. Aufgrund der Zustellung am 21. Mai
2024.
hat die Berufungsfrist am 22. Mai 2024 begonnen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO)
und am 31. Mai 2024 geendet. Indem die Berufung am 30. Mai 2024 zuhanden des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, wurde die Berufungsfrist
eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Zum gleichen Ergebnis führt die
Anwendung der Rechtsprechung, dass die durch die Nachsendung entstehende
Zeitverzögerung nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden darf (vgl.
oben E. 1.2.2). Durch die Nachsendung wurde die Zustellung um einen Tag
verzögert (Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle in Zürich am 13. Mai 2024 und
Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle in [...] am 14. Mai 2024). Bei einer Zustellung
in Zürich hätten die gesetzliche Frist betreffend Zustellungsfiktion am 20. Mai
2024.
und die Berufungsfrist am 30. Mai 2024 geendet. Da die durch die
Nachsendung entstehende Zeitverzögerung nicht auf die Rechtsmittelfrist
angerechnet werden darf, verlängert sich diese um einen Tag und endet somit am
31.
Mai 2024.
Im Übrigen wäre die Berufung auch dann rechtzeitig
eingereicht worden, wenn der Nachsendungsauftrag bei der Bestimmung des
Zeitpunkts der Zustellung nicht berücksichtigt würde. Ohne den
Nachsendungsauftrag wäre die Sendung mit dem angefochtenen Entscheid in Zürich
zugestellt worden. Dort ist sie gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung
der Post am 13. Mai 2024 eingetroffen. Wenn gleichentags ein erfolgloser
Zustellungsversuch unternommen worden wäre, hätte die gesetzliche Frist
betreffend die Zustellungsfiktion am 14. Mai 2024 begonnen und am 20. Mai 2024
geendet. Da die Sendung innert dieser Frist nicht abgeholt worden ist, wäre
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 20. Mai 2024 die Zustellungsfiktion
eingetreten. Folglich hätte die Berufungsfrist am 21. Mai 2024 begonnen
und am 30. Mai 2024 geendet. Indem die Berufung an diesem Tag zuhanden des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden ist, wäre die Berufungsfrist
auch in diesem Fall eingehalten worden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Auffassung
der Vermieterin, die Zustellungsfiktion sei am 10. Mai 2024 eingetreten
(Berufung Rz. 9), entbehrt jeglicher Grundlage. Der Nachsendeauftrag vom
10.
Mai 2024 als solcher hat offensichtlich keine Zustellungsfiktion
ausgelöst und vor der Ankunft der Sendung an der Abhol-/Zustellstelle in Zürich
am 13. Mai 2024 konnten offensichtlich weder eine tatsächliche noch eine
fiktive Zustellung erfolgen.
1.3
Die Vermieterin macht geltend, auf die
Berufung sei nicht einzutreten, weil sich diese gegen einen Entscheid betreffend
einen anderen Mieter richte und die Mieterin kein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung dieses Entscheids habe (vgl. Berufungsantwort Rz. 5–7). Dieser
Einwand ist geradezu trölerisch.
Die E____ AG reichte am 6. Februar 2024 im Namen der Vermieterin
nicht nur ein Ausweisungsgesuch vom 1. Februar 2024 gegen die Mieterin,
sondern auch ein solches gegen den Mieter einer Wohnung in derselben
Liegenschaft (F____) ein. Das Zivilgericht führte das Verfahren betreffend die
Mieterin unter der Verfahrensnummer [...].26 und dasjenige betreffend den
Mieter unter der Verfahrensnummer [...]. Am 29. Februar 2024 verfügte es,
dass der Antrag der Mieterin und des Mieters um formelle Vereinigung der beiden
Verfahren abgewiesen werde, die beiden Fälle aber nacheinander verhandelt
würden. Die Vermieterin wurde in beiden Verfahren vor dem Zivilgericht zunächst
von der E____ AG und später von Advokat D____ vertreten und wird vor dem
Appellationsgericht in beiden Verfahren von Advokat D____ vertreten. Vor dem
Zivilgericht wurden sowohl die Mieterin als auch der Mieter von G____
vertreten. Vor dem Appellationsgericht wird die Mieterin weiterhin von G____
vertreten und der Mieter von einer Advokatin. In der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts vom 8. März 2024 waren sowohl die Mieterin als auch der Mieter
sowie G____, der Vater des Mieters, Advokat D____ als Rechtsvertreter der
Vermieterin und der Verwaltungsrat der Liegenschaftsverwaltung anwesend. Sowohl
der Entscheid betreffend die Mieterin als auch derjenige betreffend den Mieter
stammen vom 8. März 2024. Der Entscheid betreffend die Mieterin trägt das
Aktenzeichen [...].26 und der Entscheid betreffend den Mieter das
Aktenzeichen [...].24. Mit den Rechtsbegehren 1 und 2 ihrer
Berufung beantragt die Mieterin die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts
vom 8. März 2024 «(Verfahren Nr. [...].24) [Hervorhebung
hinzugefügt]». Mit dem Rechtsbegehren 3 beantragt sie, dass das Gericht nach
freiem Ermessen über eine Parteientschädigung befindet inklusive der Kosten aus
dem erstinstanzlichen «Verfahren Nr. [...].26 [Hervorhebung hinzugefügt]».
Als angefochtener Entscheid legte die Mieterin als Berufungsbeilage 2 den
Entscheid mit dem Aktenzeichen [...].24 betreffend den Mieter bei. Unter
den gegebenen Umständen ist es offensichtlich, dass die Mieterin versehentlich
in den Rechtsbegehren 1 und 2 das Aktenzeichen [...].24 statt des
Aktenzeichens [...].26 genannt und ihrer Berufung versehentlich den
Entscheid betreffend den Mieter statt des Entscheids betreffend die Mieterin
beigelegt hat, und besteht nicht der geringste Zweifel, dass sich ihre Berufung
gegen den sie betreffenden Entscheid mit dem Aktenzeichen [...].26
richtet. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Verfahren mit dem Aktenzeichen [...].24
in der Berufungsbegründung (Rz. 26) als Parallelverfahren bezeichnet wird.
Unter diesen Umständen kann das Appellationsgericht die Bezeichnung des
angefochtenen Entscheids berichtigen (vgl. zu dieser Möglichkeit betreffend die
Parteibezeichnung statt vieler Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 221 N 3).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 teilte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident den Parteien mit, er sei bei provisorischer und
summarischer Beurteilung davon ausgegangen, dass sich die Berufung der Mieterin
gegen den Entscheid mit dem Aktenzeichen [...].26 richte und die
Mieterin versehentlich das Aktenzeichen [...].24 angegeben und ihrer
Berufung den Entscheid betreffend den Mieter beigelegt habe, und dass er daher
von Amts wegen den Entscheid betreffend die Mieterin mit dem Aktenzeichen [...].26
beigezogen habe. Entgegen der Ansicht der Vermieterin (vgl. Eingabe vom 1. Juli
2024.
Rz. 5) ist auch der Beizug des tatsächlich angefochtenen Entscheids vom
Zivilgericht von Amtes wegen nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 311 Abs. 2
ZPO ist der Berufung zwar der angefochtene Entscheid beizulegen. Dabei handelt
es sich aber um eine blosse Ordnungsvorschrift (Gehri,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 311 N 6;
Hungerbüher/Bucher, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 11; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 N
12). Bei ihrer Nichteinhaltung kann die Berufungsinstanz der Berufungsklägerin
eine Nachfrist zum Nachreichen des angefochtenen Entscheids ansetzen (Gehri, a.a.O., Art. 311 N 6; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N
11) oder diesen bei der Vorinstanz anfordern (Hungerbühler/Bucher,
a.a.O., Art. 311 N 11; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 311 N 12).
In ihrer Berufung verwendet die Mieterin teilweise die
Bezeichnung Berufungskläger, obwohl unter Berücksichtigung des Kontexts
offensichtlich sie als Berufungsklägerin gemeint ist (vgl. beispielsweise
Berufung Rz. 2, 4, 10 [Beweisantrag], 13, 15, 36 und 46). Teilweise ist mit der
Bezeichnung Berufungskläger unter Berücksichtigung des Kontexts hingegen
offensichtlich der Mieter gemeint (vgl. beispielsweise Berufung Rz. 20, 24
f., 27, 31). In der Berufung (Rz. 6) findet sich zudem die widersinnige
Feststellung, «Der Berufungskläger / Gesuchsbeklagter / Mieter wird im
Nachfolgenden als ‘Berufungsklägerin’ [Hervorhebung hinzugefügt]»
bezeichnet. Weiter werden teilweise das Substantiv Berufungsklägerin als
männlich und das Substantiv Berufungskläger als weiblich behandelt (vgl.
beispielsweise Berufung Rz. 9 f., 12). Diese Begriffsverwendung zeugt zwar von
erstaunlicher Unsorgfalt von G____, steht aber dem Eintreten auf die Berufung
nicht entgegen, weil zumindest in einem Grossteil der Fälle bei
Berücksichtigung des Kontexts kein Zweifel besteht, wer mit dem jeweiligen
Begriff gemeint ist. Ob dies an allen Stellen der Berufung der Fall ist, kann
mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
Am 4. Juni 2024 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist hat
die Mieterin beim Appellationsgericht korrigierte Auszüge ihrer Berufung
eingereicht. Ob diese Korrektur allenfalls berücksichtigt werden könnte, kann
offenbleiben, weil die Berufung auch ohne Berücksichtigung der Eingabe vom 4.
Juni 2024 gutzuheissen ist.
1.4
1.4.1
Auf dem Deckblatt der Berufung wird kein
Vertreter der Mieterin erwähnt, sondern bloss eine Zustelladresse, und auf der
letzten Seite der Berufung findet sich in Computerschrift der Name der
Mieterin. In Rz. 1 der Berufung wird aber erklärt, der Unterzeichnende, G____,
sei gehörig bevollmächtigt. Zudem wurde auf der letzten Seite über dem Namen
der Mieterin handschriftlich die Abkürzung «i. V.» und eine Unterschrift
angebracht. Ein Vergleich mit anderen Dokumenten zeigt, dass es sich dabei
zweifellos nicht um die Unterschrift der Mieterin, sondern um diejenige von G____
handelt. Damit hat die Mieterin bei der Einreichung der Berufung nicht selbst
gehandelt, sondern sich von G____ vertreten lassen.
1.4.2
Die Vermieterin macht geltend, die Mieterin
sei durch G____ nicht wirksam vertreten worden, weil er sie berufsmässig
vertrete und nicht als Anwalt in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen
sei (vgl. Berufungsantwort Rz. 10 f.). Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, ist dieser Einwand unbegründet.
1.4.3
Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art.
68.
Abs. 2 lit. a ZPO zur berufsmässigen Vertretung nur Anwältinnen und Anwälte
befugt, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien
vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Vertretung als berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO zu
qualifizieren, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen als Parteivertreter in Gerichtsverfahren tätig zu werden. Darauf
kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere
Beziehungsnähe beziehungsweise ohne persönliches Näheverhältnis zur Vertretenen
zu übernehmen (vgl. BGE 140 III 555 E. 2.3; AGE ZB.2019.1 vom 29. April
2019.
E. 1.2.3). Nach Ansicht des Bundesgerichts kann es für die Auslegung des
Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen, ob
der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt (BGE 140 III 555 E. 2.3).
Die Frage, ob die Entgeltlichkeit grundsätzlich trotzdem genügt, um die
Vertretung als berufsmässig zu qualifizieren (so Bohnet/Ecklin, La représentation en procédure civile suisse,
in: ZSR 2018 I S. 327, 332; Grolimund,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 13 N 16; May Canellas, in:
Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 68 CPC N
3), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Vertretung berufsmässig erfolgt,
wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen als
Parteivertreter in Gerichtsverfahren tätig zu werden, kann nicht bedeuten, dass
die Vertretung durch einen Vertreter, der im Allgemeinen bereit ist, in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, aber gemäss BGFA nicht
berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, auch dann
als berufsmässig zu qualifizieren wäre, wenn der Vertreter ausnahmsweise eine
Partei, zu der er in einer besonderen Beziehungsnähe steht, unentgeltlich
vertritt. Gemäss dem Bundesgericht besteht die Rechtfertigung für die Anwendung
der Restriktionen für berufsmässige Vertreter auf Vertreter, die bereit sind,
die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zu übernehmen, darin, dass in
solchen Fällen das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder
seiner Nähe zur Vertretenen beruhe, sondern auf anderen Eigenschaften des
Vertreters und das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im
Vordergrund stehe (vgl. BGE 140 III 555 E. 2.3). Wenn sich eine
Vertretene, die in einer besonderen Beziehungsnähe zu einem Vertreter steht,
der zwar im Allgemeinen bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
als Parteivertreter in Gerichtsverfahren tätig zu werden, aber gemäss BGFA
nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist, von
diesem unentgeltlich vertreten lässt, ist davon auszugehen, dass ihr Vertrauen
in den Vertreter primär auf seiner Person oder seiner Nähe zur Vertretenen
beruht und das persönliche Näheverhältnis im Vordergrund steht. Folglich ist
die Vertretung in einem solchen Ausnahmefall trotz der allgemeinen Bereitschaft
des Vertreters, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen als Parteivertreter
vor Gericht tätig zu werden, nicht als berufsmässig zu qualifizieren.
1.4.4
Am 30. November 2021 erteilte die Mieterin G____
und der B____ GmbH eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar
2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und
eine Substitutionsbefugnis. Mit der Generalvollmacht vom 30. November 2021
ermächtigte sie G____, auch die B____ GmbH als Generalbevollmächtigter zu
vertreten. Die Mieterin ist Tochter von G____ (Generalvollmacht vom 30.
November 2021) sowie einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B____
GmbH (Handelsregisterauszug der B____ GmbH). Diese bezweckt die Erbringung von
Dienstleistungen und Beratungen im Bereich Recht, Handel und Immobilien
(Handelsregisterauszug der B____ GmbH). Gemäss ihrer Website (www.[...].ch)
bietet die B____ GmbH «Rechts- und Wirtschaftsberatung» an.
Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____
GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom
28.
Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor
Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Gemäss einer von G____ sowie vom
Mieter und der Mieterin unterzeichneten Eingabe vom 28.Februar 2024 (S. 2) ist G____
ein Freund der Familie des Mieters. Die Familien des Mieters und der Mieterin
seien befreundet und über die Grossväter seit Jahrzehnten miteinander bekannt.
Die Mieterin und G____ behaupten nicht, dass dieser Anwalt
oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Das Vorbringen, die
Vertretung erfolge unentgeltlich und nicht professionell, spricht für das
Gegenteil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass G____ nach BGFA
nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl.
Art. 4 BGFA).
Mit einer von der Mieterin, dem Mieter und G____
unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die
Unterzeichnenden, G____ vertrete die Mieterin und den Mieter unentgeltlich und
nicht als professioneller Vertreter. In der Berufung (Rz. 1) wird ebenfalls
geltend gemacht, dass G____ das Mandat kostenlos führe.
Die Generalvollmacht vom 30. November 2021 (Beilage zur
Eingabe vom 28. Februar 2024) gilt neben vielen weiteren Tätigkeiten
insbesondere auch für die Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden
und Schiedsgerichten. Sie enthält die folgende Klausel: «Die Klientschaft /
Auftraggeberin / Vollmachtgeberin verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung
des Honorars und der Barauslagen der Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich
nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung und
verpflichtet sich auf jeden Fall zur Bezahlung des Honorars (Akontozahlungen,
Zwischen- und Schlussabrechnungen der bearbeiteten Dossiers und Fälle). Die
Klient-schaft beauftragt die Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen
Streitsummen zu besorgen. Ferner tritt die Klientschaft den Bevollmächtigten
allfällige Zuwendungen, Entschädigungen aller Art, Kompensationen,
Prozessentschädigungen etc. bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber
ab.» Die Vollmachtsurkunde erweckt den Eindruck eines Standardformulars. Nur
der letzte Absatz erscheint individuell formuliert. Dieser Eindruck wird bestätigt
durch einen Vergleich mit der Generalvollmacht, die der Mieter und sein Vater
am 20. Oktober 2023 der B____ GmbH, G____ und der Mieterin erteilt haben
(Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Da die Mieterin die Tochter
des Generalbevollmächtigten G____ und die einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der Generalbevollmächtigten B____ GmbH ist, kann aus der
Standardformulierung auf der Vollmachtsurkunde nicht geschlossen werden, die
Mieterin und ihre Generalbevollmächtigten hätten vereinbart, dass die
Vertretung entgeltlich erfolge. Angesichts der sehr engen persönlichen
Beziehungen erscheint es vielmehr naheliegend, dass die Vertretung entsprechend
der Darstellung der Vermieterin und von G____ unentgeltlich erfolgt und die Vollmachtgeberin
sowie die Bevollmächtigten bloss vergessen haben, die Standardformulierung aus
dem Standardformular zu streichen. Aus den vorstehenden Gründen ist davon
auszugehen, dass die Vertretung der Mieterin durch G____ unentgeltlich erfolgt.
Auf der Generalvollmacht, welche die Mieterin am 30. November
2021.
erteilt hat, und auf der Generalvollmacht, welche der Mieter und sein
Vater am 20. Oktober 2023 erteilt haben, werden sowohl die B____ GmbH als auch G____
als Generalbevollmächtigte erwähnt. Mit der Generalvollmacht vom 30. November
2021.
hat die Mieterin G____ auch ermächtigt, die B____ GmbH als
Generalbevollmächtigter zu vertreten. Zudem hat G____ öfters auf Briefpapier
der B____ GmbH mit «Counselor & Partner» gezeichnet (beispielsweise Ordner
2/F, 2/H, 3/E). Wie bereits erwähnt, erwecken die Generalvollmachten den
Eindruck von Standardformularen und gelten auch für die Vertretung vor
Gerichten. Auf der Website der B____ GmbH (www.[...].ch) findet sich in der
Rubrik «VERHANDLUNGEN/VERGLEICHE» der Titel «VERTRETUNG VOR GERICHTEN». Diese
Umstände sprechen dafür, dass G____ grundsätzlich bereit ist, in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen als Parteivertreter in Gerichtsverfahren tätig
zu werden. Dagegen spricht allerdings, dass eine Parteivertretung nur für die
Fälle der Mieterin und des Mieters erstellt ist, in denen ein persönliches
Näheverhältnis in der Form von Verwandtschaft bzw. Freundschaft besteht, und
dass im Text unter dem Titel «VERTRETUNG VOR GERICHTEN» nicht erwähnt wird,
dass die B____ GmbH ihre Klientschaft vor Gericht vertreten könne. Die
Ausführungen lassen sich unter Mitberücksichtigung ihrer Einordnung in die
Rubrik «VERHANDLUNGEN/VERGLEICHE» und den Hinweis in der gleichen Rubrik unter
dem Titel «PLANUNG ERSCHWINGLICHER RECHTSDIENSTE», dass die Gesellschaft ihrer
Klientschaft in allen Rechtsbereichen mit ihrem Netzwerk zur Verfügung stehe,
vielmehr auch dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen der Gesellschaft
nur die Begleitung ihrer Mandantschaft bei aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen
umfasst und dadurch eine allfällige spätere Vertretung vor Gerichten durch eine
von der Gesellschaft vermittelte Anwältin oder einen von der Gesellschaft
vermittelten Anwalt erleichtert werden soll. Bei einer Gesamtbetrachtung genügen
die vorliegenden Beweismittel entgegen der Ansicht der Vermieterin (vgl.
Berufungsantwort Rz. 11) nicht zur Begründung der Annahme, G____ sei bereit, in
einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Parteien vor Gerichten zu vertreten. Im
Übrigen könnte die Vertretung der Mieterin im vorliegenden Fall auch dann nicht
als berufsmässig qualifiziert werden, wenn G____ im Allgemeinen bereit wäre, in
einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entgeltlich als Parteivertreter vor
Gericht tätig zu werden. Da G____ der Vater der Mieterin ist, besteht zwischen
dem Vertreter und der Vertretenen eine sehr nahe persönliche Beziehung. Da die
Mieterin einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B____ GmbH ist, für
die G____ gestützt auf die Vollmacht vom 30. November 2021 als Generalbevollmächtigter
handeln kann, besteht zusätzlich ein enges geschäftliches Näheverhältnis. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Vertrauen der Mieterin in G____
primär auf seiner Person und dem Näheverhältnis zwischen den beiden beruht und
die Mieterin G____ primär wegen seiner Eigenschaft als ihr Vater als Vertreter
ausgewählt hat. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden
ist, ist schliesslich davon auszugehen, dass die Vertretung der Mieterin durch G____
unentgeltlich erfolgt. Unter diesen Umständen kann die Vertretung der Mieterin
durch G____ nicht als berufsmässig qualifiziert werden (vgl. oben E. 1.4.3). Da
er im vorliegenden Fall nicht berufsmässig handelt, ist G____ zur Vertretung der
Mieterin im vorliegenden Verfahren auch dann berechtigt, wenn er die
Voraussetzungen von Art. 68 Abs.2 ZPO nicht erfüllt.
1.5
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt (oben E. 1.2 f.), wurde die Berufung fristgerecht gegen den die Mieterin
betreffenden Entscheid eingereicht und ist der Vertreter der Mieterin zu deren
Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt (oben E. 1.4). Die Einreichung
der Berufung erfolgte auch schriftlich und begründet (vgl. dazu Art. 311
Abs. 1 ZPO). Somit ist auf die Berufung einzutreten.
1.6
1.6.1
In seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 (Rz. 2)
behauptet Advokat D____ im Namen der Vermieterin, in der Hauptverhandlung vom
8.
März 2024 habe das Zivilgericht den Fall der Mieterin und denjenigen des
Mieters aufgrund des Vorpreschens von G____ entgegen der Verfügung vom 29.
Februar 2024 nicht nacheinander, sondern gemeinsam verhandelt. Ob diese
Behauptung berücksichtigt werden kann, obwohl sie erst nach Ablauf der Frist
für die Berufungsantwort erhoben worden ist, und ob sie den Tatsachen
entspricht, kann offenbleiben, weil die Vermieterin daraus ohnehin nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann.
In der Hauptverhandlung des Zivilgerichts reichte G____ als
Vertreter der Mieterin und des Mieters einen Ordner mit Dokumenten ein. Advokat
D____ erhielt als Vertreter der Vermieterin Einsicht in diese Unterlagen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3). Entgegen der Darstellung von
Advokat D____ in der Berufungsantwort (Rz. 12) ist es unter diesen Umständen
offensichtlich, dass das Zivilgericht die Dokumente im Ordner zu den
Verfahrensakten genommen hat. Dementsprechend befindet sich der Ordner mit den
Dokumenten in Papierform zwar nur in den Akten des Verfahrens [...].24 des
Zivilgerichts, in elektronischer Form aber auch in den Akten des Verfahrens [...].26
des Zivilgerichts. Nachdem er in der Berufungsantwort (Rz. 12) noch generell in
Frage gestellt hatte, ob der Inhalt des Ordners zu den Akten des Verfahrens
gegeben worden sei, macht Advokat D____ in der Eingabe vom 1. Juli 2024
(Rz. 2) geltend, aufgrund der gemeinsamen Verhandlung der beiden Fälle sei
unklar gewesen, welche Dokumente im Ordner G____ in welchem der beiden
Verfahren zu den Akten gegeben habe. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Der
Ordner trägt die Aufschrift «Geschäftsfälle [...] Beweismittel 1 – 5» und wurde
von G____ als Vertreter der Mieterin und des Mieters eingereicht. Damit ist es
offensichtlich, dass alle Dokumente im Ordner in beiden Verfahren und damit
auch im Verfahren betreffend die Mieterin als Beweismittel eingereicht worden
sind. Dass gewisse Dokumente unmittelbar nur den Mieter betreffen, ändert daran
nichts, weil solche Dokumente auch im Verfahren betreffend die Mieterin
relevant sein können. Beispielsweise ist für die Beurteilung der Frage, ob die
Vermieterin Anlass dazu gehabt hat, den Auftrag und die Vollmacht der E____ AG
zu widerrufen, deren Verhalten sowohl gegenüber der Mieterin als auch gegenüber
dem Mieter relevant, und ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Behauptungen betreffend Mängel der Liegenschaft von Interesse, dass solche
nicht nur von der Mieterin, sondern auch vom Mieter geltend gemacht worden
sind. Das Zivilgericht hat im Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 (S. 3)
generell vermerkt, dass Advokat D____ Einsicht in die von G____ eingereichten
Unterlagen erhalten habe, und den Ordner mit allen darin befindlichen
Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten des Verfahrens [...].26
genommen. Damit ist offensichtlich auch das Zivilgericht davon ausgegangen,
dass alle Dokumente im Ordner in beiden Verfahren als Beweismittel eingereicht
worden sind.
1.6.2
1.6.2.1
Advokat D____ behauptet im Namen der
Vermieterin, G____ habe nur ein Exemplar des Ordners mit den Unterlagen
eingereicht und das Zivilgericht habe keine Kopie von den Unterlagen
angefertigt und Advokat D____ keine Kopien der Unterlagen herausgegeben oder
zugestellt. Das Zivilgericht habe ihm den Ordner lediglich für kurze Zeit zur
Einsichtnahme während der Verhandlung übergeben. Nach einer kurzen Durchsicht
der Unterlagen und deren Bestreitung durch Advokat D____ habe das Zivilgericht
den Ordner wieder zurückgenommen (Berufungsantwort Rz. 12 und 35). Ob diese
Darstellung den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben, weil die Vermieterin
daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
1.6.2.2
Die Vermieterin macht geltend, die Mieterin
und das Zivilgericht hätten Art. 131 ZPO verletzt. Deshalb seien die Dokumente
im Ordner nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 35). Dieser
Einwand ist unbegründet.
Gemäss Art. 131 ZPO sind Eingaben und Beilagen in Papierform
in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien
auf Kosten der Partei erstellen. Selbst wenn eine Partei die erforderlichen
Kopien innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nicht einreicht, ist es
unzulässig, deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten (Frei, a.a.O., Art. 131 ZPO N 8; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 131 N 4; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 131 N 4), die Eingabe als nicht erfolgt zu betrachten (Gschwend, Art. 131 ZPO N 1) oder
die Beilagen aus dem Recht zu weisen (Staehelin,
a.a.O., Art. 131 N 4). Das Gericht hat bloss die erforderlichen Kopien selbst
zu erstellen und die anfallenden Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO der
betreffenden Partei aufzuerlegen (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 131 N 2; vgl. Jenny/Abegg,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023Art. 131 N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 131 N 4;). Eine
Eingabe ist eine schriftliche Prozesshandlung einer Partei (Frei, a.a.O., Art. 130 ZPO N 2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 130 N
1; Weber, a.a.O., Art. 130–132
N 2). Eine solche kann definiert werden als eine das Verfahren betreffende
schriftliche Äusserung einer Partei (vgl. Bohnet,
a.a.O., Art. 130 CPC N 2; Kramer/Erk,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 130 N
2). Blosse Begleitschreiben zu Aktenzustellungen sind keine Eingaben im Sinn
von Art. 130–132 ZPO (Frei,
a.a.O., Art. 130 ZPO N 2; Weber,
a.a.O., Art. 130–132 ZPO N 2). Beilagen gehören zu einer Eingabe (Weber, Art. 130–132 ZPO N 5).
Indem G____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen
Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen
Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt
es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels
Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert
werden. Folglich war G____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in
mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet,
ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu
kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher
unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der
Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im
Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die
bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene
Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO
zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47
vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5).
Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat D____ als Vertreter
der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres
erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche
Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der
Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.
1.6.2.3
Weiter macht die Vermieterin geltend, mit dem
vorstehend geschilderten Vorgehen (oben E. 1.6.2.1) sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und
Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des
Akteneinsichtsrechts setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus
(vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1, 5A_339/2017 vom 8. August
2017.
E. 2.2; Chabloz, in:
Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 53 N 10; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 31, Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 69).
Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin erhielt in der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts zugestandenermassen die Gelegenheit, die
Dokumente im Ordner einzusehen, und hat von dieser Möglichkeit
zugestandenermassen Gebrauch gemacht. Dass er das Zivilgericht ersucht hätte,
Kopien der Dokumente im Ordner anzufertigen und ihm auszuhändigen oder
zuzustellen, behauptet er nicht einmal. Mangels eines entsprechenden Ersuchens
hat das Zivilgericht das Recht der Vermieterin auf rechtliches Gehör in der
Form des Rechts auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn es keine Kopien
angefertigt und Advokat D____ keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt hat. Im
Übrigen verhält sich Advokat D____ treuwidrig, indem er geltend macht, der
Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden,
dass ihm keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt worden seien, nachdem er in
der Hauptverhandlung des Zivilgerichts offenbar kommentarlos akzeptiert hat,
dass ihm der Ordner mit den Dokumenten bloss zur Einsichtnahme vorübergehend
überlassen worden ist (vgl. oben E. 1.6.2.2 sowie BGer 5A_339/2017 vom 8.
August 2017 E. 2.4).
1.6.2.4
In ihrer Berufungsantwort (vgl.
Rechtsbegehren 3 und Rz. 12) stellte die Vermieterin den Verfahrensantrag,
falls die Dokumente im Ordner zu den vom Appellationsgericht beigezogenen Verfahrensakten
des Zivilgerichts genommen worden seien, sei ihr der Inhalt des Ordners zur
Einsichtnahme zuzustellen und sei ihr eine Frist zur Einreichung einer
ergänzten Berufungsantwort anzusetzen. Am 18. Juni 2024 verfügte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Akten des
Zivilgerichts der Vermieterin zur Einsichtnahme zugestellt werden und es der
Vermieterin freistehe, innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen
ihre Berufungsantwort zu ergänzen. Dabei stellte er klar, dass der Entscheid,
ob eine allfällige Ergänzung der Berufungsantwort im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen ist, dem Dreiergericht obliegt. Der Ordner mit den Dokumenten
befand sich in den Akten des Zivilgerichts, die der Vermieterin zur
Einsichtnahme zugestellt wurden.
Die Frist für die Berufungsantwort ist eine gesetzliche Frist
(Art. 314 Abs. 1 ZPO). Als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144
Abs. 1 ZPO). Sie könnte höchstens in Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO
wiederhergestellt werden. Folglich käme die Berücksichtigung einer nach Ablauf
der Frist für die Berufungsantwort eingereichten Ergänzung der Berufungsantwort
höchstens in Betracht, wenn die Vermieterin glaubhaft gemacht hätte, dass sie
kein oder nur ein leichtes Verschulden daran trifft, dass ihr beim Verfassen
ihrer Berufungsantwort weder die Originale noch Kopien der Dokumente im Ordner
zur Verfügung gestanden haben. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits erwähnt
(oben E. 1.6.1), ist es entgegen der Darstellung der Vermieterin offensichtlich,
dass das Zivilgericht alle von G____ als Vertreter der Mieterin und des Mieters
als Beweismittel eingereichten Dokumente im Ordner zu den Akten beider
Verfahren genommen hat. Dass die
Berufungsinstanz die Akten der Vorinstanz beizieht, ist selbstverständlich
(statt vieler Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 38). Daher musste sich die anwaltlich
vertretene Vermieterin bei Anwendung minimaler Sorgfalt bereits vor der Zustellung
des begründeten Entscheids des Zivilgerichts klar sein, dass der Ordner mit den
Dokumenten im Fall einer Berufung vom Appellationsgericht beigezogen wird, und
war ihr dies nicht erst aufgrund der Verfügung des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. Juni 2024 bekannt. Darin stellte er
fest, dass die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden waren, ordnete er an,
dass die Berufung einschliesslich Beilagen der Vermieterin zugestellt wird, und
setzte er dieser eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen für die
Berufungsantwort an. Mit Eingabe vom 12. März 2024 verlangte die Mieterin eine
schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. März 2024. Am
13.
März 2024 verfügte das Zivilgericht, dass diese Eingabe der Vermieterin
zugestellt wird. Spätestens nach Erhalt dieser Verfügung musste die Vermieterin
damit rechnen, dass die Mieterin Berufung erhebt. Wenn sie der Ansicht ist,
dass sie für eine Berufungsantwort die Dokumente im in der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts eingereichten Ordner benötigt, hätte sie deshalb bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt bereits in diesem Zeitpunkt das Zivilgericht um Zustellung der
Originale oder von Kopien dieser Dokumente ersuchen müssen. In diesem Fall wäre
sie im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist für die Berufungsantwort längst im
Besitz der Dokumente gewesen. Im Übrigen hätte die Vermieterin beim Verfassen
ihrer Berufungsantwort auch dann über die Originale oder Kopien der Dokumente
im Ordner verfügt, wenn sie das Appellationsgericht unmittelbar nach Erhalt der
Verfügung vom 5. Juni 2024 um Zustellung der Originale oder von Kopien ersucht
Dispositiv
hätte. Advokat D____ hatte demnach hinreichend Möglichkeiten, rechtzeitig vor
Ablauf der Frist für das Verfassen der Berufungsantwort Kenntnis der von G____
eingereichten Dokumente zu erhalten. Von keinem oder nur einem leichten
Verschulden daran, dass ihm beim Verfassen der Berufungsantwort weder die
Originale noch Kopien der Dokumente im Ordner zur Verfügung standen, kann bei
dieser Ausgangslage folglich nicht die Rede sein. Das Verschulden von Advokat D____ ist der Vermieterin zuzurechnen (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 148 N
8).
Aus den vorstehenden Gründen
ist die nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort eingereichte Eingabe von
Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin vom 1. Juli 2024 nicht zu
berücksichtigen, soweit sie Ergänzungen der Berufungsantwort enthält. Im
Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens.
1.7 Neue Tatsachen und Beweismittel werden
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Rechtsprechung und Lehre
unterscheiden zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven).
Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vorhanden
gewesen sind. Sie sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie
bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2020.11 vom 24. September 2020 E. 1.4; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 N
3). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der betreffenden
Partei abhängt (sogenannte Potestativ-Noven), entscheidet sich auch dann
danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit.
b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, wenn sie erst
nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden
sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 4.3.1, 4A_204/2021 vom 7.
Juni 2021 E. 3.1; vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies bedeutet, dass die Noven
im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, wenn die betreffende
Partei die neuen Tatsachen oder Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt
bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte herstellen
oder herstellen lassen und vorbringen können (vgl. Grobéty, Les faits et moyens de preuve nouveaux en procédure
civile suisse, in: SJ 2023 S. 431, 441 f.; Moret,
Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 2021 S. 486, 495 ff.).
Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden können, setzt voraus,
dass der Partei und einem allfälligen Parteivertreter keine Nachlässigkeit bei
der Behauptung und Beweisführung vorzuwerfen ist bzw. dass das Nichtvorbringen
der Noven vor der ersten Instanz von der Partei und einem allfälligen
Parteivertreter nicht verschuldet worden ist. Das (sorgfältige wie
unsorgfältige) Verhalten ihres Vertreters wird der Partei angerechnet. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig
oder unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit
dem Vorbringen der Noven selbst auch substanziiert behaupten und beweisen, dass
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2022.15
vom 5. Juli 2022 E. 2.2 mit Nachweisen). Im Fall unechter Noven hat sie dabei
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das
Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
hätte vorbringen können (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2020.11 vom 24. September 2020 E. 1.4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317
N 16).
2. Bevollmächtigung
der Vertreter der Vermieterin
2.1 Die Mieterin macht sinngemäss geltend, die
E____ AG und Advokat D____, die im Ausweisungsverfahren im Namen der
Vermieterin gehandelt haben, hätten dafür keine Vollmacht gehabt (vgl.
Plädoyernotizen S. 3; G____ Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3;
Berufung Rz. 18 f., 38 und 43). Advokat D____ macht geltend, die E____ AG und
er seien bevollmächtigt gewesen (Berufungsantwort Rz. 65).
2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der
Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesgerichts stellt das Vorliegen einer Vollmacht der gewillkürten
Parteivertretung eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO dar (BGer
4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4). In
zwei älteren Urteilen hat das Bundesgericht zwar erwogen, eine Vollmacht sei keine
Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (BGer 5D_142/2017
vom 24. April 2018 E. 3.1, 5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2).
Eine Begründung für diese Ansicht ist es aber schuldig geblieben. Auch gemäss
überwiegender Lehre stellt das Vorliegen einer Vollmacht der gewillkürten
Parteivertretung eine Prozessvoraussetzung dar (Gehri,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 59 ZPO N 12; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 59 N
10; Tenchio, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 68 ZPO N 14; Zingg,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 62; Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 59; anderer Meinung Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 59 N 23; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 91). Art. 132 Abs. 1 ZPO spricht
nicht gegen diese Qualifikation (anderer Meinung Domej, a.a.O., Art. 59 N 23; Müller,
a.a.O., Art. 59 N 91). Gemäss dieser Bestimmung ist der im Fehlen einer
Vollmacht bestehende Mangel innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern
und gilt die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt. Nach überzeugender Lehre
bedeutet dies bei Klagen und Gesuchen, dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 132 CPC N 20; Kumschick,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010,
Art. 132 N 11; May Canellas,
a.a.O., Art. 68 N 21; Weber,
a.a.O., Art. 130–132 N 18; vgl. ferner BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5; AGE
BEZ.2018.45 vom 2. November 2018 E. 3 und ZB.2018.18 vom 14. August 2018
E. 2.3 mit Hinweisen [beide betreffend Rechtsmittel]; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 132 N 10; Zürcher, a.a.O.,
Art. 59 N 60; differenzierend [Nichteintretensentscheid nur wenn der Mangel
eine Prozessvoraussetzung betrifft] Gschwend,
a.a.O., Art. 132 ZPO N 36a und Jenny/Abegg,
a.a.O., Art. 132 N 4; anderer Meinung Domej,
a.a.O., Art. 59 N 23; Frei, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 25; Kramer/Erk,
a.a.O., Art. 132 N 5 f.; Müller,
a.a.O., Art. 59 N 92). Dies entspricht der Rechtsfolge des Fehlens einer
Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 ZPO; statt vieler Sutter-Somm/Seiler a.a.O., Art. 59
N 5).
Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Da es sich dabei um eine
Prozessvoraussetzung handelt (vgl. vorstehend), hat das Gericht bei der
gewillkürten Parteivertretung von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vollmacht
vorliegt (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_454/2018 vom 5.
Juni 2019 E. 2.4). Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch
davon, an der Sammlung des Prozessstoffs aktiv mitzuwirken und dem Gericht das
in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu
bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu
belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, und die beklagte Partei
diejenigen Tatsachen, die sie angreifen (BGE 139 III 278 E. 4.3; BGer
4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Die Beweislastverteilung hinsichtlich
der Prozessvoraussetzungen richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210; Erk,
Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 88; vgl. Domej,
a.a.O., Art. 60 N 8). Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte oder
partielle Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich
für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt,
indem für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt
anwendbaren Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare
Novenrecht gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem
Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Das Gericht muss lediglich
von Amts wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen sprechen. Soweit für das Verfahren nicht generell die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht dabei allerdings
nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung
von Amts wegen ist aber geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund
notorischer Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte.
Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das
Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, oder solche zu
berücksichtigen, wenn sie von der klagenden Partei nicht oder verspätet
vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4
und 3.4.1 f.; vgl. ferner BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Soweit
für das Verfahren nicht generell die Untersuchungsmaxime gilt, sind somit
jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorhandensein von
bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden Prozessvoraussetzungen
sprechen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs.
1 ZPO zulässig (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5;
AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E.
2.2). Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Pflicht gemäss Art. 60
ZPO, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts lediglich Umstände betrifft, welche die
Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (statt
vieler BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2 und 4A_427/2018 vom 14.
September 2018 E. 4) und damit aus der asymmetrischen Wirkung der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Sinn von Art. 60 ZPO. Die Auffassung
gewisser Autoren, die ohne Auseinandersetzung mit der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung des Bundesgerichts unter blossem Verweis auf Art. 60 ZPO an der
Meinung festhalten, neue Tatsachen und Beweismittel, die sich auf
Prozessvoraussetzungen beziehen, seien im Berufungsverfahren unabhängig von den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt
zulässig (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 317 N 5), überzeugt daher nicht. Ob beim Rechtsschutz in klaren
Fällen die Voraussetzungen, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort
beweisbar und die Rechtslage klar sind (Art. 257 Abs. 1 ZPO), auch für die
allgemeinen Prozessvoraussetzungen gelten, ist umstritten (dafür Erk, a.a.O., S. 71 f.; vgl. Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 257 N12; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 257 N 4; dagegen Bohnet, a.a.O., Art. 257 CPC N 15; Delabays, in: Chabloz et al. [Hrsg.],
Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 257 N 15). Die letzte Frage kann
im vorliegenden Fall mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.
2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob die E____
AG und Advokat D____ eine Vollmacht zum Handeln im Namen der Vermieterin gehabt
haben, sind zunächst die Beziehungen zwischen den involvierten Personen sowie
die Mietverhältnisse und die Erklärungen der involvierten Personen im Verlauf
der Mietverhältnisse zu beleuchten.
Die am [...] geborene Vermieterin (C____) ist Eigentümerin
der Liegenschaft [...]). Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Gemäss
den Angaben von H____ wohnte die Vermieterin bis zu einem Unfall Ende 2022 im
vierten Stock der Liegenschaft (schriftliche Erklärung vom 27. Januar 2024
[Ordner Reiter 4]). Im Berufungsverfahren hat die Vermieterin zugestanden, dass
sie bis Ende 2022 in der Liegenschaft gewohnt hat und im Januar 2023 in das
[...]zentrum I____ (nachfolgend I____) gezogen ist (Berufungsantwort Rz. 38).
Am 17. März 1997 wurde die [...] im Handelsregister
eingetragen. Gesellschafter mit Einzelunterschrift dieser Kollektivgesellschaft
waren [...] und J____. Am 25. April 2002 wurde die Gesellschaft gelöscht
(Handelsregisterauszug der [...]). Am 27. August 1992 wurde die [...] im
Handelsregister eingetragen. Per 12. September 2000 wurde die Gesellschaft
in E____ AG umfirmiert. J____ war bis 9. März 2001 Präsident und ist seither
einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift
(Handelsregisterauszug der E____ AG). Gemäss der Darstellung der E____ AG wird
die Liegenschaft seit drei Jahrzehnten von der Familie J____ verwaltet,
namentlich durch das Treuhandbüro [...], [...] und seit rund 20 Jahren die E____
AG (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 9). In der Berufungsantwort (Rz.
15) behauptet die Vermieterin erstmals, die Liegenschaft sei seit rund 70
Jahren von der Familie J____ verwaltet worden. Weshalb sie diese Behauptung bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren
hätte vorbringen können, erklärt die Vermieterin nicht und ist nicht
ersichtlich. Daher handelt es sich bei der erwähnten Behauptung um ein gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.7). Im
Übrigen änderte die behauptete Tatsache ohnehin nichts am Ausgang des
Verfahrens.
Der am [...] geborene Mieter (F____) ist ein Sohn des am [...]
geborenen H____ (nachfolgend Vater des Mieters) (Generalvollmacht vom 20.
Oktober 2023 [Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024]) und ein Bruder von [...]
(Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 S. 2 [Ordner Reiter 5]).
Am 14. November 1984 (vgl. Mietvertrag vom 11. Juli 2011 S. 2
[Beilage 1c zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 (Ordner Reiter 5)]) oder
1. Februar 1985 (vgl. Nachtrag vom 5. Juni 1992 [Beilage 1d zum
Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 (Ordner Reiter 5)]) schlossen die
Vermieterin einerseits sowie der Vater und die Mutter des Mieters andererseits
einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG der Liegenschaft
(Beilage 1d zum Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 [Ordner Reiter 5]). Am
11. Juli 2011 schlossen die Vermieterin, vertreten durch die E____ AG, einerseits
sowie der Mieter und sein Bruder [...] andererseits für dieselbe Wohnung einen
Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. September 2011 (Beilage 1c zum
Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 [Ordner Reiter 5]). Unter dem Titel
«Besondere Vereinbarungen» wird festgehalten, dass der Mietvertrag vom 14.
November 1984 auf die Söhne übergegangen sei. Am 27. Oktober 2015 schlossen die
Vermieterin, vertreten durch die E____ AG, und der Mieter einen Mietvertrag für
die gleiche Wohnung mit einem Mietzins von brutto CHF 1'800.– pro Monat und
Mietbeginn am 1. November 2015 (Beilage 1a zum Schlichtungsgesuch vom 20.
Januar 2024 [Ordner Reiter 5]). Unter dem Titel «Besondere Vereinbarungen» wird
festgehalten, dass der Mietvertrag vom 11. Juli 2011 auf den Mieter übergegangen
sei.
Die am [...] geborene Mieterin (A____) ist Tochter des am [...]
geborenen G____ (Generalvollmacht vom 30. November 2021 [Beilage zur Eingabe
vom 28. Februar 2024]) und Enkelin des am [...] geborenen [...] und der am [...]
geborenen [...] (Wohnsitzbescheinigungen [Ordner 1/E/7 und 1/E/8]).
Am 4. November 2020 schlossen die Vermieterin und die
Mieterin einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG der Liegenschaft
mit einem Mietzins von brutto CHF 1'590.– pro Monat und Mietbeginn am 16.
Oktober 2020 (Beilage 5 zur Strafanzeige vom 29. Februar 2024; Beilage 3a zum
Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 [Ordner Reiter 5]).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machten die Grosseltern
der Mieterin geltend, dass die Waschmaschine und der Tumbler nicht korrekt
funktionierten und daher nicht brauchbar seien sowie dass das Treppenhaus nicht
ordentlich gereinigt werde. Sie forderten die E____ AG auf, diese Mängel zu
beseitigen (Ordner 2/A). Dieses Schreiben wurde der E____ AG am 2. März 2021 zugestellt
(Ordner 2/A).
Am 30. November 2021 erteilte die Mieterin G____ und der B____
GmbH eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese
umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine
Substitutionsbefugnis. Die Mieterin ist einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B____ GmbH (Handelsregisterauszug der B____ GmbH). Mit
der Generalvollmacht vom 30. November 2021 ermächtigte sie G____, auch die B____
GmbH als Generalbevollmächtigter zu vertreten.
Mit Schreiben vom 30. November 2021 machte G____ geltend,
dass der ordentliche Gebrauch der Waschmaschine und des Tumblers nicht mehr
möglich sei, forderte die E____ AG auf, diese zu ersetzen, und erklärte, dass
die Wäsche durch eine Drittperson gewaschen und die Kosten der Vermieterin in
Rechnung gestellt würden (Ordner 2/F). Das Schreiben wurde der E____ AG am 1.
Dezember 2021 zugestellt (Ordner 2/F).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 (Ordner 3/B) machten der
Mieter und sein Vater geltend, die Waschmaschine und der Tumbler seien nicht
brauchbar. Daher liessen sie ihre Wäsche auswärts waschen. Die dadurch
verursachten Kosten beliefen sich per Ende 2021 auf CHF 8'484.90 und nach Abzug
des Werts der kostenlosen Nutzung eines Parkplatzes auf CHF 8'004.90. Die Vermieterin
habe sich bereit erklärt, die Kosten des Auswärtswaschens der Wäsche zu
übernehmen. Der Mieter und sein Vater forderten einen Ersatz der Waschmaschine
und des Tumblers. Weiter beklagten sie sich über Schmutz und Gestank im
Treppenhaus wegen fehlender Hauswartung und forderten eine Lösung dieses
Problems. Schliesslich machten sie weitere Mängel geltend. Sie behaupteten, sie
hätten mit der Vermieterin vereinbart, dass sie wegen der Mängel eine
Kompensation von zwei Jahresmietzinsen entsprechend CHF 49'200.– erhielten und
daher für die Wohnung des Mieters und einen vom Vater des Mieters gemieteten
Musikraum im Jahr 2023 keinen Mietzins sowie in den Jahren 2024 und 2025 nur
die Hälfte des Mietzinses bezahlen müssten. Schliesslich erklärten der Mieter und
sein Vater Verrechnung mit der geltend gemachten Forderung von CHF 8'004.90 auf
Ersatz der Kosten des Auswärtswaschens. Das Schreiben wurde der E____ AG am 10.
Januar 2022 zugestellt.
Am 12. Juni 2023 überwies [...] (Grossvater der Mieterin) der
Vermieterin letztmals den Mietzins von CHF 1'590.– für die Wohnung der Mieterin
(an der Verhandlung vom 8. März 2024 eingereichter Kontoauszug [Akten
Zivilgericht]).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 (Beilage zum Gesuch vom 1.
Februar 2024) stellte die E____ AG, handelnd durch J____, fest, dass die
Mieterin die Mietzinsen für ihre Wohnung für Juli bis Oktober 2023 nicht
überwiesen habe, setzte ihr für die Bezahlung der ausstehenden Miet- und
Nebenkosten von CHF 6'360.– eine Frist von 30 Tagen und erklärte sinngemäss,
dass das Mietverhältnis bei nicht fristgerechter Zahlung gekündigt werde. Das
Schreiben wurde der Mieterin am 20. November 2023 zugestellt
(Sendungsverfolgung [Beilage zum Gesuch vom 1. Februar 2024]).
Mit Vollmacht vom 18. Oktober 2023 (Beilage zum Gesuch vom 1.
Februar 2024; Beilage 2 zur Eingabe vom 8. Februar 2024) bevollmächtigte die
Vermieterin die E____ AG mit ihren Zeichnungsberechtigten zur Vertretung in
sämtlichen Verfahren, welche die Verwaltung der Liegenschaft betreffen. Die
Vollmacht umfasst die Vertretung vor der Schlichtungsstelle und vor Gerichten
sowie die Erteilung von Substitutionsvollmachten.
Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____
GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom
28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor
Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Mit der Generalvollmacht vom 20.
Oktober 2023 ermächtigte der Mieter auch seinen Vater, ihn vollumfänglich zu
vertreten.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 (Beilage 12 zur
Strafanzeige) stellte E____ AG, handelnd durch J____, fest, dass die Mieterin
die Mietzinsen für ihre Wohnung für Juli bis Oktober 2023 nicht überwiesen
habe, setzte ihr für die Bezahlung der ausstehenden Miet- und Nebenkosten von
CHF 6'360.– eine Frist von 30 Tagen und erklärte sinngemäss, dass das
Mietverhältnis bei nicht fristgerechter Zahlung gekündigt werde. Das Schreiben
wurde am 23. Oktober 2023 G____ übergeben.
Auf dem Schreiben vom 21. Oktober 2023 an die Mieterin
vermerkte G____ am 23. Oktober 2023, dass der Erhalt der Kündigungsandrohung
bestätigt und diese zurückgewiesen werde, weil die Mietzinsforderungen durch
Verrechnung getilgt seien. Die Tatsache, dass die E____ AG das Schreiben mit
der handschriftlichen Anmerkung als Beilage 12 ihrer Strafanzeige vom 29.
Februar 2024 beigelegt hat, beweist, dass sie dieses erhalten hat.
Die Mieterin hat drei an die E____ AG zuhanden der
Vermieterin adressierte Rechnungen vom 23. Oktober 2023 eingereicht (Ordner
3/K). Damit macht sie Herabsetzungsansprüche wegen Defekts der Waschmaschine
und des Tumblers sowie Unzugänglichkeit der Waschküche von CHF 260.– pro Monat
für Januar bis Oktober 2023, Kosten von CHF 172.– pro Monat für das
Auswärtswaschen für 4. November 2020 bis 31. Oktober 2023 sowie
Herabsetzungsansprüche von CHF 125.– pro Monat wegen nicht gereinigter,
schmutziger und stinkender Allgemeinflächen für 4. November 2020 bis 31.
Oktober 2023 geltend und erklärt die Verrechnung dieser Forderungen mit den
laufenden Mietzinsen.
Mit Schreiben vom 2. November 2023 (Ordner 3/D) machten der
Mieter und sein Vater Herabsetzungsansprüche von CHF 194.70 pro Monat für
die Kosten des Auswärtswaschens, von CHF 141.50 pro Monat wegen fehlender
Hauswartung sowie von CHF 294.30 pro Monat wegen weiterer Mängel geltend
und erklärten Verrechnung dieser Ansprüche mit den Mietzinsforderungen. Das
Schreiben wurde der E____ AG am 6. November 2023 zugestellt (Ordner 3/D).
Mit Schreiben vom 21. November 2023 (Beilage 14 zur Strafanzeige
vom 29. Februar 2024) stellte die E____ AG, handelnd durch [...] im Auftrag von
J____, fest, dass der Mieter den Mietzins für seine Wohnung für November 2023
nicht überwiesen habe, setzte ihm für die Bezahlung der ausstehenden Miet- und
Nebenkosten von CHF 1'800.– eine Frist von 30 Tagen und erklärte sinngemäss,
dass das Mietverhältnis bei nicht fristgerechter Zahlung gekündigt werde. Das
Schreiben wurde dem Mieter am 22. November 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung
[Beilage zum Gesuch vom 1. Februar 2024]).
Die Mieterin hat je zwei an die E____ AG zuhanden der
Vermieterin adressierte Rechnungen vom 1., 12. und 16. Dezember 2023
eingereicht (Ordner 3/E). Damit macht der Mieter Herabsetzungsansprüche wegen
Defekts der Waschmaschine und des Tumblers sowie Unzugänglichkeit der
Waschküche von CHF 294.30 pro Monat für November 2020 bis Oktober 2023, Juni
2018 bis Oktober 2020 und Dezember 2023 sowie Herabsetzungsansprüche wegen
nicht gereinigter, schmutziger und stinkender Allgemeinflächen von CHF 141.50
pro Monat für November 2020 bis Oktober 2023, Juni 2018 bis Oktober 2020 und
Dezember 2023 geltend und erklärt die Verrechnung dieser Forderungen mit den
laufenden Mietzinsen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 (Beilage zum Gesuch vom
1. Februar 2024) kündigte die E____ AG, handelnd durch [...], das
Mietverhältnis mit der Mieterin gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand
der Mieterin) per 31. Januar 2024. Das Schreiben wurde der Mieterin am 10.
Januar 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung [Beilage zum Gesuch vom 1. Februar
2024]).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 (Beilage 15 zur
Strafanzeige vom 29. Februar 2024) kündigte die E____ AG, handelnd durch J____,
das Mietverhältnis mit dem Mieter gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand
des Mieters) per 31. Januar 2024.
Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vom
1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter des Zivilgerichts am 6. Februar 2024)
beantragte die E____ AG, handelnd durch J____, im Namen der Vermieterin, die
Mieterin sei anzuweisen, die Wohnung per sofort zu räumen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte Advokat D____ dem
Zivilgericht mit, dass ihn die Vermieterin, vertreten durch die E____ AG, mit
der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er reichte eine Vollmacht vom 5.
Februar 2024 ein (Beilage 1 zur Eingabe vom 8. Februar 2024), mit der die E____
AG, vertreten durch J____, Advokat D____ Vollmacht mit Substitutionsrecht
erteilte für die Interessenwahrung betreffend Mietangelegenheiten bezüglich der
Liegenschaft, sowie die bereits erwähnte Vollmacht vom 18. Oktober 2023.
Mit einer von der Mieterin, vom Mieter und von G____
unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die drei Unterzeichnenden,
dass die Vertretung der Mieterin und des Mieters durch G____ unentgeltlich und
nicht als professioneller Vertreter erfolge, und bezeichneten sie die B____
GmbH als Zustelladresse.
Die Mieterin hat einen zwölf Seiten mit diversen Fotos umfassenden
Bericht von G____ eingereicht (Ordner 3/K), der die behaupteten Mängel der
Waschmaschine und des Tumblers belegen soll. Zudem hat sie detaillierte
Auflistungen der Kosten eingereicht, die ihren Grosseltern und dem Mieter durch
das Auswärtswaschen entstanden sein sollen (Ordner 3/B und Ordner 2/G), sowie
eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und seinem Vater einerseits und dem
Bruder des Mieters [...] andererseits über das Waschen (Ordner 3/B). Die
Vermieterin reicht als Berufungsantwortbeilage 27 Belege für Wartungen der
Waschmaschine und des Tumblers ein. Da sie nicht einmal behauptet, diese
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht zu haben, und weder
dargelegt wird noch ersichtlich ist, weshalb ihr dies bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass es sich
um unzulässige Noven handelt (vgl. oben E. 1.7).
Dass die Vermieterin dem Mieter und seinem Vater wie von
ihnen behauptet wegen Mängeln der Mietsache eine Kompensation von CHF 49'200.–
verspochen hat, erscheint sehr unwahrscheinlich. Insbesondere aufgrund der
vorstehenden Erwägungen und der darin erwähnten Dokumente ist es aber durchaus
möglich, dass die Mieterin und der Mieter gegenüber der Vermieterin Forderungen
aus Mängeln der Mietsache in einem die ausstehenden Mietzinsen übersteigenden
Umfang gehabt und die Mietzinsforderungen innert der Zahlungsfrist wirksam mit
ihren Forderungen verrechnet haben. Ob die Forderungen der Mieterin und des
Mieters bewiesen sind und ob alle Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnung
erfüllt sind, kann im Rahmen der Beurteilung der Vollmachten der E____ AG und
von Advokat D____ offenbleiben. Fest steht aber aufgrund der vorstehenden
Erwägungen, dass der Einwand der Mieterin und des Mieters, die Kündigungen
seien unwirksam, weil die offenen Mietzinsforderungen innert der Zahlungsfrist
durch Verrechnung getilgt worden seien, substanziiert ist und nicht als haltlos
qualifiziert werden kann.
2.4 Gestützt auf die Bevollmächtigung vom 18.
Oktober 2023 durch die Vermieterin hat die E____ AG grundsätzlich die Vollmacht
gehabt, im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu handeln und Advokat
D____ als Unterbevollmächtigten zu bevollmächtigen, im Ausweisungsverfahren im
Namen der Vermieterin zu handeln. Gestützt auf die Bevollmächtigung vom 5.
Februar 2024 durch die E____ AG hat Advokat D____ grundsätzlich die
(Unter-)Vollmacht gehabt, im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu
handeln. Unter Vorbehalt einer im vorliegenden Fall nicht gegebenen Sondervollmacht
zur Erteilung einer über ihre eigene Vertretungsmacht hinausgehenden Vollmacht
kann die Hauptbevollmächtigte dem Unterbevollmächtigten nicht mehr
Vertretungsmacht erteilen, als sie selbst hat (vgl. Klein, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 33 OR N
60; Zäch/Künzler, in: Berner
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 33 OR N 71). Falls die Vermieterin die
Vollmacht der E____ AG vom 18. Oktober 2023 vor dem 5. Februar 2024
widerrufen hat, haben folglich weder die E____ AG noch Advokat D____ eine Vollmacht
gehabt, um im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu handeln. Ob die
Vermieterin die Vollmacht widerrufen hat, ist im Folgenden zu prüfen.
2.5
2.5.1 Die Mieterin hat ein mit Computer
geschriebenes Schreiben der Vermieterin an die E____ AG vom 8. Januar 2024 mit
dem Betreff «Kündigung aller Aufträge / Widerruf aller Vollmachten»
eingereicht (Ordner Reiter 4). Darin orientiert die Vermieterin J____, dass sie
sämtliche Vollmachten widerrufe sowie dass alle Auftrags- und
Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung gekündigt seien, und erklärt, sie
sei nicht einverstanden damit, dass er den Unterhalt der Liegenschaft
vernachlässigt und ohne ihre Autorisierung Zusagen nicht eingehalten und
Kündigungen versandt habe. Das Schreiben ist handschriftlich mit C____
unterzeichnet. Die Mieterin hat ein zweites mit Computer geschriebenes
Schreiben der Vermieterin an die E____ AG vom 24. Januar 2024 mit dem Betreff «Kündigung
aller Aufträge / Widerruf aller Vollmachten / Rechenschaft» eingereicht
(Ordner Reiter 4). Auch darin orientierte sie J____, dass sie sämtliche
Vollmachten widerrufe sowie dass alle Auftrags- und Vertragsverhältnisse mit
sofortiger Wirkung gekündigt seien, und erklärte, dass er den Unterhalt der
Liegenschaft vernachlässigt, ihre Zusagen nicht eingehalten und Kündigungen
versandt habe, entspreche nicht ihrem Willen. Das Schreiben vom 24. Januar 2024
ist handschriftlich mit [...] unterzeichnet. Es wurde am 25. Januar 2024 der
Post übergeben und am 27. Januar 2024 der E____ AG zugestellt (Ordner Reiter
4).
Die Mieterin hat eine schriftliche Erklärung des Vaters des
Mieters vom 27. Januar 2024 eingereicht (Ordner Reiter 4). Darin erklärt der
Vater des Mieters, die Vermieterin habe seine Söhne F____ und [...] aufwachsen
sehen. Sie seien fast 40 Jahre lang Nachbarn gewesen und würden sich gut
kennen. Es bestehe ein Vertrauensverhältnis. Seit einem Sturz im Dezember 2022
lebe die Vermieterin im I____. Seit dem Unfall habe er sie mehrmals besucht und
persönliche Gespräche mit ihr geführt. Sie habe gewünscht, dass er sie
regelmässig besuche und über alles informiere. Die Weiterführung des
persönlichen Kontakts sei ihr wichtig gewesen. Anlässlich eines Besuchs des
Vaters des Mieters im I____ habe die Vermieterin sich darüber beklagt, dass die
E____ AG sie nicht informiere und ihre Instruktionen nicht befolge, und
erklärt, dass sie der E____ AG nicht traue und die Zusammenarbeit mit ihr
beenden wolle. Anschliessend habe der Vater des Mieters der Vermieterin den
Bericht betreffend die Mängel der Waschmaschine und den
Betreibungsregisterauszug der E____ AG übergeben und erklärt, dass die
Liegenschaft verwahrlost sei und nicht unterhalten werde. Zudem habe er sie
darüber informiert, dass die E____ AG die Vereinbarungen zwischen der Vermieterin
und den Mietern nicht einhalte und beabsichtige, die Mietverhältnisse mit dem
Mieter, seinem Vater und der Mieterin zu kündigen. Die Vermieterin habe
erklärt, dass sie davon nichts wisse und damit nicht einverstanden sei. Sie
habe ihn gebeten, alle wichtigen Unterlagen zusammenzustellen, ihr einen
vollständigen Bericht zu übergeben und ihr zu helfen, die Vereinbarung mit der E____
AG zu kündigen. Sie hätten vereinbart, dass er die gewünschten Unterlagen beim
nächsten Besuch mitbringe. Anlässlich eines Besuchs vom 8. Januar 2024 habe er
der Vermieterin mitgeteilt, dass die E____ AG die drei Mietverhältnisse
inzwischen gekündigt habe. Dies habe sie überrascht und schockiert. Sie habe
gefragt, ob er das Kündigungsschreiben für die E____ AG mitgebracht habe. Nachdem
er es ihr vorgelesen und erläutert habe, habe sie es unterzeichnet. Sie sei
gewillt gewesen, die Zusammenarbeit mit der E____ AG und J____ zu beenden. Sie
habe ihn gebeten, die Kündigung zur Post zu bringen und sie regelmässig zu
besuchen. Er habe darauf bestanden, die Kündigung erst dann zu versenden, wenn
er die Umsetzung ihres Auftrags, die Verwaltung abzulösen, mit seinem Netzwerk
besprochen habe und sie wüssten, wie zur Ablösung der Verwaltung genau
vorzugehen sei. Daher habe er die Kündigung vom 8. Januar 2024 noch nicht zur
Post gebracht. Anlässlich eines Besuchs vom 24. Januar 2024 habe er sie über
die neuesten Ereignisse orientiert und ihr bestätigt, dass es nun eine Lösung
zur Ablösung der Verwaltung gebe. Sie habe ihm erklärt, dass sie sich von den
Leuten der E____ AG bedroht fühle, dass sie seine Hilfe brauche und dass sie
und die Mieter sich gegen die E____ AG wehren müssten. Er habe ihr eine
mitgebrachte gekürzte und neu datierte Kündigung vorgelesen. Sie habe mehrere
Exemplare davon unterzeichnet und ihn gebeten, die Kündigung zur Post zu
bringen. Zudem habe sie ihn gebeten, sie weiterhin regelmässig zu besuchen. Er
habe das Kündigungsschreiben am 25. Januar 2024 zur Post gebracht.
In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte der Vater des
Mieters, bei seinem Besuch bei der Vermieterin hätten sie normal gesprochen.
Sie hätten auch über die Liegenschaft gesprochen. Er habe ihr gesagt, wo die
Probleme mit der Verwaltung lägen. Sie habe ihn gefragt, ob die Sachen, die sie
zugesagt habe, erledigt worden seien. Er habe das verneint. Sie sei empört
gewesen, habe gesagt, sie hätte die Verwaltung schon lange wechseln sollen, und
habe gewollt, dass er eine Kündigung vorbereite. Er habe sie aber noch nicht
versendet. Er habe wissen wollen, was passiere. Dann habe sie gesagt, er solle
sie versenden (Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3). Die Beziehung
zwischen der Vermieterin und dem Vater des Mieters sei einmal besser und einmal
schlechter gewesen, aber sie hätten immer alle Probleme lösen können
(Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 4).
Advokat D____ behauptete als Vertreter der Vermieterin und
als Vertreter der E____ AG, G____ und der Vater des Mieters hätten die
Vermieterin im I____ besucht. Der Besuch sei der E____ AG vom I____ mitgeteilt
und von der Vermieterin gegenüber J____ in Anwesenheit von K____ vom
Rechnungswesen des I____ bestätigt worden. Die beiden Besucher seien vom I____
als G____ und Vater des Mieters identifiziert worden. Der I____ habe die beiden
Herren weggewiesen und ihnen am 1. Februar 2024 ein schriftliches
Hausverbot erteilt (vgl. Advokat D____ Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024
S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 22). Als Vertreter der E____
AG behauptete Advokat D____ zudem, der I____ habe der E____ AG mitgeteilt, dass
die Vermieterin nach diesem unangekündigten und ungeplanten Besuch sehr
aufgebracht gewesen sei (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 22). Zum Beweis
wurde die Einvernahme von K____ beantragt (vgl. Advokat D____
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar 2024
Rz. 22). Die Einvernahme von K____ wurde von Advokat D____ im vorliegenden
Verfahren erst in der Hauptverhandlung beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 8. März 2024 S. 3). Ihre Einvernahme hätte das Verfahren deshalb wesentlich
verzögert, weil dafür eine neue Verhandlung hätte angesetzt werden müssen. Eine
Einvernahme war auch im Hinblick auf den Verfahrenszweck nicht erforderlich,
weil der Beweis der Vollmacht ohne weiteres mit einer schriftlichen Bestätigung
der Vollmacht oder einer neuen schriftlichen Bevollmächtigung hätte geführt
werden können. Aufgrund ihrer asymmetrischen Wirkung (vgl. oben E. 2.2) lässt
sich die Zulässigkeit einer Einvernahme von K____ auch nicht mit der für die
Prozessvoraussetzungen geltenden partiellen Untersuchungsmaxime begründen. Aus
den vorstehenden Gründen wäre eine Einvernahme von K____ gemäss Art. 254 Abs. 2
ZPO unzulässig gewesen. Im Übrigen wäre der Beweisantrag auch mangels
Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsachenbehauptungen abzuweisen, weil
diese auch bei Wahrunterstellung einen gültigen Widerruf der Vollmacht
keineswegs ausschlössen.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 an J____ (Akten Zivilgericht)
erklärte K____, «[w]ir haben ein Hausverbot für die beiden Herren ausgesprochen
und am Donnerstag per A+ versendet.» Wer mit den beiden Herren gemeint ist, ist
aus der E-Mail nicht ersichtlich. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 8. März
2024 (S. 3) soll G____ als Vertreter des Mieters behauptet haben, der I____
habe das Hausverbot seinem Vater und dem Vater des Mieters erteilt und der
Vater von G____ sei nie dort gewesen. In ihrer Berufung macht die Mieterin
geltend, die Aussage von G____ sei falsch protokolliert worden. Er habe gesagt,
dass das Hausverbot seinem Vater und dem Mieter erteilt worden sei (vgl.
Berufung Rz. 20, 25 und 31). Die Feststellung des Zivilgerichts, der Vater des
Mieters habe anlässlich der Verhandlung bestätigt, dass er die Vermieterin
zusammen mit G____ besucht habe, ist aktenwidrig (vgl. angefochtener Entscheid
E. 1.6.3; Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 4; Berufung Rz. 31). Kein
Zweifel besteht aufgrund eines Schreibens des Geschäftsführers des I____ vom
18. März 2024 (Berufungsbeilage 4A) daran, dass der I____ eines der beiden
Hausverbote gegen den Mieter ausgesprochen, dieses mit Schreiben vom 7. Februar
2024 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und den zur Begründung des Hausverbots
erhobenen Vorwurf der Belästigung der Vermieterin zurückgezogen hat. Dass der I____
auch betreffend den Adressaten des zweiten Hausverbots das Verbot widerrufen
oder den zu seiner Begründung erhoben Vorwurf zurückgezogen hätte, ist jedoch
nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist somit aufgrund der im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel nicht erstellt, dass der I____ gegen den
Vater des Mieters oder G____ ein Hausverbot erlassen oder den Vorwurf der
Belästigung der Vermieterin erhoben hätte. Mit ihrer Berufungsantwort (Rz. 28)
reicht die Vermieterin ein Schreiben des Geschäftsführers und des Leiters
Dienste des I____ vom 11. Juni 2024 ein (Berufungsantwortbeilage 24). Gemäss
diesem hat der I____ am 1. Februar 2024 zwei Herren schriftlich ein Hausverbot
erteilt und das eine davon am 7. Februar 2024 zurückgezogen, weil er es
irrtümlich gegen den Mieter statt gegen den Vater des Mieters ausgestellt habe,
und gilt das andere weiterhin. Weshalb der I____ dem Vater des Mieters ein
Hausverbot hätte erteilen wollen und wem er das zweite Hausverbot erteilt hat,
kann aber auch diesem Schreiben nicht entnommen werden. Ob es sich beim
erwähnten Schreiben um ein zulässiges Novum handelt oder nicht, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst wenn der I____ gegen den Vater des
Mieters und G____ mit der Begründung der Belästigung der Vermieterin
Hausverbote erlassen hätte, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass
der Vater des Mieters und/oder G____ die Vermieterin zum Unterzeichnen des
Schreibens vom 24. Januar 2024 gedrängt hätten. In ihrer Berufungsantwort (Rz.
28) beantragt die Vermieterin als zusätzliches Beweismittel erstmals eine
amtliche Erkundigung beim I____. Da sie nicht darlegt und nicht ersichtlich
ist, weshalb ihr Rechtsvertreter einen entsprechenden Antrag bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte stellen
können, handelt es sich dabei um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.7). Das Gleiche gilt für die erstmals in der
Berufungsantwort (Rz. 28) aufgestellte Behauptung, von den Besuchen im I____
seien Videoüberwachungsbilder vorhanden. Im Übrigen behauptet Advokat D____ als
Vertreter der Vermieterin, die Besucher hätten die Vermieterin am 24. Januar
2024 in ihr Zimmer geführt und es sei «nicht klar», was hinter der
verschlossenen Türe geschehen sei (Berufungsantwort Rz. 26). Damit gesteht er
zu, dass die massgebliche Besprechung vom 24. Januar 2024 nicht auf Video
aufgezeichnet worden ist.
In der Berufungsantwort (Rz. 27) behauptet Advokat D____ als
Vertreter der Vermieterin erstmals, am 27. Januar 2024 hätten «mutmasslich» der
Vater des Mieters und G____ die Vermieterin gegen ihren Willen erneut besucht.
Sie habe gegenüber den Pflegeverantwortlichen festgehalten, dass sie keinen
Besuch von diesen Herren wünsche. Am 28. Januar 2024 hätten «mutmasslich» der
Vater des Mieters und G____ versucht, erneut zur Vermieterin zu gelangen. Zum
Beweis reicht er einen Auszug aus dem Verlaufsbericht des I____ ein
(Berufungsantwortbeilage 23). Advokat D____ legt nicht ansatzweise dar und es
ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diese Behauptungen und dieses
Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Daher handelt es sich um
gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.7). Im
Übrigen änderten die behaupteten Tatsachen ohnehin nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens.
Die Behauptungen von Advokat D____ als Vertreter der E____ AG
und als Vertreter der Vermieterin betreffend die Unterzeichnung des Schreibens
vom 24. Januar 2024 sind widersprüchlich. Als Vertreter der E____ AG behauptete
er, J____ habe nach dem Erhalt des Schreibens vom 24. Februar 2024 die
Vermieterin im I____ besucht. Dabei habe er sich von K____ begleiten lassen. Die
Vermieterin habe ihnen mitgeteilt, dass sie einige Tage zuvor von zwei Herren
lang und intensiv bedrängt worden sei, aber kein Schreiben unterzeichnet habe
und keine Kenntnis von einer «Kündigung aller Aufträge» habe (Strafanzeige vom
29. Februar 2024 Rz. 23). Advokat D____ scheint aber selbst unsicher zu sein,
ob diese behauptete Aussage der Vermieterin verlässlich ist. In der
Strafanzeige der E____ AG vom 29. Februar 2024 (Rz. 23) erklärte er als deren
Vertreter zunächst, «[s]elbst wenn [die Vermieterin] die entsprechende
Unterschrift unter das Schreiben setzte, wäre diese Willensbekundung mit einem
derart eklatanten Willensmangel behaftet, woraus die gänzliche Nichtigkeit des
Schreibens vom 24. Januar 2024 ergehen würde.» Da sich die Vermieterin gemäss
eigenen Angaben geweigert habe, das Schreiben vom 24. Januar 2024 zu
unterzeichnen, «muss im Eventualfall davon ausgegangen werden, dass [G____] die
Unterschrift [der Vermieterin] selbst unter das Schreiben gesetzt hat. Indem er
die Urkundenfälschung als Eventualfall bezeichnet hat, hat er klar zum Ausdruck
gebracht, dass er es für wahrscheinlicher hält und primär davon ausgeht, dass
die Vermieterin das Schreiben entgegen ihrer Darstellung selbst unterzeichnet
hat. Im Widerspruch dazu stellte er die Unterzeichnung durch die Vermieterin
nur eine Seite weiter hinten in der Strafanzeige vom 29. Februar 2024 (Rz. 25)
als die weniger wahrscheinliche Variante dar, indem er erklärte, «für den Fall,
wonach die Unterschrift auf dem Schreiben vom 24. Januar 2024 wider Erwarten
tatsächlich von [der Vermieterin] stammt, besteht der Verdacht, dass [G____]
durch den unangekündigten Besuch und das lange Einwirken auf [die Vermieterin]
sie derart unter Druck gesetzt hat, bis diese das vorverfasste Schreiben
unterzeichnet hat, was mutmasslich den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181
StGB erfüllen würde.» Als Vertreter der Vermieterin behauptete Advokat D____
zunächst, sie habe gesagt «sie sei bedrängt worden. Sie sei dazu gezwungen
worden, die Unterschrift zu leisten oder die Unterschrift wurde von den Herren
geleistet. […] [Die Vermieterin] hat gesagt, sie hat die Unterschrift nie
geleistet.» (Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3). Der erste Teil
dieser Erklärungen lässt sich nur dahingehend erklären, dass die Vermieterin
selbst nicht mehr gewusst hat, ob sie das Schreiben vom 24. Januar 2024
unterzeichnet hat oder nicht, und deshalb gesagt haben soll, entweder sei sie
zur Unterschrift gezwungen worden oder die Unterschrift sei von den beiden
Herren angebracht worden. Anschliessend behauptete Advokat D____ dann
allerdings, die Vermieterin habe gesagt, sie habe die Unterschrift nicht
geleistet. Diese widersprüchlichen Ausführungen erwecken den Eindruck, dass der
genaue Inhalt der Behauptungen der Vermieterin Advokat D____ selbst nicht
bekannt ist. Dies wäre auch nicht erstaunlich, weil aufgrund seiner Angabe, die
Vermieterin habe sich gegenüber J____ und K____ geäussert
(Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3), davon auszugehen ist, dass er
vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts nicht einmal selbst mit der
Vermieterin gesprochen hat, sondern seine Behauptungen bloss auf den
Behauptungen von J____ über die angeblichen Aussagen der Vermieterin beruhen. Zum
Beweis wurde die Einvernahme von K____ beantragt (vgl. Advokat D____
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3; Strafanzeige vom 29. Februar
2024 Rz. 23). Eine Einvernahme von K____ wäre aus den vorstehend erwähnten
Gründen (vgl. oben E. 2.5.1) gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO unzulässig
gewesen.
In der Berufungsantwort (Rz. 32) behauptet Advokat D____ als
Vertreter der Vermieterin, sie habe mehrmals bekräftigt, dass die Liegenschaft
in einwandfreiem Zustand sei und darin keine Mieter gratis wohnen dürften, und
sich von akzeptierten Verrechnungserklärungen wegen angeblicher Mängel
distanziert. Diese Aussagen habe die Vermieterin mit einer Bevollmächtigung vom
29. Mai 2024 (vgl. dazu unten E. 2.6) und zuletzt im Rahmen einer Besprechung
vom 6. Juni 2024 bekräftigt. Die Behauptung von Bekräftigungen vor dem 29. Mai
2024 ist bereits mangels jeglicher Substanziierung betreffend Ort und Zeit
unbeachtlich. Bei den behaupteten Bekräftigungen vom 29. Mai und 6. Juni 2024
handelt es sich um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige
Potestativ-Noven (vgl. oben E. 1.7). Advokat D____ legt nicht ansatzweise dar
und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, bereits vor der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts vom 8. März 2024 eine Besprechung mit der Vermieterin
persönlich durchzuführen. Eine solche wäre zwecks sorgfältiger Abklärung des
Sachverhalts geboten gewesen. Stattdessen scheint sich Advokat D____ für das
erstinstanzliche Verfahren mit den Angaben von J____ vom Hörensagen begnügt zu
haben. Jedenfalls behauptet er nicht einmal, dass er die Angelegenheit vor dem
8. März 2024 mit der Vermieterin persönlich besprochen habe. Im Fall der
rechtzeitigen Durchführung einer persönlichen Besprechung mit der Vermieterin
hätte Advokat D____ allfällige Bekräftigungen der Vermieterin bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts
behaupten können, zumal das Schreiben der Vermieterin vom 24. Januar 2024 der E____
AG am 27. Januar 2024 zugestellt worden war (Ordner Reiter 4), die von Advokat D____
eingereichte Strafanzeige im Zusammenhang mit diesem Schreiben vom 29. Februar
2024 datiert und Advokat D____ damit mit einer Bestreitung der Vollmacht(en) im
Mietausweisungsverfahren rechnen musste. Im Übrigen schlösse auch die Annahme,
dass die Vermieterin inzwischen der Ansicht sei, dass die Liegenschaft
mangelfrei und die Verrechnungserklärungen der Mieterin und des Mieters ungerechtfertigt
gewesen seien, keineswegs aus, dass sie diesbezüglich am 24. Januar 2024
anderer Ansicht gewesen ist und deshalb oder auch bloss aufgrund ihrer
Unzufriedenheit mit der E____ AG oder deren Vorgehen die Vollmacht der E____ AG
aus freien Stücken widerrufen hat.
Advokat D____ macht als Vertreter der Vermieterin und der E____
AG geltend, der Vermieterin gehe es gesundheitlich nicht gut sowie G____ und
der Vater des Mieters hätten den Gesundheitszustand der Vermieterin (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 3) bzw. ihre Alters- und allfällige
Geistesschwäche (vgl. Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 23) ausgenutzt.
G____ wies die Vorwürfe in der Strafanzeige als falsche
Anschuldigungen zurück. Als Vertreter der Mieterin behauptete er, der Vater des
Mieters habe der Vermieterin eine Blume gebracht, als sie im Spital gewesen
sei. Seither hätten sie Kontakt, nicht erst seit der Kündigung. Der Vater des
Mieters habe mit der Vermieterin ein Gespräch geführt (Verhandlungsprotokoll
vom 8. März 2024 S. 3). Der Mieter und sein Vater erklärten mit Schreiben vom
12. März 2024 (Akten des Zivilgerichts), weder sie noch jemand in ihrem Umfeld
habe Dokumente gefälscht.
In der Strafanzeige, die Advokat D____ als Vertreter der E____
AG verfasst und als Vertreter der Vermieterin als Beweismittel eingereicht hat,
behauptete er, die Vermieterin habe beim Besuch von J____ im I____ gegenüber J____
und K____ bestätigt, dass die Vollmacht der E____ AG weiterhin gültig sei. Zum
Beweis wird die Einvernahme von J____, K____, des Vaters des Mieters und von G____
beantragt (Strafanzeige vom 29. Februar 2024 Rz. 23). Rechtserhebliche
Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen
Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Eingereichte Akten und Beilagen sind
grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen. Ein
Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden
integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des mündlichen Vortrags
bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Durch den Verweis auf Akten
können Sachverhaltselemente höchstens dann als behauptet gelten, wenn im
entsprechenden Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag
spezifisch ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der
Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das
Dokument in seiner Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als
Parteibehauptung gelten soll (AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit
Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Betreffend die 17 Seiten umfassende Strafanzeige wird im Verhandlungsprotokoll
nur erwähnt, dass Advokat D____ diese eingereicht habe und dass er erklärt
habe, es gebe eine Strafanzeige gegen G____ (Verhandlungsprotokoll vom 8. März
2024 S. 2 f.). In seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen im
erstinstanzlichen Ausweisungsverfahren hat Advokat D____ eine Bestätigung der
Vollmacht der E____ AG anlässlich des Besuchs von J____ nicht behauptet. Im Übrigen
findet sich auch in der Berufung keine entsprechende Behauptung, wobei es sich
dabei um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum handeln
würde. Damit fehlt es betreffend eine Bestätigung der Vollmacht anlässlich des
Besuchs von J____ bereits an der erforderlichen Parteibehauptung. Im Übrigen
wurde eine mündliche Bestätigung der Vollmacht auch vom in der Verhandlung des
Zivilgerichts anwesenden J____ nicht erwähnt. Selbst wenn eine mündliche
Bestätigung der Vollmacht im vorliegenden Verfahren behauptet worden wäre, wäre
diese Behauptung unbewiesen geblieben. Eine entsprechende Aussage von J____
genügte zum Beweis nicht, weil er als einziger Verwaltungsrat der E____ AG ein
erhebliches Eigeninteresse an einer Bestätigung der Vollmacht und damit einer
Fortführung des Liegenschaftsverwaltungsmandats hat. Eine Einvernahme von K____
wäre aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.5.1) gemäss Art. 254
Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen.
Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 (S. 3)
erklärte [...], «[d]ie KESB ist über jeden Schritt informiert worden. Sie hat
dem Verfahren zugestimmt. [Die Vermieterin] ist nicht verbeiständet. Aber Frau [...]
war bei ihr. Ich habe sie orientiert. Sie hat auch das Kündigungsschreiben
bekommen.» Wer [...] sein soll, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
Möglicherweise wurde versehentlich [...] statt [...] geschrieben. In diesem
Fall stammt die Aussage von J____. Dass die KESB dem Verfahren angeblich zugestimmt
hat, ist irrelevant, weil ihre Zustimmung mangels Verbeiständung der
Vermieterin eine Bevollmächtigung durch die Vermieterin nicht zu ersetzen
vermöchte. In der Berufungsantwort (Rz. 16) behauptet Advokat D____ als
Vertreter der Vermieterin, [...] von der KESB könne bestätigen, dass J____ ihre
Interessen korrekt wahrnehme, und beantragt zum Beweis eine amtliche
Erkundigung bei der KESB. Bei dieser Tatsachenbehauptung und diesem
Beweisantrag handelt es sich um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige
Noven, weil in der Berufung nicht dargelegt wird und nicht ersichtlich ist,
weshalb sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. oben E.
1.7). Im Übrigen änderte auch die Einschätzung, dass das Vorgehen von J____
objektiv den Interessen der Vermieterin entsprochen hätte, nichts an der
Möglichkeit, dass die Vermieterin das Vorgehen abgelehnt und deshalb die Vollmacht
der E____ AG widerrufen hat.
2.5.2
2.5.2.1 Eine Nichtigkeit des Widerrufs der Vollmacht
vom 24. Januar 2024 wegen Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 18 ZGB) der Vermieterin
kommt nicht in Betracht. Angesichts ihres hohen Alters von 90 Jahren und ihres
Aufenthalts in einem [...]zentrum erscheint es zwar naheliegend, dass ihre
körperlichen und möglicherweise auch geistigen Kräfte gegenüber denjenigen
einer jüngeren Person reduziert gewesen sind. Dass ihre geistigen Kräfte derart
vermindert gewesen sein könnten, dass ihre Urteilsfähigkeit in Frage gestellt
wäre, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Vermieterin auch nicht
geltend gemacht. Indem sie sich von der Vermieterin persönlich Vollmachten
ausstellen liessen, gingen die E____ AG und Advokat D____ vielmehr selbst davon
aus, dass die Vermieterin handlungsfähig und insbesondere urteilsfähig sei.
2.5.2.2 Die Echtheit einer Urkunde wird vermutet (AGE
ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.6; Dolge, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 178
ZPO
N 1; Rüetschi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 178
ZPO
N 2). Sie ist nur zu beweisen, wenn die Gegenpartei konkrete Umstände
dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des
Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (AGE ZB.2021.14 und BEZ.2021.15
vom 12. März 2021 E. 2.2.4.6; Dolge,
a.a.O., Art. 178
ZPO N 2; Weibel, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 178 N 5).
Die Möglichkeit, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom
24. Januar 2024 nicht von der Vermieterin wissentlich und willentlich
angebracht worden sein könnte, wird nur in den Ausführungen von Advokat D____
ins Spiel gebracht. Dieser tritt im Ausweisungsverfahren als Vertreter der
Vermieterin und im Strafverfahren als Vertreter der E____ AG auf. Die
Behauptungen von Advokat D____ betreffend die Unterschrift beruhen ausschliesslich
auf angeblichen Aussagen der Vermieterin. Folglich handelt es sich um reine
Parteibehauptungen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Behauptungen von
Advokat D____ betreffend die Aussagen der Vermieterin nicht einmal auf eigener
unmittelbarer Wahrnehmung beruhen, sondern sich nur auf Behauptungen von J____
stützen. Dieser hat als einziger Verwaltungsrat der E____ AG ein erhebliches
Eigeninteresse an der Unwirksamkeit des Widerrufs des Auftrags und der
Vollmacht. Schliesslich sind die Behauptungen von Advokat D____ betreffend die
Unterschrift widersprüchlich (vgl. oben E. 2.5.1). Die von der Vermieterin
behaupteten und vorstehend dargelegten Umstände (E. 2.3 und 2.5.1) sind auch
bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptungen der Vermieterin nicht
geeignet, beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Inhalts des
Schreibens vom 24. Januar 2024 oder der darauf angebrachten Unterschrift zu
wecken. Selbst wenn entsprechend der Darstellung der Vermieterin davon
ausgegangen würde, dass sie den Auftrag und die Vollmacht nicht hätte
widerrufen wollen und vom Vater des Mieters sowie G____ dazu gedrängt worden
wäre, das Schreiben zu unterzeichnen, bestünde abgesehen von den Angaben von
Advokat D____ zu den angeblichen diesbezüglichen Äusserungen der Vermieterin
überhaupt kein Hinweis darauf, dass die Vermieterin dem behaupteten Druck
standgehalten hätte und das Schreiben nicht von ihr sondern von einer anderen
Person mit ihrer Unterschrift versehen worden wäre. Dagegen spricht im Übrigen
auch die Tatsache, dass das Schreiben vom 8. Januar 2024 (Ordner Reiter 4) mit
«C____» in schräger Stellung und das Schreiben vom 24. Januar 2024 (Ordner
Reiter 4) mit «[...]» in gerader Stellung unterzeichnet ist. Wenn der Ersteller
der Schreiben über eine Unterschrift der Vermieterin verfügt und diese selbst
angebracht hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beide Male die gleiche
Unterschrift verwendet hätte.
Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Verfahren
davon auszugehen, dass das Schreiben vom 24. Januar 2024 von der Vermieterin
wissentlich und willentlich unterzeichnet worden ist.
2.5.2.3 Das Schreiben vom 24. Januar 2024 kann nicht
anders verstanden werden, als dass die Vermieterin damit unter anderem die mit
Bevollmächtigung vom 18. Oktober 2023 der E____ AG erteilte Vollmacht
widerrufen hat. Nachdem aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E.
2.5.2.2) davon auszugehen ist, dass das Schreiben von der Vermieterin
wissentlich und willentlich unterzeichnet worden ist, liesse sich die Unwirksamkeit
des Widerrufs der Vollmacht nur noch damit begründen, dass er auf einem
Willensmangel der Vermieterin (wesentlicher Irrtum gemäss Art. 23 f.
OR, absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR oder Drohung gemäss Art. 29
f. OR) beruhe. Dafür trägt die Vermieterin die Beweislast (vgl. Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage
2018, Art. 8 ZGB N 386).
Es erscheint zwar durchaus möglich, dass die Vermieterin den
Auftrag und die Vollmacht der E____ AG wegen eines aufgrund der langjährigen
geschäftlichen Beziehung bestehenden Vertrauensverhältnisses und/oder weil sie
die Forderungen der Mieterin und des Mieters für ungerechtfertigt und die
Kündigung der Mietverhältnisse für geboten erachtet hat, nicht widerrufen
wollte und das Schreiben vom 24. Januar 2024 nur deshalb unterzeichnet hat,
weil anlässlich des Besuchs vom gleichen Tag der Vater des Mieters und
allenfalls auch G____ sie unter Druck gesetzt haben. Aus den vorstehenden
Erwägungen (oben E. 2.5.1) folgt aber, dass dies nicht bewiesen ist. Im Übrigen
ist auch nicht ersichtlich, weshalb das allfällige Bedrängen der Vermieterin
eine gegründete Furcht im Sinn von Art. 30 OR verursacht haben sollte und worin
eine allfällige Täuschung und ein allfälliger Irrtum bestanden haben sollten.
Insbesondere aus den nachstehenden Gründen erscheint es
vielmehr zumindest auch ernsthaft möglich, dass die Vermieterin nicht unter
Druck gesetzt worden ist und den Widerruf des Auftrags und der Vollmacht aus
freien Stücken unterzeichnet hat. Es ist durchaus möglich, dass die Vermieterin
der Meinung gewesen ist, dass die Liegenschaft gewisse Mängel aufgewiesen hat,
und mit der E____ AG unzufrieden gewesen ist, weil sie sich nicht um die
Mangelbeseitigung gekümmert hat. Weiter ist es durchaus möglich, dass die
Vermieterin die Forderungen der Mieterin und des Mieters zumindest im Umfang
der ausstehenden Mietzinsen als berechtigt und die von der E____ AG
ausgesprochenen Kündigungen deshalb als unberechtigt erachtet hat. Aufgrund der
vorstehenden Feststellungen (oben E. 2.3) ist davon auszugehen, dass die
Vermieterin während mindestens gut 25 Jahren in der gleichen Liegenschaft wie
der Vater des Mieters und während gut 37 Jahren in der gleichen Liegenschaft
wie der Mieter gewohnt und den Mieter seit seiner frühesten Kindheit gekannt
hat. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit naheliegend, dass sie mit
dem Mieter und seinem Vater eine persönliche Beziehung verbunden hat und sie
dieser mehr Gewicht beigemessen hat als der geschäftlichen Beziehung (vgl. dazu
Berufungsantwort Rz. 16) zu J____ bzw. der E____ AG. Selbst wenn die
Vermieterin davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen für die Kündigung
erfüllt gewesen sind, könnte sie es daher als unverhältnismässig und
rücksichtslos erachtet haben, dass die E____ AG dem Mieter bereits wegen des
Verzugs mit der Überweisung einer einzigen Monatsmiete gekündigt hatte, und
deshalb das Vertrauen in die Verwaltung verloren haben. Schliesslich besteht
bei objektiver Betrachtung auch aufgrund der Betreibungsregisterauszüge
betreffend die E____ AG und J____ (Beilagen 5d und 5a zum Schlichtungsgesuch
vom 20. Januar 2024 [Ordner Reiter 5]) ein sachlicher Grund, das Vertrauen in
die Verwaltung zu verlieren und ihr das Mandat und die Vollmacht zu entziehen.
Im Betreibungsregisterauszug betreffend die E____ AG vom 27. September 2023
sind acht offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 198'965.65
verzeichnet. Zudem ist daraus ersichtlich, dass die Gesellschaft 17 Forderungen
erst nach Einleitung einer Betreibung bezahlt hat und dass ihr mindestens eine
Konkursandrohung zugestellt worden ist. Im Betreibungsregisterauszug betreffend
J____ vom 27. September 2023 sind 23 offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag
von CHF 2'938'897.90 verzeichnet. Zudem ist daraus ersichtlich, dass
Vermögenswerte von J____ zwangsverwertet worden sind und ihm eine
Konkursandrohung zugestellt worden ist. Damit sind die E____ AG und J____
offensichtlich nicht in der Lage oder nicht gewillt, ihre finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen. Dies stellt ihre Eignung als insbesondere auch für
finanzielle Belange zuständige Verwaltung in Frage. Gemäss seinen Angaben hat
der Vater des Mieters den Betreibungsregisterauszug der E____ AG der Vermieterin
im Januar 2024 übergeben (vgl. oben E. 2.5.1). Der Umstand, dass die
Vermieterin mit der Bevollmächtigung der E____ AG und ihrer
Zeichnungsberechtigten vom 18. Oktober 2023 der Verwaltung ihr Vertrauen
ausgesprochen hat, schliesst keineswegs aus, dass sie dieses aufgrund des
Verhaltens, das die E____ AG und/oder J____ nach dem 18. Oktober 2023 gezeigt
haben, und/oder der Informationen, die sie nach dem 18. Oktober 2023 erhalten
hat, bis am 24. Januar 2024 verloren hat.
Dass die Vermieterin nach dem Besuch des Vaters des Mieters
und einer weiteren Person vom 24. Januar 2024 sehr aufgebracht gewesen ist und
dass sie beim anschliessenden Besuch von J____ im I____ erklärt hat, sie sei
beim Besuch vom 24. Januar 2024 bedrängt worden und habe das Schreiben vom 24.
Januar 2024 nicht oder nur aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks
unterzeichnet, ist aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht erstellt (vgl.
oben E. 2.5.1). Im Übrigen würden diese Umstände nicht notwendigerweise dagegen
sprechen, dass der Widerruf des Auftrags und der Vollmacht dem Willen der
Vermieterin entsprochen hat. Sehr aufgebracht könnte sie auch wegen des
Verhaltens der E____ AG und von J____ gewesen sein, von der ihr der Vater des
Mieters anlässlich des Besuchs vom 24. Januar 2024 berichtet hat. Weiter wäre
es durchaus verständlich, wenn ihr der Widerruf des Auftrags und der Vollmacht
aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung sehr unangenehm gewesen wäre, sie
sich durch die persönliche Präsenz von J____ unter Druck gesetzt gefühlt hätte,
deshalb nicht den Mut gehabt hätte, den Widerruf im persönlichen Gespräch mit J____
zu bestätigen, und stattdessen wahrheitswidrig behauptet hätte, sie habe den
schriftlichen Widerruf nicht oder nur unter Druck unterzeichnet.
Die Vermieterin macht geltend, der Widerruf des Auftrags und
der Vollmacht habe bei objektiver Betrachtung den Interessen der Vermieterin
widersprochen und nur im Interesse der Mieterin und des Mieters gelegen (vgl.
Berufungsantwort Rz. 26). Ob diese Einschätzung der Interessenlage korrekt ist,
erscheint sehr fraglich. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mieterin und
des Mieters war damit zu rechnen, dass sie die Kündigungen nicht akzeptieren
werden und diese deshalb Anlass zu Prozessen bieten werden. Angesichts der
damit verbundenen finanziellen und emotionalen Belastungen hätte es
möglicherweise durchaus auch im objektiven Interesse der Vermieterin gelegen,
weiter nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, anstatt bereits nach einem
Verzug mit der Überweisung von vier (Mieterin) bzw. einer (Mieter) Monatsmieten
Zahlungsverzugskündigungen auszusprechen. Zudem hätte der Widerruf des Auftrags
und der Vollmacht der E____ AG die Vermieterin nicht daran gehindert, Advokat D____
selbst mit auf die von der E____ AG vor dem Widerruf ihrer Vollmacht
ausgesprochenen Kündigungen gestützten Ausweisungsgesuchen zu beauftragen und
ihm zu diesem Zweck vor der Gesuchseinreichung selbst eine Vollmacht zu
erteilen. Im Übrigen stellte die Annahme, der Widerruf des Auftrags und der
Vollmacht habe dem objektiven Interesse der Vermieterin widersprochen, keinen
hinreichenden Grund zur Annahme dar, er habe auch nicht im Einklang mit ihrem
subjektiven Willen gestanden.
Nach Ansicht des Zivilgerichts ist es naheliegend, dass der
Widerruf des Auftrags und der Vollmacht ihren Ursprung nicht im Willen der
Vermieterin gehabt hat sowie dass der Vater des Mieters und G____ sie um
Unterzeichnung eines vorgefassten Schreibens ersucht haben (angefochtener
Entscheid E. 1.6.3). Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass das
Schreiben vom 24. Januar 2024 nicht von der Vermieterin persönlich verfasst
worden ist, keineswegs dagegen spricht, dass es auf ihre Initiative hin
erstellt worden ist und sein Inhalt ihrem Willen entsprochen hat. Es erscheint
vielmehr üblich, dass eine Person von 90 Jahren ein geschäftliches Schreiben
nicht selbst verfasst, sondern von einer anderen Person verfassen lässt und
bloss selbst unterzeichnet. Dass die Initiative für den Widerruf des Mandats
und der Vollmacht entgegen der Darstellung des Vaters des Mieters nicht von der
Vermieterin ausgegangen ist, ist nicht bewiesen. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass der Vater des Mieters und/oder G____ die Vermieterin um
Unterzeichnung des Widerrufs gebeten haben, spräche dieser Umstand aber nicht
dagegen, dass das Vorgehen dem Willen der Vermieterin entsprochen hat. Es ist
vielmehr notorisch, dass viele Personen im Alter von 90 Jahren in
geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr aus eigener Initiative, sondern auf
Anregung anderer Personen handeln. Im Übrigen erscheint es naheliegend, dass
die Vermieterin das offensichtlich von J____ vorgefertigte Schreiben vom 18.
Oktober 2023, mit dem sie die E____ AG und ihre Zeichnungsberechtigten
bevollmächtigt hat, nicht aus eigener Initiative, sondern auf Ersuchen von J____
unterzeichnet hat, der an der Bevollmächtigung ein eigenes Interesse gehabt
hat. Trotzdem ist die Vermieterin der Ansicht, dass die Gültigkeit dieser
Bevollmächtigung nicht in Frage zu stellen sei, und wurde die Gültigkeit der
Bevollmächtigung auch vom Zivilgericht nicht in Frage gestellt.
2.5.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Vermieterin die Vollmacht der E____ AG am 24. Januar 2024 widerrufen hat.
Folglich haben weder die E____ AG noch Advokat D____ eine Vollmacht gehabt, um
im Ausweisungsverfahren im Namen der Vermieterin zu handeln.
2.6
2.6.1 Wenn ein gewillkürter Parteivertreter im
Zeitpunkt der Vornahme einer Prozesshandlung nicht gültig bevollmächtigt
gewesen ist, kann die Partei, in deren Namen er gehandelt hat, die
Prozesshandlung in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich
rückwirkend genehmigen (vgl. BGer 5D_142/2017 vom 24. April 2018 E. 3.1,
5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015
E. 2.3; Bohnet, a.a.O., Art. 68
ZPO N 31; Tenchio, a.a.O., Art. 68
ZPO N 4; Watter, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 7 und Art. 38 OR N 8). Das Nachreichen
einer Vollmacht gilt auch als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht
erfolgten Prozesshandlungen (Gschwend,
a.a.O., Art. 132 ZPO N 12).
2.6.2 Mit der Berufungsantwort hat Advokat D____
eine Vollmacht vom 29. Mai 2024 eingereicht (Berufungsantwortbeilage 3), mit
der ihn die Vermieterin persönlich für die Wahrung ihrer Interessen betreffend
die Liegenschaft bevollmächtigt hat. Damit hat Advokat D____ zweifellos eine
Vollmacht, um im vorliegenden Berufungsverfahren im Namen der Vermieterin zu
handeln. Materiellrechtlich wurden damit auch die Handlungen, die Advokat D____
im erstinstanzlichen Verfahren im Namen der Vermieterin vorgenommen hat,
rückwirkend genehmigt. Prozessual könnte diese nachträgliche Genehmigung für
die Beurteilung, ob Advokat D____ im erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht
zum Handeln im Namen der Vermieterin gehabt hat, aber nur berücksichtigt
werden, wenn es sich bei der Vollmacht vom 29. Mai 2024 und den diesbezüglichen
Behauptungen in der Berufungsantwort um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige
Noven handelte. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.
Advokat D____ legt in der Berufungsantwort nicht ansatzweise
dar, weshalb betreffend die Vollmacht vom 29. Mai 2024 die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein könnten. Davon, dass dies offenkundig sei,
kann aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Rede sein. Folglich ist die
Vollmacht vom 29. Mai 2024 bei der Prüfung, ob Advokat D____ im
erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht gehabt hat, um im Namen der
Vermieterin zu handeln, bereits mangels substanziierter Behauptung der
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die Entstehung der Vollmacht hing vom Willen der Vermieterin
ab. Daher handelt es sich bei der Vollmacht vom 29. Mai 2024 um ein
Potestativ-Novum. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist davon auszugehen, dass
es der Vermieterin ohne weiteres möglich gewesen wäre, Advokat D____ bereits
vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 8. März 2024 zu bevollmächtigen.
Advokat D____ hat der von ihm als Vertreter der E____ AG verfassten
Strafanzeige vom 29. Februar 2024 als Beilage 18 das Schreiben vom 24. Januar
2024 beigelegt. Damit ist erstellt, dass ihm dieses bereits vor der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 8. März 2024 bekannt gewesen ist. Er
musste davon ausgehen, dass die Mieterin das Schreiben vom 24. Januar 2024 dem
Gericht einreichen und gestützt darauf seine Vollmacht bestreiten wird. Aus den
vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 2.5) musste Advokat D____ zudem damit
rechnen, dass seine auf der Vollmacht der E____ AG vom 18. Oktober 2023 beruhende
Untervollmacht vom 5. Februar 2024 aufgrund des im Schreiben vom 24. Januar
2024 enthaltenen Widerrufs der Vollmacht der E____ AG unwirksam ist und das
Gericht seiner Ansicht, der Widerruf der Vollmacht sei unwirksam, mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht folgen wird. Der Umstand, dass das Zivilgericht die
Vollmacht von Advokat D____ mit unzutreffender Begründung zu Unrecht bejaht hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 1.6 und oben E. 2.5), ändert daran nichts.
Selbst wenn entgegen der vorliegenden Einschätzung kein sehr grosses, sondern
bloss ein geringes Risiko bestanden hätte, dass Advokat D____ keine Vollmacht
zum Handeln im Namen der Vermieterin hat, hätte er die Vermieterin bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts bitten
müssen, ihn persönlich zu bevollmächtigen. Falls die Vertretung durch ihn dem
Willen der Vermieterin entsprochen hat, wäre ihm dies ohne weiteres möglich
gewesen, indem er ihr einen kurzen Besuch im I____ abgestattet hätte. Irgendein
Grund, der gegen dieses Vorgehen gesprochen hätte, ist von der Vermieterin bzw.
Advokat D____ nicht behauptet worden und nicht ersichtlich. Somit ist davon
auszugehen, dass es Advokat D____ bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich
gewesen wäre, die Vollmacht bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausstellen zu lassen und einzureichen, wenn die Vermieterin die Vertretung
durch ihn gewünscht hat. Dass er darauf in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht
verzichtet hat, ist der Vermieterin anzurechnen. Folglich handelt es sich bei
der Vollmacht vom 29. Mai 2024 und den diesbezüglichen Behauptungen in der
Berufungsantwort betreffend das Handeln von Advokat D____ im erstinstanzlichen
Verfahren um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven, die bei der
Beantwortung der Frage, ob Advokat D____ im erstinstanzlichen Verfahren eine
Vollmacht zum Handeln im Namen der Vermieterin gehabt hat, nicht berücksichtigt
werden dürfen.
2.7 Zum Beweis der Behauptung, die E____ AG
und Advokat D____ seien zum Handeln im Namen der Vermieterin bevollmächtigt
gewesen und weiterhin bevollmächtigt, nennt Advokat D____ in der
Berufungsantwort (Rz. 1 und 51) die Vollmacht der E____ AG vom 18. Oktober 2023
(Berufungsantwortbeilage 1), eine von der E____ AG erteilte (Unter-)Vollmacht
von Advokat D____ vom 3. November 2023 (Berufungsantwortbeilage 2) und die
Vollmacht von Advokat D____ vom 29. Mai 2024 (Berufungsantwortbeilage 3). Seine
von der E____ AG erteilte (Unter-)Vollmacht vom 5. Februar 2024 verschweigt er.
Damit versucht Advokat D____ das Appellationsgericht offensichtlich glauben zu
machen, er habe im erstinstanzlichen Verfahren eine (Unter-)Vollmacht
eingereicht, die ihm die E____ AG vor dem Widerruf ihrer Vollmacht erteilt hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat Advokat D____ ausschliesslich die Vollmacht
der E____ AG vom 18. Oktober 2023 (Beilage 2 zur Eingabe vom 8. Februar 2024)
und seine (Unter-)Vollmacht vom 5. Februar 2024 (Beilage 1 zur Eingabe vom 8.
Februar 2024) eingereicht (vgl. auch Eingabe vom 8. Februar 2024 S. 2
unten). Wenn Advokat D____ davon ausgegangen ist, dass die (Unter-)Vollmacht
vom 3. November 2023 im März 2024 noch gültig gewesen sei und für das
Ausweisungsverfahren gelte, hätte er sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können und müssen. Dabei
handelt es sich deshalb offensichtlich um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
unbeachtliches Novum. Beachtlich ist damit einzig die (Unter-)Vollmacht vom 5.
Februar 2024, die von der E____ AG erst nach dem Widerruf der Hauptvollmacht
durch die Vermieterin erteilt worden ist. Unter diesen Umständen kann die in
der Lehre umstrittene Frage offenbleiben, ob mit dem Untergang einer
Hauptvollmacht die gleichzeitige Beendigung einer bestehenden Untervollmacht
einhergeht (vgl. Klein, a.a.O.,
Art. 33 OR N 61 mit Hinweisen).
2.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die E____ AG und Advokat D____, die im erstinstanzlichen Verfahren im
Namen der Mieterin gehandelt haben, keine Vollmacht gehabt haben. Daher ist auf
das Ausweisungsgesuch mangels Vorliegens einer allgemeinen Prozessvoraussetzung
nicht einzutreten.
3. Gemeinsamer
Mietvertrag
3.1 Die Mieterin behauptete bereits in ihrem
Schlichtungsgesuch, sie habe die Wohnung für ihre Grosseltern [...] (Jahrgang [...])
und [...] (Jahrgang [...]) gemietet (Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2024 S.
2 [Ordner Reiter 5]). In der Hauptverhandlung des Zivilgerichts erklärte G____
als ihr Vertreter, in der Wohnung der Mieterin wohnten ihre Grosseltern. Sie
seien in den Mietvertrag eingetreten. G____ machte als Vertreter der Mieterin
geltend, die Vermieterin hätte daher auch den Grosseltern der Mieterin kündigen
müssen. Es handle sich um eine Familienwohnung. Trotzdem sei die Kündigung nur
der Mieterin zugestellt worden. Deshalb sei die Kündigung unwirksam
(Plädoyernotizen S. 2 und 4). In ihrer Berufung (Rz. 9) macht die Mieterin
unter Verweis auf die Beilagen 1/E, die sie in der Verhandlung des
Zivilgerichts im erwähnten Ordner eingereicht hat, geltend, das Zivilgericht
habe ausser Acht gelassen, dass «die Berufungskläger die gemietete mit den
Grosseltern, [...] und [...], bewohnt werden». Damit meint sie offensichtlich,
dass die Mieterin die Wohnung mit ihren Grosseltern bewohne. Der Eintritt in
den Mietvertrag sei nachgewiesen. Advokat D____ erklärte in der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts als Vertreter der Vermieterin, der
Mietvertrag laute einzig auf die Mieterin und es sei irrelevant, wer in der
Wohnung wohne (Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2024 S. 2). In ihrer
Berufungsantwort (Rz. 42) behauptet die Vermieterin, einzig die Mieterin sei
Mietpartei. Das Zivilgericht erwog, gemäss Art. 8 ZGB trage die Mieterin die
Beweislast für die Tatsachen, die den Schluss zuliessen, dass es sich bei der
Wohnung um eine Familienwohnung handle. Die Mieterin habe dafür kein
Beweismittel genannt. Aus dem Prozessmaterial, das dem Zivilgericht vorliege,
ergäbe sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei der Wohnung um eine
Familienwohnung im Sinn des Mietrechts handle. Daher sei keine separate
Zustellung der Kündigung an die Grosseltern der Mieterin erforderlich gewesen
(angefochtener Entscheid E. 2.4.6).
3.2 Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt
gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder
sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Von der
klagenden Partei wird verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden
Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung
eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort
widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete
gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu
bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der
Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der
Einwände der beklagten Partei könne daran nichts ändern. Offensichtlich
unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die
Verneinung eines klaren Falls nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGer 4A_701/2015
vom 26. Januar 2016 E. 2.2.1, 4A_184/2015 vom 11. August 2015
E. 4.5.1; AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 3.1). Die Rechtslage,
nach welcher die klagende Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu
beweisen hat und sich die beklagte Partei mit substanziierten und schlüssigen
Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass die klagende Partei auch den
Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegten Tatsachenfundaments
erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will. Damit kommt der
Frage der Beweislastverteilung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO keine entscheiderhebliche
Bedeutung zu (BGE 138 III 620 E. 6.2; BGer 5A_710/2013 vom 17.
Februar 2014 E. 2.2.1; AGE ZB.2020.36 vom 2. November 2020 E. 2.1).
Wenn die Ausweisung wie im vorliegenden Fall gestützt auf eine Kündigung
angeordnet werden soll, die von der Mieterin angefochten worden ist, ist die
Gültigkeit der Kündigung im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen und
beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1
ZPO auch darauf (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 518;
AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 3.1). Im summarischen Verfahren gilt
grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Im für den mietrechtlichen
Kündigungsschutz vorgesehenen vereinfachten Verfahren ist der Sachverhalt
dagegen im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 243
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a
ZPO von Amtes wegen festzustellen (BGer 4A_184/2015 vom 11.
August 2015 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 3.1).
Damit das vom Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel nicht über den
Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser in Fällen, in
denen die Kündigung angefochten worden ist, nur zu gewähren, wenn keine Zweifel
an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung
gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (BGE 142 III 515 E. 2.2.4
S. 518; BGer 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.1
vom 31. Januar 2023 E. 3.1).
Wenn die gemietete Sache als Wohnung der Familie dient, sind
gemäss Art. 266n Abs. 1 in Verbindung mit Art. 266m Abs. 1 OR die
Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d OR) und die
Kündigung durch die Vermieterin der Mieterin und ihrem Ehegatten oder ihrer
eingetragenen Partnerin separat zuzustellen. Als Familienwohnung wird eine
Wohnung bezeichnet, in der zwei Ehegatten bzw. eingetragene Partner ihren
gemeinsamen Haushalt haben und in der sich ihr Lebensmittelpunkt befindet (vgl.
AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 2.2.2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich 2019, N 224). Wenn
die Ansetzung einer Zahlungsfrist oder die Kündigung bei einer Familienwohnung
dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin der Mieterin nicht separat
zugestellt wird, ist die Kündigung gemäss Art. 266o OR nichtig.
Wenn auf einer Seite eines Mietvertrags mehrere Personen als
Mieter oder Vermieter beteiligt sind, liegt ein gemeinsamer Mietvertrag vor
(vgl. Hulliger, in: Hochstrasser
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 253 OR N 12; Rohrer,
in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft [Hrsg.], Das
schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, Art. 253 N 2). Da ein
gemeinsamer Mietvertrag ein einheitliches Rechtsverhältnis darstellt, muss
seine Kündigung gegenüber allen Vermietern oder Mietern ausgesprochen werden.
Die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags, die nicht an alle Vermieter oder
Mieter gerichtet ist, ist nichtig (vgl. BGE 140 III 491 E. 4.2.1; Bachofner, a.a.O., N 191; Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage
2020, Art. 266a OR N 1b).
Wenn der Ehegatte die Familienwohnung verlassen hat und sich
für ihr Schicksal nicht mehr interessiert, verhält sich die Mieterin gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich, wenn sie geltend macht,
die Kündigung sei mangels separater Zustellung an ihren Ehegatten nichtig. Das
Bundesgericht begründet dies damit, dass sich die Mieterin auf die Interessen
einer Drittperson berufe, die diese nicht habe oder nicht wahrnehmen wolle
(vgl. BGE 140 III 491 E. 4.2.3 f., 139 III 7 E. 2.3.2 f.). Das Gleiche
gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn bei einem gemeinsamen
Mietvertrag einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und sich für ihr
Schicksal nicht mehr interessiert und der andere Mieter geltend macht, die
Kündigung sei nichtig, weil sie nur an ihn gerichtet sei (vgl. BGE 140 III 491
E. 4.2.3 f.; kritisch Weber,
a.a.O., Art. 266a OR N 1b). Im Umkehrschluss ist aus dieser Rechtsprechung zu
folgern, dass die Nichtigkeit wegen Fehlens einer separaten Zustellung an den
Ehegatten oder einer Kündigung gegenüber einem von mehreren Mietern
grundsätzlich auch vom Mieter, dem die Kündigung zugestellt worden ist, geltend
gemacht werden kann, wenn der Ehegatte oder der andere Mieter weiterhin in der
Wohnung lebt.
3.3 Das Zivilgericht hat zwar richtig erwogen,
dass gemäss Art. 8 ZGB die Mieterin die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus
denen sich ergibt, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung im Sinn
von Art. 266m und Art. 266n OR handelt (BGE 139 III 7 E. 2.2; AGE ZB.2019.18
vom 30. August 2019 E. 2.2.2). Es hat aber verkannt, dass der Frage der
Beweislastverteilung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommt (oben E. 3.2 mit Nachweisen; vgl.
AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 2.2.2). Im vorliegenden Verfahren
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen ergibt sich aus der erwähnten
Beweislastverteilung bloss, dass die Vermieterin das Nichtvorhandensein der
tatsächlichen Voraussetzungen einer Familienwohnung nur dann zu beweisen hat,
wenn die Mieterin das Vorliegen einer solchen substanziiert und schlüssig
behauptet hat (AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 2.2.2; vgl. oben E. 3.2).
Solche Behauptungen hat sie aufgestellt (vgl. oben E. 3.1). Folglich läge nur
dann ein klarer Fall vor, wenn die Vermieterin die Einwendung, beim Mietobjekt
handle sich um eine Familienwohnung, in tatsächlicher Hinsicht sofort widerlegt
hätte. Davon kann keine Rede sein. Aufgrund der in den Akten befindlichen
Beweismittel erscheint es vielmehr zumindest wahrscheinlich, dass es sich beim
Mietobjekt um eine Familienwohnung handelt.
Das Zivilgericht stellte fest, aus dem Prozessmaterial, das
ihm vorliege, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass es sich beim Mietobjekt um
eine Familienwohnung im Sinn des Mietrechts handle (angefochtener Entscheid E.
2.4.6). Diese Feststellung ist offensichtlich unrichtig, wie sich mit einem
kurzen Blick in die Dokumente, die G____ namens der Mieterin als Beweismittel
in einem Ordner eingereicht hat, feststellen lässt.
Die Mieterin hat eine Version des Mietvertrags eigereicht
(Ordner 1/E/3), die abgesehen von der Datierung der Unterzeichnung durch die
Vermieterin und die Mieterin sowie der Datierung und Unterzeichnung durch die
Grosseltern der Mieterin identisch ist mit derjenigen, welche die Vermieterin
ihrem Gesuch vom 1. Februar 2024 beigelegt hat (Beilage zum Gesuch vom 1.
Februar 2024). Der 4. November 2020 als Datum der Unterzeichnung durch die
Vermieterin und die Mieterin findet sich auch auf der Version des Mietvertrags,
welche die E____ AG als Beilage 5 ihrer Strafanzeige vom 29. Februar 2024
eingereicht hat. Daher besteht an der Richtigkeit dieser Datierung kein
Zweifel. Die von der Mieterin eingereichte Version des Mietvertrags ist auf
jeder Seite von [...] und [...] mit dem 27. Februar 2021 datiert und
unterzeichnet. Zudem hat die Mieterin ein Schreiben von [...] und [...] vom
27. Februar 2021 an die E____ AG eingereicht (Ordner 1/E/2). Darin
erklären die Grosseltern der Mieterin, die E____ AG wünsche, dass sie ebenfalls
in den Mietvertrag vom 4. November 2020 eintreten, und die E____ AG erhalte in
der Beilage den von ihnen unterzeichneten Vertrag. Als Beilage wird zudem
ausdrücklich der unterschriebene Mietvertrag erwähnt. Schliesslich hat die
Mieterin eine Sendungsverfolgung eingereicht (Ordner 1/E/4), gemäss der eine
Sendung am 27. Februar 2021 aufgegeben und am 2. März 2021 der E____ AG
zugestellt worden ist. Damit besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der Mieterin auf Wunsch der Vertreterin
der Vermieterin auch von den Grosseltern der Mieterin unterzeichnet worden ist
und dass sich die von den Grosseltern der Mieterin unterzeichnete Version im
Besitz der E____ AG befindet und dieser bekannt gewesen ist. Auch auf der von
den Grosseltern der Mieterin unterzeichneten Version des Mietvertrags wird als
Mieter zwar nur die Mieterin erwähnt. Die Wohnung wird aber ausdrücklich als
Familienwohnung für drei Personen bezeichnet. Dies spricht dafür, dass die
Grosseltern den Mietvertrag nicht bloss als Garanten mitunterzeichnet, sondern
ihm als Vertragsparteien beigetreten sind. Dafür spricht auch, dass auf dem
insoweit wohl von der E____ AG erstellten Bestellformular für das Hausglocken-,
Briefkasten- und Wohnungstürschild als Name der Mieter «A____ ([...] + [...])»
angegeben wird (Ordner 1/E/1). Dass als Aufschrift für die Schilder nur der
Familienname «[...]» gewünscht wird, ändert daran nichts. Gemäss den
Wohnsitzbescheinigungen vom 5. März 2024 (Ordner 1/E/7 und 1/E/8) wohnen die
Grosseltern der Mieterin im Übrigen tatsächlich in der Liegenschaft.
Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel erscheint es
zumindest wahrscheinlich, dass die Grosseltern der Mieterin am 7. Februar 2021
dem Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der Mieterin als Mieter
beigetreten sind, dass sich der gemeinsame Haushalt und Lebensmittelpunkt der
Grosseltern der Mieterin im Mietobjekt befindet und dass die Grosseltern
weiterhin dort wohnen. Damit erscheint es zumindest wahrscheinlich, dass es
sich beim Mietobjekt um die Familienwohnung der Grosseltern der Mieterin
handelt und dass das gekündigte Mietverhältnis auf einem gemeinsamen
Mietvertrag beruht, an dem die Mieterin sowie ihre Grosseltern als Mieter
beteiligt sind. Davon, es sei unbestritten oder bewiesen, dass auf Mieterseite
nur die Mieterin Vertragspartei sei, kann keine Rede sein. Dass die Vermieterin
gegenüber den Grosseltern der Mieterin keine Kündigung ausgesprochen und ihnen
auch keine solche zugestellt hat, ist unbestritten. Da es sich beim Mietobjekt
nicht um die Familienwohnung der Mieterin und ihrer Grosseltern handelt,
sondern bloss um die Familienwohnung der Grosseltern, erscheint es sehr
fraglich, ob die Mieterin geltend machen kann, die Kündigung sei gemäss Art.
266o in Verbindung mit Art. 266n OR nichtig, weil die Kündigung ihren
Grosseltern nicht separat zugestellt worden ist. Hingegen ist kein Grund
ersichtlich, weshalb es der Mieterin verwehrt sein sollte, geltend zu machen,
die Kündigung sei nichtig, weil das Mietverhältnis auf einem gemeinsamen
Mietvertrag beruhe, an dem auf Mieterseite sie und ihre Grosseltern beteiligt
seien, und die Kündigung nicht an ihre Grosseltern gerichtet ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die Grosseltern der
Mieterin weiterhin im Mietobjekt wohnen und ein Interesse an der
Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses haben. Folglich ist auf das
Ausweisungsgesuch gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO auch deshalb nicht
einzutreten, weil der Sachverhalt, auf den die Vermieterin ihr Ausweisungsgesuch
stützt, weder unbestritten noch sofort beweisbar ist.
4. Berufungsentscheid
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben und auf
das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten ist, weil die E____ AG und Advokat D____,
die im erstinstanzlichen Verfahren im Namen der Mieterin gehandelt haben, keine
Vollmacht gehabt haben (oben E. 2) und weil der Sachverhalt weder unbestritten
noch sofort beweisbar ist (oben E. 3).
4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die
klagende Partei als unterliegend gilt. Grundsätzlich wären die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens somit der Vermieterin aufzuerlegen. Wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt (oben E. 2), haben die E____ AG und Advokat D____
im erstinstanzlichen Verfahren aber als vollmachtlose Vertreter der Vermieterin
gehandelt. Durch Prozesshandlungen vollmachtloser Vertreter verursachte
Prozesskosten sind in Anwendung von Art. 108 ZPO von diesen persönlich zu
tragen (vgl. Domej, a.a.O., Art.
68 N 7; Tenchio, a.a.O., Art. 68
ZPO N 17). Folglich sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der
E____ AG und Advokat D____ je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen
gemäss dem insoweit von keiner Partei beanstandeten Entscheid des Zivilgerichts
CHF 600.–.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat G____ namens der Mieterin
sowohl in der Eingabe vom 28. Februar 2024 (S. 2) als auch in der
Hauptverhandlung (Plädoyernotizen S. 4) ausdrücklich erklärt, dass für das
laufende Verfahren keine Kosten und keine Parteientschädigung beantragt werden.
Mit ihrer Berufung (Rechtsbegehren 3 und Rz. 46) beantragt die Mieterin die
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vermieterin. Ob sich dieses
Rechtsbegehren auch auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, erscheint
unklar. Die Frage kann offenbleiben, weil die Beantragung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Berufung eine
gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageänderung darstellte.
4.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
(oben E. 4.1) hat die Vermieterin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Berufungsverfahren hat
Advokat D____ mit Vollmacht der Vermieterin in ihrem Namen gehandelt (vgl. oben
E. 2.6.2). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher von der
Vermieterin selbst zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in
Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GGR auf CHF
600.– festgesetzt.
Die Mieterin beantragt für das Berufungsverfahren die
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vermieterin. Als
Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger
Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei
nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Da die Mieterin im vorliegenden
Verfahren nicht berufsmässig vertreten wird, kommen im vorliegenden Fall als
Parteientschädigung bloss Auslagenersatz und eine Umtriebsentschädigung in
Betracht. Bei den notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geht es
um Kosten, die bei der Partei für den Prozess effektiv angefallen sind (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 95 N
14). Da die Mieterin nicht einmal behauptet, dass ihr solche Kosten entstanden
seien, ist ihr kein Auslagenersatz zuzusprechen. Die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme dar. Es obliegt der
obsiegenden Partei, sachlich überzeugende Gründe dafür vorzubringen (AGE BEZ.2023.43
vom 11. November 2023 E. 4.3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.4.3; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 21). Die Mieterin hat keinen Grund geltend
gemacht, der die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte.
Daher ist ihr auch keine solche zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 8. März 2024 ([...]) aufgehoben und auf das
Gesuch der Berufungsbeklagten vom 1. Februar 2024 (Abgabe am Schalter des
Zivilgerichts am 6. Februar 2024) nicht eingetreten.
Die E____ AG und Advokat D____ tragen die Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.– je im Umfang von CHF 300.–.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.–. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 600.– verrechnet,
so dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 600.– zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
D____, Advokat
-
E____ AG
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.