ZB.2024.27
Organisation des Vereins
25. Oktober 2024Deutsch32 min
zurückgetreten und der Verband seit diesem Datum handlungsunfähig sei, und es seien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.27
ENTSCHEID
vom 25. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Gesuchsgegner
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. Mai 2024
betreffend Organisation des
Vereins
Sachverhalt
Sachverhalt
Der B____ (Verband) ist ein im Handelsregister eingetragener
Verein zur Wahrung der Gesamtinteressen der [...] mit Sitz in Basel. A____
(Gesuchsteller) amtet seit 1978 als Geschäftsführer des Verbands. Mit Gesuch
vom 19. März 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Zivilgericht Basel-Stadt,
es sei festzustellen, dass der Präsident des Verbands am 18. Januar 2024
zurückgetreten und der Verband seit diesem Datum handlungsunfähig sei, und es seien
die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2024
stellte der Gesuchsteller das zusätzliche Rechtsbegehren, dass der
Vorstandsbeschluss vom 3. April 2024 wegen Handlungsunfähigkeit des Verbands
keine Rechtswirkung entfalte. Dieses zusätzliche Rechtsbegehren zog der
Gesuchsteller am 19. April 2024 wieder zurück und ersuchte um Behandlung
seines ursprünglichen Rechtsbegehrens.
Ein superprovisorischer Antrag des Gesuchstellers, den
Handelsregistereintrag des Verbands zu sperren, wurde in ein eigenes Verfahren
überwiesen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2024 abgewiesen.
Mit Stellungnahme vom 20. April 2024 beantragte der Verband
die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs vom 19. März 2024. Mit Stellungnahme vom
20. Mai 2024 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Verband
reichte innert Frist keine erneute Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 29. Mai
2024 wies das Zivilgericht das Gesuch vom 19. März 2024 vollumfänglich ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe
vom 21. Juni 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs vom 19.
März 2024 beantragt. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Angelegenheit an das Zivilgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit
Berufungsantwort vom 24. Juli 2024 beantragt der Verband die Abweisung der
Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten
auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht ein Gesuch um Feststellung eines Organisationsmangels eines
Vereins und um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinn von Art. 69c des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgewiesen. Dabei handelt
es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit. Ein solcher ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn
der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt. Gemäss der vom Gesuchsteller
eingereichten Jahresrechnung 2022/2023 des Verbands (Berufungsbeilage 4)
betragen der Jahresumsatz CHF 132'394.– und der Gesamtwert der tatsächlich
vorhandenen Vermögenswerte CHF 80'138.–. Der Verband beanstandet zwar
sinngemäss, dass diese Zahlen nicht aktuell seien (Berufungsantwort Rz. 8),
bleibt aber jegliche aktuelleren Angaben schuldig. Unter diesen Umständen ist
zur Bestimmung des Streitwerts auf die Jahresrechnung 2022/2023 abzustellen. In
analoger Anwendung der Praxis zum Organisationsmangelverfahren bei
Gesellschaften (vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen) wird der Streitwert auf CHF 130'000.–
festgesetzt. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024
entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar. Die Berufung
wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).
Darauf ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]).
1.2
Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen
Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Art. 61a ZGB oder verfügt er über
kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann gemäss Art. 69c Abs. 1 ZGB ein
Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen
Massnahmen zu ergreifen. Art. 69c ZGB lehnt sich an Art. 731b des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) betreffend Mängel in der
Organisation der Aktiengesellschaft an, trägt aber den Besonderheiten des
Vereins Rechnung. Soweit sich aufgrund der Besonderheiten des Vereins keine
Abweichungen aufdrängen, können daher bei der Auslegung von Art. 69c ZGB auch
die Materialien, Rechtsprechung und Lehre zu Art. 731b OR berücksichtigt werden
(vgl. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 19. Dezember 2001, in:
BBl 2001 S. 3148, 3243).
Im Gesellschaftsrecht gibt es zwei verschiedene Organisationsmangelverfahren:
das streitige Organisationsmangelverfahren, das ein Gesellschafter oder
Gläubiger gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (in Verbindung mit Art. 581, Art.
819.
oder Art. 908 OR) einleitet, und das nicht streitige
Organisationsmangelverfahren, dass durch eine Überweisung durch das
Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR ausgelöst wird (vgl. Domenig/Gür,
Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021
S. 168, 169; Hofer/Pfäffli,
Organisationsmängel bei Personengesellschaften, in: GesKR 2022 S. 339, 351 f.).
Beim zweiten Organisationsmangelverfahren handelt es sich um eine Angelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Domenig/Gür,
a.a.O., S. 169 und 171 f.; Hofer/Pfäffli,
a.a.O., S. 351 f.; vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Das
erste Organisationsmangelverfahren stellt hingegen ein kontradiktorisches bzw.
streitiges Zivilverfahren dar (Hofer/Pfäffli,
a.a.O., S. 351; vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BGer 4A_321/2008 vom 5.
August 2010 E. 2). Das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins
gestützt auf Art. 69c Abs. 1 ZGB eingeleitete Organisationsmangelverfahren
entspricht seiner Art nach dem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer
Gesellschaft eingeleiteten streitigen Organisationsmangelverfahren. Folglich
handelt es sich beim vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers (Berufung Rz. 38) nicht um ein solches der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, sondern um ein kontradiktorisches Zivilverfahren.
Beim von einem Gesellschafter oder Gläubiger eingeleiteten
streitigen Organisationsmangelverfahren handelt es sich um ein summarisches
Verfahren (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1, 138 III 166 E. 3; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173; Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 350; Lazopoulos/Leimgruber, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 248 ZPO N 5b). Das
Gleiche muss für das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins
eingeleitete streitige Organisationsmangelverfahren gelten, wie das
Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1).
Ob in einem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer
Gesellschaft eingeleiteten Organisationsmangelverfahren der
Verhandlungsgrundsatz (vgl. HGer ZH HE180111-O vom 6. August 2018 E. 9.4.2; Bürge/Gut, Richterliche Behebung von
Organisationsmängeln der AG und der GmbH Normgehalt und verfahrensrechtliche
Aspekte von Art. 731b OR, in: SJZ 2009 S. 157, 161 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 255 N 1 mit Nachweisen) oder der Untersuchungsgrundsatz
(vgl. Bohrer/Kummer, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 731b OR N 58; Domenig/Gür,
a.a.O., S. 174; Hofer/Pfäffli,
a.a.O., S. 356; Mazan, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 255 ZPO N 4b) gilt, ist umstritten. Mangels
Entscheidwesentlichkeit kann die Frage für das vorliegende von einem Gläubiger
eines Vereins eingeleitete Organisationsmangelverfahren offenbleiben.
2.
2.1
Im vorliegenden Fall ist strittig, wie eine
E-Mail des Präsidenten des Verbands vom 18. Januar 2024 auszulegen ist. Wenn
der Empfänger eine Willenserklärung so verstanden hat, wie sie vom Erklärenden
tatsächlich gemeint gewesen ist, ist auf den vom Empfänger erkannten wirklichen
Willen des Erklärenden abzustellen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Willenserklärung
nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom
Empfänger unter Würdigung der ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben
hat verstanden werden dürfen und müssen. Nachträgliches Parteiverhalten,
insbesondere nachträgliche Parteierklärungen über den Sinn einer
Willenserklärung sind für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich. Massgeblich ist einzig, wie der
Adressat die Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen
hat verstehen dürfen und müssen (AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 3.2 mit
Nachweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann nachträgliches Parteiverhalten
aber auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (AGE
ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1 mit Nachweis).
2.2
2.2.1
Der Gesuchsteller behauptet, der Präsident des
Verbands sei mit E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten (Gesuch
Rz. 6). Soweit der Gesuchsteller damit behaupten will, er habe die E-Mail
tatsächlich im entsprechenden Sinn verstanden, ist seine Behauptung unglaubhaft
und offensichtlich taktisch motiviert.
Gemäss der Darstellung des Verbands wurde der Gesuchsteller
mit Jahrgang 1944 im Jahr 1978 als Geschäftsführer des Verbands eingesetzt. Im
Dezember 2023 habe ihm der Vorstand eröffnet, dass es an der Zeit sei, die
Geschäftsstelle an die nächste Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller habe
dagegen vehement protestiert und dem Vorstand mitgeteilt, er wolle auf
unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer für den Verband tätig sein und denke
nicht daran, in den Ruhestand zu treten (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz.
6). In der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 habe der Vorstand des Verbands
beschlossen, den Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai
2024.
abzusetzen. Der Gesuchsteller habe vorgängige Kontaktaufnahmen und
Bemühungen um eine Terminfindung mit ihm ignoriert und die Teilnahme an der
Vorstandssitzung entgegen seiner Gewohnheit verweigert. Das Protokoll der
Vorstandssitzung sei ihm im Anschluss an die Sitzung per E-Mail zugestellt
worden (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur
Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 3). Als Reaktion auf seine
Absetzung habe der Gesuchsteller den übrigen Vorstandsmitgliedern mit E-Mail
vom 14. Februar 2024 einen Entwurf für einen Aufhebungsvertrag unterbreitet.
Darin habe er sich unter der Voraussetzung, dass der Verband ihm unter anderem
eine Auflösungsentschädigung von CHF 50'000.– bezahle, bereiterklärt,
seine Tätigkeit als Geschäftsführer per Ende des Geschäftsjahrs 2024/2025 zu
beenden und wegen des aufgrund des angeblichen sofortigen Rücktritts
bestehenden Organisationsmangels keine rechtlichen Mittel gegen den Verband und
dessen Vorstand zu ergreifen (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 10;
Beilage 7 zur Stellungnahme vom 30. April 2024). Der Vorstand des Verbands habe
den Vorschlag des Gesuchstellers anlässlich einer Vorstandssitzung vom 27.
Februar 2024 abgelehnt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 11; Beilage 8 zur
Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 9). Diese Darstellung hat der
Gesuchsteller nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen
Bestreitung in Rz. 3 der Stellungnahme vom 20. Mai 2024 AGE ZB.2018.26 vom 28.
August 2018 E. 5.4 mit Nachweisen). Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes
ist sie daher dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen.
Soweit sie nicht ohnehin durch die genannten Beweismittel erstellt ist, besteht
kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln oder weitere Beweise zu erheben.
Daher ist auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die vorstehend
dargestellte Schilderung des Verbands abzustellen.
Der Gesuchsteller hat nicht behauptet, dass er vor seiner
E-Mail vom 14. Februar 2024 irgendwelche Schritte betreffend den angeblichen
Organisationsmangel unternommen habe. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass er diesbezüglich abgesehen von der Ausarbeitung des Entwurfs
des Aufhebungsvertrags untätig geblieben ist. Gemäss den Statuten
(Gesuchsbeilage 2 Art. 21) besteht der Vorstand des Verbands aus mindestens
fünf Mitgliedern. Da der Vorstand nur aus fünf Mitgliedern bestand, wäre der
Mindestbestand mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten
unterschritten worden (vgl. Gesuch Rz. 8 f.; Stellungnahme vom 30. April 2024
Rz. 16 f.). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass bei einer
Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl der Vorstand nicht mehr
beschlussfähig und der Verband nicht mehr handlungsfähig seien (Gesuch Rz. 11
f.). Ob diese Ansicht richtig ist, erscheint fraglich (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 2. Auflage
2023, Art. 69 ZGB N 52 f.), kann mangels Entscheiderheblichkeit aber
offenbleiben. Wenn der Gesuchsteller die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar
2024.
tatsächlich als sofortige Rücktrittserklärung verstanden hätte, hätte er
aufgrund seiner Rechtsauffassung davon ausgehen müssen, dass seit diesem Tag
der Vorstand beschlussunfähig und der Verband handlungsunfähig gewesen sind. In
diesem Fall wäre davon auszugehen, dass er die anderen Vorstandsmitglieder
umgehend auf das vermeintliche Problem hingewiesen und als Geschäftsführer des
Verbands Massnahmen zur Behebung des vermeintlichen Organisationsmangels in die
Wege geleitet hätte. Wenn er trotz Annahme eines sofortigen Rücktritts des
Präsidenten untätig geblieben wäre, hätte er seine Treuepflicht als
Geschäftsführer des Verbands verletzt. Eine solche Pflichtverletzung will er
wohl selbst nicht behaupten. Unter den gegebenen Umständen lässt sich die
Untätigkeit des Gesuchstellers nach dem Erhalt der E-Mail vom 18. Januar 2024
nur damit erklären, dass er diese nicht als sofortige Rücktrittserklärung,
sondern bloss als Ankündigung des Rücktritts auf einen noch unbestimmten
Zeitpunkt interpretiert hat. Die spätere Behauptung, er habe die E-Mail vom 18.
Januar 2024 als sofortige Rücktrittserklärung verstanden, diente dem
Gesuchsteller offensichtlich nur als Mittel zum Zweck, seine Absetzung als
Geschäftsführer zu verhindern oder sich diese zumindest abgelten zu lassen.
Dementsprechend versuchte er nicht nur, die übrigen Vorstandsmitglieder unter
impliziter Androhung rechtlicher Schritte zur Gewährung einer fürstlichen
Auflösungszahlung zu bewegen, sondern machte er mit Schreiben vom 24. April
2024.
(Beilage 10 zur Stellungnahme vom 30. April 2024; vgl. dazu Stellungnahme
vom 30. April 2024 Rz. 13) auch geltend, alle Vorstandsbeschlüsse seit dem 18.
Januar 2024, und damit insbesondere der Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024
(Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit dem die Kündigung
seines Mandats per 31. Mai 2024 beschlossen worden ist, und der
Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 (Beilage 12 zur Stellungnahme vom 30.
April 2024), mit dem er in Abänderung des Vorstandsbeschlusses vom 29. Januar
2024.
per sofort als Geschäftsführer abgesetzt worden ist, seien mangels
Beschlussfähigkeit des Vorstands nichtig.
2.2.2
Der Verband macht geltend, sein Präsident habe
mit der E-Mail vom 18. Januar 2024 seinen Rücktritt bloss angekündigt und
dessen Zeitpunkt offengelassen (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 7). Zudem
behauptet er, die Vorstandsmitglieder seien aufgrund der Behauptung des
Gesuchstellers, er habe die E-Mail vom 18. Januar 2024 im Sinn einer sofortigen
Rücktrittserklärung ausgelegt, «aus allen Wolken gefallen» (Stellungnahme vom
30.
April 2024 Rz. 10 f.). Damit behauptet der Verband implizit, der Präsident
und die übrigen Vorstandsmitglieder hätten der E-Mail vom 18. Januar 2024
tatsächlich den Sinn einer Ankündigung des Rücktritts auf einen noch
unbestimmten Zeitpunkt beigemessen. Irgendein Grund, weshalb diese Behauptung
nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Sie wird
vielmehr durch das nachträgliche Verhalten des Präsidenten und der übrigen
Vorstandsmitglieder bestätigt. Dieses ist zur Feststellung, wie die E-Mail vom
18.
Januar 2024 vom Präsidenten tatsächlich gemeint gewesen und von den
Empfängern tatsächlich verstanden worden ist, entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 28 ff.) sehr wohl relevant. Daran ändert auch
die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen (vgl. statt
vieler Schwenzer/Fountoulakis,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N
3.09), auf die sich der Gesuchsteller wiederholt beruft (vgl. Gesuch Rz. 6 und
11; Berufung Rz. 7), nichts, weil der Präsident nicht einen ursprünglich per
sofort erklärten Rücktritt zurückgenommen, sondern bloss bestätigt hat, dass er
seiner E-Mail vom 18. Januar von Anfang an keinen solchen Sinn beigemessen
hat.
Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, kann aus der
Abschiedsformel mit den besten Wünschen für die Kollegen und den Verband, die
der Präsident in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 verwendet hat, entgegen der
Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 18 f.) nicht geschlossen werden,
dass er seinen Rücktritt per sofort erklären wollte. Es entspricht vielmehr
einer verbreiteten Gepflogenheit, bereits die schriftliche Ankündigung eines
Rücktritts mit entsprechenden Formulierungen zu schliessen, auch wenn der
Erklärende davon ausgeht, dass er seine Kollegen später ohnehin noch persönlich
treffen wird. Da kein Hinweis darauf besteht, dass er seine Teilnahme je in
Frage gestellt hätte, hatte der Präsident entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers (Berufung Rz. 19) auch keinen Anlass, in seiner E-Mail vom 18.
Januar 2024 auf seine Teilnahme an der Vorstandsitzung vom 29. Januar 2024
hinzuweisen.
Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024
hat der Präsident per E-Mail seinen Rücktritt bekannt gegeben, den Termin dafür
aber offengelassen. Anlässlich der Sitzung habe er sich gerne bereit erklärt,
bis zur nächsten Generalversammlung in seinem Amt zu bleiben, sofern vorher
kein Nachfolger gefunden werden kann (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April
2024.
Ziff. 1). Mit E-Mail vom 8. April 2024 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom
30.
April 2024) erklärte der Präsident, er wolle in Ergänzung seiner
Rücktrittserklärung klarstellen, dass er das konkrete Datum seines Rücktritts
bewusst offengelassen habe, um dem Vorstand Zeit zu geben, eine geeignete
Nachfolgeregelung zu definieren. Da diese Klarstellung erst nach der Zustellung
des Gesuchs erfolgt ist, mag dieses zwar den Anlass dafür geliefert haben (vgl. Stellungnahme
vom 20. Mai 2024 Rz. 24; Berufung Rz. 33). Dies stellt aber keinen
hinreichenden Grund für die Annahme dar, ihr Inhalt entspreche nicht den Tatsachen.
Aus dem Umstand, dass der Präsident für den Fall, dass seine Nachfolge
gewährleistet ist, offenbar baldmöglichst zurücktreten wollte, kann entgegen
der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Stellungnahme vom Rz. 22) offensichtlich
nicht geschlossen werden, er habe seinen Rücktritt ohne Rücksicht darauf, dass
im damaligen Zeitpunkt noch keine Nachfolgeregelung bestanden hat, per sofort
erklären wollen. Dass sich der Präsident in der Vorstandssitzung vom 29. Januar
2024.
bereit erklärt hat, nötigenfalls bis zur nächsten Generalversammlung im
Amt zu bleiben, spricht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl.
Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 22; Berufung Rz. 31) ebenfalls nicht dafür,
dass der Präsident ursprünglich per sofort zurücktreten wollte. Damit wurde
vielmehr der vom Präsidenten in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 noch
offengelassene Zeitpunkt seines Rücktritts im Einvernehmen mit den übrigen
Vorstandsmitgliedern konkretisiert.
Mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten
wäre die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten worden (vgl. oben
E. 2.2.1). Falls ein Vorstandsmitglied davon ausgegangen wäre, dass der
Präsident mit seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten sei,
wäre zu erwarten, dass es die anderen Vorstandsmitglieder auf die
Unterschreitung der Mindestzahl aufmerksam gemacht und Massnahmen zur
Beseitigung des statutenwidrigen Zustands gefordert hätte. Hinweise auf eine
entsprechende Reaktion fehlen jedoch vollständig. Die Behauptung des
Gesuchstellers, andere Vorstandsmitglieder hätten den Präsidenten dazu bewegt,
den angeblich sofortigen Rücktritt zurückzunehmen und seinen Rücktritt
nachträglich als nicht per sofort zu erklären (Gesuch Rz. 10; Stellungnahme vom
20.
Mai 2024 Rz. 18), entbehrt jeglicher Grundlage.
Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 (Beilage zur Stellungnahme vom
20.
Mai 2024; vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 11–14) erklärte
ein Vorstandsmitglied, die E-Mail des Präsidenten über seinen Entschluss, als
Präsident des Verbands zurückzutreten, sei für ihn etwas überraschend gekommen,
der Zeitpunkt sei etwas suboptimal, aber sie würden damit umgehen müssen. Gegen
Ende der E-Mail findet sich die folgende Formulierung: «Wir werden uns aber
sicher noch hören, ich klingle nachher noch durch!» Entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers kann auch aus dieser E-Mail nicht geschlossen werden, dass das
Vorstandsmitglied die E-Mail vom 18. Januar 2024 als sofortige
Rücktrittserklärung verstanden hat. Aus der E-Mail ergibt sich zweifelsfrei,
dass das Vorstandsmitglied den Zeitpunkt deshalb für suboptimal erachtet hat,
weil es davon ausgegangen ist, dass der Rücktritt des Präsidenten und der
Abgang der Geschäftsstelle gleichzeitig erfolgen würden. Dass im Januar 2024
eine sofortige Absetzung des Geschäftsführers zur Diskussion gestanden hätte,
behauptet der Gesuchsteller aber nicht einmal. Dementsprechend wurde die
Kündigung des Mandats des Gesuchstellers als Geschäftsführer mit
Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024 zunächst erst per 31. Mai 2024 beschlossen.
Wenn das Vorstandsmitglied angenommen hat, dass der Rücktritt und der Abgang
gleichzeitig erfolgen, kann es folglich nicht von einem sofortigen Rücktritt
ausgegangen sein. Aus der Schlussformel der E-Mail vom 22. Januar 2024 kann
entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 23) nicht
geschlossen werden, das Vorstandsmitglied habe angenommen, dass es den
Präsidenten anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 nicht mehr
sehen werde. Wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 33),
ist es keineswegs unüblich, dass ein Vorstandsmitglied nach der Ankündigung des
Rücktritts eines Kollegen mit diesem telefonisch ein Gespräch zu zweit führen
möchte, bevor er ihn rund eine Woche später im Rahmen einer Vorstandssitzung
wiedersieht.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Zivilgericht dem
Verband Frist bis zum 30. April 2024 zur Stellungnahme zum vom Gesuchsteller
gerügten Organisationsmangel respektive alternativ zu dessen Beseitigung. Der
Vorstand nahm diese Verfügung zum Anlass, den Vorstand per sofort zu erweitern
und die Mitglieder schriftlich über die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds
abstimmen zu lassen. In der Folge wurde gemäss der unbestrittenen Darstellung
des Verbands am 18. April 2024 ein neues Mitglied per sofort in den Vorstand
gewählt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 15 und 17 f.; Beilage 11 zur
Stellungnahme vom 30. April 2024). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers
(Berufung Rz. 32) kann daraus nicht auf ein implizites Eingeständnis des
behaupteten Organisationsmangels geschlossen werden. Es ist ohne Weiteres
möglich, dass der Vorstand mit der Wahl eines weiteren Mitglieds bloss
jeglichen weiteren Diskussionen über die Einhaltung der Mindestanzahl den Boden
entziehen wollte, obwohl er überzeugt war, dass das statutarische Erfordernis
mangels eines sofortigen Rücktritts des Präsidenten bereits vorher erfüllt war.
Zudem wurde gemäss der Darstellung des Verbands bereits anlässlich früherer
Vorstandssitzungen über eine Erweiterung des Vorstands gesprochen, weil den
Vorstandsmitgliedern bewusst gewesen sei, dass eine Beschlussunfähigkeit drohen
könnte, wenn nur die Mindestanzahl gewählt werde (vgl. Stellungnahme vom 30.
April 2024 Rz. 16). Diese Darstellung hat der Gesuchsteller nicht wirksam bestritten.
Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes ist sie daher dem vorliegenden
Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen. Es besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit der erwähnten Darstellung zu zweifeln oder weitere Beweise zu
erheben. Daher ist darauf auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes
abzustellen.
2.2.3
Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht
entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz 13) kein vernünftiger
Zweifel daran, dass sowohl der Präsident als auch alle Adressaten
einschliesslich des Gesuchstellers die E-Mail vom 18. Januar 2024 tatsächlich
dahingehend verstanden haben, dass der Präsident damit seinen Rücktritt bloss
angekündigt und den Zeitpunkt offengelassen hat. Damit bleibt kein Raum für
eine Auslegung der E-Mail vom 18. Januar 2024 nach dem Vertrauensprinzip. Wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, führte eine solche jedoch zum
gleichen Ergebnis.
2.3
Das Zivilgericht hat mit eingehender
Begründung festgestellt, die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar 2024 sei
dahingehend zu verstehen, dass er seinen Rücktritt angekündigt und dessen
Zeitpunkt offengelassen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Die Rügen
des Gesuchstellers sind nicht geeignet, diese Auslegung als unrichtig
erscheinen zu lassen.
In seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 erklärte der Präsident,
dass sie sich über die Modalitäten seines Ausscheidens baldmöglichst abstimmen
sollten, und dass er jederzeit erreichbar sei. Der Gesuchsteller macht geltend,
mit den Modalitäten des Ausscheidens könnten die Folgen eines bereits per
sofort erklärten Rücktritts gemeint sein (vgl. Berufung Rz. 26). Dies ist zwar
möglich. Viel naheliegender ist es aber aus der Sicht einer vernünftigen Person
in der Situation des Absenders und der Empfänger der E-Mail vom 18. Januar 2024
aber, darunter insbesondere auch den in der E-Mail im Übrigen nicht weiter
thematisierten Zeitpunkt des Rücktritts zu verstehen. Der Hinweis des
Präsidenten auf seine jederzeitige Erreichbarkeit spricht entgegen der Ansicht
des Gesuchstellers (Berufung Rz. 25) offensichtlich nicht dagegen, weil es
keineswegs unüblich ist, eine wesentliche Frage wie diejenige nach dem
Zeitpunkt des Rücktritts des Präsidenten nicht erst in der nächsten
Vorstandssitzung zu thematisieren, sondern bereits in deren Vorfeld
vorzubesprechen.
Das Zivilgericht stellte fest, dass es im Interesse des
Verbands gelegen habe, dass der Präsident seinen Rücktritt zunächst bloss
ankündigt und das Datum seines Rücktritts einstweilen offenlässt, und dass ein
Rücktritt mit sofortiger Wirkung höchst ungewöhnlich gewesen wäre und deshalb
nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Begründung bedurft hätte. Der
Gesuchsteller bestreitet dies nicht, macht aber geltend, der Präsident habe
mehrere Gründe für einen sofortigen Rücktritt genannt. Dies ist unrichtig. Die
Hinweise des Präsidenten, dass er seine Funktion recht lange ausgeübt habe,
dass er seit acht Jahren nicht mehr operativ tätig sei und dass seine
Glaubwürdigkeit daher seines Erachtens «irgendwann» gelitten hätte, stellen
entgegen der Ansicht des Gesuchstellers offensichtlich keine Begründungen für
einen sofortigen Rücktritt dar. Näherer Prüfung bedarf bloss die Tragweite der
Erklärungen des Präsidenten, sein Entschluss zum Rücktritt habe nur sekundär
mit der aktuellen Entwicklung hinsichtlich der Geschäftsführung des Verbands zu
tun, und es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, über die zukünftige
organisatorische Ausrichtung mit zu diskutieren und anschliessend
zurückzutreten, weil er diesen Schritt auf jeden Fall gemacht hätte. Selbst
wenn aus diesen Erklärungen geschlossen würde, dass der Präsident vor der
Diskussion über die zukünftige organisatorische Ausrichtung des Verbands
zurücktreten wollte, sprechen sie entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl.
Berufung Rz. 17) nicht für einen sofortigen Rücktritt, weil keine Partei
behauptet hat, dass die betreffenden Diskussionen unmittelbar bevorgestanden
hätten. Gemäss der im vorliegenden Verfahren massgebenden Darstellung des
Verbands (vgl. oben E. 2.2.1) eröffnete der Vorstand dem Gesuchsteller im
Dezember 2023, dass es an der Zeit sei, die Geschäftsstelle an die nächste
Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller protestierte vehement dagegen und
teilte dem Vorstand mit, er wolle auf unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer
für den Verband tätig sein und denke nicht daran, in den Ruhestand zu treten. In
der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 beschloss der Vorstand zwar, den
Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai 2024 abzusetzen
(Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme vom
30.
April 2024 Ziff. 3). Dass für diese Sitzung auch eine Diskussion über
die zukünftig organisatorische Ausrichtung des Verbands nach dem Ausscheiden
des Gesuchstellers vorgesehen gewesen wäre, hat aber keine Partei behauptet.
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist das
Verhalten der involvierten Personen nach der E-Mail vom 18. Januar 2024
entgegen der Ansicht des Verbands (vgl. Berufungsantwort Rz. 37) zwar
nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.1). Dies ändert aber nichts daran,
dass die E-Mail auch nach dem Vertrauensprinzip dahingehend auszulegen ist,
dass der Präsident damit seinen Rücktritt angekündigt und dessen Zeitpunkt
offengelassen hat.
2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der vom Gesuchsteller gerügte Organisationsmangel des Verbands nie bestanden
hat. Damit war das Gesuch des Gesuchstellers von Anfang an unbegründet.
Dementsprechend erweist sich auch die Berufung als unbegründet und ist folglich
abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 69c Abs. 3 ZGB trägt der Verein
die Kosten der Massnahmen und kann das Gericht den Verein verpflichten, den
ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Diese Bestimmung regelt die
Tragung der Kosten der vom Gericht angeordneten Massnahmen (Wynne/Gilliéron, L’association, Zürich
2023, N 720) und entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 37)
nicht die Verteilung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Kostentragung ist zu
unterscheiden zwischen den Kosten, welche die Massnahmen verursachen, und den
Prozesskosten. Die Kosten der Massnahmen sind nach Art. 63c Abs. 3 ZGB vom
Verein zu tragen (vgl. Bohrer/Kummer,
a.a.O., Art. 731b OR N 60). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich nach der ZPO (vgl. OGer ZH RB180029 vom 20. November 2018 E. IV.1; Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Peter/Birchler, in: Commentaire
romand, 3. Auflage, Basel 2024, Art. 731b CO N 29; anderer Meinung Bürge/Gut, a.a.O., S. 162).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Oger ZH RB180029 vom 20. November 2018 E.
IV.1). Da sein Gesuch und seine Berufung vollumfänglich abzuweisen sind, hat
der Gesuchsteller grundsätzlich die gesamten Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter anderem
dann vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip abweichen und
die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (lit. f). Davon, dass der Gesuchsteller in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst gewesen sei, kann im vorliegenden Fall keine Rede
sein. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Rz. 40) war bereits die E-Mail vom 18.
Januar 2024 nicht offensichtlich unklar formuliert. Im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs hatte der Präsident zudem bereits anlässlich der Vorstandssitzung
vom 29. Januar 2024 mit seinen Erläuterungen betreffend die Bedeutung, die er
seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 beigemessen hatte, jegliche allfälligen
Unklarheiten beseitigt. Diese Erläuterungen waren dem Gesuchsteller aufgrund
der Zustellung des Protokolls bekannt (vgl. oben E. 2.2.1 f.). Zudem ist davon
auszugehen, dass der Gesuchsteller zunächst selbst nicht von einem
Organisationsmangel ausgegangen ist und einen solchen bloss zur Durchsetzung
seiner eigenen Interessen geltend gemacht hat (vgl. oben E. 2.2.1).
Lit. a, c, d und e von Art. 107 Abs. 1 ZPO sind im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht einschlägig. Damit ist nur noch die Anwendung der
Generalklausel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen. Wie bereits erwähnt
wird der vorliegende Fall in einem kontradiktorischen Zivilverfahren beurteilt
(vgl. oben E. 1.2). Folglich kann eine Abweichung vom Erfolgsprinzip entgegen
der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 38 f.) nicht damit begründet
werden, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit handle. In der Literatur zum Organmangelverfahren
bei Gesellschaften wird die Ansicht vertreten, dass die Prozesskosten im Fall
des Unterliegens des Aktionärs oder Gläubigers in der Regel in Anwendung von
Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen und trotz vollständigen Obsiegens der
Gesellschaft zumindest teilweise dieser aufzuerlegen seien (vgl. Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2024, Art. 731b OR N 27). Ob sich diese Ansicht auf Vereine übertragen
lässt, erscheint fraglich und kann im vorliegenden Fall mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst bei einer Übertragung der für
Gesellschaften statuierten Regel auf Vereine käme diese im vorliegenden Fall
aufgrund der vorstehend erwähnten besonderen Umstände nicht zum Tragen. Zusammenfassend
besteht im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass für eine Abweichung vom
Erfolgsprinzip. Folglich hat das Zivilgericht dem Gesuchsteller zu Recht die
gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sind ihm
auch die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
3.1.2
Der Verband wurde im erstinstanzlichen
Verfahren und wird im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese
wurde mit Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 per sofort zur
Geschäftsführerin des Verbands ernannt. Als solche gehört sie gemäss den
Statuten dem Vorstand an, allerdings ohne Stimmrecht (Gesuchsbeilage 2 Art.
21). Im Handelsregister ist sie als Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift
zu zweien verzeichnet. Sie ist im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragen und damit zur berufsmässigen Vertretung von Parteien im
Zivilprozess befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR
935.61]). Die von ihr verfasste Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren
datiert vom 30. April 2024. Der Gesuchsteller macht geltend, dem Verband sei
keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern
höchstens eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO
zuzusprechen, weil er nicht von einer externen Anwältin, sondern von einem
ungültig gewählten Vorstandsmitglied vertreten worden sei bzw. vertreten werde
(vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 28; Berufung Rz. 41–44). Dieser
Einwand ist unbegründet.
Wenn die Anwältin die juristische Person nicht in ihrer
Funktion als Organ, sondern gestützt auf einen separaten Auftrag vertritt,
ändert die Organstellung der Anwältin nichts daran, dass sie gegenüber der
juristischen Person Anspruch auf ein Honorar hat, und kann die Verweigerung
eines Anspruchs auf Ersatz der Kosten der berufsmässigen Vertretung deshalb
insbesondere nicht damit begründet werden, dass die juristische Person der
Anwältin für den Rechtsstreit kein Honorar schulde (vgl. zu diesem Argument
BGer 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6).
Zunächst leidet die Argumentation des Gesuchstellers an einem
offensichtlichen Widerspruch, wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl.
Berufungsantwort Rz. 48). Wenn die Wahl der Rechtsvertreterin des Verbands zur
Geschäftsführerin entsprechend der Ansicht des Gesuchstellers ungültig wäre,
wäre sie nicht Organ des Verbands und könnte diesem folglich der Anspruch auf
Ersatz der Kosten einer berufsmässigen Vertretung von vornherein nicht unter
Verweis auf die Organstellung seiner Rechtsvertreterin abgesprochen werden.
Auch abgesehen von diesem Widerspruch kann der Ansicht des Gesuchstellers aus
den nachstehenden Gründen aber nicht gefolgt werden.
Nach einer verbreiteten Ansicht hat eine juristische Person,
die durch eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ
der juristischen Person vertreten wird, keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten
einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern
höchstens Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c
ZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
95.
N 33; Stoudmann, in: Chabloz
et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Art. 95 N 24; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 42; vgl. zur
kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E. II.3.b, in: ZR 2007
Nr. 19 S. 84, 86 f.; anderer Meinung Staehelin,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 16 N 18 [volle Parteientschädigung gemäss Tarif]). Der Umstand allein, dass
die Rechtsvertreterin gleichzeitig Organ der von ihr vertretenen Partei ist,
genügt aber nicht zur Annahme eines analogen Anwendungsfalls des Prozessierens
in eigener Sache. Es ist vielmehr mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu
prüfen, ob die Tätigkeit der Rechtsvertreterin als freiberuflich tätige
Anwältin oder aber als Organhandeln zu qualifizieren ist (BGer 4A_399/2018 vom
8.
Februar 2019 E. 4; vgl. Jent-Sørensen,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 95
N 7; anderer Meinung zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E.
II.3.b f., in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86–88). Gemäss den Angaben des
Verbands gehört dessen Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben seiner
Rechtsvertreterin als Organ. Das Mandat, welches der Verband seiner
Rechtsvertreterin für die Vertretung im vorliegenden Verfahren erteilt habe,
unterscheide sich in keiner Hinsicht von einem gewöhnlichen Klientenverhältnis
ohne zusätzliche Organfunktion (Berufungsantwort Rz. 49). Es besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit dieser vom Gesuchsteller nicht bestrittenen
Darstellung zu zweifeln. Im Einklang damit hat die Rechtsvertreterin des
Verbands zudem eine Vollmacht vom 19. April 2024 eingereicht (Beilage 1
zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit welcher der Verband, vertreten durch
seinen Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied seines Vorstands, die Kanzlei,
für welche die Rechtsvertreterin tätig ist, die Rechtsvertreterin und mehrere
andere für die erwähnte Kanzlei tätige Anwältinnen und Anwälte betreffend die
Verbandsorganisation als Generalbevollmächtige bevollmächtigt hat. Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin bei der
Vertretung des Verbands im vorliegenden Verfahren nicht in ihrer Funktion als
Organ des Verbands gehandelt hat und der Verband folglich Anspruch auf Ersatz
der Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO
hat.
Im Übrigen müsste dem Verband im vorliegenden Fall aus den
nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines Handelns seiner Rechtsvertreterin
als Organ als Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ein
ungekürztes Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss dem Reglement über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) zugesprochen werden. Nach der
erwähnten Auffassung ist bei der Vertretung einer juristischen Person durch
eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ die
Umtriebsentschädigung nach dem Anwaltstarif zu bemessen und um ein Viertel bis
ein Drittel zu reduzieren, weil der Aufwand für die Instruktion durch den
Klienten und den Verkehr mit dem Klienten entfalle oder zumindest geringer sei
(vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O.,
Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen,
a.a.O., N 33; Suter/von Holzen,
a.a.O., Art. 95 N 42; vgl. zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember
2006.
E. II.3.b, in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86 f.). Im vorliegenden Fall
macht der Verband zu Recht geltend, dass sich der strittige Sachverhalt vor der
Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als Geschäftsführerin ereignet hat und
deshalb eine ausführliche Instruktion durch die übrigen Vorstandsmitglieder
erforderlich gewesen ist (Berufungsantwort Rz. 49). Zudem erscheint es offensichtlich,
dass die Rechtsvertreterin die übrigen Vorstandsmitglieder über ihr Vorgehen im
vorliegenden Verfahren auf dem Laufenden halten musste. Deshalb kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für den Verkehr mit dem Klienten
entfallen sei. Damit fehlt es an einem Grund, der eine Reduktion des Honorars
rechtfertigen könnte.
3.2
Das Zivilgericht hat für das erstinstanzliche
Verfahren die Gerichtskosten auf CHF 1'000.– und die Parteientschädigung
auf CHF 1'500.– festgesetzt. Abgesehen von der unbegründeten Rüge des
Gesuchstellers, die Parteientschädigung sei wegen Vertretung des Verbands durch
ein Organ zu reduzieren (vgl. oben E. 3.1.2), werden diese Beträge von keiner
Partei beanstandet. Daher ist der erstinstanzliche Kostenentscheid ohne Weiteres
zu bestätigen.
3.3
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren
beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Innerhalb dieses Rahmens bemisst sie sich nach der Bedeutung des Falls, dem
Zeitaufwand des Gerichts, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des
Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur dem Streitwert
bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GGR). Der Streitwert des
vorliegenden Gesuchs ist mit CHF 130'000.– (vgl. oben E. 1.1) relativ hoch und
der Gesuchsteller hat dem Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht.
Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände werden die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens auf CHF 1'500.– festgesetzt.
Das Honorar bemisst sich im Berufungsverfahren nach den
gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren und beträgt in der
Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis
CHF 500'000.– beträgt das Grundhonorar gemäss den für das erstinstanzliche
Verfahren geltenden Bestimmungen CHF 2'000.– bis CHF 20'000.– (§ 7 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens bemisst es sich
nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie
der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Unter Mitberücksichtigung des aus der Berufungsantwort ersichtlichen Aufwands
der Rechtsvertreterin des Verbands und des Abzugs für das Berufungsverfahren
erscheint ein Grundhonorar von CHF 2'500.– angemessen. Zusätzlich wird eine
Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt (vgl. § 23 Abs. 1 HoR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024 ([...]) wird
abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat dem
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'575.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.