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Entscheid

ZB.2024.27

Organisation des Vereins

25. Oktober 2024Deutsch32 min

zurückgetreten und der Verband seit diesem Datum handlungsunfähig sei, und es seien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.27

ENTSCHEID

vom 25. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Gesuchsgegner

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Mai 2024

betreffend Organisation des

Vereins

Sachverhalt

Sachverhalt

Der B____ (Verband) ist ein im Handelsregister eingetragener

Verein zur Wahrung der Gesamtinteressen der [...] mit Sitz in Basel. A____

(Gesuchsteller) amtet seit 1978 als Geschäftsführer des Verbands. Mit Gesuch

vom 19. März 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Zivilgericht Basel-Stadt,

es sei festzustellen, dass der Präsident des Verbands am 18. Januar 2024

zurückgetreten und der Verband seit diesem Datum handlungsunfähig sei, und es seien

die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2024

stellte der Gesuchsteller das zusätzliche Rechtsbegehren, dass der

Vorstandsbeschluss vom 3. April 2024 wegen Handlungsunfähigkeit des Verbands

keine Rechtswirkung entfalte. Dieses zusätzliche Rechtsbegehren zog der

Gesuchsteller am 19. April 2024 wieder zurück und ersuchte um Behandlung

seines ursprünglichen Rechtsbegehrens.

Ein superprovisorischer Antrag des Gesuchstellers, den

Handelsregistereintrag des Verbands zu sperren, wurde in ein eigenes Verfahren

überwiesen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2024 abgewiesen.

Mit Stellungnahme vom 20. April 2024 beantragte der Verband

die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs vom 19. März 2024. Mit Stellungnahme vom

20. Mai 2024 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Verband

reichte innert Frist keine erneute Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 29. Mai

2024 wies das Zivilgericht das Gesuch vom 19. März 2024 vollumfänglich ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe

vom 21. Juni 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs vom 19.

März 2024 beantragt. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Angelegenheit an das Zivilgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit

Berufungsantwort vom 24. Juli 2024 beantragt der Verband die Abweisung der

Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten

auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht ein Gesuch um Feststellung eines Organisationsmangels eines

Vereins und um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinn von Art. 69c des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgewiesen. Dabei handelt

es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen

Angelegenheit. Ein solcher ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn

der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt. Gemäss der vom Gesuchsteller

eingereichten Jahresrechnung 2022/2023 des Verbands (Berufungsbeilage 4)

betragen der Jahresumsatz CHF 132'394.– und der Gesamtwert der tatsächlich

vorhandenen Vermögenswerte CHF 80'138.–. Der Verband beanstandet zwar

sinngemäss, dass diese Zahlen nicht aktuell seien (Berufungsantwort Rz. 8),

bleibt aber jegliche aktuelleren Angaben schuldig. Unter diesen Umständen ist

zur Bestimmung des Streitwerts auf die Jahresrechnung 2022/2023 abzustellen. In

analoger Anwendung der Praxis zum Organisationsmangelverfahren bei

Gesellschaften (vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen) wird der Streitwert auf CHF 130'000.–

festgesetzt. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024

entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar. Die Berufung

wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).

Darauf ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]).

1.2

Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen

Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Art. 61a ZGB oder verfügt er über

kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann gemäss Art. 69c Abs. 1 ZGB ein

Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen

Massnahmen zu ergreifen. Art. 69c ZGB lehnt sich an Art. 731b des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) betreffend Mängel in der

Organisation der Aktiengesellschaft an, trägt aber den Besonderheiten des

Vereins Rechnung. Soweit sich aufgrund der Besonderheiten des Vereins keine

Abweichungen aufdrängen, können daher bei der Auslegung von Art. 69c ZGB auch

die Materialien, Rechtsprechung und Lehre zu Art. 731b OR berücksichtigt werden

(vgl. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 19. Dezember 2001, in:

BBl 2001 S. 3148, 3243).

Im Gesellschaftsrecht gibt es zwei verschiedene Organisationsmangelverfahren:

das streitige Organisationsmangelverfahren, das ein Gesellschafter oder

Gläubiger gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (in Verbindung mit Art. 581, Art.

819.

oder Art. 908 OR) einleitet, und das nicht streitige

Organisationsmangelverfahren, dass durch eine Überweisung durch das

Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR ausgelöst wird (vgl. Domenig/Gür,

Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021

S. 168, 169; Hofer/Pfäffli,

Organisationsmängel bei Personengesellschaften, in: GesKR 2022 S. 339, 351 f.).

Beim zweiten Organisationsmangelverfahren handelt es sich um eine Angelegenheit

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Domenig/Gür,

a.a.O., S. 169 und 171 f.; Hofer/Pfäffli,

a.a.O., S. 351 f.; vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Das

erste Organisationsmangelverfahren stellt hingegen ein kontradiktorisches bzw.

streitiges Zivilverfahren dar (Hofer/Pfäffli,

a.a.O., S. 351; vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BGer 4A_321/2008 vom 5.

August 2010 E. 2). Das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins

gestützt auf Art. 69c Abs. 1 ZGB eingeleitete Organisationsmangelverfahren

entspricht seiner Art nach dem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer

Gesellschaft eingeleiteten streitigen Organisationsmangelverfahren. Folglich

handelt es sich beim vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des

Gesuchstellers (Berufung Rz. 38) nicht um ein solches der freiwilligen

Gerichtsbarkeit, sondern um ein kontradiktorisches Zivilverfahren.

Beim von einem Gesellschafter oder Gläubiger eingeleiteten

streitigen Organisationsmangelverfahren handelt es sich um ein summarisches

Verfahren (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1, 138 III 166 E. 3; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173; Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 350; Lazopoulos/Leimgruber, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 248 ZPO N 5b). Das

Gleiche muss für das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins

eingeleitete streitige Organisationsmangelverfahren gelten, wie das

Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1).

Ob in einem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer

Gesellschaft eingeleiteten Organisationsmangelverfahren der

Verhandlungsgrundsatz (vgl. HGer ZH HE180111-O vom 6. August 2018 E. 9.4.2; Bürge/Gut, Richterliche Behebung von

Organisationsmängeln der AG und der GmbH Normgehalt und verfahrensrechtliche

Aspekte von Art. 731b OR, in: SJZ 2009 S. 157, 161 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 255 N 1 mit Nachweisen) oder der Untersuchungsgrundsatz

(vgl. Bohrer/Kummer, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 731b OR N 58; Domenig/Gür,

a.a.O., S. 174; Hofer/Pfäffli,

a.a.O., S. 356; Mazan, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 255 ZPO N 4b) gilt, ist umstritten. Mangels

Entscheidwesentlichkeit kann die Frage für das vorliegende von einem Gläubiger

eines Vereins eingeleitete Organisationsmangelverfahren offenbleiben.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall ist strittig, wie eine

E-Mail des Präsidenten des Verbands vom 18. Januar 2024 auszulegen ist. Wenn

der Empfänger eine Willenserklärung so verstanden hat, wie sie vom Erklärenden

tatsächlich gemeint gewesen ist, ist auf den vom Empfänger erkannten wirklichen

Willen des Erklärenden abzustellen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Willenserklärung

nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom

Empfänger unter Würdigung der ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben

hat verstanden werden dürfen und müssen. Nachträgliches Parteiverhalten,

insbesondere nachträgliche Parteierklärungen über den Sinn einer

Willenserklärung sind für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich. Massgeblich ist einzig, wie der

Adressat die Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen

hat verstehen dürfen und müssen (AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 3.2 mit

Nachweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann nachträgliches Parteiverhalten

aber auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (AGE

ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1 mit Nachweis).

2.2

2.2.1

Der Gesuchsteller behauptet, der Präsident des

Verbands sei mit E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten (Gesuch

Rz. 6). Soweit der Gesuchsteller damit behaupten will, er habe die E-Mail

tatsächlich im entsprechenden Sinn verstanden, ist seine Behauptung unglaubhaft

und offensichtlich taktisch motiviert.

Gemäss der Darstellung des Verbands wurde der Gesuchsteller

mit Jahrgang 1944 im Jahr 1978 als Geschäftsführer des Verbands eingesetzt. Im

Dezember 2023 habe ihm der Vorstand eröffnet, dass es an der Zeit sei, die

Geschäftsstelle an die nächste Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller habe

dagegen vehement protestiert und dem Vorstand mitgeteilt, er wolle auf

unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer für den Verband tätig sein und denke

nicht daran, in den Ruhestand zu treten (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz.

6). In der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 habe der Vorstand des Verbands

beschlossen, den Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai

2024.

abzusetzen. Der Gesuchsteller habe vorgängige Kontaktaufnahmen und

Bemühungen um eine Terminfindung mit ihm ignoriert und die Teilnahme an der

Vorstandssitzung entgegen seiner Gewohnheit verweigert. Das Protokoll der

Vorstandssitzung sei ihm im Anschluss an die Sitzung per E-Mail zugestellt

worden (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur

Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 3). Als Reaktion auf seine

Absetzung habe der Gesuchsteller den übrigen Vorstandsmitgliedern mit E-Mail

vom 14. Februar 2024 einen Entwurf für einen Aufhebungsvertrag unterbreitet.

Darin habe er sich unter der Voraussetzung, dass der Verband ihm unter anderem

eine Auflösungsentschädigung von CHF 50'000.– bezahle, bereiterklärt,

seine Tätigkeit als Geschäftsführer per Ende des Geschäftsjahrs 2024/2025 zu

beenden und wegen des aufgrund des angeblichen sofortigen Rücktritts

bestehenden Organisationsmangels keine rechtlichen Mittel gegen den Verband und

dessen Vorstand zu ergreifen (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 10;

Beilage 7 zur Stellungnahme vom 30. April 2024). Der Vorstand des Verbands habe

den Vorschlag des Gesuchstellers anlässlich einer Vorstandssitzung vom 27.

Februar 2024 abgelehnt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 11; Beilage 8 zur

Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 9). Diese Darstellung hat der

Gesuchsteller nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen

Bestreitung in Rz. 3 der Stellungnahme vom 20. Mai 2024 AGE ZB.2018.26 vom 28.

August 2018 E. 5.4 mit Nachweisen). Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes

ist sie daher dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen.

Soweit sie nicht ohnehin durch die genannten Beweismittel erstellt ist, besteht

kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln oder weitere Beweise zu erheben.

Daher ist auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die vorstehend

dargestellte Schilderung des Verbands abzustellen.

Der Gesuchsteller hat nicht behauptet, dass er vor seiner

E-Mail vom 14. Februar 2024 irgendwelche Schritte betreffend den angeblichen

Organisationsmangel unternommen habe. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass er diesbezüglich abgesehen von der Ausarbeitung des Entwurfs

des Aufhebungsvertrags untätig geblieben ist. Gemäss den Statuten

(Gesuchsbeilage 2 Art. 21) besteht der Vorstand des Verbands aus mindestens

fünf Mitgliedern. Da der Vorstand nur aus fünf Mitgliedern bestand, wäre der

Mindestbestand mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten

unterschritten worden (vgl. Gesuch Rz. 8 f.; Stellungnahme vom 30. April 2024

Rz. 16 f.). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass bei einer

Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl der Vorstand nicht mehr

beschlussfähig und der Verband nicht mehr handlungsfähig seien (Gesuch Rz. 11

f.). Ob diese Ansicht richtig ist, erscheint fraglich (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 2. Auflage

2023, Art. 69 ZGB N 52 f.), kann mangels Entscheiderheblichkeit aber

offenbleiben. Wenn der Gesuchsteller die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar

2024.

tatsächlich als sofortige Rücktrittserklärung verstanden hätte, hätte er

aufgrund seiner Rechtsauffassung davon ausgehen müssen, dass seit diesem Tag

der Vorstand beschlussunfähig und der Verband handlungsunfähig gewesen sind. In

diesem Fall wäre davon auszugehen, dass er die anderen Vorstandsmitglieder

umgehend auf das vermeintliche Problem hingewiesen und als Geschäftsführer des

Verbands Massnahmen zur Behebung des vermeintlichen Organisationsmangels in die

Wege geleitet hätte. Wenn er trotz Annahme eines sofortigen Rücktritts des

Präsidenten untätig geblieben wäre, hätte er seine Treuepflicht als

Geschäftsführer des Verbands verletzt. Eine solche Pflichtverletzung will er

wohl selbst nicht behaupten. Unter den gegebenen Umständen lässt sich die

Untätigkeit des Gesuchstellers nach dem Erhalt der E-Mail vom 18. Januar 2024

nur damit erklären, dass er diese nicht als sofortige Rücktrittserklärung,

sondern bloss als Ankündigung des Rücktritts auf einen noch unbestimmten

Zeitpunkt interpretiert hat. Die spätere Behauptung, er habe die E-Mail vom 18.

Januar 2024 als sofortige Rücktrittserklärung verstanden, diente dem

Gesuchsteller offensichtlich nur als Mittel zum Zweck, seine Absetzung als

Geschäftsführer zu verhindern oder sich diese zumindest abgelten zu lassen.

Dementsprechend versuchte er nicht nur, die übrigen Vorstandsmitglieder unter

impliziter Androhung rechtlicher Schritte zur Gewährung einer fürstlichen

Auflösungszahlung zu bewegen, sondern machte er mit Schreiben vom 24. April

2024.

(Beilage 10 zur Stellungnahme vom 30. April 2024; vgl. dazu Stellungnahme

vom 30. April 2024 Rz. 13) auch geltend, alle Vorstandsbeschlüsse seit dem 18.

Januar 2024, und damit insbesondere der Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024

(Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit dem die Kündigung

seines Mandats per 31. Mai 2024 beschlossen worden ist, und der

Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 (Beilage 12 zur Stellungnahme vom 30.

April 2024), mit dem er in Abänderung des Vorstandsbeschlusses vom 29. Januar

2024.

per sofort als Geschäftsführer abgesetzt worden ist, seien mangels

Beschlussfähigkeit des Vorstands nichtig.

2.2.2

Der Verband macht geltend, sein Präsident habe

mit der E-Mail vom 18. Januar 2024 seinen Rücktritt bloss angekündigt und

dessen Zeitpunkt offengelassen (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 7). Zudem

behauptet er, die Vorstandsmitglieder seien aufgrund der Behauptung des

Gesuchstellers, er habe die E-Mail vom 18. Januar 2024 im Sinn einer sofortigen

Rücktrittserklärung ausgelegt, «aus allen Wolken gefallen» (Stellungnahme vom

30.

April 2024 Rz. 10 f.). Damit behauptet der Verband implizit, der Präsident

und die übrigen Vorstandsmitglieder hätten der E-Mail vom 18. Januar 2024

tatsächlich den Sinn einer Ankündigung des Rücktritts auf einen noch

unbestimmten Zeitpunkt beigemessen. Irgendein Grund, weshalb diese Behauptung

nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Sie wird

vielmehr durch das nachträgliche Verhalten des Präsidenten und der übrigen

Vorstandsmitglieder bestätigt. Dieses ist zur Feststellung, wie die E-Mail vom

18.

Januar 2024 vom Präsidenten tatsächlich gemeint gewesen und von den

Empfängern tatsächlich verstanden worden ist, entgegen der Ansicht des

Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 28 ff.) sehr wohl relevant. Daran ändert auch

die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen (vgl. statt

vieler Schwenzer/Fountoulakis,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N

3.09), auf die sich der Gesuchsteller wiederholt beruft (vgl. Gesuch Rz. 6 und

11; Berufung Rz. 7), nichts, weil der Präsident nicht einen ursprünglich per

sofort erklärten Rücktritt zurückgenommen, sondern bloss bestätigt hat, dass er

seiner E-Mail vom 18. Januar von Anfang an keinen solchen Sinn beigemessen

hat.

Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, kann aus der

Abschiedsformel mit den besten Wünschen für die Kollegen und den Verband, die

der Präsident in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 verwendet hat, entgegen der

Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 18 f.) nicht geschlossen werden,

dass er seinen Rücktritt per sofort erklären wollte. Es entspricht vielmehr

einer verbreiteten Gepflogenheit, bereits die schriftliche Ankündigung eines

Rücktritts mit entsprechenden Formulierungen zu schliessen, auch wenn der

Erklärende davon ausgeht, dass er seine Kollegen später ohnehin noch persönlich

treffen wird. Da kein Hinweis darauf besteht, dass er seine Teilnahme je in

Frage gestellt hätte, hatte der Präsident entgegen der Ansicht des

Gesuchstellers (Berufung Rz. 19) auch keinen Anlass, in seiner E-Mail vom 18.

Januar 2024 auf seine Teilnahme an der Vorstandsitzung vom 29. Januar 2024

hinzuweisen.

Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024

hat der Präsident per E-Mail seinen Rücktritt bekannt gegeben, den Termin dafür

aber offengelassen. Anlässlich der Sitzung habe er sich gerne bereit erklärt,

bis zur nächsten Generalversammlung in seinem Amt zu bleiben, sofern vorher

kein Nachfolger gefunden werden kann (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April

2024.

Ziff. 1). Mit E-Mail vom 8. April 2024 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom

30.

April 2024) erklärte der Präsident, er wolle in Ergänzung seiner

Rücktrittserklärung klarstellen, dass er das konkrete Datum seines Rücktritts

bewusst offengelassen habe, um dem Vorstand Zeit zu geben, eine geeignete

Nachfolgeregelung zu definieren. Da diese Klarstellung erst nach der Zustellung

des Gesuchs erfolgt ist, mag dieses zwar den Anlass dafür geliefert haben (vgl. Stellungnahme

vom 20. Mai 2024 Rz. 24; Berufung Rz. 33). Dies stellt aber keinen

hinreichenden Grund für die Annahme dar, ihr Inhalt entspreche nicht den Tatsachen.

Aus dem Umstand, dass der Präsident für den Fall, dass seine Nachfolge

gewährleistet ist, offenbar baldmöglichst zurücktreten wollte, kann entgegen

der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Stellungnahme vom Rz. 22) offensichtlich

nicht geschlossen werden, er habe seinen Rücktritt ohne Rücksicht darauf, dass

im damaligen Zeitpunkt noch keine Nachfolgeregelung bestanden hat, per sofort

erklären wollen. Dass sich der Präsident in der Vorstandssitzung vom 29. Januar

2024.

bereit erklärt hat, nötigenfalls bis zur nächsten Generalversammlung im

Amt zu bleiben, spricht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl.

Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 22; Berufung Rz. 31) ebenfalls nicht dafür,

dass der Präsident ursprünglich per sofort zurücktreten wollte. Damit wurde

vielmehr der vom Präsidenten in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 noch

offengelassene Zeitpunkt seines Rücktritts im Einvernehmen mit den übrigen

Vorstandsmitgliedern konkretisiert.

Mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten

wäre die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten worden (vgl. oben

E. 2.2.1). Falls ein Vorstandsmitglied davon ausgegangen wäre, dass der

Präsident mit seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten sei,

wäre zu erwarten, dass es die anderen Vorstandsmitglieder auf die

Unterschreitung der Mindestzahl aufmerksam gemacht und Massnahmen zur

Beseitigung des statutenwidrigen Zustands gefordert hätte. Hinweise auf eine

entsprechende Reaktion fehlen jedoch vollständig. Die Behauptung des

Gesuchstellers, andere Vorstandsmitglieder hätten den Präsidenten dazu bewegt,

den angeblich sofortigen Rücktritt zurückzunehmen und seinen Rücktritt

nachträglich als nicht per sofort zu erklären (Gesuch Rz. 10; Stellungnahme vom

20.

Mai 2024 Rz. 18), entbehrt jeglicher Grundlage.

Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 (Beilage zur Stellungnahme vom

20.

Mai 2024; vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 11–14) erklärte

ein Vorstandsmitglied, die E-Mail des Präsidenten über seinen Entschluss, als

Präsident des Verbands zurückzutreten, sei für ihn etwas überraschend gekommen,

der Zeitpunkt sei etwas suboptimal, aber sie würden damit umgehen müssen. Gegen

Ende der E-Mail findet sich die folgende Formulierung: «Wir werden uns aber

sicher noch hören, ich klingle nachher noch durch!» Entgegen der Ansicht des

Gesuchstellers kann auch aus dieser E-Mail nicht geschlossen werden, dass das

Vorstandsmitglied die E-Mail vom 18. Januar 2024 als sofortige

Rücktrittserklärung verstanden hat. Aus der E-Mail ergibt sich zweifelsfrei,

dass das Vorstandsmitglied den Zeitpunkt deshalb für suboptimal erachtet hat,

weil es davon ausgegangen ist, dass der Rücktritt des Präsidenten und der

Abgang der Geschäftsstelle gleichzeitig erfolgen würden. Dass im Januar 2024

eine sofortige Absetzung des Geschäftsführers zur Diskussion gestanden hätte,

behauptet der Gesuchsteller aber nicht einmal. Dementsprechend wurde die

Kündigung des Mandats des Gesuchstellers als Geschäftsführer mit

Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024 zunächst erst per 31. Mai 2024 beschlossen.

Wenn das Vorstandsmitglied angenommen hat, dass der Rücktritt und der Abgang

gleichzeitig erfolgen, kann es folglich nicht von einem sofortigen Rücktritt

ausgegangen sein. Aus der Schlussformel der E-Mail vom 22. Januar 2024 kann

entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 23) nicht

geschlossen werden, das Vorstandsmitglied habe angenommen, dass es den

Präsidenten anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 nicht mehr

sehen werde. Wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 33),

ist es keineswegs unüblich, dass ein Vorstandsmitglied nach der Ankündigung des

Rücktritts eines Kollegen mit diesem telefonisch ein Gespräch zu zweit führen

möchte, bevor er ihn rund eine Woche später im Rahmen einer Vorstandssitzung

wiedersieht.

Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Zivilgericht dem

Verband Frist bis zum 30. April 2024 zur Stellungnahme zum vom Gesuchsteller

gerügten Organisationsmangel respektive alternativ zu dessen Beseitigung. Der

Vorstand nahm diese Verfügung zum Anlass, den Vorstand per sofort zu erweitern

und die Mitglieder schriftlich über die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds

abstimmen zu lassen. In der Folge wurde gemäss der unbestrittenen Darstellung

des Verbands am 18. April 2024 ein neues Mitglied per sofort in den Vorstand

gewählt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 15 und 17 f.; Beilage 11 zur

Stellungnahme vom 30. April 2024). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers

(Berufung Rz. 32) kann daraus nicht auf ein implizites Eingeständnis des

behaupteten Organisationsmangels geschlossen werden. Es ist ohne Weiteres

möglich, dass der Vorstand mit der Wahl eines weiteren Mitglieds bloss

jeglichen weiteren Diskussionen über die Einhaltung der Mindestanzahl den Boden

entziehen wollte, obwohl er überzeugt war, dass das statutarische Erfordernis

mangels eines sofortigen Rücktritts des Präsidenten bereits vorher erfüllt war.

Zudem wurde gemäss der Darstellung des Verbands bereits anlässlich früherer

Vorstandssitzungen über eine Erweiterung des Vorstands gesprochen, weil den

Vorstandsmitgliedern bewusst gewesen sei, dass eine Beschlussunfähigkeit drohen

könnte, wenn nur die Mindestanzahl gewählt werde (vgl. Stellungnahme vom 30.

April 2024 Rz. 16). Diese Darstellung hat der Gesuchsteller nicht wirksam bestritten.

Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes ist sie daher dem vorliegenden

Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen. Es besteht kein Anlass, an der

Richtigkeit der erwähnten Darstellung zu zweifeln oder weitere Beweise zu

erheben. Daher ist darauf auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes

abzustellen.

2.2.3

Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht

entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz 13) kein vernünftiger

Zweifel daran, dass sowohl der Präsident als auch alle Adressaten

einschliesslich des Gesuchstellers die E-Mail vom 18. Januar 2024 tatsächlich

dahingehend verstanden haben, dass der Präsident damit seinen Rücktritt bloss

angekündigt und den Zeitpunkt offengelassen hat. Damit bleibt kein Raum für

eine Auslegung der E-Mail vom 18. Januar 2024 nach dem Vertrauensprinzip. Wie

sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, führte eine solche jedoch zum

gleichen Ergebnis.

2.3

Das Zivilgericht hat mit eingehender

Begründung festgestellt, die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar 2024 sei

dahingehend zu verstehen, dass er seinen Rücktritt angekündigt und dessen

Zeitpunkt offengelassen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Die Rügen

des Gesuchstellers sind nicht geeignet, diese Auslegung als unrichtig

erscheinen zu lassen.

In seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 erklärte der Präsident,

dass sie sich über die Modalitäten seines Ausscheidens baldmöglichst abstimmen

sollten, und dass er jederzeit erreichbar sei. Der Gesuchsteller macht geltend,

mit den Modalitäten des Ausscheidens könnten die Folgen eines bereits per

sofort erklärten Rücktritts gemeint sein (vgl. Berufung Rz. 26). Dies ist zwar

möglich. Viel naheliegender ist es aber aus der Sicht einer vernünftigen Person

in der Situation des Absenders und der Empfänger der E-Mail vom 18. Januar 2024

aber, darunter insbesondere auch den in der E-Mail im Übrigen nicht weiter

thematisierten Zeitpunkt des Rücktritts zu verstehen. Der Hinweis des

Präsidenten auf seine jederzeitige Erreichbarkeit spricht entgegen der Ansicht

des Gesuchstellers (Berufung Rz. 25) offensichtlich nicht dagegen, weil es

keineswegs unüblich ist, eine wesentliche Frage wie diejenige nach dem

Zeitpunkt des Rücktritts des Präsidenten nicht erst in der nächsten

Vorstandssitzung zu thematisieren, sondern bereits in deren Vorfeld

vorzubesprechen.

Das Zivilgericht stellte fest, dass es im Interesse des

Verbands gelegen habe, dass der Präsident seinen Rücktritt zunächst bloss

ankündigt und das Datum seines Rücktritts einstweilen offenlässt, und dass ein

Rücktritt mit sofortiger Wirkung höchst ungewöhnlich gewesen wäre und deshalb

nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Begründung bedurft hätte. Der

Gesuchsteller bestreitet dies nicht, macht aber geltend, der Präsident habe

mehrere Gründe für einen sofortigen Rücktritt genannt. Dies ist unrichtig. Die

Hinweise des Präsidenten, dass er seine Funktion recht lange ausgeübt habe,

dass er seit acht Jahren nicht mehr operativ tätig sei und dass seine

Glaubwürdigkeit daher seines Erachtens «irgendwann» gelitten hätte, stellen

entgegen der Ansicht des Gesuchstellers offensichtlich keine Begründungen für

einen sofortigen Rücktritt dar. Näherer Prüfung bedarf bloss die Tragweite der

Erklärungen des Präsidenten, sein Entschluss zum Rücktritt habe nur sekundär

mit der aktuellen Entwicklung hinsichtlich der Geschäftsführung des Verbands zu

tun, und es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, über die zukünftige

organisatorische Ausrichtung mit zu diskutieren und anschliessend

zurückzutreten, weil er diesen Schritt auf jeden Fall gemacht hätte. Selbst

wenn aus diesen Erklärungen geschlossen würde, dass der Präsident vor der

Diskussion über die zukünftige organisatorische Ausrichtung des Verbands

zurücktreten wollte, sprechen sie entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl.

Berufung Rz. 17) nicht für einen sofortigen Rücktritt, weil keine Partei

behauptet hat, dass die betreffenden Diskussionen unmittelbar bevorgestanden

hätten. Gemäss der im vorliegenden Verfahren massgebenden Darstellung des

Verbands (vgl. oben E. 2.2.1) eröffnete der Vorstand dem Gesuchsteller im

Dezember 2023, dass es an der Zeit sei, die Geschäftsstelle an die nächste

Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller protestierte vehement dagegen und

teilte dem Vorstand mit, er wolle auf unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer

für den Verband tätig sein und denke nicht daran, in den Ruhestand zu treten. In

der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 beschloss der Vorstand zwar, den

Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai 2024 abzusetzen

(Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme vom

30.

April 2024 Ziff. 3). Dass für diese Sitzung auch eine Diskussion über

die zukünftig organisatorische Ausrichtung des Verbands nach dem Ausscheiden

des Gesuchstellers vorgesehen gewesen wäre, hat aber keine Partei behauptet.

Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist das

Verhalten der involvierten Personen nach der E-Mail vom 18. Januar 2024

entgegen der Ansicht des Verbands (vgl. Berufungsantwort Rz. 37) zwar

nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.1). Dies ändert aber nichts daran,

dass die E-Mail auch nach dem Vertrauensprinzip dahingehend auszulegen ist,

dass der Präsident damit seinen Rücktritt angekündigt und dessen Zeitpunkt

offengelassen hat.

2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der vom Gesuchsteller gerügte Organisationsmangel des Verbands nie bestanden

hat. Damit war das Gesuch des Gesuchstellers von Anfang an unbegründet.

Dementsprechend erweist sich auch die Berufung als unbegründet und ist folglich

abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 69c Abs. 3 ZGB trägt der Verein

die Kosten der Massnahmen und kann das Gericht den Verein verpflichten, den

ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Diese Bestimmung regelt die

Tragung der Kosten der vom Gericht angeordneten Massnahmen (Wynne/Gilliéron, L’association, Zürich

2023, N 720) und entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 37)

nicht die Verteilung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Kostentragung ist zu

unterscheiden zwischen den Kosten, welche die Massnahmen verursachen, und den

Prozesskosten. Die Kosten der Massnahmen sind nach Art. 63c Abs. 3 ZGB vom

Verein zu tragen (vgl. Bohrer/Kummer,

a.a.O., Art. 731b OR N 60). Die Verteilung der Prozesskosten richtet

sich nach der ZPO (vgl. OGer ZH RB180029 vom 20. November 2018 E. IV.1; Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Peter/Birchler, in: Commentaire

romand, 3. Auflage, Basel 2024, Art. 731b CO N 29; anderer Meinung Bürge/Gut, a.a.O., S. 162).

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Oger ZH RB180029 vom 20. November 2018 E.

IV.1). Da sein Gesuch und seine Berufung vollumfänglich abzuweisen sind, hat

der Gesuchsteller grundsätzlich die gesamten Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter anderem

dann vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip abweichen und

die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur

Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände

vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig

erscheinen lassen (lit. f). Davon, dass der Gesuchsteller in guten Treuen zur

Prozessführung veranlasst gewesen sei, kann im vorliegenden Fall keine Rede

sein. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Rz. 40) war bereits die E-Mail vom 18.

Januar 2024 nicht offensichtlich unklar formuliert. Im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs hatte der Präsident zudem bereits anlässlich der Vorstandssitzung

vom 29. Januar 2024 mit seinen Erläuterungen betreffend die Bedeutung, die er

seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 beigemessen hatte, jegliche allfälligen

Unklarheiten beseitigt. Diese Erläuterungen waren dem Gesuchsteller aufgrund

der Zustellung des Protokolls bekannt (vgl. oben E. 2.2.1 f.). Zudem ist davon

auszugehen, dass der Gesuchsteller zunächst selbst nicht von einem

Organisationsmangel ausgegangen ist und einen solchen bloss zur Durchsetzung

seiner eigenen Interessen geltend gemacht hat (vgl. oben E. 2.2.1).

Lit. a, c, d und e von Art. 107 Abs. 1 ZPO sind im vorliegenden Fall

offensichtlich nicht einschlägig. Damit ist nur noch die Anwendung der

Generalklausel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen. Wie bereits erwähnt

wird der vorliegende Fall in einem kontradiktorischen Zivilverfahren beurteilt

(vgl. oben E. 1.2). Folglich kann eine Abweichung vom Erfolgsprinzip entgegen

der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 38 f.) nicht damit begründet

werden, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der

freiwilligen Gerichtsbarkeit handle. In der Literatur zum Organmangelverfahren

bei Gesellschaften wird die Ansicht vertreten, dass die Prozesskosten im Fall

des Unterliegens des Aktionärs oder Gläubigers in der Regel in Anwendung von

Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen und trotz vollständigen Obsiegens der

Gesellschaft zumindest teilweise dieser aufzuerlegen seien (vgl. Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage 2024, Art. 731b OR N 27). Ob sich diese Ansicht auf Vereine übertragen

lässt, erscheint fraglich und kann im vorliegenden Fall mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst bei einer Übertragung der für

Gesellschaften statuierten Regel auf Vereine käme diese im vorliegenden Fall

aufgrund der vorstehend erwähnten besonderen Umstände nicht zum Tragen. Zusammenfassend

besteht im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass für eine Abweichung vom

Erfolgsprinzip. Folglich hat das Zivilgericht dem Gesuchsteller zu Recht die

gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sind ihm

auch die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

3.1.2

Der Verband wurde im erstinstanzlichen

Verfahren und wird im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese

wurde mit Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 per sofort zur

Geschäftsführerin des Verbands ernannt. Als solche gehört sie gemäss den

Statuten dem Vorstand an, allerdings ohne Stimmrecht (Gesuchsbeilage 2 Art.

21). Im Handelsregister ist sie als Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift

zu zweien verzeichnet. Sie ist im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt

eingetragen und damit zur berufsmässigen Vertretung von Parteien im

Zivilprozess befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR

935.61]). Die von ihr verfasste Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren

datiert vom 30. April 2024. Der Gesuchsteller macht geltend, dem Verband sei

keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern

höchstens eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

zuzusprechen, weil er nicht von einer externen Anwältin, sondern von einem

ungültig gewählten Vorstandsmitglied vertreten worden sei bzw. vertreten werde

(vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 28; Berufung Rz. 41–44). Dieser

Einwand ist unbegründet.

Wenn die Anwältin die juristische Person nicht in ihrer

Funktion als Organ, sondern gestützt auf einen separaten Auftrag vertritt,

ändert die Organstellung der Anwältin nichts daran, dass sie gegenüber der

juristischen Person Anspruch auf ein Honorar hat, und kann die Verweigerung

eines Anspruchs auf Ersatz der Kosten der berufsmässigen Vertretung deshalb

insbesondere nicht damit begründet werden, dass die juristische Person der

Anwältin für den Rechtsstreit kein Honorar schulde (vgl. zu diesem Argument

BGer 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6).

Zunächst leidet die Argumentation des Gesuchstellers an einem

offensichtlichen Widerspruch, wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl.

Berufungsantwort Rz. 48). Wenn die Wahl der Rechtsvertreterin des Verbands zur

Geschäftsführerin entsprechend der Ansicht des Gesuchstellers ungültig wäre,

wäre sie nicht Organ des Verbands und könnte diesem folglich der Anspruch auf

Ersatz der Kosten einer berufsmässigen Vertretung von vornherein nicht unter

Verweis auf die Organstellung seiner Rechtsvertreterin abgesprochen werden.

Auch abgesehen von diesem Widerspruch kann der Ansicht des Gesuchstellers aus

den nachstehenden Gründen aber nicht gefolgt werden.

Nach einer verbreiteten Ansicht hat eine juristische Person,

die durch eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ

der juristischen Person vertreten wird, keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten

einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern

höchstens Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c

ZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

95.

N 33; Stoudmann, in: Chabloz

et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Art. 95 N 24; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 42; vgl. zur

kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E. II.3.b, in: ZR 2007

Nr. 19 S. 84, 86 f.; anderer Meinung Staehelin,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 16 N 18 [volle Parteientschädigung gemäss Tarif]). Der Umstand allein, dass

die Rechtsvertreterin gleichzeitig Organ der von ihr vertretenen Partei ist,

genügt aber nicht zur Annahme eines analogen Anwendungsfalls des Prozessierens

in eigener Sache. Es ist vielmehr mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu

prüfen, ob die Tätigkeit der Rechtsvertreterin als freiberuflich tätige

Anwältin oder aber als Organhandeln zu qualifizieren ist (BGer 4A_399/2018 vom

8.

Februar 2019 E. 4; vgl. Jent-Sørensen,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 95

N 7; anderer Meinung zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E.

II.3.b f., in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86–88). Gemäss den Angaben des

Verbands gehört dessen Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben seiner

Rechtsvertreterin als Organ. Das Mandat, welches der Verband seiner

Rechtsvertreterin für die Vertretung im vorliegenden Verfahren erteilt habe,

unterscheide sich in keiner Hinsicht von einem gewöhnlichen Klientenverhältnis

ohne zusätzliche Organfunktion (Berufungsantwort Rz. 49). Es besteht kein

Anlass, an der Richtigkeit dieser vom Gesuchsteller nicht bestrittenen

Darstellung zu zweifeln. Im Einklang damit hat die Rechtsvertreterin des

Verbands zudem eine Vollmacht vom 19. April 2024 eingereicht (Beilage 1

zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit welcher der Verband, vertreten durch

seinen Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied seines Vorstands, die Kanzlei,

für welche die Rechtsvertreterin tätig ist, die Rechtsvertreterin und mehrere

andere für die erwähnte Kanzlei tätige Anwältinnen und Anwälte betreffend die

Verbandsorganisation als Generalbevollmächtige bevollmächtigt hat. Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin bei der

Vertretung des Verbands im vorliegenden Verfahren nicht in ihrer Funktion als

Organ des Verbands gehandelt hat und der Verband folglich Anspruch auf Ersatz

der Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO

hat.

Im Übrigen müsste dem Verband im vorliegenden Fall aus den

nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines Handelns seiner Rechtsvertreterin

als Organ als Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ein

ungekürztes Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss dem Reglement über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) zugesprochen werden. Nach der

erwähnten Auffassung ist bei der Vertretung einer juristischen Person durch

eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ die

Umtriebsentschädigung nach dem Anwaltstarif zu bemessen und um ein Viertel bis

ein Drittel zu reduzieren, weil der Aufwand für die Instruktion durch den

Klienten und den Verkehr mit dem Klienten entfalle oder zumindest geringer sei

(vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen,

a.a.O., N 33; Suter/von Holzen,

a.a.O., Art. 95 N 42; vgl. zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember

2006.

E. II.3.b, in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86 f.). Im vorliegenden Fall

macht der Verband zu Recht geltend, dass sich der strittige Sachverhalt vor der

Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als Geschäftsführerin ereignet hat und

deshalb eine ausführliche Instruktion durch die übrigen Vorstandsmitglieder

erforderlich gewesen ist (Berufungsantwort Rz. 49). Zudem erscheint es offensichtlich,

dass die Rechtsvertreterin die übrigen Vorstandsmitglieder über ihr Vorgehen im

vorliegenden Verfahren auf dem Laufenden halten musste. Deshalb kann auch nicht

davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für den Verkehr mit dem Klienten

entfallen sei. Damit fehlt es an einem Grund, der eine Reduktion des Honorars

rechtfertigen könnte.

3.2

Das Zivilgericht hat für das erstinstanzliche

Verfahren die Gerichtskosten auf CHF 1'000.– und die Parteientschädigung

auf CHF 1'500.– festgesetzt. Abgesehen von der unbegründeten Rüge des

Gesuchstellers, die Parteientschädigung sei wegen Vertretung des Verbands durch

ein Organ zu reduzieren (vgl. oben E. 3.1.2), werden diese Beträge von keiner

Partei beanstandet. Daher ist der erstinstanzliche Kostenentscheid ohne Weiteres

zu bestätigen.

3.3

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren

beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Innerhalb dieses Rahmens bemisst sie sich nach der Bedeutung des Falls, dem

Zeitaufwand des Gerichts, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des

Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur dem Streitwert

bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GGR). Der Streitwert des

vorliegenden Gesuchs ist mit CHF 130'000.– (vgl. oben E. 1.1) relativ hoch und

der Gesuchsteller hat dem Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht.

Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände werden die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens auf CHF 1'500.– festgesetzt.

Das Honorar bemisst sich im Berufungsverfahren nach den

gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren und beträgt in der

Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche

Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis

CHF 500'000.– beträgt das Grundhonorar gemäss den für das erstinstanzliche

Verfahren geltenden Bestimmungen CHF 2'000.– bis CHF 20'000.– (§ 7 Abs. 1

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens bemisst es sich

nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie

der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Unter Mitberücksichtigung des aus der Berufungsantwort ersichtlichen Aufwands

der Rechtsvertreterin des Verbands und des Abzugs für das Berufungsverfahren

erscheint ein Grundhonorar von CHF 2'500.– angemessen. Zusätzlich wird eine

Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt (vgl. § 23 Abs. 1 HoR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024 ([...]) wird

abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat dem

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

2'575.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.