ZB.2024.29
Ausweisung
25. Juli 2024Deutsch7 min
einen Mietvertrag über eine 2 ½-Zimmerwohnung und eine Garage an der [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.29
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Gesuchsteller
C____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Juni 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 5. November
2016 schlossen B____ und C____ (Vermieter und Vermieterin) und A____ (Mieter)
einen Mietvertrag über eine 2 ½-Zimmerwohnung und eine Garage an der [...]strasse
[...] in Basel, dies zu einem Mietzins von CHF 1'700.– und Nebenkosten von CHF
180.– (akonto) pro Monat. Mit Einschreiben vom 26. Januar 2024 setzten die
Vermieter dem Mieter eine Frist bis am 28. Februar 2024, um den Mietzins für
Februar 2024 zu zahlen. Mit amtlichem Formular vom 11. März 2024 kündigten sie
das Mietverhältnis ausserordentlich per Ende April 2024.
Am 2. Mai 2024
ersuchten die Vermieter beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren
Fällen und beantragten, es sei der Mieter anzuweisen, die Wohnung per sofort zu
räumen. Für den Fall, dass er die Wohnung bis zum gerichtlich festgesetzten
Termin nicht geräumt habe, seien die Vermieter zu ermächtigen, die amtliche
Räumung zu verlangen. Nachdem der Mieter die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hatte, fand diese am 7. Juni 2024 in Anwesenheit des
Vermieters und des Mieters statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das
Zivilgericht den Mieter an, die Wohnung bis spätestens am 21. Juni 2024, 11.30
Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass widrigenfalls die Räumung
vollzogen werde. Auf Gesuch des Mieters hin begründete das Zivilgericht seinen
Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid erhob der Mieter am 4. Juli 2024 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten
auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher
Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren,
bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist
und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a
Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht
der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Dies
gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits-
oder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind,
zumal das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen
überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert
(AGE ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche
Bruttomietzins CHF 1'880.–. Unter Berücksichtigung der dreijährigen
Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.–
(36 Monate à CHF 1'880.– = CHF 67'680.–) erreicht.
Die Berufung ist
nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (vgl.
Art. 314 Abs. 1 und Art. 257 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber E. 2). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen
oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.1 bis 2.3). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann die Frage, ob im
vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind: Gemäss
Mietvertrag sei der Mietzins jeweils am 25. des Vormonats (als Verfalltag) zu
bezahlen. Nachdem D____ die Vermieter mit E-Mail vom 21. Oktober 2023
informiert habe, dass er den Mietzins für den Mieter letztmals für den Januar
2024.
bezahlen werde und der Februar-Mietzins am 25. Januar 2024 nicht
überwiesen worden sei, hätten die Vermieter am 26. Januar 2024 die
Kündigungsandrohung ausgesprochen. Nachdem in der Folge weder D____ noch der
Mieter den ausstehenden Mietzins innert Frist gezahlt habe, hätten die
Vermieter das Mietverhältnis am 11. März 2024 mit amtlichem Formular per Ende
April 2024 gekündigt. Nicht erschüttert werde diese klare Sach- und Rechtslage
durch die Darstellung des Mieters, er wisse nicht, ob D____ nicht vielleicht
doch den Februar-Mietzins bezahlt habe, und es gebe allenfalls eine geheime
Absprache zwischen D____ und den Vermietern. Da das Mietverhältnis am 30. April
2024.
geendet habe und der Mieter die Wohnung nicht zurückgegeben habe, sei das
Ausweisungsgesuch der Vermieter gutzuheissen (E. 2.4).
Die Berufung ist
von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Begründen im Sinn dieser Vorschrift
bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen
auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es
liegt an ihm, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen. Es
genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu
verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben
oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer
5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, 141 III 569 E.
2.3.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs-
und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2; Bachofner,
Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2017, Zürich 2019, Rz. 672).
Im vorliegenden
Fall führt der Mieter in seiner Berufung aus, D____ sei mit dem Vermieter
befreundet. D____ habe ihm erzählt, er habe den Vermieter getroffen und ihm
einen grösseren Betrag in bar übergeben und deshalb sei die Miete für das ganze
Jahr 2024 bezahlt. Das scheine ihm (dem Mieter) glaubwürdig. Er habe Angst, dass
D____ zusammen mit dem Vermieter ihn entführen wolle und auch könnte, um ihn
gegen seinen Willen einzusperren. Die beiden hätten Andeutungen gemacht, dass
es sich um eine «Garotte» handle, und sie hätten beide «Freude an der Intrige».
Er habe deshalb beim Zivilgericht Anzeige gegen den Vermieter und die
Vermieterin gemacht. Es handle sich daher nicht um einen klaren Fall (Berufung,
S. 1 f.). Mit diesen – im Übrigen restlos unbelegten – Ausführungen legt der
Mieter nicht dar, inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid fehlerhaft
sein soll. Insbesondere kritisiert er die zentrale und wohlbegründete
Einschätzung des Zivilgerichts mit keinem Wort, dass das Mietverhältnis am 30.
April 2024 geendet hat. Auf die Berufung kann daher mangels ausreichender Begründung
nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren
grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da auf die Berufung nicht
einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.
Den Vermietern sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung
einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine
Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Juni 2024 (RB.2024.84) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter und Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.