Lexipedia

Entscheid

ZB.2024.3

Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_355/2024 vom 11. Juni 2024)

26. April 2024Deutsch8 min

(Berufungsbeklagte) eine polizeiliche Wegweisungsverfügung gegen A____ (Berufungskläger). Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 ersuchte sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.3

ENTSCHEID

vom 26. April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Stephanie Vögtli

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. November 2023

betreffend Schutz der

Persönlichkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 3. Mai 2023 erwirkte B____

(Berufungsbeklagte) eine polizeiliche Wegweisungsverfügung gegen A____ (Berufungskläger). Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 ersuchte sie

das Zivilgericht Basel-Stadt, dem Berufungskläger sei im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme unter Strafandrohung zu verbieten, sie in

irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen oder gegen sie tätlich zu werden,

mit ihr in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten und sich ihr sowie ihrem

Wohnort und ihrem Arbeitsort auf näher als 100 m anzunähern. Mit Verfügung

vom 4. Mai 2023 kam das Zivilgericht diesem Gesuch nach und dehnte – in

Ergänzung der polizeilichen Wegweisungsverfügung vom 3. Mai 2023 – den

Schutzbereich des Kontakt- und Annäherungsverbots auf die Tochter der

Berufungsbeklagten aus. Mit Eingaben vom 31. Mai und 20. Juni 2023

nahm der Berufungskläger Stellung. Am 27. Juni 2023 fand vor dem Zivilgericht

eine mündliche Verhandlung statt, dies in Anwesenheit der Berufungsbeklagten und

ihrer Vertreterin. Der Berufungskläger erschien nicht zur Verhandlung. Mit

Entscheid vom gleichen Tag bestätigte das Zivilgericht das superprovisorisch

angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot vom 4. Mai 2023 und setzte der

Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage. Am 6. Juli 2023

teilte der Berufungskläger dem Zivilgericht mit, dass er den Verhandlungstermin

verwechselt habe, und ersuchte um Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins.

Am 11. Juli 2023 informierte das Zivilgericht den Berufungskläger, dass

der Entscheid vom 27. Juni 2023 bereits versendet worden sei und dass

keine erneute Verhandlung stattfinde. Auf Gesuch des Berufungsklägers hin

begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich. Dieser Entscheid

wurde nicht angefochten.

Mit Prosekutionsklage vom 31. August 2023 beantragte die

Berufungsbeklagte, in Bestätigung des Entscheids vom 27. Juni 2023 sei das

Kontakt- und Annäherungs-verbot zu verlängern und sie sei zu berechtigen, im

Fall der Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Zu dieser

Prosekutionsklage nahm der Berufungskläger schriftlich nicht Stellung. Am 8.

November 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die

Berufungsbeklagte, ihre Vertreterin, der Berufungskläger und eine Dolmetscherin

teilnahmen. Mit Entscheid vom 8. November 2023 bestätigte das Zivilgericht das

Kontakt- und Annäherungsverbot und berechtigte die Berufungsbeklagte, bei

Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Auf Gesuch des

Berufungsklägers hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 20. Januar

2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog

aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind

grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz

der Persönlichkeit und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese

unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli

2012.

E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Zur

Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid und

Berufungsbegründung

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 8. November

2023.

stellte das Zivilgericht in einem ersten Schritt fest, dass es für die

Beurteilung der vorliegenden Prosekutionsklage zuständig ist und das

vereinfachte Verfahren Anwendung findet (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In

einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht die Voraussetzungen und

Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung dar (E. 2). In

einem dritten Schritt prüfte und bejahte es die Voraussetzungen einer

widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall (E. 3). In

einem vierten Schritt prüfte und bejahte es die Verhältnismässigkeit des von

der Berufungsbeklagten beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots (E. 4). In

einem fünften Schritt verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'625.65 zuzüglich

Mehrwertsteuer zu zahlen (E. 5).

2.2

In seiner Berufung vom 20. Januar 2024 führt

der Berufungskläger aus, dass er gegen die Klage Widerspruch eingelegt habe. Er

habe sich vor Zivilgericht in keiner Weise verteidigen können. Er könne

beweisen, dass die Anschuldigungen nicht dem Wahren entsprächen. Es sollte eine

neue Untersuchung eingeleitet werden. Zudem sei er nicht in der Lage, die ihm

auferlegte «Busse» – gemeint ist wohl die Parteientschädigung – zu zahlen, da

er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis 3'500.– erziele.

Mit diesen Ausführungen kommt der Berufungskläger

seiner Pflicht nicht nach, die Berufung genau zu begründen. Die Berufung ist

bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311

Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der

Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei

stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse

auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen

besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem

sie die Rügen im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im

angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär,

ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten

Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen

Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Berufung

muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Sie muss

hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie mühelos

verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die

erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 4A_390/2023 vom 22. November

2023.

E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die

vorliegende Berufung vom 20. Januar 2024 genügt diesen Begründungsanforderungen

nicht. Der Berufungskläger behauptet zunächst, er habe sich vor Zivilgericht

nicht verteidigen können, konkretisiert und beweist diesen Vorwurf aber nicht

im Geringsten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten

Sachverhalt, dass der Berufungskläger Gelegenheit erhielt, zur Prosekutionsklage

schriftlich Stellung zu nehmen, diese Gelegenheit aber nicht nutzte. Zudem

ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. November 2023, dass der

Berufungskläger an der Zivilgerichtsverhandlung teilnahm und auch die

Gelegenheit erhielt und nutzte, sich zu äussern. Mit anderen Worten: Der

Vorwurf des Berufungsklägers, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen

können, wird von ihm weder begründet noch belegt. Wäre der Vorwurf begründet

und belegt, wäre er in der Sache offensichtlich falsch.

Der

Berufungskläger behauptet sodann, er könne beweisen, dass die Anschuldigungen

nicht dem Wahren entsprächen. Auch diese Behauptung wird von ihm weder

begründet noch belegt.

Der Berufungskläger macht schliesslich geltend,

er sei nicht in der Lage, die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu

zahlen, da er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis

3'500.– erziele. Auch mit diesen Ausführungen legt der Berufungskläger in

keiner Weise dar, dass und weshalb der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll.

Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht.

3.

Berufungsentscheid

Fehlt es an

einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger grundsätzlich die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten

wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden keine

Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). Dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren. Da der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren keine

Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.