ZB.2024.3
Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_355/2024 vom 11. Juni 2024)
26. April 2024Deutsch8 min
(Berufungsbeklagte) eine polizeiliche Wegweisungsverfügung gegen A____ (Berufungskläger). Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 ersuchte sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.3
ENTSCHEID
vom 26. April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Stephanie Vögtli
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2023
betreffend Schutz der
Persönlichkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 3. Mai 2023 erwirkte B____
(Berufungsbeklagte) eine polizeiliche Wegweisungsverfügung gegen A____ (Berufungskläger). Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 ersuchte sie
das Zivilgericht Basel-Stadt, dem Berufungskläger sei im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme unter Strafandrohung zu verbieten, sie in
irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen oder gegen sie tätlich zu werden,
mit ihr in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten und sich ihr sowie ihrem
Wohnort und ihrem Arbeitsort auf näher als 100 m anzunähern. Mit Verfügung
vom 4. Mai 2023 kam das Zivilgericht diesem Gesuch nach und dehnte – in
Ergänzung der polizeilichen Wegweisungsverfügung vom 3. Mai 2023 – den
Schutzbereich des Kontakt- und Annäherungsverbots auf die Tochter der
Berufungsbeklagten aus. Mit Eingaben vom 31. Mai und 20. Juni 2023
nahm der Berufungskläger Stellung. Am 27. Juni 2023 fand vor dem Zivilgericht
eine mündliche Verhandlung statt, dies in Anwesenheit der Berufungsbeklagten und
ihrer Vertreterin. Der Berufungskläger erschien nicht zur Verhandlung. Mit
Entscheid vom gleichen Tag bestätigte das Zivilgericht das superprovisorisch
angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot vom 4. Mai 2023 und setzte der
Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage. Am 6. Juli 2023
teilte der Berufungskläger dem Zivilgericht mit, dass er den Verhandlungstermin
verwechselt habe, und ersuchte um Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins.
Am 11. Juli 2023 informierte das Zivilgericht den Berufungskläger, dass
der Entscheid vom 27. Juni 2023 bereits versendet worden sei und dass
keine erneute Verhandlung stattfinde. Auf Gesuch des Berufungsklägers hin
begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich. Dieser Entscheid
wurde nicht angefochten.
Mit Prosekutionsklage vom 31. August 2023 beantragte die
Berufungsbeklagte, in Bestätigung des Entscheids vom 27. Juni 2023 sei das
Kontakt- und Annäherungs-verbot zu verlängern und sie sei zu berechtigen, im
Fall der Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Zu dieser
Prosekutionsklage nahm der Berufungskläger schriftlich nicht Stellung. Am 8.
November 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die
Berufungsbeklagte, ihre Vertreterin, der Berufungskläger und eine Dolmetscherin
teilnahmen. Mit Entscheid vom 8. November 2023 bestätigte das Zivilgericht das
Kontakt- und Annäherungsverbot und berechtigte die Berufungsbeklagte, bei
Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Auf Gesuch des
Berufungsklägers hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 20. Januar
2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog
aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz
der Persönlichkeit und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese
unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli
2012.
E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid und
Berufungsbegründung
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 8. November
2023.
stellte das Zivilgericht in einem ersten Schritt fest, dass es für die
Beurteilung der vorliegenden Prosekutionsklage zuständig ist und das
vereinfachte Verfahren Anwendung findet (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In
einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung dar (E. 2). In
einem dritten Schritt prüfte und bejahte es die Voraussetzungen einer
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall (E. 3). In
einem vierten Schritt prüfte und bejahte es die Verhältnismässigkeit des von
der Berufungsbeklagten beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots (E. 4). In
einem fünften Schritt verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'625.65 zuzüglich
Mehrwertsteuer zu zahlen (E. 5).
2.2
In seiner Berufung vom 20. Januar 2024 führt
der Berufungskläger aus, dass er gegen die Klage Widerspruch eingelegt habe. Er
habe sich vor Zivilgericht in keiner Weise verteidigen können. Er könne
beweisen, dass die Anschuldigungen nicht dem Wahren entsprächen. Es sollte eine
neue Untersuchung eingeleitet werden. Zudem sei er nicht in der Lage, die ihm
auferlegte «Busse» – gemeint ist wohl die Parteientschädigung – zu zahlen, da
er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis 3'500.– erziele.
Mit diesen Ausführungen kommt der Berufungskläger
seiner Pflicht nicht nach, die Berufung genau zu begründen. Die Berufung ist
bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der
Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei
stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse
auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen
besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem
sie die Rügen im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im
angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär,
ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten
Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen
Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Berufung
muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Sie muss
hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie mühelos
verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die
erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 4A_390/2023 vom 22. November
2023.
E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Die
vorliegende Berufung vom 20. Januar 2024 genügt diesen Begründungsanforderungen
nicht. Der Berufungskläger behauptet zunächst, er habe sich vor Zivilgericht
nicht verteidigen können, konkretisiert und beweist diesen Vorwurf aber nicht
im Geringsten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten
Sachverhalt, dass der Berufungskläger Gelegenheit erhielt, zur Prosekutionsklage
schriftlich Stellung zu nehmen, diese Gelegenheit aber nicht nutzte. Zudem
ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. November 2023, dass der
Berufungskläger an der Zivilgerichtsverhandlung teilnahm und auch die
Gelegenheit erhielt und nutzte, sich zu äussern. Mit anderen Worten: Der
Vorwurf des Berufungsklägers, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen
können, wird von ihm weder begründet noch belegt. Wäre der Vorwurf begründet
und belegt, wäre er in der Sache offensichtlich falsch.
Der
Berufungskläger behauptet sodann, er könne beweisen, dass die Anschuldigungen
nicht dem Wahren entsprächen. Auch diese Behauptung wird von ihm weder
begründet noch belegt.
Der Berufungskläger macht schliesslich geltend,
er sei nicht in der Lage, die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu
zahlen, da er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis
3'500.– erziele. Auch mit diesen Ausführungen legt der Berufungskläger in
keiner Weise dar, dass und weshalb der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll.
Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht.
3.
Berufungsentscheid
Fehlt es an
einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger grundsätzlich die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten
wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden keine
Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). Dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren. Da der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren keine
Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.