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Entscheid

ZB.2024.30

Getrenntleben

11. November 2024Deutsch37 min

und ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.30

ENTSCHEID

vom 11.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 1979, und A____, geboren am [...]

1973, haben am [...] 2010 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren

am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Auf Gesuch der Ehefrau vom 14.

November 2023 wurde das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht in Familiensachen

des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2024 hat

das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen

Wohnung anfangs April 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1) und

festgestellt, dass die Kinder C____ und D____ in der alternierenden Obhut

beider Eltern stehen, wobei sie behördlich bei der Mutter angemeldet bleiben.

Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde «vorläufig und bis zu einem

anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt» geregelt:

«Der Vater betreut die Kinder

wöchentlich am Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis Mittwochabend 18.00 Uhr

und vierzehntäglich von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend

18.00 Uhr.

In der übrigen Zeit werden die

Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die

Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2024

verbringen sie drei Wochen mit der Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw.

sind die Eltern je für drei Wochen für die Betreuung der Kinder zuständig.

Die Kinder verbringen die

Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und

Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).

Weiter wurde «eine Beratung der Eltern angeordnet,

insbesondere mit den Zielen

- der

Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern,

- der

Verbesserung der Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem wie

sie mit den Kindern über den anderen Elternteil sprechen,

- einer

einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung der beiden

Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, und über einen

Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters,

- der

Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie

- der

Kompetenzerlangung der Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt

hineinzuziehen und die Kinder möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu

bringen» (Ziff. 3).

Der Entscheid über den Unterhalt sowie die Kosten wurde für

einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff. 4) und es wurde

festgestellt, dass dieser Entscheid mit seiner Zustellung vollstreckbar ist.

Auf Gesuch des Ehemanns vom 25. April 2024 wurde den Ehegatten der Entscheid

mit schriftlicher Begründung am 26. Juni 2024 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 8.

Juli 2024 beim Appellationsgericht Berufung erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Dispositivziff.

2 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.04.2024

(EA.2023.15978) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

‹Die Kinder C____,

geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016, stehen in der

alternierenden Obhut beider Eltern. Sie bleiben behördlich bei der Mutter

angemeldet.

Die Eltern betreuen die Kinder

bis zu einem anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt:

Der Vater betreut die Kinder in

geraden Wochen, jeweils ab Montagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend, 18.00 Uhr

und ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden

ungeraden Kalenderwoche; Die Kinder fahren dabei selbständig zum Vater und

zurück.

In der übrigen Zeit werden die

Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die

Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2025

verbringen sie drei Wochen mit der Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw.

sind die Eltern je für drei Wochen für die Betreuung der Kinder zuständig.

Die Kinder verbringen die

Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und

Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind.›

2. Es ist

eine Kinderanhörung von D____ betreffend Obhutsregelung anzuordnen.

3. Editionsantrag:

Ehefrau sei zu verpflichten, unter Vorlage ihrer medizinischen Unterlagen von

Psychotherapeutin und Eheberaterin [...] Auskunft über ihre psychiatrische

Diagnose zu erteilen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der

Berufungsbeklagten.»

Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 9. August 2024

die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Hierzu hat der

Berufungskläger mit Eingabe vom 16. August 2024 repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 16. April 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Betreuungsanteile

der gemeinsamen Kinder. Streitig sind nicht vermögensrechtliche Aspekte der

Regelung des Getrenntlebens, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt

(vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai

2023.

E. 1.1). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.2

1.2.1

Für die Beurteilung dieser strittigen

Kinderbelange gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien

im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,

wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das

Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in

peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.2.2

Dabei sind die Parteien auch bei Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen

Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu

bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11

mit Hinweisen; Bähler, a.a.O.,

Art. 272 ZPO N 4; Six,

Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.

4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen

Entscheid erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394

E. 4.1.4 und 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli

2018.

E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren

Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das

Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im

summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22

vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.2.3

Im Eheschutzverfahren genügt es, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017

E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013

E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März

2021.

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

1.3

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nach Art. 316 Abs. 1

ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der

Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41

vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.

Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N

8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren

Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der

Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder

aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Der

vorliegende Entscheid kann daher auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die

alternierende Obhut der Eltern über ihre beiden Kinder C____ und D____

angeordnet. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig. Strittig sind allein

die Betreuungsanteile der Eltern.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der

Anteil der Betreuung der Kinder durch den Vater im Rahmen der alternierenden

Obhut auf den Zeitraum von jeweils Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis

Mittwochabend 18.00 Uhr und in jeder zweiten Woche von Freitagnachmittag nach

Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr festgelegt. Hinzu kommt die Betreuung

während der Hälfte der Schulferien und im Wechsel an den Feiertagen.

Mit Bezug auf diesen Umfang und die vorgenommene

Ausgestaltung der Betreuungsanteile hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen

Entscheid erwogen, dass die Wohnsituation der Ehegatten mit jeweils geräumigen

Wohnungen in naher Distanz zueinander eine alternierende Obhut grundsätzlich

ohne weiteres erlaube, zumal es den Kindern ohne weiteres möglich sei, jederzeit

selbständig von einer Wohnung in die andere und zur Schule zu gehen. Auch das

Alter und der von C____ anlässlich ihrer Anhörung geäusserte Wunsch, dass beide

Eltern zu einem hohen Anteil an ihrer Betreuung beteiligt sein sollen, spreche

für eine alternierende Obhut respektive stehe ihr nicht entgegen. Als

problematisch erkannte die Vorinstanz aber den starken Konflikt zwischen den

Eltern, welcher sich in ihren Eingaben und in ihren Äusserungen an den

Verhandlungen gezeigt habe. Für eine gemeinsame Betreuung sei aber eine

vernünftige Kommunikation miteinander unerlässlich. Die Eltern müssten es

unterlassen, die beiden Kinder in ihren Streit einzubeziehen und sie auf diese

Weise einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Unklar erscheine auch, ob und

inwieweit sich die Gesundheit von D____ auf die Ausgestaltung der

Betreuungsanteile der Eltern auswirken solle. Es sei offen, ob der Sohn

besondere Bedürfnisse in Bezug auf den Umfang und den Rhythmus des Kontakts zu

beiden Eltern hat. Unklar sei auch die Arbeitssituation des Ehemanns. Unter

Berücksichtigung des Schreibens seines Arbeitgebers vom 1. Februar 2024 sei

nicht klar, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten er die Betreuung der beiden

Kinder übernehmen könne. Aus der Bestätigung sei nicht ersichtlich, wie oft der

Ehemann an seinem Arbeitsort in Zürich wöchentlich bzw. pro Monat anwesend sein

müsse und wie frei er seine Arbeits- und Anwesenheitszeiten in Zürich einteilen

könne. Die derzeit geltende Homeofficeregelung könne sich ändern. Er gehe zudem

einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis nach. Er und die Kinder

würden nun in den kommenden Wochen und Monaten erfahren, wie er neben einem

100%-igen Arbeitspensum, eingebunden in die Arbeitsorganisation seiner

Arbeitgeberin, die Kinder zu einem erheblichen Anteil in seiner Wohnung

betreuen und die anfallenden Haushaltsarbeiten erledigen kann und wie sich

diese Aufgaben etwa auf seine Zeiten für seine Erholung auswirken werden. Diese

Erfahrungen wie auch jene seiner Ehefrau und der ganzen Familie könnten dann

bei einer kommenden Überprüfung der Regelung der Betreuung berücksichtigt

werden. Es sei daher im Sinne einer vorläufigen Regelung dem Antrag der Ehefrau

zu folgen. Dabei sei eine Entwicklung in Richtung Ausdehnung der

Betreuungszeiten des Vaters grundsätzlich möglich, was nach gemachten ersten

Erfahrungen der Familie mit der Situation des Getrenntlebens beurteilt werden

könne. Dabei spiele auch eine Rolle, ob und wie es die Eltern schafften, wieder

besser miteinander umzugehen, und wie sie gegenüber den Kindern übereinander

sprechen.

2.2

Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger,

dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Betreuungsanteile es

fälschlicherweise unterlassen habe, die mit Eingabe vom 25. April 2024

eingereichte Bestätigung seiner Arbeitgeberin bezüglich seiner Arbeitszeit zu

beachten, und aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass er Weisungen seiner

Arbeitgeberin bezüglich der Arbeitszeiten einhalten müsse. Sie habe dabei bloss

das veraltete Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2024 berücksichtigt

und auch die Vereinbarung über Verzicht auf Arbeitszeiterfassung vom 3. Januar

2024.

ausser Acht gelassen. Er habe damit seine zeitliche Flexibilität und

Weisungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeiten zumindest ausreichend glaubhaft gemacht.

Er bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich dabei um eine bloss

«derzeit geduldete Regelung, die in Zukunft wieder geändert» werde, handle. Die

Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er kein Betreuungskonzept und

keinen Plan habe, wie er die Kinderbetreuung neben seiner Arbeitsorganisation

leisten könne. Sie habe dabei den mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichten

genauen Betreuungsplan mit dem von ihm beantragten «2-2-5 Modell»

unberücksichtigt gelassen. Er könne damit seine Arbeitszeiten um die

Betreuungszeiten, inklusive Hausaufgaben, Kochen, Putzen und Wäschewaschen für

die Kinder so organisieren, so dass er auch noch ausreichend Erholungszeit

haben werde.

Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die vor

der Trennung gelebte geteilte hälftige Obhut der Eltern nicht berücksichtigt

habe. Er habe die Kinder vor der Trennung seit der Geburt mindestens zur Hälfte

betreut, hierfür sein Pensum reduziert und damit der Ehefrau den Aufbau eines

erfolgreichen Unternehmens ermöglicht. Er bestreitet dabei die Behauptung der

Ehefrau, dass er in der Vergangenheit nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern

aufgrund seines angeblichen gesundheitlichen Zustandes Teilzeit gearbeitet

habe. Er weist dabei vielmehr auf gesundheitliche Probleme der Ehefrau nach der

Geburt von C____ hin, aufgrund derer er beinahe 100 % der Kinderbetreuung

übernommen und seine Karriere beendet habe. Er habe dabei die Kinderbetreuung

während dreier Jahre gewährleistet, während die Ehefrau wieder zur Arbeit

gegangen sei und begonnen habe, ihr Geschäft aufzubauen. Er habe auch den Sohn D____

ab Februar bis Juli 2022 während dessen Besuch der [...] so gut wie immer

begleitet. Der während des Zusammenlebens gelebten hälftigen Obhut entspreche

daher auch der Umstand, dass die Ehefrau ursprünglich zu einem Nestmodell

tendiert habe. Auch C____ habe in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie

es sich „seltsam vorstelle, wenn ihr Vater nicht wie gewohnt ihren Bruder über

den Mittag abhole und nach Hause bringe und sie dann zusammen seien“. Die

Vorinstanz habe daher aktenwidrig festgestellt, dass er es nicht gewohnt sei, den

Haushalt, Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut zu bringen. Die Ehefrau

habe demgegenüber nicht nachgewiesen, dass sie seit der Geburt der Kinder

jemals in Teilzeit gearbeitet und die Kinder zu mindestens 50 % betreut habe.

Demgegenüber habe er mehrere Arbeitsverträge mit reduziertem Pensum belegt. Mit

der Festsetzung der Betreuungsanteile habe die Vorinstanz damit gegen das

Prinzip der Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse durch das

Beibehalten der während des Zusammenlebens gelebten hälftig geteilten Obhut

verstossen und diese ohne Not durch eine Betreuungsregelung ersetzt, bei der

die Kinder den Vater weniger sehen als die Mutter. Der Berufungskläger

bestreitet, in der Vergangenheit aufgrund gesundheitlicher Probleme mit

reduziertem Pensum gearbeitet zu haben und macht geltend, dass die Ehefrau von

2013.

bis 2016 aufgrund schwerer postnataler Depressionen nicht in der Lage

gewesen sei, für C____ zu sorgen.

Die Vorinstanz behandle damit die Elternteile nicht gleich,

indem sie an den Ehemann strengere Anforderungen bezüglich der Kinderbetreuung

stelle als an die Ehefrau, obwohl sie beide ein 100 % Pensum hätten und betreffend

Arbeitszeiten gleich weisungsfrei seien. Auch die Ehefrau sei genauso eng in

ihre Arbeitszeiten eingebunden und habe nicht belegt, dass sie ein Pensum von

weniger als 100 % habe. Sie behaupte dabei bloss, dass sie angeblich ein

Netzwerk von Freelancern haben soll und ihre Buchhaltung ausgelagert habe,

reiche aber keinen einzigen Nachweis dafür ein, dass sie im reduzierten Pensum

arbeiten könne. Die Vorinstanz setze sich denn auch nicht damit auseinander,

wie die Ehefrau ihr 100 % Pensum um die Betreuung der Kinder und mit

ausreichenden Erholungszeiten organisieren solle, wenn er selber die Betreuung der

Kinder nicht zu 50 % übernehmen darf. Auch sie müsse daher zuerst in Erfahrung

bringen, wie sie ihre Arbeitszeiten in seiner Abwesenheit um die

Kinderbetreuung organisieren könne.

Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz

aktenwidrig den Wunsch der Kinder nicht berücksichtigt habe. So habe C____

sowohl in der Kinderanhörung wie auch mit dem unberücksichtigt gebliebenen Brief

vom 12. April 2024 ihren Wunsch geäussert, hälftig beim Vater wohnen zu wollen.

D____ sei gar nicht angehört worden, obwohl er sich bereit erklärt habe, seine

Unzufriedenheit direkt gegenüber dem Gericht zu äussern. Der Berufungskläger

beantragt daher, dass dem Sohn gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZPO erneut

Gelegenheit zu geben sei, sich zu äussern.

Schliesslich wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, das

«merkwürdige kontrollierende und vollkommen respektlose Verhalten» der Ehefrau ihm

gegenüber nicht berücksichtigt zu haben, welches sich allein mit ihrer

fehlenden Bindungstoleranz erklären lasse.

2.3

Mit ihrer Berufungsantwort weist die

Berufungsbeklagte auf die vorläufige Natur der angefochtenen Betreuungsregelung

und darauf hin, dass die Arbeitssituation des Ehemannes nur einer der Gründe

für diese Betreuungsregelung gewesen sei. Primär habe die Vorinstanz darauf

hingewiesen, dass der starke Elternkonflikt problematisch sei und für eine

gemeinsame Betreuung der Kinder die Eltern wieder in der Lage sein müssten,

vernünftig miteinander zu kommunizieren. Dafür sei eine Beratung der Eltern

angeordnet worden, welche nun bei Herrn [...], UPK Basel-Stadt, im Gange sei.

Sie macht geltend, nicht wie der Ehemann zu 100 % unselbständig, sondern bloss

zu 60–80 % selbständig mit einer hohen zeitlichen Flexibilität zu arbeiten. Sie

sei im Gegensatz zum Ehemann «aufgrund ihrer Selbständigkeit vollkommen frei

und flexibel, wenn es um die Einteilung ihrer Arbeit» gehe. Aus dem Verzicht

auf eine Arbeitszeiterfassung könne bei ihm nicht auf eine völlige

Weisungsfreiheit geschlossen werden. Mit Bezug auf die schriftliche Bestätigung

der Arbeitgeberin weist sie darauf hin, dass diese am 25. April 2024 nach

Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht worden sei. Die entsprechende

Zusicherung könne auch wieder zurückgezogen werden, zumal der Arbeitsort

weiterhin Zürich sei. Der mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichte

Betreuungsplan sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht

vorgelegen. Der Ehemann scheine dabei zu vergessen, dass Kinderbetreuung und

Homeoffice nicht parallel stattfinden könnten, wie er sich das gemäss seinem

Betreuungsplan vorzustellen scheine. Er widerlege damit seine Aussage, wonach

er seine Arbeitszeiten um die Betreuungszeiten, inklusive Hausaufgaben, Kochen,

Putzen und Waschen, organisieren könne, mit dem eingereichten Plan gleich

selbst, zumal sich Betreuungs- und Arbeitszeiten überschneiden würden.

Weiter macht die Berufungsbeklagte geltend, sich während des

Zusammenlebens überwiegend um die Kinder gekümmert zu haben, da der Ehemann mit

seinen psychischen Problemen oftmals und über längere Zeit nicht in der Lage gewesen

sei, sich überhaupt um die Kinder zu kümmern. Seine psychischen Probleme hätten

auch eine Psychotherapie von C____ notwendig gemacht und zu diversen

Berufsunterbrüchen geführt. Sie habe auch ihren Sohn in die [...] begleitet. Diese

Probleme seien der Grund für seine Teilzeitarbeit gewesen. Demgegenüber

bestreitet sie, an einer postnatalen Depression gelitten zu haben. Sie stelle

die Interessen der Kinder ins Zentrum, anstatt auf Prozentzahlen zu beharren.

Für die Regelung der Betreuungsmodalitäten sei auf die vom Gericht angeordnete

Beratung abzustellen. Dabei sei auch der Autismusdiagnose bei D____ für die Festsetzung

der definitiven Betreuungsregelung in diesem Rahmen besondere Beachtung zu

schenken. Mit Bezug auf den geäusserten Kinderwillen macht die Ehefrau geltend,

dass C____ ihren Brief unter Beeinflussung des Vaters geschrieben habe, was

bereits aus dem Hinweis auf das Aktenzeichen hervorgehe. D____ habe klar

mitgeteilt, an der Anhörung nicht teilnehmen zu wollen. Schliesslich weist die

Ehefrau auf Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben der Kinder hin, welche

eine verminderte Bindungstoleranz des Vaters belegen würden.

3.

3.1

Vorliegend ist weder von der Vorinstanz noch

von den Parteien bestritten worden, dass die alternierende Obhut der Ehegatten

über ihre beiden Kinder möglich ist und dem Wohl der Kinder entspricht. Die von

der Vorinstanz in Anwendung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB

angeordnete alternierende Obhut über ihre beiden Kinder wird daher von den

Parteien nicht in Frage gestellt. Strittig sind aber die Betreuungsanteile der

beiden Elternteile, zumal die Anordnung der alternierenden Obhut nicht voraussetzt,

dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli

2021.

E. 3.1.2, und 3.4.2, 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer

5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298 ZGB N 6a).

3.2

Daraus folgt, dass die Erziehungsfähigkeit

beider Elternteile als Grundvoraussetzung für die Anordnung alternierender

Obhut nicht strittig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Nicht

bestritten sind auch der Bestand von Bindungen der Kinder zu beiden

Elternteilen und eine günstige Wohnsituation, welche es nach der unbestritten

gebliebenen Feststellung der Vorinstanz den Kindern ohne weiteres erlaubt,

jederzeit selbständig von einer Wohnung in die andere und zur Schule zu gehen.

Demgegenüber bestehen Differenzen in der Beurteilung der Fähigkeit und

Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), bezüglich der Stabilität

der Kinderbetreuung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober

2019.

E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N

9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. der Kontinuität der Betreuungsverhältnisse (AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 7a), der Möglichkeit der

Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) und der Bedürfnisse und der Wünsche der

Kinder (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2;

AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) als weitere Kriterien für die

konkrete Gestaltung der Betreuungsanteile der beiden Elternteile im Rahmen der

alternierenden Obhut.

3.3

Soweit die Vorinstanz wie auch die Ehefrau

als problematischen Punkt für eine weitere Ausdehnung des Betreuungsanteils des

Vaters auf den starken Konflikt zwischen den Eltern, welcher sich in ihren

Eingaben und in ihren Äusserungen an den Verhandlungen gezeigt habe, verwiesen

haben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar die vorinstanzliche

Feststellung, dass eine vernünftige Kommunikation miteinander für eine

gemeinsame Betreuung ihrer Kinder unerlässlich ist und die Eltern es deshalb

unterlassen müssen, die beiden Kinder in ihren Streit einzubeziehen und sie auf

diese Weise einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Dies gilt aber für jede Form

der alternierenden Obhut, unabhängig von den konkreten Betreuungsanteilen der

beiden Elternteile.

Mit der angefochtenen Betreuungsregelung wurde dem Vater rund

ein Drittel der Betreuung der Kinder anvertraut und es wurden im

zweiwöchentlichen Rhythmus sechs Kinderübergaben vorgesehen. Demgegenüber wäre

mit dem Antrag des Vaters zwar eine Ausdehnung seines Betreuungsanteils, aber

gleichzeitig auch eine Reduktion der Übergaben von sechs auf vier Wechsel der

Obhut im vierzehntäglichen Rhythmus verbunden. Bereits die Anordnung einer

alternierenden Obhut mit den Betreuungsanteilen gemäss dem angefochtenen

Entscheid stellt gewisse Anforderungen an die Kooperations- und

Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander. Es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht konkretisiert, weshalb diese Fähigkeiten im Falle der

Ausdehnung des Betreuungsanteils auf eine hälftige Betreuung der Kinder durch

den Vater in erhöhtem Masse vorhanden sein müssten, zumal die Zahl der

Übergaben mit dem entsprechenden Konfliktpotential damit im Gegenteil noch

abgebaut werden könnte. Dabei ist zudem festzustellen, dass die Anordnung der

alternierenden Obhut zwar Kommunikationsfähigkeit der Eltern im Sinne ihrer

Fähigkeit voraussetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren

und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu

kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 142 III 617 E. 3.2.3). Dabei stellt das

Bundesgericht aber an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

als Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut keine hohen

Anforderungen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss

schriftlich erfolgen und es steht einer alternierenden Obhut auch nicht

entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die

Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer

5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 mit Hinweis auf BGer 5A_748/2022 vom

9.

Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen der

vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August

2021.

E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei aber auch in der Lage sein, sich über

alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die autonome

Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es auch dabei

über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa darüber, wer

welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das Kind erledigt

(AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 2.6.2, ZB.2024.54 vom 27. Juni 2024 E.

3.3.4, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 3.4.2.1). Weder die Vorinstanz

noch die Ehegatten machen vorliegend geltend, dass es ihnen an der Fähigkeit zu

dieser notwendigen Kommunikation fehlen würde. Es ist daher nicht ersichtlich,

welche Bedeutung dem elterlichen Konflikt mit Bezug auf die Festlegung der

Betreuungsanteile des Vaters bei unbestrittenermassen anzuordnender

alternierender Obhut zukommen könnte.

3.4

Weiter hat die Vorinstanz es als unklar

bezeichnet, ob und inwieweit sich die Gesundheit von D____ auf die

Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Eltern auswirken solle. Es sei offen,

ob der Sohn besondere Bedürfnisse in Bezug auf den Umfang und den Rhythmus des

Kontakts zu beiden Eltern hat. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso dieser

Ungewissheit mit einer Reduktion der Betreuungsanteile des Vaters begegnet

werden soll, zumal weder die Vorinstanz noch die Ehefrau substantiieren,

weshalb die Mutter grundsätzlich der Betreuung ihres Sohnes mit

Autismusdiagnose besser gewachsen sein könnte. Ohne weiteres nachvollziehbar

erscheint vor diesem Hintergrund allerdings, dass die Betreuung von D____

erhöhte Anforderungen an die Fähigkeit der Eltern stellt, ihren Sohn im Umfang

ihrer Betreuungsanteile persönlich zu betreuen. Dies wird zu prüfen sein.

3.5

Zentral für die Bestimmung der

Betreuungsanteile der Ehegatten erscheint daher ihre Fähigkeit, die persönliche

Betreuung ihrer beiden Kinder mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit unter einen

Hut zu bringen.

3.5.1

Wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend

macht, beruft sich der Berufungskläger zur Begründung seiner Möglichkeiten, in Basel

im Homeoffice zu arbeiten, im vorliegenden Verfahren auf Unterlagen, die er

erst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 16. April 2024 eingereicht hat. Sein

Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren ist daher

unverständlich. Da aber im vorliegenden Berufungsverfahren der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz gilt und Noven deshalb unbeschränkt zu berücksichtigen

sind (vgl. oben E. 1.2.1), sind die vom Ehemann mit der Eingabe vom 25. April

2024.

nachgereichten Belege im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

3.5.2

Strittig ist, in welchem Umfang sich der

Ehemann neben seiner Erwerbstätigkeit der Betreuung seiner Kinder widmen kann.

Dabei ist insbesondere auch strittig, in welchem Umfang er an seinem

Arbeitsplatz in Zürich präsent sein muss und in welchem Umfang und mit welcher Flexibilität

bezüglich der Arbeitszeitgestaltung er im Homeoffice arbeiten kann. Im

Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und des vorinstanzlichen Entscheids

bestanden hierzu unterschiedliche Anhaltspunkte. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom

7.

Dezember 2023 arbeitet der Ehemann seit Januar 2024 als Associate Director

mit einem Pensum von 100 % in der Abteilung [...] der [...] AG in Zürich

(Beilage 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr.

27). Gemäss einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2024 ist er

berechtigt, 50 % im Homeoffice zu arbeiten (Beilage 11 zur Eingabe des Ehemanns

vom 5. März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69). Dem entspricht die Aussage von C____

anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Februar 2024, wonach ihr Vater «jetzt montags

und donnerstags in Zürich sei und dienstags, mittwochs und freitags von zu

Hause aus arbeite» (Vorinstanz Akten-Nr. 49). Demgegenüber hat die Ehefrau mit

Eingabe vom 22. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 61) ausführen lassen, dass «der

Ehemann offensichtlich seit der Verhandlung [vom 24. Januar 2024] nicht mehr

regelmässig auswärts in Zürich» arbeite und «sich tagtäglich in der ehelichen

Wohnung» befinde. Weiter hat der Ehemann mit einem «Year-end Agreement – Waiver

work time recording» (Beilage 12 zur Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024,

Vorinstanz Akten-Nr. 69; act. 3/3) belegt, dass er seine Arbeitszeit nicht

erfassen muss. Sowohl die eingereichte SBB-Ticket-Abrechnung für den Zeitraum

vom 3. April bis zum 26. Oktober 2023 (Beilage 13 zur Eingabe des Ehemanns vom

5.

März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69) wie auch das eingereichte Dokument

«Total door entries» für den Zeitraum vom 27. April 2023 bis zum 14. Februar

2024.

(Unterlagen Verhandlung 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 105) weisen

darauf hin, dass der Berufungskläger weniger als zweimal wöchentlich den

Arbeitsplatz in Zürich aufgesucht hat. Dazu hat er in der Verhandlung vom 15. April

2024.

ausführen lassen, dass er ein Team von je 2 Personen in den Vereinigten

Staaten und in Grossbritannien und 3 Personen in Zürich habe, die er am

Donnerstag per Facetime treffe (Protokoll, Vorinstanz Akten-Nr. 90). Es ist

jedoch anzumerken, dass der Berufungskläger seine aktuelle Position erst seit

dem 1. Januar 2024 bekleidet und daher die Aussagekraft der Belege

(SBB-Tickets und «total door entries») aus einem früheren Zeitraum nicht

erstellt ist.

Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungskläger nun eine

Bestätigung der Vorgesetzten der Abteilung seiner Arbeitgeberin vom 25. April 2024

(act. 3/4) über eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin

eingereicht, wonach er an vier Tagen pro Woche im Homeoffice in Basel arbeiten

könne. Bei der Wahl des Arbeitstages in Zürich sei er frei. Er habe volle

Flexibilität in seiner täglichen Arbeitszeiteinteilung. Insgesamt ist daher

belegt, dass der Ehemann an vier Tagen in der Woche sein volles Arbeitspensum

im Homeoffice ausüben kann. Soweit die Ehefrau dem entgegenhält, dass es sich

dabei um eine Momentaufnahme handle und eine Änderung der Weisung durch die

Arbeitgeberin jederzeit möglich sei, so kann dies zwar nicht ausgeschlossen

werden. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese aktuelle

Arbeitssituation sich kurzfristig verändern würde. Da jede Betreuungsregelung

geänderten Verhältnissen angepasst werden muss, braucht diese bloss mögliche

Eventualität daher heute nicht berücksichtigt zu werden.

Einer Ausdehnung der Betreuungsanteile des Ehemanns hält die

Ehefrau weiter entgegen, dass auch während des Homeoffice keine Kinderbetreuung

übernommen werden könne. Dies gilt bei kleineren Kindern uneingeschränkt und

ist auch bei den Kindern der Parteien, insbesondere mit Bezug auf die Betreuung

von D____, aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Status im Grundsatz

zu beachten.

3.5.3

Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die

Verbindung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung durch die Ehefrau. Die

Ehefrau hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit ihrer

Berufungsantwort behauptet, bloss in einem Pensum von 60 % in ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit zu arbeiten. Dabei macht sie geltend, in ihrer

Arbeitszeitgestaltung «vollkommen frei und flexibel» zu sein. Diese Behauptung

hat sie im gesamten Verfahren bisher nicht weiter belegt. Es mag sein, dass

selbständig Erwerbende im Grundsatz in ihrer Arbeitszeiteinteilung freier sind.

Gleichwohl besteht auch für Selbständigerwerbende eine gewisse Abhängigkeit von

ihren Auftraggebern. Wie der Ehemann ausführen liess, ist [...] die Hauptkundin

der Ehefrau (Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69).

Es muss als notorisch gelten, dass auch diese Auftraggeberin mindestens in

vergleichbarem Umfang wie die gemäss den eingereichten Belegen äusserst

flexibel agierende Arbeitgeberin des Ehemanns Anforderungen bezüglich der

Verfügbarkeit der Ehefrau stellt. Auch das geltend gemachte Pensum von bloss 60

% erscheint aufgrund der Höhe des Einkommens von rund CHF 200'000.– brutto,

welches sich die Ehefrau von ihrer Firma jährlich auszahlen lässt (Versichertenauskunft

der [...], Beilage 7 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar 2024, Vorinstanz

Akten-Nr. 27; Steuererklärung 2021, Beilage 11 zur Eingabe der Ehefrau vom 9.

Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 27; Lohnausweis 2023, Beilage 11 zur Eingabe der

Ehefrau vom 9. Februar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 55; Lohn 2024, Beilage 13 zur

Eingabe vom 9. Februar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 55), als fragwürdig. Auch aus

dem von der Ehefrau eingereichten Betreuungs- und Arbeitsplan (Unterlagen

Verhandlung 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 105) erschliesst sich das von

der Ehefrau tatsächlich geleistete Arbeitspensum nicht. Betrachtet man diesen

Betreuungs- und Arbeitsplan, so weist sie darin bloss rund 16,5 wöchentliche

Arbeitsstunden auf (Mo/Di je 9.30–12.25 und 13.45–15.30, Mi 9.30–12.25 und

13.45–15.20, Do 9.30–11.00 und 11.30–12.15 [in Café], Fr 9.30–10.00). Dies

entspricht deutlich weniger als einem Pensum von 60 %.

Diesbezüglich hat die Ehefrau allein ausführen lassen, dass

sie über ein Netz von Freelancern verfüge, die für sie arbeiten würden (Verhandlung

vom 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 90). Diese Behauptung hat sie aber

nicht weiter, etwa mit Dienstleistungsabrechnungen für ihre Auftraggeber aus

welchen hervorgehen würde, welchen Umfang an Beratungsleistungen die Firma

verrechnet hat und von wem diese erbracht worden sind, belegt. Es erscheint

daher unklar, in welchem Umfang die Ehefrau neben der Betreuung der Kinder

ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie sie beides miteinander in Einklang

bringen kann. Hierfür kann auch aus der Aussage von C____ anlässlich ihrer

Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 49), «wenn ihre Mutter

arbeite, dann tue sie dies eher auswärts» nichts weiter gewonnen werden.

3.5.4

Insgesamt bestehen daher keine konkreten

Anhaltspunkte, dass die Eltern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in

grundsätzlicher Hinsicht bloss in unterschiedlichem Umfang Betreuungsleistungen

für ihre Kinder erbringen können.

3.6

Der Ehemann hat mit seiner Berufung einen

detaillierten Betreuungsplan eingereicht, wie es ihm möglich ist, entsprechend

seinem Antrag die Betreuung der Kinder mit den damit verbundenen täglichen

Anforderungen mit seiner beruflichen Tätigkeit zu koordinieren. Die

Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, der Plan trenne nicht

vollumfänglich zwischen Betreuungs- und Arbeitszeiten. Dieser Einwand wird aber

nicht weiter substantiiert und konkretisiert. Auf ihn ist daher nicht weiter

einzugehen.

3.7

Weiter beziehen sich beide Parteien auf die

Kontinuität und Stabilität der Betreuungsregelung. Unbestritten ist dabei, dass

der Ehemann für die vergangenen Jahre nachgewiesen hat, über einen längeren

Zeitraum bloss teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.

Soweit die Ehefrau dem entgegenhält, dass die teilzeitliche

Erwerbstätigkeit auch krankheitsbedingt erfolgt sei, besteht hierfür zwar mit

den für das Jahr 2021 ausgewiesenen Krankheitskosten des Ehemanns und dem von

Januar bis Oktober 2021 ausgewiesenen Unterbruch seiner Erwerbstätigkeit ein

bestimmter Anhaltspunkt (vgl. Beilage 11 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar

2024, Vorinstanz Akten-Nr. 27). Die Ehefrau liess dazu ausführen, dass er in

der Vergangenheit mehrere Operationen gehabt habe (Protokoll Verhandlung 24.

Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 33). Demgegenüber hält der Ehemann daran

fest, dass die Reduktion seines Arbeitspensums durch die Kinderbetreuung

begründet worden sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offengelassen

werden. Die Ehefrau substantiiert nicht, in welcher Weise es dem Ehemann

aufgrund dieser operativen Eingriffe nicht möglich gewesen sein soll, sich im

Umfang der Reduktion seines Arbeitspensums bei der Betreuung der Kinder zu

engagieren. Dass sich der Vater vor der Trennung regelmässig in der Betreuung

der Kinder engagiert hat, geht auch aus der Aussage von C____ anlässlich der

Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 49) hervor, wonach

«sie es sich seltsam vorstelle, wenn ihr Vater nicht wie gewohnt ihren Bruder

über den Mittag abhole und nach Hause bringe und sie dann zusammen seien».

Ebenso wenig einzutreten ist auf den Vorhalt des

Berufungsklägers, dass die Ehefrau in der Vergangenheit aufgrund einer

angeblichen psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen sein soll. Der vom

Ehemann behauptete Sachverhalt soll sich nach der Geburt von C____ ereignet

haben. Nicht bestritten wird vom Ehemann aber die heutige Erziehungsfähigkeit

und der heute bestehende Anteil der Ehefrau an der Betreuung der beiden Kinder.

Es bedarf daher keiner weiteren Abklärung dieser Behauptungen des Ehemanns,

weshalb auch sein entsprechender Editionsantrag abzuweisen ist.

Daraus folgt, dass die alternierende Obhut offensichtlich

auch der Kontinuität und Stabilität der Betreuungsverhältnisse entspricht und

diese auch einer Ausweitung des Betreuungsanteils nicht entgegenstehen.

3.8

Eine Ausweitung der Betreuung des Vaters im

Sinne einer je hälftigen Betreuung entspricht offensichtlich auch dem

geäusserten Wunsch von C____. Bereits anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Februar

2024.

(Vorinstanz Akten-Nr. 49) hat C____ erklärt, sie finde es «bei einer

Trennung […] wichtig und klar, dass sie mit beiden Elternteilen Kontakt haben

wolle». Mit dem vom Vater anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2024

eingereichten Schreiben vom 12. April 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 104) hat sie

erklärt, dass sie «es toll finden [würde], wenn [ich] halb meiner Zeit mit mein

Vater und halb mit meine Mutter sein könnte». Dem hält die Ehefrau entgegen, dass

dieses Schreiben vom Ehemann beeinflusst worden sei. Soweit sie sich dabei auf

den Vermerk der Verfahrensnummer bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden.

Bereits die Vorrichterin hat C____ in der Kinderanhörung explizit darauf

hingewiesen, dass sie sie unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer

kontaktieren könne. Schliesslich kann der Anhörungsnotiz entnommen werden, dass

sich C____ sehr bestimmt und resolut in ihren Wünschen äussert, wenn sie etwa

mit Bezug auf die Ferien ausführt, sie habe «ihren Eltern gesagt, dass sie

entweder alle zusammen in die Ferien gehen oder gar nicht» und dazu ergänzte,

«sie sollen sich zusammenreissen und nicht gegeneinander kämpfen». Sie müsse

jetzt «einmal die Erwachsene spielen».

D____ hat keine eigenen Wünsche geäussert und an der

Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 nicht teilnehmen wollen (Vorinstanz

Akten-Nr. 49). Aufgrund dieses Entscheides kann auch im vorliegenden Verfahren

auf seine Anhörung verzichtet werden, bestehen doch keine konkreten

Anhaltspunkte, dass er von dieser Haltung nun abrücken würde. Im Übrigen wird

auch nicht geltend gemacht, dass der Wille von D____ jenem seiner Schwester und

einer Ausweitung des Betreuungsanteils entgegenstehen würde. Es kann daher auf

die vom Berufungskläger verlangte Vornahme einer Kinderanhörung von D____

verzichtet werden.

3.9

Daraus folgt in Würdigung des Wohls der

Kinder gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und

vergangenen Tatsachen unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten der

Ehegatten zur persönlichen Betreuung der Kinder, der bisherigen

Betreuungsverhältnisse und der Wünsche der Kinder, dass es für eine ungleiche

Verteilung der Betreuungsanteile der beiden Elternteile aufgrund der konkreten

Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls keine sachlichen Gründe gibt. Daraus

folgt, dass die Betreuungsanteile der Eltern im Rahmen der unbestrittenen

alternierenden Obhut gleichmässig auf die beiden Elternteile zu verteilen sind.

Die Ehefrau stellt sich zwar grundsätzlich gegen diesen Antrag des Ehemanns, rügt

die von ihm vorgeschlagene Aufteilung der Betreuungsanteile zur Erreichung

einer hälftigen Betreuung aber nicht. Es kann daher darauf abgestellt und es

können die Betreuungsanteile entsprechend geregelt werden.

Im Rahmen der unbestrittenen Beratung der Eltern bezüglich

einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung beider

Kinder wird zu prüfen und zu evaluieren sein, inwieweit es den Eltern im Rahmen

dieser hälftigen Aufteilung der Betreuung gelingt, die Kinder adäquat zu betreuen.

Selbstredend kann es mit der vorliegend festzulegenden hälftigen Betreuung

durch beide Elternteile nicht mehr Ziel der Beratung sein, die

Betreuungsanteile des Vaters auszubauen. Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft,

soweit er nicht angefochten wird. Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche

Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch

ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen

Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E.

1.3.1

mit Nachweisen). Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall

zwischen der angefochtenen Ziff. 2 und Spiegelstrich 3 der nicht angefochtenen

Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts, weshalb diese

Anordnung nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der Geltung des

Offizialgrundsatzes (vgl. E. 1.2.1) ist das Gericht frei, auch ohne

entsprechende Anträge der Parteien die betreffende Dispositivziffer des

vorinstanzlichen Entscheids anzupassen. Sollte es sich weisen, dass der

Berufungskläger aufgrund seiner beruflichen Beanspruchung die Bedürfnisse der

Kinder nicht genügend abdecken kann, so wird er damit rechnen müssen, dass die

Betreuungsregel entsprechend angepasst werden muss. In diesem Sinne werden mit

der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz die ersten Erfahrungen der Familie

mit der Situation des Getrenntlebens zu beurteilen sein. Aufgrund der gesamten

Situation der Familie rechtfertigt es sich aber nicht, die Eltern diese ersten

Erfahrungen aufgrund einer Aufteilung der Betreuung mit einem doppelt so hohen

Betreuungsanteil der Mutter im Vergleich zu jenem des Vaters machen zu lassen.

4.

Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger

schliesslich, dass die von der Vor­instanz für die Sommerferien 2024

angeordnete Regelung auf die Sommerferien 2025 übertragen werden soll. Er

begründet diesen Antrag nicht weiter und rügt allein, dass sich die Ehefrau

über diese Regelung hinweggesetzt und den Sommerferienantritt von D____ bei ihm

«wissentlich verdorben» habe. Dies wird von der Berufungsbeklagten bestritten. Da

die Ferienregelung insgesamt ebenso wenig bestritten ist wie die Verpflichtung

der Eltern zu einer Beratung mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Kommunikation

und einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der

Betreuungsanteile, wird auf eine spezifische vorsorgliche Regelung der

Sommerferien 2025 verzichtet.

5.

5.1

Daraus folgt, dass dem Berufungsantrag 1 des

Berufungsklägers weitgehend zu entsprechen ist. Demgegenüber sind die Anträge 2

und 3 abzuweisen. Damit dringt der Berufungskläger in der Sache weit

überwiegend durch. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs wird ohne

entsprechenden Parteiantrag (im Geltungsbereich der Offizialmaxime) abgeändert.

5.2

Diesem Ausgang des Verfahrens entspräche es

in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, der

Berufungsbeklagten die Prozesskosten aufzuerlegen. Vorliegend darf aber

berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger wesentliche Unterlagen, welche

dem Berufungsentscheid zu Grunde liegen, erst nach dem angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz eingereicht hat. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f

und c ZPO rechtfertigt es sich daher, der Berufungsbeklagten zwar die

Gerichtskosten aufzuerlegen, die Vertretungskosten aber wettzuschlagen. Die

Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–

festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird die Ziffer 2 des Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. April

2024.

(EA.2023.15978) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Kinder C____, geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...]

2016, stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern. Sie bleiben behördlich

bei der Mutter angemeldet.

Die Eltern betreuen die Kinder vorläufig und bis zu einem

anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt:

Der Vater betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen

jeweils ab Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und ab

Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden

ungeraden Kalenderwoche. Die Kinder gehen dabei selbständig zum Vater und

zurück.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den

Eltern.

Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den

Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach

Pfingsten beim Vater sind.

Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 16. April 2024 (EA.2023.15978) wird aufgehoben und wie folgt

neu gefasst:

3.

Es wird eine Beratung der Eltern angeordnet, insbesondere mit den Zielen

-

der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern,

-

der Verbesserung der Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor

allem wie sie mit den Kindern über den anderen Elternteil sprechen,

-

einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung der

beiden Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016,

-

der Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie

-

der Kompetenzerlangung der Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt

hineinzuziehen und die Kinder möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu

bringen.

Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.–.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden

wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.