ZB.2024.30
Getrenntleben
11. November 2024Deutsch37 min
und ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.30
ENTSCHEID
vom 11.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. April 2024
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 1979, und A____, geboren am [...]
1973, haben am [...] 2010 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren
am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Auf Gesuch der Ehefrau vom 14.
November 2023 wurde das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht in Familiensachen
des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2024 hat
das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen
Wohnung anfangs April 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1) und
festgestellt, dass die Kinder C____ und D____ in der alternierenden Obhut
beider Eltern stehen, wobei sie behördlich bei der Mutter angemeldet bleiben.
Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde «vorläufig und bis zu einem
anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt» geregelt:
«Der Vater betreut die Kinder
wöchentlich am Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis Mittwochabend 18.00 Uhr
und vierzehntäglich von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend
18.00 Uhr.
In der übrigen Zeit werden die
Kinder von der Mutter betreut.
Die Kinder verbringen die
Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2024
verbringen sie drei Wochen mit der Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw.
sind die Eltern je für drei Wochen für die Betreuung der Kinder zuständig.
Die Kinder verbringen die
Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und
Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).
Weiter wurde «eine Beratung der Eltern angeordnet,
insbesondere mit den Zielen
- der
Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern,
- der
Verbesserung der Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem wie
sie mit den Kindern über den anderen Elternteil sprechen,
- einer
einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung der beiden
Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, und über einen
Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters,
- der
Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie
- der
Kompetenzerlangung der Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt
hineinzuziehen und die Kinder möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu
bringen» (Ziff. 3).
Der Entscheid über den Unterhalt sowie die Kosten wurde für
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff. 4) und es wurde
festgestellt, dass dieser Entscheid mit seiner Zustellung vollstreckbar ist.
Auf Gesuch des Ehemanns vom 25. April 2024 wurde den Ehegatten der Entscheid
mit schriftlicher Begründung am 26. Juni 2024 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 8.
Juli 2024 beim Appellationsgericht Berufung erhoben mit folgenden Anträgen:
«1. Dispositivziff.
2 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.04.2024
(EA.2023.15978) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
‹Die Kinder C____,
geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016, stehen in der
alternierenden Obhut beider Eltern. Sie bleiben behördlich bei der Mutter
angemeldet.
Die Eltern betreuen die Kinder
bis zu einem anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt:
Der Vater betreut die Kinder in
geraden Wochen, jeweils ab Montagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend, 18.00 Uhr
und ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden
ungeraden Kalenderwoche; Die Kinder fahren dabei selbständig zum Vater und
zurück.
In der übrigen Zeit werden die
Kinder von der Mutter betreut.
Die Kinder verbringen die
Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2025
verbringen sie drei Wochen mit der Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw.
sind die Eltern je für drei Wochen für die Betreuung der Kinder zuständig.
Die Kinder verbringen die
Feiertage im Wechsel bei den Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und
Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach Pfingsten beim Vater sind.›
2. Es ist
eine Kinderanhörung von D____ betreffend Obhutsregelung anzuordnen.
3. Editionsantrag:
Ehefrau sei zu verpflichten, unter Vorlage ihrer medizinischen Unterlagen von
Psychotherapeutin und Eheberaterin [...] Auskunft über ihre psychiatrische
Diagnose zu erteilen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der
Berufungsbeklagten.»
Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 9. August 2024
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Hierzu hat der
Berufungskläger mit Eingabe vom 16. August 2024 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 16. April 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Betreuungsanteile
der gemeinsamen Kinder. Streitig sind nicht vermögensrechtliche Aspekte der
Regelung des Getrenntlebens, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt
(vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai
2023.
E. 1.1). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).
1.2
1.2.1
Für die Beurteilung dieser strittigen
Kinderbelange gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien
im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,
wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das
Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in
peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.2.2
Dabei sind die Parteien auch bei Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11
mit Hinweisen; Bähler, a.a.O.,
Art. 272 ZPO N 4; Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen
Entscheid erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394
E. 4.1.4 und 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli
2018.
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das
Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das
Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5
vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im
summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5
vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22
vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.2.3
Im Eheschutzverfahren genügt es, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017
E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März
2021.
E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
1.3
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Nach Art. 316 Abs. 1
ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der
Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41
vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.
Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N
8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren
Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der
Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder
aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Der
vorliegende Entscheid kann daher auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die
alternierende Obhut der Eltern über ihre beiden Kinder C____ und D____
angeordnet. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig. Strittig sind allein
die Betreuungsanteile der Eltern.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der
Anteil der Betreuung der Kinder durch den Vater im Rahmen der alternierenden
Obhut auf den Zeitraum von jeweils Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis
Mittwochabend 18.00 Uhr und in jeder zweiten Woche von Freitagnachmittag nach
Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr festgelegt. Hinzu kommt die Betreuung
während der Hälfte der Schulferien und im Wechsel an den Feiertagen.
Mit Bezug auf diesen Umfang und die vorgenommene
Ausgestaltung der Betreuungsanteile hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Entscheid erwogen, dass die Wohnsituation der Ehegatten mit jeweils geräumigen
Wohnungen in naher Distanz zueinander eine alternierende Obhut grundsätzlich
ohne weiteres erlaube, zumal es den Kindern ohne weiteres möglich sei, jederzeit
selbständig von einer Wohnung in die andere und zur Schule zu gehen. Auch das
Alter und der von C____ anlässlich ihrer Anhörung geäusserte Wunsch, dass beide
Eltern zu einem hohen Anteil an ihrer Betreuung beteiligt sein sollen, spreche
für eine alternierende Obhut respektive stehe ihr nicht entgegen. Als
problematisch erkannte die Vorinstanz aber den starken Konflikt zwischen den
Eltern, welcher sich in ihren Eingaben und in ihren Äusserungen an den
Verhandlungen gezeigt habe. Für eine gemeinsame Betreuung sei aber eine
vernünftige Kommunikation miteinander unerlässlich. Die Eltern müssten es
unterlassen, die beiden Kinder in ihren Streit einzubeziehen und sie auf diese
Weise einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Unklar erscheine auch, ob und
inwieweit sich die Gesundheit von D____ auf die Ausgestaltung der
Betreuungsanteile der Eltern auswirken solle. Es sei offen, ob der Sohn
besondere Bedürfnisse in Bezug auf den Umfang und den Rhythmus des Kontakts zu
beiden Eltern hat. Unklar sei auch die Arbeitssituation des Ehemanns. Unter
Berücksichtigung des Schreibens seines Arbeitgebers vom 1. Februar 2024 sei
nicht klar, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten er die Betreuung der beiden
Kinder übernehmen könne. Aus der Bestätigung sei nicht ersichtlich, wie oft der
Ehemann an seinem Arbeitsort in Zürich wöchentlich bzw. pro Monat anwesend sein
müsse und wie frei er seine Arbeits- und Anwesenheitszeiten in Zürich einteilen
könne. Die derzeit geltende Homeofficeregelung könne sich ändern. Er gehe zudem
einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis nach. Er und die Kinder
würden nun in den kommenden Wochen und Monaten erfahren, wie er neben einem
100%-igen Arbeitspensum, eingebunden in die Arbeitsorganisation seiner
Arbeitgeberin, die Kinder zu einem erheblichen Anteil in seiner Wohnung
betreuen und die anfallenden Haushaltsarbeiten erledigen kann und wie sich
diese Aufgaben etwa auf seine Zeiten für seine Erholung auswirken werden. Diese
Erfahrungen wie auch jene seiner Ehefrau und der ganzen Familie könnten dann
bei einer kommenden Überprüfung der Regelung der Betreuung berücksichtigt
werden. Es sei daher im Sinne einer vorläufigen Regelung dem Antrag der Ehefrau
zu folgen. Dabei sei eine Entwicklung in Richtung Ausdehnung der
Betreuungszeiten des Vaters grundsätzlich möglich, was nach gemachten ersten
Erfahrungen der Familie mit der Situation des Getrenntlebens beurteilt werden
könne. Dabei spiele auch eine Rolle, ob und wie es die Eltern schafften, wieder
besser miteinander umzugehen, und wie sie gegenüber den Kindern übereinander
sprechen.
2.2
Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Betreuungsanteile es
fälschlicherweise unterlassen habe, die mit Eingabe vom 25. April 2024
eingereichte Bestätigung seiner Arbeitgeberin bezüglich seiner Arbeitszeit zu
beachten, und aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass er Weisungen seiner
Arbeitgeberin bezüglich der Arbeitszeiten einhalten müsse. Sie habe dabei bloss
das veraltete Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2024 berücksichtigt
und auch die Vereinbarung über Verzicht auf Arbeitszeiterfassung vom 3. Januar
2024.
ausser Acht gelassen. Er habe damit seine zeitliche Flexibilität und
Weisungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeiten zumindest ausreichend glaubhaft gemacht.
Er bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich dabei um eine bloss
«derzeit geduldete Regelung, die in Zukunft wieder geändert» werde, handle. Die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er kein Betreuungskonzept und
keinen Plan habe, wie er die Kinderbetreuung neben seiner Arbeitsorganisation
leisten könne. Sie habe dabei den mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichten
genauen Betreuungsplan mit dem von ihm beantragten «2-2-5 Modell»
unberücksichtigt gelassen. Er könne damit seine Arbeitszeiten um die
Betreuungszeiten, inklusive Hausaufgaben, Kochen, Putzen und Wäschewaschen für
die Kinder so organisieren, so dass er auch noch ausreichend Erholungszeit
haben werde.
Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die vor
der Trennung gelebte geteilte hälftige Obhut der Eltern nicht berücksichtigt
habe. Er habe die Kinder vor der Trennung seit der Geburt mindestens zur Hälfte
betreut, hierfür sein Pensum reduziert und damit der Ehefrau den Aufbau eines
erfolgreichen Unternehmens ermöglicht. Er bestreitet dabei die Behauptung der
Ehefrau, dass er in der Vergangenheit nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern
aufgrund seines angeblichen gesundheitlichen Zustandes Teilzeit gearbeitet
habe. Er weist dabei vielmehr auf gesundheitliche Probleme der Ehefrau nach der
Geburt von C____ hin, aufgrund derer er beinahe 100 % der Kinderbetreuung
übernommen und seine Karriere beendet habe. Er habe dabei die Kinderbetreuung
während dreier Jahre gewährleistet, während die Ehefrau wieder zur Arbeit
gegangen sei und begonnen habe, ihr Geschäft aufzubauen. Er habe auch den Sohn D____
ab Februar bis Juli 2022 während dessen Besuch der [...] so gut wie immer
begleitet. Der während des Zusammenlebens gelebten hälftigen Obhut entspreche
daher auch der Umstand, dass die Ehefrau ursprünglich zu einem Nestmodell
tendiert habe. Auch C____ habe in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie
es sich „seltsam vorstelle, wenn ihr Vater nicht wie gewohnt ihren Bruder über
den Mittag abhole und nach Hause bringe und sie dann zusammen seien“. Die
Vorinstanz habe daher aktenwidrig festgestellt, dass er es nicht gewohnt sei, den
Haushalt, Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut zu bringen. Die Ehefrau
habe demgegenüber nicht nachgewiesen, dass sie seit der Geburt der Kinder
jemals in Teilzeit gearbeitet und die Kinder zu mindestens 50 % betreut habe.
Demgegenüber habe er mehrere Arbeitsverträge mit reduziertem Pensum belegt. Mit
der Festsetzung der Betreuungsanteile habe die Vorinstanz damit gegen das
Prinzip der Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse durch das
Beibehalten der während des Zusammenlebens gelebten hälftig geteilten Obhut
verstossen und diese ohne Not durch eine Betreuungsregelung ersetzt, bei der
die Kinder den Vater weniger sehen als die Mutter. Der Berufungskläger
bestreitet, in der Vergangenheit aufgrund gesundheitlicher Probleme mit
reduziertem Pensum gearbeitet zu haben und macht geltend, dass die Ehefrau von
2013.
bis 2016 aufgrund schwerer postnataler Depressionen nicht in der Lage
gewesen sei, für C____ zu sorgen.
Die Vorinstanz behandle damit die Elternteile nicht gleich,
indem sie an den Ehemann strengere Anforderungen bezüglich der Kinderbetreuung
stelle als an die Ehefrau, obwohl sie beide ein 100 % Pensum hätten und betreffend
Arbeitszeiten gleich weisungsfrei seien. Auch die Ehefrau sei genauso eng in
ihre Arbeitszeiten eingebunden und habe nicht belegt, dass sie ein Pensum von
weniger als 100 % habe. Sie behaupte dabei bloss, dass sie angeblich ein
Netzwerk von Freelancern haben soll und ihre Buchhaltung ausgelagert habe,
reiche aber keinen einzigen Nachweis dafür ein, dass sie im reduzierten Pensum
arbeiten könne. Die Vorinstanz setze sich denn auch nicht damit auseinander,
wie die Ehefrau ihr 100 % Pensum um die Betreuung der Kinder und mit
ausreichenden Erholungszeiten organisieren solle, wenn er selber die Betreuung der
Kinder nicht zu 50 % übernehmen darf. Auch sie müsse daher zuerst in Erfahrung
bringen, wie sie ihre Arbeitszeiten in seiner Abwesenheit um die
Kinderbetreuung organisieren könne.
Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz
aktenwidrig den Wunsch der Kinder nicht berücksichtigt habe. So habe C____
sowohl in der Kinderanhörung wie auch mit dem unberücksichtigt gebliebenen Brief
vom 12. April 2024 ihren Wunsch geäussert, hälftig beim Vater wohnen zu wollen.
D____ sei gar nicht angehört worden, obwohl er sich bereit erklärt habe, seine
Unzufriedenheit direkt gegenüber dem Gericht zu äussern. Der Berufungskläger
beantragt daher, dass dem Sohn gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZPO erneut
Gelegenheit zu geben sei, sich zu äussern.
Schliesslich wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, das
«merkwürdige kontrollierende und vollkommen respektlose Verhalten» der Ehefrau ihm
gegenüber nicht berücksichtigt zu haben, welches sich allein mit ihrer
fehlenden Bindungstoleranz erklären lasse.
2.3
Mit ihrer Berufungsantwort weist die
Berufungsbeklagte auf die vorläufige Natur der angefochtenen Betreuungsregelung
und darauf hin, dass die Arbeitssituation des Ehemannes nur einer der Gründe
für diese Betreuungsregelung gewesen sei. Primär habe die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass der starke Elternkonflikt problematisch sei und für eine
gemeinsame Betreuung der Kinder die Eltern wieder in der Lage sein müssten,
vernünftig miteinander zu kommunizieren. Dafür sei eine Beratung der Eltern
angeordnet worden, welche nun bei Herrn [...], UPK Basel-Stadt, im Gange sei.
Sie macht geltend, nicht wie der Ehemann zu 100 % unselbständig, sondern bloss
zu 60–80 % selbständig mit einer hohen zeitlichen Flexibilität zu arbeiten. Sie
sei im Gegensatz zum Ehemann «aufgrund ihrer Selbständigkeit vollkommen frei
und flexibel, wenn es um die Einteilung ihrer Arbeit» gehe. Aus dem Verzicht
auf eine Arbeitszeiterfassung könne bei ihm nicht auf eine völlige
Weisungsfreiheit geschlossen werden. Mit Bezug auf die schriftliche Bestätigung
der Arbeitgeberin weist sie darauf hin, dass diese am 25. April 2024 nach
Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht worden sei. Die entsprechende
Zusicherung könne auch wieder zurückgezogen werden, zumal der Arbeitsort
weiterhin Zürich sei. Der mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichte
Betreuungsplan sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht
vorgelegen. Der Ehemann scheine dabei zu vergessen, dass Kinderbetreuung und
Homeoffice nicht parallel stattfinden könnten, wie er sich das gemäss seinem
Betreuungsplan vorzustellen scheine. Er widerlege damit seine Aussage, wonach
er seine Arbeitszeiten um die Betreuungszeiten, inklusive Hausaufgaben, Kochen,
Putzen und Waschen, organisieren könne, mit dem eingereichten Plan gleich
selbst, zumal sich Betreuungs- und Arbeitszeiten überschneiden würden.
Weiter macht die Berufungsbeklagte geltend, sich während des
Zusammenlebens überwiegend um die Kinder gekümmert zu haben, da der Ehemann mit
seinen psychischen Problemen oftmals und über längere Zeit nicht in der Lage gewesen
sei, sich überhaupt um die Kinder zu kümmern. Seine psychischen Probleme hätten
auch eine Psychotherapie von C____ notwendig gemacht und zu diversen
Berufsunterbrüchen geführt. Sie habe auch ihren Sohn in die [...] begleitet. Diese
Probleme seien der Grund für seine Teilzeitarbeit gewesen. Demgegenüber
bestreitet sie, an einer postnatalen Depression gelitten zu haben. Sie stelle
die Interessen der Kinder ins Zentrum, anstatt auf Prozentzahlen zu beharren.
Für die Regelung der Betreuungsmodalitäten sei auf die vom Gericht angeordnete
Beratung abzustellen. Dabei sei auch der Autismusdiagnose bei D____ für die Festsetzung
der definitiven Betreuungsregelung in diesem Rahmen besondere Beachtung zu
schenken. Mit Bezug auf den geäusserten Kinderwillen macht die Ehefrau geltend,
dass C____ ihren Brief unter Beeinflussung des Vaters geschrieben habe, was
bereits aus dem Hinweis auf das Aktenzeichen hervorgehe. D____ habe klar
mitgeteilt, an der Anhörung nicht teilnehmen zu wollen. Schliesslich weist die
Ehefrau auf Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben der Kinder hin, welche
eine verminderte Bindungstoleranz des Vaters belegen würden.
3.
3.1
Vorliegend ist weder von der Vorinstanz noch
von den Parteien bestritten worden, dass die alternierende Obhut der Ehegatten
über ihre beiden Kinder möglich ist und dem Wohl der Kinder entspricht. Die von
der Vorinstanz in Anwendung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB
angeordnete alternierende Obhut über ihre beiden Kinder wird daher von den
Parteien nicht in Frage gestellt. Strittig sind aber die Betreuungsanteile der
beiden Elternteile, zumal die Anordnung der alternierenden Obhut nicht voraussetzt,
dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli
2021.
E. 3.1.2, und 3.4.2, 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer
5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298 ZGB N 6a).
3.2
Daraus folgt, dass die Erziehungsfähigkeit
beider Elternteile als Grundvoraussetzung für die Anordnung alternierender
Obhut nicht strittig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Nicht
bestritten sind auch der Bestand von Bindungen der Kinder zu beiden
Elternteilen und eine günstige Wohnsituation, welche es nach der unbestritten
gebliebenen Feststellung der Vorinstanz den Kindern ohne weiteres erlaubt,
jederzeit selbständig von einer Wohnung in die andere und zur Schule zu gehen.
Demgegenüber bestehen Differenzen in der Beurteilung der Fähigkeit und
Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019
E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), bezüglich der Stabilität
der Kinderbetreuung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober
2019.
E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N
9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. der Kontinuität der Betreuungsverhältnisse (AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 7a), der Möglichkeit der
Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) und der Bedürfnisse und der Wünsche der
Kinder (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2;
AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) als weitere Kriterien für die
konkrete Gestaltung der Betreuungsanteile der beiden Elternteile im Rahmen der
alternierenden Obhut.
3.3
Soweit die Vorinstanz wie auch die Ehefrau
als problematischen Punkt für eine weitere Ausdehnung des Betreuungsanteils des
Vaters auf den starken Konflikt zwischen den Eltern, welcher sich in ihren
Eingaben und in ihren Äusserungen an den Verhandlungen gezeigt habe, verwiesen
haben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar die vorinstanzliche
Feststellung, dass eine vernünftige Kommunikation miteinander für eine
gemeinsame Betreuung ihrer Kinder unerlässlich ist und die Eltern es deshalb
unterlassen müssen, die beiden Kinder in ihren Streit einzubeziehen und sie auf
diese Weise einem Loyalitätskonflikt auszusetzen. Dies gilt aber für jede Form
der alternierenden Obhut, unabhängig von den konkreten Betreuungsanteilen der
beiden Elternteile.
Mit der angefochtenen Betreuungsregelung wurde dem Vater rund
ein Drittel der Betreuung der Kinder anvertraut und es wurden im
zweiwöchentlichen Rhythmus sechs Kinderübergaben vorgesehen. Demgegenüber wäre
mit dem Antrag des Vaters zwar eine Ausdehnung seines Betreuungsanteils, aber
gleichzeitig auch eine Reduktion der Übergaben von sechs auf vier Wechsel der
Obhut im vierzehntäglichen Rhythmus verbunden. Bereits die Anordnung einer
alternierenden Obhut mit den Betreuungsanteilen gemäss dem angefochtenen
Entscheid stellt gewisse Anforderungen an die Kooperations- und
Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander. Es ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht konkretisiert, weshalb diese Fähigkeiten im Falle der
Ausdehnung des Betreuungsanteils auf eine hälftige Betreuung der Kinder durch
den Vater in erhöhtem Masse vorhanden sein müssten, zumal die Zahl der
Übergaben mit dem entsprechenden Konfliktpotential damit im Gegenteil noch
abgebaut werden könnte. Dabei ist zudem festzustellen, dass die Anordnung der
alternierenden Obhut zwar Kommunikationsfähigkeit der Eltern im Sinne ihrer
Fähigkeit voraussetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren
und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu
kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 142 III 617 E. 3.2.3). Dabei stellt das
Bundesgericht aber an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
als Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut keine hohen
Anforderungen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss
schriftlich erfolgen und es steht einer alternierenden Obhut auch nicht
entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die
Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer
5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 mit Hinweis auf BGer 5A_748/2022 vom
9.
Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen der
vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August
2021.
E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei aber auch in der Lage sein, sich über
alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die autonome
Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es auch dabei
über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa darüber, wer
welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das Kind erledigt
(AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 2.6.2, ZB.2024.54 vom 27. Juni 2024 E.
3.3.4, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 3.4.2.1). Weder die Vorinstanz
noch die Ehegatten machen vorliegend geltend, dass es ihnen an der Fähigkeit zu
dieser notwendigen Kommunikation fehlen würde. Es ist daher nicht ersichtlich,
welche Bedeutung dem elterlichen Konflikt mit Bezug auf die Festlegung der
Betreuungsanteile des Vaters bei unbestrittenermassen anzuordnender
alternierender Obhut zukommen könnte.
3.4
Weiter hat die Vorinstanz es als unklar
bezeichnet, ob und inwieweit sich die Gesundheit von D____ auf die
Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Eltern auswirken solle. Es sei offen,
ob der Sohn besondere Bedürfnisse in Bezug auf den Umfang und den Rhythmus des
Kontakts zu beiden Eltern hat. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso dieser
Ungewissheit mit einer Reduktion der Betreuungsanteile des Vaters begegnet
werden soll, zumal weder die Vorinstanz noch die Ehefrau substantiieren,
weshalb die Mutter grundsätzlich der Betreuung ihres Sohnes mit
Autismusdiagnose besser gewachsen sein könnte. Ohne weiteres nachvollziehbar
erscheint vor diesem Hintergrund allerdings, dass die Betreuung von D____
erhöhte Anforderungen an die Fähigkeit der Eltern stellt, ihren Sohn im Umfang
ihrer Betreuungsanteile persönlich zu betreuen. Dies wird zu prüfen sein.
3.5
Zentral für die Bestimmung der
Betreuungsanteile der Ehegatten erscheint daher ihre Fähigkeit, die persönliche
Betreuung ihrer beiden Kinder mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit unter einen
Hut zu bringen.
3.5.1
Wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend
macht, beruft sich der Berufungskläger zur Begründung seiner Möglichkeiten, in Basel
im Homeoffice zu arbeiten, im vorliegenden Verfahren auf Unterlagen, die er
erst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 16. April 2024 eingereicht hat. Sein
Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren ist daher
unverständlich. Da aber im vorliegenden Berufungsverfahren der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz gilt und Noven deshalb unbeschränkt zu berücksichtigen
sind (vgl. oben E. 1.2.1), sind die vom Ehemann mit der Eingabe vom 25. April
2024.
nachgereichten Belege im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
3.5.2
Strittig ist, in welchem Umfang sich der
Ehemann neben seiner Erwerbstätigkeit der Betreuung seiner Kinder widmen kann.
Dabei ist insbesondere auch strittig, in welchem Umfang er an seinem
Arbeitsplatz in Zürich präsent sein muss und in welchem Umfang und mit welcher Flexibilität
bezüglich der Arbeitszeitgestaltung er im Homeoffice arbeiten kann. Im
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und des vorinstanzlichen Entscheids
bestanden hierzu unterschiedliche Anhaltspunkte. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom
7.
Dezember 2023 arbeitet der Ehemann seit Januar 2024 als Associate Director
mit einem Pensum von 100 % in der Abteilung [...] der [...] AG in Zürich
(Beilage 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr.
27). Gemäss einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2024 ist er
berechtigt, 50 % im Homeoffice zu arbeiten (Beilage 11 zur Eingabe des Ehemanns
vom 5. März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69). Dem entspricht die Aussage von C____
anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Februar 2024, wonach ihr Vater «jetzt montags
und donnerstags in Zürich sei und dienstags, mittwochs und freitags von zu
Hause aus arbeite» (Vorinstanz Akten-Nr. 49). Demgegenüber hat die Ehefrau mit
Eingabe vom 22. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 61) ausführen lassen, dass «der
Ehemann offensichtlich seit der Verhandlung [vom 24. Januar 2024] nicht mehr
regelmässig auswärts in Zürich» arbeite und «sich tagtäglich in der ehelichen
Wohnung» befinde. Weiter hat der Ehemann mit einem «Year-end Agreement – Waiver
work time recording» (Beilage 12 zur Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024,
Vorinstanz Akten-Nr. 69; act. 3/3) belegt, dass er seine Arbeitszeit nicht
erfassen muss. Sowohl die eingereichte SBB-Ticket-Abrechnung für den Zeitraum
vom 3. April bis zum 26. Oktober 2023 (Beilage 13 zur Eingabe des Ehemanns vom
5.
März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69) wie auch das eingereichte Dokument
«Total door entries» für den Zeitraum vom 27. April 2023 bis zum 14. Februar
2024.
(Unterlagen Verhandlung 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 105) weisen
darauf hin, dass der Berufungskläger weniger als zweimal wöchentlich den
Arbeitsplatz in Zürich aufgesucht hat. Dazu hat er in der Verhandlung vom 15. April
2024.
ausführen lassen, dass er ein Team von je 2 Personen in den Vereinigten
Staaten und in Grossbritannien und 3 Personen in Zürich habe, die er am
Donnerstag per Facetime treffe (Protokoll, Vorinstanz Akten-Nr. 90). Es ist
jedoch anzumerken, dass der Berufungskläger seine aktuelle Position erst seit
dem 1. Januar 2024 bekleidet und daher die Aussagekraft der Belege
(SBB-Tickets und «total door entries») aus einem früheren Zeitraum nicht
erstellt ist.
Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungskläger nun eine
Bestätigung der Vorgesetzten der Abteilung seiner Arbeitgeberin vom 25. April 2024
(act. 3/4) über eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin
eingereicht, wonach er an vier Tagen pro Woche im Homeoffice in Basel arbeiten
könne. Bei der Wahl des Arbeitstages in Zürich sei er frei. Er habe volle
Flexibilität in seiner täglichen Arbeitszeiteinteilung. Insgesamt ist daher
belegt, dass der Ehemann an vier Tagen in der Woche sein volles Arbeitspensum
im Homeoffice ausüben kann. Soweit die Ehefrau dem entgegenhält, dass es sich
dabei um eine Momentaufnahme handle und eine Änderung der Weisung durch die
Arbeitgeberin jederzeit möglich sei, so kann dies zwar nicht ausgeschlossen
werden. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese aktuelle
Arbeitssituation sich kurzfristig verändern würde. Da jede Betreuungsregelung
geänderten Verhältnissen angepasst werden muss, braucht diese bloss mögliche
Eventualität daher heute nicht berücksichtigt zu werden.
Einer Ausdehnung der Betreuungsanteile des Ehemanns hält die
Ehefrau weiter entgegen, dass auch während des Homeoffice keine Kinderbetreuung
übernommen werden könne. Dies gilt bei kleineren Kindern uneingeschränkt und
ist auch bei den Kindern der Parteien, insbesondere mit Bezug auf die Betreuung
von D____, aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Status im Grundsatz
zu beachten.
3.5.3
Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die
Verbindung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung durch die Ehefrau. Die
Ehefrau hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit ihrer
Berufungsantwort behauptet, bloss in einem Pensum von 60 % in ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit zu arbeiten. Dabei macht sie geltend, in ihrer
Arbeitszeitgestaltung «vollkommen frei und flexibel» zu sein. Diese Behauptung
hat sie im gesamten Verfahren bisher nicht weiter belegt. Es mag sein, dass
selbständig Erwerbende im Grundsatz in ihrer Arbeitszeiteinteilung freier sind.
Gleichwohl besteht auch für Selbständigerwerbende eine gewisse Abhängigkeit von
ihren Auftraggebern. Wie der Ehemann ausführen liess, ist [...] die Hauptkundin
der Ehefrau (Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 69).
Es muss als notorisch gelten, dass auch diese Auftraggeberin mindestens in
vergleichbarem Umfang wie die gemäss den eingereichten Belegen äusserst
flexibel agierende Arbeitgeberin des Ehemanns Anforderungen bezüglich der
Verfügbarkeit der Ehefrau stellt. Auch das geltend gemachte Pensum von bloss 60
% erscheint aufgrund der Höhe des Einkommens von rund CHF 200'000.– brutto,
welches sich die Ehefrau von ihrer Firma jährlich auszahlen lässt (Versichertenauskunft
der [...], Beilage 7 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar 2024, Vorinstanz
Akten-Nr. 27; Steuererklärung 2021, Beilage 11 zur Eingabe der Ehefrau vom 9.
Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 27; Lohnausweis 2023, Beilage 11 zur Eingabe der
Ehefrau vom 9. Februar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 55; Lohn 2024, Beilage 13 zur
Eingabe vom 9. Februar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 55), als fragwürdig. Auch aus
dem von der Ehefrau eingereichten Betreuungs- und Arbeitsplan (Unterlagen
Verhandlung 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 105) erschliesst sich das von
der Ehefrau tatsächlich geleistete Arbeitspensum nicht. Betrachtet man diesen
Betreuungs- und Arbeitsplan, so weist sie darin bloss rund 16,5 wöchentliche
Arbeitsstunden auf (Mo/Di je 9.30–12.25 und 13.45–15.30, Mi 9.30–12.25 und
13.45–15.20, Do 9.30–11.00 und 11.30–12.15 [in Café], Fr 9.30–10.00). Dies
entspricht deutlich weniger als einem Pensum von 60 %.
Diesbezüglich hat die Ehefrau allein ausführen lassen, dass
sie über ein Netz von Freelancern verfüge, die für sie arbeiten würden (Verhandlung
vom 15. April 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 90). Diese Behauptung hat sie aber
nicht weiter, etwa mit Dienstleistungsabrechnungen für ihre Auftraggeber aus
welchen hervorgehen würde, welchen Umfang an Beratungsleistungen die Firma
verrechnet hat und von wem diese erbracht worden sind, belegt. Es erscheint
daher unklar, in welchem Umfang die Ehefrau neben der Betreuung der Kinder
ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie sie beides miteinander in Einklang
bringen kann. Hierfür kann auch aus der Aussage von C____ anlässlich ihrer
Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 49), «wenn ihre Mutter
arbeite, dann tue sie dies eher auswärts» nichts weiter gewonnen werden.
3.5.4
Insgesamt bestehen daher keine konkreten
Anhaltspunkte, dass die Eltern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in
grundsätzlicher Hinsicht bloss in unterschiedlichem Umfang Betreuungsleistungen
für ihre Kinder erbringen können.
3.6
Der Ehemann hat mit seiner Berufung einen
detaillierten Betreuungsplan eingereicht, wie es ihm möglich ist, entsprechend
seinem Antrag die Betreuung der Kinder mit den damit verbundenen täglichen
Anforderungen mit seiner beruflichen Tätigkeit zu koordinieren. Die
Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, der Plan trenne nicht
vollumfänglich zwischen Betreuungs- und Arbeitszeiten. Dieser Einwand wird aber
nicht weiter substantiiert und konkretisiert. Auf ihn ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.7
Weiter beziehen sich beide Parteien auf die
Kontinuität und Stabilität der Betreuungsregelung. Unbestritten ist dabei, dass
der Ehemann für die vergangenen Jahre nachgewiesen hat, über einen längeren
Zeitraum bloss teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.
Soweit die Ehefrau dem entgegenhält, dass die teilzeitliche
Erwerbstätigkeit auch krankheitsbedingt erfolgt sei, besteht hierfür zwar mit
den für das Jahr 2021 ausgewiesenen Krankheitskosten des Ehemanns und dem von
Januar bis Oktober 2021 ausgewiesenen Unterbruch seiner Erwerbstätigkeit ein
bestimmter Anhaltspunkt (vgl. Beilage 11 zur Eingabe des Ehemanns vom 9. Januar
2024, Vorinstanz Akten-Nr. 27). Die Ehefrau liess dazu ausführen, dass er in
der Vergangenheit mehrere Operationen gehabt habe (Protokoll Verhandlung 24.
Januar 2024, Vorinstanz Akten-Nr. 33). Demgegenüber hält der Ehemann daran
fest, dass die Reduktion seines Arbeitspensums durch die Kinderbetreuung
begründet worden sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offengelassen
werden. Die Ehefrau substantiiert nicht, in welcher Weise es dem Ehemann
aufgrund dieser operativen Eingriffe nicht möglich gewesen sein soll, sich im
Umfang der Reduktion seines Arbeitspensums bei der Betreuung der Kinder zu
engagieren. Dass sich der Vater vor der Trennung regelmässig in der Betreuung
der Kinder engagiert hat, geht auch aus der Aussage von C____ anlässlich der
Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 49) hervor, wonach
«sie es sich seltsam vorstelle, wenn ihr Vater nicht wie gewohnt ihren Bruder
über den Mittag abhole und nach Hause bringe und sie dann zusammen seien».
Ebenso wenig einzutreten ist auf den Vorhalt des
Berufungsklägers, dass die Ehefrau in der Vergangenheit aufgrund einer
angeblichen psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen sein soll. Der vom
Ehemann behauptete Sachverhalt soll sich nach der Geburt von C____ ereignet
haben. Nicht bestritten wird vom Ehemann aber die heutige Erziehungsfähigkeit
und der heute bestehende Anteil der Ehefrau an der Betreuung der beiden Kinder.
Es bedarf daher keiner weiteren Abklärung dieser Behauptungen des Ehemanns,
weshalb auch sein entsprechender Editionsantrag abzuweisen ist.
Daraus folgt, dass die alternierende Obhut offensichtlich
auch der Kontinuität und Stabilität der Betreuungsverhältnisse entspricht und
diese auch einer Ausweitung des Betreuungsanteils nicht entgegenstehen.
3.8
Eine Ausweitung der Betreuung des Vaters im
Sinne einer je hälftigen Betreuung entspricht offensichtlich auch dem
geäusserten Wunsch von C____. Bereits anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Februar
2024.
(Vorinstanz Akten-Nr. 49) hat C____ erklärt, sie finde es «bei einer
Trennung […] wichtig und klar, dass sie mit beiden Elternteilen Kontakt haben
wolle». Mit dem vom Vater anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2024
eingereichten Schreiben vom 12. April 2024 (Vorinstanz Akten-Nr. 104) hat sie
erklärt, dass sie «es toll finden [würde], wenn [ich] halb meiner Zeit mit mein
Vater und halb mit meine Mutter sein könnte». Dem hält die Ehefrau entgegen, dass
dieses Schreiben vom Ehemann beeinflusst worden sei. Soweit sie sich dabei auf
den Vermerk der Verfahrensnummer bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden.
Bereits die Vorrichterin hat C____ in der Kinderanhörung explizit darauf
hingewiesen, dass sie sie unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer
kontaktieren könne. Schliesslich kann der Anhörungsnotiz entnommen werden, dass
sich C____ sehr bestimmt und resolut in ihren Wünschen äussert, wenn sie etwa
mit Bezug auf die Ferien ausführt, sie habe «ihren Eltern gesagt, dass sie
entweder alle zusammen in die Ferien gehen oder gar nicht» und dazu ergänzte,
«sie sollen sich zusammenreissen und nicht gegeneinander kämpfen». Sie müsse
jetzt «einmal die Erwachsene spielen».
D____ hat keine eigenen Wünsche geäussert und an der
Kinderanhörung vom 7. Februar 2024 nicht teilnehmen wollen (Vorinstanz
Akten-Nr. 49). Aufgrund dieses Entscheides kann auch im vorliegenden Verfahren
auf seine Anhörung verzichtet werden, bestehen doch keine konkreten
Anhaltspunkte, dass er von dieser Haltung nun abrücken würde. Im Übrigen wird
auch nicht geltend gemacht, dass der Wille von D____ jenem seiner Schwester und
einer Ausweitung des Betreuungsanteils entgegenstehen würde. Es kann daher auf
die vom Berufungskläger verlangte Vornahme einer Kinderanhörung von D____
verzichtet werden.
3.9
Daraus folgt in Würdigung des Wohls der
Kinder gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und
vergangenen Tatsachen unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten der
Ehegatten zur persönlichen Betreuung der Kinder, der bisherigen
Betreuungsverhältnisse und der Wünsche der Kinder, dass es für eine ungleiche
Verteilung der Betreuungsanteile der beiden Elternteile aufgrund der konkreten
Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls keine sachlichen Gründe gibt. Daraus
folgt, dass die Betreuungsanteile der Eltern im Rahmen der unbestrittenen
alternierenden Obhut gleichmässig auf die beiden Elternteile zu verteilen sind.
Die Ehefrau stellt sich zwar grundsätzlich gegen diesen Antrag des Ehemanns, rügt
die von ihm vorgeschlagene Aufteilung der Betreuungsanteile zur Erreichung
einer hälftigen Betreuung aber nicht. Es kann daher darauf abgestellt und es
können die Betreuungsanteile entsprechend geregelt werden.
Im Rahmen der unbestrittenen Beratung der Eltern bezüglich
einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung beider
Kinder wird zu prüfen und zu evaluieren sein, inwieweit es den Eltern im Rahmen
dieser hälftigen Aufteilung der Betreuung gelingt, die Kinder adäquat zu betreuen.
Selbstredend kann es mit der vorliegend festzulegenden hälftigen Betreuung
durch beide Elternteile nicht mehr Ziel der Beratung sein, die
Betreuungsanteile des Vaters auszubauen. Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft,
soweit er nicht angefochten wird. Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche
Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch
ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen
Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E.
1.3.1
mit Nachweisen). Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall
zwischen der angefochtenen Ziff. 2 und Spiegelstrich 3 der nicht angefochtenen
Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts, weshalb diese
Anordnung nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der Geltung des
Offizialgrundsatzes (vgl. E. 1.2.1) ist das Gericht frei, auch ohne
entsprechende Anträge der Parteien die betreffende Dispositivziffer des
vorinstanzlichen Entscheids anzupassen. Sollte es sich weisen, dass der
Berufungskläger aufgrund seiner beruflichen Beanspruchung die Bedürfnisse der
Kinder nicht genügend abdecken kann, so wird er damit rechnen müssen, dass die
Betreuungsregel entsprechend angepasst werden muss. In diesem Sinne werden mit
der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz die ersten Erfahrungen der Familie
mit der Situation des Getrenntlebens zu beurteilen sein. Aufgrund der gesamten
Situation der Familie rechtfertigt es sich aber nicht, die Eltern diese ersten
Erfahrungen aufgrund einer Aufteilung der Betreuung mit einem doppelt so hohen
Betreuungsanteil der Mutter im Vergleich zu jenem des Vaters machen zu lassen.
4.
Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger
schliesslich, dass die von der Vorinstanz für die Sommerferien 2024
angeordnete Regelung auf die Sommerferien 2025 übertragen werden soll. Er
begründet diesen Antrag nicht weiter und rügt allein, dass sich die Ehefrau
über diese Regelung hinweggesetzt und den Sommerferienantritt von D____ bei ihm
«wissentlich verdorben» habe. Dies wird von der Berufungsbeklagten bestritten. Da
die Ferienregelung insgesamt ebenso wenig bestritten ist wie die Verpflichtung
der Eltern zu einer Beratung mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Kommunikation
und einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der
Betreuungsanteile, wird auf eine spezifische vorsorgliche Regelung der
Sommerferien 2025 verzichtet.
5.
5.1
Daraus folgt, dass dem Berufungsantrag 1 des
Berufungsklägers weitgehend zu entsprechen ist. Demgegenüber sind die Anträge 2
und 3 abzuweisen. Damit dringt der Berufungskläger in der Sache weit
überwiegend durch. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs wird ohne
entsprechenden Parteiantrag (im Geltungsbereich der Offizialmaxime) abgeändert.
5.2
Diesem Ausgang des Verfahrens entspräche es
in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, der
Berufungsbeklagten die Prozesskosten aufzuerlegen. Vorliegend darf aber
berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger wesentliche Unterlagen, welche
dem Berufungsentscheid zu Grunde liegen, erst nach dem angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz eingereicht hat. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f
und c ZPO rechtfertigt es sich daher, der Berufungsbeklagten zwar die
Gerichtskosten aufzuerlegen, die Vertretungskosten aber wettzuschlagen. Die
Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–
festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird die Ziffer 2 des Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. April
2024.
(EA.2023.15978) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.
Die Kinder C____, geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...]
2016, stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern. Sie bleiben behördlich
bei der Mutter angemeldet.
Die Eltern betreuen die Kinder vorläufig und bis zu einem
anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt:
Der Vater betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen
jeweils ab Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und ab
Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden
ungeraden Kalenderwoche. Die Kinder gehen dabei selbständig zum Vater und
zurück.
In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den
Eltern.
Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den
Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach
Pfingsten beim Vater sind.
Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 16. April 2024 (EA.2023.15978) wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
3.
Es wird eine Beratung der Eltern angeordnet, insbesondere mit den Zielen
-
der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern,
-
der Verbesserung der Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor
allem wie sie mit den Kindern über den anderen Elternteil sprechen,
-
einer einvernehmlichen Regelung über die Ausgestaltung der Betreuung der
beiden Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016,
-
der Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie
-
der Kompetenzerlangung der Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt
hineinzuziehen und die Kinder möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu
bringen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.–.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.