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Entscheid

ZB.2024.31

Scheidung (BGer 5A_819/2024 vom 12.12.2024)

24. September 2024Deutsch9 min

A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.31

ENTSCHEID

vom

24.

September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2024

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,

geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in

Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene

voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.

Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem

Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung der Ehe (Verfahren F.2020.21). Nachdem

die Ehefrau im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem

Scheidungsantrag des Ehemanns nicht einverstanden zu sein, reichte sie mit

Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits einen Antrag auf Scheidung ein, welcher

vom Gericht mit Verfügung vom 27. März 2020 als eigenes Scheidungsbegehren der

Ehefrau entgegengenommen worden ist. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie

eine neue, eigene Scheidungsklage ein (Verfahren F.2020.127). Dieses Verfahren

wurde vom Zivilgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21

sistiert. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht die Ehe der

Parteien auf die Klage des Ehemanns im Verfahren F.2020.21 und regelte die

Nebenfolgen der Scheidung. Die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene

Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid ZB.2023.61 vom

17. Februar 2024 ab, soweit es auf diese eintrat. Auf die von der Ehefrau gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

5A_202/2024 vom 11. April 2024 nicht ein. In der Folge hob das Zivilgericht im

Verfahren F.2020.127 die Sistierung auf, stellte fest, dass die Parteien im

Verfahren F.2020.21 rechtskräftig geschieden worden sind und trat ohne Erhebung

von Kosten auf die Scheidungsklage der Ehefrau vom 20. Februar 2020 nicht ein

(Entscheid vom 30. Mai 2024).

Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 25.

Juli 2024 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. In der Folge erhob der

Instruktionsrichter bei der Ehefrau einen Kostenvorschuss und stellte nach

dessen Eingang fest, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Verfügung vom 14.

August 2024). Die Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid ist das

Zivilgericht auf die Scheidungsklage der Ehefrau nicht eingetreten. Dieser

verfahrensabschliessende Endentscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 308 N 16). Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer Beschwerde

sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch bloss gegen nicht berufungsfähige

erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin

bezeichnet ihr Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der

Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige

Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen

Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe

für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2;

BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2;

AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2; ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2;

Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a

ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45;

Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866). Wird ein als

Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet, so schadet

dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen Entscheid

anfechten will (Mathys, in: Baker

& McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 311 N 12;

vgl. auch Merz, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Das

Rechtsmittel ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler, a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5

vom 8. November 2017 E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).

1.2

Zuständig für die Beurteilung des als

Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des

Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist

rechtzeitig erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.3

Die Berufung ist der Gegenpartei zur

schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als

offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1

ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei

offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der

Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung

herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit

weiteren Hinweisen). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die ohne

weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen

Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als

aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht

aussichtslos sein, wobei die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten muss (AGE

ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren

Hinweisen; vgl. Spühler, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 312 ZPO N 11). Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vorliegend die Voraussetzung erfüllt,

weshalb auf eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2024 verzichtet worden ist.

1.4

Fraglich erscheint, inwieweit auf die

Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die

Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat

diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu

erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei

insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte

Anträge gestellt hat.

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311

Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss.

Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der

Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt,

unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten

Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was sie in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3,

E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1; ZB.2018.52 vom

18.

März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 34 f.).

2.

2.1

Mit ihrer Rechtsmittelbegründung macht die

Berufungsklägerin geltend, dass der Berufungsbeklagte im Scheidungsverfahren

F.2020.21 einen Prozessbetrug begangen habe. Im Zeitpunkt der Einreichung

seiner Scheidungsklage sei die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB

als Voraussetzung für eine Scheidung auf einseitiges Scheidungsbegehren noch

nicht erfüllt gewesen. Diese Frage ist vom Zivilgericht im Verfahren F.2020.21

und sodann vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar

2024.

eingehend beurteilt und entschieden worden. Dabei ist verbindlich

festgestellt worden, dass der Berufungsbeklagte die Zweijahresfrist gemäss Art.

114.

ZGB eingehalten hat, weshalb die Ehe gestützt auf diese Bestimmung

geschieden worden ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufgrund des

bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 in

Rechtskraft erwachsen. Die Scheidung der Ehe der Parteien auf die Klage des

Berufungsbeklagten ist daher res iudicata und kann nicht mehr in Frage gestellt

werden. Da die Ehe der Parteien bereits im Scheidungsverfahren auf Klage des

Ehemanns rechtskräftig geschieden worden ist, ist das Zivilgericht auf die erst

später während bereits bestehender Rechtshängigkeit jener Klage eingereichte

Scheidungsklage der Berufungsklägerin zu Recht nicht eingetreten (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et

al [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 N 8 f. sowie Zürcher,

a.a.O., Art. 59 N 36 ff.).

2.2

Weiter rügt die Berufungsklägerin mit ihrer

Rechtsmittelschrift die im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemanns erfolgte

Kostenverteilung und die im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgte Bestellung

eines Prozessbeistandes für sie. Damit stellt die Berufungsklägerin einmal mehr

die rechtskräftigen Entscheide im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemannes

in Frage. Diesen Rügen fehlt aber jeder Zusammenhang zum angefochtenen

Entscheid F.2020.127 des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024. Auf diese Rügen kann daher

nicht eingetreten werden.

3.

Daraus folgt, dass die Berufung der Berufungsklägerin

abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.–. Im darüber hinausgehenden Umfang wird der

Berufungsklägerin der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Mangels

Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu

entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 (F.2020.127) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der

Berufungsklägerin von CHF 1'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der

Berufungsklägerin CHF 500.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.

72.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.