ZB.2024.31
Scheidung (BGer 5A_819/2024 vom 12.12.2024)
24. September 2024Deutsch9 min
A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.31
ENTSCHEID
vom
24.
September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2024
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____,
geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene
voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.
Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem
Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung der Ehe (Verfahren F.2020.21). Nachdem
die Ehefrau im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem
Scheidungsantrag des Ehemanns nicht einverstanden zu sein, reichte sie mit
Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits einen Antrag auf Scheidung ein, welcher
vom Gericht mit Verfügung vom 27. März 2020 als eigenes Scheidungsbegehren der
Ehefrau entgegengenommen worden ist. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie
eine neue, eigene Scheidungsklage ein (Verfahren F.2020.127). Dieses Verfahren
wurde vom Zivilgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21
sistiert. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht die Ehe der
Parteien auf die Klage des Ehemanns im Verfahren F.2020.21 und regelte die
Nebenfolgen der Scheidung. Die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene
Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid ZB.2023.61 vom
17. Februar 2024 ab, soweit es auf diese eintrat. Auf die von der Ehefrau gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_202/2024 vom 11. April 2024 nicht ein. In der Folge hob das Zivilgericht im
Verfahren F.2020.127 die Sistierung auf, stellte fest, dass die Parteien im
Verfahren F.2020.21 rechtskräftig geschieden worden sind und trat ohne Erhebung
von Kosten auf die Scheidungsklage der Ehefrau vom 20. Februar 2020 nicht ein
(Entscheid vom 30. Mai 2024).
Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 25.
Juli 2024 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. In der Folge erhob der
Instruktionsrichter bei der Ehefrau einen Kostenvorschuss und stellte nach
dessen Eingang fest, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und
ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Verfügung vom 14.
August 2024). Die Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit dem angefochtenen Entscheid ist das
Zivilgericht auf die Scheidungsklage der Ehefrau nicht eingetreten. Dieser
verfahrensabschliessende Endentscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 308 N 16). Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer Beschwerde
sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch bloss gegen nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin
bezeichnet ihr Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der
Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige
Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen
Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe
für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2;
BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2;
AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2; ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2;
Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a
ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45;
Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866). Wird ein als
Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet, so schadet
dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen Entscheid
anfechten will (Mathys, in: Baker
& McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 311 N 12;
vgl. auch Merz, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Das
Rechtsmittel ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler, a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5
vom 8. November 2017 E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).
1.2
Zuständig für die Beurteilung des als
Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des
Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist
rechtzeitig erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.3
Die Berufung ist der Gegenpartei zur
schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1
ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei
offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der
Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung
herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die ohne
weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen
Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als
aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht
aussichtslos sein, wobei die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten muss (AGE
ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren
Hinweisen; vgl. Spühler, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 312 ZPO N 11). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vorliegend die Voraussetzung erfüllt,
weshalb auf eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2024 verzichtet worden ist.
1.4
Fraglich erscheint, inwieweit auf die
Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat
diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu
erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei
insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte
Anträge gestellt hat.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss.
Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der
Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt,
unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten
Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was sie in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3,
E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1; ZB.2018.52 vom
18.
März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34 f.).
2.
2.1
Mit ihrer Rechtsmittelbegründung macht die
Berufungsklägerin geltend, dass der Berufungsbeklagte im Scheidungsverfahren
F.2020.21 einen Prozessbetrug begangen habe. Im Zeitpunkt der Einreichung
seiner Scheidungsklage sei die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB
als Voraussetzung für eine Scheidung auf einseitiges Scheidungsbegehren noch
nicht erfüllt gewesen. Diese Frage ist vom Zivilgericht im Verfahren F.2020.21
und sodann vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar
2024.
eingehend beurteilt und entschieden worden. Dabei ist verbindlich
festgestellt worden, dass der Berufungsbeklagte die Zweijahresfrist gemäss Art.
114.
ZGB eingehalten hat, weshalb die Ehe gestützt auf diese Bestimmung
geschieden worden ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufgrund des
bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 in
Rechtskraft erwachsen. Die Scheidung der Ehe der Parteien auf die Klage des
Berufungsbeklagten ist daher res iudicata und kann nicht mehr in Frage gestellt
werden. Da die Ehe der Parteien bereits im Scheidungsverfahren auf Klage des
Ehemanns rechtskräftig geschieden worden ist, ist das Zivilgericht auf die erst
später während bereits bestehender Rechtshängigkeit jener Klage eingereichte
Scheidungsklage der Berufungsklägerin zu Recht nicht eingetreten (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et
al [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 N 8 f. sowie Zürcher,
a.a.O., Art. 59 N 36 ff.).
2.2
Weiter rügt die Berufungsklägerin mit ihrer
Rechtsmittelschrift die im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemanns erfolgte
Kostenverteilung und die im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgte Bestellung
eines Prozessbeistandes für sie. Damit stellt die Berufungsklägerin einmal mehr
die rechtskräftigen Entscheide im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemannes
in Frage. Diesen Rügen fehlt aber jeder Zusammenhang zum angefochtenen
Entscheid F.2020.127 des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024. Auf diese Rügen kann daher
nicht eingetreten werden.
3.
Daraus folgt, dass die Berufung der Berufungsklägerin
abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–. Im darüber hinausgehenden Umfang wird der
Berufungsklägerin der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Mangels
Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu
entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 (F.2020.127) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der
Berufungsklägerin von CHF 1'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der
Berufungsklägerin CHF 500.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.
72.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.