ZB.2024.33
Forderung (BGer-Nr. 4A_16/2025 Urteil vom 25. Februar 2025)
3. Dezember 2024Deutsch6 min
vom 26. Januar 2024 verpflichtete das Zivilgericht die C____ KLG (nachfolgend: Käuferin),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.33
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Drittadressatin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Verkäuferin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juli 2024
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 26. Januar 2024 verpflichtete das Zivilgericht die C____ KLG (nachfolgend: Käuferin),
B____ (nachfolgend: Verkäuferin), CHF 65'000.– nebst Zins zu zahlen. Mit
Eingabe vom 5. Februar 2024 ersuchte die Käuferin um schriftliche Begründung
des Entscheids. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 teilte das Zivilgericht den
Parteien mit, dass der Entscheid schriftlich begründet werde. Diese Verfügung
und eine weitere Verfügung vom 15. Februar 2024 konnten der Käuferin nicht
zugestellt werden. Am 27. Februar 2024 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Mit Verfügung vom 12. April 2024 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass
ohne Nachweis der Wiedereintragung der Käuferin im Handelsregister keine
schriftliche Entscheidbegründung erfolge und die Rechtskraft des Entscheids vom
26. Januar 2024 bestätigt werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte A____
(nachfolgend: Drittadressatin) um Zustellung der Details des Entscheids vom 26.
Januar 2024. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 10. Juli 2024 wies das
Zivilgericht die Gesuche der Käuferin und der Drittadressatin um schriftliche
Entscheidbegründung ab, soweit es auf diese Gesuche eintrat.
Gegen diesen
Entscheid vom 10. Juli 2024 erhob die Drittadressatin am 16. September 2024
Berufung beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung
einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Verkäuferin
mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Der angefochtene
Entscheid ist somit mit Berufung anfechtbar.
1.2
Der
Entscheid wurde der Drittadressatin am 17. Juli 2024 zugestellt
(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Die
Drittadressatin erhob am 16. September 2024 und damit – unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig Berufung (Art. 145 Abs. 1
lit. b und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber E. 2). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Das
Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2024 zunächst aus,
dass es zur Behandlung der Gesuche um schriftliche Begründung des Entscheids
vom 26. Januar 2024 zuständig sei (E. 1). Sodann legte es eingehend dar,
dass kein Prozess mehr für oder gegen die Käuferin geführt werden könne, da
diese im Handelsregister gelöscht worden sei. Ihr Gesuch um schriftliche
Entscheidbegründung sei deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, sofern
überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse der Käuferin anzunehmen sei.
Aufgrund der persönlichen Haftung der Drittadressatin (= Gesellschafterin der
Käuferin) für Gesellschaftsschulden könnte allenfalls diese ein eigenes
geschütztes Interesse an der schriftlichen Begründung des Entscheids haben;
diese Frage könne aber offengelassen werden, da die Drittadressatin ihr Gesuch
um Entscheidbegründung offenkundig verspätet gestellt habe. Damit sei der
Entscheid vom 26. Januar 2024 vollstreckbar und rechtskräftig (E. 2). Im
Weiteren wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
(E. 3) und erhob keine Gerichtskosten (E. 4).
2.2
Die
Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet
einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund
sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie
hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E.
2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs-
und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2024.25 vom 18.
März 2024 E. 2.1).
2.3
Im
vorliegenden Fall legt die Drittadressatin in ihrer kurzen Berufung nicht dar, inwiefern
der begründete Zivilgerichtsentscheid vom 10. Juli 2024 falsch sein soll. Sie
bittet lediglich um einen kostenlosen Rechtsbeistand für den Kostenvorschuss,
da sie das Geschäft habe schliessen müssen und die Familie vor grossen
finanziellen Problemen stehe. Sie bitte darum, ihr mehr Zeit einzuräumen, um
einen Anwalt zu finden. Zu den finanziellen Problemen komme hinzu, dass sie –
die Drittadressatin – schwere gesundheitliche Probleme habe. Mit diesen
Ausführungen erklärt die Drittadressatin nicht, inwiefern der Zivilgerichtsentscheid
vom 10. Juli 2024 falsch sein soll.
Der einzige
Einwand der Drittadressatin, der den Zivilgerichtsentscheid in Frage stellen
könnte, besteht in der Behauptung, dass die Gegenpartei einen Anwalt
präsentiert habe, der in einem Interessenkonflikt stehe, weil die Kanzlei sie –
die Drittadressatin – in der Vergangenheit vertreten habe. Diese Behauptung
bleibt völlig unbelegt und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die
Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids zu erschüttern.
3.
Fehlt es an einer
genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Dem Ausgang des
Berufungsverfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der unterliegenden
Drittadressatin auferlegt (Art. 106 ZPO). Diese trägt die Gerichtskosten von CHF
200.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da der Verkäuferin im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.