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Entscheid

ZB.2024.33

Forderung (BGer-Nr. 4A_16/2025 Urteil vom 25. Februar 2025)

3. Dezember 2024Deutsch6 min

vom 26. Januar 2024 verpflichtete das Zivilgericht die C____ KLG (nachfolgend: Käuferin),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.33

ENTSCHEID

vom 3.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Drittadressatin

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Verkäuferin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juli 2024

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 26. Januar 2024 verpflichtete das Zivilgericht die C____ KLG (nachfolgend: Käuferin),

B____ (nachfolgend: Verkäuferin), CHF 65'000.– nebst Zins zu zahlen. Mit

Eingabe vom 5. Februar 2024 ersuchte die Käuferin um schriftliche Begründung

des Entscheids. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 teilte das Zivilgericht den

Parteien mit, dass der Entscheid schriftlich begründet werde. Diese Verfügung

und eine weitere Verfügung vom 15. Februar 2024 konnten der Käuferin nicht

zugestellt werden. Am 27. Februar 2024 wurde sie im Handelsregister gelöscht.

Mit Verfügung vom 12. April 2024 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass

ohne Nachweis der Wiedereintragung der Käuferin im Handelsregister keine

schriftliche Entscheidbegründung erfolge und die Rechtskraft des Entscheids vom

26. Januar 2024 bestätigt werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte A____

(nachfolgend: Drittadressatin) um Zustellung der Details des Entscheids vom 26.

Januar 2024. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 10. Juli 2024 wies das

Zivilgericht die Gesuche der Käuferin und der Drittadressatin um schriftliche

Entscheidbegründung ab, soweit es auf diese Gesuche eintrat.

Gegen diesen

Entscheid vom 10. Juli 2024 erhob die Drittadressatin am 16. September 2024

Berufung beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung

einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Verkäuferin

mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Der angefochtene

Entscheid ist somit mit Berufung anfechtbar.

1.2

Der

Entscheid wurde der Drittadressatin am 17. Juli 2024 zugestellt

(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Die

Drittadressatin erhob am 16. September 2024 und damit – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig Berufung (Art. 145 Abs. 1

lit. b und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich

einzutreten (vgl. aber E. 2). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Das

Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2024 zunächst aus,

dass es zur Behandlung der Gesuche um schriftliche Begründung des Entscheids

vom 26. Januar 2024 zuständig sei (E. 1). Sodann legte es eingehend dar,

dass kein Prozess mehr für oder gegen die Käuferin geführt werden könne, da

diese im Handelsregister gelöscht worden sei. Ihr Gesuch um schriftliche

Entscheidbegründung sei deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, sofern

überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse der Käuferin anzunehmen sei.

Aufgrund der persönlichen Haftung der Drittadressatin (= Gesellschafterin der

Käuferin) für Gesellschaftsschulden könnte allenfalls diese ein eigenes

geschütztes Interesse an der schriftlichen Begründung des Entscheids haben;

diese Frage könne aber offengelassen werden, da die Drittadressatin ihr Gesuch

um Entscheidbegründung offenkundig verspätet gestellt habe. Damit sei der

Entscheid vom 26. Januar 2024 vollstreckbar und rechtskräftig (E. 2). Im

Weiteren wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab

(E. 3) und erhob keine Gerichtskosten (E. 4).

2.2

Die

Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311

Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet

einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund

sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie

hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36;

BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E.

2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs-

und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2024.25 vom 18.

März 2024 E. 2.1).

2.3

Im

vorliegenden Fall legt die Drittadressatin in ihrer kurzen Berufung nicht dar, inwiefern

der begründete Zivilgerichtsentscheid vom 10. Juli 2024 falsch sein soll. Sie

bittet lediglich um einen kostenlosen Rechtsbeistand für den Kostenvorschuss,

da sie das Geschäft habe schliessen müssen und die Familie vor grossen

finanziellen Problemen stehe. Sie bitte darum, ihr mehr Zeit einzuräumen, um

einen Anwalt zu finden. Zu den finanziellen Problemen komme hinzu, dass sie –

die Drittadressatin – schwere gesundheitliche Probleme habe. Mit diesen

Ausführungen erklärt die Drittadressatin nicht, inwiefern der Zivilgerichtsentscheid

vom 10. Juli 2024 falsch sein soll.

Der einzige

Einwand der Drittadressatin, der den Zivilgerichtsentscheid in Frage stellen

könnte, besteht in der Behauptung, dass die Gegenpartei einen Anwalt

präsentiert habe, der in einem Interessenkonflikt stehe, weil die Kanzlei sie –

die Drittadressatin – in der Vergangenheit vertreten habe. Diese Behauptung

bleibt völlig unbelegt und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die

Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids zu erschüttern.

3.

Fehlt es an einer

genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Dem Ausgang des

Berufungsverfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der unterliegenden

Drittadressatin auferlegt (Art. 106 ZPO). Diese trägt die Gerichtskosten von CHF

200.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da der Verkäuferin im

Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.