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Entscheid

ZB.2024.34

Getrenntleben

20. Dezember 2024Deutsch33 min

Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.34

ENTSCHEID

vom 20.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...]

Beklagter

C____

Sohn

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Juni 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend:

Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger,

Vater, Ehemann) heirateten am [...] April 2019. Sie haben einen gemeinsamen

Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____

und E____, geboren am [...] 2012, aus einer früheren Beziehung.

Mit Eingabe vom

30. April 2024 leitete der Ehemann beim Zivilgericht ein Verfahren zur Regelung

des Getrenntlebens der Ehegatten ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichten

die Ehegatten ihre am 8. Juni 2024 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein.

Darin haben sich die Ehegatten über ihre Trennung wie folgt verständigt:

1. Die Parteien vereinbaren, ab 1. Juli

2024 getrennt zu leben.

2. Die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts hat keinen Einfluss auf die gemeinsame elterliche Sorge für den

gemeinsamen Sohn C____, geboren am [...] 2018.

3. Die Parteien verpflichten sich,

sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Sohnes

miteinander abzusprechen. Ein Wechsel des ständigen Aufenthaltsorts des Sohnes

bedarf der Zustimmung beider Eltern, falls die Änderung erhebliche Auswirkungen

auf die Ausübung der elterlichen Sorge und auf den persönlichen Kontakt

zwischen einem Elternteil und dem Kind hat, oder falls der neue Aufenthaltsort

im Ausland liegt.

4. Die Parteien beantragen, die Obhut

für den gemeinsamen Sohn sei der Mutter zuzuteilen.

5. Die Parteien einigen sich über die

Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt:

Betreuung durch

den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis

Sonntag, 19:00 Uhr.

Fällt ein

Wochenende auf Ostern, Pfingsten oder fällt ein Feier- oder Brückentag auf den

Tag vor oder nach dem Wochenende, wird die Betreuungszeit entsprechend

verlängert.

Betreuung durch

den Vater während je einer Woche in den Sommer- und in den Herbstferien.

Weitergehende

oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben

Vorbehalten.

Die Eltern

sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Können sie sich

nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das

Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit

ungerader Jahreszahl der Mutter.

6. Die Ehefrau verbleibt in der ehemals

gemeinsamen Wohnung. Die Miet- und Nebenkosten werden von ihr getragen. Die in

der Wohnung verbleibende Ehefrau übernimmt nach Massgabe der Statuten der

Genossenschaft die Anteilscheine in Höhe von CHF 3’500.– und entschädigt dem

Ehemann diesen Betrag in Form von monatlichen Ratenzahlungen über einen Zeitraum

von maximal 12 Monaten.

7. Das Mobiliar und der gemeinsame

Hausrat bleiben bei der Ehefrau. Die Parteien haben sich über die Zuteilung

persönlicher sowie gemeinsam erworbener Gegenstände geeinigt. Jede Partei ist

im Besitz sämtlicher von ihr beanspruchten oder ihr zugeteilten Gegenstände.

8. Der Ehemann verpflichtet sich,

während der Dauer der Trennung für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in

der Höhe von CHF 1'400.– (inklusive Kinderzulage) zu bezahlen. Die Zahlung

erfolgt monatlich im Voraus auf Monatsbeginn.

Das Zivilgericht

regelte im Anschluss an die Verhandlung vom 20. Juni 2024 das Getrenntleben der

Ehegatten und eröffnete ihnen den Entscheid mit kurzer mündlicher Erläuterung im

Dispositiv. Das Getrenntleben der Parteien wurde wie folgt geregelt:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

ab 1. Juli 2024 bewilligt.

2. Die eheliche Wohnung wird der Ehefrau

mit dem Kind zugeteilt.

3. Die Ziff. 1 bis 7 der Vereinbarung

der Ehegatten vom 8. Juni 2024 werden genehmigt. Die Vereinbarung ist dem

Entscheid als integraler Bestandteil angeheftet.

4. Die Obhut über das Kind C____, geb. [...] 2018, verbleibt bei der Mutter. Allfällige

Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4

Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

5. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab Juli 2024 vorläufig einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (davon CHF

607.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem

Gericht den neuen Unterhaltsvertrag für die Zwillinge E____ und D____

einzureichen, sobald dieser von der KESB genehmigt worden ist.

7. Die Ehefrau wird verpflichtet, sich

umgehend und intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen. Sie reicht dem

Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste

Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis 31. Oktober 2024 keine Stelle gefunden

haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre

Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) ein. Sie wird

darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden

kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.

8. Nach Eingang der obgenannten

Unterlagen werden die Ehegatten zwecks Überprüfung des Unterhaltsbeitrags in

eine weitere Verhandlung geladen.

9. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten

von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher

Entscheidbegründung.

Mit Eingabe vom

25. Juni 2024 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht einvernehmlich

folgende Anpassung des Entscheids vom 20. Juni 2024:

Ziff. 7 des Entscheids sei wie folgt

zu ändern: «Die Ehefrau wird verpflichtet, sich umgehend und intensiv um eine

ca. 20% Stelle zu bemühen. Sie reicht dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren

Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis zum 30. Juni

2025 keine Stelle gefunden haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt

die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen

etc.) ein. Sie wird darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.»

Weiter wurde

ausgeführt, dass die Ehefrau für den Fall, dass keine Anpassung des Entscheids

vorgenommen werde, eine schriftliche Begründung des Entscheids verlange und

Berufung einlege. Hiernach wurde der Ehemann mit Verfügung vom 16. Juli

2024 aufgefordert, dem Zivilgericht mitzuteilen, ob er bei einem tieferen Arbeitspensum

der Ehefrau bereit wäre, einen höheren Unterhaltsbeitrag (Betreuungsunterhalt)

zu bezahlen, was dieser mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verneinte. Mit einer

weiteren Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte auch die Ehefrau das Zivilgericht

darum, «der beantragten Anpassung betr. tieferes Arbeitspensum ohne Erhöhung

des Unterhalts nachzukommen». Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom

8. August 2024 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. Juni

2024 in Aussicht gestellt.

Gegen den ihr am

3. September 2024 mit schriftlicher Begründung eröffneten Entscheid hat die

Ehefrau mit einer an das Zivilgericht gerichteten und zuständigkeitshalber an

das Appellationsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 11. September 2024

Berufung erhoben und folgende Anträge gestellt:

-

Der Ehemann sei

zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C____ jedes zweite Wochenende sowie am

Donnerstag von 17:00 Uhr bis Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.

-

Die Ehefrau sei

zu verpflichten ab sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten. Es sei keine

Frist festzulegen, bis wann die Ehefrau das Pensum zu erhöhen hat. Eventualiter

sei der Ehemann zu verpflichten, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen,

damit der am 25. Juni 2024 beantragten Abänderung betr. Arbeitspensum Ehefrau

stattgegeben werden kann.

-

Die Kosten für

das gerichtliche Verfahren, welches auf Wunsch des Ehemanns eingeleitet wurde,

seien vollumfänglich von ihm zu tragen.

Der Ehemann

beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2024 die kostenfällige

Abweisung der Berufung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Akten auf dem Zirkulationsweg

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. Streitig sind gemäss der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als

auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein

Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13.

November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18

vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.1). Zuständig für

die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin

beziehen sich auf die Regelung der Kinderbelange. Dies gilt auch für den Antrag

bezüglich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da diese im

Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt für C____ steht. Gemäss Art. 296 Abs.

1.

und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue

Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.

4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne

Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.2.2

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein

Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur

der Berufung darf sich die Berufungsklägerin prinzipiell nicht darauf

beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen

Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes

Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren

selbst mit Bezug auf den hier strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung

die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer

5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E.

4.5

bzw. E. 5; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.3).

Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags

kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht

eingetreten werden. Der Berufungsklägerin braucht dabei keine Nachfrist gemäss

Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens angesetzt zu

werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem

Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf

eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann

einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache

verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und

E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April

2021.

E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren

muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen

Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023

vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b).

Mit ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin im Sinne

eines Eventualantrages die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, «einen höheren

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damit der am 25. Juni 2024 beantragten

Abänderung betr. Arbeitspensum stattgegeben werden kann». Dieser Antrag wird in

der Folge nicht weiter begründet oder konkretisiert. Da der Begründung keine

Angaben entnommen werden können, um welchen Betrag der vom Berufungsbeklagten

zu leistende Unterhalt erhöht werden soll, kann auf dieses Rechtsbegehren nach

dem Gesagten nicht eingetreten werden.

1.2.3

Mangels eines ausreichenden

Unterhaltsbegehrens ist der vorinstanzliche Entscheid über die Höhe des derzeit

geschuldeten Kinderunterhalts nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens und kann daher – trotz der nachfolgenden Erwägungen zu den

der Berufungsklägerin zumutbaren Erwerbsanstrengungen –in diesem Verfahren nicht

überprüft werden.

1.3

Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41

vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.

Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N

8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren

Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der

Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder

aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, a.a.O., N 1161). Im Übrigen erscheint der

Sachverhalt aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 2 und 3) auch klar,

weshalb auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO der Verzicht auf eine

Berufungsverhandlung zulässig wäre. Der vorliegende Entscheid kann deshalb auf

dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1

Mit ihrer Berufung beantragt die

Berufungsklägerin zunächst eine Abänderung der im angefochtenen Urteil unter

Verweis auf die Vereinbarung der Ehegatten vom 8. Juni 2024 getroffenen

Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinem Sohn. Damit wurde die

Vereinbarung der Ehegatten, wonach die Betreuung durch den Vater an jedem

zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr,

erfolgen soll, wobei eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung

nach gegenseitiger Absprache vorbehalten worden ist, genehmigt. Demgegenüber

beantragt die Ehefrau nun, dass der Ehemann zu verpflichten sei, den

gemeinsamen Sohn C____ neben der Betreuung an jedem zweiten Wochenende jeweils am

Donnerstag von 17:00 Uhr bis am Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.

2.2

Einigen sich die Parteien mit einer

Vereinbarung über ihr Getrenntleben bezüglich der Kinderbelange, über die sie

nicht verfügen können, so entscheidet das Gericht darüber ohne Bindung an

diesen gemeinsamen Parteiantrag (vgl. oben E. 1.2.1). Die Übereinkunft der

Ehegatten in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Es kommt ihr

der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine

Entscheidung einfliessen lässt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 272 N 8 m.H. auf BGer

5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3). Ein Ehegatte kann sich von der

Vereinbarung nicht einfach lossagen, aber beantragen, dass sie nicht zu

genehmigen sei (Maier/Vetterli,

a.a.O., Anh. ZPO Art. 272 N 9).

2.3

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht erwogen, dass die von den Parteien in ihrer Vereinbarung vom 10.

Juni 2024 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindswohl

vereinbar erscheine, weshalb sie genehmigt werden könne (angefochtener

Entscheid, E. 3.3. [zweiter Absatz]).

Demgegenüber macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung geltend,

dass C____ seinen Vater sehr vermisse und sie für ihre Ausbildung und eine

Steigerung ihres Erwerbspensums auf Unterstützung angewiesen sei. Es wäre deshalb

gut, wenn der Ehemann C____ jeweils am Donnerstag für eine Nacht betreuen und

zu sich nehmen könnte. Im Sinne einer friedlichen Handhabung wäre es ihrer

Auffassung nach dienlich, wenn dies durch das Gericht festgelegt werden könnte,

damit es zu keinen Diskussionen komme (act. 3, Rz. 11).

Dem hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort

entgegen, dass die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 8. Juni 2024 dem

übereinstimmenden Willen beider Ehepartner entsprochen habe und in Kenntnis der

konkreten Umstände von beiden gemeinsam so verfasst worden sei. Der

Berufungsantrag, wonach er zusätzlich zu den bereits vereinbarten Zeiten auch

jeweils von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 08:00 Uhr, zur Betreuung des

gemeinsamen Sohnes zu verpflichten sei, widerspreche dieser gemeinsamen

Vereinbarung. Selbstverständlich sei er bereit und gewillt, seinen Sohn

gelegentlich auch über die vereinbarte Zeit hinaus zu übernehmen, wie er dies beispielsweise

an den Abenden des 5. und 12. September 2024 getan habe. Die mit der

Berufung neu beantragte Regelung, die eine zusätzliche Betreuung vorsehe, sei

aber mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht vereinbar, was bei der

ursprünglichen Vereinbarung entsprechend berücksichtigt worden sei. Seine

Tätigkeit als Teamleiter bei der [...] sei in zeitlicher Hinsicht nicht

flexibel. Der Arbeitsbeginn erfolge um 06:30 Uhr. Abweichungen oder gleitende

Arbeitszeit lasse der Betriebsablauf nicht zu (act. 6).

2.4

2.4.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf

BGE 127 III 295 E. 4a und 122 III 404 E. 3a; Schwenzer/‌Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 ZGB N 4, Michel/‌Schlatter, in: Kurzkommentar,

2.

Aufl. Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6, 9). Oberste Richtschnur für die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der

konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;

vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,

mit weiteren Hinweisen; Mordasini,

in: OFK Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 273 ZGB N 6). Dabei ist

insbesondere das Bedürfnis des Kindes, im Interesse seiner Entwicklung und

Identitätsfindung eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können, zu

berücksichtigen (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 6 mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a und 123 III 445 E.

3c; Michel/Schlatter, a.a.O.,

Art. 273 ZGB N 6; Mordasini,

a.a.O., Art. 273 N 5). Die Interessen der Eltern haben hinter dem

vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1;

123.

III 445 E. 3b; Schwenzer/‌Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 10). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach

gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024

E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019

E. 2.3). Die Gestaltung des Besuchskontakts ist dabei in erster Linie auf dem

Weg der Vereinbarung zwischen den Eltern zu regeln. Aufgrund der Geltung der

Offizialmaxime hat das Gericht zwar von Amtes wegen zu prüfen, ob die

vorgeschlagene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Wohl des Kindes

vereinbar ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine von beiden Eltern und

dem Kind selbst mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten

entspricht (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 9 m.H. auf BGE 143 III 361).

2.4.2

Vorliegend beantragt die obhutsberechtigte

Mutter einen im Vergleich zu ihrer Vereinbarung weitergehenden Besuchskontakt

des Vaters zum gemeinsamen Sohn. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass

der Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB

dem besuchsberechtigten Elternteil zusteht. Vorliegend macht dieser aber gerade

keinen Anspruch auf einen gegenüber der mit dem angefochtenen Entscheid

gerichtlich genehmigten Vereinbarung erweiterten Besuchskontakt geltend. Der

Gesetzgeber hat bewusst auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des

Rechts auf persönlichen Kontakt gegen den Willen des besuchsberechtigten

Elternteils verzichtet (Hegnauer,

in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 273 ZGB N 57; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4.

Aufl., Bern 2022, Art 273 ZGB N 9; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 29, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Revision

Scheidungsrecht, BBl 1996 I 158 f.). Trotz seiner Natur als Pflichtrecht ist

der persönliche Verkehr gegen den Willen des berechtigten Elternteils nicht

erzwingbar (Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 5). Es stellt sich daher die Frage, ob auf den

Berufungsantrag der Berufungsklägerin insoweit überhaupt eingetreten werden

kann. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da der Antrag auch beim

Eintreten abzuweisen ist.

2.4.3

Der Berufungsklägerin kommt entsprechend der

diesbezüglich nicht bestrittenen Vereinbarung der Eltern und dem entsprechenden

Entscheid der Vorinstanz die elterliche Obhut zu. Es entspricht daher auch der

Vereinbarung der Eltern, dass der Vater auf einen Besuchskontakt zu seinem Sohn

beschränkt sein soll. Diese Besuche des sechsjährigen Kindes beim Vater an

jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend mit zwei

Übernachtungen liegen im Rahmen des in der Gerichtspraxis festgelegten üblichen

Besuchskontakts (vgl. zum «üblichen» Besuchsrecht eingehend: Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche»

Besuchsrecht, in: Fam‌Pra.ch 2020, 540 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 15; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12;

Breitschmid, in:

Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,

Art. 273 ZGB N 5). Während die regelmässigen Wochenendbesuche als übliche

Besuchsregelung gelten können, erfüllt die übrige Betreuungsregelung in der

Vereinbarung vom 8. Juni 2024 etwa in Bezug auf die Ferien immerhin noch die

Anforderungen an einen minimalen, die Beziehung zwischen dem Vater und seinem

Sohn wahrenden Besuchskontakt (BGE 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2;

AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 5.5; vgl. auch BGer 2C_473/2023 vom 21.

Februar 2024 E. 5.3) und ist folglich auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Weiter

macht der Vater in nachvollziehbarer Weise geltend, weshalb ihm die Betreuung

seines Sohnes in dem von der Berufungsklägerin beantragten Zeitraum nicht

möglich ist. Daraus folgt, dass der Antrag der Berufungsklägerin, den

Berufungsbeklagten zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn über die Regelung

gemäss ihrer gerichtlich genehmigten Vereinbarung hinaus jeweils am Donnerstag

von 17 Uhr bis am Freitag um 8 Uhr zu betreuen, abzuweisen ist. Der

Berufungsbeklagte ist aber bei seiner Bereitschaft zu behaften, seinen Sohn

zumindest gelegentlich zur Entlastung der Mutter auch über die vereinbarte Zeit

hinaus zu betreuen. Er wird eingeladen, im Interesse der Erleichterung des

beruflichen Einstiegs der Berufungsklägerin mit ihr zu prüfen, in welchem

Umfang es mit seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist, seinen Sohn über die

getroffene Vereinbarung zu betreuen, soweit die Berufungsklägerin die Betreuung

des gemeinsamen Sohnes nicht wie in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 20.

Juni 2024 in Aussicht genommen durch ihre Familie abdecken kann.

3.

3.1

Weiter bezieht sich die Berufung der

Berufungsklägerin auf Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids. Damit wurde sie –

unter Hinweis auf das Alter ihrer drei Kinder und das vom Bundesgericht

angewandte sogenannte Schulstufenmodell – verpflichtet, «sich umgehend und

intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen» und «dem Gericht umgehend nach

Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung» einzureichen. Die

Vor­instanz erwog hierzu, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Trennung der

Eltern für C____ schwierig sei und diese dazu führen könne, dass er gegenüber

den Eltern besonders anhänglich sei. Es sei aber davon auszugehen, dass er sich

mit der liebevollen Unterstützung der Eltern rasch an die neue Situation

gewöhnen werde. Er besuche zumindest am Vormittag regelmässig den Kindergarten

und müsse in dieser Zeit nicht zusätzlich fremdbetreut werden. Es lägen somit

keine Gründe vor, welche es ihr unmöglich oder unzumutbar machen würden, eine

50%-Stelle anzunehmen.

Für den Fall, dass sie bis zum 31. Oktober 2024 keine Stelle

gefunden haben werde, wurde die Berufungsklägerin zudem verpflichtet, dem

Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf,

Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) einzureichen und es wurde ihr in Aussicht

gestellt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, falls

sich ihre Suchbemühungen als ungenügend erweisen sollten. Dies, zumal ihr

spätestens seit Ende April 2024 bekannt sei, dass der Ehemann die Trennung

wünsche, was Änderungen in der eher knappen finanziellen Situation mit sich

bringen werde. Deshalb sei eine möglichst zeitnahe Aufnahme ihrer

Erwerbstätigkeit wünschenswert. Da sie bis anhin nicht erwerbstätig gewesen sei

und sich nun ebenfalls auf die neue Situation einstellen müsse, benötige sie

aber zweifellos eine Übergangsfrist, um eine Anstellung zu finden.

Mit Blick auf die nachträglich von beiden Ehegatten

beantragte Anpassung des vor­instanzlichen Entscheids, wonach die vorgenannte

Ziffer 7 dahingehend anzupassen sei, dass die Ehefrau sich lediglich «um eine

ca. 20% Stelle» zu bemühen habe und ihr eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni

2025.

einzuräumen sei, merkte die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom

16.

Juli 2024 an, dass das Gericht das Kindeswohl zu berücksichtigen bzw. zu

prüfen habe, ob für C____ genügend Mittel zur Verfügung stünden, ohne dass die

Ehefrau staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsse oder die Mittel nur

knapp ausreichten. Sie erwog weiter, dass die Berufungsklägerin mit einem

20%-Pensum ihren eigenen Bedarf nicht selber decken könnte und eine

Unterdeckung entstehen würde, die in Form eines höheren Betreuungsunterhalts des

Ehemanns auszugleichen wäre.

3.2

Mit ihrer Berufung verlangt die

Berufungsklägerin erneut, dass sie bloss zu verpflichten sei, mit Wirkung ab

sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten, und keine Frist festzulegen sei,

bis wann sie dieses Pensum zu erhöhen habe. Zur Begründung macht sie geltend,

dass sie mit den monatlichen Alimenten und Kinderzulagen für ihre beiden

Zwillinge aus einer früheren Beziehung von je CHF 1'348.– und CHF 200.–, den

monatlichen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen für C____ von CHF 1'500.–

und CHF 275.– sowie ihrem seit dem 17. Juni 2024 aufgenommenen Erwerbseinkommen

als Aushilfe mit einem Pensum von 20% in der [...] in Basel von ca. CHF 800.–

über genügende finanzielle Mittel verfüge, um die anfallenden Kosten zu decken

und sich um ihre drei Kinder zu kümmern. Hinzu kämen wohl noch

Prämienverbilligungen und eine Mietzinsreduktion, was eine zusätzliche

finanzielle Entlastung bewirke. Insgesamt bestehe daher keine Unterdeckung

mehr. Sie werde in der Hauptsaison im Verkauf in den Monaten Oktober bis Januar

auf Abruf wohl mehr als 20% arbeiten können. Ein festes höheres Pensum sei

seitens des Betriebes aber nicht verfügbar. Eine weitere Stelle anzunehmen,

würde eine grosse Mehrbelastung für die ganze Familie bedeuten und wäre

organisatorisch und ohne kostenintensive Fremdbetreuung kaum machbar. Beide

Eltern lehnten zudem eine Fremdbetreuung ab, zumal C____ weiterhin unter der

Trennung leide. Weiter weist sie darauf hin, dass sie im Jahr 2025 eine

einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin beginnen werde. Diese Ausbildung werde

neben Familie und Job ebenfalls Zeit und Energie in Anspruch nehmen. Mit einer

langsamen Steigerung des Pensums und einer Weiterbildung habe sie langfristig

deutlich bessere Aussichten, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern,

woran alle Parteien interessiert seien. Sie übe bereits eine Erwerbstätigkeit aus,

um finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Mit der Ausbildung ab April 2025 würden

die Erwerbstätigkeit und die Ausbildung insgesamt einem 50% Pensum entsprechen

(act. 3).

Demgegenüber verweist der Berufungsbeklagte auf die

vorinstanzlichen Erwägungen und stellt sich auf den Standpunkt, dass bloss mögliche,

aber nicht verwirklichte oder nicht nachweisbare positive Verbesserungen der

Einkommensbilanz zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden könnten

(act. 6).

3.3

3.3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid ist dem

gemeinsamen Kind neben seinem Barunterhalt von CHF 607.– ein

Betreuungsunterhalt von CHF 893.– zugesprochen worden.

Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenskostenmethode (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1; Schweighauser, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 285

ZGB N 71a). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dabei nur dann, wenn

und soweit ein betreuender Elternteil infolge der Betreuung seine

Lebenshaltungskosten nicht selber finanzieren kann (Schweighauser, a. a. O., Art. 285 ZGB N 92). Diese

Eigenversorgungskapazität betreuender Elternteile bestimmt sich dabei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem sogenannten Schulstufenmodell als

Richtlinie (BGE 147 III 308 E. 5.4, 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023 vom

4.

Juli 2024 E. 8.3.1). Danach haben sie die vorhandene Arbeitskapazität im

angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen nach Massgabe des Alters der

Kinder und ihrer ausserhäuslichen Betreuung umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss der Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden

Elternteil dabei im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten

Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III

481.

E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der

Primarstufe und dessen Besuch obligatorisch (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG

410.100]; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.3.2). In diesem Umfang

besteht eine besondere Anstrengungspflicht des unterhaltsberechtigten

Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen

nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich

ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E.

6.2.2).

Daraus folgt,

dass der Berufungsklägerin nur insoweit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt

für ihren Sohn C____ zukommt, als sie nicht in der Lage ist, mit eigener

Erwerbstätigkeit ihren Bedarf zu decken. Dabei wird ihr nach der erfolgten

Einschulung des Kindes in den Kindergarten im Grundsatz zugemutet, in einem

Pensum von 50% erwerbstätig zu sein. Die Berufungsklägerin kann sich daher ausserhalb

der mit dem Schulstufenmodell vorgesehenen Übergangsfristen (dazu sogleich)

auch nicht auf die bisherige Rollenteilung berufen und daraus ableiten, zu

keiner eigenen Erwerbstätigkeit – bzw. lediglich zu einer solchen im Umfang

eines 20%-Pensums – verpflichtet zu sein (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E.

8.3.2

m.H. auf BGE 147 III 308 E. 5.4).

3.3.2

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni

2024.

hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin bis Ende Oktober 2024 eine gut

viermonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer

Stelle mit einem Pensum von 50% gesetzt.

3.3.2.1

Einer Person, die vom Gericht zur

Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer

Lebensverhältnisse verlangt wird, ist allerdings hinreichend Zeit zu lassen, die

rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (Maier,

Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 192 N 863). Die

Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls

(BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar

2023.

E. 3.2.2.2). In welchem Umfang sie zu gewähren ist, bestimmt sich in

Abhängigkeit vom Umfang der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen

des Einzelfalles (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3, mit Hinweis auf

BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Zu

berücksichtigen ist auch die Ausbildung des betreuenden Elternteils, die Dauer

seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Arbeitsmarktlage (BGer 5A_793/2023

vom 4. Juli 2024 E. 8.4).

Was den beruflichen Wiedereinstieg anbelangt, soll die

Übergangsfrist der Herstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen dienen.

Vorab nimmt die innere Neufindung wie auch der Bewerbungsprozess auf dem

Arbeitsmarkt eine gewisse Zeit in Anspruch. Unter Umständen erweist sich aber

auch eine Weiterbildung für das Ziel einer adäquaten und Erfolg versprechenden

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als sinnvoll, denn je höher die

Eigenversorgungskapazität des potentiell Unterhaltsberechtigten wird, desto

stärker ist anschliessend der Unterhaltsverpflichtete entlastet, so dass auch

er am entsprechenden Ziel interessiert sein muss. In BGE 147 III 249 E. 3.4.4

wurde festgehalten, dass das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz

gross und vielfältig (geworden) ist; eine permanente Weiterbildung zur

Optimierung der persönlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist denn auch

ein Zeichen der Zeit. Insofern kann sogar eine kurze Unterbrechung einer

bisherigen Tätigkeit für eine Zusatzausbildung zur Erlangung einer besseren

Eigenversorgungskapazität angezeigt sein (vgl. Gloor/Spycher,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 32). Vor diesem Hintergrund

sind je nach konkreter Ausgangslage unter Umständen auch längere

Übergangsfristen angezeigt, jedenfalls wenn sie im Zusammenhang mit einer

deutlichen Erhöhung der Eigenversorgungskapazität stehen (BGE 147 III 308 E.

5.4).

Beim Kinderunterhalt ist zudem nach Massgabe des Grundsatzes

der Kindeswohlorientierung zu berücksichtigen, dass sich für die Kinder nach

einer Trennung nicht gleich alles verändern solle. Insoweit ist daher auch dem

Kontinuitätsprinzip bei der Bestimmung der Dauer einer Übergangsfrist zur

Bemessung von Betreuungsunterhalt im Rahmen des Schulstufenmodells grösseres

Gewicht zu geben als beim Ehegattenunterhalt und die Übergangsfrist nach

Möglichkeit grosszügig zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.5 f., 147 III 308 E. 5.4;

Mordasini/‌‌Stoll, Die

Praxisänderungen im [nach-] ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [2/2],

FamPra.ch 2021 S. 548 ff., 550, 554). Oft werden dabei Fristen zwischen drei

und sechs Monaten angesetzt (BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.3.2.1; Maier, a.a.O., N 864). Längere Fristen

von neun respektive acht Monaten gelten gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als grosszügig («généreux», BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober

2019.

E. 3.3.2.1) oder ausgesprochen lang («particulièrement long» BGer 5A_449/2013

vom 21 Januar 2014 E. 3.4.2). Demgegenüber wurde eine Übergangsfrist von fünf

Monaten für eine Mutter, welche zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine

Ausbildung absolvieren musste, als übermässig kurz und willkürlich bezeichnet («excessivement

court et arbitraire», BGer 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 4.2). Es wurden

aber auch Fristen von einem Jahr und länger unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls als zulässig erachtet (vgl. BGer 5A_513/2023 vom 20. März 2024

E. 6.3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frist beginnt grundsätzlich mit ihrer

Ansetzung durch das Gericht, wobei bei ihrer Bemessung der Grundsatz

berücksichtigt werden darf, dass ein Ehegatte ab Kenntnis der definitiven

Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Auge zu fassen hat (Maier, a.a.O., S. 193 N 869).

3.3.2.2

Vorliegend haben die Ehegatten das

Getrenntleben ab dem 1. Juli 2024 aufgenommen, nachdem sie sich bereits früher

dazu entschlossen hatten, wie der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April

2024.

an das Zivilgericht entnommen werden kann. Das Getrenntleben hat im

Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz somit noch nicht lange bestanden,

sodass die Berufungsklägerin bisher noch keinen Anlass und keine Zeit gehabt

hat, sich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dieser neuen Situation

anzupassen. Zu beachten ist weiter, dass die Ehefrau nach der Absolvierung

einer zweijährigen Bürolehre bisher noch nicht berufstätig gewesen ist (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 20. Juni 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 24). Die

Ehefrau hat sich aber bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung um

die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Verkauf bemüht und eine solche auf den

17.

Juli 2024 hin aufgenommen (vgl. Beilage zur Eingabe der EF an das Zivilgericht

vom 29. Juli 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 38). Sie erzielt damit nun als

Aushilfe mit einem Pensum von rund 20% gemäss ihren Eingaben ein monatliches

Einkommen von CHF 800.–. Weiter hat die Berufungsklägerin mit ihrer

Berufungsbegründung wie schon im vorherigen Verfahren darauf hingewiesen, dass

dem Kind eine Fremdbetreuung aufgrund der frischen Trennungssituation nicht

zugemutet werden könne, weshalb beide Ehegatten eine solche ablehnen würden.

Diese Behauptung ist vom Berufungsbeklagten nicht bestritten worden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen

Verhältnisse der Familie zwar beschränkt sind. Mit dem der Berufungsklägerin

zugesprochenen Unterhalt verbleibt dem Berufungsbeklagten aber nach Abzug

seines betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs (ohne Steuern) ein Überschuss von

über CHF 1'900.–, sodass insgesamt nicht von knappen finanziellen

Verhältnissen ausgegangen werden kann.

Schliesslich haben sich beide Ehegatten mit ihrer Eingabe vom

25.

Juli 2024 an das Zivilgericht (Vorakten Akten-Nr. 29) auf den Standpunkt

gestellt haben, dass sich die Ehefrau innert der gewährten Übergangsfrist bzw.

bis zum 30. Juni 2025 bloss «um eine ca. 20% Stelle» zu bemühen habe (siehe

oben, Sachverhalt). Daraufhin wurde ihnen mit Verfügung vom 16. Juli 2024

(Vorakten Akten-Nr. 33) mitgeteilt, dass die sich bei einem 20 %-Arbeitspensum

ergebende «Unterdeckung» durch einen höheren Betreuungsunterhalt des Ehemannes

auszugleichen wäre (vgl. oben E. 3.1), wozu dieser aber nicht bereit sei. Betrachtet

man diese Kommunikation zwischen der Zivilgerichtspräsidentin und dem

Berufungsbeklagten, so kann ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.

Auch wenn die Anforderungen an die Eigenversorgungskapazität der

Berufungsklägerin entsprechend dem gemeinsamen Beschluss der Ehegatten begrenzt

würden, führt dies nämlich nicht dazu, dass der Berufungsbeklagte einen höheren

Unterhaltsbeitrag zu leisten hätte. Der Betreuungsunterhalt gemäss dem

angefochtenen Entscheid ist ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens der

Ehefrau bemessen worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 [letzter Satz]).

Selbst wenn ihr das nun bloss in einem Umfang eines 20%-Pensums erwirtschafte

Einkommen angerechnet würde, würde dies nicht zu einem höheren, sondern zu

einem tieferen, vom Berufungsbeklagten zu leistenden Betreuungsunterhalt

führen. Soweit mit der Verfügung vom 16. Juli 2024 von einem «höheren

Unterhaltsbeitrag» gesprochen wird, kann sich dies bloss auf die zeitliche

Achse bezogen haben, weil bei der Anrechnung eines tieferen Eigenverdienstes

der Ehefrau über den 31. Oktober 2024 hinaus der Berufungsbeklagte auch bei der

in Aussicht genommenen Anpassung der Unterhaltsregelung länger einen – im

Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Unterhalt gemäss Trennungsvereinbarung

vom 8. Juni 2024 von CHF 1'400.– inkl. Kinderzulage höheren – Betreuungsunterhalt

zu leisten hätte. Soweit die Zivilgerichtspräsidentin sich im Übrigen auf das

Kindswohl bezogen hat, welches verlange, dass für das Kind genügende Mittel

bereitstehen, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, sich um eine Stelle zu

bemühen, dem Kind keine Leistungen garantiert.

3.3.2.3

Aufgrund der gesamten Verhältnisse

erscheint daher die von der Vorinstanz festgelegte Übergangsfrist von bloss gut

vier Monaten zu kurz. Aufgrund der bisherigen Rollenverteilung, der bisher

überhaupt fehlenden Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin, ihrer nur sehr

rudimentären beruflichen Ausbildung, die sie in der Folge nie verwertet hat,

der gemeinsamen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von C____ und insbesondere

auch der Abreden unter den Ehegatten bedarf die Berufungsklägerin eines

gleitenden Einstiegs in eine Erwerbstätigkeit, zu der unter Umständen auch die

Aufnahme einer Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität

gehört. Diesbezüglich erscheint im angefochtenen Entscheid letztlich offen,

worauf sich die Verpflichtung zur Bemühung um eine 50%-Stelle konkret bezieht.

Die Berufungsklägerin verfügt mit ihrer zweijährigen Bürolehre bloss über eine

auf dem Arbeitsmarkt beschränkt qualifizierende berufliche Ausbildung. Vor

diesem Hintergrund kann ihre Verpflichtung zur Eigenversorgung auch bedeuten,

dass sie sich in dem ihr nach dem Schulstufenmodell zumutbaren zeitlichen

Rahmen während einer Übergangsfrist auch um ihre Aus- und Weiterbildung zur

Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität bemüht (Mordasini/Stoll, a.a.O., S. 551). Diese Frage wurde von den

Parteien im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht thematisiert. Die

Berufungsklägerin hat ihren Wunsch, neben der von ihr bereits aufgenommenen

Erwerbstätigkeit im April 2025 eine einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin

aufzunehmen und mit ihrer Erwerbstätigkeit und ihrer Ausbildung insgesamt ein

Pensum von 50% auszuüben, soweit ersichtlich erstmals im vorliegenden

Berufungsverfahren geäussert. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie

diese Ausbildung im April 2025 werde aufnehmen können, was vom

Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Daraus folgt, dass ihr auf diesen

Zeitpunkt hin jedenfalls ein Erwerbs- und Weiterbildungspensum von 50%

angerechnet werden kann. Damit wird ihr eine vorläufige Übergangsfrist von neun

Monaten zugebilligt, was aufgrund der sofortigen Aufnahme einer anrechenbaren

Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% unter Würdigung der gesamten Umstände

angemessen erscheint. Gleichzeitig ist sie aber bei ihrer Bereitschaft zu

behaften, in diesem Umfang erwerbstätig zu sein. Inwieweit der

Berufungsklägerin ab April 2025 eine weitergehende Übergangsfrist zur

Absolvierung der in Aussicht gestellten Ausbildung zu gewähren bzw. ihr bei

einem unveränderten 20%-Arbeitspensum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sein

wird, wird auf Antrag des Ehemanns dannzumal neu zu prüfen sein.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die

Berufungsklägerin mit ihren Anträgen zur Hälfte durch. Dies würde eine

Halbierung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien rechtfertigen. Da die

Berufungsklägerin aber aufgrund ihrer finanziellen Situation wohl Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung geniessen würde und die vor­instanzliche

Kommunikation gegenüber den Parteien unklar gewesen ist, rechtfertigt es sich,

in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die

Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Juni

2024.

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7.

Die Ehefrau wird

verpflichtet, ab sofort mit einem Pensum von 20 % zu arbeiten. Sie wird im

Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass ihr ab April 2025 ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen zur

Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität als ungenügend erweisen.

Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gebühr für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.–

in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.