ZB.2024.34
Getrenntleben
20. Dezember 2024Deutsch33 min
Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.34
ENTSCHEID
vom 20.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Beklagter
C____
Sohn
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Juni 2024
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger,
Vater, Ehemann) heirateten am [...] April 2019. Sie haben einen gemeinsamen
Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____
und E____, geboren am [...] 2012, aus einer früheren Beziehung.
Mit Eingabe vom
30. April 2024 leitete der Ehemann beim Zivilgericht ein Verfahren zur Regelung
des Getrenntlebens der Ehegatten ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichten
die Ehegatten ihre am 8. Juni 2024 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein.
Darin haben sich die Ehegatten über ihre Trennung wie folgt verständigt:
1. Die Parteien vereinbaren, ab 1. Juli
2024 getrennt zu leben.
2. Die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts hat keinen Einfluss auf die gemeinsame elterliche Sorge für den
gemeinsamen Sohn C____, geboren am [...] 2018.
3. Die Parteien verpflichten sich,
sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Sohnes
miteinander abzusprechen. Ein Wechsel des ständigen Aufenthaltsorts des Sohnes
bedarf der Zustimmung beider Eltern, falls die Änderung erhebliche Auswirkungen
auf die Ausübung der elterlichen Sorge und auf den persönlichen Kontakt
zwischen einem Elternteil und dem Kind hat, oder falls der neue Aufenthaltsort
im Ausland liegt.
4. Die Parteien beantragen, die Obhut
für den gemeinsamen Sohn sei der Mutter zuzuteilen.
5. Die Parteien einigen sich über die
Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt:
•
Betreuung durch
den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis
Sonntag, 19:00 Uhr.
•
Fällt ein
Wochenende auf Ostern, Pfingsten oder fällt ein Feier- oder Brückentag auf den
Tag vor oder nach dem Wochenende, wird die Betreuungszeit entsprechend
verlängert.
•
Betreuung durch
den Vater während je einer Woche in den Sommer- und in den Herbstferien.
•
Weitergehende
oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben
Vorbehalten.
•
Die Eltern
sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Können sie sich
nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das
Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit
ungerader Jahreszahl der Mutter.
6. Die Ehefrau verbleibt in der ehemals
gemeinsamen Wohnung. Die Miet- und Nebenkosten werden von ihr getragen. Die in
der Wohnung verbleibende Ehefrau übernimmt nach Massgabe der Statuten der
Genossenschaft die Anteilscheine in Höhe von CHF 3’500.– und entschädigt dem
Ehemann diesen Betrag in Form von monatlichen Ratenzahlungen über einen Zeitraum
von maximal 12 Monaten.
7. Das Mobiliar und der gemeinsame
Hausrat bleiben bei der Ehefrau. Die Parteien haben sich über die Zuteilung
persönlicher sowie gemeinsam erworbener Gegenstände geeinigt. Jede Partei ist
im Besitz sämtlicher von ihr beanspruchten oder ihr zugeteilten Gegenstände.
8. Der Ehemann verpflichtet sich,
während der Dauer der Trennung für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in
der Höhe von CHF 1'400.– (inklusive Kinderzulage) zu bezahlen. Die Zahlung
erfolgt monatlich im Voraus auf Monatsbeginn.
Das Zivilgericht
regelte im Anschluss an die Verhandlung vom 20. Juni 2024 das Getrenntleben der
Ehegatten und eröffnete ihnen den Entscheid mit kurzer mündlicher Erläuterung im
Dispositiv. Das Getrenntleben der Parteien wurde wie folgt geregelt:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
ab 1. Juli 2024 bewilligt.
2. Die eheliche Wohnung wird der Ehefrau
mit dem Kind zugeteilt.
3. Die Ziff. 1 bis 7 der Vereinbarung
der Ehegatten vom 8. Juni 2024 werden genehmigt. Die Vereinbarung ist dem
Entscheid als integraler Bestandteil angeheftet.
4. Die Obhut über das Kind C____, geb. [...] 2018, verbleibt bei der Mutter. Allfällige
Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4
Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab Juli 2024 vorläufig einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (davon CHF
607.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem
Gericht den neuen Unterhaltsvertrag für die Zwillinge E____ und D____
einzureichen, sobald dieser von der KESB genehmigt worden ist.
7. Die Ehefrau wird verpflichtet, sich
umgehend und intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen. Sie reicht dem
Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste
Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis 31. Oktober 2024 keine Stelle gefunden
haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre
Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) ein. Sie wird
darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden
kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.
8. Nach Eingang der obgenannten
Unterlagen werden die Ehegatten zwecks Überprüfung des Unterhaltsbeitrags in
eine weitere Verhandlung geladen.
9. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten
von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher
Entscheidbegründung.
Mit Eingabe vom
25. Juni 2024 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht einvernehmlich
folgende Anpassung des Entscheids vom 20. Juni 2024:
Ziff. 7 des Entscheids sei wie folgt
zu ändern: «Die Ehefrau wird verpflichtet, sich umgehend und intensiv um eine
ca. 20% Stelle zu bemühen. Sie reicht dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren
Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis zum 30. Juni
2025 keine Stelle gefunden haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt
die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen
etc.) ein. Sie wird darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.»
Weiter wurde
ausgeführt, dass die Ehefrau für den Fall, dass keine Anpassung des Entscheids
vorgenommen werde, eine schriftliche Begründung des Entscheids verlange und
Berufung einlege. Hiernach wurde der Ehemann mit Verfügung vom 16. Juli
2024 aufgefordert, dem Zivilgericht mitzuteilen, ob er bei einem tieferen Arbeitspensum
der Ehefrau bereit wäre, einen höheren Unterhaltsbeitrag (Betreuungsunterhalt)
zu bezahlen, was dieser mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verneinte. Mit einer
weiteren Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte auch die Ehefrau das Zivilgericht
darum, «der beantragten Anpassung betr. tieferes Arbeitspensum ohne Erhöhung
des Unterhalts nachzukommen». Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom
8. August 2024 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. Juni
2024 in Aussicht gestellt.
Gegen den ihr am
3. September 2024 mit schriftlicher Begründung eröffneten Entscheid hat die
Ehefrau mit einer an das Zivilgericht gerichteten und zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 11. September 2024
Berufung erhoben und folgende Anträge gestellt:
-
Der Ehemann sei
zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C____ jedes zweite Wochenende sowie am
Donnerstag von 17:00 Uhr bis Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.
-
Die Ehefrau sei
zu verpflichten ab sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten. Es sei keine
Frist festzulegen, bis wann die Ehefrau das Pensum zu erhöhen hat. Eventualiter
sei der Ehemann zu verpflichten, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen,
damit der am 25. Juni 2024 beantragten Abänderung betr. Arbeitspensum Ehefrau
stattgegeben werden kann.
-
Die Kosten für
das gerichtliche Verfahren, welches auf Wunsch des Ehemanns eingeleitet wurde,
seien vollumfänglich von ihm zu tragen.
Der Ehemann
beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2024 die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar. Streitig sind gemäss der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als
auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein
Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13.
November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18
vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.1). Zuständig für
die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§
92.
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin
beziehen sich auf die Regelung der Kinderbelange. Dies gilt auch für den Antrag
bezüglich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da diese im
Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt für C____ steht. Gemäss Art. 296 Abs.
1.
und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue
Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.
4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne
Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.2.2
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein
Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur
der Berufung darf sich die Berufungsklägerin prinzipiell nicht darauf
beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes
Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren
selbst mit Bezug auf den hier strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung
die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer
5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E.
4.5
bzw. E. 5; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.3).
Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags
kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht
eingetreten werden. Der Berufungsklägerin braucht dabei keine Nachfrist gemäss
Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens angesetzt zu
werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache
verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und
E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April
2021.
E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren
muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen
Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023
vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b).
Mit ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin im Sinne
eines Eventualantrages die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, «einen höheren
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damit der am 25. Juni 2024 beantragten
Abänderung betr. Arbeitspensum stattgegeben werden kann». Dieser Antrag wird in
der Folge nicht weiter begründet oder konkretisiert. Da der Begründung keine
Angaben entnommen werden können, um welchen Betrag der vom Berufungsbeklagten
zu leistende Unterhalt erhöht werden soll, kann auf dieses Rechtsbegehren nach
dem Gesagten nicht eingetreten werden.
1.2.3
Mangels eines ausreichenden
Unterhaltsbegehrens ist der vorinstanzliche Entscheid über die Höhe des derzeit
geschuldeten Kinderunterhalts nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens und kann daher – trotz der nachfolgenden Erwägungen zu den
der Berufungsklägerin zumutbaren Erwerbsanstrengungen –in diesem Verfahren nicht
überprüft werden.
1.3
Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41
vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.
Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N
8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren
Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der
Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder
aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, a.a.O., N 1161). Im Übrigen erscheint der
Sachverhalt aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 2 und 3) auch klar,
weshalb auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO der Verzicht auf eine
Berufungsverhandlung zulässig wäre. Der vorliegende Entscheid kann deshalb auf
dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
Mit ihrer Berufung beantragt die
Berufungsklägerin zunächst eine Abänderung der im angefochtenen Urteil unter
Verweis auf die Vereinbarung der Ehegatten vom 8. Juni 2024 getroffenen
Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinem Sohn. Damit wurde die
Vereinbarung der Ehegatten, wonach die Betreuung durch den Vater an jedem
zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr,
erfolgen soll, wobei eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung
nach gegenseitiger Absprache vorbehalten worden ist, genehmigt. Demgegenüber
beantragt die Ehefrau nun, dass der Ehemann zu verpflichten sei, den
gemeinsamen Sohn C____ neben der Betreuung an jedem zweiten Wochenende jeweils am
Donnerstag von 17:00 Uhr bis am Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.
2.2
Einigen sich die Parteien mit einer
Vereinbarung über ihr Getrenntleben bezüglich der Kinderbelange, über die sie
nicht verfügen können, so entscheidet das Gericht darüber ohne Bindung an
diesen gemeinsamen Parteiantrag (vgl. oben E. 1.2.1). Die Übereinkunft der
Ehegatten in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Es kommt ihr
der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine
Entscheidung einfliessen lässt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 272 N 8 m.H. auf BGer
5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3). Ein Ehegatte kann sich von der
Vereinbarung nicht einfach lossagen, aber beantragen, dass sie nicht zu
genehmigen sei (Maier/Vetterli,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 272 N 9).
2.3
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht erwogen, dass die von den Parteien in ihrer Vereinbarung vom 10.
Juni 2024 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindswohl
vereinbar erscheine, weshalb sie genehmigt werden könne (angefochtener
Entscheid, E. 3.3. [zweiter Absatz]).
Demgegenüber macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung geltend,
dass C____ seinen Vater sehr vermisse und sie für ihre Ausbildung und eine
Steigerung ihres Erwerbspensums auf Unterstützung angewiesen sei. Es wäre deshalb
gut, wenn der Ehemann C____ jeweils am Donnerstag für eine Nacht betreuen und
zu sich nehmen könnte. Im Sinne einer friedlichen Handhabung wäre es ihrer
Auffassung nach dienlich, wenn dies durch das Gericht festgelegt werden könnte,
damit es zu keinen Diskussionen komme (act. 3, Rz. 11).
Dem hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort
entgegen, dass die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 8. Juni 2024 dem
übereinstimmenden Willen beider Ehepartner entsprochen habe und in Kenntnis der
konkreten Umstände von beiden gemeinsam so verfasst worden sei. Der
Berufungsantrag, wonach er zusätzlich zu den bereits vereinbarten Zeiten auch
jeweils von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 08:00 Uhr, zur Betreuung des
gemeinsamen Sohnes zu verpflichten sei, widerspreche dieser gemeinsamen
Vereinbarung. Selbstverständlich sei er bereit und gewillt, seinen Sohn
gelegentlich auch über die vereinbarte Zeit hinaus zu übernehmen, wie er dies beispielsweise
an den Abenden des 5. und 12. September 2024 getan habe. Die mit der
Berufung neu beantragte Regelung, die eine zusätzliche Betreuung vorsehe, sei
aber mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht vereinbar, was bei der
ursprünglichen Vereinbarung entsprechend berücksichtigt worden sei. Seine
Tätigkeit als Teamleiter bei der [...] sei in zeitlicher Hinsicht nicht
flexibel. Der Arbeitsbeginn erfolge um 06:30 Uhr. Abweichungen oder gleitende
Arbeitszeit lasse der Betriebsablauf nicht zu (act. 6).
2.4
2.4.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf
BGE 127 III 295 E. 4a und 122 III 404 E. 3a; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 ZGB N 4, Michel/Schlatter, in: Kurzkommentar,
2.
Aufl. Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6, 9). Oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der
konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;
vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen; Mordasini,
in: OFK Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 273 ZGB N 6). Dabei ist
insbesondere das Bedürfnis des Kindes, im Interesse seiner Entwicklung und
Identitätsfindung eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können, zu
berücksichtigen (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 6 mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a und 123 III 445 E.
3c; Michel/Schlatter, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 6; Mordasini,
a.a.O., Art. 273 N 5). Die Interessen der Eltern haben hinter dem
vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1;
123.
III 445 E. 3b; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 10). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach
gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024
E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019
E. 2.3). Die Gestaltung des Besuchskontakts ist dabei in erster Linie auf dem
Weg der Vereinbarung zwischen den Eltern zu regeln. Aufgrund der Geltung der
Offizialmaxime hat das Gericht zwar von Amtes wegen zu prüfen, ob die
vorgeschlagene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Wohl des Kindes
vereinbar ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine von beiden Eltern und
dem Kind selbst mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten
entspricht (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 9 m.H. auf BGE 143 III 361).
2.4.2
Vorliegend beantragt die obhutsberechtigte
Mutter einen im Vergleich zu ihrer Vereinbarung weitergehenden Besuchskontakt
des Vaters zum gemeinsamen Sohn. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass
der Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB
dem besuchsberechtigten Elternteil zusteht. Vorliegend macht dieser aber gerade
keinen Anspruch auf einen gegenüber der mit dem angefochtenen Entscheid
gerichtlich genehmigten Vereinbarung erweiterten Besuchskontakt geltend. Der
Gesetzgeber hat bewusst auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des
Rechts auf persönlichen Kontakt gegen den Willen des besuchsberechtigten
Elternteils verzichtet (Hegnauer,
in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 273 ZGB N 57; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4.
Aufl., Bern 2022, Art 273 ZGB N 9; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 29, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Revision
Scheidungsrecht, BBl 1996 I 158 f.). Trotz seiner Natur als Pflichtrecht ist
der persönliche Verkehr gegen den Willen des berechtigten Elternteils nicht
erzwingbar (Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 5). Es stellt sich daher die Frage, ob auf den
Berufungsantrag der Berufungsklägerin insoweit überhaupt eingetreten werden
kann. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da der Antrag auch beim
Eintreten abzuweisen ist.
2.4.3
Der Berufungsklägerin kommt entsprechend der
diesbezüglich nicht bestrittenen Vereinbarung der Eltern und dem entsprechenden
Entscheid der Vorinstanz die elterliche Obhut zu. Es entspricht daher auch der
Vereinbarung der Eltern, dass der Vater auf einen Besuchskontakt zu seinem Sohn
beschränkt sein soll. Diese Besuche des sechsjährigen Kindes beim Vater an
jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend mit zwei
Übernachtungen liegen im Rahmen des in der Gerichtspraxis festgelegten üblichen
Besuchskontakts (vgl. zum «üblichen» Besuchsrecht eingehend: Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche»
Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020, 540 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 15; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12;
Breitschmid, in:
Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2023,
Art. 273 ZGB N 5). Während die regelmässigen Wochenendbesuche als übliche
Besuchsregelung gelten können, erfüllt die übrige Betreuungsregelung in der
Vereinbarung vom 8. Juni 2024 etwa in Bezug auf die Ferien immerhin noch die
Anforderungen an einen minimalen, die Beziehung zwischen dem Vater und seinem
Sohn wahrenden Besuchskontakt (BGE 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2;
AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 5.5; vgl. auch BGer 2C_473/2023 vom 21.
Februar 2024 E. 5.3) und ist folglich auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Weiter
macht der Vater in nachvollziehbarer Weise geltend, weshalb ihm die Betreuung
seines Sohnes in dem von der Berufungsklägerin beantragten Zeitraum nicht
möglich ist. Daraus folgt, dass der Antrag der Berufungsklägerin, den
Berufungsbeklagten zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn über die Regelung
gemäss ihrer gerichtlich genehmigten Vereinbarung hinaus jeweils am Donnerstag
von 17 Uhr bis am Freitag um 8 Uhr zu betreuen, abzuweisen ist. Der
Berufungsbeklagte ist aber bei seiner Bereitschaft zu behaften, seinen Sohn
zumindest gelegentlich zur Entlastung der Mutter auch über die vereinbarte Zeit
hinaus zu betreuen. Er wird eingeladen, im Interesse der Erleichterung des
beruflichen Einstiegs der Berufungsklägerin mit ihr zu prüfen, in welchem
Umfang es mit seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist, seinen Sohn über die
getroffene Vereinbarung zu betreuen, soweit die Berufungsklägerin die Betreuung
des gemeinsamen Sohnes nicht wie in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 20.
Juni 2024 in Aussicht genommen durch ihre Familie abdecken kann.
3.
3.1
Weiter bezieht sich die Berufung der
Berufungsklägerin auf Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids. Damit wurde sie –
unter Hinweis auf das Alter ihrer drei Kinder und das vom Bundesgericht
angewandte sogenannte Schulstufenmodell – verpflichtet, «sich umgehend und
intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen» und «dem Gericht umgehend nach
Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung» einzureichen. Die
Vorinstanz erwog hierzu, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Trennung der
Eltern für C____ schwierig sei und diese dazu führen könne, dass er gegenüber
den Eltern besonders anhänglich sei. Es sei aber davon auszugehen, dass er sich
mit der liebevollen Unterstützung der Eltern rasch an die neue Situation
gewöhnen werde. Er besuche zumindest am Vormittag regelmässig den Kindergarten
und müsse in dieser Zeit nicht zusätzlich fremdbetreut werden. Es lägen somit
keine Gründe vor, welche es ihr unmöglich oder unzumutbar machen würden, eine
50%-Stelle anzunehmen.
Für den Fall, dass sie bis zum 31. Oktober 2024 keine Stelle
gefunden haben werde, wurde die Berufungsklägerin zudem verpflichtet, dem
Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf,
Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) einzureichen und es wurde ihr in Aussicht
gestellt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, falls
sich ihre Suchbemühungen als ungenügend erweisen sollten. Dies, zumal ihr
spätestens seit Ende April 2024 bekannt sei, dass der Ehemann die Trennung
wünsche, was Änderungen in der eher knappen finanziellen Situation mit sich
bringen werde. Deshalb sei eine möglichst zeitnahe Aufnahme ihrer
Erwerbstätigkeit wünschenswert. Da sie bis anhin nicht erwerbstätig gewesen sei
und sich nun ebenfalls auf die neue Situation einstellen müsse, benötige sie
aber zweifellos eine Übergangsfrist, um eine Anstellung zu finden.
Mit Blick auf die nachträglich von beiden Ehegatten
beantragte Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die vorgenannte
Ziffer 7 dahingehend anzupassen sei, dass die Ehefrau sich lediglich «um eine
ca. 20% Stelle» zu bemühen habe und ihr eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni
2025.
einzuräumen sei, merkte die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom
16.
Juli 2024 an, dass das Gericht das Kindeswohl zu berücksichtigen bzw. zu
prüfen habe, ob für C____ genügend Mittel zur Verfügung stünden, ohne dass die
Ehefrau staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsse oder die Mittel nur
knapp ausreichten. Sie erwog weiter, dass die Berufungsklägerin mit einem
20%-Pensum ihren eigenen Bedarf nicht selber decken könnte und eine
Unterdeckung entstehen würde, die in Form eines höheren Betreuungsunterhalts des
Ehemanns auszugleichen wäre.
3.2
Mit ihrer Berufung verlangt die
Berufungsklägerin erneut, dass sie bloss zu verpflichten sei, mit Wirkung ab
sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten, und keine Frist festzulegen sei,
bis wann sie dieses Pensum zu erhöhen habe. Zur Begründung macht sie geltend,
dass sie mit den monatlichen Alimenten und Kinderzulagen für ihre beiden
Zwillinge aus einer früheren Beziehung von je CHF 1'348.– und CHF 200.–, den
monatlichen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen für C____ von CHF 1'500.–
und CHF 275.– sowie ihrem seit dem 17. Juni 2024 aufgenommenen Erwerbseinkommen
als Aushilfe mit einem Pensum von 20% in der [...] in Basel von ca. CHF 800.–
über genügende finanzielle Mittel verfüge, um die anfallenden Kosten zu decken
und sich um ihre drei Kinder zu kümmern. Hinzu kämen wohl noch
Prämienverbilligungen und eine Mietzinsreduktion, was eine zusätzliche
finanzielle Entlastung bewirke. Insgesamt bestehe daher keine Unterdeckung
mehr. Sie werde in der Hauptsaison im Verkauf in den Monaten Oktober bis Januar
auf Abruf wohl mehr als 20% arbeiten können. Ein festes höheres Pensum sei
seitens des Betriebes aber nicht verfügbar. Eine weitere Stelle anzunehmen,
würde eine grosse Mehrbelastung für die ganze Familie bedeuten und wäre
organisatorisch und ohne kostenintensive Fremdbetreuung kaum machbar. Beide
Eltern lehnten zudem eine Fremdbetreuung ab, zumal C____ weiterhin unter der
Trennung leide. Weiter weist sie darauf hin, dass sie im Jahr 2025 eine
einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin beginnen werde. Diese Ausbildung werde
neben Familie und Job ebenfalls Zeit und Energie in Anspruch nehmen. Mit einer
langsamen Steigerung des Pensums und einer Weiterbildung habe sie langfristig
deutlich bessere Aussichten, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern,
woran alle Parteien interessiert seien. Sie übe bereits eine Erwerbstätigkeit aus,
um finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Mit der Ausbildung ab April 2025 würden
die Erwerbstätigkeit und die Ausbildung insgesamt einem 50% Pensum entsprechen
(act. 3).
Demgegenüber verweist der Berufungsbeklagte auf die
vorinstanzlichen Erwägungen und stellt sich auf den Standpunkt, dass bloss mögliche,
aber nicht verwirklichte oder nicht nachweisbare positive Verbesserungen der
Einkommensbilanz zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden könnten
(act. 6).
3.3
3.3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid ist dem
gemeinsamen Kind neben seinem Barunterhalt von CHF 607.– ein
Betreuungsunterhalt von CHF 893.– zugesprochen worden.
Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenskostenmethode (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1; Schweighauser, in:
Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 285
ZGB N 71a). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dabei nur dann, wenn
und soweit ein betreuender Elternteil infolge der Betreuung seine
Lebenshaltungskosten nicht selber finanzieren kann (Schweighauser, a. a. O., Art. 285 ZGB N 92). Diese
Eigenversorgungskapazität betreuender Elternteile bestimmt sich dabei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem sogenannten Schulstufenmodell als
Richtlinie (BGE 147 III 308 E. 5.4, 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023 vom
4.
Juli 2024 E. 8.3.1). Danach haben sie die vorhandene Arbeitskapazität im
angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen nach Massgabe des Alters der
Kinder und ihrer ausserhäuslichen Betreuung umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss der Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden
Elternteil dabei im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten
Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III
481.
E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der
Primarstufe und dessen Besuch obligatorisch (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG
410.100]; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.3.2). In diesem Umfang
besteht eine besondere Anstrengungspflicht des unterhaltsberechtigten
Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen
nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E.
6.2.2).
Daraus folgt,
dass der Berufungsklägerin nur insoweit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
für ihren Sohn C____ zukommt, als sie nicht in der Lage ist, mit eigener
Erwerbstätigkeit ihren Bedarf zu decken. Dabei wird ihr nach der erfolgten
Einschulung des Kindes in den Kindergarten im Grundsatz zugemutet, in einem
Pensum von 50% erwerbstätig zu sein. Die Berufungsklägerin kann sich daher ausserhalb
der mit dem Schulstufenmodell vorgesehenen Übergangsfristen (dazu sogleich)
auch nicht auf die bisherige Rollenteilung berufen und daraus ableiten, zu
keiner eigenen Erwerbstätigkeit – bzw. lediglich zu einer solchen im Umfang
eines 20%-Pensums – verpflichtet zu sein (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E.
8.3.2
m.H. auf BGE 147 III 308 E. 5.4).
3.3.2
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni
2024.
hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin bis Ende Oktober 2024 eine gut
viermonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer
Stelle mit einem Pensum von 50% gesetzt.
3.3.2.1
Einer Person, die vom Gericht zur
Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer
Lebensverhältnisse verlangt wird, ist allerdings hinreichend Zeit zu lassen, die
rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (Maier,
Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 192 N 863). Die
Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls
(BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar
2023.
E. 3.2.2.2). In welchem Umfang sie zu gewähren ist, bestimmt sich in
Abhängigkeit vom Umfang der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen
des Einzelfalles (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3, mit Hinweis auf
BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Zu
berücksichtigen ist auch die Ausbildung des betreuenden Elternteils, die Dauer
seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Arbeitsmarktlage (BGer 5A_793/2023
vom 4. Juli 2024 E. 8.4).
Was den beruflichen Wiedereinstieg anbelangt, soll die
Übergangsfrist der Herstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen dienen.
Vorab nimmt die innere Neufindung wie auch der Bewerbungsprozess auf dem
Arbeitsmarkt eine gewisse Zeit in Anspruch. Unter Umständen erweist sich aber
auch eine Weiterbildung für das Ziel einer adäquaten und Erfolg versprechenden
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als sinnvoll, denn je höher die
Eigenversorgungskapazität des potentiell Unterhaltsberechtigten wird, desto
stärker ist anschliessend der Unterhaltsverpflichtete entlastet, so dass auch
er am entsprechenden Ziel interessiert sein muss. In BGE 147 III 249 E. 3.4.4
wurde festgehalten, dass das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz
gross und vielfältig (geworden) ist; eine permanente Weiterbildung zur
Optimierung der persönlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist denn auch
ein Zeichen der Zeit. Insofern kann sogar eine kurze Unterbrechung einer
bisherigen Tätigkeit für eine Zusatzausbildung zur Erlangung einer besseren
Eigenversorgungskapazität angezeigt sein (vgl. Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 32). Vor diesem Hintergrund
sind je nach konkreter Ausgangslage unter Umständen auch längere
Übergangsfristen angezeigt, jedenfalls wenn sie im Zusammenhang mit einer
deutlichen Erhöhung der Eigenversorgungskapazität stehen (BGE 147 III 308 E.
5.4).
Beim Kinderunterhalt ist zudem nach Massgabe des Grundsatzes
der Kindeswohlorientierung zu berücksichtigen, dass sich für die Kinder nach
einer Trennung nicht gleich alles verändern solle. Insoweit ist daher auch dem
Kontinuitätsprinzip bei der Bestimmung der Dauer einer Übergangsfrist zur
Bemessung von Betreuungsunterhalt im Rahmen des Schulstufenmodells grösseres
Gewicht zu geben als beim Ehegattenunterhalt und die Übergangsfrist nach
Möglichkeit grosszügig zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.5 f., 147 III 308 E. 5.4;
Mordasini/Stoll, Die
Praxisänderungen im [nach-] ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [2/2],
FamPra.ch 2021 S. 548 ff., 550, 554). Oft werden dabei Fristen zwischen drei
und sechs Monaten angesetzt (BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.3.2.1; Maier, a.a.O., N 864). Längere Fristen
von neun respektive acht Monaten gelten gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als grosszügig («généreux», BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober
2019.
E. 3.3.2.1) oder ausgesprochen lang («particulièrement long» BGer 5A_449/2013
vom 21 Januar 2014 E. 3.4.2). Demgegenüber wurde eine Übergangsfrist von fünf
Monaten für eine Mutter, welche zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine
Ausbildung absolvieren musste, als übermässig kurz und willkürlich bezeichnet («excessivement
court et arbitraire», BGer 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 4.2). Es wurden
aber auch Fristen von einem Jahr und länger unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls als zulässig erachtet (vgl. BGer 5A_513/2023 vom 20. März 2024
E. 6.3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frist beginnt grundsätzlich mit ihrer
Ansetzung durch das Gericht, wobei bei ihrer Bemessung der Grundsatz
berücksichtigt werden darf, dass ein Ehegatte ab Kenntnis der definitiven
Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Auge zu fassen hat (Maier, a.a.O., S. 193 N 869).
3.3.2.2
Vorliegend haben die Ehegatten das
Getrenntleben ab dem 1. Juli 2024 aufgenommen, nachdem sie sich bereits früher
dazu entschlossen hatten, wie der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April
2024.
an das Zivilgericht entnommen werden kann. Das Getrenntleben hat im
Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz somit noch nicht lange bestanden,
sodass die Berufungsklägerin bisher noch keinen Anlass und keine Zeit gehabt
hat, sich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dieser neuen Situation
anzupassen. Zu beachten ist weiter, dass die Ehefrau nach der Absolvierung
einer zweijährigen Bürolehre bisher noch nicht berufstätig gewesen ist (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 20. Juni 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 24). Die
Ehefrau hat sich aber bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung um
die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Verkauf bemüht und eine solche auf den
17.
Juli 2024 hin aufgenommen (vgl. Beilage zur Eingabe der EF an das Zivilgericht
vom 29. Juli 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 38). Sie erzielt damit nun als
Aushilfe mit einem Pensum von rund 20% gemäss ihren Eingaben ein monatliches
Einkommen von CHF 800.–. Weiter hat die Berufungsklägerin mit ihrer
Berufungsbegründung wie schon im vorherigen Verfahren darauf hingewiesen, dass
dem Kind eine Fremdbetreuung aufgrund der frischen Trennungssituation nicht
zugemutet werden könne, weshalb beide Ehegatten eine solche ablehnen würden.
Diese Behauptung ist vom Berufungsbeklagten nicht bestritten worden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen
Verhältnisse der Familie zwar beschränkt sind. Mit dem der Berufungsklägerin
zugesprochenen Unterhalt verbleibt dem Berufungsbeklagten aber nach Abzug
seines betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs (ohne Steuern) ein Überschuss von
über CHF 1'900.–, sodass insgesamt nicht von knappen finanziellen
Verhältnissen ausgegangen werden kann.
Schliesslich haben sich beide Ehegatten mit ihrer Eingabe vom
25.
Juli 2024 an das Zivilgericht (Vorakten Akten-Nr. 29) auf den Standpunkt
gestellt haben, dass sich die Ehefrau innert der gewährten Übergangsfrist bzw.
bis zum 30. Juni 2025 bloss «um eine ca. 20% Stelle» zu bemühen habe (siehe
oben, Sachverhalt). Daraufhin wurde ihnen mit Verfügung vom 16. Juli 2024
(Vorakten Akten-Nr. 33) mitgeteilt, dass die sich bei einem 20 %-Arbeitspensum
ergebende «Unterdeckung» durch einen höheren Betreuungsunterhalt des Ehemannes
auszugleichen wäre (vgl. oben E. 3.1), wozu dieser aber nicht bereit sei. Betrachtet
man diese Kommunikation zwischen der Zivilgerichtspräsidentin und dem
Berufungsbeklagten, so kann ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.
Auch wenn die Anforderungen an die Eigenversorgungskapazität der
Berufungsklägerin entsprechend dem gemeinsamen Beschluss der Ehegatten begrenzt
würden, führt dies nämlich nicht dazu, dass der Berufungsbeklagte einen höheren
Unterhaltsbeitrag zu leisten hätte. Der Betreuungsunterhalt gemäss dem
angefochtenen Entscheid ist ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens der
Ehefrau bemessen worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 [letzter Satz]).
Selbst wenn ihr das nun bloss in einem Umfang eines 20%-Pensums erwirtschafte
Einkommen angerechnet würde, würde dies nicht zu einem höheren, sondern zu
einem tieferen, vom Berufungsbeklagten zu leistenden Betreuungsunterhalt
führen. Soweit mit der Verfügung vom 16. Juli 2024 von einem «höheren
Unterhaltsbeitrag» gesprochen wird, kann sich dies bloss auf die zeitliche
Achse bezogen haben, weil bei der Anrechnung eines tieferen Eigenverdienstes
der Ehefrau über den 31. Oktober 2024 hinaus der Berufungsbeklagte auch bei der
in Aussicht genommenen Anpassung der Unterhaltsregelung länger einen – im
Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Unterhalt gemäss Trennungsvereinbarung
vom 8. Juni 2024 von CHF 1'400.– inkl. Kinderzulage höheren – Betreuungsunterhalt
zu leisten hätte. Soweit die Zivilgerichtspräsidentin sich im Übrigen auf das
Kindswohl bezogen hat, welches verlange, dass für das Kind genügende Mittel
bereitstehen, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, sich um eine Stelle zu
bemühen, dem Kind keine Leistungen garantiert.
3.3.2.3
Aufgrund der gesamten Verhältnisse
erscheint daher die von der Vorinstanz festgelegte Übergangsfrist von bloss gut
vier Monaten zu kurz. Aufgrund der bisherigen Rollenverteilung, der bisher
überhaupt fehlenden Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin, ihrer nur sehr
rudimentären beruflichen Ausbildung, die sie in der Folge nie verwertet hat,
der gemeinsamen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von C____ und insbesondere
auch der Abreden unter den Ehegatten bedarf die Berufungsklägerin eines
gleitenden Einstiegs in eine Erwerbstätigkeit, zu der unter Umständen auch die
Aufnahme einer Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität
gehört. Diesbezüglich erscheint im angefochtenen Entscheid letztlich offen,
worauf sich die Verpflichtung zur Bemühung um eine 50%-Stelle konkret bezieht.
Die Berufungsklägerin verfügt mit ihrer zweijährigen Bürolehre bloss über eine
auf dem Arbeitsmarkt beschränkt qualifizierende berufliche Ausbildung. Vor
diesem Hintergrund kann ihre Verpflichtung zur Eigenversorgung auch bedeuten,
dass sie sich in dem ihr nach dem Schulstufenmodell zumutbaren zeitlichen
Rahmen während einer Übergangsfrist auch um ihre Aus- und Weiterbildung zur
Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität bemüht (Mordasini/Stoll, a.a.O., S. 551). Diese Frage wurde von den
Parteien im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht thematisiert. Die
Berufungsklägerin hat ihren Wunsch, neben der von ihr bereits aufgenommenen
Erwerbstätigkeit im April 2025 eine einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin
aufzunehmen und mit ihrer Erwerbstätigkeit und ihrer Ausbildung insgesamt ein
Pensum von 50% auszuüben, soweit ersichtlich erstmals im vorliegenden
Berufungsverfahren geäussert. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie
diese Ausbildung im April 2025 werde aufnehmen können, was vom
Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Daraus folgt, dass ihr auf diesen
Zeitpunkt hin jedenfalls ein Erwerbs- und Weiterbildungspensum von 50%
angerechnet werden kann. Damit wird ihr eine vorläufige Übergangsfrist von neun
Monaten zugebilligt, was aufgrund der sofortigen Aufnahme einer anrechenbaren
Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% unter Würdigung der gesamten Umstände
angemessen erscheint. Gleichzeitig ist sie aber bei ihrer Bereitschaft zu
behaften, in diesem Umfang erwerbstätig zu sein. Inwieweit der
Berufungsklägerin ab April 2025 eine weitergehende Übergangsfrist zur
Absolvierung der in Aussicht gestellten Ausbildung zu gewähren bzw. ihr bei
einem unveränderten 20%-Arbeitspensum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sein
wird, wird auf Antrag des Ehemanns dannzumal neu zu prüfen sein.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die
Berufungsklägerin mit ihren Anträgen zur Hälfte durch. Dies würde eine
Halbierung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien rechtfertigen. Da die
Berufungsklägerin aber aufgrund ihrer finanziellen Situation wohl Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung geniessen würde und die vorinstanzliche
Kommunikation gegenüber den Parteien unklar gewesen ist, rechtfertigt es sich,
in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die
Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Juni
2024.
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7.
Die Ehefrau wird
verpflichtet, ab sofort mit einem Pensum von 20 % zu arbeiten. Sie wird im
Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass ihr ab April 2025 ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen zur
Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität als ungenügend erweisen.
Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.–
in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.