ZB.2024.35
Getrenntleben
9. Dezember 2024Deutsch13 min
Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2018, und D____, geboren am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.35
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2024
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1981, und A____
(nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1985, haben am [...] 2023 geheiratet.
Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2018, und D____, geboren am [...]
2021. Die Ehefrau hat zudem noch ein weiteres Kind aus einer früheren
Beziehung, E____, geboren am [...] 2015. Auf Gesuch der Ehefrau vom 7. August
2024 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt das Eheschutzverfahren eingeleitet.
Mit Entscheid vom 12. September 2024 hat das Zivilgericht den Ehegatten das
seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 1. Juli 2024 bestehende
Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1), die eheliche Wohnung der Ehefrau mit den
Kindern zugeteilt (Ziff. 2) und entschieden, dass die Obhut über die
gemeinsamen Kinder bei der Mutter verbleibt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt,
dass sich die Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs selbständig
einigen (Ziff. 4). Die Ehe- sowie Kinderunterhaltsbeiträge wurden wie folgt festgelegt:
«5. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober
2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'370.00
zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'685.00 (davon CHF
585.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder bestimmt sind.
Solange er noch die Kinderzulagen
für den nicht gemeinsamen Sohn, E____, geb. [...] 2015, bezieht, leitet er
diese der Ehefrau weiter.
6. Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6'000.00
(100%-Pensum). Die Ehefrau erzielt derzeit kein Einkommen.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt
CHF 2'630.00 (ohne Steuern), derjenige der Ehefrau CHF 2'386.00. Der Barbedarf
von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 860.00 (Kinderzulagen nicht
abgezogen).»
Weiter wurde eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags in
Aussicht gestellt, sobald der Ehemann eine neue Wohnung gefunden hat und die
Ehefrau aufgefordert, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sollte sie eine
Arbeitsstelle finden (Ziff. 7). Den Ehegatten wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt (Ziff. 8). Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.– bei
Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.– bei schriftlicher Begründung des
Entscheids zuzüglich eines noch festzusetzenden Dolmetscherhonorars festgelegt,
welche die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen hätten. Aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege gingen die Kosten zu Lasten des Staates
(Ziff. 9). Auf Gesuch des Ehemannes vom 18. September 2024 wurde den
Ehegatten der Entscheid am 27. September 2024 mit schriftlicher Begründung
zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 6.
Oktober 2024 (Postaufgabe: 7. Oktober 2024) beim Appellationsgericht Berufung
erhoben (zur falschen Bezeichnung des Rechtsmittels vgl. unten E. 1.1). Der
Ehemann verlangt darin eine Reduktion des monatlich an die Ehefrau zu
leistenden Unterhaltsbeitrags. Was seinen Bedarf betrifft, weist der Ehemann
darauf hin, dass er einen Kredit mit monatlich CHF 500.– abbezahlen müsse
und er zusätzlich noch Steuerschulden habe. Darüber hinaus macht er geltend, er
betreue die Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat, wodurch ihm
zusätzliche Kosten entstehen würden. Ferner gibt der Ehemann sinngemäss an,
aufgrund des festgelegten Unterhaltsbeitrags steige das Risiko, dass er
Rechnungen nicht begleichen könnte, was möglicherweise zu Betreibungen führe,
welche wiederum die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung
gefährden könnten (zum Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags vgl. unten E.
1.2). Die Ehefrau hat innerhalb der gesetzten Frist bzw. zusammen mit ihrem
URP-Gesuch keine Berufungsantwort eingereicht. Die Einzelheiten des
berufungsklägerischen Parteistandpunkts ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 12. September 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit
Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert
ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Aus der Eingabe des Ehemanns vom 6. Oktober 2024 ist
ersichtlich, dass er den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024
betreffend den Kindesunterhalt mit dem zulässigen Rechtsmittel beim
Appellationsgericht anfechten will. Daher ist die Eingabe als Berufung gegen
diesen Entscheid zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels
als Einsprache schadet dem Ehemann nicht (vgl. AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar
2023.
E. 1.2 mit Nachweisen). Die Eingabe vom 6. Oktober 2024 wurde innert der
zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a
ZPO) eingereicht.
Das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags steht dem
Eintreten auf das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen nicht entgegen
(vgl. unten E. 1.2). Im Übrigen genügt die Eingabe den formellen Anforderungen
an eine Berufung. Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe
Rechtsbegehren enthalten muss. Dabei muss der Berufungskläger grundsätzlich
einen Antrag in der Sache stellen. Bei einer auf Geldleistung gerichteten
Forderung ist zudem eine Bezifferung erforderlich (AGE ZB.2021.51 vom 2.
Dezember 2021 E. 1.3.1). Formgerechte Berufungsanträge sind auch im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes erforderlich (AGE ZB.2023.40 vom 29.
September 2023 E. 1.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines
genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder
vollständig nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht
allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der
Berufungskläger in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E.
1.3.1).
Die vorliegende Berufung enthält keinen konkreten Antrag. In
der Begründung macht der Ehemann geltend, dass das Zivilgericht monatliche
Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung
in seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der
Unterhaltsbemessung des Zivilgerichts führte die Berücksichtigung dieser
Bedarfsposition zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder
um je CHF 250.–. Damit ergibt sich aus der Begründung der Berufung in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, dass der Ehemann eine Reduktion der
Unterhaltsbeiträge um je CHF 250.– beantragt. Folglich ist auf die Berufung
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.3
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft,
soweit er nicht angefochten wird (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September
2023.
E. 1.3). Die vorliegende Berufung richtet sich sinngemäss nur gegen Ziff.
5.
und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September
2024.
Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
Der Ehemann rügt, dass das Zivilgericht seine
Verpflichtung zur Leistung von monatlichen Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung
eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf zu Unrecht nicht
berücksichtigt habe. Im vorliegenden Fall ist das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Ehefrau nicht gedeckt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2,
5.4
und 5.6). Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der
Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts nicht mehr zu
belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 140 III 337
E. 4.3; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1). Die Rückzahlung von
Schulden gegenüber Dritten gehört nicht zum betreibungsrechtlichen
Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom
1.
April 2021 E. 4.2.1; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der
Praxis, Zürich 2023, N 928 f.; Vonder
Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 33).
Folglich kann die Pflicht des Ehemanns zur Rückzahlung des Kredits im Bedarf
des Ehemanns nicht berücksichtigt werden, wie das Zivilgericht richtig
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Behauptung des Ehemanns,
der Kredit sei zur Deckung familiärer Bedürfnisse aufgenommen worden, ändert
daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Dieser Umstand könnte die
Berücksichtigung der Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Ehemanns höchstens
dann rechtfertigen, wenn die betreibungsrechtlichen Existenzminima der
Unterhaltsberechtigten gedeckt wären und bei der Unterhaltsbemessung auf die
familienrechtlichen Existenzminima abzustellen wäre (vgl. BGer 5A_581/2020 vom
1.
April 2021 E. 4.2.1; Maier,
a.a.O., N 928 und 1125 f.).
2.2
Weiter rügt der Ehemann, dass das
Zivilgericht seine Verpflichtungen zur Bezahlung von Steuern für das Jahr 2022
von etwa CHF 6'000.– und der laufenden Steuern bei der Unterhaltsbemessung in
seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Wie bereits erwähnt (oben
E. 2.1), ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum der
Ehefrau nicht gedeckt und ist dem Unterhaltsschuldner bei der
Unterhaltsbemessung nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche
Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der
unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts sind weder laufende noch
aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu
berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4 mit Nachweisen; AGE ZB.2022.4 vom 1.
Juni 2022 E. 3.2.4, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Nachweisen).
Folglich können die Steuern im Bedarf des Ehemanns nicht berücksichtigt werden,
wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3).
2.3
Der Ehemann macht geltend, die
Nichtberücksichtigung der Raten zur Rückzahlung des Kredits und der Steuern
gefährde seine Existenz, weil sie ihn der Gefahr von Betreibungen aussetze und
solche ihm die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung
gefährden könnten. Die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung von Schulden und
der Steuern bei der Unterhaltsbemessung setzt jeden Unterhaltspflichtigen der
Gefahr von Betreibungen aus. Solche können bei jedem Unterhaltsschuldner
negative Auswirkungen beispielsweise auf die Wohnungssuche zeigen und sind bei
jedem ausländischen Unterhaltsschuldner ausländerrechtlich unerwünscht. Dessen
waren sich das Bundesgericht und das Appellationsgericht bei der Etablierung
der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (oben E. 2.1 f.) zweifellos bewusst,
weshalb die vom Ehemann befürchteten Nachteile keinen Grund für eine
Praxisänderung darstellen können. Sie sind auch nicht derart aussergewöhnlich,
dass sie im Einzelfall allenfalls eine Ausnahme von der genannten Rechtsprechung
rechtfertigen könnten.
Im Übrigen wird die vom Ehemann geltend gemachte Gefahr durch
die folgenden Umstände etwas relativiert: Vor der Trennung betrugen das
Einkommen der Familie rund CHF 6'550.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6)
und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie rund CHF 5'765.–
(Grundbetrag Ehepaar CHF 1'700.– + Grundbeträge Kinder CHF 800.– + Mietzins CHF
2'026.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehefrau CHF
547.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehemann CHF
394.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + Krankenkassenprämien Kinder CHF
276.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5] – Prämienverbilligungen CHF 460.–
[geschätzt mit dem Sozialleistungsrechner des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt] + Pauschale für Franchise/Selbstbehalt Ehefrau CHF 100.–
[vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 (betreffend Ehemann)] + Pauschale für
Franchise/Selbstbehalt Ehemann CHF 100.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3]
+ Pauschalen Selbstbehalte Kinder CHF 50.– [vgl. angefochtener Entscheid E.
5.5] + U-Abo Ehefrau CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + U-Abo
Ehemann CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + U-Abos Kinder CHF
60.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5]). Mit der Differenz von CHF 785.–
war der Ehemann in der Lage, die Raten von CHF 500.– für die Rückzahlung des
Kredits und zumindest teilweise die Steuern zu bezahlen. Aufgrund der trennungsbedingten
Mehrkosten übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie
seit der Trennung mit CHF 6'736.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 5.6)
das Einkommen der Familie von CHF 6'550.– (angefochtener Entscheid E. 5.6).
Da die Schuldenrückzahlungen und Steuern bei der Unterhaltsbemessung im Bedarf
des Vaters nicht berücksichtigt werden, ist es ihm ab Oktober 2024 (Beginn der
Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge) objektiv nicht mehr möglich, die
Raten zur Rückzahlung des Kredits und Steuern zu bezahlen. Damit ist die
Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtungen ab Oktober 2024 unverschuldet.
Einer unverschuldeten Nichterfüllung von Verpflichtungen ist ausländerrechtlich
zumindest ein geringeres Gewicht beizumessen als einer verschuldeten. Falls die
Steuern für das Jahr 2022 bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind und er
für die Steuern noch nicht betrieben worden ist, kann der Ehemann die
Steuerverwaltung um Erlass der Steuerforderungen ersuchen (vgl. §§ 201 ff.
Steuergesetz [StG, SG 640.100], § 146 und 148 Steuerverordnung [StV, SG
640.110], Art. 167 ff. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG,
SR 642.11] und Steuererlassverordnung [SR 642.121]). Wie gross die
Erfolgschancen eines Gesuchs um Steuererlass sind, kann und muss im
vorliegenden Verfahren allerdings nicht beurteilt werden.
2.4
Schliesslich macht der Ehemann geltend, dass
bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf die Kosten der Ausübung des
Besuchsrechts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der
Ausübung des Besuchsrechts sind grundsätzlich vom besuchsberechtigten
Elternteil zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3). Der
Entscheid, ob die Kosten der Besuchsrechtsausübung bei der Unterhaltsbemessung
separat berücksichtigt werden, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. BGer
5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1,
5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3). In der Regel sind sie jedenfalls in
Mankofällen im Rahmen der betreibungsrechtlichen Existenzminima nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3; AGE
ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall, in dem das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau durch den Betreuungsunterhalt
nicht gedeckt ist und der Ehemann die Kinder bloss im Umfang eines üblichen
Besuchsrechts betreut, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die
Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsbemessung nicht separat
berücksichtigt hat.
3.
3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff.
1.
in Verbindung mit § 12 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF
500.– festgesetzt.
3.2
Mit Verfügung vom 1. November 2024 bewilligte
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident beiden Ehegatten für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Daher gehen die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024 wird
abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.