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Entscheid

ZB.2024.35

Getrenntleben

9. Dezember 2024Deutsch13 min

Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2018, und D____, geboren am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.35

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1981, und A____

(nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1985, haben am [...] 2023 geheiratet.

Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren am [...] 2018, und D____, geboren am [...]

2021. Die Ehefrau hat zudem noch ein weiteres Kind aus einer früheren

Beziehung, E____, geboren am [...] 2015. Auf Gesuch der Ehefrau vom 7. August

2024 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt das Eheschutzverfahren eingeleitet.

Mit Entscheid vom 12. September 2024 hat das Zivilgericht den Ehegatten das

seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 1. Juli 2024 bestehende

Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1), die eheliche Wohnung der Ehefrau mit den

Kindern zugeteilt (Ziff. 2) und entschieden, dass die Obhut über die

gemeinsamen Kinder bei der Mutter verbleibt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt,

dass sich die Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs selbständig

einigen (Ziff. 4). Die Ehe- sowie Kinderunterhaltsbeiträge wurden wie folgt festgelegt:

«5. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober

2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'370.00

zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'685.00 (davon CHF

585.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder bestimmt sind.

Solange er noch die Kinderzulagen

für den nicht gemeinsamen Sohn, E____, geb. [...] 2015, bezieht, leitet er

diese der Ehefrau weiter.

6. Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6'000.00

(100%-Pensum). Die Ehefrau erzielt derzeit kein Einkommen.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt

CHF 2'630.00 (ohne Steuern), derjenige der Ehefrau CHF 2'386.00. Der Barbedarf

von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 860.00 (Kinderzulagen nicht

abgezogen).»

Weiter wurde eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags in

Aussicht gestellt, sobald der Ehemann eine neue Wohnung gefunden hat und die

Ehefrau aufgefordert, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sollte sie eine

Arbeitsstelle finden (Ziff. 7). Den Ehegatten wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt (Ziff. 8). Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.– bei

Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.– bei schriftlicher Begründung des

Entscheids zuzüglich eines noch festzusetzenden Dolmetscherhonorars festgelegt,

welche die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen hätten. Aufgrund der Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege gingen die Kosten zu Lasten des Staates

(Ziff. 9). Auf Gesuch des Ehemannes vom 18. September 2024 wurde den

Ehegatten der Entscheid am 27. September 2024 mit schriftlicher Begründung

zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 6.

Oktober 2024 (Postaufgabe: 7. Oktober 2024) beim Appellationsgericht Berufung

erhoben (zur falschen Bezeichnung des Rechtsmittels vgl. unten E. 1.1). Der

Ehemann verlangt darin eine Reduktion des monatlich an die Ehefrau zu

leistenden Unterhaltsbeitrags. Was seinen Bedarf betrifft, weist der Ehemann

darauf hin, dass er einen Kredit mit monatlich CHF 500.– abbezahlen müsse

und er zusätzlich noch Steuerschulden habe. Darüber hinaus macht er geltend, er

betreue die Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat, wodurch ihm

zusätzliche Kosten entstehen würden. Ferner gibt der Ehemann sinngemäss an,

aufgrund des festgelegten Unterhaltsbeitrags steige das Risiko, dass er

Rechnungen nicht begleichen könnte, was möglicherweise zu Betreibungen führe,

welche wiederum die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung

gefährden könnten (zum Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags vgl. unten E.

1.2). Die Ehefrau hat innerhalb der gesetzten Frist bzw. zusammen mit ihrem

URP-Gesuch keine Berufungsantwort eingereicht. Die Einzelheiten des

berufungsklägerischen Parteistandpunkts ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 12. September 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert

ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt

(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Aus der Eingabe des Ehemanns vom 6. Oktober 2024 ist

ersichtlich, dass er den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024

betreffend den Kindesunterhalt mit dem zulässigen Rechtsmittel beim

Appellationsgericht anfechten will. Daher ist die Eingabe als Berufung gegen

diesen Entscheid zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels

als Einsprache schadet dem Ehemann nicht (vgl. AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar

2023.

E. 1.2 mit Nachweisen). Die Eingabe vom 6. Oktober 2024 wurde innert der

zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a

ZPO) eingereicht.

Das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags steht dem

Eintreten auf das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen nicht entgegen

(vgl. unten E. 1.2). Im Übrigen genügt die Eingabe den formellen Anforderungen

an eine Berufung. Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der

Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe

Rechtsbegehren enthalten muss. Dabei muss der Berufungskläger grundsätzlich

einen Antrag in der Sache stellen. Bei einer auf Geldleistung gerichteten

Forderung ist zudem eine Bezifferung erforderlich (AGE ZB.2021.51 vom 2.

Dezember 2021 E. 1.3.1). Formgerechte Berufungsanträge sind auch im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes erforderlich (AGE ZB.2023.40 vom 29.

September 2023 E. 1.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines

genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder

vollständig nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht

allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,

allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der

Berufungskläger in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E.

1.3.1).

Die vorliegende Berufung enthält keinen konkreten Antrag. In

der Begründung macht der Ehemann geltend, dass das Zivilgericht monatliche

Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung

in seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der

Unterhaltsbemessung des Zivilgerichts führte die Berücksichtigung dieser

Bedarfsposition zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder

um je CHF 250.–. Damit ergibt sich aus der Begründung der Berufung in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, dass der Ehemann eine Reduktion der

Unterhaltsbeiträge um je CHF 250.– beantragt. Folglich ist auf die Berufung

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.3

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft,

soweit er nicht angefochten wird (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September

2023.

E. 1.3). Die vorliegende Berufung richtet sich sinngemäss nur gegen Ziff.

5.

und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September

2024.

Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

Der Ehemann rügt, dass das Zivilgericht seine

Verpflichtung zur Leistung von monatlichen Raten von CHF 500.– zur Rückzahlung

eines Kredits bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf zu Unrecht nicht

berücksichtigt habe. Im vorliegenden Fall ist das betreibungsrechtliche

Existenzminimum der Ehefrau nicht gedeckt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2,

5.4

und 5.6). Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der

Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts nicht mehr zu

belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 140 III 337

E. 4.3; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1). Die Rückzahlung von

Schulden gegenüber Dritten gehört nicht zum betreibungsrechtlichen

Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_581/2020 vom

1.

April 2021 E. 4.2.1; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der

Praxis, Zürich 2023, N 928 f.; Vonder

Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 33).

Folglich kann die Pflicht des Ehemanns zur Rückzahlung des Kredits im Bedarf

des Ehemanns nicht berücksichtigt werden, wie das Zivilgericht richtig

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Behauptung des Ehemanns,

der Kredit sei zur Deckung familiärer Bedürfnisse aufgenommen worden, ändert

daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Dieser Umstand könnte die

Berücksichtigung der Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Ehemanns höchstens

dann rechtfertigen, wenn die betreibungsrechtlichen Existenzminima der

Unterhaltsberechtigten gedeckt wären und bei der Unterhaltsbemessung auf die

familienrechtlichen Existenzminima abzustellen wäre (vgl. BGer 5A_581/2020 vom

1.

April 2021 E. 4.2.1; Maier,

a.a.O., N 928 und 1125 f.).

2.2

Weiter rügt der Ehemann, dass das

Zivilgericht seine Verpflichtungen zur Bezahlung von Steuern für das Jahr 2022

von etwa CHF 6'000.– und der laufenden Steuern bei der Unterhaltsbemessung in

seinem Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Wie bereits erwähnt (oben

E. 2.1), ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum der

Ehefrau nicht gedeckt und ist dem Unterhaltsschuldner bei der

Unterhaltsbemessung nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche

Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der

unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts sind weder laufende noch

aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu

berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4 mit Nachweisen; AGE ZB.2022.4 vom 1.

Juni 2022 E. 3.2.4, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Nachweisen).

Folglich können die Steuern im Bedarf des Ehemanns nicht berücksichtigt werden,

wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3).

2.3

Der Ehemann macht geltend, die

Nichtberücksichtigung der Raten zur Rückzahlung des Kredits und der Steuern

gefährde seine Existenz, weil sie ihn der Gefahr von Betreibungen aussetze und

solche ihm die Wohnungssuche erschweren und seine Aufenthaltsbewilligung

gefährden könnten. Die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung von Schulden und

der Steuern bei der Unterhaltsbemessung setzt jeden Unterhaltspflichtigen der

Gefahr von Betreibungen aus. Solche können bei jedem Unterhaltsschuldner

negative Auswirkungen beispielsweise auf die Wohnungssuche zeigen und sind bei

jedem ausländischen Unterhaltsschuldner ausländerrechtlich unerwünscht. Dessen

waren sich das Bundesgericht und das Appellationsgericht bei der Etablierung

der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (oben E. 2.1 f.) zweifellos bewusst,

weshalb die vom Ehemann befürchteten Nachteile keinen Grund für eine

Praxisänderung darstellen können. Sie sind auch nicht derart aussergewöhnlich,

dass sie im Einzelfall allenfalls eine Ausnahme von der genannten Rechtsprechung

rechtfertigen könnten.

Im Übrigen wird die vom Ehemann geltend gemachte Gefahr durch

die folgenden Umstände etwas relativiert: Vor der Trennung betrugen das

Einkommen der Familie rund CHF 6'550.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6)

und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie rund CHF 5'765.–

(Grundbetrag Ehepaar CHF 1'700.– + Grundbeträge Kinder CHF 800.– + Mietzins CHF

2'026.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehefrau CHF

547.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + Krankenkassenprämie Ehemann CHF

394.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + Krankenkassenprämien Kinder CHF

276.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5] – Prämienverbilligungen CHF 460.–

[geschätzt mit dem Sozialleistungsrechner des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt] + Pauschale für Franchise/Selbstbehalt Ehefrau CHF 100.–

[vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 (betreffend Ehemann)] + Pauschale für

Franchise/Selbstbehalt Ehemann CHF 100.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3]

+ Pauschalen Selbstbehalte Kinder CHF 50.– [vgl. angefochtener Entscheid E.

5.5] + U-Abo Ehefrau CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4] + U-Abo

Ehemann CHF 86.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3] + U-Abos Kinder CHF

60.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5]). Mit der Differenz von CHF 785.–

war der Ehemann in der Lage, die Raten von CHF 500.– für die Rückzahlung des

Kredits und zumindest teilweise die Steuern zu bezahlen. Aufgrund der trennungsbedingten

Mehrkosten übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie

seit der Trennung mit CHF 6'736.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 5.6)

das Einkommen der Familie von CHF 6'550.– (angefochtener Entscheid E. 5.6).

Da die Schuldenrückzahlungen und Steuern bei der Unterhaltsbemessung im Bedarf

des Vaters nicht berücksichtigt werden, ist es ihm ab Oktober 2024 (Beginn der

Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge) objektiv nicht mehr möglich, die

Raten zur Rückzahlung des Kredits und Steuern zu bezahlen. Damit ist die

Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtungen ab Oktober 2024 unverschuldet.

Einer unverschuldeten Nichterfüllung von Verpflichtungen ist ausländerrechtlich

zumindest ein geringeres Gewicht beizumessen als einer verschuldeten. Falls die

Steuern für das Jahr 2022 bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind und er

für die Steuern noch nicht betrieben worden ist, kann der Ehemann die

Steuerverwaltung um Erlass der Steuerforderungen ersuchen (vgl. §§ 201 ff.

Steuergesetz [StG, SG 640.100], § 146 und 148 Steuerverordnung [StV, SG

640.110], Art. 167 ff. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG,

SR 642.11] und Steuererlassverordnung [SR 642.121]). Wie gross die

Erfolgschancen eines Gesuchs um Steuererlass sind, kann und muss im

vorliegenden Verfahren allerdings nicht beurteilt werden.

2.4

Schliesslich macht der Ehemann geltend, dass

bei der Unterhaltsbemessung in seinem Bedarf die Kosten der Ausübung des

Besuchsrechts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der

Ausübung des Besuchsrechts sind grundsätzlich vom besuchsberechtigten

Elternteil zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3). Der

Entscheid, ob die Kosten der Besuchsrechtsausübung bei der Unterhaltsbemessung

separat berücksichtigt werden, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. BGer

5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1,

5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3). In der Regel sind sie jedenfalls in

Mankofällen im Rahmen der betreibungsrechtlichen Existenzminima nicht zu

berücksichtigen (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3; AGE

ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall, in dem das

betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau durch den Betreuungsunterhalt

nicht gedeckt ist und der Ehemann die Kinder bloss im Umfang eines üblichen

Besuchsrechts betreut, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die

Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsbemessung nicht separat

berücksichtigt hat.

3.

3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff.

1.

in Verbindung mit § 12 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF

500.– festgesetzt.

3.2

Mit Verfügung vom 1. November 2024 bewilligte

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident beiden Ehegatten für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Daher gehen die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2024 wird

abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.