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Entscheid

ZB.2024.36

Regelung des Getrenntlebens (Annäherungs- und Kontaktverbot)

18. Februar 2025Deutsch20 min

Adresse der Ehefrau dennoch ausfindig machen. Die Ehefrau stellte daraufhin beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.36

ENTSCHEID

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey ,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. August 2024

betreffend Regelung des Getrenntlebens

(Annäherungs- und Kontaktverbot)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (fortan: Berufungskläger, Ehemann) und B____ (fortan:

Berufungsbeklagte, Ehefrau) sind verheiratet und die Eltern der am [...] 2022

geborenen C____. Im Jahr 2023 kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen

den Ehegatten, bei welchen auch die Polizei involviert wurde. In der Folge

trennten sich die Ehegatten. Mit Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2024 des

Bezirksgerichts Lenzburg wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

bewilligt und die eheliche Wohnung in [...] dem Ehemann zur alleinigen

Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau zog mit der gemeinsamen Tochter nach [...].

Die Ehefrau erwirkte mittels einer Datensperre die behördliche Geheimhaltung

ihrer neuen Adresse. Mutmasslich Anfang Juli 2024 konnte der Ehemann die

Adresse der Ehefrau dennoch ausfindig machen. Die Ehefrau stellte daraufhin beim

Zivilgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Massnahmen zum Schutz

vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Sinne von Art. 28b ZGB. Im Rahmen

einer superprovisorischen Massnahme wurde dem Ehemann mit Verfügung des

Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

verboten, die Ehefrau in «irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu

beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu

werden», sie «in irgendeiner Form zu kontaktieren» und sich ihr und ihrer

Wohnung «auf näher als 100 Meter anzunähern» (Ziff. 1). Dem Ehemann wurde die

Möglichkeit gegeben, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung

einer Verhandlung zu verlangen, andernfalls auf die Durchführung einer

Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte Verbot gemäss Ziff. 1

bestätigt würde. Nachdem der Ehemann innert Frist weder eine Stellungnahme

eingereicht noch die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat, bestätigte

das Zivilgericht als Eheschutzgericht im summarischen Verfahren das Verbot

gemäss seiner superprovisorischen Massnahme vom 5. Juli 2024 mit Entscheid vom 14.

August 2024. Mit Eingabe ans Zivilgericht vom 28. August 2024 (Postaufgabe:

31. August 2024) verlangte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheids,

welche den Parteien mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhob der Ehemann gegen

diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Die

Akten der Vorinstanz, nämlich aus dem Verfahren […] seien beizuziehen.

2. Der

Entscheid vom 14. August 2024 sei aufzuheben.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau»

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete

darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom

14.

August 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn

von Art. 271 ZPO. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verbot das

Zivilgericht dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung gemäss Art. 292

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), die Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise

zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen

oder gar tätlich gegen sie zu werden, die Ehefrau in irgendeiner Form zu

kontaktieren und sich der Ehefrau sowie ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf

näher als 100 Meter anzunähern. Dem Ehemann wurde die Möglichkeit gewährt,

innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder die

Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, mit dem Hinweis, dass auf die

Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte

Verbot bestätigt werde, wenn innert Frist weder eine schriftliche Stellungnahme

noch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung eingehe. Der Ehemann liess

die Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder zum Verlangen einer mündlichen

Verhandlung ungenutzt verstreichen. Nachdem das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids des Zivilgerichts den Parteien bereits zugestellt worden war,

verlangte der Ehemann mit Eingabe vom 28. August 2024 (im angefochtenen Entscheid

aufgrund des Datums der Postaufgabe als Eingabe vom 31. August 2024 bezeichnet)

eine schriftliche Begründung des Entscheids und stellte den seines Erachtens

relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Das Zivilgericht stellte zu Recht

fest, dass die Vorbringen in dieser Eingabe verspätet seien (angefochtener

Entscheid E. 3.2). In seiner Berufung wiederholt der Ehemann einen Teil der mit

seiner Eingabe vom 28. August 2024 vorgebrachten Behauptungen und bestreitet

einen Teil der im angefochtenen Entscheid erwähnten Angaben. Da der Ehemann

nichts Gegenteiliges behauptet, ist davon auszugehen, dass die von ihm

behaupteten Tatsachen gegebenenfalls bereits vor dem angefochtenen Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. August 2024 vorhanden waren. Seine erstmals nach dem

angefochtenen Entscheid vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen

sind daher als unechte Noven zu qualifizieren (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31 und 57).

2.2

Unechte Noven werden gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art.

317.

N 3 und 14). Die Partei, welche die unechten Noven vorbringt, hat

aufzuzeigen, dass sie die gebotene Sorgfalt angewendet hat. Zu diesem Zweck hat

sie namentlich detailliert den Grund darzulegen, weshalb sie die Tatsachen oder

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, 143 III 42 E. 4.1). Die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs.

1.

ZPO gelten auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes.

Nur bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die

Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.

4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt für Kinderbelange in

familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

(vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 296 N 1).

2.3

Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der

Ehemann nur ein begleitetes Besuchsrecht für seine Tochter, finden die Besuche

gemäss den Angaben der Ehefrau begleitet und ohne Kontakt zwischen den

Ehegatten statt und besteht in diesem Zusammenhang aktuell keine Notwendigkeit

für Kontaktnahmen oder gegenseitige Annäherungen der Eltern (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 3.2). Der Ehemann behauptet in seiner

Eingabe vom 28. August 2024 zwar, er habe die Tochter neun Monate nicht

gesehen. Im Übrigen bestreitet er die erwähnten Angaben betreffend den

persönlichen Verkehr aber nicht. Damit tangiert das strittige Annäherungs- und

Kontaktverbot das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter nicht,

weshalb es nicht zu den Kinderbelangen zu zählen ist. Folglich gilt im

vorliegenden Eheschutzverfahren betreffend das strittige Annäherungs- und

Kontaktverbot nur der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO

(vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 272 N 1). Der Ehemann behauptet nicht einmal, dass er die mit

seiner Eingabe vom 28. August 2024 und seiner Berufung vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können, und nennt keinen einzigen

Grund, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Tatsachenbehauptungen und

Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht

hätte vorbringen können, und sind die betreffenden Vorbringen gemäss Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung der

unbeachtlichen neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns ist

von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig

sein könnte, und ist dieser unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts

ohne Weiteres zu bestätigen. Aus den nachstehenden Gründen wäre der

angefochtene Entscheid aber auch bei Berücksichtigung der neuen

Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende

Partei dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr

anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten

(Ziff. 1), sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr

Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3).

Diese Bestimmung ist im Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 172

Abs. 3 ZGB).

Die Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b

Abs. 1 ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im

Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Gewalt, Drohung oder

Nachstellung voraus (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al.

[Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,

Art. 28b ZGB N 4). Da mit der Anordnung von Schutzmassnahmen

gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in grundrechtlich geschützte

Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, müssen diese

verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1;

AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Dörr,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,

Art. 28b N 8; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 7), das heisst geeignet und erforderlich sowie

der verletzenden Person zumutbar (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020,

N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB können

auch dann gerechtfertigt sein, wenn die verletzende Person ihr

persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung

droht (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2;

Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,

N 839).

Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen,

psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser

Intensität (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom

5.

Oktober 2009 E. 5.1; Dörr,

a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 4).

Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer

rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen

Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale

Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (AGE ZB.2024.1

vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom

5.

Oktober 2009 E. 5.1; Dörr,

a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Entscheidend ist, dass die Drohung als

ernst erscheint. Dass der Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht

hat, sie tatsächlich in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (AGE

ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu

Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0)]; Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).

Mit Nachstellen (Stalking) im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person

über eine längere Zeit gemeint, wobei das fragliche Verhalten wiederholt

auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen muss (AGE

ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom

5.

Oktober 2009 E. 5.1; Büchler,

a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 3).

3.2

Im angefochtenen Entscheid stellte das

Zivilgericht fest, dass sich aus dem Sozialbericht Kindesschutz betreffend C____

vom 15. Dezember 2023 unter anderem der folgende Sachverhalt ergebe: Am 19.

August 2023 sei der Ehemann von der Polizei positiv auf Kokain getestet worden

und es seien mehrere Waffen des Ehemanns sichergestellt worden. Vom 18. bis 21.

September 2023 habe sich der Ehemann im Rahmen einer fürsorgerischen

Unterbringung in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau

befunden. Der korrigierten Fassung des Austrittsberichts vom 15. November 2023

könne gemäss dem Sozialbericht entnommen werden, dass die Diagnosen «Psychische

und Verhaltensstörungen durch Kokain: Akute Intoxikation (akuter Rausch)»,

«Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch» und

«Vd. a. Wahnhafte Störung, DD Drogeninduzierte wahnhafte Störung» gestellt

worden seien. Gemäss «Kumulativbefund» zur Blutprobeauswertung des Vaters,

entnommen am 20. September 2023, habe diese mitunter einen positiven

Kokain-Wert ergeben. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache für Notunterkunft im

Frauenhaus vom 3. Oktober 2023 ergibt sich gemäss dem angefochtenen Entscheid,

dass der Ehemann die Ehefrau aktiv suche und dass sein Gewaltpotential durch

ihren Weggang vermutlich gesteigert sei, weshalb die Ehefrau auf den Schutz des

Frauenhauses angewiesen sei. Anlässlich der mündlichen Vorsprache vom 5. Juli

2024.

führte die Ehefrau gemäss dem Zivilgericht aus, dass sie beim Kanton eine

Datensperre veranlasst habe. Der Ehemann habe nun trotzdem ihre Wohnadresse in

Erfahrung gebracht. Er kenne ihre Adresse seit dem 2. Juli 2024. Zuletzt habe

er ihr auf ihre alte Mobiltelefonnummer geschrieben, dass er sie bestrafen

würde (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Ehemann macht zwar geltend, der

Sozialbericht sei in vielerlei Hinsicht mangelhaft und im Sozialbericht seien

grundlegende Fakten falsch dargestellt und ignoriert worden. Zudem bestreitet

er gewisse darin enthaltene Feststellungen konkret und behauptet er, in seiner

Blutprobe sei nicht nur Kokain, sondern auch ein starkes Beruhigungsmittel

gefunden worden. Die vorstehend erwähnten Angaben, die gemäss dem angefochtenen

Entscheid dem Sozialbericht, dem Gesuch um Kostengutsprache und dem Vortrag der

Ehefrau zu entnehmen sind, werden aber weder in seiner Eingabe vom 28. August

2024.

noch in seiner Berufung bestritten und gelten damit in jedem Fall als

zugestanden. Bereits aufgrund dieser Tatsachen sind die Voraussetzungen des

angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots erfüllt.

Indem der Ehemann der Ehefrau geschrieben hat, dass er sie

bestrafen würde, hat er ihr in ernst zu nehmender Weise eine rechtswidrige

Persönlichkeitsverletzung in Aussicht gestellt. Unter Mitberücksichtigung der

Umstände, dass der Ehemann an Störungen seiner psychischen Gesundheit gelitten,

Kokain konsumiert und Waffen besessen hat, hat er damit bei der Ehefrau

berechtigte Furcht um ihre physische, psychische oder soziale Integrität

geweckt. Damit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch

Drohung vor. Weshalb das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zum Schutz

der Ehefrau nicht geeignet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter

Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Ehemann die Ehefrau aktiv gesucht

und erst vor gut sechs Monaten ihre Wohnadresse in Erfahrung gebracht hat, ist

das Annäherungs- und Kontaktverbot für den Ehemann zum Schutz der Ehefrau gegen

Gewalt, Drohungen und Nachstellungen auch erforderlich. Die Wohnorte der

Ehegatten befinden sich rund 80 km voneinander entfernt und der Ehemann

behauptet nicht einmal, dass er irgendein schutzwürdiges Interesse hätte, sich

der Ehefrau oder ihrer Wohnung anzunähern oder die Ehefrau zu kontaktieren. In

seiner Eingabe vom 28. August 2024 erklärte er vielmehr, es gehe ihm nicht

darum, dass er seine Ehefrau sehen möchte. Das Verhältnis zwischen dem Ehemann

und der Tochter wird durch das strittige Annäherungs- und Kontaktverbot nicht

tangiert (oben E. 2.3). Unter diesen Umständen ist das Annäherungs- und

Kontaktverbot dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar.

In seiner Eingabe vom 28. August 2024 und/oder seiner

Berufung behauptet der Ehemann, die Ehefrau habe eine Beziehung mit einem

Kriminellen gehabt und sei von diesem mehrmals vergewaltigt worden. Daher habe

sie ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential. Wenn sie wütend gewesen sei,

habe sie Tische, Stühle und alles, was ihr in die Hände gekommen sei, im Haus

herumgeworfen und auch das Baby angeschrien. Der Ehemann habe drei Mal die

Polizei angerufen, weil die Ehefrau Gewaltausbrüche gehabt und ihn angegriffen

habe. Insbesondere habe sie ihm mit einem Faustschlag ins Gesicht ohne jegliche

Androhung ein blaues Auge verpasst. Zudem habe sie ihm starke Beruhigungsmittel

verabreicht und jemanden in sein Haus geholt, als er unter dem Einfluss der

Beruhigungsmittel und von Kokain gestanden habe. Schliesslich habe sie auch mit

Kriminellen gearbeitet und versucht, die Sozialversicherungen zu betrügen. Die

Waffen habe der Ehemann legal gekauft. Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen

braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, weil sie selbst bei

Wahrunterstellung nicht geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen des

angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots in Frage zu stellen.

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Entscheid des Zivilgerichts in der Sache (Bestätigung des Annäherungs- und

Kontaktverbots) nicht zu beanstanden ist. Eine Abänderung des Kostenentscheids

zum Nachteil des Ehemanns ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der

reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2024,

Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Somit ist die Berufung des Ehemanns

abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

4.2

Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen

oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden gemäss Art. 114 lit. f ZPO im

Entscheidverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Ob diese

Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn in einem Eheschutzverfahren in

sinngemässer Anwendung von Art. 28b ZGB über Mass­nahmen zum Schutz gegen

Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen entschieden wird, ist umstritten (dafür

angefochtener Entscheid E. 4; OGer BE ZK 22 469 vom 6. März 2023, E. 8.4

in Verbindung mit E. 1 und 7.1; Hofmann/Baeckert,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 8; Ryser Büschi/Luginbühl, Schutz vor

häuslicher Gewalt – zivilrechtliche Instrumente, in: FamPra.ch 2020, S. 86, 104

und 107; dagegen Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die

Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017, S. 7307

[nachfolgend Botschaft], 7370; AGer TI 13.2022.34 vom 19. Dezember 2022 E.

6.6; Grobéty, Surveillance

électronique en matière civile: premiers enseignements, in: Anwaltsrevue 2023,

S. 439, 442). Der Wortlaut spricht eher für die Anwendung von Art. 114 lit. f

ZPO. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch liegt auch dann eine Streitigkeit

wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB vor, wenn das

Eheschutzgericht im Eheschutzverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 28b

ZGB über Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu

entscheiden hat. Gemäss der Botschaft (a.a.O., S. 7370) erfasst Art. 114 lit. f

ZPO lediglich Klagen nach Art. 28b f. ZGB ausserhalb eherechtlicher Verfahren

wie Eheschutz und Scheidung. Bei diesen seien oftmals die Voraussetzungen für

die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, oder bestehe ein Anspruch auf einen

Prozesskostenvorschuss gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten. Dies stellt

keine überzeugende Begründung dafür dar, weshalb die Kostenlosigkeit gemäss

Art. 114 lit. f ZPO nicht gelten soll, wenn die Massnahmen im Sinn von Art. 28b

f. ZGB im Eheschutzverfahren beurteilt werden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 8). Die

Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind im Eheschutzverfahren

genauso streng wie in einem vereinfachten Verfahren oder Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB

und abgesehen von der Subsidiarität gelten die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege auch für den Prozesskostenvorschuss (vgl. Vetterli/Maier, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 271 ZPO N 17e f.). Die

Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 114 lit. f ZPO wird in der Botschaft

damit begründet, dass die Klagen gemäss Art. 28b f. ZGB für die verletzten

Personen oftmals existenziellen Charakter hätten, dass im Bereich des Schutzes

gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ein besonderes öffentliches

Interesse an der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung bestehe und dass

die Kostenaspekte für die Gewaltbetroffenen in vielen Fällen eine hohe Hürde

darstellten, die sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche

Schutzmassnahmen zu beantragen. Dabei gehe es um die Kostenvorschusspflicht

gemäss Art. 98 ZPO und um die Regelung der Liquidation der Prozesskosten von

Art. 111 Abs. 1 und 2 der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO,

gemäss der die klagende Partei bei Obsiegen den geleisteten Kostenvorschuss von

der unterliegenden Partei und damit von der verletzenden Person zurückfordern

müsse und damit das Insolvenzrisiko auf die verletzte Person abgewälzt werde

(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7343 und 7370). Auch für Eheschutzverfahren kann

das Gericht in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Gerichtskostenvorschuss

verlangen (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 271 N 15) und die Regelung von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

gilt auch im Eheschutzverfahren. Folglich bestehen bzw. bestanden die in der

Botschaft erwähnten Hürden auch dann, wenn die gewaltbetroffene Person

Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB im Eheschutzverfahren beantragt. Daher

ist es zur Verwirklichung der erwähnten Zwecke von Art. 114 lit. f ZPO geboten,

diese Bestimmung auch auf solche Anträge anzuwenden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N

8). Dafür spricht schliesslich auch eine verfassungskonforme Auslegung. Wenn

die Kostenbefreiung gemäss Art. 114 lit. f ZPO im Eheschutzverfahren keine

Anwendung fände, würden Verheiratete gegenüber Unverheirateten ohne sachlichen

Grund benachteiligt. Dies wäre mit der Ehefreiheit (Art. 14 BV; vgl. dazu Reusser, in: St. Galler Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 27) kaum vereinbar. Aus den vorstehenden

Gründen ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass gemäss Art. 114 lit. f

ZPO für den Entscheid über Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB auch im

Eheschutzverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen.

Der unterliegenden Partei können gemäss Art. 115 Abs. 2

ZPO allerdings Gerichtskosten auferlegt werden, wenn Massnahmen nach Art. 28b

oder 28c ZGB gegen sie angeordnet werden. Diese Bestimmung gilt für sämtliche

Verfahren, die auch Art. 114 lit. f ZPO unterstehen. Keine Voraussetzung für

die Kostenauferlegung gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO ist bös- oder mutwilliges

Verhalten der unterliegenden Partei (Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 115 ZPO N 3; Moret,

in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 115 N 4). Der

Entscheid, ob die Gerichtskosten der unterliegenden Partei gemäss Art. 115 Abs. 2

ZPO auferlegt werden, liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu vermeiden,

dass sich die Kostenauferlegung aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen der verletzenden Person und dem Opfer indirekt auf dieses negativ

auswirkt (vgl. Dietschy-Martenet,

in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 115 N 13; Grobéty/Frei, La protection de la

personnalité en cas de violences, menaces ou harcèlement – aspects procéduraux,

in: Fampra.ch 2022, S. 865, 883). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich,

weshalb sich die Belastung des Ehemanns mit den Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens negativ auf die Ehefrau auswirken sollte. Auch ein anderer

Grund für einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist nicht ersichtlich.

Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese

werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2

Ziff. 1 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. August 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

[...] (KJD)

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.