ZB.2024.36
Regelung des Getrenntlebens (Annäherungs- und Kontaktverbot)
18. Februar 2025Deutsch20 min
Adresse der Ehefrau dennoch ausfindig machen. Die Ehefrau stellte daraufhin beim
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.36
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey ,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. August 2024
betreffend Regelung des Getrenntlebens
(Annäherungs- und Kontaktverbot)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (fortan: Berufungskläger, Ehemann) und B____ (fortan:
Berufungsbeklagte, Ehefrau) sind verheiratet und die Eltern der am [...] 2022
geborenen C____. Im Jahr 2023 kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen
den Ehegatten, bei welchen auch die Polizei involviert wurde. In der Folge
trennten sich die Ehegatten. Mit Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2024 des
Bezirksgerichts Lenzburg wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
bewilligt und die eheliche Wohnung in [...] dem Ehemann zur alleinigen
Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau zog mit der gemeinsamen Tochter nach [...].
Die Ehefrau erwirkte mittels einer Datensperre die behördliche Geheimhaltung
ihrer neuen Adresse. Mutmasslich Anfang Juli 2024 konnte der Ehemann die
Adresse der Ehefrau dennoch ausfindig machen. Die Ehefrau stellte daraufhin beim
Zivilgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Massnahmen zum Schutz
vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Sinne von Art. 28b ZGB. Im Rahmen
einer superprovisorischen Massnahme wurde dem Ehemann mit Verfügung des
Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB
verboten, die Ehefrau in «irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu
beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu
werden», sie «in irgendeiner Form zu kontaktieren» und sich ihr und ihrer
Wohnung «auf näher als 100 Meter anzunähern» (Ziff. 1). Dem Ehemann wurde die
Möglichkeit gegeben, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung
einer Verhandlung zu verlangen, andernfalls auf die Durchführung einer
Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte Verbot gemäss Ziff. 1
bestätigt würde. Nachdem der Ehemann innert Frist weder eine Stellungnahme
eingereicht noch die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat, bestätigte
das Zivilgericht als Eheschutzgericht im summarischen Verfahren das Verbot
gemäss seiner superprovisorischen Massnahme vom 5. Juli 2024 mit Entscheid vom 14.
August 2024. Mit Eingabe ans Zivilgericht vom 28. August 2024 (Postaufgabe:
31. August 2024) verlangte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheids,
welche den Parteien mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zugestellt wurde.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhob der Ehemann gegen
diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Die
Akten der Vorinstanz, nämlich aus dem Verfahren […] seien beizuziehen.
2. Der
Entscheid vom 14. August 2024 sei aufzuheben.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau»
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete
darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom
14.
August 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn
von Art. 271 ZPO. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit
Berufung anfechtbar. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
2.
2.1
Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verbot das
Zivilgericht dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung gemäss Art. 292
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), die Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise
zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen
oder gar tätlich gegen sie zu werden, die Ehefrau in irgendeiner Form zu
kontaktieren und sich der Ehefrau sowie ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf
näher als 100 Meter anzunähern. Dem Ehemann wurde die Möglichkeit gewährt,
innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder die
Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, mit dem Hinweis, dass auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte
Verbot bestätigt werde, wenn innert Frist weder eine schriftliche Stellungnahme
noch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung eingehe. Der Ehemann liess
die Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder zum Verlangen einer mündlichen
Verhandlung ungenutzt verstreichen. Nachdem das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts den Parteien bereits zugestellt worden war,
verlangte der Ehemann mit Eingabe vom 28. August 2024 (im angefochtenen Entscheid
aufgrund des Datums der Postaufgabe als Eingabe vom 31. August 2024 bezeichnet)
eine schriftliche Begründung des Entscheids und stellte den seines Erachtens
relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Das Zivilgericht stellte zu Recht
fest, dass die Vorbringen in dieser Eingabe verspätet seien (angefochtener
Entscheid E. 3.2). In seiner Berufung wiederholt der Ehemann einen Teil der mit
seiner Eingabe vom 28. August 2024 vorgebrachten Behauptungen und bestreitet
einen Teil der im angefochtenen Entscheid erwähnten Angaben. Da der Ehemann
nichts Gegenteiliges behauptet, ist davon auszugehen, dass die von ihm
behaupteten Tatsachen gegebenenfalls bereits vor dem angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichts vom 14. August 2024 vorhanden waren. Seine erstmals nach dem
angefochtenen Entscheid vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen
sind daher als unechte Noven zu qualifizieren (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31 und 57).
2.2
Unechte Noven werden gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art.
317.
N 3 und 14). Die Partei, welche die unechten Noven vorbringt, hat
aufzuzeigen, dass sie die gebotene Sorgfalt angewendet hat. Zu diesem Zweck hat
sie namentlich detailliert den Grund darzulegen, weshalb sie die Tatsachen oder
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, 143 III 42 E. 4.1). Die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs.
1.
ZPO gelten auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes.
Nur bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die
Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.
4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt für Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
(vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 296 N 1).
2.3
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der
Ehemann nur ein begleitetes Besuchsrecht für seine Tochter, finden die Besuche
gemäss den Angaben der Ehefrau begleitet und ohne Kontakt zwischen den
Ehegatten statt und besteht in diesem Zusammenhang aktuell keine Notwendigkeit
für Kontaktnahmen oder gegenseitige Annäherungen der Eltern (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 3.2). Der Ehemann behauptet in seiner
Eingabe vom 28. August 2024 zwar, er habe die Tochter neun Monate nicht
gesehen. Im Übrigen bestreitet er die erwähnten Angaben betreffend den
persönlichen Verkehr aber nicht. Damit tangiert das strittige Annäherungs- und
Kontaktverbot das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter nicht,
weshalb es nicht zu den Kinderbelangen zu zählen ist. Folglich gilt im
vorliegenden Eheschutzverfahren betreffend das strittige Annäherungs- und
Kontaktverbot nur der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO
(vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 272 N 1). Der Ehemann behauptet nicht einmal, dass er die mit
seiner Eingabe vom 28. August 2024 und seiner Berufung vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können, und nennt keinen einzigen
Grund, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Tatsachenbehauptungen und
Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht
hätte vorbringen können, und sind die betreffenden Vorbringen gemäss Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung der
unbeachtlichen neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns ist
von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig
sein könnte, und ist dieser unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts
ohne Weiteres zu bestätigen. Aus den nachstehenden Gründen wäre der
angefochtene Entscheid aber auch bei Berücksichtigung der neuen
Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende
Partei dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr
anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten
(Ziff. 1), sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr
Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3).
Diese Bestimmung ist im Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 172
Abs. 3 ZGB).
Die Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b
Abs. 1 ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im
Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Gewalt, Drohung oder
Nachstellung voraus (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al.
[Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,
Art. 28b ZGB N 4). Da mit der Anordnung von Schutzmassnahmen
gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in grundrechtlich geschützte
Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, müssen diese
verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1;
AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Dörr,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 28b N 8; Meili,
a.a.O., Art. 28b ZGB N 7), das heisst geeignet und erforderlich sowie
der verletzenden Person zumutbar (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020,
N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB können
auch dann gerechtfertigt sein, wenn die verletzende Person ihr
persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung
droht (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2;
Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,
N 839).
Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen,
psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser
Intensität (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom
5.
Oktober 2009 E. 5.1; Dörr,
a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,
a.a.O., Art. 28b ZGB N 4).
Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer
rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen
Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale
Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (AGE ZB.2024.1
vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom
5.
Oktober 2009 E. 5.1; Dörr,
a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,
a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Entscheidend ist, dass die Drohung als
ernst erscheint. Dass der Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht
hat, sie tatsächlich in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (AGE
ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu
Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0)]; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).
Mit Nachstellen (Stalking) im Sinn von Art. 28b
Abs. 1 ZGB ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person
über eine längere Zeit gemeint, wobei das fragliche Verhalten wiederholt
auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen muss (AGE
ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom
5.
Oktober 2009 E. 5.1; Büchler,
a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,
a.a.O., Art. 28b ZGB N 3).
3.2
Im angefochtenen Entscheid stellte das
Zivilgericht fest, dass sich aus dem Sozialbericht Kindesschutz betreffend C____
vom 15. Dezember 2023 unter anderem der folgende Sachverhalt ergebe: Am 19.
August 2023 sei der Ehemann von der Polizei positiv auf Kokain getestet worden
und es seien mehrere Waffen des Ehemanns sichergestellt worden. Vom 18. bis 21.
September 2023 habe sich der Ehemann im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau
befunden. Der korrigierten Fassung des Austrittsberichts vom 15. November 2023
könne gemäss dem Sozialbericht entnommen werden, dass die Diagnosen «Psychische
und Verhaltensstörungen durch Kokain: Akute Intoxikation (akuter Rausch)»,
«Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch» und
«Vd. a. Wahnhafte Störung, DD Drogeninduzierte wahnhafte Störung» gestellt
worden seien. Gemäss «Kumulativbefund» zur Blutprobeauswertung des Vaters,
entnommen am 20. September 2023, habe diese mitunter einen positiven
Kokain-Wert ergeben. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache für Notunterkunft im
Frauenhaus vom 3. Oktober 2023 ergibt sich gemäss dem angefochtenen Entscheid,
dass der Ehemann die Ehefrau aktiv suche und dass sein Gewaltpotential durch
ihren Weggang vermutlich gesteigert sei, weshalb die Ehefrau auf den Schutz des
Frauenhauses angewiesen sei. Anlässlich der mündlichen Vorsprache vom 5. Juli
2024.
führte die Ehefrau gemäss dem Zivilgericht aus, dass sie beim Kanton eine
Datensperre veranlasst habe. Der Ehemann habe nun trotzdem ihre Wohnadresse in
Erfahrung gebracht. Er kenne ihre Adresse seit dem 2. Juli 2024. Zuletzt habe
er ihr auf ihre alte Mobiltelefonnummer geschrieben, dass er sie bestrafen
würde (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Ehemann macht zwar geltend, der
Sozialbericht sei in vielerlei Hinsicht mangelhaft und im Sozialbericht seien
grundlegende Fakten falsch dargestellt und ignoriert worden. Zudem bestreitet
er gewisse darin enthaltene Feststellungen konkret und behauptet er, in seiner
Blutprobe sei nicht nur Kokain, sondern auch ein starkes Beruhigungsmittel
gefunden worden. Die vorstehend erwähnten Angaben, die gemäss dem angefochtenen
Entscheid dem Sozialbericht, dem Gesuch um Kostengutsprache und dem Vortrag der
Ehefrau zu entnehmen sind, werden aber weder in seiner Eingabe vom 28. August
2024.
noch in seiner Berufung bestritten und gelten damit in jedem Fall als
zugestanden. Bereits aufgrund dieser Tatsachen sind die Voraussetzungen des
angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots erfüllt.
Indem der Ehemann der Ehefrau geschrieben hat, dass er sie
bestrafen würde, hat er ihr in ernst zu nehmender Weise eine rechtswidrige
Persönlichkeitsverletzung in Aussicht gestellt. Unter Mitberücksichtigung der
Umstände, dass der Ehemann an Störungen seiner psychischen Gesundheit gelitten,
Kokain konsumiert und Waffen besessen hat, hat er damit bei der Ehefrau
berechtigte Furcht um ihre physische, psychische oder soziale Integrität
geweckt. Damit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch
Drohung vor. Weshalb das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zum Schutz
der Ehefrau nicht geeignet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter
Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Ehemann die Ehefrau aktiv gesucht
und erst vor gut sechs Monaten ihre Wohnadresse in Erfahrung gebracht hat, ist
das Annäherungs- und Kontaktverbot für den Ehemann zum Schutz der Ehefrau gegen
Gewalt, Drohungen und Nachstellungen auch erforderlich. Die Wohnorte der
Ehegatten befinden sich rund 80 km voneinander entfernt und der Ehemann
behauptet nicht einmal, dass er irgendein schutzwürdiges Interesse hätte, sich
der Ehefrau oder ihrer Wohnung anzunähern oder die Ehefrau zu kontaktieren. In
seiner Eingabe vom 28. August 2024 erklärte er vielmehr, es gehe ihm nicht
darum, dass er seine Ehefrau sehen möchte. Das Verhältnis zwischen dem Ehemann
und der Tochter wird durch das strittige Annäherungs- und Kontaktverbot nicht
tangiert (oben E. 2.3). Unter diesen Umständen ist das Annäherungs- und
Kontaktverbot dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar.
In seiner Eingabe vom 28. August 2024 und/oder seiner
Berufung behauptet der Ehemann, die Ehefrau habe eine Beziehung mit einem
Kriminellen gehabt und sei von diesem mehrmals vergewaltigt worden. Daher habe
sie ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential. Wenn sie wütend gewesen sei,
habe sie Tische, Stühle und alles, was ihr in die Hände gekommen sei, im Haus
herumgeworfen und auch das Baby angeschrien. Der Ehemann habe drei Mal die
Polizei angerufen, weil die Ehefrau Gewaltausbrüche gehabt und ihn angegriffen
habe. Insbesondere habe sie ihm mit einem Faustschlag ins Gesicht ohne jegliche
Androhung ein blaues Auge verpasst. Zudem habe sie ihm starke Beruhigungsmittel
verabreicht und jemanden in sein Haus geholt, als er unter dem Einfluss der
Beruhigungsmittel und von Kokain gestanden habe. Schliesslich habe sie auch mit
Kriminellen gearbeitet und versucht, die Sozialversicherungen zu betrügen. Die
Waffen habe der Ehemann legal gekauft. Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen
braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, weil sie selbst bei
Wahrunterstellung nicht geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen des
angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots in Frage zu stellen.
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Entscheid des Zivilgerichts in der Sache (Bestätigung des Annäherungs- und
Kontaktverbots) nicht zu beanstanden ist. Eine Abänderung des Kostenentscheids
zum Nachteil des Ehemanns ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der
reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2024,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Somit ist die Berufung des Ehemanns
abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
4.2
Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen
oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden gemäss Art. 114 lit. f ZPO im
Entscheidverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Ob diese
Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn in einem Eheschutzverfahren in
sinngemässer Anwendung von Art. 28b ZGB über Massnahmen zum Schutz gegen
Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen entschieden wird, ist umstritten (dafür
angefochtener Entscheid E. 4; OGer BE ZK 22 469 vom 6. März 2023, E. 8.4
in Verbindung mit E. 1 und 7.1; Hofmann/Baeckert,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 8; Ryser Büschi/Luginbühl, Schutz vor
häuslicher Gewalt – zivilrechtliche Instrumente, in: FamPra.ch 2020, S. 86, 104
und 107; dagegen Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die
Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017, S. 7307
[nachfolgend Botschaft], 7370; AGer TI 13.2022.34 vom 19. Dezember 2022 E.
6.6; Grobéty, Surveillance
électronique en matière civile: premiers enseignements, in: Anwaltsrevue 2023,
S. 439, 442). Der Wortlaut spricht eher für die Anwendung von Art. 114 lit. f
ZPO. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch liegt auch dann eine Streitigkeit
wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB vor, wenn das
Eheschutzgericht im Eheschutzverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 28b
ZGB über Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu
entscheiden hat. Gemäss der Botschaft (a.a.O., S. 7370) erfasst Art. 114 lit. f
ZPO lediglich Klagen nach Art. 28b f. ZGB ausserhalb eherechtlicher Verfahren
wie Eheschutz und Scheidung. Bei diesen seien oftmals die Voraussetzungen für
die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, oder bestehe ein Anspruch auf einen
Prozesskostenvorschuss gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten. Dies stellt
keine überzeugende Begründung dafür dar, weshalb die Kostenlosigkeit gemäss
Art. 114 lit. f ZPO nicht gelten soll, wenn die Massnahmen im Sinn von Art. 28b
f. ZGB im Eheschutzverfahren beurteilt werden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 8). Die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind im Eheschutzverfahren
genauso streng wie in einem vereinfachten Verfahren oder Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB
und abgesehen von der Subsidiarität gelten die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für den Prozesskostenvorschuss (vgl. Vetterli/Maier, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 271 ZPO N 17e f.). Die
Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 114 lit. f ZPO wird in der Botschaft
damit begründet, dass die Klagen gemäss Art. 28b f. ZGB für die verletzten
Personen oftmals existenziellen Charakter hätten, dass im Bereich des Schutzes
gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ein besonderes öffentliches
Interesse an der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung bestehe und dass
die Kostenaspekte für die Gewaltbetroffenen in vielen Fällen eine hohe Hürde
darstellten, die sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche
Schutzmassnahmen zu beantragen. Dabei gehe es um die Kostenvorschusspflicht
gemäss Art. 98 ZPO und um die Regelung der Liquidation der Prozesskosten von
Art. 111 Abs. 1 und 2 der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO,
gemäss der die klagende Partei bei Obsiegen den geleisteten Kostenvorschuss von
der unterliegenden Partei und damit von der verletzenden Person zurückfordern
müsse und damit das Insolvenzrisiko auf die verletzte Person abgewälzt werde
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7343 und 7370). Auch für Eheschutzverfahren kann
das Gericht in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Gerichtskostenvorschuss
verlangen (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 271 N 15) und die Regelung von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO
gilt auch im Eheschutzverfahren. Folglich bestehen bzw. bestanden die in der
Botschaft erwähnten Hürden auch dann, wenn die gewaltbetroffene Person
Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB im Eheschutzverfahren beantragt. Daher
ist es zur Verwirklichung der erwähnten Zwecke von Art. 114 lit. f ZPO geboten,
diese Bestimmung auch auf solche Anträge anzuwenden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N
8). Dafür spricht schliesslich auch eine verfassungskonforme Auslegung. Wenn
die Kostenbefreiung gemäss Art. 114 lit. f ZPO im Eheschutzverfahren keine
Anwendung fände, würden Verheiratete gegenüber Unverheirateten ohne sachlichen
Grund benachteiligt. Dies wäre mit der Ehefreiheit (Art. 14 BV; vgl. dazu Reusser, in: St. Galler Kommentar,
4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 27) kaum vereinbar. Aus den vorstehenden
Gründen ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass gemäss Art. 114 lit. f
ZPO für den Entscheid über Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB auch im
Eheschutzverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen.
Der unterliegenden Partei können gemäss Art. 115 Abs. 2
ZPO allerdings Gerichtskosten auferlegt werden, wenn Massnahmen nach Art. 28b
oder 28c ZGB gegen sie angeordnet werden. Diese Bestimmung gilt für sämtliche
Verfahren, die auch Art. 114 lit. f ZPO unterstehen. Keine Voraussetzung für
die Kostenauferlegung gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO ist bös- oder mutwilliges
Verhalten der unterliegenden Partei (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 115 ZPO N 3; Moret,
in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 115 N 4). Der
Entscheid, ob die Gerichtskosten der unterliegenden Partei gemäss Art. 115 Abs. 2
ZPO auferlegt werden, liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu vermeiden,
dass sich die Kostenauferlegung aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen der verletzenden Person und dem Opfer indirekt auf dieses negativ
auswirkt (vgl. Dietschy-Martenet,
in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 115 N 13; Grobéty/Frei, La protection de la
personnalité en cas de violences, menaces ou harcèlement – aspects procéduraux,
in: Fampra.ch 2022, S. 865, 883). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich,
weshalb sich die Belastung des Ehemanns mit den Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens negativ auf die Ehefrau auswirken sollte. Auch ein anderer
Grund für einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist nicht ersichtlich.
Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese
werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2
Ziff. 1 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. August 2024 ([…]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
[...] (KJD)
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.