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Entscheid

ZB.2024.37

Wiederherstellung

17. Januar 2025Deutsch11 min

die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 Berufung beim Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.37

ENTSCHEID

vom 17. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Liliane Obrecht

Parteien

A____ GmbH

in Liquidation Berufungsklägerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 23. August 2024

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das Zivilgericht

Basel-Stadt die A____ GmbH in Liquidation (Gesuchstellerin/Gesellschaft) auf

und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Der

Entscheid ist am 17. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe

vom 12. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um «Wiederherstellung

bzw. Wiedereintragung» ins Handelsregister. Mit Entscheid vom 23. August 2024

wies das Zivilgericht Basel-Stadt dieses Gesuch ab. Mit Eingabe vom

3. September 2024 erhob die Gesuchstellerin «Einsprache» (Postaufgabe

am 6. September 2024) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses nahm das

Schreiben als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids entgegen. Der

schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde der

Gesuchstellerin am 18. Oktober zugestellt.

Gegen diesen Entscheid vom 23. August 2024 erhob

die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 Berufung beim Zivilgericht

Basel-Stadt. Das erstinstanzliche Gericht überwies die Berufung zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Posteingang

25. Oktober 2024). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zog

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts unter anderem die Zivilgerichtsakten

bei und auferlegte der Gesuchstellerin, einen Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 500.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Der

vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf das

Gesuch um Wiedereintragung der Gesellschaft nicht ein und wies das sinngemässe

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Mangels im

Organisationsmangelverfahren sowie ein allfälliges Gesuch um Widerruf des

Auflösungsentscheids ab.

Das Zivilgericht hat das Organisationsmangelverfahren bereits

beendet und das Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung

dieses Verfahrens ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das

Gesuch abgewiesen wird, einen Endentscheid dar, der je nach Streitwert nach

Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar

ist. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im

vorliegenden Fall einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149

ZPO der Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember

2020.

E. 1.2 mit Nachweisen). Beim Nichteintreten auf das Gesuch um

Wiedereintragung der Gesellschaft und bei der Abweisung eines allfälligen

Gesuchs um Widerruf des Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um

Endentscheide.

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF

20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai

2024.

E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10.

Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).

Die Berufung wurde innert der Frist von zehn Tagen (vgl. Art.

314.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10

vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 5) seit der Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet beim Zivilgericht eingereicht.

Die Einreichung beim erstinstanzlichen Gericht statt bei der

Rechtsmittelinstanz schadet der Gesellschaft nicht (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16.

Dezember 2020 E. 1.1).

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

23.

August 2024 ist einzutreten. Für den Entscheid über die Berufung

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

GOG).

2.

Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem

Gericht gemäss Art. 935 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) beantragen,

eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Das Zivilgericht erwog, an der Wiedereintragung der Gesellschaft bestehe kein

schutzwürdiges Interesse, weil die Gesellschaft noch nicht gelöscht worden sei.

Daher sei auf das Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister mangels

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3). Die

Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Erwägungen in Frage zu stellen. Insbesondere ändern die geltend gemachte

Behebung des Mangels in der Organisation der Gesellschaft und das geltend

gemachte Interesse an der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass kein schutzwürdiges Interesse an

der Anordnung der Wiedereintragung einer Gesellschaft bestehen kann, solange

deren Löschung im Handelsregister wie im vorliegenden Fall noch gar nicht

erfolgt ist.

3.

3.1

Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das

Zivilgericht die Gesellschaft wegen Fehlens eines Alleinvertretungsberechtigten

mit nachgewiesenem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 819 in Verbindung mit

Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach

den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesellschaft ersuchte sinngemäss um

Wiederherstellung der in diesem Organisationsmangelverfahren angesetzten Frist

zur Behebung des Mangels. Das Zivilgericht erwog, durch die Wiederherstellung

gemäss Art. 148 ZPO werde der Gesuchstellerin ermöglicht, eine versäumte

Handlung nachzuholen, falls sie einen genügenden Wiederherstellungsgrund

glaubhaft machen könne. Ein solcher wäre gegeben, «wenn die Wahrung einer Frist

für die Gesuchstellerin objektiv und subjektiv unmöglich war und sie zudem nur

ein leichtes Verschulden trifft» (angefochtener Entscheid E. 4.1). Da die

Gesellschaft nicht dargelegt habe, weshalb sie «objektiv und subjektiv

verhindert war, im Organisationsmangelverfahren zeitgerecht zu handeln», sei

ihr Wiederherstellungsgesuch abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Diese

Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer

säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass

sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Voraussetzung gilt

auch im Fall der Auflösung einer Gesellschaft infolge Organisationsmangel

gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

(AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2 mit Nachweisen). Das leichte

Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder

entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die

Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden

setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend

jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung

ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem

objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 2.2,

BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Arbeitsüberlastung

genügt in der Regel nicht zur Begründung eines bloss leichten Verschuldens

(vgl. Frei, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 148 ZPO N 21; Hoffmann-Nowotny/Brunner,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

148.

N 7). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt

die säumige Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind

von ihr glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die

Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den

Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im

Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung

genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende

Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem

Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht

verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des

Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E.

2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen, BEZ.2019.28 vom 17.

Juli 2019 E. 3.1.2 mit Nachweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert

zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der

Säumnisgrund ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist,

persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen

zu beauftragen und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die

Frist oder den Termin versäumt hat (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.3,

ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO

N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1; Gozzi, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 N 41).

Im Organisationsmangelverfahren setzte das Zivilgericht der

Gesellschaft eine Frist zur Behebung des Mangels. Gemäss der Darstellung der

Gesellschaft soll der Mangel am 12. August 2024 behoben worden sein. Falls der

Organisationsmangel tatsächlich behoben wurde, erfolgte die Behebung mindestens

knapp einen Monat nach Ablauf der gerichtlichen Frist. Im erstinstanzlichen

Verfahren erklärte der Geschäftsführer der Gesellschaft mit Eingabe vom 20.

August 2024, er bedauere ausserordentlich, dass die Adressänderung dem

Handelsregister zu spät eingereicht worden sei. Dies sei nicht beabsichtigt

gewesen und stelle einen bedauerlichen organisatorischen Mangel dar, den er

zutiefst bedauere. Derzeit befinde sich das Unternehmen der Gesellschaft in

einer Wachstumsphase und erhalte regelmässig neue Aufträge. Bisher sei die

Sicherstellung der Kundenaufträge seine höchste Priorität gewesen. Nun habe er

jedoch die gleichwertige Bedeutung der organisatorischen Belange erkannt und in

Zukunft werde er sicherstellen, dass organisatorische Angelegenheiten zeitnah

erledigt werden. In der Berufung macht der Geschäftsführer geltend, die

Verzögerung sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern auf die Belastung durch die

wachsende Auftragslage und unvorhergesehene operative Herausforderungen

zurückzuführen. Soweit die Behauptungen in der Berufung über diejenigen in der

Eingabe vom 20. August 2024 hinausgehen, wird nicht dargelegt, dass die

Gesellschaft die betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen

Verfahren vorgebracht hat oder trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht

vorbringen konnte. Daher ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um gemäss

Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im

Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts daran, dass das Zivilgericht

das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Gesellschaft ist

jegliche Angaben, worin die pauschal behaupteten unvorhergesehenen operativen

Herausforderungen bestanden haben sollen, und jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben.

Daher könnten die angeblichen unvorhergesehenen operativen Herausforderungen

bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs auch dann nicht

berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig behauptet worden wären. Damit lässt

sich die Tatsache, dass die Gesellschaft den Organisationsmangel frühestens

knapp einen Monat nach Ablauf der vom Zivilgericht angesetzten Frist behoben

hat, gemäss ihrer eigenen Darstellung einzig damit erklären, dass sie durch die

wachsende Auftragslage belastet gewesen sei und der Erfüllung der

Kundenaufträge mehr Bedeutung beigemessen habe als der Behebung des

Organisationsmangels. Indem die Gesellschaft aufgrund dieser falschen

Schwerpunktsetzung einer gerichtlichen Aufforderung zur Behebung eines

Organisationsmangels nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat sie eine

elementare Vorsichtsregel, die sich zwingend jeder vernünftigen Person

aufdrängt, nicht beachtet. Zusammengefasst hat die Gesellschaft nicht glaubhaft

gemacht, dass sie am Versäumen der gerichtlichen Frist für die Behebung des

Organisationsmangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Damit ist

die Wiederherstellung dieser Frist ausgeschlossen.

4.

Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR äussert sich nicht

zur Frage, ob ein Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des

Organisationsmangels widerrufen werden kann. Nach einem allgemeinen Grundsatz

des Zivilprozessrechts wird der Auflösungsentscheid aber mit Ablauf der

Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit unter Vorbehalt der Revision

nach Art. 328 ff. ZPO unwiderrufbar. Zudem ist davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit von auf Art. 731b Abs. 1bis

Ziff. 3 OR gestützten Auflösungsentscheiden stillschweigend ausgeschlossen hat.

Damit besteht keine Gesetzeslücke bezüglich der Frage, ob ein

Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels

widerrufen werden kann. Eine solche wäre aber Voraussetzung für den Widerruf

des Auflösungsentscheids in analoger Anwendung eines anderen Rechtssatzes,

insbesondere Art. 195 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG

[SR 281.1], vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember

2020.

E. 2.3). Der Auflösungsentscheid vom 15. Juli 2024 ist formell

rechtskräftig und ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO ist nicht

ersichtlich. Daher hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass ein

Widerruf des Auflösungsentscheids vom 15. Juli 2024 ausgeschlossen ist und ein

allfälliges Gesuch der Gesellschaft um Widerruf dieses Entscheids abzuweisen

ist (angefochtener Entscheid E. 5). Die Behauptungen der Gesellschaft, der

Organisationsmangel sei inzwischen behoben, und die Gesellschaft sei weiterhin

operativ tätig und lebensfähig und befinde sich nicht in finanziellen

Schwierigkeiten, vermögen daran auch bei Wahrunterstellung nichts zu ändern.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung

abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesellschaft die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Diese werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 12 Abs. 1 in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. August 2024 ([...]) wird

abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.