ZB.2024.37
Wiederherstellung
17. Januar 2025Deutsch11 min
die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 Berufung beim Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.37
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Liliane Obrecht
Parteien
A____ GmbH
in Liquidation Berufungsklägerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 23. August 2024
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das Zivilgericht
Basel-Stadt die A____ GmbH in Liquidation (Gesuchstellerin/Gesellschaft) auf
und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Der
Entscheid ist am 17. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe
vom 12. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um «Wiederherstellung
bzw. Wiedereintragung» ins Handelsregister. Mit Entscheid vom 23. August 2024
wies das Zivilgericht Basel-Stadt dieses Gesuch ab. Mit Eingabe vom
3. September 2024 erhob die Gesuchstellerin «Einsprache» (Postaufgabe
am 6. September 2024) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses nahm das
Schreiben als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids entgegen. Der
schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde der
Gesuchstellerin am 18. Oktober zugestellt.
Gegen diesen Entscheid vom 23. August 2024 erhob
die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 Berufung beim Zivilgericht
Basel-Stadt. Das erstinstanzliche Gericht überwies die Berufung zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Posteingang
25. Oktober 2024). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zog
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts unter anderem die Zivilgerichtsakten
bei und auferlegte der Gesuchstellerin, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 500.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Der
vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf das
Gesuch um Wiedereintragung der Gesellschaft nicht ein und wies das sinngemässe
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Mangels im
Organisationsmangelverfahren sowie ein allfälliges Gesuch um Widerruf des
Auflösungsentscheids ab.
Das Zivilgericht hat das Organisationsmangelverfahren bereits
beendet und das Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung
dieses Verfahrens ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das
Gesuch abgewiesen wird, einen Endentscheid dar, der je nach Streitwert nach
Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar
ist. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im
vorliegenden Fall einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149
ZPO der Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember
2020.
E. 1.2 mit Nachweisen). Beim Nichteintreten auf das Gesuch um
Wiedereintragung der Gesellschaft und bei der Abweisung eines allfälligen
Gesuchs um Widerruf des Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um
Endentscheide.
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF
20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai
2024.
E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10.
Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).
Die Berufung wurde innert der Frist von zehn Tagen (vgl. Art.
314.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10
vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 5) seit der Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet beim Zivilgericht eingereicht.
Die Einreichung beim erstinstanzlichen Gericht statt bei der
Rechtsmittelinstanz schadet der Gesellschaft nicht (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16.
Dezember 2020 E. 1.1).
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
23.
August 2024 ist einzutreten. Für den Entscheid über die Berufung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
GOG).
2.
Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem
Gericht gemäss Art. 935 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) beantragen,
eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Das Zivilgericht erwog, an der Wiedereintragung der Gesellschaft bestehe kein
schutzwürdiges Interesse, weil die Gesellschaft noch nicht gelöscht worden sei.
Daher sei auf das Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3). Die
Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Erwägungen in Frage zu stellen. Insbesondere ändern die geltend gemachte
Behebung des Mangels in der Organisation der Gesellschaft und das geltend
gemachte Interesse an der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass kein schutzwürdiges Interesse an
der Anordnung der Wiedereintragung einer Gesellschaft bestehen kann, solange
deren Löschung im Handelsregister wie im vorliegenden Fall noch gar nicht
erfolgt ist.
3.
3.1
Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das
Zivilgericht die Gesellschaft wegen Fehlens eines Alleinvertretungsberechtigten
mit nachgewiesenem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 819 in Verbindung mit
Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesellschaft ersuchte sinngemäss um
Wiederherstellung der in diesem Organisationsmangelverfahren angesetzten Frist
zur Behebung des Mangels. Das Zivilgericht erwog, durch die Wiederherstellung
gemäss Art. 148 ZPO werde der Gesuchstellerin ermöglicht, eine versäumte
Handlung nachzuholen, falls sie einen genügenden Wiederherstellungsgrund
glaubhaft machen könne. Ein solcher wäre gegeben, «wenn die Wahrung einer Frist
für die Gesuchstellerin objektiv und subjektiv unmöglich war und sie zudem nur
ein leichtes Verschulden trifft» (angefochtener Entscheid E. 4.1). Da die
Gesellschaft nicht dargelegt habe, weshalb sie «objektiv und subjektiv
verhindert war, im Organisationsmangelverfahren zeitgerecht zu handeln», sei
ihr Wiederherstellungsgesuch abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Diese
Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer
säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass
sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Voraussetzung gilt
auch im Fall der Auflösung einer Gesellschaft infolge Organisationsmangel
gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR
(AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2 mit Nachweisen). Das leichte
Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder
entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die
Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden
setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend
jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung
ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem
objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 2.2,
BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Arbeitsüberlastung
genügt in der Regel nicht zur Begründung eines bloss leichten Verschuldens
(vgl. Frei, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 148 ZPO N 21; Hoffmann-Nowotny/Brunner,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
148.
N 7). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt
die säumige Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind
von ihr glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die
Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den
Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im
Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung
genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende
Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem
Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht
verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des
Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E.
2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen, BEZ.2019.28 vom 17.
Juli 2019 E. 3.1.2 mit Nachweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert
zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der
Säumnisgrund ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist,
persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen
zu beauftragen und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die
Frist oder den Termin versäumt hat (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.3,
ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO
N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1; Gozzi, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 N 41).
Im Organisationsmangelverfahren setzte das Zivilgericht der
Gesellschaft eine Frist zur Behebung des Mangels. Gemäss der Darstellung der
Gesellschaft soll der Mangel am 12. August 2024 behoben worden sein. Falls der
Organisationsmangel tatsächlich behoben wurde, erfolgte die Behebung mindestens
knapp einen Monat nach Ablauf der gerichtlichen Frist. Im erstinstanzlichen
Verfahren erklärte der Geschäftsführer der Gesellschaft mit Eingabe vom 20.
August 2024, er bedauere ausserordentlich, dass die Adressänderung dem
Handelsregister zu spät eingereicht worden sei. Dies sei nicht beabsichtigt
gewesen und stelle einen bedauerlichen organisatorischen Mangel dar, den er
zutiefst bedauere. Derzeit befinde sich das Unternehmen der Gesellschaft in
einer Wachstumsphase und erhalte regelmässig neue Aufträge. Bisher sei die
Sicherstellung der Kundenaufträge seine höchste Priorität gewesen. Nun habe er
jedoch die gleichwertige Bedeutung der organisatorischen Belange erkannt und in
Zukunft werde er sicherstellen, dass organisatorische Angelegenheiten zeitnah
erledigt werden. In der Berufung macht der Geschäftsführer geltend, die
Verzögerung sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern auf die Belastung durch die
wachsende Auftragslage und unvorhergesehene operative Herausforderungen
zurückzuführen. Soweit die Behauptungen in der Berufung über diejenigen in der
Eingabe vom 20. August 2024 hinausgehen, wird nicht dargelegt, dass die
Gesellschaft die betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hat oder trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht
vorbringen konnte. Daher ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im
Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts daran, dass das Zivilgericht
das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Gesellschaft ist
jegliche Angaben, worin die pauschal behaupteten unvorhergesehenen operativen
Herausforderungen bestanden haben sollen, und jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben.
Daher könnten die angeblichen unvorhergesehenen operativen Herausforderungen
bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs auch dann nicht
berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig behauptet worden wären. Damit lässt
sich die Tatsache, dass die Gesellschaft den Organisationsmangel frühestens
knapp einen Monat nach Ablauf der vom Zivilgericht angesetzten Frist behoben
hat, gemäss ihrer eigenen Darstellung einzig damit erklären, dass sie durch die
wachsende Auftragslage belastet gewesen sei und der Erfüllung der
Kundenaufträge mehr Bedeutung beigemessen habe als der Behebung des
Organisationsmangels. Indem die Gesellschaft aufgrund dieser falschen
Schwerpunktsetzung einer gerichtlichen Aufforderung zur Behebung eines
Organisationsmangels nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat sie eine
elementare Vorsichtsregel, die sich zwingend jeder vernünftigen Person
aufdrängt, nicht beachtet. Zusammengefasst hat die Gesellschaft nicht glaubhaft
gemacht, dass sie am Versäumen der gerichtlichen Frist für die Behebung des
Organisationsmangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Damit ist
die Wiederherstellung dieser Frist ausgeschlossen.
4.
Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR äussert sich nicht
zur Frage, ob ein Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des
Organisationsmangels widerrufen werden kann. Nach einem allgemeinen Grundsatz
des Zivilprozessrechts wird der Auflösungsentscheid aber mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit unter Vorbehalt der Revision
nach Art. 328 ff. ZPO unwiderrufbar. Zudem ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit von auf Art. 731b Abs. 1bis
Ziff. 3 OR gestützten Auflösungsentscheiden stillschweigend ausgeschlossen hat.
Damit besteht keine Gesetzeslücke bezüglich der Frage, ob ein
Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels
widerrufen werden kann. Eine solche wäre aber Voraussetzung für den Widerruf
des Auflösungsentscheids in analoger Anwendung eines anderen Rechtssatzes,
insbesondere Art. 195 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG
[SR 281.1], vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember
2020.
E. 2.3). Der Auflösungsentscheid vom 15. Juli 2024 ist formell
rechtskräftig und ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO ist nicht
ersichtlich. Daher hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass ein
Widerruf des Auflösungsentscheids vom 15. Juli 2024 ausgeschlossen ist und ein
allfälliges Gesuch der Gesellschaft um Widerruf dieses Entscheids abzuweisen
ist (angefochtener Entscheid E. 5). Die Behauptungen der Gesellschaft, der
Organisationsmangel sei inzwischen behoben, und die Gesellschaft sei weiterhin
operativ tätig und lebensfähig und befinde sich nicht in finanziellen
Schwierigkeiten, vermögen daran auch bei Wahrunterstellung nichts zu ändern.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesellschaft die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Diese werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. August 2024 ([...]) wird
abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.