ZB.2024.39
Scheidung
14. April 2025Deutsch99 min
eines hypothetischen Einkommens, welches der Ehemann in der Schweiz erzielen könnte,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.39
ENTSCHEID
vom 14.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel
Kreis, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch Dr. Sabine
Aeschlimann,
Hauptstrasse 104,
4102 Binningen
C____
Tochter 1
D____
Tochter 2
beide wohnhaft [...]
beide vertreten durch lic. iur.
Oliver Borer, Advokat,
Blumenrain 20,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2024
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Ehemann, Berufungskläger) und B____
(nachfolgend: Ehefrau, Berufungsbeklagte) heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe
sind die beiden gemeinsamen Töchter C____ (amtlich [...]), geboren am [...]
2014, und D____, geboren am [...] 2016, hervorgegangen. Mit Scheidungsbegehren
vom 2. Oktober 2017 leitete die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt
(nachfolgend: Zivilgericht) ein Scheidungsverfahren ein. Nachdem die Ehefrau in
einem Rückführungsverfahren die Rückführung der beiden Töchter in die Schweiz
hatte durchsetzen können, beantragte sie beim Zivilgericht zudem die
vorsorgliche Regelung der Kinderbelange. Dieses sprach ihr mit Entscheid vom
17. Juli 2019 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder zu, während dem
Ehemann ein begleitetes Besuchsrecht unter gleichzeitiger Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft eingeräumt wurde. Es folgten weitere vorsorgliche
Entscheide über den persönlichen Verkehr und das Besuchsrecht des Ehemanns.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 legte das Zivilgericht im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge
fest (je CHF 850.– pro Kind, mit Wirkung ab 1. September 2021). Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann Berufung. Strittig war insbesondere die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens, welches der Ehemann in der Schweiz erzielen könnte,
er aber seit seiner Rückkehr nach Polen nicht mehr erreichte. Das
Appellationsgericht hielt in seinem Entscheid ZB.2022.41 vom 14. März 2023
fest, dass beim Ehemann ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von 8’333.–
inklusive 13. Monatslohn zu berücksichtigen sei (Dispositiv-Ziffer 2.2). Das
Appellationsgericht legte die Unterhaltsbeiträge je Kind auf CHF 1'310.– von
September 2021 bis September 2022 und je CHF 1'350.– ab Oktober 2022 fest
(Dispositiv-Ziffer 2.1). Eine hiergegen vom Ehemann erhobene Beschwerde ans
Bundesgericht wies dieses mit Urteil 5A_306/2023 vom 1. Dezember 2023 ab.
Das Bundesgericht entschied namentlich, die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens durch das Appellationsgericht in genannter Höhe sei nicht
willkürlich erfolgt und habe auch keine anderen verfassungsmässigen Rechte
verletzt: Der Wunsch des Ehemanns, in Polen seine Eltern pflegen zu wollen,
habe «hinter die Anstrengungspflicht in Bezug auf den Kindesunterhalt
zurückzutreten». Zudem wäre ihm ein Leben in der Schweiz nach beinahe
zehnjährigem (Erwerbs-)Leben hierzulande erneut zumutbar. Damit lägen keine
Willkür und keine unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit vor.
Auch wenn die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zwangsläufig
Grundrechte tangiere, halte dies vor Art. 36 BV stand (E. 3.3).
In der Hauptsache replizierte die Ehefrau vor Zivilgericht
mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei
die am [...] 2012 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der
Kindsmutter das alleinige Sorgerecht (inkl. Obhut) für die gemeinsamen Kinder, C____,
geb. am [...] 2014 und D____, geb. am [...] 2016, zu übertragen. Eventuell sei
der Kindsmutter in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie auf die
medizinischen und schulischen Belange der Töchter das alleinige Sorgerecht
zuzusprechen.
3. Die Obhut
über die Töchter sei der Kindsmutter zuzusprechen.
4. Von der
Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und den Kindern
sei abzusehen.
5. Es der
Kindsvater zu verpflichten, für die beiden gemeinsamen Kinder angemessene
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je
mind. CHF 1’000.– pro Kind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer Erstausbildung zu bezahlen (Mehrforderungen nach Abschluss des
Beweisverfahrens bleiben vorbehalten).
6. Sollten
keine den Bedarf der Kinder deckenden Unterhaltszahlungen festgelegt werden können,
sei die Unterdeckung im Scheidungsurteil festzuhalten.
7. Es seien
die während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsguthaben beider Parteien per
Einleitung des Scheidungsverfahrens hälftig zu teilen und die
Vorsorgeeinrichtung der ausgleichsverpflichteten Partei anzuweisen, den
rechnerischen Ausgleichsbetrag an die Pensionskasse der ausgleichsberechtigten
Partei zu überweisen.
8. Es sei der
Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche
– nebst den ausstehenden Unterhaltszahlungen – mindestens CHF 5’000.– zu
bezahlen (Mehrforderungen nach Abschluss des Beweisverfahrens bleiben
vorbehalten).
9. Sämtliche
anderslautenden Anträge des Ehemannes seien abzuweisen.
10. Es sei der Ehefrau die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
11. Unter o/e Kostenfolge.»
Zudem stellte die Ehefrau den folgenden Verfahrensantrag:
«12.Von der
Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens sei abzusehen.»
Daraufhin beantragte der Ehemann in seiner Duplik vom 17.
März 2023:
«1. Es sei
die am [...] 2012 zwischen den Parteien geschlossene Ehe gestützt auf Art. 112
ZGB zu scheiden.
2. Es sei die
elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2014, und D____,
geb. [...] 2016, den Ehegatten gemeinsam zu belassen.
3. Es sei für den
Ehemann und die gemeinsamen Kinder ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht
festzusetzen.
4. Es sei der
Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, für den Barunterhalt der
gemeinsamen Kinder bis zum Erreichen der jeweiligen Volljährigkeit monatliche
und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 250.- zu
bezahlen.
5. Es sei
festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
6. Es sei
festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen
Unterhalt schulden.
7. Es sei von einer
Teilung der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens per 2.
Oktober 2017 angesparten Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im vorliegenden
Erwägungen
Verfahren wegen Unbilligkeit abzusehen.
8.
In
güterrechtlicher Hinsicht sei die Ehefrau zu verpflichten,
a. dem Ehemann
mindestens CHF 3‘000.- und 250.- Euro zu bezahlen; und
b. dem Ehemann
seinen 52 Zoll LCD TV, sein Velo, sein Dachfahrradträger sowie sein schwarzes
Ledersofa, herauszugeben, eventualiter im Falle von deren Veräusserung den
Veräusserungserlös herauszugeben, subeventualiter im Falle von deren Entsorgung
dem Ehemann mindestens CHF 3‘000.- zu bezahlen. Mehrforderungen nach
Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau vorbehalten.
9.
Es seien die
Rechtsbegehren der Ehefrau abzuweisen, soweit sie mit den Rechtsbegehren des
Ehemannes nicht übereinstimmen.
10.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
a. sei die Ehefrau
zu verpflichten, dem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von vorläufig
CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen;
b. sei der Antrag
der Beiständin gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2021 betreffend Anpassung des
Besuchs- und Kontaktrechts abzuweisen;
c. sei eine
kinderpsychiatrische Begutachtung (kein Aktengutachten) von C____ und D____
durch die UPK Basel anzuordnen, welches insbesondere die Fragen beantwortet,
(1) ob die Kinder einen Kontakt zum Kindsvater ablehnen, (2) welches
gegebenenfalls die Gründe hierfür sind, (3) ob dies gegebenenfalls durch das
Verhalten der Kindsmutter verursacht oder begünstigt wird, (4) wie der Kontakt
zum Kindsvater bestmöglich aufgegleist und (5) langfristig gewährleistet wird.
Der Gutachtensauftrag sei zudem so zu formulieren, dass mögliche Massnahmen
bereits während der Begutachtung erprobt werden (interventionsorientiertes
Gutachten);
d. seien parallel
zur Begutachtung der Kinder gemäss Rechtsbegehren Ziff. 10 lit. c
Videocalls durchzuführen und für deren umgehende Organisation und Durchführung
ohne die Beteiligung von E____ und F____ direkt durch das Gericht eine
geeignete Institution, bspw. [...] GmbH ([…]), zu beauftragen.
11.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Klägerin. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen (vgl. oben Rechtsbegehren
Ziffer 10 lit. a).»
Der Kinderanwalt beantragte mit Eingabe vom 20. März 2023 die
Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern für
die Dauer des Scheidungsverfahrens. Während der Ehemann mit Eingabe vom 3.
April 2023 die Abweisung dieses Antrags sowie die Durchführung weiterer
Videocalls verlangte, schloss sich die Ehefrau mit Eingabe ebenfalls vom 3.
April 2023 dem Antrag des Kinderanwalts vollumfänglich an. Das Zivilgericht
verfügte daraufhin die Sistierung/Nichtwiederaufnahme der Erinnerungskontakte
zwischen dem Ehemann und den Kindern bis zur Hauptverhandlung (Verfügung des
Zivilgerichts vom 1. Juni 2023, Juris Akten-Nr. 518).
Am 30. Mai 2024 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt.
Anwesend waren die Ehefrau, deren Rechtsvertreterin, der Kinderanwalt, der
Sachverständige Dr.G____, welcher die Töchter im Rahmen einer Kinderanhörung am
5.
April 2022 kennengelernt hatte, und eine Dolmetscherin für die polnische
Sprache. Der Ehemann blieb der Hauptverhandlung fern.
Mit Datum vom 30. Mai 2024 traf das Zivilgericht folgenden
Scheidungsentscheid:
«1. Die von
den Parteien am [...] 2012 in Polen geschlossene Ehe wird in Abwesenheit des
Ehemannes geschieden.
2.
Die
alleinige elterliche Sorge und damit auch die Obhut über die Kinder C____,
geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, wird der Mutter
zugeteilt.
Die Erziehungsgutschriften gemäss
AHVV werden der Mutter zu 100% angerechnet.
3.
Es wird
festgehalten, dass persönliche Kontakte zwischen den beiden Töchtern und ihrem
Vater nicht möglich sind. Von der Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters mit
seinen Töchtern wird abgesehen.
Sofern der Vater in der Zukunft
den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen will, hat er sich diesbezüglich
an die zuständige Kindsschutzbehörde (KESB) zu wenden, welche zu prüfen haben
wird, inwieweit dannzumal Kontakte des Kindsvaters mit seinen Töchtern mit dem
Kindswohl wieder vereinbar sind.
4.
Die für
die Kinder C____ und D____ gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 17. Juli 2019 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v.
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.
5.
Der Vater
wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt seiner beiden Töchter C____ und D____
mit Wirkung ab 1. Juni 2024 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von je CHF 1'350.00 zzgl. allfälliger
Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit zu bezahlen.
6.
Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes (in der Schweiz) von
CHF 8'333.00 (inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) sowie einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und
exklusive Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 6'750.00.
7.
Der
Ehemann schuldet der Ehefrau aus Güterrecht eine Parteientschädigung aus dem
Verfahren vor dem Appellationsgericht (Entscheid vom 14. März 2023, ZB.2022.41)
von CHF 3'628.00 zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 279.00. Darüber hinaus geltend
die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt.
Von der güterrechtlichen
Auseinandersetzung unberührt bleiben die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für
die beiden Kinder.
8.
Die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, vom während der Ehe
angesparten Vorsorgeguthaben des Ehemannes, A____, geboren am [...] 1977, SV
Nr. [...], [...], den Betrag von CHF 41’426.63 nebst Zins seit 2. Oktober 2017
auf das PC-Konto [...] der […], Basel, zugunsten des Sammelkontos IBAN [...],
lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der […], zugunsten der Ehefrau, B____,
geb. [...] 1984, SV Nr. [...], [...], zu übertragen.
Die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen
schriftlich zu bestätigen.
9.
Beiden
Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie
ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, dem Ehemann von 20. Januar 2023 bis 23.
April 2024 mit […], als Rechtsbeistand, und der Ehefrau mit Advokatin Dr.
Sabine Aeschlimann als Rechtsbeiständin.
Eine Rückforderung bei
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
10.
Die Ehegatten tragen die
Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2’400.00 (inkl.
Auslagen für den Sachverständigen) für den vorliegenden Entscheid sowie für die
Entscheide vom 17. Juli 2019, 28. Mai 2020 und 7. Dezember 2022 für den
Entscheid ohne schriftliche Begründung resp. CHF 4’700.00, wenn eine schriftliche
Begründung verlangt wird, zuzüglich der Dolmetscherhonorare und
Übersetzungskosten von CHF 1’149.65, den Auslagen für den Kinderanwalt von CHF
11’842.16 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 911.84 MWST (total CHF 12’754.00)
sowie den Auslagen für den Kinder- und Jugenddienst von total CHF 1’200.00 und
für die Universitäre Psychiatrische Klinik von CHF 583.25, je zur Hälfte.
Bei einem Entscheid ohne
Dispositiv
schriftliche Begründung betragen die Gerichtskosten demnach insgesamt CHF
18’086.90.
Bei einem Entscheid mit schriftlicher
Begründung betragen die Gerichtskosten demnach insgesamt CHF 20’386.90.
Sie gehen jedoch zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten einstweilen
zulasten des Staates.
Jeder Ehegatte trägt seine
Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
11. Advokatin Dr. Sabine
Aeschlimann als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 19’552.90 inkl.
Auslagen, zuzüglich 7.7 % MWST auf CHF 17’149.50 und 8.1 % MWST auf CHF
2’403.40, (insgesamt CHF 21’268.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Advokat […], als Vertreter des
Ehemanns werden CHF 8'978.15 inkl. Auslagen, zuzüglich 7.7% MWST auf CHF
8'617.65 und 8.1% MWST auf CHF 360.50, (insgesamt CHF 9'670.90) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Advokat lic. iur. Oliver Borer als
Vertreter der beiden Kinder werden CHF 11'842.16 inkl. Auslagen, zuzüglich
CHF 911.84 MWST (total CHF 12'754.00) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 4.
November 2024 erhobene Berufung des Ehemanns als Berufungskläger, welche sich
gegen die Ziffern 2 bis 7 des Entscheids richten. Dabei beantragt er,
«1. den
angefochtenen Teil des Beschlusses aufzuheben und den Beschluss in Bezug auf
die Kinder wie folgt an die Entscheidung zurückzuverweisen:
a) die
Parteien auf eine grenzüberschreitende Mediation zu verweisen, die von [...].
hilfsweise
b) Durchführung
einer psychologischen Untersuchung sowohl der Kinder als auch der Eltern, um
ihre Erziehungsfähigkeiten, die Ursachen des Konflikts und mögliche Lösungen
für den Konflikt zu ermitteln, insbesondere um festzustellen, woher die
Abneigung der Kinder gegen den Umgang kommt, ob die Kinder nicht den
manipulativen Handlungen der Mutter ausgesetzt sind und ob sie nicht ein
ungünstiges Bild des Vaters vermittelt, das den Kindern Angst einflößt, welche
Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Beziehung zwischen den Kindern und
dem Vater wiederherzustellen, und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der
Umgang zwischen dem Vater und den Kindern organisiert werden sollte.
c) Nach
einer eingehenden Analyse der Situation der Kinder und unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Eltern und der Kinder
beantrage ich, das angefochtene Urteil abzuändern und:
- den Wohnsitz der Kinder bei
ihrer Mutter festzulegen
- einen regelmäßigen monatlichen
Umgang zwischen dem Vater und den Kindern vorzusehen,
- die Eltern zu verpflichten, an
einer Familientherapie teilzunehmen, um die Beziehung des Vaters zu den Kindern
wiederherzustellen,
- die Mutter zu verpflichten, die
Kinder bei der Wiederherstellung der Beziehung zum Vater zu unterstützen.
2. Das
angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
a) die
tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Vaters zu ermitteln und seine
Unterhaltsverpflichtung in einer Höhe festzusetzen, die seinen tatsächlichen
Möglichkeiten entspricht.
b) Die
Schutzverfügung und der erstinstanzliche Beschluss sind auch in diesem Umfang
(Unterhalt) abzuändern, indem der Beitrag des Beschwerdegegners in der Höhe von
je CHF 330 für die Töchter festgelegt wird.
c) Den Beklagten
von der Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befreien, da er
nicht in der Lage ist, die hohen Kosten ohne Schaden für sich und seine Familie
zu tragen.
3. Den
Beklagten von den Kosten des Berufungsverfahrens freizustellen.
4. Ich
beantrage, die Berufung in einer mündlichen Verhandlung zu verhandeln und den
Beklagten zu einem Verhandlungstermin gemäß KH'65 zu laden und ihm die
Teilnahme an der Verhandlung aus der Ferne zu gestatten.»
Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2024 beantragt die
Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung sämtlicher
Anträge des Berufungsklägers sowie die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege an sie und die Leistung einer allfälligen Parteientschädigung
zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Berufungskläger aus der
Gerichtskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie neben dem Beizug
der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens jene des appellationsgerichtlichen
Verfahrens ZB.2022.41 sowie den Verzicht auf die Durchführung einer
Verhandlung. Der Kindervertreter beantragt mit Eingabe vom 16. Dezember 2024
ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Mit
einer auf den 24. Januar 2025 datierten und am 4. Februar 2025 beim
Appellationsgericht eingegangen Eingabe nimmt der Berufungskläger Stellung zur
Beschwerdeantwort der Berufungsbeklagten. Er behauptet darin, die
Berufungsantwort der Ehefrau sei ihm unter Verletzung internationaler
Zustellungsregeln übersandt worden und damit unwirksam. Darüber hinaus stellt
der Berufungskläger den Sachverhalt dar, wie er sich aus seiner Sicht
abgespielt haben soll.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der
Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges
Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitig sind gemäss der Berufung sowohl
vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der
Scheidung, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt
(vgl. Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E.
1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober
2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die Beurteilung
der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff.
6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als
Berufungsinstanz ist umfassend, mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO; Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Auflage, Zürich 2025, Art. 310 N 5).
1.2
1.2.1 Aufgrund des formellen Antrages des
Berufungsklägers strittig sind die mit den Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts erfolgte Regelung der elterlichen Sorge und Obhut
über die beiden Kinder der Parteien sowie des persönlichen Kontakts der Kinder
mit ihrem Vater, die Aufhebung der für die beiden Kinder errichteten
Besuchsrechtsbeistandschaft sowie die Regelung des Kinderunterhalts und der
güterrechtlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus beziehen sich die Anträge
auch auf die in Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids enthaltene Kostenregelung
im vorinstanzlichen Verfahren. Nicht mehr strittig und daher in Teilrechtskraft
erwachsen ist der angefochtene Entscheid daher im Scheidungspunkt (Ziff. 1)
sowie bezüglich des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 8).
1.2.2
1.2.2.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 2.1). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven)
auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime
entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3
ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende
Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der
reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.2.2.2 Demgegenüber gilt für das Güterrecht der Dispositionsgrundsatz.
Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten
nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger,
als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301
E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2024, Art. 58 ZPO N 5). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich
für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes
Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 ZPO N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im
Bereich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts der
Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55
Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Das heisst, dass sich das Gericht im
Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den
Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren
und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage 2022, Art. 277
ZPO N 6 ff.). Allerdings wird die Verhandlungsmaxime in verschiedener Hinsicht
gemildert, so insbesondere durch eine besondere gerichtliche Hinweispflicht für
den Fall, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen
notwendige Unterlagen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer Honegger, a.a.O., Art. 277 ZPO N 9 f.).
1.2.3 Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein
Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur
der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf
beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen Entscheids
zu beantragen. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden
Berufungsantrags kann grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die
Berufung teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Die Rechtsfolge
des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann einzutreten ist, wenn sich
aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2 E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024
E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019
E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO
N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher zumindest aus der
Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die beantragte Geldleistung
festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit
Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b).
1.2.4 Mit seinen Rechtsbegehren verlangt der
Berufungskläger die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung der Sache «in Bezug auf die Kinder». Wie ausgeführt ist die
Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel
(AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 1.4, ZB.2022.26 vom 24. November 2022
E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2; Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308–318 ZPO N 16). Die Berufungsinstanz kann
Beweise abnehmen und reformatorisch – also neu – entscheiden (Art. 318 Abs. 1
lit. b ZPO). Ein Berufungsantrag muss deshalb in der Regel so bestimmt sein,
dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein
Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo das Berufungsgericht, sollte es
die Auffassung der Berufungsklägerin als begründet erachten, ausnahmsweise kein
Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache
zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen
müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere
dann geboten, wenn die Klage nach einer Beschränkung des Verfahrens – etwa
wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des
Klageanspruchs oder Verneinung der Haftung im Grundsatz – abgewiesen wurde und
das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig entscheidet. Das Berufungsgericht
bleibt an die von der ersten Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden.
Eine Rückweisung ist auch dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst
entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE
ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 1.4, ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E.
1.2; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N
34; Entscheid des Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3;
vgl. auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2019 E. 13;
AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage
nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38
vom 21. Oktober 2015 E. 5.2). Der Entscheid über die Frage, ob die
Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist,
steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E.
10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015
E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des
Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der
Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 25 f.).
Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien
gebunden. Selbst bei Vorliegen einer der beiden Rückweisungsgründe kann sie
nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen (Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 32; AGE
ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E.
5.2, ZB.2014.14 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
1.3 Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des
Berufungsgerichts (vgl. Hilber/Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, a.a.O., N 1064). Art. 316 Abs. 1
ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren den familienrechtlichen
Verfahrensbestimmungen, welche eine mündliche Verhandlung vorsehen (insb. Art.
297 Abs. 1 ZPO), vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der
Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder
aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (Seiler, a.a.O., N 1161). Das rein schriftliche
Berufungsverfahren ist der Regelfall, die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung die Ausnahme. Es besteht kein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; 144 III 394 E. 4.1.3; BGer 4A_65/2013 vom
17. Juli 2013 E. 4; Baltzer-Bader,
Das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz – Durchführung einer Verhandlung oder
Entscheid aufgrund der Akten im Berufungsverfahren [Art. 316 ZPO], in:
Fankhauser et al. [Hrsg.], Festschrift Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 15, 20 ff.;
Brunner/Vischer, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2021, Art. 316 N 4). Überdies wird das Berufungsgericht aufgrund der
Akten entscheiden, wenn die Sache auch ohne eine mündliche Verhandlung als
spruchreif erscheint. Namentlich ist dies der Fall, wenn die Eingaben von
Berufungskläger und Berufungsbeklagter so aufschlussreich sind, dass die
Berufungsinstanz ihre Meinung abschliessend bilden kann (Seiler, a.a.O., N 1191 mit zahlreichen
Hinweisen auf kantonale Rechtsprechung; Hilber/Reetz,
a.a.O., Art. 316 ZPO N 34).
Der Berufungskläger beantragt die Durchführung einer
Verhandlung, wobei «ihm die Teilnahme an der Verhandlung aus der Ferne zu
gestatten» sei. Im Ergebnis verlangt er damit seine Teilnahme über eine
Videokonferenz. Mit der auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der
Zivilprozessordnung ist es den Gerichten mit dem Einverständnis aller
Prozessbeteiligten gestattet, an einem Verfahren beteiligte Personen die
Teilnahme an einer Hauptverhandlung mittels einer Videokonferenz zu gestatten (Art.
141a Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Bestimmung findet in intertemporaler Hinsicht
auch auf Verfahren Anwendung, die wie dieses Berufungsverfahren beim
Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits rechtshängig gewesen sind (Art. 407f
ZPO; Chevalley/Seiler, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Zürich 2025, Art. 141a/141b N 109). Vorliegend fehlt es aber an einer
Einwilligung der Berufungsbeklagten, beantragt diese doch mit ihrer
Berufungsantwort, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
verzichten sei. Sie bezieht sich dabei gerade auch darauf, dass der
Berufungskläger gar nicht live an einer Verhandlung teilnehmen wolle. Damit hat
sie konkludent auch ihre Einwilligung auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
mit einer videokonferenziellen Teilnahme des Berufungsklägers verweigert (vgl.
dazu Chevalley/Seiler, a.a.O.,
Art. 141a/141b ZPO N 40). Der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2024 blieb der
Berufungskläger fern. Aufgrund seines Antrags, eine Berufungsverhandlung
durchzuführen und ihn per Videokonferenz daran teilnehmen zu lassen (was wie
soeben erläutert wurde, nicht möglich ist, da die Berufungsbeklagte dem nicht
zustimmt), ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch einer
Berufungsverhandlung fernbleiben würde. Somit wäre durch die Ansetzung einer
Berufungsverhandlung ein prozessualer Leerlauf zu erwarten. Darüber hinaus
liegen dem Berufungsgericht die umfassenden Eingaben der Parteien im
Berufungsverfahren sowie die vorinstanzlichen Akten vor. Das Berufungsgericht
konnte sich seine Meinung abschliessend bilden. Die Sache ist somit spruchreif.
Daher ist der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung zulässig. Der vorliegende
Entscheid kann deshalb auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1 Mit seiner Berufung rügt der
Berufungskläger zunächst eine Verletzung der Art. 1 und 5 des Haager
Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ, SR 0.274.131).
2.1.1 Der Berufungskläger rügt, dass ihm der
angefochtene Entscheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, indem die
Zustellung nicht über die Zentralbehörde des ersuchten Staates in dem von der
Konvention vorgesehenen Verfahren und ohne Übersetzung in einer für ihn
verständlichen Sprache eröffnet worden sei. Dabei verkennt der Berufungskläger,
dass das HZÜ nicht bestimmt, wann eine Zustellung ins Ausland erforderlich ist.
Das HZÜ hat nicht zum Ziel, die materiell-rechtlichen Zustellungsregeln der
Vertragsstaaten zu ändern. Mit dem HZÜ wurde lediglich ein System für die
Übermittlung von Schriftstücken zum Zweck der Zustellung geschaffen (Sujecki, Erläuterungen zum Übereinkommen
vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, in: Geimer/Schütze
[Hrsg.], Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen,
Ergänzungslieferung 58, München 2019, N 5). Im Sinne der Prozessökonomie können
die Schweizer Gerichte gemäss Art. 140 ZPO Parteien mit Wohnsitz im Ausland
anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das HZÜ (und
ebenso wenig das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
[LugÜ, SR 0.275.12], das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG,
SR 291] oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schliesst ein gerichtliches Vorgehen nach
Art. 140 ZPO nicht aus (Seiler/Ammann,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 140 N 7; BGE 102 Ia 308
E. 4b; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 3; BGer 5P.73/2004 vom 4. Mai
2004 E. 2.4; Bohnet, in: Bohnet et
al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de Procédure Civil, 2. Auflage, Basel
2019, Art. 140 N 2; Frei, in:
Berner Kommentar 2012, Art. 140 ZPO N 15; Gschwend,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 140 ZPO N 9, 11; Huber, in Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 140 N 15; Strobel, in:
Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 140 N 14; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 140 N 1). Die
gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter
Androhung von Säumnisfolgen hat der im Ausland wohnhaften Partei grundsätzlich
auf dem Rechtshilfeweg zugestellt zu werden (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; BGer
5A_105/2024 vom 27. August 2024 E. 3.3.1; Seiler/Ammann,
a.a.O., Art. 140 ZPO N 2b). Hat das Gericht diese Aufforderung zwar
völkerrechtswidrig zugestellt, der Adressat in der Folge aber ein
Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, ist dieses trotzdem gültig. Die
Einrede der Nichtigkeit der Zustellung ist überdies rechtsmissbräuchlich und
der Rechtsmangel der Zustellung geheilt, wenn das Gericht an einen bestellten
Parteivertreter zustellt, bevor die Partei diesen offiziell als ihr Zustelldomizil
bezeichnete (BGE 132 I 249 E. 6, in: Pra 2007 Nr. 64 S. 425, 428 ff.; Weber, a.a.O., Art. 140 ZPO N 3; Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N
2b). Eine Partei kann der Aufforderung der Bezeichnung eines schweizerischen
Zustelldomizils dadurch Genüge tun, dass sie eine mit Prozessvollmacht
ausgestatte Person als Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und diese
Vollmacht dem Gericht kundtut. In diesem Fall kann die Zustellung gemäss Art.
137 ZPO an den Vertreter oder die Vertreterin in der Schweiz erfolgen (Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2
und 2d). Fällt das schweizerische Zustellungsdomizil nachträglich weg, etwa
aufgrund der Mandatsniederlegung oder des Mandatsentzugs der schweizerischen
Rechtsvertretung, ist das Gericht nicht zur neuerlichen Aufforderung der
Bezeichnung eines schweizerischen Domizils verpflichtet. Die betreffende Partei
hat von sich aus die notwendigen Vorkehren zu treffen, ansonsten eine
Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen kann (vgl. Art. 141
Abs. 1 lit. c ZPO; BGer 5A_105/2024 vom 27. August 2024 E. 4.4; BGer
5A_803/2019 vom 3. April 2020 E. 3.6; BGer 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2.3; Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2d
und 3; Bohnet, a.a.O., Art. 140 ZPO
N 2; Huber, a.a.O., Art. 140 ZPO N
5).
2.1.2 Der erste Versuch der Zustellung von
gerichtlichen Dokumenten an den Ehemann im Scheidungsverfahren vor dem
Zivilgericht erfolgte am 20. Oktober 2017. Dem Berufungskläger sollten die
Verfügung vom 11. Oktober 2017, die Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2017
sowie die zugehörigen Beilagen zugestellt werden (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr.
15–18). Der Zustellversuch erfolgte an die [...]. Da diese sowie weitere
gerichtliche Dokumente nicht zugestellt werden konnten, wurden die bis zu
diesem Datum erfolgten gerichtlichen Dokumente dem Berufungskläger am 22.
November 2017 rechtshilfeweise nach Polen zugestellt. Dabei wurde der
Berufungskläger auch aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
bezeichnen, andernfalls weitere Zustellungen auf dem Publikationsweg erfolgen
könnten (Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2017,
Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 32; vgl. auch Juris Akten-Nr. 34, 35,
36). Am 24. November 2017 liess der Berufungskläger über seinen damaligen Vertreter,
[…], Advokat, dessen Vertretungsbefugnis mitteilen. Damit hat der
Berufungskläger ein gültiges Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. In
der Folge wechselte die Rechtsvertretung des Berufungsklägers mehrfach. Mit dem
Niederlegen des Mandats durch seine letzte Rechtsvertretung ([…]) am 23. April
2024 hatte der Berufungskläger kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz. Auf
diese Tatsache wurde der Berufungskläger durch Verfügung des Zivilgerichts vom
29. April 2024 aufmerksam gemacht und aufgefordert, innert Frist ein neues
Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wiederum wurde der
Berufungskläger über die Säumnisfolgen informiert (Zustellung mittels
Publikation im Kantonsblatt, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Zudem wurde dem
Rechtsbeistand […] die Entlassung aus dem Mandatsverhältnis erst ab dem
Zeitpunkt der Information des Berufungsklägers über diese Verfügung bewilligt (Verfügung
des Zivilgerichts vom 29. April 2024, Juris Akten-Nr. 570). Ob diese Art
der Zustellung zulässig war, kann vorliegend offenbleiben. Da es sich weiterhin
um dasselbe Verfahren (Scheidungsverfahren) handelte, war keine neue
gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen
Zustellungsdomizils notwendig. Vielmehr hätte der Berufungskläger selbst die
notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um eine Zustellung mittels
öffentlicher Bekanntmachung zu verhindern. Damit gilt der Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 mit Publikation im Kantonsblatt als rechtmässig
zugestellt.
2.1.3 Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger
mit seiner Berufung auf eine Zustellung des angefochtenen Entscheids im
Verfahren gemäss Art. 5 des Haager Übereinkommens auch rechtsmissbräuchlich. Das
Zivilgericht publizierte das Dispositiv des Entscheids vom 30. Mai 2024 am 1.
Juni 2024 im Kantonsblatt (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 611). Mit
Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte der Berufungskläger dem Zivilgericht, ihm
«eine Papierversion des Dokuments mit der Entscheidung und Begründung für die
Gerichtsentscheidung vom 30. Mai 2024» zustellen, da er «in jeder Institution
[…] nach dem Originaldokument mit allen erforderlichen Unterschriften und
Siegeln gefragt» werde. Er wies dabei darauf hin, dass dieser Antrag «im Einklang
mit dem Völkerrecht» stehe (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 606). Am 13.
Juni 2024 verfügte der Präsident des Zivilgerichts aufgrund dieser Eingabe die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 30. Mai 2024 (Vorakten Zivilgericht,
Juris-Akten-Nr. 614). Diese Verfügung publizierte die Vorinstanz am 15.
Juni 2024 im Kantonsblatt (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 619). In der
Folge mahnte der Berufungskläger die Vorinstanz mit Eingaben vom 3. Juli, 21.
August und 18. September 2024, ihm das Urteil an seine Adresse in Polen zu
senden (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 621, 627 f.). Mit Datum vom 5.
Oktober 2024 wurde das Dispositiv des Entscheids vom 30. Mai 2024 im
Kantonsblatt gleichzeitig mit der Verfügung publiziert, dass die schriftliche
Entscheidbegründung vom Berufungskläger jederzeit bei der Kanzlei Familienrecht
des Zivilgerichts eingesehen werden könne (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr.
635). Es ist somit offenkundig, dass der Berufungskläger durch die
Publikationen im Kantonsblatt Kenntnis der zivilgerichtlichen Verfügungen und
Entscheide erlangen konnte. Auch wenn die Zustellung fehlerhaft erfolgt wäre
(was vorliegend aus den genannten Gründen nicht der Fall ist), so wäre die
nunmehrige Rüge einer ungenügenden Zustellung unzulässig und
rechtsmissbräuchlich.
2.1.4 In der Replik des Berufungsklägers vom 24.
Januar 2025 (Eingang beim Appellationsgericht: 4. Februar 2025) rügt der
Berufungskläger zudem, die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten sei ihm
nicht korrekt zugestellt worden. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsantwort
der Berufungsbeklagten sei ihm per Einschreiben an seine Adresse in Polen
gesandt und nicht auf Polnisch übersetzt worden. Der Berufungskläger behauptet,
das Appellationsgericht hätte die Berufungsantwort gemäss HZÜ über eine
zentrale Behörde des Empfängerlandes (Polen) zustellen und in eine für ihn
verständliche Sprache, namentlich polnisch, übersetzen müssen. Das
Nichteinhalten dieser Bestimmungen führe zur Ungültigkeit der Zustellung, einer
Einschränkung seiner Verfahrensrechte und er erhalte die Möglichkeit,
Rechtsbehelfe einzulegen. Darüber hinaus könne es zu Verfahrensverzögerungen
und zusätzlichen Kosten kommen, da erneute Zustellungen notwendig würden. Auch
könnte die Schweiz gemäss dem Berufungskläger für die Verletzung des HZÜ
haftbar werden. Inwiefern der Berufungskläger durch das letztgenannte Argument
etwas für seinen individuellen Fall ableiten kann, ist nicht ersichtlich und
erläutert der Berufungskläger auch nicht weiter. Darauf ist daher nicht weiter
einzugehen. Betreffend die seinen individuellen Fall betreffenden Vorbringen
des Berufungsklägers ist folgendes zu sagen: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK haben die Verfahrensparteien in allen gerichtlichen Verfahren
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört das unbedingte Replikrecht, wonach
die Parteien unabhängig von der Entscheidrelevanz zu Eingaben der übrigen
Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen können (BGE 138 I 154 E. 2; Biaggini, in: Biaggini [Hrsg.], Orell
Füssli Kommentar BV, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 29 N 20). Die Regeln für die
gerichtliche Zustellung von Schriftstücken zielen darauf ab, das betreffende
Schriftstück dem Empfänger zuzustellen und sicherzustellen, dass dieser über
Bedeutung und Inhalt des Schriftstücks informiert ist (BGer 5A_230/2012 vom 23.
Oktober 2012 E. 4.1). Der Berufungskläger hat von der Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten offensichtlich Kenntnis genommen. Mit Replik vom 24. Januar
2025 hat er dazu Stellung genommen. Danach gingen keine weiteren Stellungnahmen
der Berufungsbeklagten oder des Kinderanwalts mehr ein. Somit wurde das
rechtliche Gehör des Berufungsklägers gewahrt. Inwiefern der Berufungskläger
somit aus einer behaupteten mangelhaften Zustellung etwas zu seinen Gunsten
ableiten könnte, ist daher fraglich.
2.2 Weiter rügt der Berufungskläger in
verfahrensrechtlicher Hinsicht als Verstoss gegen Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), dass das Zivilgericht
ungerechtfertigterweise davon ausgegangen sei, er sei zu dessen Hauptverhandlung
unentschuldigt nicht erschienen. Sein Anwalt habe seine krankheitsbedingte
Verhinderung angezeigt, was vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sei.
Dadurch sei er in seinen Verfahrensrechten verletzt und nicht gehört worden. Wiederum
erscheint unklar, was der Berufungskläger mit dieser formellen Rüge bezwecken
möchte, verlangt er doch nicht die Aufhebung des gesamten Urteils und die
Wiederholung der vorinstanzlichen Verhandlung.
Wie es sich damit verhält, kann aber wiederum offenbleiben.
Das Zivilgericht hat erwogen, dass der Berufungskläger trotz der an seinen
damaligen Rechtsvertreter zugestellten Vorladung und trotz aktenkundiger
Kenntnis von der Hauptverhandlung an dieser unentschuldigt nicht erschienen
sei. Daher habe gemäss Art. 234 ZPO in dessen Abwesenheit verhandelt werden
können.
Wie den Akten des Zivilgerichts entnommen werden kann, teilte
der unentgeltliche Vertreter des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren
dem Zivilgericht mit Schreiben vom 23. April 2024 (Vorakten Zivilgericht, Juris
Akten-Nr. 568) mit, dass er seinen Mandanten nicht mehr erreichen könne und
deshalb um Bewilligung der vorzeitigen Beendigung des Mandats ersuche. Eine
krankheitsbedingte Verhinderung des Berufungsklägers an der Teilnahme an der
Hauptverhandlung machte er weder mit dieser noch mit einer anderen Eingabe
geltend. Vielmehr teilte der Berufungskläger dem Zivilgericht auf die mit
Schreiben vom 30. April 2024 hin erfolgte Vorladung (Vorakten Zivilgericht,
Juris Akten-Nr. 573) mit Schreiben vom 18. Mai 2024 (Vorakten Zivilgericht,
Juris Akten-Nr. 595) mit, dass er an der Verhandlung vom 30. Mai 2024 nicht
werde teilnehmen können. Zur Begründung macht er geltend, dass er nicht mehr
über die finanziellen Mittel verfüge, die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu
nehmen. Eine persönliche Verhinderung machte er nicht geltend und stellte auch
kein Umbietungsgesuch. Der behaupteten Verletzung seiner Verfahrensrechte fehlt
daher jede Grundlage.
3.
3.1 Mit seiner Berufungsbegründung rügt der
Berufungskläger weiter ohne konkrete Bezugnahme auf die Regelung einzelner
Scheidungsnebenfolgen zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung durch Fehler
bei den Tatsachenfeststellungen, eine nicht ordnungsgemäss erfolgte
Untersuchung und objektive Bewertung der Lebensumstände des Kindes und der
Eltern einschliesslich der elterlichen Erziehungsfähigkeit. Diese Rügen
konkretisiert er weiter wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf die angefochtene
Regelung einzelner Scheidungsnebenfolgen. Auf diese Rügen wird im Zusammenhang
mit der Überprüfung der angefochtenen Regelung der einzelnen
Scheidungsnebenfolgen einzutreten sein, soweit sie einen Bezug zu diesen haben.
3.2 Zunächst beziehen sich diese Rügen aber
auf die Feststellung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz.
3.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,
dass auf die Scheidung wie auch die gesamten Nebenfolgen der Scheidung
schweizerisches Recht zur Anwendung komme. Sie bezog sich dabei auf Art. 61
Abs. 1 und 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR
291; IPRG), auf das gemäss Art. 85 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Haager
Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager
Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) sowie Art. 4 des Haager
Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.
Oktober 1973 (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUntÜ; SR 0.211.213.01).
Schliesslich stellte sie fest, dass mangels einer Rechtswahl der Ehegatten in
güterrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG das schweizerische
Recht als das Recht des Staates, in dem beide Parteien zuletzt gleichzeitig
ihren Wohnsitz gehabt hätten, zur Anwendung komme.
3.2.2 Mit seiner Berufung macht der
Berufungskläger geltend, dass auf die Scheidung polnisches Recht zur Anwendung
komme. Er macht dabei geltend, dass sich der letzte Wohnsitz der Ehegatten
entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht in der Schweiz befunden habe.
Vielmehr hätten die Parteien unmittelbar vor der Einreichung des
Scheidungsantrages beim Gericht in Basel fast zwei Monate lang in Polen gelebt.
Soweit sich diese Rüge auf die Anwendung schweizerischen Rechts auf die
Scheidung selber bezieht, kann ihr aus doppeltem Grund nicht gefolgt werden.
Einerseits ficht der Berufungskläger die Scheidung selber gar nicht an und
andererseits ist für die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Scheidung
nach Art. 61 IPRG der Wohnsitz der Ehegatten gar nicht massgebend. Dies gilt im
Übrigen auch für die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Regelung der
Nebenfolgen der Scheidung gemäss Art. 63 IPRG. Dies gilt auch für die
Kinderbelange (vgl. auch Art. 15 HKsÜ und Art. 4 HUntÜ). Es braucht daher auf
die Rüge bezüglich einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im
Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung der
Scheidungsklage nicht weiter eingetreten zu werden.
4.
4.1 Mit Bezug auf die strittige Regelung der
elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs mit den Kindern verlangt der
Berufungskläger die «Durchführung einer psychologischen Untersuchung sowohl der
Kinder als auch der Eltern, um ihre Erziehungsfähigkeiten, die Ursachen des
Konflikts und mögliche Lösungen für den Konflikt zu ermitteln, insbesondere um
festzustellen, woher die Abneigung der Kinder gegen den Umgang kommt, ob die
Kinder nicht den manipulativen Handlungen der Mutter ausgesetzt sind und ob sie
nicht ein ungünstiges Bild des Vaters vermittelt, das den Kindern Angst einflösst,
welche Massnahmen ergriffen werden sollten, um die Beziehung zwischen den
Kindern und dem Vater wiederherzustellen, und in welcher Form und zu welchem
Zeitpunkt der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern organisiert werden
sollte».
Er macht dabei geltend, das Gericht habe es unterlassen, eine
glaubhafte Prüfung der Abneigung der Kinder gegen den Kontakt mit ihm
vorzunehmen. Es habe es unterlassen, «eine psychologische Untersuchung der
Kinder über den Hintergrund und die Ursache des angeblichen ‘Traumas’ der
Kinder gegenüber dem Umgang mit ihrem Vater durchzuführen». Sowohl das Gericht
als auch die mit der Förderung des Umgangs mit dem Kind beauftragten Behörden
stützten sich hauptsächlich auf die Schilderungen der Mutter. Es sei daher auch
versäumt worden, die elterlichen Befugnisse der Eltern zu prüfen.
4.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat
der Berufungskläger mit Bezug auf die Regelung seines Kontakts mit den Kindern
die Einholung eines kinderpsychologischen interventionsbasierten Gutachtens bei
der UPK Basel verlangt, um einer weiteren Entfremdung vorzubeugen sowie dem
Gutachter die Möglichkeit zu geben, allfällige Schwierigkeiten bereits während
der Begutachtung festzustellen und in seine Beurteilung einfliessen zu lassen.
Darauf hat die Vorinstanz verzichtet. Da sich sämtliche
miteinbezogenen Behörden und Fachpersonen übereinstimmend dafür aussprechen
würden, auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts der Kinder mit dem
Vater zu verzichten, erübrige sich auch das Einholen des vom Berufungsklägers
beantragten interventionsbasierten Gutachtens. Es bestehe kein Anspruch darauf,
dass vor einem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und den Kindern in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werde. Es liege vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu
verzichten (AGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
könne gestützt auf die im Recht liegenden Berichte, die gerichtliche
Kinderanhörung und die anlässlich der Hauptverhandlung gehörten generellen
Einschätzung von Dr. G____ entschieden werden.
4.3 Dieser Beurteilung ist zu folgen. Wie das
Appellationsgericht im vorinstanzlich referenzierten Entscheid erwogen hat,
besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder
unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch darauf, dass
vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und
seinem Kind in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches
Gutachten eingeholt wird. Im Zusammenhang mit der Regelung
des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss
keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (VGE
VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Sommerfeld gegen Deutschland vom
8. Juli 2003 in: EuGRZ 2004, S. 712, Ziff. 71 f.). Es liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (AGE
VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit Hinweis auf VGE VD.2018.44 vom
22. März 2019 E. 1.7.2, VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis
auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 und FamPra.ch
2005, S. 950 ff.). Die Einholung eines Gutachtens ist nur dann zu prüfen, wenn mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue
Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten
sind (VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22.
April 2009 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als mit
Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen
der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach eigenem Ermessen auch auf
unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296
N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar
2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3, VD.2012.27 vom 16.
Juli 2012 E. 4.3). Auf die Einholung des beantragten Gutachtens kann daher
verzichtet werden, soweit sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund der
von ihr beigezogenen Beweismittel als schlüssig erweist.
5.
Strittig ist zunächst die Zuteilung der elterlichen Sorge
über die beiden Kinder der Parteien an die Berufungsbeklagte.
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
stehen minderjährige Kinder gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB grundsätzlich unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In
einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige
elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298
Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben
(BGE 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni
2024 E. 4.1, 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; AGE ZB.2023.34 vom 20.
Februar 2024 E. 3.1.1, ZB 2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom
19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Dabei ist die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten zunächst dann in
Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen
Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar
2024 E. 3.1.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art.
298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier,
in Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht
sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu
belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden
müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O,
Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge
entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,
Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die
elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern
sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem
Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen
erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der
Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten
Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai
2020 E. 3.3.2).
Aber auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in
Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können in
Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge im Rahmen einer Scheidung rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.;
ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1). Insbesondere kann ein
schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn
sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen
und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes
eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7;
142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni
2024 E. 4.1, 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli
2019 E. 2.1; ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1). Gegenstand der
elterlichen Sorge als Pflichtrecht ist der Entscheid über wesentliche Belange
des Kindes. Dies setzt neben dem physischen Zugang zum Kind auch die Teilhabe
am Informationsfluss über das Kind voraus (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024
E. 3.1.1, ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Die Ausübung
des gemeinsamen Sorgerechts setzt in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange
ein Mindestmass an Übereinstimmung und die Fähigkeit, wenigstens im Ansatz
einvernehmlich handeln zu können, voraus. Fehlt diese Voraussetzung, so führt
ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die
anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen
kann (BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Soll im Rahmen einer
Scheidung die bisher den Ehegatten gemeinsam zustehende elterliche Sorge einem
Elternteil allein zugewiesen werden, so ist deshalb zu prüfen, ob damit eine
bereits bestehende Einschränkung des Kindeswohls beseitigt und eine Entlastung
der Situation erreicht werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5, 141 III 472 E. 4.6;
BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1, 5A_379/2020 vom 17. September
2020 E. 3.1.2; 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024
E. 3.1.1).
5.2 In Anwendung dieser Grundsätze auf den
vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger
seine beiden Kinder gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des zuständigen
polnischen Gerichts, mit welchem der Antrag auf Rückführung der Kinder gutgeheissen
und die Rückführung der Kinder in die Schweiz angeordnet worden ist (Entscheid
des Bezirksgerichts Wloclawek vom 6. Dezember 2018, Vorakten Zivilgericht,
Juris Akten-Nr. 164), im September 2017 widerrechtlich nach Polen verbracht und
in der Folge eine Kindsentführung begangen habe. Er habe sie damit aus ihrem
gewohnten Umfeld in der Schweiz herausgerissen und einen vollständigen und abrupten
Abbruch der Beziehung zwischen den beiden Kindern und ihrer Mutter in Kauf
genommen und bewirkt, womit er das Wohlbefinden der Kinder sowie das rechtlich
geschützte Interesse der Töchter auf eine regelmässige und persönliche
Beziehung zu beiden Elternteilen krass missachtet habe. Er habe dabei seine
eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt und klar entgegen dem Kindeswohl
gehandelt. Während des ganzen Prozesses habe er nicht die geringste Einsicht in
das eigene Fehlverhalten erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund bestünden
starke Zweifel daran, ob er ein hinreichendes Bewusstsein für das Kindeswohl
habe. Sodann erwog die Vorinstanz, dass die elterliche Sorge als Pflichtrecht das
Recht und die Pflicht zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des
Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die
gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung. Dies setze voraus, dass der
Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind habe (BGer
5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Für eine sinnvolle Ausübung des
Sorgerechts sei daher ein regelmässiger persönlicher Kontakt zum Kind und die
Kenntnis seiner Bedürfnisse in der Regel unabdingbar (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ein
Elternteil, der dauerhaft über keinen irgendwie gearteten Zugang zum Kind
verfüge, könne auch im Rahmen gemeinsamer Sorge keine Entscheidungen zum Wohl
des Kindes treffen (BGer 5A_969/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.1). Der Berufungskläger
habe die Schweiz im September 2017 verlassen und lebe seither in Polen. Da er
auch künftig abwesend sein werde und auch nicht mehr die gleiche Sprache wie
die Kinder spreche, sei er in der Ausübung der elterlichen Sorge stark
beschränkt. Angesichts seiner Abwesenheit rechtfertige sich gestützt auf Art. 311
ZGB ein Entzug der elterlichen Sorge bzw. eine Zuteilung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte. Zudem würden die Kinder jeglichen
Kontakt zum Vater verweigern. Gerade bei schulischen oder medizinisch-therapeutischen
Entscheiden erscheine es unabdingbar, dass sich der Sorgerechtsinhaber aufgrund
persönlicher Eindrücke ein eigenes Bild des Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse
der Kinder verschaffen könne. Diese auf regelmässigem persönlichem Kontakt
beruhende Erfahrung fehle dem Berufungskläger und könne auch nicht mit anderen
Mitteln angemessen substituiert werden. Schliesslich stellte die Vorinstanz
fest, dass dem Berufungskläger offensichtlich die Bereitschaft fehle, mit der
Mutter seiner Kinder zu kooperieren. Die Eltern hätten keinen Kontakt
miteinander und das Vertrauen sei gegenseitig zerstört. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebiete nicht nur ein schwerwiegender
elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der
Eltern die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Auch die qualifizierte
Kooperationsunfähigkeit könne dem Kindeswohl widersprechen. Für das
Funktionieren der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung seien die
Kooperationsfähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gerade in
wichtigen Erziehungsfragen von zentraler Bedeutung. Das gemeinsame Sorgerecht
lasse sich daher offensichtlich nicht zum Wohl des Kindes ausüben, wenn
zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich sei. Für dessen
Ausübung sei ein Mindestmass an Übereinstimmung in Bezug auf wesentliche
Bereiche der elterlichen Sorge und die Fähigkeit, wenigstens im Ansatz
einvernehmlich handeln zu können, notwendig (BGE 142 III 1, 6). Lasse sich wie
vorliegend bereits im Scheidungszeitpunkt erkennen, dass sich die Eltern
dereinst über einen massgeblichen Teil der in ihrer beider Verantwortung
liegenden Fragen nicht werden einigen können, entspräche das gemeinsame
elterliche Sorgerecht nicht dem Kindeswohl (Büchler/Maranta,
Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014, Rz. 41). Auch
gestützt auf diese Überlegungen und zur Achtung des Kindeswohls sei es daher
geboten, die elterliche Sorge über C____ und D____ allein der
Berufungsbeklagten zuzuteilen.
5.3 Mit seiner Berufungsbegründung hält der
Berufungskläger dem entgegen, das Zivilgericht habe willkürlich und ohne Angabe
von Beweisen und Fakten festgestellt, dass genügend Punkte dafürsprächen, der
Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 298 ZGB das alleinige Sorgerecht für die
Kinder zuzusprechen. Es habe damit Grundprinzipien des Familienrechts, das
Recht des Kindes, von beiden Elternteilen erzogen zu werden, und das Recht des
Vaters auf Familienleben, verletzt. Der vollständige Entzug der elterlichen
Sorge sei die weitreichendste rechtliche Massnahme, die nur in sehr aussergewöhnlichen
Situationen angewendet werden sollte. Das Gericht habe nicht angegeben, welche
"Punkte" für die Anwendung solch restriktiver Massnahmen gegenüber
den Kindern und ihrem Vater sprächen. Das Zivilgericht habe in seinen Tatsachenfeststellungen
einen Fehler begangen, als es ohne Berücksichtigung der gesammelten Beweise
ungerechtfertigterweise davon ausgegangen sei, dass er den Kontakt der Mutter
zu den Kindern ohne Vorwarnung eingeschränkt und sie im Alter von einem Jahr
resp. von drei Jahren aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen habe. Der
Lebensmittelpunkt solch kleiner Kinder befinde sich an jenem der Eltern und die
Mutter sei sich ihrer Rückkehr nach Polen bewusst gewesen. Weiter rügt der
Berufungskläger, dass die Vorinstanz es in diskriminierender Weise versäumt
habe, das Verhalten der Mutter zu betrachten. Nachdem die Kinder in die Schweiz
gebracht worden seien, habe die Mutter ihn von jeglichen Informationen über die
Kinder isoliert und sie ihm systematisch entfremdet. Sie habe dabei auch
Inhalte angedeutet, die der Beziehung zwischen ihm und den Töchtern geschadet
hätten. Das Zivilgericht habe die Entfremdung und Isolierung der Kinder vom
Vater völlig ausser Acht gelassen. Es sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Kinder nicht dieselbe Sprache wie er sprächen. Die Eltern hätten zu
Hause sowohl Polnisch als auch Russisch gesprochen. Beide Sprachen seien die
natürlichen Sprachen der Kinder gewesen. Erst mit der Übernahme des Sorgerechts
durch die Mutter im August 2018 hätten die Kinder begonnen, nur noch Russisch
zu sprechen, was der Vater sehr gut beherrsche. Die Mutter hingegen habe die
Kenntnisse der Kinder in der polnischen Sprache nicht gefördert, was zur «Nationalisierung
der Kinder» geführt habe. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz sei «in einer
Weise, die nicht den Grundsätzen der Logik» entspreche, davon ausgegangen, dass
er aufgrund des fehlenden Kontakts zu den Kindern die elterliche Sorge nicht
ausüben könne. Er sei aufgrund der Untätigkeit der Schweizer Behörden seit über
drei Jahren nicht in der Lage, seine Kinder zu treffen, was er auch über die
polnischen diplomatischen Dienste in der Schweiz beantragt habe. Das
Zivilgericht sei ohne «richtungsweisende Feststellungen» davon ausgegangen,
dass ein Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern aufgrund seiner Persönlichkeit
nicht ratsam sei. In seiner Replik auf die Berufungsantwort vom 24. Januar 2025
fügt er weiter an, er hätte wiederholt versucht, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen,
was die Berufungsbeklagte verhindert hätte. Er bestreitet, dass er nicht mit
den «Bewährungshelfern» zusammengearbeitet hätte, «die für die Organisation des
Umgangs mit den Kindern zuständig waren».
5.4 Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt
werden. Vielmehr ist der vorinstanzlichen Beurteilung in allen Teilen zu
folgen. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger seit mehreren Jahren
keinen Kontakt mehr mit seinen Kindern gehabt hat und auch aktuell kein solcher
besteht. Soweit der Berufungskläger diese Tatsache allein auf das Verhalten der
Mutter zurückführen und dem Verhalten der schweizerischen Behörden anlasten
möchte, erscheint seine Argumentation nicht zielführend. Die Zuteilung der elterlichen
Sorge darf weder von der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von
Sanktionsgedanken gegenüber einem nicht kooperationswilligen Elternteil geleitet
werden. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des
für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich
auf dem Buckel des Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl
vereinbaren lässt, an dem sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten
hat (AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2; BGE 142 III 197 E. 3.7).
Unabhängig davon, wer die «Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen den
Töchtern und dem Berufungskläger trägt, ist zu berücksichtigen, dass diese seit
Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben und der Berufungskläger als
Folge dieses Kontaktabbruchs die Bedürfnisse seiner Kinder nicht mehr kennt
(AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni
2024 E. 4.3.3).
Die Umstände, wie die Kinder im Jahr 2017 nach Polen
verbracht worden sind und dort beim Berufungskläger gelebt haben, sind von den
polnischen Gerichten umfassend geprüft und beurteilt worden. Der Zuständigkeitsordnung
des HKsÜ und des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR
0.211.231.01) liegt dabei das Prinzip zu Grunde, dass die Behörden des
gewöhnlichen Aufenthalts am besten geeignet sind, die jeweils bestehenden familiären
Verhältnisse abzuklären (VGE KE.2024.17 vom 4. November 2024 E. 3.3). Während
des Aufenthalts der Kinder in Polen waren daher die polnischen Instanzen am
besten geeignet, die damaligen Verhältnisse abzuklären. Das Zivilgericht ist
der Beurteilung der damaligen Verhältnisse in den rechtskräftig gewordenen
Rückführungsentscheiden der zuständigen polnischen Gerichte zu Recht gefolgt.
Das Bezirksgericht Wloclawek hat dabei die von der Vorinstanz sorgfältig
analysierte Familiengeschichte der Parteien gewürdigt und dabei festgestellt,
dass die Kinder der Parteien seit ihrer Geburt in der Schweiz hauptsächlich von
der Mutter als erste Bezugsperson betreut worden sind. Sie habe die meisten
Aufgaben der Kinderbetreuung erledigt und sei in der Lage, für die Kinder zu
sorgen. In der Schweiz seien daher auch zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen ihre
Erziehungsfähigkeit erhoben worden. In Basel habe sich die Berufungsbeklagte in
einem Kindertreffpunkt beruflich etabliert und eine Schulungsmassnahme zur
Erleichterung des Zugangs zum schweizerischen Arbeitsmarkt absolviert.
Demgegenüber habe sich die Beziehung zwischen den Parteien im März 2017 durch
Streitigkeiten wegen Kindererziehung und Haushaltspflichten verschlechtert. Der
Berufungskläger habe Ostern 2017 in Polen verbracht, während die
Berufungsbeklagte mit den Kindern in der Schweiz geblieben sei. Der Berufungskläger
habe dabei seit einiger Zeit entgegen dem Willen der Antragstellerin
Vorkehrungen für die Rückkehr nach Polen getroffen. Die Berufungsbeklagte habe
sich daher am 22. März 2017 bei der Beratungsstelle für Frauen in Basel beraten
lassen, weil der Berufungskläger regelmässig damit gedroht habe, die Kinder
nach Polen wegzubringen. Auch dessen Eltern hätten ihr bereits anderthalb Jahre
früher mitgeteilt, dass sie die Kinder nach Polen mitnehmen und grossziehen
würden. Während seiner Reisen nach Polen 2017 habe er seine persönlichen
Gegenstände mitgenommen. Im September 2017 habe er dann nach seiner Ankunft in
Polen die Kinder bei seinen Eltern melden lassen, ohne die Berufungsbeklagte
davon in Kenntnis gesetzt und ihre Zustimmung eingeholt zu haben. Er habe sowohl
die Familienwohnung wie auch seinen hiesigen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne die
Berufungsklägerin davon in Kenntnis zu setzen. Unter dem Vorwand einer
Geschäftsreise sei er am 16. September 2017 allein nach Polen verreist. Darauf
habe er die Berufungsklägerin eingeladen, für eine Woche nach Polen zu kommen,
um dort seine Familie zu treffen. Danach sollte die Berufungsklägerin mit den
Kindern in die Schweiz zurückfliegen und der Berufungskläger mit dem Auto
zurückfahren. Nach erfolgter Vorbereitung der Reise teilte der Berufungskläger
der Berufungsbeklagten aber mit, dass er mit den Kindern in Polen bleibe und
händigte ihr ein Flugticket aus, damit sie alleine in die Schweiz zurückfliege.
Die Berufungsbeklagte blieb darauf stattdessen bis zum 9. November 2017 mit
ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern bei den Schwiegereltern, bis sie
von ihrem Schwiegervater aufgefordert worden ist, die Wohnung zu verlassen. Die
Berufungsbeklagte sei daher allein in die Schweiz zurückgekehrt, worauf der
Berufungskläger den Kindern den Kontakt zu ihr verwehrte und sie vor der Mutter
versteckte. Da die Kinder ohne Zustimmung der Mutter zurückgehalten worden
seien, seien sie in der Schweiz behördlich nicht abgemeldet worden. Das
Bezirksgericht prüfte die in seinem Rechtsmittelverfahren gegen diese
Feststellung des Sachverhalts vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände. Es
stellte dabei fest, dass das Amtsgericht zu Recht festgestellt habe, dass sich
der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen vor ihrer Reise nach Polen in der
Schweiz befunden habe. Der Berufungskläger habe das Sorgerecht der Mutter
verletzt, als er die Kinder in Polen zurückgehalten habe. Die Behauptung des
Berufungsklägers, wonach das Ehepaar gemeinsam vereinbart habe, nach Polen
zurückzukehren, finde in den eingereichten Unterlagen keine Grundlage. Dabei
ging das Bezirksgericht im Einzelnen auf die vom Berufungskläger auch in diesem
Verfahren vorgetragenen Argumente ein. Es verwies dabei auch auf das nach der
Einreise in Polen vom Berufungskläger eingereichte Scheidungsbegehren, welches
einem einverständlichen Entschluss der Ehegatten auf Fortführung des
Familienlebens in Polen widerspreche. Vor diesem Hintergrund stellten die
polnischen Gerichte fest, dass die beiden Töchter vom Vater in Polen
widerrechtlich zurückgehalten worden seien, weshalb sie die sofortige
Rückführung gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) anordneten (Beilage 2 zur
Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019, Vorakten [Zivilgericht Juris Akten-Nr.
164]). Vor diesem Hintergrund ist das Zivilgericht entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers zu Recht davon ausgegangen, dass er den Kontakt der Mutter zu
den Kindern ohne Vorwarnung einschränkt und sie im Alter von einem Jahr resp.
von drei Jahren aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen hat, weshalb er
auch die auf dieses Verhalten zurückgehende Entfremdung der Kinder von ihm zu
verantworten hat. Der Berufungskläger macht nicht geltend, die Bedürfnisse
seiner Kinder zu kennen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Regelung
des persönlichen Kontakts zwischen dem Berufungskläger und seinen Töchtern
detailliert ausgeführt hat, sind die seit Jahren unternommenen Bemühungen, nach
der Rückkehr der Kinder in die Schweiz wieder einen Kontakt mit dem Vater zu
etablieren, gescheitert. Darauf wird zurückzukommen sein. An der Sache vorbei
geht dabei die Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen sei, dass die Kinder nicht dieselbe Sprache wie er sprächen. Wie
den Berichten der Therapeutin der Kinder, I____ entnommen werden kann, hat sich
C____ zunehmend geweigert, polnisch zu sprechen (vgl. Mail I____ vom 25. März
2020, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215] und Verlaufsbericht I____ vom 17. Juni 2019,
Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris
Akten-Nr. 164]). Es wurde daher festgestellt, es sei unklar, ob die Kinder
ihren Vater beim Videocall vom 7. September 2021 verstanden haben (Bericht […]
vom 9. September 2021, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 357). Dabei
erstaunt, dass der Vater bei diesem Kontakt nicht auch versucht hat, in der von
ihnen beherrschten russischen Sprache zu verkehren, wenn er diese Sprache nach
seiner eigenen Angabe sehr gut beherrschen will. Symptomatisch für das fehlende
Verständnis des Berufungsklägers für die Bedürfnisse seiner Kinder ist zudem
die Verwechslung von C____ und D____ in der Berufungsschrift: Entgegen der
Darstellung des Berufungsklägers ist C____ die ältere und D____ die jüngere
Tochter (Berufung des Ehemanns vom 4. November 2024, S. 7).
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
starke Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger ein hinreichendes
Bewusstsein für das Kindswohl hat und in der Lage ist, die Sorge für die Kinder
verantwortungsvoll wahrzunehmen. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen,
dass ihm die Kenntnis der Bedürfnisse aufgrund des mehrjährigen Kontaktabbruchs
wie auch die Bereitschaft, mit der Mutter zu kooperieren, gänzlich fehlt. Aus
all diesen Gründen ist der Berufungsbeklagten entsprechend dem angefochtenen
Entscheid die alleinige elterliche Sorge über die beiden Töchter zuzuweisen.
6.
Mit seiner Berufung ficht der Berufungskläger zwar formell
auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids geregelte Zuteilung der
elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte an. Mit seinen Anträgen zur
Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids stellt er diese aber nicht in Frage.
Er beantragt dabei, dass der Wohnsitz der Kinder bei ihrer Mutter festzusetzen
sei. Auch der Begründung der Berufung können keine Anhaltspunkte entnommen
werden, dass der Berufungskläger über die Etablierung eines persönlichen
Besuchskontakts hinaus eine andere Aufteilung der Betreuung und Obhut der
Kinder beantragt. Der angefochtene Entscheid ist daher mit Bezug auf die
Regelung der Obhut über die Kinder zu bestätigen.
7.
Strittig ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs im
vorinstanzlichen Entscheid. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass persönliche
Kontakte zwischen den beiden Töchtern und ihrem Vater nicht möglich seien,
weshalb von der Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters mit seinen Töchtern
abgesehen werde. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass sich der
Berufungskläger an die zuständige Kindsschutzbehörde (KESB) zu wenden haben
werde, wenn er in der Zukunft den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen
wolle. Diese werde dann zu prüfen haben, inwieweit dannzumal Kontakte des Berufungsklägers
mit seinen Töchtern mit dem Kindswohl wieder vereinbar sind.
7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9.
Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das
Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer
5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen
der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445
E. 3b). Entsprechend kann der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch
gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, wenn sie
sich nicht ernstlich um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer
5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b
und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S.
302; VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 3.1, KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023
E. 2.1).
Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs
zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem
Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022
vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm
daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405
E. 3). Auch ist heute anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem
das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für
die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist und bei der
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4,
123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E.
3.3.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 6). Selbst wenn, wie zum Beispiel bei einer Trennung im
Säuglingsalter, noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte
daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer
solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB
N 6, mit Hinweisen). Dabei ist die sorge- oder obhutsberechtigte Person
verpflichtet, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch
bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler,
in: Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB
N 4 ff.; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Sie muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem
anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten
(BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe
der erziehenden Person erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. VGE
KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 3.2, KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2,
VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010 E. 2.1).
Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls
durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts nicht leichthin anzunehmen und bei
einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht
allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar
2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der gänzliche
Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt ausschliesslich als
ultima ratio in Frage; er ist nur dann statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis
auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September
2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima
ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen
Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen
Auswirkungen für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson
(sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c,
mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1,
VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).
Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist dabei der vom
Kind geäusserte Wille eines von mehreren Kriterien für den Entscheid. Es steht
zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht
obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht. Mit zunehmendem Alter ist aber
sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit
einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer
Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit
dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille,
sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer
5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4). Der Kindeswille gewinnt daher mit
zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht (BGer 5A_192/2023 E. 3). Die Fähigkeit
zu autonomer Willensbildung wird dabei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr angenommen (BGE 131 III 334 E.
5.2). Bei der Beurteilung des Willens des Kindes ist dabei auch das
Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral
(BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember
2022 E. 2.6.4). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Äusserungen dem
bisher gelebten Modell und damit dem Interesse an Stabilität der Verhältnisse
entspricht (BGer 5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3). Lehnt das Kind den
Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese
Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen
des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang
mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr
kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls
auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener
Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar
ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_500/2023 vom 31.
Januar 2024 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b und weiteren
Hinweisen).
7.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
hat die Vorinstanz erwogen, dass C____ und D____ hoch sensibel auf jegliche
Versuche reagiert hätten, den Kontakt zum Vater wiederaufzubauen. Die in die
Wege geleiteten Kontaktversuche hätten abgebrochen werden müssen und nicht
umgesetzt werden können. Sie seien an der konsequenten, mit ausserordentlicher
Entschiedenheit und Klarheit vorgetragenen Weigerung beider Kinder gescheitert.
Schon die mehrmonatigen Versuche, die beiden Kinder auf den Kontakt zu ihrem
Vater vorzubereiten, seien fehlgeschlagen. Insbesondere C____ habe dabei grosse
Stresssymptome gezeigt. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf die Berichte der
eingesetzten Beiständin (Eingabe der Beiständin vom 31. März 2020, Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 208; Berichte vom 13. August 2020 [Juris Akten-Nr.
240], 15. Juni 2021 [Juris Akten-Nr. 336], 8. Oktober 2021 [Juris Akten-Nr.
350]) und der Psychologin der Kinder, I____ (Berichte vom 29. November 2018 und
17. Juni 2019, Beilagen 5 und 6 der Eingaben der Ehefrau vom 24. Juni 2019, Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164, sowie E-Mail vom 25. März 2020, Beilage der
Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215)
zu den zahlreichen Versuchen, einen Video- oder Telefonkontakt herzustellen,
auf welche die Kinder mit starker Verweigerung und Stresssymptomen auch im
Kindergarten, in der Schule und im Tagesheim reagiert hätten. Diese hätten eine
enge Begleitung notwendig gemacht, weshalb im November 2020 die
sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt worden sei. Weiter wurde auf
den Bericht von F____ und Frau E____ der [...] GmbH vom 7. September 2021
verwiesen, wonach die beiden Kinder bei einem weiteren Videogespräch in keinen
Kontakt mit dem Vater getreten seien und mit ihren Reaktionen Stress und
allgemeines Unverständnis der Situation ausgedrückt hätten. Die Berichte
belegten daher eine fortdauernde Traumatisierung der Kinder mit schwerwiegenden
Folgen im Alltag, welche eine gesunde psychische Entwicklung gefährden könnten.
Anlässlich der von Dr. G____ durchgeführten Anhörung der Kinder am 5. April
2022 durch das Gericht, hätten sich beide Kinder merklich nervös und
einsilbiger gezeigt, sobald das Gespräch auf den Vater gekommen sei. Die Kinder
hätten den Video-Anruf als negative Erfahrung empfunden und berichtet, den
Vater nicht sehen zu wollen, wobei D____ angeben habe, sich nicht an den Vater
erinnern zu können (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 394). Gemäss den
Ausführungen von Dr. G____ an der Hauptverhandlung seien die Kinder bei der
Anhörung unter Stress gestanden und habe die Konfrontation mit dem Vater für sie
zu einer Überforderungssituation geführt, weshalb er die Anhörung habe
abbrechen müssen. Es mache aus seiner fachlichen Sicht im Allgemeinen keinen
Sinn, die Kinder immer wieder auf Erinnerungskontakte vorzubereiten und diese
Wochen davor und danach dem bekannten emotionalen Stress auszusetzen. Der Vater
müsste sich für eine Wiederaufnahme von Kontakten spezifisch vorbereiten und
coachen lassen. Wenn bei Erinnerungskontakten keine minimale Verbesserung zu
erkennen sei, dann würde er als Kinderpsychologe diese abbrechen. Soweit der
Berufungskläger die Verweigerungshaltung der Kinder allein auf eine mangelhafte
Aufgleisung der Videocalls sowie die Haltung der Kindsmutter und der Beiständin
zurückführe und weiterhin eine Durchsetzung des Besuchsrechts verlange, lasse
er wiederum die gebotene Sensibilität für das Wohlergehen seiner Kinder
vermissen (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 650). Zusammengefasst kämen
sämtliche mit dem Fall betrauten Fachpersonen zum Schluss, dass es mit Blick auf
das Kindeswohl nicht länger haltbar ist, die Kinder weiter zu Kontakten mit
ihrem Vater zu drängen. Auf die vom Berufungskläger beantragte Einholung eines
interventionsbasierten Gutachtens könne deshalb verzichtet werden. Es sei
mehrfach dokumentiert, dass insbesondere C____ sich mit bemerkenswerter
Klarheit und Entschiedenheit konstant gegen jeglichen Kontakt zum Vater wehre,
während D____ zwar aufgrund ihres Alters keine Erinnerungen an den Vater habe,
solche aber ebenfalls klar nicht wünsche und aufgrund der Konfliktsituation als
belastend empfinde. Die aus kinderpsychologischer Sicht geforderte
Voraussetzung, dass bei Erinnerungskontakten zumindest eine minimale
Verbesserung ersichtlich respektive zu erwarten ist, damit solche fachlich zu
verantworten seien, sei vorliegend aufgrund der konstanten und vehementen
Verweigerungshaltung sowie der aktenkundigen Stressreaktionen, welche beide
Kinder zeigten, sobald der Vater thematisiert werde, offenkundig nicht gegeben.
Auch das Festhalten an minimalsten Kontakten zum Kindsvater würde für die
Kinder zu einer derart hohen emotionalen Belastung führen, dass deren seelische
Entwicklung akut gefährdet erscheine. Bei dieser Ausgangslage sei es mit dem
Kindswohl schlicht nicht vereinbar, einen persönlichen Kontakt des Beklagten
mit seinen Töchtern C____ und D____ festzulegen, weshalb hiervon abzusehen sei.
7.3 Mit seiner Berufungsbegründung rügt der
Berufungskläger, das Zivilgericht sei ohne richtungsweisende Feststellungen zu
treffen zum Schluss gekommen, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und dem
Vater aufgrund der Persönlichkeit des Vaters nicht ratsam sei. Dabei habe es
nicht angegeben, was ihm genau vorgeworfen werde. Das Zivilgericht habe es
versäumt, Feststellungen zu treffen und eine glaubhafte Prüfung der Abneigung
der Kinder gegen den Kontakt mit ihrem Vater vorzunehmen. Es habe zu Unrecht auf
die Einholung einer psychologischen Untersuchung der Kinder über den
Hintergrund und die Ursache ihres angeblichen "Traumas" gegenüber dem
Umgang mit ihrem Vater verzichtet. Das Versäumnis, dieses Phänomen zu erklären
und Abhilfe zu schaffen, mache die Massnahmen, die auf die Fortsetzung der
Erinnerungsprozesse abzielten, ungerechtfertigt. Es gehe nicht darum, das
Fehlen von Erinnerungen, sondern «die innere Blockade der Kinder, diese zu
externalisieren, bei den Kindern Unbehagen und Blockaden hervorruft, deren
Quelle der durch das Verhalten der Mutter ausgelöste Loyalitätskonflikt» sei.
Sowohl das Zivilgericht als auch die mit der Förderung des Umgangs mit dem Kind
beauftragten Behörden stützten sich hauptsächlich auf die Schilderungen der
Mutter. Er sei nie zu einer gemeinsamen "Therapie" oder zu Gesprächen
darüber eingeladen worden, wie der Umgang mit den Kindern effektiv organisiert
und durchgeführt werden könne. Das Zivilgericht habe damit versäumt, die
elterlichen Befugnisse zu prüfen. Es habe nicht geprüft, wie sich die
Kompetenzen der Mutter und des Vaters auf das Wohlergehen der Kinder
auswirkten. Es habe nicht alle erforderlichen Massnahmen ergriffen, um die Kontakte
wirksam durchzuführen. Zwischen der Verpflichtung der zur Unterstützung der
Kontakte bestellten Person am 8. August 2019 und der Organisation des ersten
Umgangs im Jahr 2022 hätten das Gericht und die Schweizer Behörden es
unterlassen, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um die Gründe für die Abneigung
der Kinder gegen den Kontakt mit ihm zu diagnostizieren und nach Lösungen zu
suchen. Die endgültige Einstellung jeglicher Massnahmen durch das Gericht, um
das Vertrauen der Kinder in den Vater wiederherzustellen und den Kontakt zu
reaktivieren, in der Hoffnung, dass die Kinder «vielleicht […] eines Tages ihre
Herkunft kennenlernen wollten», stelle eine schwerwiegende Verletzung der
grundlegenden Verpflichtungen der Schweiz aus der UN-Kinderrechtskonvention
dar. Die Entscheidung, den Kindern den Kontakt zu ihrem in Polen lebenden Vater
gänzlich zu verweigern, schneide die Kinder gleichzeitig von ihren Wurzeln und
ihrer Herkunft sowie von ihrer Familie in Polen ab und verletze ihr Recht, von
beiden Elternteilen erzogen zu werden. In seiner Replik auf die
Berufungsantwort vom 24. Januar 2025 bestreitet der Berufungskläger zudem,
Ursache für das Trauma der Kinder gewesen zu sein, und dass er jemals die
Kinder von ihrer Mutter getrennt habe. Zudem bringt er vor, es laufe kein
Strafverfahren gegen ihn und er sei auch niemals aufgrund einer Straftat zum
Nachteil seiner Frau oder seiner Kinder verurteilt worden.
Weiter rügt der Berufungskläger, dass das Zivilgericht den
von den Kindern geäusserten Willen, ohne Berücksichtigung ihres Alters, ihres
Bewusstseins und ihrer Freiheit, die Situation, in der sie sich befinden, zu
beurteilen, falsch bewertet habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass die
Fähigkeit der Kinder zur autonomen Willensbildung nach der schweizerischen
Rechtsprechung erst im Alter von 12 Jahren eintrete. Das Gericht habe nicht
geprüft, ob die Kinder ihren Willen auf Argumenten aufbauten, die sie
verstehen. Erinnerungskontakte seien unwirksam, wenn die Mutter den Kindern die
Grundlage eines Loyalitätsstreits suggerierten.
7.4 Auch diesbezüglich kann den Rügen des
Berufungsklägers nicht gefolgt werden und ist der vorinstanzliche Entscheid in
allen Teilen zu bestätigen.
7.4.1 Offensichtlich unzutreffend ist die Rüge, dass
die schweizerischen Behörden über die Jahre seit der Rückkehr der Kinder in die
Schweiz zu wenig unternommen hätten, um den Kontakt zum Vater wieder
aufzugleisen. Zur Anbahnung von Kontakten mit ihrem Vater wurden die Kinder
sowohl durch die eingesetzte Beiständin, durch die von dieser beigezogenen sozialpädagogischen
Familienbegleitung, durch ihre Therapeutin und durch den eingesetzten
Kindervertreter begleitet. Die behördlichen Bemühungen zur Aufgleisung des Kontakts
des Vaters zu seinen Töchtern können den von der Vorinstanz in ihrer Begründung
berücksichtigten Berichten in den Akten der Vorinstanz entnommen werden.
Die Beratung der Familie durch I____ wurde zunächst von der
Berufungsbeklagten im März 2018 aufgenommen, als die Kinder noch in Polen
weilten. Wie deren Verlaufsbericht vom 29. November 2018 (Beilage 5 zur Eingabe
der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]) entnommen
werden kann, nahm die Mutter die therapeutischen Beratungssitzungen nach deren
Rückkehr mit den Kindern auf. Die beiden Mädchen hätten nach einer anfänglichen
Phase der Schüchternheit bei Begegnungen ihre primäre Verunsicherung im
Kindergarten und Tagesheim als normale Reaktion auf die aussergewöhnliche
Situation mit dem neuen Umfeld überwunden. In enger Zusammenarbeit mit den
verschiedenen Institutionen und der Mutter habe eine kontinuierliche
Normalisierung der Situation erreicht werden können. In den Sitzungen sei auch
besprochen worden, wie die Kontakte zum Vater zukünftig gestaltet werden
könnten. Die Therapeutin gab dabei zu bedenken, dass es im damaligen Zeitpunkt
aufgrund der vergangenen Erfahrungen schwierig einzuschätzen sei, wie die
Mädchen auf einen regelmässigen, telefonischen Kontakt mit dem Vater reagieren
würden. Sie erkannte die Gefahr, dass diese Telefonate inhaltlich nicht
kontrollierbar wären und die Mädchen destabilisieren könnten, weshalb sie
momentan nicht zu empfehlen seien. Für die Zukunft habe sich die Mutter aber
positiv über die Option von begleiteten Besuchen des Vaters im geschützten
Rahmen einer Institution geäussert. Diese Beurteilung ist unmittelbar nach der
Entführung der Kinder nach Polen und ihrem mehrmonatigen Entzug gegenüber der
Mutter nachvollziehbar.
Mit Verlaufsbericht vom 17. Juni 2019 (Beilage 6 zur Eingabe
der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr.
164]) berichtete I____ über den weiteren Therapieverlauf, welcher auch
Sitzungen mit C____ alleine umfasste. Dabei sei das Thema Vater kaum
angesprochen worden, da es aus therapeutischer Sicht sinnvoll gewesen sei, den
Kindern Raum und Zeit zu lassen, diese Thematik selber anzusprechen. Nachdem
sie zu Beginn der Therapie mit der Therapeutin noch polnisch gesprochen habe,
habe C____ zunehmend die deutsche Sprache bevorzugt. Die Therapeutin habe die
polnische Sprache in der Therapie zwar noch einfliessen lassen (vgl. Mail I____
vom 25. März 2020, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215]). Schliesslich habe sich C____ aber
geweigert, mit der Therapeutin polnisch zu sprechen, was beim Kind zu einem
Erlebnis der Selbstwirksamkeit und Kontrolle geführt habe (Verlaufsbericht I____
vom 17. Juni 2019, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]). Gleichwohl sei in den Therapiesitzungen mehrfach
das Thema der Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater thematisiert worden. Aufgrund
des Verhaltens des Vaters, welches vor allem in einem Mailverkehr mit der
Mutter stattfinde und sich äusserst destruktiv gestalte, beurteilte sie die
Aufnahme eines telefonischen Kontakts für die Mädchen als destabilisierend. Sie
empfahl daher aus psychologischer Sicht, einzig durch eine Institution
begleitete Besuche des Vaters in Betracht zu ziehen. Mit Mail vom 25. März 2020
(Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten Zivilgericht
Juris Akten-Nr. 215]) berichtete I____, nach einem Rückgang des therapeutischen
Bedarfs sei mit einem Aufenthalt des Vaters in Basel im Januar 2020 eine
erneute Beunruhigung eingetreten. Auf die Information darüber habe C____ in
einer Sitzung mit der Therapeutin sehr verängstigt reagiert und geäussert, den
Vater nie wieder sehen zu wollen. In der Folge sei sie nach Angaben der Mutter
deutlich ängstlicher gewesen als sonst, habe die Mutter nicht aus den Augen
lassen wollen, schlechter geschlafen und keinen Appetit gehabt. In den nächsten
psychotherapeutischen Sitzungen habe sich bei C____ aus der psychologischen
Sicht sehr viel bewegt. Sie habe sich erstmals seit ihrer Rückkehr in die Schweiz
erlaubt, sich dem Thema Vater zu widmen, sodass sehr sorgfältige Annäherungen
an das Thema möglich geworden seien. Das Thema sei für C____ mit ambivalenten
Gefühlen besetzt, die zu bearbeiten Zeit brauche. Durch die Coronakrise hätten
die Therapiesitzungen aber unterbrochen werden müssen (Mail I____ vom 25. März
2020 (Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020, Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215)
Die Beiständin berichtete, dass nach der Rückkehr der Kinder
in die Schweiz deren Traumatisierung durch das Erlebte habe bearbeitet werden
müssen. Sie hätten aber angefangen, sich mit dem Thema «Vater»
auseinanderzusetzen. Es solle ihnen ermöglicht werden, sich positiv mit beiden
Eltern identifizieren zu können, was aber Zeit brauche. Dem diene auch der
geschützte Ort bei der Therapeutin I____. Hierfür beantragte die Beiständin mit
Bericht vom 31. März 2020 (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 208) eine
Sistierung der Kontakte bis mindestens Ende August 2020. In der Folge sollten
die Kontakte schrittweise und im Tempo der Kinder zuerst mit telefonischen
Kontakten und Videotelefonaten und darauf aufbauend mit persönlichen Kontakten
im Rahmen der […] aufgebaut werden. Darauf wurde vom Zivilgericht mit Entscheid
vom 28. Mai 2020 die Ermöglichung von Kontakten per Telefon oder Videotelefonie
bis zum 1. August 2020 angeordnet. Die beiden Töchter verweigerten aber eine
aktive telefonische Kontaktaufnahme mit dem Vater. Die Beiständin bat den
Berufungskläger daher, seinen Kindern einen Brief oder persönliche Worte
zukommen zulassen, damit sie spüren, dass er den Kontakt möchte und auf Ebene
der Kinder versucht Kontakt zu den beiden aufzunehmen. Sie bat ihn auch um
Fotos, Sprachnotizen oder Videos, die sie erhalten hat, damit diese zur schrittweisen
Annäherung in den regelmässigen Gesprächen mit den Mädchen angeschaut werden
können. Demgegenüber erachtete die Beiständin die Durchführung von
Telefongespräche unter Zwang und Druck als kontraproduktiv, da dadurch die
Verweigerung weiter verstärkt würde. Der Aufbau bis zum 1. August 2020 konnte
daher nicht eingehalten werden (Stellungnahme Beiständin vom 13. August 2020
[Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 240]).
Die Beiständin gleiste zu diesem Zweck eine
sozialpädagogische Familienbegleitung mit F____ und E____ von [...] GmbH auf.
Diese erhielten den Auftrag, die Begleitung der Kontakte zwischen C____ und D____
und ihrem Vater und deren Anbahnung zu begleiten, da sich das Angebot der [...]
für die notwendige Eins-zu-Eins-Betreuung nicht als geeignet erweise. Aufgrund
der Stresssymptome und der Weigerung beider Mädchen, mit dem Vater zu
telefonieren und ihn zu sehen, seien sie auf eine enge Begleitung angewiesen. Zwischen
August 2020 und Januar 2021 hätten beide Mädchen infolge vieler Termine, die
mit dem Thema „Vater“ zu tun gehabt hätten, Verweigerungen im Kindergarten, der
Schule und im Tagesheim gezeigt. Die Beiständin zeigte den Mädchen dabei Fotos
und Videos, auf denen der Vater mit den Kindern zu sehen war. Auf den Kurzvideos
habe der Berufungskläger polnisch gesprochen, was die Kinder nicht verständen
hätten, weshalb die Beiständin ihnen dies übersetzen musste. Aufgrund der
Covid-19-Bestimmungen waren weitere Treffen mit den Kindern zunächst nicht
möglich. In der Folge sandte der Berufungskläger Datenbanken, welche nicht
geöffnet werden konnten (Bericht Beiständin vom 15. Juni 2021 [Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 336]).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde der Beiständin der
Auftrag erteilt, umgehend Videokontakte zwischen den Kindern und dem Vater zu
organisieren und darüber zu berichten. Diese beauftragte die sozialpädagogische
Familienbegleiterin F____ damit, den Berufungskläger zu kontaktieren und die
Videoanrufe aufzugleisen. Darauf wurden den Mädchen weitere Fotos und Videos
des Vaters zur Vorbereitung des Kontaktes zugestellt (Bericht Beiständin vom
15. Juni 2021 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 336]). In der Folge wurde
der Video-Call trotz grossem Widerstand der Töchter über einen längeren
Zeitraum hinweg geplant und mit ihnen und der Mutter besprochen. Dabei wurde
eine Vertrauensebene mit den Mädchen wie auch der Berufungsbeklagten
erarbeitet. Zum Videotermin erschienen die Mädchen sehr bedrückt. Dem
Berufungskläger gelang es kaum, sich auf diesen Video-Call und die
Vorbereitungen einzulassen. Beim Videokontakt am 7. September 2021 zeigten die
Mädchen dann kein Interesse, mit dem Vater in Kontakt zu treten. C____ ist mit
angespannter Körperhaltung und den Tränen nahe in einen Freezing-Zustand
gekommen, sobald der Berufungskläger sie angesprochen hat. Das Gespräch verlief
sehr einseitig, die Mädchen zeigten kein Interesse und wandten sich auch kaum
ihrem Vater zu. Dabei blieb unklar, wieviel sie trotz Übersetzung verstanden
haben. Ihre Reaktionen zeigten ein Bild von Stress und allgemeinem
Unverständnis gegenüber der Situation. Der Vater konfrontierte sie darauf mit
seiner Deutung, dass ihnen verboten worden sei, mit ihm zu sprechen. Als
Ergebnis dieses Kontaktversuches empfahl die sozialpädagogische
Familienbegleitung die Sistierung des Kontaktes zum Vater bis die Mädchen den
Wunsch dazu äussern sowie eine enge therapeutische Begleitung (Bericht […] vom
9. September 2021, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 357). Aufgrund dieser
Erfahrung erachtete die Beiständin mit Bericht vom 8. Oktober 2021 (Vorakten
Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 350) eine Anpassung des Besuchsrechts des Vaters als
unumgänglich. Sie wies darauf hin, dass die Kinder sich vehement und
wiederkehrend ohne Einflussnahme der Mutter weigerten, den Vater zu sehen. Sie
reagierten beim Ansehen von Videos vom Vater sowie beim Videoanruf körperlich
(einfrieren, wegsehen usw.). Es sei aus ihrer Sicht klar, dass beide Kinder
traumatisiert seien. Ein weiteres Forcieren und Drängen auf Besuche und
Kontakte zum Vater stellten aus ihrer Sicht eine Gefährdung der Entwicklung der
Kinder dar. Eine Aufarbeitung der Traumatisierung solange weiterhin Druck auf
die Kinder ausgeübt werde, sei nicht möglich. Trotz ihrer Therapie reagierten
beide Kinder sowohl im Kindergarten und Schule sowie im Tagesheim. Die Kinder
bräuchten aus ihrer Sicht die Sicherheit, selbständig über die Kontaktaufnahme
zum Vater entscheiden zu dürfen. In der Folge wurde über eine Traumatisierung
der Kinder im Alltag im Kindertagesheim und im Kindergarten berichtet (Mail KJD
vom 18. Januar 2022, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 367).
Am 5. April 2022 führte der vorinstanzliche
Instruktionsrichter zusammen mit dem Kinderpsychologen Dr. G____ die Anhörung
der beiden Mädchen durch. Dabei wirkten sie merklich nervös und einsilbig, als
das Gespräch auf den Vater kam. Die Erfahrung mit dem Videoanruf wird als
negativ berichtet, was wohl auch auf die Sprachbarriere zurückzuführen gewesen
sei. Die Kinder äusserten den Wunsch, den «Papa» nicht mehr zu sehen, wobei D____
sich nicht mehr an ihn erinnern kann und für C____ die letzte Erinnerung schon
weit weg erscheint. In der Folge wollten die Mädchen offensichtlich nicht über
den Vater sprechen, worauf die Anhörung abgebrochen werden musste (Protokoll
Kinderanhörung, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 394). Anlässlich der
Hauptverhandlung äusserte sich Dr. G____ aufgrund dieser miterlebten
Momentaufnahme in allgemeiner Form. Er erlebte die Kinder in einer Stress- und
Überforderungssituation, was noch nicht heisse, dass sie traumatisiert seien.
Für den Wiederaufbau eines Kontakts sei zunächst relevant, welche Primärbeziehung
das Kind zu diesem Elternteil hat. Fehle eine gute Primärbeziehung, so sei ein
Kontakt nach einem Unterbruch von einem Jahr nur sehr schwer
wiederherzustellen. Die reale Erfahrung schwinde. Er wies in allgemeiner Form
darauf hin, dass für Kinder in diesem Alter eine Trennung von der Mutter schwer
nachvollziehbar sei. Wenn dies dem Vater zugeschrieben würde, sei die Hürde
grösser. Wenn negative Gefühle vorhanden seien, sei nicht mehr viel Motivation
für das Kind da, den Kontakt wiederaufzunehmen. Die Begegnung werde dann für
beide Seiten schwierig. Man könne dabei die Kinder nicht coachen. Es sei am
Elternteil, adäquat zu handeln, ohne dass Forderungen oder Erwartungen gestellt
werden, was die meisten Eltern massiv überfordere. Nachdem der Vater die Kinder
beim Videocall nicht habe erreichen können, müsste er sich coachen lassen. Er
müsste dabei ausblenden, wie es dazu gekommen sei. Wenn ein Elternteil nicht
bereit sei für eine Vorbereitung und Beratung bestünden keine Chancen. Es
bleibe nur die Zeit. Wenn sich bei einer Begegnung keine minimalen Verbesserungen
zeigten, müsse abgebrochen werden. Es mache dann keinen Sinn, die Kinder
wochenlang vor und nach Versuchen Stress auszusetzen (Protokoll der
Hauptverhandlung vom 30. Mai 2024, Vorakten Zivilgericht Juris Akten-Nr. 650).
7.4.2 Daraus folgt, dass die Situation der Kinder
eingehend von Fachpersonen abgeklärt worden ist. Einer weiteren Begutachtung
bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. oben E. 7.2–7.4). Soweit der
Berufungskläger rügt, dass keine Feststellungen zu Mängeln seiner Persönlichkeit,
welche Kontakten entgegenstehen könnten, getroffen worden seien, geht seine
Rüge fehl. Wesentlich ist nicht die Persönlichkeit des Berufungsklägers,
sondern die Frage, ob aufgrund der gesamten aktuellen Situation die weitere
Anbahnung von Kontakten zwischen Vater und Töchtern zur Wahrung ihres
Kindswohls angezeigt scheint. Dabei ist allein das wohlverstandene Interesse
der Kinder massgebend und muss das Interesse des Berufungsklägers hintanstehen.
Vorliegend steht fest, dass die Kinder mit Bezug auf das Thema «Vater» seit
Jahren schwer belastet reagieren und sich trotz fortdauernder Bemühungen der
involvierten Fachpersonen beständig weigern, mit ihm in Kontakt zu treten.
Dabei gelang es auch nicht, mittels persönlicher Hinweise auf den Vater anhand
von Fotos und Videos aus vergangenen Tagen eine Brücke zum Vater zu schlagen.
Dies ist vor dem Hintergrund der Entführung der Kinder durch den Vater und dem
von ihm vorgenommenen mehrmonatigen Kontaktabbruch zur Mutter als
Hauptbezugsperson der Kinder unmittelbar erklär- und begründbar. Der
Hintergrund des «Traumas» steht daher fest. Auch wenn die negative Reaktion der
Kinder auf den Vater durch die für sie zumindest konkludent wahrnehmbare
Haltung ihrer Mutter bestärkt werden sollte, so beruht auch diese Haltung auf
Befürchtungen, die nach dem in den Jahren 2017 und 2018 Erlebten
nachvollziehbar erscheinen. Wie vom vorinstanzlich beigezogenen Experten, Dr. G____,
in allgemeiner Form ausgeführt worden ist, bedarf es bei dieser Ausgangslage
einer Bereitschaft des Berufungsklägers, sich für die Anbahnung weiterer
Kontakte selber coachen zu lassen. Zu solchen Bemühungen war er im Vorfeld des
missglückten Videocalls vom 7. September 2021 gemäss dem Bericht der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung offensichtlich nicht bereit. Er macht
auch nicht geltend, zwischenzeitlich entsprechende Schritte unternommen zu
haben. Entgegen seiner Auffassung bedarf es dazu nicht der Einladung zu einer
gemeinsamen Therapie, sondern zunächst einer aktiven Bearbeitung der Situation
auf seiner Seite.
Inwiefern die Feststellungen, es laufe kein Strafverfahren
gegen ihn und er habe auch niemals Straftaten zum Nachteil seiner Frau oder
Kinder verübt, vorliegend von Relevanz sind, bleibt unklar. Jedenfalls hat das
Zivilgericht seinen Entscheid über die Kinderbelange nicht auf mögliche
Straftaten des Berufungsklägers gestützt, sondern lediglich festgehalten, dass
der Berufungskläger die Kinder 2017/2018 illegal in Polen festhielt, was das
Bezirksgericht Wloclawek in Polen bereits am 6. Dezember 2018 im Rahmen eines
von der Ehefrau eingeleiteten Rückführungsverfahren rechtskräftig entschieden
hatte (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019, Juris
Akten-Nr. 164).
Entgegen der implizit zum Ausdruck gebrachten Auffassung des
Berufungsklägers hat die Vorinstanz auch nicht auf den geäusserten Kindswillen
abgestellt. Vielmehr war massgebend, wie die Kinder auf die Versuche zur
erneuten Anbahnung von Kontakten mit dem Vater insgesamt reagiert haben. Der
Hinweis darauf, dass die Fähigkeit von Kindern zur autonomen Willensbildung
nach der Rechtsprechung erst im Alter von 12 Jahren eintrete, zielt daher
an der Sache vorbei.
7.4.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen,
dass es mit dem Kindeswohl derzeit nicht vereinbar ist, einen persönlichen
Kontakt des Berufungsklägers mit seinen Töchtern festzulegen.
8.
Formell bezieht sich der Berufungskläger mit seiner Berufung
auch auf die mit Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids erfolgte Aufhebung der für
die Kinder gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17.
Juli 2019 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB. Der Berufungskläger begründet aber nicht, wieso die Beistandschaft
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz fortgeführt werden soll und stellt
diesbezüglich auch keine konkreten Anträge. Daraus ist daher in Bestätigung des
angefochtenen Entscheids nicht weiter einzutreten.
9.
Schliesslich strittig ist die Höhe des mit dem angefochtenen
Scheidungsentscheid festgesetzten Kinderunterhalts. Das Zivilgericht hat den
Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt seiner
beiden Töchter C____ und D____ mit Wirkung ab 1. Juni 2024 einen monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von je CHF
1'350.– zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit zu bezahlen.
Dabei hat die Vorinstanz festgestellt, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem
hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) des Ehemannes (in der Schweiz) von CHF 8'333.– (inklusive
13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) sowie einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und exklusive
Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 6'750.– beruhten.
9.1 Wie das Appellationsgericht im
Scheidungsverfahren der Parteien bereits mit seinem Entscheid ZB.2022.41 vom
14. März 2023 festgestellt hat und vom Zivilgericht im angefochtenen Entscheid
ebenfalls erwogen worden ist, wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege,
Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB).
Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von
Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von
Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach
der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f.
und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern
sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von
Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf
die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren
Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2;
vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind
nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit
grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019
E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings ist auch
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1;
vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht
dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem
eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019
E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden
Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des
Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und
Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22.
August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1).
Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den
hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen
Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des
Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den
Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E.
5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20.
Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend
höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist
eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen.
Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage,
wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende
Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil,
ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August
2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem
Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,
5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden
Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger
ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom
1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit
eingehender Begründung).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts
und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode
verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265
E. 6.6 S. 278 f.). Nach der zweistufig-konkreten Methode wird der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der
Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende
Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.15 vom 22. Dezember 2021 E.
3.3, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E.
3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ausgangspunkt
ist dabei der betreibungsrechtliche Existenzbedarf, welcher je nach
Leistungsfähigkeit der Eltern zur Bestimmung des familienrechtlichen
Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert werden kann. Ein nach Deckung
des familienrechtlichen Grundbedarfs verbleibender Überschuss wird in der Regel
nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für
ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10
vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl.
BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls,
wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen,
können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich
für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur
pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich
zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern
(Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24
sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
9.2
9.2.1 Die
auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung der vom Berufungskläger zu
leistenden Unterhaltsbeiträge wird von diesem nur mit Bezug auf die ihm
angerechnete Leistungsfähigkeit bestritten. Mit seiner Berufung beantragt er,
es sei seine tatsächliche Erwerbsfähigkeit zu ermitteln und seine Unterhaltsverpflichtung
in einer Höhe festzusetzen, die seinen tatsächlichen Möglichkeiten entspreche.
Weiter beantragt er, dass «die Schutzverfügung» und der erstinstanzliche
Beschluss so abzuändern seien, dass der «Beitrag des Beschwerdegegners in der
Höhe von je CHF 330 für die Töchter festgelegt» werde.
9.2.2 Es
erscheint unklar, auf was sich diese Anträge des Berufungsklägers genau
beziehen. Soweit er neben der Regelung des gemäss dem angefochtenen
Scheidungsentscheid nachehelich zu leistenden Kinderunterhalt mit seiner
Bezugnahme auf eine «Schutzverfügung» auch den während des Scheidungsverfahren
festgesetzten Unterhalt in Frage stellen möchte, kann darauf nicht eingetreten
werden. Der während dem Scheidungsverfahren zu leistende Unterhalt ist mit dem
Massnahmeentscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 geregelt und auf
dagegen erhobene Rechtsmittel des Berufungsklägers hin mit den Urteilen des
Appellationsgerichts vom 14. März 2023 (ZB.2022.41) und des Bundesgerichts
vom 1. Dezember 2023 (5A_306/2023) bestätigt worden.
Unklar erscheint
weiter, wie der bezifferte Antrag zu verstehen ist, bezieht er sich doch auf
einen Beschwerdegegner. Auch wenn diese Bezifferung nicht weiter begründet
wird, ist davon auszugehen, dass damit der von ihm zugestandene Beitrag an den
Unterhalt seiner Töchter zu verstehen ist.
9.3
9.3.1 Zur
Begründung seines Unterhaltsentscheids hat das Zivilgericht dabei unter
Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2022.41 vom 14. März
2023 im Scheidungsverfahren der Parteien festgestellt, dass im Verhältnis zu
unmündigen Kindern von besonders hohen Anforderungen an die Ausnutzung der
eigenen Erwerbskraft ausgegangen werde, was insbesondere in engen
wirtschaftlichen Verhältnissen gelte. Einem Elternteil, welcher seine
Erwerbskraft nicht voll ausschöpfe, könne ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich sei.
Ein hypothetisches Einkommen könne einem Elternteil auch im Fall der
Verminderung des tatsächlich erzielten Einkommens angerechnet werden. Dabei sei
der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene
Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöge, mithin bei
voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig
machen könnte. Die Eltern müssten sich daher in beruflicher und unter Umständen
auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal
ausschöpfen könnten. Insbesondere könne ein (an sich zulässiger) Wegzug ins
Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz
möglich und zumutbar gewesen wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil stehe
es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei
zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere
persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (AGE ZB.2022.41 vom 14. März
2023 E. 3.2.2.1.).
Diese
rechtlichen Überlegungen zur Zumutbarkeit einer weiteren Ausschöpfung der Erwerbskraft
des Berufungsklägers in der Schweiz hat das Bundesgericht in dem die Parteien
betreffenden Urteil bestätigt. Das Bundesgericht hat dabei festgestellt, dass
der Bestand einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind dazu führen könne,
dass die unterhaltspflichtige Person ihre persönliche Lebensgestaltung neu
ausrichten müsse, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Dazu könnten
auch Einschränkungen in örtlicher Hinsicht gehören (BGer 5A_306/2023 vom 1.
Dezember 2023 E. 3.3). Insoweit wird der angefochtene Entscheid vom
Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung denn auch nicht in Frage
gestellt.
9.3.2 Bezogen
auf die konkreten Verhältnisse hat die Vorinstanz erwogen, dass das Appellationsgericht
und das Bundesgericht mit ihren Entscheiden vom März respektive Dezember 2023
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Berufungskläger in der Schweiz als
zumutbar und möglich erachtet hätten. Sie verwies darauf, dass das Appellationsgericht
mit Bezug auf die Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Berufungsklägers in der Schweiz erwogen habe, dass sein Wegzug nach Polen auf dessen
einseitigen Wunsch und nicht in Verwirklichung eines gemeinsamen Lebensplans
der Ehegatten hin erfolgt sei. Der Berufungskläger habe während rund neun
Jahren zunächst alleine und sodann mit seiner Ehefrau in der Schweiz gelebt.
Das längerfristige Arbeiten und Leben in der Schweiz sei ihm daher ohne
weiteres zumutbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dies nach dem
selbstverschuldeten Verlust seiner Arbeitsstelle plötzlich nicht mehr möglich
sein solle (AGE ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 3.2.3.3). Der Ehemann sei in
Polen nicht mehr Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft und auch nicht
mehr Grundeigentümer. Es sei auch nicht glaubhaft und werde nicht
substantiiert, dass er in Polen über verfestigte Lebensumstände verfüge und
sich dort sein sozialer Lebensmittelpunkt befinde. Auch vermöge nicht zu
überzeugen, dass er während seines neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz hier
keine Beziehungen geknüpft haben wolle. Auch aus dem Kontaktabbruch zu seinen
Kindern könne er nichts ableiten, nachdem er seine Ehefrau und die gemeinsamen
Töchter unter einem Vorwand nach Polen gelockt und die Töchter dort
widerrechtlich zurückgehalten habe, und diesen somit seinem eigenen
rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben habe. Zur Zumutbarkeit der Erzielung
eines Einkommens in der Höhe des beim [...] erzielten Verdienstes verwies die
Vorinstanz mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auf dessen Doktortitel
in Chemie und seine Diplome in Physik und Informatik sowie auf AGE ZB.2022.41
vom 14. März 2023 E. 3.2.4.2. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens habe er
das Recht, sich in die Schweiz zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu
suchen, und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb es dem Ehemann
tatsächlich nicht möglich sei, in der Schweiz rasch wieder eine Arbeitsstelle
zu finden, an der er ein Einkommen erzielen könne, das dem bisher beim [...]
erwirtschafteten und dem Durchschnittseinkommen an einer entsprechenden Stelle
entspreche, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Sprache stelle diesbezüglich
kein Hindernis dar, da insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich
Deutschkenntnisse für viele Arbeitgeberinnen gerade im Raum Basel nicht von
wesentlicher Bedeutung seien (AGE ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 3.2.4.4.).
Entsprechend sei es dem Berufungskläger auch möglich, mit einer erneuten
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein Nettoeinkommen von rund CHF
100'000.– pro Jahr zu erzielen, (vgl. hierzu den Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2022.41 vom 14. März 2023, E. 3.2.4.5).
Indem er darauf verzichtet habe, in der Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu
suchen und während der Stellensuche nötigenfalls Arbeitslosentaggelder zu
beziehen, und stattdessen Arbeitsstellen in Polen angenommen habe mit Löhnen,
mit denen er nur einen Bruchteil des Unterhaltsbedarfs der gemeinsamen Töchter
decken könne, habe sich der Ehemann wissentlich mit einer nur ungenügend
einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt. Folglich sei ihm auch keine Übergangs-
oder Anpassungsfrist zu gewähren und es sei ihm das mit einer Erwerbstätigkeit
in der Schweiz erzielbare hypothetische Einkommen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs
um Festsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge vom 29. September 2021
anzurechnen (AGE ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 3.2.6.).
Die Vorinstanz
erwog daher, dass es dem Berufungskläger oblegen hätte, dem Gericht
aufzuzeigen, inwiefern es ihm heute nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte,
ein hypothetisches Einkommen von rund CHF 100'000 in der Schweiz zu erzielen. Diesbezügliche
Ausführungen und Belege bleibe er vollständig schuldig. So habe er seit dem
Entscheid des Appellationsgerichts keinerlei Bewerbungsbemühungen hinsichtlich
Stellen in der Schweiz nachgewiesen, sei nicht zur Hauptverhandlung erschienen
und habe sich daher dazu auch nicht vernehmen lassen. Allfällige Suchbemühungen
seien weder behauptet noch belegt worden. Bei einer solchen Ausgangslage sehe
sich das Gericht auch unter Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht
veranlasst, die Leistungsfähigkeit des Beklagten ein weiteres Mal in Frage zu
stellen und weitere Beweise abzunehmen. Für das Gericht stehe somit fest, dass
es dem Beklagten auch weiterhin zumutbar und möglich wäre, ein Einkommen von
rund CHF 100’000.– jährlich resp. netto CHF 8'333.– monatlich in der
Schweiz zu erzielen.
9.4
9.4.1 Mit
seiner Berufung hält der Berufungskläger dem entgegen, dass er alle Anstrengungen
unternommen habe, um in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in Polen
Arbeit zu finden. Er habe sich an Bewerbungsverfahren bei den folgenden
Unternehmen beteiligt: [...] (Schweiz), [...] (Schweiz), [...] (UK), [...] (PL).
Darüber hinaus habe er rund 100 Lebensläufe an Unternehmen in ganz Europa
verschickt. Diese geltend gemachten Bemühungen bleiben vollkommen unbelegt.
Unklar erscheint auch, auf welchen Zeitraum sich die behaupteten Suchbemühungen
beziehen. Der Berufungskläger hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit
einer Berufung belegt, dass ihm trotz aktueller Suchbemühungen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit einem monatlichen Einkommen von CHF
8'333.– nicht möglich und zumutbar ist.
9.4.2 Weiter
macht er geltend, dass die vom [...] durchgeführten Projekte zu organischen
Halbleitern beendet worden seien und die für das Projekt eingestellten
Wissenschaftler 2017 systematisch entlassen worden seien. Es seien dabei mit
seinem damaligen Rechtvertreter Beratungen über die günstige Beendigung des
Verhältnisses mit der [...] geführt worden.
Die Beendigung
dieses Anstellungsverhältnisses ist bereits bei der Beurteilung des während des
Scheidungsverfahrens geschuldeten Kinderunterhalts berücksichtigt worden (vgl.
AGE ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 2.3.4). Es wurde denn auch nicht eine neue
Anstellung bei dieser Gesellschaft, sondern bei anderen Arbeitgebern in der
Schweiz als zumutbar angesehen.
9.4.3 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, dass er trotz seiner umfassenden Ausbildung
vor allem als Forscher, Wissenschaftler und Lehrkraft in einem sehr engen
Bereich tätig sei. In Polen befasse er sich mit der Kommerzialisierung
wissenschaftlicher Forschung. Dazu benötige er Kenntnisse des Rechts und der
Besonderheiten eines bestimmten Marktes. Diese bezögen sich auf Polen. In der
Schweiz oder in einem anderen Land sei eine solche Tätigkeit nicht möglich.
9.4.4 Mit
seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger zudem, dass die Vorinstanz den
polnischen Finanzunterlagen zu seinem tatsächlichen Einkommen zu Unrecht die
Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, obwohl es sich um offizielle
Steuerunterlagen handle. Das Zivilgericht habe auch die offiziellen
Vorschriften über die Vergütung von Universitätsdozenten missachtet, die in
Polen durch das Hochschulgesetz geregelt seien. Diese Rügen gehen an der Sache
vorbei. Die Vorinstanz hat die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers aufgrund
des von ihm hypothetisch in der Schweiz erzielbaren Einkommens bestimmt. Sie
musste sich daher gar nicht über die Glaubwürdigkeit der Angaben des
Berufungsklägers über sein in Polen tatsächlich erzieltes, tieferes Einkommen
befassen.
9.4.5 Weiter
rügt der Berufungskläger, das Zivilgericht habe es versäumt, die Folgen der
Auferlegung hypothetischer und unrealistischer Unterhaltsverpflichtungen zu
bedenken, die für seine finanzielle Situation und seine Erwerbsfähigkeit
katastrophal seien. Sie führten zu einer unverhältnismässigen und
galoppierenden Verschuldung, deren Folge sein Konkurs sein werde.
Auch diese Rüge
geht an der Sache vorbei, unterlässt es der Berufungskläger doch, mit konkreten
Suchbemühungen unter Beweis zu stellen, dass ihm die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz, wie sie ihm mit den Entscheiden im
Massnahmeverfahren als zumutbar attestiert worden ist, nicht möglich oder
zumutbar ist.
9.4.6 In
der Replik zur Berufungsantwort vom 24. Januar 2025 fügt er weiter an, seine
Lebenspartnerin sei 2022/2023 tatsächlich schwanger gewesen, es sei aber zu
einem Schwangerschaftsabbruch gekommen. Somit scheint den Berufungskläger keine
zusätzliche Kinderunterhaltspflicht (weder Naturalunterhalt noch Geldunterhalt)
zu treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dies in Bezug auf die
vorliegend zu regelnden Kinderbelange von Relevanz sein könnte.
10.
Mit der beantragten Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des
angefochtenen Entscheids bezieht sich der Berufungskläger formell auch auf die
in Ziffer 7 vorgenommene güterrechtliche Regelung. Der Berufungskläger
unterlässt es aber, diesen Antrag zu begründen und über die Aufhebung der
Regelung hinaus einen konkreten Antrag bezüglich der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu stellen. Zumal diesbezüglich der Dispositions- und
Verhandlungsgrundsatz gelten (vgl. oben E. 1.2.2.2), ist darauf nicht weiter
einzutreten.
11.
Schliesslich beantragt der Berufungskläger über die von ihm
beantragte Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids auch, ihn
von der Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befreien, da er
nicht in der Lage sei, die hohen Kosten ohne Schaden für sich und seine Familie
zu tragen. Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten sind in Ziffer 10 des
angefochtenen Entscheids die Gerichtskosten des Scheidungsverfahren je zur
Hälfte auferlegt worden. Da ihnen aber in Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gingen diese zu Lasten
des Staates. Dies gilt auch für die Kosten seiner Vertretung durch seinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Vorbehalten wurde allein eine Nachforderung
gemäss Art. 123 ZPO, doch kommt diese nur dann zum Tragen, wenn sich die
Verhältnisse des Berufungsklägers derart verbessern, dass er neben der Deckung
des Unterhalts seiner Familie in der Lage ist, die Verfahrenskosten
zurückzuerstatten. Der Antrag zielt daher ins Leere.
12.
12.1 Daraus folgt, dass die Berufung vollständig
abzuweisen ist.
12.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,
ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
12.3 Der Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’700.– (§ 12
Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindervertretung, die dem Gericht zu
ersetzen sind. Der Kindesvertreter hat darauf verzichtet, einen
Bemühungsausweis einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist.
Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 2,5 Stunden, welcher zum Ansatz von
CHF 200.– zu entschädigen ist (§ 10 Abs. 3 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Hinzu kommen die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene
Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Honorarnote vom 16. Dezember
2024 hat diese einen Aufwand von 10,5 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand
ist angemessen und wie verlangt zum massgebenden Überwälzungssatz von CHF 250.–
zu vergüten, was ein Honorar von CHF 2'625.– ergibt. Hinzu kommen die
notwendigen Auslagen. Diesbezüglich werden für Porti und Fotokopien Auslagen im
Betrag von CHF 160.– geltend gemacht. Dieser Betrag übersteigt die 3% des
Honorars, die maximal für Telefonate, Porti, Kopien usw. in Rechnung gestellt
werden können (§ 23 Abs. 1 HoR). Für die Auslagen ist daher ein Betrag von CHF 78.75
geschuldet. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'703.75
zuzüglich Mehrwertsteuer.
12.4 Sowohl der Berufungskläger wie auch die
Berufungsbeklagte beantragen dem Gericht die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Diese kann beiden bewilligt werden. Die dem Berufungskläger
auferlegten Gerichtskosten gehen daher unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse. Aufgrund der daraus folgenden
Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung ist der Vertreterin
der Berufungsbeklagten zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Dabei ist der angemessene Aufwand von 10,5 Stunden zum massgebenden
Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen ist, was ein
Honorar von CHF 2'100.– ergibt. Hinzu kommen die nach Massgabe von § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen im Betrag von CHF 63.–. Der unentgeltlichen
Vertreterin der Berufungsbeklagten ist daher ein Honorar von CHF 2’163.–
inklusive Auslagen zuzüglich der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen
zuzusprechen. Vorbehalten bleibt die Pflicht des Berufungsklägers zur
Nachzahlung dieser Vertretungskosten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 (F.2017.387) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'700.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger zu Lasten
der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den
Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten für die
Kindervertretung durch lic. iur. Oliver Borer mit einem Honorar von CHF 500.– und
Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % von CHF 42.95. Diese gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse und werden dem
Kindesvertreter aus dieser ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2'625.– und Auslagen von CHF 78.75, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 219.–, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Dr. Sabine Aeschlimann, ein Honorar von CHF 2'100.– und
Auslagen von CHF 63.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 175.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch
den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
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lic. iur. Oliver Borer, Advokat (Kindervertreter)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Einwohneramt/Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der
Rechtskraft)
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Kinder- und Jugenddienst (KJD), J____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.