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Entscheid

ZB.2024.40

Forderung

27. Januar 2025Deutsch4 min

2024 nicht abgeholt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.40

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc

Huber, LL.M.

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Juni 2024

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 verpflichtete das

Zivilgericht die A____ (Beklagte, nachfolgend Berufungsklägerin) in contumaciam

dazu, der B____ (Klägerin, nachfolgend Berufungsbeklagte) CHF 11’069.57

zuzüglich 10 % Zins seit 1. Oktober 2023 zu bezahlen. Es hob den Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Oktober 2023

in diesem Umfang auf und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin.

Auf Antrag der Berufungsklägerin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete

Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der

Berufungsklägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 zugesandt, ihr am 24.

Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 31. Oktober

Sachverhalt

2024 nicht abgeholt.

Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob die

Berufungsklägerin beim Appellationsgericht Berufung. Darin beantragte sie die

Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde die

Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist bis zum 10.

Dezember 2024 aufgefordert. Die Kostenvorschussverfügung wurde als Einschreiben

am 28. November 2024 der Post übergeben, der Berufungsklägerin am 29. November

2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 6. Dezember 2024 nicht

abgeholt. Die Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 6.

Dezember 2024 zugestellt. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss

gemäss Verfügung vom 27. November 2024 innert der darin gesetzten Frist nicht.

Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 eine Nachfrist bis zum

17. Dezember 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Diese Verfügung

wurde am 11. Dezember 2024 der Post übergeben, aber von der Berufungsklägerin

erst am 19. Dezember 2024, d.h. nach Ablauf der Nachfrist abgeholt. Es wurde

ihr daher mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 eine erneute Nachfrist von sieben

Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses

gesetzt. Er wurde (erneut) darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert (der zweiten)

Nachfrist geleistet werde. Die (zweite) Nachfristverfügung wurde am 31.

Dezember 2024 der Post übergeben und der Berufungsklägerin am 3. Januar 2025

zur Abholung innert Frist bis zum 10. Januar 2025 gemeldet. Die

Berufungsklägerin holte die Sendung innert Frist nicht ab. Die Verfügung gilt

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. Januar 2025 zugestellt.

Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss innert der

ihr gesetzten Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 25. Juni 2024 (K1.2024.7) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.