ZB.2024.40
Forderung
27. Januar 2025Deutsch4 min
2024 nicht abgeholt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.40
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc
Huber, LL.M.
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Juni 2024
betreffend Forderung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 verpflichtete das
Zivilgericht die A____ (Beklagte, nachfolgend Berufungsklägerin) in contumaciam
dazu, der B____ (Klägerin, nachfolgend Berufungsbeklagte) CHF 11’069.57
zuzüglich 10 % Zins seit 1. Oktober 2023 zu bezahlen. Es hob den Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Oktober 2023
in diesem Umfang auf und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin.
Auf Antrag der Berufungsklägerin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete
Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der
Berufungsklägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 zugesandt, ihr am 24.
Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 31. Oktober
Sachverhalt
2024 nicht abgeholt.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob die
Berufungsklägerin beim Appellationsgericht Berufung. Darin beantragte sie die
Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde die
Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist bis zum 10.
Dezember 2024 aufgefordert. Die Kostenvorschussverfügung wurde als Einschreiben
am 28. November 2024 der Post übergeben, der Berufungsklägerin am 29. November
2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 6. Dezember 2024 nicht
abgeholt. Die Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 6.
Dezember 2024 zugestellt. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss
gemäss Verfügung vom 27. November 2024 innert der darin gesetzten Frist nicht.
Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 eine Nachfrist bis zum
17. Dezember 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Diese Verfügung
wurde am 11. Dezember 2024 der Post übergeben, aber von der Berufungsklägerin
erst am 19. Dezember 2024, d.h. nach Ablauf der Nachfrist abgeholt. Es wurde
ihr daher mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 eine erneute Nachfrist von sieben
Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses
gesetzt. Er wurde (erneut) darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert (der zweiten)
Nachfrist geleistet werde. Die (zweite) Nachfristverfügung wurde am 31.
Dezember 2024 der Post übergeben und der Berufungsklägerin am 3. Januar 2025
zur Abholung innert Frist bis zum 10. Januar 2025 gemeldet. Die
Berufungsklägerin holte die Sendung innert Frist nicht ab. Die Verfügung gilt
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. Januar 2025 zugestellt.
Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss innert der
ihr gesetzten Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. Juni 2024 (K1.2024.7) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.