ZB.2024.41
Kündigung des Mietvertrages
31. Januar 2025Deutsch19 min
Liegenschaft gemietet, dies zu einem Mietzins von CHF 200.– und einer Nebenkostenpauschale
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.41
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Mieter
c/o [...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
c/o
[...]
Vermieterin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. September 2024
betreffend Kündigung des
Mietvertrags
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Mieter)
war bis Ende Oktober 2015 Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoss der
Liegenschaft von B____ (Vermieterin) an der [...] in Basel. Mit einer als
«Geschäftsmietvertrag» bezeichneten Vereinbarung vom 11. Juli 2011 hatte der
Mieter zudem ab September 2011 einen Musikraum im Untergeschoss dieser
Liegenschaft gemietet, dies zu einem Mietzins von CHF 200.– und einer Nebenkostenpauschale
von CHF 50.– pro Monat. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 kündigte die
Vermieterin das Mietverhältnis über den Musikraum per Ende Januar 2024. Am
21. Januar 2024 focht der Mieter diese Kündigung bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. An der
Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden.
Mit Klage vom
23. Mai 2024 gelangte der Mieter an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte,
es sei festzustellen, dass die Kündigung des Musikraums nichtig oder
missbräuchlich sei; eventualiter sei das Mietverhältnis erstmalig um mindestens
drei Jahre zu erstrecken. Am 24. September 2024 führte das Zivilgericht eine
mündliche Verhandlung durch, dies in Anwesenheit des Mieters, seiner Anwältin,
seines Sohns und von [...] auf der einen Seite und des Anwalts der Vermieterin
auf der anderen Seite. Das Zivilgericht wies die Klage des Mieters ab und
eröffnete den Parteien das Entscheiddispositiv schriftlich. Auf Gesuch des
Mieters hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob
der Mieter am 4. Dezember 2024 «Berufung» beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Dieses zog die Akten des Zivilgerichts bei, holte aber keine Antwort der Vermieterin
ein. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend die
Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins,
der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung
ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als ungültig
erweisen. Dabei ist die dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen, während welcher die
Vermieterin nicht kündigen darf (BGE 137 III 389 E. 1.1, 144 III 346 E. 1.2.2).
Für die Streitwertberechnung ist nicht der Nettomietzins, sondern der
Bruttomietzins massgebend (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1). Im
vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 250.–, so dass der
Berufungsstreitwert nicht erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 250.–
= CHF 9’000.–). Das Rechtsmittel ist deshalb – entgegen der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – als Beschwerde
entgegenzunehmen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
Dispositiv
ist demnach grundsätzlich einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Mit der Beschwerde kann die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit
vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (AGE BEZ.2023.62 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3). Auf die Noveneingabe des
Mieters vom 14. Januar 2025 ist deshalb nicht einzugehen.
2. Sachverhalt
Der Mieter äussert
sich in der Beschwerde zunächst ausführlich zum Sachverhalt und macht
namentlich der Liegenschaftsverwaltung und dem Anwalt der Vermieterin schwere
Vorwürfe (Beschwerde, S. 3–10). Dabei stellt er den Sachverhalt aus seiner
Sicht dar, ohne aufzuzeigen, in welchen Punkten der Zivilgerichtsentscheid diesbezüglich
falsch sein soll. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine
Begründung enthalten. Begründen in diesem Sinn bedeutet aufzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. eingehend BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In Bezug auf den Sachverhalt genügt die vorliegende
Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht. Indem der Mieter den
Sachverhalt einfach aus seiner Sicht präsentiert, ohne die zivilgerichtliche
Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren, fehlt es an einer
Auseinandersetzung mit der Begründung des Zivilgerichtsentscheids. Mangels
konkreter Rügen erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen.
3. Mündliche
Verhandlung vor Zivilgericht
Der Mieter kritisiert sodann, dass das Zivilgericht ihn an
der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2024 nicht befragt habe
(Beschwerde, S. 10 unten). Der Mieter gibt nicht an, dass und allenfalls an
welcher Stelle er oder seine Anwältin im zivilgerichtlichen Verfahren seine
Befragung beantragt hätten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht von einer solchen abgesehen hat.
Der Mieter kritisiert zudem, dass an der mündlichen
Verhandlung vom 24. September 2024 der Parteivortrag seiner Anwältin
mehrfach unterbrochen worden sei und dem Parteivortrag des Anwalts der
Vermieterin «vollumfänglich» Raum gelassen worden sei, den der Anwalt genutzt
habe, um sich beleidigende Äusserungen über die anwesenden Personen zu leisten
(Beschwerde, S. 11 oben). Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 24. September
2024 äusserten sich die Vertreter der Parteien jedenfalls in ähnlichem Umfang
(Anwältin des Mieters: S. 2 unten bis S. 6 unten sowie S. 11 oben bis S.
12 unten; Anwalt der Vermieterin: S. 7 oben bis S. 11 oben sowie S. 12
unten bis S. 13 unten). Beide Seiten sind damit im selben Ausmass zu Wort
gekommen. Der Mieter gibt sodann nicht an, inwiefern und an welcher Stelle der
Anwalt der Vermieterin beleidigende Äusserungen über die anwesenden Personen
gemacht haben soll.
Die Einwände des Mieters zur Verhandlung vor Zivilgericht
sind somit unbegründet.
4. Ist
der Musikraum ein Geschäftsraum?
4.1 Das Zivilgericht prüfte zunächst, ob es sich
beim vorliegenden Vertrag über einen Musikraum um einen Geschäftsmietvertrag
handelt, der den Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR unterliegt.
Dabei fasste es zunächst die Standpunkte der Parteien zu dieser Frage zusammen
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Sodann stellte es die rechtlichen
Grundlagen dar: Demgemäss liegt eine Geschäftsraummiete vor, wenn der
vermietete Raum die Ausübung einer erwerbsorientierten Tätigkeit oder den
Betrieb eines Gewerbes ermöglicht. Die Tätigkeit muss nicht gewinnbringend
sein; dient der Raum aber ausschliesslich zur Pflege eines Hobbys, liegt keine
Geschäftsraummiete vor (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Im vorliegenden
Fall obliege es dem Mieter zu belegen, dass es sich beim Vertrag vom 11. Juli
2011 um einen Geschäftsmietvertrag handle: Zwar werde der Vertrag als
«Geschäftsmietvertrag» betitelt. Daneben sei aber auch der weitere Inhalt des
Vertrags zu berücksichtigen: So sei in Ziffer 8 festgehalten, dass der
Raum als Musikübungsraum verwendet werden soll und keine Vorführungen und
Anlässe darin stattfinden dürften. Der Mieter gestehe denn auch zu, dass er im
Raum selber kein Geld verdiene. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der Raum
dennoch gewerblichen Zwecken diene. Der Mieter mache in diesem Zusammenhang
zunächst geltend, dass er mit seinen Familienmitgliedern eine Band habe und mit
dieser einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehe, ohne aber dafür Belege
einzureichen. Sodann mache er geltend, dass er Musik aufnehme und diese ins
Internet stelle; allerdings belege er auch dies nicht. Auch die Fotos von
Instrumenten und einem Mischpult machten aus einem Hobby keine Erwerbstätigkeit.
Folglich habe der beweisbelastete Mieter nicht belegt, dass er den Musikraum
als Geschäftsraum gemietet habe, der den Kündigungsschutzbestimmungen von Art.
271 ff. OR unterstehe. Daran ändere auch nichts, dass die Vermieterin für die
Kündigung ein amtliches Formular (für die Kündigung von Wohn- und
Geschäftsräumen) verwendet habe oder habe verwenden wollen; dies sei
verständlich, da sie dem Mieter keine Angriffsfläche habe bieten wollen.
Schliesslich sei auch die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten eher ein
Indiz dafür, dass die Parteien keinen Geschäftsmietvertrag abgeschlossen
hätten, da die Kündigungsfrist bei Geschäftsmieten zwingend sechs Monate
betrage (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 sowie 2.3.1 bis 2.3.3).
Der Mieter kritisiert, das Zivilgericht habe den Mietvertrag
über den Musikraum zu Unrecht nicht als Geschäftsraummiete qualifiziert.
Immerhin enthalte der Vertrag vom 11. Juli 2011 den Titel
«Geschäftsmietvertrag». Die Parteien und die Liegenschaftsverwaltung hätten den
Vertrag vor der Unterzeichnung gelesen. Die Liegenschaftsverwaltung sei auf
diesem Titel zu behaften. Wäre sie tatsächlich der Auffassung gewesen, dass der
Verwendungszweck des Musikraums nicht dem Titel des Vertrags entspreche, hätte
sie 13 Jahre lang Zeit gehabt und wäre auch verpflichtet gewesen, diesen
angeblichen Fehler zu korrigieren. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Parteien
einen Geschäftsmietvertrag hätten unterzeichnen wollen. Es sei «dreist», nach
13 Jahren «bei einem klar erstellten Vertrag Steuererklärungen und Geldflüsse
anzufordern» (Beschwerde, S. 11–14).
4.2 Das Gesetz definiert den Begriff des
Geschäftsraums nicht. Geschäftsräume sind gemäss der Literatur zum Mietrecht in
erster Linie Räume, die laut Mietvertrag einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen,
wie Büros, Verkaufsräume, Werkstätten, Magazine und Lagerräume (Weber, Basler Kommentar, 7. Auflage
2020, Art. 253a/253b OR N 11; Higi/Bühlmann/Wildisen,
Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu Art. 271–273c OR N 28).
Umstritten ist, ob darüber hinaus auch Lokale Geschäftsräume sind, in welchen
eine religiöse, politische, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche oder
andere Vereinigung ihre Aktivitäten ausübt (befürwortend Weber, Basler Kommentar, 7. Auflage
2020, Art. 253a/253b OR N 12 mit zahlreichen Hinweisen; befürwortend,
sofern im Vereinslokal ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführter Betrieb
wie ein Sekretariat oder ein Restaurationsbetrieb vorhanden ist: Higi/Bühlmann/Wildisen, a.a.O., Art.
253a/253b OR N 31 und 34; Hulliger, in:
Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Band 5, 4. Auflage, Zürich/Genf 2023,
Art. 253a OR N 2; SVIT-Kommentar, 4. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu
Art. 253–273c OR N 26 sowie Art. 253a OR N 13). Unabhängig davon, ob
Vereinslokale als Geschäftsräume zu qualifizieren sind oder nicht, besteht in
der Rechtsprechung und Literatur aber Einigkeit darüber, dass jedenfalls
Hobbyräume, die zur reinen Freizeitgestaltung genutzt werden, keine
Geschäftsräume sind (BGer 4C.425/1994 vom 6. Februar 1995 E. 2; Weber, a.a.O., Art. 253a/253b OR N
13; Higi/Bühlmann/Wildisen,
a.a.O., Art. 253a/253b OR N 33 sowie Vorbemerkungen zu Art. 271–273c OR N
41; Hulliger/Heinrich, a.a.O.,
Art. 253a OR N 2; SVIT-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 253–273c
OR N 26 sowie Art. 253a OR N 13; Püntener,
Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage 2022, S. 90). In der Literatur wird
denn auch ausdrücklich das Übungslokal einer Hobbymusikergruppe als Beispiel
eines Hobbyraums genannt (SVIT-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.
253–273c OR N 26).
Die Frage, ob ein Geschäftsraum vorliegt, entscheidet sich in
erster Linie nach dem vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck und nicht nach
der baulichen Beschaffenheit des Raums oder der tatsächlich ausgeübten Nutzung
(Hulliger/Heinrich, a.a.O.,
Art. 253a OR N 2; SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 253a OR N 5). Die
Vereinbarung kann ausdrücklich beim Vertragsschluss (zum Beispiel durch den
Vermerk «als Geschäftsraum»), aber auch später getroffen werden. Die
Vereinbarung kann stillschweigend getroffen werden oder auch durch konkludentes
Verhalten, etwa durch eine von der Vermieterin wissentlich geduldete geschäftliche
Nutzung (Higi/Bühlmann/Wildisen,
a.a.O., Art. 253a/253b OR N 19 und 25).
4.3 Im vorliegenden Fall qualifizierte das
Zivilgericht den gemieteten Musikraum richtigerweise als Hobbyraum und damit
nicht als Geschäftsraum. Es berücksichtigte zunächst, dass die Parteien den
Vertrag vom 11. Juli 2011 zwar als «Geschäftsmietvertrag» betitelt haben.
Sodann hielt es aber fest, dass sie in Ziffer 8 des Vertrags selbst vereinbart
haben, dass der Raum als Musikübungsraum verwendet werden soll und keine
Vorführungen und Anlässe darin stattfinden dürfen. Schliesslich stellte es auch
fest, dass der – in diesem Punkt beweisbelastete – Mieter nicht nachgewiesen
habe, dass der Raum gewerblichen Zwecken, also der Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit diene. Auf diese zutreffenden und sorgfältigen
Ausführungen kann verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht trotz der Betitelung des
Vertrags als «Geschäftsmietvertrag» annahm, dass ursprünglich die Miete eines
Hobbyraums (und nicht eines Geschäftsraums) vereinbart war (vgl. Ziffer 8 des
Vertrags). Zudem ist auch nicht nachgewiesen, dass der Hobbyraum im Lauf der
Zeit geschäftlich genutzt worden wäre, die Vermieterin dies gewusst und
geduldet hätte und dadurch allenfalls durch konkludentes Verhalten der
Hobbyraum zum Geschäftsraum geworden wäre. Damit sprechen sowohl der von den
Parteien vereinbarte Verwendungszweck («Musikübungsräumlichkeiten») als auch
das spätere Verhalten der Parteien klar gegen das Vorliegen eines
Geschäftsraums. Entgegen der Auffassung des Mieters vermag der Umstand allein,
dass die Parteien den Vertrag fälschlicherweise als «Geschäftsmietvertrag»
bezeichnet haben, am vereinbarten und «gelebten» Verwendungszweck
(«Musikübungsräumlichkeiten») nichts zu ändern. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass das Zivilgericht den gemieteten Musikraum zu Recht als
Hobbyraum und nicht als Geschäftsraum qualifiziert hat, auf den die
Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR anwendbar wären.
5. Wurde
der Musikraum mitvermietet?
5.1 Sodann prüfte das Zivilgericht, ob es sich
beim Musikraum um eine mitvermietete Sache zur Wohnung des Sohns des Mieters im
1. Obergeschoss handelt, die – als mitvermietete Nebensache – den
Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR unterläge.
Einem Wohn- oder Geschäftsraum gleichgestellt seien Sachen, welche die
Vermieterin zusammen mit solchen Wohn- oder Geschäftsräumen dem Mieter zum
Gebrauch überlasse; so könnten zum Beispiel Hobby- oder Bastelräume den für
Wohn- und Geschäftsräume geltenden Regeln unterstehen, wenn sie diesen Räumen
funktionell dienten. Die Parteien beider Mietverträge (über die Hauptsache und
über die Nebensache) müssten aber identisch sein. Dies sei vorliegend nicht der
Fall: Die Wohnung im 1. Obergeschoss (Hauptsache) sei vom Sohn des Mieters
gemietet worden, der Musikraum (Nebensache) dagegen vom Mieter. Damit handle es
sich beim Musikraum nicht um eine mitvermietete Sache (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.2 und 2.3.4). Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass der
Musikraum nicht den Bestimmungen von Art. 271 ff. OR zum Schutz vor
missbräuchlicher Kündigung unterstehe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.5). Da
die Art. 271 ff. OR nicht anwendbar seien, müssten auch die
Missbräuchlichkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses
nicht geprüft werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4).
Der Mieter wendet dagegen ein, die Liegenschaftsverwaltung
habe vergessen, den Musikraum vom Mieter auf dessen Sohn zu übertragen. Diese
«Vernachlässigung» dürfe sich für den Mieter nicht nachteilig auswirken.
Angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen der Vermieterin und
der Familie des Mieters sei auch nicht von «zwei Identitäten» auszugehen.
Vielmehr habe die Vermieterin mit ein und derselben Familie Mietverträge über
die Wohnung im 1. Obergeschoss (Sohn des Mieters) und den Musikraum (Mieter)
abgeschlossen (Beschwerde, S. 13–15). Der Mieter will damit wohl geltend
machen, eine Sache – hier der vom Mieter gemietete Musikraum – könne auch dann
mitvermietet sein, wenn die Hauptsache – hier die Wohnung im 1. Obergeschoss
der Liegenschaft – von einer anderen Person gemietet sei.
5.2 Den Wohn- und Geschäftsräumen gleichgestellt
sind Sachen, die die Vermieterin zusammen mit solchen Räumen dem Mieter zum
Gebrauch überlässt (Art. 253a Abs. 1 OR). Als Beispiele für
mitvermietete Sachen werden genannt: Mobilien, Garagen, Autoeinstell- und
-abstellplätze, Gärten (vgl. dazu Art. 1 der Verordnung über die Miete und
Pacht von Wohnräumen [VMWG, SR 221.213.11]), Mansarden, Estrich- und
Kellerabteile sowie Hobbyräume (SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 253a OR
N 15). Bereits der Wortlaut von Art. 253a Abs. 1 OR setzt voraus, dass die
mitvermieteten Sachen von derselben Vermieterin demselben Mieter überlassen werden
und dass ihr Gebrauch mit der vermieteten Hauptsache zusammenhängt. Lehre und
Rechtsprechung ziehen daraus den Schluss, dass die Parteien beider Mietverträge
identisch sein müssen (Grundsatz der Parteiidentität; vgl. zum Ganzen BGer
4A_283/2013 vom 20. August 2013 E. 4.3 mit Nachweisen).
5.3 Im vorliegenden Fall sind die Parteien auf
der Mieterseite nicht identisch: Mieter der Hauptsache (Wohnung im
1. Obergeschoss) ist der Sohn des Mieters, Mieter der Nebensache
(Musikraum im Untergeschoss) ist der Mieter selbst. Ist der Mieter der
Nebensache aber nicht der Mieter der Hauptsache, ist die Nebensache nicht
«mitvermietet». Der Umstand, dass die beiden Mieter zur selben Familie gehören,
genügt entgegen der Auffassung des Mieters nicht, um die Parteien als identisch
zu betrachten. Handelt es sich aber beim Musikraum nicht um eine mitvermietete
Sache zur Wohnung, sind die Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff.
OR nicht anwendbar. Dies hat das Zivilgericht zu Recht festgehalten (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.3.4).
6. Kündigungswille
der Vermieterin
Schliesslich prüfte das Zivilgericht den Einwand des Mieters,
die Kündigung vom 27. Dezember 2023 sei unwirksam, weil sie nicht dem
Willen der Vermieterin entspreche. Der Mieter – so das Zivilgericht – habe
vorgebracht, er habe ein freundschaftliches Verhältnis zur Vermieterin gehabt,
sie nach der Kündigung im Pflegezentrum [...] besucht und ihr die Situation
geschildert. Die Vermieterin habe – so der Mieter – daraufhin am
24. Januar 2024 der Liegenschaftsverwaltung mitgeteilt, dass die Kündigung
nicht ihrem Willen entspreche. Der Mieter leite daraus die Unwirksamkeit der
Kündigung ab. Das Zivilgericht hielt dazu fest, dass die
Liegenschaftsverwaltung im Zeitpunkt der Kündigung unbestrittenermassen
bevollmächtigt gewesen sei, die Verwaltung der Liegenschaft wahrzunehmen. Dass
der Verwaltungsauftrag am 24. Januar 2024 möglicherweise widerrufen worden
sei, stelle die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2023 nicht in Frage.
Der Mieter bringe allerdings vor, dass die Vermieterin die Kündigung gar nicht
gewollt habe; dies könne er allerdings nicht beweisen: Er berufe sich einzig
auf das Schreiben der Vermieterin vom 24. Januar 2024. In diesem stehe zwar,
dass es nicht dem Willen der Vermieterin entspreche, dass die Verwaltung
Kündigungen versendet habe; aber aus dem Schreiben gehe nicht hervor, um welche
Kündigungen es sich handle. Auch sei nicht klar, ob die Vermieterin die im
Schreiben erwähnten Kündigungen bereits im Kündigungszeitpunkt oder erst später
abgelehnt habe, etwa aufgrund der Informationen, die der Mieter ihr gegeben
habe. Eine solche nachträgliche Meinungsänderung hätte auf die Gültigkeit der
Kündigung keinen Einfluss. Im Übrigen zeige das Verhalten der Vermieterin im
vorliegenden Verfahren deutlich, dass sie sehr wohl mit der Kündigung einverstanden
sei. So habe sie am 29. Mai 2024 einen Anwalt bevollmächtigt, um sie im
vorliegenden Verfahren zu vertreten. Die Beiständin der Vermieterin habe diese
Vollmacht am 29. August 2024 bestätigt. Die Vermieterin habe mit dem
Mieter auch keinen neuen Mietvertrag abgeschlossen, sondern halte vielmehr an
der Kündigung fest. Die Kündigung sei somit wirksam (Zivilgerichtsentscheid, E.
3).
Der Mieter kritisiert, das Zivilgericht habe den
Kündigungswillen der Vermieterin zu Unrecht bejaht. Er bezieht sich dabei wohl
auf das Schreiben der Vermieterin vom 24. Januar 2024, mit welchem die
Vermieterin den Verwaltungsauftrag mit der Liegenschaftsverwaltung widerrufen
haben soll (Klagebeilage 5).
In diesem Zusammenhang bemängelt der Mieter zunächst die
Einschätzung des Zivilgerichts, aus dem Schreiben vom 24. Januar 2024 gehe
nicht hervor, um welche Kündigungen es sich konkret handle, die nicht dem
Willen der Vermieterin entsprechen sollen. Er macht geltend, es handle sich um
total drei Kündigungen und verweist dabei auf die Beschwerdebeilage IX
(Beschwerde, S. 17). Die Beschwerdebeilage IX enthält unter anderem die
Bestätigung der Schlichtungsstelle vom 31. Januar 2024, wonach der Mieter die
Kündigung über einen Musikraum an der [...] angefochten hat. Der Mieter legt in
der Beschwerde aber nicht dar, dass und an welcher Stelle er sich bereits vor
Zivilgericht auf diese Bestätigung der Schlichtungsstelle berufen hat. Die erst
in der Beschwerde erfolgte Anrufung des Beweismittels ist somit verspätet. Die
Bestätigung kann somit nicht berücksichtigt werden.
Sodann kritisiert der Mieter die folgende Einschätzung des
Zivilgerichts: «Auch ist nicht klar, ob die Beklagte die erwähnten Kündigungen
bereits zum Zeitpunkt von deren Vornahme ablehnte oder ob sie diesen Willen
erst nach Zustellung der Kündigung bildete, zum Beispiel aufgrund von
Informationen, welche sie vom Kläger mitgeteilt erhielt». Der Mieter führt dazu
aus: «Die Antwort ist zu bejahen. Sie liegen in folgenden Dokumenten vor:
Kündigung vom 8.1.2024, Protokoll vom 27.11.2024 […], 9 rechtswirksame
Urkunden/Kündigungen vom 8.1.2024 und 24.1.2024, Entscheid
ZG.2024.23/Erwägungen ab Seite». Dies sei in den Beschwerdebeilagen V, VII, X
und XI nachgewiesen (Beschwerde, S. 18). Abgesehen davon, dass diese
Ausführungen unverständlich sind, legt der Mieter auch nicht dar, dass und an
welcher Stelle er sich bereits vor Zivilgericht auf diese Unterlagen berufen
hat. Die erst in der Beschwerde erfolgte Anrufung dieser Beweismittel ist somit
verspätet. Sie können folglich ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Schliesslich bemängelt der Mieter auch die Aussage des
Zivilgerichts, wonach das Verhalten der Vermieterin im Ausweisungsverfahren
zeige, dass sie sehr wohl mit der Kündigung einverstanden sei; so habe sie mit
der eigenhändig unterzeichneten Vollmacht vom 29. Mai 2024 einen Anwalt
mandatiert, um sie im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren zu vertreten.
Diese Vollmacht – so der Mieter – sei aber vom Appellationsgericht im Entscheid
AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 «mit einem interessanten Kommentar aus
dem Recht verwiesen» worden (Beschwerde, S. 18). Im vom Mieter angerufenen
Entscheid hielt das Appellationsgericht in diesem Zusammenhang fest, dass die
Vollmacht vom 29. Mai 2024 im damaligen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausweisungsentscheid
ein unzulässiges Novum darstelle und deshalb nicht berücksichtigt werden könne
(AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.6). Der Mieter erklärt nicht, weshalb
die Vollmacht vom 29. Mai 2024 im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden
dürfte.
Insgesamt sind die Einwände des Mieters gegen das Bestehen
eines Kündigungswillens der Vermieterin im Zeitpunkt der Kündigung unbegründet
oder verspätet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die
Kündigung als wirksam erachtete. Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die
Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3).
7. Beschwerdeentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht die
Kündigung des Mietvertrags über den Musikraum vom 27. Dezember 2023 zu Recht
als gültig erachtete. Demgemäss ist die gegen den Zivilgerichtsentscheid vom
24. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten betragen wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In
Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende
Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 2a Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes,
SG 154.800).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. September 2024 ([…]) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.