ZB.2024.42
Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist
13. Dezember 2024Deutsch7 min
F.2022.504) regelte das Zivilgericht zwischen A____ und B____, den unverheirateten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.42
ENTSCHEID
vom 13. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...]
Beklagter
gegen
B____
Gesuchgegnerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Gesuch um
Wiederherstellung der Berufungsfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 (Verfahrensnummer
F.2022.504) regelte das Zivilgericht zwischen A____ und B____, den unverheirateten
Eltern von C____, verschiedene Kinderbelange. Der begründete Entscheid wurde
dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 13. November 2024
zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragt der Gesuchsteller,
ihm sei die Frist zur Einreichung der Berufung in dem Sinne zu erstrecken, dass
sie erst am 2. Dezember 2024 zu laufen beginne. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da die Berufungsfrist als gesetzliche Frist
gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann, ist die
vorliegende Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der
Berufungsfrist entgegenzunehmen.
1.2
Das Gericht kann einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn sie innert zehn
Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht (Art. 148 Abs. 2
ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur
innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden
(Art. 148 Abs. 3 ZPO). Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert
30.
Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids Berufung erhoben
werden kann, endet die Berufungsfrist vorliegend am 13. Dezember 2024. Der
Gesuchsteller macht geltend, nicht in der Lage zu sein, bis zum Ablauf dieser
Frist Berufung erheben zu können, weshalb er zur Stellung des vorliegenden Gesuchs
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht gestellte
Dispositiv
Wiederherstellungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.3 Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs
ist – mangels besonderer Vorgaben im kantonalen Recht – diejenige Instanz sachlich
zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 4; vgl. KGer GR KSK 23 69 vom
19. Oktober 2023 E. 1.3; OGer UR OG Z 13 2 vom 25. April 2013), vorliegend
folglich das Appellationsgericht als Berufungsgericht (§ 88 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG BS, SG.154.100]). In
funktioneller Hinsicht ist gemäss § 44 Abs. 2 GOG BS die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter
zuständig.
1.4 Die Beweislast für den behaupteten
Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Die materiellen
Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr glaubhaft zu machen. Das
Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs
verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte
vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte
Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit m.lich,
durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren
Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das
Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des
Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024
E. 2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Voraussetzung für die Wiederherstellung
gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO ist, dass die säumige Partei an ihrer
Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden
umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre
– nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der
Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung
einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen
Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder
ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten
Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit
Nachweisen).
2.2 Zur Begründung seines
Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, sein Rechtsvertreter
habe das Mandat am 15. November 2024 und damit zwei Tage nach Zustellung
des begründeten Entscheids des Zivilgerichts niedergelegt. Damit habe er nicht
gerechnet. Zudem sei er von seinem Rechtsvertreter in unprofessioneller Weise
erst am 2. Dezember 2024 per E-Mail über die Mandatsniederlegung und die
bald ablaufende Berufungsfrist in Kenntnis gesetzt worden. Obwohl er seinem
Vertreter bereits am 7. November 2024 mündlich und am 9. November
2024 auch schriftlich mitgeteilt habe, dass er im Ausland in den Ferien sein
werde, habe sein Vertreter ihm diese wichtigen Informationen vorenthalten.
Anstatt ihn per E-Mail oder telefonisch zu informieren, habe sein Vertreter ihm
einen eingeschriebenen Brief geschickt, der allerdings nie eingetroffen sei. Als
er schliesslich den begründeten Entscheid erhalten habe, sei die Frist für die
Berufung bereits zu zwei Dritteln abgelaufen gewesen, was nicht sein Fehler sei
und ihm auch nicht vorgeworfen werden könne. Dabei sei in die Beurteilung miteinzubeziehen,
dass vom Berufungsverfahren das weitere Leben seines Sohnes wie auch sein
eigenes abhänge. Es sei aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung nicht vertretbar,
dass ihm die Frist zur Berufung bei einer lebenswichtigen Angelegenheit
aufgrund Fremdverschuldens um zwei Drittel gekürzt werde. Schliesslich stellt
er zur Frage, ob er aufgrund der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters
während der laufenden Berufungsfrist nicht ohnehin zusätzliche Zeit
zugesprochen bekommen müsse, um eine neue Vertretung zu suchen. Seit dem
2. Dezember 2024 sei er auf der Suche nach einer neuen Vertretung, was
sich als Sache der Unmöglichkeit herausstelle. Er erachte eine weitere
Anwaltssuche als aussichtslos und bitte daher darum, dass ihm ein
«Pflichtverteidiger» zur Verfügung gestellt werde (act. 2).
2.3 Damit vermag der Gesuchsteller nicht zu
belegen, dass seine Säumnis bei der Wahrung der Berufungsfrist bloss auf einem
leichten Verschulden beruht oder ihn daran kein Verschulden trifft.
Unbestritten ist, dass sein ehemaliger Vertreter ihm mit eingeschrieben
zugestelltem Schreiben vom 15. November 2024 den ihm am 13. November
2024 zugestellten Entscheid des Zivilgerichts zur Kenntnis gebracht hat. Mit
einer entsprechenden Mitteilung seines Vertreters hat der Gesuchsteller auch gerechnet,
wie aus der Behauptung, seinen Vertreter über die Ferienabwesenheit informiert
zu haben, geschlossen werden kann. Dass der Vertreter über die angebliche
Ferienabwesenheit tatsächlich in Kenntnis gesetzt worden ist, belegt der Gesuchsteller
aber nicht. Mit seinem Gesuch teilt der Gesuchsteller zwar mit, dass er die E-Mail-Korrespondenz
mit seinem Rechtsvertreter bei Bedarf vorlegen könne. Im Unterschied zu anderen
Belegen hat er es aber unterlassen, diesen Beleg mit seinem Gesuch
einzureichen. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 1.4), ist ein Wiederherstellungsgesuch
aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, zumal nicht ersichtlich
ist, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, den für
seine Argumentation zentralen E-Mail-Verkehr mit seinem Vertreter nicht mit
seinem Gesuch einzureichen.
Zudem stellt auch die Mandatsniederlegung seines Vertreters
nach Erhalt des begründeten Entscheids des Zivilgerichts keinen Grund für die
Gewährung einer Nachfrist dar. Die Mandatsniederlegung ist dem Gesuchsteller von
seinem Rechtsvertreter sofort mitgeteilt worden. Es ist dabei nicht zu
beanstanden, dass der Vertreter zur Sicherung des Beweises seiner rechtzeitigen
Mitteilung den Weg der eingeschriebenen Postsendung gewählt hat. Da nicht
belegt ist, dass der Vertreter tatsächlich Kenntnis von der geltend gemachten
Ferienabwesenheit des Gesuchstellers hatte, ist es auch nicht zu beanstanden,
dass der Vertreter die Mitteilung über die Mandatsniederlegung dem
Gesuchsteller nicht per E-Mail oder mittels telefonischer Mitteilung kundgetan
hat.
2.4 Daraus folgt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch
des Gesuchstellers abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die
Kosten seines Gesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der
Berufungsfrist wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des
Gesuchsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchgegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.