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Entscheid

ZB.2024.42

Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist

13. Dezember 2024Deutsch7 min

F.2022.504) regelte das Zivilgericht zwischen A____ und B____, den unverheirateten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2024.42

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...]

Beklagter

gegen

B____

Gesuchgegnerin

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um

Wiederherstellung der Berufungsfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 (Verfahrensnummer

F.2022.504) regelte das Zivilgericht zwischen A____ und B____, den unverheirateten

Eltern von C____, verschiedene Kinderbelange. Der begründete Entscheid wurde

dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 13. November 2024

zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragt der Gesuchsteller,

ihm sei die Frist zur Einreichung der Berufung in dem Sinne zu erstrecken, dass

sie erst am 2. Dezember 2024 zu laufen beginne. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da die Berufungsfrist als gesetzliche Frist

gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann, ist die

vorliegende Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der

Berufungsfrist entgegenzunehmen.

1.2

Das Gericht kann einer säumigen Partei eine

Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn sie innert zehn

Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht (Art. 148 Abs. 2

ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur

innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden

(Art. 148 Abs. 3 ZPO). Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert

30.

Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids Berufung erhoben

werden kann, endet die Berufungsfrist vorliegend am 13. Dezember 2024. Der

Gesuchsteller macht geltend, nicht in der Lage zu sein, bis zum Ablauf dieser

Frist Berufung erheben zu können, weshalb er zur Stellung des vorliegenden Gesuchs

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht gestellte

Dispositiv

Wiederherstellungsgesuch ist demnach einzutreten.

1.3 Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs

ist – mangels besonderer Vorgaben im kantonalen Recht – diejenige Instanz sachlich

zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 4; vgl. KGer GR KSK 23 69 vom

19. Oktober 2023 E. 1.3; OGer UR OG Z 13 2 vom 25. April 2013), vorliegend

folglich das Appellationsgericht als Berufungsgericht (§ 88 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG BS, SG.154.100]). In

funktioneller Hinsicht ist gemäss § 44 Abs. 2 GOG BS die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter

zuständig.

1.4 Die Beweislast für den behaupteten

Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Die materiellen

Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr glaubhaft zu machen. Das

Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs

verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte

vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte

Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit m.lich,

durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren

Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das

Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des

Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024

E. 2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).

2.

2.1 Voraussetzung für die Wiederherstellung

gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO ist, dass die säumige Partei an ihrer

Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden

umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre

– nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der

Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung

einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen

Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder

ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten

Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit

Nachweisen).

2.2 Zur Begründung seines

Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, sein Rechtsvertreter

habe das Mandat am 15. November 2024 und damit zwei Tage nach Zustellung

des begründeten Entscheids des Zivilgerichts niedergelegt. Damit habe er nicht

gerechnet. Zudem sei er von seinem Rechtsvertreter in unprofessioneller Weise

erst am 2. Dezember 2024 per E-Mail über die Mandatsniederlegung und die

bald ablaufende Berufungsfrist in Kenntnis gesetzt worden. Obwohl er seinem

Vertreter bereits am 7. November 2024 mündlich und am 9. November

2024 auch schriftlich mitgeteilt habe, dass er im Ausland in den Ferien sein

werde, habe sein Vertreter ihm diese wichtigen Informationen vorenthalten.

Anstatt ihn per E-Mail oder telefonisch zu informieren, habe sein Vertreter ihm

einen eingeschriebenen Brief geschickt, der allerdings nie eingetroffen sei. Als

er schliesslich den begründeten Entscheid erhalten habe, sei die Frist für die

Berufung bereits zu zwei Dritteln abgelaufen gewesen, was nicht sein Fehler sei

und ihm auch nicht vorgeworfen werden könne. Dabei sei in die Beurteilung miteinzubeziehen,

dass vom Berufungsverfahren das weitere Leben seines Sohnes wie auch sein

eigenes abhänge. Es sei aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung nicht vertretbar,

dass ihm die Frist zur Berufung bei einer lebenswichtigen Angelegenheit

aufgrund Fremdverschuldens um zwei Drittel gekürzt werde. Schliesslich stellt

er zur Frage, ob er aufgrund der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters

während der laufenden Berufungsfrist nicht ohnehin zusätzliche Zeit

zugesprochen bekommen müsse, um eine neue Vertretung zu suchen. Seit dem

2. Dezember 2024 sei er auf der Suche nach einer neuen Vertretung, was

sich als Sache der Unmöglichkeit herausstelle. Er erachte eine weitere

Anwaltssuche als aussichtslos und bitte daher darum, dass ihm ein

«Pflichtverteidiger» zur Verfügung gestellt werde (act. 2).

2.3 Damit vermag der Gesuchsteller nicht zu

belegen, dass seine Säumnis bei der Wahrung der Berufungsfrist bloss auf einem

leichten Verschulden beruht oder ihn daran kein Verschulden trifft.

Unbestritten ist, dass sein ehemaliger Vertreter ihm mit eingeschrieben

zugestelltem Schreiben vom 15. November 2024 den ihm am 13. November

2024 zugestellten Entscheid des Zivilgerichts zur Kenntnis gebracht hat. Mit

einer entsprechenden Mitteilung seines Vertreters hat der Gesuchsteller auch gerechnet,

wie aus der Behauptung, seinen Vertreter über die Ferienabwesenheit informiert

zu haben, geschlossen werden kann. Dass der Vertreter über die angebliche

Ferienabwesenheit tatsächlich in Kenntnis gesetzt worden ist, belegt der Gesuchsteller

aber nicht. Mit seinem Gesuch teilt der Gesuchsteller zwar mit, dass er die E-Mail-Korrespondenz

mit seinem Rechtsvertreter bei Bedarf vorlegen könne. Im Unterschied zu anderen

Belegen hat er es aber unterlassen, diesen Beleg mit seinem Gesuch

einzureichen. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 1.4), ist ein Wiederherstellungsgesuch

aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, zumal nicht ersichtlich

ist, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, den für

seine Argumentation zentralen E-Mail-Verkehr mit seinem Vertreter nicht mit

seinem Gesuch einzureichen.

Zudem stellt auch die Mandatsniederlegung seines Vertreters

nach Erhalt des begründeten Entscheids des Zivilgerichts keinen Grund für die

Gewährung einer Nachfrist dar. Die Mandatsniederlegung ist dem Gesuchsteller von

seinem Rechtsvertreter sofort mitgeteilt worden. Es ist dabei nicht zu

beanstanden, dass der Vertreter zur Sicherung des Beweises seiner rechtzeitigen

Mitteilung den Weg der eingeschriebenen Postsendung gewählt hat. Da nicht

belegt ist, dass der Vertreter tatsächlich Kenntnis von der geltend gemachten

Ferienabwesenheit des Gesuchstellers hatte, ist es auch nicht zu beanstanden,

dass der Vertreter die Mitteilung über die Mandatsniederlegung dem

Gesuchsteller nicht per E-Mail oder mittels telefonischer Mitteilung kundgetan

hat.

2.4 Daraus folgt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch

des Gesuchstellers abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die

Kosten seines Gesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Wiederherstellung der

Berufungsfrist wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

Gesuchsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesuchgegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme

gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei

Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.