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Entscheid

ZB.2024.43

Getrenntleben

9. April 2025Deutsch84 min

werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind bzw. Kindesschutzmassnahmen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.43

ENTSCHEID

vom 9. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey ,

Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____

Beklagter

[…]

Berufungskläger

gegen

B____

Klägerin

[…]

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Valery Furger,

Advokatin,

Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Juli 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau)

haben am [...] 2020 in Pakistan geheiratet und sind die Eltern der am [...]

2022 geborenen Tochter C____.

Am 25. April 2024 hat die

Ehefrau, in Begleitung einer Mitarbeiterin des Frauenhauses, in der Audienz in

Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vorgesprochen, worauf ihr

vorsorglich das Getrenntleben bewilligt, C____ vorsorglich unter ihre Obhut

gestellt sowie dem Ehemann unter Strafandrohung nach Art. 292 des

Strafgesetzbuches verboten worden ist, die Ehefrau oder die Tochter zu

kontaktieren oder sich ihnen näher als 100 m anzunähern. Am 1. Juli

2024 hat der Ehemann, vertreten durch Advokat MLaw Robin Eschbach, verschiedene

Urkunden eingereicht und beantragt, auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht

einzutreten, weil die Ehe der Parteien in Pakistan bereits geschieden worden

sei. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung am 9. Juli 2024 hat das

Zivilgericht mit Entscheid vom 25. September 2024 vorfrageweise erkannt,

dass der geltend gemachten ausländischen Scheidung die Anerkennung zu

verweigern sei, und Folgendes angeordnet:

« 1. Den Ehegatten wird das seit 14. November 2023 bestehende

Getrenntleben bestätigt.

2. Die eheliche Wohnung ([...] Basel) wird dem Ehemann zugeteilt.

3. Die Obhut über das Kind C____, geb. [...] 2022, verbleibt bei

der Mutter.

4. Der Vater erhält vorerst ein begleitetes Besuchsrecht bei den

Begleiteten Besuchstagen Basel (BBT), welches jeden ersten und dritten Sonntag

im Monat, von 13.00 bis 17.00 Uhr, stattfindet.

Allfällige Streitigkeiten über das Besuchsrecht entscheidet gemäss

Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

5. Für das Kind C____, geb. [...] 2022, wird eine Erziehungs- und

Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet.

Die Beiständin / der Beistand erhält den Auftrag, das

begleitete Besuchsrecht (gemäss Ziff. 4 hiervor) des Kindes mit dem Vater

bei den BBT einzurichten, mit dem Ziel, das begleitete Besuchsrecht nach sechs

Monaten in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen.

Die Beiständin / der Beistand hat im Weiteren die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben

werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind bzw. Kindesschutzmassnahmen

oder die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden können.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons

Basel-Stadt wird beauftragt, eine Beiständin / einen Beistand zu ernennen.

6. Dem Ehemann wird in Bestätigung der vorsorglichen Verfügung vom

25. April 2024 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB

(Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfalle, verboten, sich der

Ehefrau, dem Kind und der ehelichen Wohnung auf eine Distanz von weniger als

100 Metern anzunähern und sie auf irgendeine Weise direkt oder indirekt zu

kontaktieren (Anrufe, Textnachrichten, Social Media), zu belästigen oder Gewalt

gegen sie anzuwenden. Vorbehalten bleibt die Kontaktnahme im Rahmen der

Ausübung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind.

Im Widerhandlungsfalle ist die Ehefrau berechtigt, polizeiliche

Hilfe in Anspruch zu nehmen.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit

Wirkung für die Monate April 2024 bis und mit Juni 2024 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'890.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen,

wovon CHF 790.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt / Überschussanteil

für das Kind darstellen, CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt für das Kind und

CHF 885.00 Ehegattenunterhalt (Überschussanteil).

Ab Juli 2024 beträgt der Unterhalt monatlich CHF 3'220.00

zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 555.00 zuzüglich Kinderzulagen

Barunterhalt / Überschussanteil für das Kind darstellen, CHF 2'215.00

Betreuungsunterhalt für das Kind und CHF 450.00 Ehegattenunterhalt

(Überschussanteil).

Der Unterhalt ist für die Zukunft monatlich vorauszahlbar

geschuldet.

8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes

von rund CHF 8'250.00 (100%-Pensum) bis und mit Juni 2024 und rund

CHF 7'150.00 (100%-Pensum) ab Juli 2024 sowie derzeit keinem Einkommen der

Ehefrau.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'484.00 (ohne

Berücksichtigung des Autos). Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'215.00. Der

Bedarf des Kindes beträgt CHF 610.00 (Ehefrau und Kind noch ohne Nachweis

von Mietkosten).

9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau deren persönliche

Effekten (Dokumente der Ehefrau und des Kindes, Schmuck, Spielsachen des Kindes

etc.) herauszugeben.

Die Ehefrau ist berechtigt, sich vom Sozialdienst der Polizei

begleiten zu lassen, um die persönlichen Effekten in der Wohnung des Ehemannes

abzuholen, nach vorgängiger Absprache des Termins mit dem Ehemann, der die

Sachen bereitzulegen hat.

10. Es wird die Gütertrennung per 14. November 2023 angeordnet.

11. Der Ehemann wird verpflichtet, gemäss Art. 170 ZGB der

Ehefrau innert Frist bis 16. Oktober 2024 lückenlos Auskunft über sein

Vermögen zu erteilen ab Datum der Heirat (21. Februar 2020). Insbesondere

hat er sämtliche Kontoauszüge ab Februar 2020 und die Steuerveranlagungen für

die Jahre 2020 bis und mit 2023 offen zu legen sowie die Verwendung der aus den

eingereichten Kontoauszügen für den Monat Mai 2024 ersichtlichen Bargeldbezüge

am Bancomat vom 3., 7., 8. und 15. Mai 2024 zu erklären.

12. Dieselben Unterlagen reicht er innert gleicher Frist auch dem

Gericht ein.

13. Über die Anträge der Ehefrau auf Leistung eines

Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wird nach Eingang der Unterlagen gemäss Ziff. 12 hiervor

entschieden.

14. Die Kosten werden zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem

ergänzendem Kostenentscheid verlegt.

Nach Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv hat der nicht

mehr anwaltlich vertretene Ehemann mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 die

schriftliche Begründung des Entscheids beantragt und anschliessend mit Eingabe

vom 12. Dezember 2024 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung

erhoben. Betreffend die Berufungsanträge wird auf die nachstehenden Erwägungen

verwiesen (vgl. unten E. 1.2 f.). Mit Berufungsantwort vom

17. Januar 2025 hat die Ehefrau, vertreten durch MLaw Valery Furger,

beantragt, es sei die Berufung, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden könne,

vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Ehemanns abzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 hat der Ehemann zur

Berufungsantwort Stellung genommen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 hat

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in Aussicht gestellt, dass

vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b

ZPO mit Berufung anfechtbar. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene

Berufung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen grundsätzlich

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der Ehemann beantragt eine Überprüfung und

Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge (Berufung S. 16 f.).

Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der Annahme, das Zivilgericht habe der

Ehefrau die alleine elterliche Sorge übertragen (vgl. Berufung S. 16).

Dies ist nicht der Fall. Das Zivilgericht hat die elterliche Sorge in seinem

Entscheid vom 9. Juli 2024 nicht geregelt. Damit steht die Tochter unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eheleute (vgl. Art. 296 Abs. 2

ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 296 ZGB N 8b). Da alternierende

Obhut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Betracht kommt (vgl. Art. 298

Abs. 2ter ZGB), beantragt der Ehemann implizit selbst die

gemeinsame elterliche Sorge, indem er um Anordnung alternierender Obhut

ersucht. Damit beantragt er betreffend die elterliche Sorge im Ergebnis

sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Bezüglich der

elterlichen Sorge ist daher auf seine Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre

die Berufung insoweit abzuweisen, weil zurzeit kein Grund ersichtlich ist,

weshalb es zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sein könnte, einem

Elternteil die alleinige elterliche Sorge über die Tochter zu übertragen.

1.2.2

Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung

erstmals, die Ehefrau sei zur Erstattung der Kosten eines Zylinderersatzes von

CHF 644.35 (vgl. Berufung S. 10 und 17; Berufungsbeilage A8) und zur

Zahlung einer Genugtuung (vgl. Berufung S. 15 und 17) zu verpflichten. Auf

diese Anträge ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil eine Klageänderung im

Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. b ZPO; Hilber/Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich

2025, Art. 317 N 86), und der Ehemann die zur Begründung der beiden

Anträge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

1.2.3

Weiter beantragt der Ehemann mit seiner

Berufung erstmals, der Ehefrau sei zu verbieten, sich in seiner unmittelbaren

Wohnumgebung aufzuhalten und sich ihm anzunähern (vgl. Berufung S. 15–17).

Ob auf diesen Antrag einzutreten ist, weil er sich auf ein echtes Novum stützt,

kann offenbleiben, weil er jedenfalls unbegründet ist. Der Ehemann behauptet,

die Ehefrau sei von Nachbarn wiederholt in der Umgebung seines Wohnorts gesichtet

worden (Berufung S. 15 f.). Die Ehefrau bestreitet, sich in der Nähe

des Wohnorts des Ehemanns aufgehalten zu haben (Berufungsantwort Rz. 32),

und der Ehemann hat seine Behauptung weder substantiiert noch einen Beweis

dafür eingereicht oder beantragt. Die Anregung in der Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 (S. 14), die Bekannte zu kontaktieren, die angeblich

bestätigt habe, dass die Ehefrau zweimal in […] gesehen worden sei, ist auf

jeden Fall verspätet und daher unbeachtlich, weil der Ehemann diesen

Beweisantrag bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne weiteres spätestens in

seiner Berufung hätte vorbringen können. Im Übrigen nennt er in seiner

Stellungnahme nicht einmal den Namen der Bekannten. Zudem erscheint es

unwahrscheinlich, dass die Ehefrau, die sich zu ihrem Schutz und dem ihrer

Tochter seit längerem in einem Frauenhaus aufhält, ohne triftigen Grund die

unmittelbare Umgebung der Wohnung des Ehemanns aufgesucht und damit das erhöhte

Risiko einer Begegnung mit ihm bewusst in Kauf genommen hat. Unter den

gegebenen Umständen ist die Behauptung des Ehemanns nicht glaubhaft. Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, wie die Persönlichkeit des Ehemanns durch einen

Aufenthalt der Ehefrau in seiner unmittelbaren Wohnumgebung verletzt werden

könnte. Entgegen der Darstellung des Ehemanns drohen ihm bei einer zufälligen

Begegnung zwischen ihm und der Ehefrau oder der Tochter trotz des Annäherungs-

und Kontaktverbots keine rechtlichen Konsequenzen, wenn er keinen Kontakt zu

ihnen aufnimmt und sich umgehend von ihnen entfernt, wie die Ehefrau zu Recht

geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 32). Weshalb die Anwesenheit der

Ehefrau oder der Tochter in der unmittelbaren Wohnumgebung des Ehemanns für ihn

eine psychische Belastung darstellen oder ein schlechtes Licht auf ihn werfen

oder gar seine angebliche soziale Isolation verstärken sollte (vgl. Berufung

S. 16), ist nicht nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 (S. 15) scheint der Ehemann die behauptete psychische

Belastung damit begründen zu wollen, dass er seit der angeblichen Offenlegung

der behaupteten Intrigen Abscheu gegenüber der Ehefrau empfinde und es ihm

schwerfalle, zu akzeptieren, dass sie die Mutter der Tochter ist. Diese

Behauptungen sind auf jeden Fall verspätet und daher unbeachtlich, weil der

Ehemann sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt spätestens in seiner Berufung

ohne Weiteres hätte vorbringen können.

1.2.4

Schliesslich beantragt der Ehemann mit seiner

Berufung erstmals diverse Feststellungen (Berufung S. 17). Falls es sich

dabei um selbständige Feststellungsbegehren handeln sollte, wäre darauf nicht

einzutreten. Soweit die beantragten Feststellungen nicht Kinderbelange

betreffen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Anträge bereits aus den

vorstehend erwähnten Gründen (keine zulässigen Noven, die eine Klageänderung

rechtfertigen könnten, kein zulässiger Gegenstand eines Eheschutzverfahrens).

Dies gilt insbesondere auch für den Antrag auf Feststellung angeblicher

betrügerischer Handlungen der Ehefrau und ihrer Familie. Abgesehen allenfalls

von diesem Antrag wäre auf sämtliche Feststellungsbegehren auch deshalb nicht

einzutreten, weil diese nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern

behauptete Tatsachen betreffen und die Feststellung von Tatsachen nicht

Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 88 N 1).

1.2.5

Gemäss den Ziffern 13 und 14 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 wird über die Anträge der

Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege, nach Eingang der Unterlagen gemäss

Ziffer 12 des Dispositivs des Entscheids vom 9. Juli 2024 entschieden und

werden die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem ergänzendem

Kostenentscheid verlegt. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann, von der

Verpflichtung befreit zu werden, die Anwaltskosten der Ehefrau zu tragen

(Berufung S. 18). In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 2)

beantragt der Ehemann eine Aufteilung der Prozesskosten. Seine Berufung und

seine Stellungnahme enthalten auch Begründungen für seine materiellen Anträge

betreffend die erstinstanzlichen Prozesskosten. Weshalb das Zivilgericht

bereits in seinem Entscheid vom 9. Juli 2024 über den Prozesskostenvorschuss,

die unentgeltliche Rechtspflege oder die Kostenverlegung hätten entscheiden

müssen, legt der Ehemann aber nicht dar und ist nicht ersichtlich. Daher ist

auf die Berufung gegen die Ziffern 13 und 14 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 mangels Begründung nicht

einzutreten und auf die erwähnten drei Themen im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen.

1.2.6

Mit seiner Stellungnahme vom 29. Januar

2025.

(S. 2) beantragt der Ehemann die Beauftragung der kantonalen

Migrationsbehörde mit der Aufklärung der genauen Umstände der Wiedereinreise

der Ehefrau. Auf diesen Antrag ist wegen Unzuständigkeit des

Appellationsgerichts als Berufungsinstanz, Verspätung und Irrelevanz für die

Beurteilung des Streitgegenstands des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht

einzutreten.

1.3

1.3.1

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes (vgl. dazu unten E. 1.4.2) sind form- und

fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche

Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2023.40

vom 29. September 2023 E. 1.3, ZB.2021.24 vom 12. November 2021

E. 1.6.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1). Wenn eine nicht

angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen

verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil

des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (AGE

ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.3.1; vgl. AGE ZB.2020.41 vom

3.

März 2021 E. 2.2; Seiler,

a.a.O., N 1668).

1.3.2

Mit Ziffer 3 des Dispositivs seines

Entscheids vom 9. Juli 2024 erkannte das Zivilgericht, dass die Obhut über

die Tochter bei der Ehefrau verbleibe. Der Ehemann beantragt in seiner Berufung

eine Überprüfung und Anpassung der Regelung der Obhut (Berufung

S. 16 f.). Aufgrund der Begründung seiner Berufung (vgl. Berufung

S. 16) ist davon auszugehen, dass der Ehemann die alternierende Obhut

wünscht. Dies wird durch seine Stellungnahme vom 29. Januar 2025

bestätigt. Darin beantragt er ausdrücklich die alternierende Obhut

(Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2).

Gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 erhält der Ehemann vorerst ein begleitetes

Besuchsrecht, das jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 13 bis 17 Uhr

stattfindet. Für den Fall, dass keine alternierende Obhut angeordnet wird,

beantragt der Ehemann in seiner Berufung sinngemäss ein ausgedehnteres und

unbegleitetes Besuchsrecht (vgl. Berufung S. 8 f., 12 und 16 f.;

vgl. ferner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2). Die Anordnung

und Regelung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft in Ziffer 5

des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 ist

zumindest teilweise untrennbar mit der Regelung des (begleiteten) Besuchsrechts

in Ziffer 4 verbunden. Folglich ist aufgrund der Anfechtung von

Ziffer 4 auch Ziffer 5 nicht in Rechtskraft erwachsen.

Ziffer 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli

2024.

enthält ein Annäherungs- und Kontaktverbot. Der Ehemann macht in seiner

Berufung zwar geltend, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien,

stellt aber keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Verbots. Ob aus der

Bestreitung der Voraussetzungen auf ein implizites Begehren um Aufhebung des

Verbots zu schliessen ist, kann offenbleiben, weil die Berufung gegen das

Annäherungs- und Kontaktverbot ohnehin abzuweisen wäre (vgl. unten E. 8).

Der Ehemann beantragt die Aufhebung der in Ziffer 7 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 statuierten

Pflicht zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Ehefrau

(Berufung S. 17 f.). Die Ziffer 8 (Feststellung der

Bemessungsgrundlagen der Unterhaltsbeiträge) ist untrennbar mit Ziff. 7

(Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) verbunden.

Folglich ist aufgrund der Anfechtung von Ziffer 7 auch Ziffer 8 nicht

in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Anfechtung der Ziffern 13 und 14 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 wird auf die

vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. oben E. 1.2.5).

Zusammenfassend hat der Ehemann im Berufungsverfahren Anträge

zu den Gegenständen der Ziffern 3, 4, 7, 13 und 14 sowie allenfalls

Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli

2024.

gestellt. Betreffend die Ziffern 1, 2, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts hat der Ehemann im

Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Ziffern 5 und 8 sind

aufgrund der untrennbaren Verbindung mit angefochtenen Ziffern nicht in Rechtskraft

erwachsen. Die Ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 12 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 hingegen sind in Rechtskraft

erwachsen.

1.4

1.4.1

Gemäss Art. 60

ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz

(BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Das Fehlen einer

Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amtes wegen

zu berücksichtigen (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024

E. 1.2.1).

Art. 60 ZPO statuiert eine

eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_581/2021

vom 3. Mai 2022 E. 3.7, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017

E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60

N 2). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der eingeschränkten

Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017

E. 3.3.1 f. und 3.4; Engler,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 229 N 11; Erk, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025

[nachfolgend Erk, ZPO Kommentar], Art. 60 N 2; vgl. ferner Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022,

S. 79 f. und 82 f.), die auch als partielle Untersuchungsmaxime

bezeichnet wird (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE

ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2, BEZ.2018.44 vom

13.

November 2018 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 60 N 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich

für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt,

indem für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt

anwendbaren Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare

Novenrecht gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem

Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind (AGE ZB.2024.23 vom

17.

Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017

E. 3.4 und 3.4.1; Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 81–83; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 60 N 2). Das Gericht hat von Amts wegen Abklärungen

vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachentscheid trotz Fehlen einer

Prozessvoraussetzung ergeht (BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022

E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3). Es ist an die

Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden (BGer 4A_489/2024 vom

25.

November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024

E. 3.2). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu

berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage

hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_489/2024 vom

25.

November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024

E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom

12.

Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017

E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Soweit für

das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist

das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine

Tatsachenermittlung von Amts wegen ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen,

aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte

(BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom

18.

April 2024 E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022

E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom

7.

Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024

E. 2.2). Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu

suchen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, oder

solche zu berücksichtigen, wenn sie von der klagenden Partei nicht oder

verspätet vorgebracht worden sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024

E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und

3.4.1). Unterliegt der Prozess in der Sache selbst der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime, so gilt diese auch für die Prozessvoraussetzungen (Zingg, in: Berner Kommentar, 2012

[nachfolgend Zingg, Berner

Kommentar], Art. 60 N 4; Zürcher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 4).

1.4.2

Gemäss Art. 296

Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in

familienrechtlichen Angelegenheiten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime

und die Offizialmaxime (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.2,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht

ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in

peius) nicht (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.2,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.4.3

Soweit es weder um Prozessvoraussetzungen noch

um Kinderbelange geht, gilt im Eheschutzverfahren der eingeschränkte oder

soziale Untersuchungsgrundsatz

(vgl. Art. 271 f. ZPO; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021

E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 1).

Im Geltungsbereich des eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes darf das Gericht auch Tatsachen berücksichtigten, die

keine Partei behauptet hat, und Beweise erheben, die keine Partei beantragt

hat. Grundsätzlich tragen aber auch bei Geltung des sozialen

Untersuchungsgrundsatzes die Parteien die Verantwortung für die

Sachverhaltsermittlung. Sie sind auch im Geltungsbereich des eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts im Sinn einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken, indem sie die rechtserheblichen Tatsachen behaupten und

substantiieren sowie die verfügbaren Beweismittel einreichen und allenfalls zu

erhebende Beweise bezeichnen (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.7.2

mit Nachweisen).

1.5

Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von

sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der

Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten

Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und

E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli

2018.

E. 3.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022

vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 2.1). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023

E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer

4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das

Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verf.t über freie Kognition und wendet das

Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amts wegen an (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai

2023.

E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; BGer 4A_397/2016 vom

30.

November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im

Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3,

138.

III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013

E. 4.3; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom

17.

Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1;

OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand,

2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der

Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren

faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4,

ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021

E. 1.2.1; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur

Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet

(Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die

Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der

Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu

überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den

Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296

Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar,

unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle

tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies

gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.22 vom 17. Oktober

2022.

E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22

vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

Die Unterhaltsbemessung und ihre Grundlagen, insbesondere der

Bedarf der Eheleute und der Tochter, wurden im Berufungsverfahren von keiner

Partei thematisiert. Davon, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom

9.

Juli 2024 diesbezüglich offensichtlich mangelhaft wäre, kann keine Rede

sein. Folglich gehören die Unterhaltsbemessung und die Feststellung ihrer

Grundlagen, insbesondere der Bedarf der Eheleute und der Tochter, nicht zum

Prüfungsprogramm des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz. Folglich hat es

im vorliegenden Berufungsverfahren auch keine diesbezüglichen neuen Tatsachen

oder Beweismittel zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die

Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht mit Verfügung vom

14.

Februar 2025 mitgeteilt hat, dass die Eheleute in einem erneut vor

Zivilgericht anhängigen Abänderungsverfahren veränderte Verhältnisse,

insbesondere veränderte Wohnkosten, geltend gemacht haben, ändert daran nichts.

1.6

1.6.1

Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen echten und

unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven). Echte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen

Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer

zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.

Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die am Ende der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vorhanden gewesen sind. Sie sind im

Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer

Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden

können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012

E. 3.1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317

N 3). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der

betreffenden Partei abhängt (sogenannte Potestativ-Noven), entscheidet sich

auch dann danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten, wenn sie erst nach dem Ende der Hauptverhandlung

des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (BGer 4A_292/2021 vom

31.

August 2021 E. 4.3.1, 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1;

AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. BGE 146 III 416

E. 5.3). Dies bedeutet, dass die Noven im Berufungsverfahren nicht zu

berücksichtigen sind, wenn die betreffende Partei die neuen Tatsachen oder

Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem Ende der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte herstellen oder herstellen lassen und

vorbringen können (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. Grobéty, Les faits et moyens de preuve

nouveaux en procédure civile suisse, in: SJ 2023 S. 431, 441 f.;

Moret, Potestativ-Noven – echte

oder unechte Noven?, in: ZZZ 2021 S. 486, 495 ff.). Zumindest wenn

die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die

Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst

auch substantiiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022

E. 2.2 mit Nachweisen).

1.6.2

Gegen das Vorliegen einer positiven

Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung

sprechende neue Tatsachen und Beweismittel sind nach der aktuellen Praxis des

Appellationsgerichts im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl.

AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, BEZ.2018.44 vom

13.

November 2018 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom

7.

Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5, wo die Frage letztlich genauso

offengelassen worden ist wie in BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024

E. 3.2; für die Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch AGE

ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März

2017.

E. 2.2). Ob ein neueres Bundesgerichtsurteil (BGer 4A_165/2021 vom

18.

Januar 2022 E. 3.3; vgl. dazu Erk,

ZPO Kommentar, Art. 60 N 4; Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 82) allenfalls Anlass bietet, Prozessvoraussetzungen

betreffende Noven im Berufungsverfahren künftig generell voraussetzungslos oder

nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen

(vgl. zur Frage der Relevanz für das Rechtsmittelverfahren BGer 4A_95/2023 vom

12.

Dezember 2023 E. 4.1.1), kann im vorliegenden Fall mangels

Entscheidrelevanz offenbleiben.

1.6.3

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen

und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt

sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2023.40 vom

29.

September 2023 E. 1.2).

1.6.4

Im Geltungsbereich des eingeschränkten oder

sozialen Untersuchungsgrundsatzes werden neue Tatsachen und Beweismittel im

Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317

Abs. 1 ZPO berücksichtigt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2021.15

vom 22. Dezember 2021, ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021

E. 1.7.2).

1.6.5

Der Ehemann bringt mit seiner Berufung und

seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 sehr viele Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel vor, die er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht

vorgebracht hat. Abgesehen von der unbegründeten Rüge, er habe von den

Anschuldigungen, welche die Ehefrau vor der Verhandlung vom 9. Juli 2024

erhoben habe, erst nach dieser Verhandlung erfahren (vgl. dazu unten E. 4),

legt der im erstinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Ehemann in

seiner Berufung nicht nachvollziehbar dar, weshalb er diese

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht

bereits vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können. Ein Grund, weshalb ihm

dies nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, ist auch nicht

ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 1)

behauptet der Ehemann erstmals, er habe nur zwei bis drei Wochen Zeit gehabt,

um seinen damaligen Anwalt mit Unterlagen zu unterstützen, weil er in einem

aufwändigen Prozess in Pakistan die Scheidung durchgesetzt habe und sich im

Juni 2024 auf einer Pilgerreise befunden habe. Diese Behauptungen, die der

Ehemann bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits in seiner

Berufung hätte vorbringen können, sind wegen Verspätung unbeachtlich. Im

Übrigen könnte der Ehemann daraus auch bei Berücksichtigung und

Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil zwei bis drei Wochen

zum Zusammenstellen der relevanten Dokumente und zur Instruktion des Anwalts

für ein Eheschutzverfahren offensichtlich genügten. Soweit sie nicht für die

Fragen des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend Scheidung

als negative Prozessvoraussetzung (vgl. unten E. 2.1) oder für

Kinderbelange relevant sind, sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel,

die der Ehemann erstmals mit seiner Berufung und seiner Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 vorgebracht hat, aus den vorstehenden Gründen als gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unzulässige Noven zu

qualifizieren. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Noven nichts

am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

1.7

Im Eheschutzverfahren genügt es, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4.

Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013

E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3, ZB.2020.40 vom

5.

Februar 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 1.2.3). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass

der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse

Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur

Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst

dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2020.41

vom 3. März 2021 E. 1.2.3, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021

E. 1.2.2).

2.

Anerkennungsfähigkeit

der pakistanischen Scheidung

2.1

Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass

die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2

lit. e ZPO). Dass keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, ist

eine negative Prozessvoraussetzung (statt vieler Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 36). Ausländische

Entscheide entfalten aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes in einem

Verfahren vor einem schweizerischen Gericht nur dann Rechtskraftwirkung, wenn

sie anerkennungsfähig sind (vgl. Erk,

ZPO Kommentar, Art. 59 N 44; Zürcher,

a.a.O., Art. 59 N 36). Die Anerkennungsfähigkeit beurteilt sich nach

den geltenden Staatsverträgen und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach

Massgabe von Art. 25 ff. IPRG (Zürcher,

a.a.O., Art. 59 N 36). Die Beweislastverteilung hinsichtlich der

Prozessvoraussetzungen richtet sich grundsätzlich nach Art. 8 ZGB (AGE

ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 88; Zingg,

Berner Kommentar, Art. 60 ZPO N 15; Zürcher,

a.a.O., Art. 60 N 5; vgl. Domej,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 60 N 8). Die (objektive) Beweislast für

zuständigkeitsbegründende Tatsachen trägt in der Regel die klagende Partei und

diejenige für zuständigkeitsaufhebende und -hindernde Tatsachen die beklagte

Partei (vgl. Domej, a.a.O.,

Art. 60 N 8; Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 88 f.; vgl. ferner BGE 144 III 552

E. 4.1.3, 139 III 278 E. 4.3; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember

2017.

E. 1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Somit

trifft die Beweislast für positive Prozessvoraussetzungen grundsätzlich die

klagende Partei und diejenige für negative Prozessvoraussetzungen die beklagte

Partei (vgl. Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 89; Zingg,

Berner Kommentar, Art. 60 ZPO N 15).

2.2

2.2.1

Der Begriff der ausländischen Entscheidung

über die Scheidung im Sinn von Art. 25 ff. und Art. 65 IPRG geht

über denjenigen des Entscheids im Sinn des schweizerischen Zivilprozessrechts

hinaus und erfasst auch gewisse andere Formen der Eheauflösung, die von einer

ausländischen Rechtsordnung als gültige Ehescheidung anerkannt werden (vgl. Bopp/Grob, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2021, Art. 65 IPRG N 5; Bucher, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025,

Art. 65 LDIP N 1–4; Koller/Zeiter,

in: Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

4.

Auflage, Zürich 2024, Art. 65 IPRG N 3). Zumindest im Fall

einer behördlichen Mitwirkung gilt dies insbesondere auch für die Verstossung

(Talaq) (vgl. Bopp/Grob, a.a.O.,

Art. 65 IPRG N 5; Bucher,

a.a.O., Art. 65 LDIP N 4; Weber,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anhang

Internationales Privatrecht N 30; Widmer

Lüchinger, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 65

IPRG N 6).

2.2.2

Die Anerkennung einer ausländischen

Entscheidung über die Scheidung setzt unter anderem voraus, dass kein

Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25

lit. c IPRG).

Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland

ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit

dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Damit ist ein

Verstoss gegen den materiellen Ordre public gemeint (Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2021, Art. 27 IPRG N 2; Kren

Kostkiewicz, IPRG/LugÜ Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 27 IPRG N 2; Müller-Chen,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 27 IPRG N 3). Ein

solcher liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und

Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt

würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung

missachtet werden (BGE 131 III 182 E. 4.1; Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 5; Kren

Kostkiewicz, a.a.O., Art. 27 IPRG N 3).

Eine ausländische Entscheidung wird gemäss Art. 27

Abs. 2 lit. a IPRG unter Vorbehalt der vorbehaltlosen Einlassung auf

das Verfahren ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie

weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt

gehörig geladen wurde. Mit der Ladung ist dabei das verfahrenseinleitende

Schriftstück gemeint, durch dessen Zustellung die beklagte Partei erstmals von

dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt und in die

Lage versetzt wird, ihre Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung

im Urteilsstaat geltend zu machen (vgl. Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 50 f.; vgl. ferner Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG

N 57 f.). Je nachdem, an welchem Ort die Ladung effektiv erfolgt ist,

beurteilt sich die Frage, ob sie gehörig erfolgt ist, nach dem Wohnsitz- oder

dem Aufenthaltsrecht (vgl. Buhr/Schramm,

in: Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

4.

Auflage, Zürich 2024, Art. 27 IPRG N 25; Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG

N 55). Eine fiktive Zustellung genügt zur gehörigen Ladung höchstens dann,

wenn die Voraussetzungen für eine fiktive Zustellung nach dem Wohnsitz- oder

Aufenthaltsrecht vorliegen und eine persönliche Zustellung auch nach Schweizer

Recht nicht möglich ist (vgl. Bucher,

a.a.O., Art. 27 LDIP N 29; Buhr/Schramm,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 27; Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 53). Da der staatsvertraglich oder gesetzlich

vorgeschriebene Zustellungsweg eingehalten werden muss, liegt keine gehörige

Ladung vor, wenn die beklagte Partei auf einem anderen Weg vom Verfahren

erfährt (Müller-Chen, a.a.O.,

Art. 27 IPRG N 64 und 70; vgl. Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 50). Bei einem Abwesenheitsurteil findet eine

Umkehr der Beweislast statt, wenn die Anerkennungsbeklagte geltend macht, sie

sei nicht gehörig geladen worden, weil der Anerkennungskläger gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde einreichen muss, aus der

hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig geladen worden

ist (Bucher, a.a.O., Art. 27

LDIP N 19; Müller-Chen,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 47).

Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im

Ausland ergangene Entscheidung schliesslich in der Schweiz nicht anerkannt,

wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher

Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere,

dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist.

Mit Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG werden

Verstösse gegen den formellen oder verfahrensrechtlichen Ordre public erfasst

(vgl. Buhr/Schramm, a.a.O.,

Art. 27 IPRG N 2 und 21; Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 2; Müller-Chen,

a.a.O., Art. 27 IPRG N 3 und 43).

2.3

2.3.1

Am 7. Dezember 2023 unterzeichnete der

Ehemann auf der pakistanischen Botschaft in Bern in Anwesenheit zweier Zeugen

und in Abwesenheit der Ehefrau eine Scheidungsurkunde («Divorce Deed»,

Beilage 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 1. Juli 2024). Gemäss dieser «Divorce

Deed» soll der Ehemann aufgrund des unangebrachten Verhaltens der Ehefrau

(«harsh behavior and unpleasant attitude») und ihrer psychischen Störung

(«mental disorder») keine andere Wahl gehabt haben, als durch das Aussprechen

von «…… Divorce!!!!!! …… Divorce!!!!!! …… Divorce !!!!!!» die Scheidung zu

erklären.

Der Ehemann reichte diverse in Urdu verfasste Urkunden

(Berufungsbeilagen A9, A10 und A12) und Übersetzungen in Englisch

(Berufungsbeilagen A11 und A12) ein. Ob diese Urkunden echt sind (vgl. dazu

Berufungsantwort Rz. 3; Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12)

und ob die eingereichten Übersetzungen mit den eingereichten Urkunden

übereinstimmen (vgl. dazu Berufungsantwort Rz. 3), kann im vorliegenden

Verfahren offenbleiben, weil die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung aus den

nachstehenden Gründen auch dann nicht anerkannt wird, wenn die beiden Fragen zu

bejahen wären.

Gemäss einer ersten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird

in einer vom pakistanischen Anwalt des Ehemanns, dem Vorsitzenden eines

Schlichtungsgerichts («The Honourable Chairman of the Arbitration Council /

Reconciliation Court») in [...], einer Stadt in Pakistan, und Zeugen

unterzeichneten Urkunde vom 29. Dezember 2023 versichert, dass der Ehemann

nicht in der Lage sei, für die Ehefrau zu sorgen, und daher der Abschluss des

Gerichtsverfahrens («legal proceedings») und die Ausstellung einer

Scheidungsurkunde («divorce certificate») beantragt wird, wobei es sich dabei

wohl um Erklärungen des Anwalts des Ehemanns handelt. Gemäss einer zweiten

Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird in einer vom Anwalt des Ehemanns, dem

Vorsitzenden des Schlichtungsgerichts und Zeugen unterzeichneten Urkunde vom

25.

Januar 2024 versichert, dass der Ehemann der Ehefrau am

7.

Dezember 2023 dreifach die Scheidung erklärt habe («granted […] a

triple divorce») und es keine Möglichkeit der Versöhnung gebe und daher der

Abschluss des Gerichtsverfahrens («legal proceedings») und die Ausstellung

einer Scheidungsurkunde («divorce certificate») beantragt werde, wobei es sich

dabei wohl erneut um Erklärungen des Anwalts des Ehemanns handelt. Mit der

dreifachen Erklärung der Scheidung vom 7. Dezember 2023 ist offensichtlich

die Erklärung des Ehemanns in der Scheidungsurkunde von diesem Datum gemeint.

Gemäss einer dritten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) stellte der Ehemann

gemäss dem Vorsitzenden des Schlichtungsgericht bei diesem gegen die Ehefrau

einen Antrag auf Erteilung einer Scheidungsurkunde («application for a Divorce

Certificate»), wurden der Ehefrau in dieser Sache mehrere Mitteilungen

zugestellt, reagierte die Ehefrau darauf nicht und wurde sie deshalb mit einer

Zeitungsmeldung informiert, dass sie ihre Stellungnahme innert zehn Tagen seit

der Publikation einreichen müsse und Säumnis die Ausstellung eines

Scheidungsurteils («divorce decree») und die Auflösung der Ehe zur Folge habe.

Gemäss einer vierten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird in einer vom

Schlichtungsgericht ausgestellten Scheidungsurkunde («divorce deed»)

bescheinigt, dass die Scheidungsmitteilung («divorce notice») vom

7.

Dezember 2023 datiere und das Schlichtungsgericht aufgrund des

Scheiterns der Versöhnung («failure of reconciliation») vom 21. Dezember

2023.

mit Entscheidung vom 21. März 2024 die Scheidung für wirksam erklärt

habe. Schliesslich hat der Ehemann eine am 17. April 2024 vom Vorsitzenden

des Schlichtungsgerichts ausgestellte in Urdu und Englisch verfasste Urkunde

über die Eintragung der Scheidung («Divorce Registration Certificate»)

eingereicht (Berufungsbeilage A12). Darin werden als Datum der

Scheidungsanzeige («Notice for Divorce») der 7. Dezember 2023, als Datum

des Scheiterns der Versöhnung («Failure of Conciliation») der 21. Dezember

2023, als Datum der Wirksamkeit der Scheidung («Effectiveness of Divorce») der

21.

März 2024 und als Eintragungsdatum ebenfalls der 21. März 2024

angegeben.

Aufgrund der vorstehend erwähnten Urkunden besteht kein

ernsthafter Zweifel, dass die Entscheidung des pakistanischen Gerichts nichts

daran ändert, dass die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung ausschliesslich

auf seiner einseitigen Erklärung beruht. Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass auch die Feststellung des Scheiterns einer Versöhnung

offensichtlich bloss auf den Angaben des Ehemanns beziehungsweise seines

pakistanischen Anwalts beruht. Ein Schlichtungsversuch des pakistanischen

Schlichtungsgerichts erscheint schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen,

weil die Versöhnung bereits am 21. Dezember 2023 gescheitert sein soll,

obwohl der Ehemann erst zwei Wochen vorher am 7. Dezember 2023 in der

Schweiz die Scheidung erklärt hat und die Urkunden, in denen die Vorsprachen

seines pakistanischen Anwalts beim Schlichtungsgericht erwähnt werden (erste

und zweite Übersetzung) vom 29. Dezember 2023 und 25. Januar 2024

datieren. Damit hat das Zivilgericht die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung

zu Recht als Verstossung (vgl. dazu Bopp/Grob,

a.a.O., Art. 65 N 18; Bucher,

a.a.O., Art. 65 LDIP N 19; Weber,

a.a.O., Anhang Internationales Privatrecht N 38) qualifiziert (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3). Dass es sich um eine Verstossung handelt,

ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus der vom Ehemann selbst

eingereichten Urkunde über die Eintragung der Scheidung (Berufungsbeilage A12).

Darin wird als Art der Scheidung («Mode of Divorce») «Talaq» angegeben, was im

islamischen Recht Verstossung bedeutet (vgl. Pahud

de Mortanges/Süess, Muslime und schweizerisches Recht, Zürich/Basel/Genf

2019, S. 126).

2.3.2

Da der Ehemann seine Erklärung in der Schweiz

abgegeben hat, erscheint es bereits zweifelhaft, ob es sich bei der als

Entscheidung über die Scheidung zu qualifizierenden Verstossung der Ehefrau

durch den Ehemann überhaupt um eine der Anerkennung zugängliche ausländische

Entscheidung handelt (vgl. dazu Bopp/Grob,

a.a.O., Art. 65 IPRG N 6; Widmer

Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 8 und 11). Diese Frage kann im

vorliegenden Fall offenbleiben, weil mehrere Verweigerungsgründe vorliegen.

2.3.3

Die Eheleute sind zwar Staatsangehörige von

Pakistan (vgl. Berufungsbeilage A12; Berufungsantwortbeilage 1). Der

Ehemann (vgl. Berufungsantwortbeilage 1) und die gemeinsame Tochter (vgl.

Art. 1 Abs. 1 lit. a Bürgerrechtsgesetz [BüG, SR 141.0]) sind aber

auch Staatsangehörige der Schweiz. Die Ehefrau lebte bis am 14. Oktober

2023.

und damit bis kurz vor der Verstossung durch den Ehemann während knapp

zwei Jahren mit ihrem Ehemann und davon während knapp einem Jahr zusätzlich mit

der am 17. Oktober 2022 geborenen gemeinsamen Tochter in der Schweiz

zusammen. Auch im Zeitpunkt der Verstossung sowie der Entscheidung des

pakistanischen Gerichts und der Eintragung der Scheidung in Pakistan befand

sich der Wohnsitz der Eheleute und der Tochter in der Schweiz (vgl. dazu unten

E. 8.2) und waren die drei in der Schweiz behördlich gemeldet.

Schliesslich verfügte die Ehefrau über eine bis am 12. Dezember 2023

gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Damit bestand eine sehr enge

Binnenbeziehung (vgl. dazu BGE 126 III 327 E. 4c; Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG N 17; Weber, Anhang Internationales

Privatrecht N 39; Widmer Lüchinger,

a.a.O., Art. 65 IPRG N 45). Zudem lebten die Eheleute im Zeitpunkt

der Verstossung vom 7. Dezember 2023 erst seit dem 14. November 2023

getrennt. Die Ehefrau war und ist mit der Eheauflösung nicht einverstanden

(vgl. zum Erfordernis des Einverständnisses beider Eheleute Weber, a.a.O., Anhang Internationales

Privatrecht N 39; Widmer Lüchinger,

a.a.O., Art. 65 IPRG N 46). Unter diesen Umständen wäre die

Anerkennung der vom Ehemann geltend gemachten Scheidung mit dem materiellen

schweizerischen Ordre public offensichtlich nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist

ihre Anerkennung ausgeschlossen (vgl. Art. 25 lit. c in Verbindung

mit Art. 27 Abs. 1 IPRG).

2.3.4

Selbst unter der unzutreffenden Annahme, bei

der vom Ehemann geltend gemachten Scheidung handle es sich nicht um eine

Verstossung, käme eine Anerkennung wegen Verstosses gegen den formellen Ordre

public nicht in Betracht.

Die Ehefrau bestreitet die vom Ehemann geltend gemachte

Scheidung. Sie macht insbesondere geltend, dass sie nichts von einer

angeblichen Scheidung in Pakistan gewusst, das vom Ehemann eingereichte

Dokument nicht unterzeichnet und kein Einverständnis mit der Scheidung erklärt

habe (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2024 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom

9.

Juli 2024 S. 2; Berufungsantwort Rz. 23 und 28).

Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist es glaubhaft, dass die

Ehefrau von einer Scheidung in Pakistan nichts gewusst hat. Aufgrund der von

ihm eingereichten WhatsApp-Nachrichten (Berufungsbeilage A3; Beilage C13 zur

Stellungnahme vom 29. Januar 2025) ist zwar davon auszugehen, dass der

Ehemann der Ehefrau am 15. Dezember 2023 erklärt hat, dass sie nicht mehr

verheiratet seien, und ihr eine elektronische Kopie der Scheidungsurkunde vom

7.

Dezember 2023 gesendet hat (vgl. dazu Berufung S. 11;

Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 3 f., 7 f. und 12).

Zudem erklärte der Ehemann der Ehefrau in einer elektronischen Nachricht vom

4.

Februar 2024 (Berufungsbeilage A3), seine Entscheidung sich von ihr zu

scheiden, sei richtig gewesen, wie sie Tag für Tag zeige. Damit wusste die

Ehefrau zwar, dass der Ehemann in der Schweiz die Scheidung erklärt hatte. Dass

der Ehemann diesbezüglich vertreten durch seinen pakistanischen Anwalt in

Pakistan ein Verfahren eingeleitet hat oder einleiten wird, ist aber weder aus

den elektronischen Nachrichten noch aus der Scheidungsurkunde vom

7.

Dezember 2023 ersichtlich. Daher sprechen die vom Ehemann genannten

Beweismittel entgegen seiner Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 29. Januar

2029.

S. 12) nicht dagegen, dass die Ehefrau keine Kenntnis vom pakistanischen

Verfahren betreffend die Scheidung gehabt hat.

Die Scheidung ist unbestrittenermassen in Abwesenheit der

Ehefrau erfolgt. Daher trägt der Ehemann die Beweislast dafür, dass die Ehefrau

gehörig geladen worden ist (vgl. oben E. 2.2.2). Diesen Beweis hat er

nicht erbracht. Im Gegenteil besteht aus den nachstehenden Gründen kein

ernsthafter Zweifel, dass der Ehefrau kein verfahrenseinleitendes Schriftstück

zugestellt worden ist, durch das sie vom Verfahren in Pakistan betreffend die

Scheidung Kenntnis erhalten hat. Damit ist erstellt, dass sie nicht gehörig

geladen worden ist (vgl. oben E. 2.2.2). Die Zustellung der elektronischen

Kopie der Scheidungsurkunde vom 7. Dezember 2023 kommt sowohl deshalb

nicht als gehörige Ladung in Betracht, weil darin jeglicher Hinweis auf ein

Verfahren in Pakistan fehlt, als auch deshalb, weil damit der gesetzlich

vorgeschriebene Zustellungsweg offensichtlich nicht eingehalten worden ist

(vgl. oben E. 2.2.2). Für den Fall, dass die in der dritten Übersetzung

erwähnten Mitteilungen der Ehefrau überhaupt zugestellt wurden, ist davon

auszugehen, dass die Zustellungen an der in diesem Dokument erwähnten Adresse

erfolgt sind. Die Ehefrau macht geltend, die Adresse auf den angeblichen

Scheidungspapieren ([...]) entspreche ihrer früheren Wohnadresse vor der Heirat

im Jahr 2021 und nicht der aktuellen Wohnadresse des Vaters der Ehefrau während

des Aufenthalts der Ehefrau in Pakistan im Jahr 2023/2024 (Berufungsantwort

Rz. 24 f.). Der Ehemann behauptet zwar, der Ehefrau seien drei

Aufforderungen, zu Gerichtsterminen in Pakistan zu erscheinen, erfolgreich

zugestellt worden (Berufung S. 11), und bezeichnet die Vorwürfe der

Ehefrau pauschal als unbegründet (Stellungnahme vom 29. Januar 2025

S. 12). Er äussert sich aber nicht zur Frage der vorübergehenden

Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan in den Jahren 2023/2024 und erklärt

selbst, dass sie während ihres Aufenthalts in Pakistan bei ihren Eltern gewohnt

habe (vgl. Berufung S. 5). Die Darstellung der Ehefrau wird sogar durch

die vom Ehemann selbst eingereichten Beweismittel bestätigt. Auf der

Steuerquittung, die das Haus betreffen soll, in dem die Familie der Ehefrau

gewohnt hat (Berufungsbeilage 5; vgl. Berufung S. 6) wird als Adresse

angegeben «[…]» und auf der Fotografie, welche das Adressschild dieses Hauses

zeigen soll (Berufungsbeilage 5; vgl. Berufung S. 6), ist zu lesen: «[…]».

Damit besteht kein vernünftiger Zweifel, dass allfällige Zustellungen nicht an

der aktuellen vorübergehenden Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan

erfolgt sind. Im Übrigen wird in der dritten Übersetzung, in der die

angeblichen Mitteilungen an die Ehefrau erwähnt werden, nicht einmal ihre

frühere Adresse korrekt angegeben (Hausnummer […] [Berufungsbeilage A11]

statt […] [vgl. Eingabe des Ehemanns vom 3. Juni 2024; Antrag auf ein

Visum vom 22. November 2023 (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom

28.

Juni 2024)]). Unter diesen Umständen ist die Angabe der Ehefrau, an

ihrer Wohnadresse während ihres Aufenthalts in Pakistan im Jahr 2023/2024 sei

nie ein Schreiben eines pakistanischen Gerichts betreffend eine Scheidung

eingegangen und sie habe von den angeblich versandten Schreiben nichts mitbekommen

(Berufungsantwort Rz. 24), absolut glaubhaft. Sie wird zudem durch die

Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Islamabad

bestätigt. Gemäss der Verfügung des Bevölkerungsamts Basel-Stadt vom

10.

Januar 2025 (Berufungsantwortbeilage 7 S. 2 und 4) ergaben

Abklärungen des Bevölkerungsamts Basel-Stadt bei der Schweizer Vertretung in

Islamabad im November 2024, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung

in Islamabad keine Aufzeichnungen über die angeblich an die Ehefrau gesandten

Schreiben zum Abschluss der Scheidung habe finden können. Nach Gesetz versende

die für die Scheidung zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten jeweils

nach 30 Tagen drei Aufrufe. Diese Schreiben würden immer per Einschreiben

verschickt und die Empfangsbestätigung werde behördlich registriert. Gemäss dem

Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung treffe dies im vorliegenden Fall

nicht zu und sei keine solche Registrierung erfolgt. Die unsubstantiierten und

nicht einmal ansatzweise belegten Behauptungen des Ehemanns, Bekannte in

Pakistan hätten in Erfahrung gebracht, dass der zuständige Sachbearbeiter der

Schweizer Botschaft in Islamabad möglicherweise beeinflusst worden sei, sowie

örtliche Gerichtsdiener, Anwälte und andere direkt am Verfahren Beteiligte

hätten bestätigt, dass die Familie der Ehefrau Unregelmässigkeiten verursacht

habe (vgl. Berufung S. 11), sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der

Verlässlichkeit der Angaben der Schweizer Botschaft in Islamabad und ihres

Vertrauensanwalts zu erwecken. Das Gleiche gilt selbst bei Wahrunterstellung

für die Behauptung des Ehemanns, im Jahr 2006 und damit rund 18 Jahre vor

dem vorliegend interessierenden Zeitpunkt sei ein Skandal an der Schweizer

Botschaft in Islamabad publik geworden (vgl. Berufung S. 11). Eine

gehörige Ladung durch eine fiktive Zustellung kommt im vorliegenden Fall nicht

in Betracht, weil eine persönliche Zustellung aufgrund der Kenntnis des

Ehemanns von der vorübergehenden Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan

ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 2.2.2).

Aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ist das

Gericht überzeugt, dass die Ehefrau nicht gehörig geladen worden ist, und geht

es davon aus, dass diese Überzeugung weder durch nachträglich vom Ehemann über

seinen Anwalt in Pakistan beschaffte Dokumente noch durch eine Erkundigung bei

den involvierten Instanzen in Pakistan geändert würde. Die sinngemässen Anträge

des Ehemanns, nötigenfalls die durch seinen Anwalt in Pakistan einzuholenden

Dokumente zu nennen (vgl. Berufung S. 13 und 17) und Erkundigungen bei den

involvierten Instanzen in Pakistan einzuholen (vgl. Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 S. 12 und 15), sind daher in antizipierter

Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2 mit

Nachweisen, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen)

abzuweisen, soweit sie nicht bereits deshalb abzulehnen sind, weil der Ehemann

versäumt hat, rechtzeitig eine Urkunde im Sinn von Art. 29 Abs. 1

lit. c IPRG (vgl. dazu Buhr/Schramm,

a.a.O., Art. 29 IPRG N 10 und 13; Däppen/Mabillard,

a.a.O., Art. 29 IPRG N 22 und 25; Müller-Chen,

a.a.O., Art. 29 IPRG N 48 und 62 f.) einzureichen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom Ehemann

geltend gemachte pakistanische Entscheidung über die Scheidung gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2

lit. a IPRG nicht anerkannt wird, weil die Ehefrau nicht gehörig geladen

worden ist und sich auch nicht auf ein Scheidungsverfahren in Pakistan eingelassen

hat.

Schliesslich wird die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung

gemäss Art. 25 lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2

lit. b IPRG auch deshalb nicht anerkannt, weil sie unter Verletzung

wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts, insbesondere des

Anspruchs der Ehefrau auf rechtliches Gehör, zustande gekommen ist (vgl. dazu Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG

N 18 und 20; Bucher, a.a.O.,

Art. 65 LDIP N 17, 19 und 22; Widmer

Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 50).

Dass die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung in der Schweiz

nicht anerkannt wird, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des

Bevölkerungsamts Basel-Stadt. Gemäss seiner Verfügung vom 10. Januar 2025

(Beschwerdeantwortbeilage 7) wird die in Pakistan ausgesprochene und in

Rechtskraft erwachsene Scheidung nicht anerkannt und nicht in das

schweizerische Personenstandsregister eingetragen.

3.

Neue

und unerhebliche Tatsachenbehauptungen des Ehemannes

3.1

Der Ehemann behauptet in seiner Berufung und

seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 sehr viele Tatsachen, die für die

Beantwortung der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht

unmittelbar relevant sind. Soweit sie nicht Kinderbelange betreffen, handelt es

sich bei diesen Tatsachenbehauptungen im Übrigen um im Berufungsverfahren

unzulässige Noven.

Die vorstehenden Einschätzungen gelten insbesondere auch für

die nachstehenden Behauptungen. Der Ehemann behauptet, dass die Familie der

Ehefrau und – während ihres Aufenthalts in Pakistan – auch die Ehefrau selbst

mietfrei in einem Haus gelebt hätten, das von den Eltern des Ehemanns gekauft

worden sei. Zur Finanzierung des Hauses hätten die Eltern des Ehemanns und auch

der Ehemann selbst Familienangehörigen der Ehefrau in Pakistan erhebliche

Geldbeträge zukommen lassen. Durch betrügerische Machenschaften sei es der

Familie der Ehefrau gelungen, den Eigentumserwerb der Eltern des Ehemanns zu

verhindern. Durch diesen Betrug seien die Eltern des Ehemanns geschädigt und

ihre Ersparnisse erheblich geschmälert worden. In diesem Zusammenhang behauptet

der Ehemann zwar pauschal nicht nur Täuschung und Betrug durch die Familie der

Ehefrau, sondern auch durch die Ehefrau selbst. Ein konkretes Verhalten der

Ehefrau, das als Täuschung oder Betrug qualifiziert werden könnte, nennt er

aber nicht (vgl. Berufung S. 3, 5 und 13 f.). Die erstmals mit der

Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 7) vorgebrachte Behauptung,

eine Nachricht der Ehefrau vom 9. Dezember 2023 weise auf eine

erpresserische Handlung bezüglich des Hauses hin, ist verspätet und im Übrigen

inhaltlich haltlos. Die Ehefrau bestreitet die Vorwürfe (Berufungsantwort

Rz. 12 und 30). Weiter behauptet der Ehemann, vor seinem einmonatigen

Aufenthalt in Pakistan im Oktober/November 2023 habe er der Familie der Ehefrau

regelmässig Geld zur Unterstützung Bedürftiger überwiesen. Es bestehe der

begründete Verdacht, dass die Familie der Ehefrau einen erheblichen Teil des

Geldes nicht wie angegeben zur Unterstützung Bedürftiger, sondern zur Deckung

der privaten Lebenshaltungskosten verwendet habe. Vor seiner Abreise aus

Pakistan habe der Ehemann einen beträchtlichen Geldbetrag hinterlassen, um

sicherzustellen, dass die Ehefrau und die Tochter ausreichend versorgt gewesen

seien. Die Ehefrau habe später erklärt, dass sie das Geld nicht benötige und

beabsichtige, den Betrag zurückzuschicken. Das Geld sei bis heute nicht

angekommen (Berufung S. 5). Dass die Ehefrau noch über das Geld verfüge,

behauptet der Ehemann nicht einmal. Die Ehefrau bestreitet, dass der Ehemann

Geld hinterlassen habe, und macht geltend, er habe sie ohne Geld in Pakistan

zurückgelassen (vgl. Berufungsantwort Rz. 7 und 12). Schliesslich

behauptet der Ehemann, die Ehefrau habe die Herausgabe eines Schlüssels für die

eheliche Wohnung verweigert. Daher habe bei der Abgabe der Wohnung ein Zylinder

ausgetauscht werden müssen und der Ehemann habe die Kosten dieses Austauschs

von CHF 644.35 bezahlen müssen (Berufung S. 10). Die Ehefrau

bestreitet diese Darstellung (Berufungsantwort Rz. 21).

Der Ehemann macht geltend, die angeblichen betrügerischen

Machenschaften der Ehefrau und ihrer Familie im Zusammenhang mit dem Haus

hätten seine Entscheidungen und sein Verhalten massgeblich beeinflusst (vgl.

insbesondere Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12 f.). Selbst

wenn das vom Ehemann behauptete und von der Ehefrau bestrittene Verhalten der

Ehefrau und ihrer Familie im Zusammenhang mit dem Haus dem Entscheid zugrunde

gelegt und entsprechend der Darstellung des Ehemanns davon ausgegangen würde,

dass es den Hauptgrund für spätere Entscheidungen und späteres Verhalten des

Ehemanns dargestellt habe, könnte der Ehemann daraus für die Beantwortung der

im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nichts zu seinen

Gunsten ableiten (vgl. insbesondere auch unten E. 6.3 und 8.3.1).

Der Ehemann macht geltend, angesichts der erheblichen

finanziellen Schäden, die er durch die Handlungen der Ehefrau und ihrer Familie

in den letzte zwei Jahren erlitten habe, sei es unbillig, ihn zu einer

Parteientschädigung an die Ehefrau zu verpflichten (vgl. Berufung S. 18).

Damit bezieht er sich wohl auf die vorstehenden Behauptungen. Selbst wenn diese

zu berücksichtigen und erstellt wären, wären sie nicht geeignet, die

Zusprechung einer Parteientschädigung als unbillig erscheinen zu lassen. Im

Übrigen wird für die Begründung der Kostenverteilung auf die diesbezüglichen

Erwägungen (vgl. unten E. 10) verwiesen.

3.2

Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann sehr

vielen Tatsachenbehauptungen in der Berufung und seiner Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 aber auch keine mittelbare Rechtserheblichkeit attestiert

werden. Der Ehemann ist der Ansicht, dass diverse von ihm behauptete Tatsachen

die Glaubwürdigkeit der Ehefrau und ihrer Familie beeinträchtigten (vgl.

insbesondere Berufung S. 3, 6 f., 9, 15 und 17). Die Glaubwürdigkeit

der Familie der Ehefrau ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls

von vornherein irrelevant. Der Glaubwürdigkeit der Ehefrau als allgemeiner

persönlicher Eigenschaft kann zumindest kein entscheidendes Gewicht beigemessen

werden. Das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit wird in der Aussagepsychologie

als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im

Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis

bei der Würdigung ihrer Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.

Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Entscheidend für den Beweiswert

einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die

allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Eigenschaft

(vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 [betreffend Zeugenaussage im Strafprozess];

BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 [betreffend

Parteibefragung und Beweisaussage im Zivilprozess]). Selbst wenn sich die für

die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau nach seiner Ansicht relevanten

Tatsachenbehauptungen des Ehemanns als wahr erweisen würden, änderte dies

nichts daran, dass die konkreten Angaben der Ehefrau bzw. ihrer Vertreterinnen,

auf die im vorliegenden Entscheid abgestellt wird, als glaubhaft zu

qualifizieren wären. Soweit sie nicht Kinderbelange betreffen, handelt es sich

bei den nach der unrichtigen Ansicht des Ehemanns zumindest mittelbar

rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen im Übrigen um im Berufungsverfahren

unzulässige Noven.

Die vorstehenden Einschätzungen gelten insbesondere auch für

die nachstehenden Behauptungen des Ehemanns. Diese sind im Übrigen auch deshalb

nicht zu berücksichtigen, weil sie von der Ehefrau bestritten worden sind

(Berufungsantwort Rz. 31) und der Ehemann sie nicht substantiiert und

keine entsprechenden Beweismittel eingereicht oder beantragt hat. Der Ehemann behauptet,

die Ehefrau habe nach der Trennung versucht, im ehemaligen Bekanntenkreis des

Ehemanns Fuss zu fassen und dort eine einseitige und verzerrte Darstellung der

Ereignisse zu verbreiten mit dem Ziel, den Ruf des Ehemanns und seiner Familie

nachhaltig zu schädigen. Aufgrund der diffamierenden und ehrverletzenden

Aussagen der Ehefrau habe sich abgesehen von wenigen Freunden ein Grossteil der

Personen im Umfeld des Ehemanns und seiner Familie von diesen abgewendet. Damit

habe die Ehefrau den Ehemann und seine Familie sozial isoliert. Die angebliche

Rufschädigung sei durch einige wenige Personen im Bekanntenkreis des Ehemanns,

die noch Kontakt zu ihm pflegten, bekannt geworden. Sie hätten geschildert,

welche ehrverletzenden und diffamierenden Aussagen die Ehefrau gemacht habe

(vgl. Berufung S. 14 f.). Der Ehemann bleibt aber jegliche Angaben

dazu schuldig, worin die angeblich ehrverletzenden und diffamierenden Aussagen

bestanden haben sollen und um wen es sich bei den Bekannten, die ihm angeblich

davon berichteten, gehandelt haben soll. Der Ehemann hat in der Berufung zwar

die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beantragt und behauptet, diese könnten

schildern, wie sich die Ehefrau in der Öffentlichkeit und bei privaten Treffen

verhalten habe und welche Eindrücke sie von ihren Handlungen und Aussagen

gewonnen hätten (Berufung S. 19). Dass sie Rufschädigungen oder

Verleumdungen bezeugen könnten, behauptet der Ehemann aber nicht einmal. Die

folgende Nachricht der Ehefrau vom 9. Dezember 2023 (Berufungsbeilage A3

S. 7) belegt die Behauptungen des Ehemanns entgegen seiner Ansicht

(Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 14) offensichtlich nicht

ansatzweise: «A____ remember one thing I will not destroy my daughter life I

will back to my home IA soon. If I will come by my own I will not forgive you.»

Im Übrigen wären die Behauptungen des Ehemanns selbst bei Berücksichtigung und

Wahrunterstellung entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufung S. 14) nicht

geeignet, die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau in Frage zu stellen.

3.3

Schliesslich beantragt der Ehemann die

Einvernahme mehrerer Zeuginnen und Zeugen mit der Begründung, sie könnten

bezeugen, dass er ein Mensch mit gutem Herz und moralischer Stärke sei, der

stets mit Integrität, Respekt und Fürsorge gegenüber anderen gehandelt habe und

dessen Handlungen stets von einem Sinn für Gerechtigkeit und Hilfsbereitschaft

geprägt gewesen seien (Berufung S. 19). Dass die Zeuginnen und Zeugen zum

konkreten Verhalten des Ehemanns, das für die Beurteilung des vorliegenden

Falls relevant ist, aus eigener Wahrnehmung Angaben machen könnten, behauptet

er aber nicht. Die Annahme, der Ehemann weise im Allgemeinen die behaupteten

Eigenschaften auf und zeige im Allgemeinen das behauptete Verhalten, änderte

nichts daran, dass seine Berufung aus den nachstehenden Gründen abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist.

3.4

Auf die nicht rechtserheblichen

Tatsachenbehauptungen des Ehemanns ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere

sind dafür keine Beweismittel abzunehmen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).

Daher ist insbesondere der Antrag des Ehemanns auf Einvernahme von Zeuginnen

und Zeugen abzuweisen.

4.

Rüge

der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ehemannes

Der Ehemann macht geltend, er habe erst am 11. Oktober

2024.

Kenntnis von den Anschuldigungen erhalten, welche die Ehefrau vor der

Verhandlung vom 9. Juli 2024 gegenüber dem Zivilgericht geäussert habe.

Daher habe er keine angemessene Gelegenheit gehabt, sich auf diese Behauptungen

vorzubereiten oder Beweise zu ihrer Entkräftung vorzulegen (Berufung S. 1).

Am Ende des Protokolls der Eheaudienz vom 25. April 2024, in dem

insbesondere Vorwürfe der vom Ehemann gegenüber der Ehefrau begangenen häuslichen

Gewalt festgehalten werden, ist vermerkt, dass es dem Ehemann nicht zugestellt

werde. Daher ist davon auszugehen, dass der Ehemann zunächst tatsächlich keine

Kenntnis vom Protokoll und den darin festgehaltenen Vorwürfen der Ehefrau

erhalten hat. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 zeigte jedoch ein Advokat dem

Zivilgericht die Vertretung des Ehemanns an und ersuchte um Zustellung der bis

anhin ergangenen Verfahrensakten. Am 3. Juli 2024 verfügte die

Zivilgerichtspräsidentin, dass von der Vertretung des Ehemanns Vormerk genommen

werde und dem Vertreter des Ehemanns die Verfahrensakten in Kopie zugestellt

würden. Die Verfügung und die Verfahrensakten in Kopie wurden dem

Rechtsvertreter des Ehemanns am 5. Juli 2024 zugestellt (vgl.

Begleitschreiben vom 4. Juli 2024 mit Sendungsverfolgung). Es besteht kein

Grund zur Annahme, dass das Protokoll der Eheaudienz in den dem Rechtsvertreter

des Ehemanns zugestellten Aktenkopien nicht enthalten gewesen ist. Im Gegenteil

spricht die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Ehemanns in der Verhandlung

vom 9. Juli 2024 die Aufhebung des Annäherungsverbots mit der Begründung

beantragt hat, es werde bestritten, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen sei

(Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 5), dafür, dass er von den

im Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024 erwähnten Vorwürfen

Kenntnis gehabt hat. Schliesslich will der Ehemann gemäss eigenen Angaben am

11.

Oktober 2024 Kenntnis von den Anschuldigungen der Ehefrau erhalten

haben. An diesem Datum haben soweit aus den Akten ersichtlich weder der Ehemann

noch sein Rechtsvertreter Dokumente des Zivilgerichts erhalten. Mit Eingabe vom

7.

Oktober 2024 teilte der Rechtsvertreter des Ehemanns dem Zivilgericht

mit, dass sein Mandat beendet sei. Unter diesen Umständen erscheint es möglich,

dass der Rechtsvertreter nach der Beendigung des Mandats dem Ehemann die

Aktenkopien ausgehändigt hat und der Ehemann persönlich erst dadurch Kenntnis

vom Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024 erhalten hat. Dies änderte

aber nichts daran, dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der

damalige Rechtsvertreter des Ehemanns das Protokoll der Eheaudienz vom

25.

April 2024 vor der Verhandlung vom 9. Juli 2024 erhalten hat. Der

Ehemann muss sich das Wissen seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen

und sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung einer Kopie des

Protokolls an seinen Rechtsvertreter gewahrt worden. Die erstmals in der

Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 1) aufgestellte Behauptung, dem

Ehemann sei vorenthalten worden, welche Unterlagen die Ehefrau dem Zivilgericht

eingereicht hat, ist nicht nur verspätet, sondern auch aktenwidrig. Die Eingabe

der Ehefrau vom 31. Mai 2024 einschliesslich Beilage wurde dem Ehemann

persönlich mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zugestellt und die Eingabe der

Ehefrau vom 28. Juni 2024 einschliesslich Beilagen wurde dem Rechtsvertreter

des Ehemanns mit Verfügung vom 3. Juli 2024 zugestellt. Aus den

vorstehenden Gründen sind die Rügen der Verletzung des Anspruchs des Ehemanns

auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren unbegründet.

5.

Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts

5.1

Am 25. April 2024 erschien die Ehefrau

in Begleitung von zwei Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses in der Eheaudienz

des Zivilgerichts. Eine der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses erklärte, sie

habe mit der Ehefrau alles vorbesprochen und schildere für sie ihre Situation.

Die Ehefrau sei nach Pakistan gereist, um die Familie zu besuchen. Der Ehemann

habe der Ehefrau in Pakistan den Pass entwendet und sei in die Schweiz

zurückgereist. Am 8. April 2024 sei die Ehefrau zusammen mit der Tochter

mit Hilfe der Botschaft in die Schweiz zurückgekehrt. Sie sei vom Flughafen

direkt ins Frauenhaus gekommen und hat ihre Situation geschildet (Protokoll der

Eheaudienz vom 25. April 2024). In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024

(S. 2) schrieb die Rechtsvertreterin der Ehefrau, nach einem

Familienbesuch in Pakistan habe der Ehemann am 14. November 2023 die

Ehefrau und die Tochter ohne Ausweisdokumente in Pakistan sitzen gelassen und

sich nicht mehr um sie gekümmert. Insbesondere habe er die

Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der Tochter mitgenommen. Der Ehefrau

sei es erst Anfang April 2024 unter Mithilfe der Schweizer Botschaft gelungen,

mit einem Visum in die Schweiz zurückzureisen (Eingabe vom 28. Juni 2024

S. 2). In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 erklärte

die Rechtsvertreterin der Ehefrau, die Eheleute seien mit der Tochter nach

Pakistan gereist. Der Ehemann sei in die Schweiz zurückgereist und habe die

Dokumente der Ehefrau und der Tochter mitgenommen. Auf diese Weise habe sich

der Ehemann der Ehefrau entledigen wollen. Die Ehefrau habe sich über die

Botschaft Ausweise beschaffen müssen. Anfang April 2024 habe die Ehefrau mit

der Tochter in die Schweiz reisen können (Verhandlungsprotokoll vom

9.

Juli 2024 S. 3). Der Rechtsvertreter des Ehemanns erklärte in der

Verhandlung vom 9. Juli 2024, die Eheleute und die Tochter seien gemeinsam

in Pakistan gewesen. Der Pass der Ehefrau sei abgelaufen gewesen. Der Ehemann

habe den Pass der Ehefrau mitgenommen und ihn in der Schweiz erneuern wollen

(Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 3).

5.2

Aufgrund der Angaben der Eheleute, ihrer

Rechtsvertretungen und der Mitarbeiterin des Frauenhauses sowie der

Korrespondenz der Ehefrau mit der Schweizer Botschaft in Islamabad

(Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024) ist der

folgende Sachverhalt glaubhaft: Die Eheleute reisten mit der Tochter am

15.

Oktober 2023 zu Besuchszwecken nach Pakistan. Am 14. November

2023.

reiste der Ehemann alleine in die Schweiz zurück. Dabei nahm er den

Ausländerausweis der Ehefrau mit. Trotz mehrmaliger Bitte weigerte er sich, ihr

den Ausländerausweis zurückzugeben. Daher war es der Ehefrau nicht möglich,

ohne Visum in die Schweiz zurückzukehren. Der Ehemann gestand sogar zu, dass er

nicht einmal bereits war, der Ehefrau eine Fotografie ihres Ausländerausweises

zu schicken (vgl. Berufung S. 3 und 10). Seit November 2023 bemühte sich

die Ehefrau im Kontakt mit der Schweizer Botschaft in Islamabad um eine

Rückkehr in die Schweiz. Am 8. April 2024 reiste die Ehefrau mit einem

Visum in die Schweiz zurück. Unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz

begab sich die Ehefrau in ein Frauenhaus, wo sie sich seither aufhält.

5.3

Die sinngemässe Behauptung des Ehemanns, er

habe den Ausländerausweis der Ehefrau zwecks Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung mitgenommen (vgl. auch Berufung S. 2), ist

unglaubhaft. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist von der

ausländischen Person und nicht von ihrem Ehegatten zu unterzeichnen und kann zusammen

mit dem Ausländerausweis und einer Kopie des Passes auf dem Postweg eingereicht

werden. Dass der Ehemann den Ausländerausweis der Ehefrau mitgenommen hat, ist

daher für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung weder geeignet noch

erforderlich gewesen. Da die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau bereits einmal

verlängert worden sein muss, dürfte dies dem Ehemann auch bekannt gewesen sein.

Zudem war die Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember 2023 gültig

(Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024; vgl. Berufung

S. 2). Folglich hätte die Ehefrau noch rund einen Monat Zeit gehabt, um

mit dem Ausländerausweis in die Schweiz zurückzukehren, wenn ihr der Ehemann

diesen nicht vorenthalten hätte. Im seiner Stellungnahme vom 29. Januar

2025.

hat der Ehemann sinngemäss zugestanden, dass er die Ehefrau ohne

Aufenthaltstitel in Pakistan zurückgelassen hat, um sich ihrer zu entledigen.

Die betreffende Darstellung des Ehemanns ist zu berücksichtigen, weil die

Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO für Zugeständnisse nicht

gilt (vgl. Seiler, Die Berufung

nach ZPO, N 1272–1274). Der Ehemann erklärt, seine Entscheidung, «die

B-Bewilligung nicht herauszugeben, war keine willkürliche Handlung. Zu diesem

Zeitpunkt hatten sich zahlreiche Intrigen und Lügen seitens der Ehefrau und

ihrer Familie aufgedeckt. Ein gemeinsames Weiterleben mit der Ehefrau war

unvorstellbar geworden und der Ehemann setzte daher alles daran, die Scheidung

in Pakistan rechtskräftig zu erwirken. Die Priorität des Ehemanns war es, die

Tochter nach den geltenden Gesetzen in Pakistan für sich zu beanspruchen»

(Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 8 f., 13). Damit hat der

Ehemann zugestanden, dass er mit dem Vorenthalten des Ausländerausweises die

Voraussetzungen dafür schaffen wollte, sich in Pakistan nach pakistanischem

Recht scheiden lassen und die alleine elterliche Sorge und Obhut für die

Tochter beanspruchen zu können. Weiter macht der Ehemann geltend, spätestens

aufgrund der Zustellung des Scheidungsdokuments (vgl. dazu oben E. 2.3.4)

sei der Ehefrau bewusst gewesen, «dass ihre Pläne, ein Leben in der Schweiz auf

Kosten des Ehemanns und seiner Familie zu führen, gefährdet waren»

(Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 7 f.). Schliesslich

wünscht der Ehemann eine Abklärung, ob bei der Wiedereinreise der Ehefrau in

die Schweiz und bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung alle

gesetzlich vorgeschriebenen Prozesse eingehalten worden sind, denn er vermutet,

dass die Ehefrau ihre Wiedereinreise unter falschen oder manipulierten Vorwänden

erwirkt habe (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2). Unter

Mitberücksichtigung dieser Vorbringen besteht kein ernsthafter Zweifel daran,

dass der Ehemann gehofft hat, dass die Ehefrau im Fall einer Scheidung in

Pakistan nach pakistanischem Recht nicht mehr in die Schweiz zurückkehren und

keine nachehelichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann geltend machen

könnte.

6.

Obhut

6.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das

Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB

im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut,

wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut

hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets

und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Das Gericht

hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit

dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Bei dieser Beurteilung sind die folgenden

Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern, 2) bestehende

Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen, 3) Fähigkeit und

Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren, 4) geographische Situation, 5) Stabilität bzw.

Kontinuität der Verhältnisse, 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, 7) Alter des Kindes, 8) Beziehung des Kindes

zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern, 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres

soziales Umfeld und 10) Wunsch des Kindes. Während die Erziehungsfähigkeit

beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden

Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft

voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von

unterschiedlicher Bedeutung (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023

E. 4.1 mit Nachweisen). Massgebend für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in

den Hintergrund zu treten. Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut

zugeteilt wird, können insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt

werden: Erziehungsfähigkeit der Eltern, Qualität der persönlichen Beziehungen

der Eltern zum Kind, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, die Bindungstoleranz der Eltern, die Beziehungen des Kinds zu (Halb-

oder Stief-) Geschwistern, die Einbettung des Kinds in ein weiteres soziales

Umfeld, die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse sowie

– je nach Alter des Kindes – dessen eindeutiger Wunsch (AGE ZB.2021.12 vom

19.

August 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen).

6.2

Das Zivilgericht wies die alleinige Obhut

über die Tochter der Ehefrau zu. Zur Begründung erwog es, dass die am […] 2022

geborene Tochter mehrheitlich von der Ehefrau betreut worden sei. Seit der

Ehemann im November 2023 aus Pakistan in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er

keinen Kontakt mehr zur Tochter gehabt. Angesichts ihres Alters sei schnell mit

einer Entfremdung zwischen der Tochter und dem abwesenden Ehemann zu rechnen.

Zudem könnte der Ehemann aufgrund seiner vollen Arbeitstätigkeit die Betreuung

zurzeit nicht persönlich übernehmen und müsste diese wohl überwiegend durch

Verwandte erfolgen, zu denen die Tochter seit rund einem Jahr ebenfalls keinen

Kontakt mehr gehabt habe. Die eingereichten medizinischen Unterlagen wiesen

zwar auf psychische Probleme der Ehefrau nach der Geburt hin, nicht aber auf

eine aktuelle Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit (angefochtener Entscheid

E. 5.3).

6.3

Der Ehemann behauptet, im ersten Jahr nach

der Geburt habe er eine enge und fürsorgliche Beziehung zur Tochter gepflegt

(vgl. Berufung S. 8). Von dieser unbestrittenen Tatsache kann ausgegangen

werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass entsprechend der Feststellung

des Zivilgerichts und der Darstellung der Ehefrau (Berufungsantwort

Rz. 18) davon auszugehen ist, dass die Tochter bereits damals

hauptsächlich von der Ehefrau betreut worden ist.

Der Ehemann macht geltend, nach der Scheidung habe er sich

kontinuierlich darum bemüht, durch Videos, Videotelefonate und regelmässige

Kommunikation mit der Ehefrau sicherzustellen, dass es der Tochter gut gehe und

es nicht zu einer Entfremdung komme (vgl. Berufung S. 8). Die Ehefrau

gesteht zu, dass sich der Ehemann nach der Tochter erkundigt habe und immer

wieder mit ihr habe telefonieren wollen sowie dass es vereinzelte Kontakte

zwischen dem Ehemann und der Tochter über das Telefon gegeben habe. Die Tochter

sei aber viel zu klein gewesen, um dadurch eine Bindung zum Ehemann aufrecht zu

erhalten. Eine Entfremdung zwischen dem Ehemann und der Tochter habe

stattgefunden (Berufungsantwort Rz. 15). Entsprechend der Darstellung der

Ehefrau und der Annahme des Zivilgerichts ist davon auszugehen, dass die Tatsache,

dass die Tochter und der Ehemann während mehr als einem halben Jahr keinen

persönlichen Kontakt gehabt haben, zu einer gewissen Entfremdung zwischen der

Tochter und dem Ehemann geführt hat und dass sich eine solche durch Kontakt

über elektronische Medien nicht verhindern liess. Im Übrigen hat der Ehemann

selbst zugestanden, dass es zu einer «Entfremdung» zwischen ihm und der Tochter

gekommen ist (Berufung S. 8 f.).

Welcher Elternteil die Verantwortung dafür trägt, dass

zwischen dem Ehemann und der Tochter seit dem 14. November 2023 bis zur

Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 kein persönlicher Kontakt

mehr stattgefunden hat, ist für die Frage der elterlichen Obhut grundsätzlich

nicht von entscheidender Bedeutung. Allerdings hat der Ehemann den erwähnten

Umstand ohnehin selbst zu vertreten. Gemäss seiner eigenen Darstellung hat er

entschieden, Pakistan allein zu verlassen und die Ehefrau und die Tochter

einstweilen dort zurückzulassen (vgl. Berufung S. 2). Die Annahme, der

Ehemann habe entsprechend seiner von der Ehefrau bestrittenen Darstellung

triftige Gründe für das Verlassen von Pakistan sowie für eine Trennung und

Scheidung von der Ehefrau gehabt, änderte daran nichts. Es wäre ihm ohne

weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit der Ehefrau und der Tochter in die

Schweiz zurückzukehren, sich hier von ihr zu trennen, nötigenfalls das

Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen und hier ein Scheidungsverfahren

einzuleiten. Die Ehefrau wollte umgehend in die Schweiz zurückkehren, aber der

Ehemann hat eine frühere Rückkehr verhindert, indem er ihr ihren

Ausländerausweis vorenthalten hat. Dass die Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die

Schweiz Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hat und bis zur gerichtlichen

Regelung kein persönlicher Kontakt zwischen der Tochter und dem Ehemann

stattgefunden hat, sind nachvollziehbare Folgen des Verhaltens des Ehemanns.

Die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau und ihre Familie hätten die

Entfremdung zwischen ihm und der Tochter bewusst herbeigeführt, um ihm zu

schaden (Berufung S. 8 f.), entbehrt jeglicher Grundlage.

Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe vor ihrer

Rückkehr in die Schweiz in Gesprächen mit der Schweizer Botschaft und anderen

Personen erklärt, dass die Tochter unbedingt mit beiden Elternteilen aufwachsen

solle, weil dies für ihre Entwicklung wichtig sei. Im Widerspruch zu diesen

Aussagen habe sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz durch falsche Behauptungen

und Manipulationen erreicht, dass ihr die alleinige Obhut für die Tochter

zugesprochen worden sei (Berufung S. 16). Diesen Ausführungen des Ehemanns

ist zunächst entgegenzuhalten, dass die behaupteten Erklärungen der Ehefrau vor

ihrer Rückkehr nicht belegt sind. In ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft

vom 8. Januar 2024 (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni

2024) hat sie bloss erklärt, sie befürchte, dass sich die lange Trennung vom

Ehemann negativ auf die Tochter auswirken könnte. Sie wolle mit der Rückkehr in

die Schweiz sicherstellen, dass die Tochter die Liebe beider Elternteile

erleben könne. Dies ist ohne weiteres auch im Rahmen eines Besuchsrechts des

Ehemanns möglich. Dass sich die Ehefrau für eine alternierende Obhut

ausgesprochen hätte, könnte im Übrigen selbst aus den vom Ehemann behaupteten

Äusserungen nicht geschlossen werden. Weiter ist die Zuweisung der alleinigen

Obhut an die Ehefrau im Hinblick auf das Kindeswohl unabhängig von allfälligen

gemäss der Darstellung des Ehemanns falschen Aussagen der Ehefrau geboten.

Schliesslich verwehrt sich die Ehefrau nicht gegen eine künftige Ausweitung des

Besuchsrechts des Ehemanns, wenn die Tochter soweit ist und sich der Ehemann

kooperativ und vertrauenswürdig zeigt (vgl. Berufungsantwort Rz. 18). Der

Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens ist damit unbegründet.

Der Ehemann hat zwar geltend gemacht, dass er sein

Arbeitspensum reduzieren könnte (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024

S 4). Er hat diese Behauptung aber nicht belegt und sich auch nicht dazu

geäussert, auf wann eine Reduktion seines Pensums möglich sein sollte. Zudem

hat er implizit zugestanden, dass zumindest eine alleinige Obhut des Ehemanns

ohne Drittbetreuung durch Verwandte von ihm nicht möglich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 2 und 4).

In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 15 f.)

behauptet der Ehemann, als er die Tochter während eines Besuchs bei den

Begleiteten Besuchsrechtstagen Basel gefragt habe, ob sie mit ihrer Grossmutter

telefonieren wolle, habe sie gezielt und bewusst nein gesagt und dabei Abscheu

gezeigt. Dies deute darauf hin, dass die Tochter von der Ehefrau negativ

beeinflusst werde. Entgegen der Ansicht des Ehemanns stellt das von ihm

behauptete Verhalten der Tochter selbst bei Wahrunterstellung kein ernsthaftes

Indiz für eine negative Beeinflussung durch die Ehefrau dar, weil dafür auch viele

andere Ursachen denkbar wären. Im Übrigen rechtfertigen selbst negative

Aussagen der Ehefrau über die Familie des Ehemanns gegenüber der Tochter keinen

abweichenden Entscheid betreffend die elterliche Sorge und den persönlichen

Verkehr.

Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden,

dass das Zivilgericht der Ehefrau die alleinige Obhut über die Tochter

zugeteilt hat. Zurzeit kommt eine alternierende Obhut oder gar eine alleinige

Obhut des Ehemanns nicht in Betracht.

7.

Persönlicher

Verkehr

7.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das

Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen

ist. Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs angemessen und entsprechend dem Alter des Kindes zu

berücksichtigen (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.3.1 mit

Nachweisen). Das Recht auf persönlichen Verkehr kann einem Elternteil gemäss

Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl

des Kinds durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, der Elternteil ihn

pflichtwidrig ausübt und sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder

andere wichtige Gründe vorliegen. Als mildere Massnahme kommt die Anordnung der

Ausübung des persönlichen Verkehrs in Anwesenheit einer oder mehrerer

Drittpersonen (sogenanntes begleitetes Besuchsrecht) in Betracht. Die

Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht grundsätzlich nicht tiefer

angesetzt werden als bei der Verweigerung oder beim Entzug des Rechts auf

persönlichen Verkehr (vgl. AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021

E. 4.2.3 mit Nachweisen; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 26).

7.2

Das Zivilgericht ordnete vorerst ein

begleitetes Besuchsrecht des Ehemanns bei den Begleiteten Besuchstagen Basel

(BBT) jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 13 bis 17 Uhr an und

erteilte der Beiständin oder dem Beistand den Auftrag, das begleitete

Besuchsrecht einzurichten mit dem Ziel, nach sechs Monaten das begleitete Besuchsrecht

in ein unbegleitetes zu überführen. Das Zivilgericht begründete diese Regelung

insbesondere damit, sie ermögliche dem Ehemann und der Tochter, in einem

sicheren Rahmen, in dem auch erweiterte Konflikte zwischen der Familie und der

Ehefrau aussenvor blieben, sich wieder einander anzunähern (vgl. angefochtener

Entscheid E. 5.3). Für den Fall, dass keine alternierende Obhut angeordnet

wird, beantragt der Ehemann sinngemäss ein unbegleitetes ausgedehntes

Besuchsrecht (vgl. Berufung S. 16 f.; Stellungnahme vom

29.

Januar 2025 S. 2). Angesichts des Alters der Tochter und des

vergleichsweise langen Unterbruchs des persönlichen Kontakts entspricht die

Regelung des Zivilgerichts entgegen der Ansicht des Ehemanns dem Kindeswohl.

Dies gilt erst Recht – aber nicht nur – unter Mitberücksichtigung des Umstands,

dass zurzeit von einem gewissen Risiko der Wegnahme der Tochter durch den

Ehemann auszugehen ist (vgl. dazu unten E 9.3.2). Unter den gegebenen

Umständen ist auch die Anordnung einer Erziehungs- und

Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu beanstanden.

8.

Kontakt-

und Annäherungsverbot

8.1

Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die

klagende Partei dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder

Nachstellungen beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten,

sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung

aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Ziff. 2)

oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen

(Ziff. 3). Diese Bestimmung ist im Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar

(Art. 172 Abs. 3 ZGB).

Die Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b

Abs. 1 ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn

von Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus

(AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,

Art. 28b ZGB N 4). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich,

wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes

privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist

(Art. 28 Abs. 2 ZGB). Da mit der Anordnung von Schutzmassnahmen

gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in grundrechtlich geschützte

Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, müssen diese

verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1;

AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,

2.

Auflage, Basel 2018, Art. 28b N 8; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 7), das heisst

geeignet und erforderlich sowie der verletzenden Person zumutbar (AGE ZB.2024.1

vom 24. April 2024 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller,

Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern

2020, N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB

können auch dann gerechtfertigt sein, wenn die verletzende Person ihr

persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung

droht (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 144 III 257

E. 4.2; Hausheer/Aebi-Müller,

a.a.O., N 839).

Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b Abs. 1

ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen,

sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser Intensität (AGE

ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom

5.

Oktober 2009 E. 5.1; Dörr,

a.a.O., Art. 28b N 2; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

können Gewalt in der Form der Beeinträchtigung der psychischen oder physischen

Integrität darstellen (Zingg,

Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen nach

Art. 28b ZGB, in: Jusletter 28. Juli 2008 [nachfolgend Zingg, Jusletter], N 16). Als

mögliche Fälle sozialer Gewalt werden insbesondere die Isolation und die

Kontrolle der sozialen Kontakte des Opfers genannt (Zingg, Jusletter, N 18). Auch gewichtige Drohungen,

beispielsweise mit der Entführung eines Kinds, können als Beeinträchtigung der

psychischen Integrität qualifiziert werden (vgl. Zingg, Jusletter, N 14).

Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b

Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer

rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen

Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale

Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (AGE ZB.2024.1

vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober

2009.

E. 5.1; Dörr, a.a.O.,

Art. 28b N 2; Meili,

a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Entscheidend ist, dass die Drohung als

ernst erscheint. Dass der Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht

hat, sie tatsächlich in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (AGE

ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6

[zu Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0)]; Delnon/Rüdy, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).

8.2

Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen

gelten Art. 129 ff. IPRG (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Wird durch

eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigter bestehendes

Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung

dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist

(Art. 133 Abs. 3 IPRG). Wenn der Ehemann die Persönlichkeit der

Ehefrau verletzt hat, hat er damit gleichzeitig auch seine ehelichen Pflichten

verletzt. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen grundsätzlich dem

Recht des Staats, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48

Abs. 1 IPRG). Auch während des Aufenthalts der Ehefrau in Pakistan befand

sich der Wohnsitz beider Eheleute in der Schweiz. Da die Ehefrau nur zu

Besuchszwecken mit dem Ehemann und der Tochter in ihr Heimatland gereist war,

der Aufenthalt der Ehefrau mit der Tochter in Pakistan nur deshalb bis April

2024.

gedauert hat, weil der Ehemann die Ehefrau durch das Vorenthalten ihrer

Aufenthaltsbewilligung an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert hat,

und sich die Ehefrau für Dritter erkennbar seit November 2023 um eine Rückkehr

in die Schweiz bemüht hat (vgl. Korrespondenz der Ehefrau mit der Schweizer Botschaft

in Islamabad [Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024]),

kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehefrau hätte ihren Wohnsitz (vgl.

Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG) während ihres Aufenthalts in

Pakistan dorthin verlegt. Somit beurteilt sich auch das Verhalten des Ehemanns

während des Aufenthalts der Ehefrau in Pakistan nach Art. 28b ZGB.

8.3

8.3.1

Indem der Ehemann die Ehefrau durch das

Vorenthalten des Ausländerausweises während mehrerer Monate daran gehindert

hat, an ihren Wohnsitz und vorherigen Aufenthaltsort in der Schweiz

zurückzukehren, hat er die psychische und soziale Integrität der Ehefrau

erheblich beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre finanziellen und

medizinischen Bedürfnisse während ihres Aufenthalts in Pakistan gedeckt gewesen

sind, und stellt eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit der Ehefrau

durch Gewalt dar. Der Ehemann hätte offensichtlich selbst dann kein das

gegenläufige Interesse der Ehefrau überwiegendes privates Interesse daran

gehabt, die Rückkehr der Ehefrau in die Schweiz durch Vorenthalten ihres

Ausländerausweises zu verzögern, wenn die von ihm geltend gemachten Gründe für

das Verlassen von Pakistan sowie für eine Trennung und Scheidung von der

Ehefrau im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und erstellt wären und auch

die in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 3) geäusserte

Befürchtung zu berücksichtigen und begründet wäre, die Anwesenheit der Ehefrau

in der Schweiz hätte dazu geführt, dass kritische Informationen an die Familie

der Ehefrau weitergeleitet und von diesen anschliessend verdreht worden wären.

Dem Ehemann wäre es vielmehr ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich in der

Schweiz von der Ehefrau zu trennen, das Getrenntleben nötigenfalls gerichtlich

regeln zu lassen und hier ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Damit ist die

erwähnte Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich.

8.3.2

In der Eheaudienz vom 25. April 2024

erklärte die Mitarbeiterin des Frauenhauses, schon während der Schwangerschaft

sei die Ehefrau Opfer «häuslicher Gewalt ausgehend vom Ehemann» geworden.

Abgesehen davon, dass sie im späteren Verlauf der Schilderung erklärte, der

Ehemann habe der Ehefrau bereits während der Schwangerschaft angedroht, er

könnte der Tochter etwas antun, um der Ehefrau zu schaden, erwähnte die

Mitarbeiterin des Frauenhauses aber nicht, worin die häusliche Gewalt während

der Schwangerschaft bestanden haben soll. Weiter erklärte die Mitarbeiterin des

Frauenhauses, die Ehefrau habe sich in Pakistan nicht sicher gefühlt, weil ihr

der Ehemann angedroht habe, ihr die Tochter wegnehmen zu wollen. Zudem habe er auch

Verwandte nach Pakistan geschickt, um die Tochter zurückzuholen. Die Ehefrau

habe Angst, dass der Ehemann ihr die Tochter wegnehmen werde, und dass er der

Tochter etwas antun könnte, um der Ehefrau zu schaden (Protokoll der Eheaudienz

vom 25. April 2024). In der Verhandlung des Zivilgerichts bestritt der

Ehemann häusliche Gewalt (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024

S. 5). Damit bestritt er implizit auch die behaupteten Drohungen. In ihrer

Berufungsantwort behauptet die Ehefrau erstmals weitere konkrete

Verhaltensweisen des Ehemanns, die sie selbst als Gewalt qualifiziert oder die

allenfalls als Gewalt qualifiziert werden könnten (vgl. Berufungsantwort

Rz. 9 f. und 20). Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren

anwaltlich vertretene Ehefrau macht aber nicht geltend und es ist auch nicht

ersichtlich, dass sie diese Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht

bereits vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können. Bezüglich des

Annäherungs- und Kontaktverbots betreffend die Ehefrau handelt es sich daher um

gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Bezüglich des Annäherungs-

und Kontaktverbots betreffend die Tochter sind die behaupteten Tatsachen nicht

rechtserheblich, weil nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist,

dass sich das erst im Berufungsverfahren behauptete Verhalten auf die Tochter

negativ ausgewirkt hat.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der

Ehemann zwecks Durchsetzung seiner eigenen Interessen durch das Mitnehmen und

Vorenthalten des Ausländerausweises der Ehefrau diese und die Tochter während

mehrerer Monate daran gehindert, an ihren Wohnsitz und vorherigen

Aufenthaltsort in der Schweiz zurückzukehren. Unabhängig davon, ob ihre

finanziellen und medizinischen Bedürfnisse während ihres Aufenthalts in

Pakistan gedeckt gewesen sind, hat der Ehemann damit widerrechtlich die

Persönlichkeit der Ehefrau verletzt und das Wohl der Tochter beeinträchtigt.

Somit ist der Ehemann nicht davor zurückgeschreckt, sich zur Durchsetzung

seiner Interessen rechtswidriger sowie die Persönlichkeit der Ehefrau

verletzender und das Wohl der Tochter beeinträchtigender Mittel zu bedienen.

Gemäss seiner Darstellung beanspruchte der Ehemann bereits während des

Aufenthalts der Ehefrau in Pakistan die alleinige elterliche Sorge und Obhut

für die Tochter (vgl. Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 8 f.

und 13). Auch in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024

beantragte er die alleinige elterliche Sorge und Obhut (Verhandlungsprotokoll

vom 9. Juli 2024 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 29. Januar

2025.

(S. 2) ersucht er zwar um Anordnung alternierender Obhut. Dies ändert

aber nichts daran, dass angesichts seines vorstehend erwähnten Verhaltens zu

befürchten ist, dass er sich zur Durchsetzung seiner Interessen nicht nur des

Rechtswegs, sondern auch der Wegnahme der Tochter bedienen könnte. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass eine Wegnahme der Tochter dem Ehemann nicht nur zur

Verwirklichung seiner Wünsche betreffend die Obhut dienen könnte, sondern auch

als Druckmittel, um die Ehefrau zu einem Verhalten zu bestimmen, das es ihm

beispielsweise erleichtern würde, sich seiner finanziellen Verpflichtungen

gegenüber der Ehefrau zu entziehen. Unter den gegebenen Umständen ist die

Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe ihr mehrfach gedroht, ihr die Tochter

wegzunehmen, glaubhaft. Der Ehemann wendet ein, er habe den gesamten Chatverlauf

zwischen ihm und der Ehefrau bis zum letzten Kontakt im März 2024 dokumentiert.

Darin gebe es keine Hinweise auf Drohungen des Ehemanns gegenüber der Ehefrau

oder der Tochter (Berufung S. 3 f.). Selbst wenn aus den Nachrichten

(Berufungsbeilagen A2 und A3) keine Drohungen hervorgehen sollten, spricht dies

keineswegs dagegen, dass Drohungen persönlich und telefonisch kommuniziert

worden sind, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort

Rz. 9).

Bei einer Wegnahme der Tochter handelte es sich um eine

Verletzung der Persönlichkeit der Ehefrau und der Tochter in der Form einer

Beeinträchtigung der psychischen und sozialen Integrität. Diese wäre mangels

eines Rechtfertigungsgrunds rechtswidrig. Die erwähnten Drohungen erweckten bei

der Ehefrau berechtigte Furcht nicht nur um ihre psychische und soziale

Integrität, sondern auch um die der Tochter. Damit hat der Ehemann die

Persönlichkeit der Ehefrau auch durch Drohung mehrfach widerrechtlich verletzt.

Da das Annäherungs- und Kontaktverbot bereits aufgrund der

vorstehend festgestellten Persönlichkeitsverletzungen durch Gewalt und Drohung

zu bestätigen ist, kann offenbleiben, ob die Behauptungen, der Ehemann habe

Verwandte nach Pakistan geschickt, um die Tochter zurückzuholen, und der Ehefrau

angedroht, der Tochter etwas Anderes als die Wegnahme von der Ehefrau anzutun,

glaubhaft sind. Ob die bestrittene und nicht rechtzeitig substantiierte

Behauptung weiterer häuslicher Gewalt zur Glaubhaftmachung weiterer Gewalt oder

Drohungen genügt, erscheint fraglich und kann mangels Entscheidwesentlichkeit

ebenfalls offenbleiben.

8.3.3

Es ist davon auszugehen, dass das

strafbewehrte Annäherungs- und Kontaktverbot die Wahrscheinlichkeit erneuter

Verletzungen der Persönlichkeit der Ehefrau durch den Ehemann zumindest

reduziert. Zudem eröffnet es der Ehefrau die Möglichkeit, im Fall der

Nichtbefolgung polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Eignung dieser

Massnahmen zum Schutz der Ehefrau ist daher zu bejahen.

Der Ehemann hat die Persönlichkeit der Ehefrau wiederholt

widerrechtlich verletzt. Zudem lässt er jegliche Einsicht in die

Widerrechtlichkeit der Vorenthaltung des Ausländerausweises vermissen und

versucht diese mit verschiedenen untauglichen Gründen zu rechtfertigen. Unter

diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass der Ehemann die

Persönlichkeit der Ehefrau auch in Zukunft widerrechtlich verletzten wird, wenn

ihm nicht durch das Annäherungs- und Kontaktverbot klare Grenzen gesetzt

werden. Damit sind diese Massnahmen zum Schutz der Ehefrau auch erforderlich.

Da die Kontaktnahme im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts

gegenüber der Tochter vom Annäherungs- und Kontaktverbot ausgenommen ist,

beeinträchtigen diese Massnahmen den persönlichen Verkehr zwischen dem Ehemann

und der Tochter nur geringfügig. Unter Mitberücksichtigung dieser Einschränkung

ist das Annäherungs- und Kontaktverbot dem Ehemann auch zumutbar.

Dass das Zivilgericht das Annäherungs- und Kontaktverbot

nicht nur betreffend die Ehefrau, sondern auch betreffend die Tochter

ausgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Aufzählung der

Schutzmassnahmen in Art. 28b Abs. 1 ZGB ist nicht abschliessend (Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB

N 6; Zingg, Jusletter,

N 100 und 129). Gegen die vom Ehemann angedrohte Wegnahme der Tochter, die

sowohl deren Wohl sowie deren psychische und soziale Integrität als auch die

psychische und soziale Integrität der Ehefrau verletzten würde, kann das

Annäherungs- und Kontaktverbot nur Schutz bieten, wenn es unter Vorbehalt der

Kontaktnahme im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts auch betreffend die

Tochter Geltung beansprucht.

9.

Unterhalt

Der Ehemann beantragt die Aufhebung seiner Verpflichtung zur

Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Diesen Antrag begründet er

ausschliesslich damit, dass aufgrund der rechtskräftigen Scheidung in Pakistan

keine Grundlage für einen Anspruch der Ehefrau in der Schweiz bestehe (Berufung

S. 17 f.). Da die pakistanische Scheidung in der Schweiz nicht

anerkannt wird (vgl. oben E. 2.3), steht sie weder der Regelung des

Ehegatten- und Kindesunterhalts im Eheschutzverfahren noch der Bejahung der

ehelichen Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau entgegen. Dass

das Zivilgericht die Unterhaltsbeiträge nicht korrekt bemessen haben könnte,

macht der Ehemann im Berufungsverfahren nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Damit sind die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids

betreffend die Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres zu bestätigen.

10.

Kosten

10.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei

auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c

ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen

und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen

gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur

bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten. Jedenfalls

verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO

nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und

insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen

will. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu

den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche

Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip.

Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb

auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.3.1).

10.2

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, unterliegt der Ehemann im Berufungsverfahren vollständig. Grundsätzlich

hat er daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Ein besonderer Umstand, der für das vorliegende Berufungsverfahren

eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Wie

bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) sind die vom Ehemann behaupteten

Schäden entgegen seiner Ansicht nicht geeignet, seine Verpflichtung zur

Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau als unbillig erscheinen zu

lassen. Auch die Behauptung in der Stellungnahme des Ehemanns vom

29.

Januar 2025 (S. 2), aufgrund der bisherigen Gerichtskosten und

der damit verbundenen finanziellen Belastungen verfüge er nicht über

ausreichende liquide Mittel, um die Prozesskosten allein zu tragen,

rechtfertigt entgegen seiner Auffassung keine Aufteilung der Prozesskosten des

Berufungsverfahrens auf die beiden Parteien. Da der Ehemann dafür jeglichen

Beweis schuldig geblieben ist, kann seine Behauptung von vornherein nicht

berücksichtigt werden. Im Übrigen rechtfertigte sie auch bei Berücksichtigung

und Wahrunterstellung keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Erstens ist es dem

Ehemann möglich und zumutbar, für die Bezahlung der Prozesskosten des

Berufungsverfahrens nötigenfalls Vermögen zu liquidieren oder die Kosten mit

seinen Einkommen zu bezahlen. Zweitens hat der Ehemann weder behauptet noch

belegt, dass die Ehefrau über liquides Vermögen verfüge, aus dem sie die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens bezahlen könnte.

Die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung

von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1

GGR auf CHF 1'000.– festgesetzt.

Gemäss der Kostennote der Rechtsvertreterin der Ehefrau vom

7.

Februar 2025 beträgt ihr Zeitaufwand für das Berufungsverfahren

13.

Stunden und 35 Minuten. Dieser Aufwand ist angemessen. Die

Rechtsvertreterin der Ehefrau macht einen Stundenansatz von CHF 280.–

geltend. Dieser ist vom Ehemann nicht zu ersetzen. Der Stundenansatz für die

Parteientschädigung beträgt gemäss der ständigen Praxis des

Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen CHF 250.– (statt vieler

AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 4). Ein Umstand, der allenfalls

ausnahmsweise einen höheren Stundenansatz rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden

Fall nicht ersichtlich. Folglich ist mit der Parteientschädigung ein Honorar

von CHF 3'395.80 (13.58 x CHF 250.–) zu ersetzen. Die mit der

Kostennote geltend gemachten Auslagen von CHF 75.20 bewegen sich im Rahmen

der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich zu

berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung somit

CHF 3'471.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 12 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024

(EA.2024.16061) sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

9.

Juli 2024 (EA.2024.16061) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– und hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 3'471.–, zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 281.15, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Beiständin, […] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.