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Entscheid

ZB.2024.44

Getrenntleben / Unterhalt

4. Juni 2025Deutsch45 min

Subeventualiter beantragt die Ehefrau, es sei dem Ehemann die Kinderzulage für D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.44

ENTSCHEID

vom 4.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch Dr. Richard

Chlup, Rechtsanwalt,

Tödistrasse 51, 8002 Zürich

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch lic. iur. Barbara

Zimmerli, Advokatin,

Binningerstrasse 11, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Oktober 2024

betreffend Getrenntleben /

Unterhalt

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 1979, und A____, geboren am [...]

1973, haben am […] 2010 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren

am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Auf Gesuch der Ehefrau vom 14.

November 2023 wurde das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht in Familiensachen

des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2024 hat

das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen

Wohnung anfangs April 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1) und

festgestellt, dass die Kinder C____ und D____ in der alternierenden Obhut

beider Eltern stehen, wobei sie behördlich bei der Mutter angemeldet bleiben.

Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde «vorläufig und bis zu einem

anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt» geregelt:

«Der Vater betreut die Kinder wöchentlich am

Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis Mittwochabend 18.00 Uhr und

vierzehntäglich von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00

Uhr.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den

Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2024 verbringen sie drei Wochen mit der

Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw. sind die Eltern je für drei Wochen

für die Betreuung der Kinder zuständig.

Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den

Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach

Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).

Weiter wurde «eine Beratung der Eltern angeordnet,

insbesondere mit den Zielen

- der Verbesserung der

Kommunikation zwischen den Eltern,

- der Verbesserung der

Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem wie sie mit den

Kindern über den anderen Elternteil sprechen,

- einer einvernehmlichen Regelung

über die Ausgestaltung der Betreuung der beiden Kinder […], und über einen

Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters,

- der Sensibilisierung der Eltern

für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie

- der Kompetenzerlangung der

Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt hineinzuziehen und die Kinder

möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen» (Ziff. 3).

Der Entscheid über den Unterhalt

sowie die Kosten wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff.

4) und es wurde festgestellt, dass dieser Entscheid mit seiner Zustellung

vollstreckbar ist. Mit Verfügung vom 29. April 2024 hat das Zivilgericht E____,

Fachstelle Familienrecht der UPK, mit der Beratung der Eltern gemäss dem

Entscheid vom 16. April 2024 beauftragt.

Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Berufung

wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. November 2024 teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16.

April 2024 aufgehoben und neu gefasst. Die Betreuung der Kinder durch die

Eltern wurde neu wie folgt geregelt:

«Der Vater betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen

jeweils ab Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und ab

Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden

ungeraden Kalenderwoche. Die Kinder gehen dabei selbständig zum Vater und

zurück.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den

Eltern.

Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den

Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach

Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).

In Bezug auf die in Ziffer 3

angeordnete Elternberatung wurde das Ziel des «Ausbau[s] der Betreuungsanteile

des Vaters» entsprechend gestrichen, die übrigen formulierten Ziele jedoch

beibehalten.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 stellte die Ehefrau und mit

Eingaben vom 3. und 24. Juni sowie 12. August 2024 der Ehemann Anträge zur

Regelung des Unterhalts. Noch vor der im Berufungsverfahren erfolgten Änderung

der Betreuungsregelung traf das Zivilgericht im Eheschutzverfahren mit

Entscheid vom 9. Oktober 2024 folgende Regelung des Unterhalts:

1. In Ergänzung des Entscheids vom 16.

April 2024 wird festgehalten, dass die Ehegatten einander keine

Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und dass gegenseitig kein

ehelicher Unterhalt geschuldet ist.

Vorbehalten

bleibt die nachstehende Ziffer 5 betreffend Bonus.

2. Diese Regelung basiert auf einem

Betreuungsverhältnis von 60 % bei der Mutter und 40 % beim Vater sowie auf

folgenden gerundeten Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Ehefrau CHF

15'000.00, Einkommen Ehemann CHF 9’600.00, Bedarf Ehefrau mit den Kindern CHF

10’500.00, Bedarf Ehemann mit den Kindern 6’200.00 (noch ohne Steuern).

Beide Eltern

verfügen über Vermögen.

Die

Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen und sind nicht an den Vater

weiterzuleiten.

Jeder

Elternteil trägt die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der er die

Betreuungsverantwortung für die Kinder hat.

3. Die Mutter bezahlt die Kinderkosten

gegenüber Dritten direkt, so insbesondere die Krankenkassenprämien, die

Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und

Schwimmunterrichtskosten.

4. Ausserordentliche Kinderkosten tragen

die Eltern im Verhältnis 60 % (Mutter) und 40 % (Vater).

5. Der Ehemann wird verpflichtet, die

Ehefrau bei Auszahlung eines Bonus umgehend schriftlich darüber zu informieren

und zu dokumentieren.

Der Ehemann

wird verpflichtet, bis spätestens 10 Tage nach einer Bonusauszahlung der

Ehefrau 1/3 des Nettobetrags sowie für jedes Kind je 1/12 des Nettobetrags an

die Ehefrau zu bezahlen.

6. Es wird festgehalten, dass der

Ehemann das Fahrzeug VW California nutzen darf. Er ist verpflichtet, die

anfallenden laufenden Fahrzeugkosten zu übernehmen, wobei diese nicht zu seinem

Bedarf oder zum Bedarf der Kinder zu rechnen sind.

7. Die Gerichtskosten dieses Entscheids

werden dem Ehemann auferlegt. Sie betragen CHF 2’000.00 bei Eröffnung des

Entscheids im Dispositiv und CHF 3’200.00, wenn eine schriftliche Begründung

verlangt wird, jeweils inklusive Dolmetscherkosten von CHF 385.00 (CHF 140.00

für die Verhandlung vom 24. Januar 2024 und CHF 245.00 für die Verhandlung vom

15. April 2024).

Wird keine

schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 2’000.00

mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘600.00 und mit einem

Anteil von CHF 400.00 an den von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Der Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten

Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen.

Wird eine

schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 3'200.00

mit dem von beiden Ehegatten je geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten Kostenvorschuss

vollumfänglich in Höhe von CHF 1'600.00 zu ersetzen.

8. Jeder Ehegatte trägt seine

Parteikosten selbst.

Dieser Entscheid ist den Parteien im Dispositiv eröffnet

worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ersuchte der Ehemann um schriftliche

Begründung des Entscheids, welche ihm am 18. Dezember 2024 zugestellt worden

ist.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 30.

Dezember 2024 beim Appellationsgericht Berufung erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Dispositivziff. 1, 2, 3, 5

und 7 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Oktober

2024 (EA.2023.15978) seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

1. Es sei die Kindsmutter zu

verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die

gemeinsamen Kinder für:

Phase 1: von insgesamt CHF 5'148.70 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 2: von insgesamt CHF 5‘148.70 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 3: von insgesamt CHF 5‘482.20 (zzgl. Kinderzulagen)

zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag

eines jeden Monats.

2. Es sei die Kindsmutter zu

verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an den gebührenden

Unterhalt der Familie für:

Phase 1: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 2: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);

Phase 3: von insgesamt CHF 8'555.30 (zzgl. Kinderzulagen)

zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag

eines jeden Monats.

3. Die Gerichtskosten des

vorinstanzlichen Entscheids werden der Ehefrau auferlegt. Sie hat dem Ehemann

eine Parteientschädigung von mindestens CHF 6'000.– zu zahlen.

2. Es sei die Ehefrau zu

verpflichten, folgende Unterlagen herauszugeben:

- sämtliche detaillierten

monatlichen Rechnungen der [...] GmbH mit Stundenlisten vom 1. Januar 2020 bis

heute an die [...] (Schweiz) AG betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen

- sämtliche Auszüge aus dem

Kontokorrent der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute

- die Bilanzen, Erfolgsrechnungen,

die Gewinn- und Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontodetails der

Position «Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der

Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023

- sämtliche Rechnungen,

Arbeitsverträge und sonstige Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020

bis heute

- sämtliche Bankkonti aus den

Jahren 2021 bis heute

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.»

In prozessualer Hinsicht stellt der Berufungskläger folgende

Anträge:

«1. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens seien detaillierte[n] monatliche[n] Rechnungen der [...] GmbH

mit Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an die [...] (Schweiz) AG

betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen zu edieren[.]

2. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens seien sämtliche Auszüge aus dem Kontokorrent Gesellschafter

(2150) der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.

3. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens seien die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und

Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie die Kontodetails der Position

«Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der Jahre 2020,

2021, 2022 und 2023 zu edieren.

4. Eventualiter zum Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens seien die Rechnungen, Arbeitsverträge und sonstige

Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.

5. Eventualiter zum Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens seien sämtliche Bankkonti der Ehefrau aus den Jahren 2021 bis

heute zu edieren.»

Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 23. Januar

2024 [recte: 2025], es sei auf die Berufung kosten- und entschädigungsfällig

nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung vollständig abzuweisen.

Subeventualiter beantragt die Ehefrau, es sei dem Ehemann die Kinderzulage für D____

und ihr die Kinderzulage für C____ zuzusprechen. Weiter beantragt sie, dass in

Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs festzustellen sei, dass die

Eltern die ausserordentlichen Kinderkosten «im Verhältnis 50% Mutter und 50%

Vater» tragen. Schliesslich stellt sie den Antrag, dass sämtliche Anträge

betreffend Herausgabe von Unterlagen wie auch die prozessualen Anträge

vollumfänglich abzuweisen seien. Hierzu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom

24. Februar 2025 repliziert und die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26. März

2025 dupliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO

grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der

Unterhaltspflicht stellt dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl.

Reetz, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 38 ff.). Es

gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig

war (Brunner/Vischer, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308

N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.1.2

Mit ihrer Berufungsantwort rügt die

Berufungsbeklagte, dass die gemäss dem Briefkopf postalisch und per

Einschreiben versandte Berufungsschrift weder eine Unterschrift noch eine

qualifizierte elektronische Signatur aufweise, weshalb darauf nicht eingetreten

werden könne (act. 5, Rz. 3).

Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben im Zivilprozess dem

Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei

elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die

elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO)

und gemäss Art. 3 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen

von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

(VeÜ-ZSSV, SR 272.1) über eine anerkannte Plattform für die sichere

Übermittlung übermittelt werden. Dafür hat das zuständige Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Plattformen PrivaSphere Secure

Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt, welche von den Gerichten

Basel-Stadt zur Verfügung gestellt werden.

Vorliegend hat der Berufungskläger die Berufungsbegründung

dem Gericht gemäss der vorliegenden Abgabequittung (vgl. Juris Akten-Nr. 4) in

elektronischer Form per IncaMail zugestellt. Die Eingabe enthält eine

«qualified electronic signatur by SwissID». Daraus folgt, dass die Eingabe die

Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung erfüllt.

1.2

1.2.1

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO).

Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,

gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen

Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296

Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/ Fankhauser,

FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6; Mazan, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024,

Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten auch zugunsten des

unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012

vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der

reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2024.22 vom 3.

Dezember 2024 E. 1.3.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Demgegenüber gilt für den ehelichen Unterhalt im Rahmen der

Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB der Dispositionsgrundsatz (Art.

58.

ZPO; Maier/Vetterli, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176

ZGB N 1) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N

1c; BGE 147 III 301 E. 2.2).

1.2.2

Die Parteien sind auch bei Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.

Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für

die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen

für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Lötscher/Schenk,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit

Hinweisen; Bähler, Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 3 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage,

Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,

in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.

4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat

sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung

und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2;

AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an

die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E.

1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies

gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024

E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022

E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober

2019.

E. 1.5).

1.2.3

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a)

und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten (lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die

Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der eingeschränkten

Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2, 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349

E. 4.2.1 mit Hinweisen; Stalder/van de

Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,

Basel 2021, Art. 272 N 4; a.A. Lötscher/Schenk,

a.a.O., Art. 272 N 18 mit Hinweisen). Folglich gilt für die Beurteilung eines

Anspruchs auf ehelichen Unterhalt grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO. Gelangt allerdings – wie vorliegend in Bezug auf den

Kinderunterhalt – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs.

1.

ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen

zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im

Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch

ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen

(Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE

ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.4.3, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

1.2.4

Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt

nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen

Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind

die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt

gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der

Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch

für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend

und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung

des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

1.2.5

Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017

E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober

2013.

E. 3.1; AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.3, ZB.2022.20 vom 24. April

2023.

E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März

2021.

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Auch

im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht dabei die

Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II,

2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem

Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits

abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und davon

ausgeht, dass dieses durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.

BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen).

1.3

1.3.1

Mit ihrer Berufungsantwort stellt die

Berufungsbeklagte den Antrag, es sei auf die ungültigen Rechtsbegehren 1 Ziff.

1.

und 2 des Berufungsklägers nicht einzutreten. Mit Bezug auf das

Rechtsbegehren 1 Ziff. 1 rügt sie, dass der Berufungskläger damit für drei

nicht weiter konkretisierte Phasen einen unterschiedlich hohen

Unterhaltsbeitrag für beide Kinder verlange. Dabei würden die Phasen nicht

bestimmt und es gäbe auch keinen «gemeinsamen Unterhalt» für zwei Kinder,

sodass die Summe mit einem Totalbetrag nicht nachvollzogen werden könne. Mit

Bezug auf das Rechtsbegehren 1 Ziff. 2 macht sie geltend, dass ein «Unterhalt

für die Familie» nicht existiere. Es sei nicht erkennbar, ob die beiden

Begehren kumulativ, alternativ oder als Eventualbegehren gemeint seien.

Kinderunterhalt und ehelicher Unterhalt würden unterschiedlichen rechtlichen

Grundlagen und Prozessmaximen folgen. Es sei völlig unklar, für wen der

Unterhalt bestimmt sein solle (act. 5, Rz. 4 – 19).

1.3.2

Der Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass

die genannten Berufungsbegehren des Berufungsklägers unklar formuliert und in

einer für eine anwaltschaftlich vertretene Partei ungewöhnlichen Weise

konkretisierungsbedürftig sind. Dabei verlangt er mit den genannten

Rechtsbegehren im Berufungsverfahren einerseits die Verpflichtung der

«Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die

gemeinsamen Kinder […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.1) und andererseits die

Verpflichtung der «Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an

den gebührenden Unterhalt der Familie […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.2). Die

verlangten Unterhaltsbeiträge bezieht er jeweils auf drei Phasen, die er im

Rechtsbegehren zeitlich aber nicht bezeichnet (act. 2, S. 2). Es stellt sich

dabei vorweg die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsbegehren zueinanderstehen

stehen, auf welchen Rechtstitel sie sich beziehen und ob sie insgesamt

prozessual genügen.

1.3.3

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein

Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur

der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf

beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen

Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes

Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren

selbst mit Bezug auf den Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer

5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5

bzw. E. 5; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2, ZB.2023.48 vom 21.

Januar 2024 E. 1.2.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines

genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder

vollständig nicht eingetreten werden. Dem Berufungskläger braucht dabei keine Nachfrist

gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seines Rechtsbegehrens

angesetzt zu werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter

dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf

eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann

einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt

(vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE

ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1,

ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz,

a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher

zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die

beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11.

Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2024.34 vom

20.

Dezember 2024 E. 1.2.2).

1.3.4

Mit seinen Begehren im vorinstanzlichen

Verfahren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris

Akten-Nr. 145) die Verpflichtung der «Gesuchstellerin» beantragt, ihm «einen

monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder» einerseits und

«einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie»

andererseits zu bezahlen. Er verwies dabei auf die Ausführungen in Rz. 33 seiner

Eingabe vom 5. März 2024 (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2024, Rz. 5). Mit dieser Eingabe

(Vorakten Juris Akten-Nr. 62) hatte der Berufungskläger an der genannten Stelle

mit Bezug auf den Unterhalt lediglich Behauptungen zum Einkommen der Parteien

aufgestellt. An anderer Stelle in dieser Eingabe hatte er jedoch zur Begründung

seiner Rechtsbegehren ausgeführt, «nach der Deckung der Grundbeträge» verbliebe

ein Überschuss, welcher auf die beiden Haushalte hälftig aufzuteilen und

hernach im Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Daraus

folge, dass die Ehefrau «zur Deckung des monatlichen gebührenden Unterhalts» – wie

mit dem Rechtsbegehren 4 der damaligen Eingabe beantragt – für die beiden

Kinder je mindestens CHF 592.– und für ihn mindestens CHF 2'370.– zu bezahlen

habe (Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024, Rz. 44).

Mit seinen Eingaben hat es der anwaltlich vertretene

Berufungskläger sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im

Berufungsverfahren unterlassen, seine Unterhaltsbegehren jeweils klar auf

Unterhaltstitel zu stützen. Er benennt nicht konkret, inwieweit sich seine

Unterhaltsbegehren auf Kinderunterhalt und inwieweit sie sich auf einen

ehelichen Unterhaltsanspruch beziehen.

Im Berufungsverfahren bezieht sich der Berufungskläger

implizit insgesamt auf einen Kinderunterhaltsanspruch, wenn er die

Berufungsbeklagte in seinen Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2 als «Kindsmutter»

und nicht – wie etwa in den Rechtsbegehren Ziff. 1.3 und 2 – als «Ehefrau»

anspricht (Berufung, act. 2, S. 2). Als solche ist sie nur zur Leistung von

Kinderunterhalt verpflichtet. Ehelichen Unterhalt würde sie allein als Ehefrau

schulden. Darüber hinaus verlangt er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 einen

Beitrag «an den gebührenden Unterhalt der Familie» und nicht für sich selbst.

Da im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode aber der

gebührende Unterhalt der Kinder mittels Kinderunterhaltsbeiträgen gedeckt wird,

weist diese Formulierung wiederum darauf hin, dass auch mit diesem

Rechtsbegehren zumindest teilweise Kinderunterhalt geltend gemacht wird.

In der Berufungsbegründung äussert sich der Berufungskläger

wie ausgeführt nicht, worauf er seine Unterhaltsbegehren gemäss Ziff. 1.2

seiner Rechtsbegehren stützt. Er führt alleine aus, dass er die vorinstanzliche

«Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und gebührenden

Unterhaltsanspruchs» nicht rüge (act. 2, Rz. 40). Im angefochtenen Entscheid

bezieht sich die Vorinstanz auf die Festlegung der «Unterhaltsbeiträge an die

Kinder und an den Ehegatten» gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2). In der

Folge nimmt sie zunächst allein Bezug auf den Kindesunterhalt gemäss Art. 276

Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2.1) und dann auf die «Bemessung der Unterhaltsbeiträge

für Ehegatten und Kinder nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen

Grundbedarfs mit Überschussverteilung» (act. 1, E. 2.2). Auf der Grundlage

ihrer Berechnung kommt die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, «dass die

Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und

dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist» (act. 1, E. 4.3.6,

vgl. auch 4.4.5). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die im erstinstanzlichen

Verfahren gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers sowohl als

Kinderunterhaltsbegehren wie auch als Begehren auf Festsetzung eines ehelichen

Unterhalts für ihn qualifiziert hat, kann ein solcher Anspruch aufgrund der

Geltung des Dispositionsgrundsatzes für den ehelichen Unterhalt doch nur auf

entsprechenden Antrag hin beurteilt und festgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund sind die Rechtsbegehren des

Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift wohl dahingehend zu interpretieren,

dass mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.1 Kinderunterhalt (aber ausschliesslich

Barunterhalt) und mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 (im Rahmen der

Überschussverteilung) sowohl Kinderunterhalt als auch ehelicher Unterhalt verlangt

wird (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Eingaben des Berufungsklägers vom

5.

März und 12. August 2024, wo zur Deckung des monatlichen «gebührenden» Unterhalts

drei Beträge für die beiden Kinder und den Vater separat beziffert wurden, Vorakten

Juris Akten-Nr. 62 und 193).

1.3.5

Der Berufungskläger stellt für drei Phasen

sich in ihrer Höhe unterscheidende Rechtsbegehren für den Kinderunterhalt und

den ehelichen Unterhalt. Wie bereits ausgeführt konkretisiert er diese Phasen

in seinen Rechtsbegehren nicht. Entgegen seiner Behauptung in Rz. 8 und 21 der

Replik, wonach in Rz. 43 ff. der Berufungsbegründung ausgeführt werde, wie die

Phasen gebildet würden (act. 5), finden sich auch dort keine Angaben zum

zeitlichen Umfang der Phasen. Das Gleiche gilt für den vorinstanzlichen

Entscheid. Solche Phasen werden allein mit Bezug auf Eventualanträge in der

Eingabe des Ehemanns vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145, Rz. 34

i.V.m. Rz. 22 ff.) konkretisiert. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des

Berufungsgerichts sein kann, sämtliche Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren

zur Bestimmung von Anträgen im Berufungsverfahren zu durchforsten, ist darauf

hinzuweisen, dass die Phasentrennung im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in

der Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145) als auch in den

weiteren Eingaben vom 24. Juni 2024 und vom 12. August 2024 (Vorakten Juris

Akten-Nr. 169 und 193) bloss in einem Eventualstandpunkt vertreten wird. Daraus

folgt, dass die Anträge zeitlich nicht abgegrenzt werden können. Ebenfalls

unbeachtlich bleibt die – ohnehin verspätete – Klarstellung in Bezug auf den

zeitlichen Rahmen der Phasen in Rz. 22 der Replik (act. 9), zumal sich der

Berufungskläger hierbei auf Rz. 11 der Berufungsantwort und folglich ausschliesslich

auf den beantragten Barunterhalt der Kinder und nicht auf den ehelichen

Unterhalt bezieht. Dies schadet dem Berufungskläger hinsichtlich des

Kinderunterhalts nicht, da das Gericht diesbezüglich in Anwendung der

Offizialmaxime an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Demgegenüber

gilt für den ehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime, weshalb nicht über den

Antrag des Berufungsklägers hinausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist

jedenfalls vom niedrigsten Antrag auszugehen.

Dispositiv

Der Berufungskläger verlangt demnach einen monatlichen

Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie von insgesamt CHF 8'555.30,

wobei unklar bleibt, welcher Anteil davon als Kinderunterhalt und welcher als

ehelicher Unterhalt beantragt wird. Er hatte zwar im vorinstanzlichen Verfahren

bereits mit Eingabe vom 24. Juni 2024 eventualiter einen Betrag von CHF

8'555.30 «zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Familie» beantragt.

Ausgehend von einem monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von CHF 21'421.–

hatte er aber geltend gemacht, die Kindsmutter schulde ihm – abzüglich seines

eigenen Überschusses von CHF 2'155.20 – die Hälfte davon (Vorakten Juris

Akten-Nr. 169, Rz. 51 ff., 55). Folglich war er damals gerade nicht von einer

Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ausgegangen und hatte scheinbar

lediglich ehelichen Unterhalt und nicht – wie im Berufungsverfahren – zugleich

auch Kinderunterhalt verlangt. Demzufolge können daraus keine Rückschlüsse auf

die Höhe des im Berufungsverfahren in Rechtsbegehren Ziff. 1.2 nur

anteilsmässig geltend gemachten ehelichen Unterhalts gezogen werden.

In Rz. 8 seiner Replik behauptet der Berufungskläger weiter,

es gehe «aus dem angefochtene[n] Entscheid Tatsachen XXVI hervor, wie die

Unterhaltsbeträge auf die jeweiligen Familienmitglieder aufgeschlüsselt» seien

(act. 9, Rz. 8). An besagter Stelle sind die mit Eingabe vom 12. August 2024

abgeänderten Rechtsbegehren des Ehemanns aufgeführt, wobei er damals nota bene einen

tieferen «gebührenden Unterhalt» an die Familie von lediglich CHF 7'721.55 – und

davon CHF 4'151.35 an ihn – verlangt hatte. Im Hinblick auf den Antrag auf

Zusprechung von ehelichem Unterhalt wäre im vorliegenden Berufungsverfahren höchstens

von diesem tieferen Antrag auszugehen: Im Gegensatz zum erstinstanzlichen

Eheschutzverfahren, in welchem die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die

Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und

Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind,

verdrängt (siehe Art. 229 Abs. 3 ZPO; hierzu auch Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 16), gilt für die

Beurteilung eines Anspruchs auf ehelichen Unterhalt im Berufungsverfahren

grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (hierzu bereits E. 1.2.3).

Weshalb der Berufungskläger neuerdings einen wiederum erhöhten Unterhalsbeitrag

verlangt, hat er im vorliegenden Verfahren nicht begründet. Er hat insbesondere

diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Daraus

folgt, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2

ZPO nicht erfüllt sind. Aufgrund der Geltung der Eventualmaxime kann daher ein

allfälliger Anspruch des Berufungsklägers auf ehelichen Unterhalt ohnehin nur

bis zum Betrag von CHF 4'151.35 beurteilt werden.

Ob der Berufungskläger damit seiner Pflicht zur Begründung der

Berufung und insbesondere zur Bezifferung der beantragten Geldleistung in Bezug

auf den ehelichen Unterhalt hinreichend nachgekommen und auf die Berufung

insoweit überhaupt einzutreten ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch aufgrund

des nachstehend unter E. 2 ff. Ausgeführten letztlich offenbleiben.

1.3.6 Schliesslich ist mit der Berufungsbeklagten

festzustellen, dass jedes Kind einen eigenen Kinderunterhaltsanspruch besitzt.

Dem steht aber die Zusammenfassung der für den Unterhalt von zwei Kindern

verlangten Beträge nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, kann es zur

Bezifferung einer Geldforderung bereits genügen, «wenn sich aus der

Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,

ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der

Gegenpartei verlangt» (BGE 125 III 412 E. 1.b, vgl. oben E. 1.3.3). Entsprechend

ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise

einzutreten, wenn sich jedenfalls aus der Begründung ergibt, was der

Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder

Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind daher

«im Lichte der Begründung» auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aufgrund der in

der Berufungsbegründung aufgeführten Barbedarfsberechnung ist immerhin klar,

dass der Berufungskläger – wie schon in Rz. 28 seiner Stellungnahme vom 24.

Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169) – für C____ von einem Barbedarf von

CHF 3'175.– bzw. für D____ von einem solchen von CHF 5'163.–, insgesamt also

von einem Barbedarf der Kinder von insgesamt CHF 8'338.– (CHF 3'175.– + CHF

5'163.–) ausgeht (act. 2, Rz. 41). Mit Blick auf die damaligen Rechtsbegehren (Stellungnahme

vom 24. Juni 2024, Vorakten Juris Akten-Nr. 169), auf die der Berufungskläger

in seiner Berufungsbegründung und Replik verweist (act. 2, Rz. 41:

Stellungnahme vom 6. [recte: 24.] Juni 2024; act. 9, Rz. 8), ist zudem

erkennbar, dass er einen Barunterhalt für C____ von CHF 2'857.50 und einen

solchen für D____ von CHF 3'635.70 verlangt. Damit ist der geltend gemachte

Kinderunterhalt für die beiden Kinder hinreichend klar beziffert worden und auf

die Berufung insoweit einzutreten.

2.

Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger zunächst

geltend, dass die Vorinstanz in Anwendung der zweistufigen Methode der

Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten ein zu tiefes Einkommen angerechnet

habe. Er beantragt zum entsprechenden Beweis die Anordnung einer umfangreichen

Beweisergänzung.

2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Ehefrau

gemäss ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 ein Einkommen von CHF 15’064.00

anzurechnen sei (act. 1, E. 4.1.2). Sie erwog dabei, dass wie von ihr zu Recht

geltend gemacht, im Lohnausweis 2023, in welchem ein jährliches Nettoeinkommen

von CHF 209'569.– ausgewiesen werde (Vorakten Juris Akten-Nr. 144, Beilage 24

zur Eingabe der Ehefrau vom 30. Mai 2024), rückständige Unterhalts- und

Kinderzulagen in Höhe von CHF 28’798.30 enthalten seien, welche nicht zu ihrem

Einkommen gerechnet werden könnten (Vorakten Juris Akten-Nr. 175, Eingabe der

Ehefrau vom 8. Juli 2024, Ad. 12). Ausserdem habe sie glaubhaft dargetan, dass

es sich bei den vom Ehemann vorgebrachten Zahlungseingängen insbesondere aus

den Jahren 2021 und 2022 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169; Eingabe des Ehemannes

vom 24. Juni 2024, Rz. 18) um Transferzahlungen handelte, welche nicht als

Lohnzahlungen, sondern als Vermögensverzehr zu qualifizieren seien (Vorakten

Juris Akten-Nr. 185, Eingabe der Ehefrau vom 26. Juli 2024, Rz. 14 ff.).

2.2 Mit seiner Berufungsbegründung macht der

Berufungskläger geltend, dass die selbständig erwerbstätige Berufungsbeklagte

als Geschäftsführerin der [...] GmbH mindestens ein Monatseinkommen von CHF 33'667.–

zuzüglich Kinderzulagen erziele. Die Vorinstanz habe trotz widersprüchlicher

Aussagen der Ehefrau auf den von ihr selber ausgestellten Lohnausweis 2023

abgestellt. Er macht geltend, dass die Buchhaltung der [...] GmbH wie auch die

Steuererklärungen der Ehefrau erhebliche Mängel ausweisen würden und der Verdacht

auf eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Ihr tatsächliches Einkommen sei

allein anhand der vorliegenden Kontoauszüge nachvollziehbar. Sie habe in den

Jahren 2020 bis 2023 erhebliche Beträge als «B____ Salary» von der [...] GmbH

auf das gemeinsame Bankkonto überwiesen. So habe sie sich Nettojahresgehalte

von CHF 200'000.– im Jahr 2020, von CHF 300'000.– im Jahr 2021, von CHF 404'000.–

im Jahr 2022 und von CHF 150'000.–, zu welchem noch ein übriges Gehalt von

mindestens CHF 30'508.– gekommen sei, im Jahr 2023 ausbezahlt. Da 2023 die

Trennung schon absehbar gewesen sei, sei dieses Einkommen nicht mehr zu

berücksichtigen. Abzustellen sei vielmehr auf das 2022 ausbezahlte

Jahreseinkommen und damit auf ein monatliches Einkommen von CHF 33'667.– (act.

2, Rz. 8 – 13). Gleichzeitig wirft er der Ehefrau vor, falsche Angaben zu ihrem

Arbeitspensum gemacht und seit der Gründung ihrer Gesellschaft regelmässig 50

bis 60 Stunden gearbeitet zu haben. Bei einem Umsatz von rund CHF 1 Mio. gemäss

der Jahresbilanz 2021 sei ein Teilzeitpensum der Ehefrau als einzige

Mitarbeiterin unrealistisch. Die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und den

vorliegenden Nachweisen erfordere die Edition der monatlichen Abrechnungen mit

Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an […] (Schweiz) AG betreffend [...]

AG und deren Tochterfirmen (act. 2, Rz. 14 – 18).

Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass erhebliche

Unstimmigkeiten zwischen den Bilanzen der [...] GmbH, den Steuererklärungen und

den eingereichten Kontoauszügen, insbesondere für die Jahre 2020 und 2021, beständen,

welche den Verdacht nahelegen würden, dass die Buchhaltung der GmbH nicht

ordnungsgemäss geführt worden sei. Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs macht er

geltend, dass die Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2020 ein Einkommen

von CHF 276'037.– ausgewiesen habe, welches sich laut Lohnausweis aus einem

Bruttogehalt von CHF 205'000.– sowie einem Bonus von CHF 95'000.– zusammensetze

(Beilage 8, Steuererklärung 2020; Beilage 9, Lohnausweis EF 2020). Dieser Bonus

solle aus dem Jahr 2019 stammen. Gleichzeitig weise die Bilanz der GmbH für

2020 jedoch lediglich einen Lohnaufwand von CHF 205'000.– aus. Im Jahr 2021

werde in der Bilanz ein Lohnaufwand von CHF 205'855.45 ausgewiesen, während sie

in ihrer Steuererklärung ein Bruttoeinkommen von lediglich CHF 200'000.–

ausgewiesen habe. Auffällig sei dabei, dass in der Bilanz

AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Betrag von CHF 29'971.75 ausgewiesen würden, was

nicht mit dem ausgewiesenen Bruttolohn korrespondiere. Weitere Ungereimtheiten

macht der Berufungskläger mit Bezug auf die Angaben zum Kontokorrent der

Gesellschafter geltend. Während die Steuererklärung der Ehefrau für das Jahr

2021 einen Kontokorrentbetrag von CHF 405'294.– angebe, weise die Bilanz für

dasselbe Jahr lediglich CHF 331'914.– aus. Auch die Angaben zu den Zinsen

differierten und seien unplausibel. Es bestehe der Verdacht, dass die Ehefrau

durch verschiedene Transaktionen verdeckte Gewinnausschüttungen vollziehe, etwa

indem sie «bezogene Dienstleistungen» selber erbracht habe. In einem solchen

Fall wären CHF 400'191.29 zusätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, was ein

monatliches Einkommen von CHF 50'503.80 ergebe. Dieser Betrag werfe erhebliche

Fragen auf, sei die Ehefrau doch die einzige Festangestellte. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb «Dienstleistungen in dieser Grössenordnung für eine

sogenannte One-man-show GmbH» erforderlich sein sollten, zumal anderweitige

bezogene Dienstleistungen wie für die Reinigung separat aufgeführt worden

seien. Für ihre Behauptung, über ein Netz von Freelancern zu verfügen, habe sie

keinerlei Nachweise erbracht (act. 2, Rz. 25 – 29).

Ferner macht der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die

Jahresbilanzen «erhebliche Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zahlungen der [...]

GmbH an die Ehefrau und die Verwendung des Kontokorrents» geltend. Ihre

Behauptung, dass es sich bei den Überweisungen unter der Bezeichnung „B____

Salary“ von CHF 300'000.– im Jahr 2022 und von CHF 404'000.– im Jahr 2023 auf

das Gemeinschaftskonto um Rückzahlungen aus einem Kontokorrent gehandelt habe,

seien schlicht nicht glaubwürdig. Der Schluss der Vorinstanz, es sei glaubhaft,

dass es sich dabei nicht um Lohnzahlungen sondern um Vermögensverzehr gehandelt

habe, sei schleierhaft. Aufgrund der Liquiditätsreserve der Gesellschaft sei

die Einrichtung eines Kontokorrents weder üblich noch sinnvoll, müsse sie doch

darauf jährlich Zinsen zahlen. Um Klarheit in die Sache zu bringen, hätten die

Ehefrau und die [...] GmbH die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und

Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontokorrent der [...] GmbH der

Jahre 2020 bis 2023 einzureichen (act. 2, Rz. 31 – 33).

Schliesslich habe sich die Ehefrau in den Jahren 2022 und

2023 zwei Beträge von CHF 149'122 resp. CHF 49'778.– von der [...] GmbH auf ihr

Privatkonto transferieren lassen und hierfür nachträglich ein «Darlehen»

simuliert, obgleich keine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein solches

Darlehen bestand, da das Ehepaar im Jahr 2022 über liquide Mittel in Höhe von

rund CHF 600’000.– verfügte und sie in einer soliden finanziellen Situation

lebten. Unter diesen Umständen sei ein Darlehen aufgrund der damit verbundenen

Zinsbelastung unsinnig. Abgesehen davon widerspreche die angebliche Vergabe

privater Darlehen dem statutarischen Zweck der [...] GmbH. Folglich seien die

ausbezahlten Geldbeträge dem Einkommen der Ehefrau anzurechnen (act. 2, Rz. 34

– 39).

2.3 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der

Ehegatten ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilfällung

und in absehbarer Zukunft abzustellen. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden

entspricht dabei grundsätzlich ihrem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen

Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als

Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des

laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in

einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom

13. Januar 2009 E. 2).

Erfolgt diese Tätigkeit im juristischen Kleid einer eigenen

juristischen Person, so ist zunächst auf den dem Ehegatten von dieser

ausgerichteten Lohn abzustellen. Ist ein Ehegatte dabei zugleich Inhaber aller

oder der Mehrheit der Anteile einer juristischen Person und deren Angestellter,

so sind bei der Bestimmung seines Einkommens wie bei einem

Selbständigerwerbenden nicht nur der ausbezahlte Lohn, sondern auch der im

Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (AGE

ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 3.1.4.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E.

3.3.2.1 m.H. auf Schweighauser, FamKomm

Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 128; Six,

a.a.O., N 2.140). Dies gilt aber nur insoweit, als der gebührende Unterhalt der

Familie nach Massgabe der bisherigen Lebensstellung ihrer Mitglieder den

Einbezug tresaurierter Gewinne erfordert (AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E.

4.5). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen etwa von

Selbständigerwerbenden, Akkord- oder Temporärarbeitern ist auf den

Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere

Jahre, Bezug zu nehmen (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6, ZB.2016.32

vom 4. März 2017 E. 2.6.4 mit Hinweisen; Six,

a.a.O., Rz. 2.136; Schweighauser, FamKomm

Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB, Rz. 141; BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E.

5.2.1, 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E.3.2). In der Regel wird dabei auf einen

Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Davon ist aber dann abzusehen,

wenn einzelne Jahre als Ausreisser qualifiziert werden müssen oder ein stetig

steigendes Einkommen vorliegt (BGE 143 III 617 E. 5.1; AGE ZB.2018.20 vom 14.

September 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Lötscher/Wullschleger,

Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008 18;

OGer ZH LE170015 vom 25. August 2017 E. 2.3).

Sind die Angaben oder Unterlagen eines Unternehmerehegatten

nicht glaubhaft oder nicht schlüssig, so kann aus dem zuletzt gemeinsam

gelebten Lebensstandard auf das damit korrelierende Einkommen des

Unternehmergatten geschlossen werden. Zu diesem Zweck sind vom entsprechenden

Ehegatten aber nur dann weitergehende Unterlagen seines Unternehmens zu

edieren, wenn substantiiert und glaubhaft dargelegt wird, dass die eingereichten

Einkommensausweise dem gelebten Lebensstandard nicht entsprechen (Heller, Betreuungsunterhalt & Co. –

Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, Anwaltsrevue 2016 S. 463 ff., 467).

2.4 Vorliegend hat die Ehefrau im

vorinstanzlichen Verfahren ihre Lohnausweise der vergangenen Jahre einreicht

und die Vorinstanz darauf abgestellt. Gemäss diesen Lohnausweisen hat die [...]

GmbH der Berufungsbeklagten Nettolöhne von CHF 180'508.– in den Jahren 2021 und

2022 (act. 7/2.1 und 2.2) ausgerichtet. Gemäss dem Lohnausweis 2023 wurde ihr

ein Nettolohn von CHF 209'569.– ausgerichtet, wobei Kinderzulagen in der Höhe

von CHF 28'798.30 enthalten waren. Ohne Kinderzulagen betrug das Nettoeinkommen

damit CHF 180'771.–. Dies entspricht dem ihr von der Vorinstanz angerechneten

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 15'064.–. Das entsprechende Einkommen liegt

auch den rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Familie für die Jahre 2021 und

2022 sowie der Steuererklärung 2023 zu Grunde (act. 7/5). Wie die Ehefrau mit

ihrer Berufungsantwort nachgewiesen hat, nahm die Ausgleichskasse Basel-Stadt

für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 bei der [...]

GmbH eine Arbeitgeberkontrolle vor, deren Ergebnis mit der Verfügung vom 9.

Juli 2024 die Betragsabrechnung und damit die Lohnbuchhaltung der Firma im

Wesentlichen bestätigte (act. 5 Rz. 28 sowie act. 7/6). Entgegen der replicando

erfolgten Behauptung des Berufungsklägers zielt eine Arbeitgeberkontrolle nicht

allein auf die richtige Abführung der Beiträge auf abgerechnetem Lohn. Die

Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 68b des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 162 f. der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) dient auch

der Aufrechnung von ausgerichteten Vergütungen als massgebendem Lohn (VGE BE 200 24 691 vom 13. Februar 2025 E. 4.1).

Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, daneben über ihr

Kontokorrentkonto weitere Bezüge getätigt zu haben. Diese Bezüge wurden in der

Buchhaltung der [...] GmbH ausgewiesen und gegenüber der Steuerverwaltung

deklariert (act. 7/7). Zur Begründung ihres Guthabens gegenüber der

Gesellschaft hat die Berufungsbeklagte auf den früher verfolgten Plan eines

Hauskaufs hingewiesen, zu dessen Zweck zum Aufbau von Eigenmitteln in den

Jahren vor 2020 ein möglichst hoher Lohn der Ehefrau deklariert und versteuert,

aber in der Firma «stehen» gelassen worden sei (Berufungsantwort, act. 5 Rz.

33). Diese Guthaben seien dann in den Jahren 2021 und 2022 teilweise bezogen

worden, da der Ehemann dannzumal nur noch rund CHF 22'000.– verdient habe.

Tatsächlich kann den Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 und 2021 ein

Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 22'333.– resp. CHF 25'128.– entnommen

werden (act. 7/5.2 und 5.3), was vom Berufungskläger replicando auch gar nicht

bestritten wird. Vielmehr bezeichnet er die damalige Verringerung seines

eigenen Einkommens als «gemeinsame Entscheidung der Parteien zugunsten des

gemeinsamen Sohnes D____» (act. 9, Rz. 53 f.). Er bestreitet replicando auch

den geplanten Hauskauf nicht (vgl. act. 9, Rz. 50). Der Berufungskläger macht

geltend, dass die Senkung der Lohnauszahlung bewusst im Hinblick auf die

bevorstehende Trennung erfolgt sei und verweist diesbezüglich darauf, dass die

Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 erst am 15. Februar respektive 3. April

2023, nachdem die Ehegatten bereits eine Mediation besucht hätten, ausgestellt

worden sind (act. 9 Rz. 37). Wie er aber replicando selber nachgewiesen hat,

ist diese tiefere Lohnauszahlung bereits im Jahr 2021 festgelegt worden (Mail [...]

vom 16. April 2021, act. 10/24), weshalb seiner Behauptung die Grundlage fehlt

und aus dem Zeitpunkt der Erstellung der Lohnausweise nichts abgeleitet werden

kann. Der Berufungskläger substantiiert durch Nichts, dass bereits im Jahr 2021

eine Trennung der Ehegatten im Raum gestanden wäre.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass mit diesen Bezügen hauptsächlich

rückständige Steuerbeträge beglichen worden seien (Berufungsantwort, act. 5 Rz.

39 ff.). Die von ihr geltend gemachte Begleichung von Steuern mit den

Auszahlungen vom Kontokorrentkonto wird vom Berufungskläger replicando wiederum

nicht bestritten, auch wenn er sie für unbeachtlich hält (Replik, act. 5, Rz. 55).

Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, seien die Bezüge dabei

irrtümlicherweise als «Salary» bezeichnet worden, da dafür jeweils der gleiche

Zahlungsauftrag verwendet und kopiert worden sei. Es handle sich aber nicht um

Lohnzahlungen, sondern um Bezüge vom Kontokorrentkonto. Der Berufungskläger

bestreitet zwar einen Irrtum bei der Bezeichnung der Bezüge (Replik, act. 5,

Rz. 57), bestreitet aber nicht, dass die Zahlungsaufträge für Leistungen der

Firma vom Kontokorrentkonto an die Ehefrau durchgehend so bezeichnet worden

sind. Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, sei aufgrund der Bezüge Ende

2023 aus dem Passivkontokorrent ein Aktivkontokorrent und mithin eine Schuld

der Ehefrau gegenüber ihrer Firma im Betrag von CHF 198'900.– entstanden

(Berufungsantwort, act. 5 Rz. 43). Weshalb es sich dabei um eine «gezielte

Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Trennung der Parteien» und zur

Vorsorge, «um gegenüber den Steuerbehörden wegen verdeckter

Dividendenausschüttung nicht aufzufallen» handeln soll (Replik, act. 9, Rz. 59),

ist nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger die Steuerschuld und die tatsächliche

Steuerbegleichung in der geltend gemachten Höhe nicht bestreitet und die

Umwandlung des bisherigen Passivkontokorrents in ein Aktivkontokorrent

lediglich aufgrund des – seit dem Bezug von CHF 250'000.– am 28. Februar 2022 –

daraus resultierenden negativen Kontostands entstanden ist.

Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte substantiiert

darzulegen vermag, weshalb es keinen Grund gibt, zur Bestimmung ihrer

Leistungsfähigkeit von dem mit ihren Lohnausweisen belegten Erwerbseinkommen

abzuweichen. Mit diesen wird ihre Leistungsfähigkeit genügend glaubhaft gemacht

und belegt, weshalb es einer Verpflichtung zur Einreichung weiterer Belege

ihrer Firma nicht bedarf. Insbesondere steht auch fest und wird vom

Berufungskläger nicht bestritten, dass höhere Bezüge aus dem Kontokorrentkonto

der Ehefrau dann geflossen sind, als er selber sein Erwerbseinkommen

massgeblich reduziert hat. Die Bezüge haben daher von vornherein nicht zur

Begründung eines höheren ehelichen Lebensstandards führen können. Unbestritten

ist schliesslich auch, dass ein in der Vergangenheit noch höheres

Erwerbseinkommen dem Kauf von Wohneigentum und damit der Vermögensanlage hätte

dienen sollen und nicht für den laufenden Lebensbedarf bezogen worden ist.

Daraus folgt, dass das der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechnete

Einkommen nicht zu beanstanden ist und den prozessualen Anträgen des

Berufungsklägers, mit welchen er diese Annahme in Frage zu stellen sucht, in

antizipierter Beweiswürdigung nicht zu folgen ist.

3.

3.1 Abgesehen von der Feststellung der

Leistungsfähigkeit der Ehefrau rügt der Berufungskläger den angefochtenen

Entscheid mit Bezug auf die Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Eltern.

Während die Vorinstanz noch von einer Betreuung im Verhältnis von 60 % bei der

Mutter und von 40 % beim Vater ausgegangen ist, hat das Appellationsgericht mit

Entscheid ZB.2024.30 vom 11. November 2024 eine je hälftige Betreuung der

Kinder durch die Eltern im Rahmen der alternierenden Obhut angeordnet. Ohne

«die Bedarfszahlen und Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und

gebührenden Unterhaltsanspruchs» zu rügen, verlangt der Berufungskläger mit

seiner Berufung, dass die Unterhaltsberechnung diese Betreuungsregelung

berücksichtigen müsse.

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz festgelegt, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für

die Kinder bezahlen müssen. Gleichzeitig hat sie festgelegt, dass die Eltern

die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der sie von ihnen betreut

werden, zu tragen haben. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Mutter die

Kinderkosten gegenüber Dritten, wie «insbesondere die Krankenkassenprämien, die

Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und Schwimmunterrichtskosten»

direkt bezahlt (act. 1, E. 4.2). Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer

Berufungsantwort ausführt, handelt es sich dabei um externe Kinderkosten von

total CHF 4'101.– (act. 5, Rz. 7). Hinzu kommt der von der Berufungsbeklagten

zu tragende familienrechtliche Grundbedarf der Kinder in ihrem Haushalt von CHF

2'296.–, während der Berufungskläger den familienrechtlichen Grundbedarf der

Kinder in seinem Haushalt von CHF 2'186.– trägt (act. 5, Rz. 8 f.), was von ihm

replicando nicht bestritten worden ist. Bei der Aufteilung des Grundbedarfs

ging die Vorinstanz dabei nicht von den damals festgestellten

Betreuungsanteilen, sondern von einer hälftigen Teilung aus (act. 1, E. 4.3.3

f.). Ohne Berücksichtigung der den Kindern jeweils zukommenden Anteile am

Überschuss der Eltern trägt die Berufungsbeklagte somit Kinderkosten im Betrag

von CHF 6'397.–, während der Berufungskläger solche im Umfang von CHF 2’186.–

zu tragen hat. Im Ergebnis trägt die Berufungsbeklagte somit rund 75% und der

Berufungskläger rund 25 % der Kinderkosten, obgleich die Berufungsklägerin

unter strikter Anwendung der Matrix (siehe hierzu vorinstanzliches Urteil, act.

1, E. 4.4.1) bei einem Betreuungsumfang von je 50 % lediglich 70 % und der

Berufungskläger 30 % der Kinderkosten zu tragen hätte (hierzu sogleich, E. 3.4).

Weiter wurde festgestellt, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen ehelichen

Unterhalt schulden.

3.3 Mit seiner Berufungsbegründung substantiiert

der Berufungskläger nicht, inwieweit diese Verteilung der Kinderkosten wie auch

der Verzicht auf die Zusprechung von ehelichem Unterhalt der Leistungsfähigkeit

der Ehegatten nach Massgabe des vorinstanzlich festgestellten Einkommens und

Bedarfs der Familienmitglieder nicht entsprechen sollte. Er anerkennt vielmehr

die Methode der Unterhaltsberechnung explizit. Er setzt sich auch mit den

verschiedenen Berechnungsmethoden, mit denen die Vorinstanz jeweils zum gleichen

Ergebnis gelangt ist (vgl. E. 4.3 bis 4.5), nicht substantiiert auseinander. Schliesslich

macht er auch nicht geltend, welches Interesse er an einer anderen Aufteilung

der Verbindlichkeiten für die «Kinderkosten gegenüber Dritten» haben kann. Er

macht insbesondere nicht geltend, dass es im Interesse der Kinder geboten wäre,

dass er diese selber trägt und hierfür von der Berufungsbeklagten Kinderunterhaltsbeiträge

erhält.

3.4 Da der Berufungsbeklagten ein etwas höherer

Überschuss als dem Berufungskläger verbleibt, besteht trotz der leicht

veränderten Betreuungsverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt kein Anlass, die

vorinstanzliche Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten

abzuändern und ist der entsprechende Antrag der Berufungsbeklagten (Duplik,

act. 12, Rz. 105) abzuweisen.

3.5 Daraus folgt, dass die Berufung auch in

diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein

Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer

Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15

vom 13. Oktober 2015 E. 4).

4.2 Der Berufungskläger trägt daher

ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF

3'200.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene

Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Honorarnote vom 26. März 2024

belegt die Berufungsbeklagte einen Aufwand ihrer Vertreterin von 24 Stunden und

55 Minuten zum Tarif von CHF 280.–. Dieser Aufwand erscheint angemessen, wobei

dieser nicht auf der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung im

Mandatsverhältnis sondern praxisgemäss nur zum Überwälzungstarif von CHF 250.–

zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom 8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein

Honorar von CHF 6'229.90. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Diesbezüglich

werden für Porti und Fotokopien Auslagen im Betrag von CHF 33.90 geltend

gemacht, was offensichtlich dem zulässigen Rahmen entspricht (§ 23 Abs. 1 HoR).

Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 6'263.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 (EA.2023.15978) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'200.– und hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von 6'263.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 507.50, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.