ZB.2024.44
Getrenntleben / Unterhalt
4. Juni 2025Deutsch45 min
Subeventualiter beantragt die Ehefrau, es sei dem Ehemann die Kinderzulage für D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.44
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch Dr. Richard
Chlup, Rechtsanwalt,
Tödistrasse 51, 8002 Zürich
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch lic. iur. Barbara
Zimmerli, Advokatin,
Binningerstrasse 11, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Oktober 2024
betreffend Getrenntleben /
Unterhalt
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 1979, und A____, geboren am [...]
1973, haben am […] 2010 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C____, geboren
am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Auf Gesuch der Ehefrau vom 14.
November 2023 wurde das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht in Familiensachen
des Zivilgerichts Basel-Stadt eingeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2024 hat
das Zivilgericht den Ehegatten das seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen
Wohnung anfangs April 2024 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1) und
festgestellt, dass die Kinder C____ und D____ in der alternierenden Obhut
beider Eltern stehen, wobei sie behördlich bei der Mutter angemeldet bleiben.
Die Betreuung der Kinder durch die Eltern wurde «vorläufig und bis zu einem
anderslautenden Entscheid des Gerichts wie folgt» geregelt:
«Der Vater betreut die Kinder wöchentlich am
Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis Mittwochabend 18.00 Uhr und
vierzehntäglich von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00
Uhr.
In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den
Eltern. Die anstehenden Sommerferien 2024 verbringen sie drei Wochen mit der
Mutter und drei Wochen mit dem Vater bzw. sind die Eltern je für drei Wochen
für die Betreuung der Kinder zuständig.
Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den
Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach
Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).
Weiter wurde «eine Beratung der Eltern angeordnet,
insbesondere mit den Zielen
- der Verbesserung der
Kommunikation zwischen den Eltern,
- der Verbesserung der
Kommunikation der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem wie sie mit den
Kindern über den anderen Elternteil sprechen,
- einer einvernehmlichen Regelung
über die Ausgestaltung der Betreuung der beiden Kinder […], und über einen
Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters,
- der Sensibilisierung der Eltern
für die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie
- der Kompetenzerlangung der
Eltern, die Kinder nicht in ihren Konflikt hineinzuziehen und die Kinder
möglichst nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen» (Ziff. 3).
Der Entscheid über den Unterhalt
sowie die Kosten wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff.
4) und es wurde festgestellt, dass dieser Entscheid mit seiner Zustellung
vollstreckbar ist. Mit Verfügung vom 29. April 2024 hat das Zivilgericht E____,
Fachstelle Familienrecht der UPK, mit der Beratung der Eltern gemäss dem
Entscheid vom 16. April 2024 beauftragt.
Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Berufung
wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. November 2024 teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16.
April 2024 aufgehoben und neu gefasst. Die Betreuung der Kinder durch die
Eltern wurde neu wie folgt geregelt:
«Der Vater betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen
jeweils ab Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und ab
Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, der darauffolgenden
ungeraden Kalenderwoche. Die Kinder gehen dabei selbständig zum Vater und
zurück.
In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den
Eltern.
Die Kinder verbringen die Feiertage im Wechsel bei den
Eltern, indem sie z.B. Auffahrt und Auffahrtsbrücke bei der Mutter und danach
Pfingsten beim Vater sind» (Ziff. 2).
In Bezug auf die in Ziffer 3
angeordnete Elternberatung wurde das Ziel des «Ausbau[s] der Betreuungsanteile
des Vaters» entsprechend gestrichen, die übrigen formulierten Ziele jedoch
beibehalten.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 stellte die Ehefrau und mit
Eingaben vom 3. und 24. Juni sowie 12. August 2024 der Ehemann Anträge zur
Regelung des Unterhalts. Noch vor der im Berufungsverfahren erfolgten Änderung
der Betreuungsregelung traf das Zivilgericht im Eheschutzverfahren mit
Entscheid vom 9. Oktober 2024 folgende Regelung des Unterhalts:
1. In Ergänzung des Entscheids vom 16.
April 2024 wird festgehalten, dass die Ehegatten einander keine
Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und dass gegenseitig kein
ehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Vorbehalten
bleibt die nachstehende Ziffer 5 betreffend Bonus.
2. Diese Regelung basiert auf einem
Betreuungsverhältnis von 60 % bei der Mutter und 40 % beim Vater sowie auf
folgenden gerundeten Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen Ehefrau CHF
15'000.00, Einkommen Ehemann CHF 9’600.00, Bedarf Ehefrau mit den Kindern CHF
10’500.00, Bedarf Ehemann mit den Kindern 6’200.00 (noch ohne Steuern).
Beide Eltern
verfügen über Vermögen.
Die
Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen und sind nicht an den Vater
weiterzuleiten.
Jeder
Elternteil trägt die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der er die
Betreuungsverantwortung für die Kinder hat.
3. Die Mutter bezahlt die Kinderkosten
gegenüber Dritten direkt, so insbesondere die Krankenkassenprämien, die
Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und
Schwimmunterrichtskosten.
4. Ausserordentliche Kinderkosten tragen
die Eltern im Verhältnis 60 % (Mutter) und 40 % (Vater).
5. Der Ehemann wird verpflichtet, die
Ehefrau bei Auszahlung eines Bonus umgehend schriftlich darüber zu informieren
und zu dokumentieren.
Der Ehemann
wird verpflichtet, bis spätestens 10 Tage nach einer Bonusauszahlung der
Ehefrau 1/3 des Nettobetrags sowie für jedes Kind je 1/12 des Nettobetrags an
die Ehefrau zu bezahlen.
6. Es wird festgehalten, dass der
Ehemann das Fahrzeug VW California nutzen darf. Er ist verpflichtet, die
anfallenden laufenden Fahrzeugkosten zu übernehmen, wobei diese nicht zu seinem
Bedarf oder zum Bedarf der Kinder zu rechnen sind.
7. Die Gerichtskosten dieses Entscheids
werden dem Ehemann auferlegt. Sie betragen CHF 2’000.00 bei Eröffnung des
Entscheids im Dispositiv und CHF 3’200.00, wenn eine schriftliche Begründung
verlangt wird, jeweils inklusive Dolmetscherkosten von CHF 385.00 (CHF 140.00
für die Verhandlung vom 24. Januar 2024 und CHF 245.00 für die Verhandlung vom
15. April 2024).
Wird keine
schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 2’000.00
mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘600.00 und mit einem
Anteil von CHF 400.00 an den von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten
Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen.
Wird eine
schriftliche Begründung verlangt, so werden die Gerichtskosten von CHF 3'200.00
mit dem von beiden Ehegatten je geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Ehemann hat in diesem Fall der Ehefrau den von ihr bezahlten Kostenvorschuss
vollumfänglich in Höhe von CHF 1'600.00 zu ersetzen.
8. Jeder Ehegatte trägt seine
Parteikosten selbst.
Dieser Entscheid ist den Parteien im Dispositiv eröffnet
worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 ersuchte der Ehemann um schriftliche
Begründung des Entscheids, welche ihm am 18. Dezember 2024 zugestellt worden
ist.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 30.
Dezember 2024 beim Appellationsgericht Berufung erhoben mit folgenden Anträgen:
«1. Dispositivziff. 1, 2, 3, 5
und 7 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Oktober
2024 (EA.2023.15978) seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
1. Es sei die Kindsmutter zu
verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die
gemeinsamen Kinder für:
Phase 1: von insgesamt CHF 5'148.70 (zzgl. Kinderzulagen);
Phase 2: von insgesamt CHF 5‘148.70 (zzgl. Kinderzulagen);
Phase 3: von insgesamt CHF 5‘482.20 (zzgl. Kinderzulagen)
zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag
eines jeden Monats.
2. Es sei die Kindsmutter zu
verpflichten, an dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an den gebührenden
Unterhalt der Familie für:
Phase 1: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);
Phase 2: von insgesamt CHF 8'888.80 (zzgl. Kinderzulagen);
Phase 3: von insgesamt CHF 8'555.30 (zzgl. Kinderzulagen)
zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag
eines jeden Monats.
3. Die Gerichtskosten des
vorinstanzlichen Entscheids werden der Ehefrau auferlegt. Sie hat dem Ehemann
eine Parteientschädigung von mindestens CHF 6'000.– zu zahlen.
2. Es sei die Ehefrau zu
verpflichten, folgende Unterlagen herauszugeben:
- sämtliche detaillierten
monatlichen Rechnungen der [...] GmbH mit Stundenlisten vom 1. Januar 2020 bis
heute an die [...] (Schweiz) AG betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen
- sämtliche Auszüge aus dem
Kontokorrent der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute
- die Bilanzen, Erfolgsrechnungen,
die Gewinn- und Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontodetails der
Position «Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der
Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023
- sämtliche Rechnungen,
Arbeitsverträge und sonstige Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020
bis heute
- sämtliche Bankkonti aus den
Jahren 2021 bis heute
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.»
In prozessualer Hinsicht stellt der Berufungskläger folgende
Anträge:
«1. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens seien detaillierte[n] monatliche[n] Rechnungen der [...] GmbH
mit Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an die [...] (Schweiz) AG
betreffend [...] AG und deren Tochterfirmen zu edieren[.]
2. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens seien sämtliche Auszüge aus dem Kontokorrent Gesellschafter
(2150) der [...] GmbH vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.
3. Eventualiter zu[m] Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens seien die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und
Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie die Kontodetails der Position
«Aufwand für bezogene Dienstleistungen (4400)» der [...] GmbH der Jahre 2020,
2021, 2022 und 2023 zu edieren.
4. Eventualiter zum Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens seien die Rechnungen, Arbeitsverträge und sonstige
Buchungsbelege der Freelancer vom 1. Januar 2020 bis heute zu edieren.
5. Eventualiter zum Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens seien sämtliche Bankkonti der Ehefrau aus den Jahren 2021 bis
heute zu edieren.»
Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 23. Januar
2024 [recte: 2025], es sei auf die Berufung kosten- und entschädigungsfällig
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung vollständig abzuweisen.
Subeventualiter beantragt die Ehefrau, es sei dem Ehemann die Kinderzulage für D____
und ihr die Kinderzulage für C____ zuzusprechen. Weiter beantragt sie, dass in
Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs festzustellen sei, dass die
Eltern die ausserordentlichen Kinderkosten «im Verhältnis 50% Mutter und 50%
Vater» tragen. Schliesslich stellt sie den Antrag, dass sämtliche Anträge
betreffend Herausgabe von Unterlagen wie auch die prozessualen Anträge
vollumfänglich abzuweisen seien. Hierzu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom
24. Februar 2025 repliziert und die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26. März
2025 dupliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der
Unterhaltspflicht stellt dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl.
Reetz, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 38 ff.). Es
gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig
war (Brunner/Vischer, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308
N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.1.2
Mit ihrer Berufungsantwort rügt die
Berufungsbeklagte, dass die gemäss dem Briefkopf postalisch und per
Einschreiben versandte Berufungsschrift weder eine Unterschrift noch eine
qualifizierte elektronische Signatur aufweise, weshalb darauf nicht eingetreten
werden könne (act. 5, Rz. 3).
Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben im Zivilprozess dem
Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei
elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die
elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO)
und gemäss Art. 3 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
(VeÜ-ZSSV, SR 272.1) über eine anerkannte Plattform für die sichere
Übermittlung übermittelt werden. Dafür hat das zuständige Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Plattformen PrivaSphere Secure
Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt, welche von den Gerichten
Basel-Stadt zur Verfügung gestellt werden.
Vorliegend hat der Berufungskläger die Berufungsbegründung
dem Gericht gemäss der vorliegenden Abgabequittung (vgl. Juris Akten-Nr. 4) in
elektronischer Form per IncaMail zugestellt. Die Eingabe enthält eine
«qualified electronic signatur by SwissID». Daraus folgt, dass die Eingabe die
Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung erfüllt.
1.2
1.2.1
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO).
Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,
gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen
Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296
Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/ Fankhauser,
FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6; Mazan, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024,
Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten auch zugunsten des
unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012
vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der
reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2024.22 vom 3.
Dezember 2024 E. 1.3.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Demgegenüber gilt für den ehelichen Unterhalt im Rahmen der
Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB der Dispositionsgrundsatz (Art.
58.
ZPO; Maier/Vetterli, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176
ZGB N 1) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N
1c; BGE 147 III 301 E. 2.2).
1.2.2
Die Parteien sind auch bei Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.
Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für
die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen
für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Lötscher/Schenk,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit
Hinweisen; Bähler, Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 3 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage,
Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat
sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung
und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil
erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2;
AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E.
1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies
gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024
E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022
E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober
2019.
E. 1.5).
1.2.3
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen
und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch
berücksichtigt, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a)
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die
Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2, 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349
E. 4.2.1 mit Hinweisen; Stalder/van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,
Basel 2021, Art. 272 N 4; a.A. Lötscher/Schenk,
a.a.O., Art. 272 N 18 mit Hinweisen). Folglich gilt für die Beurteilung eines
Anspruchs auf ehelichen Unterhalt grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO. Gelangt allerdings – wie vorliegend in Bezug auf den
Kinderunterhalt – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs.
1.
ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen
zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen
(Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE
ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.4.3, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).
1.2.4
Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt
nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen
Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind
die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt
gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der
Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch
für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend
und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung
des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).
1.2.5
Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017
E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober
2013.
E. 3.1; AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.3, ZB.2022.20 vom 24. April
2023.
E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März
2021.
E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Auch
im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht dabei die
Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II,
2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem
Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und davon
ausgeht, dass dieses durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen).
1.3
1.3.1
Mit ihrer Berufungsantwort stellt die
Berufungsbeklagte den Antrag, es sei auf die ungültigen Rechtsbegehren 1 Ziff.
1.
und 2 des Berufungsklägers nicht einzutreten. Mit Bezug auf das
Rechtsbegehren 1 Ziff. 1 rügt sie, dass der Berufungskläger damit für drei
nicht weiter konkretisierte Phasen einen unterschiedlich hohen
Unterhaltsbeitrag für beide Kinder verlange. Dabei würden die Phasen nicht
bestimmt und es gäbe auch keinen «gemeinsamen Unterhalt» für zwei Kinder,
sodass die Summe mit einem Totalbetrag nicht nachvollzogen werden könne. Mit
Bezug auf das Rechtsbegehren 1 Ziff. 2 macht sie geltend, dass ein «Unterhalt
für die Familie» nicht existiere. Es sei nicht erkennbar, ob die beiden
Begehren kumulativ, alternativ oder als Eventualbegehren gemeint seien.
Kinderunterhalt und ehelicher Unterhalt würden unterschiedlichen rechtlichen
Grundlagen und Prozessmaximen folgen. Es sei völlig unklar, für wen der
Unterhalt bestimmt sein solle (act. 5, Rz. 4 – 19).
1.3.2
Der Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass
die genannten Berufungsbegehren des Berufungsklägers unklar formuliert und in
einer für eine anwaltschaftlich vertretene Partei ungewöhnlichen Weise
konkretisierungsbedürftig sind. Dabei verlangt er mit den genannten
Rechtsbegehren im Berufungsverfahren einerseits die Verpflichtung der
«Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die
gemeinsamen Kinder […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.1) und andererseits die
Verpflichtung der «Kindsmutter […] dem Kindsvater einen monatlichen Beitrag an
den gebührenden Unterhalt der Familie […] zu bezahlen» (RB Ziff. 1.2). Die
verlangten Unterhaltsbeiträge bezieht er jeweils auf drei Phasen, die er im
Rechtsbegehren zeitlich aber nicht bezeichnet (act. 2, S. 2). Es stellt sich
dabei vorweg die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsbegehren zueinanderstehen
stehen, auf welchen Rechtstitel sie sich beziehen und ob sie insgesamt
prozessual genügen.
1.3.3
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein
Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur
der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf
beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes
Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren
selbst mit Bezug auf den Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer
5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5
bzw. E. 5; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2, ZB.2023.48 vom 21.
Januar 2024 E. 1.2.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines
genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder
vollständig nicht eingetreten werden. Dem Berufungskläger braucht dabei keine Nachfrist
gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seines Rechtsbegehrens
angesetzt zu werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter
dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE
ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1,
ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz,
a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher
zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die
beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11.
Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2024.34 vom
20.
Dezember 2024 E. 1.2.2).
1.3.4
Mit seinen Begehren im vorinstanzlichen
Verfahren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris
Akten-Nr. 145) die Verpflichtung der «Gesuchstellerin» beantragt, ihm «einen
monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder» einerseits und
«einen monatlichen Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie»
andererseits zu bezahlen. Er verwies dabei auf die Ausführungen in Rz. 33 seiner
Eingabe vom 5. März 2024 (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2024, Rz. 5). Mit dieser Eingabe
(Vorakten Juris Akten-Nr. 62) hatte der Berufungskläger an der genannten Stelle
mit Bezug auf den Unterhalt lediglich Behauptungen zum Einkommen der Parteien
aufgestellt. An anderer Stelle in dieser Eingabe hatte er jedoch zur Begründung
seiner Rechtsbegehren ausgeführt, «nach der Deckung der Grundbeträge» verbliebe
ein Überschuss, welcher auf die beiden Haushalte hälftig aufzuteilen und
hernach im Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Daraus
folge, dass die Ehefrau «zur Deckung des monatlichen gebührenden Unterhalts» – wie
mit dem Rechtsbegehren 4 der damaligen Eingabe beantragt – für die beiden
Kinder je mindestens CHF 592.– und für ihn mindestens CHF 2'370.– zu bezahlen
habe (Eingabe des Ehemanns vom 5. März 2024, Rz. 44).
Mit seinen Eingaben hat es der anwaltlich vertretene
Berufungskläger sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im
Berufungsverfahren unterlassen, seine Unterhaltsbegehren jeweils klar auf
Unterhaltstitel zu stützen. Er benennt nicht konkret, inwieweit sich seine
Unterhaltsbegehren auf Kinderunterhalt und inwieweit sie sich auf einen
ehelichen Unterhaltsanspruch beziehen.
Im Berufungsverfahren bezieht sich der Berufungskläger
implizit insgesamt auf einen Kinderunterhaltsanspruch, wenn er die
Berufungsbeklagte in seinen Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2 als «Kindsmutter»
und nicht – wie etwa in den Rechtsbegehren Ziff. 1.3 und 2 – als «Ehefrau»
anspricht (Berufung, act. 2, S. 2). Als solche ist sie nur zur Leistung von
Kinderunterhalt verpflichtet. Ehelichen Unterhalt würde sie allein als Ehefrau
schulden. Darüber hinaus verlangt er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 einen
Beitrag «an den gebührenden Unterhalt der Familie» und nicht für sich selbst.
Da im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode aber der
gebührende Unterhalt der Kinder mittels Kinderunterhaltsbeiträgen gedeckt wird,
weist diese Formulierung wiederum darauf hin, dass auch mit diesem
Rechtsbegehren zumindest teilweise Kinderunterhalt geltend gemacht wird.
In der Berufungsbegründung äussert sich der Berufungskläger
wie ausgeführt nicht, worauf er seine Unterhaltsbegehren gemäss Ziff. 1.2
seiner Rechtsbegehren stützt. Er führt alleine aus, dass er die vorinstanzliche
«Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und gebührenden
Unterhaltsanspruchs» nicht rüge (act. 2, Rz. 40). Im angefochtenen Entscheid
bezieht sich die Vorinstanz auf die Festlegung der «Unterhaltsbeiträge an die
Kinder und an den Ehegatten» gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2). In der
Folge nimmt sie zunächst allein Bezug auf den Kindesunterhalt gemäss Art. 276
Abs. 1 ZGB (act. 1, E. 2.1) und dann auf die «Bemessung der Unterhaltsbeiträge
für Ehegatten und Kinder nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen
Grundbedarfs mit Überschussverteilung» (act. 1, E. 2.2). Auf der Grundlage
ihrer Berechnung kommt die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, «dass die
Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen müssen und
dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist» (act. 1, E. 4.3.6,
vgl. auch 4.4.5). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die im erstinstanzlichen
Verfahren gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers sowohl als
Kinderunterhaltsbegehren wie auch als Begehren auf Festsetzung eines ehelichen
Unterhalts für ihn qualifiziert hat, kann ein solcher Anspruch aufgrund der
Geltung des Dispositionsgrundsatzes für den ehelichen Unterhalt doch nur auf
entsprechenden Antrag hin beurteilt und festgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund sind die Rechtsbegehren des
Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift wohl dahingehend zu interpretieren,
dass mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.1 Kinderunterhalt (aber ausschliesslich
Barunterhalt) und mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 (im Rahmen der
Überschussverteilung) sowohl Kinderunterhalt als auch ehelicher Unterhalt verlangt
wird (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Eingaben des Berufungsklägers vom
5.
März und 12. August 2024, wo zur Deckung des monatlichen «gebührenden» Unterhalts
drei Beträge für die beiden Kinder und den Vater separat beziffert wurden, Vorakten
Juris Akten-Nr. 62 und 193).
1.3.5
Der Berufungskläger stellt für drei Phasen
sich in ihrer Höhe unterscheidende Rechtsbegehren für den Kinderunterhalt und
den ehelichen Unterhalt. Wie bereits ausgeführt konkretisiert er diese Phasen
in seinen Rechtsbegehren nicht. Entgegen seiner Behauptung in Rz. 8 und 21 der
Replik, wonach in Rz. 43 ff. der Berufungsbegründung ausgeführt werde, wie die
Phasen gebildet würden (act. 5), finden sich auch dort keine Angaben zum
zeitlichen Umfang der Phasen. Das Gleiche gilt für den vorinstanzlichen
Entscheid. Solche Phasen werden allein mit Bezug auf Eventualanträge in der
Eingabe des Ehemanns vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145, Rz. 34
i.V.m. Rz. 22 ff.) konkretisiert. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des
Berufungsgerichts sein kann, sämtliche Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren
zur Bestimmung von Anträgen im Berufungsverfahren zu durchforsten, ist darauf
hinzuweisen, dass die Phasentrennung im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in
der Eingabe vom 3. Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 145) als auch in den
weiteren Eingaben vom 24. Juni 2024 und vom 12. August 2024 (Vorakten Juris
Akten-Nr. 169 und 193) bloss in einem Eventualstandpunkt vertreten wird. Daraus
folgt, dass die Anträge zeitlich nicht abgegrenzt werden können. Ebenfalls
unbeachtlich bleibt die – ohnehin verspätete – Klarstellung in Bezug auf den
zeitlichen Rahmen der Phasen in Rz. 22 der Replik (act. 9), zumal sich der
Berufungskläger hierbei auf Rz. 11 der Berufungsantwort und folglich ausschliesslich
auf den beantragten Barunterhalt der Kinder und nicht auf den ehelichen
Unterhalt bezieht. Dies schadet dem Berufungskläger hinsichtlich des
Kinderunterhalts nicht, da das Gericht diesbezüglich in Anwendung der
Offizialmaxime an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Demgegenüber
gilt für den ehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime, weshalb nicht über den
Antrag des Berufungsklägers hinausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist
jedenfalls vom niedrigsten Antrag auszugehen.
Dispositiv
Der Berufungskläger verlangt demnach einen monatlichen
Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie von insgesamt CHF 8'555.30,
wobei unklar bleibt, welcher Anteil davon als Kinderunterhalt und welcher als
ehelicher Unterhalt beantragt wird. Er hatte zwar im vorinstanzlichen Verfahren
bereits mit Eingabe vom 24. Juni 2024 eventualiter einen Betrag von CHF
8'555.30 «zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Familie» beantragt.
Ausgehend von einem monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von CHF 21'421.–
hatte er aber geltend gemacht, die Kindsmutter schulde ihm – abzüglich seines
eigenen Überschusses von CHF 2'155.20 – die Hälfte davon (Vorakten Juris
Akten-Nr. 169, Rz. 51 ff., 55). Folglich war er damals gerade nicht von einer
Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ausgegangen und hatte scheinbar
lediglich ehelichen Unterhalt und nicht – wie im Berufungsverfahren – zugleich
auch Kinderunterhalt verlangt. Demzufolge können daraus keine Rückschlüsse auf
die Höhe des im Berufungsverfahren in Rechtsbegehren Ziff. 1.2 nur
anteilsmässig geltend gemachten ehelichen Unterhalts gezogen werden.
In Rz. 8 seiner Replik behauptet der Berufungskläger weiter,
es gehe «aus dem angefochtene[n] Entscheid Tatsachen XXVI hervor, wie die
Unterhaltsbeträge auf die jeweiligen Familienmitglieder aufgeschlüsselt» seien
(act. 9, Rz. 8). An besagter Stelle sind die mit Eingabe vom 12. August 2024
abgeänderten Rechtsbegehren des Ehemanns aufgeführt, wobei er damals nota bene einen
tieferen «gebührenden Unterhalt» an die Familie von lediglich CHF 7'721.55 – und
davon CHF 4'151.35 an ihn – verlangt hatte. Im Hinblick auf den Antrag auf
Zusprechung von ehelichem Unterhalt wäre im vorliegenden Berufungsverfahren höchstens
von diesem tieferen Antrag auszugehen: Im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Eheschutzverfahren, in welchem die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die
Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und
Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind,
verdrängt (siehe Art. 229 Abs. 3 ZPO; hierzu auch Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 16), gilt für die
Beurteilung eines Anspruchs auf ehelichen Unterhalt im Berufungsverfahren
grundsätzlich die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (hierzu bereits E. 1.2.3).
Weshalb der Berufungskläger neuerdings einen wiederum erhöhten Unterhalsbeitrag
verlangt, hat er im vorliegenden Verfahren nicht begründet. Er hat insbesondere
diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Daraus
folgt, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2
ZPO nicht erfüllt sind. Aufgrund der Geltung der Eventualmaxime kann daher ein
allfälliger Anspruch des Berufungsklägers auf ehelichen Unterhalt ohnehin nur
bis zum Betrag von CHF 4'151.35 beurteilt werden.
Ob der Berufungskläger damit seiner Pflicht zur Begründung der
Berufung und insbesondere zur Bezifferung der beantragten Geldleistung in Bezug
auf den ehelichen Unterhalt hinreichend nachgekommen und auf die Berufung
insoweit überhaupt einzutreten ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch aufgrund
des nachstehend unter E. 2 ff. Ausgeführten letztlich offenbleiben.
1.3.6 Schliesslich ist mit der Berufungsbeklagten
festzustellen, dass jedes Kind einen eigenen Kinderunterhaltsanspruch besitzt.
Dem steht aber die Zusammenfassung der für den Unterhalt von zwei Kindern
verlangten Beträge nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, kann es zur
Bezifferung einer Geldforderung bereits genügen, «wenn sich aus der
Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der
Gegenpartei verlangt» (BGE 125 III 412 E. 1.b, vgl. oben E. 1.3.3). Entsprechend
ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich jedenfalls aus der Begründung ergibt, was der
Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder
Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind daher
«im Lichte der Begründung» auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aufgrund der in
der Berufungsbegründung aufgeführten Barbedarfsberechnung ist immerhin klar,
dass der Berufungskläger – wie schon in Rz. 28 seiner Stellungnahme vom 24.
Juni 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169) – für C____ von einem Barbedarf von
CHF 3'175.– bzw. für D____ von einem solchen von CHF 5'163.–, insgesamt also
von einem Barbedarf der Kinder von insgesamt CHF 8'338.– (CHF 3'175.– + CHF
5'163.–) ausgeht (act. 2, Rz. 41). Mit Blick auf die damaligen Rechtsbegehren (Stellungnahme
vom 24. Juni 2024, Vorakten Juris Akten-Nr. 169), auf die der Berufungskläger
in seiner Berufungsbegründung und Replik verweist (act. 2, Rz. 41:
Stellungnahme vom 6. [recte: 24.] Juni 2024; act. 9, Rz. 8), ist zudem
erkennbar, dass er einen Barunterhalt für C____ von CHF 2'857.50 und einen
solchen für D____ von CHF 3'635.70 verlangt. Damit ist der geltend gemachte
Kinderunterhalt für die beiden Kinder hinreichend klar beziffert worden und auf
die Berufung insoweit einzutreten.
2.
Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger zunächst
geltend, dass die Vorinstanz in Anwendung der zweistufigen Methode der
Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten ein zu tiefes Einkommen angerechnet
habe. Er beantragt zum entsprechenden Beweis die Anordnung einer umfangreichen
Beweisergänzung.
2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Ehefrau
gemäss ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 ein Einkommen von CHF 15’064.00
anzurechnen sei (act. 1, E. 4.1.2). Sie erwog dabei, dass wie von ihr zu Recht
geltend gemacht, im Lohnausweis 2023, in welchem ein jährliches Nettoeinkommen
von CHF 209'569.– ausgewiesen werde (Vorakten Juris Akten-Nr. 144, Beilage 24
zur Eingabe der Ehefrau vom 30. Mai 2024), rückständige Unterhalts- und
Kinderzulagen in Höhe von CHF 28’798.30 enthalten seien, welche nicht zu ihrem
Einkommen gerechnet werden könnten (Vorakten Juris Akten-Nr. 175, Eingabe der
Ehefrau vom 8. Juli 2024, Ad. 12). Ausserdem habe sie glaubhaft dargetan, dass
es sich bei den vom Ehemann vorgebrachten Zahlungseingängen insbesondere aus
den Jahren 2021 und 2022 (Vorakten Juris Akten-Nr. 169; Eingabe des Ehemannes
vom 24. Juni 2024, Rz. 18) um Transferzahlungen handelte, welche nicht als
Lohnzahlungen, sondern als Vermögensverzehr zu qualifizieren seien (Vorakten
Juris Akten-Nr. 185, Eingabe der Ehefrau vom 26. Juli 2024, Rz. 14 ff.).
2.2 Mit seiner Berufungsbegründung macht der
Berufungskläger geltend, dass die selbständig erwerbstätige Berufungsbeklagte
als Geschäftsführerin der [...] GmbH mindestens ein Monatseinkommen von CHF 33'667.–
zuzüglich Kinderzulagen erziele. Die Vorinstanz habe trotz widersprüchlicher
Aussagen der Ehefrau auf den von ihr selber ausgestellten Lohnausweis 2023
abgestellt. Er macht geltend, dass die Buchhaltung der [...] GmbH wie auch die
Steuererklärungen der Ehefrau erhebliche Mängel ausweisen würden und der Verdacht
auf eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Ihr tatsächliches Einkommen sei
allein anhand der vorliegenden Kontoauszüge nachvollziehbar. Sie habe in den
Jahren 2020 bis 2023 erhebliche Beträge als «B____ Salary» von der [...] GmbH
auf das gemeinsame Bankkonto überwiesen. So habe sie sich Nettojahresgehalte
von CHF 200'000.– im Jahr 2020, von CHF 300'000.– im Jahr 2021, von CHF 404'000.–
im Jahr 2022 und von CHF 150'000.–, zu welchem noch ein übriges Gehalt von
mindestens CHF 30'508.– gekommen sei, im Jahr 2023 ausbezahlt. Da 2023 die
Trennung schon absehbar gewesen sei, sei dieses Einkommen nicht mehr zu
berücksichtigen. Abzustellen sei vielmehr auf das 2022 ausbezahlte
Jahreseinkommen und damit auf ein monatliches Einkommen von CHF 33'667.– (act.
2, Rz. 8 – 13). Gleichzeitig wirft er der Ehefrau vor, falsche Angaben zu ihrem
Arbeitspensum gemacht und seit der Gründung ihrer Gesellschaft regelmässig 50
bis 60 Stunden gearbeitet zu haben. Bei einem Umsatz von rund CHF 1 Mio. gemäss
der Jahresbilanz 2021 sei ein Teilzeitpensum der Ehefrau als einzige
Mitarbeiterin unrealistisch. Die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und den
vorliegenden Nachweisen erfordere die Edition der monatlichen Abrechnungen mit
Stundenlisten vom 30. Oktober 2023 bis heute an […] (Schweiz) AG betreffend [...]
AG und deren Tochterfirmen (act. 2, Rz. 14 – 18).
Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass erhebliche
Unstimmigkeiten zwischen den Bilanzen der [...] GmbH, den Steuererklärungen und
den eingereichten Kontoauszügen, insbesondere für die Jahre 2020 und 2021, beständen,
welche den Verdacht nahelegen würden, dass die Buchhaltung der GmbH nicht
ordnungsgemäss geführt worden sei. Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs macht er
geltend, dass die Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2020 ein Einkommen
von CHF 276'037.– ausgewiesen habe, welches sich laut Lohnausweis aus einem
Bruttogehalt von CHF 205'000.– sowie einem Bonus von CHF 95'000.– zusammensetze
(Beilage 8, Steuererklärung 2020; Beilage 9, Lohnausweis EF 2020). Dieser Bonus
solle aus dem Jahr 2019 stammen. Gleichzeitig weise die Bilanz der GmbH für
2020 jedoch lediglich einen Lohnaufwand von CHF 205'000.– aus. Im Jahr 2021
werde in der Bilanz ein Lohnaufwand von CHF 205'855.45 ausgewiesen, während sie
in ihrer Steuererklärung ein Bruttoeinkommen von lediglich CHF 200'000.–
ausgewiesen habe. Auffällig sei dabei, dass in der Bilanz
AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Betrag von CHF 29'971.75 ausgewiesen würden, was
nicht mit dem ausgewiesenen Bruttolohn korrespondiere. Weitere Ungereimtheiten
macht der Berufungskläger mit Bezug auf die Angaben zum Kontokorrent der
Gesellschafter geltend. Während die Steuererklärung der Ehefrau für das Jahr
2021 einen Kontokorrentbetrag von CHF 405'294.– angebe, weise die Bilanz für
dasselbe Jahr lediglich CHF 331'914.– aus. Auch die Angaben zu den Zinsen
differierten und seien unplausibel. Es bestehe der Verdacht, dass die Ehefrau
durch verschiedene Transaktionen verdeckte Gewinnausschüttungen vollziehe, etwa
indem sie «bezogene Dienstleistungen» selber erbracht habe. In einem solchen
Fall wären CHF 400'191.29 zusätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, was ein
monatliches Einkommen von CHF 50'503.80 ergebe. Dieser Betrag werfe erhebliche
Fragen auf, sei die Ehefrau doch die einzige Festangestellte. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb «Dienstleistungen in dieser Grössenordnung für eine
sogenannte One-man-show GmbH» erforderlich sein sollten, zumal anderweitige
bezogene Dienstleistungen wie für die Reinigung separat aufgeführt worden
seien. Für ihre Behauptung, über ein Netz von Freelancern zu verfügen, habe sie
keinerlei Nachweise erbracht (act. 2, Rz. 25 – 29).
Ferner macht der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die
Jahresbilanzen «erhebliche Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zahlungen der [...]
GmbH an die Ehefrau und die Verwendung des Kontokorrents» geltend. Ihre
Behauptung, dass es sich bei den Überweisungen unter der Bezeichnung „B____
Salary“ von CHF 300'000.– im Jahr 2022 und von CHF 404'000.– im Jahr 2023 auf
das Gemeinschaftskonto um Rückzahlungen aus einem Kontokorrent gehandelt habe,
seien schlicht nicht glaubwürdig. Der Schluss der Vorinstanz, es sei glaubhaft,
dass es sich dabei nicht um Lohnzahlungen sondern um Vermögensverzehr gehandelt
habe, sei schleierhaft. Aufgrund der Liquiditätsreserve der Gesellschaft sei
die Einrichtung eines Kontokorrents weder üblich noch sinnvoll, müsse sie doch
darauf jährlich Zinsen zahlen. Um Klarheit in die Sache zu bringen, hätten die
Ehefrau und die [...] GmbH die Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Gewinn- und
Verlustrechnung, die Betriebsauslagen sowie Kontokorrent der [...] GmbH der
Jahre 2020 bis 2023 einzureichen (act. 2, Rz. 31 – 33).
Schliesslich habe sich die Ehefrau in den Jahren 2022 und
2023 zwei Beträge von CHF 149'122 resp. CHF 49'778.– von der [...] GmbH auf ihr
Privatkonto transferieren lassen und hierfür nachträglich ein «Darlehen»
simuliert, obgleich keine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein solches
Darlehen bestand, da das Ehepaar im Jahr 2022 über liquide Mittel in Höhe von
rund CHF 600’000.– verfügte und sie in einer soliden finanziellen Situation
lebten. Unter diesen Umständen sei ein Darlehen aufgrund der damit verbundenen
Zinsbelastung unsinnig. Abgesehen davon widerspreche die angebliche Vergabe
privater Darlehen dem statutarischen Zweck der [...] GmbH. Folglich seien die
ausbezahlten Geldbeträge dem Einkommen der Ehefrau anzurechnen (act. 2, Rz. 34
– 39).
2.3 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der
Ehegatten ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilfällung
und in absehbarer Zukunft abzustellen. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden
entspricht dabei grundsätzlich ihrem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen
Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als
Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des
laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in
einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom
13. Januar 2009 E. 2).
Erfolgt diese Tätigkeit im juristischen Kleid einer eigenen
juristischen Person, so ist zunächst auf den dem Ehegatten von dieser
ausgerichteten Lohn abzustellen. Ist ein Ehegatte dabei zugleich Inhaber aller
oder der Mehrheit der Anteile einer juristischen Person und deren Angestellter,
so sind bei der Bestimmung seines Einkommens wie bei einem
Selbständigerwerbenden nicht nur der ausbezahlte Lohn, sondern auch der im
Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (AGE
ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 3.1.4.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E.
3.3.2.1 m.H. auf Schweighauser, FamKomm
Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 128; Six,
a.a.O., N 2.140). Dies gilt aber nur insoweit, als der gebührende Unterhalt der
Familie nach Massgabe der bisherigen Lebensstellung ihrer Mitglieder den
Einbezug tresaurierter Gewinne erfordert (AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E.
4.5). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen etwa von
Selbständigerwerbenden, Akkord- oder Temporärarbeitern ist auf den
Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere
Jahre, Bezug zu nehmen (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6, ZB.2016.32
vom 4. März 2017 E. 2.6.4 mit Hinweisen; Six,
a.a.O., Rz. 2.136; Schweighauser, FamKomm
Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB, Rz. 141; BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E.
5.2.1, 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E.3.2). In der Regel wird dabei auf einen
Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Davon ist aber dann abzusehen,
wenn einzelne Jahre als Ausreisser qualifiziert werden müssen oder ein stetig
steigendes Einkommen vorliegt (BGE 143 III 617 E. 5.1; AGE ZB.2018.20 vom 14.
September 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008 18;
OGer ZH LE170015 vom 25. August 2017 E. 2.3).
Sind die Angaben oder Unterlagen eines Unternehmerehegatten
nicht glaubhaft oder nicht schlüssig, so kann aus dem zuletzt gemeinsam
gelebten Lebensstandard auf das damit korrelierende Einkommen des
Unternehmergatten geschlossen werden. Zu diesem Zweck sind vom entsprechenden
Ehegatten aber nur dann weitergehende Unterlagen seines Unternehmens zu
edieren, wenn substantiiert und glaubhaft dargelegt wird, dass die eingereichten
Einkommensausweise dem gelebten Lebensstandard nicht entsprechen (Heller, Betreuungsunterhalt & Co. –
Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, Anwaltsrevue 2016 S. 463 ff., 467).
2.4 Vorliegend hat die Ehefrau im
vorinstanzlichen Verfahren ihre Lohnausweise der vergangenen Jahre einreicht
und die Vorinstanz darauf abgestellt. Gemäss diesen Lohnausweisen hat die [...]
GmbH der Berufungsbeklagten Nettolöhne von CHF 180'508.– in den Jahren 2021 und
2022 (act. 7/2.1 und 2.2) ausgerichtet. Gemäss dem Lohnausweis 2023 wurde ihr
ein Nettolohn von CHF 209'569.– ausgerichtet, wobei Kinderzulagen in der Höhe
von CHF 28'798.30 enthalten waren. Ohne Kinderzulagen betrug das Nettoeinkommen
damit CHF 180'771.–. Dies entspricht dem ihr von der Vorinstanz angerechneten
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 15'064.–. Das entsprechende Einkommen liegt
auch den rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Familie für die Jahre 2021 und
2022 sowie der Steuererklärung 2023 zu Grunde (act. 7/5). Wie die Ehefrau mit
ihrer Berufungsantwort nachgewiesen hat, nahm die Ausgleichskasse Basel-Stadt
für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 bei der [...]
GmbH eine Arbeitgeberkontrolle vor, deren Ergebnis mit der Verfügung vom 9.
Juli 2024 die Betragsabrechnung und damit die Lohnbuchhaltung der Firma im
Wesentlichen bestätigte (act. 5 Rz. 28 sowie act. 7/6). Entgegen der replicando
erfolgten Behauptung des Berufungsklägers zielt eine Arbeitgeberkontrolle nicht
allein auf die richtige Abführung der Beiträge auf abgerechnetem Lohn. Die
Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 68b des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 162 f. der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) dient auch
der Aufrechnung von ausgerichteten Vergütungen als massgebendem Lohn (VGE BE 200 24 691 vom 13. Februar 2025 E. 4.1).
Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, daneben über ihr
Kontokorrentkonto weitere Bezüge getätigt zu haben. Diese Bezüge wurden in der
Buchhaltung der [...] GmbH ausgewiesen und gegenüber der Steuerverwaltung
deklariert (act. 7/7). Zur Begründung ihres Guthabens gegenüber der
Gesellschaft hat die Berufungsbeklagte auf den früher verfolgten Plan eines
Hauskaufs hingewiesen, zu dessen Zweck zum Aufbau von Eigenmitteln in den
Jahren vor 2020 ein möglichst hoher Lohn der Ehefrau deklariert und versteuert,
aber in der Firma «stehen» gelassen worden sei (Berufungsantwort, act. 5 Rz.
33). Diese Guthaben seien dann in den Jahren 2021 und 2022 teilweise bezogen
worden, da der Ehemann dannzumal nur noch rund CHF 22'000.– verdient habe.
Tatsächlich kann den Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 und 2021 ein
Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 22'333.– resp. CHF 25'128.– entnommen
werden (act. 7/5.2 und 5.3), was vom Berufungskläger replicando auch gar nicht
bestritten wird. Vielmehr bezeichnet er die damalige Verringerung seines
eigenen Einkommens als «gemeinsame Entscheidung der Parteien zugunsten des
gemeinsamen Sohnes D____» (act. 9, Rz. 53 f.). Er bestreitet replicando auch
den geplanten Hauskauf nicht (vgl. act. 9, Rz. 50). Der Berufungskläger macht
geltend, dass die Senkung der Lohnauszahlung bewusst im Hinblick auf die
bevorstehende Trennung erfolgt sei und verweist diesbezüglich darauf, dass die
Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 erst am 15. Februar respektive 3. April
2023, nachdem die Ehegatten bereits eine Mediation besucht hätten, ausgestellt
worden sind (act. 9 Rz. 37). Wie er aber replicando selber nachgewiesen hat,
ist diese tiefere Lohnauszahlung bereits im Jahr 2021 festgelegt worden (Mail [...]
vom 16. April 2021, act. 10/24), weshalb seiner Behauptung die Grundlage fehlt
und aus dem Zeitpunkt der Erstellung der Lohnausweise nichts abgeleitet werden
kann. Der Berufungskläger substantiiert durch Nichts, dass bereits im Jahr 2021
eine Trennung der Ehegatten im Raum gestanden wäre.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass mit diesen Bezügen hauptsächlich
rückständige Steuerbeträge beglichen worden seien (Berufungsantwort, act. 5 Rz.
39 ff.). Die von ihr geltend gemachte Begleichung von Steuern mit den
Auszahlungen vom Kontokorrentkonto wird vom Berufungskläger replicando wiederum
nicht bestritten, auch wenn er sie für unbeachtlich hält (Replik, act. 5, Rz. 55).
Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, seien die Bezüge dabei
irrtümlicherweise als «Salary» bezeichnet worden, da dafür jeweils der gleiche
Zahlungsauftrag verwendet und kopiert worden sei. Es handle sich aber nicht um
Lohnzahlungen, sondern um Bezüge vom Kontokorrentkonto. Der Berufungskläger
bestreitet zwar einen Irrtum bei der Bezeichnung der Bezüge (Replik, act. 5,
Rz. 57), bestreitet aber nicht, dass die Zahlungsaufträge für Leistungen der
Firma vom Kontokorrentkonto an die Ehefrau durchgehend so bezeichnet worden
sind. Wie die Berufungsbeklagte geltend macht, sei aufgrund der Bezüge Ende
2023 aus dem Passivkontokorrent ein Aktivkontokorrent und mithin eine Schuld
der Ehefrau gegenüber ihrer Firma im Betrag von CHF 198'900.– entstanden
(Berufungsantwort, act. 5 Rz. 43). Weshalb es sich dabei um eine «gezielte
Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Trennung der Parteien» und zur
Vorsorge, «um gegenüber den Steuerbehörden wegen verdeckter
Dividendenausschüttung nicht aufzufallen» handeln soll (Replik, act. 9, Rz. 59),
ist nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger die Steuerschuld und die tatsächliche
Steuerbegleichung in der geltend gemachten Höhe nicht bestreitet und die
Umwandlung des bisherigen Passivkontokorrents in ein Aktivkontokorrent
lediglich aufgrund des – seit dem Bezug von CHF 250'000.– am 28. Februar 2022 –
daraus resultierenden negativen Kontostands entstanden ist.
Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte substantiiert
darzulegen vermag, weshalb es keinen Grund gibt, zur Bestimmung ihrer
Leistungsfähigkeit von dem mit ihren Lohnausweisen belegten Erwerbseinkommen
abzuweichen. Mit diesen wird ihre Leistungsfähigkeit genügend glaubhaft gemacht
und belegt, weshalb es einer Verpflichtung zur Einreichung weiterer Belege
ihrer Firma nicht bedarf. Insbesondere steht auch fest und wird vom
Berufungskläger nicht bestritten, dass höhere Bezüge aus dem Kontokorrentkonto
der Ehefrau dann geflossen sind, als er selber sein Erwerbseinkommen
massgeblich reduziert hat. Die Bezüge haben daher von vornherein nicht zur
Begründung eines höheren ehelichen Lebensstandards führen können. Unbestritten
ist schliesslich auch, dass ein in der Vergangenheit noch höheres
Erwerbseinkommen dem Kauf von Wohneigentum und damit der Vermögensanlage hätte
dienen sollen und nicht für den laufenden Lebensbedarf bezogen worden ist.
Daraus folgt, dass das der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechnete
Einkommen nicht zu beanstanden ist und den prozessualen Anträgen des
Berufungsklägers, mit welchen er diese Annahme in Frage zu stellen sucht, in
antizipierter Beweiswürdigung nicht zu folgen ist.
3.
3.1 Abgesehen von der Feststellung der
Leistungsfähigkeit der Ehefrau rügt der Berufungskläger den angefochtenen
Entscheid mit Bezug auf die Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Eltern.
Während die Vorinstanz noch von einer Betreuung im Verhältnis von 60 % bei der
Mutter und von 40 % beim Vater ausgegangen ist, hat das Appellationsgericht mit
Entscheid ZB.2024.30 vom 11. November 2024 eine je hälftige Betreuung der
Kinder durch die Eltern im Rahmen der alternierenden Obhut angeordnet. Ohne
«die Bedarfszahlen und Methodik zur Berechnung des Barunterhalts- und
gebührenden Unterhaltsanspruchs» zu rügen, verlangt der Berufungskläger mit
seiner Berufung, dass die Unterhaltsberechnung diese Betreuungsregelung
berücksichtigen müsse.
3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz festgelegt, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge für
die Kinder bezahlen müssen. Gleichzeitig hat sie festgelegt, dass die Eltern
die alltäglichen Kosten der Kinder in der Zeit, in der sie von ihnen betreut
werden, zu tragen haben. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Mutter die
Kinderkosten gegenüber Dritten, wie «insbesondere die Krankenkassenprämien, die
Schulkosten, die Nachhilfekosten sowie die Musik-, Tanz- und Schwimmunterrichtskosten»
direkt bezahlt (act. 1, E. 4.2). Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer
Berufungsantwort ausführt, handelt es sich dabei um externe Kinderkosten von
total CHF 4'101.– (act. 5, Rz. 7). Hinzu kommt der von der Berufungsbeklagten
zu tragende familienrechtliche Grundbedarf der Kinder in ihrem Haushalt von CHF
2'296.–, während der Berufungskläger den familienrechtlichen Grundbedarf der
Kinder in seinem Haushalt von CHF 2'186.– trägt (act. 5, Rz. 8 f.), was von ihm
replicando nicht bestritten worden ist. Bei der Aufteilung des Grundbedarfs
ging die Vorinstanz dabei nicht von den damals festgestellten
Betreuungsanteilen, sondern von einer hälftigen Teilung aus (act. 1, E. 4.3.3
f.). Ohne Berücksichtigung der den Kindern jeweils zukommenden Anteile am
Überschuss der Eltern trägt die Berufungsbeklagte somit Kinderkosten im Betrag
von CHF 6'397.–, während der Berufungskläger solche im Umfang von CHF 2’186.–
zu tragen hat. Im Ergebnis trägt die Berufungsbeklagte somit rund 75% und der
Berufungskläger rund 25 % der Kinderkosten, obgleich die Berufungsklägerin
unter strikter Anwendung der Matrix (siehe hierzu vorinstanzliches Urteil, act.
1, E. 4.4.1) bei einem Betreuungsumfang von je 50 % lediglich 70 % und der
Berufungskläger 30 % der Kinderkosten zu tragen hätte (hierzu sogleich, E. 3.4).
Weiter wurde festgestellt, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen ehelichen
Unterhalt schulden.
3.3 Mit seiner Berufungsbegründung substantiiert
der Berufungskläger nicht, inwieweit diese Verteilung der Kinderkosten wie auch
der Verzicht auf die Zusprechung von ehelichem Unterhalt der Leistungsfähigkeit
der Ehegatten nach Massgabe des vorinstanzlich festgestellten Einkommens und
Bedarfs der Familienmitglieder nicht entsprechen sollte. Er anerkennt vielmehr
die Methode der Unterhaltsberechnung explizit. Er setzt sich auch mit den
verschiedenen Berechnungsmethoden, mit denen die Vorinstanz jeweils zum gleichen
Ergebnis gelangt ist (vgl. E. 4.3 bis 4.5), nicht substantiiert auseinander. Schliesslich
macht er auch nicht geltend, welches Interesse er an einer anderen Aufteilung
der Verbindlichkeiten für die «Kinderkosten gegenüber Dritten» haben kann. Er
macht insbesondere nicht geltend, dass es im Interesse der Kinder geboten wäre,
dass er diese selber trägt und hierfür von der Berufungsbeklagten Kinderunterhaltsbeiträge
erhält.
3.4 Da der Berufungsbeklagten ein etwas höherer
Überschuss als dem Berufungskläger verbleibt, besteht trotz der leicht
veränderten Betreuungsverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt kein Anlass, die
vorinstanzliche Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten
abzuändern und ist der entsprechende Antrag der Berufungsbeklagten (Duplik,
act. 12, Rz. 105) abzuweisen.
3.5 Daraus folgt, dass die Berufung auch in
diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15
vom 13. Oktober 2015 E. 4).
4.2 Der Berufungskläger trägt daher
ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
3'200.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene
Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Honorarnote vom 26. März 2024
belegt die Berufungsbeklagte einen Aufwand ihrer Vertreterin von 24 Stunden und
55 Minuten zum Tarif von CHF 280.–. Dieser Aufwand erscheint angemessen, wobei
dieser nicht auf der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung im
Mandatsverhältnis sondern praxisgemäss nur zum Überwälzungstarif von CHF 250.–
zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom 8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein
Honorar von CHF 6'229.90. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Diesbezüglich
werden für Porti und Fotokopien Auslagen im Betrag von CHF 33.90 geltend
gemacht, was offensichtlich dem zulässigen Rahmen entspricht (§ 23 Abs. 1 HoR).
Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 6'263.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 (EA.2023.15978) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'200.– und hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von 6'263.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 507.50, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.