ZB.2024.5
Kündigung des Mietverhältnisses (BGer 4A_481/2024 vom 03.12.2024)
18. Juli 2024Deutsch29 min
Mit Mietvertrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.5
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2023
betreffend Kündigung des
Mietverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 24. März 2010 mietete A____ (Mieter) eine 1-Zimmerwohnung am [...] in
Basel, dies zu einem Nettomietzins von CHF 665.– und einer
Nebenkostenakontozahlung von CHF 125.– pro Monat. Der Mieter nutzt die Wohnung
als Feriendomizil (Verhandlungsprotokoll vom 11. Dezember 2023, S. 2). Im
Winter 2021/22 informierte die B____ AG (Vermieterin) den Mieter, dass sie ab
Februar 2022 Eigentümerin der von ihm gemieteten Wohnung sei. Im Frühling 2022
fragte sie den Mieter an, ob er am Kauf der Wohnung interessiert sei. Mit
Schreiben vom 8. Juli 2022 teilte sie ihm mit, dass sie die Wohnung zum Verkauf
ausschreiben lasse. Mit amtlichem Formular vom 8. Februar 2023 kündigte
die Vermieterin das Mietverhältnis per Ende Mai 2023. Auf Anfrage des Mieters
teilte sie ihm mit Schreiben vom 21. Februar 2023 mit, der Kündigungsgrund sei
die «Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf».
Der Mieter focht
diese Kündigung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
(Schlichtungsstelle) an. Nachdem vor der Schlichtungsstelle keine Einigung
erzielt werden konnte, gelangte der Mieter mit Klage vom 11. September 2023 an
das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Kündigung missbräuchlich sei; eventualiter sei das Mietverhältnis um 4 Jahre zu
erstrecken. Am 11. Dezember 2023 führte das Zivilgericht eine mündliche
Verhandlung durch. Die Vermieterin beantragte die Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise, der Mieter sei anzuweisen, die gemietete Wohnung
vollständig geräumt zurückzugeben. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das
Zivilgericht die Gültigkeit der Kündigung fest, wies das Eventualklagebegehren
um Erstreckung ab und wies den Mieter an, die gemietete Wohnung bis spätestens
5. Januar 2024, 11.30 Uhr, zu räumen. Auf Antrag des Mieters hin begründete das
Zivilgericht diesen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Mieter am 5. Februar 2024 Berufung
beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids: Es sei die Kündigung als missbräuchlich aufzuheben; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit
Berufungsantwort vom 12. April 2024 beantragt die Vermieterin die Abweisung der
Berufung. Mit freiwilligen Stellungnahmen vom 29. April 2024 und 16. Mai 2024
halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend
die Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem
Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue
Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung
als ungültig erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die
dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. lit. e des Obligationenrechts (OR, SR
220) zu berücksichtigen, während welcher der Vermieter nicht kündigen darf (BGE 137 III 389 E. 1.1; BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Nach der Praxis des
Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der Nettomietzins
massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019
E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 790.–,
so dass der Berufungsstreitwert ohne weiteres erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinse
à CHF 790.– = CHF 28’440.–). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
Dispositiv
erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der
Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
und Standpunkt des Mieters im Überblick
2.1 Im angefochtenen Entscheid bejahte das
Zivilgericht in einem ersten Schritt die Frage, ob auf die Klage und Widerklage
einzutreten sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1).
In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht die
Zulässigkeit der Kündigung vom 8. Februar 2023. Dabei fasste es zunächst
die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2.1). Sodann legte es die
Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit einer Kündigung dar. Im Allgemeinen sei
eine Kündigung missbräuchlich, wenn für sie kein objektives, ernsthaftes und
schutzwürdiges Interesse vorliege, sie ausschliesslich der Schikane diene oder
die Interessen der Vermieterin und des Mieters in einem offensichtlichen
Missverhältnis stünden. Zur Beantwortung der Frage, ob die Kündigung
missbräuchlich sei, müssten die tatsächlichen Motive der kündigenden
Vermieterin bekannt sein. Eine Kündigung im Hinblick auf eine umfassende
Sanierung, die eine Weiterbenutzung der Wohnung erheblich einschränke, sei dann
nicht missbräuchlich, wenn das Sanierungsprojekt im Zeitpunkt der Kündigung
genügend ausgereift sei. Eine Kündigung sei dagegen missbräuchlich, wenn sie
einzig ausgesprochen werde, um den Mieter zum Kauf der Wohnung zu veranlassen («congé-vente»;
Art. 271a Abs. 1 lit. c OR). Nicht jede Kündigung im Zusammenhang mit
dem Verkauf der Wohnung sei aber missbräuchlich, so etwa dann nicht, wenn die
Vermieterin kündige, um die Wohnung einer Drittperson zum Kauf anzubieten, oder
wenn die Vermieterin dem Mieter die Wohnung zum Kauf anbiete, um – nach
Ablehnung des Angebots durch den Mieter – die Wohnung einer Drittperson zu
verkaufen. Die Kündigung sei überdies nur missbräuchlich, wenn sie allein
deshalb ausgesprochen werde, um den Mieter zum Kauf der Wohnung zu veranlassen
(E. 2.2). Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Kündigung vom
8. Februar 2023 weder um eine Sanierungskündigung im klassischen Sinn noch
um eine Kündigung einzig zum Zweck des Wohnungserwerbs durch den Mieter.
Vielmehr sei es von Anfang an Ziel der Vermieterin gewesen, die Wohnung zu
verkaufen, wie sie dem Mieter bereits im März 2022 mitgeteilt habe. Die
Kündigung sei damit nicht (nur) erfolgt, um die Wohnung zu sanieren, sondern in
erster Linie um sie zu verkaufen. Dass eine einzelne Wohnung im
Stockwerkeigentum besser verkäuflich sei, wenn sie nicht vermietet sei, dürfe
als notorisch erachtet werden. Bei einem vermieteten Objekt trage der Käufer
nämlich das Risiko, dass der Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs anfechte
und/oder eine Erstreckung verlange. Dass die Vermieterin im Zeitpunkt der
Kündigung allenfalls noch keine allzu konkreten Sanierungspläne gehabt habe,
mache die Kündigung daher nicht missbräuchlich. Sie habe die Wohnung verkaufen
wollen und sich dazu entschieden, dies in unvermietetem Zustand zu tun; dies
sei nicht missbräuchlich (E. 2.3 erster Absatz). Der Mieter habe auch nicht
bewiesen, dass die Kündigung einzig erfolgt sei, um ihn zum Kauf der Wohnung zu
bewegen. So habe die Vermieterin belegt, dass sie die Wohnung auch anderen
Interessenten angeboten habe, und zwar zum gleichen Preis wie dem Mieter.
Weiter sei die Kündigung erst im Februar 2023 erfolgt, also rund ein Jahr,
nachdem die Vermieterin dem Mieter die Wohnung zum Kauf angeboten habe.
Schliesslich habe sie dem Mieter auch nie gedroht, die Kündigung auszusprechen.
Vielmehr habe sie nach ihrem Entschluss, die Wohnung zu verkaufen, zunächst dem
Mieter die Gelegenheit gegeben, die Wohnung zu kaufen. Dieses Entgegenkommen
könne nicht dazu führen, die später ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich
zu qualifizieren (E. 2.3 zweiter Absatz).
Aufgrund der Gültigkeit der Kündigung prüfte das Zivilgericht
in einem dritten Schritt, ob das Mietverhältnis zu erstrecken sei. Es verneinte
die Frage, da eine Härte für den Mieter nicht erkennbar sei (E. 3). In einem
vierten Schritt setzte es dem Mieter eine kurze Frist zum Auszug bis zum 5.
Januar 2024 (E. 4). In einem fünften Schritt auferlegte es ihm die
Gerichtskosten (E. 5).
2.2 Im Berufungsverfahren macht der Mieter im
Kern geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei: Entgegen der Auffassung
des Zivilgerichts habe die Vermieterin nicht im Hinblick auf einen Verkauf der
Wohnung gekündigt, sondern im Hinblick auf eine Sanierung der Wohnung. Eine
solche Kündigung sei missbräuchlich, da die Vermieterin im Kündigungszeitpunkt
nicht über ein genügend ausgereiftes Sanierungsprojekt verfügt habe. Falls es
sich nicht um eine Sanierungskündigung handle, liege eine ebenfalls
missbräuchliche Leerverkaufskündigung vor. Zudem wendet sich der Mieter gegen
die Höhe der Gerichtskosten. Diese Kritikpunkte werden nachfolgend näher
ausgeführt und geprüft.
3. Sanierungskündigung
Der Mieter kritisiert in erster Linie die zivilgerichtliche
Annahme, bei der Kündigung vom 8. Februar 2023 handle es sich nicht um eine
Sanierungskündigung. Das Zivilgericht ignoriere konsequent die von der
Vermieterin selbst im Schreiben vom 21. Februar 2023 abgegebene
Kündigungsbegründung («Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf»).
Entgegen der zivilgerichtlichen Annahme sei der primäre Grund der Kündigung
somit die Renovation der Wohnung gewesen; dies habe die Vermieterin auch an der
Verhandlung vom 11. Dezember 2023 bestätigt («Der Kläger wurde über die
Sanierung informiert. Er weiss, dass das der Grund ist»). Im
Kündigungszeitpunkt habe die Vermieterin die Wohnung somit in erster Linie
sanieren und erst nachträglich verkaufen wollen. Es liege kein Fall vor, bei
welchem mehrere Kündigungsgründe vorlägen (Renovation und Verkauf), sondern ein
Fall mit einem einzigen Kündigungsgrund (Renovation). Im Zeitpunkt der
Kündigung hätten aber – wie das Zivilgericht selbst ausführe – keine
Sanierungspläne vorgelegen, und damit sei die Sanierungskündigung
missbräuchlich. Ein weiteres Indiz für die Missbräuchlichkeit der Kündigung
sei, dass die Vermieterin eine weitere Wohnung in der Liegenschaft unsaniert
verkauft habe (Berufung, Rz 4–12).
Entgegen der Auffassung des Mieters und im Einklang mit dem
Zivilgericht beruht die vorliegende Kündigung nicht in erster Linie auf der
Absicht der Vermieterin, die Wohnung zu sanieren. Das Zivilgericht fasste die
diesbezüglichen Ausführungen der Vermieterin so zusammen: Sie habe drei
Wohnungen in der Liegenschaft erworben. Zwei Wohnungen seien bereits verkauft
worden: Die erste Wohnung habe sie saniert und am 20. Juni 2023 verkauft. Die
zweite Wohnung habe sie zur Beschaffung von Liquidität ebenfalls verkauft, aber
wegen des bis Sommer 2024 erstreckten Mietverhältnisses noch nicht saniert;
diese Wohnung werde dann beim Auszug des Mieters saniert. Auch die dritte –
vorliegend betroffene – Wohnung wolle sie nun verkaufen. Die vorgesehene
Sanierung dieser dritten Wohnung sei nicht möglich, solange der Mieter darin wohne;
es sei vorgesehen, dass die Wohnung nach dessen Auszug verkauft werde
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1 zweiter Absatz). Diese Darstellung der
Vermieterin hat der Mieter vor Zivilgericht nicht substantiiert bestritten
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11. Dezember 2023, S. 2 unten und S. 3 oben).
Aufgrund dieser Darstellung der Vermieterin hielt das Zivilgericht zu Recht
fest, es sei von Anfang an Ziel der Vermieterin gewesen, die Wohnung zu
verkaufen, wie sie dem Mieter bereits im März 2022 mitgeteilt habe. Die
Kündigung sei damit nicht (nur) erfolgt, um die Wohnung zu sanieren, sondern in
erster Linie um sie zu verkaufen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 erster Absatz;
vgl. auch Sachverhalt, S. 2 und E-Mail der Vermieterin vom 29. März 2022
[Zivilgerichtsakte 4]). Die Annahme, dass die Kündigung vom 8. Februar 2023 in
erster Linie auf einer Verkaufsabsicht (und nicht auf einer Sanierungsabsicht)
gründet, wird nicht nur durch die im Kern unbestrittene Darstellung der
Vermieterin gestützt, sondern auch durch ihr E-Mail vom 29. März 2022 und
ihr Vorgehen in Bezug auf zwei andere Wohnungen in der Liegenschaft:
- Im E-Mail
vom 29. März 2022 – rund 10 Monate vor der Kündigung vom 8. Februar 2023 –
hatte die Vermieterin dem Mieter mitgeteilt, dass sie die von ihm gemietete
Wohnung verkaufen wolle, und fragte ihn an, ob er Interesse daran habe; falls
er sich nicht melde, werde sie die Wohnung zum Verkauf anbieten
(Zivilgerichtsakte 4).
- Neben der
vorliegend betroffenen Wohnung verfügte die Vermieterin über zwei weitere
Wohnungen in der Liegenschaft: Die erste Wohnung wurde in saniertem Zustand
verkauft (Zivilgerichtsakte 5, Beilage 9, S. 4); die zweite Wohnung wurde in
unsaniertem Zustand verkauft, soll aber beim Auszug des betreffenden Mieters
saniert werden. Mit anderen Worten: Grund der Kündigung(en) ist nicht in erster
Linie die Sanierung der Wohnung(en), sondern die Absicht, diese – vorzugsweise
saniert, andernfalls halt unsaniert – zu verkaufen.
Liest man die Kündigungsbegründung der Vermieterin
(«Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf») vor dem Hintergrund ihrer
Darstellung (namentlich auch ihres E-Mails vom 29. März 2022) und ihres
Vorgehens bei den beiden anderen Wohnungen, ist die zivilgerichtliche Annahme
nicht zu beanstanden, dass von Anfang an Ziel der Vermieterin war, die
vorliegende Wohnung zu verkaufen – und nicht, sie zu sanieren. Das Zivilgericht
hat somit zu Recht eine Sanierungskündigung verneint.
4. Leerverkaufskündigung
4.1 Für den Fall, dass keine Sanierungskündigung
vorliege, sondern eine Leerverkaufskündigung, macht der Mieter im Kern
zweierlei geltend: Erstens sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Verkauf einer Wohnung in unbewohntem Zustand nicht immer zu besseren
Konditionen möglich; vielmehr müsse die Vermieterin nachweisen, dass sie bei
einem Verkauf in unbewohntem Zustand tatsächlich einen höheren Kaufpreis erzielen
könne. Zweitens stütze sich das Zivilgericht auf eine Argumentation, die die
Vermieterin gar nicht vorgebracht habe (Berufung, Rz 12 und 13).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist eine Kündigung der Vermieterin aus wirtschaftlichen Gründen nicht an sich
missbräuchlich. In der Lehre und Rechtsprechung werden vor allem zwei
Konstellationen diskutiert: die Ertragsoptimierungskündigung und die
Leerverkaufskündigung (BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3). Bei der
Ertragsoptimierungskündigung kündigt die Vermieterin, um ihren Ertrag zu
verbessern, indem sie vom neuen Mieter einen höheren Mietzins verlangt. Ist
dieser höhere Mietzins nach der absoluten Methode nicht missbräuchlich, ist die
Kündigung in der Regel nicht missbräuchlich (BGE 120 II 105 E. 3b, 136 III 74
E. 2.1 und 136 III 190 E. 2). Bei der Leerverkaufskündigung kündigt die
Vermieterin, um beim Verkauf der Wohnung einen höheren Verkaufspreis zu
erzielen. In mehreren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass eine
solche Kündigung im konkreten Fall nicht missbräuchlich ist. Dabei stellte es
nicht fest, dass eine Wohnung in unbewohntem Zustand in jedem Fall zu einem
höheren Preis verkauft werden kann, sondern ermittelte vielmehr in jedem
konkreten Fall, ob aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts
ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt oder nicht. Dabei seien im
Grundsatz die Interessen der Vermieterin und des Mieters nicht gegeneinander
abzuwägen; dennoch könne das Gericht prüfen, ob ein krasses Missverhältnis der
Interessen vorliege, das die Missbräuchlichkeit der Kündigung begründe (zum
Ganzen BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4 mit Nachweisen). Zur
Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer ordentlichen Kündigung ist es somit
entscheidend, den wirklichen Kündigungsgrund zu kennen. Gibt die Vermieterin
einen unzutreffenden Grund an und ist es nicht möglich, den wahren Grund zu
ermitteln, ist anzunehmen, dass die Kündigung nicht auf einem ernsthaften oder
legitimen Grund beruht. Für die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung muss
sich das Gericht in den Zeitpunkt versetzen, in welchem die Kündigung
ausgesprochen wurde. Es obliegt dem
Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese ohne schützenswerten Grund oder
aus einem verpönten Grund erfolgte. Die kündigende Partei hat jedoch redlich
zur Wahrheitsfindung beizutragen; sie hat die Kündigung zu begründen und im
Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des Kündigungsgrunds notwendigen
Unterlagen vorzulegen (zum Ganzen BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.5 mit
Nachweisen).
Die Kündigung einzig zum Zweck des Wohnungserwerbs durch den
Mieter («congé-vente»; Art. 271a Abs. 1 lit. c OR) unterscheidet sich von der
Leerverkaufskündigung insofern, als der Verkauf der gemieteten Wohnung nicht
einem beliebigen Dritten angeboten wird, sondern dem Mieter der Wohnung. Eine
solche Kündigung ist nur dann missbräuchlich, wenn sie die Vermieterin einzig
deshalb ausspricht, um den Mieter zum Kauf der Mietwohnung zu bewegen.
Vorausgesetzt ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und
dem Wunsch der Vermieterin, die Wohnung dem gekündigten Mieter zu verkaufen.
Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Kündigungsgrund nicht einzig darin
besteht, den Mieter zum Kauf zu bewegen, sondern auf dem Wunsch beruht, die
Wohnung irgendjemandem zu verkaufen oder sie zum gleichen Preis prioritär dem
Mieter und auch beliebigen Dritten anzubieten. Die Beweislast für das Vorliegen
eines adäquaten Kausalzusammenhangs trägt der Mieter (zum Ganzen BGer
4A_33/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.4).
Das Bundesgericht
hat sich mehrfach mit der Frage befasst, wann eine Leerverkaufskündigung
zulässig ist. Die nachfolgenden Fälle betreffen allesamt Wohnungen im Kanton
Genf (mit Ausnahme von BGer 4A_315/2019 vom 9. September 2019). In folgenden
Situationen erachtete das Bundesgericht eine Leerverkaufskündigung als nicht
missbräuchlich:
- Die
Eigentümerin eines Herrschaftshauses («domaine de luxe») kündigte das
Mietverhältnis mit dem Mieter-Ehepaar mit der Erklärung, sie wolle das Anwesen
verkaufen und denke, dass ein Verkauf in unvermietetem Zustand einfacher sei.
Gemäss dem Bundesgericht erscheint der Umstand, dass das Anwesen unvermietet
ist, tatsächlich als geeignet, den Verkauf zu erleichtern. Anders als die
Vorinstanz erachtete das Bundesgericht diese Leerverkaufskündigung als nicht
missbräuchlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Mieter-Ehepaar
Arbeiten am Mietobjekt im Wert von CHF 600'000.– vorgenommen und im Voraus auf
die Entschädigung dieser Arbeiten verzichtet habe (BGer 4C.267/2002 vom
18. November 2002 E. 2.3).
- Der
Eigentümer einer Reithalle («manège») kündigte das Mietverhältnis, dies
aufgrund seines Wunsches, die Reithalle zu den besten Bedingungen zu verkaufen.
Gemäss dem Bundesgericht ist kaum zu bestreiten («guère contestable»), dass
die Anwesenheit eines Mieters geeignet ist, den Verkauf zu erschweren, indem
die Zahl der Interessenten kleiner wird oder der Verkaufspreis negativ
beeinflusst wird (BGer 4C.176/2004 vom 8. September 2004 E. 2).
- Der
Vermieter einer 7-Zimmerwohnung in der Stadt Genf schlug dem Mieter-Ehepaar
vor, diesem die Wohnung und eine weitere Wohnung in der Liegenschaft zum Preis
von 1,8 Millionen CHF zu verkaufen. Nachdem sich die Parteien trotz zahlreicher
Besprechungen nicht einigen konnten, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Er begründete dies mit seinem Wunsch, die Wohnung zu verkaufen. Im Einklang mit
der Vorinstanz hielt das Bundesgericht fest, dass der Vermieter im Zeitpunkt
der Kündigung den Wunsch hatte, die Wohnung einem beliebigen Interessenten zu
verkaufen, und dass die Kündigung einzig zum Ziel hatte, die Verkaufschancen
und den Verkaufspreis zu erhöhen. Im Übrigen entspreche es einer
Erfahrungstatsache, dass die Anwesenheit eines Mieters geeignet sei, den
Verkauf einer Wohnung zu erschweren. Damit liege eine zulässige
Leerverkaufskündigung vor. Eine unzulässige Kündigung einzig zum Zweck des
Wohnungsverkaufs an die Mieter sei zu verneinen: Der Vermieter habe im
Kündigungszeitpunkt den Wunsch gehabt, die Wohnung einem beliebigen
Interessenten zu verkaufen; damit fehle es an einem adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und dem Wunsch, die Mieter zum Wohnungskauf
zu bewegen (BGer 4C.425/2004 vom 9. März 2005 E. 1).
- Ein mit
Liquiditätsproblemen konfrontierter Vermieter hatte die Kündigung einer 3
½-Zimmerwohnung mit dem Wunsch begründet, die Wohnung zu verkaufen. Er hatte
vor der Vorinstanz mehr als wahrscheinlich erscheinen lassen («avait rendu plus
que vraisemblable»), dass die Kündigung auf dem Wunsch gründete, die Wohnung in
unvermietetem Zustand zu verkaufen, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen.
Dies sei ein legitimer Kündigungsgrund (BGer 4A_322/2007 vom 12. November 2007
E. 5 und 6).
- Eine
Immobilienfirma informierte die Mieterin über ihre Absicht, die von dieser
bewohnte 5-Zimmerwohnung für CHF 1'500'000 zu verkaufen. Sie schlug der
Mieterin vor, die Wohnung zu kaufen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass sie
bereits Kaufinteressenten für die Wohnung habe. Gut 10 Monate nach dieser
Mitteilung kündigte die Firma das Mietverhältnis und begründete dies mit ihrer
Absicht, die Wohnung in unvermietetem Zustand zu verkaufen. Anders als die
Vorinstanz verneinte das Bundesgericht ein krasses Missverhältnis der
Interessen: Die Immobilienfirma müsse unbestrittenermassen ein oder zwei
Mietobjekte pro Jahr verkaufen, um normal zu funktionieren; werde eine Wohnung
einzeln an eine Person verkauft, welche die Wohnung wahrscheinlich selbst
bewohnen wolle, sei offensichtlich, dass der Verkauf einfacher sei, wenn die
Wohnung unvermietet sei. Die Firma habe somit ein wirtschaftliches Interesse,
der Mieterin zu kündigen. Die Mieterin hingegen sei Spitalärztin und verfüge
über ein komfortables Einkommen; ihre Mutter, die ebenfalls in der Wohnung
wohne, sei zwar eher alt, aber gesundheitlich nicht eingeschränkt; die Mieterin
sei zudem bereit, nötigenfalls aufs Land zu ziehen. Unter diesen Umständen
liege kein krasses Missverhältnis der Interessen vor, das die Kündigung
missbräuchlich machen würde (BGer 4A_484/2012 vom 28. Februar 2013 E.
2.3).
- Eine
Immobilienfirma, die vier Wohnungen in einem Wohnblock erworben hatte, kündigte
das Mietverhältnis mit den beiden Mietern einer 4-Zimmerwohnung, zunächst ohne
Begründung. Den Mietern der anderen drei Wohnungen kündigte sie nicht. An der
Schlichtungsverhandlung gab die Firma zur Begründung der Kündigung der
4-Zimmwerwohnung an, Ziel sei es, die Wohnung zu verkaufen; das Mietverhältnis
werde gekündigt, damit der potentielle Käufer das Mietverhältnis nicht
übernehmen müsse und um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das
Bundesgericht erachtete zunächst die Einschätzung der Vorinstanz als nicht
willkürlich, dass es sich um eine Leerverkaufskündigung handelt – und nicht um
eine Ertragsoptimierungskündigung, dies gestützt auf die Aussagen des
Liegenschaftsverwalters und den Umstand, dass die Immobilienfirma bei der
zuständigen Behörde eine Verkaufsbewilligung eingeholt hatte. Sodann sei
unbestritten, dass der Verkaufspreis höher sei, wenn die Wohnung in
unvermietetem Zustand verkauft werden könne (BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016
E. 5.1, 5.2.1 und 5.2.2).
- Die
betagten Vermieter hatten das Mietverhältnis über eine Arztpraxis in der Stadt
Genf gekündigt mit der Begründung, sie wollten die Räume in unvermietetem
Zustand verkaufen. Im Einklang mit der Vorinstanz verneinte das Bundesgericht
zunächst ein krasses Missverhältnis der Interessen der Parteien: Die Mieter
hätten zwar auf der einen Seite die Bedeutung der Lage der Arztpraxis für die
Patienten und für die Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern erstellt;
auf der anderen Seite bestehe die reale und im Lauf des Verfahrens konstante
Absicht der Vermieter, die Räume in unvermietetem Zustand zu verkaufen, was
mitnichten missbräuchlich sei. Sodann verneinte das Bundesgericht mit der
Vorinstanz auch eine unzulässige Kündigung einzig zum Zweck des Wohnungserwerbs
durch die Mieter: Die Mieter hätten nicht aufgezeigt, dass die Vermieter ihnen
einzig deshalb gekündigt hätten, um sie vom Kauf der Räume zu überzeugen; weder
seien sie eines Tages vor die Alternative gestellt worden, die Räume zu kaufen
oder zu verlassen, noch hätten es die Vermieter unterlassen, die Räume Dritten
anzubieten (BGer 4A_33/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3).
- Eine
Vermieterin kündigte das Mietverhältnis über eine 4 ½-Zimmerwohnung in der
Stadt Zürich mit der Begründung, sie wolle die Liegenschaft verkaufen. Sie
verfolgte damit «einzig den Zweck, die Chancen für einen Verkauf zu den besten
Bedingungen bzw. zu einem vorteilhaften Kaufpreis zu erhöhen». Das
Bundesgericht hielt fest, die Mieter zeigten nicht auf, inwiefern die Kündigung
unter den konkreten Umständen missbräuchlich sein soll (BGer 4A_315/2019 vom
9. September 2019 E. 2).
Als missbräuchlich erachtete das Bundesgericht dagegen eine
Leerverkaufskündigung in Situationen, in welchen zwischen dem Interesse des
Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses und dem Interesse der Vermieterschaft
an der Kündigung ein krasses Missverhältnis bestand:
- Ein
Vermieter hatte der Mieterin einer Wohnung gekündigt mit der Begründung, dass
er, seine Ehefrau und seine Kinder sich in Genf niederlassen möchten. Im
Einklang mit der Vorinstanz hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht belegt,
dass der Vermieter auch nur die geringsten Vorbereitungen getroffen hätte («le
moindre préparatif»), um sich tatsächlich in Genf niederzulassen. Zudem liege
ein krasses Missverhältnis der Interessen vor: Die betagte Mieterin wohnte seit
mehr als 20 Jahren in der Wohnung; der Vermieter hatte – neben anderen
Optionen – die vage Möglichkeit ins Auge gefasst, in Genf zu arbeiten, ohne
auch nur die geringsten Vorbereitungen getroffen zu haben, um sich tatsächlich
in Genf niederzulassen (BGer 4A_575/2008 vom 19. Februar 2009 E. 4).
- Ein im
Immobilienhandel tätiger Vermieter hatte die Kündigung einer 6 ½-Zimmerwohnung
mit seiner Absicht begründet, die Wohnung unvermietet zu verkaufen. Im Einklang
mit der Vorinstanz bejahte das Bundesgericht ein krasses Missverhältnis der
Interessen und damit die Missbräuchlichkeit der Kündigung: Das Mieter-Ehepaar
war bereits 77 Jahre alt, kümmerte sich um den 49-jährigen Sohn, der unter
schweren neurologischen Problemen litt; der Mieter selbst war ebenfalls schwer
krank (Leber- und Darmkrebs); zudem wohnten die Mieter seit 38 Jahren in der
Wohnung, ohne dass sie je zu Beanstandungen Anlass gegeben hatten. Der
Vermieter hingegen besass zahlreiche Wohnungen in Genf und hatte nicht
aufgezeigt, dass es ihm unmöglich sei, anderen Mietern zu kündigen, für die
eine Kündigung weniger mühsam wäre; er hatte sodann keine finanziellen
Probleme, die ihn zum sofortigen Verkauf der Wohnung nötigten, und hatte nicht
behauptet, dass er ausserstande sei, die Wohnung in vermietetem Zustand mit
Gewinn zu verkaufen, sondern nur ausgeführt, dass der Gewinn bei einem Verkauf
in vermietetem Zustand geringer ausfalle (BGer 4A_300/2010 vom 2. September
2010 E. 4).
- Eine
Villa in Grand-Saconnex umfasste eine 7-Zimmerwohnung und eine 5-Zimmerwohnung,
die nach dem Tod des Vaters des Eigentümers leerstand. Die 7-Zimmerwohnung
wurde vom gesundheitlich schwer eingeschränkten Schwager des Eigentümers
bewohnt. Die Invalidenversicherung hatte ihm den behindertengerechten Ausbau der
Wohnung im Umfang von CHF 57'000.– finanziert. Der Eigentümer kündigte das
Mietverhältnis mit seinem Schwager. Die Vorinstanz hielt zum einen fest, die
Kündigung sei einzig durch den Wunsch des Eigentümers begründet, gewisse
minimale Aufgaben nicht mehr zu übernehmen, die mit der Stellung als
Vermieter-Eigentümer verbunden seien. Zum anderen würde der Verlust der Wohnung
den Mieter sehr schwer treffen, dies aufgrund seines Alters, seiner
Herzkrankheit und seiner Behinderung, die eine behindertengerechte Wohnung
erfordere. Im Einklang mit der Vorinstanz bejahte das Bundesgericht ein krasses
Missverhältnis der Interessen (BGer 4A_485/2018 vom 8. April 2019 E. 7 und 8).
4.3 Im vorliegenden Fall beruft sich der Mieter
zum einen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Dieses habe klargestellt,
dass es nie «in genereller Art festgehalten habe, dass der Verkauf einer
Wohnung im unbewohnten Zustand immer zu besseren Konditionen möglich sei,
sondern stets die von den kantonalen Instanzen festgestellten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen seien» (BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.2
und 4.4). Es könne – so der Mieter – im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Käufer die Liegenschaft nicht zur Selbstnutzung erwerben und
deshalb das laufende Mietverhältnis übernehmen wolle. Aus dem
Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_485/2018 vom 8. April 2019 sei abzuleiten, dass
die Vermieterin nachweisen müsse, dass sie bei einem Verkauf im unvermieteten
Zustand tatsächlich einen höheren Preis erzielen könne. Entgegen der
zivilgerichtlichen Annahme sei das keineswegs notorisch: Je nach Konstellation
könne der vermietete Zustand auch vorteilhaft sein (je nach dem Mietverhältnis,
der Vermietbarkeit des Objekts, der allgemeinen Leerstandsquote, der Absicht
des Käufers). Hierzu habe das Zivilgericht keine Feststellungen getroffen. Zum
anderen kritisiert der Mieter, das Zivilgericht stütze sich auf eine
Argumentation («Dass eine einzelne Wohnung im Stockwerkeigentum besser
verkäuflich ist und ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann, wenn sie
nicht vermietet ist, darf als notorisch erachtet werden»), die die Vermieterin
gar nicht vorgebracht habe. Das Zivilgericht habe somit den Sachverhalt falsch
festgestellt (Berufung, Rz 12 und 13).
Zur Frage, ob sich eine Wohnung in unbewohntem Zustand
generell besser verkaufen lässt, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung
präzisiert. Gemäss älteren Entscheiden sei generell zu vermuten, dass sich eine
Wohnung unvermietet besser verkaufen lasse (BGer 4C.176/2004 vom 8. September
2004 E. 2.2: «Et il n’est guère contestable, que la présence d’un
locataire était de nature à rendre la vente plus difficile […]. Il ne s’agit là
d’un fait à établir dans le cas particulier, mais d’une donnée d’experience»; BGer
4C.425/2004 vom 9. März 2005 E. 1.2.4: «De plus, d’après l’expérience générale,
la présence d’un locataire est de nature à rendre la vente plus difficile, que
ce soit en réduisant le nombre d’amateurs ou en exerçant une influence négative
sur le prix»). In späteren Entscheiden hat das Bundesgericht an dieser Vermutung
nicht mehr festgehalten:
- In einem
Entscheid aus dem Jahr 2007 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen der
Vorinstanz, wonach der mit Liquiditätsproblemen konfrontierte Vermieter eine
Wohnung habe verkaufen wollen und angenommen habe, dass er einen besseren
Verkaufspreis erziele, wenn die Wohnung nicht vermietet sei. Dem Einwand des
Mieters, dass der Verkaufspreis im vorliegenden Fall nicht davon abhänge, ob
die Wohnung vermietet oder nicht vermietet sei, hielt das Bundesgericht
entgegen, dass die Vorinstanz nichts Derartiges festgestellt habe, und dass es
sich auch nicht um eine notorische Tatsache handle. Vielmehr habe die
Vorinstanz festgehalten, dass der Vermieter durch den Leerverkauf einen höheren
Preis erzielen wolle. Eine Kündigung aber, die ausgesprochen werde, um eine
Wohnung zu besseren Konditionen verkaufen zu können, sei nicht missbräuchlich
(BGer 4A_322/2007 vom 12. November 2007 E. 6).
- In einem
Entscheid aus dem Jahr 2016 hielt das Bundesgericht fest, es habe keine
abstrakte Regel aufgestellt für den Fall, dass die Kündigung ausgesprochen
werde, um einen besseren Verkaufserlös zu erzielen. Es habe nicht festgehalten,
dass sich jede Wohnung ohne Bewohner besser verkaufen lasse; vielmehr habe es
in jedem Fall, gestützt auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen,
ermittelt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege oder nicht. Im Rahmen dieser
Prüfung sei im Grundsatz keine Abwägung der Interessen der Vermieterin und des
Mieters vorzunehmen. Das Gericht müsse aber dennoch prüfen, ob ein krasses
Missverhältnis der Interessen vorliege (BGer 4A_475/2015 vom 19. Mai 2016
E. 4.4; bestätigt in BGer 4A_485/2018 vom 8. April 2019 E. 8).
Nach dieser späteren Rechtsprechung des Bundesgerichts
besteht zwar keine Vermutung, dass sich eine Wohnung in unvermietetem Zustand
besser verkaufen lässt. Allerdings ist dies nicht entscheidend. Denn zur
Rechtfertigung einer Kündigung genügt es grundsätzlich, dass die Vermieterin
als Immobilienfirma den Verkauf einer Liegenschaft zwecks Mittelbeschaffung zum
Erwerb anderer Liegenschaften oder zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs
beabsichtigt (vgl. BGer 4A_484/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3.3).
Entgegen der Ansicht des Mieters (Berufung, Rz 13 unter Berufung auf BGer 4A_485/2018
vom 8. April 2019) muss die Vermieterin im vorliegenden Fall daher nicht
nachweisen, dass sie die Wohnung in unvermietetem Zustand tatsächlich zu besseren
Konditionen verkaufen kann. Der Hinweis des Zivilgerichts auf die Notorietät
der besseren Verkäuflichkeit der unvermieteten Wohnung wie auch auf die
Vermeidung langwieriger Prozesse (Anfechtung der Kündigung bei Eigenbedarf und Erstreckung
des Mietverhältnisses) bei einem Verkauf in vermietetem Zustand dient lediglich
als nachvollziehbare Erklärung für den legitimen Wunsch der Vermieterin, die
Wohnung unvermietet zu verkaufen. Auch wenn die Vermieterin ihren Entscheid,
die Wohnung ohne Bewohner zu verkaufen, vor Zivilgericht nicht weiter begründet
hat, liegt allein deswegen noch keine missbräuchliche Kündigung vor. Das
Zivilgericht hat die vorliegende Leerverkaufskündigung damit zu Recht als
zulässig erachtet.
Die vorliegende Kündigung reiht sich denn auch zwanglos ein in
die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Leerverkaufskündigung:
Am nächsten steht die vorliegende Konstellation den Entscheiden BGer
4A_322/2007 vom 12. November 2007 und BGer 4A_484/2012 vom 28. Februar
2013, in welchen das Bundesgericht Kündigungen schützte, die auf dem
glaubhaften Wunsch der Vermieterin gründeten, die Wohnung in unvermietetem
Zustand zu verkaufen, um dadurch die Wohnung leichter oder besser verkaufen zu
können (vgl. oben E. 4.2). Nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts obliegt es grundsätzlich dem Empfänger der Kündigung zu beweisen,
dass diese aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte
(BGE 145 III 143 E. 3.1; BGer 4A_431/2023 vom
5. März 2024 E. 4.1.1). Der Mieter macht im vorliegenden Fall zu
Recht nicht geltend, dass dieser legitime Wunsch der Vermieterin in einem
krassen Missverhältnis zu seinen Interessen stehe, welches allenfalls die
Missbräuchlichkeit der Kündigung begründen könnte. Die vorliegende Kündigung
ist denn auch weit von denjenigen Konstellationen entfernt, in welchen das
Bundesgericht ein krasses Missverhältnis der Interessen bejahte und eine
Leerverkaufskündigung ausnahmsweise als missbräuchlich erachtete (vgl. oben E.
4.2).
5. Erstinstanzliche
Gerichtskosten
Aufgrund des Ausgang des Zivilgerichtsverfahrens (Abweisung
der Klage des Mieters und Gutheissung der Widerklage der Vermieterin)
auferlegte das Zivilgericht dem Mieter die Gerichtskosten für die Klage und für
die Widerklage. Zur Begründung der Gerichtskosten von CHF 500.– für die Klage
verwies es auf § 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes (SG 154.800). Demgemäss
betragen die Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 500.– in Verfahren vor
Zivilgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, wenn der
Nettomietzins bis CHF 2'500.– beträgt. Im vorliegenden Fall betrage der
Nettomietzins CHF 665.– und für ein «Verfahren betreffend Kündigung und
Erstreckung» seien Gerichtskosten von CHF 500.– «angemessen»
(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2). Der Mieter kritisiert, das Zivilgericht habe
die Gerichtskosten für die Klage zu Unrecht am oberen Rand des Gebührenrahmens
festgesetzt: Zum einen bewege sich der vorliegende Nettomietzins mit CHF 665.–
im unteren Bereich. Zum anderen rechtfertigten weder der Aufwand für das
Zivilgericht (kein Schriftenwechsel, keine Beweisabnahme, keine
Parteibefragung) noch der Umfang des Falls (Prüfung einer Einzelkündigung,
allenfalls auch einer Erstreckung) die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens
(Berufung, Rz 15).
Die Festlegung der Höhe der Gerichtskosten liegt im Ermessen
des Gerichts (BGer 5A_779/2019 vom 18. März 2020 E. 4.2). Das
Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis und der
Bundesgerichtspraxis und greift in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide
nur mit Zurückhaltung ein (AGE BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 1 mit
Nachweisen; BGer 5A_779/2019 vom 18. März 2020 E. 4.2). Im vorliegenden
Fall begründete das Zivilgericht die Höhe der Gerichtskosten im Kern damit,
dass es sich um ein «Verfahren betreffend Kündigung und Erstreckung» handelt.
Die Höhe des Mietzinses ist denn auch nicht die zentrale und einzige Grundlage,
um die Gerichtskosten innerhalb des Gebührenrahmens von CHF 200.– bis CHF 500.–
zu bemessen. Vielmehr bemessen sich die Gerichtskosten innerhalb des
Gebührenrahmens nach der Bedeutung und Komplexität des Falls, dem Zeitaufwand
für das Gericht und dem Streitwert oder Streitinteresse (zu den Grundsätzen der
Gebührenbemessung vgl. § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR
154.810]). Angesichts der Bedeutung und der Komplexität des vorliegenden Falls
sowie des Aufwands für das Gericht (der sich auch im Umfang der 14-seitigen
Entscheidbegründung widerspiegelt) ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht die Gerichtskosten mit CHF 500.– und damit am oberen Rand des
Gebührenrahmens festsetzte. Erst recht besteht kein Anlass, in das zivilgerichtliche
Ermessen einzugreifen.
6. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht die
Kündigung vom 8. Februar 2023 zu Recht als gültig erachtete und die Gerichtskosten
korrekt festsetzte. Demgemäss ist die gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 11.
Dezember 2023 erhobene Berufung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen wie im
erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In Verfahren vor Zivilgericht und
Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei
der Schlichtungsstelle haben, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 2a Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Dezember 2023 (MG.2023.45) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.
72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.