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Entscheid

ZB.2024.6

vorsorgliche Regelung der Kinderbelange (Umteilung der Obhut)

25. April 2024Deutsch44 min

Eltern A____ (Kindsmutter/Berufungsklägerin [ZB.2024.6]/Berufungsbeklagte [ZB.2024.7

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.6

ZB.2024.7

ZB.2024.8

ENTSCHEID

vom 25. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa

Buser

Parteien

A____

Berufungsklägerin (ZB.2024.6)

[...]

Berufungsbeklagte (ZB.2024.7 und 8)

Kindsmutter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Berufungsbeklagter (ZB.2024.6)

[...]

Berufungskläger (ZB.2024.7 und 8)

Kindsvater

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____ Sohn

[...]

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

E____

Nebenintervenient [ZB.2024.7]

wohnhaft in Russland

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen Entscheide des

Zivilgerichts

vom 8. November 2023 und 8.

Dezember 2023

betreffend

vorsorgliche Regelung der

Kinderbelange (Umteilung der Obhut)

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geb. [...] 2016, ist der Sohn der unverheirateten

Eltern A____ (Kindsmutter/Berufungsklägerin [ZB.2024.6]/Berufungsbeklagte [ZB.2024.7

und 8]) und B____ (Kindsvater/Berufungsbeklagter [ZB.2024.6]/Berufungskläger [ZB.2024.7

und 8]). Seit der Trennung der Eltern im November 2018 befand sich C____ in der

Obhut der Kindsmutter.

Mit Entscheid vom 8. November 2023 hat das Zivilgericht die

Obhut über den Sohn C____ in Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom

20. Oktober 2023 vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens dem Kindsvater

übertragen (Ziff.1). Gleichzeitig wurde im Dispositiv festgestellt, dass das

Kind beim Vater behördlich angemeldet ist und bis auf Weiteres in seiner

jetzigen Schule, Primarschule [...], [...], angemeldet bleiben und dort dem

Unterricht folgen soll (Ziff. 2). Der Kindsmutter wurde ein unbegleitetes

Besuchsrecht von jeweils drei Halbtagen pro Woche, die auch zu einem ganzen Tag

kombiniert werden dürfen, eingeräumt. Als Voraussetzung dieses unbegleiteten

Besuchsrechts wurde festgehalten, dass C____ dem jetzigen Lebenspartner der

Kindsmutter nicht begegnen darf, Kontakte zu seinen Stiefgeschwistern hingegen

zulässig sind. Der Mutter wurde in Aussicht gestellt, dass sie mit einer

umgehenden Sistierung des Besuchsrechts rechnen muss, wenn es zu Begegnungen

mit dem jetzigen Lebenspartner der Mutter kommt. Weiter wurde festgestellt,

dass sich die Eltern über die Termine und die konkrete Ausgestaltung des

Besuchsrechts selbständig einigen, wobei die Beiständin von C____ respektive

der KJD von den Eltern unaufgefordert über Planung, Umsetzung und allfällige

Probleme bezüglich des Besuchsrechts zu informieren ist (Ziff. 3). Die

weitergehenden Anträge der Parteien wurden abgewiesen (Ziff.4). Schliesslich

wurde der vom Kindsvater mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 festgesetzte

Unterhaltsbeitrag vorsorglich – mit Wirkung ab November 2023 – für die Dauer,

in welcher der Kindsvater die alleinige Obhut innehat, sistiert (Ziff. 5). Es

wurde in Aussicht gestellt, dass die Kosten zusammen mit dem Hauptentscheid

verlegt würden (Ziff.6).

Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. November 2023

schriftlich im Dispositiv eröffnet. Darauf ersuchte die Mutter mit Eingabe vom

17. November 2023 einerseits um eine schriftliche Begründung und andererseits

um die Rektifizierung von Ziff. 2 bezüglich der behördlichen Anmeldung von C____

beim Vater, zumal offensichtlich aus Versehen «Vater» anstatt «Mutter»

geschrieben worden sei. Diesem Antrag widersetzte sich der Vater mit Eingabe

vom 27. November 2023, worauf die Frage an einer weiteren

Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 nochmals aufgegriffen worden ist.

In der Folge wurde der Entscheid vom 8. November 2023 in dem Sinne

rektifiziert, dass C____ weiter bei der Mutter angemeldet bleiben soll.

Diesbezüglich verlangte der Vater mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eine

schriftliche Begründung.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 bestätigte das Zivilgericht

das mit Entscheid vom 8. November 2023 angeordnete Besuchsrecht der Mutter, mit

dem Vorbehalt der sofortigen Sistierung, sollte es zu einem weiteren Kontakt

zwischen C____ und dem Lebenspartner der Mutter kommen. Weiter wurde die mit

superprovisorischer Verfügung vom 27. November 2023 angeordnete Verpflichtung

des Vaters bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines

Vaters, E____, bis auf Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer

Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. mit weitergehenden Einschränkungen

rechnen müsse. Bezüglich der Kosten wurde wiederum auf die Verlegung mit dem

Entscheid in der Hauptsache verwiesen. Nach erfolgter Eröffnung dieses

Entscheids im Dispositiv verlangte der Vater ebenfalls mit Eingabe vom 20.

Dezember 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids. Bereits gegen den im

Dispositiv vorliegenden Entscheid liess E____, vertreten durch seine Mutter,

mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 «Beschwerde» beim Appellationsgericht

erheben, mit der er sich gegen das Kontaktverbot zu seinem Neffen beschwerte

(BEZ.2023.91).

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unterrichtete D____ das

Zivilgericht, dass sie als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt worden ist.

Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.6) beantragt die

Mutter als Berufungsklägerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

der Entscheide der Vorinstanz vom 8. November und 8. Dezember 2023. Es sei

C____ per sofort wieder unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein

Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis

Sonntagabend 19 Uhr und am dazwischenliegenden Wochenende von Sonntagabend 19

Uhr bis Dienstag Schulbeginn einzuräumen. Eventualiter beantragt sie, dass ihre

«Betreuungszeitfenster [..] auszubauen» seien. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die

vorsorgliche Anordnung der von ihr beantragten Obhuts- und Besuchsregelung, die

Durchführung einer «Parteiverhandlung zwecks Massnahmen für die Dauer des

Verfahrens» und den Beizug der Akten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 8.

Februar 2024 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch

um vorsorgliche Anordnung der Obhut der Mutter über C____ sowie der von ihr

beantragten Regelung des Besuchsrechts des Vaters ab und stellte in Aussicht,

dass er nicht beabsichtige, eine Parteiverhandlung für die Anordnung von

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens durchzuführen.

Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.8)

verlangt der Vater als Berufungskläger die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des rektifizierten Entscheids vom 8. November

2023 und dessen sofortige Anpassung, indem der Wohnsitz von C____ bei ihm

festzulegen sei und das Kind an seinem Wohnort einzuschulen sei. Weiter sei der

Mutter «ausschliesslich ein begleitetes Besuchsrecht in der Ausgestaltung der

Besuchstage und Androhung der Sistierung im Sinne von Ziffer 3 des

angefochtenen Entscheids zu gewähren, allenfalls mit einer Anpassung der

Häufigkeit der Besuche». Schliesslich beantragt er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Ausrichtung der Parteientschädigung

zufolge Uneinbringlichkeit durch den Kanton.

Mit einer weiteren Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren

ZB.2024.7) beantragt der Vater die vollumfängliche, kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 8. Dezember 2023. Er stellt

dabei in der Sache die gleichen Anträge, wie mit seiner Berufung gegen den

Entscheid vom 8. November 2024.

Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter

an, dass die drei Berufungsverfahren zusammen behandelt aber entgegen des

Antrags des Berufungsklägers nicht förmlich vereinigt werden. Die Eingabe von E____

vom 17. Dezember 2023 im Verfahren BEZ.2023.91 wurde als Nebenintervention

im Berufungsverfahren ZB.2024.7 des Vaters beigezogen. Schliesslich wurde die

im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin, D____, über die

vorliegenden Verfahren informiert. Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 nahm D____ zu

den Berufungen Stellung, woraufhin sie vom Instruktionsrichter mit Verfügung

vom 28. Februar 2024 auch in den drei Berufungsverfahren als Kindesvertreterin

eingesetzt worden ist.

Der Vater beantragt im Verfahren ZB.2024.6 mit

Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Berufung der Mutter.

Die Mutter beantragt in den Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 ebenfalls die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufungen des Vaters und hielt

an den Anträgen in ihrer eigenen Berufung fest. Mit Eingabe vom 8. März 2024

nahm die Mutter gestützt auf das ihr «unbedingt zustehende Replikrecht»

Stellung zur Berufungsantwort des Vaters im Verfahren ZB.2024.6. Mit Eingabe

vom 4. März 2024 liess der Vater dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin

bezüglich der drei Berufungsverfahren zukommen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand der angefochtenen Entscheide des

Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2023 sind vorsorgliche Massnahmen

im familienrechtlichen Klagverfahren des Sohnes und seiner Mutter gegen seinen

Vater. Diese Entscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. Die Berufungen richten sich gegen die Regelung der Obhut, des

gemeldeten Wohnsitzes und des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes mit

den Eltern. Streitig sind damit nicht vermögensrechtliche Aspekte der Regelung

des Getrenntlebens, sodass kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer

5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021

E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Für vorsorgliche Massnahmen ist

das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die drei Berufungen

sind innert der zehntägigen Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

271.

lit. a ZPO) erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für

die Beurteilung der Berufungen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in

Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 2.1). Dabei sind die Parteien aber nicht davon befreit, bei der

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen

Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu

bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. zum Eheschutzverfahren:

Sutter-Somm/Hofstetter, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

272.

N 11 mit Hinweisen; Bähler,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Maier/Vetterli, in: Fankhauser, FamKomm

Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138

III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.

4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018

E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor. Dabei genügt es im Summarverfahren, die behaupteten

Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015

vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE

ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1

vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an

die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren

(AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019

E. 1.5).

Im Geltungsbereich des uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue

Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.

4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne

Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.3

Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41

vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.

Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 314 N 13 und

Art. 316 N 7; Steininger, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Art.

316.

Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren Art. 273

Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim

Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten

entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Im Übrigen könnte die

Berufungsinstanz im vorliegenden Fall auch bei Anwendbarkeit von Art. 273 Abs.

1.

ZPO auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten. Der Sachverhalt

erscheint aus den nachstehenden Gründen klar. Daher wäre der Verzicht auf eine

Berufungsverhandlung auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO zulässig. Aus

den vorstehend dargelegten Gründen kann der vorliegende Entscheid auf dem

Zirkulationsweg ergehen. Damit sind die Anträge des Ehemanns auf Ausschluss des

Rechtsvertreters der Ehefrau von der Verhandlung und Anfertigung einer

Tonaufnahme der Verhandlung gegenstandslos, soweit sie sich auch auf das

Berufungsverfahren beziehen sollten.

1.4

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 hat der

Bruder des Vaters gegen die diesem mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 8.

Dezember 2023 vorsorglich auferlegte Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass

sein Sohn seinem Bruder bis auf Weiteres nicht begegnet, «Beschwerde» erhoben.

Zur Erhebung eines zivilprozessualen Rechtsmittels sind aber grundsätzlich nur

die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger

legitimiert. Als Nebenpartei können Dritte ein Rechtsmittel grundsätzlich nur

zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen deren Willen ergreifen

(Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,

Vorbem. zu Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus kann eine Nebenpartei auch

unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten

Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Der Bruder wird vom

angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Dieser verpflichtet

lediglich den Vater. Dem Bruder steht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch

auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die

Eingabe zur Unterstützung des Vaters ist deshalb als Nebenintervention im

Verfahren ZB.2024.7 beizuziehen.

2.

Gegenstand der Berufung der Mutter (ZB.2024.6) ist zunächst

die vorsorgliche Übertragung der Obhut auf den Vater.

2.1

Zur Begründung ihres Entscheides über die

Obhut hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2023 auf die «gravierenden

Vorkommnisse im familiären Umfeld der Kindsmutter» verwiesen. Sie hat erwogen,

dass die Mutter bereits während der Dauer ihrer Ehe mit dem Vater ihres zweiten

Sohnes F____ in den Jahren 2019 und 2020 zwei Mal mit ihren beiden Söhnen im

Frauenhaus habe Zuflucht vor ihrem gewalttätigen Ehemann suchen müssen. Dieses

Muster habe sich mit ihrem jetzigen Lebenspartner und Vater ihres dritten

Sohnes G____ wiederholt. Sie habe wiederum, im neunten Monat schwanger und am

Geburtstag von C____, vor ihrem gewalttätigen Partner ins Frauenhaus fliehen

müssen. Sie habe gegenüber den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses von derart

massiver Gewalt berichtet, dass diese aufgrund ihrer Belastung eine verfrühte

Geburt befürchteten (Bericht der Beiständin vom 10. Oktober 2023, Vorakten

Juris-Nr, 281). Die Kindsmutter habe C____ einseitig von seiner Schule

abgemeldet und seinen Kontakt zum Vater mit der Begründung, das Risiko sei zu

gross, dass ihr Lebenspartner sie aufspüren könnte, unterbunden (Bericht des

KJD vom 18. Oktober 2023; Vorakten Juris-Nr. 293). Aufgrund dieser

Schilderung ist ihr aus Sicherheitsgründen zu einem Kantonswechsel ohne

zivilrechtliche Ummeldung geraten worden. Aus den Akten folge daher klar eine

Bedrohungssituation. Soweit sie nunmehr bloss noch von einem Streit spreche,

seien ihre Ausführungen nicht glaubwürdig. Auch ohne Beleg einer direkten

Gewalttätigkeit ihres Partners gegenüber C____ müsse von einer schwerwiegenden

und schädlichen Belastung und bei Wiederholung von einer andauernden Gefährdung

des Kindeswohls ausgegangen werden.

Zudem seien auch die Umstände ihrer Rückkehr aus dem

Frauenhaus nicht geeignet, das Vertrauen in die familiären Verhältnisse der

Kindsmutter und in ihre Fähigkeit zu fördern, C____ vor schädlichen Einflüssen

zu schützen. Entgegen den Angaben gegenüber dem Frauenhaus sei sie wieder zu

ihrem Lebenspartner gezogen. Daraus schloss die Vorinstanz auf ein für C____

nicht hinnehmbares Risiko. Die Situation der Mutter sei nach der Geburt ihres

dritten Sohnes gewiss nicht einfach und es stehe ihr zu, ihrer Partnerschaft mit

dessen Vater mit der aufgegleisten Familienbegleitung eine weitere Chance zu

geben. Ihre Interessen hätten aber vor dem Kindeswohl ihres Sohnes

zurückzustehen. Eine weiter andauernde Gefährdung C____s könne erst nach einer

längeren Beobachtungsperiode ausgeschlossen werden. Bis dahin erscheine eine

Unterbringung C____s ausserhalb des familiären Umfeld der Mutter zwingend. Wie

dem Bericht des KJD vom 18. Oktober 2023 entnommen werden könne (Vorakten

Juris-Nr. 293) hätten im Verlauf der letzten Jahre regelmässige und intensive

Kontakte zwischen C____ und seinem Vater hergestellt werden können. Zweifel an

der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters würden von keiner Seite

geäussert. Damit dränge sich angesichts der Vorkommnisse in diesem Herbst und

der Situation im Umfeld der Kindsmutter eine Umteilung der Obhut zum Vater als

derzeit letzte Möglichkeit einer Betreuung von C____ durch seine Eltern auf.

Soweit auch beim Vater dessen Kindeswohl nicht gewährleistet werden könne,

müsse wohl eine Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB ins Auge gefasst werden.

2.2

Mit ihrer Berufung bestreitet die Mutter eine

Kindswohlgefährdung von C____ in ihrer Obhut. Sie habe C____ seit seiner Geburt

in ihrer Obhut betreut, ohne dass je Zweifel an ihrer Erziehungs- oder

Betreuungsfähigkeit bestanden hätten. Der Vater habe seine Vaterschaft zunächst

angezweifelt und ohne gerichtliche Verpflichtung keinen Unterhalt geleistet.

Bis Oktober 2023 sei die Obhutsregelung kein Thema gewesen. Der Vater habe

bloss einen Ausbau seiner Betreuungszeit bis hin zur alternierenden Obhut

verlangt. C____ habe auch im Frauenhaus keine Auffälligkeiten gezeigt. Die drei

Halbbrüder seien eine gute Einheit gewesen. Weiter verweist sie auf die

Aussagen von C____ gemäss dem Bericht der Beiständin vom 21. November 2023,

wonach es ihm bei der Mutter gut gehen würde und er – in Kenntnis, dass sie

«faktisch mit dem neuen Partner» zusammen wohne - bei ihr wohnen wolle. Er sei

keiner Gewalt ausgesetzt gewesen, habe sie doch aufgrund grosser Streitigkeiten

in der aktuellen Partnerschaft im Interesse aller Parteien und kurz vor der

Geburt von G____ eine vorübergehende Trennung erwirkt. Sie habe sich bedroht gefühlt

und es sei ihr deshalb kurzfristig nur der Weg ins Frauenhaus geblieben, wo

gewisse Standardprozedere gelten würden. Dies habe sie sich nicht gewünscht,

sei sie doch in der Lage gewesen, auf potentielle Gefährdungen zu reagieren. Auch

die Beiständin von F____ sei aufgrund der identischen Ausgangslage nicht von

einer Gefährdung ausgegangen. Ihr neuer Partner habe alle drei Kinder sehr

gerne und es habe keine Vorfälle oder Streitigkeiten zwischen ihm und den

Kindern gegeben. Die Streitigkeiten hätten sich auf der Paarebene abgespielt.

Sie seien bereit, Unterstützung in Form der installierten SPF für das

Funktionieren ihres persönlichen «Patchwork-Familienkonstrukts» anzunehmen.

Nachdem nun eine Begutachtung erfolgen solle, rechtfertige es sich nicht, für

einen neuerlichen, vorsorglichen Entscheid diese abzuwarten. Die angefochtenen

Entscheide basierten daher auf einem unrichtigen Sachverhalt. Mangels

Gefährdung hätten die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut nicht

vorgelegen.

2.3

Mit seiner Berufungsantwort bestreitet der

Vater, dass C____ von seinem Halbbruder F____ getrennt worden sei. Er besuche

die Mutter regelmässig und treffe dort auch F____. Dieser schlage aber C____

häufig an den Besuchstagen, weshalb er mit Blessuren im Gesicht und am Körper

nach Hause komme. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die Mutter die

Schlägereien seitens F____ nicht unterbinde. Er sei finanziell für die Familie

aufgekommen, habe C____ nach der Arbeit und an den Wochenenden betreut und die

Obhut gemeinsam innegehabt. Seit der Trennung im Jahr 2018 versuche er, den

Sohn im Sinne einer alternierenden Obhut zu betreuen, was ihm von der Mutter

verweigert worden sei, weshalb ein Verfahren bei der KESB habe eingeleitet

werden müssen. Für seine ursprünglichen Zweifel an seiner Vaterschaft habe er

Gründe gehabt.

Bei der Mutter habe C____ mehrfach häusliche Gewalt und

mehrere Aufenthalte im Frauenhaus erlebt. Er habe deshalb mehrere

Gefährdungsmeldungen bei der KESB gemacht. Trotz der Äusserung der Psychologin [...]

im kinderpsychologischen Abklärungsbericht der UPK vom 11. März 2021, wonach C____

häusliche Gewalt zwischen seiner Mutter und ihrem Ehemann miterlebt habe und

teils selbst Opfer von emotionaler und körperlicher Gewalt seitens seines

Stiefvaters geworden sei, habe die KESB eine Kindswohlgefährdung zunächst

verneint. Auch nach der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann sei die Mutter

eine neue Beziehung zu ihrem aktuellen Partner eingegangen, in welcher es

offenbar erneut zu massiver häuslicher Gewalt und im September 2023 zu einer

erneuten Flucht ins Frauenhaus gekommen sei. Aus Sicherheitsgründen sei sie

sogar ausserkantonal untergebracht worden. Gleichwohl sei sie am 19. Oktober

2023.

zu ihrem Partner zurückgekehrt, woraufhin die Beiständin die Umteilung der

Obhut empfohlen habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Erziehungs-

und Betreuungsfähigkeit der Mutter, da sie es nicht schaffe, ihre Kinder und

sich selbst aus einem gewalttätigen Umfeld herauszuhalten. Im Frauenhaus sei es

C____ zwar den Umständen entsprechend gut und besser als zuhause ergangen. Der

vierte Frauenhausbesuch, den die Mutter beschönige, sei aber traumatisch für C____

gewesen. Sie habe dieses aufgrund ihrer grossen Angst vor ihrem Partner nach

seiner massiven Gewalt aufgesucht. Er habe seinen Sohn in dieser Zeit nicht

sehen dürfen, damit die Mutter nicht gefährdet werden konnte. Die Ausgangslage

von F____ sei nicht identisch, da dieser keinen Vater habe, welcher die Obhut

übernehmen könnte. Auch wenn C____ sage, bei der Mutter wohnen zu wollen, so

impliziere dies nicht, dass er in seiner Obhut unglücklich sei. Die Mutter übe

zudem gerne Druck auf C____ aus. C____ sei aufgrund seines Alters noch nicht zur

autonomen Willensbildung fähig. Zudem habe die Mutter C____ am 18. November

2023.

aus eigenem Interesse ausgenutzt und gedemütigt. Es sei zwar

begrüssenswert, dass die Mutter Hilfe in Anspruch nehme und eine

Familienbegleitung installiert worden sei. Er könne ihr aber nicht das

notwenige Vertrauen schenken, zumal sie bereits nach dem Entscheid vom 8.

November 2023 Kontakte zwischen ihrem Partner und C____ zugelassen habe. Sie

habe C____ in eine sehr unangenehme Situation gebracht und ihm eingeredet, sein

Onkel habe ihn sexuell missbraucht.

2.4

Die Kindesvertreterin teilte dem Gericht mit

Eingabe vom 17. Februar 2024 mit, dass ihr die getroffenen Massnahmen noch vor

vertiefter Auseinandersetzung mit den Akten angemessen erschienen, enthielt

sich aber konkreter Anträge.

2.5

2.5.1

Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde

gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes

oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer

wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist

(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Diese Kompetenz kommt dem

Zivilgericht zu, wenn es gleichzeitig für die Regelung des Unterhalts zuständig

ist (Art. 298d Abs. 3 ZGB). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der

Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des

Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit

Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland vom 3.

Dezember 2009, Nr. 22028/04, in: Fam‌Pra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer

gegen Österreich vom 2. Februar 2011, Nr. 35637/03). Das Wohl des Kindes

hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der

Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2).

Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und

Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit

und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter

kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und

familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die

weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit

dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung

zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz;

BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012

vom 26. Juni 2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).

2.5.2

Bereits im laufenden Verfahren hat die

zuständige Behörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden

Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, Basler Kommentar, a.a.O., Art.

445.

N 7; Fassbind, in OFK, 3.

Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer

bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine

Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren

rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann

sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta,

a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II

132.

E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10.

Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014

175.

vom 25. November 2014 E. 2.3).

2.5.3

In Anwendung dieser Grundsätze ist die

vorsorgliche Übertragung der Obhut von der Mutter auf den Vater nicht zu

beanstanden. Nicht bestritten ist, dass die Mutter aufgrund von Vorkommnissen

in der Beziehung mit den Vätern ihrer beiden jüngeren Kinder mehrfach das

Frauenhaus hat aufsuchen müssen. Bereits diesbezüglich musste das

Verwaltungsgericht in einem die Familie betreffenden Urteil feststellen, dass C____

gemäss dem kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 die häusliche Gewalt zwischen

der Mutter und dem Stiefvater miterlebt und teilweise selbst Opfer von

emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden ist, die

Mutter diese Gewalt, aufgrund derer sie bereits das Frauenhaus hat aufsuchen

müssen, aber «arg bagatellisierend» beschrieben habe (VGE VD.2021.281/285 vom

24.

Mai 2022 E. 4.3.4). Dem entspricht nun auch die Auseinandersetzung der

Mutter mit den jüngsten Vorkommnissen.

Wie dem Bericht der Beiständin von C____ vom 10. Oktober 2023

(Vorakten Juris Nr. 287) entnommen werden kann, ist die Mutter am 29.

September 2023 mit ihren Kindern aufgrund massiver Gewaltausübung durch ihren

Partner ins Frauenhaus eingetreten. Dort wirkte C____ in der traumapädagogisch

begleiteten Kindergruppe wieder körperlich angespannt, ohne dass Auffälligkeiten

oder andere Belastungsfolgesymptome hätten bemerkt werden können. Es sei ihm

den Umständen entsprechend gut gegangen. Zur Geheimhaltung des Aufenthalts der

Mutter konnte C____ aber weder die Schule noch seinen Vater besuchen. Aus

diesem Grund hat die Mutter dem Vater mitgeteilt, dass er auch die geplanten

Ferien derzeit nicht mit seinem Sohn verbringen und erst später nachholen

könne. Aufgrund der massiven Gewaltbereitschaft des Partners, seiner Vernetzung

in Basel und den bisherigen Erlebnissen der Mutter in ihrer Beziehung wurde ein

Kantonswechsel ohne zivilrechtliche Ummeldung zur Gewährleistung der Sicherheit

von Mutter und Kindern als zwingend notwendig erachtet. Mit Bericht vom 18.

Oktober 2023 (Vorakten Juris Nr. 293) teilte die Beiständin mit, auch wenn sich

die Gewalt des Partners nicht gegen die Kinder gerichtet habe, so seien diese

Zeugen der Gewalt geworden, was sich mindestens ebenso schwer negativ für sie

auswirke, wie die direkt erlebte Gewalt. Belastungssymptome wie z.B.

Schlafstörungen, Unruhe, Probleme beim Essen, Schwierigkeiten mit

Sozialkontakten und dem Umgang mit eigenen Gefühlen könnten bei den Kindern

sehr unterschiedlich ausgeprägt sein und zu einem frühen oder späteren

Zeitpunkt auftreten. Deshalb müsse eine Situation, bei der Kinder immer wieder

häusliche Gewalt erleben, zu ihrem Schutz verhindert werden. Nur mit grossem

Aufwand ihrerseits habe ab dem 15. Oktober 2023 wieder ein Besuchskontakt zum

Vater etabliert werden können. Die Mutter fürchtete eine Entführung von C____

durch ihren Partner, um ihre Rückkehr erpressen zu können. Sie müsse wohl

langfristig um die Sicherheit von ihr und ihren Kindern besorgt sein. Aufgrund

der bisherigen Erfahrungen ging die Beiständin davon aus, dass die Mutter

erneut in eine Gewaltspirale kommen könne. Nachdem sich ihr Partner an ihre

Eltern gewandt, Reue gezeigt, sich entschuldigt und seine Bereitschaft bekundet

habe, an einer Online-Therapie gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, hat die

Mutter dann aber erklärt, ihm eine erneute Chance einräumen zu wollen. Aus

fachlicher Sicht sei aber nicht gesichert, dass die Beziehung der Mutter nun

gewaltfrei verlaufen werde. Die Mutter werde belastet erlebt. In der

Verhandlung der Vorinstanz vom 1. November (Vorakten Juris Nr. 308) hat die

Beiständin ihre diesbezügliche Sorge zwar etwas relativiert, da die Gewalt von

der Mutter und ihrem Partner offen als Problem erkannt werde. Es bestünden aber

weiterhin Risiken, die nicht minimiert werden können. Gleichzeitig hat die

Mutter damals erneut Gewalt als Grund für ihren Eintritt ins Frauenhaus

dementiert und behauptet, dass sie bloss wegen eines Streits ins Frauenhaus

gegangen sei und sonst auch nicht zum Partner zurückgekehrt wäre. Damit wird

mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz deutlich, dass der Mutter

weiterhin das Bewusstsein der Gefährdung ihres Sohnes in seiner Entwicklung,

wenn er fortwährender häuslicher Gewalt ausgesetzt ist und wiederholt für

Aufenthalte im Frauenhaus aus seinem (Schul-)Alltag gerissen wird, fehlt. Wenn

sie zunächst mit ihren Aussagen im Frauenhaus ein Dispositiv mit höchster

Sicherheitsstufe etablieren lässt, um nachträglich Gewalt zu dementieren versucht

und von einem blossen Streit spricht, so erscheint sie im Übrigen insoweit auch

nicht mehr glaubwürdig. Realitätsfremd erscheint auch die diesbezügliche

Behauptung der Mutter in ihrer Berufungsantwort im Verfahren ZB.2024.8 (Ziff.

9), der Streit habe sich nach der Geburt von G____ in Luft aufgelöst.

2.5.4

Auch

die Aussagen von C____ führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Beiständin

in der Verhandlung vom 1. November 2023 (Vorakten Juris Nr. 308) erklärt hat,

wünschte sich C____, bei den Eltern etwa im zweiwöchentlichen Wechsel leben zu

können, sobald die Mutter eine Wohnung habe. Der Partner müsse lernen, sich zu

beruhigen. Das Kind lege aber Wert auf die Feststellung, dass es ihm gut gehe.

Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Vorakten Juris-Nr. 335) teilte die

Beiständin mit, dass es C____ beim Vater weiter gut gehe, er aber bei der Mama

wohnen wolle. Er brauche Mama «am Wichtigsten». Gleichzeitig habe er gegenüber

der Psychologin im UKBB erklärt, dass er gerne bei Papa und Mama sei. Er könne

bei beiden eigentlich gut schlafen, immer gut bei Mama. Es soll alles so

bleiben wie es ist. Er wolle beim Papa aber auch bei der Mama sein (so auch

Bericht UKBB vom 18. November 2023, Vorakten Juris Nr. 330). Aus diesen

Äusserungen von C____ kann offensichtlich nicht darauf geschlossen werden, dass

das Kind derzeit und bis zum definitiven Entscheid nach umfassender Prüfung der

gesamten familiären Situation die Betreuung in der Obhut seines Vaters ablehnt.

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Wille des Kindes ein Kriterium bei der

Beurteilung seiner Betreuung ist. Die Regelung der Betreuung steht aber nicht

im freien Belieben des Kindes, zumal dessen Willen nicht mit dem Kindswohl

gleichgesetzt werden kann. Dies gilt namentlich dort, wo seine Haltung

wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt scheint. Dabei

wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab dem zwölften Altersjahr

eines Kindes von einer Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen (BGer

5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt,

dass den Äusserungen von C____ vorliegend nicht entscheidendes Gewicht

beizumessen ist.

2.5.5

Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher in

Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums bei der Anordnung einer

vorsorglichen Kindesschutzmassnahme die provisorische Umteilung der Obhut an

den Vater nicht zu beanstanden. Es wird im weiteren vorinstanzlichen Verfahren

die familiäre Situation und die geeignete Betreuung von C____ weiter zu prüfen

und über die Obhut zu entscheiden sein. In diesem Rahmen wird auch das

Verhältnis von C____ zu seinem Bruder F____ zu prüfen sein, dessen vom Vater

behauptete Belastung von der Mutter replicando bestritten worden ist, weshalb

darauf in diesem Verfahren nicht weiter eingetreten werden muss.

3.

Weiter verlangt die Mutter mit ihrer Berufung in ihrem

Eventualstandpunkt einen Ausbau ihrer Betreuungszeit.

3.1

Mit Bezug auf die Regelung ihres persönlichen

Verkehrs mit ihrem in der Obhut des Vaters lebenden Sohnes macht sie dabei

geltend, dass die momentan nur zweimal wöchentlich stattfindenden Besuche

zwischen ihr und C____ dessen Bedürfnis, bei der Kindsmutter zu wohnen,

widerstreben würden. Es sei auch nicht in seinem Interesse, ihn von seinen

Geschwistern und insbesondere von F____, mit dem er ein sehr enges Verhältnis

habe, zu trennen.

3.2

Wie dem Bericht der Beiständin vom 30.

November 2023 (Vorakten Juris Nr. 377) entnommen werden kann, hatte die

Mutter im damaligen Zeitpunkt bereits ein Besuchsrecht von drei halben Tage die

Woche, welche die Eltern untereinander festlegen. Es bestanden daher bereits

damals mehr wöchentliche Kontakte, als die von ihr geltend gemachten Besuche.

Weniger Besuche können daher bloss aufgrund der offenbar der Vereinbarung der

Eltern entsprechenden Zusammenlegung von Halbtagen, wie sie im Entscheid vom 8.

November 2023 explizit vorbehalten worden sind, begründet sein. Insgesamt geht

aus der Berufung aber nicht hervor, weshalb eine Änderung der angefochtenen,

vorsorglichen Regelung vom Kindswohl her geboten sein soll.

4.

Mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8.

November 2023 (ZB.20204.8) beantragt der Vater in Abänderung des Rektifikats

die Festlegung des Wohnsitzes von C____ beim ihm und seine Einschulung an

seinem Wohnort.

4.1

Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen,

dass die Mutter ihre bisherige Wohnung aufgebe und eine grössere Wohnung suche,

wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie zurzeit in der Wohnung ihres

Lebenspartners wohne. Unabhängig von dieser faktischen Wohnsituation könne C____

jedoch weiterhin die Primarschule [...] besuchen. Es bestehe ein Konsens, dass die

Stabilität seiner Schulsituation für das Wohl von C____ neben den vielen

Turbulenzen und Belastungen in seinem Leben wichtig sei. Nach seiner

Einschulung im vergangenen Sommer habe er sich in der Primarschule [...] gut

eingelebt. Dieser wichtige Faktor an Stabilität dürfe nicht nach so kurzer Zeit

wieder verändert werden. Die Anmeldung von C____ beim Vater in einem anderen

Kanton würde diesen bisherigen Schulbesuch gefährden. Weiter erwog das

Zivilgericht, dass die Zuteilung der Obhut an den Vater eine vorsorgliche

Massnahme angesichts der Gefährdungssituation im Haushalt der Mutter im letzten

Herbst sei. Sowohl die Wohnsituation der Mutter wie auch die Frage der

alternierenden Obhut seien nach wie vor offen. Es gehe daher nicht darum, den

Lebensmittelpunkt C____s zu verlegen, sondern ihn vorsorglich aus dem

belastenden familiären Umfeld der Kindsmutter herauszuhalten, um mit der

notwendigen Ruhe eine definitive Lösung erarbeiten zu können. Entsprechend

müsse das offensichtliche redaktionelle Versehen, wonach die Anmeldung von C____

beim Vater erfolge, nach Art. 334 ZPO berichtigt werden.

4.2

Mit seiner Berufung verweist der Vater

darauf, dass die Mutter nicht mehr an der [...] in [...], sondern bei ihrem

gewalttätigen Partner an der [...] in [...] lebe. Sie habe C____ bereits mitten

im Schuljahr von der Schule abgemeldet, wobei der Schulwechsel wegen ihres

Eintritts in das Frauenhaus nicht zustande gekommen sei. C____ habe somit keinen

Wohnsitz mehr in [...] bei seiner Mutter. Zudem werde die Mutter ihren Wohnsitz

in den nächsten Monaten verlegen. Eine Umschulung von C____ lasse sich nicht

vermeiden. Die Mutter hege zudem die Absicht, mit ihrem gewalttätigen Partner

zusammenzuziehen, was für C____ aufgrund seiner mehrfachen Konfrontation mit

häuslicher Gewalt in der Vergangenheit schädlich sei. Es sei bereits heute

klar, dass C____ so oder so seine aktuelle Schule verlassen müsse. Die Mutter

könne in die Nähe von C____ nach [...] ziehen, zumal er den Sohn langfristig

betreuen werde, da die jüngsten Ereignisse im Haushalt der Mutter gezeigt

hätten, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Kinder aus einem gewalttätigen

familiären Umfeld herauszuhalten. Die Umsetzung der von ihm ursprünglich

angestrebten alternierenden Obhut stehe heute in den Sternen. Die

Berufungsbeklagte werde über Monate, wenn nicht sogar Jahre hinweg, zu beweisen

haben, dass sie C____ aus einem von Gewalt geprägtem Umfeld heraushalten kann. Entsprechend

habe auch die Beiständin den Antrag gestellt, C____ beim Vater anzumelden.

Daher sei ein sofortiger Schulwechsel von C____ angezeigt. Es sei besser, wenn

der Wechsel früher als später erfolge. Ein Schulwechsel sei immer mit

Veränderungen verbunden und am Anfang nicht leicht für C____. Das Schulhaus [...]

sei in Gehdistanz zu seinem Wohnort. Damit müsse er nicht mehr mit C____ zur

Rush Hour in die Schule fahren und ihn dort abholen, sodass der Stress für C____

reduziert würde.

4.3

Dem hat die Kindesvertreterin entgegengehalten,

dass es C____ in der aktuellen Situation wohl sei. Auch wenn der Schulweg nach

Basel aufwändig sein möge, so fühle sich C____ in der Klasse offenbar wohl und

es scheine ihr wichtig, dass dieses vertraute schulische Umfeld erhalten

bleibe. Der Vater habe sich auch so organisiert, dass er C____ in die Schule

bringen und ihn dort abholen könne.

Auch die Mutter weist mit ihrer Berufungsantwort darauf hin,

dass C____ in der Primarschule [...] gut integriert sei und sich dort eingelebt

habe. Ein Schulwechsel während des ersten Schuljahres würde für ihn einen

weiteren einschneidenden Wechsel bedeuten. Auch der Umstand, dass sie faktisch

mit dem neuen Partner zusammenwohne, sei kein Grund, C____ bei der Schule

abzumelden, zumal C____ unabhängig von der faktischen Wohnsituation die

Primarschule [...] besuchen könne. Auch ihr sei Kontinuität für C____ wichtig,

weshalb sie bei einem allfälligen Umzug darauf achten werde, dass C____ die

Schule nicht werde wechseln müssen. Sie bestreitet daher, dass C____ die Schule

so oder so verlassen muss.

4.4

In formeller Hinsicht bestreitet der Vater

nicht, dass die Voraussetzungen für ein Rektifikat von Ziffer 2 des Dispositivs

des Entscheids vom 8. November 2023 gegeben sind, weshalb diese Frage nicht

mehr weiter zu prüfen ist. In materieller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass

die Umteilung der elterlichen Obhut über C____ an den Vater rein vorsorglich aufgrund

einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne umfassende

Abklärung der familiären Situation auf der Grundlage einer bloss summarischen

Beurteilung der Situation aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erfolgt

ist (vgl. oben E. 2.5.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu

Recht darauf geachtet, die mit der definitiven Regelung der Obhut von C____

verbundenen Fragen nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung des Vaters

kann daher auch nicht sicher festgestellt werden, dass C____ die Schule auf

jeden Fall wird wechseln müssen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Abklärungen

für ihren definitiven Entscheid über die Obhut auch die Möglichkeit einer

alternierenden Obhut weiter zu prüfen haben, welche auch die künftige Anmeldung

von C____ bei der Mutter und weitere Beschulung in der Primarschule [...]

ermöglichen würde. Unmittelbar einleuchtend erscheint es aber auch, dass

aufgrund des Wechsels der familiären Obhut- und Betreuungsregelung die

Stabilität der weiteren Lebensumstände zur Wahrung des Kindswohls von C____

zentral erscheint. Vor diesem Hintergrund liegt es auch dann im Interesse des

Kindes, einen nötig werdenden Schulwechsel nicht zeitgleich mit der Umteilung

der Obhut vorzunehmen. Der Vater bestreitet denn auch nicht, dass C____ in

seiner Klasse in der Primarschule [...] gut integriert ist und sich dort wohl

fühlt. Es kann nachvollzogen werden, dass dieser Schulbesuch für den Vater mit

Umtrieben verbunden ist, die bei einer Beschulung von C____ in [...] nicht

auftreten würden. Diese erscheinen aber zumindest in einer Übergangszeit bis

zur definitiven Klärung der Obhutsregelung zumutbar.

5.

Weiter richten sich die Berufungen des Vaters gegen die

Entscheide des Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7

und ZB.2024.8) gegen die Form des der Mutter eingeräumten Besuchsrechts. Anstelle

des unbegleiteten Besuchsrechts beantragt der Vater ein begleitetes

Besuchsrecht der Mutter.

5.1

Das Zivilgericht hat diesbezüglich im

Entscheid vom 8. November 2023 erwogen, dass der Mutter ein Besuchsrecht mit

Auflagen einzuräumen sei, da eine Gefährdung C____s nach wie vor nicht

ausgeschlossen werden könne (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Die Gefahr geht dabei vom

Lebenspartner der Kindsmutter aus, weshalb bis auf Weiteres jeder Kontakt

zwischen C____ und dem Lebenspartner seiner Mutter zu vermeiden sei.

Demgegenüber spreche nichts gegen Begegnungen C____s mit seinen Stiefbrüdern,

wobei die Mutter aber dafür zu sorgen habe, dass die Besuche von C____ mit

Vorzug ausserhalb der Wohnung ihres Lebenspartners oder zu Zeiten stattfinden,

in welchen dieser nicht anwesend ist und C____ begegnen könnte. Ein begleitetes

Besuchsrecht erscheine hingegen unverhältnismässig und auch nicht notwendig.

Kontakte zwischen C____ und dem Lebenspartner der Kindsmutter liessen sich

organisatorisch ohne Weiteres vermeiden. Die Verantwortung dafür liege bei der

Mutter. Gelinge es ihr nicht, C____ ausreichend abzuschirmen, müsse sie mit

weitergehenden Einschränkungen rechnen.

Mit seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 hat das

Zivilgericht die Frage erneut überprüft und festgestellt, dass die Mutter gemäss

dem Bericht des UKBB vom 18. November 2023 zumindest in einem Fall

tatsächlich gegen die Auflage verstossen und Begegnungen zwischen C____ und

ihrem Lebenspartner zugelassen hatte. Ihre Erklärung dazu vermöge nicht

vollständig zu überzeugen. Die Begegnung habe aber im überwachten Raum

stattgefunden. Ob der Lebenspartner bereits vor der Untersuchung im UKBB beim

Besuch C____s anwesend gewesen ist, bleibe unklar. Es stelle aber kein gutes

Zeichen dar, dass sich das Kind dazu nicht äussern wolle. Es bestehe daher der

begründete Verdacht, dass die Mutter die Anweisung des Gerichts nicht

ausreichend ernst und Kontakte zwischen C____ und ihrem Lebenspartner in Kauf

nehme. Es berücksichtigte aber, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen als

wichtiges Element des Kindeswohls gelte und das Kind klar und konstant seinen

Kontakt zur Mutter als wichtig bezeichnet habe. Daher sei es angebracht, das

Besuchsrecht der Mutter vorderhand weiterlaufen zu lassen, allerdings unter

Wiederholung und Verschärfung der Vorgabe, dass Kontakte zwischen C____ und dem

Lebenspartner zu unterbleiben haben. Es müsse ihr bewusst sein, dass sie sich

an die gerichtliche Auflage zu halten habe und dass nur das Gericht diese

Vorgaben wieder aufheben könne.

5.2

Mit seiner Berufung bezieht sich der Vater

zunächst darauf, dass sich die Mutter wieder mehrheitlich in der Wohnung ihres

gewalttätigen Partners aufhalte, was auch die Beiständin bestätigt habe. Es sei

ihr in der Vergangenheit nicht gelungen, ihre Kinder von ihrem gewalttätigen

Ehemann fernzuhalten und es gelinge ihr dies auch aktuell nicht. Sie sei ein

typisches Opfer von häuslicher Gewalt, welches es nicht schaffe, sich von ihrem

gewalttätigen Partner zu lösen. Zumal C____ bereits viel Gewalt habe erleben

müssen, habe er Angst vor dem Partner seiner Mutter. Es sei notorisch, dass die

Mutter ihren Partner nicht immer wegschicken könne, wenn C____ bei ihr ist. Die

Mutter habe daher die Weisung missachtet und Begegnungen ihres Lebenspartners

mit C____ etwa am 18. November 2023, als sie zusammen das UKBB aufgesucht

hätten, zugelassen. Sie sei daher nicht in der Lage zu garantieren, dass es zu

keinem Kontakt zwischen C____ und ihrem Lebenspartner komme. Um C____ zu schützen,

sei es unerlässlich, dass die Besuchstage der Berufungsbeklagten für die Dauer

des vorinstanzlichen Verfahrens in einem für C____ geschützten Rahmen und somit

ausschliesslich begleitet stattfinden.

5.3

Das Zivilgericht hat mit seinem Entscheid vom

8.

Dezember 2023 die Missachtung der Auflage an die Mutter, keinen Kontakt

zwischen C____ und ihrem Lebenspartner zuzulassen, berücksichtigt. In Würdigung

seines Ermessens und der summarischen Natur der Beurteilung im Rahmen der

Anordnung einer vorläufigen Massnahme ist diese Beurteilung nicht zu

beanstanden. Der Vater benennt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich

die Mutter in der Folge weitere Verstösse gegen die Auflage hat zu Schulde

kommen lassen. Er nennt auch keine Indizien für eine weitere Beeinträchtigung

des Kindswohls durch den Lebenspartner. Auch wenn die Bedenken des Vaters

diesbezüglich begründet erscheinen, kann daher dem vorläufigen Verzicht auf

eine Beschränkung der Besuche von C____ bei der Mutter beigepflichtet werden.

6.

Schliesslich richtet sich die Berufung des Vaters gegen den

Entscheid vom 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7) gegen die ihm damit auferlegte

Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder des Vaters bis auf

Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer Neubeurteilung der

elterlichen Obhut oder weitergehenden Einschränkungen rechnen müsse.

6.1

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,

dass die Mutter C____ am 18. November 2023 ins UKBB gebracht habe, nachdem

dieser seinem Stiefbruder einen Finger in den Anus habe stecken wollen und auf

ihre Frage angegeben habe, sein Onkel mache dies mit ihm schon seit dem

Kindergarten. Dort habe C____ angegeben, sein Onkel sei öfters beim Kindsvater

zuhause und kicke ihn. Demgegenüber habe er sich im Gespräch mit der Beiständin

zurückhaltender und zum Teil auch widersprüchlich geäussert. Er gab an, sein

Onkel habe ihm nichts getan und die blauen Flecken stammten vom Spielen. Er

habe den Onkel nur einmal gesehen. Gemäss der Einschätzung der Beiständin in

der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 wirke C____ von der Situation

überfordert und passe seine Aussagen je nach Gesprächspartner und Situation an,

um seine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten zu können. Der

Vater habe Belege eingereicht, gemäss denen sich sein Bruder zur fraglichen

Zeit in Moskau, wo er auch lebe, befunden haben soll. Im Übrigen verweigerte

der Beklagte weitere Angaben zu seinem Bruder aus Gründen des «Datenschutzes».

Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Verdacht der Kindsmutter bezüglich

eines Missbrauchs C____s im November 2023 durch seinen Onkel entkräftet worden

sei. Ungewiss bleibe aber, ob und wie oft der Bruder des Beklagten und Onkel C____s

im Haushalt des Vaters anwesend ist. Dieser verweigere Angaben dazu. Er nenne auch

keinen zwingenden Grund, weshalb es überhaupt zu Begegnungen zwischen C____ und

seinem Onkel kommen sollte. Unter diesen Umständen stelle die

superprovisorische Anweisung an den Vater, Begegnungen zwischen C____ und

dessen Onkel zu verhindern, keine spürbare Einschränkung für die beiden

Geschwister dar. Umgekehrt müsse in Anbetracht der Tatsache, dass C____ durch

das Verhalten des Lebenspartners seiner Mutter schon schweren Belastungen

ausgesetzt gewesen sei, der Sicherheit C____s oberste Priorität eingeräumt

werden. Deshalb erscheine es verhältnismässig, die am 27. November 2023

superprovisorisch verfügte Massnahme, dass der Beklagte dafür besorgt zu sein

hat, dass C____ seinem Onkel bis auf Weiteres nicht begegnet, zu verlängern.

6.2

Mit seiner Berufung macht der Vater geltend,

dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen neben einer glaubhaften Verletzung

oder Gefährdung eines Anspruchs einen drohenden nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil und Dringlichkeit voraussetze und diese verhältnismässig

sein müsse. Alleine die Tatsache, dass C____ im Haushalt der Berufungsbeklagten

einer Gefahr ausgesetzt sei, rechtfertige eine Einschränkung in seinem Haushalt

nicht. Sein Bruder lebe und arbeite in Moskau. Auch wenn die von ihm aus Datenschutzgründen

nicht weiter konkretisierten Besuche seines Bruders in der Schweiz nicht häufig

seien, gebe es keinen Grund, ihm die belastende Weisung zu erteilen. Die Mutter

habe keine glaubhafte und drohende Verletzung von C____ geltend gemacht und es

liege keine Dringlichkeit vor. Die Mutter versuche vielmehr einem Muster

folgend mittels falscher Anzeigen bei der Polizei und Behauptungen wegen

angeblicher Misshandlungen von seiner Seite ihm C____ zu entziehen. Die

Anschuldigungen gegen seinen Bruder seien heftig. Die Mutter nehme damit in

Kauf, C____ zu schaden.

Der Bruder des Vaters liess in dem als Nebenintervention

beigezogenen Schreiben vom 13. Dezember 2023 ausführen, dass er schon lange

nicht mehr in der Schweiz wohne. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 machte er

geltend, die Schweiz verlassen zu haben und in Moskau zu wohnen. Er komme ein

bis zwei Mal für einige Tage in die Schweiz und besuche hier seine Mutter und

ehemaligen Kollegen und Freunde. Entsprechend sei die Aussage von C____ gegenüber

der Beiständin, wonach ihn C____ nur einmal gesehen habe und er in einem

anderen Land sei, absolut korrekt.

6.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, ist eine Misshandlung von C____ durch seinen Onkel nicht belegt worden.

Abgesehen von dem entkräfteten, von der Mutter zunächst gehegten Verdacht eines

sexuellen Übergriffes stehen sich widersprechende Aussagen von C____ gegenüber

und es erscheint nicht restlos gewiss, ob es von Seiten des Bruders des Vaters

in der Vergangenheit nicht möglicherweise doch zu Grobheiten («Kicken»)

gekommen ist. Daher kann eine gewisse, wenn auch mit den Erwägungen der

Vorinstanz erheblich zu relativierende Gefahr bei Kontakten des belasteten

Sohnes bei Kontakt mit Dritten, von denen eine Gefährdung nicht restlos

ausgeschlossen werden kann, bestehen. Die damit verbundene Belastung für den

Vater und dessen Bruder wiegt leicht. Aus ihren Ausführungen folgt, dass der

Bruder kaum je in der Schweiz ist. Weder der Vater noch sein Bruder

konkretisieren ein Interesse des Bruders, seinen Neffen beim Vater treffen zu

können. Besuche des Bruders in der Schweiz dienen gemäss der eigenen Aussage

des Bruders dem Wiedersehen mit seiner Mutter und seinen Freunden und Kollegen.

Ein konkretes Interesse an Treffen mit dem Vater und dessen Sohn weist der

Bruder nicht nach. Im Übrigen wären Treffen mit dem Bruder selbst in der

Wohnung des Vaters während Besuchen von C____ bei der Mutter möglich. Vor

diesem Hintergrund ist die aufgrund einer summarischen und vorläufigen Beurteilung

mit dem Entscheid vom 8. Dezember 2023 angeordnete vorsorgliche Massnahme

und Weisung an den Vater nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Daraus folgt, dass die drei Berufungen

vollumfänglich abzuweisen sind. Da sie sich auf die gleiche, mit zwei

Entscheiden des Zivilgerichts vorsorglich beurteilte Familiensituation

beziehen, rechtfertigt es sich, die Kosten gesamtheitlich über alle drei

Verfahren zu verlegen. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend und in Anwendung

des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt die Mutter die

ordentlichen Kosten des Verfahrens ZB.2024.6 und der Vater jene der beiden

Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 je mit Spruchgebühren von CHF 1'000.– (§§ 10

Abs. 2 Ziff. 1 und 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG

154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin in den drei Verfahren.

Mit Honorarnote vom 13. März 2024 hat sie ein gestützt auf einen

Vertretungsaufwand von 3 Stunden und 15 Minuten und dem Honoraransatz in der

unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 650.– und Auslagen von CHF 13.85 geltend

gemacht. Diese Kosten erscheinen angemessenen und können ihr mit der

Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen aus der Gerichtskasse

ausgewiesen werden. Sie sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Dem Ausgang

der drei Verfahren entsprechend rechtfertigt es sich weiter, die darin

aufgelaufenen Kosten des sich teilweise wechselseitig entsprechenden

Vertretungsaufwands wettzuschlagen.

7.2

Die Parteien betragen beide die

unentgeltliche Prozessführung. Die Mutter wird von der Sozialhilfe unterstützt,

weshalb ihr diese bewilligt werden kann. Auch dem Vater kann aufgrund der

eingereichten Einkommens- und Bedarfsbelege die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt werden. Unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1

ZPO gehen daher die Gerichtskosten unter Einschluss der Entschädigung der

Kindesvertreterin zu Lasten des Staates und sind den Vertretungen der Parteien

Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter der unentgeltlich

prozessierenden Mutter macht für alle drei Berufungsverfahren einen

angemessenen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten geltend. Es resultieren ein

Honorar von CHF 2'833.35 und eine Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) von CHF

85.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen.

Die Vertreterin des Vaters hat darauf verzichtet, dem Gericht

einen Bemühungsausweis einzureichen. Der angemessene Aufwand ist daher vom

Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich

dabei, den ausgewiesenen Aufwand der Gegenpartei zum Massstab zu nehmen und der

Vertreterin das gleiche Honorar wie jenem auszuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen

den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.6) wird

abgewiesen.

Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.7) wird abgewiesen.

Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 8. November 2023 (F.2020.11/ZB.2024.8) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens ZB.2024.6 von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten der

Berufungsverfahren ZB.2024.7 und 8 von je CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Kindesvertreterin, D____, wird eine Entschädigung

von CHF 663.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 53.75,

insgesamt somit CHF 717.60, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Die

Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen diese je zur Hälfte, wobei sie

aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu

Lasten der Gerichtskasse geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Die Parteikosten der

drei Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin,

[...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Berufungsklägers 2 und 3, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt

somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Sohn

-

Nebenintervenient (E. 6 und Abs. 2 des Dispositivs)

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.