ZB.2024.6
vorsorgliche Regelung der Kinderbelange (Umteilung der Obhut)
25. April 2024Deutsch44 min
Eltern A____ (Kindsmutter/Berufungsklägerin [ZB.2024.6]/Berufungsbeklagte [ZB.2024.7
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.6
ZB.2024.7
ZB.2024.8
ENTSCHEID
vom 25. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa
Buser
Parteien
A____
Berufungsklägerin (ZB.2024.6)
[...]
Berufungsbeklagte (ZB.2024.7 und 8)
Kindsmutter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Berufungsbeklagter (ZB.2024.6)
[...]
Berufungskläger (ZB.2024.7 und 8)
Kindsvater
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Sohn
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____
Nebenintervenient [ZB.2024.7]
wohnhaft in Russland
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen Entscheide des
Zivilgerichts
vom 8. November 2023 und 8.
Dezember 2023
betreffend
vorsorgliche Regelung der
Kinderbelange (Umteilung der Obhut)
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geb. [...] 2016, ist der Sohn der unverheirateten
Eltern A____ (Kindsmutter/Berufungsklägerin [ZB.2024.6]/Berufungsbeklagte [ZB.2024.7
und 8]) und B____ (Kindsvater/Berufungsbeklagter [ZB.2024.6]/Berufungskläger [ZB.2024.7
und 8]). Seit der Trennung der Eltern im November 2018 befand sich C____ in der
Obhut der Kindsmutter.
Mit Entscheid vom 8. November 2023 hat das Zivilgericht die
Obhut über den Sohn C____ in Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom
20. Oktober 2023 vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens dem Kindsvater
übertragen (Ziff.1). Gleichzeitig wurde im Dispositiv festgestellt, dass das
Kind beim Vater behördlich angemeldet ist und bis auf Weiteres in seiner
jetzigen Schule, Primarschule [...], [...], angemeldet bleiben und dort dem
Unterricht folgen soll (Ziff. 2). Der Kindsmutter wurde ein unbegleitetes
Besuchsrecht von jeweils drei Halbtagen pro Woche, die auch zu einem ganzen Tag
kombiniert werden dürfen, eingeräumt. Als Voraussetzung dieses unbegleiteten
Besuchsrechts wurde festgehalten, dass C____ dem jetzigen Lebenspartner der
Kindsmutter nicht begegnen darf, Kontakte zu seinen Stiefgeschwistern hingegen
zulässig sind. Der Mutter wurde in Aussicht gestellt, dass sie mit einer
umgehenden Sistierung des Besuchsrechts rechnen muss, wenn es zu Begegnungen
mit dem jetzigen Lebenspartner der Mutter kommt. Weiter wurde festgestellt,
dass sich die Eltern über die Termine und die konkrete Ausgestaltung des
Besuchsrechts selbständig einigen, wobei die Beiständin von C____ respektive
der KJD von den Eltern unaufgefordert über Planung, Umsetzung und allfällige
Probleme bezüglich des Besuchsrechts zu informieren ist (Ziff. 3). Die
weitergehenden Anträge der Parteien wurden abgewiesen (Ziff.4). Schliesslich
wurde der vom Kindsvater mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 festgesetzte
Unterhaltsbeitrag vorsorglich – mit Wirkung ab November 2023 – für die Dauer,
in welcher der Kindsvater die alleinige Obhut innehat, sistiert (Ziff. 5). Es
wurde in Aussicht gestellt, dass die Kosten zusammen mit dem Hauptentscheid
verlegt würden (Ziff.6).
Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. November 2023
schriftlich im Dispositiv eröffnet. Darauf ersuchte die Mutter mit Eingabe vom
17. November 2023 einerseits um eine schriftliche Begründung und andererseits
um die Rektifizierung von Ziff. 2 bezüglich der behördlichen Anmeldung von C____
beim Vater, zumal offensichtlich aus Versehen «Vater» anstatt «Mutter»
geschrieben worden sei. Diesem Antrag widersetzte sich der Vater mit Eingabe
vom 27. November 2023, worauf die Frage an einer weiteren
Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 nochmals aufgegriffen worden ist.
In der Folge wurde der Entscheid vom 8. November 2023 in dem Sinne
rektifiziert, dass C____ weiter bei der Mutter angemeldet bleiben soll.
Diesbezüglich verlangte der Vater mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eine
schriftliche Begründung.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 bestätigte das Zivilgericht
das mit Entscheid vom 8. November 2023 angeordnete Besuchsrecht der Mutter, mit
dem Vorbehalt der sofortigen Sistierung, sollte es zu einem weiteren Kontakt
zwischen C____ und dem Lebenspartner der Mutter kommen. Weiter wurde die mit
superprovisorischer Verfügung vom 27. November 2023 angeordnete Verpflichtung
des Vaters bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines
Vaters, E____, bis auf Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer
Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. mit weitergehenden Einschränkungen
rechnen müsse. Bezüglich der Kosten wurde wiederum auf die Verlegung mit dem
Entscheid in der Hauptsache verwiesen. Nach erfolgter Eröffnung dieses
Entscheids im Dispositiv verlangte der Vater ebenfalls mit Eingabe vom 20.
Dezember 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids. Bereits gegen den im
Dispositiv vorliegenden Entscheid liess E____, vertreten durch seine Mutter,
mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 «Beschwerde» beim Appellationsgericht
erheben, mit der er sich gegen das Kontaktverbot zu seinem Neffen beschwerte
(BEZ.2023.91).
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unterrichtete D____ das
Zivilgericht, dass sie als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt worden ist.
Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.6) beantragt die
Mutter als Berufungsklägerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der Entscheide der Vorinstanz vom 8. November und 8. Dezember 2023. Es sei
C____ per sofort wieder unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein
Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis
Sonntagabend 19 Uhr und am dazwischenliegenden Wochenende von Sonntagabend 19
Uhr bis Dienstag Schulbeginn einzuräumen. Eventualiter beantragt sie, dass ihre
«Betreuungszeitfenster [..] auszubauen» seien. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die
vorsorgliche Anordnung der von ihr beantragten Obhuts- und Besuchsregelung, die
Durchführung einer «Parteiverhandlung zwecks Massnahmen für die Dauer des
Verfahrens» und den Beizug der Akten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 8.
Februar 2024 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch
um vorsorgliche Anordnung der Obhut der Mutter über C____ sowie der von ihr
beantragten Regelung des Besuchsrechts des Vaters ab und stellte in Aussicht,
dass er nicht beabsichtige, eine Parteiverhandlung für die Anordnung von
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens durchzuführen.
Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.8)
verlangt der Vater als Berufungskläger die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des rektifizierten Entscheids vom 8. November
2023 und dessen sofortige Anpassung, indem der Wohnsitz von C____ bei ihm
festzulegen sei und das Kind an seinem Wohnort einzuschulen sei. Weiter sei der
Mutter «ausschliesslich ein begleitetes Besuchsrecht in der Ausgestaltung der
Besuchstage und Androhung der Sistierung im Sinne von Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids zu gewähren, allenfalls mit einer Anpassung der
Häufigkeit der Besuche». Schliesslich beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Ausrichtung der Parteientschädigung
zufolge Uneinbringlichkeit durch den Kanton.
Mit einer weiteren Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren
ZB.2024.7) beantragt der Vater die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 8. Dezember 2023. Er stellt
dabei in der Sache die gleichen Anträge, wie mit seiner Berufung gegen den
Entscheid vom 8. November 2024.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter
an, dass die drei Berufungsverfahren zusammen behandelt aber entgegen des
Antrags des Berufungsklägers nicht förmlich vereinigt werden. Die Eingabe von E____
vom 17. Dezember 2023 im Verfahren BEZ.2023.91 wurde als Nebenintervention
im Berufungsverfahren ZB.2024.7 des Vaters beigezogen. Schliesslich wurde die
im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin, D____, über die
vorliegenden Verfahren informiert. Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 nahm D____ zu
den Berufungen Stellung, woraufhin sie vom Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 28. Februar 2024 auch in den drei Berufungsverfahren als Kindesvertreterin
eingesetzt worden ist.
Der Vater beantragt im Verfahren ZB.2024.6 mit
Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Berufung der Mutter.
Die Mutter beantragt in den Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 ebenfalls die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufungen des Vaters und hielt
an den Anträgen in ihrer eigenen Berufung fest. Mit Eingabe vom 8. März 2024
nahm die Mutter gestützt auf das ihr «unbedingt zustehende Replikrecht»
Stellung zur Berufungsantwort des Vaters im Verfahren ZB.2024.6. Mit Eingabe
vom 4. März 2024 liess der Vater dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin
bezüglich der drei Berufungsverfahren zukommen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand der angefochtenen Entscheide des
Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2023 sind vorsorgliche Massnahmen
im familienrechtlichen Klagverfahren des Sohnes und seiner Mutter gegen seinen
Vater. Diese Entscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar. Die Berufungen richten sich gegen die Regelung der Obhut, des
gemeldeten Wohnsitzes und des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes mit
den Eltern. Streitig sind damit nicht vermögensrechtliche Aspekte der Regelung
des Getrenntlebens, sodass kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer
5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021
E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Für vorsorgliche Massnahmen ist
das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die drei Berufungen
sind innert der zehntägigen Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
271.
lit. a ZPO) erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für
die Beurteilung der Berufungen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 2.1). Dabei sind die Parteien aber nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. zum Eheschutzverfahren:
Sutter-Somm/Hofstetter, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
272.
N 11 mit Hinweisen; Bähler,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Maier/Vetterli, in: Fankhauser, FamKomm
Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138
III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.
4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Dabei genügt es im Summarverfahren, die behaupteten
Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015
vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1
vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren
(AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019
E. 1.5).
Im Geltungsbereich des uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue
Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.
4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne
Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.3
Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41
vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.
Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 314 N 13 und
Art. 316 N 7; Steininger, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Art.
316.
Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren Art. 273
Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim
Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten
entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Im Übrigen könnte die
Berufungsinstanz im vorliegenden Fall auch bei Anwendbarkeit von Art. 273 Abs.
1.
ZPO auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten. Der Sachverhalt
erscheint aus den nachstehenden Gründen klar. Daher wäre der Verzicht auf eine
Berufungsverhandlung auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO zulässig. Aus
den vorstehend dargelegten Gründen kann der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergehen. Damit sind die Anträge des Ehemanns auf Ausschluss des
Rechtsvertreters der Ehefrau von der Verhandlung und Anfertigung einer
Tonaufnahme der Verhandlung gegenstandslos, soweit sie sich auch auf das
Berufungsverfahren beziehen sollten.
1.4
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 hat der
Bruder des Vaters gegen die diesem mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 8.
Dezember 2023 vorsorglich auferlegte Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass
sein Sohn seinem Bruder bis auf Weiteres nicht begegnet, «Beschwerde» erhoben.
Zur Erhebung eines zivilprozessualen Rechtsmittels sind aber grundsätzlich nur
die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger
legitimiert. Als Nebenpartei können Dritte ein Rechtsmittel grundsätzlich nur
zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen deren Willen ergreifen
(Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,
Vorbem. zu Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus kann eine Nebenpartei auch
unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten
Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Der Bruder wird vom
angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Dieser verpflichtet
lediglich den Vater. Dem Bruder steht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch
auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die
Eingabe zur Unterstützung des Vaters ist deshalb als Nebenintervention im
Verfahren ZB.2024.7 beizuziehen.
2.
Gegenstand der Berufung der Mutter (ZB.2024.6) ist zunächst
die vorsorgliche Übertragung der Obhut auf den Vater.
2.1
Zur Begründung ihres Entscheides über die
Obhut hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2023 auf die «gravierenden
Vorkommnisse im familiären Umfeld der Kindsmutter» verwiesen. Sie hat erwogen,
dass die Mutter bereits während der Dauer ihrer Ehe mit dem Vater ihres zweiten
Sohnes F____ in den Jahren 2019 und 2020 zwei Mal mit ihren beiden Söhnen im
Frauenhaus habe Zuflucht vor ihrem gewalttätigen Ehemann suchen müssen. Dieses
Muster habe sich mit ihrem jetzigen Lebenspartner und Vater ihres dritten
Sohnes G____ wiederholt. Sie habe wiederum, im neunten Monat schwanger und am
Geburtstag von C____, vor ihrem gewalttätigen Partner ins Frauenhaus fliehen
müssen. Sie habe gegenüber den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses von derart
massiver Gewalt berichtet, dass diese aufgrund ihrer Belastung eine verfrühte
Geburt befürchteten (Bericht der Beiständin vom 10. Oktober 2023, Vorakten
Juris-Nr, 281). Die Kindsmutter habe C____ einseitig von seiner Schule
abgemeldet und seinen Kontakt zum Vater mit der Begründung, das Risiko sei zu
gross, dass ihr Lebenspartner sie aufspüren könnte, unterbunden (Bericht des
KJD vom 18. Oktober 2023; Vorakten Juris-Nr. 293). Aufgrund dieser
Schilderung ist ihr aus Sicherheitsgründen zu einem Kantonswechsel ohne
zivilrechtliche Ummeldung geraten worden. Aus den Akten folge daher klar eine
Bedrohungssituation. Soweit sie nunmehr bloss noch von einem Streit spreche,
seien ihre Ausführungen nicht glaubwürdig. Auch ohne Beleg einer direkten
Gewalttätigkeit ihres Partners gegenüber C____ müsse von einer schwerwiegenden
und schädlichen Belastung und bei Wiederholung von einer andauernden Gefährdung
des Kindeswohls ausgegangen werden.
Zudem seien auch die Umstände ihrer Rückkehr aus dem
Frauenhaus nicht geeignet, das Vertrauen in die familiären Verhältnisse der
Kindsmutter und in ihre Fähigkeit zu fördern, C____ vor schädlichen Einflüssen
zu schützen. Entgegen den Angaben gegenüber dem Frauenhaus sei sie wieder zu
ihrem Lebenspartner gezogen. Daraus schloss die Vorinstanz auf ein für C____
nicht hinnehmbares Risiko. Die Situation der Mutter sei nach der Geburt ihres
dritten Sohnes gewiss nicht einfach und es stehe ihr zu, ihrer Partnerschaft mit
dessen Vater mit der aufgegleisten Familienbegleitung eine weitere Chance zu
geben. Ihre Interessen hätten aber vor dem Kindeswohl ihres Sohnes
zurückzustehen. Eine weiter andauernde Gefährdung C____s könne erst nach einer
längeren Beobachtungsperiode ausgeschlossen werden. Bis dahin erscheine eine
Unterbringung C____s ausserhalb des familiären Umfeld der Mutter zwingend. Wie
dem Bericht des KJD vom 18. Oktober 2023 entnommen werden könne (Vorakten
Juris-Nr. 293) hätten im Verlauf der letzten Jahre regelmässige und intensive
Kontakte zwischen C____ und seinem Vater hergestellt werden können. Zweifel an
der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters würden von keiner Seite
geäussert. Damit dränge sich angesichts der Vorkommnisse in diesem Herbst und
der Situation im Umfeld der Kindsmutter eine Umteilung der Obhut zum Vater als
derzeit letzte Möglichkeit einer Betreuung von C____ durch seine Eltern auf.
Soweit auch beim Vater dessen Kindeswohl nicht gewährleistet werden könne,
müsse wohl eine Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB ins Auge gefasst werden.
2.2
Mit ihrer Berufung bestreitet die Mutter eine
Kindswohlgefährdung von C____ in ihrer Obhut. Sie habe C____ seit seiner Geburt
in ihrer Obhut betreut, ohne dass je Zweifel an ihrer Erziehungs- oder
Betreuungsfähigkeit bestanden hätten. Der Vater habe seine Vaterschaft zunächst
angezweifelt und ohne gerichtliche Verpflichtung keinen Unterhalt geleistet.
Bis Oktober 2023 sei die Obhutsregelung kein Thema gewesen. Der Vater habe
bloss einen Ausbau seiner Betreuungszeit bis hin zur alternierenden Obhut
verlangt. C____ habe auch im Frauenhaus keine Auffälligkeiten gezeigt. Die drei
Halbbrüder seien eine gute Einheit gewesen. Weiter verweist sie auf die
Aussagen von C____ gemäss dem Bericht der Beiständin vom 21. November 2023,
wonach es ihm bei der Mutter gut gehen würde und er – in Kenntnis, dass sie
«faktisch mit dem neuen Partner» zusammen wohne - bei ihr wohnen wolle. Er sei
keiner Gewalt ausgesetzt gewesen, habe sie doch aufgrund grosser Streitigkeiten
in der aktuellen Partnerschaft im Interesse aller Parteien und kurz vor der
Geburt von G____ eine vorübergehende Trennung erwirkt. Sie habe sich bedroht gefühlt
und es sei ihr deshalb kurzfristig nur der Weg ins Frauenhaus geblieben, wo
gewisse Standardprozedere gelten würden. Dies habe sie sich nicht gewünscht,
sei sie doch in der Lage gewesen, auf potentielle Gefährdungen zu reagieren. Auch
die Beiständin von F____ sei aufgrund der identischen Ausgangslage nicht von
einer Gefährdung ausgegangen. Ihr neuer Partner habe alle drei Kinder sehr
gerne und es habe keine Vorfälle oder Streitigkeiten zwischen ihm und den
Kindern gegeben. Die Streitigkeiten hätten sich auf der Paarebene abgespielt.
Sie seien bereit, Unterstützung in Form der installierten SPF für das
Funktionieren ihres persönlichen «Patchwork-Familienkonstrukts» anzunehmen.
Nachdem nun eine Begutachtung erfolgen solle, rechtfertige es sich nicht, für
einen neuerlichen, vorsorglichen Entscheid diese abzuwarten. Die angefochtenen
Entscheide basierten daher auf einem unrichtigen Sachverhalt. Mangels
Gefährdung hätten die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut nicht
vorgelegen.
2.3
Mit seiner Berufungsantwort bestreitet der
Vater, dass C____ von seinem Halbbruder F____ getrennt worden sei. Er besuche
die Mutter regelmässig und treffe dort auch F____. Dieser schlage aber C____
häufig an den Besuchstagen, weshalb er mit Blessuren im Gesicht und am Körper
nach Hause komme. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die Mutter die
Schlägereien seitens F____ nicht unterbinde. Er sei finanziell für die Familie
aufgekommen, habe C____ nach der Arbeit und an den Wochenenden betreut und die
Obhut gemeinsam innegehabt. Seit der Trennung im Jahr 2018 versuche er, den
Sohn im Sinne einer alternierenden Obhut zu betreuen, was ihm von der Mutter
verweigert worden sei, weshalb ein Verfahren bei der KESB habe eingeleitet
werden müssen. Für seine ursprünglichen Zweifel an seiner Vaterschaft habe er
Gründe gehabt.
Bei der Mutter habe C____ mehrfach häusliche Gewalt und
mehrere Aufenthalte im Frauenhaus erlebt. Er habe deshalb mehrere
Gefährdungsmeldungen bei der KESB gemacht. Trotz der Äusserung der Psychologin [...]
im kinderpsychologischen Abklärungsbericht der UPK vom 11. März 2021, wonach C____
häusliche Gewalt zwischen seiner Mutter und ihrem Ehemann miterlebt habe und
teils selbst Opfer von emotionaler und körperlicher Gewalt seitens seines
Stiefvaters geworden sei, habe die KESB eine Kindswohlgefährdung zunächst
verneint. Auch nach der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann sei die Mutter
eine neue Beziehung zu ihrem aktuellen Partner eingegangen, in welcher es
offenbar erneut zu massiver häuslicher Gewalt und im September 2023 zu einer
erneuten Flucht ins Frauenhaus gekommen sei. Aus Sicherheitsgründen sei sie
sogar ausserkantonal untergebracht worden. Gleichwohl sei sie am 19. Oktober
2023.
zu ihrem Partner zurückgekehrt, woraufhin die Beiständin die Umteilung der
Obhut empfohlen habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Erziehungs-
und Betreuungsfähigkeit der Mutter, da sie es nicht schaffe, ihre Kinder und
sich selbst aus einem gewalttätigen Umfeld herauszuhalten. Im Frauenhaus sei es
C____ zwar den Umständen entsprechend gut und besser als zuhause ergangen. Der
vierte Frauenhausbesuch, den die Mutter beschönige, sei aber traumatisch für C____
gewesen. Sie habe dieses aufgrund ihrer grossen Angst vor ihrem Partner nach
seiner massiven Gewalt aufgesucht. Er habe seinen Sohn in dieser Zeit nicht
sehen dürfen, damit die Mutter nicht gefährdet werden konnte. Die Ausgangslage
von F____ sei nicht identisch, da dieser keinen Vater habe, welcher die Obhut
übernehmen könnte. Auch wenn C____ sage, bei der Mutter wohnen zu wollen, so
impliziere dies nicht, dass er in seiner Obhut unglücklich sei. Die Mutter übe
zudem gerne Druck auf C____ aus. C____ sei aufgrund seines Alters noch nicht zur
autonomen Willensbildung fähig. Zudem habe die Mutter C____ am 18. November
2023.
aus eigenem Interesse ausgenutzt und gedemütigt. Es sei zwar
begrüssenswert, dass die Mutter Hilfe in Anspruch nehme und eine
Familienbegleitung installiert worden sei. Er könne ihr aber nicht das
notwenige Vertrauen schenken, zumal sie bereits nach dem Entscheid vom 8.
November 2023 Kontakte zwischen ihrem Partner und C____ zugelassen habe. Sie
habe C____ in eine sehr unangenehme Situation gebracht und ihm eingeredet, sein
Onkel habe ihn sexuell missbraucht.
2.4
Die Kindesvertreterin teilte dem Gericht mit
Eingabe vom 17. Februar 2024 mit, dass ihr die getroffenen Massnahmen noch vor
vertiefter Auseinandersetzung mit den Akten angemessen erschienen, enthielt
sich aber konkreter Anträge.
2.5
2.5.1
Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde
gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes
oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist
(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Diese Kompetenz kommt dem
Zivilgericht zu, wenn es gleichzeitig für die Regelung des Unterhalts zuständig
ist (Art. 298d Abs. 3 ZGB). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der
Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des
Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit
Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland vom 3.
Dezember 2009, Nr. 22028/04, in: FamPra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer
gegen Österreich vom 2. Februar 2011, Nr. 35637/03). Das Wohl des Kindes
hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der
Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2).
Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und
Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit
und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter
kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und
familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die
weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit
dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung
zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz;
BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012
vom 26. Juni 2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).
2.5.2
Bereits im laufenden Verfahren hat die
zuständige Behörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden
Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, Basler Kommentar, a.a.O., Art.
445.
N 7; Fassbind, in OFK, 3.
Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer
bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine
Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta,
a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II
132.
E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10.
Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014
175.
vom 25. November 2014 E. 2.3).
2.5.3
In Anwendung dieser Grundsätze ist die
vorsorgliche Übertragung der Obhut von der Mutter auf den Vater nicht zu
beanstanden. Nicht bestritten ist, dass die Mutter aufgrund von Vorkommnissen
in der Beziehung mit den Vätern ihrer beiden jüngeren Kinder mehrfach das
Frauenhaus hat aufsuchen müssen. Bereits diesbezüglich musste das
Verwaltungsgericht in einem die Familie betreffenden Urteil feststellen, dass C____
gemäss dem kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 die häusliche Gewalt zwischen
der Mutter und dem Stiefvater miterlebt und teilweise selbst Opfer von
emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden ist, die
Mutter diese Gewalt, aufgrund derer sie bereits das Frauenhaus hat aufsuchen
müssen, aber «arg bagatellisierend» beschrieben habe (VGE VD.2021.281/285 vom
24.
Mai 2022 E. 4.3.4). Dem entspricht nun auch die Auseinandersetzung der
Mutter mit den jüngsten Vorkommnissen.
Wie dem Bericht der Beiständin von C____ vom 10. Oktober 2023
(Vorakten Juris Nr. 287) entnommen werden kann, ist die Mutter am 29.
September 2023 mit ihren Kindern aufgrund massiver Gewaltausübung durch ihren
Partner ins Frauenhaus eingetreten. Dort wirkte C____ in der traumapädagogisch
begleiteten Kindergruppe wieder körperlich angespannt, ohne dass Auffälligkeiten
oder andere Belastungsfolgesymptome hätten bemerkt werden können. Es sei ihm
den Umständen entsprechend gut gegangen. Zur Geheimhaltung des Aufenthalts der
Mutter konnte C____ aber weder die Schule noch seinen Vater besuchen. Aus
diesem Grund hat die Mutter dem Vater mitgeteilt, dass er auch die geplanten
Ferien derzeit nicht mit seinem Sohn verbringen und erst später nachholen
könne. Aufgrund der massiven Gewaltbereitschaft des Partners, seiner Vernetzung
in Basel und den bisherigen Erlebnissen der Mutter in ihrer Beziehung wurde ein
Kantonswechsel ohne zivilrechtliche Ummeldung zur Gewährleistung der Sicherheit
von Mutter und Kindern als zwingend notwendig erachtet. Mit Bericht vom 18.
Oktober 2023 (Vorakten Juris Nr. 293) teilte die Beiständin mit, auch wenn sich
die Gewalt des Partners nicht gegen die Kinder gerichtet habe, so seien diese
Zeugen der Gewalt geworden, was sich mindestens ebenso schwer negativ für sie
auswirke, wie die direkt erlebte Gewalt. Belastungssymptome wie z.B.
Schlafstörungen, Unruhe, Probleme beim Essen, Schwierigkeiten mit
Sozialkontakten und dem Umgang mit eigenen Gefühlen könnten bei den Kindern
sehr unterschiedlich ausgeprägt sein und zu einem frühen oder späteren
Zeitpunkt auftreten. Deshalb müsse eine Situation, bei der Kinder immer wieder
häusliche Gewalt erleben, zu ihrem Schutz verhindert werden. Nur mit grossem
Aufwand ihrerseits habe ab dem 15. Oktober 2023 wieder ein Besuchskontakt zum
Vater etabliert werden können. Die Mutter fürchtete eine Entführung von C____
durch ihren Partner, um ihre Rückkehr erpressen zu können. Sie müsse wohl
langfristig um die Sicherheit von ihr und ihren Kindern besorgt sein. Aufgrund
der bisherigen Erfahrungen ging die Beiständin davon aus, dass die Mutter
erneut in eine Gewaltspirale kommen könne. Nachdem sich ihr Partner an ihre
Eltern gewandt, Reue gezeigt, sich entschuldigt und seine Bereitschaft bekundet
habe, an einer Online-Therapie gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, hat die
Mutter dann aber erklärt, ihm eine erneute Chance einräumen zu wollen. Aus
fachlicher Sicht sei aber nicht gesichert, dass die Beziehung der Mutter nun
gewaltfrei verlaufen werde. Die Mutter werde belastet erlebt. In der
Verhandlung der Vorinstanz vom 1. November (Vorakten Juris Nr. 308) hat die
Beiständin ihre diesbezügliche Sorge zwar etwas relativiert, da die Gewalt von
der Mutter und ihrem Partner offen als Problem erkannt werde. Es bestünden aber
weiterhin Risiken, die nicht minimiert werden können. Gleichzeitig hat die
Mutter damals erneut Gewalt als Grund für ihren Eintritt ins Frauenhaus
dementiert und behauptet, dass sie bloss wegen eines Streits ins Frauenhaus
gegangen sei und sonst auch nicht zum Partner zurückgekehrt wäre. Damit wird
mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz deutlich, dass der Mutter
weiterhin das Bewusstsein der Gefährdung ihres Sohnes in seiner Entwicklung,
wenn er fortwährender häuslicher Gewalt ausgesetzt ist und wiederholt für
Aufenthalte im Frauenhaus aus seinem (Schul-)Alltag gerissen wird, fehlt. Wenn
sie zunächst mit ihren Aussagen im Frauenhaus ein Dispositiv mit höchster
Sicherheitsstufe etablieren lässt, um nachträglich Gewalt zu dementieren versucht
und von einem blossen Streit spricht, so erscheint sie im Übrigen insoweit auch
nicht mehr glaubwürdig. Realitätsfremd erscheint auch die diesbezügliche
Behauptung der Mutter in ihrer Berufungsantwort im Verfahren ZB.2024.8 (Ziff.
9), der Streit habe sich nach der Geburt von G____ in Luft aufgelöst.
2.5.4
Auch
die Aussagen von C____ führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Beiständin
in der Verhandlung vom 1. November 2023 (Vorakten Juris Nr. 308) erklärt hat,
wünschte sich C____, bei den Eltern etwa im zweiwöchentlichen Wechsel leben zu
können, sobald die Mutter eine Wohnung habe. Der Partner müsse lernen, sich zu
beruhigen. Das Kind lege aber Wert auf die Feststellung, dass es ihm gut gehe.
Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Vorakten Juris-Nr. 335) teilte die
Beiständin mit, dass es C____ beim Vater weiter gut gehe, er aber bei der Mama
wohnen wolle. Er brauche Mama «am Wichtigsten». Gleichzeitig habe er gegenüber
der Psychologin im UKBB erklärt, dass er gerne bei Papa und Mama sei. Er könne
bei beiden eigentlich gut schlafen, immer gut bei Mama. Es soll alles so
bleiben wie es ist. Er wolle beim Papa aber auch bei der Mama sein (so auch
Bericht UKBB vom 18. November 2023, Vorakten Juris Nr. 330). Aus diesen
Äusserungen von C____ kann offensichtlich nicht darauf geschlossen werden, dass
das Kind derzeit und bis zum definitiven Entscheid nach umfassender Prüfung der
gesamten familiären Situation die Betreuung in der Obhut seines Vaters ablehnt.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Wille des Kindes ein Kriterium bei der
Beurteilung seiner Betreuung ist. Die Regelung der Betreuung steht aber nicht
im freien Belieben des Kindes, zumal dessen Willen nicht mit dem Kindswohl
gleichgesetzt werden kann. Dies gilt namentlich dort, wo seine Haltung
wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt scheint. Dabei
wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab dem zwölften Altersjahr
eines Kindes von einer Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen (BGer
5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt,
dass den Äusserungen von C____ vorliegend nicht entscheidendes Gewicht
beizumessen ist.
2.5.5
Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher in
Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums bei der Anordnung einer
vorsorglichen Kindesschutzmassnahme die provisorische Umteilung der Obhut an
den Vater nicht zu beanstanden. Es wird im weiteren vorinstanzlichen Verfahren
die familiäre Situation und die geeignete Betreuung von C____ weiter zu prüfen
und über die Obhut zu entscheiden sein. In diesem Rahmen wird auch das
Verhältnis von C____ zu seinem Bruder F____ zu prüfen sein, dessen vom Vater
behauptete Belastung von der Mutter replicando bestritten worden ist, weshalb
darauf in diesem Verfahren nicht weiter eingetreten werden muss.
3.
Weiter verlangt die Mutter mit ihrer Berufung in ihrem
Eventualstandpunkt einen Ausbau ihrer Betreuungszeit.
3.1
Mit Bezug auf die Regelung ihres persönlichen
Verkehrs mit ihrem in der Obhut des Vaters lebenden Sohnes macht sie dabei
geltend, dass die momentan nur zweimal wöchentlich stattfindenden Besuche
zwischen ihr und C____ dessen Bedürfnis, bei der Kindsmutter zu wohnen,
widerstreben würden. Es sei auch nicht in seinem Interesse, ihn von seinen
Geschwistern und insbesondere von F____, mit dem er ein sehr enges Verhältnis
habe, zu trennen.
3.2
Wie dem Bericht der Beiständin vom 30.
November 2023 (Vorakten Juris Nr. 377) entnommen werden kann, hatte die
Mutter im damaligen Zeitpunkt bereits ein Besuchsrecht von drei halben Tage die
Woche, welche die Eltern untereinander festlegen. Es bestanden daher bereits
damals mehr wöchentliche Kontakte, als die von ihr geltend gemachten Besuche.
Weniger Besuche können daher bloss aufgrund der offenbar der Vereinbarung der
Eltern entsprechenden Zusammenlegung von Halbtagen, wie sie im Entscheid vom 8.
November 2023 explizit vorbehalten worden sind, begründet sein. Insgesamt geht
aus der Berufung aber nicht hervor, weshalb eine Änderung der angefochtenen,
vorsorglichen Regelung vom Kindswohl her geboten sein soll.
4.
Mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8.
November 2023 (ZB.20204.8) beantragt der Vater in Abänderung des Rektifikats
die Festlegung des Wohnsitzes von C____ beim ihm und seine Einschulung an
seinem Wohnort.
4.1
Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen,
dass die Mutter ihre bisherige Wohnung aufgebe und eine grössere Wohnung suche,
wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie zurzeit in der Wohnung ihres
Lebenspartners wohne. Unabhängig von dieser faktischen Wohnsituation könne C____
jedoch weiterhin die Primarschule [...] besuchen. Es bestehe ein Konsens, dass die
Stabilität seiner Schulsituation für das Wohl von C____ neben den vielen
Turbulenzen und Belastungen in seinem Leben wichtig sei. Nach seiner
Einschulung im vergangenen Sommer habe er sich in der Primarschule [...] gut
eingelebt. Dieser wichtige Faktor an Stabilität dürfe nicht nach so kurzer Zeit
wieder verändert werden. Die Anmeldung von C____ beim Vater in einem anderen
Kanton würde diesen bisherigen Schulbesuch gefährden. Weiter erwog das
Zivilgericht, dass die Zuteilung der Obhut an den Vater eine vorsorgliche
Massnahme angesichts der Gefährdungssituation im Haushalt der Mutter im letzten
Herbst sei. Sowohl die Wohnsituation der Mutter wie auch die Frage der
alternierenden Obhut seien nach wie vor offen. Es gehe daher nicht darum, den
Lebensmittelpunkt C____s zu verlegen, sondern ihn vorsorglich aus dem
belastenden familiären Umfeld der Kindsmutter herauszuhalten, um mit der
notwendigen Ruhe eine definitive Lösung erarbeiten zu können. Entsprechend
müsse das offensichtliche redaktionelle Versehen, wonach die Anmeldung von C____
beim Vater erfolge, nach Art. 334 ZPO berichtigt werden.
4.2
Mit seiner Berufung verweist der Vater
darauf, dass die Mutter nicht mehr an der [...] in [...], sondern bei ihrem
gewalttätigen Partner an der [...] in [...] lebe. Sie habe C____ bereits mitten
im Schuljahr von der Schule abgemeldet, wobei der Schulwechsel wegen ihres
Eintritts in das Frauenhaus nicht zustande gekommen sei. C____ habe somit keinen
Wohnsitz mehr in [...] bei seiner Mutter. Zudem werde die Mutter ihren Wohnsitz
in den nächsten Monaten verlegen. Eine Umschulung von C____ lasse sich nicht
vermeiden. Die Mutter hege zudem die Absicht, mit ihrem gewalttätigen Partner
zusammenzuziehen, was für C____ aufgrund seiner mehrfachen Konfrontation mit
häuslicher Gewalt in der Vergangenheit schädlich sei. Es sei bereits heute
klar, dass C____ so oder so seine aktuelle Schule verlassen müsse. Die Mutter
könne in die Nähe von C____ nach [...] ziehen, zumal er den Sohn langfristig
betreuen werde, da die jüngsten Ereignisse im Haushalt der Mutter gezeigt
hätten, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Kinder aus einem gewalttätigen
familiären Umfeld herauszuhalten. Die Umsetzung der von ihm ursprünglich
angestrebten alternierenden Obhut stehe heute in den Sternen. Die
Berufungsbeklagte werde über Monate, wenn nicht sogar Jahre hinweg, zu beweisen
haben, dass sie C____ aus einem von Gewalt geprägtem Umfeld heraushalten kann. Entsprechend
habe auch die Beiständin den Antrag gestellt, C____ beim Vater anzumelden.
Daher sei ein sofortiger Schulwechsel von C____ angezeigt. Es sei besser, wenn
der Wechsel früher als später erfolge. Ein Schulwechsel sei immer mit
Veränderungen verbunden und am Anfang nicht leicht für C____. Das Schulhaus [...]
sei in Gehdistanz zu seinem Wohnort. Damit müsse er nicht mehr mit C____ zur
Rush Hour in die Schule fahren und ihn dort abholen, sodass der Stress für C____
reduziert würde.
4.3
Dem hat die Kindesvertreterin entgegengehalten,
dass es C____ in der aktuellen Situation wohl sei. Auch wenn der Schulweg nach
Basel aufwändig sein möge, so fühle sich C____ in der Klasse offenbar wohl und
es scheine ihr wichtig, dass dieses vertraute schulische Umfeld erhalten
bleibe. Der Vater habe sich auch so organisiert, dass er C____ in die Schule
bringen und ihn dort abholen könne.
Auch die Mutter weist mit ihrer Berufungsantwort darauf hin,
dass C____ in der Primarschule [...] gut integriert sei und sich dort eingelebt
habe. Ein Schulwechsel während des ersten Schuljahres würde für ihn einen
weiteren einschneidenden Wechsel bedeuten. Auch der Umstand, dass sie faktisch
mit dem neuen Partner zusammenwohne, sei kein Grund, C____ bei der Schule
abzumelden, zumal C____ unabhängig von der faktischen Wohnsituation die
Primarschule [...] besuchen könne. Auch ihr sei Kontinuität für C____ wichtig,
weshalb sie bei einem allfälligen Umzug darauf achten werde, dass C____ die
Schule nicht werde wechseln müssen. Sie bestreitet daher, dass C____ die Schule
so oder so verlassen muss.
4.4
In formeller Hinsicht bestreitet der Vater
nicht, dass die Voraussetzungen für ein Rektifikat von Ziffer 2 des Dispositivs
des Entscheids vom 8. November 2023 gegeben sind, weshalb diese Frage nicht
mehr weiter zu prüfen ist. In materieller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass
die Umteilung der elterlichen Obhut über C____ an den Vater rein vorsorglich aufgrund
einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne umfassende
Abklärung der familiären Situation auf der Grundlage einer bloss summarischen
Beurteilung der Situation aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erfolgt
ist (vgl. oben E. 2.5.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu
Recht darauf geachtet, die mit der definitiven Regelung der Obhut von C____
verbundenen Fragen nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung des Vaters
kann daher auch nicht sicher festgestellt werden, dass C____ die Schule auf
jeden Fall wird wechseln müssen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Abklärungen
für ihren definitiven Entscheid über die Obhut auch die Möglichkeit einer
alternierenden Obhut weiter zu prüfen haben, welche auch die künftige Anmeldung
von C____ bei der Mutter und weitere Beschulung in der Primarschule [...]
ermöglichen würde. Unmittelbar einleuchtend erscheint es aber auch, dass
aufgrund des Wechsels der familiären Obhut- und Betreuungsregelung die
Stabilität der weiteren Lebensumstände zur Wahrung des Kindswohls von C____
zentral erscheint. Vor diesem Hintergrund liegt es auch dann im Interesse des
Kindes, einen nötig werdenden Schulwechsel nicht zeitgleich mit der Umteilung
der Obhut vorzunehmen. Der Vater bestreitet denn auch nicht, dass C____ in
seiner Klasse in der Primarschule [...] gut integriert ist und sich dort wohl
fühlt. Es kann nachvollzogen werden, dass dieser Schulbesuch für den Vater mit
Umtrieben verbunden ist, die bei einer Beschulung von C____ in [...] nicht
auftreten würden. Diese erscheinen aber zumindest in einer Übergangszeit bis
zur definitiven Klärung der Obhutsregelung zumutbar.
5.
Weiter richten sich die Berufungen des Vaters gegen die
Entscheide des Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7
und ZB.2024.8) gegen die Form des der Mutter eingeräumten Besuchsrechts. Anstelle
des unbegleiteten Besuchsrechts beantragt der Vater ein begleitetes
Besuchsrecht der Mutter.
5.1
Das Zivilgericht hat diesbezüglich im
Entscheid vom 8. November 2023 erwogen, dass der Mutter ein Besuchsrecht mit
Auflagen einzuräumen sei, da eine Gefährdung C____s nach wie vor nicht
ausgeschlossen werden könne (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Die Gefahr geht dabei vom
Lebenspartner der Kindsmutter aus, weshalb bis auf Weiteres jeder Kontakt
zwischen C____ und dem Lebenspartner seiner Mutter zu vermeiden sei.
Demgegenüber spreche nichts gegen Begegnungen C____s mit seinen Stiefbrüdern,
wobei die Mutter aber dafür zu sorgen habe, dass die Besuche von C____ mit
Vorzug ausserhalb der Wohnung ihres Lebenspartners oder zu Zeiten stattfinden,
in welchen dieser nicht anwesend ist und C____ begegnen könnte. Ein begleitetes
Besuchsrecht erscheine hingegen unverhältnismässig und auch nicht notwendig.
Kontakte zwischen C____ und dem Lebenspartner der Kindsmutter liessen sich
organisatorisch ohne Weiteres vermeiden. Die Verantwortung dafür liege bei der
Mutter. Gelinge es ihr nicht, C____ ausreichend abzuschirmen, müsse sie mit
weitergehenden Einschränkungen rechnen.
Mit seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 hat das
Zivilgericht die Frage erneut überprüft und festgestellt, dass die Mutter gemäss
dem Bericht des UKBB vom 18. November 2023 zumindest in einem Fall
tatsächlich gegen die Auflage verstossen und Begegnungen zwischen C____ und
ihrem Lebenspartner zugelassen hatte. Ihre Erklärung dazu vermöge nicht
vollständig zu überzeugen. Die Begegnung habe aber im überwachten Raum
stattgefunden. Ob der Lebenspartner bereits vor der Untersuchung im UKBB beim
Besuch C____s anwesend gewesen ist, bleibe unklar. Es stelle aber kein gutes
Zeichen dar, dass sich das Kind dazu nicht äussern wolle. Es bestehe daher der
begründete Verdacht, dass die Mutter die Anweisung des Gerichts nicht
ausreichend ernst und Kontakte zwischen C____ und ihrem Lebenspartner in Kauf
nehme. Es berücksichtigte aber, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen als
wichtiges Element des Kindeswohls gelte und das Kind klar und konstant seinen
Kontakt zur Mutter als wichtig bezeichnet habe. Daher sei es angebracht, das
Besuchsrecht der Mutter vorderhand weiterlaufen zu lassen, allerdings unter
Wiederholung und Verschärfung der Vorgabe, dass Kontakte zwischen C____ und dem
Lebenspartner zu unterbleiben haben. Es müsse ihr bewusst sein, dass sie sich
an die gerichtliche Auflage zu halten habe und dass nur das Gericht diese
Vorgaben wieder aufheben könne.
5.2
Mit seiner Berufung bezieht sich der Vater
zunächst darauf, dass sich die Mutter wieder mehrheitlich in der Wohnung ihres
gewalttätigen Partners aufhalte, was auch die Beiständin bestätigt habe. Es sei
ihr in der Vergangenheit nicht gelungen, ihre Kinder von ihrem gewalttätigen
Ehemann fernzuhalten und es gelinge ihr dies auch aktuell nicht. Sie sei ein
typisches Opfer von häuslicher Gewalt, welches es nicht schaffe, sich von ihrem
gewalttätigen Partner zu lösen. Zumal C____ bereits viel Gewalt habe erleben
müssen, habe er Angst vor dem Partner seiner Mutter. Es sei notorisch, dass die
Mutter ihren Partner nicht immer wegschicken könne, wenn C____ bei ihr ist. Die
Mutter habe daher die Weisung missachtet und Begegnungen ihres Lebenspartners
mit C____ etwa am 18. November 2023, als sie zusammen das UKBB aufgesucht
hätten, zugelassen. Sie sei daher nicht in der Lage zu garantieren, dass es zu
keinem Kontakt zwischen C____ und ihrem Lebenspartner komme. Um C____ zu schützen,
sei es unerlässlich, dass die Besuchstage der Berufungsbeklagten für die Dauer
des vorinstanzlichen Verfahrens in einem für C____ geschützten Rahmen und somit
ausschliesslich begleitet stattfinden.
5.3
Das Zivilgericht hat mit seinem Entscheid vom
8.
Dezember 2023 die Missachtung der Auflage an die Mutter, keinen Kontakt
zwischen C____ und ihrem Lebenspartner zuzulassen, berücksichtigt. In Würdigung
seines Ermessens und der summarischen Natur der Beurteilung im Rahmen der
Anordnung einer vorläufigen Massnahme ist diese Beurteilung nicht zu
beanstanden. Der Vater benennt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich
die Mutter in der Folge weitere Verstösse gegen die Auflage hat zu Schulde
kommen lassen. Er nennt auch keine Indizien für eine weitere Beeinträchtigung
des Kindswohls durch den Lebenspartner. Auch wenn die Bedenken des Vaters
diesbezüglich begründet erscheinen, kann daher dem vorläufigen Verzicht auf
eine Beschränkung der Besuche von C____ bei der Mutter beigepflichtet werden.
6.
Schliesslich richtet sich die Berufung des Vaters gegen den
Entscheid vom 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7) gegen die ihm damit auferlegte
Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder des Vaters bis auf
Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer Neubeurteilung der
elterlichen Obhut oder weitergehenden Einschränkungen rechnen müsse.
6.1
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,
dass die Mutter C____ am 18. November 2023 ins UKBB gebracht habe, nachdem
dieser seinem Stiefbruder einen Finger in den Anus habe stecken wollen und auf
ihre Frage angegeben habe, sein Onkel mache dies mit ihm schon seit dem
Kindergarten. Dort habe C____ angegeben, sein Onkel sei öfters beim Kindsvater
zuhause und kicke ihn. Demgegenüber habe er sich im Gespräch mit der Beiständin
zurückhaltender und zum Teil auch widersprüchlich geäussert. Er gab an, sein
Onkel habe ihm nichts getan und die blauen Flecken stammten vom Spielen. Er
habe den Onkel nur einmal gesehen. Gemäss der Einschätzung der Beiständin in
der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 wirke C____ von der Situation
überfordert und passe seine Aussagen je nach Gesprächspartner und Situation an,
um seine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten zu können. Der
Vater habe Belege eingereicht, gemäss denen sich sein Bruder zur fraglichen
Zeit in Moskau, wo er auch lebe, befunden haben soll. Im Übrigen verweigerte
der Beklagte weitere Angaben zu seinem Bruder aus Gründen des «Datenschutzes».
Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Verdacht der Kindsmutter bezüglich
eines Missbrauchs C____s im November 2023 durch seinen Onkel entkräftet worden
sei. Ungewiss bleibe aber, ob und wie oft der Bruder des Beklagten und Onkel C____s
im Haushalt des Vaters anwesend ist. Dieser verweigere Angaben dazu. Er nenne auch
keinen zwingenden Grund, weshalb es überhaupt zu Begegnungen zwischen C____ und
seinem Onkel kommen sollte. Unter diesen Umständen stelle die
superprovisorische Anweisung an den Vater, Begegnungen zwischen C____ und
dessen Onkel zu verhindern, keine spürbare Einschränkung für die beiden
Geschwister dar. Umgekehrt müsse in Anbetracht der Tatsache, dass C____ durch
das Verhalten des Lebenspartners seiner Mutter schon schweren Belastungen
ausgesetzt gewesen sei, der Sicherheit C____s oberste Priorität eingeräumt
werden. Deshalb erscheine es verhältnismässig, die am 27. November 2023
superprovisorisch verfügte Massnahme, dass der Beklagte dafür besorgt zu sein
hat, dass C____ seinem Onkel bis auf Weiteres nicht begegnet, zu verlängern.
6.2
Mit seiner Berufung macht der Vater geltend,
dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen neben einer glaubhaften Verletzung
oder Gefährdung eines Anspruchs einen drohenden nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil und Dringlichkeit voraussetze und diese verhältnismässig
sein müsse. Alleine die Tatsache, dass C____ im Haushalt der Berufungsbeklagten
einer Gefahr ausgesetzt sei, rechtfertige eine Einschränkung in seinem Haushalt
nicht. Sein Bruder lebe und arbeite in Moskau. Auch wenn die von ihm aus Datenschutzgründen
nicht weiter konkretisierten Besuche seines Bruders in der Schweiz nicht häufig
seien, gebe es keinen Grund, ihm die belastende Weisung zu erteilen. Die Mutter
habe keine glaubhafte und drohende Verletzung von C____ geltend gemacht und es
liege keine Dringlichkeit vor. Die Mutter versuche vielmehr einem Muster
folgend mittels falscher Anzeigen bei der Polizei und Behauptungen wegen
angeblicher Misshandlungen von seiner Seite ihm C____ zu entziehen. Die
Anschuldigungen gegen seinen Bruder seien heftig. Die Mutter nehme damit in
Kauf, C____ zu schaden.
Der Bruder des Vaters liess in dem als Nebenintervention
beigezogenen Schreiben vom 13. Dezember 2023 ausführen, dass er schon lange
nicht mehr in der Schweiz wohne. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 machte er
geltend, die Schweiz verlassen zu haben und in Moskau zu wohnen. Er komme ein
bis zwei Mal für einige Tage in die Schweiz und besuche hier seine Mutter und
ehemaligen Kollegen und Freunde. Entsprechend sei die Aussage von C____ gegenüber
der Beiständin, wonach ihn C____ nur einmal gesehen habe und er in einem
anderen Land sei, absolut korrekt.
6.3
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, ist eine Misshandlung von C____ durch seinen Onkel nicht belegt worden.
Abgesehen von dem entkräfteten, von der Mutter zunächst gehegten Verdacht eines
sexuellen Übergriffes stehen sich widersprechende Aussagen von C____ gegenüber
und es erscheint nicht restlos gewiss, ob es von Seiten des Bruders des Vaters
in der Vergangenheit nicht möglicherweise doch zu Grobheiten («Kicken»)
gekommen ist. Daher kann eine gewisse, wenn auch mit den Erwägungen der
Vorinstanz erheblich zu relativierende Gefahr bei Kontakten des belasteten
Sohnes bei Kontakt mit Dritten, von denen eine Gefährdung nicht restlos
ausgeschlossen werden kann, bestehen. Die damit verbundene Belastung für den
Vater und dessen Bruder wiegt leicht. Aus ihren Ausführungen folgt, dass der
Bruder kaum je in der Schweiz ist. Weder der Vater noch sein Bruder
konkretisieren ein Interesse des Bruders, seinen Neffen beim Vater treffen zu
können. Besuche des Bruders in der Schweiz dienen gemäss der eigenen Aussage
des Bruders dem Wiedersehen mit seiner Mutter und seinen Freunden und Kollegen.
Ein konkretes Interesse an Treffen mit dem Vater und dessen Sohn weist der
Bruder nicht nach. Im Übrigen wären Treffen mit dem Bruder selbst in der
Wohnung des Vaters während Besuchen von C____ bei der Mutter möglich. Vor
diesem Hintergrund ist die aufgrund einer summarischen und vorläufigen Beurteilung
mit dem Entscheid vom 8. Dezember 2023 angeordnete vorsorgliche Massnahme
und Weisung an den Vater nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Daraus folgt, dass die drei Berufungen
vollumfänglich abzuweisen sind. Da sie sich auf die gleiche, mit zwei
Entscheiden des Zivilgerichts vorsorglich beurteilte Familiensituation
beziehen, rechtfertigt es sich, die Kosten gesamtheitlich über alle drei
Verfahren zu verlegen. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend und in Anwendung
des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt die Mutter die
ordentlichen Kosten des Verfahrens ZB.2024.6 und der Vater jene der beiden
Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 je mit Spruchgebühren von CHF 1'000.– (§§ 10
Abs. 2 Ziff. 1 und 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG
154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin in den drei Verfahren.
Mit Honorarnote vom 13. März 2024 hat sie ein gestützt auf einen
Vertretungsaufwand von 3 Stunden und 15 Minuten und dem Honoraransatz in der
unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 650.– und Auslagen von CHF 13.85 geltend
gemacht. Diese Kosten erscheinen angemessenen und können ihr mit der
Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen aus der Gerichtskasse
ausgewiesen werden. Sie sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Dem Ausgang
der drei Verfahren entsprechend rechtfertigt es sich weiter, die darin
aufgelaufenen Kosten des sich teilweise wechselseitig entsprechenden
Vertretungsaufwands wettzuschlagen.
7.2
Die Parteien betragen beide die
unentgeltliche Prozessführung. Die Mutter wird von der Sozialhilfe unterstützt,
weshalb ihr diese bewilligt werden kann. Auch dem Vater kann aufgrund der
eingereichten Einkommens- und Bedarfsbelege die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt werden. Unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO gehen daher die Gerichtskosten unter Einschluss der Entschädigung der
Kindesvertreterin zu Lasten des Staates und sind den Vertretungen der Parteien
Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter der unentgeltlich
prozessierenden Mutter macht für alle drei Berufungsverfahren einen
angemessenen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten geltend. Es resultieren ein
Honorar von CHF 2'833.35 und eine Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) von CHF
85.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen.
Die Vertreterin des Vaters hat darauf verzichtet, dem Gericht
einen Bemühungsausweis einzureichen. Der angemessene Aufwand ist daher vom
Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich
dabei, den ausgewiesenen Aufwand der Gegenpartei zum Massstab zu nehmen und der
Vertreterin das gleiche Honorar wie jenem auszuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.6) wird
abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.7) wird abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 8. November 2023 (F.2020.11/ZB.2024.8) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens ZB.2024.6 von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten der
Berufungsverfahren ZB.2024.7 und 8 von je CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Kindesvertreterin, D____, wird eine Entschädigung
von CHF 663.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 53.75,
insgesamt somit CHF 717.60, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Die
Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen diese je zur Hälfte, wobei sie
aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu
Lasten der Gerichtskasse geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten der
drei Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin,
[...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Berufungsklägers 2 und 3, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt
somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Sohn
-
Nebenintervenient (E. 6 und Abs. 2 des Dispositivs)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.