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Entscheid

ZB.2024.9

Forderung

30. April 2024Deutsch9 min

Im März 2022 leitete A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.9

ENTSCHEID

vom 30.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Stephanie Vögtli

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Kläger

gegen

B____ AG

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Dezember 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im März 2022 leitete A____

(Gläubiger) gegen die B____ AG (Schuldnerin) eine Betreibung im Betrag von CHF

11'145.60 nebst Zins ein. Als Grund der Forderung gab er Transportleistungen im

Monat März 2013 an. Gegen diese Betreibung erhob die Schuldnerin

Rechtsvorschlag. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Mai 2022 gelangte der

Gläubiger an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, es sei die

Schuldnerin zur Zahlung von CHF 11'145.60 nebst Zins zu verpflichten und der

Rechtsvorschlag zu beseitigen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung

erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem Gläubiger eine

Klagebewilligung aus.

Mit Klage vom 14. Dezember 2022 gelangte der Gläubiger an das

Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im

Schlichtungsgesuch. Nach einem doppelten Schriftenwechsel führte das

Zivilgericht am 6. Dezember 2023 eine mündliche Hauptverhandlung durch. Mit

Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage ab. Auf Gesuch des Gläubigers hin

begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid erhob der Gläubiger am

15. Februar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

beantragt er, die Berufung solle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des

Zivilgerichtsentscheids hemmen, dem Gläubiger «sei der Beweis abzunehmen», dass

für die Klageforderung die zehnjährige Verjährungsfrist gelte und der Fall sei

zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20.

Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den

Gläubiger auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 27. Februar 2024 beantragte

die Schuldnerin, es sei der Gläubiger zu verpflichten, eine Sicherheit von CHF

8'244.– für die Parteientschädigung der Schuldnerin zu leisten. Mit Verfügung

vom 28. Februar 2024 sah der Verfahrensleiter vorerst davon ab, über dieses

Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu entscheiden, da

möglicherweise keine Berufungsantwort eingeholt werde und deshalb auch keine

(sicherzustellende) Parteientschädigung anfalle.

Nachdem der Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte der

Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2024 mit, es sei

vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und aufgrund der Berufung und der

beigezogenen Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung

gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden

Fall beträgt dieser Streitwert CHF 11'145.60, sodass der massgebliche

Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2

Dispositiv

und E. 5.2). Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich

einzutreten (vgl. aber E. 3). Zuständig für deren Beurteilung ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2. Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen Entscheid legte das

Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Gläubigers und der Schuldnerin dar

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.6).

Sodann nannte das Zivilgericht drei Gründe für die Abweisung

der Klage. In einem ersten Schritt legte es dar, dass die eingeklagte Forderung

von CHF 11'145.60 nicht bereits Gegenstand des Hinterlegungsverfahrens [...]

gewesen sei. Die Schuldnerin habe mit Gesuch vom 11. September 2013 beim

Zivilgericht die Hinterlegung von CHF 78'529.60 nebst Verzugszins mit befreiender

Wirkung beantragt. Gesuchsgegner im damaligen Hinterlegungsverfahren seien C____

und die D____ AG gewesen. Mit Entscheid vom 31. März 2014 habe das Zivilgericht

der Schuldnerin bewilligt, CHF 78'529.60 nebst Verzugszins beim Zivilgericht zu

hinterlegen, dies für Transportleistungen zwischen November 2012 und Februar

2013. Die nunmehr eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 betreffe

Transportleistungen vom März 2013; diese seien nicht Gegenstand des

Hinterlegungsverfahrens gewesen. Das Hinterlegungsverfahren [...] sei somit für

die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht von Relevanz. Im Übrigen habe der

ordentliche Richter nur dann über die Zuweisung der strittigen Forderung zu

entscheiden, wenn sich die Schuldnerin auf die befreiende Wirkung der Hinterlegung

berufe; im vorliegenden Fall habe sich die Schuldnerin aber nicht auf die

befreiende Wirkung der Hinterlegung berufen. Deshalb dürfe das Zivilgericht

nicht beurteilen, wem die hinterlegte Forderung zustehe (E. 4.7).

In einem zweiten Schritt führte das Zivilgericht aus, der

Gläubiger habe weder substantiiert behauptet noch durch Belege bewiesen, dass

und in welchem Umfang im März 2013 Transportleistungen für die Schuldnerin

erbracht worden seien und damit die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60

berechtigt sei (E. 4.8).

In einem dritten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass die

eingeklagte Forderung jedenfalls verjährt wäre – selbst wenn sie substantiiert

behauptet und bewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den

für die Schuldnerin erbrachten Transportleistungen um periodische Leistungen,

die gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR innerhalb von fünf Jahren verjährten. Die

eingeklagte Forderung für Transportleistungen im März 2013 sei somit spätestens

2018 verjährt, dies unter Berücksichtigung einer Betreibung eines vormaligen

Gläubigers im Juni 2013 und der gerichtlichen Hinterlegung von CHF 84'240.–

durch die Schuldnerin (E. 4.9).

Abschliessend verpflichtete das Zivilgericht den Gläubiger,

die Kosten des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen und der

Schuldnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'944.– einschliesslich Auslagen

zu zahlen (E. 5).

3. Pflicht

zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen

3.1 Der Gläubiger macht in seiner Berufung

geltend, die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 unterliege nicht der

fünfjährigen Verjährungsfrist für periodische Leistungen, sondern der

ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist. Dabei beruft er sich darauf, dass

die eingeklagte Forderung nicht auf der Basis eines einzigen Transportvertrags,

sondern auf der Basis von zwei Transportverträgen aus den Jahren 2005 und 2011

entstanden sei. Daraus folge, dass nicht die fünfjährige, sondern die

zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung finde und die eingeklagte Forderung

nicht verjährt sei (Berufung, S. 2-4).

3.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu

begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers

darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat

somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E.

4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige

Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der

Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies

nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz,

ebenda, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

ZPO-Kom­mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer

5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; AGE 2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1).

3.3 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid mindestens zwei materielle Begründungen für die

Klageabweisung (vgl. oben E. 2), die unabhängig voneinander, also selbständig

sind:

(1) Fehlen

einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8),

(2) Verjährung der Klageforderung (E. 4.9).

Der Gläubiger befasst sich in seiner Berufung einzig mit der

Frage der Verjährung der Klageforderung (zivilgerichtliche Begründung (2)).

Damit die Berufung Erfolg haben könnte, müsste er darüber hinaus auch das

Fehlen einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung

thematisieren (zivilgerichtliche Begründung (1)). Mit

anderen Worten: Selbst wenn der Gläubiger in der Frage der Verjährung Recht

hätte (Begründung (2)), würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen,

da er die weitere selbständige Begründung (1) des Zivilgerichts nicht in Frage

stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb

auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, da es

sinnlose Rückweisungen an das Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im

Einklang mit dem Berufungsantrag – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid

aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen,

wäre das Zivilgericht gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen

Begründung (1) abzuweisen. Der Gläubiger könnte anschliessend wiederum Berufung

erheben und die Begründung (1) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises

Vorgehen" wird verhindert, wenn der Berufungskläger gehalten ist, sich in

seiner Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des

Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann

in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.

4. Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen den

Zivilgerichtsentscheid vom 6. Dezember 2023 nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Gläubiger die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 11'145.60

betragen die Gerichtskosten im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 1’200.–

(§ 5 Abs. 1 und § 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten

auf die Hälfte ermässigt und somit mit CHF 600.– festgesetzt werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR).

Der Schuldnerin

sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im

Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist

deshalb nicht zuzusprechen. Fehlt es an einer sicherzustellenden

Parteientschädigung, erübrigt es sich auch, über das Sicherstellungsgesuch der

Schuldnerin zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2023 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.