ZB.2024.9
Forderung
30. April 2024Deutsch9 min
Im März 2022 leitete A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.9
ENTSCHEID
vom 30.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Stephanie Vögtli
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
gegen
B____ AG
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Dezember 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im März 2022 leitete A____
(Gläubiger) gegen die B____ AG (Schuldnerin) eine Betreibung im Betrag von CHF
11'145.60 nebst Zins ein. Als Grund der Forderung gab er Transportleistungen im
Monat März 2013 an. Gegen diese Betreibung erhob die Schuldnerin
Rechtsvorschlag. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Mai 2022 gelangte der
Gläubiger an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, es sei die
Schuldnerin zur Zahlung von CHF 11'145.60 nebst Zins zu verpflichten und der
Rechtsvorschlag zu beseitigen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung
erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem Gläubiger eine
Klagebewilligung aus.
Mit Klage vom 14. Dezember 2022 gelangte der Gläubiger an das
Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im
Schlichtungsgesuch. Nach einem doppelten Schriftenwechsel führte das
Zivilgericht am 6. Dezember 2023 eine mündliche Hauptverhandlung durch. Mit
Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage ab. Auf Gesuch des Gläubigers hin
begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid erhob der Gläubiger am
15. Februar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt er, die Berufung solle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des
Zivilgerichtsentscheids hemmen, dem Gläubiger «sei der Beweis abzunehmen», dass
für die Klageforderung die zehnjährige Verjährungsfrist gelte und der Fall sei
zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20.
Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Gläubiger auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 27. Februar 2024 beantragte
die Schuldnerin, es sei der Gläubiger zu verpflichten, eine Sicherheit von CHF
8'244.– für die Parteientschädigung der Schuldnerin zu leisten. Mit Verfügung
vom 28. Februar 2024 sah der Verfahrensleiter vorerst davon ab, über dieses
Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu entscheiden, da
möglicherweise keine Berufungsantwort eingeholt werde und deshalb auch keine
(sicherzustellende) Parteientschädigung anfalle.
Nachdem der Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte der
Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2024 mit, es sei
vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und aufgrund der Berufung und der
beigezogenen Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung
gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt dieser Streitwert CHF 11'145.60, sodass der massgebliche
Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2
Dispositiv
und E. 5.2). Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber E. 3). Zuständig für deren Beurteilung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen Entscheid legte das
Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Gläubigers und der Schuldnerin dar
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.6).
Sodann nannte das Zivilgericht drei Gründe für die Abweisung
der Klage. In einem ersten Schritt legte es dar, dass die eingeklagte Forderung
von CHF 11'145.60 nicht bereits Gegenstand des Hinterlegungsverfahrens [...]
gewesen sei. Die Schuldnerin habe mit Gesuch vom 11. September 2013 beim
Zivilgericht die Hinterlegung von CHF 78'529.60 nebst Verzugszins mit befreiender
Wirkung beantragt. Gesuchsgegner im damaligen Hinterlegungsverfahren seien C____
und die D____ AG gewesen. Mit Entscheid vom 31. März 2014 habe das Zivilgericht
der Schuldnerin bewilligt, CHF 78'529.60 nebst Verzugszins beim Zivilgericht zu
hinterlegen, dies für Transportleistungen zwischen November 2012 und Februar
2013. Die nunmehr eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 betreffe
Transportleistungen vom März 2013; diese seien nicht Gegenstand des
Hinterlegungsverfahrens gewesen. Das Hinterlegungsverfahren [...] sei somit für
die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht von Relevanz. Im Übrigen habe der
ordentliche Richter nur dann über die Zuweisung der strittigen Forderung zu
entscheiden, wenn sich die Schuldnerin auf die befreiende Wirkung der Hinterlegung
berufe; im vorliegenden Fall habe sich die Schuldnerin aber nicht auf die
befreiende Wirkung der Hinterlegung berufen. Deshalb dürfe das Zivilgericht
nicht beurteilen, wem die hinterlegte Forderung zustehe (E. 4.7).
In einem zweiten Schritt führte das Zivilgericht aus, der
Gläubiger habe weder substantiiert behauptet noch durch Belege bewiesen, dass
und in welchem Umfang im März 2013 Transportleistungen für die Schuldnerin
erbracht worden seien und damit die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60
berechtigt sei (E. 4.8).
In einem dritten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass die
eingeklagte Forderung jedenfalls verjährt wäre – selbst wenn sie substantiiert
behauptet und bewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den
für die Schuldnerin erbrachten Transportleistungen um periodische Leistungen,
die gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR innerhalb von fünf Jahren verjährten. Die
eingeklagte Forderung für Transportleistungen im März 2013 sei somit spätestens
2018 verjährt, dies unter Berücksichtigung einer Betreibung eines vormaligen
Gläubigers im Juni 2013 und der gerichtlichen Hinterlegung von CHF 84'240.–
durch die Schuldnerin (E. 4.9).
Abschliessend verpflichtete das Zivilgericht den Gläubiger,
die Kosten des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen und der
Schuldnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'944.– einschliesslich Auslagen
zu zahlen (E. 5).
3. Pflicht
zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen
3.1 Der Gläubiger macht in seiner Berufung
geltend, die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 unterliege nicht der
fünfjährigen Verjährungsfrist für periodische Leistungen, sondern der
ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist. Dabei beruft er sich darauf, dass
die eingeklagte Forderung nicht auf der Basis eines einzigen Transportvertrags,
sondern auf der Basis von zwei Transportverträgen aus den Jahren 2005 und 2011
entstanden sei. Daraus folge, dass nicht die fünfjährige, sondern die
zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung finde und die eingeklagte Forderung
nicht verjährt sei (Berufung, S. 2-4).
3.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu
begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers
darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat
somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E.
4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige
Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der
Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies
nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz,
ebenda, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer
5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; AGE 2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1).
3.3 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid mindestens zwei materielle Begründungen für die
Klageabweisung (vgl. oben E. 2), die unabhängig voneinander, also selbständig
sind:
(1) Fehlen
einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8),
(2) Verjährung der Klageforderung (E. 4.9).
Der Gläubiger befasst sich in seiner Berufung einzig mit der
Frage der Verjährung der Klageforderung (zivilgerichtliche Begründung (2)).
Damit die Berufung Erfolg haben könnte, müsste er darüber hinaus auch das
Fehlen einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung
thematisieren (zivilgerichtliche Begründung (1)). Mit
anderen Worten: Selbst wenn der Gläubiger in der Frage der Verjährung Recht
hätte (Begründung (2)), würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen,
da er die weitere selbständige Begründung (1) des Zivilgerichts nicht in Frage
stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb
auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, da es
sinnlose Rückweisungen an das Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im
Einklang mit dem Berufungsantrag – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid
aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen,
wäre das Zivilgericht gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen
Begründung (1) abzuweisen. Der Gläubiger könnte anschliessend wiederum Berufung
erheben und die Begründung (1) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises
Vorgehen" wird verhindert, wenn der Berufungskläger gehalten ist, sich in
seiner Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des
Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann
in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.
4. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen den
Zivilgerichtsentscheid vom 6. Dezember 2023 nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gläubiger die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 11'145.60
betragen die Gerichtskosten im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 1’200.–
(§ 5 Abs. 1 und § 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten
auf die Hälfte ermässigt und somit mit CHF 600.– festgesetzt werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR).
Der Schuldnerin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht zuzusprechen. Fehlt es an einer sicherzustellenden
Parteientschädigung, erübrigt es sich auch, über das Sicherstellungsgesuch der
Schuldnerin zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2023 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.