ZB.2025.1
Regelung des Getrenntlebens, Schuldneranweisung
4. April 2025Deutsch3 min
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 20. Januar 2025 (Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2025.1
ENTSCHEID
vom 4. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch MLaw Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Holzikofenweg
22, 3007 Bern
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. November 2024
betreffend Regelung des
Getrenntlebens, Schuldneranweisung
Erwägungen
Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhob A____ (Berufungskläger)
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. November
Sachverhalt
2024. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Berufungskläger
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 20. Januar 2025 (Verfügung
vom 3. Januar 2025). Am 16. Januar 2025 reichte der Berufungskläger ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit der Berufung ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
bis 27. Januar 2025 (Verfügung vom 17. Januar 2025). Mit Schreiben vom 31.
Januar 2025 beanstandete der Berufungskläger die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und beantragte er, das Gesuch erneut zu prüfen. Der
Verfahrensleiter übermittelte diese Eingabe an das Bundesgericht zur Prüfung,
ob sie als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Auf den Antrag auf erneute Prüfung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege trat er nicht ein. Sodann setzte er
für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30
Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger
an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Berufung nicht
eingetreten würde (Verfügung vom 3. Februar 2025). Diese Verfügung wurde dem
Berufungskläger am 10. Februar 2025 zugestellt. Das Bundesgericht nahm das
Schreiben des Berufungsklägers vom 31. Januar 2025 als Beschwerde entgegen. Mit
Urteil vom 13. Februar 2025 trat es auf die Beschwerde nicht ein (BGer
5A_117/2025). Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch nicht innert
der Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 3. Februar 2025. Auf
die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den
vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Erwägungen
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. November 2024 (EA.2024.16073) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.