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Entscheid

ZB.2025.1

Regelung des Getrenntlebens, Schuldneranweisung

4. April 2025Deutsch3 min

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 20. Januar 2025 (Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2025.1

ENTSCHEID

vom 4. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch MLaw Rouven Brigger, Rechtsanwalt,

Holzikofenweg

22, 3007 Bern

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. November 2024

betreffend Regelung des

Getrenntlebens, Schuldneranweisung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhob A____ (Berufungskläger)

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. November

Sachverhalt

2024. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Berufungskläger

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 20. Januar 2025 (Verfügung

vom 3. Januar 2025). Am 16. Januar 2025 reichte der Berufungskläger ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch wegen

Aussichtslosigkeit der Berufung ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

bis 27. Januar 2025 (Verfügung vom 17. Januar 2025). Mit Schreiben vom 31.

Januar 2025 beanstandete der Berufungskläger die Abweisung seines Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege und beantragte er, das Gesuch erneut zu prüfen. Der

Verfahrensleiter übermittelte diese Eingabe an das Bundesgericht zur Prüfung,

ob sie als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Auf den Antrag auf erneute Prüfung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege trat er nicht ein. Sodann setzte er

für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30

Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger

an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Berufung nicht

eingetreten würde (Verfügung vom 3. Februar 2025). Diese Verfügung wurde dem

Berufungskläger am 10. Februar 2025 zugestellt. Das Bundesgericht nahm das

Schreiben des Berufungsklägers vom 31. Januar 2025 als Beschwerde entgegen. Mit

Urteil vom 13. Februar 2025 trat es auf die Beschwerde nicht ein (BGer

5A_117/2025). Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch nicht innert

der Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 3. Februar 2025. Auf

die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den

vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Erwägungen

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. November 2024 (EA.2024.16073) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.