ZB.2025.12
Schutz der Persönlichkeit (nicht rechtskräftig)
24. März 2026Deutsch55 min
auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Klägern 1 bis 6 teilweise
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.12
ENTSCHEID
vom 24.
März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Prof. Dr.
Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. Rena Zulauf,
Rechtsanwältin,
Wiesenstrasse 17, Postfach 552,
8032 Zürich
gegen
B____
Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger
1
C____
Berufungsbeklagter 2
[...]
Kläger 2
D____
Berufungsbeklagter 3
[...]
Kläger 3
E____
Berufungsbeklagter 4
[...]
Kläger 4
F____
Berufungsbeklagter 5
[...]
Kläger 5
G____
Berufungsbeklagter 6
[...]
Kläger 6
H____
Berufungsbeklagte 7
[...]
Kläger 7
alle vertreten durch Dr. Edgar
Schürmann, Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, Postfach
530, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. März 2024
betreffend Schutz der
Persönlichkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, C____, D____,
E____ und F____ (Kläger 1 bis 5) stellten sich im Jahr 2021 für die Wahl als
Vorstandsmitglieder des H____ (Verband, Kläger 7) zur Verfügung. Die Wahl fand
am 8. Mai 2021 statt. G____ (Kläger 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident
des Verbands. Anfang Mai 2021 verbreitete die ehemalige […] A____ (Beklagte)
auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Klägern 1 bis 6 teilweise
den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge auf
«LinkedIn» (erster Beitrag), «Facebook» (zweiter Beitrag) und «Twitter»/»X»
(dritter Beitrag) waren verlinkt mit einem online-Artikel von […] mit dem Titel
«[…]». Die drei Beiträge hatten folgenden Wortlaut:
Beitrag 1 auf «LinkedIn»:
«Ein Vorstand von H____ D____, F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____,
der auf die Ethik-Charta von [...] keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen
kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum
wähle ich und hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»
Beitrag 2 auf «Facebook»:
«Ein Vorstand H____ J____, F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf
die Ethik-Charts von [...] Team keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen
kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
Beitrag
3 auf «Twitter»/»X»: «Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch Präsident
der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…»
Mit Gesuch vom
10. Mai 2021 gelangten die Kläger 1 bis 7 an das Zivilgericht Basel-Stadt und
verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die Beklagte
superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu verpflichten, die drei
Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen.
Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu untersagen,
gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare Äusserungen auf Social
Media-Plattformen oder in anderen Medien zu tätigen. Mit superprovisorischer
Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden Begehren nach. Nach
der Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten und einer mündlichen
Verhandlung bestätigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 1. Juli 2021 seine
superprovisorische Verfügung und setzte den Klägern eine Frist zur Einreichung
einer Prosekutionsklage. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 hiess
dieses die Berufung in einem Punkt gut: Die Beklagte wurde nicht mehr
verpflichtet, die drei Beiträge zu löschen, da diese im Zeitpunkt des
Entscheids vom 1. Juli 2021 bereits gelöscht waren.
In der Folge
gelangten die Kläger 1 bis 7 mit Prosekutionsklage vom 26. Januar 2022 an das
Zivilgericht. Sie beantragten, es sei erstens festzustellen, dass die drei oben
zitierten Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt hätten, und zweitens
sei der Beklagten weiterhin zu verbieten, gleichlautende oder inhaltlich
ähnliche persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit
dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, zu tätigen, insbesondere, dass die
Kläger sich nicht an die Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen
kauften. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die Beklagte die
Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und der Einreichung
des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023, mit welchem die Beklagte wegen
mehrfacher Verleumdung verurteilt wurde, führte das Zivilgericht am 31. Januar
2024 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheiddispositiv vom 5. März 2024
trat es auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein und hiess das
Unterlassungsbegehren gut. Die Prozesskosten des provisorischen
Massnahmeverfahrens auferlegte es der Beklagten. In Bezug auf das
Hauptverfahren auferlegte es die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und
schlug die Parteivertretungskosten wett. Auf Antrag der Beklagten begründete
das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid vom 5. März 2024 erhob die Beklagte mit
Eingabe vom 14. Februar 2025 (Postaufgabe am 15. Februar 2025) Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids in Bezug auf das Unterlassungsbegehren, eventualiter die Rückweisung
im Sinn der nachfolgenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht.
Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 16. April 2025 beantragten die
Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen; im Sinn einer Anschlussberufung sei das vor Zivilgericht gestellte
Feststellungsbegehren gutzuheissen und seien die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Mit
freiwilliger Replik (und Anschlussberufungsantwort) vom 27. Mai 2025 hielt die
Beklagte an ihren Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der
Anschlussberufung, soweit auf diese einzutreten sei. Mit freiwilliger Duplik
(und Anschlussberufungsreplik) vom 30. Juni 2025 hielten die Kläger an ihren
Anträgen fest. Mit Noveneingaben vom 3. Juli und 4. August 2025 reichten die
Kläger das Urteilsdispositiv, die Urteilsbegründung und das
Verhandlungsprotokoll des Appellationsgerichts im Strafverfahren ein. Das Appellationsgericht
zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der
angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und damit eine nicht-vermögensrechtliche
Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer
5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges
Anfechtungsobjekt vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist
grundsätzlich einzutreten (zur Frage genügender Berufungsanträge vgl. unten E.
1.2).
1.2
1.2.1
Mit
ihrer Berufung stellt die Beklagte als Hauptantrag, es sei «Ziff. 2 des
Entscheiddispositivs des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden
Erwägungen aufzuheben». In ihrer Berufungsantwort wenden die Kläger ein, dieser
Berufungsantrag sei prozessual ungenügend: Mit ihren Berufungsanträgen müsse
die Berufungsklägerin angeben, was sie mit der Berufung genau erreichen wolle,
also einen reformatorischen Antrag stellen. Es genüge nicht, lediglich die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen (Berufungsantwort, Rz 6 und
7).
1.2.2
Das
Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Erfordernis eines reformatorischen
Berufungsantrags wie folgt zusammengefasst:
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung
schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind
Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck,
welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das
Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder
Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so
bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Berufungsklägerin
grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss. Auf
Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern. Auf formell mangelhafte
Rechtsbegehren tritt die Berufungsinstanz nicht ein (zum
Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1).
Diese Formstrenge findet ihre Grenzen im Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die
strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Das Verbot
des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Wie alle Prozesshandlungen sind
auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen
nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen
vernünftigerweise beizumessen ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann
nicht, wenn das mangelhafte Begehren den wirklichen Willen der Partei
wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt
formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung
oder einem unbestimmten Wortlaut des Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich
dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des Falls oder
der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein
Verfassungsrecht. Die Pflicht zur Auslegung der Rechtsbegehren gilt daher in
allen Gerichtsinstanzen. Folglich kann für die weiteren Belange auch auf die
Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden (zum Ganzen vgl. BGer
5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3).
Lautet der Berufungsantrag der im erstinstanzlichen
Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe verurteilten Person einzig auf
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz,
genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass die
Berufungsklägerin nicht zur Leistung des besagten Betrags verurteilt werden
will oder die Abweisung der Klage verlangt (BGer 4A_417/2013 vom 25. Februar
2014.
E. 3; BGer 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso ist auf ein
Rechtsmittelbegehren einzutreten, das auf die Feststellung abzielt, wonach der
Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht
besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (BGer 4A_383/2013
vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3). Ebenso einzutreten ist auf den formell
ungenügenden Antrag, «die Sache neu zu beurteilen», wenn sich aus der
Begründung des Rechtsmittels sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die rechtsmittelführende
Partei vor der Rechtsmittelinstanz erreichen möchte (BGer 5A_135/2022 vom 4.
August 2022 E. 1.2) (zum Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E.
2.1.3.1).
1.2.3
Im
vorliegenden Fall hiess das Zivilgericht in Ziffer 2 seines
Entscheiddispositivs das Unterlassungsbegehren der Kläger gut und verbot der
Beklagten, die Aussagen in den drei von den Klägern kritisierten Beiträgen oder
inhaltlich vergleichbare Aussagen im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen
Vorstand zu tätigen, insbesondere, dass die Kläger sich nicht an die
Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen kauften. Mit ihrem
Berufungsantrag verlangt die Beklagte, es sei «Ziff. 2 des Entscheiddispositivs
des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aufzuheben».
Im Einklang mit
der Auffassung der Kläger ist festzuhalten, dass die Beklagte mit diesem
Berufungsantrag keinen Antrag stellt, der im Fall der
Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Es fehlt mit anderen
Worten an einem reformatorischen Antrag in der Sache. Insofern erweist
sich der Berufungsantrag als ungenügend. Liest man den Berufungsantrag
allerdings im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und der
Berufungsbegründung, ergibt sich klar, dass die Beklagte die ersatzlose
Aufhebung der Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Verbot, bestimmte Aussagen zu
machen) verlangt: Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufung zuerst und in
erster Linie das ihr auferlegte Verbot, bestimmte Aussagen zu tätigen gemäss
Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Berufung, Rz 7–24). Dabei nimmt sie Bezug
auf die Erwägung 3.3.4 des angefochtenen Entscheids, in welchem das
Zivilgericht eine Wiederholungsgefahr bejahte (Berufung, Rz 9). Die Beklagte
legt in ihrer Berufung eingehend dar, weshalb es aus ihrer Sicht an einer
Wiederholungsgefahr – einer zentralen Vor-aussetzung für das ausgesprochene
Verbot – fehlt (Berufung, Rz 7–24). Abschliessend führt sie zum
Unterlassungsbegehren der Kläger Folgendes aus: «Weil eine ernsthafte und
naheliegende Gefahr einer zukünftigen Persönlichkeitsverletzung durch eine
eventuelle Wiederholung der streitgegenständlichen Äusserungen ausgeschlossen
ist – weil schlichtweg sinnfrei – gibt es keine Wiederholungsgefahr und damit
auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Entscheid der Vorinstanz
(Urteils-Dispositiv Ziff. 2) ist unhaltbar» (Berufung, Rz 24). Fehlt es aber
nach der Darstellung der Beklagten an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse
und damit an einer zentralen Voraussetzung für das Verbot, kann der
Berufungsantrag auf Aufhebung des Verbots sinnvollerweise nicht anders
verstanden werden als als Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Verbots.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beklagte zwar fälschlicherweise keinen (ausdrücklichen)
reformatorischen Berufungsantrag gestellt hat, dass der gestellte
Berufungsantrag aber bei einer Auslegung nach Treu und Glauben im Sinn einer ersatzlosen
Aufhebung des vom Zivilgericht ausgesprochen Verbots zu verstehen ist. Auf die
Berufung ist folglich einzutreten.
1.3
Mit
ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung beantragen die Kläger, «im Sinn
einer Anschlussberufung» sei Ziffer 2 [gemeint wohl: Ziffer 1] des
Zivilgerichtsentscheids aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die drei
näher umschriebenen Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben.
Zudem beantragen sie, es sei Ziffer 3 des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben,
und es seien sämtliche Prozesskosten des Massnahmeverfahrens und des
Hauptverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Anschlussberufungsanträge
genügen unbestrittenermassen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 313 ZPO). Auf
die Anschlussberufungsanträge ist folglich einzutreten.
1.4
Zur
Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
und Standpunkte der Parteien im Überblick
Im angefochtenen
Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die
Prozessvoraussetzungen und die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte und bejahte es
die Frage, ob die Beklagte mit den drei beanstandeten Beiträgen die
Persönlichkeit der Kläger verletzt habe (E. 2.1 und 2.2). In einem dritten
Schritt prüfte es, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung
vorliegen. Es verneinte dies, da die Beklagte weder die Wahrheit ihrer Vorwürfe
bewiesen noch überwiegende private oder öffentliche Interessen an ihren
Vorwürfen dargelegt habe (E. 2.3). In einem vierten Schritt trat das
Zivilgericht auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein, da diese keine
Ausführungen zum Andauern der störenden Wirkung der Vorwürfe gemacht hätten (E. 3.1
und 3.2). In einem fünften Schritt prüfte es das Unterlassungsbegehren der
Kläger. Es bejahte die Gefahr, dass die Beklagte die bisherigen oder ähnliche
Vorwürfe wiederholen könnte, und verbot ihr deshalb, die in den drei Beiträgen
erhobenen Vorwürfe oder inhaltlich vergleichbare, persönlichkeitsverletzende
Äusserungen zu tätigen (E. 3.3 und 3.4). In einem sechsten Schritt liess das
Zivilgericht die von den Parteien eingereichten Noven nicht zu (mit Ausnahme
des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023) und verzichtete auf die
Befragung zweier Zeugen (E. 4). In einem letzten Schritt auferlegte es die
Gerichtskosten des provisorischen Massnahmeverfahrens von CHF 3'000.– der
Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von total
CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Kläger.
Sodann auferlegte es die Gerichtskosten des Hauptverfahrens von CHF 10'000.–
den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteivertretungskosten des
Hauptverfahrens wett (E. 5).
Die Beklagte
kritisiert mit ihrer Berufung den Zivilgerichtsentscheid in drei materiellen
Punkten: Erstens habe das Zivilgericht zu Unrecht eine
Persönlichkeitsverletzung bejaht (Berufung, Rz 25–40). Zweitens habe es zu
Unrecht Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung verneint (Rz
41–45). Drittens habe es in Bezug auf das Unterlassungsbegehren
fälschlicherweise eine Wiederholungsgefahr bejaht (Rz 7–24). Dieser Kritik
wird in den nachfolgenden Erwägungen 3 (Persönlichkeitsverletzung), 4 (Rechtfertigung)
und 6 (Unterlassungsbegehren) nachgegangen.
Die Kläger
kritisieren mit ihrer Anschlussberufung den Zivilgerichtsentscheid in einem
Punkt: Das Zivilgericht sei zu Unrecht auf ihr Feststellungsbegehren nicht
eingetreten; es habe die Hürden für das Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt
und übersehen, dass sie in ihrer Klage ausgeführt hätten, weshalb sie durch die
Vorwürfe der Beklagten geschädigt würden (Berufungsantwort, Rz 42–49). Diese
Kritik wird in der Erwägung 5 (Feststellungsbegehren) geprüft.
Die Verteilung
der Prozesskosten, die von beiden Parteien kritisiert wird, wird in der Erwägung
7.
geprüft.
3.
Persönlichkeitsverletzung
3.1
Das
Zivilgericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen
eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt. Sodann prüfte es das Vorliegen
einer Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte in
drei Beiträgen auf «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter»/«X» die Kläger
angegriffen hatte (zum Wortlaut der drei Beiträge vgl. oben «Sachverhalt»): Es
fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und das Urteil des Strafgerichts
vom 1. Juni 2023 zusammen. Im Weiteren hielt es fest, es bestehe kein Anlass,
von den Erwägungen des Strafgerichts abzuweichen, wonach die Äusserungen der
Beklagten (Vorwurf des Stimmenkaufs und Vorwurf, keinen Wert auf die
Ethik-Charta von [...] zu legen) ehrverletzend seien. Daran ändere sich auch
nichts, wenn die Äusserungen im Kontext der damaligen Wahl des
Verbandsvorstands gelesen würden. Nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus den
Beiträgen ergebe, habe die Beklagte den Klägern vorgeworfen, dass diese
unehrenhaft auf den Wahlkampf einwirkten und diesen manipulierten. Im Ergebnis
sei eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.1
bis 2.2.8).
3.2
3.2.1
Die
Beklagte kritisiert zum einen die zivilgerichtliche Annahme, dass sie mit dem Beitrag
1.
auf «LinkedIn» und dem Beitrag 2 auf «Facebook» die Persönlichkeit
der Kläger verletzt habe. Das Zivilgericht habe die Argumente der Beklagten
ausgeblendet: Mit ihrer Meinungsäusserung in den beiden Beiträgen habe sie sich
nämlich erkennbar den Inhalt des angehängten […]-Artikels zu eigen gemacht (mit
Verweis auf die Klageantwort, Rz 19). Die beiden Beiträge könnten somit gar
nicht losgelöst vom […]-Artikel beurteilt werden. In diesem Artikel finde sich
folgende Passage:
«[…] liegen aus
glaubwürdiger Quelle Hinweise dafür vor, dass G____ ihm wohlgesonnene Klubs
dazu aufgefordert hat, zusätzlich Mitgliederlizenzen zu lösen […]. Hintergrund:
Grössere Klubs haben bei der GV am Samstag, wo die neue Führung gewählt wird,
mehr Stimmen. Ein Trick».
Dieser Trick sei
im […]-Artikel so beschrieben worden (Klagebeilage 6):
«Q____, Präsident der […]
[…]: ‘Unser Klub hat 29 lizenzierte […], geführt werden wir vor der GV aber nur
mit 25’. Bis 25 Lizenzen hat ein Klub an der GV eine Stimme, ab 26 deren zwei.
Sein Verdacht: Aufmüpfige Vereine sollen bewusst klein gehalten werden».
Mit dem Begriff
«Stimmenkauf» habe die Beklagte in ihren beiden Beiträgen mit pointierten
Worten das wiedergegeben, was im angehängten […]-Artikel beschrieben werde.
Selbst wenn die Leserschaft die Beiträge missverstanden hätte, habe sich ihr
die Art der Wahlbeeinflussung aus dem angehängten […]-Artikel erschlossen (mit
Verweis auf das Plädoyer vor Zivilgericht, S. 8). Die Beklagte habe somit
im Gesamtkontext keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger geldwerte
Vorteile gewährt hätten. Bezeichnenderweise habe sich das Zivilgericht mit
keiner Silbe damit auseinandergesetzt, dass der Begriff «Stimmenkauf» auf
Social Media und im Kontext eines Wahlkampfs zu beurteilen sei (zum Ganzen vgl.
Berufung, Rz 36–40).
3.2.2
Das
Zivilgericht hat in den Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8 eingehend und unter
Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 dargelegt, weshalb
der in den Beiträgen 1 und 2 erhobene Vorwurf des Stimmenkaufs und der Vorwurf,
keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] zu legen, die Persönlichkeit der
Kläger verletzt. Die Beklagte nimmt in ihrer Berufung auf diese Erwägungen
keinerlei Bezug. Damit kommt sie ihrer Pflicht zur Berufungsbegründung nicht
nach: Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,
um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Im vorliegenden Fall erwähnt die
Beklagte die Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8, die sich über knapp sechs Seiten
erstrecken, mit keinem Wort. Auf die Ausführungen in der Berufung ist deshalb
inhaltlich nicht einzugehen.
Selbst
wenn auf die Ausführungen inhaltlich einzugehen wäre, wären sie nicht geeignet,
eine Persönlichkeitsverletzung auszuschliessen: Liest man die Beiträge 1 und 2
im Kontext des angehängten […]-Artikels, erhebt die Beklagte in diesen beiden
Beiträgen klar den Vorwurf des «Stimmenkaufs» und den Vorwurf, dass die
Kläger keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten. Diese von der
Beklagten erhobenen Vorwürfe gehen über die im […]-Artikel erhobenen Vorwürfe
weit hinaus; sie werden nicht dadurch abgemildert, dass sie mit einem
Zeitungsartikel verlinkt sind, der die Vorwürfe gerade nicht enthält.
Auch die weitere
Kritik der Beklagten, dass das Zivilgericht den Begriff «Stimmenkauf» nicht in
den Kontexten des Wahlkampfs und von Social Media beurteilt habe (Berufung, Rz
40), wäre unbehelflich, wenn auf sie inhaltlich einzugehen wäre. Zunächst wird die
Kritik von der Beklagten nur erwähnt, aber nicht weiter ausgeführt. Sodann ist
sie unzutreffend: Das Zivilgericht fasste die diesbezügliche Ansicht der
Beklagten zusammen, gemäss welcher der Begriff «Stimmenkauf» in den sozialen
Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch im Wahlkampf auch dahingehend
verwendet werde, dass vor der Wahl bestimmte geneigte Wählerschichten speziell
angesprochen würden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.2 S. 14 Mitte).
Entgegen der Behauptung der Beklagten beurteilte das Zivilgericht die
Äusserungen durchaus vor dem Hintergrund, dass sie in einem verbandsinternen
Wahlkampf (E. 2.2.6) und auf Social Media gemacht wurden (E. 2.2.7). Auf
diese zutreffenden Erwägungen und die Schlussfolgerung, dass die Beklagte mit
ihren Beiträgen 1 und 2 die Persönlichkeit der Kläger verletzt hat
(E. 2.2.8), kann umfassend verwiesen werden.
3.3
3.3.1
Die
Beklagte kritisiert zum anderen die zivilgerichtliche Annahme, dass der Beitrag
3.
auf «Twitter»/«X» die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe. Für das
breite öffentliche Publikum sei dieser Beitrag («Nicht nur der Präsident von @[...],
sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…»)
bestenfalls kryptisch. Entscheidend sei, was in diesem Beitrag nicht stehe:
keine Namen, kein Wort über Stimmenkauf, kein Hinweis auf eine Verletzung der
Ethik-Charta. Dennoch komme das Zivilgericht in E. 2.2.5 zum Schluss, dass der
Kläger 6 und damalige Verbandspräsident zwar nicht namentlich genannt werde,
dass aber durch Verlinkung des […]-Artikels, in welchem es um den Kläger 6
gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in Kombination mit dem Satz «No
more words …» hervorgehe, dass die Beklagte auch dem Kläger 6 vorwerfe, dass er
keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Wahlstimmen kaufe. Selbst wenn für
das breite öffentliche Publikum erkennbar wäre, dass es im Beitrag 3 um den
Kläger 6 gehe, sei keine Persönlichkeitsverletzung erstellt. Die Beklagte habe
einen journalistischen Beitrag ([…]-Artikel) geteilt, der unbestrittenermassen
nicht persönlichkeitsverletzend sei. Einer Weiterverbreitung dieses […]-Artikels
stehe somit nichts entgegen. Der Beitrag 3 selbst sei nicht
persönlichkeitsverletzend. Er enthalte nichts, das auf den Vorwurf des
Stimmenkaufs und den Vorwurf der Verletzung der Ethik-Charta durch den Kläger 6
schliessen liesse (Berufung, Rz 26–32). Erst recht nicht durch den Beitrag 3
verletzt seien die Kläger 1 bis 5 und 7: im Beitrag 3 finde sich keinerlei
Anspielung auf sie (Rz 33–35).
Die Kläger
führen in ihrer Berufungsantwort aus, dass die zivilgerichtliche Erwägung 2.2.5
zutreffend sei; massgebend sei die Kombination des Beitrags 3 mit dem
verlinkten […]-Artikel. Damit setze sich die Beklagte nicht hinreichend
auseinander. Zudem sei der Beitrag 3 im Kontext mit den zeitgleichen Beiträgen
1.
und 2 zu lesen, da die Beklagte auch dort das Thema Ethik aufgreife und auf
den gleichen Artikel verweise; sodann genüge die blosse Verlinkung, also die
Weiterverbreitung einer Behauptung, für eine Persönlichkeitsverletzung
(Berufungsantwort, Rz 31–34).
3.3.2
Das
Zivilgericht legte in der Erwägung 2.2.5 dar, es sehe keine Veranlassung, von
den Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 abzuweichen,
wonach die Äusserungen der Beklagten ehrverletzend und damit
persönlichkeitsverletzend seien. Das Strafgericht führe zutreffend aus, dass
die Ehre, welche die Kläger bei anderen genössen, mit den Textbeiträgen der
Beklagten herabgemindert werde. Sodann führte das Zivilgericht aus, dass sich
die Vorwürfe negativ auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der
Kläger auswirken könnten. In Bezug auf den Vorwurf des Stimmenkaufs müsse der
Laie keine juristische Beurteilung vornehmen; es genüge, dass er den
Stimmenkauf mit Bestechung gleichsetze. Auch mit dem Vorwurf, dass die Kläger
keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten, verletze die Beklagte die
Persönlichkeit der Kläger. Es bleibe der Eindruck haften, dass sich die Kläger
nicht so verhielten, wie es sich in der Gesellschaft gehöre. Die Vorwürfe des
Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens seien daher klarerweise geeignet,
den Ruf der Kläger, ehrbare Personen zu sein, zu schädigen. Die Beklagte habe
den Klägern 1 bis 5 in ihrem Beitrag und dem damit verlinkten […]-Artikel
vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter Weise auf den Wahlkampf eingewirkt
und sich moralisch fragwürdig verhalten zu haben. Der Kläger 6 werde von
der Beklagten nicht namentlich genannt, dennoch gehe durch die Verlinkung des […]-Artikels,
in dem es um den Kläger 6 gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in
Kombination mit dem Satz «No more words…» hervor, dass die Beklagte auch dem
Kläger 6 vorwerfe, dass er Wahlstimmen kaufe und keinen Wert auf die
Ethik-Charta lege. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers beziehe sich
der Vorwurf des Stimmenkaufs durch die genannten Vorstandskandidaten (Kläger 1
bis 5) und den bisherigen Verbandspräsidenten (Kläger 6) aufgrund der
Formulierung und der namentlichen Nennung der Kläger auf jeden einzelnen
Kläger. Es scheine, als hätten die Kläger 1 bis 5 mit dem bisherigen Vorstand,
der Stimmen kaufe und keinen Wert auf die Ethik-Charta lege, gemeinsam
gehandelt. Damit sei nicht nur den Klägern 1 bis 6, sondern auch der Klägerin 7
(Verband) ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden, indem zu verstehen
gegeben werde, dass es einen kompletten Führungswechsel brauche, da das
unehrenhafte Verhalten bereits in der Vergangenheit im Vorstand verbreitet
gewesen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5).
3.3.3
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf jeden einzelnen Beitrag
separat zu prüfen, ob er persönlichkeitsverletzend ist (vgl. BGer 5A_658/2014
vom 6. Mai 2015 E. 7.2). Ob ein
bestimmter Beitrag oder eine bestimmte Aussage die Persönlichkeit
verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Personen,
sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus
gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa
der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2;
BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2).
Gemäss den
Feststellungen des Zivilgerichts war der Beitrag 3 (wie auch die Beiträge 1 und
2) mit dem […]-Artikel verlinkt, nicht aber mit den Beiträgen 1 und 2
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5). Diese Feststellungen werden von den
Parteien nicht bestritten (vgl. Berufung, Rz 29 und 31; Berufungsantwort, Rz
31–33). Ebenfalls nicht substantiiert bestritten ist, dass der […]-Artikel
selbst nicht persönlichkeitsverletzend ist (Berufung, Rz 30; Berufungsantwort,
Rz 33). Der Beitrag 3 selbst («Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch
Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…») ist inhaltlich
dünn: Er zielt erkennbar auf den damaligen Verbandspräsidenten, den Kläger 6,
enthält sich aber einer eigenen Stellungnahme zum damit verlinkten […]-Artikel.
Der Beitrag 3 erschöpft sich mit anderen Worten in einer impliziten Nennung des
Verbandspräsidenten und einem Hinweis auf den […]-Artikel, der die
Persönlichkeit der Kläger unbestrittenermassen nicht verletzt. In den Augen
eines Durchschnittslesers ist der Umstand allein, dass der inhaltsarme Beitrag
3.
im gleichen Zeitraum wie die persönlichkeitsverletzenden Beiträge 1 und 2
veröffentlicht wurde, nicht geeignet, das Ansehen des Klägers 6 (und erst recht
nicht der Kläger 1 bis 5 und 7) zu beeinträchtigen.
Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass der Beitrag 3 nicht Gegenstand des Strafverfahrens
gegen die Beklagte bildet (vgl. Strafgerichturteil ES.2022.405 vom 1. Juni
2023, S. 3 [Beilage zur erstinstanzlichen Noveneingabe der Kläger vom 7.
September 2025]; Appellationsgerichtsurteil SB.2023.77 vom 27. Juni 2025 E. 2
[Beilage zur Noveneingabe der Kläger vom 7. August 2025]). Im Strafverfahren
wurden einzig die Beiträge 1 und 2 beurteilt. Bei der Beurteilung des
Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung stützte sich das Zivilgericht
massgeblich auf das Strafgerichtsurteil (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5) und
berücksichtigte dabei nicht hinreichend, dass sich das Strafgerichtsurteil zum
Beitrag 3 gar nicht äussert.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Beitrag 3 die Persönlichkeit der Kläger nicht
verletzt (vgl. auch den Entscheid AGE ZB.2021.33 vom 20. Dezember 2021, in
welchem das Appellationsgericht den Beitrag 3 mangels einer entsprechenden Rüge
im provisorischen Massnahmeverfahren nicht prüfte).
4.
Rechtfertigung
der Persönlichkeitsverletzung
4.1
Sodann prüfte das Zivilgericht, ob
Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung vorliegen: Es fasste
zunächst die Standpunkte der Parteien und die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu den Rechtfertigungsgründen zusammen. Danach hielt es zum Vorwurf des
«Stimmenkaufs» fest, dass die Beklagte die Wahrheit dieses Vorwurfs nicht
beweisen könne; zudem lege sie nicht dar, dass an der Verbreitung dieses
Vorwurfs ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse bestehe. Zum
Vorwurf, die Kläger 1 bis 6 legten keinen Wert auf die Ethik-Charta, führte das
Zivilgericht aus, dass die Beklagte nicht darlege, dass dieser Vorwurf wahr sei
oder dass ein überwiegendes Interesse bestehe. Der Vorwurf übersteige das Mass
dessen, was in einer solchen Situation noch adäquat sei. Im Ergebnis habe die
Beklagte die Persönlichkeit der Kläger somit widerrechtlich verletzt
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.1 bis 2.3.6 sowie 2.7).
4.2
Die
Beklagte wendet sich zum einen gegen die zivilgerichtliche Einschätzung, sie
habe nicht substantiiert dargelegt, welches überwiegende private oder
öffentliche Interesse bestanden habe, neben den Wahlberechtigten ein breites
öffentliches Publikum zu informieren. Diese Einschätzung sei willkürlich: In
ihrer Klageantwort habe sie substantiiert ausgeführt, weshalb sie den […]-Artikel
kommentiert habe weiterverbreiten dürfen (Berufung, Rz 41–44 mit Verweis auf
Klageantwort, Rz 44):
«Es
scheint jedoch offensichtlich die Ansicht der Kläger zu sein, die Beklagte
hätte die den selektiv ausgewählten Clubs zugute kommende Verlängerung der
Lizenzierungsfrist nicht kommentieren dürfen. Da das diesbezügliche Vorgehen
des abtretenden Präsidenten zu einer Erhöhung der Pro-Liste-1-Stimmen führte
oder hätte führen können und klarerweise das Ziel verfolgte, wieder alte
Seilschaften (inkl. den Schwager) des abtretenden Präsidenten in den Vorstand
zu hieven – allesamt öffentliche Personen notabene […] – war es in öffentlichem
Interesse, dass die Beklagte ihre Wahlempfehlung gegenüber ihren Social Media
Kontakten äusserte. Dies insbesondere deshalb, weil wir es vorliegend nicht mit
einem kleinen […] zu tun haben, sondern mit einem fast ausschliesslich mit
öffentlichen Geldern in Millionenhöhe finanzierten [...] Mitglied, welches sich
einer Ethik-Charta verpflichtet hat. Die Wortmeldungen der Beklagten
basierte[n] auf Fakten, waren wichtig und von öffentlichem Interesse».
Eine
Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut
her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein
Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Zusammenhang mit Presseäusserungen hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an
sich widerrechtlich ist; an der Verbreitung von Unwahrheiten könne nur in
seltenen, speziellen Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Eine
unzutreffende Presseäusserung erscheine nur dann als insgesamt unwahr und
persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die
betroffene Person in einem falschen Licht zeige oder ein spürbar verfälschtes
Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich
herabsetze. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist dagegen grundsätzlich
gerechtfertigt (zum Ganzen vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 und 4.1.2). Im
Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrunds bei der Urheberin der Verletzung (BGE 142 III 263 E.
2.2.1).
Die Beklagte
übersieht in ihren Ausführungen, dass unbewiesen ist, dass die in den Beiträgen
1.
und 2 erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und der Verletzung der Ethik-Charta
wahr wären (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.5). Damit ist von unwahren
Vorwürfen auszugehen. An der Verbreitung von Unwahrheiten besteht aber in aller
Regel kein Interesse. Ein seltener Ausnahmefall, der ein hinreichendes
Interesse begründen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht ein Interesse an der
Verbreitung der unwahren Vorwürfe und damit auch das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrunds verneinte.
4.3
Zum
anderen kritisiert die Beklagte, das Zivilgericht hätte – wenn es denn gewollt
hätte – die angebotenen Zeugen befragen und damit den Sachverhalt richtig
feststellen können. Es habe dies mit der Begründung unterlassen, es fehle an
substantiierten Beweisanträgen. Es sei schlicht schleierhaft, was die Beklagte
noch mehr an Substantiierung ihrer Kritik an den Vorgängen innerhalb des
Verbands hätte erläutern müssen (Berufung, Rz 45). Die Beklagte legt in ihrer
Berufung nicht dar, an welcher Stelle und wie sie vor Zivilgericht ihre Anträge
auf Zeugenbefragung substantiiert haben soll. Damit fehlt es in diesem Punkt an
einer hinreichenden Berufungsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des
Appellationsgerichts, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach entsprechenden
Belegstellen zu durchforsten (vgl. dazu AGE ZB.2022.24 vom 13. Februar 2023 E.
1.3
und E. 3 zweiter Absatz). Die Kritik der Beklagten, das Zivilgericht habe
zu Unrecht angenommen, sie habe keine substantiierten Anträge gestellt, kann
deshalb nicht überprüft werden.
5.
Feststellungsbegehren
5.1
Auf
das Feststellungsbegehren der Kläger trat das Zivilgericht nicht ein, und zwar
mit folgender Begründung: Nach der Praxis des Bundesgerichts müssten die Kläger
beweisen, dass sich die kritisierten Beiträge weiterhin störend auswirkten; es
genüge nicht, die geschehene Veröffentlichung zu behaupten. Allein die
Tatsache, dass die Quelle der Persönlichkeitsverletzung noch auffindbar sei,
genüge nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die
Verbreitung dauere an. Im vorliegenden Fall machten die Kläger keine
Ausführungen zum Andauern der Störungswirkung, zumal die Beiträge doch gelöscht
seien. Mit einer lediglich sinngemässen Andeutung der störenden Auswirkungen
genügten sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht, die störenden Auswirkungen
zu behaupten und zu substantiieren (Zivilgerichtsentscheid E. 3.1 und 3.2)
5.2
Die
Kläger machen in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung erstens geltend,
sie hätten bereits an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht darauf hingewiesen,
dass sie mit ihrer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen wollten,
dass ein bestimmtes Verhalten ihre Persönlichkeit verletzt habe. Ziel sei damit
die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, es handle sich mit anderen
Worten um eine Beseitigungsklage im Gewand der Feststellungsklage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen
Feststellungsklage müssten nicht nachgewiesen werden. Das Zivilgericht habe die
Hürde für ein Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt. Eine
Feststellungsklage sei in Konstellationen wie der vorliegenden zwingend
notwendig: Für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch (mangels
Unterlassungsinteresses) nicht gegeben sei, müsse dem Kläger trotzdem die
Feststellungsklage offenstehen, andernfalls ihm der Zugang zu einem
Zivilverfahren verweigert würde, im Rahmen dessen die widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung festgestellt werde. Deshalb sei auf das vorliegende
Feststellungsbegehren einzutreten (Berufungsantwort, Rz 43 und 44).
Das
Bundesgericht hat in BGE 147 III 185 die Anforderungen an den Nachweis der
weiterhin störenden Auswirkung bei der persönlichkeitsrechtlichen
Feststellungsklage verdeutlicht, speziell bei Medieninhalten, die im Internet
publiziert wurden. Danach hat der Feststellungskläger
aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer im Internet
erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die
Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem
fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige
Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands, das der
Kläger zu beweisen hat. Es genügt nicht, die geschehene Veröffentlichung zu
behaupten, und allein die Tatsache, dass die Quelle der
Persönlichkeitsverletzung noch aufgefunden werden kann, genügt nicht zur
Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die Verbreitung dauere
an, beispielsweise im Internet (BGE 147 III 185 E. 3.3). Fallbezogen heisst es
in BGE 147 III 185, dass der beanstandete Onlinebericht gar nicht mehr im
Internet einsehbar sei. Die Überlegung des Obergerichts, dass der Artikel «aufgrund
der heutigen Archivierungstechniken» unbefristet zugänglich bleibe, habe keinen
Bezug zum konkreten Fall. Sie sei abstrakter Natur. Ein allgemeiner Hinweis auf
nicht näher bezeichnete Technologien genüge aber gerade nicht, um einen
fortbestehenden Störungszustand zu bejahen (BGE 147 III 185 E. 3.4).
Aus der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts
ergibt sich ohne Weiteres, dass die Auffassung der Kläger, die
Feststellungsklage sei voraussetzungslos zulässig, nicht zutrifft. Das
Zivilgericht hat auf die dargelegte Rechtsprechung verwiesen (BGer 5A_247/2020
vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]) und damit die Hürde für
das Feststellungsbegehren nicht zu hoch angesetzt.
5.3
Die
Kläger machen zweitens geltend, das Zivilgericht habe ihre Ausführungen in
ihrer Klage (Rz 14) ausser Acht gelassen. Dort hätten sie ausgeführt, weshalb
sie durch die Beiträge der Beklagten geschädigt würden, da sie innerhalb des […]
als auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt seien. In der Hauptverhandlung
hätten sie eine Parteibefragung dazu angeboten, was das Zivilgericht aber ohne
Begründung abgelehnt habe. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf die
Zeitungsartikel im Nachgang zur Verhandlung vor Zivilgericht. Diese belegten,
dass sich die Öffentlichkeit weiterhin für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens interessiere, weshalb der Störungszustand fortdauere; auch der
Umstand, dass die Beklagte Berufung gegen das Strafgerichtsurteil vom 1. Juni
2023.
eingelegt habe, beweise den andauernden Störungszustand und damit das
Feststellungsinteresse der Kläger (Berufung, Rz 45–49).
Das Zivilgericht
wies in seinem Entscheid zunächst auf die oben in Erwägung 5.2 dargelegte
Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 mit
Verweis auf BGer 5A_274/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]).
Zum vorliegenden Fall hielt es sodann fest, dass die Kläger in Bezug auf die
andauernde Störungswirkung keine Ausführungen machten. Namentlich begründeten
sie nicht, inwiefern die Störung sich weiterhin auswirke, seien doch die
Beiträge gelöscht. Auch wenn aus der Einreichung der Klage und dem
Gesamtzusammenhang eine störende Auswirkung sinngemäss zu erblicken sei, seien
die Kläger von ihrer prozessualen Pflicht, dies konkret zu benennen, nicht
befreit. Eine lediglich sinngemässe Andeutung der störenden Auswirkungen
erfülle diese prozessuale Pflicht nicht. Die Kläger – so das Zivilgericht
abschliessend – hätten in ihren Rechtsschriften darlegen und substantiieren
müssen, dass sich die entstandene Verletzung weiterhin störend auswirke.
Vorliegend fehle es bereits an der rechtsgenüglichen Behauptung und in der
Folge auch an deren Substantiierung. Vielmehr seien die umstrittenen Beiträge
auf den Social Media-Kanälen der Beklagten nicht mehr einsehbar. Eine
fortdauernde Beeinträchtigung sei nicht zu erkennen. Ein Feststellungsinteresse
sei nicht dargetan, weshalb auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht
einzutreten sei (zum Ganzen vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).
Die Kläger
machen in ihrer Berufungsantwort (und Anschlussberufung, Rz 45) sinngemäss geltend,
sie seien in ihrer Klage ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast
nachgekommen. In der Klage (Rz 14) hatten sie Folgendes ausgeführt:
«Bei den
Klägern handelt es sich um angesehene und in der Öffentlichkeit stehende
Persönlichkeiten, deren Ruf durch diese unzutreffenden Äusserungen geschädigt
werden. So handelt es sich bei den Klägern 1 bis 6 nicht nur um Personen, die
innerhalb des […] bekannt sind, sondern auch um teilweise anderweitig einer
breiteren Öffentlichkeit bekannte Personen. Dazu im Einzelnen:
- Kläger 1 […]: Arzt mit eigener Praxis
und Tätigkeit im [...] sowie der [...];
- Kläger 2 […]: Mitglied der
Geschäftsleitung der [...] (Familienunternehmen), dem je nach Lesart direkt die
Verletzung der Ethik-Charte sowie der Stimmenkauf vorgeworfen wird; befindet
sich noch eher am Anfang der beruflichen Karriere, weshalb Vorwürfe der
vorliegenden Art besonders starke Auswirkungen haben können; Mitglied einer
Fasnachtsclique, einer Studentenverbindung, einer Zunft, sowie der [...] Basel;
- Kläger 3 […]: bekannter Basler Anwalt
mit eigener Kanzlei; div. Verwaltungsratsmandate; Richteramt beim [...]; seit
Kurzem zusätzlich Mitglied in der Legal Commission of the [...];
- Kläger 4 […]: CEO eines
Vertriebsunternehmens im Bereich für institutionelle Investmentsfonds (das
Unternehmen unterliegt einer kontinuierlichen DDQ- und Reputationsprüfung);
Mitbegründer und Vizepräsident der [...] und [...]; Ansprechperson der Medien
und der Sponsoren, die grossen Wert auf den Ruf ihrer Sponsoring-Partner legen;
insbesondere im Finanzsektor gleicht die Plattform «LinkedIn» zudem einem
Lebenslauf und ersetzt diesen sogar bisweilen;
- Kläger 5 […]: berufliche Tätigkeit im
Bereich von sicherheitsrelevanten Software-Projekten, die eine regelmässige und
insbesondere bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung auch eine
weitgehende Überprüfung der Person in strafrechtlicher und finanzieller
Hinsicht zur Folge hat. Der Kläger 5 ist sodann zwischenzeitlich General
Manager [...], d.h. des [...];
- Kläger 6 […]: Partner in einer Genfer
Anwaltskanzlei mit zusätzlichem Standort in Zürich; Präsident des Ethics
Committee der [...], bei der im damaligen Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Beiträge noch die entsprechenden Wahlen bevorstanden. Zwischenzeitlich wurde
der Kläger 6 gewählt.
Beweis: Parteibefragung
der Kläger»
Mit diesen
Ausführungen vor Zivilgericht haben die Kläger ein Andauern der Störung durch
die – gelöschten – Beiträge nicht substantiiert behauptet. Sie legten nicht
konkret dar, inwiefern sich die gelöschten Beiträge weiterhin störend
auswirkten (sehr instruktiv zum Andauern der Störung bei gelöschten
Online-Beiträgen: BGE 147 III 185 E. 3.4). Es ist deshalb richtig, dass das
Zivilgericht annahm, die Kläger hätten das Andauern der Störung und damit ein
Feststellungsinteresse nicht hinreichend behauptet, und dass es deshalb auf das
Feststellungsbegehren der Kläger nicht eintrat.
6.
Unterlassungsbegehren
6.1
Das
Zivilgericht prüfte im Weiteren das Unterlassungsbegehren der Kläger,
namentlich die Frage, ob die Wiederholung einer Persönlichkeitsverletzung
unmittelbar drohe. Es fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zusammen. Im vorliegenden Fall stünden die
Parteien schon seit Jahren in einem Disput. Die Beklagte bestreite bis heute
das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und verstehe
ihre Beiträge als eine heroische Tat, mit der sie sich gegen einen von Männern
regierten Verband auflehne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer
5A_758/2020 vom 3. August 2021) könne die Beklagte die Vermutung der
Wiederholungsgefahr nur widerlegen, wenn sie Umstände dartue, die eine
Wiederholung im konkreten Einzelfall ausschlössen oder als unwahrscheinlich
erscheinen liessen, wobei die Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung
streng seien. Auch wenn der Wahlkampf beendet sei, seien weitere Möglichkeiten
der Beklagten, ihr Missfallen auszudrücken, nicht ausgeschlossen, dies vor dem
Hintergrund des langjährigen Disputs und des Verständnisses der Beklagten ihrer
Beiträge. Folglich bestehe nach wie vor die Gefahr persönlichkeitsverletzender
Äusserungen. Der Beklagten sei deshalb zu verbieten, die in den drei Beiträgen
gemachten Äusserungen oder inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende
Äusserungen zu tätigen (Zivilgerichtsentscheid E.3.3 und 3.4).
6.2
Die
Beklagte kritisiert das Zivilgericht zunächst in Bezug auf dessen Einschätzung,
dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021
eine Wiederholungsgefahr angenommen werden dürfe, wenn die Beklagte wie im
vorliegenden Fall das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung bestreite. Es
sei «rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu
rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr
vorliege. Weil die Beklagte im Zivil- und Strafverfahren Rechtfertigungsgründe
für die ihr unterstellte Persönlichkeitsverletzung vorbringe, resultiere nach
der Lesart des Zivilgerichts das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese
Forderung verletze das Grundrecht auf Verteidigung gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit.
c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101). Zudem verletze eine Anwältin, die auf das Vorbringen von
Rechtfertigungsgründen verzichte, «klarerweise» ihre Berufspflichten. Im vom
Zivilgericht angeführten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 habe es – anders
als im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer
Wiederholungsgefahr gegeben. Zudem habe das Bundesgericht in diesem Entscheid
nicht ausgeführt, auf welchen Rechtsprechung es sich stütze, um die Vermutung
der Wiederholungsgefahr zu begründen. Es sei anzunehmen, dass es sich um BGE 124 III 72 handle, der aber in der Folge relativiert worden sei: In BGer
5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 (E. 3) sei das Bundesgericht vom «Diktat der richterlichen
Vermutung» abgewichen und habe die Begründung der Vorinstanz zitiert, wonach
eine Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb angenommen werden dürfe, weil
der Verletzer bestreite, widerrechtlich gehandelt zu haben, würde diesem doch
sonst die faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe verwehrt; auf ein
ernsthaftes Wiederholungsrisiko sei gemäss der Vorinstanz vor allem dann zu
schliessen, wenn der Verletzer die Wiederholung der Verletzungshandlung androhe
oder Anstalten zur Wiederholung treffe. In BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023
(E. 2.1) habe das Bundesgericht relativierend festgehalten, ein Gericht
dürfe nicht allein gestützt auf die richterliche Vermutung entscheiden, wenn
Umstände vorlägen, die einen Hinweis darauf geben könnten, dass eine
Wiederholung im konkreten Fall ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei
(Berufung, Rz 7–16).
Zur Beurteilung
der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall stützte sich das Zivilgericht zu
Recht auf BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021. Dieser
hält in E. 4.5.1 Folgendes fest:
«Beantragen die Kläger dem Gericht, eine drohende Verletzung zu
verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), besteht ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage, wenn das Verhalten der
Beklagten eine künftige Verletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen
einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar,
weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte
(BGE 97 II 97 E. 5b). Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr
der dargelegten Art ergeben soll, sind vom Kläger nachzuweisen. In welcher
Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen
Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile
5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, in: sic! 2009 S. 888; 5A_100/2015 vom 29.
Oktober 2015 E. 5.1). Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die
nicht losgelöst von einer genauen Kenntnis des Einzelfalls abgegeben werden
kann (…). (Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2, in: sic! 2014
S. 78).
Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit einen
bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der
Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist.
Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung
keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass
er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72
E. 2a, zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 128 III 96 E. 2e, im
Markenschutzrecht)».
Diesen Entscheid
vom 3. August 2021 hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Oktober
2022.
(E. 3.4.1) mit den beinahe gleichen Worten bestätigt. Schliesslich hat es
in einem weiteren Entscheid vom 29. April 2025 nochmals bekräftigt, dass eine Wiederholungsgefahr
im Persönlichkeitsrecht regelmässig anzunehmen ist, wenn der Verletzer die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet. Zudem legte es in diesem
Entscheid dar, dass es diese mit BGE 128 III 96 (Markenrecht) und BGE 124 III 73 (UWG) begründete Praxis für die Unterlassungsklage nach Art. 28 Abs. 1
Ziffer 1 ZGB übernommen hat (BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 6.4 mit
Verweis auf die oben erwähnten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1 und
BGer 5A_218/2022 vom 4 Oktober 2022 E. 3.4.1).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Zivilgericht zu Recht auf die mit BGer 5A_758/2020 vom 3.
August 2021 präzisierte und seither bestätigte Praxis abgestellt hat, wonach
eine Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden kann, wenn der Verletzer
die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann anzunehmen,
dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3 und 3.3.4). Entgegen der Darstellung der
Beklagten hat das Bundesgericht die mit BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021
präzisierte Praxis somit keineswegs relativiert, sondern im Gegenteil
bestätigt. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht
«rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu
rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr
vorliege. Das Bundesgericht hielt in BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 (E.
6.4) zu einem entsprechenden Einwand der Verletzerin Folgendes fest: «Die
Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, dass ihre Anstrengungen
zur Verteidigung ihrer Äusserungen bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr
keine Berücksichtigung finden dürfen».
6.3
Den
in Erwägung 6.2 erläuterten Grundsatz – Vermutung einer Wiederholungsgefahr,
wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet – wandte
das Zivilgericht auf den vorliegenden Fall an und hielt Folgendes fest
(Zivilgerichtsentscheid E. 3.3.4 erster und zweiter Absatz):
«Die Beklagte hat die
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im vorsorglichen Massnahmeverfahren
[…] bestritten und bestreitet sie auch heute noch (Klageantwort Rz 16). Aus dem
von den Klägern eingereichten begründeten Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni
2023.
ergibt sich, dass die Beklagte bis heute vom Wahrheitsgehalt ihrer
Äusserungen überzeugt sei (Strafgerichtsurteil, S. 12). Die Beklagte führt zwar
aus, dass die Äusserungen von ihr und damit die Persönlichkeitsverletzung
lediglich im Rahmen des Wahlkampfes erfolgt seien. Doch verfängt diese
Argumentation nicht. Die Parteien stehen unbestrittenermassen schon seit Jahren
in einem Disput. Es ist entsprechend zu vermuten, dass die Beklagte im
Vertrauen auf die Rechtsmässigkeit ihre widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
weiterführt.
Auch dem Plädoyer der
Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Beklagte
ihre Äusserungen vielmehr als eine heroische Tat versteht, mit welcher sie sich
gegen einen von Männern regierten Verband auflehnt. Sie versteht nach wie vor
auch den superprovisorischen Antrag der Kläger auf Löschung der Beiträge als
ein Niederringen von kritischen Stimmen, die sich am Vorgehen des ehemaligen
Präsidenten und eng verbandelten ehemaligen Vorstandes störten (vgl.
Klageantwort Rz 28). In einem solchen Fall ist eine Wiederholungsgefahr zu
bejahen».
Die Beklagte
wendet in diesem Zusammenhang ein, der Erwägung 3.3.2 des
Zivilgerichtsentscheids lasse sich entnehmen, die Kläger seien der Auffassung,
mit der Bestreitung der Widerrechtlichkeit durch die Beklagte sei die
Wiederholungsgefahr erstellt. Die Kläger hätten «absolut keine tatsächlichen
Gegebenheiten» benennen können, die als Indiz für eine Wiederholungsgefahr
bezüglich der beiden konkreten Vorwürfe hätte herbeigezogen werden können. Die
von der Beklagten vorgebrachten und in Erwägung 3.3.1 des Zivilgerichtsentscheids
genannten Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschlössen, habe das
Zivilgericht dagegen nicht in Betracht gezogen. Massgebend für die Beurteilung
der Wiederholungsgefahr sei die Situation im Entscheidzeitpunkt: In diesem
Zeitpunkt, dem 5. März 2024, sei die Vorstandswahl des Verbands von 2021
«längst Geschichte gewesen». Die Kläger 2, 3, 5 und 6 seien dann abgewählt
gewesen oder zurückgetreten. Einzig die Kläger 1 und 4 seien noch im Vorstand
des Verbands vertreten gewesen. Im heutigen Zeitpunkt habe keiner der Kläger
mehr Einsitz im Vorstand. Eine Wiederveröffentlichung der Beiträge wäre bereits
im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids «völlig sinnfrei» gewesen. Mit diesem
Umstand befasse sich das Zivilgericht nicht (Berufung, Rz 17–21 und 24).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiederholungsgefahr im
Immaterialgüterrecht, die ohne Weiteres auf das Persönlichkeitsrecht
übertragbar ist, kann der Verletzer, der die Widerrechtlichkeit seines
Verhaltens bestreitet und dadurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr
begründet, diese Vermutung widerlegen. Das Bundesgericht hielt in BGer
4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1 Folgendes fest:
«Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Unterlassungsklage
besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der
beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt.
Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe
in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten
ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer
die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in
einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen
Rechtmässigkeit weiterführen wird […]. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr
kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut,
die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich
erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung
umgestossen noch durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen
Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der
klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; 4A_11/2022 vom 27.
Juni 2022 E. 2.1; 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 85; 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1, nicht publ. in BGE 146 III 89).
Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf
Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 59
Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4). Als
Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage
im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a; 109
II 338 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1).
Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage
als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen)».
Das Zivilgericht
hat diese Grundsätze in seinem Entscheid dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E.
3.3.4
zweiter Absatz). In Anwendung dieser Grundsätze führte es aus, dass die
Beklagte solche Umstände, die eine Wiederholung im Einzelfall als
unwahrscheinlich erscheinen liessen, nicht darlege (E. 3.3.4 zweiter
Absatz):
«Derartige Umstände, die
eine Wiederholung gar ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen
lassen, vermag die Beklagte insbesondere vor dem Hintergrund ihres
Verständnisses der Äusserungen sowie dem zwischen den Parteien seit Jahren
herrschenden Disput nicht darzulegen. Der Wahlkampf mag eine Gelegenheit
gewesen sein, weitere Möglichkeiten der Beklagten, ihrem Missfallen Ausdruck zu
verleihen, sind nicht ausgeschlossen. Die Persönlichkeitsverletzung ist denn
auch nicht durch den Wahlkampf begründet und fällt entsprechend auch nicht mit
der Beendigung des Wahlkampfes dahin. Selbst wenn sich die Wogen in Bezug auf
den Wahlkampf inzwischen tatsächlich etwas geglättet hätten, besteht nach wie
vor die Gefahr, dass die Beklagte Dritten gegenüber Vorwürfe äussert, welche
die Kläger in ihrer Ehre verletzen. Es bedarf daher des Verbots, um die Gefahr
(weiterer) Persönlichkeitsverletzungen abzuwenden. Das Unterlassungsbegehren
ist daher gestützt auf die vorfrageweise festgehaltene
Persönlichkeitsverletzung gutzuheissen […]».
Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern belässt es im
Kern bei der Behauptung, im Entscheidzeitpunkt sei die Vorstandswahl von 2021
«längst Geschichte gewesen». Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das
Zivilgericht diesen Umstand durchaus berücksichtigt, indem es festhielt, dass
die Persönlichkeitsverletzung nicht durch den Wahlkampf begründet gewesen sei,
dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Äusserungen als heroische Tat
verstehe und dass zwischen den Parteien ein langjähriger Disput bestehe. Somit
berücksichtigte das Zivilgericht den von der Beklagten vorgebrachten Umstand
durchaus, ordnete ihn aber im gesamten Kontext ein und relativierte die
Bedeutung des Umstands in überzeugender Weise. Es nahm zu Recht an, der
Umstand, dass die Vorstandswahl länger zurücklag, sei nicht geeignet, die
Wiederholungsgefahr auszuschliessen.
6.4
Mit
ihrer Berufungsreplik hat die Beklagte eine Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 eingereicht.
Demgemäss bestätigt sie verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen weder wörtlich
noch sinngemäss öffentlich zu wiederholen. Diese Abstandserklärung gelte ohne
Vorbehalt (unabhängig vom vorliegenden Berufungsverfahren). Die Beklagte führt
dazu aus, es sei weder die Anerkennung der Rechtswidrigkeit noch eine
Konventionalstrafe erforderlich, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu
entkräften. Sie habe mehrfach ausgeführt, dass sie die beanstandeten
Äusserungen nicht wiederholen werde. Sie bekräftige dies nochmals mit der
vorliegenden Abstandserklärung (Replik, Rz 13).
Bei der
Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 handelt es sich zunächst um ein echtes
Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur
noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn
sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven, die bereits im erstinstanzlichen
Verfahren hätten vorgetragen werden müssen, sind auch im Berufungsverfahren
nicht zuzulassen (zum Ganzen Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1336 und 1339).
Namentlich unzulässig ist es, ein erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid
entstandenes – allenfalls selbst geschaffenes oder bewirktes – neues
Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 317 N 39). Im vorliegenden Fall legt die
Beklagte nicht dar, dass und allenfalls an welcher Stelle sie bereits vor
Zivilgericht vorgebracht hat, dass sie die beanstandeten Äusserungen nicht mehr
wiederholen werde. Eine entsprechende Abstandserklärung vor Zivilgericht ist
damit nicht nachgewiesen. Die Beklagte hätte eine Abstandserklärung bei
zumutbarer Sorgfalt bereits früher verfassen und dem Zivilgericht einreichen
müssen. Die erst mit der Berufungsreplik vom 27. Mai 2025 eingereichte Abstandserklärung
erweist sich folglich als verspätet und damit als unzulässig. Sie kann im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Selbst wenn die
Abstandserklärung zu berücksichtigen wäre, wäre sie nicht geeignet, die
Vermutung der Wiederholungsgefahr umzustossen. Das Bundesgericht hält fest,
dass die blosse Erklärung der Beklagten, von künftigen Verletzungen Abstand zu
nehmen, zur Widerlegung der Vermutung nicht genügt, wenn nicht gleichzeitig der
Anspruch der Kläger anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_529/2008 vom
9.
März 2009; E. 4.1; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BGer
4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Im vorliegenden Fall bestreitet die
Beklagte die Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen weiterhin. Ihre
Abstandserklärung vermag somit die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu
widerlegen.
6.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall zu Recht eine
Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am
Unterlassungsbegehren der Kläger bejaht hat.
7.
Erstinstanzliche
Prozesskosten
7.1
Schliesslich
setzte das Zivilgericht die Höhe der Prozesskosten fest und verteilte sie
zwischen den Parteien. Für das Massnahmeverfahren auferlegte es die
Gerichtskosten von CHF 3'000.– der Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung
einer Parteientschädigung von CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) an die Kläger. Das von den Klägern eingeleitete
Massnahmeverfahren sei offensichtlich notwendig gewesen zur Löschung und zum
Verbot der Beiträge, weshalb die Beklagte die entsprechenden Prozesskosten zu
tragen habe. Für das ordentliche Prosekutionsverfahren setzte es die
Gerichtskosten mit CHF 10'000.– fest. Es auferlegte diese den Parteien je zur
Hälfte. Die Parteivertretungskosten wurden wettgeschlagen. Das Zivilgericht
begründete dies damit, dass beide Parteien je zur Hälfte obsiegt hätten: auf
das Feststellungsbegehren der Kläger sei nicht eingetreten worden, was einem
Unterliegen gleichkomme, und das Unterlassungsbegehren der Kläger sei
gutgeheissen worden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5).
Die Kläger
erachten die zivilgerichtliche Gewichtung von Unterliegen und Obsiegen als
nicht zutreffend: Das Zivilgericht gewichte das Feststellungsbegehren und das
Unterlassungsbegehren gleich und verkenne damit das Prozessthema. Vor
Zivilgericht sei es fast ausschliesslich um die Frage des
persönlichkeitsverletzenden Inhalts der Aussagen und deren Widerrechtlichkeit
gegangen. In dieser entscheidenden Frage aber sei die Beklagte vollständig
unterlegen. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände vernachlässigbar. Die Prozesskosten des
zivilgerichtlichen Prosekutionsverfahrens seien somit vollständig der Beklagten
aufzuerlegen (Berufung, Rz 50–52). Die Beklagte erachtet die zivilgerichtliche
Kostenverteilung als korrekt: Es lägen zwei gleichgestellte Rechtsbegehren
(Feststellung und Unterlassung) vor, bei welchen die Kläger nur bei einem
obsiegt hätten (Replik, Rz 43 und 44).
7.2
Bei den Prozesskosten ist zu unterscheiden zwischen deren
Bemessung und deren Verteilung. Vorliegend ist in erster Linie die Verteilung
der Prozesskosten umstritten. Die Prozesskosten werden nach dem
Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei
Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt
dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2
ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann das Gericht bei
der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren
innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen wie auch den Umstand, dass eine
Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (vgl. zum Ganzen BGer
4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E.
3.3). Das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits
kann auch anhand des Aufwands bestimmt werden, der für die Beurteilung der
einzelnen Rechtsbegehren anfällt (vgl. BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021
E. 3.4). Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten ist ein
Ermessensentscheid (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer
4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3).
7.3
Im
vorliegenden Fall hat das Zivilgericht bei der Verteilung der Prozesskosten das
Gewicht der «grundsätzlichen Frage» des Vorliegens einer
Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt.
Die
verfahrensrechtlichen Erwägungen des Zivilgerichtsentscheids beschlagen die
Eintretensvoraussetzungen, die Zulassung von Noven und Zeugen sowie die
Prozesskosten; diese Erwägungen umfassen 3 ½ Textseiten (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 1, 4 und 5). Die materiellrechtlichen Erwägungen
beschlagen die Frage der Persönlichkeitsverletzung, die Frage des
schutzwürdigen Interesses am Feststellungbegehren und die Frage der
Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsbegehren; diese materiellrechtlichen
Erwägungen umfassen 14 ½ Seiten (E. 2 und 3). Lässt man die
verfahrensrechtlichen Erwägungen ausser Acht und berücksichtigt einzig die
materiellrechtlichen Erwägungen, fällt auf, dass von diesen 14 ½ Textseiten 10
½ Seiten die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung betreffen (E.
2), mehr als 2 ½ Seiten das Unterlassungsbegehren (E. 3.3 und 3.4) und knapp 1
½ Seiten das Feststellungsbegehren (E. 3.2). Gewichtet man diese drei
materiellen Themenkomplexe gemäss dem zivilgerichtlichen Begründungsaufwand
(vgl. dazu oben E. 7.2), ergibt sich, dass die Frage der
Persönlichkeitsverletzung mit rund 70 % (10 ½ von 14 ½ Seiten), die Frage des
Unterlassungsbegehrens mit rund 20 % (gut 2 ½ von 14 ½ Seiten) und die Frage
des Feststellungsbegehrens mit rund 10 % (knapp 1 ½ von 14 ½ Seiten) zu
gewichten ist. In Abweichung von der zivilgerichtlichen Auffassung und im
Einklang mit der Auffassung der Kläger ist die grundsätzliche Frage der
Persönlichkeitsverletzung bei der Verteilung der Prozesskosten somit deutlich
stärker zu gewichten.
Mit dem
vorliegenden Berufungsentscheid werden nicht mehr alle drei beanstandeten
Beiträge der Beklagten als persönlichkeitsverletzend beurteilt, sondern nur
noch zwei von drei Beiträgen (vgl. oben E. 3.3). In Bezug auf die
grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung obsiegen die Kläger folglich
zu zwei Dritteln, in Bezug auf das Unterlassungsbegehren obsiegen sie
vollständig und in Bezug auf das Feststellungsbegehren gelten sie als
vollständig unterliegend. Multipliziert man die unterschiedlich gewichtigen und
gewichteten Themenkomplexe mit dem jeweiligen Ausmass des Obsiegens der Kläger,
ergeben sich folgende Prozentanteile:
Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung
von 70 % x Obsiegen zu 67 % = 46,7 %
Unterlassung: Gewichtung
von 20 % x Obsiegen zu 100 % = 20 %
Feststellung : Gewichtung
von 10 % x Obsiegen zu 0 % = 0 %
Addiert man diese Prozentanteile ergibt sich, dass die
Kläger im ordentlichen Prosekutionsverfahren vor Zivilgericht insgesamt zu zwei
Dritteln obsiegen (46,7 % + 20 % + 0 % = 66,7 %) und die Beklagte
dementsprechend zu einem Drittel obsiegt. In diesem Verhältnis sind die
Prozesskosten zu verteilen.
Die
zivilgerichtlichen Gerichtskosten von CHF 10'000.– sind demgemäss von den
Klägern im Umfang von CHF 3'333.– und von der Beklagten im Umfang von CHF
6'667.– zu tragen.
Die
Parteivertretungskosten bemessen sich in nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Die Kläger machen für das erstinstanzliche Prosekutionsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 28'524.35 geltend (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer; Berufungsantwort, Rz 52). Die Höhe der Parteientschädigung
wird von der Beklagten nicht beanstandet (Replik, Rz 44). Nimmt man an, dass
sich das Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren
Grössenordnung bewegt, ist von erstinstanzlichen Parteivertretungskosten von
insgesamt CHF 57'048.70 auszugehen (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln.
Demgemäss hat sie ihre eigenen Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 28'524.35.–
zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 9'508.10
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Der
Kostenentscheid für das Massnahmeverfahren wurde von den Parteien nicht in
Frage gestellt. Demgemäss trägt die Beklagte die entsprechenden Gerichtskosten
von CHF 3'000.– und bezahlt den Klägern eine Parteientschädigung von CHF
6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2.2).
8.
Berufungsentscheid
8.1
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich Folgendes: Die Berufung ist insofern
gutzuheissen, als das Zivilgericht zu Unrecht der Beklagten verbot, die Aussage
gemäss dem Beitrag 3 auf «Twitter»/«X» («Nicht nur der Präsident von @[…],
sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[…]. No more words…») oder
ähnliche Aussagen zu machen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Die
Anschlussberufung ist in Bezug auf das Feststellungsbegehren abzuweisen und in
Bezug auf die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten im Umfang von einem
Drittel gutzuheissen.
8.2
Die
Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens folgen ebenfalls
dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Folgt man bei der Gewichtung der
Prozessthemen wiederum dem Beurteilungsaufwand (vgl. dazu oben E. 7.2 und 7.3),
sind die Prozessthemen im vorliegenden Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahren wie folgt zu gewichten: grundsätzliche Frage der
Persönlichkeitsverletzung mit 1/3 (vgl. oben E. 3 und 4), Unterlassungsbegehren
mit 1/3 (E. 6), Feststellungsbegehren mit 1/6 (E. 5) und erstinstanzliche
Prozesskostenverteilung mit 1/6 (E. 7). Multipliziert man diese gewichteten
Anteile mit dem Ausmass des Obsiegens im Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens, ergeben sich folgende Prozentanteile:
Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung
von 1/3 x Obsiegen zu 66,7 % = 22,2 %
Unterlassung: Gewichtung
von 1/3 x Obsiegen zu 100 % = 33,3 %
Feststellung : Gewichtung
von 1/6 x Obsiegen zu 0 % = 0 %
Prozesskosten: Gewichtung
von 1/6 x Obsiegen zu 33,3 % = 11,1 %
Addiert man
diese Prozentanteile, ergibt sich, dass die Kläger im Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahren insgesamt zu zwei Dritteln obsiegen (22,2 % + 33,3
% + 0 % + 11,1 % = 66,6 %) und die Beklagte dementsprechend zu einem
Drittel obsiegt. In diesem Verhältnis sind die Prozesskosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens zu verteilen.
Die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.– (vgl. Verfügungen vom 18. Februar
2025.
und 17. April 2025) sind demgemäss von den Klägern im Umfang von CHF 3'333.–
und von der Beklagten im Umfang von CHF 6'667.– zu tragen.
Die Parteivertretungskosten bemessen sich auch im
Berufungsverfahren nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Die
Kläger machen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 9'937.95 geltend (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer;
Berufungsantwortbeilage 6). Die Höhe der Parteientschädigung wird von der
Beklagten nicht konkret bestritten (Replik, Rz 45). Nimmt man an, dass sich das
Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren Grössenordnung bewegt,
ist von zweitinstanzlichen Parteivertretungskosten von insgesamt CHF 19'875.90
auszugehen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt
diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln. Demgemäss hat sie ihre eigenen
Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 9'937.95 zu tragen und den Klägern
eine Parteientschädigung von CHF 3'312.65 zu zahlen (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
sowie der Anschlussberufung werden Ziffern 2 und 3 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 5. März 2024 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.
In Gutheissung des Unterlassungsbegehrens
gemäss Ziffer 2 der klägerischen Rechtsbegehren wird der Beklagten unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im
Widerhandlungsfall verboten, folgende aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts
vom 1. Juli 2021 ([...]) zu löschende Beiträge
auf der Plattform «LinkedIn» (ch.linkedin.com):
«Ein Vorstand von [...] D____,
F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta
von [...] keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein
kompletter Führungswechsel ist unabdingbar. Darum wähle ich und hoffentlich
alle L____, M____, N____, O____ und P____.»;
auf der Plattform «Facebook» (facebook.com):
«Ein Vorstand [...] J____,
F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts [...]
Team keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein
kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
sowie gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare, die Persönlichkeit
der Kläger 1-7 verletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit [...]
bzw. dessen Vorstand, auf social-media-Plattformen oder in anderen Medien, zu
tätigen, insbesondere, dass die Kläger 1-7 sich nicht an die Ethik-Charta von [...]
halten und/oder Stimmen kaufen würden.
3.
Die Beklagte trägt die ordentlichen
Gerichtskosten von CHF 3'000.– für die vorsorgliche Massnahme ([...]). Die
Beklagte hat den Klägern für das vorsorgliche Massnahmenverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'128.50 inklusive Auslagen und zuzüglich CHF
471.90
MWST (CHF 6'600.40) zu bezahlen.
Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens in Höhe von CHF 10'000.–
werden im Umfang von CHF 3'333.– von den Klägern und im Umfang von CHF 6'667.–
von der Beklagten getragen. Zudem bezahlt die Beklagte den Klägern eine
Parteientschädigung von CHF 9’508.10 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer).
Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von
insgesamt CHF 10'000.– werden im Umfang von CHF 3'333.– den Klägern und im
Umfang von CHF 6'667.– der Beklagten auferlegt.
Die Beklage bezahlt den Klägern für
das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
3'312.65 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
-
Kläger 1-7
-
Beklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.