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Entscheid

ZB.2025.12

Schutz der Persönlichkeit (nicht rechtskräftig)

24. März 2026Deutsch55 min

auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Klägern 1 bis 6 teilweise

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.12

ENTSCHEID

vom 24.

März 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Prof. Dr.

Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch Dr. Rena Zulauf,

Rechtsanwältin,

Wiesenstrasse 17, Postfach 552,

8032 Zürich

gegen

B____

Berufungsbeklagter 1

[...] Kläger

1

C____

Berufungsbeklagter 2

[...]

Kläger 2

D____

Berufungsbeklagter 3

[...]

Kläger 3

E____

Berufungsbeklagter 4

[...]

Kläger 4

F____

Berufungsbeklagter 5

[...]

Kläger 5

G____

Berufungsbeklagter 6

[...]

Kläger 6

H____

Berufungsbeklagte 7

[...]

Kläger 7

alle vertreten durch Dr. Edgar

Schürmann, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach

530, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. März 2024

betreffend Schutz der

Persönlichkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, C____, D____,

E____ und F____ (Kläger 1 bis 5) stellten sich im Jahr 2021 für die Wahl als

Vorstandsmitglieder des H____ (Verband, Kläger 7) zur Verfügung. Die Wahl fand

am 8. Mai 2021 statt. G____ (Kläger 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident

des Verbands. Anfang Mai 2021 verbreitete die ehemalige […] A____ (Beklagte)

auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Klägern 1 bis 6 teilweise

den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge auf

«LinkedIn» (erster Beitrag), «Facebook» (zweiter Beitrag) und «Twitter»/»X»

(dritter Beitrag) waren verlinkt mit einem online-Artikel von […] mit dem Titel

«[…]». Die drei Beiträge hatten folgenden Wortlaut:

Beitrag 1 auf «LinkedIn»:

«Ein Vorstand von H____ D____, F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____,

der auf die Ethik-Charta von [...] keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen

kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum

wähle ich und hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»

Beitrag 2 auf «Facebook»:

«Ein Vorstand H____ J____, F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf

die Ethik-Charts von [...] Team keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen

kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»

Beitrag

3 auf «Twitter»/»X»: «Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch Präsident

der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…»

Mit Gesuch vom

10. Mai 2021 gelangten die Kläger 1 bis 7 an das Zivilgericht Basel-Stadt und

verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die Beklagte

superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu verpflichten, die drei

Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen.

Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu untersagen,

gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare Äusserungen auf Social

Media-Plattformen oder in anderen Medien zu tätigen. Mit superprovisorischer

Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden Begehren nach. Nach

der Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten und einer mündlichen

Verhandlung bestätigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 1. Juli 2021 seine

superprovisorische Verfügung und setzte den Klägern eine Frist zur Einreichung

einer Prosekutionsklage. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 hiess

dieses die Berufung in einem Punkt gut: Die Beklagte wurde nicht mehr

verpflichtet, die drei Beiträge zu löschen, da diese im Zeitpunkt des

Entscheids vom 1. Juli 2021 bereits gelöscht waren.

In der Folge

gelangten die Kläger 1 bis 7 mit Prosekutionsklage vom 26. Januar 2022 an das

Zivilgericht. Sie beantragten, es sei erstens festzustellen, dass die drei oben

zitierten Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt hätten, und zweitens

sei der Beklagten weiterhin zu verbieten, gleichlautende oder inhaltlich

ähnliche persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit

dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, zu tätigen, insbesondere, dass die

Kläger sich nicht an die Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen

kauften. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die Beklagte die

Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und der Einreichung

des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023, mit welchem die Beklagte wegen

mehrfacher Verleumdung verurteilt wurde, führte das Zivilgericht am 31. Januar

2024 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheiddispositiv vom 5. März 2024

trat es auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein und hiess das

Unterlassungsbegehren gut. Die Prozesskosten des provisorischen

Massnahmeverfahrens auferlegte es der Beklagten. In Bezug auf das

Hauptverfahren auferlegte es die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und

schlug die Parteivertretungskosten wett. Auf Antrag der Beklagten begründete

das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid vom 5. März 2024 erhob die Beklagte mit

Eingabe vom 14. Februar 2025 (Postaufgabe am 15. Februar 2025) Berufung beim

Appellationsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids in Bezug auf das Unterlassungsbegehren, eventualiter die Rückweisung

im Sinn der nachfolgenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht.

Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 16. April 2025 beantragten die

Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen; im Sinn einer Anschlussberufung sei das vor Zivilgericht gestellte

Feststellungsbegehren gutzuheissen und seien die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Mit

freiwilliger Replik (und Anschlussberufungsantwort) vom 27. Mai 2025 hielt die

Beklagte an ihren Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der

Anschlussberufung, soweit auf diese einzutreten sei. Mit freiwilliger Duplik

(und Anschlussberufungsreplik) vom 30. Juni 2025 hielten die Kläger an ihren

Anträgen fest. Mit Noveneingaben vom 3. Juli und 4. August 2025 reichten die

Kläger das Urteilsdispositiv, die Urteilsbegründung und das

Verhandlungsprotokoll des Appellationsgerichts im Strafverfahren ein. Das Appellationsgericht

zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar

(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung

nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der

angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und damit eine nicht-vermögensrechtliche

Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer

5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges

Anfechtungsobjekt vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist

grundsätzlich einzutreten (zur Frage genügender Berufungsanträge vgl. unten E.

1.2).

1.2

1.2.1

Mit

ihrer Berufung stellt die Beklagte als Hauptantrag, es sei «Ziff. 2 des

Entscheiddispositivs des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden

Erwägungen aufzuheben». In ihrer Berufungsantwort wenden die Kläger ein, dieser

Berufungsantrag sei prozessual ungenügend: Mit ihren Berufungsanträgen müsse

die Berufungsklägerin angeben, was sie mit der Berufung genau erreichen wolle,

also einen reformatorischen Antrag stellen. Es genüge nicht, lediglich die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen (Berufungsantwort, Rz 6 und

7).

1.2.2

Das

Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Erfordernis eines reformatorischen

Berufungsantrags wie folgt zusammengefasst:

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung

schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind

Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck,

welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das

Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder

Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so

bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Berufungsklägerin

grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss. Auf

Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern. Auf formell mangelhafte

Rechtsbegehren tritt die Berufungsinstanz nicht ein (zum

Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1).

Diese Formstrenge findet ihre Grenzen im Verbot des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die

strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen

gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des

materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Das Verbot

des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Wie alle Prozesshandlungen sind

auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen

nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen

vernünftigerweise beizumessen ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann

nicht, wenn das mangelhafte Begehren den wirklichen Willen der Partei

wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt

formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung

oder einem unbestimmten Wortlaut des Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich

dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des Falls oder

der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein

Verfassungsrecht. Die Pflicht zur Auslegung der Rechtsbegehren gilt daher in

allen Gerichtsinstanzen. Folglich kann für die weiteren Belange auch auf die

Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden (zum Ganzen vgl. BGer

5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3).

Lautet der Berufungsantrag der im erstinstanzlichen

Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe verurteilten Person einzig auf

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz,

genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass die

Berufungsklägerin nicht zur Leistung des besagten Betrags verurteilt werden

will oder die Abweisung der Klage verlangt (BGer 4A_417/2013 vom 25. Februar

2014.

E. 3; BGer 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso ist auf ein

Rechtsmittelbegehren einzutreten, das auf die Feststellung abzielt, wonach der

Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht

besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (BGer 4A_383/2013

vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3). Ebenso einzutreten ist auf den formell

ungenügenden Antrag, «die Sache neu zu beurteilen», wenn sich aus der

Begründung des Rechtsmittels sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die rechtsmittelführende

Partei vor der Rechtsmittelinstanz erreichen möchte (BGer 5A_135/2022 vom 4.

August 2022 E. 1.2) (zum Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E.

2.1.3.1).

1.2.3

Im

vorliegenden Fall hiess das Zivilgericht in Ziffer 2 seines

Entscheiddispositivs das Unterlassungsbegehren der Kläger gut und verbot der

Beklagten, die Aussagen in den drei von den Klägern kritisierten Beiträgen oder

inhaltlich vergleichbare Aussagen im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen

Vorstand zu tätigen, insbesondere, dass die Kläger sich nicht an die

Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen kauften. Mit ihrem

Berufungsantrag verlangt die Beklagte, es sei «Ziff. 2 des Entscheiddispositivs

des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aufzuheben».

Im Einklang mit

der Auffassung der Kläger ist festzuhalten, dass die Beklagte mit diesem

Berufungsantrag keinen Antrag stellt, der im Fall der

Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Es fehlt mit anderen

Worten an einem reformatorischen Antrag in der Sache. Insofern erweist

sich der Berufungsantrag als ungenügend. Liest man den Berufungsantrag

allerdings im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und der

Berufungsbegründung, ergibt sich klar, dass die Beklagte die ersatzlose

Aufhebung der Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Verbot, bestimmte Aussagen zu

machen) verlangt: Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufung zuerst und in

erster Linie das ihr auferlegte Verbot, bestimmte Aussagen zu tätigen gemäss

Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Berufung, Rz 7–24). Dabei nimmt sie Bezug

auf die Erwägung 3.3.4 des angefochtenen Entscheids, in welchem das

Zivilgericht eine Wiederholungsgefahr bejahte (Berufung, Rz 9). Die Beklagte

legt in ihrer Berufung eingehend dar, weshalb es aus ihrer Sicht an einer

Wiederholungsgefahr – einer zentralen Vor-aussetzung für das ausgesprochene

Verbot – fehlt (Berufung, Rz 7–24). Abschliessend führt sie zum

Unterlassungsbegehren der Kläger Folgendes aus: «Weil eine ernsthafte und

naheliegende Gefahr einer zukünftigen Persönlichkeitsverletzung durch eine

eventuelle Wiederholung der streitgegenständlichen Äusserungen ausgeschlossen

ist – weil schlichtweg sinnfrei – gibt es keine Wiederholungsgefahr und damit

auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Entscheid der Vorinstanz

(Urteils-Dispositiv Ziff. 2) ist unhaltbar» (Berufung, Rz 24). Fehlt es aber

nach der Darstellung der Beklagten an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse

und damit an einer zentralen Voraussetzung für das Verbot, kann der

Berufungsantrag auf Aufhebung des Verbots sinnvollerweise nicht anders

verstanden werden als als Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Verbots.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beklagte zwar fälschlicherweise keinen (ausdrücklichen)

reformatorischen Berufungsantrag gestellt hat, dass der gestellte

Berufungsantrag aber bei einer Auslegung nach Treu und Glauben im Sinn einer ersatzlosen

Aufhebung des vom Zivilgericht ausgesprochen Verbots zu verstehen ist. Auf die

Berufung ist folglich einzutreten.

1.3

Mit

ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung beantragen die Kläger, «im Sinn

einer Anschlussberufung» sei Ziffer 2 [gemeint wohl: Ziffer 1] des

Zivilgerichtsentscheids aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die drei

näher umschriebenen Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben.

Zudem beantragen sie, es sei Ziffer 3 des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben,

und es seien sämtliche Prozesskosten des Massnahmeverfahrens und des

Hauptverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Anschlussberufungsanträge

genügen unbestrittenermassen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 313 ZPO). Auf

die Anschlussberufungsanträge ist folglich einzutreten.

1.4

Zur

Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist das Appellationsgericht

als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

und Standpunkte der Parteien im Überblick

Im angefochtenen

Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die

Prozessvoraussetzungen und die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte und bejahte es

die Frage, ob die Beklagte mit den drei beanstandeten Beiträgen die

Persönlichkeit der Kläger verletzt habe (E. 2.1 und 2.2). In einem dritten

Schritt prüfte es, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung

vorliegen. Es verneinte dies, da die Beklagte weder die Wahrheit ihrer Vorwürfe

bewiesen noch überwiegende private oder öffentliche Interessen an ihren

Vorwürfen dargelegt habe (E. 2.3). In einem vierten Schritt trat das

Zivilgericht auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein, da diese keine

Ausführungen zum Andauern der störenden Wirkung der Vorwürfe gemacht hätten (E. 3.1

und 3.2). In einem fünften Schritt prüfte es das Unterlassungsbegehren der

Kläger. Es bejahte die Gefahr, dass die Beklagte die bisherigen oder ähnliche

Vorwürfe wiederholen könnte, und verbot ihr deshalb, die in den drei Beiträgen

erhobenen Vorwürfe oder inhaltlich vergleichbare, persönlichkeitsverletzende

Äusserungen zu tätigen (E. 3.3 und 3.4). In einem sechsten Schritt liess das

Zivilgericht die von den Parteien eingereichten Noven nicht zu (mit Ausnahme

des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023) und verzichtete auf die

Befragung zweier Zeugen (E. 4). In einem letzten Schritt auferlegte es die

Gerichtskosten des provisorischen Massnahmeverfahrens von CHF 3'000.– der

Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von total

CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Kläger.

Sodann auferlegte es die Gerichtskosten des Hauptverfahrens von CHF 10'000.–

den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteivertretungskosten des

Hauptverfahrens wett (E. 5).

Die Beklagte

kritisiert mit ihrer Berufung den Zivilgerichtsentscheid in drei materiellen

Punkten: Erstens habe das Zivilgericht zu Unrecht eine

Persönlichkeitsverletzung bejaht (Berufung, Rz 25–40). Zweitens habe es zu

Unrecht Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung verneint (Rz

41–45). Drittens habe es in Bezug auf das Unterlassungsbegehren

fälschlicherweise eine Wiederholungsgefahr bejaht (Rz 7–24). Dieser Kritik

wird in den nachfolgenden Erwägungen 3 (Persönlichkeitsverletzung), 4 (Rechtfertigung)

und 6 (Unterlassungsbegehren) nachgegangen.

Die Kläger

kritisieren mit ihrer Anschlussberufung den Zivilgerichtsentscheid in einem

Punkt: Das Zivilgericht sei zu Unrecht auf ihr Feststellungsbegehren nicht

eingetreten; es habe die Hürden für das Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt

und übersehen, dass sie in ihrer Klage ausgeführt hätten, weshalb sie durch die

Vorwürfe der Beklagten geschädigt würden (Berufungsantwort, Rz 42–49). Diese

Kritik wird in der Erwägung 5 (Feststellungsbegehren) geprüft.

Die Verteilung

der Prozesskosten, die von beiden Parteien kritisiert wird, wird in der Erwägung

7.

geprüft.

3.

Persönlichkeitsverletzung

3.1

Das

Zivilgericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, unter welchen Vor­aussetzungen

eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt. Sodann prüfte es das Vorliegen

einer Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte in

drei Beiträgen auf «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter»/«X» die Kläger

angegriffen hatte (zum Wortlaut der drei Beiträge vgl. oben «Sachverhalt»): Es

fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und das Urteil des Strafgerichts

vom 1. Juni 2023 zusammen. Im Weiteren hielt es fest, es bestehe kein Anlass,

von den Erwägungen des Strafgerichts abzuweichen, wonach die Äusserungen der

Beklagten (Vorwurf des Stimmenkaufs und Vorwurf, keinen Wert auf die

Ethik-Charta von [...] zu legen) ehrverletzend seien. Daran ändere sich auch

nichts, wenn die Äusserungen im Kontext der damaligen Wahl des

Verbandsvorstands gelesen würden. Nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus den

Beiträgen ergebe, habe die Beklagte den Klägern vorgeworfen, dass diese

unehrenhaft auf den Wahlkampf einwirkten und diesen manipulierten. Im Ergebnis

sei eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.1

bis 2.2.8).

3.2

3.2.1

Die

Beklagte kritisiert zum einen die zivilgerichtliche Annahme, dass sie mit dem Beitrag

1.

auf «LinkedIn» und dem Beitrag 2 auf «Facebook» die Persönlichkeit

der Kläger verletzt habe. Das Zivilgericht habe die Argumente der Beklagten

ausgeblendet: Mit ihrer Meinungsäusserung in den beiden Beiträgen habe sie sich

nämlich erkennbar den Inhalt des angehängten […]-Artikels zu eigen gemacht (mit

Verweis auf die Klageantwort, Rz 19). Die beiden Beiträge könnten somit gar

nicht losgelöst vom […]-Artikel beurteilt werden. In diesem Artikel finde sich

folgende Passage:

«[…] liegen aus

glaubwürdiger Quelle Hinweise dafür vor, dass G____ ihm wohlgesonnene Klubs

dazu aufgefordert hat, zusätzlich Mitgliederlizenzen zu lösen […]. Hintergrund:

Grössere Klubs haben bei der GV am Samstag, wo die neue Führung gewählt wird,

mehr Stimmen. Ein Trick».

Dieser Trick sei

im […]-Artikel so beschrieben worden (Klagebeilage 6):

«Q____, Präsident der […]

[…]: ‘Unser Klub hat 29 lizenzierte […], geführt werden wir vor der GV aber nur

mit 25’. Bis 25 Lizenzen hat ein Klub an der GV eine Stimme, ab 26 deren zwei.

Sein Verdacht: Aufmüpfige Vereine sollen bewusst klein gehalten werden».

Mit dem Begriff

«Stimmenkauf» habe die Beklagte in ihren beiden Beiträgen mit pointierten

Worten das wiedergegeben, was im angehängten […]-Artikel beschrieben werde.

Selbst wenn die Leserschaft die Beiträge missverstanden hätte, habe sich ihr

die Art der Wahlbeeinflussung aus dem angehängten […]-Artikel erschlossen (mit

Verweis auf das Plädoyer vor Zivilgericht, S. 8). Die Beklagte habe somit

im Gesamtkontext keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger geldwerte

Vorteile gewährt hätten. Bezeichnenderweise habe sich das Zivilgericht mit

keiner Silbe damit auseinandergesetzt, dass der Begriff «Stimmenkauf» auf

Social Media und im Kontext eines Wahlkampfs zu beurteilen sei (zum Ganzen vgl.

Berufung, Rz 36–40).

3.2.2

Das

Zivilgericht hat in den Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8 eingehend und unter

Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 dargelegt, weshalb

der in den Beiträgen 1 und 2 erhobene Vorwurf des Stimmenkaufs und der Vorwurf,

keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] zu legen, die Persönlichkeit der

Kläger verletzt. Die Beklagte nimmt in ihrer Berufung auf diese Erwägungen

keinerlei Bezug. Damit kommt sie ihrer Pflicht zur Berufungsbegründung nicht

nach: Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,

um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vor­instanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Im vorliegenden Fall erwähnt die

Beklagte die Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8, die sich über knapp sechs Seiten

erstrecken, mit keinem Wort. Auf die Ausführungen in der Berufung ist deshalb

inhaltlich nicht einzugehen.

Selbst

wenn auf die Ausführungen inhaltlich einzugehen wäre, wären sie nicht geeignet,

eine Persönlichkeitsverletzung auszuschliessen: Liest man die Beiträge 1 und 2

im Kontext des angehängten […]-Artikels, erhebt die Beklagte in diesen beiden

Beiträgen klar den Vorwurf des «Stimmenkaufs» und den Vorwurf, dass die

Kläger keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten. Diese von der

Beklagten erhobenen Vorwürfe gehen über die im […]-Artikel erhobenen Vorwürfe

weit hinaus; sie werden nicht dadurch abgemildert, dass sie mit einem

Zeitungsartikel verlinkt sind, der die Vorwürfe gerade nicht enthält.

Auch die weitere

Kritik der Beklagten, dass das Zivilgericht den Begriff «Stimmenkauf» nicht in

den Kontexten des Wahlkampfs und von Social Media beurteilt habe (Berufung, Rz

40), wäre unbehelflich, wenn auf sie inhaltlich einzugehen wäre. Zunächst wird die

Kritik von der Beklagten nur erwähnt, aber nicht weiter ausgeführt. Sodann ist

sie unzutreffend: Das Zivilgericht fasste die diesbezügliche Ansicht der

Beklagten zusammen, gemäss welcher der Begriff «Stimmenkauf» in den sozialen

Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch im Wahlkampf auch dahingehend

verwendet werde, dass vor der Wahl bestimmte geneigte Wählerschichten speziell

angesprochen würden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.2 S. 14 Mitte).

Entgegen der Behauptung der Beklagten beurteilte das Zivilgericht die

Äusserungen durchaus vor dem Hintergrund, dass sie in einem verbandsinternen

Wahlkampf (E. 2.2.6) und auf Social Media gemacht wurden (E. 2.2.7). Auf

diese zutreffenden Erwägungen und die Schlussfolgerung, dass die Beklagte mit

ihren Beiträgen 1 und 2 die Persönlichkeit der Kläger verletzt hat

(E. 2.2.8), kann umfassend verwiesen werden.

3.3

3.3.1

Die

Beklagte kritisiert zum anderen die zivilgerichtliche Annahme, dass der Beitrag

3.

auf «Twitter»/«X» die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe. Für das

breite öffentliche Publikum sei dieser Beitrag («Nicht nur der Präsident von @[...],

sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…»)

bestenfalls kryptisch. Entscheidend sei, was in diesem Beitrag nicht stehe:

keine Namen, kein Wort über Stimmenkauf, kein Hinweis auf eine Verletzung der

Ethik-Charta. Dennoch komme das Zivilgericht in E. 2.2.5 zum Schluss, dass der

Kläger 6 und damalige Verbandspräsident zwar nicht namentlich genannt werde,

dass aber durch Verlinkung des […]-Artikels, in welchem es um den Kläger 6

gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in Kombination mit dem Satz «No

more words …» hervorgehe, dass die Beklagte auch dem Kläger 6 vorwerfe, dass er

keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Wahlstimmen kaufe. Selbst wenn für

das breite öffentliche Publikum erkennbar wäre, dass es im Beitrag 3 um den

Kläger 6 gehe, sei keine Persönlichkeitsverletzung erstellt. Die Beklagte habe

einen journalistischen Beitrag ([…]-Artikel) geteilt, der unbestrittenermassen

nicht persönlichkeitsverletzend sei. Einer Weiterverbreitung dieses […]-Artikels

stehe somit nichts entgegen. Der Beitrag 3 selbst sei nicht

persönlichkeitsverletzend. Er enthalte nichts, das auf den Vorwurf des

Stimmenkaufs und den Vorwurf der Verletzung der Ethik-Charta durch den Kläger 6

schliessen liesse (Berufung, Rz 26–32). Erst recht nicht durch den Beitrag 3

verletzt seien die Kläger 1 bis 5 und 7: im Beitrag 3 finde sich keinerlei

Anspielung auf sie (Rz 33–35).

Die Kläger

führen in ihrer Berufungsantwort aus, dass die zivilgerichtliche Erwägung 2.2.5

zutreffend sei; massgebend sei die Kombination des Beitrags 3 mit dem

verlinkten […]-Artikel. Damit setze sich die Beklagte nicht hinreichend

auseinander. Zudem sei der Beitrag 3 im Kontext mit den zeitgleichen Beiträgen

1.

und 2 zu lesen, da die Beklagte auch dort das Thema Ethik aufgreife und auf

den gleichen Artikel verweise; sodann genüge die blosse Verlinkung, also die

Weiterverbreitung einer Behauptung, für eine Persönlichkeitsverletzung

(Berufungsantwort, Rz 31–34).

3.3.2

Das

Zivilgericht legte in der Erwägung 2.2.5 dar, es sehe keine Veranlassung, von

den Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 abzuweichen,

wonach die Äusserungen der Beklagten ehrverletzend und damit

persönlichkeitsverletzend seien. Das Strafgericht führe zutreffend aus, dass

die Ehre, welche die Kläger bei anderen genössen, mit den Textbeiträgen der

Beklagten herabgemindert werde. Sodann führte das Zivilgericht aus, dass sich

die Vorwürfe negativ auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der

Kläger auswirken könnten. In Bezug auf den Vorwurf des Stimmenkaufs müsse der

Laie keine juristische Beurteilung vornehmen; es genüge, dass er den

Stimmenkauf mit Bestechung gleichsetze. Auch mit dem Vorwurf, dass die Kläger

keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten, verletze die Beklagte die

Persönlichkeit der Kläger. Es bleibe der Eindruck haften, dass sich die Kläger

nicht so verhielten, wie es sich in der Gesellschaft gehöre. Die Vorwürfe des

Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens seien daher klarerweise geeignet,

den Ruf der Kläger, ehrbare Personen zu sein, zu schädigen. Die Beklagte habe

den Klägern 1 bis 5 in ihrem Beitrag und dem damit verlinkten […]-Artikel

vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter Weise auf den Wahlkampf eingewirkt

und sich moralisch fragwürdig verhalten zu haben. Der Kläger 6 werde von

der Beklagten nicht namentlich genannt, dennoch gehe durch die Verlinkung des […]-Artikels,

in dem es um den Kläger 6 gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in

Kombination mit dem Satz «No more words…» hervor, dass die Beklagte auch dem

Kläger 6 vorwerfe, dass er Wahlstimmen kaufe und keinen Wert auf die

Ethik-Charta lege. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers beziehe sich

der Vorwurf des Stimmenkaufs durch die genannten Vorstandskandidaten (Kläger 1

bis 5) und den bisherigen Verbandspräsidenten (Kläger 6) aufgrund der

Formulierung und der namentlichen Nennung der Kläger auf jeden einzelnen

Kläger. Es scheine, als hätten die Kläger 1 bis 5 mit dem bisherigen Vorstand,

der Stimmen kaufe und keinen Wert auf die Ethik-Charta lege, gemeinsam

gehandelt. Damit sei nicht nur den Klägern 1 bis 6, sondern auch der Klägerin 7

(Verband) ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden, indem zu verstehen

gegeben werde, dass es einen kompletten Führungswechsel brauche, da das

unehrenhafte Verhalten bereits in der Vergangenheit im Vorstand verbreitet

gewesen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5).

3.3.3

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf jeden einzelnen Beitrag

separat zu prüfen, ob er persönlichkeitsverletzend ist (vgl. BGer 5A_658/2014

vom 6. Mai 2015 E. 7.2). Ob ein

bestimmter Beitrag oder eine bestimmte Aussage die Persönlichkeit

verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Personen,

sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus

gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa

der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2;

BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2).

Gemäss den

Feststellungen des Zivilgerichts war der Beitrag 3 (wie auch die Beiträge 1 und

2) mit dem […]-Artikel verlinkt, nicht aber mit den Beiträgen 1 und 2

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5). Diese Feststellungen werden von den

Parteien nicht bestritten (vgl. Berufung, Rz 29 und 31; Berufungsantwort, Rz

31–33). Ebenfalls nicht substantiiert bestritten ist, dass der […]-Artikel

selbst nicht persönlichkeitsverletzend ist (Berufung, Rz 30; Berufungsantwort,

Rz 33). Der Beitrag 3 selbst («Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch

Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…») ist inhaltlich

dünn: Er zielt erkennbar auf den damaligen Verbandspräsidenten, den Kläger 6,

enthält sich aber einer eigenen Stellungnahme zum damit verlinkten […]-Artikel.

Der Beitrag 3 erschöpft sich mit anderen Worten in einer impliziten Nennung des

Verbandspräsidenten und einem Hinweis auf den […]-Artikel, der die

Persönlichkeit der Kläger unbestrittenermassen nicht verletzt. In den Augen

eines Durchschnittslesers ist der Umstand allein, dass der inhaltsarme Beitrag

3.

im gleichen Zeitraum wie die persönlichkeitsverletzenden Beiträge 1 und 2

veröffentlicht wurde, nicht geeignet, das Ansehen des Klägers 6 (und erst recht

nicht der Kläger 1 bis 5 und 7) zu beeinträchtigen.

Es ist zudem

darauf hinzuweisen, dass der Beitrag 3 nicht Gegenstand des Strafverfahrens

gegen die Beklagte bildet (vgl. Strafgerichturteil ES.2022.405 vom 1. Juni

2023, S. 3 [Beilage zur erstinstanzlichen Noveneingabe der Kläger vom 7.

September 2025]; Appellationsgerichtsurteil SB.2023.77 vom 27. Juni 2025 E. 2

[Beilage zur Noveneingabe der Kläger vom 7. August 2025]). Im Strafverfahren

wurden einzig die Beiträge 1 und 2 beurteilt. Bei der Beurteilung des

Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung stützte sich das Zivilgericht

massgeblich auf das Strafgerichtsurteil (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5) und

berücksichtigte dabei nicht hinreichend, dass sich das Strafgerichtsurteil zum

Beitrag 3 gar nicht äussert.

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass der Beitrag 3 die Persönlichkeit der Kläger nicht

verletzt (vgl. auch den Entscheid AGE ZB.2021.33 vom 20. Dezember 2021, in

welchem das Appellationsgericht den Beitrag 3 mangels einer entsprechenden Rüge

im provisorischen Massnahmeverfahren nicht prüfte).

4.

Rechtfertigung

der Persönlichkeitsverletzung

4.1

Sodann prüfte das Zivilgericht, ob

Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung vorliegen: Es fasste

zunächst die Standpunkte der Parteien und die Rechtsprechung des Bundesgerichts

zu den Rechtfertigungsgründen zusammen. Danach hielt es zum Vorwurf des

«Stimmenkaufs» fest, dass die Beklagte die Wahrheit dieses Vorwurfs nicht

beweisen könne; zudem lege sie nicht dar, dass an der Verbreitung dieses

Vorwurfs ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse bestehe. Zum

Vorwurf, die Kläger 1 bis 6 legten keinen Wert auf die Ethik-Charta, führte das

Zivilgericht aus, dass die Beklagte nicht darlege, dass dieser Vorwurf wahr sei

oder dass ein überwiegendes Interesse bestehe. Der Vorwurf übersteige das Mass

dessen, was in einer solchen Situation noch adäquat sei. Im Ergebnis habe die

Beklagte die Persönlichkeit der Kläger somit widerrechtlich verletzt

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.1 bis 2.3.6 sowie 2.7).

4.2

Die

Beklagte wendet sich zum einen gegen die zivilgerichtliche Einschätzung, sie

habe nicht substantiiert dargelegt, welches überwiegende private oder

öffentliche Interesse bestanden habe, neben den Wahlberechtigten ein breites

öffentliches Publikum zu informieren. Diese Einschätzung sei willkürlich: In

ihrer Klageantwort habe sie substantiiert ausgeführt, weshalb sie den […]-Artikel

kommentiert habe weiterverbreiten dürfen (Berufung, Rz 41–44 mit Verweis auf

Klageantwort, Rz 44):

«Es

scheint jedoch offensichtlich die Ansicht der Kläger zu sein, die Beklagte

hätte die den selektiv ausgewählten Clubs zugute kommende Verlängerung der

Lizenzierungsfrist nicht kommentieren dürfen. Da das diesbezügliche Vorgehen

des abtretenden Präsidenten zu einer Erhöhung der Pro-Liste-1-Stimmen führte

oder hätte führen können und klarerweise das Ziel verfolgte, wieder alte

Seilschaften (inkl. den Schwager) des abtretenden Präsidenten in den Vorstand

zu hieven – allesamt öffentliche Personen notabene […] – war es in öffentlichem

Interesse, dass die Beklagte ihre Wahlempfehlung gegenüber ihren Social Media

Kontakten äusserte. Dies insbesondere deshalb, weil wir es vorliegend nicht mit

einem kleinen […] zu tun haben, sondern mit einem fast ausschliesslich mit

öffentlichen Geldern in Millionenhöhe finanzierten [...] Mitglied, welches sich

einer Ethik-Charta verpflichtet hat. Die Wortmeldungen der Beklagten

basierte[n] auf Fakten, waren wichtig und von öffentlichem Interesse».

Eine

Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung

des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut

her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein

Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Zusammenhang mit Presseäusserungen hat das

Bundesgericht festgehalten, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an

sich widerrechtlich ist; an der Verbreitung von Unwahrheiten könne nur in

seltenen, speziellen Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Eine

unzutreffende Presseäusserung erscheine nur dann als insgesamt unwahr und

persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die

betroffene Person in einem falschen Licht zeige oder ein spürbar verfälschtes

Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich

herabsetze. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist dagegen grundsätzlich

gerechtfertigt (zum Ganzen vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 und 4.1.2). Im

Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für das Vorliegen eines

Rechtfertigungsgrunds bei der Urheberin der Verletzung (BGE 142 III 263 E.

2.2.1).

Die Beklagte

übersieht in ihren Ausführungen, dass unbewiesen ist, dass die in den Beiträgen

1.

und 2 erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und der Verletzung der Ethik-Charta

wahr wären (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.5). Damit ist von unwahren

Vorwürfen auszugehen. An der Verbreitung von Unwahrheiten besteht aber in aller

Regel kein Interesse. Ein seltener Ausnahmefall, der ein hinreichendes

Interesse begründen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht ein Interesse an der

Verbreitung der unwahren Vorwürfe und damit auch das Vorliegen eines

Rechtfertigungsgrunds verneinte.

4.3

Zum

anderen kritisiert die Beklagte, das Zivilgericht hätte – wenn es denn gewollt

hätte – die angebotenen Zeugen befragen und damit den Sachverhalt richtig

feststellen können. Es habe dies mit der Begründung unterlassen, es fehle an

substantiierten Beweisanträgen. Es sei schlicht schleierhaft, was die Beklagte

noch mehr an Substantiierung ihrer Kritik an den Vorgängen innerhalb des

Verbands hätte erläutern müssen (Berufung, Rz 45). Die Beklagte legt in ihrer

Berufung nicht dar, an welcher Stelle und wie sie vor Zivilgericht ihre Anträge

auf Zeugenbefragung substantiiert haben soll. Damit fehlt es in diesem Punkt an

einer hinreichenden Berufungsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des

Appellationsgerichts, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach entsprechenden

Belegstellen zu durchforsten (vgl. dazu AGE ZB.2022.24 vom 13. Februar 2023 E.

1.3

und E. 3 zweiter Absatz). Die Kritik der Beklagten, das Zivilgericht habe

zu Unrecht angenommen, sie habe keine substantiierten Anträge gestellt, kann

deshalb nicht überprüft werden.

5.

Feststellungsbegehren

5.1

Auf

das Feststellungsbegehren der Kläger trat das Zivilgericht nicht ein, und zwar

mit folgender Begründung: Nach der Praxis des Bundesgerichts müssten die Kläger

beweisen, dass sich die kritisierten Beiträge weiterhin störend auswirkten; es

genüge nicht, die geschehene Veröffentlichung zu behaupten. Allein die

Tatsache, dass die Quelle der Persönlichkeitsverletzung noch auffindbar sei,

genüge nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die

Verbreitung dauere an. Im vorliegenden Fall machten die Kläger keine

Ausführungen zum Andauern der Störungswirkung, zumal die Beiträge doch gelöscht

seien. Mit einer lediglich sinngemässen Andeutung der störenden Auswirkungen

genügten sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht, die störenden Auswirkungen

zu behaupten und zu substantiieren (Zivilgerichtsentscheid E. 3.1 und 3.2)

5.2

Die

Kläger machen in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung erstens geltend,

sie hätten bereits an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht darauf hingewiesen,

dass sie mit ihrer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen wollten,

dass ein bestimmtes Verhalten ihre Persönlichkeit verletzt habe. Ziel sei damit

die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, es handle sich mit anderen

Worten um eine Beseitigungsklage im Gewand der Feststellungsklage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen

Feststellungsklage müssten nicht nachgewiesen werden. Das Zivilgericht habe die

Hürde für ein Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt. Eine

Feststellungsklage sei in Konstellationen wie der vorliegenden zwingend

notwendig: Für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch (mangels

Unterlassungsinteresses) nicht gegeben sei, müsse dem Kläger trotzdem die

Feststellungsklage offenstehen, andernfalls ihm der Zugang zu einem

Zivilverfahren verweigert würde, im Rahmen dessen die widerrechtliche

Persönlichkeitsverletzung festgestellt werde. Deshalb sei auf das vorliegende

Feststellungsbegehren einzutreten (Berufungsantwort, Rz 43 und 44).

Das

Bundesgericht hat in BGE 147 III 185 die Anforderungen an den Nachweis der

weiterhin störenden Auswirkung bei der persönlichkeitsrechtlichen

Feststellungsklage verdeutlicht, speziell bei Medieninhalten, die im Internet

publiziert wurden. Danach hat der Feststellungskläger

aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer im Internet

erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die

Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem

fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige

Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands, das der

Kläger zu beweisen hat. Es genügt nicht, die geschehene Veröffentlichung zu

behaupten, und allein die Tatsache, dass die Quelle der

Persönlichkeitsverletzung noch aufgefunden werden kann, genügt nicht zur

Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die Verbreitung dauere

an, beispielsweise im Internet (BGE 147 III 185 E. 3.3). Fallbezogen heisst es

in BGE 147 III 185, dass der beanstandete Onlinebericht gar nicht mehr im

Internet einsehbar sei. Die Überlegung des Obergerichts, dass der Artikel «aufgrund

der heutigen Archivierungstechniken» unbefristet zugänglich bleibe, habe keinen

Bezug zum konkreten Fall. Sie sei abstrakter Natur. Ein allgemeiner Hinweis auf

nicht näher bezeichnete Technologien genüge aber gerade nicht, um einen

fortbestehenden Störungszustand zu bejahen (BGE 147 III 185 E. 3.4).

Aus der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts

ergibt sich ohne Weiteres, dass die Auffassung der Kläger, die

Feststellungsklage sei voraussetzungslos zulässig, nicht zutrifft. Das

Zivilgericht hat auf die dargelegte Rechtsprechung verwiesen (BGer 5A_247/2020

vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]) und damit die Hürde für

das Feststellungsbegehren nicht zu hoch angesetzt.

5.3

Die

Kläger machen zweitens geltend, das Zivilgericht habe ihre Ausführungen in

ihrer Klage (Rz 14) ausser Acht gelassen. Dort hätten sie ausgeführt, weshalb

sie durch die Beiträge der Beklagten geschädigt würden, da sie innerhalb des […]

als auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt seien. In der Hauptverhandlung

hätten sie eine Parteibefragung dazu angeboten, was das Zivilgericht aber ohne

Begründung abgelehnt habe. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf die

Zeitungsartikel im Nachgang zur Verhandlung vor Zivilgericht. Diese belegten,

dass sich die Öffentlichkeit weiterhin für den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens interessiere, weshalb der Störungszustand fortdauere; auch der

Umstand, dass die Beklagte Berufung gegen das Strafgerichtsurteil vom 1. Juni

2023.

eingelegt habe, beweise den andauernden Störungszustand und damit das

Feststellungsinteresse der Kläger (Berufung, Rz 45–49).

Das Zivilgericht

wies in seinem Entscheid zunächst auf die oben in Erwägung 5.2 dargelegte

Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 mit

Verweis auf BGer 5A_274/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]).

Zum vorliegenden Fall hielt es sodann fest, dass die Kläger in Bezug auf die

andauernde Störungswirkung keine Ausführungen machten. Namentlich begründeten

sie nicht, inwiefern die Störung sich weiterhin auswirke, seien doch die

Beiträge gelöscht. Auch wenn aus der Einreichung der Klage und dem

Gesamtzusammenhang eine störende Auswirkung sinngemäss zu erblicken sei, seien

die Kläger von ihrer prozessualen Pflicht, dies konkret zu benennen, nicht

befreit. Eine lediglich sinngemässe Andeutung der störenden Auswirkungen

erfülle diese prozessuale Pflicht nicht. Die Kläger – so das Zivilgericht

abschliessend – hätten in ihren Rechtsschriften darlegen und substantiieren

müssen, dass sich die entstandene Verletzung weiterhin störend auswirke.

Vorliegend fehle es bereits an der rechtsgenüglichen Behauptung und in der

Folge auch an deren Substantiierung. Vielmehr seien die umstrittenen Beiträge

auf den Social Media-Kanälen der Beklagten nicht mehr einsehbar. Eine

fortdauernde Beeinträchtigung sei nicht zu erkennen. Ein Feststellungsinteresse

sei nicht dargetan, weshalb auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht

einzutreten sei (zum Ganzen vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).

Die Kläger

machen in ihrer Berufungsantwort (und Anschlussberufung, Rz 45) sinngemäss geltend,

sie seien in ihrer Klage ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast

nachgekommen. In der Klage (Rz 14) hatten sie Folgendes ausgeführt:

«Bei den

Klägern handelt es sich um angesehene und in der Öffentlichkeit stehende

Persönlichkeiten, deren Ruf durch diese unzutreffenden Äusserungen geschädigt

werden. So handelt es sich bei den Klägern 1 bis 6 nicht nur um Personen, die

innerhalb des […] bekannt sind, sondern auch um teilweise anderweitig einer

breiteren Öffentlichkeit bekannte Personen. Dazu im Einzelnen:

- Kläger 1 […]: Arzt mit eigener Praxis

und Tätigkeit im [...] sowie der [...];

- Kläger 2 […]: Mitglied der

Geschäftsleitung der [...] (Familienunternehmen), dem je nach Lesart direkt die

Verletzung der Ethik-Charte sowie der Stimmenkauf vorgeworfen wird; befindet

sich noch eher am Anfang der beruflichen Karriere, weshalb Vorwürfe der

vorliegenden Art besonders starke Auswirkungen haben können; Mitglied einer

Fasnachtsclique, einer Studentenverbindung, einer Zunft, sowie der [...] Basel;

- Kläger 3 […]: bekannter Basler Anwalt

mit eigener Kanzlei; div. Verwaltungsratsmandate; Richteramt beim [...]; seit

Kurzem zusätzlich Mitglied in der Legal Commission of the [...];

- Kläger 4 […]: CEO eines

Vertriebsunternehmens im Bereich für institutionelle Investmentsfonds (das

Unternehmen unterliegt einer kontinuierlichen DDQ- und Reputationsprüfung);

Mitbegründer und Vizepräsident der [...] und [...]; Ansprechperson der Medien

und der Sponsoren, die grossen Wert auf den Ruf ihrer Sponsoring-Partner legen;

insbesondere im Finanzsektor gleicht die Plattform «LinkedIn» zudem einem

Lebenslauf und ersetzt diesen sogar bisweilen;

- Kläger 5 […]: berufliche Tätigkeit im

Bereich von sicherheitsrelevanten Software-Projekten, die eine regelmässige und

insbesondere bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung auch eine

weitgehende Überprüfung der Person in strafrechtlicher und finanzieller

Hinsicht zur Folge hat. Der Kläger 5 ist sodann zwischenzeitlich General

Manager [...], d.h. des [...];

- Kläger 6 […]: Partner in einer Genfer

Anwaltskanzlei mit zusätzlichem Standort in Zürich; Präsident des Ethics

Committee der [...], bei der im damaligen Zeitpunkt der Veröffentlichung der

Beiträge noch die entsprechenden Wahlen bevorstanden. Zwischenzeitlich wurde

der Kläger 6 gewählt.

Beweis: Parteibefragung

der Kläger»

Mit diesen

Ausführungen vor Zivilgericht haben die Kläger ein Andauern der Störung durch

die – gelöschten – Beiträge nicht substantiiert behauptet. Sie legten nicht

konkret dar, inwiefern sich die gelöschten Beiträge weiterhin störend

auswirkten (sehr instruktiv zum Andauern der Störung bei gelöschten

Online-Beiträgen: BGE 147 III 185 E. 3.4). Es ist deshalb richtig, dass das

Zivilgericht annahm, die Kläger hätten das Andauern der Störung und damit ein

Feststellungsinteresse nicht hinreichend behauptet, und dass es deshalb auf das

Feststellungsbegehren der Kläger nicht eintrat.

6.

Unterlassungsbegehren

6.1

Das

Zivilgericht prüfte im Weiteren das Unterlassungsbegehren der Kläger,

namentlich die Frage, ob die Wiederholung einer Persönlichkeitsverletzung

unmittelbar drohe. Es fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zusammen. Im vorliegenden Fall stünden die

Parteien schon seit Jahren in einem Disput. Die Beklagte bestreite bis heute

das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und verstehe

ihre Beiträge als eine heroische Tat, mit der sie sich gegen einen von Männern

regierten Verband auflehne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer

5A_758/2020 vom 3. August 2021) könne die Beklagte die Vermutung der

Wiederholungsgefahr nur widerlegen, wenn sie Umstände dartue, die eine

Wiederholung im konkreten Einzelfall ausschlössen oder als unwahrscheinlich

erscheinen liessen, wobei die Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung

streng seien. Auch wenn der Wahlkampf beendet sei, seien weitere Möglichkeiten

der Beklagten, ihr Missfallen auszudrücken, nicht ausgeschlossen, dies vor dem

Hintergrund des langjährigen Disputs und des Verständnisses der Beklagten ihrer

Beiträge. Folglich bestehe nach wie vor die Gefahr persönlichkeitsverletzender

Äusserungen. Der Beklagten sei deshalb zu verbieten, die in den drei Beiträgen

gemachten Äusserungen oder inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende

Äusserungen zu tätigen (Zivilgerichtsentscheid E.3.3 und 3.4).

6.2

Die

Beklagte kritisiert das Zivilgericht zunächst in Bezug auf dessen Einschätzung,

dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021

eine Wiederholungsgefahr angenommen werden dürfe, wenn die Beklagte wie im

vorliegenden Fall das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung bestreite. Es

sei «rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu

rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr

vorliege. Weil die Beklagte im Zivil- und Strafverfahren Rechtfertigungsgründe

für die ihr unterstellte Persönlichkeitsverletzung vorbringe, resultiere nach

der Lesart des Zivilgerichts das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese

Forderung verletze das Grundrecht auf Verteidigung gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit.

c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101). Zudem verletze eine Anwältin, die auf das Vorbringen von

Rechtfertigungsgründen verzichte, «klarerweise» ihre Berufspflichten. Im vom

Zivilgericht angeführten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 habe es – anders

als im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer

Wiederholungsgefahr gegeben. Zudem habe das Bundesgericht in diesem Entscheid

nicht ausgeführt, auf welchen Rechtsprechung es sich stütze, um die Vermutung

der Wiederholungsgefahr zu begründen. Es sei anzunehmen, dass es sich um BGE 124 III 72 handle, der aber in der Folge relativiert worden sei: In BGer

5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 (E. 3) sei das Bundesgericht vom «Diktat der richterlichen

Vermutung» abgewichen und habe die Begründung der Vorinstanz zitiert, wonach

eine Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb angenommen werden dürfe, weil

der Verletzer bestreite, widerrechtlich gehandelt zu haben, würde diesem doch

sonst die faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe verwehrt; auf ein

ernsthaftes Wiederholungsrisiko sei gemäss der Vorinstanz vor allem dann zu

schliessen, wenn der Verletzer die Wiederholung der Verletzungshandlung androhe

oder Anstalten zur Wiederholung treffe. In BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023

(E. 2.1) habe das Bundesgericht relativierend festgehalten, ein Gericht

dürfe nicht allein gestützt auf die richterliche Vermutung entscheiden, wenn

Umstände vorlägen, die einen Hinweis darauf geben könnten, dass eine

Wiederholung im konkreten Fall ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei

(Berufung, Rz 7–16).

Zur Beurteilung

der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall stützte sich das Zivilgericht zu

Recht auf BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021. Dieser

hält in E. 4.5.1 Folgendes fest:

«Beantragen die Kläger dem Gericht, eine drohende Verletzung zu

verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), besteht ein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage, wenn das Verhalten der

Beklagten eine künftige Verletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen

einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar,

weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte

(BGE 97 II 97 E. 5b). Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr

der dargelegten Art ergeben soll, sind vom Kläger nachzuweisen. In welcher

Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen

Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile

5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, in: sic! 2009 S. 888; 5A_100/2015 vom 29.

Oktober 2015 E. 5.1). Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die

nicht losgelöst von einer genauen Kenntnis des Einzelfalls abgegeben werden

kann (…). (Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2, in: sic! 2014

S. 78).

Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit einen

bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der

Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist.

Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung

keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die

Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass

er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72

E. 2a, zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 128 III 96 E. 2e, im

Markenschutzrecht)».

Diesen Entscheid

vom 3. August 2021 hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Oktober

2022.

(E. 3.4.1) mit den beinahe gleichen Worten bestätigt. Schliesslich hat es

in einem weiteren Entscheid vom 29. April 2025 nochmals bekräftigt, dass eine Wiederholungsgefahr

im Persönlichkeitsrecht regelmässig anzunehmen ist, wenn der Verletzer die

Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet. Zudem legte es in diesem

Entscheid dar, dass es diese mit BGE 128 III 96 (Markenrecht) und BGE 124 III 73 (UWG) begründete Praxis für die Unterlassungsklage nach Art. 28 Abs. 1

Ziffer 1 ZGB übernommen hat (BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 6.4 mit

Verweis auf die oben erwähnten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1 und

BGer 5A_218/2022 vom 4 Oktober 2022 E. 3.4.1).

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das Zivilgericht zu Recht auf die mit BGer 5A_758/2020 vom 3.

August 2021 präzisierte und seither bestätigte Praxis abgestellt hat, wonach

eine Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden kann, wenn der Verletzer

die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann anzunehmen,

dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird

(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3 und 3.3.4). Entgegen der Darstellung der

Beklagten hat das Bundesgericht die mit BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021

präzisierte Praxis somit keineswegs relativiert, sondern im Gegenteil

bestätigt. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht

«rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu

rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr

vorliege. Das Bundesgericht hielt in BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 (E.

6.4) zu einem entsprechenden Einwand der Verletzerin Folgendes fest: «Die

Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, dass ihre Anstrengungen

zur Verteidigung ihrer Äusserungen bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr

keine Berücksichtigung finden dürfen».

6.3

Den

in Erwägung 6.2 erläuterten Grundsatz – Vermutung einer Wiederholungsgefahr,

wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet – wandte

das Zivilgericht auf den vorliegenden Fall an und hielt Folgendes fest

(Zivilgerichtsentscheid E. 3.3.4 erster und zweiter Absatz):

«Die Beklagte hat die

widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im vorsorglichen Massnahmeverfahren

[…] bestritten und bestreitet sie auch heute noch (Klageantwort Rz 16). Aus dem

von den Klägern eingereichten begründeten Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni

2023.

ergibt sich, dass die Beklagte bis heute vom Wahrheitsgehalt ihrer

Äusserungen überzeugt sei (Strafgerichtsurteil, S. 12). Die Beklagte führt zwar

aus, dass die Äusserungen von ihr und damit die Persönlichkeitsverletzung

lediglich im Rahmen des Wahlkampfes erfolgt seien. Doch verfängt diese

Argumentation nicht. Die Parteien stehen unbestrittenermassen schon seit Jahren

in einem Disput. Es ist entsprechend zu vermuten, dass die Beklagte im

Vertrauen auf die Rechtsmässigkeit ihre widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung

weiterführt.

Auch dem Plädoyer der

Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Beklagte

ihre Äusserungen vielmehr als eine heroische Tat versteht, mit welcher sie sich

gegen einen von Männern regierten Verband auflehnt. Sie versteht nach wie vor

auch den superprovisorischen Antrag der Kläger auf Löschung der Beiträge als

ein Niederringen von kritischen Stimmen, die sich am Vorgehen des ehemaligen

Präsidenten und eng verbandelten ehemaligen Vorstandes störten (vgl.

Klageantwort Rz 28). In einem solchen Fall ist eine Wiederholungsgefahr zu

bejahen».

Die Beklagte

wendet in diesem Zusammenhang ein, der Erwägung 3.3.2 des

Zivilgerichtsentscheids lasse sich entnehmen, die Kläger seien der Auffassung,

mit der Bestreitung der Widerrechtlichkeit durch die Beklagte sei die

Wiederholungsgefahr erstellt. Die Kläger hätten «absolut keine tatsächlichen

Gegebenheiten» benennen können, die als Indiz für eine Wiederholungsgefahr

bezüglich der beiden konkreten Vorwürfe hätte herbeigezogen werden können. Die

von der Beklagten vorgebrachten und in Erwägung 3.3.1 des Zivilgerichtsentscheids

genannten Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschlössen, habe das

Zivilgericht dagegen nicht in Betracht gezogen. Massgebend für die Beurteilung

der Wiederholungsgefahr sei die Situation im Entscheidzeitpunkt: In diesem

Zeitpunkt, dem 5. März 2024, sei die Vorstandswahl des Verbands von 2021

«längst Geschichte gewesen». Die Kläger 2, 3, 5 und 6 seien dann abgewählt

gewesen oder zurückgetreten. Einzig die Kläger 1 und 4 seien noch im Vorstand

des Verbands vertreten gewesen. Im heutigen Zeitpunkt habe keiner der Kläger

mehr Einsitz im Vorstand. Eine Wiederveröffentlichung der Beiträge wäre bereits

im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids «völlig sinnfrei» gewesen. Mit diesem

Umstand befasse sich das Zivilgericht nicht (Berufung, Rz 17–21 und 24).

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiederholungsgefahr im

Immaterialgüterrecht, die ohne Weiteres auf das Persönlichkeitsrecht

übertragbar ist, kann der Verletzer, der die Widerrechtlichkeit seines

Verhaltens bestreitet und dadurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr

begründet, diese Vermutung widerlegen. Das Bundesgericht hielt in BGer

4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1 Folgendes fest:

«Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Unterlassungsklage

besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der

beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt.

Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe

in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten

ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer

die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in

einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen

Rechtmässigkeit weiterführen wird […]. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr

kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut,

die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich

erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge

Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung

umgestossen noch durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen

Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der

klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; 4A_11/2022 vom 27.

Juni 2022 E. 2.1; 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 85; 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1, nicht publ. in BGE 146 III 89).

Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf

Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 59

Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4). Als

Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage

im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a; 109

II 338 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1).

Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage

als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen)».

Das Zivilgericht

hat diese Grundsätze in seinem Entscheid dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E.

3.3.4

zweiter Absatz). In Anwendung dieser Grundsätze führte es aus, dass die

Beklagte solche Umstände, die eine Wiederholung im Einzelfall als

unwahrscheinlich erscheinen liessen, nicht darlege (E. 3.3.4 zweiter

Absatz):

«Derartige Umstände, die

eine Wiederholung gar ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen

lassen, vermag die Beklagte insbesondere vor dem Hintergrund ihres

Verständnisses der Äusserungen sowie dem zwischen den Parteien seit Jahren

herrschenden Disput nicht darzulegen. Der Wahlkampf mag eine Gelegenheit

gewesen sein, weitere Möglichkeiten der Beklagten, ihrem Missfallen Ausdruck zu

verleihen, sind nicht ausgeschlossen. Die Persönlichkeitsverletzung ist denn

auch nicht durch den Wahlkampf begründet und fällt entsprechend auch nicht mit

der Beendigung des Wahlkampfes dahin. Selbst wenn sich die Wogen in Bezug auf

den Wahlkampf inzwischen tatsächlich etwas geglättet hätten, besteht nach wie

vor die Gefahr, dass die Beklagte Dritten gegenüber Vorwürfe äussert, welche

die Kläger in ihrer Ehre verletzen. Es bedarf daher des Verbots, um die Gefahr

(weiterer) Persönlichkeitsverletzungen abzuwenden. Das Unterlassungsbegehren

ist daher gestützt auf die vorfrageweise festgehaltene

Persönlichkeitsverletzung gutzuheissen […]».

Mit diesen

Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern belässt es im

Kern bei der Behauptung, im Entscheidzeitpunkt sei die Vorstandswahl von 2021

«längst Geschichte gewesen». Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das

Zivilgericht diesen Umstand durchaus berücksichtigt, indem es festhielt, dass

die Persönlichkeitsverletzung nicht durch den Wahlkampf begründet gewesen sei,

dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Äusserungen als heroische Tat

verstehe und dass zwischen den Parteien ein langjähriger Disput bestehe. Somit

berücksichtigte das Zivilgericht den von der Beklagten vorgebrachten Umstand

durchaus, ordnete ihn aber im gesamten Kontext ein und relativierte die

Bedeutung des Umstands in überzeugender Weise. Es nahm zu Recht an, der

Umstand, dass die Vorstandswahl länger zurücklag, sei nicht geeignet, die

Wiederholungsgefahr auszuschliessen.

6.4

Mit

ihrer Berufungsreplik hat die Beklagte eine Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 eingereicht.

Demgemäss bestätigt sie verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen weder wörtlich

noch sinngemäss öffentlich zu wiederholen. Diese Abstandserklärung gelte ohne

Vorbehalt (unabhängig vom vorliegenden Berufungsverfahren). Die Beklagte führt

dazu aus, es sei weder die Anerkennung der Rechtswidrigkeit noch eine

Konventionalstrafe erforderlich, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu

entkräften. Sie habe mehrfach ausgeführt, dass sie die beanstandeten

Äusserungen nicht wiederholen werde. Sie bekräftige dies nochmals mit der

vorliegenden Abstandserklärung (Replik, Rz 13).

Bei der

Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 handelt es sich zunächst um ein echtes

Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur

noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn

sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven, die bereits im erstinstanzlichen

Verfahren hätten vorgetragen werden müssen, sind auch im Berufungsverfahren

nicht zuzulassen (zum Ganzen Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1336 und 1339).

Namentlich unzulässig ist es, ein erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid

entstandenes – allenfalls selbst geschaffenes oder bewirktes – neues

Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 317 N 39). Im vorliegenden Fall legt die

Beklagte nicht dar, dass und allenfalls an welcher Stelle sie bereits vor

Zivilgericht vorgebracht hat, dass sie die beanstandeten Äusserungen nicht mehr

wiederholen werde. Eine entsprechende Abstandserklärung vor Zivilgericht ist

damit nicht nachgewiesen. Die Beklagte hätte eine Abstandserklärung bei

zumutbarer Sorgfalt bereits früher verfassen und dem Zivilgericht einreichen

müssen. Die erst mit der Berufungsreplik vom 27. Mai 2025 eingereichte Abstandserklärung

erweist sich folglich als verspätet und damit als unzulässig. Sie kann im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Selbst wenn die

Abstandserklärung zu berücksichtigen wäre, wäre sie nicht geeignet, die

Vermutung der Wiederholungsgefahr umzustossen. Das Bundesgericht hält fest,

dass die blosse Erklärung der Beklagten, von künftigen Verletzungen Abstand zu

nehmen, zur Widerlegung der Vermutung nicht genügt, wenn nicht gleichzeitig der

Anspruch der Kläger anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_529/2008 vom

9.

März 2009; E. 4.1; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BGer

4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Im vorliegenden Fall bestreitet die

Beklagte die Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen weiterhin. Ihre

Abstandserklärung vermag somit die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu

widerlegen.

6.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall zu Recht eine

Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am

Unterlassungsbegehren der Kläger bejaht hat.

7.

Erstinstanzliche

Prozesskosten

7.1

Schliesslich

setzte das Zivilgericht die Höhe der Prozesskosten fest und verteilte sie

zwischen den Parteien. Für das Massnahmeverfahren auferlegte es die

Gerichtskosten von CHF 3'000.– der Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung

einer Parteientschädigung von CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer) an die Kläger. Das von den Klägern eingeleitete

Massnahmeverfahren sei offensichtlich notwendig gewesen zur Löschung und zum

Verbot der Beiträge, weshalb die Beklagte die entsprechenden Prozesskosten zu

tragen habe. Für das ordentliche Prosekutionsverfahren setzte es die

Gerichtskosten mit CHF 10'000.– fest. Es auferlegte diese den Parteien je zur

Hälfte. Die Parteivertretungskosten wurden wettgeschlagen. Das Zivilgericht

begründete dies damit, dass beide Parteien je zur Hälfte obsiegt hätten: auf

das Feststellungsbegehren der Kläger sei nicht eingetreten worden, was einem

Unterliegen gleichkomme, und das Unterlassungsbegehren der Kläger sei

gutgeheissen worden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5).

Die Kläger

erachten die zivilgerichtliche Gewichtung von Unterliegen und Obsiegen als

nicht zutreffend: Das Zivilgericht gewichte das Feststellungsbegehren und das

Unterlassungsbegehren gleich und verkenne damit das Prozessthema. Vor

Zivilgericht sei es fast ausschliesslich um die Frage des

persönlichkeitsverletzenden Inhalts der Aussagen und deren Widerrechtlichkeit

gegangen. In dieser entscheidenden Frage aber sei die Beklagte vollständig

unterlegen. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände vernachlässigbar. Die Prozesskosten des

zivilgerichtlichen Prosekutionsverfahrens seien somit vollständig der Beklagten

aufzuerlegen (Berufung, Rz 50–52). Die Beklagte erachtet die zivilgerichtliche

Kostenverteilung als korrekt: Es lägen zwei gleichgestellte Rechtsbegehren

(Feststellung und Unterlassung) vor, bei welchen die Kläger nur bei einem

obsiegt hätten (Replik, Rz 43 und 44).

7.2

Bei den Prozesskosten ist zu unterscheiden zwischen deren

Bemessung und deren Verteilung. Vorliegend ist in erster Linie die Verteilung

der Prozesskosten umstritten. Die Prozesskosten werden nach dem

Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei

Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens

verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt

dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2

ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann das Gericht bei

der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren

innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen wie auch den Umstand, dass eine

Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (vgl. zum Ganzen BGer

4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E.

3.3). Das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits

kann auch anhand des Aufwands bestimmt werden, der für die Beurteilung der

einzelnen Rechtsbegehren anfällt (vgl. BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021

E. 3.4). Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten ist ein

Ermessensentscheid (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer

4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3).

7.3

Im

vorliegenden Fall hat das Zivilgericht bei der Verteilung der Prozesskosten das

Gewicht der «grundsätzlichen Frage» des Vorliegens einer

Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt.

Die

verfahrensrechtlichen Erwägungen des Zivilgerichtsentscheids beschlagen die

Eintretensvoraussetzungen, die Zulassung von Noven und Zeugen sowie die

Prozesskosten; diese Erwägungen umfassen 3 ½ Textseiten (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 1, 4 und 5). Die materiellrechtlichen Erwägungen

beschlagen die Frage der Persönlichkeitsverletzung, die Frage des

schutzwürdigen Interesses am Feststellungbegehren und die Frage der

Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsbegehren; diese materiellrechtlichen

Erwägungen umfassen 14 ½ Seiten (E. 2 und 3). Lässt man die

verfahrensrechtlichen Erwägungen ausser Acht und berücksichtigt einzig die

materiellrechtlichen Erwägungen, fällt auf, dass von diesen 14 ½ Textseiten 10

½ Seiten die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung betreffen (E.

2), mehr als 2 ½ Seiten das Unterlassungsbegehren (E. 3.3 und 3.4) und knapp 1

½ Seiten das Feststellungsbegehren (E. 3.2). Gewichtet man diese drei

materiellen Themenkomplexe gemäss dem zivilgerichtlichen Begründungsaufwand

(vgl. dazu oben E. 7.2), ergibt sich, dass die Frage der

Persönlichkeitsverletzung mit rund 70 % (10 ½ von 14 ½ Seiten), die Frage des

Unterlassungsbegehrens mit rund 20 % (gut 2 ½ von 14 ½ Seiten) und die Frage

des Feststellungsbegehrens mit rund 10 % (knapp 1 ½ von 14 ½ Seiten) zu

gewichten ist. In Abweichung von der zivilgerichtlichen Auffassung und im

Einklang mit der Auffassung der Kläger ist die grundsätzliche Frage der

Persönlichkeitsverletzung bei der Verteilung der Prozesskosten somit deutlich

stärker zu gewichten.

Mit dem

vorliegenden Berufungsentscheid werden nicht mehr alle drei beanstandeten

Beiträge der Beklagten als persönlichkeitsverletzend beurteilt, sondern nur

noch zwei von drei Beiträgen (vgl. oben E. 3.3). In Bezug auf die

grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung obsiegen die Kläger folglich

zu zwei Dritteln, in Bezug auf das Unterlassungsbegehren obsiegen sie

vollständig und in Bezug auf das Feststellungsbegehren gelten sie als

vollständig unterliegend. Multipliziert man die unterschiedlich gewichtigen und

gewichteten Themenkomplexe mit dem jeweiligen Ausmass des Obsiegens der Kläger,

ergeben sich folgende Prozentanteile:

Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung

von 70 % x Obsiegen zu 67 % = 46,7 %

Unterlassung: Gewichtung

von 20 % x Obsiegen zu 100 % = 20 %

Feststellung : Gewichtung

von 10 % x Obsiegen zu 0 % = 0 %

Addiert man diese Prozentanteile ergibt sich, dass die

Kläger im ordentlichen Prosekutionsverfahren vor Zivilgericht insgesamt zu zwei

Dritteln obsiegen (46,7 % + 20 % + 0 % = 66,7 %) und die Beklagte

dementsprechend zu einem Drittel obsiegt. In diesem Verhältnis sind die

Prozesskosten zu verteilen.

Die

zivilgerichtlichen Gerichtskosten von CHF 10'000.– sind demgemäss von den

Klägern im Umfang von CHF 3'333.– und von der Beklagten im Umfang von CHF

6'667.– zu tragen.

Die

Parteivertretungskosten bemessen sich in nichtvermögensrechtlichen

Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Die Kläger machen für das erstinstanzliche Prosekutionsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 28'524.35 geltend (einschliesslich Auslagen

und Mehrwertsteuer; Berufungsantwort, Rz 52). Die Höhe der Parteientschädigung

wird von der Beklagten nicht beanstandet (Replik, Rz 44). Nimmt man an, dass

sich das Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren

Grössenordnung bewegt, ist von erstinstanzlichen Parteivertretungskosten von

insgesamt CHF 57'048.70 auszugehen (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln.

Demgemäss hat sie ihre eigenen Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 28'524.35.–

zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 9'508.10

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Der

Kostenentscheid für das Massnahmeverfahren wurde von den Parteien nicht in

Frage gestellt. Demgemäss trägt die Beklagte die entsprechenden Gerichtskosten

von CHF 3'000.– und bezahlt den Klägern eine Parteientschädigung von CHF

6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2.2).

8.

Berufungsentscheid

8.1

Aus

diesen Erwägungen ergibt sich Folgendes: Die Berufung ist insofern

gutzuheissen, als das Zivilgericht zu Unrecht der Beklagten verbot, die Aussage

gemäss dem Beitrag 3 auf «Twitter»/«X» («Nicht nur der Präsident von @[…],

sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[…]. No more words…») oder

ähnliche Aussagen zu machen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Die

Anschlussberufung ist in Bezug auf das Feststellungsbegehren abzuweisen und in

Bezug auf die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten im Umfang von einem

Drittel gutzuheissen.

8.2

Die

Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens folgen ebenfalls

dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Folgt man bei der Gewichtung der

Prozessthemen wiederum dem Beurteilungsaufwand (vgl. dazu oben E. 7.2 und 7.3),

sind die Prozessthemen im vorliegenden Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahren wie folgt zu gewichten: grundsätzliche Frage der

Persönlichkeitsverletzung mit 1/3 (vgl. oben E. 3 und 4), Unterlassungsbegehren

mit 1/3 (E. 6), Feststellungsbegehren mit 1/6 (E. 5) und erstinstanzliche

Prozesskostenverteilung mit 1/6 (E. 7). Multipliziert man diese gewichteten

Anteile mit dem Ausmass des Obsiegens im Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens, ergeben sich folgende Prozentanteile:

Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung

von 1/3 x Obsiegen zu 66,7 % = 22,2 %

Unterlassung: Gewichtung

von 1/3 x Obsiegen zu 100 % = 33,3 %

Feststellung : Gewichtung

von 1/6 x Obsiegen zu 0 % = 0 %

Prozesskosten: Gewichtung

von 1/6 x Obsiegen zu 33,3 % = 11,1 %

Addiert man

diese Prozentanteile, ergibt sich, dass die Kläger im Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahren insgesamt zu zwei Dritteln obsiegen (22,2 % + 33,3

% + 0 % + 11,1 % = 66,6 %) und die Beklagte dementsprechend zu einem

Drittel obsiegt. In diesem Verhältnis sind die Prozesskosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens zu verteilen.

Die zweitinstanzlichen

Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.– (vgl. Verfügungen vom 18. Februar

2025.

und 17. April 2025) sind demgemäss von den Klägern im Umfang von CHF 3'333.–

und von der Beklagten im Umfang von CHF 6'667.– zu tragen.

Die Parteivertretungskosten bemessen sich auch im

Berufungsverfahren nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Die

Kläger machen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 9'937.95 geltend (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer;

Berufungsantwortbeilage 6). Die Höhe der Parteientschädigung wird von der

Beklagten nicht konkret bestritten (Replik, Rz 45). Nimmt man an, dass sich das

Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren Grössenordnung bewegt,

ist von zweitinstanzlichen Parteivertretungskosten von insgesamt CHF 19'875.90

auszugehen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt

diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln. Demgemäss hat sie ihre eigenen

Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 9'937.95 zu tragen und den Klägern

eine Parteientschädigung von CHF 3'312.65 zu zahlen (einschliesslich Auslagen

und Mehrwertsteuer).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

sowie der Anschlussberufung werden Ziffern 2 und 3 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 5. März 2024 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.

In Gutheissung des Unterlassungsbegehrens

gemäss Ziffer 2 der klägerischen Rechtsbegehren wird der Beklagten unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im

Widerhandlungsfall verboten, folgende aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts

vom 1. Juli 2021 ([...]) zu löschende Beiträge

auf der Plattform «LinkedIn» (ch.linkedin.com):

«Ein Vorstand von [...] D____,

F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta

von [...] keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein

kompletter Führungswechsel ist unabdingbar. Darum wähle ich und hoffentlich

alle L____, M____, N____, O____ und P____.»;

auf der Plattform «Facebook» (facebook.com):

«Ein Vorstand [...] J____,

F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts [...]

Team keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein

kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»

sowie gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare, die Persönlichkeit

der Kläger 1-7 verletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit [...]

bzw. dessen Vorstand, auf social-media-Plattformen oder in anderen Medien, zu

tätigen, insbesondere, dass die Kläger 1-7 sich nicht an die Ethik-Charta von [...]

halten und/oder Stimmen kaufen würden.

3.

Die Beklagte trägt die ordentlichen

Gerichtskosten von CHF 3'000.– für die vorsorgliche Massnahme ([...]). Die

Beklagte hat den Klägern für das vorsorgliche Massnahmenverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'128.50 inklusive Auslagen und zuzüglich CHF

471.90

MWST (CHF 6'600.40) zu bezahlen.

Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens in Höhe von CHF 10'000.–

werden im Umfang von CHF 3'333.– von den Klägern und im Umfang von CHF 6'667.–

von der Beklagten getragen. Zudem bezahlt die Beklagte den Klägern eine

Parteientschädigung von CHF 9’508.10 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer).

Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und der

Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.

Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von

insgesamt CHF 10'000.– werden im Umfang von CHF 3'333.– den Klägern und im

Umfang von CHF 6'667.– der Beklagten auferlegt.

Die Beklage bezahlt den Klägern für

das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

3'312.65 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-

Kläger 1-7

-

Beklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.