ZB.2025.13
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
4. Juni 2025Deutsch11 min
Handelsregisteramt Basel-Stadt dem Zivilgericht das Dossier betreffend die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.13
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG in Liquidation
Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch B____,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Februar 2025
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 überwies das
Handelsregisteramt Basel-Stadt dem Zivilgericht das Dossier betreffend die A____
AG (nachfolgend Berufungsklägerin) zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen
nach Art. 731b OR. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 setzte das
Zivilgericht der Berufungsklägerin eine Frist bis 5. November 2024, um den
Nachweis zu erbringen, dass der festgestellte Organisationsmangel behoben
worden ist, und um einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten. Diese
Verfügung wurde an die Domiziladresse der Berufungsklägerin sowie an B____, einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat der Berufungsklägerin (nachfolgend Verwaltungsrat), versandt.
Die an die Domiziladresse versandte Verfügung wurde am 8. Oktober 2024
zugestellt. Die an den Verwaltungsrat adressierte Verfügung wurde als nicht
abgeholt retourniert. Innert der angegebenen Frist erfolgte seitens der Berufungsklägerin
keine Eingabe. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wurde die Berufungsklägerin aufgelöst
und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs
angeordnet. Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. November
2024 zugestellt. Innert der zehntägigen Frist seit Zustellung wurde keine schriftliche
Begründung des Entscheids vom 11. November 2024 verlangt.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wandte sich der
Verwaltungsrat an das Zivilgericht. Darin führte er aus, dass er Einsprache
gegen den Entscheid vom 11. November 2024 erhebe und das Gericht ersuche,
diesen Entscheid aufzuheben und die Berufungsklägerin wiederherzustellen. Mit
Entscheid vom 17. Februar 2025 wies das Zivilgericht die sich aus der
Eingabe vom 5. Februar 2024 ergebenden Anträge ab, soweit darauf eingetreten
werden konnte.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin
beim Appellationsgericht Basel-Stadt «Einsprache» gegen den Entscheid vom 11.
November 2024 sowie gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025. Sie beantragte
darin, es sei der Entscheid 17. Februar 2025 aufzuheben und die Berufungsklägerin
wieder in den operativen Status zu versetzen. Der vorliegende Entscheid wurde
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Zivilgericht hat das
Organisationsmangelverfahren mit Entscheid vom 11. November 2024 beendet.
Dieser Entscheid wurde im Dispositiv, ohne schriftliche Begründung, eröffnet.
Dementsprechend hat das Zivilgericht die Eingabe vom 5. Februar 2025 als
Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung bzw. um Wiederherstellung der Frist
für den Antrag um schriftliche Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO
entgegengenommen und dieses abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 3). Ein
solches Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung des Organisationsmangelverfahrens
ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das Gesuch abgewiesen
wird, einen Endentscheid dar. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im vorliegenden Fall einen definitiven
Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149 ZPO der
Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E.
1.2
mit Nachweisen). Sodann hat das Zivilgericht die Eingabe vom
5.
Februar 2025 als Begehren um Aufhebung des Auflösungsentscheids vom 11.
November 2024 entgegengenommen und hat dieses abgewiesen (angefochtener
Entscheid E. 4). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Widerruf des
Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um einen Endentscheid. Schliesslich
liess es das Zivilgericht offen, ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 in weiter
Auslegung als Revisionsgesuch gemäss Art. 328 ZPO interpretiert werden könne,
da auch ein solches abzuweisen wäre (angefochtener Entscheid E. 5).
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da das Aktienkapital der
Gesellschaft CHF 100'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17
vom 7. Mai 2024 E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend
AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).
1.2
Die Berufung wurde innert der Frist von zehn
Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet
und damit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. zur Frist Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10
vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 149 N 5). Für den Entscheid über die Berufung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]).
1.3
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen
und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018
E. 4.2.1).
2.
2.1
Das Zivilgericht führte im angefochtenen
Entscheid aus, dass der Entscheid, mit welchem die Berufungsklägerin gemäss
Art. 731b Abs.1bis Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet
worden ist, der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei.
Da innert der zehntägigen Frist seit Zustellung keine schriftliche Entscheidbegründung
verlangt worden sei, sei der Entscheid rechtskräftig geworden. In der Eingabe
vom 5. Februar 2025 werde beanstandet, der Entscheid vom 11. November 2024 sei
inhaltlich falsch. Um den Entscheid inhaltlich überprüfen zu lassen, hätte
innert der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen, was ein
Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung innert der zehntägigen Frist
vorausgesetzt hätte. Soweit die Eingabe vom 5. Februar 2025 sinngemäss als
Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheides vom 11. November 2024
entgegengenommen werden könne, müsse dieser Antrag als verspätet abgewiesen
werden, da die entsprechende Frist bereits am 25. November 2024 ungenutzt
verstrichen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.2).
Es seien vorliegend auch keine Gründe für eine
Wiederherstellung dieser Frist (Art. 148 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht
worden noch seien solche Gründe ersichtlich. Insbesondere erschliesse es sich
dem Gericht mit Blick auf die einzuhaltende zehntägige Frist für ein
Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO nicht, warum sich der
Verwaltungsrat erst am 5. Februar 2025 an das Zivilgericht gewandt habe, zumal
der Entscheid der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei.
Die Auflösung und Anordnung der Liquidation der Gesellschaft seit dem 9.
Dezember 2024 sei auch im SHAB und im Handelsregister öffentlich publiziert
worden und gemäss Eingabe vom 5. Februar 2025 habe zudem bereits am 10. Januar
2025.
ein Gespräch des Verwaltungsrats mit dem Handelsregisteramt stattgefunden
(angefochtener Entscheid E. 3.3).
Der Auflösungsentscheid vom 11. November 2024 komme sodann in
seinen Rechtsfolgen einer Konkurseröffnung nach SchKG gleich (Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage, 2024, Art. 731b OR N 24; BGE 141 V 372 E. 5.2). Allerdings könne die
Auflösung gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht widerrufen
werden, auch nicht gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmung über den
Widerruf des Konkurses (BGE 141 V 372 E. 5.2, 141 III 43 E. 2.5). Soweit die
Eingabe vom 5. Februar 2025 als Begehren um Widerruf des Konkurses
entgegengenommen werden könne, sei auch dieses Begehren folglich abzuweisen
(angefochtener Entscheid E. 4).
Ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 sodann in weiter Auslegung
allenfalls als Revisionsgesuch behandelt werden könne, liess das Zivilgericht
offen, da auch ein Revisionsgesuch vorliegend abzuweisen wäre, zumal keine
Revisionsgründe geltend gemacht worden seien und solche auch nicht ersichtlich seien.
Der Entscheid vom 11. November 2024 sei am 13. November 2024 zugestellt
worden. Auch darauf sei keine Reaktion erfolgt. Es würden in der Eingabe vom 5.
Februar 2025 keine Tatsachen behauptet, die bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht
auch schon im Verfahren, das zur Auflösung geführt habe, rechtzeitig hätten eingebracht
werden können (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn die Versäumnisse auf eine
mangelhafte Organisation (allenfalls auch bei ihren Hilfspersonen oder Stellvertretern)
zurückzuführen seien, sei dies grundsätzlich der Berufungsklägerin zuzurechnen
(angefochtener Entscheid E. 5).
2.2
Die Berufungsklägerin macht geltend, dass aussergewöhnliche
Umstände ausserhalb der Kontrolle des Verwaltungsrats die fristgerechte
Beantragung einer schriftlichen Begründung verhindert hätten. Der Verwaltungsrat
als einziger zeichnungsberechtigte Vertreter der Berufungsklägerin habe nach
einer Operation eine lebensbedrohliche Komplikation erlitten, die seine
Fähigkeit, die gesetzliche Frist einzuhalten, erheblich beeinträchtigt habe. Nach
seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz am 3. Februar 2025 nach längerer
krankheitsbedingter Abwesenheit habe er umgehend seine Eingabe beim Gericht
eingereicht.
3.
3.1
Die Berufungsklägerin macht weder geltend,
dass sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe,
noch zeigt sie auf, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz hätte vorbringen können. Die Voraussetzung für eine
Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren (vgl.
oben E. 1.3) sind somit nicht erfüllt. Selbst eine allfällige Berücksichtigung dieser
Behauptung würde nicht zur Gutheissung der Berufung führen: Weder aus der
Berufung selbst noch aus den Beilagen dazu geht hervor, weshalb die
Berufungsklägerin bzw. der Verwaltungsrat im Zeitraum zwischen dem 13. November
2024.
und dem 5. Februar 2025 nicht in der Lage gewesen sein sollte, die
Erstellung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 11. November 2024
zu verlangen oder eine Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im «Clinical
Discharge Summary» (Beilage 5) wird ausgeführt, dass der Verwaltungsrat am 6.
Juni 2024 in eine Klinik eingetreten und am 7. Juni 2024 entlassen worden
sei. Es liegen keinerlei Belege für eine angebliche Unfähigkeit des
Verwaltungsrats zum Verfassen eines Schreibens oder der entsprechenden
Beauftragung einer anderen Person im Zeitraum nach der Zustellung des
Entscheids am 13. November 2024 vor. Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Abweisung eines sinngemässen Antrags auf Wiederherstellung der
Frist für den Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. November
2024.
ist somit nicht zu beanstanden.
3.2
Das Zivilgericht ist zudem zu Recht zum
Schluss gelangt, dass die Eingabe vom 5. Februar 2025 – soweit sie als
Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann – ebenfalls nicht zur Aufhebung
des Auflösungsentscheids vom 11. November 2024 führen kann, da in dieser
Eingabe keinerlei Revisionsgründe vorgebracht wurden. In der Berufung wird
geltend gemacht, dass ein Revisionsgesuch gestellt worden sei gestützt auf neue
überprüfbare Beweise zur Situation.
Gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die
Revision eines rechtkräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, welche sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. In der
Einsprache vom 5. Februar 2025 wurde nicht geltend gemacht, dass
Revisionsgründe vorliegen würden. Der Eingabe vom 5. Februar 2025 lag als
Beilage eine E-Mail-Kommunikation vom 29. Januar 2025 bei. Dabei handelt es
sich um ein nach dem Entscheid vom 11. November 2024 entstandenes Beweismittel,
das gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zur Begründung eines
Revisionsgesuchs dienen kann. Der Berufung vom 24. Februar 2025 werden andere
zusätzliche Beweismittel beigelegt, die aus dem Zeitraum vor dem 11. November
2024.
stammen. Es wird aber nicht aufgezeigt, weshalb diese trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die
Voraussetzung für eine Berücksichtigung dieser erst im Berufungsverfahren
vorgebrachten Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ist nicht erfüllt,
weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Mit den übrigen Erwägungen des Entscheids vom 17. Februar
2025.
setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Die Berufungsklägerin
vermag somit keinerlei Gründe geltend zu machen, die zu einer Aufhebung des
Entscheids vom 17. Februar 2025 führen könnten.
3.3
Soweit sich die Berufung gegen den Entscheid
11.
November 2024 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, da es die
Berufungsklägerin versäumt hat, fristgerecht die Ausfertigung einer
schriftlichen Entscheidbegründung zu beantragen (vgl. dazu oben E. 3.1),
womit sie gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO auf die Anfechtung des Entscheids 11.
November 2024 verzichtet hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufung besteht
daher keine Grundlage für eine materielle Prüfung des Entscheids vom 11.
November 2024.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und §
11.
in Verbindung mit §§ 5 ff. des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. Februar 2025 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. November 2024 ([...] wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF
500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.