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Entscheid

ZB.2025.13

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

4. Juni 2025Deutsch11 min

Handelsregisteramt Basel-Stadt dem Zivilgericht das Dossier betreffend die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.13

ENTSCHEID

vom 4.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG in Liquidation

Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch B____,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Februar 2025

betreffend Auflösung einer

Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 überwies das

Handelsregisteramt Basel-Stadt dem Zivilgericht das Dossier betreffend die A____

AG (nachfolgend Berufungsklägerin) zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen

nach Art. 731b OR. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 setzte das

Zivilgericht der Berufungsklägerin eine Frist bis 5. November 2024, um den

Nachweis zu erbringen, dass der festgestellte Organisationsmangel behoben

worden ist, und um einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten. Diese

Verfügung wurde an die Domiziladresse der Berufungsklägerin sowie an B____, einzelzeichnungsberechtigter

Verwaltungsrat der Berufungsklägerin (nachfolgend Verwaltungsrat), versandt.

Die an die Domiziladresse versandte Verfügung wurde am 8. Oktober 2024

zugestellt. Die an den Verwaltungsrat adressierte Verfügung wurde als nicht

abgeholt retourniert. Innert der angegebenen Frist erfolgte seitens der Berufungsklägerin

keine Eingabe. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wurde die Berufungsklägerin aufgelöst

und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs

angeordnet. Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. November

2024 zugestellt. Innert der zehntägigen Frist seit Zustellung wurde keine schriftliche

Begründung des Entscheids vom 11. November 2024 verlangt.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wandte sich der

Verwaltungsrat an das Zivilgericht. Darin führte er aus, dass er Einsprache

gegen den Entscheid vom 11. November 2024 erhebe und das Gericht ersuche,

diesen Entscheid aufzuheben und die Berufungsklägerin wiederherzustellen. Mit

Entscheid vom 17. Februar 2025 wies das Zivilgericht die sich aus der

Eingabe vom 5. Februar 2024 ergebenden Anträge ab, soweit darauf eingetreten

werden konnte.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin

beim Appellationsgericht Basel-Stadt «Einsprache» gegen den Entscheid vom 11.

November 2024 sowie gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025. Sie beantragte

darin, es sei der Entscheid 17. Februar 2025 aufzuheben und die Berufungsklägerin

wieder in den operativen Status zu versetzen. Der vorliegende Entscheid wurde

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Zivilgericht hat das

Organisationsmangelverfahren mit Entscheid vom 11. November 2024 beendet.

Dieser Entscheid wurde im Dispositiv, ohne schriftliche Begründung, eröffnet.

Dementsprechend hat das Zivilgericht die Eingabe vom 5. Februar 2025 als

Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung bzw. um Wiederherstellung der Frist

für den Antrag um schriftliche Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO

entgegengenommen und dieses abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 3). Ein

solches Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung des Organisationsmangelverfahrens

ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das Gesuch abgewiesen

wird, einen Endentscheid dar. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im vorliegenden Fall einen definitiven

Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149 ZPO der

Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E.

1.2

mit Nachweisen). Sodann hat das Zivilgericht die Eingabe vom

5.

Februar 2025 als Begehren um Aufhebung des Auflösungsentscheids vom 11.

November 2024 entgegengenommen und hat dieses abgewiesen (angefochtener

Entscheid E. 4). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Widerruf des

Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um einen Endentscheid. Schliesslich

liess es das Zivilgericht offen, ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 in weiter

Auslegung als Revisionsgesuch gemäss Art. 328 ZPO interpretiert werden könne,

da auch ein solches abzuweisen wäre (angefochtener Entscheid E. 5).

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.

308.

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da das Aktienkapital der

Gesellschaft CHF 100'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17

vom 7. Mai 2024 E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend

AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).

1.2

Die Berufung wurde innert der Frist von zehn

Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet

und damit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. zur Frist Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10

vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 149 N 5). Für den Entscheid über die Berufung ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]).

1.3

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018

E. 4.2.1).

2.

2.1

Das Zivilgericht führte im angefochtenen

Entscheid aus, dass der Entscheid, mit welchem die Berufungsklägerin gemäss

Art. 731b Abs.1bis Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet

worden ist, der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei.

Da innert der zehntägigen Frist seit Zustellung keine schriftliche Entscheidbegründung

verlangt worden sei, sei der Entscheid rechtskräftig geworden. In der Eingabe

vom 5. Februar 2025 werde beanstandet, der Entscheid vom 11. November 2024 sei

inhaltlich falsch. Um den Entscheid inhaltlich überprüfen zu lassen, hätte

innert der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen, was ein

Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung innert der zehntägigen Frist

vorausgesetzt hätte. Soweit die Eingabe vom 5. Februar 2025 sinngemäss als

Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheides vom 11. November 2024

entgegengenommen werden könne, müsse dieser Antrag als verspätet abgewiesen

werden, da die entsprechende Frist bereits am 25. November 2024 ungenutzt

verstrichen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.2).

Es seien vorliegend auch keine Gründe für eine

Wiederherstellung dieser Frist (Art. 148 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht

worden noch seien solche Gründe ersichtlich. Insbesondere erschliesse es sich

dem Gericht mit Blick auf die einzuhaltende zehntägige Frist für ein

Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO nicht, warum sich der

Verwaltungsrat erst am 5. Februar 2025 an das Zivilgericht gewandt habe, zumal

der Entscheid der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei.

Die Auflösung und Anordnung der Liquidation der Gesellschaft seit dem 9.

Dezember 2024 sei auch im SHAB und im Handelsregister öffentlich publiziert

worden und gemäss Eingabe vom 5. Februar 2025 habe zudem bereits am 10. Januar

2025.

ein Gespräch des Verwaltungsrats mit dem Handelsregisteramt stattgefunden

(angefochtener Entscheid E. 3.3).

Der Auflösungsentscheid vom 11. November 2024 komme sodann in

seinen Rechtsfolgen einer Konkurseröffnung nach SchKG gleich (Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage, 2024, Art. 731b OR N 24; BGE 141 V 372 E. 5.2). Allerdings könne die

Auflösung gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht widerrufen

werden, auch nicht gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmung über den

Widerruf des Konkurses (BGE 141 V 372 E. 5.2, 141 III 43 E. 2.5). Soweit die

Eingabe vom 5. Februar 2025 als Begehren um Widerruf des Konkurses

entgegengenommen werden könne, sei auch dieses Begehren folglich abzuweisen

(angefochtener Entscheid E. 4).

Ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 sodann in weiter Auslegung

allenfalls als Revisionsgesuch behandelt werden könne, liess das Zivilgericht

offen, da auch ein Revisionsgesuch vorliegend abzuweisen wäre, zumal keine

Revisionsgründe geltend gemacht worden seien und solche auch nicht ersichtlich seien.

Der Entscheid vom 11. November 2024 sei am 13. November 2024 zugestellt

worden. Auch darauf sei keine Reaktion erfolgt. Es würden in der Eingabe vom 5.

Februar 2025 keine Tatsachen behauptet, die bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht

auch schon im Verfahren, das zur Auflösung geführt habe, rechtzeitig hätten eingebracht

werden können (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn die Versäumnisse auf eine

mangelhafte Organisation (allenfalls auch bei ihren Hilfspersonen oder Stellvertretern)

zurückzuführen seien, sei dies grundsätzlich der Berufungsklägerin zuzurechnen

(angefochtener Entscheid E. 5).

2.2

Die Berufungsklägerin macht geltend, dass aussergewöhnliche

Umstände ausserhalb der Kontrolle des Verwaltungsrats die fristgerechte

Beantragung einer schriftlichen Begründung verhindert hätten. Der Verwaltungsrat

als einziger zeichnungsberechtigte Vertreter der Berufungsklägerin habe nach

einer Operation eine lebensbedrohliche Komplikation erlitten, die seine

Fähigkeit, die gesetzliche Frist einzuhalten, erheblich beeinträchtigt habe. Nach

seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz am 3. Februar 2025 nach längerer

krankheitsbedingter Abwesenheit habe er umgehend seine Eingabe beim Gericht

eingereicht.

3.

3.1

Die Berufungsklägerin macht weder geltend,

dass sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe,

noch zeigt sie auf, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz hätte vorbringen können. Die Voraussetzung für eine

Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren (vgl.

oben E. 1.3) sind somit nicht erfüllt. Selbst eine allfällige Berücksichtigung dieser

Behauptung würde nicht zur Gutheissung der Berufung führen: Weder aus der

Berufung selbst noch aus den Beilagen dazu geht hervor, weshalb die

Berufungsklägerin bzw. der Verwaltungsrat im Zeitraum zwischen dem 13. November

2024.

und dem 5. Februar 2025 nicht in der Lage gewesen sein sollte, die

Erstellung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 11. November 2024

zu verlangen oder eine Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im «Clinical

Discharge Summary» (Beilage 5) wird ausgeführt, dass der Verwaltungsrat am 6.

Juni 2024 in eine Klinik eingetreten und am 7. Juni 2024 entlassen worden

sei. Es liegen keinerlei Belege für eine angebliche Unfähigkeit des

Verwaltungsrats zum Verfassen eines Schreibens oder der entsprechenden

Beauftragung einer anderen Person im Zeitraum nach der Zustellung des

Entscheids am 13. November 2024 vor. Die im angefochtenen Entscheid

vorgenommene Abweisung eines sinngemässen Antrags auf Wiederherstellung der

Frist für den Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. November

2024.

ist somit nicht zu beanstanden.

3.2

Das Zivilgericht ist zudem zu Recht zum

Schluss gelangt, dass die Eingabe vom 5. Februar 2025 – soweit sie als

Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann – ebenfalls nicht zur Aufhebung

des Auflösungsentscheids vom 11. November 2024 führen kann, da in dieser

Eingabe keinerlei Revisionsgründe vorgebracht wurden. In der Berufung wird

geltend gemacht, dass ein Revisionsgesuch gestellt worden sei gestützt auf neue

überprüfbare Beweise zur Situation.

Gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die

Revision eines rechtkräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, welche sie

im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Tatsachen

und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. In der

Einsprache vom 5. Februar 2025 wurde nicht geltend gemacht, dass

Revisionsgründe vorliegen würden. Der Eingabe vom 5. Februar 2025 lag als

Beilage eine E-Mail-Kommunikation vom 29. Januar 2025 bei. Dabei handelt es

sich um ein nach dem Entscheid vom 11. November 2024 entstandenes Beweismittel,

das gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zur Begründung eines

Revisionsgesuchs dienen kann. Der Berufung vom 24. Februar 2025 werden andere

zusätzliche Beweismittel beigelegt, die aus dem Zeitraum vor dem 11. November

2024.

stammen. Es wird aber nicht aufgezeigt, weshalb diese trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die

Voraussetzung für eine Berücksichtigung dieser erst im Berufungsverfahren

vorgebrachten Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ist nicht erfüllt,

weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Mit den übrigen Erwägungen des Entscheids vom 17. Februar

2025.

setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Die Berufungsklägerin

vermag somit keinerlei Gründe geltend zu machen, die zu einer Aufhebung des

Entscheids vom 17. Februar 2025 führen könnten.

3.3

Soweit sich die Berufung gegen den Entscheid

11.

November 2024 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, da es die

Berufungsklägerin versäumt hat, fristgerecht die Ausfertigung einer

schriftlichen Entscheidbegründung zu beantragen (vgl. dazu oben E. 3.1),

womit sie gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO auf die Anfechtung des Entscheids 11.

November 2024 verzichtet hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufung besteht

daher keine Grundlage für eine materielle Prüfung des Entscheids vom 11.

November 2024.

4.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und §

11.

in Verbindung mit §§ 5 ff. des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. Februar 2025 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2024 ([...] wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF

500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.